opencaselaw.ch

F-4213/2023

F-4213/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-07 · Deutsch CH

Personen des Asylrechts

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer (geb. [...], sri-lankischer Staatsangehöriger) suchte am (...) erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Das Gesuch wurde mit Verfügung des SEM vom 10. November 2015 abgelehnt. Gleichzeitig wies es ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge- richt mit Urteil D-8072/2015 vom 20. Dezember 2016 ab. A.b Mit Urteil D-507/2017 vom 7. März 2017 wies das Bundesverwaltungs- gericht ein Revisionsgesuch gegen das Urteil D-8072/2015 ab. A.c Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 lehnte das SEM ein erstes Mehr- fachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Mit Urteil D-1042/2018 vom

23. April 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfü- gung erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. A.d Mit Verfügung vom 22. Juni 2018 stellte das SEM mit Blick auf das am

6. Juni 2018 gestellte Begehren hinsichtlich Feststellung der Widerrecht- lichkeit der Datenübermittlung an die sri-lankischen Behörden im Rahmen der Papierbeschaffung fest, dass diese rechtskonform gewesen sei. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwal- tungsgericht mit Urteil D-4294/2018 vom 17. August 2018 ab, soweit es darauf eintrat. A.e Ein weiteres Mehrfachgesuch lehnte das SEM mit Verfügung vom

13. November 2019 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil D-6824/2019 vom 20. Mai 2022 ebenfalls ab. Die dem Beschwerdeführer nach Abschluss der jeweiligen Verfahren an- gesetzten Fristen zum Verlassen der Schweiz liess er jeweils unbenutzt verstreichen. B. B.a Am 30. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt des Kantons B._______ (nachfolgend: Migrationsamt) ein Härtefallgesuch nach Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) ein. In seinem Entscheid vom 7. De- zember 2022 hielt das Migrationsamt fest, es sei nicht bereit, dem Härte- fallgesuch zu entsprechen und dem SEM einen gutheissenden Antrag im

F-4213/2023 Seite 3 Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG zu unterbreiten. Am 25. Januar 2023 emp- fahl die (Nennung Behörde) des Kantons B._______ die Gutheissung des Härtefallgesuchs. Der (Nennung Behörde) des Kantons B._______ ent- schied am 7. Februar 2023, es könne aus kantonaler Sicht eine Aufent- haltsbewilligung erteilt werden. In der Folge unterbreitete das Migrations- amt dem SEM am 24. Februar 2023 den Antrag auf Zustimmung zur Ertei- lung einer Aufenthaltsbewilligung. B.b Am 11. April 2023 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur allfälligen Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 reichte er seine Stellungnahme ein. C. Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 verweigerte die Vorinstanz die Zustim- mung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, da kein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG (SR 142.20) vorliege. D. Mit Eingabe vom 2. August 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die- sen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzu- weisen, die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B zu er- teilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und anzugeben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Dazu sei Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde getroffen worden sei und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getätigt habe. Ebenfalls sei das Dokument mit der Spruchkörperbildung offenzule- gen. Sodann sei ihm das Recht zu erteilen, sich während des laufenden Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten. E. Mit Eingabe vom 14. August 2023 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) ein.

F-4213/2023 Seite 4 F. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2023 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Bildung des Spruchkörpers und dessen Zu- sammensetzung im vorliegenden Verfahren mit. Den Antrag auf Einsicht in die Software und in entsprechende weitere Dokumente betreffend die Spruchkörperbildung wies sie ab. Ferner forderte sie den Beschwerdefüh- rer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. G. Mit weiterer Zwischenverfügung vom 25. September 2023 wies die Instruk- tionsrichterin die in der Eingabe vom 18. September 2023 gestellten Gesu- che um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschuss ab. Dabei kam sie zum Schluss, die Beschwerde erscheine nach summarischer Prüfung der Akten als aus- sichtslos. Der neuerlichen Aufforderung zur Leistung eines Kostenvor- schusses kam der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2023 nach. H. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 zur Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Septem- ber 2023.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [vgl. dazu E. 1.3 hiernach] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Dieses entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Die angefochtene Ver- fügung wurde gestützt auf das Asylgesetz erlassen. Allerdings weist die Ausnahmebestimmung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl inhaltlich als auch verfahrensrechtlich eher ausländerrechtlichen als asylrechtlichen Charak-

F-4213/2023 Seite 5 ter auf. Deshalb richtet sich das Verfahren nach den Verfahrensbestim- mungen, die im Ausländerrecht anwendbar sind, d.h. jenen des AIG und des VwVG (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 5; Urteil des BVGer F-5830/2020 vom

15. April 2021 E. 1.3 m.w.H.).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann bei Beschwerden, die sich – wie vorliegend – als zum Vornherein unbegründet erweisen, auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 57 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufent- haltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fort- geschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor- liegt (Bst. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG bestehen (Bst. d).

E. 3.2 Das SEM kann gestützt auf Art. 99 Abs. 2 AIG und Art. 86 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Rechtsmitte- linstanz betreffend Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilli- gung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden. Der Entscheid des SEM über die Erteilung oder Verweigerung seiner Zustimmung ergeht rechtsprechungsgemäss ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton (vgl. Urteile des BVGer F-5416/2016 vom

E. 4.1 Der Beschwerdeführer hält sich seit Einleitung des zwischenzeitlich abgeschlossenen Asylverfahrens und dem Abschluss mehrerer Folgegesuche - seit dem Eintritt der Rechtskraft der Wegweisung allerdings ohne Aufenthaltstitel - mehr als fünf Jahre ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort den Behörden stets bekannt war. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b genannten Voraussetzungen sind daher erfüllt. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 5 f.) ergibt, liegt jedoch bereits mangels Erfüllung des Kriteriums der fortgeschrittenen Integration kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG vor, weshalb sich Äusserungen zur Frage des Vorliegens von Widerrufsgründen gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. d AsylG erübrigen.

E. 4.2 In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 VZAE eine entsprechende Kriterienliste aufgestellt, die sich auf Art. 14 Abs. 2 AsylG wie auch auf den Anwendungsbereich des AIG (Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AIG) bezieht. Gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE sind bei der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles die Integration anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (Bst. a), die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g) zu berücksichtigen.

E. 4.3 Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum ausländerrechtlichen Härtefallbegriff darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind beziehungsweise die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE formulierten Kriterien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2 m.H.).

E. 4.4 Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Es genügt indessen auch nicht, wenn sich die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es ihr nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforderung gewöhnlich nicht (BGE 130 II 39 E. 3; BVGE 2007/45 E. 4.2). Immerhin werden bei einem sehr langen Aufenthalt weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren, gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen. Laut einem Urteil des Bundesgerichts ist bei einem Asylsuchenden, der sich seit zehn Jahren in der Schweiz aufhält und dessen Asylverfahren immer noch nicht abgeschlossen ist, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls auszugehen, sofern dieser finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert ist und sich bis dahin klaglos verhalten hat; im Weiteren darf die Dauer seines Aufenthaltes nicht absichtlich durch das missbräuchliche Ergreifen von Rechtsmitteln zum Zwecke der Verzögerung verlängert worden sein (vgl. Urteil des BVGer F-3806/2021 vom 8. März 2023 E. 4.4 m.H.).

E. 4.5 Die Zulassungsregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG bezweckt nicht den Schutz ausländischer Personen gegen die Folgen eines Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt. Eine dahingehende Argumentation betrifft in erster Linie die Frage der Asylgewährung beziehungsweise im Falle der verfügten Wegweisung die Beurteilung von Vollzugshindernissen (vgl. Art. 83 AIG). Demgegenüber sind bei der Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Persönliche, familiäre und ökonomische Schwierigkeiten, denen die betroffene Person im Heimatland ausgesetzt wäre, stehen damit jedoch im Zusammenhang und können folgerichtig nicht ausser Acht gelassen werden (vgl. Urteil F-3806/2021 E. 4.5). Die sich daraus ergebende Überschneidung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall (mit)begründen können, ist in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer F-3866/2017 vom 14. März 2019 E. 6.3 m.H.).

E. 5 Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer in Betracht fallenden Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE hat die Vorinstanz eine Gesamtwürdigung seiner Situation vorgenommen und einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall verneint. Die Richtigkeit dieser Schlussfolgerung hat der Beschwerdeführer bestritten.

E. 5.1 Was die Integration des Beschwerdeführers (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 AIG), seine finanziellen Verhältnisse sowie den Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE) betrifft, so ergibt sich aus den Akten Folgendes: Der Beschwerdeführer unterlag nach Ablauf des generellen dreimonatigen Arbeitsverbots (vgl. Art. 43 AsylG) bis zur Ausreisefrist am (Nennung Zeitpunkt) - mithin (Nennung Dauer) - nicht dem asylrechtlichen Arbeitsverbot. Weder übte er in diesem Zeitraum eine Erwerbstätigkeit aus noch hat er sich um eine solche bemüht. Auch sind aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass er während der bisherigen Aufenthaltsdauer irgendwelche Freiwilligenarbeiten geleistet hätte. Immerhin besuchte er (Nennung jeweilige Dauer) jeweils einen Berufsvorbereitungskurs in den Bereichen (Nennung Bereiche). Da er auf dem ersten Arbeitsmarkt nie tätig war, kann nicht von einer gelungenen wirtschaftlichen Integration oder einer finanziellen Unabhängigkeit gesprochen werden, auch wenn sein Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben nicht in Abrede gestellt werden kann. Was seine sprachliche Integration anbelangt, so kann den Akten entnommen werden, dass er seit seiner Ankunft in der Schweiz Deutsch gelernt und sich einen Bekanntenkreis aufgebaut hat. Gemäss einem Zertifikat von (...) bewegen sich seine Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2, wobei er beim Sprachtest das Prädikat "ausreichend" erreichte. Es ist davon auszugehen, dass er seither weitere Fortschritte gemacht hat. Er hat denn auch auf Beschwerdeebene mit Eingabe vom 14. August 2023 ein Referenzschreiben vom (...) eingereicht, das ihm einen regelmässigen Besuch eines Deutschkurses seit (Nennung Dauer) und deutliche Fortschritte seiner Sprachkenntnisse attestiert. Die verschiedenen Empfehlungsschreiben von Bekannten und Freunden bestätigen, dass er im Alltag sprachlich gut zurechtkommt. Die Empfehlungsschreiben lassen Anteilnahme und Sympathie für den Beschwerdeführer erkennen und bestätigen den aus ihrer Sicht bei ihm bestehenden Willen, am sozialen Leben in der näheren und weiteren Umgebung der jeweiligen Aussteller dieser Schreiben teilzunehmen. Diese Umstände weisen auf eine der Aufenthaltsdauer entsprechende gelungene soziale und sprachliche Integration hin. Der Grad der Integration kann jedoch nicht als derart fortgeschritten bezeichnet werden, dass sich alleine daraus eine so starke Verwurzelung in der Schweiz ergeben würde, die zu einer besonderen Härte führte, müsste er die Schweiz verlassen.

E. 5.2 Als weitere Integrationskriterien zu prüfen sind die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. a und b AIG). Der Beschwerdeführer wurde mit (Nennung Verurteilung) schuldig gesprochen. Das Verhalten des Beschwerdeführers kann damit nicht als klaglos bezeichnet werden. Zudem hat er sich wiederholt geweigert, die Schweiz jeweils nach dem rechtskräftigen Abschluss seiner (mehreren) Asylverfahren zu verlassen und seiner Pflicht zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisedokumenten nachzukommen. Der in der Rechtsmitteleingabe geäusserte Einwand, es sei ihm die selbstständige Beschaffung gültiger Reisedokumente bislang nie möglich gewesen und er könne dies auch in Zukunft nicht tun, vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. In den ihn betreffenden Asylurteilen vom 20. Dezember 2016 (vgl. D-8072/2015 E. 6.4) und vom 23. April 2018 (vgl. D-1042/2018 E. 6.4) wurde jeweils festgehalten, es bestehe Anlass zur Annahme, er verfüge weiterhin über seinen Reisepass, mit welchem er seine Heimat (Nennung Zeitpunkt) ordnungsgemäss (Nennung Ausreiseort) verlassen habe. Er sei verpflichtet, diesen dem SEM vorzulegen oder sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen (Ersatz-)Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Es wäre ihm daher zumutbar und auch möglich gewesen, bei der Beschaffung von Reisedokumenten mitzuwirken respektive den ohne Angabe von Gründen den Schweizer Behörden allem Anschein nach vorenthaltenen Reisepass vorzulegen.

E. 5.3 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus seinen familiären Verhältnissen respektive dem Umstand, dass zwei (Nennung Verwandte) in der Schweiz leben. Mit Blick auf Art. 31 Abs. 1. Bst. c VZAE, so insbesondere den Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder, ist festzustellen, dass er ledig ist und keine Kinder hat. Seine Eltern befinden sich in Sri Lanka. Auch das in Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE genannte Kriterium des Gesundheitszustandes erfordert im vorliegenden Fall keine weitere Prüfung. So führt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe (Ziff. 4.3.5) an, die aus dem Jahr (...) stammenden Arztberichte zeigten, dass er unter (Nennung Beschwerden) gelitten habe. Es sei ihm jedoch neben der ärztlichen Behandlung gerade auch durch seine Integration in der Schweiz gelungen, diese Probleme in den Griff zu bekommen.

E. 5.4 Zur Dauer der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz (Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) ist festzuhalten, dass er am (Nennung Zeitpunkt) in die Schweiz einreiste. Sein (erstes) Asylverfahren wurde mit Urteil des BVGer D-8072/2015 vom 20. Dezember 2016 rechtskräftig abgeschlossen. Der rechtmässige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz umfasst damit die Zeitspanne des Asylverfahrens (Nennung Dauer), wobei diese durch das Ergreifen von Rechtsmitteln und weiteren Gesuchen verlängert wurde, so durch die Einreichung eines Revisionsgesuchs (um [Nennung Dauer]), eines ersten Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG (um [Nennung Dauer]) und eines zweiten Mehrfachgesuchs (um [Nennung Dauer]). Weder liegt damit beim Beschwerdeführer eine so lange Aufenthaltsdauer (Nennung Gesamtdauer) vor, dass sie im Sinne der Rechtsprechung das Vorliegen eines Härtefalls zu begründen vermöchte (vgl. vorstehend E. 4.4) noch wären selbst bei einem über zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt die weiteren Voraussetzungen gemäss dieser Rechtsprechung infolge eines nicht klaglosen Verhaltens in der Schweiz und der fehlenden beruflichen Integration gegeben.

E. 5.5 Ein weiterer zu berücksichtigender Aspekt ist die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE), wobei auch dieses Kriterium keiner separaten Beurteilung unterliegt, sondern nur im Kontext der Integration dahingehend geprüft wird, ob die ausländische Person eine so enge Beziehung zur Schweiz entwickelt hat, dass ihr die Rückkehr in ihr Heimatland nicht mehr zugemutet werden kann. Der Beschwerdeführer gelangte im Alter von (...) Jahren in die Schweiz und hat damit die für die vorliegende Beurteilung massgebenden, prägenden Jahre der Adoleszenz in seiner Heimat verbracht und dort die Schule mit (...) abgeschlossen, weshalb von einer dortigen Verwurzelung ausgegangen werden kann, auch wenn er seine Heimat eigenen Angaben zufolge bereits im Alter von knapp (...) Jahren verliess. In der Folge lebte er während (Nennung Dauer) in C._______ und (Nennung Dauer) als Student in D._______, wo er jeweils Berufserfahrungen gesammelt haben dürfte (vgl. auch Urteil D-8072/2015 E. 6.3). Er ist - wie oben erwähnt - ledig und hat in der Schweiz keine familiären Verpflichtungen, auch wenn hierzulande (Nennung Verwandte) wohnhaft sind. In seiner Heimat verfügt er an seinem Heimatort mit seinen Eltern und (Nennung Verwandte), welche (Nennung Tätigkeit) würden, über enge familiäre Anknüpfungspunkte. Auch wenn er inzwischen zu seinen Familienangehörigen kaum oder keinen Kontakt gehabt haben will, dürfte die Reaktivierung dieser Beziehungen den sozialen Integrationsprozess erleichtern. Zudem werden ihm bei der beruflichen Wiedereingliederung die in der Schweiz und im übrigen Ausland erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von Nutzen sein. Gemäss seinen Angaben habe er den Kontakt zu seiner Familie deshalb abbrechen müssen, weil es für die Familie zu gefährlich gewesen sei (vgl. Beschwerdeschrift S. 13, letzter Absatz); dies sei durch den Besuch von Angehörigen des (Nennung Behörde) im Jahr (...) deutlich geworden. Nachdem er einen solchen Besuch des (Nennung Behörde) weder im zweiten Mehrfachgesuch vom 29. Oktober 2018 noch während des nachfolgenden, mit Urteil vom 20. Mai 2022 seinen Abschluss findenden Beschwerdeverfahrens erwähnt hatte, ist der vorgebrachte Grund für den angeblichen Kontaktabbruch als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren. Seine in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Bedenken in Bezug auf die inzwischen in wirtschaftlicher Hinsicht stark veränderte Situation in Sri Lanka vermögen an der zu bejahenden Möglichkeit der Wiedereingliederung grundsätzlich nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer dürfte es demnach mit seinen erworbenen Kenntnissen und dem familiären Beziehungsnetz trotz der wirtschaftlich schwierigen Lage in Sri Lanka und der langen Aufenthaltsdauer im Ausland insgesamt möglich sein, sich dort wieder einzugliedern und wirtschaftlich Fuss zu fassen.

E. 6 Beim Beschwerdeführer ist zusammengefasst zwar in sprachlicher und sozialer, nicht jedoch in beruflicher Hinsicht von einer gelungenen Integration auszugehen. Zudem deutet in Anbetracht der übrigen Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE, wie insbesondere der familiären Verhältnisse in der Schweiz, des Gesundheitszustands, der - wenn auch langen - Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und der Möglichkeiten für seine Wiedereingliederung in Sri Lanka, nichts auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall hin. Schliesslich ist auch das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht als klaglos zu bezeichnen.

E. 7 Juli 2020 E. 4.3; F-6099/2016 vom 5. Oktober 2019 E. 4).

F-4213/2023 Seite 6 4. 4.1 Der Beschwerdeführer hält sich seit Einleitung des zwischenzeitlich ab- geschlossenen Asylverfahrens und dem Abschluss mehrerer Folgegesu- che – seit dem Eintritt der Rechtskraft der Wegweisung allerdings ohne Aufenthaltstitel – mehr als fünf Jahre ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort den Behörden stets bekannt war. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b genannten Voraussetzungen sind daher erfüllt. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 5 f.) ergibt, liegt jedoch bereits mangels Erfüllung des Kriteriums der fortgeschrittenen Integration kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG vor, weshalb sich Äusserungen zur Frage des Vorliegens von Widerrufsgründen gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. d AsylG erübrigen. 4.2 In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Ver- ordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 VZAE eine entsprechende Kriterienliste aufgestellt, die sich auf Art. 14 Abs. 2 AsylG wie auch auf den Anwendungs- bereich des AIG (Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AIG) bezieht. Gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE sind bei der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles die Integration anhand der In- tegrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (Bst. a), die Familienverhält- nisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g) zu berücksichtigen. 4.3 Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum ausländerrechtlichen Härte- fallbegriff darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein schwer- wiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Er- forderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Not- lage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind beziehungsweise die Verwei- gerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen ver- bunden wäre. Die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE formulierten Krite- rien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie ku- mulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2 m.H.). 4.4 Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer per- sönlichen Notlage darstellt. Es genügt indessen auch nicht, wenn sich die

F-4213/2023 Seite 7 ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es ihr nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbe- sondere in ihrem Heimatland, zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforde- rung gewöhnlich nicht (BGE 130 II 39 E. 3; BVGE 2007/45 E. 4.2). Immer- hin werden bei einem sehr langen Aufenthalt weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa eine überdurchschnittli- che Integration oder andere Faktoren, gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen. Laut einem Urteil des Bundesgerichts ist bei einem Asylsuchenden, der sich seit zehn Jahren in der Schweiz aufhält und dessen Asylverfahren immer noch nicht abgeschlossen ist, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls auszugehen, sofern dieser finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert ist und sich bis dahin klaglos verhalten hat; im Weiteren darf die Dauer seines Aufenthaltes nicht absichtlich durch das missbräuchliche Ergreifen von Rechtsmitteln zum Zwecke der Verzö- gerung verlängert worden sein (vgl. Urteil des BVGer F-3806/2021 vom

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008

F-4213/2023 Seite 12 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 9. Oktober 2023 in der gleichen Höhe ge- leistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden. (Dispositiv nächste Seite)

F-4213/2023 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4213/2023 Urteil vom 7. November 2023 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 14 Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 29. Juni 2023. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer (geb. [...], sri-lankischer Staatsangehöriger) suchte am (...) erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Das Gesuch wurde mit Verfügung des SEM vom 10. November 2015 abgelehnt. Gleichzeitig wies es ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-8072/2015 vom 20. Dezember 2016 ab. A.b Mit Urteil D-507/2017 vom 7. März 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch gegen das Urteil D-8072/2015 ab. A.c Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 lehnte das SEM ein erstes Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Mit Urteil D-1042/2018 vom 23. April 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. A.d Mit Verfügung vom 22. Juni 2018 stellte das SEM mit Blick auf das am 6. Juni 2018 gestellte Begehren hinsichtlich Feststellung der Widerrechtlichkeit der Datenübermittlung an die sri-lankischen Behörden im Rahmen der Papierbeschaffung fest, dass diese rechtskonform gewesen sei. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4294/2018 vom 17. August 2018 ab, soweit es darauf eintrat. A.e Ein weiteres Mehrfachgesuch lehnte das SEM mit Verfügung vom 13. November 2019 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6824/2019 vom 20. Mai 2022 ebenfalls ab. Die dem Beschwerdeführer nach Abschluss der jeweiligen Verfahren angesetzten Fristen zum Verlassen der Schweiz liess er jeweils unbenutzt verstreichen. B. B.a Am 30. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt des Kantons B._______ (nachfolgend: Migrationsamt) ein Härtefallgesuch nach Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) ein. In seinem Entscheid vom 7. Dezember 2022 hielt das Migrationsamt fest, es sei nicht bereit, dem Härtefallgesuch zu entsprechen und dem SEM einen gutheissenden Antrag im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG zu unterbreiten. Am 25. Januar 2023 empfahl die (Nennung Behörde) des Kantons B._______ die Gutheissung des Härtefallgesuchs. Der (Nennung Behörde) des Kantons B._______ entschied am 7. Februar 2023, es könne aus kantonaler Sicht eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. In der Folge unterbreitete das Migrationsamt dem SEM am 24. Februar 2023 den Antrag auf Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. B.b Am 11. April 2023 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur allfälligen Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 reichte er seine Stellungnahme ein. C. Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, da kein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG (SR 142.20) vorliege. D. Mit Eingabe vom 2. August 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und anzugeben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Dazu sei Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde getroffen worden sei und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getätigt habe. Ebenfalls sei das Dokument mit der Spruchkörperbildung offenzulegen. Sodann sei ihm das Recht zu erteilen, sich während des laufenden Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten. E. Mit Eingabe vom 14. August 2023 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2023 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Bildung des Spruchkörpers und dessen Zusammensetzung im vorliegenden Verfahren mit. Den Antrag auf Einsicht in die Software und in entsprechende weitere Dokumente betreffend die Spruchkörperbildung wies sie ab. Ferner forderte sie den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. G. Mit weiterer Zwischenverfügung vom 25. September 2023 wies die Instruktionsrichterin die in der Eingabe vom 18. September 2023 gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschuss ab. Dabei kam sie zum Schluss, die Beschwerde erscheine nach summarischer Prüfung der Akten als aussichtslos. Der neuerlichen Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses kam der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2023 nach. H. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 zur Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2023. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [vgl. dazu E. 1.3 hiernach] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Dieses entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Die angefochtene Verfügung wurde gestützt auf das Asylgesetz erlassen. Allerdings weist die Ausnahmebestimmung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl inhaltlich als auch verfahrensrechtlich eher ausländerrechtlichen als asylrechtlichen Charak-ter auf. Deshalb richtet sich das Verfahren nach den Verfahrensbestimmungen, die im Ausländerrecht anwendbar sind, d.h. jenen des AIG und des VwVG (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 5; Urteil des BVGer F-5830/2020 vom 15. April 2021 E. 1.3 m.w.H.). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - als zum Vornherein unbegründet erweisen, auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 57 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG bestehen (Bst. d). 3.2 Das SEM kann gestützt auf Art. 99 Abs. 2 AIG und Art. 86 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Rechtsmittelinstanz betreffend Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden. Der Entscheid des SEM über die Erteilung oder Verweigerung seiner Zustimmung ergeht rechtsprechungsgemäss ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton (vgl. Urteile des BVGer F-5416/2016 vom 7. Juli 2020 E. 4.3; F-6099/2016 vom 5. Oktober 2019 E. 4). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer hält sich seit Einleitung des zwischenzeitlich abgeschlossenen Asylverfahrens und dem Abschluss mehrerer Folgegesuche - seit dem Eintritt der Rechtskraft der Wegweisung allerdings ohne Aufenthaltstitel - mehr als fünf Jahre ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort den Behörden stets bekannt war. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b genannten Voraussetzungen sind daher erfüllt. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 5 f.) ergibt, liegt jedoch bereits mangels Erfüllung des Kriteriums der fortgeschrittenen Integration kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG vor, weshalb sich Äusserungen zur Frage des Vorliegens von Widerrufsgründen gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. d AsylG erübrigen. 4.2 In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 VZAE eine entsprechende Kriterienliste aufgestellt, die sich auf Art. 14 Abs. 2 AsylG wie auch auf den Anwendungsbereich des AIG (Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AIG) bezieht. Gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE sind bei der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles die Integration anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (Bst. a), die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g) zu berücksichtigen. 4.3 Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum ausländerrechtlichen Härtefallbegriff darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind beziehungsweise die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE formulierten Kriterien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2 m.H.). 4.4 Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Es genügt indessen auch nicht, wenn sich die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es ihr nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforderung gewöhnlich nicht (BGE 130 II 39 E. 3; BVGE 2007/45 E. 4.2). Immerhin werden bei einem sehr langen Aufenthalt weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren, gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen. Laut einem Urteil des Bundesgerichts ist bei einem Asylsuchenden, der sich seit zehn Jahren in der Schweiz aufhält und dessen Asylverfahren immer noch nicht abgeschlossen ist, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls auszugehen, sofern dieser finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert ist und sich bis dahin klaglos verhalten hat; im Weiteren darf die Dauer seines Aufenthaltes nicht absichtlich durch das missbräuchliche Ergreifen von Rechtsmitteln zum Zwecke der Verzögerung verlängert worden sein (vgl. Urteil des BVGer F-3806/2021 vom 8. März 2023 E. 4.4 m.H.). 4.5 Die Zulassungsregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG bezweckt nicht den Schutz ausländischer Personen gegen die Folgen eines Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt. Eine dahingehende Argumentation betrifft in erster Linie die Frage der Asylgewährung beziehungsweise im Falle der verfügten Wegweisung die Beurteilung von Vollzugshindernissen (vgl. Art. 83 AIG). Demgegenüber sind bei der Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Persönliche, familiäre und ökonomische Schwierigkeiten, denen die betroffene Person im Heimatland ausgesetzt wäre, stehen damit jedoch im Zusammenhang und können folgerichtig nicht ausser Acht gelassen werden (vgl. Urteil F-3806/2021 E. 4.5). Die sich daraus ergebende Überschneidung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall (mit)begründen können, ist in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer F-3866/2017 vom 14. März 2019 E. 6.3 m.H.).

5. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer in Betracht fallenden Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE hat die Vorinstanz eine Gesamtwürdigung seiner Situation vorgenommen und einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall verneint. Die Richtigkeit dieser Schlussfolgerung hat der Beschwerdeführer bestritten. 5.1 Was die Integration des Beschwerdeführers (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 AIG), seine finanziellen Verhältnisse sowie den Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE) betrifft, so ergibt sich aus den Akten Folgendes: Der Beschwerdeführer unterlag nach Ablauf des generellen dreimonatigen Arbeitsverbots (vgl. Art. 43 AsylG) bis zur Ausreisefrist am (Nennung Zeitpunkt) - mithin (Nennung Dauer) - nicht dem asylrechtlichen Arbeitsverbot. Weder übte er in diesem Zeitraum eine Erwerbstätigkeit aus noch hat er sich um eine solche bemüht. Auch sind aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass er während der bisherigen Aufenthaltsdauer irgendwelche Freiwilligenarbeiten geleistet hätte. Immerhin besuchte er (Nennung jeweilige Dauer) jeweils einen Berufsvorbereitungskurs in den Bereichen (Nennung Bereiche). Da er auf dem ersten Arbeitsmarkt nie tätig war, kann nicht von einer gelungenen wirtschaftlichen Integration oder einer finanziellen Unabhängigkeit gesprochen werden, auch wenn sein Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben nicht in Abrede gestellt werden kann. Was seine sprachliche Integration anbelangt, so kann den Akten entnommen werden, dass er seit seiner Ankunft in der Schweiz Deutsch gelernt und sich einen Bekanntenkreis aufgebaut hat. Gemäss einem Zertifikat von (...) bewegen sich seine Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2, wobei er beim Sprachtest das Prädikat "ausreichend" erreichte. Es ist davon auszugehen, dass er seither weitere Fortschritte gemacht hat. Er hat denn auch auf Beschwerdeebene mit Eingabe vom 14. August 2023 ein Referenzschreiben vom (...) eingereicht, das ihm einen regelmässigen Besuch eines Deutschkurses seit (Nennung Dauer) und deutliche Fortschritte seiner Sprachkenntnisse attestiert. Die verschiedenen Empfehlungsschreiben von Bekannten und Freunden bestätigen, dass er im Alltag sprachlich gut zurechtkommt. Die Empfehlungsschreiben lassen Anteilnahme und Sympathie für den Beschwerdeführer erkennen und bestätigen den aus ihrer Sicht bei ihm bestehenden Willen, am sozialen Leben in der näheren und weiteren Umgebung der jeweiligen Aussteller dieser Schreiben teilzunehmen. Diese Umstände weisen auf eine der Aufenthaltsdauer entsprechende gelungene soziale und sprachliche Integration hin. Der Grad der Integration kann jedoch nicht als derart fortgeschritten bezeichnet werden, dass sich alleine daraus eine so starke Verwurzelung in der Schweiz ergeben würde, die zu einer besonderen Härte führte, müsste er die Schweiz verlassen. 5.2 Als weitere Integrationskriterien zu prüfen sind die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. a und b AIG). Der Beschwerdeführer wurde mit (Nennung Verurteilung) schuldig gesprochen. Das Verhalten des Beschwerdeführers kann damit nicht als klaglos bezeichnet werden. Zudem hat er sich wiederholt geweigert, die Schweiz jeweils nach dem rechtskräftigen Abschluss seiner (mehreren) Asylverfahren zu verlassen und seiner Pflicht zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisedokumenten nachzukommen. Der in der Rechtsmitteleingabe geäusserte Einwand, es sei ihm die selbstständige Beschaffung gültiger Reisedokumente bislang nie möglich gewesen und er könne dies auch in Zukunft nicht tun, vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. In den ihn betreffenden Asylurteilen vom 20. Dezember 2016 (vgl. D-8072/2015 E. 6.4) und vom 23. April 2018 (vgl. D-1042/2018 E. 6.4) wurde jeweils festgehalten, es bestehe Anlass zur Annahme, er verfüge weiterhin über seinen Reisepass, mit welchem er seine Heimat (Nennung Zeitpunkt) ordnungsgemäss (Nennung Ausreiseort) verlassen habe. Er sei verpflichtet, diesen dem SEM vorzulegen oder sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen (Ersatz-)Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Es wäre ihm daher zumutbar und auch möglich gewesen, bei der Beschaffung von Reisedokumenten mitzuwirken respektive den ohne Angabe von Gründen den Schweizer Behörden allem Anschein nach vorenthaltenen Reisepass vorzulegen. 5.3 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus seinen familiären Verhältnissen respektive dem Umstand, dass zwei (Nennung Verwandte) in der Schweiz leben. Mit Blick auf Art. 31 Abs. 1. Bst. c VZAE, so insbesondere den Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder, ist festzustellen, dass er ledig ist und keine Kinder hat. Seine Eltern befinden sich in Sri Lanka. Auch das in Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE genannte Kriterium des Gesundheitszustandes erfordert im vorliegenden Fall keine weitere Prüfung. So führt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe (Ziff. 4.3.5) an, die aus dem Jahr (...) stammenden Arztberichte zeigten, dass er unter (Nennung Beschwerden) gelitten habe. Es sei ihm jedoch neben der ärztlichen Behandlung gerade auch durch seine Integration in der Schweiz gelungen, diese Probleme in den Griff zu bekommen. 5.4 Zur Dauer der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz (Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) ist festzuhalten, dass er am (Nennung Zeitpunkt) in die Schweiz einreiste. Sein (erstes) Asylverfahren wurde mit Urteil des BVGer D-8072/2015 vom 20. Dezember 2016 rechtskräftig abgeschlossen. Der rechtmässige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz umfasst damit die Zeitspanne des Asylverfahrens (Nennung Dauer), wobei diese durch das Ergreifen von Rechtsmitteln und weiteren Gesuchen verlängert wurde, so durch die Einreichung eines Revisionsgesuchs (um [Nennung Dauer]), eines ersten Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG (um [Nennung Dauer]) und eines zweiten Mehrfachgesuchs (um [Nennung Dauer]). Weder liegt damit beim Beschwerdeführer eine so lange Aufenthaltsdauer (Nennung Gesamtdauer) vor, dass sie im Sinne der Rechtsprechung das Vorliegen eines Härtefalls zu begründen vermöchte (vgl. vorstehend E. 4.4) noch wären selbst bei einem über zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt die weiteren Voraussetzungen gemäss dieser Rechtsprechung infolge eines nicht klaglosen Verhaltens in der Schweiz und der fehlenden beruflichen Integration gegeben. 5.5 Ein weiterer zu berücksichtigender Aspekt ist die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE), wobei auch dieses Kriterium keiner separaten Beurteilung unterliegt, sondern nur im Kontext der Integration dahingehend geprüft wird, ob die ausländische Person eine so enge Beziehung zur Schweiz entwickelt hat, dass ihr die Rückkehr in ihr Heimatland nicht mehr zugemutet werden kann. Der Beschwerdeführer gelangte im Alter von (...) Jahren in die Schweiz und hat damit die für die vorliegende Beurteilung massgebenden, prägenden Jahre der Adoleszenz in seiner Heimat verbracht und dort die Schule mit (...) abgeschlossen, weshalb von einer dortigen Verwurzelung ausgegangen werden kann, auch wenn er seine Heimat eigenen Angaben zufolge bereits im Alter von knapp (...) Jahren verliess. In der Folge lebte er während (Nennung Dauer) in C._______ und (Nennung Dauer) als Student in D._______, wo er jeweils Berufserfahrungen gesammelt haben dürfte (vgl. auch Urteil D-8072/2015 E. 6.3). Er ist - wie oben erwähnt - ledig und hat in der Schweiz keine familiären Verpflichtungen, auch wenn hierzulande (Nennung Verwandte) wohnhaft sind. In seiner Heimat verfügt er an seinem Heimatort mit seinen Eltern und (Nennung Verwandte), welche (Nennung Tätigkeit) würden, über enge familiäre Anknüpfungspunkte. Auch wenn er inzwischen zu seinen Familienangehörigen kaum oder keinen Kontakt gehabt haben will, dürfte die Reaktivierung dieser Beziehungen den sozialen Integrationsprozess erleichtern. Zudem werden ihm bei der beruflichen Wiedereingliederung die in der Schweiz und im übrigen Ausland erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von Nutzen sein. Gemäss seinen Angaben habe er den Kontakt zu seiner Familie deshalb abbrechen müssen, weil es für die Familie zu gefährlich gewesen sei (vgl. Beschwerdeschrift S. 13, letzter Absatz); dies sei durch den Besuch von Angehörigen des (Nennung Behörde) im Jahr (...) deutlich geworden. Nachdem er einen solchen Besuch des (Nennung Behörde) weder im zweiten Mehrfachgesuch vom 29. Oktober 2018 noch während des nachfolgenden, mit Urteil vom 20. Mai 2022 seinen Abschluss findenden Beschwerdeverfahrens erwähnt hatte, ist der vorgebrachte Grund für den angeblichen Kontaktabbruch als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren. Seine in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Bedenken in Bezug auf die inzwischen in wirtschaftlicher Hinsicht stark veränderte Situation in Sri Lanka vermögen an der zu bejahenden Möglichkeit der Wiedereingliederung grundsätzlich nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer dürfte es demnach mit seinen erworbenen Kenntnissen und dem familiären Beziehungsnetz trotz der wirtschaftlich schwierigen Lage in Sri Lanka und der langen Aufenthaltsdauer im Ausland insgesamt möglich sein, sich dort wieder einzugliedern und wirtschaftlich Fuss zu fassen.

6. Beim Beschwerdeführer ist zusammengefasst zwar in sprachlicher und sozialer, nicht jedoch in beruflicher Hinsicht von einer gelungenen Integration auszugehen. Zudem deutet in Anbetracht der übrigen Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE, wie insbesondere der familiären Verhältnisse in der Schweiz, des Gesundheitszustands, der - wenn auch langen - Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und der Möglichkeiten für seine Wiedereingliederung in Sri Lanka, nichts auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall hin. Schliesslich ist auch das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht als klaglos zu bezeichnen.

7. Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund dieser Erwägungen zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, wenn er die Schweiz verlassen muss. Entsprechend hat die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Recht verweigert (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 9. Oktober 2023 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand