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E-2888/2019

E-2888/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2022-01-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 2. November 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) und am

11. September 2017 die Anhörung statt. Hierbei machte er geltend, er sei afghanischer Staatsbürger, in Pakistan geboren und aufgewachsen. Er habe eine iranische Staatsbürgerin geheiratet und mit ihr einen Sohn ge- zeugt; beide würden sich seit seiner Ausreise aus Pakistan bei seiner Schwiegermutter im Iran aufhalten. Afghanische Migranten erhielten in Pa- kistan keine Dokumente, weshalb er weder Identitätsdokumente noch ei- nen Aufenthaltstitel einreichen könne. Als Schiite und Hazara werde man in Pakistan umgebracht. So gebe es in Quetta viele Attentate gegen Schii- ten. Sowohl sein Bruder als auch sein Cousin seien im Jahr (…) bei einem Attentat auf eine Moschee getötet worden. (…) sei er wiederholt durch den «Daesh» (arabische Bezeichnung für den sog. Islamischen Staat, IS) in seinem Geschäft bedroht worden, weshalb er aus Angst ungefähr drei Mo- nate später ausgereist sei. B. Aufgrund von Zweifeln an der Herkunft des Beschwerdeführers gab das SEM am 15. September 2017 eine LINGUA-Analyse in Auftrag. Das Ge- spräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem LINGUA-Experten er- folgte am 13. November 2017. Der LINGUA-Bericht vom 23. März 2018, der sich sowohl auf eine landeskundlich-kulturelle als auch auf eine lingu- istische Analyse stützt, kommt zum Schluss, es liege eindeutig eine pri- märe Sozialisation im Milieu der einheimischen Hazara von Quetta und eine sekundäre Sozialisation im Iran vor. Beim Beschwerdeführer bestehe keine Verbundenheit mit den sprachlichen Gegebenheiten Afghanistans, wie sie bei einem Hazara zu erwarten wären, dessen Eltern von Afghanis- tan nach Quetta emigriert seien und der dort im Milieu rezenter afghani- scher Hazara sozialisiert worden sei. Vielmehr sei sein Dialekt den einhei- mischen Hazara von Quetta zuzuordnen. Aus Sicht der landeskundlich- kulturellen Kenntnisse gebe es ebenfalls keine Hinweise auf eine Soziali- sation im Milieu rezenter Hazara-Emigranten aus Afghanistan. C. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2018 gewährte das SEM dem Beschwer- deführer das rechtliche Gehör zum Inhalt und Resultat des LINGUA-Be- richts; der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Eingabe vom 10. Januar 2019 Stellung und hielt an seinen geltend gemachten Angaben fest.

E-2888/2019 Seite 3 D. Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 änderte das SEM die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auf Pakistan (Dispositivziffer 1) und stellte fest, dieser erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 2), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 3), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 4) und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5). Zur Begründung führt das SEM aus, der Beschwerdeführer habe über seine Identität getäuscht. Er habe widersprüchliche Angaben zur Übersied- lung seiner Eltern von Afghanistan nach Pakistan gemacht. Zudem bestä- tige das LINGUA-Gutachten, dass er eindeutig nicht zu den rezenten Ha- zara, sondern zu den einheimischen Hazara von Quetta gehöre. Zudem habe er keine Identitätspapiere eingereicht. Vor diesem Hintergrund sei von einer Herkunft aus Pakistan auszugehen. Dort herrsche zwar tatsäch- lich ein hohes Mass an religiös motivierter Gewalt. Es sei jedoch nicht von einer Kollektivverfolgung der ethischen Hazara schiitischer Religionszuge- hörigkeit auszugehen. Schliesslich seien die Bedrohungen durch Daesh unglaubhaft und stereotyp ausgefallen, habe er diese doch nicht überzeu- gend vertiefen können und namentlich unterschiedliche Angaben zur An- zahl der Personen sowie zum Inhalt der Bedrohungen gemacht. E. Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage zweier Arztberichte (Ärztliches Zeugnis von B._______ vom 21. Mai 2019 und Austrittsbericht des (…) vom 15. Januar 2019) beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Ver- fügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die Ziffer 1 des Dispositivs aufzu- heben und seine afghanische Staatsangehörigkeit anzuerkennen. Sube- ventualiter sei aufgrund der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmög- lichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein unent- geltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz habe zahlreiche Glaubhaftigkeitselemente unbeachtet gelassen. Es seien keine Widersprüche in seinen Aussagen vorgekommen, habe er doch gesagt, dass er – beziehungsweise seine Familie – aus Afghanistan stamme und

E-2888/2019 Seite 4 seine Muttersprache Dari sei. Die Feststellung in der LINGUA-Analyse, wo- nach er namentlich mehrere Jahre im Iran gelebt haben solle, treffe eben- falls nicht zu. Er habe zwar mehrere Jahre mit seiner Frau aus dem Iran zusammengelebt, dies allerdings immer illegal in Pakistan. Dort habe er einen Lebensmittelladen gehabt, in welchem er zweimal von Daesh be- droht worden sei. Zudem habe die Vorinstanz seine militärische Ausbildung und den aktiven Dienst nicht geglaubt. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess die Gesuche um Erlass der Prozesskosten gut. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, eine Rechtsvertre- tung zu bezeichnen. G. Mit Schreiben vom 25. Juni 2019 reichte die rubrizierte Rechtsvertreterin eine Vollmacht zu den Akten und ersuchte um Beiordnung als amtliche Rechtsvertreterin. H. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2019 setzte der Instruktionsrichter die bevollmächtigte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. I. In der Vernehmlassung vom 8. August 2019 führte das SEM aus, die Be- schwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des bereits dargelegten Standpunktes rechtfertigen würden. Die erstmalig auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychi- schen Probleme könnten in Pakistan behandelt werden, wo der Beschwer- deführer über ein soziales Netz verfüge. J. In der Replik vom 29. August 2019 führte der Beschwerdeführer aus, er sehe sich mit der bereits gefestigten Überzeugung der Vorinstanz, wonach er über seine Identität getäuscht habe, konfrontiert. Diese habe es unter- lassen, in der Entscheidfindung auch jene Elemente zu würdigen, die für ihn sprechen würden. Zudem gebe es keine Hinweise darauf, dass er meh- rere Jahre im Iran gelebt habe. Es könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass er bezüglich seiner Sprache nicht die Wahrheit gesagt habe

E-2888/2019 Seite 5 und sein Gebrauch persischer Begrifflichkeiten nicht vom Zusammenleben mit einer Iranerin herrühre. Auf ein soziales Netzwerk könne er im Übrigen nicht zurückgreifen. K. Mit Eingabe datiert vom 29. Oktober 2020 (recte: Dezember 2020) reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Schreiben von C._______ vom 7. De- zember 2020, eine E-Mail der (…) vom 18. November 2020 sowie ein Auf- gebot zur ambulanten Untersuchung der (…) vom 18. November 2020 zu den Akten und führte aus, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt, wes- halb die Sache sub-subeventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Er leide unter einer erheblichen depressiven Episode, einer posttraumati- schen Belastungsstörung und einem psychoreaktiven Trauma. Zudem würden in den nächsten Tagen weitere kardiologische Tests durchgeführt. L. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2021 beant- wortete der Instruktionsrichter dieses Schreiben. M. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2021 reichte das Ärztezentrum D._______ beim Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Schreiben vom 20. Dezem- ber 2021 ein. Mit Eingabe vom 5. Januar 2022 reichte der Beschwerdefüh- rer dieses ärztliche Schreiben in Kopie erneut zu den Akten und führte aus, seine Ehefrau habe einen Suizidversuch begangen, weshalb er sich grosse Sorgen um sie und seinen Sohn im Iran mache. Zudem habe die Ärztin festgestellt, dass er depressiv und psychisch dekompensiert sei.

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Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie- gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Insoweit in der Eingabe vom 29. Oktober 2020 (recte: Dezember 2020) von der Rechtsvertretung neu beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei infolge mangelhafter Sachverhaltsfeststellung zu kassieren, wäre grund- sätzlich auf den Kassationsantrag nicht einzutreten, da dieser über die ur- sprünglichen, innerhalb der Beschwerdefrist gestellten Rechtsbegehren hinausgeht und damit eine unzulässige Erweiterung respektive qualitative Änderung des Prozessgegenstandes darstellt. Jedoch hat der Beschwer- deführer bereits in seiner Beschwerde sinngemäss Verletzungen sowohl des rechtlichen Gehörs als auch der Sachverhaltsfeststellung gerügt, wes- halb vorliegend auf den entsprechenden Kassationsantrag einzutreten ist. Die formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können.

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E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheid- findung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge- rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre- ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegun- gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur- kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso- nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be- rücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).

E. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer zunächst moniert, die Vorinstanz habe wichtige Sachverhaltselemente, die für ihn sprechen würden, in ihrer Argu- mentation unbeachtet gelassen, ist keine Verletzung der Begründungs- pflicht beziehungsweise des rechtlichen Gehörs erkennbar. Vielmehr übt er mit dieser Argumentation inhaltliche Kritik an den materiellen Erwägun- gen der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz hat sämtliche Akten, na- mentlich die Anhörungsprotokolle, das LINGUA-Gutachten sowie die Stel- lungnahme hierzu berücksichtigt und ausreichend dargelegt, aus welchen Gründen sie zur Einschätzung gelangt, dass der Beschwerdeführer nicht wie angegeben sozialisiert wurde und weshalb sie dessen Asylvorbringen als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG bezie- hungsweise die Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG nicht genügend erachtet. Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be-

E-2888/2019 Seite 8 hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Dem Be- schwerdeführer war es denn auch ohne Weiteres möglich, die vorinstanz- liche Verfügung sachgerecht anzufechten.

E. 5.4 Was den Bericht der Fachstelle LINGUA anbelangt, wurde sowohl eine Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse als auch eine lingu- istische Analyse durchgeführt. Bei einer solchen LINGUA-Analyse handelt es sich nicht um ein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundes- zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schrift- liche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifi- kation, Objektivität und Neutralität des Experten, wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, misst ihr das Bundesverwaltungsgericht einen erhöhten Beweiswert bei (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.). Vorliegend liegen keine Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Qualifikation der LINGUA-Experten oder an einer korrekten sowie fachkundigen Erstellung der Analyse zulassen würden. Zudem wurde dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt der Her- kunftsabklärung zur Kenntnis gebracht und ihm hierzu korrekt das rechtli- che Gehör gewährt (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 mit Hinweis auf Entschei- dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34 E. 9b). Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs (vgl. SEM-Akten A41 S. 1 f.) sowie in der Beschwerde oberflächlich geäusserte Kritik namentlich an den Experten der Fachstelle LINGUA wurde in der Replik nicht ansatzweise vertieft und ist auch nicht geeignet, zu einem an- deren Schluss zu führen.

E. 5.5 Schliesslich erweist sich die Rüge, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seien nicht vollständig abgeklärt worden, ebenfalls als unbegründet. Die Vorinstanz hat den damaligen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausreichend gewürdigt. In der angefochtenen Verfü- gung stützte sie sich zutreffend auf dessen Angaben in den Befragungen (hoher Cholesterinwert, hoher Blutdruck, Infarkt), die mit dem damals ins Recht gelegten ärztlichen Zeugnis übereinstimmen (vgl. SEM-Akten A22) und bereits in Pakistan behandelt werden konnten (vgl. SEM-Akten A5 S. 10 und A17 F11). Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz die damals zudem bereits bekannten psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung unerwähnt liess. Vor dem Hintergrund je- doch, dass der Beschwerdeführer letztere in den Befragungen unerwähnt

E-2888/2019 Seite 9 liess und die entsprechenden aktenkundigen Behandlungen jeweils auf ei- genen Wunsch hin abbrach, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. SEM-Akten A32 S. 5 bzw. Bericht des (…) vom 26. Oktober 2018 S. 4, vgl. auch Be- schwerdebeilage Austrittsbericht vom 15. Januar 2019 S. 3). Das protokol- lierte Aussageverhalten des Beschwerdeführers lässt ferner nicht darauf schliessen, dass er gesundheitlich nicht in der Lage gewesen wäre, den Befragungen zu folgen. Allein aus einer repetitiven Erzählweise mit wenig Augenkontakt ergeben sich jedenfalls noch keine Hinweise auf derartige gesundheitliche Probleme, dass von Amtes wegen ärztliche Abklärungen veranlasst werden müssten. Auch auf Beschwerdeebene ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Sachverhalt bezüglich des Gesundheits- zustandes des Beschwerdeführers ungenügend erstellt wäre (vgl. hierzu auch E. 9.4). Im Übrigen liegen auch keine anderen Hinweise auf eine rechtsfehlerhafte Sachverhaltsfeststellung vor. Eine selbst durchlaufene militärische Ausbildung oder einen aktiven Dienst hat der Beschwerdefüh- rer weder im vorinstanzlichen Verfahren erwähnt noch auf Beschwerde- ebene – bis auf einen Satz in der Beschwerde – vertieft.

E. 5.6 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Begehren ist abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le- bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy- chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson- dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge- blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden

E-2888/2019 Seite 10 (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar- gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 6.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverord- nung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6).

E. 7.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer über seine Iden- tität getäuscht hat und seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch an das Glaubhaftmachen standzuhalten ver- mögen. Die Rechtsmitteleingabe ist auch in materieller Hinsicht nicht ge- eignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, da der Beschwerde- führer lediglich an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen festhält, indem er entweder das bereits bei den Befragungen Dargelegte wiederholt oder die von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten nicht nachvoll- ziehbar zu erklären vermag.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer ist weder in der Lage, die geltend gemachte af- ghanische Staatsangehörigkeit zu belegen noch glaubhaft darzulegen. Er machte in der BzP geltend, seine Mutter sei mit ihm schwanger gewesen, als seine Familie Afghanistan verlassen habe und er sei (…) in Pakistan geboren, wo er sich seither illegal aufgehalten habe. Bei der Anhörung führte er aus, seine Eltern seien bereits während der Abdurrahman Khan- Zeit (1881 bis 1901) aus Afghanistan geflohen. Diese zweite Version machte er zunächst auch anlässlich des LINGUA-Gesprächs geltend (vgl. LINGUA-Bericht SEM-Akten A30 S. 3 Ziff. 2.1, wonach er diesen Ausreise- zeitpunkt im Verlauf des LINGUA-Gesprächs abermals änderte). Zudem führte er im LINGUA-Gespräch aus, dass seine Grossmutter bereits früher in Quetta gelebt habe (vgl. ebd. S. 3 Ziff. 2.1). Seit Ende des 19. Jahrhun- derts migrieren afghanische Hazara in die Stadt Quetta. Diese Migration begann noch vor der Staatsgründung Pakistans 1947. Es wird zwischen zwei Gruppen von Hazaras in Quetta unterschieden. Zur ersten gehören die Nachkommen der im letzten Jahrhundert aus Afghanistan migrierten Hazara, welche pakistanische Staatsangehörige sind. Zur zweiten Gruppe

E-2888/2019 Seite 11 gehören die in den letzten Dekaden aus Afghanistan migrierten Hazara, welche immer noch die afghanische Staatsangehörigkeit besitzen (vgl. Landinfo, Temanotat Pakistan: Opprør, sekterisk vold og lokale konflikter i Baluchistan, vom 26. Oktober 2018; ALESSANDRO MONSUTTI, Image of the Self, Image of the Other: Social Organization and the Role of 'Ashura' among the Hazaras of Quetta [Pakistan], In: MONSUTTI, A., et NAEF, S. The Other Shiites – From the Mediterranean to Central Asia, 2007, S. 178 und Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 12. März 2018 zu Pakistan: Afghan_innen der Hazara-Ethnie und pakistanische Staatsbürgerschaft, S. 3). Was den Beschwerdeführer anbelangt, so wäre bei der zweiten Ver- sion seines Sachverhaltsvortrages davon auszugehen, dass er als Nach- komme der ersten Generation pakistanischer Staatsbürger wäre. Die Schlussfolgerung, wonach er in eine Familie pakistanischer Hazara gebo- ren wurde, wird durch den LINGUA-Bericht untermauert. Dieser kommt in einer landeskundlich-kulturellen Analyse zum Schluss, der Wissensstand des Beschwerdeführers entspreche nicht demjenigen eines rezenten Ha- zara-Migranten, sondern der Gruppe Hazara, die bereits mehr als hundert Jahre in Quetta ansässig sei (vgl. ebd. insb. S. 3 Ziff. 2.2 und S. 17 Ziff. 4). Weiter kommt der Bericht in einer linguistischen Analyse zum Schluss, dass die primäre sprachliche Sozialisation des Beschwerdeführers in Quetta im Milieu der einheimischen Hazara von Quetta erfolgt sein müsse (vgl. ebd. insb. S. 17 Ziff. 4 f.). Neben den widersprüchlichen Angaben zur Emigration seiner Vorfahren aus Afghanistan, dem Fehlen afghanischer Identitätsdokumente und dem klaren Resultat des LINGUA-Berichts, spricht im Übrigen auch das Betreiben eines eigenen Geschäftes in Pakis- tan gegen einen dortigen illegalen Aufenthalt. Vor diesem Hintergrund ist zusammen mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich beim Be- schwerdeführer um einen pakistanischen Staatsbürger handelt, der folglich die Behörden über seine Identität getäuscht hat. Der Beschwerdeführer stellt dieser Schlussfolgerung weder im Rahmen des ihm hierzu gewährten rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene etwas Stichhaltiges entge- gen. Vielmehr erschöpfen sich seine Erklärungsversuche insbesondere zum Aufenthalt im Iran, was jedoch vorliegend unbeachtlich ist. Die im vo- rinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (Heiratsurkunde ohne Registernummer, allgemeiner Dokumentarfilm und Schreiben «To whom it may concern») sind nicht geeignet, die behauptete Nationalität zu belegen. Im Übrigen können diese – vor dem Hintergrund, dass der Beschwerde- führer bis heute keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht hat

– nicht zweifelsfrei seiner Person zugeordnet werden. Zudem handelt es sich bei der Heiratsurkunde nicht um ein fälschungssicheres Dokument,

E-2888/2019 Seite 12 weshalb deren Beweiswert – wie die Vorinstanz bereits zutreffend festge- stellt hat – ohnehin als gering zu erachten ist. Der Antrag, es sei die Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die afgha- nische Staatsangehörigkeit anzuerkennen, ist folglich abzuweisen.

E. 7.3 Bei Personen, die ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlingsrelevanten Gründe vorliegen. Dennoch hat die Vorinstanz die Asylvorbringen sowohl auf ihre Asylrelevanz als auch auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüft und ist zutreffend zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen im Zusammenhang mit den Drohungen durch Daesh unglaubhaft und stereotyp ausgefallen sind und dass in Pakistan trotz der religiös angespannten Lage nicht von einer kollektiven Verfolgung von Hazara schiitischer Religionszugehörig- keit auszugehen ist; beim Beschwerdeführer ist kein zusätzliches Gefähr- dungsindiz ersichtlich (vgl. hierzu auch E. 9.4). Auch die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz zu verweisen, die folgerichtig feststellte, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylge- such zu Recht abgelehnt hat.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 9.1 Die Untersuchungspflicht findet zwar ihre Grenzen an der Mitwirkungs- pflicht des Asylsuchenden, der auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG). Da jedoch vorliegend sowohl von der Herkunft aus Pakistan als auch der pakistanischen Nationalität des Beschwerdeführers auszuge- hen ist, ist nachfolgend – trotz der Verletzung der Mitwirkungspflicht (Nati- onalität) – der Vollzug der Wegweisung nach Pakistan zu prüfen.

E. 9.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E-2888/2019 Seite 13 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings- eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend- bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge- meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilweise an- gespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit er- heblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvollzug ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-3258/2018 vom 2. Juni 2020 E. 12.4.1 sowie das Urteil des BVGer D-2534/19 vom 7. April 2021 E. 8.4.2). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen ethnischen Hazara schi- itischen Glaubens aus Quetta. Das Bundesverwaltungsgericht schätzt die Lage in Quetta für schiitische Hazara als problematisch ein und bezeichnet

E-2888/2019 Seite 14 die Sicherheitslage als bedrohlich und instabil. Es bestehe für Schiiten die ernstzunehmende Gefahr von religiös motivierten Anschlägen, wobei diese Gefahr für Hazara zusätzlich gesteigert sei. Es sei zwar nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen; die Zugehörigkeit zur ethnisch- religiösen Minderheit der schiitischen Hazara sei aber als starkes Indiz für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu qualifizie- ren. Ergebe sich aus der persönlichen Situation ein zusätzliches Gefähr- dungsindiz, das über die schwierige generelle Lage der Hazara in Quetta hinausgehe, sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.4). Dies ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Aufgrund seiner Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Anschlag, bei dem Ver- wandte von ihm umgekommen sein sollen, weder gezielt gegen diese noch gegen ihn selbst gerichtet war. Zudem ist festzustellen, dass der Beschwer- deführer Dari, Urdu sowie Englisch kann und bis zu seiner Ausreise ein Lebensmittelgeschäft vor Ort betrieben hatte. In der Replik wird zwar gel- tend gemacht, er verfüge inzwischen in Quetta über kein soziales Netzwerk mehr. Gleichzeitig wird jedoch bestätigt, dass seine Schwester mit vier ihrer Kinder unlängst nach Quetta gezogen ist (Replik S. 2). Ferner ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, seine engste Familie, die nach seiner Aus- reise aus Pakistan weggezogen ist, nach Quetta zurückzuholen. Im Übri- gen war der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise selbständig und es ist – wie aufgezeigt (vgl. E. 7.2) – davon auszugehen, dass er zu den Nachkommen der Hazara erster Generation gehört, die sich gegenseitig unterstützen und zu den wohlhabenden Hazara in Quetta zählen (vgl. A- LESSANDRO MONSUTTI, Image of the Self, Image of the Other: Social Orga- nization and the Role of 'Ashura' among the Hazaras of Quetta [Pakistan], In: MONSUTTI, A., et NAEF, S. The Other Shiites – From the Mediterranean to Central Asia, 2007, insb. S. 178). Der Beschwerdeführer leidet unter verschiedenen gesundheitlichen Be- schwerden, die in der Schweiz medikamentös behandelt wurden (insb. de- pressive Episode, posttraumatische Belastungsstörung, psychoreaktives Trauma, Diabetes mellitus Typ 2, Hypercholesterinämie, hypertensive Herzerkrankung). Diese erreichen jedoch nicht die erforderliche Schwere, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Pra- xisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit aus- zugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine

E-2888/2019 Seite 15 drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszu- stands nach sich zöge. Diese Schwelle ist vorliegend nicht erreicht. Die notwendige medizinische Versorgung in Pakistan ist für den Beschwerde- führer zudem gewährleistet. Dass er bereits in Pakistan wiederholt medizi- nische Hilfe (auch im Spital) in Anspruch nehmen konnte, bestätigte er selbst (vgl. SEM-Akten A5 S. 10 und A17 F11). Auch wenn der Zugang zu einer adäquaten Gesundheitsversorgung insbesondere für psychisch er- krankte Personen in Pakistan erheblich erschwert ist, ist davon auszuge- hen, dass ein solcher für den Beschwerdeführer – auch vor seinem finan- ziellen Hintergrund – dennoch besteht (vgl. Urteil des BVGer D-1730/2018 vom 14. Juli 2020 E. 8.3.3). Im Übrigen lässt der wiederholte Abbruch der Behandlungen – stets auf Wunsch des Beschwerdeführers – darauf schliessen, dass sich dessen Beschwerden nicht verschlechtert haben (vgl. z. B. Beschwerdebeilage Austrittsbericht vom 15. Januar 2019 S. 3 oder SEM-Akten A32 Austrittsbericht vom 26. Oktober 2018 S. 4 bzw. S. 5). Als psychosoziale Belastungsfaktoren und genesungserschwerende Fak- toren werden insbesondere die Migration mit Trennung von der Familie vermutet, weshalb davon auszugehen ist, dass sich das baldige wieder Zusammenleben mit seiner Familie vor Ort überdies positiv auf die gesund- heitliche Entwicklung des Beschwerdeführers auswirken wird (vgl. insb. ebd. S. 3 bzw. S. 4). Die weiteren auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichte lassen keinen anderen Schluss zu. Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer offen, bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizi- nische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Der Voll- zug der Wegweisung ist folglich sowohl in genereller als auch in individu- eller Hinsicht zumutbar.

E. 9.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwen- digen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.

E. 9.6 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut- bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf- nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das entsprechende Sub- eventualbegehren ist abzuweisen.

E-2888/2019 Seite 16

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2019 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine massgeblichen Ver- änderungen der finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Ver- fahrenskosten zu erheben.

E. 11.2 Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2019 wurde die Rechtsvertre- terin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet, weshalb dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten ist. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote ein- gereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stunden- ansatz von Fr. 100.‒ bis Fr. 150.‒ für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungs- faktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) und der Tatsache, dass die Beschwerde vom 11. Juni 2019 nicht von der Rechtsvertreterin verfasst wurde, ist das amtliche Honorar auf Fr. 450.– festzusetzen und der rubrizierten Rechts- vertreterin zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-2888/2019 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 450.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: E-2888/2019 Seite 18
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2888/2019 Urteil vom 18. Januar 2022 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch lic. iur. Ruth Eigenmann, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 2. November 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 11. September 2017 die Anhörung statt. Hierbei machte er geltend, er sei afghanischer Staatsbürger, in Pakistan geboren und aufgewachsen. Er habe eine iranische Staatsbürgerin geheiratet und mit ihr einen Sohn gezeugt; beide würden sich seit seiner Ausreise aus Pakistan bei seiner Schwiegermutter im Iran aufhalten. Afghanische Migranten erhielten in Pakistan keine Dokumente, weshalb er weder Identitätsdokumente noch einen Aufenthaltstitel einreichen könne. Als Schiite und Hazara werde man in Pakistan umgebracht. So gebe es in Quetta viele Attentate gegen Schiiten. Sowohl sein Bruder als auch sein Cousin seien im Jahr (...) bei einem Attentat auf eine Moschee getötet worden. (...) sei er wiederholt durch den «Daesh» (arabische Bezeichnung für den sog. Islamischen Staat, IS) in seinem Geschäft bedroht worden, weshalb er aus Angst ungefähr drei Monate später ausgereist sei. B. Aufgrund von Zweifeln an der Herkunft des Beschwerdeführers gab das SEM am 15. September 2017 eine LINGUA-Analyse in Auftrag. Das Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem LINGUA-Experten erfolgte am 13. November 2017. Der LINGUA-Bericht vom 23. März 2018, der sich sowohl auf eine landeskundlich-kulturelle als auch auf eine linguistische Analyse stützt, kommt zum Schluss, es liege eindeutig eine primäre Sozialisation im Milieu der einheimischen Hazara von Quetta und eine sekundäre Sozialisation im Iran vor. Beim Beschwerdeführer bestehe keine Verbundenheit mit den sprachlichen Gegebenheiten Afghanistans, wie sie bei einem Hazara zu erwarten wären, dessen Eltern von Afghanistan nach Quetta emigriert seien und der dort im Milieu rezenter afghanischer Hazara sozialisiert worden sei. Vielmehr sei sein Dialekt den einheimischen Hazara von Quetta zuzuordnen. Aus Sicht der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse gebe es ebenfalls keine Hinweise auf eine Sozialisation im Milieu rezenter Hazara-Emigranten aus Afghanistan. C. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Inhalt und Resultat des LINGUA-Berichts; der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Eingabe vom 10. Januar 2019 Stellung und hielt an seinen geltend gemachten Angaben fest. D. Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 änderte das SEM die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auf Pakistan (Dispositivziffer 1) und stellte fest, dieser erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 2), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 3), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 4) und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5). Zur Begründung führt das SEM aus, der Beschwerdeführer habe über seine Identität getäuscht. Er habe widersprüchliche Angaben zur Übersiedlung seiner Eltern von Afghanistan nach Pakistan gemacht. Zudem bestätige das LINGUA-Gutachten, dass er eindeutig nicht zu den rezenten Hazara, sondern zu den einheimischen Hazara von Quetta gehöre. Zudem habe er keine Identitätspapiere eingereicht. Vor diesem Hintergrund sei von einer Herkunft aus Pakistan auszugehen. Dort herrsche zwar tatsächlich ein hohes Mass an religiös motivierter Gewalt. Es sei jedoch nicht von einer Kollektivverfolgung der ethischen Hazara schiitischer Religionszugehörigkeit auszugehen. Schliesslich seien die Bedrohungen durch Daesh unglaubhaft und stereotyp ausgefallen, habe er diese doch nicht überzeugend vertiefen können und namentlich unterschiedliche Angaben zur Anzahl der Personen sowie zum Inhalt der Bedrohungen gemacht. E. Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage zweier Arztberichte (Ärztliches Zeugnis von B._______ vom 21. Mai 2019 und Austrittsbericht des (...) vom 15. Januar 2019) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die Ziffer 1 des Dispositivs aufzuheben und seine afghanische Staatsangehörigkeit anzuerkennen. Subeventualiter sei aufgrund der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz habe zahlreiche Glaubhaftigkeitselemente unbeachtet gelassen. Es seien keine Widersprüche in seinen Aussagen vorgekommen, habe er doch gesagt, dass er - beziehungsweise seine Familie - aus Afghanistan stamme und seine Muttersprache Dari sei. Die Feststellung in der LINGUA-Analyse, wonach er namentlich mehrere Jahre im Iran gelebt haben solle, treffe ebenfalls nicht zu. Er habe zwar mehrere Jahre mit seiner Frau aus dem Iran zusammengelebt, dies allerdings immer illegal in Pakistan. Dort habe er einen Lebensmittelladen gehabt, in welchem er zweimal von Daesh bedroht worden sei. Zudem habe die Vorinstanz seine militärische Ausbildung und den aktiven Dienst nicht geglaubt. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess die Gesuche um Erlass der Prozesskosten gut. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, eine Rechtsvertretung zu bezeichnen. G. Mit Schreiben vom 25. Juni 2019 reichte die rubrizierte Rechtsvertreterin eine Vollmacht zu den Akten und ersuchte um Beiordnung als amtliche Rechtsvertreterin. H. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2019 setzte der Instruktionsrichter die bevollmächtigte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. I. In der Vernehmlassung vom 8. August 2019 führte das SEM aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des bereits dargelegten Standpunktes rechtfertigen würden. Die erstmalig auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen Probleme könnten in Pakistan behandelt werden, wo der Beschwerdeführer über ein soziales Netz verfüge. J. In der Replik vom 29. August 2019 führte der Beschwerdeführer aus, er sehe sich mit der bereits gefestigten Überzeugung der Vorinstanz, wonach er über seine Identität getäuscht habe, konfrontiert. Diese habe es unterlassen, in der Entscheidfindung auch jene Elemente zu würdigen, die für ihn sprechen würden. Zudem gebe es keine Hinweise darauf, dass er mehrere Jahre im Iran gelebt habe. Es könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass er bezüglich seiner Sprache nicht die Wahrheit gesagt habe und sein Gebrauch persischer Begrifflichkeiten nicht vom Zusammenleben mit einer Iranerin herrühre. Auf ein soziales Netzwerk könne er im Übrigen nicht zurückgreifen. K. Mit Eingabe datiert vom 29. Oktober 2020 (recte: Dezember 2020) reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Schreiben von C._______ vom 7. Dezember 2020, eine E-Mail der (...) vom 18. November 2020 sowie ein Aufgebot zur ambulanten Untersuchung der (...) vom 18. November 2020 zu den Akten und führte aus, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt, weshalb die Sache sub-subeventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Er leide unter einer erheblichen depressiven Episode, einer posttraumatischen Belastungsstörung und einem psychoreaktiven Trauma. Zudem würden in den nächsten Tagen weitere kardiologische Tests durchgeführt. L. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2021 beantwortete der Instruktionsrichter dieses Schreiben. M. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2021 reichte das Ärztezentrum D._______ beim Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Schreiben vom 20. Dezember 2021 ein. Mit Eingabe vom 5. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer dieses ärztliche Schreiben in Kopie erneut zu den Akten und führte aus, seine Ehefrau habe einen Suizidversuch begangen, weshalb er sich grosse Sorgen um sie und seinen Sohn im Iran mache. Zudem habe die Ärztin festgestellt, dass er depressiv und psychisch dekompensiert sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Insoweit in der Eingabe vom 29. Oktober 2020 (recte: Dezember 2020) von der Rechtsvertretung neu beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei infolge mangelhafter Sachverhaltsfeststellung zu kassieren, wäre grundsätzlich auf den Kassationsantrag nicht einzutreten, da dieser über die ursprünglichen, innerhalb der Beschwerdefrist gestellten Rechtsbegehren hinausgeht und damit eine unzulässige Erweiterung respektive qualitative Änderung des Prozessgegenstandes darstellt. Jedoch hat der Beschwerdeführer bereits in seiner Beschwerde sinngemäss Verletzungen sowohl des rechtlichen Gehörs als auch der Sachverhaltsfeststellung gerügt, weshalb vorliegend auf den entsprechenden Kassationsantrag einzutreten ist. Die formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). 5.3 Soweit der Beschwerdeführer zunächst moniert, die Vorinstanz habe wichtige Sachverhaltselemente, die für ihn sprechen würden, in ihrer Argumentation unbeachtet gelassen, ist keine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des rechtlichen Gehörs erkennbar. Vielmehr übt er mit dieser Argumentation inhaltliche Kritik an den materiellen Erwägungen der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz hat sämtliche Akten, namentlich die Anhörungsprotokolle, das LINGUA-Gutachten sowie die Stellungnahme hierzu berücksichtigt und ausreichend dargelegt, aus welchen Gründen sie zur Einschätzung gelangt, dass der Beschwerdeführer nicht wie angegeben sozialisiert wurde und weshalb sie dessen Asylvorbringen als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG beziehungsweise die Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG nicht genügend erachtet. Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne Weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. 5.4 Was den Bericht der Fachstelle LINGUA anbelangt, wurde sowohl eine Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse als auch eine linguistische Analyse durchgeführt. Bei einer solchen LINGUA-Analyse handelt es sich nicht um ein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten, wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, misst ihr das Bundesverwaltungsgericht einen erhöhten Beweiswert bei (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.). Vorliegend liegen keine Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Qualifikation der LINGUA-Experten oder an einer korrekten sowie fachkundigen Erstellung der Analyse zulassen würden. Zudem wurde dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung zur Kenntnis gebracht und ihm hierzu korrekt das rechtliche Gehör gewährt (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34 E. 9b). Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs (vgl. SEM-Akten A41 S. 1 f.) sowie in der Beschwerde oberflächlich geäusserte Kritik namentlich an den Experten der Fachstelle LINGUA wurde in der Replik nicht ansatzweise vertieft und ist auch nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu führen. 5.5 Schliesslich erweist sich die Rüge, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seien nicht vollständig abgeklärt worden, ebenfalls als unbegründet. Die Vorinstanz hat den damaligen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausreichend gewürdigt. In der angefochtenen Verfügung stützte sie sich zutreffend auf dessen Angaben in den Befragungen (hoher Cholesterinwert, hoher Blutdruck, Infarkt), die mit dem damals ins Recht gelegten ärztlichen Zeugnis übereinstimmen (vgl. SEM-Akten A22) und bereits in Pakistan behandelt werden konnten (vgl. SEM-Akten A5 S. 10 und A17 F11). Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz die damals zudem bereits bekannten psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung unerwähnt liess. Vor dem Hintergrund jedoch, dass der Beschwerdeführer letztere in den Befragungen unerwähnt liess und die entsprechenden aktenkundigen Behandlungen jeweils auf eigenen Wunsch hin abbrach, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. SEM-Akten A32 S. 5 bzw. Bericht des (...) vom 26. Oktober 2018 S. 4, vgl. auch Beschwerdebeilage Austrittsbericht vom 15. Januar 2019 S. 3). Das protokollierte Aussageverhalten des Beschwerdeführers lässt ferner nicht darauf schliessen, dass er gesundheitlich nicht in der Lage gewesen wäre, den Befragungen zu folgen. Allein aus einer repetitiven Erzählweise mit wenig Augenkontakt ergeben sich jedenfalls noch keine Hinweise auf derartige gesundheitliche Probleme, dass von Amtes wegen ärztliche Abklärungen veranlasst werden müssten. Auch auf Beschwerdeebene ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Sachverhalt bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ungenügend erstellt wäre (vgl. hierzu auch E. 9.4). Im Übrigen liegen auch keine anderen Hinweise auf eine rechtsfehlerhafte Sachverhaltsfeststellung vor. Eine selbst durchlaufene militärische Ausbildung oder einen aktiven Dienst hat der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren erwähnt noch auf Beschwerdeebene - bis auf einen Satz in der Beschwerde - vertieft. 5.6 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Begehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 6.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6). 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer über seine Identität getäuscht hat und seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch an das Glaubhaftmachen standzuhalten vermögen. Die Rechtsmitteleingabe ist auch in materieller Hinsicht nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, da der Beschwerdeführer lediglich an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen festhält, indem er entweder das bereits bei den Befragungen Dargelegte wiederholt oder die von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten nicht nachvollziehbar zu erklären vermag. 7.2 Der Beschwerdeführer ist weder in der Lage, die geltend gemachte afghanische Staatsangehörigkeit zu belegen noch glaubhaft darzulegen. Er machte in der BzP geltend, seine Mutter sei mit ihm schwanger gewesen, als seine Familie Afghanistan verlassen habe und er sei (...) in Pakistan geboren, wo er sich seither illegal aufgehalten habe. Bei der Anhörung führte er aus, seine Eltern seien bereits während der Abdurrahman Khan-Zeit (1881 bis 1901) aus Afghanistan geflohen. Diese zweite Version machte er zunächst auch anlässlich des LINGUA-Gesprächs geltend (vgl. LINGUA-Bericht SEM-Akten A30 S. 3 Ziff. 2.1, wonach er diesen Ausreisezeitpunkt im Verlauf des LINGUA-Gesprächs abermals änderte). Zudem führte er im LINGUA-Gespräch aus, dass seine Grossmutter bereits früher in Quetta gelebt habe (vgl. ebd. S. 3 Ziff. 2.1). Seit Ende des 19. Jahrhunderts migrieren afghanische Hazara in die Stadt Quetta. Diese Migration begann noch vor der Staatsgründung Pakistans 1947. Es wird zwischen zwei Gruppen von Hazaras in Quetta unterschieden. Zur ersten gehören die Nachkommen der im letzten Jahrhundert aus Afghanistan migrierten Hazara, welche pakistanische Staatsangehörige sind. Zur zweiten Gruppe gehören die in den letzten Dekaden aus Afghanistan migrierten Hazara, welche immer noch die afghanische Staatsangehörigkeit besitzen (vgl. Landinfo, Temanotat Pakistan: Opprør, sekterisk vold og lokale konflikter i Baluchistan, vom 26. Oktober 2018; Alessandro Monsutti, Image of the Self, Image of the Other: Social Organization and the Role of 'Ashura' among the Hazaras of Quetta [Pakistan], In: Monsutti, A., et Naef, S. The Other Shiites - From the Mediterranean to Central Asia, 2007, S. 178 und Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 12. März 2018 zu Pakistan: Afghan_innen der Hazara-Ethnie und pakistanische Staatsbürgerschaft, S. 3). Was den Beschwerdeführer anbelangt, so wäre bei der zweiten Version seines Sachverhaltsvortrages davon auszugehen, dass er als Nachkomme der ersten Generation pakistanischer Staatsbürger wäre. Die Schlussfolgerung, wonach er in eine Familie pakistanischer Hazara geboren wurde, wird durch den LINGUA-Bericht untermauert. Dieser kommt in einer landeskundlich-kulturellen Analyse zum Schluss, der Wissensstand des Beschwerdeführers entspreche nicht demjenigen eines rezenten Hazara-Migranten, sondern der Gruppe Hazara, die bereits mehr als hundert Jahre in Quetta ansässig sei (vgl. ebd. insb. S. 3 Ziff. 2.2 und S. 17 Ziff. 4). Weiter kommt der Bericht in einer linguistischen Analyse zum Schluss, dass die primäre sprachliche Sozialisation des Beschwerdeführers in Quetta im Milieu der einheimischen Hazara von Quetta erfolgt sein müsse (vgl. ebd. insb. S. 17 Ziff. 4 f.). Neben den widersprüchlichen Angaben zur Emigration seiner Vorfahren aus Afghanistan, dem Fehlen afghanischer Identitätsdokumente und dem klaren Resultat des LINGUA-Berichts, spricht im Übrigen auch das Betreiben eines eigenen Geschäftes in Pakistan gegen einen dortigen illegalen Aufenthalt. Vor diesem Hintergrund ist zusammen mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen pakistanischen Staatsbürger handelt, der folglich die Behörden über seine Identität getäuscht hat. Der Beschwerdeführer stellt dieser Schlussfolgerung weder im Rahmen des ihm hierzu gewährten rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene etwas Stichhaltiges entgegen. Vielmehr erschöpfen sich seine Erklärungsversuche insbesondere zum Aufenthalt im Iran, was jedoch vorliegend unbeachtlich ist. Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (Heiratsurkunde ohne Registernummer, allgemeiner Dokumentarfilm und Schreiben «To whom it may concern») sind nicht geeignet, die behauptete Nationalität zu belegen. Im Übrigen können diese - vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bis heute keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht hat - nicht zweifelsfrei seiner Person zugeordnet werden. Zudem handelt es sich bei der Heiratsurkunde nicht um ein fälschungssicheres Dokument, weshalb deren Beweiswert - wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt hat - ohnehin als gering zu erachten ist. Der Antrag, es sei die Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die afghanische Staatsangehörigkeit anzuerkennen, ist folglich abzuweisen. 7.3 Bei Personen, die ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlingsrelevanten Gründe vorliegen. Dennoch hat die Vorinstanz die Asylvorbringen sowohl auf ihre Asylrelevanz als auch auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüft und ist zutreffend zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen im Zusammenhang mit den Drohungen durch Daesh unglaubhaft und stereotyp ausgefallen sind und dass in Pakistan trotz der religiös angespannten Lage nicht von einer kollektiven Verfolgung von Hazara schiitischer Religionszugehörigkeit auszugehen ist; beim Beschwerdeführer ist kein zusätzliches Gefährdungsindiz ersichtlich (vgl. hierzu auch E. 9.4). Auch die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die folgerichtig feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Die Untersuchungspflicht findet zwar ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden, der auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG). Da jedoch vorliegend sowohl von der Herkunft aus Pakistan als auch der pakistanischen Nationalität des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist nachfolgend - trotz der Verletzung der Mitwirkungspflicht (Nationalität) - der Vollzug der Wegweisung nach Pakistan zu prüfen. 9.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilweise angespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvollzug ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-3258/2018 vom 2. Juni 2020 E. 12.4.1 sowie das Urteil des BVGer D-2534/19 vom 7. April 2021 E. 8.4.2). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen ethnischen Hazara schiitischen Glaubens aus Quetta. Das Bundesverwaltungsgericht schätzt die Lage in Quetta für schiitische Hazara als problematisch ein und bezeichnet die Sicherheitslage als bedrohlich und instabil. Es bestehe für Schiiten die ernstzunehmende Gefahr von religiös motivierten Anschlägen, wobei diese Gefahr für Hazara zusätzlich gesteigert sei. Es sei zwar nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen; die Zugehörigkeit zur ethnisch-religiösen Minderheit der schiitischen Hazara sei aber als starkes Indiz für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu qualifizieren. Ergebe sich aus der persönlichen Situation ein zusätzliches Gefährdungsindiz, das über die schwierige generelle Lage der Hazara in Quetta hinausgehe, sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.4). Dies ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Aufgrund seiner Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Anschlag, bei dem Verwandte von ihm umgekommen sein sollen, weder gezielt gegen diese noch gegen ihn selbst gerichtet war. Zudem ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Dari, Urdu sowie Englisch kann und bis zu seiner Ausreise ein Lebensmittelgeschäft vor Ort betrieben hatte. In der Replik wird zwar geltend gemacht, er verfüge inzwischen in Quetta über kein soziales Netzwerk mehr. Gleichzeitig wird jedoch bestätigt, dass seine Schwester mit vier ihrer Kinder unlängst nach Quetta gezogen ist (Replik S. 2). Ferner ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, seine engste Familie, die nach seiner Ausreise aus Pakistan weggezogen ist, nach Quetta zurückzuholen. Im Übrigen war der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise selbständig und es ist - wie aufgezeigt (vgl. E. 7.2) - davon auszugehen, dass er zu den Nachkommen der Hazara erster Generation gehört, die sich gegenseitig unterstützen und zu den wohlhabenden Hazara in Quetta zählen (vgl. Alessandro Monsutti, Image of the Self, Image of the Other: Social Organization and the Role of 'Ashura' among the Hazaras of Quetta [Pakistan], In: Monsutti, A., et Naef, S. The Other Shiites - From the Mediterranean to Central Asia, 2007, insb. S. 178). Der Beschwerdeführer leidet unter verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden, die in der Schweiz medikamentös behandelt wurden (insb. depressive Episode, posttraumatische Belastungsstörung, psychoreaktives Trauma, Diabetes mellitus Typ 2, Hypercholesterinämie, hypertensive Herzerkrankung). Diese erreichen jedoch nicht die erforderliche Schwere, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Diese Schwelle ist vorliegend nicht erreicht. Die notwendige medizinische Versorgung in Pakistan ist für den Beschwerdeführer zudem gewährleistet. Dass er bereits in Pakistan wiederholt medizinische Hilfe (auch im Spital) in Anspruch nehmen konnte, bestätigte er selbst (vgl. SEM-Akten A5 S. 10 und A17 F11). Auch wenn der Zugang zu einer adäquaten Gesundheitsversorgung insbesondere für psychisch erkrankte Personen in Pakistan erheblich erschwert ist, ist davon auszugehen, dass ein solcher für den Beschwerdeführer - auch vor seinem finanziellen Hintergrund - dennoch besteht (vgl. Urteil des BVGer D-1730/2018 vom 14. Juli 2020 E. 8.3.3). Im Übrigen lässt der wiederholte Abbruch der Behandlungen - stets auf Wunsch des Beschwerdeführers - darauf schliessen, dass sich dessen Beschwerden nicht verschlechtert haben (vgl. z. B. Beschwerdebeilage Austrittsbericht vom 15. Januar 2019 S. 3 oder SEM-Akten A32 Austrittsbericht vom 26. Oktober 2018 S. 4 bzw. S. 5). Als psychosoziale Belastungsfaktoren und genesungserschwerende Faktoren werden insbesondere die Migration mit Trennung von der Familie vermutet, weshalb davon auszugehen ist, dass sich das baldige wieder Zusammenleben mit seiner Familie vor Ort überdies positiv auf die gesundheitliche Entwicklung des Beschwerdeführers auswirken wird (vgl. insb. ebd. S. 3 bzw. S. 4). Die weiteren auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichte lassen keinen anderen Schluss zu. Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer offen, bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht zumutbar. 9.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 9.6 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2019 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine massgeblichen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2019 wurde die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet, weshalb dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten ist. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) und der Tatsache, dass die Beschwerde vom 11. Juni 2019 nicht von der Rechtsvertreterin verfasst wurde, ist das amtliche Honorar auf Fr. 450.- festzusetzen und der rubrizierten Rechtsvertreterin zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 450.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: