opencaselaw.ch

D-642/2019

D-642/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2022-02-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus der (…) – suchte am 25. November 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 10. März 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Am 11. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seinen am

2. Juni 2017 bestellten damaligen Rechtsvertreter (Rechtsanwalt B._______) beim SEM ein zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch) ein. Wie schon im ersten Asylverfahren wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei in Sri Lanka 13 Jahre lang inhaftiert gewesen und dabei auch gefoltert worden; seither leide er unter psychischen Problemen. Seine psychische Störung, wahrscheinlich (…), dürfte der Grund für sein extrem ambivalen- tes Verhalten sein und stelle einen für die Beurteilung des neuen Asylge- suchs rechtserheblichen Sachverhalt dar. Sein psychischer Zustand sei daher durch spezialisierte Fachärzte abzuklären, zumal der Zugang zu ei- ner seit Langem notwendigen Abklärung und Behandlung in der Schweiz ihm bewusst behördlich verweigert worden sei. Weiter sei davon auszuge- hen, dass er in Sri Lanka aufgrund seines durch die psychische Störung geprägten Verhaltens einer neuen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Als ehemaliger Aktivist der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und langjähriger politischer Gefangener hätte er nach der Rückkehr nach Sri Lanka bereits am Flughafen und auch später, nach der Einreise, immer wieder Verhöre und Misshandlungen zu befürchten; dabei sei anzuneh- men, dass er sich aufgrund seiner psychischen Störung zu von den Behör- den gewünschten Aussagen und Geständnissen bewegen liesse, was wei- tere Inhaftierungen und Befragungen unter Folter zur Folge hätte. Der La- gebericht des SEM vom 5. Juli 2016 nehme indes keine einzelfallspezifi- sche Risikoanalyse vor und äussere sich nicht zur Gefährdungslage von rehabilitierten ehemaligen Kämpfern der LTTE. Sodann wurde als neuer asylrechtlich erheblicher Sachverhalt die aktuel- len Entwicklungen der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka (unter Beilage eines vom damaligen Rechtsvertreter verfassten, auf einer CD-ROM abgespeicherten Lageberichts mit Stand vom 9. Mai 2017 sowie

D-642/2019 Seite 3 verschiedener dem Internet entnommener Berichte) geltend gemacht. Da- raus ergebe sich das Bild, dass sich die Menschenrechtslage auch nach der Wahl des neuen Präsidenten Sirisena nicht verbessert habe. Personen mit einem politischen Profil seien heute sogar einer grösseren Gefährdung ausgesetzt als noch zu Bürgerkriegszeiten. Bei der Rückkehr nach Sri Lanka drohe dem Beschwerdeführer auch deshalb eine asylrechtlich rele- vante Verfolgung, weil die Vorinstanz durch das Beantragen von Ersatzrei- sepapieren beim sri-lankischen Generalkonsulat in D._______ einen um- fassenden Backgroundcheck seiner Person mit der Konsultation aller mög- lichen Datensammlungen in Sri Lanka beim Criminal Investigation Depart- ment (CID) und bei der Terrorist Investigation Division (TID) ausgelöst habe. Darüber hinaus würden auch mit neuen Fällen von Verfolgungen nach Rückschaffungen aus der Schweiz im Jahr 2017 und dem Beweis einer jederzeit drohenden Verfolgung aufgrund jeglicher LTTE-Unterstüt- zung neue, asylrechtlich relevante Gefährdungselemente geschaffen. Aus- serdem erfülle der Beschwerdeführer mehrere Risikofaktoren (unter ande- rem eine gerichtlich registrierte Verbindung zu den LTTE, Folternarben, il- legale Ausreise ohne gültige Papiere, lange Landesabwesenheit), welche ihn zusätzlich gefährdeten. Schliesslich wurde um vollständige Einsicht in die nicht öffentlich zugäng- lichen Quellen des erwähnten SEM-Länderberichts und in die Vollzugsak- ten des SEM sowie um Offenlegung sämtlicher im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung beim sri-lankischen Konsulat in D._______ vorhande- nen Akten ersucht. Dabei hätten sich die Schweizer Behörden bei den zu- ständigen sri-lankischen Behörden zu erkundigen, wie die ihn betreffenden Daten verwendet und wo beziehungsweise zu welchem Zweck sie gespei- chert würden sowie welche Behörden Zugang zu den Informationen hätten und welche Ergebnisse damit erzielt worden seien. Sollten überdies Zwei- fel am neu geltend gemachten Sachverhalt oder dessen flüchtlingsrechtli- cher Relevanz bestehen, sei der Beschwerdeführer im Rahmen einer aus- führlichen Anhörung zu befragen. Überdies sei das Amt für (…) anzuwei- sen, auf Vollzugshandlungen zu verzichten. B.b Das SEM wies die zuständige Behörde des Kantons C._______ an, einstweilen den Vollzug der Wegweisung auszusetzen. B.c Mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung eines Arztberichts aufgefordert. Der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte dem SEM am 15. November 2018 mit, dass kein Arztbericht eingereicht werden könne.

D-642/2019 Seite 4 C. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2018 – eröffnet am 3. Januar 2019 – lehnte das SEM die Anträge auf Offenlegung der nicht öffentlich zugängli- chen Quellen im Länderbericht des SEM und um Durchführung einer An- hörung ab, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nach wie vor nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr von Fr. 600.–. D. Mit Eingabe vom 4. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer durch sei- nen damaligen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurden folgende Rechtsbegehren gestellt: Angesichts der sich infolge der politischen Krise entscheidend ver- änderten Lage in Sri Lanka sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Ziff. 1). Dem Beschwerdeführer sei vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM zu gewähren. Insbesondere sei ihm Einsicht in die Aktenstücke A21 bis A24 zu gewähren. Nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Ziff. 2). Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Ein- gang der vorliegenden Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Ge- richtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut wür- den. Gleichzeitig habe das Bundesverwaltungsgericht bekannt zu geben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien und andern- falls die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichts- personen ausgewählt worden seien (Ziff. 3). Die Verfügung des SEM sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Ziff. 4), even- tuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht (Ziff. 5), eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver- halts (Ziff. 6) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzu- heben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Ziff. 7). Eventuell sei die ange- fochtene Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzuges festzustellen (Ziff. 8). Mit der Beschwerde wurde neben zehn in Papierform beigelegten Doku- menten ein vom Rechtsvertreter verfasster Länderbericht zu Sri Lanka vom

D-642/2019 Seite 5

18. September 2018 inklusive eine CD-ROM mit darauf gespeicherten Quellen (Beilagen 1-112) zu Sri Lanka eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung von 14. Februar 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann teilte er dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Spruchkörper mit, soweit dieser damals bereits bekannt war, wies jedoch den Antrag auf Bestätigung der zufälligen Zu- sammensetzung desselben ab. Im Weiteren forderte er den Beschwerde- führer – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – auf, bis zum 1. März 2019 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Schliesslich wurde der An- trag auf Einsicht in die Aktenstücke A21, A23 und A24 abgewiesen, jener auf Einsicht in das Aktenstück A22 gutgeheissen; das SEM wurde ange- wiesen, dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Einsicht in das Aktenstück A22 zu gewähren, wobei dem Beschwerdeführer Gele- genheit zu geben sei, innert 15 Tagen ab Zustellung der Akten durch die Vorinstanz eine Beschwerdeergänzung einzureichen. F. F.a Der Beschwerdeführer ersuchte durch seinen damaligen Rechtsvertre- ter mit Eingabe vom 1. März 2019 um Erlass der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F.b Am 8. März 2019 reichte der Beschwerdeführer mit eigenhändig ver- fasstem Schreiben in Bezug auf den erhobenen Kostenvorschuss ein Ge- such um Ratenzahlung (monatlich Fr. 150.–) ein, mit der Begründung, er habe kein Einkommen. F.c Mit Eingabe vom 11. März 2019 reichte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zum Aktenstück A22, in wel- ches ihm das SEM zwischenzeitlich Einsicht gewährt hatte, ein. Mit der Stellungnahme wurden weitere auf einer CD-ROM abgespeicherte Beila- gen mit Quellen (nummeriert als Beilagen 102-129) zu Sri Lanka einge- reicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2019 hiess das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt des Nachweises der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers

D-642/2019 Seite 6 gut und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 29. März 2019 entwe- der seine Bedürftigkeit nachzuweisen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. H. H.a Der damalige Rechtsvertreter ersuchte mit Eingabe vom 29. März 2019 um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Fürsorgeabhängig- keitsbestätigung bis zum 2. April 2019, allenfalls um Ansetzung einer Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. H.b Mit Schreiben vom 2. April 2019 teilte der damalige Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, sein Mandant habe ihm trotz wieder- holter entsprechender Zusicherung noch keine Fürsorgebestätigung zu- kommen lassen, weshalb darum ersucht werde, dem Beschwerdeführer an dessen Aufenthaltsadresse eine Verfügung mit Ansetzung einer kurzen Nachfrist zur Einreichung der Bestätigung zuzustellen. Gleichzeitig erklärte er, sein Mandat mit sofortiger Wirkung niederzulegen. H.c Am 3. April 2019 (Datum Telefax und Datum Poststempel) liess der nunmehr den Beschwerdeführer nicht mehr vertretende Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht Fotos einer am 28. März 2019 vom (…) ausgestellten "Bestätigung der Unterstützung durch Nothilfe" und eines Zu- stellcouverts zukommen. Am 5. April 2019 reichte er schliesslich auch das Original der besagten Bestätigung nach.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

D-642/2019 Seite 7

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Auf den Antrag auf Bestätigung der zufälligen Auswahl des Spruchkör- pers wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 14. Februar 2019 nicht eingetreten und im Übrigen über die Spruchkörperbildung orientiert. Die konkrete Zusammensetzung des Spruchkörpers geht aus dem Rubrum des vorliegenden Urteils hervor.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen (Nichtgewäh- rung der vollständigen Akteneinsicht, Verletzung des Anspruchs auf recht- liches Gehör inklusive Verletzung der Begründungspflicht, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kas- sation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 4.2 Über den Antrag auf Gewährung der vollständigen Einsicht in die Akten des SEM, insbesondere in die Akten A21–A24 wurde mit Zwischenverfü- gung vom 14. Februar 2019 befunden (vgl. oben Bst. E.).

E. 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die

D-642/2019 Seite 8 Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü- fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 4.4.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe das recht- liche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, weil es in der angefochtenen Verfügung vom 24. Dezember 2018 praktisch sämtliche risikobegründen- den Faktoren nicht berücksichtigt respektive falsch oder unvollständig ab- geklärt habe (vgl. Beschwerde S. 12). Bei der angefochtenen Verfügung handle es sich um eine kritiklose Reproduktion und Übernahme von Schlussfolgerungen des mangelhaften ersten Asylverfahrens. Diese Rüge ist indes zurückzuweisen, da die im ersten Asylverfahren ergangene Ver- fügung des SEM unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist und das SEM nicht gehalten war, die dort bereits beurteilten Sachverhaltselemente im Rahmen eines Mehrfachgesuchs einer erneuten Überprüfung zu unterzie- hen. Soweit sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren auf seine Asylvorbringen bezieht und an deren Glaubhaftigkeit festhält, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen auch im Rahmen des Beschwerdever- fahrens nicht weiter einzugehen.

E. 4.4.2 Sodann wird unter dem Titel der Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei – trotz entsprechenden An- trags – nicht erneut zu seinen Asylgründen angehört worden; ausserdem sei der (zweite) Entscheid nicht von derselben Person verfasst worden, die die die Anhörung vom 18. November 2016 durchgeführt habe (vgl. Be- schwerde S. 13 f.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das SEM nicht verpflichtet war, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Der mit Verfügung vom 10. März 2017 getroffene Entscheid über sein erstes Asylgesuch ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Das zweite Asylgesuch wurde innerhalb der

D-642/2019 Seite 9 Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) war er gehalten, seine (neuen) Asyl- gründe bei der Einreichung des Mehrfachgesuchs substanziiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Dies hat der damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer denn auch auf 17 Seiten schriftlich und unter Beilage zahlreicher Unterlagen getan. Zudem ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer durch den Umstand, dass zwei verschiedene Personen mit der Leitung der Anhörung im ersten Asylverfahren und dem Verfassen des angefochtenen (zweiten) Entscheids befasst waren, ein Nachteil entstanden wäre, zumal wesentliche Grundlage für die Beurtei- lung des zweiten Asylgesuches die schriftliche Eingabe vom 11. Juni 2017 bildet. Schliesslich handelt es sich beim Inhalt des in der Beschwerde (vgl. S. 13 Mitte) zitierten Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Feb- ruar 2014 lediglich um Empfehlungen an das SEM, aus welchen keine An- sprüche abgeleitet werden können.

E. 4.4.3 Was das eventualiter gestellte Begehren um Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht betrifft, so wird die Rüge (vgl. Beschwerde S. 6, 24 und 66) in keiner Weise begrün- det. Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf einen diesbe- züglichen formellen Mangel.

E. 4.5.1 Ferner wird unter Berufung auf aktuelle Länderhintergrundinformati- onen geltend gemacht, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Dabei wird im Wesentlichen auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers (insbesondere seine LTTE- Verbindungen, die langjährige Haftstrafe und seinen Gesundheitszustand), auf die unzutreffende Einschätzung der länderspezifischen Lage in Sri Lanka durch das SEM, auf dein Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017 sowie auf die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Ge- neralkonsulat und auf Ereignisse bei Rückschaffungen hingewiesen (vgl. Beschwerde S. 13–65).

E. 4.5.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sich das SEM jedoch sehr wohl eingehend – und auch unter Berücksichtigung der bereits im ersten Asylverfahren bekannten, soweit als glaubhaft erachteten Situation des Beschwerdeführers – mit sämtlichen seiner neuen Vorbrin- gen auseinandergesetzt und diese auch vor dem Hintergrund der aktuellen

D-642/2019 Seite 10 Lage in Sri Lanka gewürdigt. Allein der Umstand, dass das SEM in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als vom Beschwerde- führer vertreten, und es aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdi- gung der Vorbringen (inkl. Risikoanalyse) gelangt als vom Beschwerdefüh- rer verlangt, stellt keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung dar. Be- züglich der geltend gemachten Vorsprache auf dem Generalkonsulat zwecks Beschaffung von Reisepapieren (vgl. Beschwerde S. 51–54) kann zudem auf die diesbezügliche Rechtsprechung (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3) verwiesen werden. Hinsichtlich des Vorbringens, das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 erweise sich als unrichtig, indem es sich in wesentlichen Teilen auf nicht- existierende oder nicht offengelegte Quellen stütze (vgl. Beschwerde S. 49 f.), kann dieser Argumentation – wie vom BVGer schon in mehreren Urteilen festgestellt (vgl. Urteil des BVGer D-5610-2017 vom 25. Novem- ber 2021 E. 3.6 m.w.H.) – offensichtlich nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen des Lagebildes als un- zutreffend erachtet, begründet für sich keinen formellen Mangel.

E. 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich demzufolge als unbegründet, wes- halb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formel- len Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren (Ziff. 1 und Ziffn. 4–6) sind somit abzu- weisen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis- anträge (vgl. Beschwerde S. 66 f.): Er sei erneut zu seinen gesamten Asyl- gründen anzuhören, insbesondere auch in Bezug auf seinen Gesundheits- zustand und auf sein exilpolitisches Engagement (Beweisantrag 1). Es sei sein psychischer und physischer Gesundheitszustand von Amtes wegen abzuklären und in der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft mitzuberück- sichtigen (Beweisantrag 2). Es sei ihm eine angemessene Frist zur Nach- reichung von Beweismitteln, die sein exilpolitisches Engagement belegen würden, anzusetzen (Beweisantrag 3).

E. 5.2.1 Eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers erübrigt sich, ist doch der Sachverhalt, wie vorstehend aus der Erwägung 4.5.2 hervorgeht, hin- reichend erstellt. Ohnehin besteht – wie ebenfalls bereits erwähnt – im

D-642/2019 Seite 11 Rahmen eines Mehrfachgesuches kein Anspruch auf eine erneute Anhö- rung (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der Beschwerdeführer hat zudem seine neuen Asylvorbringen im Gesuch vom 11. Juni 2017 auf 17 Seiten darge- legt. Darüber hinaus handelt es sich beim damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um einen patentierten Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet des Asylrechts, dem nun bereits in vielen von ihm geführten Verfahren dargelegt wurde, dass gemäss schweizerischem Asylrecht Mehrfachgesuche schriftlich einzureichen sind und kein An- spruch auf eine nochmalige Anhörung besteht. Somit ist der Beweisan- trag 1 abzuweisen.

E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer, der bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht hatte, unter psychischen Problemen zu leiden, brachte in seinem neuen Asylgesuch vor, seine psychische Störung dürfte der Grund für sein ambivalentes Verhalten sein und müsse daher durch spezialisierte Fach- ärzte abgeklärt werden. Auf entsprechende Aufforderung des SEM vom

4. Oktober 2018 liess der Beschwerdeführer mitteilen, es könne kein Arzt- bericht eingereicht werden. Damit hatte die Vorinstanz keinen Anlass, wei- tere Abklärungen zu diesen Vorbringen des Beschwerdeführers zu tätigen (vgl. die einlässlichen Ausführungen auf S. 5 f. der angefochtenen Verfü- gung). Auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wurde kein Arztbericht eingereicht, und die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich in allgemeinen Wiederholungen der im ersten Asylverfahren und in der Eingabe vom 11. Juni 2017 enthaltenen Vorbrin- gen. Der Beweisantrag 2 ist daher ebenfalls abzuweisen.

E. 5.2.3 Eine Fristansetzung zur Einreichung von Beweismitteln zur Doku- mentation des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers erüb- rigt sich schon angesichts der ihn treffenden Mitwirkungspflicht. Im Übrigen wurden entsprechende Beweismittel bis heute nicht eingereicht, obwohl seit Erhebung der vorliegenden Beschwerde solche längst hätten einge- reicht werden können. Mithin ist auch der Beweisantrag 3 abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

D-642/2019 Seite 12 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden.

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings- eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden im Einzelnen dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Feb- ruar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

E. 7.1 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 5 f.) fest, der Beschwerdeführer habe in seinem Mehrfachgesuch geltend gemacht, er leide unter einer schweren psychischen Störung und wäre bei einer Rück- kehr nach Sri Lanka wegen seinem durch diese Störung geprägten Verhal- ten einer neuen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Er habe indes be- reits in seinem ersten Asylverfahren psychische Beschwerden geltend ge- macht und auf Aufforderung des SEM hin einen Arztbericht zu den Akten gereicht. Als Begründung für das neue Asylgesuch werde nun geltend ge- macht, vor dem Hintergrund seiner psychischen Störung sei davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführer bei Verhören ein durch diese psychi- sche Störung geprägtes Aussageverhalten an den Tag legen und sich zu Geständnissen bewegen lassen beziehungsweise nicht in der Lage sein würde, sich logisch und kontrolliert zu äussern, weshalb es zwangsläufig zu einer weiteren Inhaftierung und zu Befragungen unter Folter kommen würde. Mit diesen Aussagen vermöge der Beschwerdeführer jedoch keine begründete Furcht darzulegen, es genüge nämlich nicht, eine Furcht ledig- lich mit Vermutungen zu begründen. Vielmehr müssten hinreichende An- haltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer ob- jektiven Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden des

D-642/2019 Seite 13 Betroffenen fussten. Eine solche konkrete Bedrohung sei vorliegend je- doch nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass bis zum heutigen Zeitpunkt kein Arztbericht betreffend die geltend gemachte Störung zu den Akten ge- geben worden sei, würden auch sonst keine konkret begründeten Hinweise auf eine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Falle der Rück- kehr des Beschwerdeführers vorliegen. Allein aufgrund der – im Übrigen mit Entscheid vom 10. März 2017 grösstenteils als unglaubhaft qualifizier- ten – Vorgeschichte und der vorgebrachten psychischen Störung lasse sich keine ausreichende Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Furcht begründen. Sodann legt das SEM ausführlich dar (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 f.), wieso es das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgungs- massnahmen aufgrund der Ersatzreisepapierbeschaffung verneinte und wieso es das Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka (SR 0.142.117.121) als nicht verletzt erachtete. Ferner hält das SEM fest (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 f.), weder der in der Eingabe vom 11. Juni 2017 zitierte Länderbericht vom 30. April 2014 noch die zahlreichen anderen genannten Berichte stünden in einem Bezug zur Person des Beschwerdeführers, weshalb sie – auch angesichts der überwiegend unglaubhaften Vorbringen im ersten Asylverfahren – keinerlei Aufschluss über eine allfällige Gefährdung geben könnten. Der blosse Ver- weis auf die Aussage im – im Übrigen nicht mehr aktuellen – Länderbericht vom 30. April 2014, wonach Berichte zur Wiederverhaftung von rehabili- tierten ehemaligen LTTE-Kämpfern existierten, sowie die weiteren aufge- führten Quellen zu wiederverhafteten rehabilitierten Mitglieder der LTTE genügten nicht, um beim Beschwerdeführer von einem Risikoprofil auszu- gehen. Schliesslich sei bezüglich sämtlicher weiterer Vorbringen zu den geltend gemachten Risikofaktoren auf den rechtskräftigen Entscheid des SEM vom 10. März 2017 zu verweisen. Dem Mehrfachgesuch seien keine substanziierten Ausführungen zu entnehmen, weshalb die damalige Ein- schätzung des SEM diesbezüglich nicht mehr zutreffen sollte. Die vom Be- schwerdeführer geltend gemachte Furcht vor einer gezielten Verfolgung werde nach wie vor als unbegründet eingestuft. Auch wenn es zutreffe, dass sich die politische Lage Sri Lanka seit dem Entscheid des SEM vom

E. 7.2 In der Beschwerde (vgl. S. 67–70) wird im Wesentlichen der vom Be- schwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten Sachverhalt wiederholt und an dessen Glaubhaftigkeit festgehalten. Zusätzlich wird gel- tend gemacht, die sri-lankischen Sicherheitskräfte würden sich weiterhin regelmässig bei der Mutter nach dem Verbleib des Beschwerdeführers er- kundigen, wobei die Mutter jeweils angebe, ihr Sohn befinde sich in der Schweiz. Zudem nehme der Beschwerdeführer – auch wenn er sich be- wusst auf wenig exponierte Weise exilpolitisch engagiere – an Demonstra- tionen in D._______ teil, wobei darauf hinzuweisen sei, dass der sri-lanki- sche Nachrichtendienst die Aktivitäten der tamilischen Diaspora in der Schweiz bekanntlich systematisch überwache. Sodann wird nebst der Aktenführung im Rahmen des ersten Asylverfah- rens auch die "blinde und kritiklose Übernahme der Würdigung der Beweis- mittel" aus dem ersten Verfahren beanstandet. Ausserdem sei der Sach- verhalt nicht als Ganzes beurteilt beziehungsweise es seien Sachverhalts- elemente nicht in die Beurteilung miteinbezogen worden, was nicht nur rechtlich falsch sei, sondern auch die "dringende Gefahr einer fehlerhaften Beurteilung des Asylgesuches" berge (vgl. Beschwerde S. 72–75). Alsdann wird – unter Hinweis auf die auf der zusammen mit der Be- schwerde eingereichten CD-ROM abgespeicherten Beweismittel – die Ge- fährdungssituation tamilischer Rückkehrer im Allgemeinen und das Risiko des Beschwerdeführers im Besonderen dargelegt (vgl. Beschwerde S. 75– 80). Schliesslich wird in der Stellungnahme vom 11. März 2019 nicht nur auf die auf der gleichzeitig eingereichten CD-ROM abgespeicherten Berichte ver- wiesen, sondern in Bezug auf das Aktenstück A22 auch geltend gemacht, der Brief der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers dürfe nicht als blosses Gefälligkeitsschreiben beurteilt werden. Vielmehr würden sich da- raus zahlreiche Aussagen zum Beleg asylrelevanter Sachverhaltselemente auch für die Zeit nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers ergeben.

E. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Mehrfachgesuch des Beschwerde- führers zu Recht abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Wesentlichen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver- wiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeig- net, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.

D-642/2019 Seite 15

E. 7.3.2 Ergänzend anzumerken ist, dass die vom Beschwerdeführer behaup- teten Behelligungen seiner Mutter durch die sri-lankischen Sicherheitsbe- hörden (vgl. Beschwerde S. 69) in keiner Weise belegt oder zumindest in glaubhafter Art und Weise geschildert werden. Dasselbe gilt auch für das geltend gemachte exilpolitische Engagement (vgl. Beschwerde S. 69 f.), obwohl der Beschwerdeführer – wie vorstehend (vgl. E. 5.2.3) festgestellt

– ausreichend Zeit gehabt hätte, dieses mittels entsprechender Unterlagen zu illustrieren. Im Übrigen erschöpft sich dieses angebliche Engagement in der nicht näher substanziierten Teilnahme an Demonstrationen in D._______. Allein durch die – unter in der Schweiz lebenden sri-lankischen Staatsangehörigen weit verbreitete – Teilnahme an Demonstrationen hätte sich der Beschwerdeführer indes nicht derart exponiert, dass Anlass zur Annahme bestehen würde, die sri-lankischen Behörden hätten davon Kenntnis bekommen. Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ist somit zu verneinen. Der Einwand einer "blinden und kritiklosen Übernahme der Würdigung" der Beweismittel aus dem ersten Asylverfahren beziehungsweise der man- gelnden Gesamtbeurteilung des Sachverhaltes unter Berücksichtigung der Sachverhaltselemente aus dem ersten Verfahren (vgl. Beschwerde S. 73–

75) ist ebenfalls nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Vielmehr ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das SEM Sachverhalts- elemente im Rahmen eines Mehrfachgesuchs nicht mehr zu beurteilen hatte. Sodann hat das SEM bereits in seiner Verfügung vom 10. März 2017 (vgl. S. 10) unter Hinweis auf das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) eine Prüfung anhand sogenannter Risi- kofaktoren vorgenommen und das Vorliegen solcher beim Beschwerdefüh- rer verneint. Die Feststellung des SEM in der angefochtenen Verfügung vom 24. Dezember 2018, wonach den Ausführungen im Mehrfachgesuch keine substanziellen Ausführungen zu entnehmen seien, weshalb die da- malige Einschätzung des SEM diesbezüglich nicht mehr zutreffen sollte, ist ohne weitere beizupflichten. Daran vermögen weder die Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 75–80) noch die auf den beiden eingereichten CD- ROMs abgespeicherten Berichte (vgl. Bstn. B.a, D. und F.c) betreffend die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka noch das dem Beschwerdeführer nunmehr offengelegte Aktenstück A22 (per Telefax an die Schweizer Botschaft in Colombo übermitteltes Schreiben der früheren

D-642/2019 Seite 16 Ehefrau des Beschwerdeführers) etwas zu ändern, zumal letzteres allen- falls Probleme des Beschwerdeführers betrifft, die implizit bereits im Rah- men des ersten Asylverfahrens beurteilt worden waren. Abschliessend ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keinerlei ärztliche Berichte oder Unterlagen zu den Akten gegeben hat, welche einen Hinweis darauf geben könnten, dass er aufgrund einer psy- chischen Störung einer neuen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wer- den könnte.

E. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nichts vor- gebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuwei- sen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Mehrfachge- such folglich zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach wiederum zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

D-642/2019 Seite 17 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehal- ten, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lasse die allge- meine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt fest- gestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Ta- milen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoein- schätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Entgegen der in der Beschwerde (vgl. S. 80 f.) vertretenen Auf- fassung ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

D-642/2019 Seite 18 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungs- vollzug in die Nordprovinz ist sodann zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähi- gen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Re- ferenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). 9.3.3 Der Beschwerdeführer stammt indessen nicht aus der vom damali- gen Bürgerkrieg besonders betroffenen Nordprovinz. Vielmehr hat er ab der (…) Klasse und bis zur Ausreise im Jahr 2015 in E._______, in der Zentralprovinz gelebt. Er verfügt über Berufserfahrung als (…) und (…) und spricht sehr gut Singhalesisch. Ausserdem hat er in seiner Heimat ein trag- fähiges familiäres Beziehungsnetz. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusam- menhang mit der Coronavirus-Pandemie stellen – gemäss aktuellem Kenntnisstand – lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermö- gen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. statt- vieler: Urteil des BVGer D-925/2019 vom 8. Juni 2021 E. 10.4 m.w.H.). 9.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Vollzug der Weg- weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach wiederum zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lasse die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Entgegen der in der Beschwerde (vgl. S. 80 f.) vertretenen Auffassung ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz ist sodann zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2).

E. 9.3.3 Der Beschwerdeführer stammt indessen nicht aus der vom damaligen Bürgerkrieg besonders betroffenen Nordprovinz. Vielmehr hat er ab der (...) Klasse und bis zur Ausreise im Jahr 2015 in E._______, in der Zentralprovinz gelebt. Er verfügt über Berufserfahrung als (...) und (...) und spricht sehr gut Singhalesisch. Ausserdem hat er in seiner Heimat ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde.

E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie stellen - gemäss aktuellem Kenntnisstand - lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. stattvieler: Urteil des BVGer D-925/2019 vom 8. Juni 2021 E. 10.4 m.w.H.).

E. 9.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-642/2019 Seite 19 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde sowie auf den Inhalt der beiden eingereichten CD-ROMs – die sich allesamt auf die generelle Lage in Sri Lanka und nicht auf die indivi- duelle Situation des Beschwerdeführers beziehen –näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 11 Aufgrund der vom die am 28. März 2019 vom (…) ausgestellte, am 1. April 2019 (Poststempel) dem Beschwerdeführer zugestellte und anschliessend dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte "Bestätigung der Unterstüt- zung durch Nothilfe" ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers als belegt zu betrachten, zumal keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sich seine finan- zielle Situation seither verändert hätte. Demnach ist die in der Zwischen- verfügung vom 14. März 2019 an die Gutheissung des Gesuchs um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung geknüpfte Bedingungen er- füllt, und es besteht kein Anlass, auf den diesbezüglichen Entscheid zu- rückzukommen. Dementsprechend sind keine Verfahrenskosten aufzuer- legen. (Dispositiv nächste Seite)

D-642/2019 Seite 20

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-642/2019 law/mak Urteil vom 8. Februar 2022 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz, Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 24. Dezember 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus der (...) - suchte am 25. November 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 10. März 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Am 11. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seinen am 2. Juni 2017 bestellten damaligen Rechtsvertreter (Rechtsanwalt B._______) beim SEM ein zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch) ein. Wie schon im ersten Asylverfahren wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei in Sri Lanka 13 Jahre lang inhaftiert gewesen und dabei auch gefoltert worden; seither leide er unter psychischen Problemen. Seine psychische Störung, wahrscheinlich (...), dürfte der Grund für sein extrem ambivalentes Verhalten sein und stelle einen für die Beurteilung des neuen Asylgesuchs rechtserheblichen Sachverhalt dar. Sein psychischer Zustand sei daher durch spezialisierte Fachärzte abzuklären, zumal der Zugang zu einer seit Langem notwendigen Abklärung und Behandlung in der Schweiz ihm bewusst behördlich verweigert worden sei. Weiter sei davon auszugehen, dass er in Sri Lanka aufgrund seines durch die psychische Störung geprägten Verhaltens einer neuen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Als ehemaliger Aktivist der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und langjähriger politischer Gefangener hätte er nach der Rückkehr nach Sri Lanka bereits am Flughafen und auch später, nach der Einreise, immer wieder Verhöre und Misshandlungen zu befürchten; dabei sei anzunehmen, dass er sich aufgrund seiner psychischen Störung zu von den Behörden gewünschten Aussagen und Geständnissen bewegen liesse, was weitere Inhaftierungen und Befragungen unter Folter zur Folge hätte. Der Lagebericht des SEM vom 5. Juli 2016 nehme indes keine einzelfallspezifische Risikoanalyse vor und äussere sich nicht zur Gefährdungslage von rehabilitierten ehemaligen Kämpfern der LTTE. Sodann wurde als neuer asylrechtlich erheblicher Sachverhalt die aktuellen Entwicklungen der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka (unter Beilage eines vom damaligen Rechtsvertreter verfassten, auf einer CD-ROM abgespeicherten Lageberichts mit Stand vom 9. Mai 2017 sowie verschiedener dem Internet entnommener Berichte) geltend gemacht. Daraus ergebe sich das Bild, dass sich die Menschenrechtslage auch nach der Wahl des neuen Präsidenten Sirisena nicht verbessert habe. Personen mit einem politischen Profil seien heute sogar einer grösseren Gefährdung ausgesetzt als noch zu Bürgerkriegszeiten. Bei der Rückkehr nach Sri Lanka drohe dem Beschwerdeführer auch deshalb eine asylrechtlich relevante Verfolgung, weil die Vorinstanz durch das Beantragen von Ersatzreisepapieren beim sri-lankischen Generalkonsulat in D._______ einen umfassenden Backgroundcheck seiner Person mit der Konsultation aller möglichen Datensammlungen in Sri Lanka beim Criminal Investigation Department (CID) und bei der Terrorist Investigation Division (TID) ausgelöst habe. Darüber hinaus würden auch mit neuen Fällen von Verfolgungen nach Rückschaffungen aus der Schweiz im Jahr 2017 und dem Beweis einer jederzeit drohenden Verfolgung aufgrund jeglicher LTTE-Unterstützung neue, asylrechtlich relevante Gefährdungselemente geschaffen. Ausserdem erfülle der Beschwerdeführer mehrere Risikofaktoren (unter anderem eine gerichtlich registrierte Verbindung zu den LTTE, Folternarben, illegale Ausreise ohne gültige Papiere, lange Landesabwesenheit), welche ihn zusätzlich gefährdeten. Schliesslich wurde um vollständige Einsicht in die nicht öffentlich zugänglichen Quellen des erwähnten SEM-Länderberichts und in die Vollzugsakten des SEM sowie um Offenlegung sämtlicher im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung beim sri-lankischen Konsulat in D._______ vorhandenen Akten ersucht. Dabei hätten sich die Schweizer Behörden bei den zuständigen sri-lankischen Behörden zu erkundigen, wie die ihn betreffenden Daten verwendet und wo beziehungsweise zu welchem Zweck sie gespeichert würden sowie welche Behörden Zugang zu den Informationen hätten und welche Ergebnisse damit erzielt worden seien. Sollten überdies Zweifel am neu geltend gemachten Sachverhalt oder dessen flüchtlingsrechtlicher Relevanz bestehen, sei der Beschwerdeführer im Rahmen einer ausführlichen Anhörung zu befragen. Überdies sei das Amt für (...) anzuweisen, auf Vollzugshandlungen zu verzichten. B.b Das SEM wies die zuständige Behörde des Kantons C._______ an, einstweilen den Vollzug der Wegweisung auszusetzen. B.c Mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung eines Arztberichts aufgefordert. Der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte dem SEM am 15. November 2018 mit, dass kein Arztbericht eingereicht werden könne. C. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2018 - eröffnet am 3. Januar 2019 - lehnte das SEM die Anträge auf Offenlegung der nicht öffentlich zugänglichen Quellen im Länderbericht des SEM und um Durchführung einer Anhörung ab, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nach wie vor nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. D. Mit Eingabe vom 4. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurden folgende Rechtsbegehren gestellt: Angesichts der sich infolge der politischen Krise entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Ziff. 1). Dem Beschwerdeführer sei vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM zu gewähren. Insbesondere sei ihm Einsicht in die Aktenstücke A21 bis A24 zu gewähren. Nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Ziff. 2). Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden. Gleichzeitig habe das Bundesverwaltungsgericht bekannt zu geben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien (Ziff. 3). Die Verfügung des SEM sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Ziff. 4), eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht (Ziff. 5), eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 6) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Ziff. 7). Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen (Ziff. 8). Mit der Beschwerde wurde neben zehn in Papierform beigelegten Dokumenten ein vom Rechtsvertreter verfasster Länderbericht zu Sri Lanka vom 18. September 2018 inklusive eine CD-ROM mit darauf gespeicherten Quellen (Beilagen 1-112) zu Sri Lanka eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung von 14. Februar 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann teilte er dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Spruchkörper mit, soweit dieser damals bereits bekannt war, wies jedoch den Antrag auf Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung desselben ab. Im Weiteren forderte er den Beschwerdeführer - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - auf, bis zum 1. März 2019 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Schliesslich wurde der Antrag auf Einsicht in die Aktenstücke A21, A23 und A24 abgewiesen, jener auf Einsicht in das Aktenstück A22 gutgeheissen; das SEM wurde angewiesen, dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Einsicht in das Aktenstück A22 zu gewähren, wobei dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben sei, innert 15 Tagen ab Zustellung der Akten durch die Vorinstanz eine Beschwerdeergänzung einzureichen. F. F.a Der Beschwerdeführer ersuchte durch seinen damaligen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 1. März 2019 um Erlass der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F.b Am 8. März 2019 reichte der Beschwerdeführer mit eigenhändig verfasstem Schreiben in Bezug auf den erhobenen Kostenvorschuss ein Gesuch um Ratenzahlung (monatlich Fr. 150.-) ein, mit der Begründung, er habe kein Einkommen. F.c Mit Eingabe vom 11. März 2019 reichte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zum Aktenstück A22, in welches ihm das SEM zwischenzeitlich Einsicht gewährt hatte, ein. Mit der Stellungnahme wurden weitere auf einer CD-ROM abgespeicherte Beilagen mit Quellen (nummeriert als Beilagen 102-129) zu Sri Lanka eingereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt des Nachweises der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers gut und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 29. März 2019 entweder seine Bedürftigkeit nachzuweisen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. H. H.a Der damalige Rechtsvertreter ersuchte mit Eingabe vom 29. März 2019 um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung bis zum 2. April 2019, allenfalls um Ansetzung einer Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. H.b Mit Schreiben vom 2. April 2019 teilte der damalige Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, sein Mandant habe ihm trotz wiederholter entsprechender Zusicherung noch keine Fürsorgebestätigung zukommen lassen, weshalb darum ersucht werde, dem Beschwerdeführer an dessen Aufenthaltsadresse eine Verfügung mit Ansetzung einer kurzen Nachfrist zur Einreichung der Bestätigung zuzustellen. Gleichzeitig erklärte er, sein Mandat mit sofortiger Wirkung niederzulegen. H.c Am 3. April 2019 (Datum Telefax und Datum Poststempel) liess der nunmehr den Beschwerdeführer nicht mehr vertretende Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht Fotos einer am 28. März 2019 vom (...) ausgestellten "Bestätigung der Unterstützung durch Nothilfe" und eines Zustellcouverts zukommen. Am 5. April 2019 reichte er schliesslich auch das Original der besagten Bestätigung nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2.2 Auf den Antrag auf Bestätigung der zufälligen Auswahl des Spruchkörpers wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 14. Februar 2019 nicht eingetreten und im Übrigen über die Spruchkörperbildung orientiert. Die konkrete Zusammensetzung des Spruchkörpers geht aus dem Rubrum des vorliegenden Urteils hervor.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen (Nichtgewährung der vollständigen Akteneinsicht, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive Verletzung der Begründungspflicht, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Über den Antrag auf Gewährung der vollständigen Einsicht in die Akten des SEM, insbesondere in die Akten A21-A24 wurde mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2019 befunden (vgl. oben Bst. E.). 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.4 4.4.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, weil es in der angefochtenen Verfügung vom 24. Dezember 2018 praktisch sämtliche risikobegründenden Faktoren nicht berücksichtigt respektive falsch oder unvollständig abgeklärt habe (vgl. Beschwerde S. 12). Bei der angefochtenen Verfügung handle es sich um eine kritiklose Reproduktion und Übernahme von Schlussfolgerungen des mangelhaften ersten Asylverfahrens. Diese Rüge ist indes zurückzuweisen, da die im ersten Asylverfahren ergangene Verfügung des SEM unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist und das SEM nicht gehalten war, die dort bereits beurteilten Sachverhaltselemente im Rahmen eines Mehrfachgesuchs einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Soweit sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren auf seine Asylvorbringen bezieht und an deren Glaubhaftigkeit festhält, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht weiter einzugehen. 4.4.2 Sodann wird unter dem Titel der Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei - trotz entsprechenden Antrags - nicht erneut zu seinen Asylgründen angehört worden; ausserdem sei der (zweite) Entscheid nicht von derselben Person verfasst worden, die die die Anhörung vom 18. November 2016 durchgeführt habe (vgl. Beschwerde S. 13 f.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das SEM nicht verpflichtet war, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Der mit Verfügung vom 10. März 2017 getroffene Entscheid über sein erstes Asylgesuch ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Das zweite Asylgesuch wurde innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) war er gehalten, seine (neuen) Asylgründe bei der Einreichung des Mehrfachgesuchs substanziiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Dies hat der damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer denn auch auf 17 Seiten schriftlich und unter Beilage zahlreicher Unterlagen getan. Zudem ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer durch den Umstand, dass zwei verschiedene Personen mit der Leitung der Anhörung im ersten Asylverfahren und dem Verfassen des angefochtenen (zweiten) Entscheids befasst waren, ein Nachteil entstanden wäre, zumal wesentliche Grundlage für die Beurteilung des zweiten Asylgesuches die schriftliche Eingabe vom 11. Juni 2017 bildet. Schliesslich handelt es sich beim Inhalt des in der Beschwerde (vgl. S. 13 Mitte) zitierten Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014 lediglich um Empfehlungen an das SEM, aus welchen keine Ansprüche abgeleitet werden können. 4.4.3 Was das eventualiter gestellte Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht betrifft, so wird die Rüge (vgl. Beschwerde S. 6, 24 und 66) in keiner Weise begründet. Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf einen diesbezüglichen formellen Mangel. 4.5 4.5.1 Ferner wird unter Berufung auf aktuelle Länderhintergrundinformationen geltend gemacht, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Dabei wird im Wesentlichen auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers (insbesondere seine LTTE-Verbindungen, die langjährige Haftstrafe und seinen Gesundheitszustand), auf die unzutreffende Einschätzung der länderspezifischen Lage in Sri Lanka durch das SEM, auf dein Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017 sowie auf die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat und auf Ereignisse bei Rückschaffungen hingewiesen (vgl. Beschwerde S. 13-65). 4.5.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sich das SEM jedoch sehr wohl eingehend - und auch unter Berücksichtigung der bereits im ersten Asylverfahren bekannten, soweit als glaubhaft erachteten Situation des Beschwerdeführers - mit sämtlichen seiner neuen Vorbringen auseinandergesetzt und diese auch vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Allein der Umstand, dass das SEM in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten, und es aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen (inkl. Risikoanalyse) gelangt als vom Beschwerdeführer verlangt, stellt keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung dar. Bezüglich der geltend gemachten Vorsprache auf dem Generalkonsulat zwecks Beschaffung von Reisepapieren (vgl. Beschwerde S. 51-54) kann zudem auf die diesbezügliche Rechtsprechung (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3) verwiesen werden. Hinsichtlich des Vorbringens, das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 erweise sich als unrichtig, indem es sich in wesentlichen Teilen auf nichtexistierende oder nicht offengelegte Quellen stütze (vgl. Beschwerde S. 49 f.), kann dieser Argumentation - wie vom BVGer schon in mehreren Urteilen festgestellt (vgl. Urteil des BVGer D-5610-2017 vom 25. November 2021 E. 3.6 m.w.H.) - offensichtlich nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen des Lagebildes als unzutreffend erachtet, begründet für sich keinen formellen Mangel. 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich demzufolge als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren (Ziff. 1 und Ziffn. 4-6) sind somit abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge (vgl. Beschwerde S. 66 f.): Er sei erneut zu seinen gesamten Asylgründen anzuhören, insbesondere auch in Bezug auf seinen Gesundheitszustand und auf sein exilpolitisches Engagement (Beweisantrag 1). Es sei sein psychischer und physischer Gesundheitszustand von Amtes wegen abzuklären und in der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft mitzuberücksichtigen (Beweisantrag 2). Es sei ihm eine angemessene Frist zur Nachreichung von Beweismitteln, die sein exilpolitisches Engagement belegen würden, anzusetzen (Beweisantrag 3). 5.2 5.2.1 Eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers erübrigt sich, ist doch der Sachverhalt, wie vorstehend aus der Erwägung 4.5.2 hervorgeht, hinreichend erstellt. Ohnehin besteht - wie ebenfalls bereits erwähnt - im Rahmen eines Mehrfachgesuches kein Anspruch auf eine erneute Anhörung (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der Beschwerdeführer hat zudem seine neuen Asylvorbringen im Gesuch vom 11. Juni 2017 auf 17 Seiten dargelegt. Darüber hinaus handelt es sich beim damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um einen patentierten Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet des Asylrechts, dem nun bereits in vielen von ihm geführten Verfahren dargelegt wurde, dass gemäss schweizerischem Asylrecht Mehrfachgesuche schriftlich einzureichen sind und kein Anspruch auf eine nochmalige Anhörung besteht. Somit ist der Beweisantrag 1 abzuweisen. 5.2.2 Der Beschwerdeführer, der bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht hatte, unter psychischen Problemen zu leiden, brachte in seinem neuen Asylgesuch vor, seine psychische Störung dürfte der Grund für sein ambivalentes Verhalten sein und müsse daher durch spezialisierte Fachärzte abgeklärt werden. Auf entsprechende Aufforderung des SEM vom 4. Oktober 2018 liess der Beschwerdeführer mitteilen, es könne kein Arztbericht eingereicht werden. Damit hatte die Vorinstanz keinen Anlass, weitere Abklärungen zu diesen Vorbringen des Beschwerdeführers zu tätigen (vgl. die einlässlichen Ausführungen auf S. 5 f. der angefochtenen Verfügung). Auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wurde kein Arztbericht eingereicht, und die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich in allgemeinen Wiederholungen der im ersten Asylverfahren und in der Eingabe vom 11. Juni 2017 enthaltenen Vorbringen. Der Beweisantrag 2 ist daher ebenfalls abzuweisen. 5.2.3 Eine Fristansetzung zur Einreichung von Beweismitteln zur Dokumentation des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers erübrigt sich schon angesichts der ihn treffenden Mitwirkungspflicht. Im Übrigen wurden entsprechende Beweismittel bis heute nicht eingereicht, obwohl seit Erhebung der vorliegenden Beschwerde solche längst hätten eingereicht werden können. Mithin ist auch der Beweisantrag 3 abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden im Einzelnen dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 7. 7.1 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 5 f.) fest, der Beschwerdeführer habe in seinem Mehrfachgesuch geltend gemacht, er leide unter einer schweren psychischen Störung und wäre bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen seinem durch diese Störung geprägten Verhalten einer neuen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Er habe indes bereits in seinem ersten Asylverfahren psychische Beschwerden geltend gemacht und auf Aufforderung des SEM hin einen Arztbericht zu den Akten gereicht. Als Begründung für das neue Asylgesuch werde nun geltend gemacht, vor dem Hintergrund seiner psychischen Störung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Verhören ein durch diese psychische Störung geprägtes Aussageverhalten an den Tag legen und sich zu Geständnissen bewegen lassen beziehungsweise nicht in der Lage sein würde, sich logisch und kontrolliert zu äussern, weshalb es zwangsläufig zu einer weiteren Inhaftierung und zu Befragungen unter Folter kommen würde. Mit diesen Aussagen vermöge der Beschwerdeführer jedoch keine begründete Furcht darzulegen, es genüge nämlich nicht, eine Furcht lediglich mit Vermutungen zu begründen. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden des Betroffenen fussten. Eine solche konkrete Bedrohung sei vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass bis zum heutigen Zeitpunkt kein Arztbericht betreffend die geltend gemachte Störung zu den Akten gegeben worden sei, würden auch sonst keine konkret begründeten Hinweise auf eine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers vorliegen. Allein aufgrund der - im Übrigen mit Entscheid vom 10. März 2017 grösstenteils als unglaubhaft qualifizierten - Vorgeschichte und der vorgebrachten psychischen Störung lasse sich keine ausreichende Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Furcht begründen. Sodann legt das SEM ausführlich dar (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 f.), wieso es das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen aufgrund der Ersatzreisepapierbeschaffung verneinte und wieso es das Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka (SR 0.142.117.121) als nicht verletzt erachtete. Ferner hält das SEM fest (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 f.), weder der in der Eingabe vom 11. Juni 2017 zitierte Länderbericht vom 30. April 2014 noch die zahlreichen anderen genannten Berichte stünden in einem Bezug zur Person des Beschwerdeführers, weshalb sie - auch angesichts der überwiegend unglaubhaften Vorbringen im ersten Asylverfahren - keinerlei Aufschluss über eine allfällige Gefährdung geben könnten. Der blosse Verweis auf die Aussage im - im Übrigen nicht mehr aktuellen - Länderbericht vom 30. April 2014, wonach Berichte zur Wiederverhaftung von rehabilitierten ehemaligen LTTE-Kämpfern existierten, sowie die weiteren aufgeführten Quellen zu wiederverhafteten rehabilitierten Mitglieder der LTTE genügten nicht, um beim Beschwerdeführer von einem Risikoprofil auszugehen. Schliesslich sei bezüglich sämtlicher weiterer Vorbringen zu den geltend gemachten Risikofaktoren auf den rechtskräftigen Entscheid des SEM vom 10. März 2017 zu verweisen. Dem Mehrfachgesuch seien keine substanziierten Ausführungen zu entnehmen, weshalb die damalige Einschätzung des SEM diesbezüglich nicht mehr zutreffen sollte. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor einer gezielten Verfolgung werde nach wie vor als unbegründet eingestuft. Auch wenn es zutreffe, dass sich die politische Lage Sri Lanka seit dem Entscheid des SEM vom 10. März 2017 verändert habe, würden keine Hinweise vorliegen, dass dies zu einem anderen Umgang mit zurückkehrenden Tamilen aus dem Ausland geführt hätte oder dass dem Beschwerdeführer deswegen eine gezielte persönliche Verfolgung drohen würde. 7.2 In der Beschwerde (vgl. S. 67-70) wird im Wesentlichen der vom Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten Sachverhalt wiederholt und an dessen Glaubhaftigkeit festgehalten. Zusätzlich wird geltend gemacht, die sri-lankischen Sicherheitskräfte würden sich weiterhin regelmässig bei der Mutter nach dem Verbleib des Beschwerdeführers erkundigen, wobei die Mutter jeweils angebe, ihr Sohn befinde sich in der Schweiz. Zudem nehme der Beschwerdeführer - auch wenn er sich bewusst auf wenig exponierte Weise exilpolitisch engagiere - an Demonstrationen in D._______ teil, wobei darauf hinzuweisen sei, dass der sri-lankische Nachrichtendienst die Aktivitäten der tamilischen Diaspora in der Schweiz bekanntlich systematisch überwache. Sodann wird nebst der Aktenführung im Rahmen des ersten Asylverfahrens auch die "blinde und kritiklose Übernahme der Würdigung der Beweismittel" aus dem ersten Verfahren beanstandet. Ausserdem sei der Sachverhalt nicht als Ganzes beurteilt beziehungsweise es seien Sachverhaltselemente nicht in die Beurteilung miteinbezogen worden, was nicht nur rechtlich falsch sei, sondern auch die "dringende Gefahr einer fehlerhaften Beurteilung des Asylgesuches" berge (vgl. Beschwerde S. 72-75). Alsdann wird - unter Hinweis auf die auf der zusammen mit der Beschwerde eingereichten CD-ROM abgespeicherten Beweismittel - die Gefährdungssituation tamilischer Rückkehrer im Allgemeinen und das Risiko des Beschwerdeführers im Besonderen dargelegt (vgl. Beschwerde S. 75-80). Schliesslich wird in der Stellungnahme vom 11. März 2019 nicht nur auf die auf der gleichzeitig eingereichten CD-ROM abgespeicherten Berichte verwiesen, sondern in Bezug auf das Aktenstück A22 auch geltend gemacht, der Brief der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers dürfe nicht als blosses Gefälligkeitsschreiben beurteilt werden. Vielmehr würden sich daraus zahlreiche Aussagen zum Beleg asylrelevanter Sachverhaltselemente auch für die Zeit nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers ergeben. 7.3 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Wesentlichen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 7.3.2 Ergänzend anzumerken ist, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Behelligungen seiner Mutter durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden (vgl. Beschwerde S. 69) in keiner Weise belegt oder zumindest in glaubhafter Art und Weise geschildert werden. Dasselbe gilt auch für das geltend gemachte exilpolitische Engagement (vgl. Beschwerde S. 69 f.), obwohl der Beschwerdeführer - wie vorstehend (vgl. E. 5.2.3) festgestellt - ausreichend Zeit gehabt hätte, dieses mittels entsprechender Unterlagen zu illustrieren. Im Übrigen erschöpft sich dieses angebliche Engagement in der nicht näher substanziierten Teilnahme an Demonstrationen in D._______. Allein durch die - unter in der Schweiz lebenden sri-lankischen Staatsangehörigen weit verbreitete - Teilnahme an Demonstrationen hätte sich der Beschwerdeführer indes nicht derart exponiert, dass Anlass zur Annahme bestehen würde, die sri-lankischen Behörden hätten davon Kenntnis bekommen. Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ist somit zu verneinen. Der Einwand einer "blinden und kritiklosen Übernahme der Würdigung" der Beweismittel aus dem ersten Asylverfahren beziehungsweise der mangelnden Gesamtbeurteilung des Sachverhaltes unter Berücksichtigung der Sachverhaltselemente aus dem ersten Verfahren (vgl. Beschwerde S. 73-75) ist ebenfalls nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Vielmehr ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das SEM Sachverhaltselemente im Rahmen eines Mehrfachgesuchs nicht mehr zu beurteilen hatte. Sodann hat das SEM bereits in seiner Verfügung vom 10. März 2017 (vgl. S. 10) unter Hinweis auf das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) eine Prüfung anhand sogenannter Risikofaktoren vorgenommen und das Vorliegen solcher beim Beschwerdeführer verneint. Die Feststellung des SEM in der angefochtenen Verfügung vom 24. Dezember 2018, wonach den Ausführungen im Mehrfachgesuch keine substanziellen Ausführungen zu entnehmen seien, weshalb die damalige Einschätzung des SEM diesbezüglich nicht mehr zutreffen sollte, ist ohne weitere beizupflichten. Daran vermögen weder die Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 75-80) noch die auf den beiden eingereichten CD-ROMs abgespeicherten Berichte (vgl. Bstn. B.a, D. und F.c) betreffend die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka noch das dem Beschwerdeführer nunmehr offengelegte Aktenstück A22 (per Telefax an die Schweizer Botschaft in Colombo übermitteltes Schreiben der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers) etwas zu ändern, zumal letzteres allenfalls Probleme des Beschwerdeführers betrifft, die implizit bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens beurteilt worden waren. Abschliessend ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keinerlei ärztliche Berichte oder Unterlagen zu den Akten gegeben hat, welche einen Hinweis darauf geben könnten, dass er aufgrund einer psychischen Störung einer neuen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt werden könnte. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Mehrfachgesuch folglich zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach wiederum zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lasse die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Entgegen der in der Beschwerde (vgl. S. 80 f.) vertretenen Auffassung ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz ist sodann zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). 9.3.3 Der Beschwerdeführer stammt indessen nicht aus der vom damaligen Bürgerkrieg besonders betroffenen Nordprovinz. Vielmehr hat er ab der (...) Klasse und bis zur Ausreise im Jahr 2015 in E._______, in der Zentralprovinz gelebt. Er verfügt über Berufserfahrung als (...) und (...) und spricht sehr gut Singhalesisch. Ausserdem hat er in seiner Heimat ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie stellen - gemäss aktuellem Kenntnisstand - lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. stattvieler: Urteil des BVGer D-925/2019 vom 8. Juni 2021 E. 10.4 m.w.H.). 9.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde sowie auf den Inhalt der beiden eingereichten CD-ROMs - die sich allesamt auf die generelle Lage in Sri Lanka und nicht auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers beziehen -näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

11. Aufgrund der vom die am 28. März 2019 vom (...) ausgestellte, am 1. April 2019 (Poststempel) dem Beschwerdeführer zugestellte und anschliessend dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte "Bestätigung der Unterstützung durch Nothilfe" ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers als belegt zu betrachten, zumal keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sich seine finanzielle Situation seither verändert hätte. Demnach ist die in der Zwischenverfügung vom 14. März 2019 an die Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung geknüpfte Bedingungen erfüllt, und es besteht kein Anlass, auf den diesbezüglichen Entscheid zurückzukommen. Dementsprechend sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Kathrin Mangold Horni Versand: