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F-3346/2021

F-3346/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-18 · Deutsch CH

Personen des Asylrechts

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (eritreischer Staatsangehöriger, geboren 1988) er- suchte am 27. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 20. November 2018 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an (bestä- tigt mit Urteil des BVGer E-7389/2018 vom 15. Dezember 2020). B. Am 5. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Ertei- lung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegen- den persönlichen Härtefalls beim Migrationsamt des Kantons B._______ ein. Das Migrationsamt unterbreitete das Gesuch der Vorinstanz am

21. Dezember 2020 zur Zustimmung. C. Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 verweigerte die Vorinstanz die Zustim- mung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. D. Mit Eingabe vom 22. Juli 2021 liess der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, die Zustim- mung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Überdies er- suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. E. Das Bundesverwaltungsgericht hiess das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 26. August 2021 gut. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. Septem- ber 2021 die Beschwerdeabweisung. Mit Replik vom 27. Oktober 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen eingangs gestellten Anträgen und deren Begründung fest. G. Aus organisatorischen Gründen wurde im Frühjahr 2023 für die bisherige Instruktionsrichterin der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenom- men.

F-3346/2021 Seite 3 H. Mit Schreiben vom 12. Juli 2023 beantwortete das Bundesverwaltungsge- richt eine Anfrage des Beschwerdeführers zum Verfahrensstand.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) sind mit Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In dieser Materie entscheidet das Bun- desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Die angefochtene Ver- fügung wurde gestützt auf das Asylgesetz erlassen. Allerdings weist die Ausnahmebestimmung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl inhaltlich als auch verfahrensrechtlich eher ausländerrechtlichen als asylrechtlichen Charak- ter auf. Deshalb richtet sich das Verfahren nach den Verfahrensbestim- mungen, die im Ausländerrecht anwendbar sind, d.h. jenen des AIG und des VwVG (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 5; Urteil des BVGer F-5830/2020 vom

15. April 2021 E. 1.3 m.w.H.).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, der ein schutzwür- diges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung hat, zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62

F-3346/2021 Seite 4 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheid- zeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

E. 3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufent- haltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fort- geschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor- liegt (Bst. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG bestehen (Bst. d).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer hält sich seit Einreichung seines Asylgesuchs im Juli 2015 mehr als fünf Jahre – seit dem Eintritt der Rechtskraft der Wegweisung allerdings ohne Aufenthaltstitel – ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG genannten Voraussetzungen sind damit erfüllt. Zu prüfen ist, ob aufgrund der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, kann offenbleiben, ob Widerrufs- gründe gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG bestehen (Art. 14 Abs. 2 Bst. d AsylG).

E. 3.3 In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Ver- ordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 VZAE eine entsprechende Kriterienliste aufgestellt, die sich auf Art. 14 Abs. 2 AsylG wie auch auf den Anwendungs- bereich des AIG (Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AIG) bezieht. Gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE sind bei der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles die Integration anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (Bst. a), die Familienver- hältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g) zu berücksichtigen.

E. 3.4 Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum ausländerrechtlichen Härte- fallbegriff darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein schwer- wiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Er- forderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Not- lage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen,

F-3346/2021 Seite 5 in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind beziehungsweise die Verwei- gerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen ver- bunden wäre. Die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE formulierten Krite- rien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie ku- mulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2 m.H.).

E. 3.5 Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer per- sönlichen Notlage darstellt. Es genügt indessen auch nicht, wenn sich die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten hat, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so engen Bezie- hung zur Schweiz, dass es ihr nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person wäh- rend ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser An- forderung gewöhnlich nicht (BGE 130 II 39 E. 3; BVGE 2007/45 E. 4.2).

E. 3.6 Die Zulassungsregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG bezweckt nicht den Schutz ausländischer Personen gegen die Folgen eines Kriegs oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt. Eine dahingehende Argumentation betrifft daher in erster Linie die Frage der Asylgewährung beziehungsweise im Falle der verfügten Wegweisung die Beurteilung von Vollzugshindernissen (vgl. Art. 83 AIG). Demgegenüber sind bei der Prüfung eines schwerwie- genden persönlichen Härtefalls ausschliesslich humanitäre Gesichtspunk- te ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt (vgl. Urteile des BVGer F-4213/2023 vom 7. November 2023 E. 4.5; F-2058/2021 vom 12. Mai 2023 E. 4.5).

E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Be- schwerdeführer habe einen einjährigen Kurs an der Gewerbeschule B._______ besucht, die Fahrprüfung absolviert und arbeite seit Oktober 2019 als Betriebsangestellter. Seit Januar 2020 sei er sozialhilfeunabhän- gig. Der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben sei somit vorhanden. Die Aufenthaltsdauer von beinahe sechs Jahren sei nicht derart lang, als dass die Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände weniger hoch anzusetzen wären. Positiv zu werten sei, dass er bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei. Dies könne jedoch von jeder in der Schweiz lebenden Person erwartet werden. Betreffend den Gesundheitszustand sei einem Arztzeugnis vom 7. Dezember 2018 als Diagnosen ein Verdacht auf

F-3346/2021 Seite 6 eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), ein Sicca-Syndrom bei- der Augen, Kurzsichtigkeit und Obstipation zu entnehmen. Aufgrund der fehlenden Aktualität und geringen Aussagekraft des Arztzeugnisses könne aus medizinischer Sicht nicht auf einen Härtefall geschlossen werden. Ent- gegen den Behauptungen des Beschwerdeführers sei nicht davon auszu- gehen, dass er sich von seinem Heimatstaat völlig entfremdet und den Kontakt zu seinen Geschwistern abgebrochen habe. Eine Wiedereinglie- derung in Eritrea sei möglich. Eine enge Verbundenheit mit der Schweiz, beziehungsweise eine fortgeschrittene Integration, welche einen schwer- wiegenden persönlichen Härtefall zu begründen vermöchte, liege nicht vor.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er sei in der Schweiz über- durchschnittlich gut integriert. Er spreche Deutsch auf Niveau B1, habe ein tragfähiges soziales Netz und habe sich nie etwas zu Schulden kommen lassen, sei erwerbstätig sowie in einem Verein engagiert und leiste regel- mässig Freiwilligenarbeit. Überdies sei er eine grosse Unterstützung für seinen in der Schweiz lebenden, psychisch erkrankten Cousin. Eine Wie- dereingliederung in Eritrea sei kaum möglich. Einige Verwandte lebten im Ausland, weshalb nicht von einem tragfähigen Beziehungsnetz in seinem Heimatland ausgegangen werden könne. Bei einer Rückkehr würden ihm Armut, Perspektivlosigkeit und eine Zwangsrekrutierung in den eritreischen Nationaldienst drohen.

E. 4.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, mit seinen Ausführun- gen zur allgemein schwierigen Lage in Eritrea verkenne der Beschwerde- führer, dass der Sinn der ausländerrechtlichen Zulassung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht sei, eine ausländische Person vor den Folgen eines Kriegs oder des Missbrauchs staatlicher Macht zu schützen.

E. 4.4 Dem hält der Beschwerdeführer in der Replik entgegen, eine Rückkehr nach Eritrea, welches anerkanntermassen zu den ärmsten und repressivs- ten Ländern der Welt gehöre, wäre mit einer eindeutigen Härte verbunden.

E. 5.1 Betreffend die Integration des Beschwerdeführers im Sinne der Teil- nahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung und seine finan- ziellen Verhältnisse (Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG), ergibt sich aus den Akten Folgendes: Nach seiner Einreise in die Schweiz im Juli 2015 leistete der Beschwerdeführer im Rahmen von Beschäftigungs- und Integrationsprogrammen zunächst diverse freiwillige Einsätze und erhielt dafür positive Zeugnisse. Überdies hat er einen ein-

F-3346/2021 Seite 7 jährigen Mathematikkurs der Allgemeinen Gewerbeschule B._______ be- sucht. Von April bis Juli 2019 war er temporär als Hilfsarbeiter bei einem (…)betrieb angestellt (vgl. Arbeitsvertrag vom 8. April 2019 und Arbeitsbe- stätigung vom 26. Juli 2019). Seit dem 17. Oktober 2019 ist er als Mitar- beiter in der Abwaschküche bei der (…) in B._______ mit einem 100% Pensum in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis angestellt (vgl. Arbeitsver- trag vom 17. Oktober 2019). Gemäss einem Referenzschreiben seines Ar- beitsgebers vom 5. Juni 2021 sei er wertvoll für den Betrieb und werde von allen Mitarbeitenden sehr geschätzt. Seit dem 30. Januar 2020 ist er sozi- alhilfeunabhängig. Gemäss einem Betreibungsregisterauszug vom

21. Juli 2020 liegen gegen den Beschwerdeführer weder Betreibungen noch Verlustscheine vor. Insoweit ist ein ernsthafter Wille zur künftigen Teil- habe am Wirtschaftsleben vorhanden, was ihm auch seitens der Vorinstanz attestiert wird.

E. 5.2 In Bezug auf die Sprachkompetenzen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. c AIG) ist aktenkundig, dass der Beschwerdefüh- rer seit seiner Ankunft in der Schweiz Deutsch gelernt und sich seine münd- lichen Sprachkenntnisse gemäss einer Bestätigung vom 28. Juli 2020 auf dem Niveau B1 bewegen. Die zahlreichen Referenzschreiben legen nahe, dass er im Alltag sprachlich gut zurechtkommt und sich einen Bekannten- kreis aufgebaut hat. Die Empfehlungsschreiben von Freunden und Be- kannten bestätigen den aus ihrer Sicht beim Beschwerdeführer bestehen- den Willen, am sozialen Leben in der näheren Umgebung teilzunehmen. Insofern ist von einer gelungenen sprachlichen und sozialen Integration auszugehen.

E. 5.3 Zur Anwesenheitsdauer in der Schweiz (Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 27. Juli 2015 in die Schweiz einreiste. Sein Asylverfahren wurde mit Urteil des BVGer E-7389/2018 vom

15. Dezember 2020 rechtskräftig abgeschlossen. Der rechtmässige Auf- enthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz umfasst damit die Zeit- spanne des Asylverfahrens (fünfeinhalb Jahre), womit keine so lange Auf- enthaltsdauer vorliegt, dass sie im Sinne der Rechtsprechung das Vorlie- gen eines Härtefalls zu begründen vermöchte (siehe E. 3.5 hiervor).

E. 5.4 In Bezug auf die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. a und b AIG) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der mit der Wegweisung einhergehenden Verpflich- tung zur Ausreise aus der Schweiz nach Abschluss des Asylverfahrens

F-3346/2021 Seite 8 nicht nachgekommen ist und die ihm angesetzte Ausreisefrist nicht einge- halten hat. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann er aus dem Umstand, dass ein Cousin in der Schweiz lebt und er eine nahe Beziehung zu einer Schweizer Familie pflegt. Mit Blick auf seine familiären Verhältnisse ist hin- gegen massgebend (Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE), dass der Beschwerde- führer ledig ist und keine Kinder hat. Das in Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE ge- nannte Kriterium des Gesundheitszustandes ist nicht weiter zu prüfen, zu- mal der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene keine gesundheitlichen Probleme vorbringt.

E. 5.5 Schliesslich ist in Bezug auf die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE) zu prüfen, ob die ausländi- sche Person eine so enge Beziehung zur Schweiz entwickelt hat, dass ihr die Rückkehr in ihr Heimatland nicht mehr zugemutet werden kann. Der Beschwerdeführer reiste erst im Erwachsenenalter von 27 Jahren in die Schweiz ein und hat damit die prägenden Jahre der Adoleszenz voll- ständig in seiner Heimat verbracht. Gemäss seinen eigenen Angaben im Asylverfahren leben sein Vater, seine Geschwister, Tanten und Onkel in Eritrea. Entgegen seinen Ausführungen ist somit von einem tragfähigen fa- miliären Beziehungsnetz in seinem Heimatland auszugehen. Soweit er vor- bringt, er sei in der Schweiz exilpolitisch tätig und Eritrea gehöre zu den repressivsten sowie ärmsten Ländern der Welt, verkennt er, dass diese Vorbringen inhaltlich vorrangig die Frage der Asylgewährung beziehungs- weise der Vollziehbarkeit der verfügten Wegweisung betreffen (siehe E. 3.6 hiervor). Diese Fragen waren Gegenstand des Asylverfahrens, in welchem das Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt und die Wegweisung für vollzieh- bar erklärt wurde. Soweit die geltend gemachten ökonomischen Schwie- rigkeiten in Eritrea in die Prüfung des schwerwiegenden persönlichen Här- tefalls überhaupt miteinzubeziehen wären, ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen beruflichen Kenntnissen und dem familiären Beziehungsnetz trotz der wirtschaftlich schwierigen Lage in Eritrea möglich sein dürfte, sich dort wieder einzugliedern und wirtschaftlich Fuss zu fas- sen.

E. 6 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist beim Beschwerdeführer zwar in beruflicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht von einer gelungenen In- tegration auszugehen. In Anbetracht der übrigen Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE, welche in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 AsylG zu beachten sind, wie insbesondere der Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und

F-3346/2021 Seite 9 der Möglichkeiten für eine rasche Wiedereingliederung in Eritrea, deutet jedoch nichts auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall hin. Eine besondere Verankerung in der Schweiz ergibt sich auch unter Berücksich- tigung ähnlich gelagerter Fälle nicht (vgl. Urteile des BVGer F-2058/2021 vom 12. Mai 2023; F-3806/2021 vom 3. März 2023, F-3866/2017 vom

14. März 2019).

E. 7 Im Ergebnis liegt beim Beschwerdeführer kein schwerwiegender persönli- cher Härtefall vor, wenn er die Schweiz verlassen müsste. Entsprechend hat die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung zu Recht verweigert. Die angefochtene Verfügung erweist als recht- mässig (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 8 Entsprechend dem Verfahrensausgang würde der unterliegende Be- schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist indes von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen.

(Dispositiv: nachfolgende Seite)

F-3346/2021 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3346/2021 Urteil vom 18. Dezember 2023 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 14 Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 22. Juni 2021. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (eritreischer Staatsangehöriger, geboren 1988) ersuchte am 27. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 20. November 2018 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an (bestätigt mit Urteil des BVGer E-7389/2018 vom 15. Dezember 2020). B. Am 5. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls beim Migrationsamt des Kantons B._______ ein. Das Migrationsamt unterbreitete das Gesuch der Vorinstanz am 21. Dezember 2020 zur Zustimmung. C. Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. D. Mit Eingabe vom 22. Juli 2021 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Überdies ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. E. Das Bundesverwaltungsgericht hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 26. August 2021 gut. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2021 die Beschwerdeabweisung. Mit Replik vom 27. Oktober 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen eingangs gestellten Anträgen und deren Begründung fest. G. Aus organisatorischen Gründen wurde im Frühjahr 2023 für die bisherige Instruktionsrichterin der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen. H. Mit Schreiben vom 12. Juli 2023 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage des Beschwerdeführers zum Verfahrensstand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Die angefochtene Verfügung wurde gestützt auf das Asylgesetz erlassen. Allerdings weist die Ausnahmebestimmung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl inhaltlich als auch verfahrensrechtlich eher ausländerrechtlichen als asylrechtlichen Charak-ter auf. Deshalb richtet sich das Verfahren nach den Verfahrensbestimmungen, die im Ausländerrecht anwendbar sind, d.h. jenen des AIG und des VwVG (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 5; Urteil des BVGer F-5830/2020 vom 15. April 2021 E. 1.3 m.w.H.). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, der ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat, zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG bestehen (Bst. d). 3.2 Der Beschwerdeführer hält sich seit Einreichung seines Asylgesuchs im Juli 2015 mehr als fünf Jahre - seit dem Eintritt der Rechtskraft der Wegweisung allerdings ohne Aufenthaltstitel - ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG genannten Voraussetzungen sind damit erfüllt. Zu prüfen ist, ob aufgrund der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, kann offenbleiben, ob Widerrufsgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG bestehen (Art. 14 Abs. 2 Bst. d AsylG). 3.3 In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 VZAE eine entsprechende Kriterienliste aufgestellt, die sich auf Art. 14 Abs. 2 AsylG wie auch auf den Anwendungsbereich des AIG (Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AIG) bezieht. Gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE sind bei der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles die Integration anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (Bst. a), die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g) zu berücksichtigen. 3.4 Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum ausländerrechtlichen Härtefallbegriff darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind beziehungsweise die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE formulierten Kriterien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2 m.H.). 3.5 Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Es genügt indessen auch nicht, wenn sich die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten hat, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es ihr nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforderung gewöhnlich nicht (BGE 130 II 39 E. 3; BVGE 2007/45 E. 4.2). 3.6 Die Zulassungsregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG bezweckt nicht den Schutz ausländischer Personen gegen die Folgen eines Kriegs oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt. Eine dahingehende Argumentation betrifft daher in erster Linie die Frage der Asylgewährung beziehungsweise im Falle der verfügten Wegweisung die Beurteilung von Vollzugshindernissen (vgl. Art. 83 AIG). Demgegenüber sind bei der Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ausschliesslich humanitäre Gesichtspunk-te ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt (vgl. Urteile des BVGer F-4213/2023 vom 7. November 2023 E. 4.5; F-2058/2021 vom 12. Mai 2023 E. 4.5). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe einen einjährigen Kurs an der Gewerbeschule B._______ besucht, die Fahrprüfung absolviert und arbeite seit Oktober 2019 als Betriebsangestellter. Seit Januar 2020 sei er sozialhilfeunabhängig. Der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben sei somit vorhanden. Die Aufenthaltsdauer von beinahe sechs Jahren sei nicht derart lang, als dass die Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände weniger hoch anzusetzen wären. Positiv zu werten sei, dass er bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei. Dies könne jedoch von jeder in der Schweiz lebenden Person erwartet werden. Betreffend den Gesundheitszustand sei einem Arztzeugnis vom 7. Dezember 2018 als Diagnosen ein Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), ein Sicca-Syndrom beider Augen, Kurzsichtigkeit und Obstipation zu entnehmen. Aufgrund der fehlenden Aktualität und geringen Aussagekraft des Arztzeugnisses könne aus medizinischer Sicht nicht auf einen Härtefall geschlossen werden. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass er sich von seinem Heimatstaat völlig entfremdet und den Kontakt zu seinen Geschwistern abgebrochen habe. Eine Wiedereingliederung in Eritrea sei möglich. Eine enge Verbundenheit mit der Schweiz, beziehungsweise eine fortgeschrittene Integration, welche einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen vermöchte, liege nicht vor. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er sei in der Schweiz überdurchschnittlich gut integriert. Er spreche Deutsch auf Niveau B1, habe ein tragfähiges soziales Netz und habe sich nie etwas zu Schulden kommen lassen, sei erwerbstätig sowie in einem Verein engagiert und leiste regelmässig Freiwilligenarbeit. Überdies sei er eine grosse Unterstützung für seinen in der Schweiz lebenden, psychisch erkrankten Cousin. Eine Wiedereingliederung in Eritrea sei kaum möglich. Einige Verwandte lebten im Ausland, weshalb nicht von einem tragfähigen Beziehungsnetz in seinem Heimatland ausgegangen werden könne. Bei einer Rückkehr würden ihm Armut, Perspektivlosigkeit und eine Zwangsrekrutierung in den eritreischen Nationaldienst drohen. 4.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, mit seinen Ausführungen zur allgemein schwierigen Lage in Eritrea verkenne der Beschwerdeführer, dass der Sinn der ausländerrechtlichen Zulassung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht sei, eine ausländische Person vor den Folgen eines Kriegs oder des Missbrauchs staatlicher Macht zu schützen. 4.4 Dem hält der Beschwerdeführer in der Replik entgegen, eine Rückkehr nach Eritrea, welches anerkanntermassen zu den ärmsten und repressivsten Ländern der Welt gehöre, wäre mit einer eindeutigen Härte verbunden. 5. 5.1 Betreffend die Integration des Beschwerdeführers im Sinne der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung und seine finanziellen Verhältnisse (Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG), ergibt sich aus den Akten Folgendes: Nach seiner Einreise in die Schweiz im Juli 2015 leistete der Beschwerdeführer im Rahmen von Beschäftigungs- und Integrationsprogrammen zunächst diverse freiwillige Einsätze und erhielt dafür positive Zeugnisse. Überdies hat er einen einjährigen Mathematikkurs der Allgemeinen Gewerbeschule B._______ besucht. Von April bis Juli 2019 war er temporär als Hilfsarbeiter bei einem (...)betrieb angestellt (vgl. Arbeitsvertrag vom 8. April 2019 und Arbeitsbestätigung vom 26. Juli 2019). Seit dem 17. Oktober 2019 ist er als Mitarbeiter in der Abwaschküche bei der (...) in B._______ mit einem 100% Pensum in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis angestellt (vgl. Arbeitsvertrag vom 17. Oktober 2019). Gemäss einem Referenzschreiben seines Arbeitsgebers vom 5. Juni 2021 sei er wertvoll für den Betrieb und werde von allen Mitarbeitenden sehr geschätzt. Seit dem 30. Januar 2020 ist er sozialhilfeunabhängig. Gemäss einem Betreibungsregisterauszug vom 21. Juli 2020 liegen gegen den Beschwerdeführer weder Betreibungen noch Verlustscheine vor. Insoweit ist ein ernsthafter Wille zur künftigen Teilhabe am Wirtschaftsleben vorhanden, was ihm auch seitens der Vorinstanz attestiert wird. 5.2 In Bezug auf die Sprachkompetenzen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. c AIG) ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in der Schweiz Deutsch gelernt und sich seine mündlichen Sprachkenntnisse gemäss einer Bestätigung vom 28. Juli 2020 auf dem Niveau B1 bewegen. Die zahlreichen Referenzschreiben legen nahe, dass er im Alltag sprachlich gut zurechtkommt und sich einen Bekanntenkreis aufgebaut hat. Die Empfehlungsschreiben von Freunden und Bekannten bestätigen den aus ihrer Sicht beim Beschwerdeführer bestehenden Willen, am sozialen Leben in der näheren Umgebung teilzunehmen. Insofern ist von einer gelungenen sprachlichen und sozialen Integration auszugehen. 5.3 Zur Anwesenheitsdauer in der Schweiz (Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 27. Juli 2015 in die Schweiz einreiste. Sein Asylverfahren wurde mit Urteil des BVGer E-7389/2018 vom 15. Dezember 2020 rechtskräftig abgeschlossen. Der rechtmässige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz umfasst damit die Zeitspanne des Asylverfahrens (fünfeinhalb Jahre), womit keine so lange Aufenthaltsdauer vorliegt, dass sie im Sinne der Rechtsprechung das Vorliegen eines Härtefalls zu begründen vermöchte (siehe E. 3.5 hiervor). 5.4 In Bezug auf die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. a und b AIG) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der mit der Wegweisung einhergehenden Verpflichtung zur Ausreise aus der Schweiz nach Abschluss des Asylverfahrens nicht nachgekommen ist und die ihm angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann er aus dem Umstand, dass ein Cousin in der Schweiz lebt und er eine nahe Beziehung zu einer Schweizer Familie pflegt. Mit Blick auf seine familiären Verhältnisse ist hingegen massgebend (Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE), dass der Beschwerdeführer ledig ist und keine Kinder hat. Das in Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE genannte Kriterium des Gesundheitszustandes ist nicht weiter zu prüfen, zumal der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene keine gesundheitlichen Probleme vorbringt. 5.5 Schliesslich ist in Bezug auf die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE) zu prüfen, ob die ausländische Person eine so enge Beziehung zur Schweiz entwickelt hat, dass ihr die Rückkehr in ihr Heimatland nicht mehr zugemutet werden kann. Der Beschwerdeführer reiste erst im Erwachsenenalter von 27 Jahren in die Schweiz ein und hat damit die prägenden Jahre der Adoleszenz vollständig in seiner Heimat verbracht. Gemäss seinen eigenen Angaben im Asylverfahren leben sein Vater, seine Geschwister, Tanten und Onkel in Eritrea. Entgegen seinen Ausführungen ist somit von einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz in seinem Heimatland auszugehen. Soweit er vorbringt, er sei in der Schweiz exilpolitisch tätig und Eritrea gehöre zu den repressivsten sowie ärmsten Ländern der Welt, verkennt er, dass diese Vorbringen inhaltlich vorrangig die Frage der Asylgewährung beziehungsweise der Vollziehbarkeit der verfügten Wegweisung betreffen (siehe E. 3.6 hiervor). Diese Fragen waren Gegenstand des Asylverfahrens, in welchem das Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt und die Wegweisung für vollziehbar erklärt wurde. Soweit die geltend gemachten ökonomischen Schwierigkeiten in Eritrea in die Prüfung des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls überhaupt miteinzubeziehen wären, ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen beruflichen Kenntnissen und dem familiären Beziehungsnetz trotz der wirtschaftlich schwierigen Lage in Eritrea möglich sein dürfte, sich dort wieder einzugliedern und wirtschaftlich Fuss zu fassen.

6. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist beim Beschwerdeführer zwar in beruflicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht von einer gelungenen Integration auszugehen. In Anbetracht der übrigen Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE, welche in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 AsylG zu beachten sind, wie insbesondere der Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und der Möglichkeiten für eine rasche Wiedereingliederung in Eritrea, deutet jedoch nichts auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall hin. Eine besondere Verankerung in der Schweiz ergibt sich auch unter Berücksichtigung ähnlich gelagerter Fälle nicht (vgl. Urteile des BVGer F-2058/2021 vom 12. Mai 2023; F-3806/2021 vom 3. März 2023, F-3866/2017 vom 14. März 2019).

7. Im Ergebnis liegt beim Beschwerdeführer kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, wenn er die Schweiz verlassen müsste. Entsprechend hat die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Recht verweigert. Die angefochtene Verfügung erweist als rechtmässig (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

8. Entsprechend dem Verfahrensausgang würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist indes von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv: nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand: