Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, eine aus einem zu Aleppo gehörenden Dorf stammende Familie arabischer Abstammung sowie deren minderjährige Nichte verliessen ihren Heimatstaat ihren eigenen Angaben zufolge am 28. Februar 2016 und reisten über die Türkei nach Griechenland, wo sie um Asyl nachsuchten. Im Rahmen eines Relokationsprogramms flogen sie am 5. Oktober 2017 von Athen nach Zürich und suchten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. Dort wurden sie am 11. Oktober 2017 zu ihrer Person sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Am 18. April 2018 hörte das SEM die volljährigen Beschwerdeführenden (nachfolgend Beschwerdeführende) vertieft zu ihren Asylgründen an (Anhörung). B. In den Befragungen machte der Vater der Familie (Beschwerdeführer) im Wesentlichen geltend, er habe zu Anfang der Revolution in Syrien an Demonstrationen und Kundgebungen in seinem Dorf teilgenommen. Im Jahr 2012 hätte er seinen Militärdienst leisten müssen und habe befürchtet, einberufen zu werden. Ein Aufgebot für den Militärdienst habe er persönlich zwar nicht erhalten, er wisse jedoch nicht, ob sein Vater ein solches Schreiben erhalten habe, beziehungsweise sein Vater habe im Jahr 2012 oder 2013 eine Vorladung von der Polizeistelle Qalat Samaan erhalten, gemäss welcher er sich umgehend hätte melden müssen. Sein Vater habe diese Vorladung aber weggeworfen. Nach Ablauf der Vorladungsfrist hätten sie mehrere Mahnungen erhalten und anschliessend sei ihr Haus durchsucht worden. Im Jahr 2013 sei er von einem Bombensplitter getroffen und am Knie verletzt worden, weswegen er mehrere Male operiert worden sei. Aus Angst vor einer Rekrutierung habe er sich in einem privaten und nicht in einem öffentlichen Krankenhaus behandeln lassen. Im selben Jahr habe er sein Heimatdorf verlassen und bis im Jahr 2016 an verschiedenen Orten gelebt. Die Mutter (Beschwerdeführerin) brachte in den Befragungen vor, dass sie aufgrund des Krieges aus ihrem Heimatstaat ausgereist seien beziehungsweise dass ihre Brüder in den Reservedienst der syrischen Armee einberufen worden seien, darauf jedoch nicht reagiert hätten. Da sie denselben Namen wie ihre Brüder trage, fürchte sie, bei einer Kontrolle des syrischen Regimes deswegen Schwierigkeiten zu bekommen. Solche Kontrollen habe sie jedoch stets gemieden, weswegen es nie zu Schwierigkeiten gekommen sei. Die Beschwerdeführenden brachten ausserdem vor, mit dem Bruder des Beschwerdeführers, dessen Ehefrau und deren Tochter, D._______, in die Türkei gereist zu sein und dort vom Bruder und dessen Ehefrau getrennt worden zu sein. Ihre Nichte hätten sie mit sich nach Griechenland genommen, wo sie eine Generalvollmacht der Eltern und der griechischen Behörden für die Sorge und Obhut für D._______ erhalten hätten. Somit hätten sie ihre Nichte in Rahmen des Relokationsprogrammes in die Schweiz mitnehmen können. Die Beschwerdeführenden reichten im vorinstanzlichen Verfahren nebst zahlreichen Identitätsdokumenten von sich und ihrer erweiterten Familie einige Fotos, die Kopie eines Militärzeugnisses des Bruders des Beschwerdeführers sowie einen Arztbericht die Knieverletzung des Beschwerdeführers betreffend zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 (eröffnet am 15. Mai 2018) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 11. Juni 2018 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. E. Mit Schreiben vom 13. Juni 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die volljährigen Beschwerdeführenden reisten sowohl mit ihrer Tochter als auch mit ihrer Nichte D._______ in die Schweiz ein. Die Vorinstanz prüfte sämtliche Asylgesuche im selben Asylverfahren und bezog D._______ in die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden mit ein. Da die Vorinstanz offenbar keine Veranlassung sah, die Rechtsgültigkeit der von den leiblichen Eltern von D._______ ausgestellten syrischen Vollmacht für die Obhut über D._______ in Zweifel zu ziehen, enthält sich das Gericht entsprechender Ausführungen und beurteilt die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz somit in einem einzigen Beschwerdeverfahren.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid einerseits mit der Unglaubhaftigkeit der Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst und andererseits mit der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der übrigen Vorbringen. So habe der Beschwerdeführer in der BzP angegeben, dass er sich nie bei den Militärbehörden habe melden müssen und deshalb weder ein Militärbüchlein noch eine Aufforderung, in den Militärdienst einzurücken, erhalten habe. Ob sein Vater ein solches Schreiben erhalten habe oder nicht, habe er bei dieser Befragung nicht gewusst. Im Gegensatz dazu habe er bei der Anhörung vorgebracht, dass sein Vater eine solche Aufforderung für ihn bereits im Jahr 2012/2013 erhalten habe. Somit hätte er bei der BzP von diesem Aufgebot wissen müssen. Weiter habe er gemäss seinen Angaben in der BzP keine Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden gehabt, bei der Anhörung hingegen von der Suche der syrischen Militärbehörden, von einer Hausdurchsuchung bei seinem Vater sowie von Mahnungen gesprochen. Aufgrund dieser Widersprüche seien diese Vorbringen als unglaubhaft zu erachten. Seinen Angaben zum angeblichen Militärdienstaufgebot fehle zudem die Substanz, und in seinen diesbezüglichen Ausführungen sei, verglichen mit seinen Angaben über seine Herkunft, seine Anreise sowie seine Nichte, ein Stilbruch erkennbar. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass er sich nach seinem angeblichen Aufgebot im Jahr 2012/2013 trotz seiner Angst vor einer Rekrutierung noch bis zum 28. Februar 2016 in Syrien aufgehalten und dabei bis zwei Monate vor seiner Ausreise noch gearbeitet habe. Die Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers schliesslich wiesen keinen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu seiner Ausreise auf. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, aufgrund der Wehrdienstverweigerung ihrer Brüder ernsthafte Nachteile zu befürchten, sei unbegründet, da keine gegen sie gerichteten staatlichen Verfolgungsmassnahmen stattgefunden hätten. Die Ausreise der Beschwerdeführenden aus ihrem Heimatstaat aufgrund des Krieges stelle keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Dasselbe gelte für die Bombenexplosion, welche zu der Knieverletzung des Beschwerdeführers geführt habe, da es sich dabei offenkundig nicht um eine gegen ihn persönlich gerichtete Kampfhandlung handle.
E. 6.2 Die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Einwände gegen die Verfügung des SEM beschränken sich hauptsächlich auf eine Wiederholung des im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Sachverhalts. Darüber hinaus bringen die Beschwerdeführenden Kritik an den Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Einberufung des Beschwerdeführers in die syrische Armee vor. Der Beschwerdeführer habe zwar in der ersten Befragung angegeben, dass er nicht wisse, ob sein Vater ein Aufgebot für den Militärdienst für ihn erhalten habe. Zwischen den beiden Befragungen habe er jedoch nochmals mit seinem Vater gesprochen und erst zu diesem Zeitpunkt von der Vorladung erfahren. Nach seinem Aufgebot für den Militärdienst habe er sich noch bis am 28. Februar 2016 in Syrien aufgehalten, da eine Ausreise vor diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen sei. Schliesslich beantragten die Beschwerdeführenden, es sei im Entscheid zu berücksichtigen, dass die Familie ihrer Nichte D._______ sich immer noch in der Türkei befinde.
E. 6.3 Nach Konsultation der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Einschätzung der Vorinstanz im Wesentlichen zu folgen ist und diese die durch die Praxis konkretisierten Massstäbe zum Glaubhaftmachen von Asylvorbringen gemäss Art. 7 AsylG im vorliegenden Fall zutreffend angewendet hat. In erster Linie ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu den vorgebrachten Geschehnissen nur oberflächliche und ungenaue Angaben zu machen vermag und andererseits sein Vorbringen, in den Militärdienst einberufen worden zu sein, mit keinerlei Beweismittel untermauert. So führte der Beschwerdeführer als Grund für seine Befürchtung, für das Regime Militärdienst leisten zu müssen, in den Anhörungen in erster Linie sein Alter an. Dass er konkret aufgefordert worden sein soll, sich bei den Militärbehörden zu melden, weiss er hingegen lediglich vom Hörensagen. Insbesondere zu der vorgebrachten Einberufung, den Mahnungen und den Hausdurchsuchungen fehlen in den Anhörungsprotokollen jegliche näheren Beschreibungen der entsprechenden Situationen. Entnommen werden kann diesen lediglich, dass der Beschwerdeführer von seinem Vater nach der ersten Befragung von der Vorladung erfahren habe, er sich umgehend bei den Behörden (Polizeistelle Qalat Samaan) hätte melden müssen, sie danach Mahnungen erhalten hätten und eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe (SEM-Akte A16 F81). Um was für eine Vorladung es sich dabei genau gehandelt haben soll, inwiefern er aufgrund seines Fernbleibens gemahnt worden sein will und wann oder unten welchen Umständen ihr Haus durchsucht worden sein soll, bleibt unklar. Realkennzeichen, welche auf ein persönliches Erleben de Vorkommnisse schliessen lassen, fehlen in seinen Schilderungen gänzlich, womit sich dieses Vorbringen als zu wenig begründet erweist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP nichts von einer Einberufung und von einer seinem Vater zugestellten Vorladung gewusst hat. Seine Erklärung, dies erst in einem Gespräch mit seinem Vater, welches nach der ersten Anhörung stattgefunden habe, erfahren zu haben, erscheint - auch wenn nicht völlig ausgeschlossen - eher unplausibel. Selbst wenn der Vater des Beschwerdeführers einige Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers ein solches Aufgebot seinen Sohn betreffend erhalten und diesen Umstand seinem Sohn für so lange Zeit verschwiegen haben sollte, ist nicht davon auszugehen, dass die syrische Regierung ein ernsthaftes Interesse daran gehabt hätte, den Beschwerdeführer tatsächlich in die Armee einzuziehen beziehungsweise ihn für sein Fernbleiben zu bestrafen. Die Vorinstanz argumentierte in diesem Zusammenhang zu Recht, dass sich der Beschwerdeführer nach dieser angeblichen Vorladung noch einige Jahre (mindestens von 2013 bis 2016) in Syrien aufgehalten hat, seinen Angaben zufolge umhergezogen ist (A16 F32ff.) und dabei keinerlei Behelligungen der syrischen Behörden ausgesetzt gewesen ist. Persönlichen Kontakt mit den Behörden hatte der Beschwerdeführer seinen Aussagen zufolge nie (A16 F74). Das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung der Gefahr einer Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt, erweist sich nach dem Gesagten als unglaubhaft.
E. 6.4 Die Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen und Kundgebungen zu Beginn der Unruhen in Syrien vermag ebenfalls keinen Asylgrund darzustellen. So fungierte er seinen Aussagen zufolge als gewöhnlicher Teilnehmer und war auch an der Organisation dieser Veranstaltungen nicht beteiligt (A16 F89f.). Hinweise, dass er darüber hinaus als Regimegegner aufgefallen oder auf sonstige Art und Weise mit den syrischen Behörden in Kontakt gekommen wäre, sind den Akten nicht zu entnehmen.
E. 6.5 Ebenso ist die Befürchtung der Beschwerdeführerin, aufgrund der Wehrdienstverweigerung ihrer Brüder durch die syrischen Behörden behelligt zu werden, als unbegründet einzustufen. Die Beschwerdeführerin hatte ihren Angaben zufolge deswegen weder Behördenkontakt noch bestehen Anhaltspunkte, dass die Behörden in irgendeiner Form an ihr interessiert wären, um die Wehrdienstverweigerung ihrer Brüder zu ahnden oder vergelten. Die Beschwerdeführerin führte in diesem Zusammenhang einzig aus, aufgrund ihrer Befürchtung, wegen ihres Namens mit ihren Brüdern in Verbindung gebracht zu werden, Kontrollstellen des syrischen Militärs gemieden zu haben. Ihre diesbezügliche Furcht vor Verfolgung vermag demnach keinen Asylgrund darzustellen.
E. 7 Der Umstand, dass die Nichte der Beschwerdeführenden gemeinsam mit den Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde und sich ihre Eltern nach wie vor getrennt von ihr in der Türkei befinden, vermag auf die vorliegende Beurteilung der Beschwerdevorbringen keinen Einfluss zu nehmen.
E. 8 Insgesamt ergibt sich aus den obenstehenden Erwägungen, dass die Beschwerdeführenden keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen vermochten. Die Vorinstanz hat folglich ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen. Somit sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a AsylG abzulehnen.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3399/2018 Urteil vom 3. Juli 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...) dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kind C._______, geboren am (...), sowie deren Nichte D._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 9. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, eine aus einem zu Aleppo gehörenden Dorf stammende Familie arabischer Abstammung sowie deren minderjährige Nichte verliessen ihren Heimatstaat ihren eigenen Angaben zufolge am 28. Februar 2016 und reisten über die Türkei nach Griechenland, wo sie um Asyl nachsuchten. Im Rahmen eines Relokationsprogramms flogen sie am 5. Oktober 2017 von Athen nach Zürich und suchten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. Dort wurden sie am 11. Oktober 2017 zu ihrer Person sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Am 18. April 2018 hörte das SEM die volljährigen Beschwerdeführenden (nachfolgend Beschwerdeführende) vertieft zu ihren Asylgründen an (Anhörung). B. In den Befragungen machte der Vater der Familie (Beschwerdeführer) im Wesentlichen geltend, er habe zu Anfang der Revolution in Syrien an Demonstrationen und Kundgebungen in seinem Dorf teilgenommen. Im Jahr 2012 hätte er seinen Militärdienst leisten müssen und habe befürchtet, einberufen zu werden. Ein Aufgebot für den Militärdienst habe er persönlich zwar nicht erhalten, er wisse jedoch nicht, ob sein Vater ein solches Schreiben erhalten habe, beziehungsweise sein Vater habe im Jahr 2012 oder 2013 eine Vorladung von der Polizeistelle Qalat Samaan erhalten, gemäss welcher er sich umgehend hätte melden müssen. Sein Vater habe diese Vorladung aber weggeworfen. Nach Ablauf der Vorladungsfrist hätten sie mehrere Mahnungen erhalten und anschliessend sei ihr Haus durchsucht worden. Im Jahr 2013 sei er von einem Bombensplitter getroffen und am Knie verletzt worden, weswegen er mehrere Male operiert worden sei. Aus Angst vor einer Rekrutierung habe er sich in einem privaten und nicht in einem öffentlichen Krankenhaus behandeln lassen. Im selben Jahr habe er sein Heimatdorf verlassen und bis im Jahr 2016 an verschiedenen Orten gelebt. Die Mutter (Beschwerdeführerin) brachte in den Befragungen vor, dass sie aufgrund des Krieges aus ihrem Heimatstaat ausgereist seien beziehungsweise dass ihre Brüder in den Reservedienst der syrischen Armee einberufen worden seien, darauf jedoch nicht reagiert hätten. Da sie denselben Namen wie ihre Brüder trage, fürchte sie, bei einer Kontrolle des syrischen Regimes deswegen Schwierigkeiten zu bekommen. Solche Kontrollen habe sie jedoch stets gemieden, weswegen es nie zu Schwierigkeiten gekommen sei. Die Beschwerdeführenden brachten ausserdem vor, mit dem Bruder des Beschwerdeführers, dessen Ehefrau und deren Tochter, D._______, in die Türkei gereist zu sein und dort vom Bruder und dessen Ehefrau getrennt worden zu sein. Ihre Nichte hätten sie mit sich nach Griechenland genommen, wo sie eine Generalvollmacht der Eltern und der griechischen Behörden für die Sorge und Obhut für D._______ erhalten hätten. Somit hätten sie ihre Nichte in Rahmen des Relokationsprogrammes in die Schweiz mitnehmen können. Die Beschwerdeführenden reichten im vorinstanzlichen Verfahren nebst zahlreichen Identitätsdokumenten von sich und ihrer erweiterten Familie einige Fotos, die Kopie eines Militärzeugnisses des Bruders des Beschwerdeführers sowie einen Arztbericht die Knieverletzung des Beschwerdeführers betreffend zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 (eröffnet am 15. Mai 2018) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 11. Juni 2018 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. E. Mit Schreiben vom 13. Juni 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die volljährigen Beschwerdeführenden reisten sowohl mit ihrer Tochter als auch mit ihrer Nichte D._______ in die Schweiz ein. Die Vorinstanz prüfte sämtliche Asylgesuche im selben Asylverfahren und bezog D._______ in die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden mit ein. Da die Vorinstanz offenbar keine Veranlassung sah, die Rechtsgültigkeit der von den leiblichen Eltern von D._______ ausgestellten syrischen Vollmacht für die Obhut über D._______ in Zweifel zu ziehen, enthält sich das Gericht entsprechender Ausführungen und beurteilt die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz somit in einem einzigen Beschwerdeverfahren.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid einerseits mit der Unglaubhaftigkeit der Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst und andererseits mit der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der übrigen Vorbringen. So habe der Beschwerdeführer in der BzP angegeben, dass er sich nie bei den Militärbehörden habe melden müssen und deshalb weder ein Militärbüchlein noch eine Aufforderung, in den Militärdienst einzurücken, erhalten habe. Ob sein Vater ein solches Schreiben erhalten habe oder nicht, habe er bei dieser Befragung nicht gewusst. Im Gegensatz dazu habe er bei der Anhörung vorgebracht, dass sein Vater eine solche Aufforderung für ihn bereits im Jahr 2012/2013 erhalten habe. Somit hätte er bei der BzP von diesem Aufgebot wissen müssen. Weiter habe er gemäss seinen Angaben in der BzP keine Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden gehabt, bei der Anhörung hingegen von der Suche der syrischen Militärbehörden, von einer Hausdurchsuchung bei seinem Vater sowie von Mahnungen gesprochen. Aufgrund dieser Widersprüche seien diese Vorbringen als unglaubhaft zu erachten. Seinen Angaben zum angeblichen Militärdienstaufgebot fehle zudem die Substanz, und in seinen diesbezüglichen Ausführungen sei, verglichen mit seinen Angaben über seine Herkunft, seine Anreise sowie seine Nichte, ein Stilbruch erkennbar. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass er sich nach seinem angeblichen Aufgebot im Jahr 2012/2013 trotz seiner Angst vor einer Rekrutierung noch bis zum 28. Februar 2016 in Syrien aufgehalten und dabei bis zwei Monate vor seiner Ausreise noch gearbeitet habe. Die Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers schliesslich wiesen keinen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu seiner Ausreise auf. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, aufgrund der Wehrdienstverweigerung ihrer Brüder ernsthafte Nachteile zu befürchten, sei unbegründet, da keine gegen sie gerichteten staatlichen Verfolgungsmassnahmen stattgefunden hätten. Die Ausreise der Beschwerdeführenden aus ihrem Heimatstaat aufgrund des Krieges stelle keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Dasselbe gelte für die Bombenexplosion, welche zu der Knieverletzung des Beschwerdeführers geführt habe, da es sich dabei offenkundig nicht um eine gegen ihn persönlich gerichtete Kampfhandlung handle. 6.2 Die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Einwände gegen die Verfügung des SEM beschränken sich hauptsächlich auf eine Wiederholung des im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Sachverhalts. Darüber hinaus bringen die Beschwerdeführenden Kritik an den Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Einberufung des Beschwerdeführers in die syrische Armee vor. Der Beschwerdeführer habe zwar in der ersten Befragung angegeben, dass er nicht wisse, ob sein Vater ein Aufgebot für den Militärdienst für ihn erhalten habe. Zwischen den beiden Befragungen habe er jedoch nochmals mit seinem Vater gesprochen und erst zu diesem Zeitpunkt von der Vorladung erfahren. Nach seinem Aufgebot für den Militärdienst habe er sich noch bis am 28. Februar 2016 in Syrien aufgehalten, da eine Ausreise vor diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen sei. Schliesslich beantragten die Beschwerdeführenden, es sei im Entscheid zu berücksichtigen, dass die Familie ihrer Nichte D._______ sich immer noch in der Türkei befinde. 6.3 Nach Konsultation der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Einschätzung der Vorinstanz im Wesentlichen zu folgen ist und diese die durch die Praxis konkretisierten Massstäbe zum Glaubhaftmachen von Asylvorbringen gemäss Art. 7 AsylG im vorliegenden Fall zutreffend angewendet hat. In erster Linie ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu den vorgebrachten Geschehnissen nur oberflächliche und ungenaue Angaben zu machen vermag und andererseits sein Vorbringen, in den Militärdienst einberufen worden zu sein, mit keinerlei Beweismittel untermauert. So führte der Beschwerdeführer als Grund für seine Befürchtung, für das Regime Militärdienst leisten zu müssen, in den Anhörungen in erster Linie sein Alter an. Dass er konkret aufgefordert worden sein soll, sich bei den Militärbehörden zu melden, weiss er hingegen lediglich vom Hörensagen. Insbesondere zu der vorgebrachten Einberufung, den Mahnungen und den Hausdurchsuchungen fehlen in den Anhörungsprotokollen jegliche näheren Beschreibungen der entsprechenden Situationen. Entnommen werden kann diesen lediglich, dass der Beschwerdeführer von seinem Vater nach der ersten Befragung von der Vorladung erfahren habe, er sich umgehend bei den Behörden (Polizeistelle Qalat Samaan) hätte melden müssen, sie danach Mahnungen erhalten hätten und eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe (SEM-Akte A16 F81). Um was für eine Vorladung es sich dabei genau gehandelt haben soll, inwiefern er aufgrund seines Fernbleibens gemahnt worden sein will und wann oder unten welchen Umständen ihr Haus durchsucht worden sein soll, bleibt unklar. Realkennzeichen, welche auf ein persönliches Erleben de Vorkommnisse schliessen lassen, fehlen in seinen Schilderungen gänzlich, womit sich dieses Vorbringen als zu wenig begründet erweist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP nichts von einer Einberufung und von einer seinem Vater zugestellten Vorladung gewusst hat. Seine Erklärung, dies erst in einem Gespräch mit seinem Vater, welches nach der ersten Anhörung stattgefunden habe, erfahren zu haben, erscheint - auch wenn nicht völlig ausgeschlossen - eher unplausibel. Selbst wenn der Vater des Beschwerdeführers einige Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers ein solches Aufgebot seinen Sohn betreffend erhalten und diesen Umstand seinem Sohn für so lange Zeit verschwiegen haben sollte, ist nicht davon auszugehen, dass die syrische Regierung ein ernsthaftes Interesse daran gehabt hätte, den Beschwerdeführer tatsächlich in die Armee einzuziehen beziehungsweise ihn für sein Fernbleiben zu bestrafen. Die Vorinstanz argumentierte in diesem Zusammenhang zu Recht, dass sich der Beschwerdeführer nach dieser angeblichen Vorladung noch einige Jahre (mindestens von 2013 bis 2016) in Syrien aufgehalten hat, seinen Angaben zufolge umhergezogen ist (A16 F32ff.) und dabei keinerlei Behelligungen der syrischen Behörden ausgesetzt gewesen ist. Persönlichen Kontakt mit den Behörden hatte der Beschwerdeführer seinen Aussagen zufolge nie (A16 F74). Das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung der Gefahr einer Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt, erweist sich nach dem Gesagten als unglaubhaft. 6.4 Die Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen und Kundgebungen zu Beginn der Unruhen in Syrien vermag ebenfalls keinen Asylgrund darzustellen. So fungierte er seinen Aussagen zufolge als gewöhnlicher Teilnehmer und war auch an der Organisation dieser Veranstaltungen nicht beteiligt (A16 F89f.). Hinweise, dass er darüber hinaus als Regimegegner aufgefallen oder auf sonstige Art und Weise mit den syrischen Behörden in Kontakt gekommen wäre, sind den Akten nicht zu entnehmen. 6.5 Ebenso ist die Befürchtung der Beschwerdeführerin, aufgrund der Wehrdienstverweigerung ihrer Brüder durch die syrischen Behörden behelligt zu werden, als unbegründet einzustufen. Die Beschwerdeführerin hatte ihren Angaben zufolge deswegen weder Behördenkontakt noch bestehen Anhaltspunkte, dass die Behörden in irgendeiner Form an ihr interessiert wären, um die Wehrdienstverweigerung ihrer Brüder zu ahnden oder vergelten. Die Beschwerdeführerin führte in diesem Zusammenhang einzig aus, aufgrund ihrer Befürchtung, wegen ihres Namens mit ihren Brüdern in Verbindung gebracht zu werden, Kontrollstellen des syrischen Militärs gemieden zu haben. Ihre diesbezügliche Furcht vor Verfolgung vermag demnach keinen Asylgrund darzustellen.
7. Der Umstand, dass die Nichte der Beschwerdeführenden gemeinsam mit den Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde und sich ihre Eltern nach wie vor getrennt von ihr in der Türkei befinden, vermag auf die vorliegende Beurteilung der Beschwerdevorbringen keinen Einfluss zu nehmen.
8. Insgesamt ergibt sich aus den obenstehenden Erwägungen, dass die Beschwerdeführenden keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen vermochten. Die Vorinstanz hat folglich ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen. Somit sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a AsylG abzulehnen. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Irina Wyss Versand: