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F-6050/2020

F-6050/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-02-27 · Deutsch CH

Schwerwiegender persönlicher Härtefall

Sachverhalt

A. Der 1980 geborene Beschwerdeführer tibetischer Ethnie reiste am 25. November 2013 in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte. B. Über ein Telefoninterview mit dem Beschwerdeführer wurde am 9. Dezember 2013 von der Fachstelle LINGUA eine Herkunftsanalyse durchgeführt («Evaluation des Alltagswissens», nachfolgend: LINGUA-Alltagswissensevaluation). Die sachverständige Person kam in ihrem Bericht vom Folgetag zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit klein sei, dass der Beschwerdeführer im von ihm behaupteten geografischen Raum, der Autonomen Region Tibet, Volksrepublik China, gelebt haben könnte. C. Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an, wobei ein solcher in die Volksrepublik China ausgeschlossen wurde. Eine hiergegen geführte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-757/2014 vom 4. November 2014 ab, soweit es darauf eintrat. D. Anlässlich eines am 20. Januar 2016 vor dem Migrationsdienst des Kantons Z._______ geführten Ausreisegesprächs erklärte der Beschwerdeführer, die Schweiz nicht freiwillig zu verlassen. E. Am 9. Dezember 2019 ersuchte der Beschwerdeführer die Einwohner- und Spezialdienste der Stadt Y._______ (nachfolgend: Einwohnerdienste) um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. F. Am 9. März 2020 ersuchten die Einwohnerdienste die Vorinstanz um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte diese die Zustimmung mit Verfügung vom 4. November 2020. G. Gegen die Verfügung vom 4. November 2020 gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Dezember 2020 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die verweigernde Verfügung sei aufzuheben, es sei anzuerkennen, dass ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege und eine Aufenthaltsbewilligung sei zu erteilen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Vollzug der Wegweisung sei für die Dauer des Verfahrens zu sistieren und der Kanton Bern sei hierüber zu informieren. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Insbesondere sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. H. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Es gab dem Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht statt und forderte den Beschwerdeführer auf, einen solchen zu leisten. Dieser Anordnung kam der Beschwerdeführer am 4. Januar 2021 nach. I. Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2021 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. In seiner Replik vom 9. April 2021 tätigte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen und reichte weitere Beweismittel zu den Akten. Er hielt an den Beschwerdeanträgen fest. K. Mit Duplik vom 7. Juli 2021 hielt die Vorinstanz wiederum an der angefochtenen Verfügung fest. L. Der Beschwerdeführer liess sich mit Triplik vom 1. September 2021 ergänzend vernehmen und hielt seinerseits an den Beschwerdeanträgen fest. M. Der Beschwerdeführer stellte am 15. Juni 2022 in Frankreich ein Asylgesuch. Die französischen Behörden ersuchten die Vorinstanz am 16. Juni 2022 um seine Rückübernahme. Das SEM hiess das Gesuch gleichentags gut. N. Der vorsitzende Richter hat das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter übernommen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Dieses entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 4.3). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht. Zudem hat er am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG) und ist als Verfügungsadressat von der angefochtenen Verfügung besonders berührt, woraus sich in der Regel auch ein schutzwürdiges Interesse ergibt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG). Aus den dem Gericht vorliegenden Akten geht jedoch nicht hervor, ob er nach der Stellung des Asylgesuchs in Frankreich in die Schweiz zurückgekehrt ist (vgl. vorstehend Bst. M) oder ob er die Schweiz definitiv verlassen hat. Weitere Instruktionsmassnahmen zu diesem Punkt sind jedoch nicht notwendig. Die Frage, ob von einem aktuellen und praktischen Interesse am vorliegenden Beschwerdeverfahren auszugehen ist, kann offen gelassen werden. Wie in der Folge dargelegt wird, muss die Beschwerde sowieso materiell abgewiesen werden.

E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt in der Replik sinngemäss den Antrag um Einsicht in die von der Fachstelle LINGUA in seinem Asylverfahren erstellte Evaluation des Alltagswissens vom 10. Dezember 2013. Dieses Begehren wurde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgebracht, ist aber aufgrund seiner prozeduralen Natur zulässig (vgl. BVGE 2013/56 E. 1.5; 2012/7 E. 2.4.2 je m.w.H.). Es ist vorab zu behandeln.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer führt aus, ein von ihm eingereichter Bericht von Tibetologen vom 29. September 2020 stelle bei den LINGUA-Analysen grundlegende methodische Mängel fest, weshalb diese als Instrument der Herkunftsabklärung generell in Frage zu stellen seien. Die Kritik lege nahe, dass die Mängel auch in anderen Fällen vorzufinden seien. Der zentralen Rolle der LINGUA-Analyse im vorliegenden Verfahren stehe die Tatsache gegenüber, dass dem Beschwerdeführer die Einsicht in selbige bis anhin verwehrt geblieben sei. Es sei ihm zwar das rechtliche Gehör gewährt worden, allerdings erlaubten die darin enthaltenen Informationen keine Überprüfung der Wissenschaftlichkeit der Herkunftsanalyse. Für die Verweigerung der Akteneinsicht in diesem Punkt gebe es keine genügende rechtliche Begründung. Die Edition der LINGUA-Analyse sei unabdingbar für eine korrekte Prozessführung.

E. 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs statuiert Art. 26 VwVG einen grundsätzlichen Anspruch auf Akteneinsicht. Gemäss Art. 27 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in Akten nur dann verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, namentlich die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder wesentliche private Interessen (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG), die Geheimhaltung erfordern, oder aber, wenn dies im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung steht (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG). Gemäss Art. 27 Abs. 2 VwVG darf das Einsichtsrecht nur soweit beschränkt werden, als effektiv Geheimhaltungsgründe bestehen, wobei in jedem Fall eine konkrete und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Die Verweigerung hat sich demnach auf das Erforderliche zu beschränken, und der übrige und somit nicht geheim zu haltende Inhalt des betreffenden Aktenstückes ist in geeigneter Form (wie etwa durch Abdecken oder Aussondern von geheimzuhaltenden Passagen, von Verfassern und Kontaktpersonen, von persönlich Gefärbtem oder Unerheblichem etc.) zugänglich zu machen. Die Einschränkung oder Verweigerung der Akteneinsicht ist zudem konkret zu begründen (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4.1). Auf ein Aktenstück, bei welchem die Einsichtnahme verweigert respektive eingeschränkt wurde, darf gemäss Art. 28 VwVG zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben und ihr ausserdem Gelegenheit eingeräumt hat, sich zu äussern und allfällige Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Im asylrechtlichen Kontext genügt es hierbei nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschaussagen effektiv und in detaillierter Weise erkennbar zu machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.4 m.H. auf die Praxis nach EMARK 2004 Nr. 28 E. 7b; Urteil des BVGer D-3529/2017 vom 24. Juli 2018 E. 2.3.4).

E. 3.4 Dem Beschwerdeführer wurde im Asylverfahren am 30. Januar 2014 Akteneinsicht gewährt. Die Einsicht in die LINGUA-Alltagswissensevaluation wurde ihm dabei unter Verweis auf Art. 27 VwVG verweigert. Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen vom 17. Januar 2014 war ihm zuvor jedoch mündlich das rechtliche Gehör zu der Analyse gewährt und die Qualifikation des für selbige verantwortlich zeichnenden «Alltagsspezialisten TAS 09» offengelegt worden. Dabei war er auch auf die Möglichkeit hingewiesen worden, die Gesprächsaufzeichnung nach vorheriger Terminabsprache bei der Vorinstanz anzuhören. Sodann waren ihm die durch «TAS 09» festgestellten Punkte, die gegen eine Sozialisierung in der Autonomen Region Tibet sprechen, einzeln dargelegt und es war ihm Gelegenheit gegeben worden, sich zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Das damalige Vorgehen der Vorinstanz genügt den Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne der erwähnten Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 3.3). Dementsprechend sah sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-757/2014 vom 4. November 2014 nicht dazu veranlasst, sich zu der Frage der Akteneinsicht zu äussern. Der Beschwerdeführer selbst führte im damaligen Beschwerdeverfahren aus, das Telefoninterview habe eine ausserordentliche Situation für ihn dargestellt. Seine unter Anspannung abgegebenen Antworten hätten der Spezialistin nicht immer genügt. Allerdings habe er seine Antworten während dem rechtlichen Gehör genauer erläutern können.

E. 3.5 Für das im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut gestellte Akteneinsichtsgesuch kommt das Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Ergebnis. Dass der Beschwerdeführer nun geltend macht, ohne Offenlegung der LINGUA-Alltagswissensevaluation könne die Wissenschaftlichkeit derselbigen nicht überprüft werden, führt kein anderes Ergebnis in der Abwägung der öffentlichen und der privaten Interessen herbei. Mit dem eingereichten Schreiben der Tibetologen vom 29. September 2020 kann der Beschwerdeführer keine hinreichenden fachlichen Zweifel an der konkreten Analyse in seinem Verfahren oder an der Arbeitsweise der Fachstelle LINGUA im Allgemeinen erwecken (vgl. auch nachstehend E. 7.2), die in seinem Fall neu ein überwiegendes privates Einsichtsinteresse zu begründen vermöchten. Der Antrag ist deshalb unter Hinweis auf die gewichtigeren öffentlichen Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG bestehen (Bst. d). Gemäss Art. 31 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) muss die gesuchstellende Person die Identität offenlegen. Dieses Erfordernis steht in Zusammenhang mit Art. 13 und Art. 90 AIG, wonach im Bewilligungs- und Anmeldeverfahren ein gültiges Ausweispapier vorzulegen und zutreffende sowie vollständige Angaben zu machen sind. Die Verletzung dieser zwingenden Vorschriften kann den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllen, wonach die Bewilligung widerrufen wird, wenn im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen wurden. Sie kann somit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG entgegenstehen.

E. 4.2 Das SEM kann gestützt auf Art. 99 Abs. 2 AIG und Art. 86 Abs. 1 VZAE die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Rechtsmittelinstanz betreffend Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden. Der Entscheid des SEM über die Erteilung oder Verweigerung seiner Zustimmung ergeht rechtsprechungsgemäss ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton (vgl. Urteile des BVGer F-5416/2016 vom 7. Juli 2020 E. 4.3; F-6099/2016 vom 5. Oktober 2019 E. 4).

E. 5.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bei der Prüfung des Vorliegens eines persönlichen Härtefalls nicht an die Einschätzung der kantonalen Behörde gebunden ist (vgl. vorstehend E. 4.2).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt sich nach der Einreichung des Asylgesuchs mehr als fünf Jahre - seit dem Eintritt der Rechtskraft der Wegweisung allerdings ohne Aufenthaltstitel - ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort den Behörden zumindest bis zu seiner Ausreise nach Frankreich im Sommer 2022 (vgl. vorstehend Bst. M) immer bekannt war. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG genannten Voraussetzungen sind damit grundsätzlich erfüllt. Zu prüfen ist, ob er der Pflicht zur Offenlegung seiner Identität (Art. 31 Abs. 2 VZAE) nachgekommen ist.

E. 6.1 Die Vorinstanz führt zur Frage der Offenlegung der Identität in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder im Asylverfahren noch im Wegweisungsvollzugsverfahren und auch nicht im Härtefallverfahren seine Identität und seine tatsächliche Herkunft offengelegt. So sei im rechtskräftigen Asylentscheid festgehalten worden, er habe die geltend gemachte Herkunft aus der Autonomen Region Tibet, Volksrepublik China, nicht glaubhaft machen können. Es sei davon auszugehen, dass er nicht dort sozialisiert worden sei. Trotz ausdrücklicher Aufforderung habe er auch im Zustimmungsverfahren keine heimatlichen Reisedokumente vorgelegt oder überprüfbare Angaben zu seinem tatsächlichen Lebenslauf gemacht. Die eingereichte «Tibetan Identity Card» des Office of Tibet in Genf habe keinen Beweiswert. Bei den Kontaktaufnahmen mit ausländischen Behörden zwecks Beschaffung von Ersatzreisepapieren habe der Beschwerdeführer keine Angaben geliefert, die einer Abklärung im entsprechenden Land hätten dienen können. Aufgrund der unglaubhaften Angaben zur Sozialisierung und Herkunft sowie der fehlenden Mitwirkung habe seine wahre Identität und Herkunft bis jetzt nicht festgestellt werden können. Die Offenlegung der Identität als gesetzliche Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei nicht erfüllt.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen der Vorinstanz in der Beschwerdeschrift entgegen, die Ablehnung des Härtefallgesuchs basiere massgeblich auf dem im Asylverfahren gezogenen Schluss, er habe seine Herkunft und Sozialisation in der Autonomen Region Tibet nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Die ihm vorgeworfenen unkorrekten und unsubstantiierten Aussagen liessen sich allerdings auch mit seiner geringen Schulbildung erklären. Die Vorinstanz selbst schliesse eine Staatsbürgerschaft der Volksrepublik China nicht aus. Herkunftsabklärungen im Rahmen des Asylverfahrens seien nicht über alle Zweifel erhaben. Eine Gruppe von vier Expertinnen und Experten in Tibetologie habe eine Analyse der Fachstelle LINGUA untersucht und sei zum Schluss gekommen, dieses habe «so many shortcomings and errors that a neutral and objective evaluation is not possible». Eine solche Analyse habe massgeblich dazu beigetragen, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, durch sein Verhalten den Behörden nähere Abklärungen verunmöglicht zu haben. Gegenüber den Botschaften von Indien und Nepal habe er überprüfbare und wahrheitsgetreue Angaben offengelegt, namentlich Geburtsdatum und Geburtsort genannt. Diese Angaben seien im Asylverfahren zu keinem Zeitpunkt als unglaubhaft eingestuft worden. Ebenfalls bestünden keine Hinweise darauf, dass er falsche Angaben zu seinem Namen gemacht habe. Die Vorinstanz gehe nicht darauf ein, was er noch hätte unternehmen können, um seine Herkunft zu beweisen. Die Anforderungen, welche sie an die Erfüllung des Kriteriums der Offenlegung der Identität stelle, seien unverhältnismässig hoch. In vergleichbaren Fällen habe sie schliesslich die Zustimmung erteilt, weshalb der Grundsatz der Rechtsgleichheit gelten müsse.

E. 6.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, sie verfüge mittlerweile über eine gefestigte und gesetzeskonforme Praxis bei Härtefallgesuchen von Personen tibetischer Ethnie, deren Identität und Herkunft nicht belegt sei. In zahlreichen Dossiers mit vergleichbaren Sachverhalten habe sie die Zustimmung zur Erteilung der Härtefallbewilligung verweigert. Als über die Gesuche positiv entschieden worden sei, auf welche der Beschwerdeführer sinngemäss Bezug nehme, habe es noch keine gefestigte Praxis gegeben. Es handle sich bei diesen Fällen um wenige gesetzeswidrige Ausnahmefälle im Rahmen der Praxisbildung. Im vorliegenden Verfahren sei daher das Rechtsgleichheitsprinzip nicht verletzt worden, zumal kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe. Der Beschwerdeführer verweise auf seine Angaben im Asylverfahren, die jedoch in Bezug auf Identität und Herkunft als unglaubhaft beurteilt worden seien. Er verletze weiterhin seine Mitwirkungspflicht, indem er sich beharrlich weigere, seine wahre Identität offenzulegen.

E. 6.4 Replizierend hält der Beschwerdeführer - neben den bereits dargestellten Beanstandungen in Bezug auf die LINGUA-Analyse (vgl. vorstehend E. 3.2) - fest, seine erfolglosen Bemühungen, bei der nepalesischen und der indischen Botschaft Bestätigungen zu seiner Identität einzuholen, seien kontinuierlich erfolgt und gut dokumentiert.

E. 6.5 In ihrer Duplik führt die Vorinstanz aus, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil D-757/2014 keine fachlichen Mängel in der den Beschwerdeführer betreffenden LINGUA-Analyse festgestellt. Diese komme namentlich zum Schluss, dass der Beschwerdeführer so gut wie keine Kenntnisse der chinesischen Sprache besitze. Dessen Beharren auf der Glaubhaftigkeit einer illegalen Ausreise aus der Volkrepublik China führe zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Ausgangslage habe sich seit dem abgeschlossenen Asylverfahren nicht verändert. Der Beschwerdeführer habe auch im vorliegenden Verfahren keine neuen Angaben gemacht oder Beweise eingereicht, die in Bezug auf die Offenlegung seiner Identität etwas zu ändern vermöchten. Seine Bemühungen bei der nepalesischen und der indischen Botschaft seien nicht zielführend, solange er dort nicht seine wahre Identität offenlege.

E. 6.6 In seiner Triplik bringt der Beschwerdeführer vor, es sei zu betonen, dass die Unkenntnis der chinesischen Sprache kein Kriterium für die Herkunft aus Tibet und die chinesische Staatsbürgerschaft darstellten. Es gebe in weiten Bereichen des ländlichen Tibets keine nennenswerte chinesische Präsenz.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer konnte im Asylverfahren seine Geburt und Sozialisierung in der Volksrepublik China nicht glaubhaft darlegen. Die Vorinstanz befand in jenem Verfahren, er habe seine Mitwirkungspflicht verletzt und seine wahre Identität verheimlicht. Aufgrund der fehlenden Identitätspapiere und seiner Angaben sei nicht anzunehmen, dass er in der von ihm angegebenen Region geboren und sozialisiert worden sei. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-757/2014 vom 4. November 2014 rechtskräftig abgewiesen. Es ging davon aus, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Die Feststellungen in diesem Urteil sind für das vorliegende Verfahren bindend. Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung ausdrücklich auf die nach wie vor nicht offengelegte Identität hin. Dennoch unterliess er es, seine effektive Herkunft insbesondere mittels überprüfbarer Angaben zu seinem Lebenslauf und seiner Sozialisierung darzulegen. Auch auf Beschwerdeebene hat er dies nicht getan. Er bleibt bei seiner Behauptung, in China sozialisiert worden zu sein. Aus der eingereichten «Tibetan Identity Card» des Office of Tibet in Genf vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, beruht das Dokument doch auf seinen eigenen Angaben. Es kann demnach nicht als unabhängige Bestätigung der Identitätsangaben betrachtet werden. Seine Bemühungen, von der indischen und nepalesischen Vertretung in der Schweiz Identitätspapiere zu erhalten, ändern nichts daran, dass er der Pflicht zur Offenlegung seiner Identität nicht hinreichend nachgekommen ist. Bei den ausländischen Vertretungen wiederholte er lediglich seine im Asylverfahren als unglaubhaft eingestuften Herkunftsangaben, ohne weitere Informationen zu seiner Identität preiszugeben. Dieser Vorwurf bleibt auch dann bestehen, wenn es sich bei seinem Namen, Geburtsdatum und -ort - wie er vorbringt - tatsächlich um wahre Angaben handeln sollte. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die Beurteilung der Möglichkeit der Beschaffung von Ausweispapieren geht, sondern einzig um die Offenlegung seiner Identität. Das von ihm angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-2100/2018 ist insofern nicht massgebend, da es sich dabei um ein Verfahren betreffend Ausstellung von Reisedokumenten handelt und der Sachverhalt - in jenem Fall wurde angenommen, dass die Beschwerdeführerin chinesische Staatsbürgerin ist - nicht vergleichbar ist.

E. 7.2.1 Unbeachtlich sind schliesslich die Vorbringen des Beschwerdeführers zu der in seinem Asylverfahren am 10. Dezember 2013 erstellten LINGUA-Alltagswissensevaluation. Auch diesbezüglich ist das Bundesverwaltungsgericht an die Feststellungen im rechtskräftigen Urteil D-757/2014 vom 4. November 2014 gebunden (vgl. vorstehend E. 7.1). Der Beschwerdeführer führt jedoch zu Recht aus, dass die ihm im Härtefallverfahren vorgeworfene fehlende Offenlegung der Identität gemäss Art. 31 Abs. 2 VZAE zu einem wesentlichen Teil auf der Evaluation vom 10. Dezember 2013 basiere. Das Bundesverwaltungsgericht hält ergänzend zum Urteil D-757/2014 deshalb das Folgende fest:

E. 7.2.2 Die Fachstelle LINGUA hat beim Beschwerdeführer eine Evaluation des Alltagswissens durchgeführt (vgl. dazu etwa BVGE 2015/10 E. 5.1). Eine solche durch die Fachstelle in Auftrag gegebene und durch amtsexterne Sachverständige erstellte Analyse beschränkt sich - anders als die herkömmlichen LINGUA-Analysen mit zusätzlich linguistischer Komponente - auf landeskundlich-kulturelle Elemente. Sie ist vergleichbar mit einer LINGUA-Analyse im herkömmlichen Sinn. Wie Letztere stellt auch die Alltagswissensevaluation kein Sachverständigengutachten dar (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachverständigen Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist einer LINGUA-Analyse nach der Rechtsprechung erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.).

E. 7.2.3 Der fraglichen LINGUA-Alltagswissensevaluation vom 10. Dezember 2013 sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die von der Rechtsprechung definierten Mindeststandards nicht eingehalten worden wären. Entsprechend wurde sie vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-757/2014 vom 4. November 2014 nicht beanstandet. Sofern der Beschwerdeführer aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben von Tibetologen vom 29. September 2020, welches im Wesentlichen eine durch die sachverständige Person «AS 19» erstellte LINGUA-Analyse kritisiert, etwas zu seinen Gunsten ableiten will, kann ihm nicht gefolgt werden. Im Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde die Analyse durch den Alltagsspezialisten «TAS 09» und nicht durch «AS 19» vorgenommen. Gegen «TAS 09» macht der Beschwerdeführer keine konkreten Ablehnungsgründe geltend und zeigt auch nicht auf, inwiefern die LINGUA-Analyse in seinem Asylverfahren mangelhaft gewesen sein soll. Seine allgemeine Kritik an der Fachstelle LINGUA bleibt sodann zu vage, als dass sie hier zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Das Bundesveraltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Evaluation vom 10. Dezember 2013 hinreichend fundiert und mit einer ausgewogenen und schlüssigen Begründung versehen ist. Sie basiert auf diversen unterschiedlichen Fragen, die sich auf das Alltagswissen sowie das spezifische Profil des Beschwerdeführers beziehen. Der Bericht erfüllt die inhaltlichen Qualitätsanforderungen. Aufgrund des Werdeganges - welcher dem Beschwerdeführer bekannt gegeben wurde - ist die Qualifikation von «TAS 09» zudem nicht anzuzweifeln.

E. 7.3 Der Beschwerdeführer ist nach dem Ausgeführten der Pflicht zur Offenlegung seiner Identität (Art. 31 Abs. 2 VZAE) nicht nachgekommen, womit der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllt ist. Angesichts dessen erübrigt sich eine Prüfung der Integrationskriterien. Die Vorinstanz hat die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Recht verweigert. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kann ihr auch nicht vorgeworfen werden, dass sie seinen Eventualantrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht geprüft hat (vgl. Urteil des BVGer F-2888/2017 vom 26. September 2018 E. 5.6).

E. 8 Sofern der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots gemäss Art. 8 Abs. 1 BV durch die Vorinstanz rügt, ist ihm entgegenzuhalten, dass er es unterlassen hat, seine Behauptung der Ungleichbehandlung unter Bezugnahme auf konkrete Vergleichsfälle zu substantiieren. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt gleichzeitig keine Hinweise auf eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis der Vorinstanz, die allenfalls einen Anspruch des Einzelnen auf Gleichbehandlung im Unrecht begründen könnte (vgl. zur Frage der rechtsgleichen Behandlung im Zusammenhang mit Art. 14 Abs. 2 AsylG etwa Urteil des BVGer C-2637/2015 vom 6. Juni 2016 E. 9 m.w.H.). Die Rüge erweist sich als unbegründet.

E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Verfahrensantrag um Sistierung der Wegweisung des Beschwerdeführers wird damit gegenstandslos.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 13. Januar 2021 sieht das Gericht keinen hinreichenden Grund, die Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2020, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde, in Wiedererwägung zu ziehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Yannick Antoniazza-Hafner Michael Spring Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6050/2020 Urteil vom 27. Februar 2023 Besetzung Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Michael Spring. Parteien A._______, vertreten durch Inez Nieuwenhuizen, substituiert durch Celestina Widmer, Solidaritätsnetz Bern, Quartiergasse 12, 3013 Bern, Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 14 Abs. 2 AsylG). Sachverhalt: A. Der 1980 geborene Beschwerdeführer tibetischer Ethnie reiste am 25. November 2013 in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte. B. Über ein Telefoninterview mit dem Beschwerdeführer wurde am 9. Dezember 2013 von der Fachstelle LINGUA eine Herkunftsanalyse durchgeführt («Evaluation des Alltagswissens», nachfolgend: LINGUA-Alltagswissensevaluation). Die sachverständige Person kam in ihrem Bericht vom Folgetag zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit klein sei, dass der Beschwerdeführer im von ihm behaupteten geografischen Raum, der Autonomen Region Tibet, Volksrepublik China, gelebt haben könnte. C. Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an, wobei ein solcher in die Volksrepublik China ausgeschlossen wurde. Eine hiergegen geführte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-757/2014 vom 4. November 2014 ab, soweit es darauf eintrat. D. Anlässlich eines am 20. Januar 2016 vor dem Migrationsdienst des Kantons Z._______ geführten Ausreisegesprächs erklärte der Beschwerdeführer, die Schweiz nicht freiwillig zu verlassen. E. Am 9. Dezember 2019 ersuchte der Beschwerdeführer die Einwohner- und Spezialdienste der Stadt Y._______ (nachfolgend: Einwohnerdienste) um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. F. Am 9. März 2020 ersuchten die Einwohnerdienste die Vorinstanz um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte diese die Zustimmung mit Verfügung vom 4. November 2020. G. Gegen die Verfügung vom 4. November 2020 gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Dezember 2020 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die verweigernde Verfügung sei aufzuheben, es sei anzuerkennen, dass ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege und eine Aufenthaltsbewilligung sei zu erteilen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Vollzug der Wegweisung sei für die Dauer des Verfahrens zu sistieren und der Kanton Bern sei hierüber zu informieren. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Insbesondere sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. H. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Es gab dem Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht statt und forderte den Beschwerdeführer auf, einen solchen zu leisten. Dieser Anordnung kam der Beschwerdeführer am 4. Januar 2021 nach. I. Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2021 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. In seiner Replik vom 9. April 2021 tätigte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen und reichte weitere Beweismittel zu den Akten. Er hielt an den Beschwerdeanträgen fest. K. Mit Duplik vom 7. Juli 2021 hielt die Vorinstanz wiederum an der angefochtenen Verfügung fest. L. Der Beschwerdeführer liess sich mit Triplik vom 1. September 2021 ergänzend vernehmen und hielt seinerseits an den Beschwerdeanträgen fest. M. Der Beschwerdeführer stellte am 15. Juni 2022 in Frankreich ein Asylgesuch. Die französischen Behörden ersuchten die Vorinstanz am 16. Juni 2022 um seine Rückübernahme. Das SEM hiess das Gesuch gleichentags gut. N. Der vorsitzende Richter hat das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter übernommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Dieses entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 4.3). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht. Zudem hat er am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG) und ist als Verfügungsadressat von der angefochtenen Verfügung besonders berührt, woraus sich in der Regel auch ein schutzwürdiges Interesse ergibt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG). Aus den dem Gericht vorliegenden Akten geht jedoch nicht hervor, ob er nach der Stellung des Asylgesuchs in Frankreich in die Schweiz zurückgekehrt ist (vgl. vorstehend Bst. M) oder ob er die Schweiz definitiv verlassen hat. Weitere Instruktionsmassnahmen zu diesem Punkt sind jedoch nicht notwendig. Die Frage, ob von einem aktuellen und praktischen Interesse am vorliegenden Beschwerdeverfahren auszugehen ist, kann offen gelassen werden. Wie in der Folge dargelegt wird, muss die Beschwerde sowieso materiell abgewiesen werden. 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt in der Replik sinngemäss den Antrag um Einsicht in die von der Fachstelle LINGUA in seinem Asylverfahren erstellte Evaluation des Alltagswissens vom 10. Dezember 2013. Dieses Begehren wurde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgebracht, ist aber aufgrund seiner prozeduralen Natur zulässig (vgl. BVGE 2013/56 E. 1.5; 2012/7 E. 2.4.2 je m.w.H.). Es ist vorab zu behandeln. 3.2 Der Beschwerdeführer führt aus, ein von ihm eingereichter Bericht von Tibetologen vom 29. September 2020 stelle bei den LINGUA-Analysen grundlegende methodische Mängel fest, weshalb diese als Instrument der Herkunftsabklärung generell in Frage zu stellen seien. Die Kritik lege nahe, dass die Mängel auch in anderen Fällen vorzufinden seien. Der zentralen Rolle der LINGUA-Analyse im vorliegenden Verfahren stehe die Tatsache gegenüber, dass dem Beschwerdeführer die Einsicht in selbige bis anhin verwehrt geblieben sei. Es sei ihm zwar das rechtliche Gehör gewährt worden, allerdings erlaubten die darin enthaltenen Informationen keine Überprüfung der Wissenschaftlichkeit der Herkunftsanalyse. Für die Verweigerung der Akteneinsicht in diesem Punkt gebe es keine genügende rechtliche Begründung. Die Edition der LINGUA-Analyse sei unabdingbar für eine korrekte Prozessführung. 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs statuiert Art. 26 VwVG einen grundsätzlichen Anspruch auf Akteneinsicht. Gemäss Art. 27 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in Akten nur dann verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, namentlich die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder wesentliche private Interessen (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG), die Geheimhaltung erfordern, oder aber, wenn dies im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung steht (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG). Gemäss Art. 27 Abs. 2 VwVG darf das Einsichtsrecht nur soweit beschränkt werden, als effektiv Geheimhaltungsgründe bestehen, wobei in jedem Fall eine konkrete und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Die Verweigerung hat sich demnach auf das Erforderliche zu beschränken, und der übrige und somit nicht geheim zu haltende Inhalt des betreffenden Aktenstückes ist in geeigneter Form (wie etwa durch Abdecken oder Aussondern von geheimzuhaltenden Passagen, von Verfassern und Kontaktpersonen, von persönlich Gefärbtem oder Unerheblichem etc.) zugänglich zu machen. Die Einschränkung oder Verweigerung der Akteneinsicht ist zudem konkret zu begründen (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4.1). Auf ein Aktenstück, bei welchem die Einsichtnahme verweigert respektive eingeschränkt wurde, darf gemäss Art. 28 VwVG zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben und ihr ausserdem Gelegenheit eingeräumt hat, sich zu äussern und allfällige Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Im asylrechtlichen Kontext genügt es hierbei nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschaussagen effektiv und in detaillierter Weise erkennbar zu machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.4 m.H. auf die Praxis nach EMARK 2004 Nr. 28 E. 7b; Urteil des BVGer D-3529/2017 vom 24. Juli 2018 E. 2.3.4). 3.4 Dem Beschwerdeführer wurde im Asylverfahren am 30. Januar 2014 Akteneinsicht gewährt. Die Einsicht in die LINGUA-Alltagswissensevaluation wurde ihm dabei unter Verweis auf Art. 27 VwVG verweigert. Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen vom 17. Januar 2014 war ihm zuvor jedoch mündlich das rechtliche Gehör zu der Analyse gewährt und die Qualifikation des für selbige verantwortlich zeichnenden «Alltagsspezialisten TAS 09» offengelegt worden. Dabei war er auch auf die Möglichkeit hingewiesen worden, die Gesprächsaufzeichnung nach vorheriger Terminabsprache bei der Vorinstanz anzuhören. Sodann waren ihm die durch «TAS 09» festgestellten Punkte, die gegen eine Sozialisierung in der Autonomen Region Tibet sprechen, einzeln dargelegt und es war ihm Gelegenheit gegeben worden, sich zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Das damalige Vorgehen der Vorinstanz genügt den Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne der erwähnten Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 3.3). Dementsprechend sah sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-757/2014 vom 4. November 2014 nicht dazu veranlasst, sich zu der Frage der Akteneinsicht zu äussern. Der Beschwerdeführer selbst führte im damaligen Beschwerdeverfahren aus, das Telefoninterview habe eine ausserordentliche Situation für ihn dargestellt. Seine unter Anspannung abgegebenen Antworten hätten der Spezialistin nicht immer genügt. Allerdings habe er seine Antworten während dem rechtlichen Gehör genauer erläutern können. 3.5 Für das im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut gestellte Akteneinsichtsgesuch kommt das Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Ergebnis. Dass der Beschwerdeführer nun geltend macht, ohne Offenlegung der LINGUA-Alltagswissensevaluation könne die Wissenschaftlichkeit derselbigen nicht überprüft werden, führt kein anderes Ergebnis in der Abwägung der öffentlichen und der privaten Interessen herbei. Mit dem eingereichten Schreiben der Tibetologen vom 29. September 2020 kann der Beschwerdeführer keine hinreichenden fachlichen Zweifel an der konkreten Analyse in seinem Verfahren oder an der Arbeitsweise der Fachstelle LINGUA im Allgemeinen erwecken (vgl. auch nachstehend E. 7.2), die in seinem Fall neu ein überwiegendes privates Einsichtsinteresse zu begründen vermöchten. Der Antrag ist deshalb unter Hinweis auf die gewichtigeren öffentlichen Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG bestehen (Bst. d). Gemäss Art. 31 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) muss die gesuchstellende Person die Identität offenlegen. Dieses Erfordernis steht in Zusammenhang mit Art. 13 und Art. 90 AIG, wonach im Bewilligungs- und Anmeldeverfahren ein gültiges Ausweispapier vorzulegen und zutreffende sowie vollständige Angaben zu machen sind. Die Verletzung dieser zwingenden Vorschriften kann den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllen, wonach die Bewilligung widerrufen wird, wenn im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen wurden. Sie kann somit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG entgegenstehen. 4.2 Das SEM kann gestützt auf Art. 99 Abs. 2 AIG und Art. 86 Abs. 1 VZAE die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Rechtsmittelinstanz betreffend Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden. Der Entscheid des SEM über die Erteilung oder Verweigerung seiner Zustimmung ergeht rechtsprechungsgemäss ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton (vgl. Urteile des BVGer F-5416/2016 vom 7. Juli 2020 E. 4.3; F-6099/2016 vom 5. Oktober 2019 E. 4). 5. 5.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bei der Prüfung des Vorliegens eines persönlichen Härtefalls nicht an die Einschätzung der kantonalen Behörde gebunden ist (vgl. vorstehend E. 4.2). 5.2 Der Beschwerdeführer hielt sich nach der Einreichung des Asylgesuchs mehr als fünf Jahre - seit dem Eintritt der Rechtskraft der Wegweisung allerdings ohne Aufenthaltstitel - ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort den Behörden zumindest bis zu seiner Ausreise nach Frankreich im Sommer 2022 (vgl. vorstehend Bst. M) immer bekannt war. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG genannten Voraussetzungen sind damit grundsätzlich erfüllt. Zu prüfen ist, ob er der Pflicht zur Offenlegung seiner Identität (Art. 31 Abs. 2 VZAE) nachgekommen ist. 6. 6.1 Die Vorinstanz führt zur Frage der Offenlegung der Identität in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder im Asylverfahren noch im Wegweisungsvollzugsverfahren und auch nicht im Härtefallverfahren seine Identität und seine tatsächliche Herkunft offengelegt. So sei im rechtskräftigen Asylentscheid festgehalten worden, er habe die geltend gemachte Herkunft aus der Autonomen Region Tibet, Volksrepublik China, nicht glaubhaft machen können. Es sei davon auszugehen, dass er nicht dort sozialisiert worden sei. Trotz ausdrücklicher Aufforderung habe er auch im Zustimmungsverfahren keine heimatlichen Reisedokumente vorgelegt oder überprüfbare Angaben zu seinem tatsächlichen Lebenslauf gemacht. Die eingereichte «Tibetan Identity Card» des Office of Tibet in Genf habe keinen Beweiswert. Bei den Kontaktaufnahmen mit ausländischen Behörden zwecks Beschaffung von Ersatzreisepapieren habe der Beschwerdeführer keine Angaben geliefert, die einer Abklärung im entsprechenden Land hätten dienen können. Aufgrund der unglaubhaften Angaben zur Sozialisierung und Herkunft sowie der fehlenden Mitwirkung habe seine wahre Identität und Herkunft bis jetzt nicht festgestellt werden können. Die Offenlegung der Identität als gesetzliche Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei nicht erfüllt. 6.2 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen der Vorinstanz in der Beschwerdeschrift entgegen, die Ablehnung des Härtefallgesuchs basiere massgeblich auf dem im Asylverfahren gezogenen Schluss, er habe seine Herkunft und Sozialisation in der Autonomen Region Tibet nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Die ihm vorgeworfenen unkorrekten und unsubstantiierten Aussagen liessen sich allerdings auch mit seiner geringen Schulbildung erklären. Die Vorinstanz selbst schliesse eine Staatsbürgerschaft der Volksrepublik China nicht aus. Herkunftsabklärungen im Rahmen des Asylverfahrens seien nicht über alle Zweifel erhaben. Eine Gruppe von vier Expertinnen und Experten in Tibetologie habe eine Analyse der Fachstelle LINGUA untersucht und sei zum Schluss gekommen, dieses habe «so many shortcomings and errors that a neutral and objective evaluation is not possible». Eine solche Analyse habe massgeblich dazu beigetragen, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, durch sein Verhalten den Behörden nähere Abklärungen verunmöglicht zu haben. Gegenüber den Botschaften von Indien und Nepal habe er überprüfbare und wahrheitsgetreue Angaben offengelegt, namentlich Geburtsdatum und Geburtsort genannt. Diese Angaben seien im Asylverfahren zu keinem Zeitpunkt als unglaubhaft eingestuft worden. Ebenfalls bestünden keine Hinweise darauf, dass er falsche Angaben zu seinem Namen gemacht habe. Die Vorinstanz gehe nicht darauf ein, was er noch hätte unternehmen können, um seine Herkunft zu beweisen. Die Anforderungen, welche sie an die Erfüllung des Kriteriums der Offenlegung der Identität stelle, seien unverhältnismässig hoch. In vergleichbaren Fällen habe sie schliesslich die Zustimmung erteilt, weshalb der Grundsatz der Rechtsgleichheit gelten müsse. 6.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, sie verfüge mittlerweile über eine gefestigte und gesetzeskonforme Praxis bei Härtefallgesuchen von Personen tibetischer Ethnie, deren Identität und Herkunft nicht belegt sei. In zahlreichen Dossiers mit vergleichbaren Sachverhalten habe sie die Zustimmung zur Erteilung der Härtefallbewilligung verweigert. Als über die Gesuche positiv entschieden worden sei, auf welche der Beschwerdeführer sinngemäss Bezug nehme, habe es noch keine gefestigte Praxis gegeben. Es handle sich bei diesen Fällen um wenige gesetzeswidrige Ausnahmefälle im Rahmen der Praxisbildung. Im vorliegenden Verfahren sei daher das Rechtsgleichheitsprinzip nicht verletzt worden, zumal kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe. Der Beschwerdeführer verweise auf seine Angaben im Asylverfahren, die jedoch in Bezug auf Identität und Herkunft als unglaubhaft beurteilt worden seien. Er verletze weiterhin seine Mitwirkungspflicht, indem er sich beharrlich weigere, seine wahre Identität offenzulegen. 6.4 Replizierend hält der Beschwerdeführer - neben den bereits dargestellten Beanstandungen in Bezug auf die LINGUA-Analyse (vgl. vorstehend E. 3.2) - fest, seine erfolglosen Bemühungen, bei der nepalesischen und der indischen Botschaft Bestätigungen zu seiner Identität einzuholen, seien kontinuierlich erfolgt und gut dokumentiert. 6.5 In ihrer Duplik führt die Vorinstanz aus, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil D-757/2014 keine fachlichen Mängel in der den Beschwerdeführer betreffenden LINGUA-Analyse festgestellt. Diese komme namentlich zum Schluss, dass der Beschwerdeführer so gut wie keine Kenntnisse der chinesischen Sprache besitze. Dessen Beharren auf der Glaubhaftigkeit einer illegalen Ausreise aus der Volkrepublik China führe zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Ausgangslage habe sich seit dem abgeschlossenen Asylverfahren nicht verändert. Der Beschwerdeführer habe auch im vorliegenden Verfahren keine neuen Angaben gemacht oder Beweise eingereicht, die in Bezug auf die Offenlegung seiner Identität etwas zu ändern vermöchten. Seine Bemühungen bei der nepalesischen und der indischen Botschaft seien nicht zielführend, solange er dort nicht seine wahre Identität offenlege. 6.6 In seiner Triplik bringt der Beschwerdeführer vor, es sei zu betonen, dass die Unkenntnis der chinesischen Sprache kein Kriterium für die Herkunft aus Tibet und die chinesische Staatsbürgerschaft darstellten. Es gebe in weiten Bereichen des ländlichen Tibets keine nennenswerte chinesische Präsenz. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer konnte im Asylverfahren seine Geburt und Sozialisierung in der Volksrepublik China nicht glaubhaft darlegen. Die Vorinstanz befand in jenem Verfahren, er habe seine Mitwirkungspflicht verletzt und seine wahre Identität verheimlicht. Aufgrund der fehlenden Identitätspapiere und seiner Angaben sei nicht anzunehmen, dass er in der von ihm angegebenen Region geboren und sozialisiert worden sei. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-757/2014 vom 4. November 2014 rechtskräftig abgewiesen. Es ging davon aus, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Die Feststellungen in diesem Urteil sind für das vorliegende Verfahren bindend. Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung ausdrücklich auf die nach wie vor nicht offengelegte Identität hin. Dennoch unterliess er es, seine effektive Herkunft insbesondere mittels überprüfbarer Angaben zu seinem Lebenslauf und seiner Sozialisierung darzulegen. Auch auf Beschwerdeebene hat er dies nicht getan. Er bleibt bei seiner Behauptung, in China sozialisiert worden zu sein. Aus der eingereichten «Tibetan Identity Card» des Office of Tibet in Genf vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, beruht das Dokument doch auf seinen eigenen Angaben. Es kann demnach nicht als unabhängige Bestätigung der Identitätsangaben betrachtet werden. Seine Bemühungen, von der indischen und nepalesischen Vertretung in der Schweiz Identitätspapiere zu erhalten, ändern nichts daran, dass er der Pflicht zur Offenlegung seiner Identität nicht hinreichend nachgekommen ist. Bei den ausländischen Vertretungen wiederholte er lediglich seine im Asylverfahren als unglaubhaft eingestuften Herkunftsangaben, ohne weitere Informationen zu seiner Identität preiszugeben. Dieser Vorwurf bleibt auch dann bestehen, wenn es sich bei seinem Namen, Geburtsdatum und -ort - wie er vorbringt - tatsächlich um wahre Angaben handeln sollte. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die Beurteilung der Möglichkeit der Beschaffung von Ausweispapieren geht, sondern einzig um die Offenlegung seiner Identität. Das von ihm angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-2100/2018 ist insofern nicht massgebend, da es sich dabei um ein Verfahren betreffend Ausstellung von Reisedokumenten handelt und der Sachverhalt - in jenem Fall wurde angenommen, dass die Beschwerdeführerin chinesische Staatsbürgerin ist - nicht vergleichbar ist. 7.2 7.2.1 Unbeachtlich sind schliesslich die Vorbringen des Beschwerdeführers zu der in seinem Asylverfahren am 10. Dezember 2013 erstellten LINGUA-Alltagswissensevaluation. Auch diesbezüglich ist das Bundesverwaltungsgericht an die Feststellungen im rechtskräftigen Urteil D-757/2014 vom 4. November 2014 gebunden (vgl. vorstehend E. 7.1). Der Beschwerdeführer führt jedoch zu Recht aus, dass die ihm im Härtefallverfahren vorgeworfene fehlende Offenlegung der Identität gemäss Art. 31 Abs. 2 VZAE zu einem wesentlichen Teil auf der Evaluation vom 10. Dezember 2013 basiere. Das Bundesverwaltungsgericht hält ergänzend zum Urteil D-757/2014 deshalb das Folgende fest: 7.2.2 Die Fachstelle LINGUA hat beim Beschwerdeführer eine Evaluation des Alltagswissens durchgeführt (vgl. dazu etwa BVGE 2015/10 E. 5.1). Eine solche durch die Fachstelle in Auftrag gegebene und durch amtsexterne Sachverständige erstellte Analyse beschränkt sich - anders als die herkömmlichen LINGUA-Analysen mit zusätzlich linguistischer Komponente - auf landeskundlich-kulturelle Elemente. Sie ist vergleichbar mit einer LINGUA-Analyse im herkömmlichen Sinn. Wie Letztere stellt auch die Alltagswissensevaluation kein Sachverständigengutachten dar (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachverständigen Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist einer LINGUA-Analyse nach der Rechtsprechung erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.). 7.2.3 Der fraglichen LINGUA-Alltagswissensevaluation vom 10. Dezember 2013 sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die von der Rechtsprechung definierten Mindeststandards nicht eingehalten worden wären. Entsprechend wurde sie vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-757/2014 vom 4. November 2014 nicht beanstandet. Sofern der Beschwerdeführer aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben von Tibetologen vom 29. September 2020, welches im Wesentlichen eine durch die sachverständige Person «AS 19» erstellte LINGUA-Analyse kritisiert, etwas zu seinen Gunsten ableiten will, kann ihm nicht gefolgt werden. Im Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde die Analyse durch den Alltagsspezialisten «TAS 09» und nicht durch «AS 19» vorgenommen. Gegen «TAS 09» macht der Beschwerdeführer keine konkreten Ablehnungsgründe geltend und zeigt auch nicht auf, inwiefern die LINGUA-Analyse in seinem Asylverfahren mangelhaft gewesen sein soll. Seine allgemeine Kritik an der Fachstelle LINGUA bleibt sodann zu vage, als dass sie hier zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Das Bundesveraltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Evaluation vom 10. Dezember 2013 hinreichend fundiert und mit einer ausgewogenen und schlüssigen Begründung versehen ist. Sie basiert auf diversen unterschiedlichen Fragen, die sich auf das Alltagswissen sowie das spezifische Profil des Beschwerdeführers beziehen. Der Bericht erfüllt die inhaltlichen Qualitätsanforderungen. Aufgrund des Werdeganges - welcher dem Beschwerdeführer bekannt gegeben wurde - ist die Qualifikation von «TAS 09» zudem nicht anzuzweifeln. 7.3 Der Beschwerdeführer ist nach dem Ausgeführten der Pflicht zur Offenlegung seiner Identität (Art. 31 Abs. 2 VZAE) nicht nachgekommen, womit der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllt ist. Angesichts dessen erübrigt sich eine Prüfung der Integrationskriterien. Die Vorinstanz hat die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Recht verweigert. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kann ihr auch nicht vorgeworfen werden, dass sie seinen Eventualantrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht geprüft hat (vgl. Urteil des BVGer F-2888/2017 vom 26. September 2018 E. 5.6).

8. Sofern der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots gemäss Art. 8 Abs. 1 BV durch die Vorinstanz rügt, ist ihm entgegenzuhalten, dass er es unterlassen hat, seine Behauptung der Ungleichbehandlung unter Bezugnahme auf konkrete Vergleichsfälle zu substantiieren. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt gleichzeitig keine Hinweise auf eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis der Vorinstanz, die allenfalls einen Anspruch des Einzelnen auf Gleichbehandlung im Unrecht begründen könnte (vgl. zur Frage der rechtsgleichen Behandlung im Zusammenhang mit Art. 14 Abs. 2 AsylG etwa Urteil des BVGer C-2637/2015 vom 6. Juni 2016 E. 9 m.w.H.). Die Rüge erweist sich als unbegründet.

9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Verfahrensantrag um Sistierung der Wegweisung des Beschwerdeführers wird damit gegenstandslos.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 13. Januar 2021 sieht das Gericht keinen hinreichenden Grund, die Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2020, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde, in Wiedererwägung zu ziehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Yannick Antoniazza-Hafner Michael Spring Versand: