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D-1582/2015

D-1582/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-05-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A.Die heute volljährige Beschwerdeführerin suchte am 23. September 2012 zusammen mit ihrer Schwester B._______ (D-1579/2015 / N [...]) auf der Schweizer Botschaft in Khartum (Sudan) um Asyl nach. Zwecks Durchführung eines Asylverfahrens wurde ihr und ihrer Schwester am 6. Mai 2014 die Einreise in die Schweiz bewilligt. Am 16. Juli 2014 reisten sie zusammen in die Schweiz ein. In der Schweiz leben auch ihre gemeinsamen Brüder C._______(N [...]) und D._______ (N [...]). Im Rahmen der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 14. August 2014 (nachfolgend: Erstbefragung) und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) durch das vormalige Bundesamt für Migration (BFM) vom 24. Oktober 2014 (nachfolgend: Zweitbefragung) brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei eritreische Staatsangehörige sowie ethnische Bilen aus E._______, wo sie geboren worden sei und bis zu ihrer Ausreise aus Eritrea gelebt habe. Weil man ihren Vater verdächtigt habe, er habe ihr bei der Ausreise aus Eritrea helfen wollen, sei ihr Vater im (...) festgenommen worden. Ausschlaggebend für ihre Ausreise sei ein behördliches Schreiben gewesen, mit welchem sie zur Arbeit in einem Steinbruch beordert worden sei, sowie ihre Furcht vor einem Einzug in den Militärdienst. In der Folge sei sie im August 2012 aus Eritrea ausgereist und habe zunächst während zweier Jahre in F._______ bei einem Bekannten ihres Bruders gewohnt. Gesundheitlich gehe es ihr gut. Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle (vgl. vorinstanzliche Akten A4/11 und A16/17) bei den Akten verwiesen. B. B.a Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 - eröffnet am 9. Februar 2015 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe ihre geltend gemachte Beorderung in einen Steinbruch und ihre geltend gemacht Angst vor dem Einzug in den Militärdienst nicht nachvollziehbar geschildert. Ihre Aussage, dass man in Eritrea nach der 8. Klasse in den Militärdienst eingezogen werde, entspreche nicht der ortsspezifischen Handhabung. Ihre Asylvorbringen seien weder asylrelevant noch glaubhaft. Weil die Beschwerdeführerin keine Identitätspapiere vorgelegt habe und aufgrund von Zweifeln an ihren Identitätsangaben seien ihr Fragen zu den geografischen Gegebenheiten ihrer angeblichen Herkunftsregion sowie zu ihrem Alltagswissen gestellt worden. Ihre dazu gemachten Aussagen hätten grosse Wissenslücken zu Tage gebracht. So sei die Beschwerdeführerin nicht im Stande gewesen, ihren angeblichen Herkunftsort und dessen Umgebung auch nur ansatzweise zu beschreiben. Sie habe nicht sagen können, ob E._______ eine Stadt oder ein Dorf sei, wie viele Menschen dort in etwa lebten, habe sowohl den Namen ihres Quartiers als auch den Namen ihrer Schule pauschal mit E._______ bezeichnet, habe weder Nachbardörfer von E._______ gekannt noch dessen Verwaltungseinheit benennen können. Sie habe zudem keine Regionen Eritreas gekannt, aber die eritreische Flagge zutreffend beschrieben. Auch ihre Aussagen zum Alltagswissen seien nicht überzeugend ausgefallen. So habe sie weder den Ort ihrer Schule benennen noch ihren Schulweg beschreiben können, habe nicht erklären können, weshalb ihre um drei Jahre ältere Schwester B._______ lediglich ein Jahr über ihr zur Schule gegangen sei, habe an der Zweitbefragung, entgegen ihren anderslautenden Aussagen an der Erstbefragung, ausgesagt, dass ihre Familie Kühe, Schafe und Ziegen gehalten habe, habe auf Vorhalt dieser Widersprüche keine klärenden Aussagen gemacht, habe gar den Unterschied zwischen Schafen und Ziegen nicht gekannt und auch nicht erklären können, wer sich nach der Festnahme ihres Vaters um die Tiere der Familie gekümmert habe. Auch habe sie nicht angeben können, wo ihre Familie die Lebensmitteleinkäufe getätigt habe, habe, obwohl ihre Brüder Erfahrung mit dem Nationaldienst gemacht hätten, und trotz der grossen Bedeutung des Nationaldienstes in Eritrea und ihrer geltend gemachten Angst, in diesen eingezogen zu werden, lediglich spärliche Angaben zum Nationaldienst machen können. Weitere Zweifel an der angegebenen Herkunft der Beschwerdeführerin hätten sich aus den ihr fehlenden Sprachkenntnissen ergeben. So habe die Beschwerdeführerin, obwohl sie gemäss eigenen Angaben zur Volksgruppe der Bilen gehöre, kein Bilen und nur Arabisch gesprochen. Auch habe sie nicht plausibel darlegen können, weshalb ihre beiden Brüder, mit denen sie in E._______ aufgewachsen sein will und die ebenfalls in E._______ die Schule besucht hätten, - im Unterschied zu ihr - fliessend Tigre und hinreichend Bilen sprechen würden. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin zur illegalen Ausreise aus Eritrea seien unsubstantiiert ausgefallen. So sei sie etwa nicht im Stande gewesen, Örtlichkeiten zu benennen, die sie bei ihrer Ausreise passiert habe. Schilderungen zum zehntägigen Fussmarsch habe sie keine machen können. Trotz Nachfrage habe sie nicht beschreiben können, wie sie die Nächte auf ihrer Reise jeweils verbracht habe. Auch die von ihr geltend gemachte, auf dem Reiseweg aufgetretene Erkrankung vermöge ihre unsubstantiierten Aussagen zur Ausreise nicht zu erklären und sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Sie sei zudem nicht im Stande gewesen, ihren zweijährigen Aufenthalt in F._______ substantiiert zu schildern, obwohl es ihr zu dieser Zeit gesundheitlich wieder gut gegangen sei. Die eritreischen Behörden unterstellten illegal aus Eritrea ausgereisten Personen im militärdienstpflichtigen Alter zwar eine regierungsfeindliche Haltung und würden diese bei einer Rückkehr nach Eritrea streng bestrafen. Im vorliegenden Fall seien die Schilderungen der illegalen Ausreise aus Eritrea aber unglaubhaft ausgefallen und die Beschwerdeführerin sei eindeutig nicht in Eritrea sozialisiert worden. Demzufolge seien auch die Voraussetzungen für die Annahme von subjektiven Nachfluchtgründen nicht erfüllt. Insgesamt sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin ihre Einreisebewilligung in die Schweiz mit falschen Angaben erschlichen habe. Diese Schlussfolgerung könne auch mittels einem von der Vorinstanz angeregten DNA-Test, der die Blutsverwandtschaft der vier Geschwister belegen soll, nicht umgestossen werden. Ein allenfalls erwiesener Verwandtschaftsgrad zwischen den Geschwistern vermöge weder die Sozialisierung der Beschwerdeführerin im behaupteten Gebiet, noch die genannten Ungereimtheiten zu erklären. Ihre krass unsubstantiierten und widersprüchlichen Aussagen liessen keinen anderen Schluss zu, als dass sie nie in dem von ihr behaupteten Gebiet gewohnt habe. Anlässlich des ihr gewährten rechtlichen Gehörs habe sie dann auch lediglich darauf beharrt, aus Eritrea zu stammen, und jegliche klärenden Ausführungen unterlassen. Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungsplicht finde aber ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers, welcher auch die Substanziierungslast zu tragen habe. Es sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörde, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach Wegweisungsvollzughindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu suchen. Nach dem Grundsatz der Rechtsgleichheit könne im vorliegenden Fall nicht von dieser Praxis abgewichen werden. Die Beschwerdeführerin habe das SEM erwiesenermassen über ihre Identität getäuscht. Weiter sei zu prüfen, inwieweit sich die Beschwerdeführerin auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK) berufen könne. In diesem Zusammenhang sei ein Vollzug der Wegweisung unzulässig, wenn er auf einer Bestimmung des schweizerischen Rechts oder auf einer Behördenpraxis beruhe, die mit den allgemeinen Richtlinien der KRK nicht vereinbar sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, mithin erweise sich der Vollzug der Wegweisung auch in diesem Punkt als zulässig. Auch würden sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea werde im vorliegenden Fall jedoch ausgeschlossen. Aus der Verheimlichung ihrer Staatsangehörigkeit sei auch zu schliessen, dass die im Heimatstaat tatsächlich herrschende politische Situation nicht gegen die Zumutbarkeit der Rückführung spreche. Betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gleichentags wie ihre Schwester B._______ einen negativen Asylentscheid erhalten werde und sie somit nicht unbegleitet in ihren Herkunftsstaat zurückreisen müsse. Auch sei sie gesund. Eine abschliessende Würdigung ihrer persönlichen und familiären Verhältnisse müsse letztlich offen gelassen werden, da sie durch ihre unglaubhaften Aussagen und durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht es den Asylbehörden verunmöglicht habe, ihrer Untersuchungspflicht nachzukommen, diese gelte auch für die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter dem Aspekt des Kindswohls. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem auch möglich. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, allenfalls benötigte Reisedokumente zu beschaffen. C. C.a Mit Eingabe vom 11. März 2015 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, um Gewährung von Asyl, um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Beilage einer Fürsorgebestätigung Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Abstammungsuntersuchung und Gutachten vom 9. März 2015 der Genetica AG Zürich und vier Familienfotos als Beweismittel zu den Akten. C.b Zur Begründung ihrer Beschwerde machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe während der Befragungen unter grossem Stress gestanden. Die neue Situation in der Schweiz habe sie sehr verunsichert, die Ankunft im EVZ sei gar wie ein Schock für sie gewesen. Im Gespräch mit ihrer Rechtsvertreterin habe sie die Fragen zum Alltagswissen und zu den geografischen Gegebenheiten ihrer Heimatregion problemlos beantworten können. Auch ihr Bruder D._______ sei ob ihren Aussagen in den Befragungen überrascht gewesen. Hätte sie die Vorinstanz über ihre Identität jedoch wirklich täuschen wollen, hätte sie ihr Bruder D._______ betreffend die geografischen Gegebenheiten ihrer Herkunftsregion und betreffend Alltagswissen sicherlich besser instruiert, da dieser selber ein Asylverfahren durchlaufen habe. Zwar könne man ihr vorwerfen, dass sie anlässlich der Befragungen den Ernst der Lage verkannt habe, man müsse aber ihr junges Alter, ihren tiefen Bildungsstand und ihr früheres, äusserst behütetes Leben berücksichtigen. Sie sei mit der Vorgehensweise der Befragerin des SEM an der Zweitbefragung überfordert gewesen. Diese habe ihr weder Hilfestellung geboten noch sei sie bestrebt gewesen, eine wohlwollende Atmosphäre zu schaffen. Zudem stammten die an der Erst- und Zweitbefragung anwesenden Dolmetscher wohl selbst nicht aus Eritrea und hätten verschiedentlich Mühe gehabt, sie zu verstehen. Was die von der Vorinstanz als widersprüchlich qualifizierten Aussagen zur Art und Anzahl der Tiere ihrer Familie betreffe, sei festzuhalten, dass sich die Frauen in ihrem familiären Umfeld nicht um die Tierhaltung gekümmert hätten und auch nur das Kleinvieh, das Grossvieh sei weiter weg auf den Feldern gewesen, ums Haus gehalten worden sei. Unter diesen Umständen seien ihre Aussagen nicht widersprüchlich, sondern nachvollziehbar. Dem Einwand der Vorinstanz, sie habe nicht plausibel darlegen können, weshalb ihre um drei Jahre ältere Schwester lediglich ein Jahr über ihr zur Schule gegangen sei, müsse entgegnet werden, dass die Altersdifferenz zu ihrer Schwester lediglich zwei Jahre und drei Monate betrage und es somit nicht ungewöhnlich sei, dass diese ein Jahr über ihr die Schule besucht habe. Betreffend die Sprachkenntnisse sei darauf hinzuweisen, dass sie kein Bilen, sondern nur Arabisch spreche, obschon ihre Familie der Volksgruppe der Bilen angehöre. Ihre Eltern hätten in erster Linie Arabisch mit ihr gesprochen. Auch in der Schule sei Arabisch die Umgangssprache gewesen. Die alte Sprache Bilen werde nur noch von einer kleinen Minderheit gesprochen. Weil ihre beiden Brüder - im Unterschied zu ihr - Kontakt zu tigre- und bilensprechenden Personen gehabt hätten, verfügten diese über Kenntnisse dieser Sprachen. Dieser Umstand könne ihr somit nicht als Widerspruch angelastet werden. Eine Vielzahl von weiteren Indizien würden zudem für ihre geltend gemachte Identität sprechen. So gelte es zu berücksichtigen, dass sie als minderjähriges Mädchen aus Eritrea ausgereist sei und in Eritrea erst volljährige Personen in den Besitz einer Identitätskarte kämen. Auch sei für sie nie eine Geburtsurkunde ausgestellt worden. Entgegen der Vorinstanz habe sie sich sehr wohl darum bemüht, ihre Identität zu belegen. Ihre in E._______ verbleibende Mutter habe im November 2014 auf der Gemeindeverwaltung eine Geburtsurkunde für sie beantragt. In der Folge sei ihre Mutter auf die Gemeindeverwaltung vorgeladen und zum Verbleib ihrer vier Kinder befragt worden; Dokumente seien ihr aber keine ausgehändigt worden. Im Übrigen sei bei ihren Brüdern D._______ und C._______ die eritreische Herkunft nicht angezweifelt worden. Mit dem eingereichten DNA-Test sei nun bewiesen, dass sie, B._______, D._______ und C._______ Vollgeschwister seien. Zwar könne dies ihre gemeinsame Sozialisation in E._______ nicht hinreichend belegen, sei aber als wichtiges Indiz dafür zu werten. Die eingereichten Familienfotos würden ihr gemeinsames Aufwachsen bekräftigen. Betreffend die geltend gemachten Vor- und subjektiven Nachfluchtgründe führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei zur Arbeit in einem Steinbruch beordert worden, worauf ihre Mutter beschlossen habe, sie solle zusammen mit ihrer Schwester B._______ aus Eritrea ausreisen. Nun befinde sie sich im militärdienstpflichtigen Alter. Die eritreischen Behörden würden illegal aus Eritrea ausgereisten Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und diese brutal bestrafen. Sie müsse davon ausgehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea umgehend verhaftet würde. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe sie konkrete Angaben zu ihrer Flucht aus Eritrea gemacht. Weil sie zum Fluchtzeitpunkt erst dreizehn Jahre alt gewesen sei, es ihr gesundheitlich schlecht gegangen sei und die Ausreise aus Eritrea durch einen Schlepper organisiert gewesen sei, habe sie nicht auf Örtlichkeiten geachtet. Im Übrigen sei es eher unwahrscheinlich, dass ein Schlepper seine Flüchtlinge über die jeweiligen Aufenthaltsorte informiere. Entgegen der Vorinstanz seien ihre Schilderungen zu ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea glaubhaft ausgefallen, weshalb die Voraussetzungen für die Annahme subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt seien und sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Am 13. März 2015 reichte sie eine weitere Fotografie als Beweismittel nach. D.Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2015 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, verzichtete dementsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein. E.In seiner Vernehmlassung vom 1. April 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Betreffend DNA-Test habe es bereits in der Verfügung vom 5. Februar 2015 festgehalten, dass der Verwandtschaftsgrad alleine die krassen Wissenslücken der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Herkunftsregion nicht zu erklären vermöge. Eher sei eine Neubeurteilung des Asylgesuchs ihres Bruders D._______ und eine Würdigung dieser Umstände im laufenden Asylverfahren ihres Bruders C._______ in Betracht zu ziehen. Den eingereichten Familienfotos sei nicht zu entnehmen, wo diese entstanden seien, weshalb diesen kein Beweiswert zukomme. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten anlässlich der Befragungen sei darauf hinzuweisen, dass es sich um sachliche Diskrepanzen handle, die nicht durch eine ungenaue Übersetzung der Dolmetscher erklärt werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe zudem auch zu Protokoll gegeben, dass sie die Dolmetscher gut verstanden habe, und die Richtigkeit ihrer Aussagen nach erfolgter Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie bei den Befragungen überfordert gewesen sei, könne nicht gehört werden. Aufgrund ihrer Minderjährigkeit sei ihr eine Vertrauensperson zugewiesen worden. Deren Aufgabe sei es, unbegleitete minderjährige Asylsuchende über das Asylverfahren zu informieren und diese an die Anhörung zu begleiten. Aus den Akten ergingen keine Hinweise, welche auf eine nicht altersgerechte Anhörung hindeuteten. Weder habe die anwesende Vertrauensperson auf diesbezügliche Mängel hingewiesen, noch seien auf dem Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung Einwände vermerkt. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen, die verständlich formulierten Fragen des SEM zu ihren Lebensbedingungen korrekt zu beantworten. F.Betreffend den Beweiswert des DNA-Tests und der Familienfotos verwies die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 24. April 2015 auf ihre Ausführungen in ihrer Rechtsmitteleingabe. Im Übrigen fürchte ihr Bruder D._______ sich nicht vor einer Überprüfung seines Asylgesuchs, weil er im Asylverfahren wahrheitsgetreue Aussagen gemacht und nichts zu verbergen habe. Die Frage nach der Verständigung mit dem Dolmetscher sei ihr jeweils zu Beginn der Befragungen gestellt worden. Die Verständigungsschwierigkeiten seien aber erst im Verlauf der Befragungen aufgetreten, weil die Dolmetscher wohl selbst nicht aus Eritrea gewesen seien und ihre Sprechweise stark von der ihrigen abgewichen habe. Es sei ihr schlicht nicht bewusst gewesen, dass sie während der Befragungen auf Verständigungsschwierigkeiten hätte hinweisen sollen. Auch sei die Erstbefragung ohne Beisein ihrer Vertrauensperson durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin habe die Vertrauensperson erst kurz vor der Zweitbefragung erstmals getroffen. In einem halbstündigen Gespräch habe die Vertrauensperson die Beschwerdeführerin über das Asylverfahren informiert. Innerhalb dieser kurzen Zeit habe die Beschwerdeführerin jedoch kein Vertrauensverhältnis zur ihr aufbauen können. Auch habe sich ihre Überforderung an der Zweitbefragung durch das kurze Gespräch mit der Vertrauensperson nicht verhindern lassen. G. Mit Eingabe vom 19. August 2015 informierte die Beschwerdeführerin den damals zuständigen Instruktionsrichter, dass ihr Bruder C._______ mittlerweile vom SEM als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei. Aus der Verfügung des SEM gehe auch hervor, dass die eritreische Herkunft ihres Bruders C._______ nicht angezweifelt worden sei. H. In seiner erneuten Vernehmlassung vom 6. Oktober 2015 führte die Vorinstanz aus, C._______ habe trotz mehrfacher Aufforderung keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht. Jedoch habe er seine Herkunft und seine Sozialisierung in Eritrea im Rahmen seiner Befragungen glaubhaft darlegen können und sei folglich als eritreischer Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. So spreche dieser neben Arabisch auch Bilen und sehr gut Tigre. Auch sei er in der Lage gewesen, korrekte Angaben zu den geografischen Gegebenheiten seiner Herkunftsregion zu machen. Auch die Schilderung seiner Ausreise aus Eritrea sei glaubhaft ausgefallen. Folglich sei C._______ vom SEM als Flüchtling anerkannt worden. Die Beschwerdeführerin hingegen habe ihre geltend gemachte Herkunft und Sozialisierung bis heute nicht zu belegen vermocht. Sie spreche ausschliesslich Arabisch, kein Tigre und kein Bilen, obwohl sie geltend gemacht habe, am gleichen Ort aufgewachsen und zur Schule gegangen zu sein wie ihr Bruder C._______. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien von evidenter Unkenntnis und krasser Oberflächlichkeit geprägt. Ausserdem hätten ihre Aussagen teils den eigenen, teils auch jenen ihrer Schwester B._______ widersprochen. Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass sie das SEM über ihre tatsächlichen Lebensumstände habe täuschen wollen. Nach dem Gesagten stelle der erwiesene Verwandtschaftsgrad zu den in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Brüdern C._______ und D._______ den einzigen Anhaltspunkt dar, der die von der Beschwerdeführerin behauptete Herkunft stütze. Angesichts dessen könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die familiären Wurzeln der Beschwerdeführerin tatsächlich in Eritrea liegen würden. Eher sei davon auszugehen, dass sie entweder seit Geburt oder aber seit vielen Jahren nicht mehr in Eritrea gelebt habe. Die Hintergründe einer derartigen Familienkonstellation seien wegen ihrer fehlenden Mitwirkung nicht zu ermitteln. Den eingereichten Familienfotos sei nicht zu entnehmen, wann und unter welchen Umständen diese entstanden seien. Da die Beschwerdeführerin keine konkreten und glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sei davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort vorliegen würden. Am 22. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführerin die zweite Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht. I. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 23. Januar 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Mitteilung zum Verfahrensstand, welche vom Gericht am darauffolgenden Tag erteilt wurde.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E.7.1).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).

E. 4.1 Das SEM erachtete die geltend gemachte eritreische Herkunft und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 4.2 Eine Überprüfung der Akten ergibt, wie nachfolgend zu zeigen ist, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft nicht zu überzeugen vermögen. Der Rechtsmitteleingabe und der Replik sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen.

E. 4.2.1 Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Zur Mitwirkungspflicht gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und die Asylgründe darzulegen sowie Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).

E. 4.2.2 Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest. Sie hat bis zum heutigen Tag - trotz wiederholter Aufforderung (vgl. SEM-Akte A4/11, Ziff. 4.07; A15/22, F3-F11) - keine sie betreffenden Identitätspapiere eingereicht. Der in der Beschwerdeeingabe geäusserten Auffassung der Beschwerdeführerin, die Wissenslücken zu den geografischen Gegebenheiten ihrer Herkunftsregion sowie zum Alltagswissen seien auf ihr junges Alter, ihre tiefe Schulbildung und ihre Verunsicherung anlässlich der Befragungen zurückzuführen, kann nicht gefolgt werden. Weder das Alter der Beschwerdeführerin noch die geltend gemachte Verunsicherung vermögen die gravierenden Lücken im Länder- und Alltagswissen über ihre Herkunftsregion zu erklären. Die Beschwerdeführerin wurde vor allem bei der Zweitbefragung vom 24. Oktober 2014 wiederholt explizit nach typisierenden Merkmalen ihrer Herkunftsregion und zu ihrem Alltagswissen befragt. Trotz dieser Impulse machte die Beschwerdeführerin lediglich detailarme Aussagen über ihre Herkunft, die sich überdies in etlichen Punkten widersprechen. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Befragerin des SEM sie anlässlich der Zweitbefragung nicht unterstützt und zur Beantwortung der Fragen keine Hilfestellung geboten habe, ist festzuhalten, dass es wohl zutrifft, dass von Seiten der Befragerin zu Beginn der Zweitbefragung keine besondere Rücksicht auf die damalige Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin genommen wurde. Im Laufe der Zweitbefragung hat sich die Befragerin jedoch bemüht, viele Fragen offen zu stellen (vgl. exemplarisch SEM-Akte A16/17, F109), und der Beschwerdeführerin wiederholt die Gelegenheit gegeben, ihre ungenügenden Auskünfte zu ergänzen (vgl. exemplarisch SEM-Akte A16/17, F95-F97). Beim Lesen des Befragungsprotokolls entsteht auch nicht der Eindruck einer schlechten Stimmung. Weder das Protokoll der Erst- noch jenes der Zweitbefragung lassen Zweifel am korrekten Zustandekommen ihres Inhalts aufkommen und geben auch keinen Anlass zu anderweitigen Beanstandungen. Zudem vermag vorliegend die Asylanhörung der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Befragung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) gemäss BVGE 2014/30 zu genügen. Es darf davon ausgegangen werden, dass die bei der Zweitbefragung mitwirkende Hilfswerksvertretung keineswegs ausdrücklich darauf verzichtet hätte, Einwände zum Protokoll zu erheben, Anregungen für Sachverhaltsabklärungen vorzuschlagen oder Bemerkungen zur Befragung festzuhalten (vgl. SEM-Akte A16/17, Anhang), wenn diese die von der Beschwerdeführerin behaupteten Mängel aufgewiesen hätte. Die Protokolle der Erst- und Zweitbefragung wurden in die Muttersprache rückübersetzt, und die Verständigung mit dem Dolmetscher war gemäss Angabe der Beschwerdeführerin sowohl an Erst- und Zweitbefragung «gut» (vgl. SEM-Akte A16/17, F1; SEM-Akte A4/11, Mitwirkungspflicht/h). Es wurde ihr dabei die Gelegenheit geboten, ihre Aussagen zu korrigieren oder präzisieren; bei einem Punkt nahm sie solche Protokollergänzungen vor (vgl. SEM-Akte A16/17, S. 15, F79). Nach der Rückübersetzung bestätigte sie, dass die jeweiligen Protokolle vollständig seien und ihren Äusserungen entsprächen, was sie mit ihrer Unterschrift - am Ende der Erst- und Zweitbefragung und zusätzlich auf jeder einzelnen Protokollseite - bekräftigte. Somit ist auch ihrem Vorbringen, die Verständigungsschwierigkeiten seien erst im Verlauf der Befragung entstanden der Boden entzogen. Die Beschwerdeführerin muss sich bei dieser Aktenlage auf ihre protokollierten Äusserungen behaften lassen. Weiter ist der Einwand, das SEM habe die Erstbefragung ohne Vertrauensperson durchgeführt, als nicht behelflich zu erachten. Vorliegend fand am 14. August 2014 die Erstbefragung statt und am 17. September 2014 zeigte das SEM dem kantonalen Migrationsamt an, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine UMA handle und entsprechende Vorkehrungen zu treffen seien. Am 28. Oktober 2014 wurde die Beschwerdeführerin für den weiteren Aufenthalt dem Kanton Zürich zugewiesen. Auch wenn vorliegend die Erstbefragung ohne Vertrauensperson durchgeführt wurde, ist dieser Umstand nicht zu beanstanden. Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht interpretieren die Rechtslage derart, dass die Erstbefragung in den Fällen, in denen das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt wird, vor Ernennung der Vertrauensperson durchgeführt werden kann, was sich mit dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG deckt. Die kantonale Behörde hat einer unbegleiteten minderjährigen Person vor der ersten Anhörung eine rechtskundige Person (Vertrauensperson) beizuordnen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5672/2014 vom 6. Januar 2016 E. 5.3.4), was die Durchführung der summarischen Befragung nach Art. 26 Abs. 2 AsylG vor Ernennung derselben aber nicht ausschliesst (vgl. Urteil des BVGer D-7857/2015 vom 4. März 2016 E. 5.4). Zudem ist zu berücksichtigen, dass vorliegend im Rahmen der Erstbefragung nur sechs Fragen zu den Asylgründen gestellt wurden und sich die Vorinstanz bei der Begründung ihres Entscheides vor allem auf die Erläuterungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Zweitbefragung abstützte. Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe aufgrund des kurzen Vorgesprächs mit ihrer Vertrauensperson vor ihrer Anhörung kein Vertrauensverhältnis zu dieser aufbauen können, kann nicht gehört werden. Gemäss Art. 7 Abs. 3 Bst. a AsylV (SR 142.311) kommt der Vertrauensperson die Aufgabe zu, die minderjährige asylsuchende Person vor und während der Befragungen zu beraten. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin dauerte das vor der Anhörung stattfindende Vorgespräch mit ihrer Vertrauensperson eine halbe Stunde. Anlässlich dieses Gesprächs sei sie durch ihre Vertrauensperson über den Ablauf des Asylverfahrens informiert worden (vgl. Replik vom 24. April 2015, S. 2). Somit wurde den Anforderungen von Art. 7 Abs. 3 Bst. a AsylV vorliegend Genüge getan.

E. 4.2.3 Den gemäss Vorinstanz unglaubhaften, weil zu ihren eigenen, aber auch zu den Aussagen ihrer Geschwister im Widerspruch stehenden Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sie an der Erstanhörung erklärte, ihre Familie habe nur Schafe gehalten, an der Zweitanhörung jedoch behauptet habe, ihre Familie habe Kühe, Schafe und Ziegen gehalten, und dass sie keine Angaben zur Anzahl der Tiere machen konnte und nicht wusste, wer sich nach der Festnahme des Vaters um Angelegenheiten der Tierhaltung gekümmert habe, wird auf Beschwerdeebene entgegnet, dass sich Frauen in ihrem familiären Umfeld nicht um Angelegenheiten der Tierhaltung gekümmert hätten. Zudem habe ihre Familie nur das Kleinvieh ums Haus gehalten, das Vieh sei weiter weg auf den Feldern gewesen, wo sich die Beschwerdeführerin nicht hinbegeben habe. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. In der Erst- und Zweitbefragung wurde die Beschwerdeführerin nämlich nicht nach der Tierhaltung, sondern lediglich nach der Art der Tiere gefragt. Ein Blick in die Protokolle ergibt, dass sie, ohne zu Zögern, die entsprechenden Tiere benannt hat. In der Erstbefragung wurde die Beschwerdeführerin gar noch explizit gefragt, ob ihre Familie «nur» Schafe besessen habe, was sie bejahte (vgl. SEM-Akte A4/11, Ziff. 6.01). Auch mit dem Argument, die Kühe seien weiter weg auf den Feldern gehalten worden, wo sie sich nicht hinbegeben habe, vermag sie ihre Widersprüchliche nicht aufzulösen, zumal sie an der Zweitbefragung angab, ihre Familie habe Kühe gehalten, mithin die Kühe der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht unbemerkt geblieben sind. Mit dem auf Beschwerdeebene eingereichten genetischen Gutachten gelingt es der Beschwerdeführerin zwar, die Blutsverwandtschaft zu ihren ebenfalls in der Schweiz lebenden Geschwistern nachzuweisen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kann aus dieser Verwandtschaftsbeziehung allerdings kein zuverlässiger Rückschluss auf die eigene eritreische Staatszugehörigkeit der Beschwerdeführerin gezogen werden, weil damit nicht belegt ist, dass die Geschwister im gleichen Sozialisierungsraum aufgewachsen sind. Das SEM würdigt denn auch die Tatsache, dass es im Asylverfahren des Bruders C._______ zu einem anderen Ergebnis gelangt sei, indem es betont, dass ihr Bruder C._______ deshalb als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei, weil dieser - im Unterschied zu ihr - in seinem Asylverfahren glaubhafte Aussagen zu seiner Herkunft gemacht habe und neben Arabisch die in Eritrea gesprochenen Sprachen Bilen und Tigre spreche. Denn entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung wird durch die Familienfotos nicht bekräftigt, dass die Geschwister gemeinsam sozialisiert worden sind, da nicht eruiert werden kann, wo und wann die Fotos gemacht wurden und sich die zu den Familienfotos gemachte Erklärung, dass diese von einer Hochzeit in E._______ stammten, durch die Akten nicht belegen lässt und als unbelegte Parteibehauptung zu werten ist. Ferner hat die Beschwerdeführerin selber eingeräumt, dass die Blutsverwandtschaft die gemeinsame Sozialisation noch nicht beweist. In ihrer Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin schliesslich vor, die Vorinstanz habe ihre Sprachkenntnisse zu Unrecht als Indiz gegen ihre behauptete Herkunft gewertet. Obwohl die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin im Asylverfahren nicht speziell überprüft worden sind, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich unplausible Angaben gemacht hat. So erstaunt es doch sehr, dass sie einerseits zu Protokoll gibt, ihre Eltern würden der Volksgruppe der Bilen angehören, selbst aber kein Bilen spricht. Der beiläufige Hinweis in der Beschwerdeschrift, dass ihre beiden Brüder - im Unterschied zu ihr - halt Kontakt zu tigre- und bilensprechenden Personen gehabt hätten und deshalb dieser Sprache mächtig seien, vermag nicht zu überzeugen, da die Beschwerdeführerin selbst vorbringt, sie habe mit ihrer Familie unter einem Dach gelebt (vgl. SEM-Akte A4/11, Ziff. 2.02) und alle ihre Geschwister würden nur Arabisch sprechen (vgl. SEM-Akte A4/11, Ziff. 1.17.03), mithin nicht ersichtlich wird, wie sich die unterschiedlichen Sprachkenntnisse der Geschwister unter den von ihr geltend gemachten Umständen entwickelt haben sollten. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die detailarmen Aussagen der Beschwerdeführerin über ihre Herkunft in etlichen Punkten auch widersprechen. Überdies hat die Beschwerdeführerin auffällige Lücken im Länder- und Alltagswissen über ihre behauptete Herkunftsregion, welche für das Gericht nicht nachvollziehbar sind und in Ermangelung an Realkennzeichen gegen eine tatsächliche Herkunft der Beschwerdeführerin aus E._______ sprechen. Wie die Vorinstanz hält das Gericht die Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin für unglaubhaft. Es ist davon auszugehen, dass sie an einem anderen Ort und in einem anderen Land sozialisiert worden ist als angegeben (und als ihre Brüder) und sie dort auch über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt. Ihren Vor- und subjektiven Nachfluchtgründen wird damit die Grundlage entzogen.

E. 4.3 Durch die Verheimlichung respektive Verschleierung der wahren Herkunft verunmöglicht die Beschwerdeführerin den Behörden nähere Abklärungen hinsichtlich einer allfälligen Verfolgungssituation in ihrem tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat und des effektiven Status in einem etwaigen Drittstaat. Sie hat die Folgen ihres Verhaltens insofern zu tragen, als vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen. Nur der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass weder die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile im angeblichen Wohnsitzstaat Eritrea, wonach sie dort zur Arbeit in einem Steinbruch beordert worden sei und sich vor der Einberufung in den Militärdienst gefürchtet habe, noch die vorgebliche illegale Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen vermögen, da auch ihre diesbezüglichen Aussagen - wie von der Vorinstanz richtig erkannt - unglaubhaft ausgefallen und bei Wahrunterstellung nicht asylrelevant sind (vgl. Referenzurteil D-7898/2015).

E. 4.4 Aufgrund des Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 5 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, jedoch findet diese Abklärungspflicht der Asylbehörden - wie bereits zuvor ausgeführt - ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6). Entzieht der Asylsuchende mit seinem Verhalten dem Gericht die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, ist es nicht Sache der Beschwerdeinstanz, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. Die Beschwerdeführerin hat keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht und ihre Angaben zur Herkunft sind - wie vorstehend ausgeführt - unglaubhaft ausgefallen. Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sowie ihre persönlichen Verhältnisse stehen bis heute nicht fest. Durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht respektive die Verheimlichung ihrer wahren Identität und Herkunft verunmöglicht sie die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit sie besitzt und welchen Status sie an ihrem bisherigen Aufenthaltsort hatte. Sie hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als vermutungsweise davon auszugehen ist, dass einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat respektive der Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG) entgegenstehen. Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als durchführbar erachtet. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann insbesondere der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden. Überdies hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auch der KRK gehörig Rechnung getragen, wobei die KRK mittlerweile aufgrund der seitherigen Volljährigkeit der Beschwerdeführerin auf diese keine Anwendung mehr findet.

E. 6.3 Der verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).7.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 18. März 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  2. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1582/2015brl Urteil vom 26. Mai 2017 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch Suzanne Stotz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Februar 2015 / N (...). Sachverhalt: A.Die heute volljährige Beschwerdeführerin suchte am 23. September 2012 zusammen mit ihrer Schwester B._______ (D-1579/2015 / N [...]) auf der Schweizer Botschaft in Khartum (Sudan) um Asyl nach. Zwecks Durchführung eines Asylverfahrens wurde ihr und ihrer Schwester am 6. Mai 2014 die Einreise in die Schweiz bewilligt. Am 16. Juli 2014 reisten sie zusammen in die Schweiz ein. In der Schweiz leben auch ihre gemeinsamen Brüder C._______(N [...]) und D._______ (N [...]). Im Rahmen der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 14. August 2014 (nachfolgend: Erstbefragung) und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) durch das vormalige Bundesamt für Migration (BFM) vom 24. Oktober 2014 (nachfolgend: Zweitbefragung) brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei eritreische Staatsangehörige sowie ethnische Bilen aus E._______, wo sie geboren worden sei und bis zu ihrer Ausreise aus Eritrea gelebt habe. Weil man ihren Vater verdächtigt habe, er habe ihr bei der Ausreise aus Eritrea helfen wollen, sei ihr Vater im (...) festgenommen worden. Ausschlaggebend für ihre Ausreise sei ein behördliches Schreiben gewesen, mit welchem sie zur Arbeit in einem Steinbruch beordert worden sei, sowie ihre Furcht vor einem Einzug in den Militärdienst. In der Folge sei sie im August 2012 aus Eritrea ausgereist und habe zunächst während zweier Jahre in F._______ bei einem Bekannten ihres Bruders gewohnt. Gesundheitlich gehe es ihr gut. Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle (vgl. vorinstanzliche Akten A4/11 und A16/17) bei den Akten verwiesen. B. B.a Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 - eröffnet am 9. Februar 2015 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe ihre geltend gemachte Beorderung in einen Steinbruch und ihre geltend gemacht Angst vor dem Einzug in den Militärdienst nicht nachvollziehbar geschildert. Ihre Aussage, dass man in Eritrea nach der 8. Klasse in den Militärdienst eingezogen werde, entspreche nicht der ortsspezifischen Handhabung. Ihre Asylvorbringen seien weder asylrelevant noch glaubhaft. Weil die Beschwerdeführerin keine Identitätspapiere vorgelegt habe und aufgrund von Zweifeln an ihren Identitätsangaben seien ihr Fragen zu den geografischen Gegebenheiten ihrer angeblichen Herkunftsregion sowie zu ihrem Alltagswissen gestellt worden. Ihre dazu gemachten Aussagen hätten grosse Wissenslücken zu Tage gebracht. So sei die Beschwerdeführerin nicht im Stande gewesen, ihren angeblichen Herkunftsort und dessen Umgebung auch nur ansatzweise zu beschreiben. Sie habe nicht sagen können, ob E._______ eine Stadt oder ein Dorf sei, wie viele Menschen dort in etwa lebten, habe sowohl den Namen ihres Quartiers als auch den Namen ihrer Schule pauschal mit E._______ bezeichnet, habe weder Nachbardörfer von E._______ gekannt noch dessen Verwaltungseinheit benennen können. Sie habe zudem keine Regionen Eritreas gekannt, aber die eritreische Flagge zutreffend beschrieben. Auch ihre Aussagen zum Alltagswissen seien nicht überzeugend ausgefallen. So habe sie weder den Ort ihrer Schule benennen noch ihren Schulweg beschreiben können, habe nicht erklären können, weshalb ihre um drei Jahre ältere Schwester B._______ lediglich ein Jahr über ihr zur Schule gegangen sei, habe an der Zweitbefragung, entgegen ihren anderslautenden Aussagen an der Erstbefragung, ausgesagt, dass ihre Familie Kühe, Schafe und Ziegen gehalten habe, habe auf Vorhalt dieser Widersprüche keine klärenden Aussagen gemacht, habe gar den Unterschied zwischen Schafen und Ziegen nicht gekannt und auch nicht erklären können, wer sich nach der Festnahme ihres Vaters um die Tiere der Familie gekümmert habe. Auch habe sie nicht angeben können, wo ihre Familie die Lebensmitteleinkäufe getätigt habe, habe, obwohl ihre Brüder Erfahrung mit dem Nationaldienst gemacht hätten, und trotz der grossen Bedeutung des Nationaldienstes in Eritrea und ihrer geltend gemachten Angst, in diesen eingezogen zu werden, lediglich spärliche Angaben zum Nationaldienst machen können. Weitere Zweifel an der angegebenen Herkunft der Beschwerdeführerin hätten sich aus den ihr fehlenden Sprachkenntnissen ergeben. So habe die Beschwerdeführerin, obwohl sie gemäss eigenen Angaben zur Volksgruppe der Bilen gehöre, kein Bilen und nur Arabisch gesprochen. Auch habe sie nicht plausibel darlegen können, weshalb ihre beiden Brüder, mit denen sie in E._______ aufgewachsen sein will und die ebenfalls in E._______ die Schule besucht hätten, - im Unterschied zu ihr - fliessend Tigre und hinreichend Bilen sprechen würden. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin zur illegalen Ausreise aus Eritrea seien unsubstantiiert ausgefallen. So sei sie etwa nicht im Stande gewesen, Örtlichkeiten zu benennen, die sie bei ihrer Ausreise passiert habe. Schilderungen zum zehntägigen Fussmarsch habe sie keine machen können. Trotz Nachfrage habe sie nicht beschreiben können, wie sie die Nächte auf ihrer Reise jeweils verbracht habe. Auch die von ihr geltend gemachte, auf dem Reiseweg aufgetretene Erkrankung vermöge ihre unsubstantiierten Aussagen zur Ausreise nicht zu erklären und sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Sie sei zudem nicht im Stande gewesen, ihren zweijährigen Aufenthalt in F._______ substantiiert zu schildern, obwohl es ihr zu dieser Zeit gesundheitlich wieder gut gegangen sei. Die eritreischen Behörden unterstellten illegal aus Eritrea ausgereisten Personen im militärdienstpflichtigen Alter zwar eine regierungsfeindliche Haltung und würden diese bei einer Rückkehr nach Eritrea streng bestrafen. Im vorliegenden Fall seien die Schilderungen der illegalen Ausreise aus Eritrea aber unglaubhaft ausgefallen und die Beschwerdeführerin sei eindeutig nicht in Eritrea sozialisiert worden. Demzufolge seien auch die Voraussetzungen für die Annahme von subjektiven Nachfluchtgründen nicht erfüllt. Insgesamt sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin ihre Einreisebewilligung in die Schweiz mit falschen Angaben erschlichen habe. Diese Schlussfolgerung könne auch mittels einem von der Vorinstanz angeregten DNA-Test, der die Blutsverwandtschaft der vier Geschwister belegen soll, nicht umgestossen werden. Ein allenfalls erwiesener Verwandtschaftsgrad zwischen den Geschwistern vermöge weder die Sozialisierung der Beschwerdeführerin im behaupteten Gebiet, noch die genannten Ungereimtheiten zu erklären. Ihre krass unsubstantiierten und widersprüchlichen Aussagen liessen keinen anderen Schluss zu, als dass sie nie in dem von ihr behaupteten Gebiet gewohnt habe. Anlässlich des ihr gewährten rechtlichen Gehörs habe sie dann auch lediglich darauf beharrt, aus Eritrea zu stammen, und jegliche klärenden Ausführungen unterlassen. Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungsplicht finde aber ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers, welcher auch die Substanziierungslast zu tragen habe. Es sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörde, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach Wegweisungsvollzughindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu suchen. Nach dem Grundsatz der Rechtsgleichheit könne im vorliegenden Fall nicht von dieser Praxis abgewichen werden. Die Beschwerdeführerin habe das SEM erwiesenermassen über ihre Identität getäuscht. Weiter sei zu prüfen, inwieweit sich die Beschwerdeführerin auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK) berufen könne. In diesem Zusammenhang sei ein Vollzug der Wegweisung unzulässig, wenn er auf einer Bestimmung des schweizerischen Rechts oder auf einer Behördenpraxis beruhe, die mit den allgemeinen Richtlinien der KRK nicht vereinbar sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, mithin erweise sich der Vollzug der Wegweisung auch in diesem Punkt als zulässig. Auch würden sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea werde im vorliegenden Fall jedoch ausgeschlossen. Aus der Verheimlichung ihrer Staatsangehörigkeit sei auch zu schliessen, dass die im Heimatstaat tatsächlich herrschende politische Situation nicht gegen die Zumutbarkeit der Rückführung spreche. Betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gleichentags wie ihre Schwester B._______ einen negativen Asylentscheid erhalten werde und sie somit nicht unbegleitet in ihren Herkunftsstaat zurückreisen müsse. Auch sei sie gesund. Eine abschliessende Würdigung ihrer persönlichen und familiären Verhältnisse müsse letztlich offen gelassen werden, da sie durch ihre unglaubhaften Aussagen und durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht es den Asylbehörden verunmöglicht habe, ihrer Untersuchungspflicht nachzukommen, diese gelte auch für die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter dem Aspekt des Kindswohls. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem auch möglich. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, allenfalls benötigte Reisedokumente zu beschaffen. C. C.a Mit Eingabe vom 11. März 2015 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, um Gewährung von Asyl, um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Beilage einer Fürsorgebestätigung Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Abstammungsuntersuchung und Gutachten vom 9. März 2015 der Genetica AG Zürich und vier Familienfotos als Beweismittel zu den Akten. C.b Zur Begründung ihrer Beschwerde machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe während der Befragungen unter grossem Stress gestanden. Die neue Situation in der Schweiz habe sie sehr verunsichert, die Ankunft im EVZ sei gar wie ein Schock für sie gewesen. Im Gespräch mit ihrer Rechtsvertreterin habe sie die Fragen zum Alltagswissen und zu den geografischen Gegebenheiten ihrer Heimatregion problemlos beantworten können. Auch ihr Bruder D._______ sei ob ihren Aussagen in den Befragungen überrascht gewesen. Hätte sie die Vorinstanz über ihre Identität jedoch wirklich täuschen wollen, hätte sie ihr Bruder D._______ betreffend die geografischen Gegebenheiten ihrer Herkunftsregion und betreffend Alltagswissen sicherlich besser instruiert, da dieser selber ein Asylverfahren durchlaufen habe. Zwar könne man ihr vorwerfen, dass sie anlässlich der Befragungen den Ernst der Lage verkannt habe, man müsse aber ihr junges Alter, ihren tiefen Bildungsstand und ihr früheres, äusserst behütetes Leben berücksichtigen. Sie sei mit der Vorgehensweise der Befragerin des SEM an der Zweitbefragung überfordert gewesen. Diese habe ihr weder Hilfestellung geboten noch sei sie bestrebt gewesen, eine wohlwollende Atmosphäre zu schaffen. Zudem stammten die an der Erst- und Zweitbefragung anwesenden Dolmetscher wohl selbst nicht aus Eritrea und hätten verschiedentlich Mühe gehabt, sie zu verstehen. Was die von der Vorinstanz als widersprüchlich qualifizierten Aussagen zur Art und Anzahl der Tiere ihrer Familie betreffe, sei festzuhalten, dass sich die Frauen in ihrem familiären Umfeld nicht um die Tierhaltung gekümmert hätten und auch nur das Kleinvieh, das Grossvieh sei weiter weg auf den Feldern gewesen, ums Haus gehalten worden sei. Unter diesen Umständen seien ihre Aussagen nicht widersprüchlich, sondern nachvollziehbar. Dem Einwand der Vorinstanz, sie habe nicht plausibel darlegen können, weshalb ihre um drei Jahre ältere Schwester lediglich ein Jahr über ihr zur Schule gegangen sei, müsse entgegnet werden, dass die Altersdifferenz zu ihrer Schwester lediglich zwei Jahre und drei Monate betrage und es somit nicht ungewöhnlich sei, dass diese ein Jahr über ihr die Schule besucht habe. Betreffend die Sprachkenntnisse sei darauf hinzuweisen, dass sie kein Bilen, sondern nur Arabisch spreche, obschon ihre Familie der Volksgruppe der Bilen angehöre. Ihre Eltern hätten in erster Linie Arabisch mit ihr gesprochen. Auch in der Schule sei Arabisch die Umgangssprache gewesen. Die alte Sprache Bilen werde nur noch von einer kleinen Minderheit gesprochen. Weil ihre beiden Brüder - im Unterschied zu ihr - Kontakt zu tigre- und bilensprechenden Personen gehabt hätten, verfügten diese über Kenntnisse dieser Sprachen. Dieser Umstand könne ihr somit nicht als Widerspruch angelastet werden. Eine Vielzahl von weiteren Indizien würden zudem für ihre geltend gemachte Identität sprechen. So gelte es zu berücksichtigen, dass sie als minderjähriges Mädchen aus Eritrea ausgereist sei und in Eritrea erst volljährige Personen in den Besitz einer Identitätskarte kämen. Auch sei für sie nie eine Geburtsurkunde ausgestellt worden. Entgegen der Vorinstanz habe sie sich sehr wohl darum bemüht, ihre Identität zu belegen. Ihre in E._______ verbleibende Mutter habe im November 2014 auf der Gemeindeverwaltung eine Geburtsurkunde für sie beantragt. In der Folge sei ihre Mutter auf die Gemeindeverwaltung vorgeladen und zum Verbleib ihrer vier Kinder befragt worden; Dokumente seien ihr aber keine ausgehändigt worden. Im Übrigen sei bei ihren Brüdern D._______ und C._______ die eritreische Herkunft nicht angezweifelt worden. Mit dem eingereichten DNA-Test sei nun bewiesen, dass sie, B._______, D._______ und C._______ Vollgeschwister seien. Zwar könne dies ihre gemeinsame Sozialisation in E._______ nicht hinreichend belegen, sei aber als wichtiges Indiz dafür zu werten. Die eingereichten Familienfotos würden ihr gemeinsames Aufwachsen bekräftigen. Betreffend die geltend gemachten Vor- und subjektiven Nachfluchtgründe führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei zur Arbeit in einem Steinbruch beordert worden, worauf ihre Mutter beschlossen habe, sie solle zusammen mit ihrer Schwester B._______ aus Eritrea ausreisen. Nun befinde sie sich im militärdienstpflichtigen Alter. Die eritreischen Behörden würden illegal aus Eritrea ausgereisten Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und diese brutal bestrafen. Sie müsse davon ausgehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea umgehend verhaftet würde. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe sie konkrete Angaben zu ihrer Flucht aus Eritrea gemacht. Weil sie zum Fluchtzeitpunkt erst dreizehn Jahre alt gewesen sei, es ihr gesundheitlich schlecht gegangen sei und die Ausreise aus Eritrea durch einen Schlepper organisiert gewesen sei, habe sie nicht auf Örtlichkeiten geachtet. Im Übrigen sei es eher unwahrscheinlich, dass ein Schlepper seine Flüchtlinge über die jeweiligen Aufenthaltsorte informiere. Entgegen der Vorinstanz seien ihre Schilderungen zu ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea glaubhaft ausgefallen, weshalb die Voraussetzungen für die Annahme subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt seien und sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Am 13. März 2015 reichte sie eine weitere Fotografie als Beweismittel nach. D.Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2015 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, verzichtete dementsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein. E.In seiner Vernehmlassung vom 1. April 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Betreffend DNA-Test habe es bereits in der Verfügung vom 5. Februar 2015 festgehalten, dass der Verwandtschaftsgrad alleine die krassen Wissenslücken der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Herkunftsregion nicht zu erklären vermöge. Eher sei eine Neubeurteilung des Asylgesuchs ihres Bruders D._______ und eine Würdigung dieser Umstände im laufenden Asylverfahren ihres Bruders C._______ in Betracht zu ziehen. Den eingereichten Familienfotos sei nicht zu entnehmen, wo diese entstanden seien, weshalb diesen kein Beweiswert zukomme. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten anlässlich der Befragungen sei darauf hinzuweisen, dass es sich um sachliche Diskrepanzen handle, die nicht durch eine ungenaue Übersetzung der Dolmetscher erklärt werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe zudem auch zu Protokoll gegeben, dass sie die Dolmetscher gut verstanden habe, und die Richtigkeit ihrer Aussagen nach erfolgter Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie bei den Befragungen überfordert gewesen sei, könne nicht gehört werden. Aufgrund ihrer Minderjährigkeit sei ihr eine Vertrauensperson zugewiesen worden. Deren Aufgabe sei es, unbegleitete minderjährige Asylsuchende über das Asylverfahren zu informieren und diese an die Anhörung zu begleiten. Aus den Akten ergingen keine Hinweise, welche auf eine nicht altersgerechte Anhörung hindeuteten. Weder habe die anwesende Vertrauensperson auf diesbezügliche Mängel hingewiesen, noch seien auf dem Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung Einwände vermerkt. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen, die verständlich formulierten Fragen des SEM zu ihren Lebensbedingungen korrekt zu beantworten. F.Betreffend den Beweiswert des DNA-Tests und der Familienfotos verwies die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 24. April 2015 auf ihre Ausführungen in ihrer Rechtsmitteleingabe. Im Übrigen fürchte ihr Bruder D._______ sich nicht vor einer Überprüfung seines Asylgesuchs, weil er im Asylverfahren wahrheitsgetreue Aussagen gemacht und nichts zu verbergen habe. Die Frage nach der Verständigung mit dem Dolmetscher sei ihr jeweils zu Beginn der Befragungen gestellt worden. Die Verständigungsschwierigkeiten seien aber erst im Verlauf der Befragungen aufgetreten, weil die Dolmetscher wohl selbst nicht aus Eritrea gewesen seien und ihre Sprechweise stark von der ihrigen abgewichen habe. Es sei ihr schlicht nicht bewusst gewesen, dass sie während der Befragungen auf Verständigungsschwierigkeiten hätte hinweisen sollen. Auch sei die Erstbefragung ohne Beisein ihrer Vertrauensperson durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin habe die Vertrauensperson erst kurz vor der Zweitbefragung erstmals getroffen. In einem halbstündigen Gespräch habe die Vertrauensperson die Beschwerdeführerin über das Asylverfahren informiert. Innerhalb dieser kurzen Zeit habe die Beschwerdeführerin jedoch kein Vertrauensverhältnis zur ihr aufbauen können. Auch habe sich ihre Überforderung an der Zweitbefragung durch das kurze Gespräch mit der Vertrauensperson nicht verhindern lassen. G. Mit Eingabe vom 19. August 2015 informierte die Beschwerdeführerin den damals zuständigen Instruktionsrichter, dass ihr Bruder C._______ mittlerweile vom SEM als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei. Aus der Verfügung des SEM gehe auch hervor, dass die eritreische Herkunft ihres Bruders C._______ nicht angezweifelt worden sei. H. In seiner erneuten Vernehmlassung vom 6. Oktober 2015 führte die Vorinstanz aus, C._______ habe trotz mehrfacher Aufforderung keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht. Jedoch habe er seine Herkunft und seine Sozialisierung in Eritrea im Rahmen seiner Befragungen glaubhaft darlegen können und sei folglich als eritreischer Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. So spreche dieser neben Arabisch auch Bilen und sehr gut Tigre. Auch sei er in der Lage gewesen, korrekte Angaben zu den geografischen Gegebenheiten seiner Herkunftsregion zu machen. Auch die Schilderung seiner Ausreise aus Eritrea sei glaubhaft ausgefallen. Folglich sei C._______ vom SEM als Flüchtling anerkannt worden. Die Beschwerdeführerin hingegen habe ihre geltend gemachte Herkunft und Sozialisierung bis heute nicht zu belegen vermocht. Sie spreche ausschliesslich Arabisch, kein Tigre und kein Bilen, obwohl sie geltend gemacht habe, am gleichen Ort aufgewachsen und zur Schule gegangen zu sein wie ihr Bruder C._______. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien von evidenter Unkenntnis und krasser Oberflächlichkeit geprägt. Ausserdem hätten ihre Aussagen teils den eigenen, teils auch jenen ihrer Schwester B._______ widersprochen. Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass sie das SEM über ihre tatsächlichen Lebensumstände habe täuschen wollen. Nach dem Gesagten stelle der erwiesene Verwandtschaftsgrad zu den in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Brüdern C._______ und D._______ den einzigen Anhaltspunkt dar, der die von der Beschwerdeführerin behauptete Herkunft stütze. Angesichts dessen könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die familiären Wurzeln der Beschwerdeführerin tatsächlich in Eritrea liegen würden. Eher sei davon auszugehen, dass sie entweder seit Geburt oder aber seit vielen Jahren nicht mehr in Eritrea gelebt habe. Die Hintergründe einer derartigen Familienkonstellation seien wegen ihrer fehlenden Mitwirkung nicht zu ermitteln. Den eingereichten Familienfotos sei nicht zu entnehmen, wann und unter welchen Umständen diese entstanden seien. Da die Beschwerdeführerin keine konkreten und glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sei davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort vorliegen würden. Am 22. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführerin die zweite Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht. I. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 23. Januar 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Mitteilung zum Verfahrensstand, welche vom Gericht am darauffolgenden Tag erteilt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E.7.1). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). 4. 4.1 Das SEM erachtete die geltend gemachte eritreische Herkunft und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4.2 Eine Überprüfung der Akten ergibt, wie nachfolgend zu zeigen ist, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft nicht zu überzeugen vermögen. Der Rechtsmitteleingabe und der Replik sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen. 4.2.1 Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Zur Mitwirkungspflicht gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und die Asylgründe darzulegen sowie Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 4.2.2 Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest. Sie hat bis zum heutigen Tag - trotz wiederholter Aufforderung (vgl. SEM-Akte A4/11, Ziff. 4.07; A15/22, F3-F11) - keine sie betreffenden Identitätspapiere eingereicht. Der in der Beschwerdeeingabe geäusserten Auffassung der Beschwerdeführerin, die Wissenslücken zu den geografischen Gegebenheiten ihrer Herkunftsregion sowie zum Alltagswissen seien auf ihr junges Alter, ihre tiefe Schulbildung und ihre Verunsicherung anlässlich der Befragungen zurückzuführen, kann nicht gefolgt werden. Weder das Alter der Beschwerdeführerin noch die geltend gemachte Verunsicherung vermögen die gravierenden Lücken im Länder- und Alltagswissen über ihre Herkunftsregion zu erklären. Die Beschwerdeführerin wurde vor allem bei der Zweitbefragung vom 24. Oktober 2014 wiederholt explizit nach typisierenden Merkmalen ihrer Herkunftsregion und zu ihrem Alltagswissen befragt. Trotz dieser Impulse machte die Beschwerdeführerin lediglich detailarme Aussagen über ihre Herkunft, die sich überdies in etlichen Punkten widersprechen. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Befragerin des SEM sie anlässlich der Zweitbefragung nicht unterstützt und zur Beantwortung der Fragen keine Hilfestellung geboten habe, ist festzuhalten, dass es wohl zutrifft, dass von Seiten der Befragerin zu Beginn der Zweitbefragung keine besondere Rücksicht auf die damalige Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin genommen wurde. Im Laufe der Zweitbefragung hat sich die Befragerin jedoch bemüht, viele Fragen offen zu stellen (vgl. exemplarisch SEM-Akte A16/17, F109), und der Beschwerdeführerin wiederholt die Gelegenheit gegeben, ihre ungenügenden Auskünfte zu ergänzen (vgl. exemplarisch SEM-Akte A16/17, F95-F97). Beim Lesen des Befragungsprotokolls entsteht auch nicht der Eindruck einer schlechten Stimmung. Weder das Protokoll der Erst- noch jenes der Zweitbefragung lassen Zweifel am korrekten Zustandekommen ihres Inhalts aufkommen und geben auch keinen Anlass zu anderweitigen Beanstandungen. Zudem vermag vorliegend die Asylanhörung der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Befragung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) gemäss BVGE 2014/30 zu genügen. Es darf davon ausgegangen werden, dass die bei der Zweitbefragung mitwirkende Hilfswerksvertretung keineswegs ausdrücklich darauf verzichtet hätte, Einwände zum Protokoll zu erheben, Anregungen für Sachverhaltsabklärungen vorzuschlagen oder Bemerkungen zur Befragung festzuhalten (vgl. SEM-Akte A16/17, Anhang), wenn diese die von der Beschwerdeführerin behaupteten Mängel aufgewiesen hätte. Die Protokolle der Erst- und Zweitbefragung wurden in die Muttersprache rückübersetzt, und die Verständigung mit dem Dolmetscher war gemäss Angabe der Beschwerdeführerin sowohl an Erst- und Zweitbefragung «gut» (vgl. SEM-Akte A16/17, F1; SEM-Akte A4/11, Mitwirkungspflicht/h). Es wurde ihr dabei die Gelegenheit geboten, ihre Aussagen zu korrigieren oder präzisieren; bei einem Punkt nahm sie solche Protokollergänzungen vor (vgl. SEM-Akte A16/17, S. 15, F79). Nach der Rückübersetzung bestätigte sie, dass die jeweiligen Protokolle vollständig seien und ihren Äusserungen entsprächen, was sie mit ihrer Unterschrift - am Ende der Erst- und Zweitbefragung und zusätzlich auf jeder einzelnen Protokollseite - bekräftigte. Somit ist auch ihrem Vorbringen, die Verständigungsschwierigkeiten seien erst im Verlauf der Befragung entstanden der Boden entzogen. Die Beschwerdeführerin muss sich bei dieser Aktenlage auf ihre protokollierten Äusserungen behaften lassen. Weiter ist der Einwand, das SEM habe die Erstbefragung ohne Vertrauensperson durchgeführt, als nicht behelflich zu erachten. Vorliegend fand am 14. August 2014 die Erstbefragung statt und am 17. September 2014 zeigte das SEM dem kantonalen Migrationsamt an, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine UMA handle und entsprechende Vorkehrungen zu treffen seien. Am 28. Oktober 2014 wurde die Beschwerdeführerin für den weiteren Aufenthalt dem Kanton Zürich zugewiesen. Auch wenn vorliegend die Erstbefragung ohne Vertrauensperson durchgeführt wurde, ist dieser Umstand nicht zu beanstanden. Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht interpretieren die Rechtslage derart, dass die Erstbefragung in den Fällen, in denen das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt wird, vor Ernennung der Vertrauensperson durchgeführt werden kann, was sich mit dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG deckt. Die kantonale Behörde hat einer unbegleiteten minderjährigen Person vor der ersten Anhörung eine rechtskundige Person (Vertrauensperson) beizuordnen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5672/2014 vom 6. Januar 2016 E. 5.3.4), was die Durchführung der summarischen Befragung nach Art. 26 Abs. 2 AsylG vor Ernennung derselben aber nicht ausschliesst (vgl. Urteil des BVGer D-7857/2015 vom 4. März 2016 E. 5.4). Zudem ist zu berücksichtigen, dass vorliegend im Rahmen der Erstbefragung nur sechs Fragen zu den Asylgründen gestellt wurden und sich die Vorinstanz bei der Begründung ihres Entscheides vor allem auf die Erläuterungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Zweitbefragung abstützte. Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe aufgrund des kurzen Vorgesprächs mit ihrer Vertrauensperson vor ihrer Anhörung kein Vertrauensverhältnis zu dieser aufbauen können, kann nicht gehört werden. Gemäss Art. 7 Abs. 3 Bst. a AsylV (SR 142.311) kommt der Vertrauensperson die Aufgabe zu, die minderjährige asylsuchende Person vor und während der Befragungen zu beraten. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin dauerte das vor der Anhörung stattfindende Vorgespräch mit ihrer Vertrauensperson eine halbe Stunde. Anlässlich dieses Gesprächs sei sie durch ihre Vertrauensperson über den Ablauf des Asylverfahrens informiert worden (vgl. Replik vom 24. April 2015, S. 2). Somit wurde den Anforderungen von Art. 7 Abs. 3 Bst. a AsylV vorliegend Genüge getan. 4.2.3 Den gemäss Vorinstanz unglaubhaften, weil zu ihren eigenen, aber auch zu den Aussagen ihrer Geschwister im Widerspruch stehenden Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sie an der Erstanhörung erklärte, ihre Familie habe nur Schafe gehalten, an der Zweitanhörung jedoch behauptet habe, ihre Familie habe Kühe, Schafe und Ziegen gehalten, und dass sie keine Angaben zur Anzahl der Tiere machen konnte und nicht wusste, wer sich nach der Festnahme des Vaters um Angelegenheiten der Tierhaltung gekümmert habe, wird auf Beschwerdeebene entgegnet, dass sich Frauen in ihrem familiären Umfeld nicht um Angelegenheiten der Tierhaltung gekümmert hätten. Zudem habe ihre Familie nur das Kleinvieh ums Haus gehalten, das Vieh sei weiter weg auf den Feldern gewesen, wo sich die Beschwerdeführerin nicht hinbegeben habe. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. In der Erst- und Zweitbefragung wurde die Beschwerdeführerin nämlich nicht nach der Tierhaltung, sondern lediglich nach der Art der Tiere gefragt. Ein Blick in die Protokolle ergibt, dass sie, ohne zu Zögern, die entsprechenden Tiere benannt hat. In der Erstbefragung wurde die Beschwerdeführerin gar noch explizit gefragt, ob ihre Familie «nur» Schafe besessen habe, was sie bejahte (vgl. SEM-Akte A4/11, Ziff. 6.01). Auch mit dem Argument, die Kühe seien weiter weg auf den Feldern gehalten worden, wo sie sich nicht hinbegeben habe, vermag sie ihre Widersprüchliche nicht aufzulösen, zumal sie an der Zweitbefragung angab, ihre Familie habe Kühe gehalten, mithin die Kühe der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht unbemerkt geblieben sind. Mit dem auf Beschwerdeebene eingereichten genetischen Gutachten gelingt es der Beschwerdeführerin zwar, die Blutsverwandtschaft zu ihren ebenfalls in der Schweiz lebenden Geschwistern nachzuweisen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kann aus dieser Verwandtschaftsbeziehung allerdings kein zuverlässiger Rückschluss auf die eigene eritreische Staatszugehörigkeit der Beschwerdeführerin gezogen werden, weil damit nicht belegt ist, dass die Geschwister im gleichen Sozialisierungsraum aufgewachsen sind. Das SEM würdigt denn auch die Tatsache, dass es im Asylverfahren des Bruders C._______ zu einem anderen Ergebnis gelangt sei, indem es betont, dass ihr Bruder C._______ deshalb als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei, weil dieser - im Unterschied zu ihr - in seinem Asylverfahren glaubhafte Aussagen zu seiner Herkunft gemacht habe und neben Arabisch die in Eritrea gesprochenen Sprachen Bilen und Tigre spreche. Denn entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung wird durch die Familienfotos nicht bekräftigt, dass die Geschwister gemeinsam sozialisiert worden sind, da nicht eruiert werden kann, wo und wann die Fotos gemacht wurden und sich die zu den Familienfotos gemachte Erklärung, dass diese von einer Hochzeit in E._______ stammten, durch die Akten nicht belegen lässt und als unbelegte Parteibehauptung zu werten ist. Ferner hat die Beschwerdeführerin selber eingeräumt, dass die Blutsverwandtschaft die gemeinsame Sozialisation noch nicht beweist. In ihrer Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin schliesslich vor, die Vorinstanz habe ihre Sprachkenntnisse zu Unrecht als Indiz gegen ihre behauptete Herkunft gewertet. Obwohl die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin im Asylverfahren nicht speziell überprüft worden sind, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich unplausible Angaben gemacht hat. So erstaunt es doch sehr, dass sie einerseits zu Protokoll gibt, ihre Eltern würden der Volksgruppe der Bilen angehören, selbst aber kein Bilen spricht. Der beiläufige Hinweis in der Beschwerdeschrift, dass ihre beiden Brüder - im Unterschied zu ihr - halt Kontakt zu tigre- und bilensprechenden Personen gehabt hätten und deshalb dieser Sprache mächtig seien, vermag nicht zu überzeugen, da die Beschwerdeführerin selbst vorbringt, sie habe mit ihrer Familie unter einem Dach gelebt (vgl. SEM-Akte A4/11, Ziff. 2.02) und alle ihre Geschwister würden nur Arabisch sprechen (vgl. SEM-Akte A4/11, Ziff. 1.17.03), mithin nicht ersichtlich wird, wie sich die unterschiedlichen Sprachkenntnisse der Geschwister unter den von ihr geltend gemachten Umständen entwickelt haben sollten. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die detailarmen Aussagen der Beschwerdeführerin über ihre Herkunft in etlichen Punkten auch widersprechen. Überdies hat die Beschwerdeführerin auffällige Lücken im Länder- und Alltagswissen über ihre behauptete Herkunftsregion, welche für das Gericht nicht nachvollziehbar sind und in Ermangelung an Realkennzeichen gegen eine tatsächliche Herkunft der Beschwerdeführerin aus E._______ sprechen. Wie die Vorinstanz hält das Gericht die Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin für unglaubhaft. Es ist davon auszugehen, dass sie an einem anderen Ort und in einem anderen Land sozialisiert worden ist als angegeben (und als ihre Brüder) und sie dort auch über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt. Ihren Vor- und subjektiven Nachfluchtgründen wird damit die Grundlage entzogen. 4.3 Durch die Verheimlichung respektive Verschleierung der wahren Herkunft verunmöglicht die Beschwerdeführerin den Behörden nähere Abklärungen hinsichtlich einer allfälligen Verfolgungssituation in ihrem tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat und des effektiven Status in einem etwaigen Drittstaat. Sie hat die Folgen ihres Verhaltens insofern zu tragen, als vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen. Nur der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass weder die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile im angeblichen Wohnsitzstaat Eritrea, wonach sie dort zur Arbeit in einem Steinbruch beordert worden sei und sich vor der Einberufung in den Militärdienst gefürchtet habe, noch die vorgebliche illegale Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen vermögen, da auch ihre diesbezüglichen Aussagen - wie von der Vorinstanz richtig erkannt - unglaubhaft ausgefallen und bei Wahrunterstellung nicht asylrelevant sind (vgl. Referenzurteil D-7898/2015). 4.4 Aufgrund des Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 5. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, jedoch findet diese Abklärungspflicht der Asylbehörden - wie bereits zuvor ausgeführt - ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6). Entzieht der Asylsuchende mit seinem Verhalten dem Gericht die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, ist es nicht Sache der Beschwerdeinstanz, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. Die Beschwerdeführerin hat keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht und ihre Angaben zur Herkunft sind - wie vorstehend ausgeführt - unglaubhaft ausgefallen. Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sowie ihre persönlichen Verhältnisse stehen bis heute nicht fest. Durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht respektive die Verheimlichung ihrer wahren Identität und Herkunft verunmöglicht sie die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit sie besitzt und welchen Status sie an ihrem bisherigen Aufenthaltsort hatte. Sie hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als vermutungsweise davon auszugehen ist, dass einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat respektive der Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG) entgegenstehen. Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als durchführbar erachtet. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann insbesondere der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden. Überdies hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auch der KRK gehörig Rechnung getragen, wobei die KRK mittlerweile aufgrund der seitherigen Volljährigkeit der Beschwerdeführerin auf diese keine Anwendung mehr findet. 6.3 Der verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).7.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 18. März 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand: