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F-1972/2025

F-1972/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-23 · Deutsch CH

Personen des Asylrechts

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen des Asylverfahrens gab er an, afghanischer Staatsan- gehöriger zu sein und in Pakistan geboren sowie aufgewachsen zu sein. Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 änderte das SEM die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auf Pakistan und stellte fest, er erfülle die Flücht- lingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete seine Weg- weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an (bestätigt mit Urteil des BVGer E-2888/2019 vom 18. Januar 2022). Die ihm vom SEM angesetzte Frist zum Verlassen der Schweiz liess er ungenutzt verstrei- chen (vgl. Akten der Vorinstanz (...) [SEM-act. A] 1, 44, 51, 52). B. Mit Eingabe vom 19. Mai 2022 reichte er beim SEM ein Wiedererwägungs- gesuch ein. C. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2022 informierte ihn das SEM über den Umstand, dass die pakistanische Botschaft in Bern betreffend die Papier- beschaffung mit Schreiben vom 12. Mai 2022 bestätigt habe, er sei pakis- tanischer Staatsangehöriger mit den Personalien «X._______ geboren (…)» und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör (Akten der Vorinstanz WEG [SEM-act. WEG] 1, 6). D. Die Vorinstanz wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom

18. Januar 2023 ab. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil E-980/2023 vom 17. März 2023 auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein (SEM-act. WEG 8, 14). E. Am 26. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt des Kantons Z._______ (nachfolgend: Migrationsamt) ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönli- chen Härtefalls gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) ein (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/53). F. Am 28. Oktober 2024 unterbreitete das Migrationsamt das Gesuch um

F-1972/2025 Seite 3 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dem SEM zur Zustimmung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG (SEM-act. 1/58). G. Am 19. November 2024 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über ihre Absicht, die Zustimmung zur Aufenthaltsregelung zu verweigern und gab ihm Gelegenheit, sich vorgängig dazu zu äussern (SEM-act. 3/60 ff.). Davon machte er mit Eingabe vom 14. Januar 2025 Gebrauch (SEM-act. 6/67 ff.). H. Mit Verfügung vom 18. Februar 2025 (eröffnet am 20. Februar 2025) ver- weigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG (SEM-act. 7/105 ff.). I. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte deren Aufhe- bung. Das SEM sei anzuweisen, der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zuzustimmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; es sei ihm zu gestatten, den Ab- schluss des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Schliesslich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses – sowie um Beiordnung eines un- entgeltlichen Rechtsvertreters (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). J. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2025 trat die Instruktionsrichterin auf das Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen nicht ein, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und wies das Gesuch um Beigabe eines Rechts- vertreters gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab (BVGer act. 3). K. Mit Vernehmlassung vom 11. April 2025, die dem Beschwerdeführer zur Kenntnisahme zugestellt wurde, schloss das SEM auf Abweisung der Be- schwerde (BVGer act. 4).

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Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Zustimmung zur Erteilung ei- ner Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Dieses entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 4.3). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt wer- den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwer- deverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

E. 3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufent- haltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fort- geschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor- liegt (Bst. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG bestehen (Bst. d). Gemäss Art. 31 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) muss die ge- suchstellende Person die Identität offenlegen.

E. 3.2 Das Erfordernis der Offenlegung der Identität steht in Zusammenhang mit Art. 13 und Art. 90 AIG, wonach die gesuchstellende Person im Bewil- ligungs- und Anmeldeverfahren ein gültiges Ausweispapier vorlegen und diesbezüglich zutreffende und vollständige Angaben machen muss. Die

F-1972/2025 Seite 5 Verletzung dieser zwingenden Vorschriften kann den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllen, wonach Bewilligungen widerrufen werden können, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat.

E. 3.3 Der Entscheid des SEM ergeht rechtsprechungsgemäss ohne jegliche Bindung an die Beurteilung durch den Kanton (vgl. Urteil des BVGer F-6050/2020 vom 27. Februar 2023 E. 4.2 in fine m.w.H.).

E. 4 Der Beschwerdeführer hält sich seit Einreichung des Asylgesuchs mehr als fünf Jahre – seit Eintritt der Rechtskraft der Wegweisung allerdings ohne Aufenthaltstitel – ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei sein Aufent- haltsort den Behörden immer bekannt gewesen ist. Zu prüfen ist weiter, ob er der Pflicht zur Offenlegung seiner Identität (Art. 31 Abs. 2 VZAE) nach- gekommen ist.

E. 5.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 18. Februar 2025 zur Of- fenlegung der Identität aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Asylverfahrens geltend gemacht, afghanischer Staatsbürger und ethni- scher Hazara zu sein. Seine Eltern seien nach Pakistan migriert, wo er ge- boren sei und gelebt habe. Demgegenüber sei im Asylentscheid vom

15. Mai 2019 festgehalten worden, dass er seine wahre Herkunft verschlei- ert habe. Insbesondere habe die ausführliche und fundierte LINGUA-Ana- lyse ergeben, dass bei ihm eindeutig eine primäre Sozialisation im Milieu der Hazara von Quetta und eine sekundäre Sozialisation im Iran vorliege. Es bestünde keine sprachliche Verbundenheit mit den Gegebenheiten Af- ghanistans, wie sie bei einem Hazara zu erwarten wären, dessen Eltern von Afghanistan nach Quetta emigriert seien und der dort im diesbezügli- chen Milieu sozialisiert worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Abklärungen der Fachstelle LINGUA im Urteil vom 18. Januar 2022 vollumfänglich gestützt. Im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches habe er das angebliche Doppel einer 2017 ausgestellten afghanischen Tazkera sowie ein Schreiben der «Embassy & Mission of the Islamic Republic of Afghanistan» in Genf vom 19. April 2022 eingereicht. Beide Dokumente habe er im vorliegenden Verfahren erneut eingereicht. Das SEM habe das Wiedererwägungsgesuch mit der Begründung abgelehnt, dass gefälschte Tazkeras oder Tazkeras mit falschem Inhalt in und ausserhalb Afghanis- tans weit verbreitet seien. Sie seien leicht zu fälschen und es existierten keine Qualitätsstandards für ihre Ausstellung. Eine Tazkera verfüge selbst

F-1972/2025 Seite 6 im Original über beschränkten Beweiswert. Das eingereichte Schreiben vom 19. April 2022 bestätige zudem lediglich, dass er bei der afghanischen Botschaft unter den geltend gemachten Personalien wegen eines Reise- passes angefragt habe und diese mit einer Standardantwort informiert habe, dass aufgrund der politischen Lage im Land zurzeit keine Reisepa- piere ausgestellt würden. Im Rahmen der Papierbeschaffung sei dem SEM von der pakistanischen Botschaft am 12. Mai 2022 bestätigt worden, dass er pakistanischer Staatsangehöriger sei. Das Schreiben der afghanischen Botschaft vom 2. Dezember 2024 bestätige erneut, dass keine Pässe aus- gestellt würden. Dieses und dasjenige vom 19. April 2022 seien zum Be- weis der afghanischen Staatsangehörigkeit nicht geeignet. Zusammenfas- send sei weiterhin davon auszugehen, dass er pakistanischer Staatsange- höriger sei. Es bestehe kein hinreichender Nachweis dafür, dass er sich ernsthaft für die Beschaffung von pakistanischen Reisepapieren eingesetzt habe. Überdies habe er im Rahmen des Asylverfahrens versucht, die Be- hörden über seine Staatsangehörigkeit zu täuschen. Damit sei der Wider- rufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllt, was gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. d AsylG der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegenstehe.

E. 5.2 Hinsichtlich der vorinstanzlichen Ausführungen argumentiert der Be- schwerdeführer, die Vorinstanz behaupte, dass er sich nicht genügend be- müht habe, pakistanische Reisepapiere zu beschaffen. Dies liege daran, dass er keine pakistanische Herkunft habe. Er sei aus Afghanistan und habe sich um das Ausstellen afghanischer Papiere bemüht. Er sei zweimal bei der afghanischen Botschaft in Genf vorstellig geworden und habe um die Ausstellung eines Reisepasses ersucht; als Antwort sei ihm jeweils ein Schreiben «A qui de droit» ausgestellt worden. Er wisse nicht, was er noch tun sollte, um Reisepapiere aus seinem Heimatland Afghanistan zu be- schaffen oder zu belegen, dass dies im Moment aufgrund der politischen Situation nicht möglich sei. Den Vorwurf des SEM, dass er im Rahmen des Asylverfahrens versucht habe, die Behörden über seine Staatsangehörig- keit zu täuschen, weise er zurück. Er habe stets offengelegt, dass er af- ghanischer Staatsbürger sei, der zwar in Pakistan geboren und aufge- wachsen sei, jedoch nicht pakistanischer Abstammung sei. Er könne nichts mehr tun als immer wieder zu bestätigen, dass er Afghane sei. Dies habe er durch die schon mehrmals eingereichten Dokumente belegt.

E. 6 Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, gelangt das Bundesverwaltungs- gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Offen- legung der Identität gemäss Art. 31 Abs. 2 VZAE nicht nachgekommen ist.

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E. 6.1.1 Im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren kam das SEM zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer über seine Identität getäuscht habe. So sei er nicht – wie geltend gemacht – afghanischer, sondern pakistani- scher Staatsangehöriger. Der Verfügung des SEM vom 15. Mai 2019 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass er widersprüchliche Angaben zur Über- siedlung seiner Eltern von Afghanistan nach Pakistan gemacht habe; zu- dem bestätige das LINGUA-Gutachten, dass er eindeutig nicht zu den re- zenten Hazara, sondern den einheimischen Hazara von Quetta gehöre. Er habe überdies keine Identitätspapiere eingereicht. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2888/2019 vom 18. Januar 2022 ab. Auch das Gericht hielt fest, es sei nach Prüfung der Akten festzustellen, dass er über seine Identität ge- täuscht habe. Er sei nicht in der Lage, die geltend gemachte afghanische Staatsangehörigkeit glaubhaft darzulegen. Nebst widersprüchlichen Anga- ben, dem Fehlen afghanischer Identitätsdokumente und dem klaren Resul- tat des LINGUA-Berichts spreche auch das Betreiben eines eigenen Ge- schäfts in Pakistan gegen einen dortigen illegalen Aufenthalt. Es würden ferner keine Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Qualifikation der LINGUA-Experten oder an einer korrekten fachkundigen Erstellung der Analyse zuliessen.

E. 6.1.2 Mit Wiedererwägungsgesuch vom 19. Mai 2022 führte der Beschwer- deführer aus, er könne zwischenzeitlich Beweismittel vorlegen, die seine afghanische Staatsangehörigkeit belegen würden. Er reichte dem SEM eine im Jahr 2017 ausgestellte Tazkera sowie ein Schreiben der «Embassy & Mission of the Islamic Republic of Afghanistan» in Genf vom 19. April 2022 ein. Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 wies das SEM das Gesuch ab und stellte die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit der Verfügung des SEM vom 15. Mai 2019 fest. Zur Begründung machte es im Wesentlichen geltend, der Beweiswert der ins Recht gelegten Tazkera sei als gering ein- zustufen und durch die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdefüh- rers zu den Ausweispapieren weiter reduziert worden. Das Schreiben vom

19. April 2022 belege zudem lediglich, dass der Beschwerdeführer die ent- sprechende Botschaft unter den von ihm angegebenen Personalien res- pektive mit der möglicherweise gefälschten Tazkera wegen eines Reise- passes angefragt habe und die Botschaft in einer Standardantwort geant- wortet habe, dass derzeit aufgrund der politischen Lage keine Reisepa- piere ausgestellt würden. Des Weiteren könne der Webseite der afghani- schen Vertretung in Genf entnommen werden, dass sie nicht die Autorität innehabe, Tazkeras zu verifizieren. Dem SEM sei zudem von der

F-1972/2025 Seite 8 pakistanischen Botschaft in Bern mit Schreiben vom 12. Mai 2022 bestätigt worden, dass der Beschwerdeführer pakistanischer Staatsangehöriger sei. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesverwaltungsge- richt mit Urteil E-980/2023 vom 17. März 2023 nicht ein.

E. 6.2 Das SEM verwies in seiner Verfügung vom 18. Februar 2025 zu Recht auf die im Asylverfahren gemachten Feststellungen. Darauf wurde der Be- schwerdeführer bereits mit Schreiben der Vorinstanz vom 19. November 2024 aufmerksam gemacht (vgl. SEM-act. 3/62). Diese sind unter Vorbe- halt neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel für das vorliegende Verfahren bindend (vgl. dazu auch Urteile des BVGer F-4769/2022 vom

E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer dazu in seiner Rechtsmitteleingabe gel- tend macht, er habe sich um die Ausstellung heimatlicher Dokumente be- müht, er wisse nicht, was er noch tun solle, um afghanische Reisepapiere zu erhalten, ist er darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die Beurteilung der Möglichkeit der Beschaffung von Ausweispa- pieren geht, sondern um die Frage, ob er seiner Pflicht zur Offenlegung seiner Identität nachgekommen ist. Diesbezüglich reichte er im vorliegen- den Verfahren erneut eine im Jahr 2017 ausgestellte Tazkera sowie ein Schreiben der «Embassy & Mission of the Islamic Republic of Afghanistan» in Genf vom 19. April 2022 zu den Akten. Beide Dokumente wurden bereits mit Wiedererwägungsgesuch vom 19. Mai 2022 eingereicht. In seiner Ver- fügung vom 18. Januar 2023 setzte sich das SEM damit denn auch einge- hend auseinander und kam mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer weiterhin als pakistanischer Staatsangehöri- ger zu betrachten sei (vgl. E. 6.1.2). Für eine abweichende Beurteilung im vorliegenden Verfahren besteht dementsprechend kein Anlass.

E. 6.4 Weiter legte der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren das Schreiben «A qui de droit» der «Embassy & Mission of the Islamic Republic of Afghanistan» in Genf vom 2. Dezember 2024 ins Recht, welches wie bereits das Schreiben vom 19. April 2022 bestätigt, dass die afghanische Vertretung keine Reisepässe ausstellt. Auf dem Dokument wurde nebst dem Namen (…), Vornamen (…) und Geburtsdatum (…) auch die Nationa- lität «Afgahne» aufgeführt. Dies entspricht den Angaben, die der Be- schwerdeführer im Asylverfahren gemacht hat. Das Dokument erscheint hingegen als Beleg für die behauptete afghanische Staatsangehörigkeit nicht geeignet, zumal weder aus dem Dokument noch aus den Vorbringen

F-1972/2025 Seite 9 des Beschwerdeführers hervorgeht, auf welcher Grundlage die Vertretung die Personalien und Staatsangehörigkeit erhoben hat. Jedenfalls kann da- raus nicht geschlossen werden, dass ihn die afghanische Vertretung als afghanischen Staatsangehörigen anerkenne. Für die Verifizierung diverser afghanischer Dokumente ist zudem ein spezielles und grundsätzlich kos- tenpflichtiges Verfahren vorgesehen (siehe dazu https://www.afghanistan- mission.ch/en/legal-services/document-validation-authentication.html). In diesem Sinne ist beim Dokument vom 2. Dezember 2024 vielmehr von ei- nem Standardschreiben auszugehen, das die afghanische Botschaft auf der Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers ausstellte. Weitere Bemühungen, welche zur Offenlegung seiner Identität beigetragen hätten, insbesondere im Hinblick auf die Beschaffung eines pakistanischen Reise- passes, wurden vom Beschwerdeführer weder aufgezeigt noch ergeben sich solche aus den Akten. 7. Mit der Verletzung der Pflicht zur Offenlegung der Identität gemäss Art. 31 Abs. 2 VZAE hat der Beschwerdeführer einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG gesetzt, der nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. d AsylG der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG entgegensteht. Angesichts dessen erübrigt sich eine Prüfung der Integra- tionskriterien. Die Vorinstanz hat die Zustimmung zur Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Recht verweigert. 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf die Er- hebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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E. 7 Mit der Verletzung der Pflicht zur Offenlegung der Identität gemäss Art. 31 Abs. 2 VZAE hat der Beschwerdeführer einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG gesetzt, der nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. d AsylG der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG entgegensteht. Angesichts dessen erübrigt sich eine Prüfung der Integrationskriterien. Die Vorinstanz hat die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Recht verweigert.

E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E. 10 September 2024 E. 5.1; F-958/2023 vom 6. Mai 2024 E. 5.3; F-6050/2020 vom 27. Februar 2023 E. 7.1 f).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1972/2025 Urteil vom 23. Mai 2025 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, geb. (...), alias Y._______, geb. (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung, schwerwiegender persönlicher Härtefall Verfügung des SEM vom 18. Februar 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen des Asylverfahrens gab er an, afghanischer Staatsangehöriger zu sein und in Pakistan geboren sowie aufgewachsen zu sein. Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 änderte das SEM die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auf Pakistan und stellte fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an (bestätigt mit Urteil des BVGer E-2888/2019 vom 18. Januar 2022). Die ihm vom SEM angesetzte Frist zum Verlassen der Schweiz liess er ungenutzt verstreichen (vgl. Akten der Vorinstanz (...) [SEM-act. A] 1, 44, 51, 52). B. Mit Eingabe vom 19. Mai 2022 reichte er beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. C. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2022 informierte ihn das SEM über den Umstand, dass die pakistanische Botschaft in Bern betreffend die Papierbeschaffung mit Schreiben vom 12. Mai 2022 bestätigt habe, er sei pakistanischer Staatsangehöriger mit den Personalien «X._______ geboren (...)» und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör (Akten der Vorinstanz WEG [SEM-act. WEG] 1, 6). D. Die Vorinstanz wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 18. Januar 2023 ab. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil E-980/2023 vom 17. März 2023 auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein (SEM-act. WEG 8, 14). E. Am 26. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt des Kantons Z._______ (nachfolgend: Migrationsamt) ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) ein (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/53). F. Am 28. Oktober 2024 unterbreitete das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dem SEM zur Zustimmung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG (SEM-act. 1/58). G. Am 19. November 2024 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über ihre Absicht, die Zustimmung zur Aufenthaltsregelung zu verweigern und gab ihm Gelegenheit, sich vorgängig dazu zu äussern (SEM-act. 3/60 ff.). Davon machte er mit Eingabe vom 14. Januar 2025 Gebrauch (SEM-act. 6/67 ff.). H. Mit Verfügung vom 18. Februar 2025 (eröffnet am 20. Februar 2025) verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG (SEM-act. 7/105 ff.). I. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte deren Aufhebung. Das SEM sei anzuweisen, der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zuzustimmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; es sei ihm zu gestatten, den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Schliesslich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). J. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2025 trat die Instruktionsrichterin auf das Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen nicht ein, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und wies das Gesuch um Beigabe eines Rechtsvertreters gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab (BVGer act. 3). K. Mit Vernehmlassung vom 11. April 2025, die dem Beschwerdeführer zur Kenntnisahme zugestellt wurde, schloss das SEM auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 4). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Dieses entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 4.3). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG bestehen (Bst. d). Gemäss Art. 31 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) muss die gesuchstellende Person die Identität offenlegen. 3.2 Das Erfordernis der Offenlegung der Identität steht in Zusammenhang mit Art. 13 und Art. 90 AIG, wonach die gesuchstellende Person im Bewilligungs- und Anmeldeverfahren ein gültiges Ausweispapier vorlegen und diesbezüglich zutreffende und vollständige Angaben machen muss. Die Verletzung dieser zwingenden Vorschriften kann den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllen, wonach Bewilligungen widerrufen werden können, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. 3.3 Der Entscheid des SEM ergeht rechtsprechungsgemäss ohne jegliche Bindung an die Beurteilung durch den Kanton (vgl. Urteil des BVGer F-6050/2020 vom 27. Februar 2023 E. 4.2 in fine m.w.H.).

4. Der Beschwerdeführer hält sich seit Einreichung des Asylgesuchs mehr als fünf Jahre - seit Eintritt der Rechtskraft der Wegweisung allerdings ohne Aufenthaltstitel - ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt gewesen ist. Zu prüfen ist weiter, ob er der Pflicht zur Offenlegung seiner Identität (Art. 31 Abs. 2 VZAE) nachgekommen ist. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 18. Februar 2025 zur Offenlegung der Identität aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Asylverfahrens geltend gemacht, afghanischer Staatsbürger und ethnischer Hazara zu sein. Seine Eltern seien nach Pakistan migriert, wo er geboren sei und gelebt habe. Demgegenüber sei im Asylentscheid vom 15. Mai 2019 festgehalten worden, dass er seine wahre Herkunft verschleiert habe. Insbesondere habe die ausführliche und fundierte LINGUA-Analyse ergeben, dass bei ihm eindeutig eine primäre Sozialisation im Milieu der Hazara von Quetta und eine sekundäre Sozialisation im Iran vorliege. Es bestünde keine sprachliche Verbundenheit mit den Gegebenheiten Afghanistans, wie sie bei einem Hazara zu erwarten wären, dessen Eltern von Afghanistan nach Quetta emigriert seien und der dort im diesbezüglichen Milieu sozialisiert worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Abklärungen der Fachstelle LINGUA im Urteil vom 18. Januar 2022 vollumfänglich gestützt. Im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches habe er das angebliche Doppel einer 2017 ausgestellten afghanischen Tazkera sowie ein Schreiben der «Embassy & Mission of the Islamic Republic of Afghanistan» in Genf vom 19. April 2022 eingereicht. Beide Dokumente habe er im vorliegenden Verfahren erneut eingereicht. Das SEM habe das Wiedererwägungsgesuch mit der Begründung abgelehnt, dass gefälschte Tazkeras oder Tazkeras mit falschem Inhalt in und ausserhalb Afghanistans weit verbreitet seien. Sie seien leicht zu fälschen und es existierten keine Qualitätsstandards für ihre Ausstellung. Eine Tazkera verfüge selbst im Original über beschränkten Beweiswert. Das eingereichte Schreiben vom 19. April 2022 bestätige zudem lediglich, dass er bei der afghanischen Botschaft unter den geltend gemachten Personalien wegen eines Reisepasses angefragt habe und diese mit einer Standardantwort informiert habe, dass aufgrund der politischen Lage im Land zurzeit keine Reisepapiere ausgestellt würden. Im Rahmen der Papierbeschaffung sei dem SEM von der pakistanischen Botschaft am 12. Mai 2022 bestätigt worden, dass er pakistanischer Staatsangehöriger sei. Das Schreiben der afghanischen Botschaft vom 2. Dezember 2024 bestätige erneut, dass keine Pässe ausgestellt würden. Dieses und dasjenige vom 19. April 2022 seien zum Beweis der afghanischen Staatsangehörigkeit nicht geeignet. Zusammenfassend sei weiterhin davon auszugehen, dass er pakistanischer Staatsangehöriger sei. Es bestehe kein hinreichender Nachweis dafür, dass er sich ernsthaft für die Beschaffung von pakistanischen Reisepapieren eingesetzt habe. Überdies habe er im Rahmen des Asylverfahrens versucht, die Behörden über seine Staatsangehörigkeit zu täuschen. Damit sei der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllt, was gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. d AsylG der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegenstehe. 5.2 Hinsichtlich der vorinstanzlichen Ausführungen argumentiert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz behaupte, dass er sich nicht genügend bemüht habe, pakistanische Reisepapiere zu beschaffen. Dies liege daran, dass er keine pakistanische Herkunft habe. Er sei aus Afghanistan und habe sich um das Ausstellen afghanischer Papiere bemüht. Er sei zweimal bei der afghanischen Botschaft in Genf vorstellig geworden und habe um die Ausstellung eines Reisepasses ersucht; als Antwort sei ihm jeweils ein Schreiben «A qui de droit» ausgestellt worden. Er wisse nicht, was er noch tun sollte, um Reisepapiere aus seinem Heimatland Afghanistan zu beschaffen oder zu belegen, dass dies im Moment aufgrund der politischen Situation nicht möglich sei. Den Vorwurf des SEM, dass er im Rahmen des Asylverfahrens versucht habe, die Behörden über seine Staatsangehörigkeit zu täuschen, weise er zurück. Er habe stets offengelegt, dass er afghanischer Staatsbürger sei, der zwar in Pakistan geboren und aufgewachsen sei, jedoch nicht pakistanischer Abstammung sei. Er könne nichts mehr tun als immer wieder zu bestätigen, dass er Afghane sei. Dies habe er durch die schon mehrmals eingereichten Dokumente belegt. 6. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Offenlegung der Identität gemäss Art. 31 Abs. 2 VZAE nicht nachgekommen ist. 6.1 6.1.1 Im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren kam das SEM zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer über seine Identität getäuscht habe. So sei er nicht - wie geltend gemacht - afghanischer, sondern pakistanischer Staatsangehöriger. Der Verfügung des SEM vom 15. Mai 2019 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass er widersprüchliche Angaben zur Übersiedlung seiner Eltern von Afghanistan nach Pakistan gemacht habe; zudem bestätige das LINGUA-Gutachten, dass er eindeutig nicht zu den rezenten Hazara, sondern den einheimischen Hazara von Quetta gehöre. Er habe überdies keine Identitätspapiere eingereicht. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2888/2019 vom 18. Januar 2022 ab. Auch das Gericht hielt fest, es sei nach Prüfung der Akten festzustellen, dass er über seine Identität getäuscht habe. Er sei nicht in der Lage, die geltend gemachte afghanische Staatsangehörigkeit glaubhaft darzulegen. Nebst widersprüchlichen Angaben, dem Fehlen afghanischer Identitätsdokumente und dem klaren Resultat des LINGUA-Berichts spreche auch das Betreiben eines eigenen Geschäfts in Pakistan gegen einen dortigen illegalen Aufenthalt. Es würden ferner keine Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Qualifikation der LINGUA-Experten oder an einer korrekten fachkundigen Erstellung der Analyse zuliessen. 6.1.2 Mit Wiedererwägungsgesuch vom 19. Mai 2022 führte der Beschwerdeführer aus, er könne zwischenzeitlich Beweismittel vorlegen, die seine afghanische Staatsangehörigkeit belegen würden. Er reichte dem SEM eine im Jahr 2017 ausgestellte Tazkera sowie ein Schreiben der «Embassy & Mission of the Islamic Republic of Afghanistan» in Genf vom 19. April 2022 ein. Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 wies das SEM das Gesuch ab und stellte die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit der Verfügung des SEM vom 15. Mai 2019 fest. Zur Begründung machte es im Wesentlichen geltend, der Beweiswert der ins Recht gelegten Tazkera sei als gering einzustufen und durch die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu den Ausweispapieren weiter reduziert worden. Das Schreiben vom 19. April 2022 belege zudem lediglich, dass der Beschwerdeführer die entsprechende Botschaft unter den von ihm angegebenen Personalien respektive mit der möglicherweise gefälschten Tazkera wegen eines Reisepasses angefragt habe und die Botschaft in einer Standardantwort geantwortet habe, dass derzeit aufgrund der politischen Lage keine Reisepapiere ausgestellt würden. Des Weiteren könne der Webseite der afghanischen Vertretung in Genf entnommen werden, dass sie nicht die Autorität innehabe, Tazkeras zu verifizieren. Dem SEM sei zudem von der pakistanischen Botschaft in Bern mit Schreiben vom 12. Mai 2022 bestätigt worden, dass der Beschwerdeführer pakistanischer Staatsangehöriger sei. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-980/2023 vom 17. März 2023 nicht ein. 6.2 Das SEM verwies in seiner Verfügung vom 18. Februar 2025 zu Recht auf die im Asylverfahren gemachten Feststellungen. Darauf wurde der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben der Vorinstanz vom 19. November 2024 aufmerksam gemacht (vgl. SEM-act. 3/62). Diese sind unter Vorbehalt neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel für das vorliegende Verfahren bindend (vgl. dazu auch Urteile des BVGer F-4769/2022 vom 10. September 2024 E. 5.1; F-958/2023 vom 6. Mai 2024 E. 5.3; F-6050/2020 vom 27. Februar 2023 E. 7.1 f). 6.3 Soweit der Beschwerdeführer dazu in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht, er habe sich um die Ausstellung heimatlicher Dokumente bemüht, er wisse nicht, was er noch tun solle, um afghanische Reisepapiere zu erhalten, ist er darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die Beurteilung der Möglichkeit der Beschaffung von Ausweispapieren geht, sondern um die Frage, ob er seiner Pflicht zur Offenlegung seiner Identität nachgekommen ist. Diesbezüglich reichte er im vorliegenden Verfahren erneut eine im Jahr 2017 ausgestellte Tazkera sowie ein Schreiben der «Embassy & Mission of the Islamic Republic of Afghanistan» in Genf vom 19. April 2022 zu den Akten. Beide Dokumente wurden bereits mit Wiedererwägungsgesuch vom 19. Mai 2022 eingereicht. In seiner Verfügung vom 18. Januar 2023 setzte sich das SEM damit denn auch eingehend auseinander und kam mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer weiterhin als pakistanischer Staatsangehöriger zu betrachten sei (vgl. E. 6.1.2). Für eine abweichende Beurteilung im vorliegenden Verfahren besteht dementsprechend kein Anlass. 6.4 Weiter legte der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren das Schreiben «A qui de droit» der «Embassy & Mission of the Islamic Republic of Afghanistan» in Genf vom 2. Dezember 2024 ins Recht, welches wie bereits das Schreiben vom 19. April 2022 bestätigt, dass die afghanische Vertretung keine Reisepässe ausstellt. Auf dem Dokument wurde nebst dem Namen (...), Vornamen (...) und Geburtsdatum (...) auch die Nationalität «Afgahne» aufgeführt. Dies entspricht den Angaben, die der Beschwerdeführer im Asylverfahren gemacht hat. Das Dokument erscheint hingegen als Beleg für die behauptete afghanische Staatsangehörigkeit nicht geeignet, zumal weder aus dem Dokument noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers hervorgeht, auf welcher Grundlage die Vertretung die Personalien und Staatsangehörigkeit erhoben hat. Jedenfalls kann daraus nicht geschlossen werden, dass ihn die afghanische Vertretung als afghanischen Staatsangehörigen anerkenne. Für die Verifizierung diverser afghanischer Dokumente ist zudem ein spezielles und grundsätzlich kostenpflichtiges Verfahren vorgesehen (siehe dazu https://www.afghanistanmission.ch/en/legal-services/document-validation-authentication.html). In diesem Sinne ist beim Dokument vom 2. Dezember 2024 vielmehr von einem Standardschreiben auszugehen, das die afghanische Botschaft auf der Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers ausstellte. Weitere Bemühungen, welche zur Offenlegung seiner Identität beigetragen hätten, insbesondere im Hinblick auf die Beschaffung eines pakistanischen Reisepasses, wurden vom Beschwerdeführer weder aufgezeigt noch ergeben sich solche aus den Akten.

7. Mit der Verletzung der Pflicht zur Offenlegung der Identität gemäss Art. 31 Abs. 2 VZAE hat der Beschwerdeführer einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG gesetzt, der nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. d AsylG der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG entgegensteht. Angesichts dessen erübrigt sich eine Prüfung der Integrationskriterien. Die Vorinstanz hat die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Recht verweigert.

8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: