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F-3721/2024

F-3721/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-18 · Deutsch CH

Personen des Asylrechts

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. […]) reiste am 5. Oktober 2017 zusammen mit seiner Ehefrau (geb. […]; nachfolgend Beschwerdeführerin) und der gemeinsamen Tochter (geb. […]) in die Schweiz ein. Gleichentags suchten sie um Asyl nach. Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche der syrischen Staatsangehörigen mit Verfügung vom 9. Mai 2018 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte das SEM aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz (bestätigt mit Urteil des BVGer D-3399/2018 vom 3. Juli 2018). Ein darauffolgendes Wiedererwägungsge- such wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Juli 2019 ab. B. Die in den Jahren (…) und (…) in der Schweiz geborenen Söhne der Be- schwerdeführenden wurden wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg- weisung ebenfalls vorläufig aufgenommen. C. Nachdem die Beschwerdeführenden beim Migrationsamt des Kantons Y._______ ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 84 Abs. 5 AIG (SR 142.20) eingereicht hatten, ersuchte dieses die Vorinstanz am 21. Dezember 2023 um Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbe- willigungen (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 6, 7). D. Das SEM teilte den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 18. Januar 2024 mit, dass es die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zustimmung zur Erteilung der Härtefallbewilligungen insgesamt nicht als gegeben er- achte. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sie sich darum bemüht hätten, hei- matliche Reisedokumente zu erlangen. Im Sinne des rechtlichen Gehörs wurde ihnen Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern (SEM act. 4). E. Mit Schreiben vom 19. Februar 2024 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung und reichten unter anderem diverse Dokumente betreffend ihre Bemühungen zur Beschaffung heimatlicher Reisepapiere sowie einen sy- rischen Strafregisterauszug zu den Akten (SEM act. 3).

F-3721/2024 Seite 3 F. Die Vorinstanz verweigerte die Zustimmung zur Erteilung der Aufenthalts- bewilligungen mit Verfügung vom 8. März 2024 (SEM act. 1). Zur Begrün- dung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Integration der Be- schwerdeführenden könne als gelungen erachtet werden. Auch die übrigen Kriterien für die Erteilung einer Härtefallbewilligung wie die Familienverhält- nisse und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat würden auf einen Härtefall schliessen lassen. Allerdings hätten die Be- schwerdeführenden ihre Identität nicht offengelegt (SEM act. 1). G. Mit Eingabe vom 12. Juni 2024 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, in Auf- hebung der angefochtenen Verfügung seien ihnen Aufenthaltsbewilligun- gen zu erteilen; eventualiter sei der Entscheid des SEM vom 8. März 2024 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; in prozessu- aler Hinsicht wurde beantragt, die Akten der Vorinstanz vollumfänglich of- fenzulegen und von Amtes wegen beizuziehen (Akten des BVGer [BVGer act.] 1). H. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 5. August 2024 auf Ab- weisung der Beschwerde (BVGer act. 6). I. Die Beschwerdeführenden replizierten am 13. September 2024 (BVGer act. 8).

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Erteilung einer kan- tonalen Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 84 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

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E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Erhebung der Beschwerde legiti- miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 5 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt des Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

E. 3.1 Gemäss Art. 99 AIG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 AIG legt der Bundesrat fest, in welchen Fällen dem SEM Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlas- sungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide zur Zustimmung zu unterbreiten sind (Abs. 1). Dieses kann die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantona- len Beschwerdeinstanz verweigern, den Entscheid befristen oder an Be- dingungen und Auflagen knüpfen (Abs. 2).

E. 3.2 Im vorliegenden Fall war das SEM nach Massgabe von Art. 85 der Ver- ordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit (VZAE, SR 142.201) und Art. 5 Bst. d der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren (ZV-EJPD, SR 142.201.1) befugt, die Erteilung der nachgesuchten Aufent- haltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Rahmen des Zustimmungsverfahrens zu überprüfen (vgl. BGE 141 II 169 E. 4).

E. 3.3 Der Entscheid des SEM ergeht rechtsprechungsgemäss ohne jegliche Bindung an die Beurteilung durch die kantonalen Migrationsbehörden (vgl. Urteil des BVGer F-6050/2020 vom 27. Februar 2023 E. 4.2 in fine m.w.H.).

F-3721/2024 Seite 5 Gleiches gilt für das Bundesverwaltungsgericht, welches den Zustim- mungsentscheid auf Beschwerde hin überprüft.

E. 4 Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufge- nommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden gemäss Art. 84 Abs. 5 AIG unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zu- mutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft. Die aus- führende Bestimmung von Art. 31 VZAE zum sogenannten schwerwiegen- den persönlichen Härtefall legt ergänzend die Beurteilungskriterien zur Prüfung von Aufenthaltsbewilligungsgesuchen fest. Gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE sind dabei die Integration anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG (Bst. a), die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g) zu berücksichtigen. Gemäss Art. 31 Abs. 2 VZAE müssen gesuchstellende Personen zudem ihre Identität offenlegen. Das Erfordernis der Offenlegung der Identität steht in Zusammenhang mit Art. 13 und Art. 90 AIG, wonach die gesuch- stellende Person im Bewilligungs- und Anmeldeverfahren ein gültiges Aus- weispapier vorlegen und diesbezüglich zutreffende und vollständige Anga- ben machen muss (vgl. Urteil des BVGer F-2824/2022 vom 27. Mai 2024 E. 3.1).

E. 5 Vorliegend bestreitet das SEM in seiner Verfügung vom 8. März 2024 nicht, dass die Integration der Beschwerdeführenden als gelungen erachtet wer- den könne. Auch die übrigen Kriterien für die Erteilung einer Härtefallbewil- ligung wie die Familienverhältnisse und die Möglichkeit einer Wiederein- gliederung im Herkunftsstaat würden auf einen Härtefall schliessen lassen. Hingegen seien die Beschwerdeführenden ihrer Pflicht zur Offenlegung ih- rer Identität gemäss Art. 31. Abs. 2 VZAE nicht nachgekommen.

E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM dazu aus, der Be- schwerdeführer mache geltend, aufgrund seiner strafrechtlichen Verurtei- lung durch die syrischen Behörden sei es ihm nicht möglich, einen Pass zu beschaffen. Die Beschwerdeführerin habe sämtliche Dokumente bei der Flucht aus Syrien zurücklassen müssen. Um neue Dokumente zu erhalten, müsse sie ihre Identität vor den syrischen Behörden erneut feststellen

F-3721/2024 Seite 6 lassen. Die Beschwerdeführenden hätten bereits umfangreiche Bemühun- gen getätigt, um heimatliche Dokumente zu erlangen. Sämtliche Kontakt- aufnahmen mit den syrischen Behörden seien aber bislang unbeantwortet geblieben. Gemäss SEM sei die Passbeschaffung auf der syrischen Bot- schaft in der Schweiz hingegen grundsätzlich möglich und zumutbar. Wie regelmässig feststellbar sei, würden die syrischen Behörden ihren Staats- angehörigen Pässe ausstellen. Da die Beschwerdeführenden weder schutzbedürftig noch asylsuchend seien, könne ihnen eine Kontaktauf- nahme mit den Behörden zugemutet werden. Weiter sei aufgrund der Fest- stellungen im Asylverfahren nicht davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer in Syrien tatsächlich verurteilt worden sei. Die Beschwerdeführen- den könnten damit nicht glaubhaft machen, dass ihnen die Einreichung von Ausweispapieren unmöglich sei (SEM act. 1).

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden führten in ihrer Rechtsmitteleingabe im We- sentlichen aus, sie hätten zahlreiche Bemühungen unternommen, um hei- matliche Reisepapiere zu erlangen. Diese Bemühungen seien bereits ge- genüber dem zuständigen Migrationsamt offengelegt worden. Insbeson- dere habe der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität eine Iden- titätskarte, einen Führerschein sowie einen Zivilregisterauszug zu den Ak- ten gelegt. Aufgrund der überfallsartigen Flucht sei es der Beschwerdefüh- rerin nicht möglich gewesen, Dokumente mitzunehmen. Sie hätten alles Zumutbare unternommen, um heimatliche Reisepapiere zu erlangen. Kon- kret habe der Beschwerdeführer die syrischen Behörden über einen Zeit- raum von 1.5 Monaten mehr als 40 Male kontaktiert. Sämtliche Anrufe seien unbeantwortet geblieben. Die Gemeinde X._______ habe ebenfalls mehrfache Anfragen an das syrische Konsulat gestellt, welche alle unbe- antwortet geblieben seien. Ebenso sei durch den Rechtsvertreter mit Ein- schreiben an das syrische Konsulat vom 7. November 2023 ein erfolgloses Gesuch gestellt worden. Mit E-Mail vom 19. Januar 2024 habe der Be- schwerdeführer seinen syrischen Rechtsvertreter kontaktiert mit dem Er- suchen, ihn bei der Beschaffung heimatlicher Reisepapiere zu unterstüt- zen. Der Beschwerdeführer habe die Rückmeldung erhalten, dass die Aus- stellung eines neuen Passes für ihn aufgrund der bestehenden strafrecht- lichen Verurteilungen abgelehnt werde. Mangels Vorliegens biometrischer Daten der Beschwerdeführerin könne auch kein Ersatz-Personalausweis ausgestellt werden. Sie müsste persönlich nach Syrien reisen. Weiter habe der syrische Rechtsvertreter einen aktuellen Strafregisterauszug vorgelegt, aus dem zwei Verurteilungen hervorgingen. Die Beschwerdeführenden hätten damit hinreichende Beweise erbracht, um die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der Beschaffung von heimatlichen Reisedokumenten

F-3721/2024 Seite 7 aufzuzeigen. Die Vorgehensweise der Vorinstanz verletze sowohl den Un- tersuchungsgrundsatz als auch das rechtliche Gehör der Beschwerdefüh- renden in schwerwiegender Weise und verstosse gegen Bundesrecht. Sie handle willkürlich, indem sie, ohne die Aktenlage zu berücksichtigen, sämt- liche Vorbringen der Beschwerdeführenden zu den unternommenen Be- mühungen, Reisepapiere zu erlangen, und die Unmöglichkeit ohne Reise- papiere Grenzen zu überschreiten oder im Inland eine entsprechende Be- hörde aufzusuchen, ignoriere (BVGer act. 1).

E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung erklärte das SEM im Wesentlichen, gemäss Kenntnissen des SEM sei eine Passbeschaffung auf dem syrischen Gene- ralkonsulat in der Schweiz grundsätzlich möglich. Sollten die Beschwerde- führenden auf der syrischen Botschaft in Paris vorsprechen müssen, so könnten sie grundsätzlich Ersatzreisedokumente für diesen Zweck anfor- dern (BVGer act. 6).

E. 5.4 Zusammenfassend machten die Beschwerdeführenden replikweise geltend, das SEM verweise auf das Asylverfahren ohne zu berücksichti- gen, dass neue Unterlagen eingereicht worden seien. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die syrischen Behörden nicht auf Kontaktversuche rea- gieren würden (BVGer act. 8).

E. 6 Vorliegend beantragen die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmittelein- gabe die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung des Entscheids zur Neubeurteilung. Sie rügen eine unrichtige beziehungs- weise unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts so- wie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Diese Rügen könnten allenfalls geeignet sein, eine Kassation der vorinstanzlichen Ver- fügung zu bewirken (BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Wie nachfolgend aufzuzei- gen sein wird, erübrigt es sich hingegen, darauf näher einzugehen, da eine Kassation bereits aus anderen Gründen gerechtfertigt ist.

E. 7.1 Verschiedene syrische Rebellengruppierungen haben am 27. Novem- ber 2024 im Nordwesten des Landes eine Grossoffensive lanciert und suk- zessive Gebiete unter ihre Kontrolle gebracht. In der Folge haben die Re- bellen am 8. Dezember 2024 die Kontrolle über die Hauptstadt Damaskus übernommen und die Regierung Assad gestürzt. Am 10. Dezember 2024 wurde eine Übergangsregierung eingesetzt (vgl. Reisehinweise für Syrien < https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-

F-3721/2024 Seite 8 undreisehinweise/syrien/reisehinweise-fuersyrien.html#>; abgerufen im Januar 2025).

E. 7.2 Damit hat sich die Situation in Syrien nach Abschluss des Instruktions- verfahrens grundlegend verändert. Der überraschende Sturz des Assad- Regimes durch oppositionelle und islamistische Gruppen ist als Sachver- haltsänderung im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen (vgl. dazu Ur- teil des BVGer F-689/2022 vom 19. Dezember 2024 E. 5.2 m.w.H.). Im Hinblick auf die jüngsten Entwicklungen in Syrien ist das Kriterium der Of- fenlegung der Identität durch die Beschwerdeführenden neu zu beurteilen. Allenfalls wäre auch das in Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE statuierte Kriterium der Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat erneut zu prüfen. Das bisherige Verfahren und die Angaben der Beschwerdefüh- renden haben sich stets auf die Verhältnisse unter dem Regime von Baschar al-Assad bezogen.

E. 7.3 Aufgrund dieser fundamentalen Veränderungen ist das streitgegen- ständliche Verfahren nicht mehr spruchreif. Der Sachverhalt ist als nicht hinreichend erstellt zu beurteilen (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.1; 2016/27 E. 9.1.1; Urteil F-5228/2022 vom 19. Dezember 2023 E. 8.4). Ein Rückwei- sungsgrund kann darin liegen, dass eine neu eingetretene, massgebliche Tatsache neue Sachverhaltsabklärungen erfordert. Auch wenn die Vorinstanz die Sachverhaltsänderung nicht selbst zu verantworten hat, ist es adäquat, die vorzunehmenden grundlegend neuen Abklärungen grös- seren Umfangs auf Ebene der Vorinstanz vorzunehmen (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.1; ASTRID HIRZEL, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 3. Aufl. 2023, Art. 61 N. 16).

E. 7.4 Folglich ist es angezeigt, die Sache zur weiteren Abklärung zurückzu- weisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG; BVGE 2015/10 E. 7.1). Die Vorinstanz hat das Gesuch im obgenannten Sinne erneut zu prüfen (vgl. E. 7.2 in fine) und neu zu entscheiden.

E. 8 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Verfügung vom 8. März 2024 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Erhe- bung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

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E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); der einbezahlte Kostenvorschuss ist den Be- schwerdeführenden zurückzuerstatten.

E. 9.2 Den Beschwerdeführenden ist für die ihnen im Verfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Kosten zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Der not- wendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zu- verlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu zie- henden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die vom SEM zu ent- richtende Parteientschädigung von Amtes wegen auf pauschal Fr. 2'000.– festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur neuerli- chen Abklärung und Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorin- stanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1’000.– wird zurückerstattet.
  4. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht mit Fr. 2'000.– zu entschädigen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3721/2024 Urteil vom 18. Februar 2025 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______,

4. D._______,

5. E._______, Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Max Imfeld, Rechtsanwalt, HütteLAW Imfeld AG, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 84 Abs. 5 AIG); Verfügung des SEM vom 8. März 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. [...]) reiste am 5. Oktober 2017 zusammen mit seiner Ehefrau (geb. [...]; nachfolgend Beschwerdeführerin) und der gemeinsamen Tochter (geb. [...]) in die Schweiz ein. Gleichentags suchten sie um Asyl nach. Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche der syrischen Staatsangehörigen mit Verfügung vom 9. Mai 2018 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte das SEM aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz (bestätigt mit Urteil des BVGer D-3399/2018 vom 3. Juli 2018). Ein darauffolgendes Wiedererwägungsgesuch wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Juli 2019 ab. B. Die in den Jahren (...) und (...) in der Schweiz geborenen Söhne der Beschwerdeführenden wurden wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ebenfalls vorläufig aufgenommen. C. Nachdem die Beschwerdeführenden beim Migrationsamt des Kantons Y._______ ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 84 Abs. 5 AIG (SR 142.20) eingereicht hatten, ersuchte dieses die Vorinstanz am 21. Dezember 2023 um Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 6, 7). D. Das SEM teilte den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 18. Januar 2024 mit, dass es die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zustimmung zur Erteilung der Härtefallbewilligungen insgesamt nicht als gegeben erachte. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sie sich darum bemüht hätten, heimatliche Reisedokumente zu erlangen. Im Sinne des rechtlichen Gehörs wurde ihnen Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern (SEM act. 4). E. Mit Schreiben vom 19. Februar 2024 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung und reichten unter anderem diverse Dokumente betreffend ihre Bemühungen zur Beschaffung heimatlicher Reisepapiere sowie einen syrischen Strafregisterauszug zu den Akten (SEM act. 3). F. Die Vorinstanz verweigerte die Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen mit Verfügung vom 8. März 2024 (SEM act. 1). Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Integration der Beschwerdeführenden könne als gelungen erachtet werden. Auch die übrigen Kriterien für die Erteilung einer Härtefallbewilligung wie die Familienverhältnisse und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat würden auf einen Härtefall schliessen lassen. Allerdings hätten die Beschwerdeführenden ihre Identität nicht offengelegt (SEM act. 1). G. Mit Eingabe vom 12. Juni 2024 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien ihnen Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen; eventualiter sei der Entscheid des SEM vom 8. März 2024 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht wurde beantragt, die Akten der Vorinstanz vollumfänglich offenzulegen und von Amtes wegen beizuziehen (Akten des BVGer [BVGer act.] 1). H. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 5. August 2024 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6). I. Die Beschwerdeführenden replizierten am 13. September 2024 (BVGer act. 8). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 84 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 5 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 99 AIG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 AIG legt der Bundesrat fest, in welchen Fällen dem SEM Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide zur Zustimmung zu unterbreiten sind (Abs. 1). Dieses kann die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Beschwerdeinstanz verweigern, den Entscheid befristen oder an Bedingungen und Auflagen knüpfen (Abs. 2). 3.2 Im vorliegenden Fall war das SEM nach Massgabe von Art. 85 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) und Art. 5 Bst. d der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren (ZV-EJPD, SR 142.201.1) befugt, die Erteilung der nachgesuchten Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Rahmen des Zustimmungsverfahrens zu überprüfen (vgl. BGE 141 II 169 E. 4). 3.3 Der Entscheid des SEM ergeht rechtsprechungsgemäss ohne jegliche Bindung an die Beurteilung durch die kantonalen Migrationsbehörden (vgl. Urteil des BVGer F-6050/2020 vom 27. Februar 2023 E. 4.2 in fine m.w.H.). Gleiches gilt für das Bundesverwaltungsgericht, welches den Zustimmungsentscheid auf Beschwerde hin überprüft. 4. Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden gemäss Art. 84 Abs. 5 AIG unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft. Die ausführende Bestimmung von Art. 31 VZAE zum sogenannten schwerwiegenden persönlichen Härtefall legt ergänzend die Beurteilungskriterien zur Prüfung von Aufenthaltsbewilligungsgesuchen fest. Gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE sind dabei die Integration anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG (Bst. a), die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g) zu berücksichtigen. Gemäss Art. 31 Abs. 2 VZAE müssen gesuchstellende Personen zudem ihre Identität offenlegen. Das Erfordernis der Offenlegung der Identität steht in Zusammenhang mit Art. 13 und Art. 90 AIG, wonach die gesuchstellende Person im Bewilligungs- und Anmeldeverfahren ein gültiges Ausweispapier vorlegen und diesbezüglich zutreffende und vollständige Angaben machen muss (vgl. Urteil des BVGer F-2824/2022 vom 27. Mai 2024 E. 3.1).

5. Vorliegend bestreitet das SEM in seiner Verfügung vom 8. März 2024 nicht, dass die Integration der Beschwerdeführenden als gelungen erachtet werden könne. Auch die übrigen Kriterien für die Erteilung einer Härtefallbewilligung wie die Familienverhältnisse und die Möglichkeit einer Wiedereingliederung im Herkunftsstaat würden auf einen Härtefall schliessen lassen. Hingegen seien die Beschwerdeführenden ihrer Pflicht zur Offenlegung ihrer Identität gemäss Art. 31. Abs. 2 VZAE nicht nachgekommen. 5.1 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM dazu aus, der Beschwerdeführer mache geltend, aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung durch die syrischen Behörden sei es ihm nicht möglich, einen Pass zu beschaffen. Die Beschwerdeführerin habe sämtliche Dokumente bei der Flucht aus Syrien zurücklassen müssen. Um neue Dokumente zu erhalten, müsse sie ihre Identität vor den syrischen Behörden erneut feststellen lassen. Die Beschwerdeführenden hätten bereits umfangreiche Bemühungen getätigt, um heimatliche Dokumente zu erlangen. Sämtliche Kontaktaufnahmen mit den syrischen Behörden seien aber bislang unbeantwortet geblieben. Gemäss SEM sei die Passbeschaffung auf der syrischen Botschaft in der Schweiz hingegen grundsätzlich möglich und zumutbar. Wie regelmässig feststellbar sei, würden die syrischen Behörden ihren Staatsangehörigen Pässe ausstellen. Da die Beschwerdeführenden weder schutzbedürftig noch asylsuchend seien, könne ihnen eine Kontaktaufnahme mit den Behörden zugemutet werden. Weiter sei aufgrund der Feststellungen im Asylverfahren nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Syrien tatsächlich verurteilt worden sei. Die Beschwerdeführenden könnten damit nicht glaubhaft machen, dass ihnen die Einreichung von Ausweispapieren unmöglich sei (SEM act. 1). 5.2 Die Beschwerdeführenden führten in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen aus, sie hätten zahlreiche Bemühungen unternommen, um heimatliche Reisepapiere zu erlangen. Diese Bemühungen seien bereits gegenüber dem zuständigen Migrationsamt offengelegt worden. Insbesondere habe der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität eine Identitätskarte, einen Führerschein sowie einen Zivilregisterauszug zu den Akten gelegt. Aufgrund der überfallsartigen Flucht sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, Dokumente mitzunehmen. Sie hätten alles Zumutbare unternommen, um heimatliche Reisepapiere zu erlangen. Konkret habe der Beschwerdeführer die syrischen Behörden über einen Zeitraum von 1.5 Monaten mehr als 40 Male kontaktiert. Sämtliche Anrufe seien unbeantwortet geblieben. Die Gemeinde X._______ habe ebenfalls mehrfache Anfragen an das syrische Konsulat gestellt, welche alle unbeantwortet geblieben seien. Ebenso sei durch den Rechtsvertreter mit Einschreiben an das syrische Konsulat vom 7. November 2023 ein erfolgloses Gesuch gestellt worden. Mit E-Mail vom 19. Januar 2024 habe der Beschwerdeführer seinen syrischen Rechtsvertreter kontaktiert mit dem Ersuchen, ihn bei der Beschaffung heimatlicher Reisepapiere zu unterstützen. Der Beschwerdeführer habe die Rückmeldung erhalten, dass die Ausstellung eines neuen Passes für ihn aufgrund der bestehenden strafrechtlichen Verurteilungen abgelehnt werde. Mangels Vorliegens biometrischer Daten der Beschwerdeführerin könne auch kein Ersatz-Personalausweis ausgestellt werden. Sie müsste persönlich nach Syrien reisen. Weiter habe der syrische Rechtsvertreter einen aktuellen Strafregisterauszug vorgelegt, aus dem zwei Verurteilungen hervorgingen. Die Beschwerdeführenden hätten damit hinreichende Beweise erbracht, um die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der Beschaffung von heimatlichen Reisedokumenten aufzuzeigen. Die Vorgehensweise der Vorinstanz verletze sowohl den Untersuchungsgrundsatz als auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden in schwerwiegender Weise und verstosse gegen Bundesrecht. Sie handle willkürlich, indem sie, ohne die Aktenlage zu berücksichtigen, sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführenden zu den unternommenen Bemühungen, Reisepapiere zu erlangen, und die Unmöglichkeit ohne Reisepapiere Grenzen zu überschreiten oder im Inland eine entsprechende Behörde aufzusuchen, ignoriere (BVGer act. 1). 5.3 In ihrer Vernehmlassung erklärte das SEM im Wesentlichen, gemäss Kenntnissen des SEM sei eine Passbeschaffung auf dem syrischen Generalkonsulat in der Schweiz grundsätzlich möglich. Sollten die Beschwerdeführenden auf der syrischen Botschaft in Paris vorsprechen müssen, so könnten sie grundsätzlich Ersatzreisedokumente für diesen Zweck anfordern (BVGer act. 6). 5.4 Zusammenfassend machten die Beschwerdeführenden replikweise geltend, das SEM verweise auf das Asylverfahren ohne zu berücksichtigen, dass neue Unterlagen eingereicht worden seien. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die syrischen Behörden nicht auf Kontaktversuche reagieren würden (BVGer act. 8).

6. Vorliegend beantragen die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung des Entscheids zur Neubeurteilung. Sie rügen eine unrichtige beziehungsweise unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Diese Rügen könnten allenfalls geeignet sein, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erübrigt es sich hingegen, darauf näher einzugehen, da eine Kassation bereits aus anderen Gründen gerechtfertigt ist. 7. 7.1 Verschiedene syrische Rebellengruppierungen haben am 27. November 2024 im Nordwesten des Landes eine Grossoffensive lanciert und sukzessive Gebiete unter ihre Kontrolle gebracht. In der Folge haben die Rebellen am 8. Dezember 2024 die Kontrolle über die Hauptstadt Damaskus übernommen und die Regierung Assad gestürzt. Am 10. Dezember 2024 wurde eine Übergangsregierung eingesetzt (vgl. Reisehinweise für Syrien ; abgerufen im Januar 2025). 7.2 Damit hat sich die Situation in Syrien nach Abschluss des Instruktionsverfahrens grundlegend verändert. Der überraschende Sturz des Assad-Regimes durch oppositionelle und islamistische Gruppen ist als Sachverhaltsänderung im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen (vgl. dazu Urteil des BVGer F-689/2022 vom 19. Dezember 2024 E. 5.2 m.w.H.). Im Hinblick auf die jüngsten Entwicklungen in Syrien ist das Kriterium der Offenlegung der Identität durch die Beschwerdeführenden neu zu beurteilen. Allenfalls wäre auch das in Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE statuierte Kriterium der Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat erneut zu prüfen. Das bisherige Verfahren und die Angaben der Beschwerdeführenden haben sich stets auf die Verhältnisse unter dem Regime von Baschar al-Assad bezogen. 7.3 Aufgrund dieser fundamentalen Veränderungen ist das streitgegenständliche Verfahren nicht mehr spruchreif. Der Sachverhalt ist als nicht hinreichend erstellt zu beurteilen (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.1; 2016/27 E. 9.1.1; Urteil F-5228/2022 vom 19. Dezember 2023 E. 8.4). Ein Rückweisungsgrund kann darin liegen, dass eine neu eingetretene, massgebliche Tatsache neue Sachverhaltsabklärungen erfordert. Auch wenn die Vorinstanz die Sachverhaltsänderung nicht selbst zu verantworten hat, ist es adäquat, die vorzunehmenden grundlegend neuen Abklärungen grösseren Umfangs auf Ebene der Vorinstanz vorzunehmen (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.1; Astrid Hirzel, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 3. Aufl. 2023, Art. 61 N. 16). 7.4 Folglich ist es angezeigt, die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG; BVGE 2015/10 E. 7.1). Die Vorinstanz hat das Gesuch im obgenannten Sinne erneut zu prüfen (vgl. E. 7.2 in fine) und neu zu entscheiden.

8. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Verfügung vom 8. März 2024 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); der einbezahlte Kostenvorschuss ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten. 9.2 Den Beschwerdeführenden ist für die ihnen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Kosten zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die vom SEM zu entrichtende Parteientschädigung von Amtes wegen auf pauschal Fr. 2'000.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklärung und Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorin-stanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird zurückerstattet.

4. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'000.- zu entschädigen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: