Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland am 12. Juli 2013 und reiste über Nepal und ihm unbekannte Länder am 25. November 2013 illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich seiner Kurzbefragung vom 5. Dezember 2013 sowie der einlässlichen Anhörung vom 17. Januar 2014 zu seinen Asyl- und Ausreisegründen trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor. Er sei ethnischer Tibeter, Staatsangehöriger der Volksrepublik China und stamme aus dem Dorf C._______, Gemeinde D._______, Bezirk E._______, Präfektur F._______, Provinz G._______, wo er seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er sei nie zur Schule gegangen und habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Seit 1995/1996 habe er an kleineren politischen Demonstrationen teilgenommen. Am 6. Juli 2013, dem Geburtstag des Dalai Lama, habe er ungefähr 15 jungen Männern im Bezirksort E._______ frühmorgens Flugblätter verteilt. Danach habe er beim Vergnügungspark H._______ ein Foto des Dalai Lama aufgestellt und die tibetische Flagge gehisst. Er habe Gebete gesprochen und angefangen, zu demonstrieren. Kurz darauf sei das Militär gekommen und habe geschossen. Alle seien auseinander- und weggerannt. Er habe sich zu einem anderen Demonstrationsteilnehmenden nach Hause begeben und sei zwei Nächte dort geblieben. Anschliessend sei er nach Hause gegangen, wo er eine weitere Nacht verbracht habe. B. Im Auftrag des BFM wurde am 9. Dezember 2013 mittels eines Telefoninterviews eine Sprach- und Herkunftsanalyse mit dem Beschwerdeführer durchgeführt (Lingua-Analyse). Die sachverständige Person kam in ihrem landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Herkunftsgutachten vom 10. Dezember 2013 zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, dass er im behaupteten geografischen Raum gelebt haben könnte, klein sei. C. Anlässlich der einlässlichen Anhörung vom 17. Januar 2014 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis der Lingua-Analyse das rechtliche Gehör. Soweit der Beschwerdeführer Stellung nahm, wiederholte er lediglich bereits zuvor gemachte Aussagen. D. D.a Mit Verfügung vom 21. Januar 2014, welche dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2014 eröffnet wurde, lehnte das BFM das Asylgesuch vom 25.November 2013 ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an, wobei ein solcher in die Volksrepublik China ausgeschlossen wurde. D.b Zur Begründung führte das BFM unter anderem aus, die sachverständige Person sei in ihrem Gutachten vom 10. Dezember 2013 zum Schluss gekommen, dass die Wahrscheinlichkeit, wonach der Beschwerdeführer im behaupteten geografischen Raum gelebt haben könnte, klein sei. Der Beschwerdeführer habe sowohl teils falsche beziehungsweise unkorrekte Angaben zu geografischen Gegebenheiten in der Umgebung seines angeblichen Herkunftsortes sowie zum heiligsten Buddha in der Nähe des Tempels (...) gemacht, als auch unzutreffende Angaben zur traditionellen tibetischen Bekleidung, zu Dorfvorstehern, zu den in den Dorfläden erhältlichen Produkten und deren Preise, zum tibetischen Schulsystem sowie zu den in Tibet üblichen Löhnen. Obwohl er eine Identitätskarte haben wolle, habe er nicht korrekt erklären können, wo ein Personalausweis ausgestellt werde oder wie lange dieser gültig sei, und seine Angaben über seine Tätigkeit als Landwirt seien ausweichend gewesen. Des Weiteren spreche er so gut wie kein Chinesisch und habe weder fehlerfrei auf zehn zählen noch die Wochentage korrekt aufzählen können. Somit sei es ihm nicht gelungen, die behauptete chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Auch im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs sei er nicht in der Lage gewesen, durch seine Aussagen die Feststellung des Experten entkräften zu können (vgl. A20/13 S. 8 ff.). D.c Des Weiteren habe der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen während der ganzen Anhörung nur äusserst knapp und ausweichend beantwortet, und auch auf wiederholte Aufforderung sei er nie in der Lage gewesen, das Vorgefallene ausführlich, detailliert und mit Substanz zu schildern. So sei der Eindruck entstanden, dass er das Erzählte nicht selbst erlebt habe. Darüber hinaus habe er sich in namhafte Widersprüche verwickelt. So habe er bei der Kurzbefragung angegeben, er habe auf dem H._______ eine Runde gedreht und dabei demonstriert (vgl. A6/12 S. 9), währendem er bei der Anhörung im Stehen demonstriert haben will (vgl. A20/13 S. 5 F. 32 und F. 34). Bei der Kurzbefragung machte er zudem geltend, er habe fünfzehn Flugblätter verteilt (vgl. A6/12 S. 8), um dann bei der Anhörung die Anzahl der verteilten Flugblätter auf ungefähr 100 zu erhöhen (vgl. A20/13 S. 3 F. 14), wobei er auf entsprechenden Vorhalt die aufgezeigten Widersprüche nicht zufriedenstellend aufzulösen vermochte (vgl. A20/13 S. 6 f. F. 50 f.). Auch die Schilderung seines Reiseweges von I._______ nach Nepal sei äusserst knapp und trotz mehrmaligen entsprechenden Vorhalten nur sehr kurz, oberflächlich und vage ausgefallen. Darüber hinaus habe er sich bei der Schilderung in Widersprüche verwickelt. So habe er bei der Anhörung zu Protokoll gegeben, er sei ab J._______ mit der Hilfe von "Rongpas" gereist (vgl. A20/13 S. 7 F. 53 f.), hingegen habe er bei der Kurzbefragung geltend gemacht, er sei erst nach der Grenze mit bezahlten "Rongpas" gereist (vgl. A6/12 S. 6). Über seinen weiteren Reiseweg von Nepal in die Schweiz, insbesondere über die Route, die Flugdestinationen oder die Fluggesellschaft habe er keine näheren Auskünfte machen können. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er unter Verwendung eigener Identitäts-und Reisepapiere in die Schweiz gelangt sei. D.d Aufgrund der vorstehenden Ausführungen gehe das BFM nicht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in China beziehungsweise in Tibet aufgehalten habe, weshalb weder von einer illegalen noch von einer legalen Ausreise aus China ausgegangen werden könne. Somit seien die in BVGE 2009/29 gemachten Ausführungen und Schlussfolgerungen im vorliegenden Fall nicht anwendbar und es sei nicht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen. Allein die Tatsache, dass er Tibetisch spreche und vermutlich tibetischer Ethnie sei, würde naturgemäss keinen hinreichenden Beleg dafür bilden, dass er chinesischer Staatsbürger sei. E. E.a Gegen diese vorinstanzliche Verfügung richtet sich die am 11. Februar 2014 (Poststempel vom 12. Februar 2014) beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde mit den Anträgen auf Aufhebung der Verfügung des BFM, auf Neubeurteilung der Sache und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe erfüllt seien und dem Beschwerdeführer sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge des unzulässigen Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Vollzug der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt. Es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die Beschwerde führende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. E.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem zwei Auskünfte der SFH-Länderanalyse (Adrian Schuster, China: Registrierung einer in Indien in einem Flüchtlingslager geborenen Tibeterin in China, 4. März 2013; Adrian Schuster, China/Nepal: Tibetische Flüchtlinge in Nepal, 15. August 2013), einen Zeitungsartikel sowie eine Unterstützungsbestätigung vom 28. Januar 2014 zu den Akten.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Auf einen Schriftenwechsel wird gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden; über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG). Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann jedoch zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) gilt das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als verneint, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde. In casu hat das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. Januar 2014 abgelehnt, weshalb formal die Voraussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind. Im Übrigen deutet aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hin. Folglich ist der Antrag, die zuständige Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, jegliche Datenweitergabe an den Heimatstaat bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren, abzuweisen. Aus den dem Gericht vorliegenden Akten geht nicht hervor, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben hat, weshalb auf das Eventualbegehren, eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat sei dem Beschwerdeführer offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör zu gewähren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zu Recht und mit ausführlicher Begründung, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aus mehreren Gründen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten und auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. Gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit entstehen insbesondere aufgrund der Lingua-Analyse, wonach der Beschwerdeführer so gut wie keine Kenntnisse der chinesischen Sprache besitzt. Namentlich die Tatsache, wonach er auf Chinesisch weder fehlerfrei auf zehn zählen noch die Wochentage korrekt und vollständig aufzählen kann, mutet sonderbar an. Das Beharren in seiner Beschwerdeschrift auf der Glaubhaftigkeit seiner geltend gemachten illegalen Ausreise aus der Volksrepublik China, sein Bestreitungsvermerk im Zusammenhang mit den aufgezeigten Unstimmigkeiten, die Hinweise auf zwei Urteile der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 sowie EMARK 2006 Nr. 1), auf eine von der ARK in Auftrag gegebene Expertise von Th. Dodin, Tibet-InfoNet, auf einen Artikel des chinesischen Strafgesetzbuches sowie auf ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2009/9) können zu keiner anderen Betrachtungsweise führen. Im zur Publikation bestimmten Urteil E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 präzisierte nämlich das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Praxis dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht ein Asylsuchender tibetischer Ethnie durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies wird durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. E-2981/2012 E. 5.9 f.).
E. 5.2 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG genügen. An dieser Einschätzung können auch die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nichts ändern. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 7.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist jedoch nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen, wenn eine asylsuchende Person ihre Herkunft verschleiert und keine eindeutigen Hinweise auf die tatsächliche Staatangehörigkeit vorliegen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2, mit weiteren Hinweisen). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. BFM-Verfügung vom 21. Januar 2014, Dispositivziffer 5).
E. 7.3 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, der tibetischer Ethnie ist, keine Identitätspapiere eingereicht und auch seine behauptete chinesische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund der ausführlichen Lingua-Analyse und der wenig überzeugenden Erklärungsversuche des Beschwerdeführers anlässlich des rechtlichen Gehörs sowie seiner unsubstanziierten Ausführungen, ist seine angebliche Herkunft aus der Volksrepublik China nicht glaubhaft. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat, wodurch sich allerdings noch keine schlüssigen Erkenntnisse hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit ergeben. Eine Zuordnung der Staatsangehörigkeit ist indes nicht möglich, da der Ort der Sozialisation mit demjenigen der Staatsangehörigkeit nicht gleichzusetzen ist (vgl. EMARK, a.a.O. E. 3.2.1).
E. 7.4.1 Im zur Publikation bestimmten Urteil E-2981/2012 hat das Bundesverwaltungsgericht in E. 5 ausgeführt, dass seine Rechtsprechung in Bezug auf die Frage der Staatsangehörigkeit von im Exil lebenden Personen tibetischer Ethnie (EMARK, a.a.O., E. 4.3) insoweit zu präzisieren sei, als dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden.
E. 7.4.2 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, der tibetischer Ethnie ist, keine Identitätspapiere eingereicht. Zudem erscheint seine behauptete chinesische Staatsangehörigkeit aufgrund des Alltagswissenstests - wie vorne dargelegt - nicht glaubhaft. Sodann sind seine Ausführungen bezüglich seiner Reise in die Schweiz unsubstanziiert ausgefallen und somit ebenfalls unglaubhaft. Es ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe nur unter Verwendung authentischer Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangen können. Es kann seitens der Asylbehörden nicht eruiert werden, welche Staatsangehörigkeit er besitzt, weil er die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, deren Folgen er insofern zu tragen hat, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten glaubhaften Hinweise geltend gemacht hat, die gegen eine Rückkehr dorthin sprechen würden.
E. 7.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
E. 9 Der Beschwerdeführer stellte mit der Beschwerde unter anderem den Antrag, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Die vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren erschienen im Zeitpunkt der Beschwerde, welche vor dem erwähnten Urteil eingereicht wurde, nicht von vornherein aussichtslos und seine Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist belegt, weshalb das Gesuch gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten erhoben werden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-757/2014 Urteil vom 4. November 2014 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A.______, geboren (...), Staat unbekannt, alias B._______, geboren (...), China (Volksrepublik), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Januar 2014 / N_______. Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland am 12. Juli 2013 und reiste über Nepal und ihm unbekannte Länder am 25. November 2013 illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich seiner Kurzbefragung vom 5. Dezember 2013 sowie der einlässlichen Anhörung vom 17. Januar 2014 zu seinen Asyl- und Ausreisegründen trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor. Er sei ethnischer Tibeter, Staatsangehöriger der Volksrepublik China und stamme aus dem Dorf C._______, Gemeinde D._______, Bezirk E._______, Präfektur F._______, Provinz G._______, wo er seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er sei nie zur Schule gegangen und habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Seit 1995/1996 habe er an kleineren politischen Demonstrationen teilgenommen. Am 6. Juli 2013, dem Geburtstag des Dalai Lama, habe er ungefähr 15 jungen Männern im Bezirksort E._______ frühmorgens Flugblätter verteilt. Danach habe er beim Vergnügungspark H._______ ein Foto des Dalai Lama aufgestellt und die tibetische Flagge gehisst. Er habe Gebete gesprochen und angefangen, zu demonstrieren. Kurz darauf sei das Militär gekommen und habe geschossen. Alle seien auseinander- und weggerannt. Er habe sich zu einem anderen Demonstrationsteilnehmenden nach Hause begeben und sei zwei Nächte dort geblieben. Anschliessend sei er nach Hause gegangen, wo er eine weitere Nacht verbracht habe. B. Im Auftrag des BFM wurde am 9. Dezember 2013 mittels eines Telefoninterviews eine Sprach- und Herkunftsanalyse mit dem Beschwerdeführer durchgeführt (Lingua-Analyse). Die sachverständige Person kam in ihrem landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Herkunftsgutachten vom 10. Dezember 2013 zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, dass er im behaupteten geografischen Raum gelebt haben könnte, klein sei. C. Anlässlich der einlässlichen Anhörung vom 17. Januar 2014 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis der Lingua-Analyse das rechtliche Gehör. Soweit der Beschwerdeführer Stellung nahm, wiederholte er lediglich bereits zuvor gemachte Aussagen. D. D.a Mit Verfügung vom 21. Januar 2014, welche dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2014 eröffnet wurde, lehnte das BFM das Asylgesuch vom 25.November 2013 ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an, wobei ein solcher in die Volksrepublik China ausgeschlossen wurde. D.b Zur Begründung führte das BFM unter anderem aus, die sachverständige Person sei in ihrem Gutachten vom 10. Dezember 2013 zum Schluss gekommen, dass die Wahrscheinlichkeit, wonach der Beschwerdeführer im behaupteten geografischen Raum gelebt haben könnte, klein sei. Der Beschwerdeführer habe sowohl teils falsche beziehungsweise unkorrekte Angaben zu geografischen Gegebenheiten in der Umgebung seines angeblichen Herkunftsortes sowie zum heiligsten Buddha in der Nähe des Tempels (...) gemacht, als auch unzutreffende Angaben zur traditionellen tibetischen Bekleidung, zu Dorfvorstehern, zu den in den Dorfläden erhältlichen Produkten und deren Preise, zum tibetischen Schulsystem sowie zu den in Tibet üblichen Löhnen. Obwohl er eine Identitätskarte haben wolle, habe er nicht korrekt erklären können, wo ein Personalausweis ausgestellt werde oder wie lange dieser gültig sei, und seine Angaben über seine Tätigkeit als Landwirt seien ausweichend gewesen. Des Weiteren spreche er so gut wie kein Chinesisch und habe weder fehlerfrei auf zehn zählen noch die Wochentage korrekt aufzählen können. Somit sei es ihm nicht gelungen, die behauptete chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Auch im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs sei er nicht in der Lage gewesen, durch seine Aussagen die Feststellung des Experten entkräften zu können (vgl. A20/13 S. 8 ff.). D.c Des Weiteren habe der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen während der ganzen Anhörung nur äusserst knapp und ausweichend beantwortet, und auch auf wiederholte Aufforderung sei er nie in der Lage gewesen, das Vorgefallene ausführlich, detailliert und mit Substanz zu schildern. So sei der Eindruck entstanden, dass er das Erzählte nicht selbst erlebt habe. Darüber hinaus habe er sich in namhafte Widersprüche verwickelt. So habe er bei der Kurzbefragung angegeben, er habe auf dem H._______ eine Runde gedreht und dabei demonstriert (vgl. A6/12 S. 9), währendem er bei der Anhörung im Stehen demonstriert haben will (vgl. A20/13 S. 5 F. 32 und F. 34). Bei der Kurzbefragung machte er zudem geltend, er habe fünfzehn Flugblätter verteilt (vgl. A6/12 S. 8), um dann bei der Anhörung die Anzahl der verteilten Flugblätter auf ungefähr 100 zu erhöhen (vgl. A20/13 S. 3 F. 14), wobei er auf entsprechenden Vorhalt die aufgezeigten Widersprüche nicht zufriedenstellend aufzulösen vermochte (vgl. A20/13 S. 6 f. F. 50 f.). Auch die Schilderung seines Reiseweges von I._______ nach Nepal sei äusserst knapp und trotz mehrmaligen entsprechenden Vorhalten nur sehr kurz, oberflächlich und vage ausgefallen. Darüber hinaus habe er sich bei der Schilderung in Widersprüche verwickelt. So habe er bei der Anhörung zu Protokoll gegeben, er sei ab J._______ mit der Hilfe von "Rongpas" gereist (vgl. A20/13 S. 7 F. 53 f.), hingegen habe er bei der Kurzbefragung geltend gemacht, er sei erst nach der Grenze mit bezahlten "Rongpas" gereist (vgl. A6/12 S. 6). Über seinen weiteren Reiseweg von Nepal in die Schweiz, insbesondere über die Route, die Flugdestinationen oder die Fluggesellschaft habe er keine näheren Auskünfte machen können. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er unter Verwendung eigener Identitäts-und Reisepapiere in die Schweiz gelangt sei. D.d Aufgrund der vorstehenden Ausführungen gehe das BFM nicht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in China beziehungsweise in Tibet aufgehalten habe, weshalb weder von einer illegalen noch von einer legalen Ausreise aus China ausgegangen werden könne. Somit seien die in BVGE 2009/29 gemachten Ausführungen und Schlussfolgerungen im vorliegenden Fall nicht anwendbar und es sei nicht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen. Allein die Tatsache, dass er Tibetisch spreche und vermutlich tibetischer Ethnie sei, würde naturgemäss keinen hinreichenden Beleg dafür bilden, dass er chinesischer Staatsbürger sei. E. E.a Gegen diese vorinstanzliche Verfügung richtet sich die am 11. Februar 2014 (Poststempel vom 12. Februar 2014) beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde mit den Anträgen auf Aufhebung der Verfügung des BFM, auf Neubeurteilung der Sache und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe erfüllt seien und dem Beschwerdeführer sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge des unzulässigen Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Vollzug der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt. Es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die Beschwerde führende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. E.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem zwei Auskünfte der SFH-Länderanalyse (Adrian Schuster, China: Registrierung einer in Indien in einem Flüchtlingslager geborenen Tibeterin in China, 4. März 2013; Adrian Schuster, China/Nepal: Tibetische Flüchtlinge in Nepal, 15. August 2013), einen Zeitungsartikel sowie eine Unterstützungsbestätigung vom 28. Januar 2014 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Auf einen Schriftenwechsel wird gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden; über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG). Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann jedoch zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) gilt das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als verneint, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde. In casu hat das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. Januar 2014 abgelehnt, weshalb formal die Voraussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind. Im Übrigen deutet aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hin. Folglich ist der Antrag, die zuständige Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, jegliche Datenweitergabe an den Heimatstaat bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren, abzuweisen. Aus den dem Gericht vorliegenden Akten geht nicht hervor, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben hat, weshalb auf das Eventualbegehren, eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat sei dem Beschwerdeführer offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör zu gewähren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zu Recht und mit ausführlicher Begründung, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aus mehreren Gründen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten und auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. Gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit entstehen insbesondere aufgrund der Lingua-Analyse, wonach der Beschwerdeführer so gut wie keine Kenntnisse der chinesischen Sprache besitzt. Namentlich die Tatsache, wonach er auf Chinesisch weder fehlerfrei auf zehn zählen noch die Wochentage korrekt und vollständig aufzählen kann, mutet sonderbar an. Das Beharren in seiner Beschwerdeschrift auf der Glaubhaftigkeit seiner geltend gemachten illegalen Ausreise aus der Volksrepublik China, sein Bestreitungsvermerk im Zusammenhang mit den aufgezeigten Unstimmigkeiten, die Hinweise auf zwei Urteile der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 sowie EMARK 2006 Nr. 1), auf eine von der ARK in Auftrag gegebene Expertise von Th. Dodin, Tibet-InfoNet, auf einen Artikel des chinesischen Strafgesetzbuches sowie auf ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2009/9) können zu keiner anderen Betrachtungsweise führen. Im zur Publikation bestimmten Urteil E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 präzisierte nämlich das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Praxis dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht ein Asylsuchender tibetischer Ethnie durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies wird durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. E-2981/2012 E. 5.9 f.). 5.2 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG genügen. An dieser Einschätzung können auch die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nichts ändern. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist jedoch nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen, wenn eine asylsuchende Person ihre Herkunft verschleiert und keine eindeutigen Hinweise auf die tatsächliche Staatangehörigkeit vorliegen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2, mit weiteren Hinweisen). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. BFM-Verfügung vom 21. Januar 2014, Dispositivziffer 5). 7.3 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, der tibetischer Ethnie ist, keine Identitätspapiere eingereicht und auch seine behauptete chinesische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund der ausführlichen Lingua-Analyse und der wenig überzeugenden Erklärungsversuche des Beschwerdeführers anlässlich des rechtlichen Gehörs sowie seiner unsubstanziierten Ausführungen, ist seine angebliche Herkunft aus der Volksrepublik China nicht glaubhaft. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat, wodurch sich allerdings noch keine schlüssigen Erkenntnisse hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit ergeben. Eine Zuordnung der Staatsangehörigkeit ist indes nicht möglich, da der Ort der Sozialisation mit demjenigen der Staatsangehörigkeit nicht gleichzusetzen ist (vgl. EMARK, a.a.O. E. 3.2.1). 7.4 7.4.1 Im zur Publikation bestimmten Urteil E-2981/2012 hat das Bundesverwaltungsgericht in E. 5 ausgeführt, dass seine Rechtsprechung in Bezug auf die Frage der Staatsangehörigkeit von im Exil lebenden Personen tibetischer Ethnie (EMARK, a.a.O., E. 4.3) insoweit zu präzisieren sei, als dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden. 7.4.2 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, der tibetischer Ethnie ist, keine Identitätspapiere eingereicht. Zudem erscheint seine behauptete chinesische Staatsangehörigkeit aufgrund des Alltagswissenstests - wie vorne dargelegt - nicht glaubhaft. Sodann sind seine Ausführungen bezüglich seiner Reise in die Schweiz unsubstanziiert ausgefallen und somit ebenfalls unglaubhaft. Es ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe nur unter Verwendung authentischer Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangen können. Es kann seitens der Asylbehörden nicht eruiert werden, welche Staatsangehörigkeit er besitzt, weil er die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, deren Folgen er insofern zu tragen hat, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten glaubhaften Hinweise geltend gemacht hat, die gegen eine Rückkehr dorthin sprechen würden. 7.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
9. Der Beschwerdeführer stellte mit der Beschwerde unter anderem den Antrag, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Die vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren erschienen im Zeitpunkt der Beschwerde, welche vor dem erwähnten Urteil eingereicht wurde, nicht von vornherein aussichtslos und seine Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist belegt, weshalb das Gesuch gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten erhoben werden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: