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F-2801/2025

F-2801/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-03-30 · Deutsch CH

Personen des Asylrechts

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerinnen (geb. [...] und [...]) reichten am 23. September 2012 bei der Schweizer Botschaft in X._______ je ein Asylgesuch ein. Nach Bewilligung der Einreise zum Zweck der Durchführung eines Asylverfahrens reisten sie am 16. Juli 2014 in die Schweiz ein. Die Schwestern gaben an, eritreische Staatsangehörige zu sein. B. Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wurden sie aufgefordert, die Schweiz bis zum 2. April 2015 zu verlassen, ansonsten sie unter Zwang in ihren Heimatstaat zurückgeführt werden könnten. Das Bundesverwaltungsgericht wies dagegen erhobene Beschwerden mit Urteilen D-1579/2015 beziehungsweise D-1582/2015 vom 26. Mai 2017 ab. Sowohl die Vorinstanz als auch das Gericht befanden die Herkunftsangaben der Beschwerdeführerinnen als unglaubhaft. C. Am 6. Juni 2017 setzte die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen eine Ausreisefrist bis zum 4. Juli 2017 (Akten der Vorinstanz Teil II [SEM act. II] 271). D. Am 22. August 2017 führte das Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Migrationsamt) mit den Beschwerdeführerinnen ein Ausreisegespräch durch (SEM act. II 259 f.; Akten der Vorinstanz Teil I [SEM act. I] 694 f.). E. Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 wurden die Beschwerdeführerinnen erneut vom Migrationsamt vorgeladen (SEM act. I 693; SEM act. II 258). F. Die am 11. Juni 2018 eingereichten Revisionsgesuche schrieb das Bundesverwaltungsgericht am 17. Juli 2018 als durch Rückzug erledigt ab (vgl. Urteile D-3099/2018 sowie D-3102/2018). Die Beschwerdeführerinnen erklärten damals erneut, eritreische Staatsangehörige zu sein. G. Mit Schreiben vom 15. August 2018 teilte das Migrationsamt dem SEM mit, die beiden seien seit dem 3. August 2018 verschwunden (SEM act. II 238; SEM act. I 639). H. Am 22. Januar 2019 wurden sie im Rahmen eines Dublin-Verfahrens von Deutschland in die Schweiz rücküberstellt (SEM act. II 237). I. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) beantragten die Beschwerdeführerinnen am 8. Februar 2024 beim Migrationsamt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles (SEM act II 136; SEM act. I 492). Das Gesuch ergänzten sie mit Eingabe vom 13. März 2024 (SEM act. II 129; SEM act. I 485). J. In seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2024 zuhanden der Härtefallkommission des Kantons Zürich (Härtefallkommission) sprach sich das Migrationsamt für die die Gutheissung der Härtefallgesuche aus (SEM act. II 37 ff.; kantonale Akten betr. Beschwerdeführerin 2 [kant. act. II] 403 ff.). Am 10. Juni 2024 empfahl auch die Härtefallkommission, die Gesuche gutzuheissen (SEM act. II 16 ff.: kant. act. II 423 II). K. In der Folge ersuchte das Migrationsamt mit Antrag vom 7. Januar 2025 die Vorinstanz um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG (SEM act. II 2; kant. act. II 437). L. Mit Schreiben vom 23. Januar 2025 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen mit, sie erwäge, die Zustimmung zu verweigern, und gewährte ihnen hierzu das rechtliche Gehör (SEM act. I 800). Sie äusserten sich mit Stellungnahme vom 21. Februar 2025 (SEM act. I 816). M. Mit Verfügung vom 19. März 2025 stimmte die Vorinstanz der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht zu (SEM act. I 818 ff.). N. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführerinnen am 17. April 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen sei zu erteilen. Im Sinne von vorsorglichen Massnahmen sei ihnen der Aufenthalt in der Schweiz und die Arbeitsaufnahme bei der «C._______» während der Dauer des Verfahrens zu gewähren. Weiter beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). O. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2025 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Gesuche der Beschwerdeführerinnen, den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten sowie während dessen Dauer einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu dürfen, nicht ein. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wurde gutgeheissen (BVGer act. 3). P. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Mai 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 4). Q. Mit Replik vom 22. August 2025 hielten die Beschwerdeführerinnen an ihren Anträgen und deren Begründung fest (BVGer act. 13).

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleibt dabei spezialgesetzliches Verfahrensrecht (vgl. Art. 4 VwVG). Die angefochtene Verfügung erging gestützt auf das Asylgesetz. Allerdings weist Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl inhaltlich als auch verfahrensrechtlich eher ausländerrechtlichen als asylrechtlichen Charakter auf. Deshalb richtet sich das Verfahren nach den Verfahrensbestimmungen, die im Ausländerrecht anwendbar sind, mithin nach denen des AIG und des VwVG (BVGE 2020 VII/4 E. 4.3).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerinnen machen mit Rechtsmitteleingabe geltend, sie hätten mit Schreiben vom 1. April 2025 um raschmögliche Zustelllung der Verfahrensakten ersucht. Diese seien bis dato nicht bei ihnen eingegangen. Eine unterbliebene Aktenzustellung während mehr als zwei Wochen dürfte einen Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV darstellen (Beschwerde B Ziff. 1 S. 4 f.).

E. 3.2 Das SEM ist gestützt auf das rechtliche Gehör verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen die Verfahrensakten auszuhändigen. Wie sich aus den Akten ergibt, hat es das Gesuch um Akteneinsicht vom 1. April 2025 zwar (erst) mit Schreiben vom 27. Mai 2025 bearbeitet (vgl. BVGer act. 5). Sie erhielten jedoch danach Gelegenheit zur Replik und nahmen diese auch wahr. Damit kann der festgestellte Verfahrensmangel als geheilt betrachtet werden (zu den Voraussetzungen der Heilung von Gehörsverletzungen vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.). In diesem Sinne wurde von den Beschwerdeführerinnen dazu auch nichts mehr vorgebracht.

E. 4.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn diese sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen ihrer fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (Bst. d). Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

E. 4.2 Die Regelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG bildet eine Ausnahme von dem in Abs. 1 derselben Bestimmung verankerten Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens, der die Durchführung eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens von der Einreichung eines Asylgesuchs bis zur Ausreise oder bis zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme verbietet, es sei denn, es bestehe ein Anspruch darauf. Sie kommt unabhängig davon zur Anwendung, ob das Asylverfahren noch rechtshängig oder bereits abgeschlossen ist.

E. 4.3 Der Entscheid des SEM ergeht rechtsprechungsgemäss ohne jegliche Bindung an die Beurteilung durch den Kanton (vgl. Urteil des BVGer F-6050/2020 vom 27. Februar 2023 E. 4.2 in fine m.w.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerinnen gemäss einer Mitteilung des Migrationsamts des Kantons Zürich ab dem 3. August 2018 als verschwunden galten. Ihr Aufenthaltsort sei somit dem Migrationsamt nicht immer bekannt gewesen, womit das Erfordernis von Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht erfüllt sei. In diesem Zusammenhang bestehe für die kantonalen Migrationsbehörden und das SEM kein Ermessensspielraum. Die Ausführungen der Rechtsvertretung, dass nach dem Wiederauftauchen die Fünfjahresfrist von Art. 14 Abs. 2 Bst. a AsylG neu zu laufen beginne und die Härtefallkriterien wieder erfüllt werden könnten, würden somit ins Leere zielen. Gemäss gesetzlicher Vorgabe beginne die Fünfjahresfrist mit der Einreichung des Asylgesuchs zu laufen und der Aufenthaltsort müsse den Behörden nicht nur während mindestens fünf Jahren ohne Unterbruch, sondern immer und daher während der gesamten Aufenthaltsdauer in der Schweiz bekannt sein. Damit erübrige sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 AsylG. Eine Verhältnismässigkeitsprüfung sei nicht mehr angezeigt. Auch das Vorbringen, wonach mit der Ausreise nach Deutschland am 3. August 2018 die Zuständigkeit der Schweiz für die Beschwerdeführenden geendet habe und der Aufenthaltsort lediglich während des gesamten Aufenthalts in der Schweiz den Behörden bekannt gewesen sein müsse, vermag daran nichts zu ändern.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerinnen machten in ihrer Rechtsmitteleingabe dazu im Wesentlichen geltend, ihr Aufenthalt sei den Behörden während der gesamten Aufenthaltsdauer in der Schweiz bekannt gewesen. Mit ihrer Ausreise am 3. August 2018 seien sie aber nicht untergetaucht, sondern vielmehr seien sie ihrer mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2018 bekräftigten Ausreiseverpflichtung nachgekommen; sie hätten die Schweiz anordnungsgemäss verlassen. Ihr Aufenthalt sei den Behörden ab ihrer erstmaligen Einreise am 16. Juli 2014 bis zur Ausreise am 3. August 2018 und ab ihrer erneuten Einreise am 22. Januar 2019 bis heute an jedem einzelnen Tag bekannt gewesen. Da seit ihrer Wiedereinreise bereits mehr als fünf Jahre vergangen seien, seien damit die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 AsylG gegeben.

E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, zwar seien die Beschwerdeführerinnen gemäss Dispositiv des Asylentscheids vom 5. Februar 2015 beziehungsweise gemäss der Neuansetzung der Ausreisefrist vom 4. Juli 2017 lediglich aufgefordert worden, die Schweiz zu verlassen. Aus dem Entscheid ergebe sich aber, dass sie in ihr Heimatland und nicht in einen anderen Schengen-Staat weggewiesen worden seien. Dies ergebe sich auch daraus, dass im Urteil vom 26. Mai 2017 beziehungsweise in der Zwischenverfügung vom 19. Juni 2018 festgestellt worden sei, die Verfügung vom 5. Februar 2015 sei rechtskräftig. Demnach seien die Beschwerdeführerinnen ihrer Ausreisepflicht nicht nachgekommen. Somit würden sie aufgrund ihres Verschwindens vom 3. August 2018 bis zum 22. Januar 2019 die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht erfüllen. Dem Erfordernis von Art. 8 Abs. 3 AsylG werde nicht entsprochen, wenn die mit dem Vollzug des Asylrechts betraute Behörde den Aufenthaltsort der betreffenden Person nicht kenne und diese Unkenntnis auf eine dieser Person zurechenbare Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückzuführen sei. Ob die zuständige Behörde durch mehr oder weniger umfangreiche Ermittlungen den Aufenthaltsort der Person hätte in Erfahrung bringen können, sei grundsätzlich ohne Relevanz. Nicht relevant sei auch, ob andere als mit dem Vollzug direkt betraute Behörden Informationen über den Aufenthalt der Person gehabt hätten. Ausschlaggebend sei die Pflicht der asylsuchenden Person, für die Behörden effektiv erreichbar zu sein und ihr eine allfällige Abwesenheit zu melden.

E. 5.4 Mit Replik machten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen geltend, es sei richtig, dass sie im Dispositiv des Asylentscheids und der Neuansetzung der Ausreisefrist lediglich aufgefordert worden seien, die Schweiz zu verlassen. Abgesehen davon, dass gemäss Rechtsprechung lediglich das Dispositiv in Rechtskraft erwachse, gehe vorliegend auch aus dem Entscheid nichts anderes hervor und es sei lediglich von einer «Ausreise aus der Schweiz» die Rede. Weder aus dem Beschwerdeentscheid noch aus dem Schreiben betreffend Neuansetzung der Ausreisefrist ergebe sich etwas anderes. Gleiches gelte für die weitere Korrespondenz. Nur am Rande sei festzuhalten, dass die rechtsunkundigen und damals noch sprachunkundigen Beschwerdeführerinnen davon ausgehen durften, mit ihrer Ausreise ihrer Verpflichtung nachzukommen und sich korrekt zu verhalten. Dies zeige sich auch darin, dass sie sich unverzüglich bei den deutschen Behörden gemeldet hätten und ihre Einreise aus der Schweiz zu Protokoll gegeben hätten. Zu beachten sei zudem, dass ihnen damals keine so rasche Reisepapierbeschaffung möglich gewesen sei. Sie wären gezwungen gewesen, sich illegal im Land aufzuhalten und eine entsprechende unbedingte Freiheitsstrafe zu gewärtigen. Es liege daher in keinem Fall eine zurechenbare Verletzung der Mitwirkungspflicht vor. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Härtefallgesuchs sei auf das Datum der Einreise am 22. Januar 2019 abzustellen.

E. 6.1 Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG verlangt, dass der Aufenthaltsort der betroffenen ausländischen Person den Behörden immer bekannt sein musste. Die Bestimmung ist im Lichte von Art. 8 AsylG zu sehen, der asylsuchenden Personen eine Reihe von Mitwirkungspflichten auferlegt. Unter anderem werden diese durch Art. 8 Abs. 3 AsylG verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden zur Verfügung zu halten und ihre Adresse und jede Änderung der nach dem kantonalen Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde sofort zu melden. Dabei haben sich auch abgewiesene Asylsuchende nach dem abgeschlossenen Asylverfahren den Behörden, namentlich dem zuständigen Migrationsamt, zur Verfügung zu halten. Geht es doch in dieser Zeit unter anderem darum, die Rückreise ins Heimatland vorzubereiten und dazu gegebenenfalls Ausweispapiere zu beschaffen, wobei die Mitwirkung der betroffenen Person notwendig ist. Dem Erfordernis von Art. 8 Abs. 3 AsylG wird dann nicht entsprochen, wenn die mit dem Vollzug des Asylrechts betraute Behörde den Aufenthaltsort der betroffenen Person nicht kennt und diese Unkenntnis auf eine dieser Person zurechenbare Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückzuführen ist. Ob die zuständige Behörde durch mehr oder weniger umfangreiche Ermittlungen den Aufenthaltsort der betreffenden Person hätte in Erfahrung bringen können, ist im Zusammenhang mit Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG grundsätzlich ohne Relevanz. Unerheblich ist grundsätzlich auch, ob andere als mit dem Vollzug des Asylgesetzes direkt betraute Behörden Informationen über den Aufenthalt hatten. In allgemeiner Weise kann gesagt werden, dass der Gesetzgeber mit Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG asylsuchende Personen davon abhalten wollte, während des Asylverfahrens oder danach unterzutauchen (Urteile des BVGer F-3734/2025 vom 21. November 2025 E. 5.2; F-5910/2024 vom 19. Mai 2025 E. 5.1). Wer dies tut, soll keine Aufenthaltsbewilligung erhalten (vgl. Urteil F-3734/2025 vom 21. November 2025 E. 5.2 m.w.H.).

E. 6.2 Mit Entscheid vom 5. Februar 2015 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ab. Gleichzeitig wurden sie aus der Schweiz weggewiesen und festgestellt, dass eine Wegweisung nach Eritrea ausgeschlossen sei. Ebenso wurde verfügt, dass sie die Schweiz bis zum 2. April 2015 verlassen müssten, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang in ihren Heimatstaat zurückgeführt werden könnten. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen gerichteten Beschwerden mit den Urteilen D-1579/2015 und D-1582/2015 vom 26. Mai 2017 ab. Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 teilte das SEM ihnen mit, dass sie die Schweiz bis am 4. Juli 2017 zu verlassen hätten. Am 11. Juni 2018 reichten sie Revisionsgesuche in Bezug auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2017 ein. Dieses wurde vom Gericht mit Entscheiden vom 17. Juli 2018 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (vgl. Verfahren D-3099/2018 und D-3102/2018). Gemäss einer Meldung des Migrationsamts galten die Beschwerdeführerinnen seit dem 3. August 2018 als verschwunden und somit unbekannten Aufenthalts (SEM act. I 640; SEM act. II 239). Am 22. Januar 2019 wurden sie im Rahmen des Dublin-Verfahrens von Deutschland in die Schweiz rücküberstellt (SEM act. II 235 ff.).

E. 6.3.1 Wird eine ausländische Person im Asylverfahren rechtskräftig weggewiesen und reist sie in einen anderen Dublinstaat aus, so gilt die Wegweisung aus der Schweiz nicht als vollzogen, wenn die Schweiz nach dem Dublin-Assoziierungsabkommen gehalten ist, die betroffene Person für die Durchsetzung des entsprechenden Entscheids wieder in ihr Hoheitsgebiet aufzunehmen (vgl. BGE 140 II 74; Urteile des BGer 2C_104/2017 vom 6. März 2017 E. 5.2 und 2C_689/2014 vom 25. August 2014 E. 2.2; BVGE 2012/4 E. 3.2.1; Urteil des BVGer E-4296/2018 vom 29. August 2019 E. 2.2.4). Im vorliegenden Fall war die Schweiz verpflichtet, die Beschwerdeführerinnen nach dublinrechtlichen Grundlagen zurückzunehmen. In der Folge wurden sie am 22. Januar 2019 in die Schweiz rücküberstellt und an das zuständige Migrationsamt verwiesen. Die Wegweisung galt dadurch nicht als vollzogen. Ihre Ausreise nach Deutschland änderte entsprechend nichts am Umstand, dass die Schweiz weiterhin für ihr Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig war. Im Hinblick auf die nicht vollzogene Wegweisung müssen sie sich damit entgegenhalten lassen, dass sie ab dem 3. August 2018 als verschwunden galten und dem Migrationsamt ab diesem Zeitpunkt folglich nicht mehr zur Verfügung standen. Das SEM durfte damit willkürfrei feststellen, der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerinnen sei den Behörden in der Zeit vom 3. August 2018 bis 22. Januar 2019 nicht bekannt gewesen.

E. 6.3.2 Daran vermag nichts zu ändern, dass im Dispositiv der Asylentscheide in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen lediglich vermerkt wurde «Sie werden aus der Schweiz weggewiesen». Zwar gilt es festzuhalten, dass die Formulierung ungünstig ist. Bei Unklarheit des Dispositivs ist der Entscheid hingegen nach seinem tatsächlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen, mithin ist auf dessen Begründung zurückzugreifen, um die Tragweite oder Bedeutung des Dispositivs richtig zu erfassen (vgl. Astrid Hirzel, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 61 N 44). Aus den Asylentscheiden des SEM vom 5. Februar 2015 ergibt sich, dass dort die Möglichkeit, Zumutbarkeit sowie Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (soweit überhaupt möglich) konkret im Hinblick auf den Heimatstaat der Beschwerdeführerinnen geprüft wurde (SEM act. II 312; SEM act. I 757 f.). Diese Prüfung stellt einen zentralen Bestandteil des Wegweisungsentscheids dar. Daraus ergibt sich, dass sich die Ausreispflicht inhaltlich auf diesen Staat bezieht. Eine isolierte Betrachtung des Dispositivs würde zu einem Ergebnis führen, welches mit dem Sinn und Zweck der Wegweisung nicht vereinbar wäre. Das SEM stellte sich damit zu Recht auf den Standpunkt, aus dem Entscheid ergebe sich, dass die Beschwerdeführerinnen in ihr Heimatland weggewiesen worden seien (vgl. BVGer act. 4).

E. 6.3.3 Soweit die Beschwerdeführerinnen einwenden, damals sei ihnen eine so rasche Papierbeschaffung nicht möglich gewesen sei, sie hätten mithin gar nicht ins Heimatland ausreisen können, gilt darauf hinzuweisen, dass sie erst im Verlaufe des Verfahrens betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG erstmalig ausführten, über die (...) Staatsangehörigkeit zu verfügen (SEM act. II 7). Davor machten sie stets geltend, eritreische Staatsangehörige zu sein. Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich, dass die unterbliebene Papierbeschaffung ihnen zuzurechnen ist und eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten darstellt (Art. 8 AsylG).

E. 6.3.4 Wie sich aus dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG ergibt, muss der Aufenthaltsort den Behörden entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführerinnen nicht nur während mindestens fünf Jahren ohne Unterbruch, sondern «immer» bekannt sein. Die Fünfjahresfrist sowie die Zeit, während der der Aufenthaltsort den Behörden bekannt sein muss, beginnen dabei mit der Einreichung des Asylgesuchs zu laufen (vgl. zuletzt bestätigt durch Urteile des BVGer F-3734/2025 vom 21. November 2025 E. 5.3; F-5910/2024 vom 19. Mai 2025 E. 5.2). Vor diesem Hintergrund können sich die Beschwerdeführerinnen auch nicht darauf berufen, dass ihr Aufenthaltsort nach ihrer Rückkehr in die Schweiz am 22. Januar 2019 stets bekannt gewesen ist. Das gesetzliche Erfordernis der durchgehenden Bekanntheit des Aufenthaltsortes (Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG) ist demnach nicht erfüllt.

E. 6.4 Die Vorinstanz hat die Zustimmung zu einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG nach dem Gesagten zu Recht verweigert.

E. 7.1 Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts könne sich bei langer Anwesenheit und Nothilfeabhängigkeit eines weggewiesenen Asylbewerbers in ausserordentlichen Situationen gemäss Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Bereinigung des Anwesenheitsstatus ergeben. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) halte das Bundesgericht fest, dass sich in Ausnahmesituationen auch Personen auf den Schutz des Privat- und Familienlebens berufen könnten, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt sei. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene übliche Integration würden aber hierzu für sich allein nicht genügen. Es bedürfe vielmehr besonders intensiver, über eine übliche Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur beziehungsweise entsprechend vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich. Derartige Bindungen seien vorliegend zu bejahen (vgl. Beschwerde B Ziff. 2 S. 9; Replik S. 2).

E. 7.2 Der Anspruch auf Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK - wie ihn das Bundesgericht in seinem Leitentscheid BGE 144 I 266 umschrieben hat - soll einer ausländischen Person ermöglichen, im Hinblick auf die erfolgte Integration im Land verbleiben zu können. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen, welche die ausländische Person in diesem Land geknüpft hat, so eng geworden sind, dass die Verweigerung der Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung respektive der Widerruf derselben besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3). Diese Rechtsprechung bezieht sich allerdings auf Fallkonstellationen, in denen es um die Beendigung bzw. Nichtverlängerung eines Aufenthaltsrechts geht, nicht aber um dessen erstmalige Begründung nach einem (illegalen) Aufenthalt oder um eine weitere Anwesenheit, nachdem diese durch die Behörden rechtskräftig beendet worden war (BGE 149 I 66 E. 4.2 f.; Urteile des BGer 2C_141/2021 vom 13. April 2021 E. 2.4; 2C_123/2020 vom 25. Juni 2020 E. 2.4.2; 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 1.2.2).

E. 7.3 Ist keine aufenthaltsbeendende Massnahme zu beurteilen und hat sich die betroffene Person zu keinem Zeitpunkt mit einer Bewilligung rechtmässig in der Schweiz aufgehalten, hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass die durch BGE 144 I 266 festgelegte Vermutung der Verwurzelung in der Schweiz nicht zum Tragen kommt. In diesem Fall bleibt die Frage eines allfälligen, aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens abgeleiteten Aufenthaltsrechts der ursprünglichen Rechtsprechung unterworfen, welche darauf abstellt, ob die betroffene ausländische Person sich auf eine besonders ausgeprägte Integration («intégration particulièrement réussie») berufen kann (BGE 149 I 207 E. 5.3).

E. 7.4 Die Beschwerdeführerinnen haben sich - abgesehen von ihrer Anwesenheit während des Asylverfahrens (Art. 42 AsylG) - nie rechtmässig in der Schweiz aufgehalten. Das Asylverfahren dauerte nicht ganz drei Jahre, wobei diese Zeit bei der Bestimmung der rechtserheblichen Aufenthaltsdauer nicht als rechtmässige Anwesenheit angerechnet werden kann (BGE 149 I 207 E. 5.3.3). Angesichts dessen können sie sich nicht auf die in BGE 144 I 266 festgestellte Vermutung der Verwurzelung in der Schweiz nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt berufen.

E. 7.5 Weiter gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen über besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur verfügen. Eine lange Anwesenheit und eine damit einhergehende normale Integration genügen in der Regel nicht (BGE 149 I 207 E. 5.3.1 und 5.4, 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1).

E. 7.5.1 Betreffend die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerinnen geht aus den Akten hervor, dass beide mehrere Deutschkurse absolvierten und zuletzt das Niveau B2 erreichten (SEM act. I 469 ff.; SEM act. II 111 ff.). Ihre vorhandenen mündlichen und schriftlichen Deutschkenntnisse werden zudem von zahlreichen Personen als sehr positiv hervorgehoben (SEM act. I 481 ff.; SEM act. II 125 ff).

E. 7.5.2 Weiter wurden zahlreiche Referenzschreiben sowie Fotos und Teilnahmebestätigungen eingereicht, welche aufzeigen, dass sie in der Schweiz - insbesondere durch das schulische Umfeld - über einen grossen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen und am gesellschaftlichen Leben teilnehmen (vgl. auch Beschwerde B Ziff. 2 S. 8). Beide Schwestern engagieren sich sodann auf freiwilliger Basis. Die Beschwerdeführerin 1 absolvierte nach einem dreijährigen Schulbesuch den B2-Kurs bei D._______ und meldete sich anschliessend beim Verein C._______ als (...). Seit August 2023 ist sie dort als (...) tätig. Sie assistiert insgesamt 27 Lektionen pro Woche und ist ein wichtiger Teil des Teams. Überdies engagiert sie sich vermehrt als (...). Ferner beteiligt sie sich seit November 2021 regelmässig bei Aktivitäten des E._______ und seit September 2021 (...) (zirka sechs Stunden pro Monat). Vom 1. Dezember 2022 bis 31. Juli 2023 war sie als freiwillige Mitarbeiterin in der Patientenbegleitung des F._______ tätig. Beim S._______ leistete sie am 26. Juni 2022 einen freiwilligen Einsatz bei der Streckensicherung. Am 13. Dezember 2023 absolvierte sie einen Schnuppertag in einem Hotel (SEM act. II 122 ff.). Die Beschwerdeführerin 2 war von Februar 2019 bis Juli 2022 Schülerin von «C._______ und engagierte sich im Anschluss intensiv als (...). Nachdem sie ihr B2-Diplom erhalten hatte, assistierte sie ab März 2023 27 Lektionen pro Woche freiwillig und gehört ebenso zum wichtigen Teil des Teams. Von März 2017 bis Dezember 2022 engagierte sie sich bei den Aktivitäten «(...)» und «(...)» des E._______. Im November 2020 bis Januar 2021 leistete sie im E._______ einen freiwilligen Einsatz in Küche und Service im Umfang von zwei Stunden pro Woche. Weiter absolvierte sie im Juni 2022 eine zweitätige Schnupperlehre in einer Zahnarztpraxis (SEM act. I 478 ff.). Im Rahmen ihres langjährigen Aufenthalts in der Schweiz zeigen die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerinnen, ihr soziales Umfeld sowie ihr freiwilliges Engagement eine ihrer Aufenthaltsdauer entsprechende soziale und sprachliche Integration auf. Auf eine in dieser Hinsicht überdurchschnittliche Integration im Sinne der obgenannten Rechtsprechung weisen sie hingegen nicht hin (vgl. bspw. auch Urteile des BVGer F-6093/2023 vom 22. Dezember 2025 E. 7.6; F-4530/2023 vom 10. Juni 2025 E. 5.8 m.w.H.).

E. 7.5.3 In Bezug auf die berufliche Integration wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen nie auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig waren. Eine Erwerbstätigkeit wäre ihnen ohnehin nur während ihres Asylverfahrens bewilligt worden. Demgegenüber ist es ihnen zugute zu halten, dass sie ab dem Jahr 2019 die Schule «C._______» besuchten, wie ihre Ausführungen und die eingereichten Schulzeugnisse aufzeigen. Auch ihre weiteren freiwilligen Engagements sind positiv hervorzuheben. Ebenso anerkennt das Gericht, dass für beide Beschwerdeführerinnen eine Arbeitszusicherung vorliegt, sollten sie eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhalten (vgl. Beilagen 5 und 6 der Replik). Damit ist ihnen zwar ein Wille zur wirtschaftlichen Integration zu attestieren. Von einer überdurchschnittlichen beruflichen Integration im Sinne der Rechtsprechung kann hingegen dennoch nicht ausgegangen werden.

E. 7.6 Nach dem Dargelegten ist nicht von einer besonders ausgeprägten Integration im Sinn der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen, die es rechtfertigen würde, von den im Asylgesetz festgelegten Regeln für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzuweichen.

E. 7.7 Mit Replik wird sodann geltend gemacht, die Beschwerdeführerin 1 führe seit geraumer Zeit eine gefestigte Liebesbeziehung. Wie aus einem Schreiben des Migrationsamts an das SEM vom 2. September 2025 hervorgeht, hat sie sich überdies beim Zivilstandesamt F._______ gemeldet, da sie einen Schweizer Bürger heiraten wolle (BVGer act. 14). Die unsubstantiierten Angaben der Beschwerdeführerinnen lassen hingegen - auch unter Berücksichtigung des Schreibens des Partners M._______ (vgl. Replik, Beilage 4) - nicht darauf schliessen, dass es sich um eine tatsächlich gelebte, dauerhafte Beziehung von eheähnlicher Intensität und Stabilität im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK handelt (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_145/2024 vom 14. März 2024 E. 3.3; Urteil des BVGer F-869/2024 vom 27. Januar 2025 E. 6.2, je m.w.H.), zumal das Paar gemäss den Akten auch nicht zusammenlebt. Wie sich aus der Stellungnahme des Partners der Beschwerdeführerin 1 ergibt, lebt dieser in O._______ und sie in F._______ (vgl. Beilage 4 zu Replik; Beilagen zu BVGer act. 14). Weiter begründet die Beziehung der Beschwerdeführerinnen zu ihren in der Schweiz lebenden Brüdern kein Familienverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK, gehört doch zum geschützten Personenkreis in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, BGE 137 I 154 E. 3.4.2, je m.w.H.) wird weder konkret geltend gemacht noch geht ein solches aus den Akten hervor (vgl. dazu auch Stellungnahme des Bruders [Replik, Beilage 3] sowie Arztbericht vom 28. Juli 2025 [Replik, Beilage 1]).

E. 7.8 Nach dem Dargelegten können sich die Beschwerdeführerinnen weder in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG noch von Art. 8 EMRK auf ein Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen. Ist der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht eröffnet, hat konsequenterweise auch keine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK stattzufinden (BGE 149 I 66 E. 4.8 m.H.).

E. 7.9 Weiter kann auch die Frage der Wiedereingliederung in (...) vorliegend nicht berücksichtigt werden. Leitet sich der schwerwiegende persönliche Härtefall primär daraus ab, dass die betroffene Person nach ihrer Rückkehr unzumutbaren Lebensbedingungen in ihrem Herkunftsland ausgesetzt wäre, bedarf sie nicht etwa einer ordentlichen ausländerrechtlichen Regelung ihres Aufenthaltes durch die Schweiz. Ihren Interessen wird hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass auf den Vollzug der Wegweisung solange verzichtet wird, als sie den beschriebenen schwierigen Lebensbedingungen am Herkunftsort ausgesetzt wären. Hierzu dient die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 AIG (vgl. Urteil des BVGer F-3078/2022 vom 12. Juli 2024 E. 7.7). Über diese gilt es hingegen im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden, wurde ein entsprechendes Rechtsbegehren doch nicht gestellt (vgl. dazu Urteil des BVGer F-6093/2023 vom 22. Dezember 2025 E. 8.3). Es bleibt den Beschwerdeführerinnen selbst überlassen, mit einem Gesuch um Wiedererwägung der asylrechtlichen Wegweisung bei der Vorinstanz vorstellig zu werden und einen Antrag auf vorläufige Aufnahme zu stellen.

E. 8 Die Vorinstanz hat die Zustimmung zu einer Aufenthaltsbewilligung zu Recht verweigert. Die angefochtene Verfügung ist rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge der mit Zwischenverfügung vom 30. April 2025 gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 9.2 In der genannten Zwischenverfügung ist die rubrizierte Rechtsanwältin, Magda Zihlmann, zudem als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt worden. Mit Eingabe vom 22. August 2025 wurde eine Kostennote ins Recht gelegt. Darin stellte die Rechtsvertreterin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Betrag von Fr. 4'487.60 in Rechnung (Honorar von Fr. 4106.- [Aufwand von 18.67 Std.], Auslagenpauschale von Fr. 45.30, Mehrwertsteuer von Fr. 336.30). Angesichts der sehr umfangreichen Akten, der Tatsache dass die Rechtvertreterin das Verfahren erst auf Beschwerdeebene übernommen hat sowie der sachlichen und rechtlichen Komplexität des Falles erscheint der in Rechnung gestellte Betrag als angemessen. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist demnach zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 4'487.60 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. Gelangen die Beschwerdeführerinnen später zu hinreichenden Mitteln, so haben sie dem Gericht das amtliche Honorar zu erstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).

E. 10 Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG; BGE 149 I 72). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 4'487.60 zugesprochen. Gelangen die Beschwerdeführerinnen später zu hinreichenden Mitteln, so haben sie diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2801/2025 Urteil vom 30. März 2026 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien

1. A._______,

2. B._______, beide vertreten durch lic. iur. Magda Zihlmann, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 14 Abs. 2 AsylG); Verfügung vom 19. März 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen (geb. [...] und [...]) reichten am 23. September 2012 bei der Schweizer Botschaft in X._______ je ein Asylgesuch ein. Nach Bewilligung der Einreise zum Zweck der Durchführung eines Asylverfahrens reisten sie am 16. Juli 2014 in die Schweiz ein. Die Schwestern gaben an, eritreische Staatsangehörige zu sein. B. Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wurden sie aufgefordert, die Schweiz bis zum 2. April 2015 zu verlassen, ansonsten sie unter Zwang in ihren Heimatstaat zurückgeführt werden könnten. Das Bundesverwaltungsgericht wies dagegen erhobene Beschwerden mit Urteilen D-1579/2015 beziehungsweise D-1582/2015 vom 26. Mai 2017 ab. Sowohl die Vorinstanz als auch das Gericht befanden die Herkunftsangaben der Beschwerdeführerinnen als unglaubhaft. C. Am 6. Juni 2017 setzte die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen eine Ausreisefrist bis zum 4. Juli 2017 (Akten der Vorinstanz Teil II [SEM act. II] 271). D. Am 22. August 2017 führte das Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Migrationsamt) mit den Beschwerdeführerinnen ein Ausreisegespräch durch (SEM act. II 259 f.; Akten der Vorinstanz Teil I [SEM act. I] 694 f.). E. Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 wurden die Beschwerdeführerinnen erneut vom Migrationsamt vorgeladen (SEM act. I 693; SEM act. II 258). F. Die am 11. Juni 2018 eingereichten Revisionsgesuche schrieb das Bundesverwaltungsgericht am 17. Juli 2018 als durch Rückzug erledigt ab (vgl. Urteile D-3099/2018 sowie D-3102/2018). Die Beschwerdeführerinnen erklärten damals erneut, eritreische Staatsangehörige zu sein. G. Mit Schreiben vom 15. August 2018 teilte das Migrationsamt dem SEM mit, die beiden seien seit dem 3. August 2018 verschwunden (SEM act. II 238; SEM act. I 639). H. Am 22. Januar 2019 wurden sie im Rahmen eines Dublin-Verfahrens von Deutschland in die Schweiz rücküberstellt (SEM act. II 237). I. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) beantragten die Beschwerdeführerinnen am 8. Februar 2024 beim Migrationsamt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles (SEM act II 136; SEM act. I 492). Das Gesuch ergänzten sie mit Eingabe vom 13. März 2024 (SEM act. II 129; SEM act. I 485). J. In seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2024 zuhanden der Härtefallkommission des Kantons Zürich (Härtefallkommission) sprach sich das Migrationsamt für die die Gutheissung der Härtefallgesuche aus (SEM act. II 37 ff.; kantonale Akten betr. Beschwerdeführerin 2 [kant. act. II] 403 ff.). Am 10. Juni 2024 empfahl auch die Härtefallkommission, die Gesuche gutzuheissen (SEM act. II 16 ff.: kant. act. II 423 II). K. In der Folge ersuchte das Migrationsamt mit Antrag vom 7. Januar 2025 die Vorinstanz um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG (SEM act. II 2; kant. act. II 437). L. Mit Schreiben vom 23. Januar 2025 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen mit, sie erwäge, die Zustimmung zu verweigern, und gewährte ihnen hierzu das rechtliche Gehör (SEM act. I 800). Sie äusserten sich mit Stellungnahme vom 21. Februar 2025 (SEM act. I 816). M. Mit Verfügung vom 19. März 2025 stimmte die Vorinstanz der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht zu (SEM act. I 818 ff.). N. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführerinnen am 17. April 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen sei zu erteilen. Im Sinne von vorsorglichen Massnahmen sei ihnen der Aufenthalt in der Schweiz und die Arbeitsaufnahme bei der «C._______» während der Dauer des Verfahrens zu gewähren. Weiter beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). O. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2025 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Gesuche der Beschwerdeführerinnen, den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten sowie während dessen Dauer einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu dürfen, nicht ein. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wurde gutgeheissen (BVGer act. 3). P. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Mai 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 4). Q. Mit Replik vom 22. August 2025 hielten die Beschwerdeführerinnen an ihren Anträgen und deren Begründung fest (BVGer act. 13). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleibt dabei spezialgesetzliches Verfahrensrecht (vgl. Art. 4 VwVG). Die angefochtene Verfügung erging gestützt auf das Asylgesetz. Allerdings weist Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl inhaltlich als auch verfahrensrechtlich eher ausländerrechtlichen als asylrechtlichen Charakter auf. Deshalb richtet sich das Verfahren nach den Verfahrensbestimmungen, die im Ausländerrecht anwendbar sind, mithin nach denen des AIG und des VwVG (BVGE 2020 VII/4 E. 4.3). 1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerinnen machen mit Rechtsmitteleingabe geltend, sie hätten mit Schreiben vom 1. April 2025 um raschmögliche Zustelllung der Verfahrensakten ersucht. Diese seien bis dato nicht bei ihnen eingegangen. Eine unterbliebene Aktenzustellung während mehr als zwei Wochen dürfte einen Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV darstellen (Beschwerde B Ziff. 1 S. 4 f.). 3.2 Das SEM ist gestützt auf das rechtliche Gehör verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen die Verfahrensakten auszuhändigen. Wie sich aus den Akten ergibt, hat es das Gesuch um Akteneinsicht vom 1. April 2025 zwar (erst) mit Schreiben vom 27. Mai 2025 bearbeitet (vgl. BVGer act. 5). Sie erhielten jedoch danach Gelegenheit zur Replik und nahmen diese auch wahr. Damit kann der festgestellte Verfahrensmangel als geheilt betrachtet werden (zu den Voraussetzungen der Heilung von Gehörsverletzungen vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.). In diesem Sinne wurde von den Beschwerdeführerinnen dazu auch nichts mehr vorgebracht. 4. 4.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn diese sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen ihrer fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (Bst. d). Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. 4.2 Die Regelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG bildet eine Ausnahme von dem in Abs. 1 derselben Bestimmung verankerten Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens, der die Durchführung eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens von der Einreichung eines Asylgesuchs bis zur Ausreise oder bis zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme verbietet, es sei denn, es bestehe ein Anspruch darauf. Sie kommt unabhängig davon zur Anwendung, ob das Asylverfahren noch rechtshängig oder bereits abgeschlossen ist. 4.3 Der Entscheid des SEM ergeht rechtsprechungsgemäss ohne jegliche Bindung an die Beurteilung durch den Kanton (vgl. Urteil des BVGer F-6050/2020 vom 27. Februar 2023 E. 4.2 in fine m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerinnen gemäss einer Mitteilung des Migrationsamts des Kantons Zürich ab dem 3. August 2018 als verschwunden galten. Ihr Aufenthaltsort sei somit dem Migrationsamt nicht immer bekannt gewesen, womit das Erfordernis von Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht erfüllt sei. In diesem Zusammenhang bestehe für die kantonalen Migrationsbehörden und das SEM kein Ermessensspielraum. Die Ausführungen der Rechtsvertretung, dass nach dem Wiederauftauchen die Fünfjahresfrist von Art. 14 Abs. 2 Bst. a AsylG neu zu laufen beginne und die Härtefallkriterien wieder erfüllt werden könnten, würden somit ins Leere zielen. Gemäss gesetzlicher Vorgabe beginne die Fünfjahresfrist mit der Einreichung des Asylgesuchs zu laufen und der Aufenthaltsort müsse den Behörden nicht nur während mindestens fünf Jahren ohne Unterbruch, sondern immer und daher während der gesamten Aufenthaltsdauer in der Schweiz bekannt sein. Damit erübrige sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 AsylG. Eine Verhältnismässigkeitsprüfung sei nicht mehr angezeigt. Auch das Vorbringen, wonach mit der Ausreise nach Deutschland am 3. August 2018 die Zuständigkeit der Schweiz für die Beschwerdeführenden geendet habe und der Aufenthaltsort lediglich während des gesamten Aufenthalts in der Schweiz den Behörden bekannt gewesen sein müsse, vermag daran nichts zu ändern. 5.2 Die Beschwerdeführerinnen machten in ihrer Rechtsmitteleingabe dazu im Wesentlichen geltend, ihr Aufenthalt sei den Behörden während der gesamten Aufenthaltsdauer in der Schweiz bekannt gewesen. Mit ihrer Ausreise am 3. August 2018 seien sie aber nicht untergetaucht, sondern vielmehr seien sie ihrer mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2018 bekräftigten Ausreiseverpflichtung nachgekommen; sie hätten die Schweiz anordnungsgemäss verlassen. Ihr Aufenthalt sei den Behörden ab ihrer erstmaligen Einreise am 16. Juli 2014 bis zur Ausreise am 3. August 2018 und ab ihrer erneuten Einreise am 22. Januar 2019 bis heute an jedem einzelnen Tag bekannt gewesen. Da seit ihrer Wiedereinreise bereits mehr als fünf Jahre vergangen seien, seien damit die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 AsylG gegeben. 5.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, zwar seien die Beschwerdeführerinnen gemäss Dispositiv des Asylentscheids vom 5. Februar 2015 beziehungsweise gemäss der Neuansetzung der Ausreisefrist vom 4. Juli 2017 lediglich aufgefordert worden, die Schweiz zu verlassen. Aus dem Entscheid ergebe sich aber, dass sie in ihr Heimatland und nicht in einen anderen Schengen-Staat weggewiesen worden seien. Dies ergebe sich auch daraus, dass im Urteil vom 26. Mai 2017 beziehungsweise in der Zwischenverfügung vom 19. Juni 2018 festgestellt worden sei, die Verfügung vom 5. Februar 2015 sei rechtskräftig. Demnach seien die Beschwerdeführerinnen ihrer Ausreisepflicht nicht nachgekommen. Somit würden sie aufgrund ihres Verschwindens vom 3. August 2018 bis zum 22. Januar 2019 die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht erfüllen. Dem Erfordernis von Art. 8 Abs. 3 AsylG werde nicht entsprochen, wenn die mit dem Vollzug des Asylrechts betraute Behörde den Aufenthaltsort der betreffenden Person nicht kenne und diese Unkenntnis auf eine dieser Person zurechenbare Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückzuführen sei. Ob die zuständige Behörde durch mehr oder weniger umfangreiche Ermittlungen den Aufenthaltsort der Person hätte in Erfahrung bringen können, sei grundsätzlich ohne Relevanz. Nicht relevant sei auch, ob andere als mit dem Vollzug direkt betraute Behörden Informationen über den Aufenthalt der Person gehabt hätten. Ausschlaggebend sei die Pflicht der asylsuchenden Person, für die Behörden effektiv erreichbar zu sein und ihr eine allfällige Abwesenheit zu melden. 5.4 Mit Replik machten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen geltend, es sei richtig, dass sie im Dispositiv des Asylentscheids und der Neuansetzung der Ausreisefrist lediglich aufgefordert worden seien, die Schweiz zu verlassen. Abgesehen davon, dass gemäss Rechtsprechung lediglich das Dispositiv in Rechtskraft erwachse, gehe vorliegend auch aus dem Entscheid nichts anderes hervor und es sei lediglich von einer «Ausreise aus der Schweiz» die Rede. Weder aus dem Beschwerdeentscheid noch aus dem Schreiben betreffend Neuansetzung der Ausreisefrist ergebe sich etwas anderes. Gleiches gelte für die weitere Korrespondenz. Nur am Rande sei festzuhalten, dass die rechtsunkundigen und damals noch sprachunkundigen Beschwerdeführerinnen davon ausgehen durften, mit ihrer Ausreise ihrer Verpflichtung nachzukommen und sich korrekt zu verhalten. Dies zeige sich auch darin, dass sie sich unverzüglich bei den deutschen Behörden gemeldet hätten und ihre Einreise aus der Schweiz zu Protokoll gegeben hätten. Zu beachten sei zudem, dass ihnen damals keine so rasche Reisepapierbeschaffung möglich gewesen sei. Sie wären gezwungen gewesen, sich illegal im Land aufzuhalten und eine entsprechende unbedingte Freiheitsstrafe zu gewärtigen. Es liege daher in keinem Fall eine zurechenbare Verletzung der Mitwirkungspflicht vor. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Härtefallgesuchs sei auf das Datum der Einreise am 22. Januar 2019 abzustellen. 6. 6.1 Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG verlangt, dass der Aufenthaltsort der betroffenen ausländischen Person den Behörden immer bekannt sein musste. Die Bestimmung ist im Lichte von Art. 8 AsylG zu sehen, der asylsuchenden Personen eine Reihe von Mitwirkungspflichten auferlegt. Unter anderem werden diese durch Art. 8 Abs. 3 AsylG verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden zur Verfügung zu halten und ihre Adresse und jede Änderung der nach dem kantonalen Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde sofort zu melden. Dabei haben sich auch abgewiesene Asylsuchende nach dem abgeschlossenen Asylverfahren den Behörden, namentlich dem zuständigen Migrationsamt, zur Verfügung zu halten. Geht es doch in dieser Zeit unter anderem darum, die Rückreise ins Heimatland vorzubereiten und dazu gegebenenfalls Ausweispapiere zu beschaffen, wobei die Mitwirkung der betroffenen Person notwendig ist. Dem Erfordernis von Art. 8 Abs. 3 AsylG wird dann nicht entsprochen, wenn die mit dem Vollzug des Asylrechts betraute Behörde den Aufenthaltsort der betroffenen Person nicht kennt und diese Unkenntnis auf eine dieser Person zurechenbare Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückzuführen ist. Ob die zuständige Behörde durch mehr oder weniger umfangreiche Ermittlungen den Aufenthaltsort der betreffenden Person hätte in Erfahrung bringen können, ist im Zusammenhang mit Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG grundsätzlich ohne Relevanz. Unerheblich ist grundsätzlich auch, ob andere als mit dem Vollzug des Asylgesetzes direkt betraute Behörden Informationen über den Aufenthalt hatten. In allgemeiner Weise kann gesagt werden, dass der Gesetzgeber mit Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG asylsuchende Personen davon abhalten wollte, während des Asylverfahrens oder danach unterzutauchen (Urteile des BVGer F-3734/2025 vom 21. November 2025 E. 5.2; F-5910/2024 vom 19. Mai 2025 E. 5.1). Wer dies tut, soll keine Aufenthaltsbewilligung erhalten (vgl. Urteil F-3734/2025 vom 21. November 2025 E. 5.2 m.w.H.). 6.2 Mit Entscheid vom 5. Februar 2015 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ab. Gleichzeitig wurden sie aus der Schweiz weggewiesen und festgestellt, dass eine Wegweisung nach Eritrea ausgeschlossen sei. Ebenso wurde verfügt, dass sie die Schweiz bis zum 2. April 2015 verlassen müssten, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang in ihren Heimatstaat zurückgeführt werden könnten. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen gerichteten Beschwerden mit den Urteilen D-1579/2015 und D-1582/2015 vom 26. Mai 2017 ab. Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 teilte das SEM ihnen mit, dass sie die Schweiz bis am 4. Juli 2017 zu verlassen hätten. Am 11. Juni 2018 reichten sie Revisionsgesuche in Bezug auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2017 ein. Dieses wurde vom Gericht mit Entscheiden vom 17. Juli 2018 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (vgl. Verfahren D-3099/2018 und D-3102/2018). Gemäss einer Meldung des Migrationsamts galten die Beschwerdeführerinnen seit dem 3. August 2018 als verschwunden und somit unbekannten Aufenthalts (SEM act. I 640; SEM act. II 239). Am 22. Januar 2019 wurden sie im Rahmen des Dublin-Verfahrens von Deutschland in die Schweiz rücküberstellt (SEM act. II 235 ff.). 6.3 6.3.1 Wird eine ausländische Person im Asylverfahren rechtskräftig weggewiesen und reist sie in einen anderen Dublinstaat aus, so gilt die Wegweisung aus der Schweiz nicht als vollzogen, wenn die Schweiz nach dem Dublin-Assoziierungsabkommen gehalten ist, die betroffene Person für die Durchsetzung des entsprechenden Entscheids wieder in ihr Hoheitsgebiet aufzunehmen (vgl. BGE 140 II 74; Urteile des BGer 2C_104/2017 vom 6. März 2017 E. 5.2 und 2C_689/2014 vom 25. August 2014 E. 2.2; BVGE 2012/4 E. 3.2.1; Urteil des BVGer E-4296/2018 vom 29. August 2019 E. 2.2.4). Im vorliegenden Fall war die Schweiz verpflichtet, die Beschwerdeführerinnen nach dublinrechtlichen Grundlagen zurückzunehmen. In der Folge wurden sie am 22. Januar 2019 in die Schweiz rücküberstellt und an das zuständige Migrationsamt verwiesen. Die Wegweisung galt dadurch nicht als vollzogen. Ihre Ausreise nach Deutschland änderte entsprechend nichts am Umstand, dass die Schweiz weiterhin für ihr Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig war. Im Hinblick auf die nicht vollzogene Wegweisung müssen sie sich damit entgegenhalten lassen, dass sie ab dem 3. August 2018 als verschwunden galten und dem Migrationsamt ab diesem Zeitpunkt folglich nicht mehr zur Verfügung standen. Das SEM durfte damit willkürfrei feststellen, der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerinnen sei den Behörden in der Zeit vom 3. August 2018 bis 22. Januar 2019 nicht bekannt gewesen. 6.3.2 Daran vermag nichts zu ändern, dass im Dispositiv der Asylentscheide in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen lediglich vermerkt wurde «Sie werden aus der Schweiz weggewiesen». Zwar gilt es festzuhalten, dass die Formulierung ungünstig ist. Bei Unklarheit des Dispositivs ist der Entscheid hingegen nach seinem tatsächlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen, mithin ist auf dessen Begründung zurückzugreifen, um die Tragweite oder Bedeutung des Dispositivs richtig zu erfassen (vgl. Astrid Hirzel, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 61 N 44). Aus den Asylentscheiden des SEM vom 5. Februar 2015 ergibt sich, dass dort die Möglichkeit, Zumutbarkeit sowie Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (soweit überhaupt möglich) konkret im Hinblick auf den Heimatstaat der Beschwerdeführerinnen geprüft wurde (SEM act. II 312; SEM act. I 757 f.). Diese Prüfung stellt einen zentralen Bestandteil des Wegweisungsentscheids dar. Daraus ergibt sich, dass sich die Ausreispflicht inhaltlich auf diesen Staat bezieht. Eine isolierte Betrachtung des Dispositivs würde zu einem Ergebnis führen, welches mit dem Sinn und Zweck der Wegweisung nicht vereinbar wäre. Das SEM stellte sich damit zu Recht auf den Standpunkt, aus dem Entscheid ergebe sich, dass die Beschwerdeführerinnen in ihr Heimatland weggewiesen worden seien (vgl. BVGer act. 4). 6.3.3 Soweit die Beschwerdeführerinnen einwenden, damals sei ihnen eine so rasche Papierbeschaffung nicht möglich gewesen sei, sie hätten mithin gar nicht ins Heimatland ausreisen können, gilt darauf hinzuweisen, dass sie erst im Verlaufe des Verfahrens betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG erstmalig ausführten, über die (...) Staatsangehörigkeit zu verfügen (SEM act. II 7). Davor machten sie stets geltend, eritreische Staatsangehörige zu sein. Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich, dass die unterbliebene Papierbeschaffung ihnen zuzurechnen ist und eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten darstellt (Art. 8 AsylG). 6.3.4 Wie sich aus dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG ergibt, muss der Aufenthaltsort den Behörden entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführerinnen nicht nur während mindestens fünf Jahren ohne Unterbruch, sondern «immer» bekannt sein. Die Fünfjahresfrist sowie die Zeit, während der der Aufenthaltsort den Behörden bekannt sein muss, beginnen dabei mit der Einreichung des Asylgesuchs zu laufen (vgl. zuletzt bestätigt durch Urteile des BVGer F-3734/2025 vom 21. November 2025 E. 5.3; F-5910/2024 vom 19. Mai 2025 E. 5.2). Vor diesem Hintergrund können sich die Beschwerdeführerinnen auch nicht darauf berufen, dass ihr Aufenthaltsort nach ihrer Rückkehr in die Schweiz am 22. Januar 2019 stets bekannt gewesen ist. Das gesetzliche Erfordernis der durchgehenden Bekanntheit des Aufenthaltsortes (Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG) ist demnach nicht erfüllt. 6.4 Die Vorinstanz hat die Zustimmung zu einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG nach dem Gesagten zu Recht verweigert. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts könne sich bei langer Anwesenheit und Nothilfeabhängigkeit eines weggewiesenen Asylbewerbers in ausserordentlichen Situationen gemäss Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Bereinigung des Anwesenheitsstatus ergeben. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) halte das Bundesgericht fest, dass sich in Ausnahmesituationen auch Personen auf den Schutz des Privat- und Familienlebens berufen könnten, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt sei. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene übliche Integration würden aber hierzu für sich allein nicht genügen. Es bedürfe vielmehr besonders intensiver, über eine übliche Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur beziehungsweise entsprechend vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich. Derartige Bindungen seien vorliegend zu bejahen (vgl. Beschwerde B Ziff. 2 S. 9; Replik S. 2). 7.2 Der Anspruch auf Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK - wie ihn das Bundesgericht in seinem Leitentscheid BGE 144 I 266 umschrieben hat - soll einer ausländischen Person ermöglichen, im Hinblick auf die erfolgte Integration im Land verbleiben zu können. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen, welche die ausländische Person in diesem Land geknüpft hat, so eng geworden sind, dass die Verweigerung der Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung respektive der Widerruf derselben besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3). Diese Rechtsprechung bezieht sich allerdings auf Fallkonstellationen, in denen es um die Beendigung bzw. Nichtverlängerung eines Aufenthaltsrechts geht, nicht aber um dessen erstmalige Begründung nach einem (illegalen) Aufenthalt oder um eine weitere Anwesenheit, nachdem diese durch die Behörden rechtskräftig beendet worden war (BGE 149 I 66 E. 4.2 f.; Urteile des BGer 2C_141/2021 vom 13. April 2021 E. 2.4; 2C_123/2020 vom 25. Juni 2020 E. 2.4.2; 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 1.2.2). 7.3 Ist keine aufenthaltsbeendende Massnahme zu beurteilen und hat sich die betroffene Person zu keinem Zeitpunkt mit einer Bewilligung rechtmässig in der Schweiz aufgehalten, hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass die durch BGE 144 I 266 festgelegte Vermutung der Verwurzelung in der Schweiz nicht zum Tragen kommt. In diesem Fall bleibt die Frage eines allfälligen, aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens abgeleiteten Aufenthaltsrechts der ursprünglichen Rechtsprechung unterworfen, welche darauf abstellt, ob die betroffene ausländische Person sich auf eine besonders ausgeprägte Integration («intégration particulièrement réussie») berufen kann (BGE 149 I 207 E. 5.3). 7.4 Die Beschwerdeführerinnen haben sich - abgesehen von ihrer Anwesenheit während des Asylverfahrens (Art. 42 AsylG) - nie rechtmässig in der Schweiz aufgehalten. Das Asylverfahren dauerte nicht ganz drei Jahre, wobei diese Zeit bei der Bestimmung der rechtserheblichen Aufenthaltsdauer nicht als rechtmässige Anwesenheit angerechnet werden kann (BGE 149 I 207 E. 5.3.3). Angesichts dessen können sie sich nicht auf die in BGE 144 I 266 festgestellte Vermutung der Verwurzelung in der Schweiz nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt berufen. 7.5 Weiter gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen über besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur verfügen. Eine lange Anwesenheit und eine damit einhergehende normale Integration genügen in der Regel nicht (BGE 149 I 207 E. 5.3.1 und 5.4, 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1). 7.5.1 Betreffend die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerinnen geht aus den Akten hervor, dass beide mehrere Deutschkurse absolvierten und zuletzt das Niveau B2 erreichten (SEM act. I 469 ff.; SEM act. II 111 ff.). Ihre vorhandenen mündlichen und schriftlichen Deutschkenntnisse werden zudem von zahlreichen Personen als sehr positiv hervorgehoben (SEM act. I 481 ff.; SEM act. II 125 ff). 7.5.2 Weiter wurden zahlreiche Referenzschreiben sowie Fotos und Teilnahmebestätigungen eingereicht, welche aufzeigen, dass sie in der Schweiz - insbesondere durch das schulische Umfeld - über einen grossen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen und am gesellschaftlichen Leben teilnehmen (vgl. auch Beschwerde B Ziff. 2 S. 8). Beide Schwestern engagieren sich sodann auf freiwilliger Basis. Die Beschwerdeführerin 1 absolvierte nach einem dreijährigen Schulbesuch den B2-Kurs bei D._______ und meldete sich anschliessend beim Verein C._______ als (...). Seit August 2023 ist sie dort als (...) tätig. Sie assistiert insgesamt 27 Lektionen pro Woche und ist ein wichtiger Teil des Teams. Überdies engagiert sie sich vermehrt als (...). Ferner beteiligt sie sich seit November 2021 regelmässig bei Aktivitäten des E._______ und seit September 2021 (...) (zirka sechs Stunden pro Monat). Vom 1. Dezember 2022 bis 31. Juli 2023 war sie als freiwillige Mitarbeiterin in der Patientenbegleitung des F._______ tätig. Beim S._______ leistete sie am 26. Juni 2022 einen freiwilligen Einsatz bei der Streckensicherung. Am 13. Dezember 2023 absolvierte sie einen Schnuppertag in einem Hotel (SEM act. II 122 ff.). Die Beschwerdeführerin 2 war von Februar 2019 bis Juli 2022 Schülerin von «C._______ und engagierte sich im Anschluss intensiv als (...). Nachdem sie ihr B2-Diplom erhalten hatte, assistierte sie ab März 2023 27 Lektionen pro Woche freiwillig und gehört ebenso zum wichtigen Teil des Teams. Von März 2017 bis Dezember 2022 engagierte sie sich bei den Aktivitäten «(...)» und «(...)» des E._______. Im November 2020 bis Januar 2021 leistete sie im E._______ einen freiwilligen Einsatz in Küche und Service im Umfang von zwei Stunden pro Woche. Weiter absolvierte sie im Juni 2022 eine zweitätige Schnupperlehre in einer Zahnarztpraxis (SEM act. I 478 ff.). Im Rahmen ihres langjährigen Aufenthalts in der Schweiz zeigen die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerinnen, ihr soziales Umfeld sowie ihr freiwilliges Engagement eine ihrer Aufenthaltsdauer entsprechende soziale und sprachliche Integration auf. Auf eine in dieser Hinsicht überdurchschnittliche Integration im Sinne der obgenannten Rechtsprechung weisen sie hingegen nicht hin (vgl. bspw. auch Urteile des BVGer F-6093/2023 vom 22. Dezember 2025 E. 7.6; F-4530/2023 vom 10. Juni 2025 E. 5.8 m.w.H.). 7.5.3 In Bezug auf die berufliche Integration wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen nie auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig waren. Eine Erwerbstätigkeit wäre ihnen ohnehin nur während ihres Asylverfahrens bewilligt worden. Demgegenüber ist es ihnen zugute zu halten, dass sie ab dem Jahr 2019 die Schule «C._______» besuchten, wie ihre Ausführungen und die eingereichten Schulzeugnisse aufzeigen. Auch ihre weiteren freiwilligen Engagements sind positiv hervorzuheben. Ebenso anerkennt das Gericht, dass für beide Beschwerdeführerinnen eine Arbeitszusicherung vorliegt, sollten sie eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhalten (vgl. Beilagen 5 und 6 der Replik). Damit ist ihnen zwar ein Wille zur wirtschaftlichen Integration zu attestieren. Von einer überdurchschnittlichen beruflichen Integration im Sinne der Rechtsprechung kann hingegen dennoch nicht ausgegangen werden. 7.6 Nach dem Dargelegten ist nicht von einer besonders ausgeprägten Integration im Sinn der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen, die es rechtfertigen würde, von den im Asylgesetz festgelegten Regeln für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzuweichen. 7.7 Mit Replik wird sodann geltend gemacht, die Beschwerdeführerin 1 führe seit geraumer Zeit eine gefestigte Liebesbeziehung. Wie aus einem Schreiben des Migrationsamts an das SEM vom 2. September 2025 hervorgeht, hat sie sich überdies beim Zivilstandesamt F._______ gemeldet, da sie einen Schweizer Bürger heiraten wolle (BVGer act. 14). Die unsubstantiierten Angaben der Beschwerdeführerinnen lassen hingegen - auch unter Berücksichtigung des Schreibens des Partners M._______ (vgl. Replik, Beilage 4) - nicht darauf schliessen, dass es sich um eine tatsächlich gelebte, dauerhafte Beziehung von eheähnlicher Intensität und Stabilität im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK handelt (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_145/2024 vom 14. März 2024 E. 3.3; Urteil des BVGer F-869/2024 vom 27. Januar 2025 E. 6.2, je m.w.H.), zumal das Paar gemäss den Akten auch nicht zusammenlebt. Wie sich aus der Stellungnahme des Partners der Beschwerdeführerin 1 ergibt, lebt dieser in O._______ und sie in F._______ (vgl. Beilage 4 zu Replik; Beilagen zu BVGer act. 14). Weiter begründet die Beziehung der Beschwerdeführerinnen zu ihren in der Schweiz lebenden Brüdern kein Familienverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK, gehört doch zum geschützten Personenkreis in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, BGE 137 I 154 E. 3.4.2, je m.w.H.) wird weder konkret geltend gemacht noch geht ein solches aus den Akten hervor (vgl. dazu auch Stellungnahme des Bruders [Replik, Beilage 3] sowie Arztbericht vom 28. Juli 2025 [Replik, Beilage 1]). 7.8 Nach dem Dargelegten können sich die Beschwerdeführerinnen weder in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG noch von Art. 8 EMRK auf ein Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen. Ist der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht eröffnet, hat konsequenterweise auch keine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK stattzufinden (BGE 149 I 66 E. 4.8 m.H.). 7.9 Weiter kann auch die Frage der Wiedereingliederung in (...) vorliegend nicht berücksichtigt werden. Leitet sich der schwerwiegende persönliche Härtefall primär daraus ab, dass die betroffene Person nach ihrer Rückkehr unzumutbaren Lebensbedingungen in ihrem Herkunftsland ausgesetzt wäre, bedarf sie nicht etwa einer ordentlichen ausländerrechtlichen Regelung ihres Aufenthaltes durch die Schweiz. Ihren Interessen wird hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass auf den Vollzug der Wegweisung solange verzichtet wird, als sie den beschriebenen schwierigen Lebensbedingungen am Herkunftsort ausgesetzt wären. Hierzu dient die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 AIG (vgl. Urteil des BVGer F-3078/2022 vom 12. Juli 2024 E. 7.7). Über diese gilt es hingegen im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden, wurde ein entsprechendes Rechtsbegehren doch nicht gestellt (vgl. dazu Urteil des BVGer F-6093/2023 vom 22. Dezember 2025 E. 8.3). Es bleibt den Beschwerdeführerinnen selbst überlassen, mit einem Gesuch um Wiedererwägung der asylrechtlichen Wegweisung bei der Vorinstanz vorstellig zu werden und einen Antrag auf vorläufige Aufnahme zu stellen.

8. Die Vorinstanz hat die Zustimmung zu einer Aufenthaltsbewilligung zu Recht verweigert. Die angefochtene Verfügung ist rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge der mit Zwischenverfügung vom 30. April 2025 gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 9.2 In der genannten Zwischenverfügung ist die rubrizierte Rechtsanwältin, Magda Zihlmann, zudem als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt worden. Mit Eingabe vom 22. August 2025 wurde eine Kostennote ins Recht gelegt. Darin stellte die Rechtsvertreterin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Betrag von Fr. 4'487.60 in Rechnung (Honorar von Fr. 4106.- [Aufwand von 18.67 Std.], Auslagenpauschale von Fr. 45.30, Mehrwertsteuer von Fr. 336.30). Angesichts der sehr umfangreichen Akten, der Tatsache dass die Rechtvertreterin das Verfahren erst auf Beschwerdeebene übernommen hat sowie der sachlichen und rechtlichen Komplexität des Falles erscheint der in Rechnung gestellte Betrag als angemessen. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist demnach zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 4'487.60 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. Gelangen die Beschwerdeführerinnen später zu hinreichenden Mitteln, so haben sie dem Gericht das amtliche Honorar zu erstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).

10. Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG; BGE 149 I 72). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 4'487.60 zugesprochen. Gelangen die Beschwerdeführerinnen später zu hinreichenden Mitteln, so haben sie diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: