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F-3078/2022

F-3078/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-12 · Deutsch CH

Personen des Asylrechts

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (Staatsangehöriger von Afghanistan, geboren am [...]) ersuchte am 11. November 2015 in der Schweiz um Asyl. Die Vor-instanz lehnte das Asylgesuch am 19. März 2018 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an (bestätigt mit Urteil des BVGer E-2280/2018 vom 2. August 2018). Die ihm vom SEM angesetzte Frist bis 10. September 2018 zum Verlassen der Schweiz liess er ungenutzt verstreichen (Akten des Migrationsamts des Kantons Zürich [kant. act.] 83 ff., 107, 116). B. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 9. März 2017 wurde der Beschwerdeführer zwischenzeitlich wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von zwei Jahren aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Im Übrigen wurde die Freiheitsstrafe vollzogen (kant. act. 40 ff.). C. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend Migrationsamt) eine auf zwei Jahre befristete Eingrenzung des Beschwerdeführers auf das Gemeindegebiet Y._______ an (kant. act. 125 ff.). Ein Rechtsmittel gegen diesen Entscheid wies das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich mit Urteil vom 16. Januar 2019 ab (kant. act. 213 ff.). Auch eine dagegen gerichtete Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich blieb ohne Erfolg (vgl. Urteil vom 7. November 2019 [kant. act. 282 ff.]). D. Am 29. November 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) samt Beilagen ein (kant. act. 336 ff.). E. In seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2021 zuhanden der Härtefallkommission des Kantons Zürich (nachfolgend Härtefallkommission) führte das Migrationsamt aus, es sei nicht bereit, dem Härtefallgesuch vom 29. November 2020 zu entsprechen und dem SEM zu unterbreiten (kant. act. 460 ff.). Demgegenüber empfahl die Härtefallkommission in ihrem Bericht vom 12. Juli 2021 die Gutheissung des Härtefallgesuchs (kant. act. 471 ff.). Nachdem die Akten der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich überwiesen worden waren, kam deren Vorsteher zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer aus kantonaler Sicht eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könne (kant. act. 487). F. Das Migrationsamt unterbreitete in der Folge das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG dem SEM am 15. September 2021 zur Zustimmung (kant. act. 502 f.). G. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2021 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über ihre Absicht, die Zustimmung zur Aufenthaltsregelung zu verweigern und gab ihm Gelegenheit, sich vorgängig dazu zu äussern (kant. act. 504 f.). Davon machte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 29. Oktober 2021 und 22. März 2022 Gebrauch (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 517 ff., 533). H. Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer in der Folge mehrmals auf die Möglichkeit hin, sein Asylgesuch aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan wiedererwägungsweise prüfen zu lassen. Der Beschwerdeführer lehnte dies ab (SEM act. 520, 535 f.). I. Mit Verfügung vom 10. Juni 2022 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG (SEM act. 544 ff.). J. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 14. Juli 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer zuzustimmen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde; ferner sei ihm zu gestatten, den Abschluss des vorliegenden Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Es sei ihm überdies die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin zu bestellen. Subeventualiter sei er von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). K. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab (BVGer act. 3). L. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 4. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 10). M. Mit Schreiben vom 12. Februar 2023 nahm der Beschwerdeführer replikweise Stellung (BVGer act. 13). N. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 2. September 2023 eine weitere Stellungnahme und zahlreiche Dokumente ein (BVGer act. 14). O. Eine Anfrage des Beschwerdeführers zum Verfahrensstand vom 20. Januar 2024 (inkl. weiterer Unterlagen) beantwortete das Gericht mit Schreiben vom 31. Januar 2024 (BVGer act. 15 und 16). P. Die Vorinstanz schloss mit ergänzender Vernehmlassung vom 23. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 18). Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge ein Doppel der Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt (BVGer act. 19).

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Dieses entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 4.3). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG; BVGE 2022 VII/4 E. 2-3). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

E. 3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG bestehen (Bst. d). Gemäss Art. 31 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) muss die gesuchstellende Person die Identität offenlegen. Das Erfordernis der Offenlegung der Identität steht in Zusammenhang mit Art. 13 und Art. 90 AIG, wonach die gesuchstellende Person im Bewilligungs- und Anmeldeverfahren ein gültiges Ausweispapier vorlegen und diesbezüglich zutreffende und vollständige Angaben machen muss. Die Verletzung dieser zwingenden Vorschriften kann den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllen, wonach Bewilligungen widerrufen werden können, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat.

E. 3.2 Der Entscheid des SEM ergeht rechtsprechungsgemäss ohne jegliche Bindung an die Beurteilung durch den Kanton (vgl. Urteil des BVGer F-6050/2020 vom 27. Februar 2023 E. 4.2 in fine m.w.H.). Aus dem Umstand, dass aus Sicht des Kantons Zürich die in Art. 14 Abs. 2 AsylG statuierten Voraussetzungen erfüllt sind, kann demnach im vorliegenden Verfahren nichts Entscheidendes abgeleitet werden (vgl. Beschwerde Ziff. 5 S. 3 f.; Replik Ziff. 2).

E. 4 Der Beschwerdeführer hält sich seit Einreichung seines Asylgesuchs im November 2015 mehr als fünf Jahre ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort den Behörden stets bekannt war. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG genannten Voraussetzungen sind erfüllt. Weiter reichte er anlässlich des Asylverfahrens zum Beleg seiner Identität eine Kopie seines Reisepasses und seine Originaltazkira ein. Die afghanische Vertretung in Genf hat ihn überdies als afghanischen Staatsangehörigen anerkannt (kant. act. 171, 432 ff., 461). Seine Identität hat er damit offengelegt. Mit seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren durch das Bezirksgerichts Dielsdorf hat der Beschwerdeführer indessen der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG erfüllt. Gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. d AsylG steht der vorliegende Widerrufsgrund einer Bewilligungserteilung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls entgegen. Sollte jedoch ein entsprechender Härtefall zu bejahen sein, bliebe die Verhältnismässigkeit einer auf Art. 14 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützten Bewilligungsverweigerung zu klären (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV).

E. 5.1 Als nächstes ist daher zu prüfen, ob in casu nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG wegen fortgeschrittener Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt.

E. 5.2 Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum ausländerrechtlichen Härtefallbegriff darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind beziehungsweise die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre (vgl. Urteil des BVGer F-3346/2021 vom 18. Dezember 2023 E. 3.4).

E. 5.3 In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 VZAE zur Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine entsprechende Kriterienliste aufgestellt, die sich auf Art. 14 Abs. 2 AsylG wie auch auf den Anwendungsbereich des AIG (Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AIG) bezieht. Gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE sind dabei die Integration anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (Bst. a), die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g) zu berücksichtigen. Die genannten Kriterien stellen dabei weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2 m.H.).

E. 5.4 Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Es genügt indessen auch nicht, wenn sich die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten hat, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es ihr nicht (mehr) zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforderung gewöhnlich nicht (BGE 130 II 39 E. 3; BVGE 2007/45 E. 4.2).

E. 5.5 Die Zulassungsregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG bezweckt überdies nicht den Schutz ausländischer Personen gegen die Folgen eines Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt. Eine dahingehende Argumentation betrifft daher in erster Linie die Frage der Asylgewährung beziehungsweise im Falle der verfügten Wegweisung die Beurteilung von Vollzugshindernissen (vgl. Art. 83 AIG). Demgegenüber sind bei der Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Persönliche, familiäre und ökonomische Schwierigkeiten, denen die betroffene Person im Heimatland ausgesetzt wäre, stehen damit jedoch im Zusammenhang und können folgerichtig nicht ausser Acht gelassen werden. Die sich daraus ergebende Überschneidung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall (mit-)begründen können, ist in Kauf zu nehmen (vgl. Urteile des BVGer F-4213/2023 vom 7. November 2023 E. 4.5; F-2058/2021 vom 12. Mai 2023 E. 4.5 je m.w.H.).

E. 5.6 Rechtswidrige Aufenthalte sind bei der Härtefallprüfung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BGE 137 II 1 E. 4.3; 130 II 39 E. 3). Hingegen sind Aufenthalte, die eine ausländische Person rechtmässig während des Verfahrens auf Erteilung einer Härtefallbewilligung in der Schweiz verbracht hat, in die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen praxisgemäss miteinzubeziehen (Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG; vgl. Urteile des BVGer F-8374/2015 vom 12. Februar 2019 E. 6.3.1, F-8374/2015 vom 12. Februar 2019 E. 6.3.1).

E. 6.1 Strittig ist vorliegend, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gegeben sind und wie es sich dabei insbesondere mit den Kriterien der sprachlichen, sozialen und beruflichen Integration, der Respektierung der Rechtsordnung, der Landesanwesenheit sowie der Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsland verhält.

E. 6.2 In ihrer Verfügung vom 10. Juni 2022 verneinte die Vorinstanz das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Zur Begründung hielt sie zusammenfassend fest, die wirtschaftliche und gesellschaftliche Integration des Beschwerdeführers könne zwar als gelungen beurteilt werden, jedoch halte er sich noch nicht sehr lange in der Schweiz auf und habe strafrechtlich verurteilt werden müssen. Es könne daher in Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls insgesamt nicht von einer fortgeschrittenen Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 58a AIG und Art. 31 Abs. 1 und 2 VZAE ausgegangen werden. Damit seien die Voraussetzungen für das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nicht gegeben (SEM act. 13/537 ff.).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer machte dazu in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, er habe die Schweiz bis heute nicht verlassen. Trotz fehlender Aufenthaltsbewilligung und den damit schwierigen Lebensbedingungen habe er sich in mehr als vorbildlichem Umfang integriert und sei den Migrationsbehörden jederzeit zur Verfügung gestanden. Er habe in dieser Zeit nicht nur überdurchschnittliche Deutschkenntnisse erlangt (Niveau C1), er verfüge auch über einen umfangreichen Freundinnen- und Bekanntenkreis von Schweizerinnen und Schweizern und engagiere sich in beachtlichem Masse sozial. Er lebe seit langer Zeit in einer privaten Unterkunft und habe bis Ende 2021 im Rahmen staatlicher Unterstützung lediglich die monatliche Krankenkassenprämie bezahlt erhalten. Seit Anfang 2022 habe er sich gänzlich von der finanziellen Unterstützung durch die Sozialhilfe gelöst und arbeite zu 100% - zuerst als Küchenhilfe und seit einigen Monaten als (...). Er trage alle Kosten seines Lebens selbst und komme für seinen Lebensunterhalt, Miete, Krankenkasse etc. unabhängig auf (BVGer act. 1).

E. 6.4 In ihrer Vernehmlassung vom 4. Januar 2023 wies die Vorinstanz zusammenfassend darauf hin, selbst wenn man die ganze Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz einbeziehen würde, erreiche er die praxisgemäss verlangten acht bis zehn Jahren nicht. Auch wenn seine sprachliche, gesellschaftliche und wirtschaftliche Integration als fortgeschritten erachtet werden könne, so könne nicht unbeachtet bleiben, dass er wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt worden sei. Insgesamt könne nicht von einer ausserordentlichen Integration, welche die relativ kurze Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz kompensieren würde, ausgegangen werden (BVGer act. 10).

E. 6.5 Mit Replik vom 12. Februar 2023 machte der Beschwerdeführer zusammenfassend geltend, er sei ein klares Beispiel für eine herausragende, alltäglich gelebte Integration in der Schweiz, was bereits anhand vieler Beweise dargelegt worden sei. Er hätte sich nicht besser bemühen können und seine Integrationserfolge könnten nicht umfassender und besser sein (BVGer act. 13).

E. 6.6 Nachdem sowohl der Beschwerdeführer selbst mit Schreiben vom 2. September 2023 als auch die Rechtsvertretung mit Eingabe vom 20. Januar 2024 weitere Ausführungen zu seinen Integrationsleistungen gemacht und zahlreiche Dokumente eingereicht hatten (BVGer act. 14 und 15), wurde das SEM zur Einreichung einer ergänzenden Vernehmlassung eingeladen. In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 23. Februar 2024 wies die Vorinstanz darauf hin, dass die zusätzlichen Nachweise zur Integration des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, ihre Beurteilung zu ändern (BVGer act. 18). Ein Doppel dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.

E. 7 Gemäss den vorliegenden Akten stellt sich der entscheidwesentliche Sachverhalt wie folgt dar:

E. 7.1 Zur Anwesenheitsdauer in der Schweiz (Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen am 11. November 2015 in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte. Mit Urteil vom 2. August 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Verweigerung der Asylgewährung ab. Der ihm anschliessend gesetzten Ausreisefrist bis zum 10. September 2018 leistete der Beschwerdeführer keine Folge (kant. act. 103). Am 29. November 2020 ersuchte er bei der Migrationsbehörde um Erteilung einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG (kant. act. 336). Mit Schreiben vom 6. August 2021 teilte die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer mit, unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM könne ihm eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG erteilt werden (kant. act. 489). Am 11. August 2021 informierte ihn das Migrationsamt schriftlich über den Umstand, dass es einer Erwerbsaufnahme des Beschwerdeführers bis zum abschliessenden Entscheid des SEM über das Härtefallgesuch zustimme (kant. act. 489). Damit hält sich der Beschwerdeführer insgesamt seit knapp neun Jahren in der Schweiz auf, angerechnet werden können ihm hingegen lediglich der Aufenthalt während des Asylverfahrens sowie die Dauer des Aufenthaltsbewilligungsverfahrens nach Deponierung des Gesuchs (vgl. E. 5.6). Als rechtswidrig und deshalb grundsätzlich nicht zu berücksichtigen gilt die Zeit zwischen dem Abschluss des Asylverfahrens und der Einleitung des Aufenthaltsbewilligungsverfahrens. Der rechtmässige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz umfasst damit zirka sechseinhalb Jahre. In casu liegt somit noch keine so lange Aufenthaltsdauer vor, dass im Sinne der Rechtsprechung ohne das Vorliegen besonderer Umstände auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall geschlossen könnte (vgl. dazu BGE 124 II 110 E. 3, BGE 123 II 125 E. 3; Urteil des BVGer C-7476/2014 vom 27. Januar 2016 E. 5.7.2). Der diesbezügliche Hinweis des Beschwerdeführers auf andere Verfahren betreffend Härtefallbewilligungen, in denen das SEM die Zustimmung zur Bewilligungserteilung bei einer kürzeren Aufenthaltsdauer und einem geringeren Integrationsgrad der gesuchstellenden Personen erteilt habe (Beschwerde Ziff. 36 f. S. 8 f.; Replik Ziff. 1 f.), verfängt schon deshalb nicht, da dem Bundesverwaltungsgericht die konkreten Umstände jener Fälle nicht bekannt sind und die Kriterien zur Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ohnehin immer im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten sind.

E. 7.2 Zu den Integrationsleistungen des Beschwerdeführers in sozialer Hinsicht gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE und den Sprachkompetenzen gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. c AIG kann Folgendes ausgeführt werden:

E. 7.2.1 Der Beschwerdeführer besuchte nachweislich diverse Deutschkurse und absolvierte zuletzt das Goethe-Zertifikat C1 mit dem Prädikat «ausreichend». Etliche Personen, darunter auch Deutschlehrer und Deutschlehrerinnen, bestätigen seine «sehr guten Deutschkennnisse». Aus den eingereichten Unterstützungsschreiben geht unter anderem hervor, dass er mit Fleiss und Disziplin die deutsche Sprache erlerne und stets bemüht sei, seine Kenntnisse zu verbessern (vgl. Beschwerde Ziff. 27 S. 6, Beilage 8 zu BVGer act. 14; kant. act. 364 ff.).

E. 7.2.2 Zahlreiche Referenzen von Privatpersonen zeigen auch ein durchwegs positives Bild der sozialen Integration des Beschwerdeführers auf (kant. act. 381 ff.). In den Unterstützungsschreiben wird der Beschwerdeführer unter anderem als offene, freundliche und engagierte Person beschrieben, die in ihrer Freizeit zahlreiche Freiwilligeneinsätze absolviert. So engagierte er sich im gemeinnützigen Verein (...), einem Verein, der sich um (...) kümmere (kant. act. 390 ff.), dem Natur- und Vogelschutzverein Y._______ (kant. act. 393), dem afghanischen Kulturverein in der Schweiz (kant. act. 394) und der Heilsarmee (vgl. kant. act. 386 ff.; 451, SEM act. 512 f.). Wie sich weiteren Referenzenschreiben entnehmen lässt, habe der Beschwerdeführer unter anderem dem Frauenverein Y._______ bei der Durchführung eines Basars geholfen und die «(...)» beim Betreiben eines Marronistandes an der Chilbi unterstützt (kant. act. 395 f.). Zudem habe er sich im Rahmen der Treffen des «(...)» engagiert (kant. act. 406 f.) und sei aktiver Teilnehmer beim Projekt und Verein «(...)» (kant. pag. 408 ff.).

E. 7.3 Betreffend die Integration des Beschwerdeführers im Sinne der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung sowie seine finanziellen Verhältnisse (Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) ist auszuführen, dass er sich vom 29. Mai 2016 bis 28. Mai 2017 im Strafvollzug befand, was der Ausübung einer Erwerbstätigkeit entgegenstand (kant. act. 49 ff.). Nach der Haftentlassung bis zur Ausreisefrist am 10. September 2018 ging er ebenso keiner Erwerbstätigkeit nach, nahm hingegen vom 19. Februar 2018 bis 2. Juni 2018 an einem Schnuppersemester für Flüchtlinge an der Universität Zürich teil und besuchte verschiedene Vorlesungen im Fach Biologie (kant. act. 103, 380). Seit dem Oktober 2020 half er gelegentlich freiwillig auf einem Bauernbetrieb aus und führte dort diverse Arbeiten aus. Der dortige Betriebsleiter sicherte dem Beschwerdeführer damals eine Anstellung als Betriebshelfer im 100%-Pensum zu, sollte ihm eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden (vgl. dazu kant. act. 383 f., 389). Daneben engagierte er sich einige wenige Stunden als Helfer in einer (...) (kant. act. 381 f.). Ab Januar 2022 konnte er sich von der Sozialhilfe lösen. Seit dem 1. November 2021 arbeitet er als Mitarbeiter in (...). Seit dem 1. Februar 2022 ist er dort als (...) zu einem Netto-Stundenlohn von Fr. 27.86 angestellt. Die Arbeitseinsätze erfolgen gemäss Arbeitsvertrag vom 1. Februar 2022 jeweils nach Absprache und im gegenseitigen Einvernehmen. Gemäss Angaben im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege würden seine Monatslöhne variieren; gemäss den dem Formular beigelegten Lohnabrechnungen verdiente er bspw. (netto) im Juni 2022 Fr. 3'756.85, im Juli 2022 Fr. 3'649.45 und im August 2022 Fr. 2'485.95 (Beilagen zu BVGer act. 4;SEM act. 530 ff.; Beilagen 2 und 3 zu BVGer act. 15). Vom 17. April 2023 bis 19. September 2023 arbeitete er überdies als Praktikant in einer (...) (Beilagen 4 ff. zu BVGer act. 15). Im Zeitraum vom 22. Juni 2023 bis 31. August 2023 schloss er die Ausbildung als (...) ab. Ab dem 1. November 2023 wurde er zu 40% vom Schweizerischen Roten Kreuz zu einem Monatssalär von Fr. 2'620.00 (brutto) fest angestellt. Davor hatte er Einsätze auf Stundenbasis (Beilagen 7 ff. zu BVGer act. 15). Schliesslich sei sein Wunsch, hier in der Schweiz Veterinärmedizin zu studieren, was ihm ohne Aufenthaltsbewilligung verwehrt bleibe (BVGer act. 15). Gegen den Beschwerdeführer liegen keine Betreibungen, Pfändungen oder offene Verlustscheine vor (kant. act. 443).

E. 7.4 Die Integrationsleistungen des Beschwerdeführers in sozialer, sprachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht sind als fortgeschritten zu bezeichnen. Auch das SEM spricht von einer in dieser Hinsicht gelungenen Integration. Wie nachfolgend dargelegt, kann bei gesamthafter Betrachtung der relevanten Umstände aber dennoch nicht von einer erfolgreichen Integration ausgegangen werden.

E. 7.5 Es gilt das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Respektierung der Werte der Bundesverfassung zu prüfen (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. a und b AIG). Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a und b VZAE).

E. 7.5.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 9. März 2017 wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt (vgl. vorne Sachverhalt Bst. B). Anlass für die Verurteilung war der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 27. Mai 2016 in der Asylunterkunft anlässlich einer vorerst verbalen Auseinandersetzung seinem damaligen Zimmergenossen ein Messer (Klingenlänge 10 cm) in die Bauchgegend stiess. Eine akute, unmittelbare Lebensgefahr bestand für das Opfer nicht (kant. act. 40 ff.).

E. 7.5.2 Hierzu bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, Ausgangspunkt dieser Verurteilung sei ein sehr unglücklicher Zusammenhang verschiedener Umstände gewesen, die dazu geführt hätten, dass sein bester Freund bei einer Auseinandersetzung ohne jegliche Absicht im Rahmen eines Streits verletzt worden sei. Im rechtsmedizinischen Gutachten sei damals ausgeführt worden, dass sich der Zimmerkollege in keinem Moment in ernsthafter Gefahr befunden hätte; es seien auch keine bleibenden Schäden zu erwarten. Die rechtliche Qualifikation des Vorfalls und die Höhe des Strafmasses seien höchst unpassend für die tatsächlichen Begebenheiten, sollten an dieser Stelle aber nicht weiter in Zweifel gezogen werden, da das Urteil rechtskräftig sei. Bereits früher habe der Freund (das damalige Opfer) klargestellt, dass der Vorfall eine verbale Auseinandersetzung gewesen sei, die aus unerklärlichen Gründen in einem Unfall geendet hätte; von beiden Seiten sei es ein grosser Fehler gewesen. Die beiden seien auch heute noch die besten Freunde. Zudem sei ihm seitens der Vollzugbehörden eine ungetrübte Legalprognose erstellt worden. Er bereue in seinem Leben nichts mehr als diesen unglücklichen Vorfall; er hätte seinen besten Freund niemals bewusst verletzt. Es sei ihm leider nicht vergönnt, diesen «Unfall» ungeschehen zu machen und er habe daraus alle Lehren gezogen, die ein Mensch aus einer solchen Tragödie ziehen könne. Eine zukünftige Straffälligkeit seiner Person sei zu 100 % ausgeschlossen. Es gebe keine Person, die diese Einschätzung nicht teilen würde. Er habe sich nie wieder etwas zu Schulden kommen lassen. Er sei einzig noch einmal wegen rechtswidrigen Aufenthalts bestraft worden. Dass er nach dem 26. Mai 2016 nie wieder in für die Beurteilung seines Härtefallgesuchs relevanter Weise strafffällig geworden sei, sei vollumfänglich positiv zu berücksichtigen (vgl. Beschwerde Ziff. 19 ff. S. 4 f.; siehe auch kant. act. 453).

E. 7.5.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers verfangen nicht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer einem Zimmergenossen im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung ein Messer in den Bauch stiess, wiegt schwer. Die strafurteilende Behörde verurteilte ihn deswegen denn auch wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (kant. act. 41) und ging damit von einer lebensgefährlichen Körperverletzung aus, wobei der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen im Strafurteil gewusst habe, dass ein Messerstich in die Bauchregion zu schweren, allenfalls lebensgefährlichen Verletzungen führen könne, was dieser gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe (kant. act. 41).Vorliegend besteht kein Raum mehr, diesen Sachverhalt zu seinen Gunsten zu relativieren. Das Gericht ist an rechtskräftige Erkenntnisse des Strafgerichts gebunden (vgl. Urteil des BGer 2C_995/2013 vom 24. April 2014 E. 3.1). Aus gleichem Grund ist auch dem Unterstützungsschreiben des damaligen Opfers kein entscheiderhebliches Gewicht beizumessen. Dass der Beschwerdeführer nunmehr (erneut) versucht, die rechtskräftig abgeurteilte Tat als «unglücklichen Vorfall» darzustellen (vgl. dazu auch Asylentscheid E-2280/2018 vom 2. August 2018 E. 9.6.1 undE. 9.6.3 [kant. act. 97 f.] sowie weiter kant. act. 112 und kant. act. 146) spricht demgegenüber für fehlende Einsicht und Reue in Bezug auf das Unrecht der Tat. Dafür spricht auch, dass er im vorliegenden Verfahren überdies wahrheitswidrig geltend machte, er habe die geltenden Gesetze stets befolgt (BVGer act. 14).

E. 7.5.4 Die Tat richtete sich gegen die höchsten Rechtsgüter überhaupt (Leib und Leben) und führte in der Folge zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1 m.w.H.). Wie bereits im Asylentscheid festgestellt wurde, wiegt sein Verschulden schwer (vgl. Urteil des BVGer E-2280/2018 vom 2. August 2018 E. 9.6.3 [kant. act. 98]). Es kann somit nicht von einer lediglich geringfügigen Straftat ausgegangen werden. Die Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung nach Art. 122 Abs. 1 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB würde denn auch bei Tatbegehung nach dem 1. Oktober 2016 eine mehrjährige obligatorische Landesverweisung rechtfertigen (vgl. Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB; zur obligatorischen Landesverweisung beim Tatversuch vgl. Urteil des BGer 6B_1379/2017 E. 1.4.1.). Obwohl diese Bestimmung auf die vorliegende Straftat noch nicht anwendbar war, zeigt sie auf, welche Bedeutung Verfassungs- und Gesetzgeber dieser Straftat im Rahmen der Beurteilung der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beimessen. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer der mit der Wegweisung einhergehenden Verpflichtung zur Ausreise aus der Schweiz nach Abschluss des Asylverfahrens nicht nachgekommen ist und die ihm angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat. Dafür wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 19. Dezember 2018 zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt (kant. act. 200 ff.). Seine Delinquenz führte zu einer zweijährigen Eingrenzung des Beschwerdeführers auf das Gemeindegebiet Y._______ (vgl. Sachverhalt Bst. C; kant. act. 287).

E. 7.5.5 In dieser Hinsicht kann dem Wohlverhalten des Beschwerdeführers (noch) kein allzu grosses Gewicht beigemessen werden. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführte, gilt dies umso mehr, als der Beschwerdeführer sich unter dem Druck der geltenden Probezeiten (vgl. kant. act. 458) und eines hängigen ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens befand beziehungsweise noch immer befindet (vgl. dazu etwa Urteil des BGer 2C_530/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.2). Auch seine mangelnde Einsicht und Reue fällt vorliegend negativ ins Gewicht.

E. 7.5.6 Sofern der Beschwerdeführer überdies geltend macht, das SEM sehe eine Straftat nicht grundsätzlich als Ausschlusskriterium an, dies selbst in Fällen mit einem sehr viel niedrigeren Grad an sozialer und sprachlicher Integration der betreffenden Person (vgl. Beschwerde Ziff. 24 S. 5), so ist erneut darauf hinzuweisen, dass bei der Prüfung der Integration jeweils eine Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist. Nach der Rechtsprechung schliessen dabei geringfügige Strafen eine Integration nicht aus (vgl. Urteil des BGer 2C_884/2022 vom 16. Januar 2024 E. 5.2 und E. 5.4.1 m.H.). Von einer solchen kann vorliegend indes nicht die Rede sein.

E. 7.5.7 Keine Beachtung kann im Übrigen der Umstand finden, dass in dem mit Schreiben vom 20. Januar 2024 eingereichten Sonderprivatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem vom 21. August 2023 keine Einträge enthalten sind (vgl. Beilage 11 zu BVGer act. 15). In einem Sonderprivatauszug erscheinen nämlich nur Urteile, die ein Berufs-, ein Tätigkeits- oder ein Kontakt- und Rayonverbot enthalten, sofern dieses Verbot zum Schutz von Minderjährigen, anderen besonders schutzbedürftigen Personen oder von Patientinnen und Patienten im Gesundheitsbereich erlassen wurde (vgl. https://www.e-service.admin.ch/crex/cms/content/faq/special).

E. 7.6 Das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann demnach, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, nicht als erfüllt betrachtet werden.

E. 7.7 In Bezug auf die Wiedereingliederungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat (Art. 31 Abs .1 Bst. g VZAE) kann einerseits davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den grössten Teil seines Lebens, welcher für die Persönlichkeitsbildung und Sozialisierung wichtige Phasen umfasst, in Afghanistan verbrachte. Andererseits kann im vorliegenden Kontext auch nicht unbeachtet bleiben, dass sich die Lage in Afghanistan mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 seit dem negativen Asylentscheid des Beschwerdeführers (das Urteil des BVGer datiert vom 2. August 2018) grundlegend verändert hat (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-4386/2022 vom 22. November 2023 E. 5.2). Die Frage, ob für den Beschwerdeführer die soziale und wirtschaftliche Integration in Afghanistan möglich wäre, kann vorliegend jedoch offengelassen werden. Wie bereits ausgeführt, muss ein schwerwiegender persönlicher Härtefall schwergewichtig auf die Verankerung in der Schweiz zurückzuführen sein (vgl. E. 5.5). Darauf verwies bereits das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht (S. 5 ebenda). Leitet sich der schwerwiegende persönliche Härtefall primär daraus ab, dass die betroffene Person nach ihrer Rückkehr unzumutbaren Lebensbedingungen in ihrem Herkunftsland ausgesetzt wäre, bedarf sie nicht etwa einer ordentlichen ausländerrechtlichen Regelung ihres Aufenthaltes durch die Schweiz. Ihren Interessen wird hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass auf den Vollzug der Wegweisung solange verzichtet wird, als sie den beschriebenen schwierigen Lebensbedingungen am Herkunftsort ausgesetzt wäre. Hierzu dient die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 AIG (vgl. Urteil des BVGer C-1090/2013 vom 19. Mai 2014 E. 5.4). Über diese gilt es hingegen im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden. Es bleibt dem Beschwerdeführer selbst überlassen, mit einem Gesuch um Wiedererwägung der asylrechtlichen Wegweisung bei der Vorinstanz vorstellig zu werden und einen Antrag auf vorläufige Aufnahme zu stellen.

E. 7.8 Mit Blick auf seine familiären Verhältnisse ist massgebend (Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE), dass der Beschwerdeführer ledig ist und keine Kinder hat. Das in Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE genannte Kriterium des Gesundheitszustandes ist schliesslich nicht weiter zu prüfen, zumal der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme vorbringt.

E. 7.9 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist beim Beschwerdeführer nicht von einer erfolgreichen Integration auszugehen. Auch wenn er in beruflicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht zweifellos beachtliche Leistungen erbracht hat, so kann nicht darüber hinweggesehen werden, dass er in schwerwiegender Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (noch) nicht erfüllt. In Bezug auf die übrigen Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE, welche in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 AsylG zu beachten sind, deutet, wie an obiger Stelle dargelegt, nichts auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall hin. Eine besondere Verankerung in der Schweiz ergibt sich damit nicht.

E. 8 Im Ergebnis liegt beim Beschwerdeführer kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, wenn er die Schweiz verlassen müsste. Entsprechend hat die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Recht verweigert. Ob die Zustimmung auch allein aufgrund des erfüllten Widerrufsgrundes gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG zu verweigern wäre, kann somit offen bleiben. Den Akten sind auch keine Hinweise auf Ermessensfehler zu entnehmen. Das SEM hat sich in rechtsgenüglicher Weise mit den in Art. 31 Abs. 1 VZAE statuierten Kriterien auseinandergesetzt, diese geprüft und eine Gesamtschau vorgenommen. Unbehelflich ist, wenn in der Beschwerde beanstandet wird, dass die Vorinstanz dabei eine andere Gewichtung der Kriterien vornahm, als vom Beschwerdeführer gefordert. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.00 festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3078/2022 Urteil vom 12. Juli 2024 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 14 Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 10. Juni 2022. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (Staatsangehöriger von Afghanistan, geboren am [...]) ersuchte am 11. November 2015 in der Schweiz um Asyl. Die Vor-instanz lehnte das Asylgesuch am 19. März 2018 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an (bestätigt mit Urteil des BVGer E-2280/2018 vom 2. August 2018). Die ihm vom SEM angesetzte Frist bis 10. September 2018 zum Verlassen der Schweiz liess er ungenutzt verstreichen (Akten des Migrationsamts des Kantons Zürich [kant. act.] 83 ff., 107, 116). B. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 9. März 2017 wurde der Beschwerdeführer zwischenzeitlich wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von zwei Jahren aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Im Übrigen wurde die Freiheitsstrafe vollzogen (kant. act. 40 ff.). C. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend Migrationsamt) eine auf zwei Jahre befristete Eingrenzung des Beschwerdeführers auf das Gemeindegebiet Y._______ an (kant. act. 125 ff.). Ein Rechtsmittel gegen diesen Entscheid wies das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich mit Urteil vom 16. Januar 2019 ab (kant. act. 213 ff.). Auch eine dagegen gerichtete Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich blieb ohne Erfolg (vgl. Urteil vom 7. November 2019 [kant. act. 282 ff.]). D. Am 29. November 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) samt Beilagen ein (kant. act. 336 ff.). E. In seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2021 zuhanden der Härtefallkommission des Kantons Zürich (nachfolgend Härtefallkommission) führte das Migrationsamt aus, es sei nicht bereit, dem Härtefallgesuch vom 29. November 2020 zu entsprechen und dem SEM zu unterbreiten (kant. act. 460 ff.). Demgegenüber empfahl die Härtefallkommission in ihrem Bericht vom 12. Juli 2021 die Gutheissung des Härtefallgesuchs (kant. act. 471 ff.). Nachdem die Akten der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich überwiesen worden waren, kam deren Vorsteher zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer aus kantonaler Sicht eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könne (kant. act. 487). F. Das Migrationsamt unterbreitete in der Folge das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG dem SEM am 15. September 2021 zur Zustimmung (kant. act. 502 f.). G. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2021 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über ihre Absicht, die Zustimmung zur Aufenthaltsregelung zu verweigern und gab ihm Gelegenheit, sich vorgängig dazu zu äussern (kant. act. 504 f.). Davon machte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 29. Oktober 2021 und 22. März 2022 Gebrauch (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 517 ff., 533). H. Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer in der Folge mehrmals auf die Möglichkeit hin, sein Asylgesuch aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan wiedererwägungsweise prüfen zu lassen. Der Beschwerdeführer lehnte dies ab (SEM act. 520, 535 f.). I. Mit Verfügung vom 10. Juni 2022 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG (SEM act. 544 ff.). J. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 14. Juli 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer zuzustimmen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde; ferner sei ihm zu gestatten, den Abschluss des vorliegenden Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Es sei ihm überdies die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin zu bestellen. Subeventualiter sei er von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). K. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab (BVGer act. 3). L. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 4. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 10). M. Mit Schreiben vom 12. Februar 2023 nahm der Beschwerdeführer replikweise Stellung (BVGer act. 13). N. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 2. September 2023 eine weitere Stellungnahme und zahlreiche Dokumente ein (BVGer act. 14). O. Eine Anfrage des Beschwerdeführers zum Verfahrensstand vom 20. Januar 2024 (inkl. weiterer Unterlagen) beantwortete das Gericht mit Schreiben vom 31. Januar 2024 (BVGer act. 15 und 16). P. Die Vorinstanz schloss mit ergänzender Vernehmlassung vom 23. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 18). Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge ein Doppel der Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt (BVGer act. 19). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Dieses entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 4.3). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG; BVGE 2022 VII/4 E. 2-3). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG bestehen (Bst. d). Gemäss Art. 31 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) muss die gesuchstellende Person die Identität offenlegen. Das Erfordernis der Offenlegung der Identität steht in Zusammenhang mit Art. 13 und Art. 90 AIG, wonach die gesuchstellende Person im Bewilligungs- und Anmeldeverfahren ein gültiges Ausweispapier vorlegen und diesbezüglich zutreffende und vollständige Angaben machen muss. Die Verletzung dieser zwingenden Vorschriften kann den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllen, wonach Bewilligungen widerrufen werden können, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. 3.2 Der Entscheid des SEM ergeht rechtsprechungsgemäss ohne jegliche Bindung an die Beurteilung durch den Kanton (vgl. Urteil des BVGer F-6050/2020 vom 27. Februar 2023 E. 4.2 in fine m.w.H.). Aus dem Umstand, dass aus Sicht des Kantons Zürich die in Art. 14 Abs. 2 AsylG statuierten Voraussetzungen erfüllt sind, kann demnach im vorliegenden Verfahren nichts Entscheidendes abgeleitet werden (vgl. Beschwerde Ziff. 5 S. 3 f.; Replik Ziff. 2).

4. Der Beschwerdeführer hält sich seit Einreichung seines Asylgesuchs im November 2015 mehr als fünf Jahre ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort den Behörden stets bekannt war. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG genannten Voraussetzungen sind erfüllt. Weiter reichte er anlässlich des Asylverfahrens zum Beleg seiner Identität eine Kopie seines Reisepasses und seine Originaltazkira ein. Die afghanische Vertretung in Genf hat ihn überdies als afghanischen Staatsangehörigen anerkannt (kant. act. 171, 432 ff., 461). Seine Identität hat er damit offengelegt. Mit seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren durch das Bezirksgerichts Dielsdorf hat der Beschwerdeführer indessen der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG erfüllt. Gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. d AsylG steht der vorliegende Widerrufsgrund einer Bewilligungserteilung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls entgegen. Sollte jedoch ein entsprechender Härtefall zu bejahen sein, bliebe die Verhältnismässigkeit einer auf Art. 14 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützten Bewilligungsverweigerung zu klären (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). 5. 5.1 Als nächstes ist daher zu prüfen, ob in casu nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG wegen fortgeschrittener Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. 5.2 Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum ausländerrechtlichen Härtefallbegriff darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind beziehungsweise die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre (vgl. Urteil des BVGer F-3346/2021 vom 18. Dezember 2023 E. 3.4). 5.3 In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 VZAE zur Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine entsprechende Kriterienliste aufgestellt, die sich auf Art. 14 Abs. 2 AsylG wie auch auf den Anwendungsbereich des AIG (Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AIG) bezieht. Gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE sind dabei die Integration anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (Bst. a), die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g) zu berücksichtigen. Die genannten Kriterien stellen dabei weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2 m.H.). 5.4 Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Es genügt indessen auch nicht, wenn sich die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten hat, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es ihr nicht (mehr) zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforderung gewöhnlich nicht (BGE 130 II 39 E. 3; BVGE 2007/45 E. 4.2). 5.5 Die Zulassungsregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG bezweckt überdies nicht den Schutz ausländischer Personen gegen die Folgen eines Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt. Eine dahingehende Argumentation betrifft daher in erster Linie die Frage der Asylgewährung beziehungsweise im Falle der verfügten Wegweisung die Beurteilung von Vollzugshindernissen (vgl. Art. 83 AIG). Demgegenüber sind bei der Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Persönliche, familiäre und ökonomische Schwierigkeiten, denen die betroffene Person im Heimatland ausgesetzt wäre, stehen damit jedoch im Zusammenhang und können folgerichtig nicht ausser Acht gelassen werden. Die sich daraus ergebende Überschneidung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall (mit-)begründen können, ist in Kauf zu nehmen (vgl. Urteile des BVGer F-4213/2023 vom 7. November 2023 E. 4.5; F-2058/2021 vom 12. Mai 2023 E. 4.5 je m.w.H.). 5.6 Rechtswidrige Aufenthalte sind bei der Härtefallprüfung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BGE 137 II 1 E. 4.3; 130 II 39 E. 3). Hingegen sind Aufenthalte, die eine ausländische Person rechtmässig während des Verfahrens auf Erteilung einer Härtefallbewilligung in der Schweiz verbracht hat, in die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen praxisgemäss miteinzubeziehen (Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG; vgl. Urteile des BVGer F-8374/2015 vom 12. Februar 2019 E. 6.3.1, F-8374/2015 vom 12. Februar 2019 E. 6.3.1). 6. 6.1 Strittig ist vorliegend, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gegeben sind und wie es sich dabei insbesondere mit den Kriterien der sprachlichen, sozialen und beruflichen Integration, der Respektierung der Rechtsordnung, der Landesanwesenheit sowie der Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsland verhält. 6.2 In ihrer Verfügung vom 10. Juni 2022 verneinte die Vorinstanz das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Zur Begründung hielt sie zusammenfassend fest, die wirtschaftliche und gesellschaftliche Integration des Beschwerdeführers könne zwar als gelungen beurteilt werden, jedoch halte er sich noch nicht sehr lange in der Schweiz auf und habe strafrechtlich verurteilt werden müssen. Es könne daher in Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls insgesamt nicht von einer fortgeschrittenen Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 58a AIG und Art. 31 Abs. 1 und 2 VZAE ausgegangen werden. Damit seien die Voraussetzungen für das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nicht gegeben (SEM act. 13/537 ff.). 6.3 Der Beschwerdeführer machte dazu in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, er habe die Schweiz bis heute nicht verlassen. Trotz fehlender Aufenthaltsbewilligung und den damit schwierigen Lebensbedingungen habe er sich in mehr als vorbildlichem Umfang integriert und sei den Migrationsbehörden jederzeit zur Verfügung gestanden. Er habe in dieser Zeit nicht nur überdurchschnittliche Deutschkenntnisse erlangt (Niveau C1), er verfüge auch über einen umfangreichen Freundinnen- und Bekanntenkreis von Schweizerinnen und Schweizern und engagiere sich in beachtlichem Masse sozial. Er lebe seit langer Zeit in einer privaten Unterkunft und habe bis Ende 2021 im Rahmen staatlicher Unterstützung lediglich die monatliche Krankenkassenprämie bezahlt erhalten. Seit Anfang 2022 habe er sich gänzlich von der finanziellen Unterstützung durch die Sozialhilfe gelöst und arbeite zu 100% - zuerst als Küchenhilfe und seit einigen Monaten als (...). Er trage alle Kosten seines Lebens selbst und komme für seinen Lebensunterhalt, Miete, Krankenkasse etc. unabhängig auf (BVGer act. 1). 6.4 In ihrer Vernehmlassung vom 4. Januar 2023 wies die Vorinstanz zusammenfassend darauf hin, selbst wenn man die ganze Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz einbeziehen würde, erreiche er die praxisgemäss verlangten acht bis zehn Jahren nicht. Auch wenn seine sprachliche, gesellschaftliche und wirtschaftliche Integration als fortgeschritten erachtet werden könne, so könne nicht unbeachtet bleiben, dass er wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt worden sei. Insgesamt könne nicht von einer ausserordentlichen Integration, welche die relativ kurze Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz kompensieren würde, ausgegangen werden (BVGer act. 10). 6.5 Mit Replik vom 12. Februar 2023 machte der Beschwerdeführer zusammenfassend geltend, er sei ein klares Beispiel für eine herausragende, alltäglich gelebte Integration in der Schweiz, was bereits anhand vieler Beweise dargelegt worden sei. Er hätte sich nicht besser bemühen können und seine Integrationserfolge könnten nicht umfassender und besser sein (BVGer act. 13). 6.6 Nachdem sowohl der Beschwerdeführer selbst mit Schreiben vom 2. September 2023 als auch die Rechtsvertretung mit Eingabe vom 20. Januar 2024 weitere Ausführungen zu seinen Integrationsleistungen gemacht und zahlreiche Dokumente eingereicht hatten (BVGer act. 14 und 15), wurde das SEM zur Einreichung einer ergänzenden Vernehmlassung eingeladen. In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 23. Februar 2024 wies die Vorinstanz darauf hin, dass die zusätzlichen Nachweise zur Integration des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, ihre Beurteilung zu ändern (BVGer act. 18). Ein Doppel dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.

7. Gemäss den vorliegenden Akten stellt sich der entscheidwesentliche Sachverhalt wie folgt dar: 7.1 Zur Anwesenheitsdauer in der Schweiz (Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen am 11. November 2015 in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte. Mit Urteil vom 2. August 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Verweigerung der Asylgewährung ab. Der ihm anschliessend gesetzten Ausreisefrist bis zum 10. September 2018 leistete der Beschwerdeführer keine Folge (kant. act. 103). Am 29. November 2020 ersuchte er bei der Migrationsbehörde um Erteilung einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG (kant. act. 336). Mit Schreiben vom 6. August 2021 teilte die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer mit, unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM könne ihm eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG erteilt werden (kant. act. 489). Am 11. August 2021 informierte ihn das Migrationsamt schriftlich über den Umstand, dass es einer Erwerbsaufnahme des Beschwerdeführers bis zum abschliessenden Entscheid des SEM über das Härtefallgesuch zustimme (kant. act. 489). Damit hält sich der Beschwerdeführer insgesamt seit knapp neun Jahren in der Schweiz auf, angerechnet werden können ihm hingegen lediglich der Aufenthalt während des Asylverfahrens sowie die Dauer des Aufenthaltsbewilligungsverfahrens nach Deponierung des Gesuchs (vgl. E. 5.6). Als rechtswidrig und deshalb grundsätzlich nicht zu berücksichtigen gilt die Zeit zwischen dem Abschluss des Asylverfahrens und der Einleitung des Aufenthaltsbewilligungsverfahrens. Der rechtmässige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz umfasst damit zirka sechseinhalb Jahre. In casu liegt somit noch keine so lange Aufenthaltsdauer vor, dass im Sinne der Rechtsprechung ohne das Vorliegen besonderer Umstände auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall geschlossen könnte (vgl. dazu BGE 124 II 110 E. 3, BGE 123 II 125 E. 3; Urteil des BVGer C-7476/2014 vom 27. Januar 2016 E. 5.7.2). Der diesbezügliche Hinweis des Beschwerdeführers auf andere Verfahren betreffend Härtefallbewilligungen, in denen das SEM die Zustimmung zur Bewilligungserteilung bei einer kürzeren Aufenthaltsdauer und einem geringeren Integrationsgrad der gesuchstellenden Personen erteilt habe (Beschwerde Ziff. 36 f. S. 8 f.; Replik Ziff. 1 f.), verfängt schon deshalb nicht, da dem Bundesverwaltungsgericht die konkreten Umstände jener Fälle nicht bekannt sind und die Kriterien zur Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ohnehin immer im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten sind. 7.2 Zu den Integrationsleistungen des Beschwerdeführers in sozialer Hinsicht gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE und den Sprachkompetenzen gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. c AIG kann Folgendes ausgeführt werden: 7.2.1 Der Beschwerdeführer besuchte nachweislich diverse Deutschkurse und absolvierte zuletzt das Goethe-Zertifikat C1 mit dem Prädikat «ausreichend». Etliche Personen, darunter auch Deutschlehrer und Deutschlehrerinnen, bestätigen seine «sehr guten Deutschkennnisse». Aus den eingereichten Unterstützungsschreiben geht unter anderem hervor, dass er mit Fleiss und Disziplin die deutsche Sprache erlerne und stets bemüht sei, seine Kenntnisse zu verbessern (vgl. Beschwerde Ziff. 27 S. 6, Beilage 8 zu BVGer act. 14; kant. act. 364 ff.). 7.2.2 Zahlreiche Referenzen von Privatpersonen zeigen auch ein durchwegs positives Bild der sozialen Integration des Beschwerdeführers auf (kant. act. 381 ff.). In den Unterstützungsschreiben wird der Beschwerdeführer unter anderem als offene, freundliche und engagierte Person beschrieben, die in ihrer Freizeit zahlreiche Freiwilligeneinsätze absolviert. So engagierte er sich im gemeinnützigen Verein (...), einem Verein, der sich um (...) kümmere (kant. act. 390 ff.), dem Natur- und Vogelschutzverein Y._______ (kant. act. 393), dem afghanischen Kulturverein in der Schweiz (kant. act. 394) und der Heilsarmee (vgl. kant. act. 386 ff.; 451, SEM act. 512 f.). Wie sich weiteren Referenzenschreiben entnehmen lässt, habe der Beschwerdeführer unter anderem dem Frauenverein Y._______ bei der Durchführung eines Basars geholfen und die «(...)» beim Betreiben eines Marronistandes an der Chilbi unterstützt (kant. act. 395 f.). Zudem habe er sich im Rahmen der Treffen des «(...)» engagiert (kant. act. 406 f.) und sei aktiver Teilnehmer beim Projekt und Verein «(...)» (kant. pag. 408 ff.). 7.3 Betreffend die Integration des Beschwerdeführers im Sinne der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung sowie seine finanziellen Verhältnisse (Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) ist auszuführen, dass er sich vom 29. Mai 2016 bis 28. Mai 2017 im Strafvollzug befand, was der Ausübung einer Erwerbstätigkeit entgegenstand (kant. act. 49 ff.). Nach der Haftentlassung bis zur Ausreisefrist am 10. September 2018 ging er ebenso keiner Erwerbstätigkeit nach, nahm hingegen vom 19. Februar 2018 bis 2. Juni 2018 an einem Schnuppersemester für Flüchtlinge an der Universität Zürich teil und besuchte verschiedene Vorlesungen im Fach Biologie (kant. act. 103, 380). Seit dem Oktober 2020 half er gelegentlich freiwillig auf einem Bauernbetrieb aus und führte dort diverse Arbeiten aus. Der dortige Betriebsleiter sicherte dem Beschwerdeführer damals eine Anstellung als Betriebshelfer im 100%-Pensum zu, sollte ihm eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden (vgl. dazu kant. act. 383 f., 389). Daneben engagierte er sich einige wenige Stunden als Helfer in einer (...) (kant. act. 381 f.). Ab Januar 2022 konnte er sich von der Sozialhilfe lösen. Seit dem 1. November 2021 arbeitet er als Mitarbeiter in (...). Seit dem 1. Februar 2022 ist er dort als (...) zu einem Netto-Stundenlohn von Fr. 27.86 angestellt. Die Arbeitseinsätze erfolgen gemäss Arbeitsvertrag vom 1. Februar 2022 jeweils nach Absprache und im gegenseitigen Einvernehmen. Gemäss Angaben im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege würden seine Monatslöhne variieren; gemäss den dem Formular beigelegten Lohnabrechnungen verdiente er bspw. (netto) im Juni 2022 Fr. 3'756.85, im Juli 2022 Fr. 3'649.45 und im August 2022 Fr. 2'485.95 (Beilagen zu BVGer act. 4;SEM act. 530 ff.; Beilagen 2 und 3 zu BVGer act. 15). Vom 17. April 2023 bis 19. September 2023 arbeitete er überdies als Praktikant in einer (...) (Beilagen 4 ff. zu BVGer act. 15). Im Zeitraum vom 22. Juni 2023 bis 31. August 2023 schloss er die Ausbildung als (...) ab. Ab dem 1. November 2023 wurde er zu 40% vom Schweizerischen Roten Kreuz zu einem Monatssalär von Fr. 2'620.00 (brutto) fest angestellt. Davor hatte er Einsätze auf Stundenbasis (Beilagen 7 ff. zu BVGer act. 15). Schliesslich sei sein Wunsch, hier in der Schweiz Veterinärmedizin zu studieren, was ihm ohne Aufenthaltsbewilligung verwehrt bleibe (BVGer act. 15). Gegen den Beschwerdeführer liegen keine Betreibungen, Pfändungen oder offene Verlustscheine vor (kant. act. 443). 7.4 Die Integrationsleistungen des Beschwerdeführers in sozialer, sprachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht sind als fortgeschritten zu bezeichnen. Auch das SEM spricht von einer in dieser Hinsicht gelungenen Integration. Wie nachfolgend dargelegt, kann bei gesamthafter Betrachtung der relevanten Umstände aber dennoch nicht von einer erfolgreichen Integration ausgegangen werden. 7.5 Es gilt das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Respektierung der Werte der Bundesverfassung zu prüfen (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. a und b AIG). Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a und b VZAE). 7.5.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 9. März 2017 wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt (vgl. vorne Sachverhalt Bst. B). Anlass für die Verurteilung war der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 27. Mai 2016 in der Asylunterkunft anlässlich einer vorerst verbalen Auseinandersetzung seinem damaligen Zimmergenossen ein Messer (Klingenlänge 10 cm) in die Bauchgegend stiess. Eine akute, unmittelbare Lebensgefahr bestand für das Opfer nicht (kant. act. 40 ff.). 7.5.2 Hierzu bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, Ausgangspunkt dieser Verurteilung sei ein sehr unglücklicher Zusammenhang verschiedener Umstände gewesen, die dazu geführt hätten, dass sein bester Freund bei einer Auseinandersetzung ohne jegliche Absicht im Rahmen eines Streits verletzt worden sei. Im rechtsmedizinischen Gutachten sei damals ausgeführt worden, dass sich der Zimmerkollege in keinem Moment in ernsthafter Gefahr befunden hätte; es seien auch keine bleibenden Schäden zu erwarten. Die rechtliche Qualifikation des Vorfalls und die Höhe des Strafmasses seien höchst unpassend für die tatsächlichen Begebenheiten, sollten an dieser Stelle aber nicht weiter in Zweifel gezogen werden, da das Urteil rechtskräftig sei. Bereits früher habe der Freund (das damalige Opfer) klargestellt, dass der Vorfall eine verbale Auseinandersetzung gewesen sei, die aus unerklärlichen Gründen in einem Unfall geendet hätte; von beiden Seiten sei es ein grosser Fehler gewesen. Die beiden seien auch heute noch die besten Freunde. Zudem sei ihm seitens der Vollzugbehörden eine ungetrübte Legalprognose erstellt worden. Er bereue in seinem Leben nichts mehr als diesen unglücklichen Vorfall; er hätte seinen besten Freund niemals bewusst verletzt. Es sei ihm leider nicht vergönnt, diesen «Unfall» ungeschehen zu machen und er habe daraus alle Lehren gezogen, die ein Mensch aus einer solchen Tragödie ziehen könne. Eine zukünftige Straffälligkeit seiner Person sei zu 100 % ausgeschlossen. Es gebe keine Person, die diese Einschätzung nicht teilen würde. Er habe sich nie wieder etwas zu Schulden kommen lassen. Er sei einzig noch einmal wegen rechtswidrigen Aufenthalts bestraft worden. Dass er nach dem 26. Mai 2016 nie wieder in für die Beurteilung seines Härtefallgesuchs relevanter Weise strafffällig geworden sei, sei vollumfänglich positiv zu berücksichtigen (vgl. Beschwerde Ziff. 19 ff. S. 4 f.; siehe auch kant. act. 453). 7.5.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers verfangen nicht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer einem Zimmergenossen im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung ein Messer in den Bauch stiess, wiegt schwer. Die strafurteilende Behörde verurteilte ihn deswegen denn auch wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (kant. act. 41) und ging damit von einer lebensgefährlichen Körperverletzung aus, wobei der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen im Strafurteil gewusst habe, dass ein Messerstich in die Bauchregion zu schweren, allenfalls lebensgefährlichen Verletzungen führen könne, was dieser gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe (kant. act. 41).Vorliegend besteht kein Raum mehr, diesen Sachverhalt zu seinen Gunsten zu relativieren. Das Gericht ist an rechtskräftige Erkenntnisse des Strafgerichts gebunden (vgl. Urteil des BGer 2C_995/2013 vom 24. April 2014 E. 3.1). Aus gleichem Grund ist auch dem Unterstützungsschreiben des damaligen Opfers kein entscheiderhebliches Gewicht beizumessen. Dass der Beschwerdeführer nunmehr (erneut) versucht, die rechtskräftig abgeurteilte Tat als «unglücklichen Vorfall» darzustellen (vgl. dazu auch Asylentscheid E-2280/2018 vom 2. August 2018 E. 9.6.1 undE. 9.6.3 [kant. act. 97 f.] sowie weiter kant. act. 112 und kant. act. 146) spricht demgegenüber für fehlende Einsicht und Reue in Bezug auf das Unrecht der Tat. Dafür spricht auch, dass er im vorliegenden Verfahren überdies wahrheitswidrig geltend machte, er habe die geltenden Gesetze stets befolgt (BVGer act. 14). 7.5.4 Die Tat richtete sich gegen die höchsten Rechtsgüter überhaupt (Leib und Leben) und führte in der Folge zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1 m.w.H.). Wie bereits im Asylentscheid festgestellt wurde, wiegt sein Verschulden schwer (vgl. Urteil des BVGer E-2280/2018 vom 2. August 2018 E. 9.6.3 [kant. act. 98]). Es kann somit nicht von einer lediglich geringfügigen Straftat ausgegangen werden. Die Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung nach Art. 122 Abs. 1 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB würde denn auch bei Tatbegehung nach dem 1. Oktober 2016 eine mehrjährige obligatorische Landesverweisung rechtfertigen (vgl. Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB; zur obligatorischen Landesverweisung beim Tatversuch vgl. Urteil des BGer 6B_1379/2017 E. 1.4.1.). Obwohl diese Bestimmung auf die vorliegende Straftat noch nicht anwendbar war, zeigt sie auf, welche Bedeutung Verfassungs- und Gesetzgeber dieser Straftat im Rahmen der Beurteilung der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beimessen. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer der mit der Wegweisung einhergehenden Verpflichtung zur Ausreise aus der Schweiz nach Abschluss des Asylverfahrens nicht nachgekommen ist und die ihm angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat. Dafür wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 19. Dezember 2018 zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt (kant. act. 200 ff.). Seine Delinquenz führte zu einer zweijährigen Eingrenzung des Beschwerdeführers auf das Gemeindegebiet Y._______ (vgl. Sachverhalt Bst. C; kant. act. 287). 7.5.5 In dieser Hinsicht kann dem Wohlverhalten des Beschwerdeführers (noch) kein allzu grosses Gewicht beigemessen werden. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführte, gilt dies umso mehr, als der Beschwerdeführer sich unter dem Druck der geltenden Probezeiten (vgl. kant. act. 458) und eines hängigen ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens befand beziehungsweise noch immer befindet (vgl. dazu etwa Urteil des BGer 2C_530/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.2). Auch seine mangelnde Einsicht und Reue fällt vorliegend negativ ins Gewicht. 7.5.6 Sofern der Beschwerdeführer überdies geltend macht, das SEM sehe eine Straftat nicht grundsätzlich als Ausschlusskriterium an, dies selbst in Fällen mit einem sehr viel niedrigeren Grad an sozialer und sprachlicher Integration der betreffenden Person (vgl. Beschwerde Ziff. 24 S. 5), so ist erneut darauf hinzuweisen, dass bei der Prüfung der Integration jeweils eine Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist. Nach der Rechtsprechung schliessen dabei geringfügige Strafen eine Integration nicht aus (vgl. Urteil des BGer 2C_884/2022 vom 16. Januar 2024 E. 5.2 und E. 5.4.1 m.H.). Von einer solchen kann vorliegend indes nicht die Rede sein. 7.5.7 Keine Beachtung kann im Übrigen der Umstand finden, dass in dem mit Schreiben vom 20. Januar 2024 eingereichten Sonderprivatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem vom 21. August 2023 keine Einträge enthalten sind (vgl. Beilage 11 zu BVGer act. 15). In einem Sonderprivatauszug erscheinen nämlich nur Urteile, die ein Berufs-, ein Tätigkeits- oder ein Kontakt- und Rayonverbot enthalten, sofern dieses Verbot zum Schutz von Minderjährigen, anderen besonders schutzbedürftigen Personen oder von Patientinnen und Patienten im Gesundheitsbereich erlassen wurde (vgl. https://www.e-service.admin.ch/crex/cms/content/faq/special). 7.6 Das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann demnach, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, nicht als erfüllt betrachtet werden. 7.7 In Bezug auf die Wiedereingliederungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat (Art. 31 Abs .1 Bst. g VZAE) kann einerseits davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den grössten Teil seines Lebens, welcher für die Persönlichkeitsbildung und Sozialisierung wichtige Phasen umfasst, in Afghanistan verbrachte. Andererseits kann im vorliegenden Kontext auch nicht unbeachtet bleiben, dass sich die Lage in Afghanistan mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 seit dem negativen Asylentscheid des Beschwerdeführers (das Urteil des BVGer datiert vom 2. August 2018) grundlegend verändert hat (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-4386/2022 vom 22. November 2023 E. 5.2). Die Frage, ob für den Beschwerdeführer die soziale und wirtschaftliche Integration in Afghanistan möglich wäre, kann vorliegend jedoch offengelassen werden. Wie bereits ausgeführt, muss ein schwerwiegender persönlicher Härtefall schwergewichtig auf die Verankerung in der Schweiz zurückzuführen sein (vgl. E. 5.5). Darauf verwies bereits das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht (S. 5 ebenda). Leitet sich der schwerwiegende persönliche Härtefall primär daraus ab, dass die betroffene Person nach ihrer Rückkehr unzumutbaren Lebensbedingungen in ihrem Herkunftsland ausgesetzt wäre, bedarf sie nicht etwa einer ordentlichen ausländerrechtlichen Regelung ihres Aufenthaltes durch die Schweiz. Ihren Interessen wird hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass auf den Vollzug der Wegweisung solange verzichtet wird, als sie den beschriebenen schwierigen Lebensbedingungen am Herkunftsort ausgesetzt wäre. Hierzu dient die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 AIG (vgl. Urteil des BVGer C-1090/2013 vom 19. Mai 2014 E. 5.4). Über diese gilt es hingegen im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden. Es bleibt dem Beschwerdeführer selbst überlassen, mit einem Gesuch um Wiedererwägung der asylrechtlichen Wegweisung bei der Vorinstanz vorstellig zu werden und einen Antrag auf vorläufige Aufnahme zu stellen. 7.8 Mit Blick auf seine familiären Verhältnisse ist massgebend (Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE), dass der Beschwerdeführer ledig ist und keine Kinder hat. Das in Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE genannte Kriterium des Gesundheitszustandes ist schliesslich nicht weiter zu prüfen, zumal der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme vorbringt. 7.9 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist beim Beschwerdeführer nicht von einer erfolgreichen Integration auszugehen. Auch wenn er in beruflicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht zweifellos beachtliche Leistungen erbracht hat, so kann nicht darüber hinweggesehen werden, dass er in schwerwiegender Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (noch) nicht erfüllt. In Bezug auf die übrigen Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE, welche in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 AsylG zu beachten sind, deutet, wie an obiger Stelle dargelegt, nichts auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall hin. Eine besondere Verankerung in der Schweiz ergibt sich damit nicht.

8. Im Ergebnis liegt beim Beschwerdeführer kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, wenn er die Schweiz verlassen müsste. Entsprechend hat die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Recht verweigert. Ob die Zustimmung auch allein aufgrund des erfüllten Widerrufsgrundes gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG zu verweigern wäre, kann somit offen bleiben. Den Akten sind auch keine Hinweise auf Ermessensfehler zu entnehmen. Das SEM hat sich in rechtsgenüglicher Weise mit den in Art. 31 Abs. 1 VZAE statuierten Kriterien auseinandergesetzt, diese geprüft und eine Gesamtschau vorgenommen. Unbehelflich ist, wenn in der Beschwerde beanstandet wird, dass die Vorinstanz dabei eine andere Gewichtung der Kriterien vornahm, als vom Beschwerdeführer gefordert. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.00 festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Susanne Stockmeyer Versand: