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D-925/2019

D-925/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-06-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 23. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ wurde er am 3. Juni 2016 zu seinen Personalien und zu seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 10. November 2017 wurde er durch eine Mitarbeiterin des SEM vertieft angehört. A.b Zur Begründung seines Gesuches führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit Geburtsort C._______ ([...] D._______), Nordprovinz) und letztem Wohnsitz in E._______ ([...] D._______). Nach dem Schulabschluss habe er Kurse an zwei Colleges besucht und daneben seinem Bruder F._______, der als Elektriker gearbeitet habe, geholfen. F._______ habe sich im Jahr 2008 der Eelam People's Democratic Party (EPDP) angeschlossen, deren Verantwortlicher für die Region G._______ ein (Verwandter) gewesen sei. Dieser Verwandte sei im Jahr 2012 von Leuten des Criminal Investigation Department (CID) verhaftet worden. Ein Jahr später habe F._______ der (nunmehr mit der sri-lankischen Regierung zusammenarbeitenden) EPDP den Rücken gekehrt und sei nach H._______, wo die Familie damals gewohnt habe, zurückgekehrt. Nachdem seine Mutter sich bei der EPDP nach dem Verbleib ihres (Verwandten) erkundigt und damit gedroht habe, dessen Inhaftierung publik zu machen, hätten Parteiangehörige sie in ihrer Wohnung aufgesucht und dort zahlreiche Gegenstände zerstört. Im September 2013 sei er - der Beschwerdeführer - mit seiner Mutter und seinem Bruder nach E._______ gezogen, wo er mit der Tamil National Alliance (TNA) in Kontakt getreten sei. Er habe die TNA im Hinblick auf die Wahlen unterstützt und einmal an einer Kundgebung teilgenommen. Im Juli 2014 hätten sich seine Mutter, F._______ und er im EPDP-Camp melden müssen. Seine Mutter und er seien der Aufforderung gefolgt, wobei er zu seiner Kundgebungsteilnahme und seine Mutter zu ihrer Vorsprache im EPDP-Camp befragt worden sei. Dabei seien sie bedroht und gestossen worden. Seine Mutter sei gestürzt und habe aufgrund des erlittenen Schockes in ein Spital eingeliefert werden müssen, wo sie im (...) verstorben sei. Aus Furcht vor weiteren Repressalien habe er im Dezember 2014 Sri Lanka in Richtung I._______ verlassen, sei dann aber - nachdem ihm eine Tante am Telefon versichert habe, dass er nicht mehr gesucht werde - nach einem Monat wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt. Wenig später habe er erfahren, dass sich Unbekannte bei Nachbarn nach ihm und seinem Bruder F._______ erkundigt hätten. Im Oktober 2015 seien F._______ und er zu Hause abgeholt und in einem Lieferwagen an einen unbekannten Ort verbracht worden. Dort sei er - nunmehr getrennt von F._______ - nicht nur zu allfälligen Tätigkeiten seines im Jahr (...) verstorbenen Vaters für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), zu seinem eigenen Engagement für die TNA und zu den Denunziationsdrohungen seiner verstorbenen Mutter befragt, sondern auch misshandelt worden. Im Verlauf der Nacht sei er wieder freigelassen worden; über den Verbleib seines Bruders wisse er bis heute nichts. Per Autostopp sei er nach D._______ gelangt, wo er die TNA über seine Probleme informiert habe. Auf deren Rat hin habe er bis zu seiner Weiterreise nach Colombo am 26. November 2015 in einer Kirche in J._______ ([...] D._______) Unterschlupf gesucht. Anfangs Mai 2016 habe er Sri Lanka mit seinem eigenen Reisepass auf dem Luftweg verlassen und sei via K._______ in die L._______ gelangt. Für die Weiterreise nach M._______ habe ihm sein Schlepper in N._______ einen ihm nicht zustehenden Pass übergeben und ihn angewiesen, seinen eigenen Pass zu zerreissen. Am 23. Mai 2016 sei er unter Umgehung der Grenzkontrollen in einem Personenwagen in die Schweiz eingereist. A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab er seine Identitätskarte, eine von einem (...) am 25. September 2016 ausgestellte Bestätigung im Original, amtlich beglaubigte Kopien eines seine Mutter betreffenden Auszuges aus dem Todesregister und eines ihn betreffenden Auszuges aus dem Geburtsregister (jeweils mit englischen Übersetzungen), eine Kopie seines Führerausweises, eine ärztliche Physiotherapie-Verschreibung sowie verschiedene seine Arbeitstätigkeit in der Schweiz betreffende Unterlagen zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. Januar 2019 - eröffnet am 23. Januar 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht beziehungsweise zur Feststellung des richtigen und vollständigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung sowie eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung und subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bekanntgabe des Spruchgremiums sowie um Bestätigung der Zufälligkeit von dessen Auswahl beziehungsweise um Mitteilung der konkreten Kriterien, nach denen die Gerichtsperson ausgewählt worden seien. Für den Fall eines materiellen Entscheids durch das Bundesverwaltungsgericht wurden seitens des Beschwerdeführers Beweisanträge gestellt. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit verschiedenen Beweismitteln sowie zwei Fotos ein und führte in einem separaten Schreiben vom 22. Februar 2019 aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. Die Nummerierung auf der CD-ROM folge der Nummerierung in der Beschwerde. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2019 teilte die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers - unter anderem - antragsgemäss das Spruchgremium mit, soweit dieses zu jenem Zeitpunkt bereits festgelegt war. Sodann forderte sie den Beschwerdeführer auf, einerseits innert sieben Tagen den in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellten ärztlichen Bericht einzureichen und andererseits - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - bis zum 21. März 2019 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D.b Am 21. März 2019 wurde der Kostenvorschuss bezahlt, und innert der dazu verlängerten Frist wurde am 3. April 2019 ein am 13. Februar 2019 vom (...) in O._______ ausgestelltes ärztliches Gutachten eingereicht. E. E.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem SEM die Akten am 17. April 2019 und lud dieses zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E.b Mit Vernehmlassung vom 23. April 2019 stellte das SEM fest, die Darlegungen in der Beschwerde enthielten keine neuen relevanten Elemente. Es hielt daher an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. E.c Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 30. April 2019 die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. F. Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 wies der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter auf die Anschläge von Ostersonntag 2019 hin und machte geltend, durch diese, vom SEM in seiner Vernehmlassung in keiner Weise erwähnten oder berücksichtigten Ereignisse habe sich die Sicherheitslage massiv verschlechtert und seine asylrelevante Bedrohungslage erhöht. Gleichzeitig gab er eine weitere CD-ROM mit zahlreichen Beweismitteln zu den Akten. G. Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 26. September 2019 eine weiter verschlechterte Sachlage geltend und liess dem Bundesverwaltungsgericht nebst einer dritten CD-ROM mit Beweismitteln einen am 23. September 2019 ausgestellten Bericht des (...) in P._______ zu den Akten geben.

Erwägungen (47 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführung (E. 3) einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2019 wurde dem Rechtsvertreter bekannt gegeben, der Spruchkörper setze sich - soweit bereits festgelegt - aus der Instruktionsrichterin Nina Spälti Giannakitsas sowie der Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni zusammen; die übrigen Mitglieder des Spruchkörpers würden erst im Zeitpunkt der Zirkulation bestimmt. Das vollständige Spruchgremium wird dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Urteil bekannt gegeben. Auf den mit der Beschwerdeschrift gestellten Antrag auf Bekanntgabe, ob die Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien, ist nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3). Im Übrigen ist zu bestätigen, dass der Spruchkörper gemäss Art. 31 Abs. 3 sowie Art. 32 Abs. 1 VGR generiert wurde.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E. 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu genügen.

E. 5.1.1 Dabei stellte sie fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien voller Widersprüche. So habe dieser anlässlich der BzP angegeben, seine Mutter habe der EPDP gedroht, die Inhaftierung ihres Bruders (recte: ihres Cousins) dem CID zu melden, während er in der Anhörung diesbezüglich nicht das CID, sondern die Medien erwähnt habe. Darauf angesprochen, habe er sich nicht erklären können, und ein Übersetzungsproblem vermutet. Sodann habe er in der Anhörung angegeben, selber der EPDP auch mit einer Information an die Medien gedroht zu haben, welches Vorbringen im Protokoll zur BzP indes nirgends zu finden sei. Die diesbezüglich abgegebene Erklärung, die erste Befragung sei nur summarisch gewesen und er habe gewusst, dass er sich anlässlich der zweiten Anhörung erklären könne, überzeuge ebenfalls nicht. Im Weiteren habe er in der BzP gesagt, sein Bruder habe die EPDP nach Problemen mit einem Gebiets-Verantwortlichen und weil er - der Beschwerdeführer - ihm dazu geraten habe, verlassen. Demgegenüber habe er in der Anhörung erwähnt, der Austritt seines Bruders habe im Zusammenhang mit der Verhaftung seines Onkels gestanden, wobei er aber den genauen Grund nicht kenne. Auch auf diese Ungereimtheit hingewiesen, habe er keine stichhaltige Erklärung abgeben können. Ferner habe er in der BzP angegeben, seine Mutter sei gestossen worden, wohingegen er in der Anhörung von einem Fusstritt gesprochen habe. Auch habe er in der Erstbefragung zu Protokoll gegeben, bei der Verhaftung vom Oktober 2015 sei ein schwarzer Sack über seinen Kopf gezogen worden, welcher dann in einem Raum vor der Befragung wieder weggenommen worden sei. In der Anhörung habe er demgegenüber gesagt, der Sack sei erst entfernt worden, als er sich wieder im Freien befunden habe. Überdies habe er zunächst berichtet, die Person, die in der Nacht gekommen sei, um ihn freizulassen, habe seine gefesselten Hände befreit, ihm ein Seil in die Hand gegeben und ihn an diesem Seil nach Draussen gezogen, um in der späteren Anhörung darzulegen, seine Hände seien gebunden geblieben und er sei an einem um seine Taille gelegten Seil ins Freie gezerrt worden. Sodann seien die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstanziiert und ausweichend ausgefallen. Dazu eingeladen, seine Festnahme im Oktober 2015 detailliert darzulegen, habe sich die Schilderung in allgemeinen Sätzen erschöpft, wobei die Wiederholung der Frage durch die Befragerin den Beschwerdeführer ebenfalls nicht dazu bewogen habe, eine ausführlichere Darstellung des Ereignisses zu liefern. Die Vorbringen erschienen in wesentlichen Punkten auch nicht logisch. So überrasche es, dass der Beschwerdeführer nicht genau gewusst habe, was er den Medien überhaupt hätte offenlegen können, und er habe auch nicht überzeugend darlegen können, wieso ihn die Militärangehörigen hätten verhaften wollen. Im Weiteren sei es kaum plausibel, dass sich die Behörden für den Beschwerdeführer interessiert haben sollen, obwohl er über kein besonderes politisches Profil verfügt habe. Nicht glaubhaft erscheine auch die vom Beschwerdeführer geschilderte Art und Weise seiner Wegbringung vom Ort der Befragung im Oktober 2015, wobei es sich frage, wieso er freigelassen worden wäre, wenn er in den Augen der Behörden nach wie vor eine Gefahr dargestellt hätte. Im Übrigen spreche auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka auf dem Luftweg und mit seinem eigenen Reisepass verlassen habe, gegen eine Furcht vor den sri-lankischen Behörden. Schliesslich seien auch die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, die zahlreichen Unstimmigkeiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers zu beseitigen. So vermöge etwa die Todesbescheinigung nicht zu belegen, dass die Mutter des Beschwerdeführers unter den von ihm geschilderten Umständen verstorben sei, und die Bestätigung des (...) gebe lediglich die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs gemachten - und als unglaubhaft erachteten - Aussagen wieder.

E. 5.1.2 Dessen ungeachtet sei zu prüfen, ob der Beschwerdeführer begründete Furcht haben müsse, im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, wobei die Prüfung anhand der im Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 genannten Risikofaktoren zu erfolgen habe. Jeder sri-lankische Staatsangehörige, welcher sein Land illegal verlassen habe, über keine gültigen Identitätspapiere verfüge, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen habe oder behördlich gesucht werde, werde bei seiner Rückkehr am Flughafen befragt. Weder eine solche Befragung noch eine allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten indessen Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes dar. Dasselbe gelte grundsätzlich auch für allfällige in der Herkunftsregion vorgenommene Kontrollmassnahmen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er vor seiner Ausreise aus Sri Lanka asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Er habe sogar bis Mai 2016, mithin noch sieben Jahre nach Ende des Krieges, in Sri Lanka gelebt. Allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren seien nicht geeignet, eine behördliche Verfolgung als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Auch aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer ins Visier der Behörden geraten wäre oder im Falle seiner Rückkehr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt würde.

E. 5.2.1 In der Beschwerdeschrift wird die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, die unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Verletzung der Begründungspflicht gerügt. Sodann wird der anlässlich der BzP und der Anhörung vorgebrachte Sachverhalt insoweit ergänzt als ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe nach der Entscheidfällung des SEM einmal kurz mit seinem Bruder F._______ Kontakt gehabt und erfahren, dass er habe fliehen können und sich jetzt verstecke. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer wieder - "als Druckmittel, um seinen Bruder zu erwischen" - in den Fokus der Behörden geraten sei und bei einer Rückkehr einer "massiven Reflexverfolgung" ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer weise im Übrigen am (...) (...) gut sichtbare Narben von (...) auf, welche ihm während der Festnahme im EPDP-Camp zugefügt worden seien. Ausserdem habe der Beschwerdeführer sein ganzes Leben in Sri Lanka im Vanni-Gebiet verbracht, und sein Vater sei während des Krieges verstorben. Dies müsste den sri-lankischen Sicherheitsbehörden als "verdächtigte Zufälle auffallen" und eine "tiefergreifende Überprüfung auf allfällige LTTE-Verbindungen unausweichlich" machen, wobei die auffälligen Narben den Verdacht auf eine LTTE-Verbindung zusätzlich beflügeln würden. Schliesslich wird auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers verwiesen. Dieser habe aufgrund seiner Hoffnungslosigkeit und Angst vor einer Rückkehr nach Sri Lanka am 11. Februar 2019 einen Suizidversuch unternommen. Ausserdem habe er sich schon wegen einer (...) - welche vom SEM "in keiner Weise gewürdigt" worden sei, obwohl sie die von ihm geschilderte Entführung und Misshandlung beweise - in physiotherapeutischer Behandlung befunden.

E. 5.2.2 Während in der ergänzenden Eingabe vom 6. Mai 2019 im Wesentlichen eine Verschlechterung der Lage in Sri Lanka geltend gemacht wird, wird in derjenigen vom 26. September 2019 - nebst teilweiser Wiederholung des bereits zuvor vorgebrachten Sachverhalts und der in der Beschwerdeschrift vom 22. Februar 2019 erhobenen formellen Rügen - zusätzlich vorgebracht, aufgrund des prekären psychischen Zustands des Beschwerdeführers sei der Vollzug der Wegweisung unzumutbar.

E. 6.1 Die in der Beschwerde und in der Eingabe vom 26. September 2019 enthaltenen formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer macht unter dem Titel der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, die den Asylentscheid verfassende Fachspezialistin des SEM habe seine Schilderung in Einzelteile auseinandergenommen und ihn zu verschiedenen Details befragt, bevor er die ganze Geschichte habe erzählen können. Dadurch habe sie sein Gefährdungsprofil nicht erfassen können und Ungereimtheiten gesehen, die sich bei objektiver Betrachtung nicht als solche entpuppt hätten (vgl. Beschwerde S. 9). Auch habe die Anhörung fast eineinhalb Jahre nach der BzP stattgefunden, und im angefochtenen Entscheid sei eine verurteilende und damit schwer verständliche Sprache verwendet worden, was den entsprechenden Richtlinien des SEM widerspreche.

E. 6.3.2 In der Anhörung vom 10. November 2017 wurde der Beschwerdeführer zunächst detailliert nach seinen persönlichen Lebensumständen (insbesondere nach seinen familiären Verhältnissen, seiner Ausbildung und seinen Wohnorten) gefragt, bevor er seine Fluchtgründe frei darlegen konnte. Es ist nicht einsehbar, wieso die Sachbearbeiterin aufgrund dieser (in Anhörungen üblichen und nicht grundsätzlich als fragwürdig zu qualifizierenden) Vorgehensweise das Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers nicht hätte erfassen können beziehungsweise worin dadurch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hätte liegen können. Sodann stellt auch die beanstandete zeitliche Distanz zwischen der BzP und der Anhörung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Die zwischen den Befragungen verstrichene Zeit ist jedoch allenfalls bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen angemessen zu berücksichtigen. Zwar lässt die in der angefochtenen Verfügung verwendete Wortwahl zum Teil in der Tat eine der Sache angemessene Zurückhaltung vermissen. Dies gilt etwa für die Formulierungen in der Verfügung, "vos déclarations son truffées de contradicitions" oder "tout aussi rocambolesque est la manière (...)". Auch wenn derartige Formulierungen stossend erscheinen (zumal sie problemlos durch neutralere Ausdrücke hätten ersetzt werden können), ist die Wortwahl nicht als derart deplatziert zu betrachten, als dass die Sachbearbeiterin, welche die Verfügung verfasst hat, im vorliegenden Verfahren als befangen betrachtet werden müsste, oder dass die Verständlichkeit der Erwägungen nicht mehr gegeben wäre, so dass dieser Mangel keine rechtlichen Konsequenzen nach sich zieht und insbesondere nicht zur Kassation der angefochtenen Verfügung führt.

E. 6.4.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, indem es die drei gut sichtbaren (...) an seinem (...), seine Herkunft aus dem sogenannten Vanni-Gebiet beziehungsweise die Wohnsitznahme oder die Sozialisierung im Vanni-Gebiet, seine aktuell schwierige gesundheitliche Situation und auch die aktuelle Entwicklung in Sri Lanka (insbesondere die erhöhte Bedrohungslage für Risikogruppen) nicht berücksichtigt habe.

E. 6.4.2 Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben von der (...) - und nicht, wie nun behauptet, aus dem Vanni-Gebiet - stammt, und bis zu seinem Wegzug nach Colombo Ende November 2015 dort gelebt hat. Des Weiteren hatte der Beschwerdeführer weder anlässlich der BzP noch in der Anhörung (...) am (...) erwähnt. Vielmehr machte er geltend, während der Festnahme vom Oktober 2015 am (...) verletzt worden zu sein (vgl. SEM-Akte A4 Ziff. 7.01 und 8.02 sowie A10 F83 und F151), welche Aussage in der angefochtenen Verfügung unter dem Begriff "Misshandlungen" Niederschlag fand. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass die Vorinstanz nicht alle wesentlichen Sachverhaltselemente festgehalten und dabei die Ausführungen des Beschwerdeführers (inklusive die eingereichten Beweismittel) gewürdigt haben könnte. Sie hat zudem nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess, und dem Beschwerdeführer dadurch die sachgerechte Anfechtung der Verfügung vom 22. Januar 2019 ermöglicht. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter die Auffassung der Vorinstanz nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine Frage des materiellen Rechts. Soweit - unter Beilage einer sehr umfangreichen Dokumenten- und Quellensammlung zur Kommentierung des Lagebildes - gerügt wird, auch durch die falsche Einschätzung der allgemeinen Situation in Sri Lanka habe das SEM den Sachverhalt ungenügend festgestellt, ist festzuhalten, dass die Frage, ob die Lageeinschätzuung zutreffend ist, ebenfalls nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern die Frage der materiellen rechtlichen Würdigung beschlägt.

E. 6.4.3 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen.

E. 7 Dem in der Beschwerde (vgl. S. 28) für den Fall einer materiellen Beurteilung gestellten Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines "umfassenden, ärztlichen Berichts" wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts bereits mit Zwischenverfügung vom 6. März 2019 entsprochen. Der Beschwerdeführer hatte seither ausreichend Gelegenheit, weitere seinen Gesundheitszustand betreffende Berichte zu den Akten zu geben, und von dieser Möglichkeit denn auch Gebrauch gemacht.

E. 8.1 Nach eingehender Prüfung der vorliegenden Akten und insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Einwendungen schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht in den wesentlichen Punkten der vor-instanzlichen Einschätzung der Vorbringen des Beschwerdeführers an.

E. 8.2.1 Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass die Vorinstanz - wie in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 39) moniert wird - in einzelnen Punkten übermässig "spitzfindig" und "pauschal" auf mögliche Unstimmigkeiten geschlossen hat. Dies betrifft insbesondere die Frage, aufgrund welcher Gewaltanwendung die Mutter des Beschwerdeführers im EPDP-Camp zu Boden gefallen sei, aber auch die Aussage, die Mutter würde dem CID Meldung machen, statt bei den Medien. Beide Widersprüche sind wenig gewichtig, beziehungsweise lassen sich wohl ohne weiteres durch ein Missverständnis oder durch Übersetzungsungenauigkeiten erklären. Diese Tatsache vermag indessen nichts daran zu ändern, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere die angeblich fluchtauslösenden Ereignisse im Jahr 2015, in ihrer Gesamtheit betrachtet nicht glaubhaft erscheinen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann dabei auf die einlässlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf die Zusammenfassung unter E. 5.1.1 verwiesen werden. Dabei fallen die Widersprüche bezüglich der Frage, wann der über den Kopf gestülpte Sack entfernt und wie der Beschwerdeführer befreit worden sei, besonders ins Gewicht. Gerade in einer Situation der Gefangenschaft ist die Möglichkeit, die Agressoren zu sehen, absolut essentiell und es ist nicht denkbar, dass über eine solch relevante Frage unterschiedliche Aussagen gemacht werden. Soweit der Beschwerdeführer die Abweichungen in seinen Aussagen damit erklären will, dass zwischen der BzP und der Anhörung längere Zeit verstrichen ist (vgl. dazu auch E. 6.3.1), vermag diese Argumentation nicht zu überzeugen. Es ist nicht erkennbar, weshalb die Schilderungen des Beschwerdeführers, welche im Übrigen - wie die Verhaftung beziehungsweise die Freilassung im Oktober 2015 - Punkte betreffen, die für den Entschluss der Ausreise ausschlaggebend gewesen sein sollen, aufgrund des Zeitablaufs von 17 Monaten in derart signifikanter Art und Weise widersprüchlich ausgefallen sein sollen. Wie in der angefochtenen Verfügung ausserdem zutreffend bemerkt wurde, kann das Nichtvorbringen wesentlicher Punkte der Asylvorbringen in der Erstbefragung nicht mit dem Hinweis auf sie summarische Natur dieser Befragung erklärt werden, zumal im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer in der BzP Gelegenheit geboten wurde, sich einlässlich zu äussern, und ihm im Anschluss an die freie Schilderung weitere, ergänzende Fragen gestellt wurden (vgl. A4 S. 7-9). Daraus sowie in Anbetracht des Umstandes, dass - wie bereits unter E. 6.3.2 bemerkt wurde - keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Anhörung nicht korrekt abgelaufen sein könnte, ergibt sich, dass das SEM zu Recht zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können.

E. 8.2.2 In Bezug auf die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 30) angebrachte Ergänzung, der Beschwerdeführer habe nach der Entscheidfällung des SEM einmal kurz mit seinem Bruder F._______ Kontakt gehabt und erfahren, dass er habe fliehen können und sich jetzt verstecke, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen weder näher ausgeführt noch durch entsprechende Unterlagen belegt wird und deshalb keinen konkreten Hinweis auf eine Verfolgungssituation des Beschwerdeführers gibt. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die übrigen Familienmitglieder offenbar weiterhin unbehelligt vor Ort leben.

E. 8.2.3 Schliesslich sind auch die sich bei den Akten befindenden Unterlagen und Beweismittel nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation zu führen. So bestätigen diese entweder die Angaben des Beschwerdeführers, welche gar nicht in Zweifel gezogen worden sind (etwa die Identität und die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers), oder vermögen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bestätigen, dass die Mutter des Beschwerdeführers unter den geschilderten Umständen verstorben oder der Beschwerdeführer tatsächlich in Haft genommen und misshandelt worden ist; dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer - wie bereits bemerkt wurde (vgl. E. 6.4.2) - im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens nie geltend gemacht hatte, es seien ihm in der Haft (...) zugefügt worden. Die Bestätigung eines (...) der Illankai Tamil Arasu Kachchi (ITAK), unter deren Namen die TNA nunmehr für Wahlen kandidiert, stellt sodann ein blosses Gefälligkeitsschreiben dar; dabei fällt auf, dass darin die Probleme des Beschwerdeführers - anders als von ihm selber geschildert - nicht in Verbindung mit politisch aktiven Verwandten gestellt, sondern mit eigenen, angeblich intensiven politischen Aktivitäten ("...done lot of party work, he is an enthusiast person in our party..." ... "He has taken part in the rally with very actively level.") begründet werden. In den beiden ärztlichen Berichten vom 13. Februar 2019 und 23. September 2019 werden die psychischen Probleme des Beschwerdeführers in erster Linie auf den Erhalt des negativen Asylentscheids beziehungsweise auf zwei während seiner Arbeit als (...) in der Schweiz im Jahr 2018 erlittene tätliche Angriffe von (...) zurückgeführt. Während im ersten Bericht (vgl. S. 2) zudem festgehalten wird, der Beschwerdeführer leide seit seiner Militärdienstzeit unter (...) und (...), werden im zweiten Bericht (vgl. S. 1) seine Festnahme in Sri Lanka und der Tod seiner Mutter - nicht aber eigene Misshandlungen - erwähnt. Dazu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Schweizer Asylverfahren nie geltend gemacht hatte, in seiner Heimat Militärdienst geleistet zu haben.

E. 8.3.1 Weiter bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr in sein Heimatland insbesondere aufgrund der aktuellen politischen Entwicklungen ernsthafte Nachteile drohen könnten.

E. 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa beziehungsweise aus der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sogenannte stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sogenannte schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 5. März 2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch [HRW]: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state 20191127174753, abgerufen am 4. März 2020). Beobachter und ethnische oder religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Am 5. August 2020 fanden Parlamentswahlen statt mit dem Resultat, dass der Rajapaksa-Clan seine Macht in Sri Lanka ausweiteten konnte (vgl. Sri Lanka: Rajapaksa-Clan weitet seine Macht weiter aus [nzz.ch] vom 7. August 2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht.

E. 8.3.3 Nachdem der Beschwerdeführer keine Vorfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen konnte und er - selbst wenn er sich tatsächlich im Jahr 2013 oder 2014 kurzzeitig für die TNA politisch betätigt hätte - kein relevantes politisches Profil aufweist, erfüllt er auch keine der im Referenzurteil E-1866/205 vom 15. Juli 2016 dargelegten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Die von ihm auf Beschwerdeebene geltend gemachten und mittels zweier Bilder illustrierten Narben stellen - wenn überhaupt - einen schwach risikobegründenden Faktor dar. Aber selbst unter Berücksichtigung dieser Narben in Verbindung mit seiner tamilischen Ethnie, seiner fünfjährigen Landesabwesenheit und der fehlenden Reisepapiere ist nicht von einer Gefährdung flüchtlingsrechtlich beachtlichen Ausmasses im Sinne des Referenzurteils auszugehen, zumal er sich auch nicht exilpolitisch betätigt hat.

E. 8.3.4 An dieser Einschätzung vermögen die auf Beschwerdeebene eingereichten, auf drei CD-ROMs abgespeicherten Dokumente, Berichte und Länderinformationen, die im Wesentlichen die allgemeine politische Lage in Sri Lanka betreffen, nichts zu ändern, zumal sie weder einen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, noch ein solcher hinreichend dargelegt wurde.

E. 8.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.2.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern.

E. 10.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien gehören insbesondere das Vorhandensein eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2 ff. und Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).

E. 10.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus dem (...) D._______, wo er bis zu seinem Wegzug nach Colombo Ende November 2015 gelebt hat. Er ist ledig, kinderlos und verfügt über eine (...) Schulbildung. Nach dem Schulabschluss hat er an zwei (...) besucht und Berufserfahrung als (...) (in Sri Lanka) und als (...) (in der Schweiz) erworben. Gemäss eigenen Angaben leben verschiedene nahe Angehörige (insbesondere seine beiden Schwestern, ein Halbbruder sowie zahlreiche Onkel und Tanten) nach wie vor in seiner Herkunftsregion. Es ist demnach davon auszugehen, dass er bei der Rückkehr in seine Heimat nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird.

E. 10.3.4 Aus den beiden eingereichten ärztlichen Berichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit Ende 2018 unter (...), (...) und (...) leidet und anfangs 2019 - offenbar mit dem Ziel, sich das Leben zu nehmen - eine übermässige Dosis Schmerzmittel zu sich genommen hat. Gemäss dem Bericht vom 13. Februar 2019 wurden eine (...) und eine (...) (ICD-10: [...]) und gemäss dem Bericht vom 23. September 2019 eine (...) ([...]) sowie eine (...) ([...]) diagnostiziert. Im Bericht vom 23. September 2019 wird eine integrierte psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung auf unbestimmte Zeit empfohlen, ohne dass aber konkretere Massnahmen vorgeschlagen würden. Dem Länderinformationsblatt der International Organization for Migration (IOM) vom Juni 2014 ist zu entnehmen, dass Sri Lanka grosse Fortschritte bei der medizinischen Versorgung erzielt hat und die Investitionen ins Gesundheitswesen zugenommen haben. In jeder grösseren Stadt gebe es staatliche Krankenhäuser, welche zahlreiche Behandlungsmethoden anbieten könnten. Die medizinischen Dienstleistungen seien in der Regel kostenlos. Zusätzlich gebe es sehr viele sehr gut ausgestattete Privatkliniken. Diese seien jedoch in der Regel teuer (IOM, Länderinformationsblatt - Sri Lanka, 06.2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/ Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_sri-lanka-dl_de.pdf;jsessionid=129A642CCB742AC2E7B0C0A694 A8FCFB. 1_cid294?_blob=publicationFile, abgerufen am 20. Mai 2021). Ferner befinden sich in Sri Lanka 23 Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung, unter anderem auch in D._______, und über 300 Kliniken für ambulante Behandlungen psychisch kranker Patienten (Ministry of Health, Nutrition and Indigenous Medicine Sri Lanka, Annual Health Bulletin 2014, published in 2016, http://www.health.gov.lk/moh_final/english/public/elfinder/files/publications/AHB/AHB2014.pdf, abgerufen am 20. Mai 2021). Demnach können die geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers - sofern sie noch bestehen (seit dem Bericht vom 23. September 2019 wurden keine weiteren, aktuellen Unterlagen zu den Akten gegeben) - auch in Sri Lanka behandelt werden. Der Vollzug erscheint deshalb auch in medizinischer Hinsicht zumutbar.

E. 10.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar, zumal sich die Einwendungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 53 f. und Eingabe vom 26. September 2019 S. 23) im Wesentlichen auf eine Wiederholung von Argumenten, welche bereits im Rahmen der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen wurden, beschränken.

E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie stellen - gemäss aktuellem Kenntnisstand - lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.)

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und der Eingaben vom 6. Mai 2019 und vom 26. September 2019 sowie auf den Inhalt der drei eingereichten CD-ROMs - die sich allesamt auf die generelle Situation in Sri Lanka beziehen, ohne einen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer zu haben - noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die aufgrund des überdurchschnittlichen Umfangs der Beschwerdeeingabe praxisgemäss auf Fr. 1'500.- festzusetzenden Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG), wobei der am 21. März 2019 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-925/2019 Urteil vom 8. Juni 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Daniela Brüschweiler Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Januar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 23. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ wurde er am 3. Juni 2016 zu seinen Personalien und zu seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 10. November 2017 wurde er durch eine Mitarbeiterin des SEM vertieft angehört. A.b Zur Begründung seines Gesuches führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit Geburtsort C._______ ([...] D._______), Nordprovinz) und letztem Wohnsitz in E._______ ([...] D._______). Nach dem Schulabschluss habe er Kurse an zwei Colleges besucht und daneben seinem Bruder F._______, der als Elektriker gearbeitet habe, geholfen. F._______ habe sich im Jahr 2008 der Eelam People's Democratic Party (EPDP) angeschlossen, deren Verantwortlicher für die Region G._______ ein (Verwandter) gewesen sei. Dieser Verwandte sei im Jahr 2012 von Leuten des Criminal Investigation Department (CID) verhaftet worden. Ein Jahr später habe F._______ der (nunmehr mit der sri-lankischen Regierung zusammenarbeitenden) EPDP den Rücken gekehrt und sei nach H._______, wo die Familie damals gewohnt habe, zurückgekehrt. Nachdem seine Mutter sich bei der EPDP nach dem Verbleib ihres (Verwandten) erkundigt und damit gedroht habe, dessen Inhaftierung publik zu machen, hätten Parteiangehörige sie in ihrer Wohnung aufgesucht und dort zahlreiche Gegenstände zerstört. Im September 2013 sei er - der Beschwerdeführer - mit seiner Mutter und seinem Bruder nach E._______ gezogen, wo er mit der Tamil National Alliance (TNA) in Kontakt getreten sei. Er habe die TNA im Hinblick auf die Wahlen unterstützt und einmal an einer Kundgebung teilgenommen. Im Juli 2014 hätten sich seine Mutter, F._______ und er im EPDP-Camp melden müssen. Seine Mutter und er seien der Aufforderung gefolgt, wobei er zu seiner Kundgebungsteilnahme und seine Mutter zu ihrer Vorsprache im EPDP-Camp befragt worden sei. Dabei seien sie bedroht und gestossen worden. Seine Mutter sei gestürzt und habe aufgrund des erlittenen Schockes in ein Spital eingeliefert werden müssen, wo sie im (...) verstorben sei. Aus Furcht vor weiteren Repressalien habe er im Dezember 2014 Sri Lanka in Richtung I._______ verlassen, sei dann aber - nachdem ihm eine Tante am Telefon versichert habe, dass er nicht mehr gesucht werde - nach einem Monat wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt. Wenig später habe er erfahren, dass sich Unbekannte bei Nachbarn nach ihm und seinem Bruder F._______ erkundigt hätten. Im Oktober 2015 seien F._______ und er zu Hause abgeholt und in einem Lieferwagen an einen unbekannten Ort verbracht worden. Dort sei er - nunmehr getrennt von F._______ - nicht nur zu allfälligen Tätigkeiten seines im Jahr (...) verstorbenen Vaters für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), zu seinem eigenen Engagement für die TNA und zu den Denunziationsdrohungen seiner verstorbenen Mutter befragt, sondern auch misshandelt worden. Im Verlauf der Nacht sei er wieder freigelassen worden; über den Verbleib seines Bruders wisse er bis heute nichts. Per Autostopp sei er nach D._______ gelangt, wo er die TNA über seine Probleme informiert habe. Auf deren Rat hin habe er bis zu seiner Weiterreise nach Colombo am 26. November 2015 in einer Kirche in J._______ ([...] D._______) Unterschlupf gesucht. Anfangs Mai 2016 habe er Sri Lanka mit seinem eigenen Reisepass auf dem Luftweg verlassen und sei via K._______ in die L._______ gelangt. Für die Weiterreise nach M._______ habe ihm sein Schlepper in N._______ einen ihm nicht zustehenden Pass übergeben und ihn angewiesen, seinen eigenen Pass zu zerreissen. Am 23. Mai 2016 sei er unter Umgehung der Grenzkontrollen in einem Personenwagen in die Schweiz eingereist. A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab er seine Identitätskarte, eine von einem (...) am 25. September 2016 ausgestellte Bestätigung im Original, amtlich beglaubigte Kopien eines seine Mutter betreffenden Auszuges aus dem Todesregister und eines ihn betreffenden Auszuges aus dem Geburtsregister (jeweils mit englischen Übersetzungen), eine Kopie seines Führerausweises, eine ärztliche Physiotherapie-Verschreibung sowie verschiedene seine Arbeitstätigkeit in der Schweiz betreffende Unterlagen zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. Januar 2019 - eröffnet am 23. Januar 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht beziehungsweise zur Feststellung des richtigen und vollständigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung sowie eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung und subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bekanntgabe des Spruchgremiums sowie um Bestätigung der Zufälligkeit von dessen Auswahl beziehungsweise um Mitteilung der konkreten Kriterien, nach denen die Gerichtsperson ausgewählt worden seien. Für den Fall eines materiellen Entscheids durch das Bundesverwaltungsgericht wurden seitens des Beschwerdeführers Beweisanträge gestellt. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit verschiedenen Beweismitteln sowie zwei Fotos ein und führte in einem separaten Schreiben vom 22. Februar 2019 aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. Die Nummerierung auf der CD-ROM folge der Nummerierung in der Beschwerde. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2019 teilte die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers - unter anderem - antragsgemäss das Spruchgremium mit, soweit dieses zu jenem Zeitpunkt bereits festgelegt war. Sodann forderte sie den Beschwerdeführer auf, einerseits innert sieben Tagen den in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellten ärztlichen Bericht einzureichen und andererseits - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - bis zum 21. März 2019 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D.b Am 21. März 2019 wurde der Kostenvorschuss bezahlt, und innert der dazu verlängerten Frist wurde am 3. April 2019 ein am 13. Februar 2019 vom (...) in O._______ ausgestelltes ärztliches Gutachten eingereicht. E. E.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem SEM die Akten am 17. April 2019 und lud dieses zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E.b Mit Vernehmlassung vom 23. April 2019 stellte das SEM fest, die Darlegungen in der Beschwerde enthielten keine neuen relevanten Elemente. Es hielt daher an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. E.c Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 30. April 2019 die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. F. Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 wies der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter auf die Anschläge von Ostersonntag 2019 hin und machte geltend, durch diese, vom SEM in seiner Vernehmlassung in keiner Weise erwähnten oder berücksichtigten Ereignisse habe sich die Sicherheitslage massiv verschlechtert und seine asylrelevante Bedrohungslage erhöht. Gleichzeitig gab er eine weitere CD-ROM mit zahlreichen Beweismitteln zu den Akten. G. Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 26. September 2019 eine weiter verschlechterte Sachlage geltend und liess dem Bundesverwaltungsgericht nebst einer dritten CD-ROM mit Beweismitteln einen am 23. September 2019 ausgestellten Bericht des (...) in P._______ zu den Akten geben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführung (E. 3) einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2019 wurde dem Rechtsvertreter bekannt gegeben, der Spruchkörper setze sich - soweit bereits festgelegt - aus der Instruktionsrichterin Nina Spälti Giannakitsas sowie der Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni zusammen; die übrigen Mitglieder des Spruchkörpers würden erst im Zeitpunkt der Zirkulation bestimmt. Das vollständige Spruchgremium wird dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Urteil bekannt gegeben. Auf den mit der Beschwerdeschrift gestellten Antrag auf Bekanntgabe, ob die Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien, ist nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3). Im Übrigen ist zu bestätigen, dass der Spruchkörper gemäss Art. 31 Abs. 3 sowie Art. 32 Abs. 1 VGR generiert wurde. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu genügen. 5.1.1 Dabei stellte sie fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien voller Widersprüche. So habe dieser anlässlich der BzP angegeben, seine Mutter habe der EPDP gedroht, die Inhaftierung ihres Bruders (recte: ihres Cousins) dem CID zu melden, während er in der Anhörung diesbezüglich nicht das CID, sondern die Medien erwähnt habe. Darauf angesprochen, habe er sich nicht erklären können, und ein Übersetzungsproblem vermutet. Sodann habe er in der Anhörung angegeben, selber der EPDP auch mit einer Information an die Medien gedroht zu haben, welches Vorbringen im Protokoll zur BzP indes nirgends zu finden sei. Die diesbezüglich abgegebene Erklärung, die erste Befragung sei nur summarisch gewesen und er habe gewusst, dass er sich anlässlich der zweiten Anhörung erklären könne, überzeuge ebenfalls nicht. Im Weiteren habe er in der BzP gesagt, sein Bruder habe die EPDP nach Problemen mit einem Gebiets-Verantwortlichen und weil er - der Beschwerdeführer - ihm dazu geraten habe, verlassen. Demgegenüber habe er in der Anhörung erwähnt, der Austritt seines Bruders habe im Zusammenhang mit der Verhaftung seines Onkels gestanden, wobei er aber den genauen Grund nicht kenne. Auch auf diese Ungereimtheit hingewiesen, habe er keine stichhaltige Erklärung abgeben können. Ferner habe er in der BzP angegeben, seine Mutter sei gestossen worden, wohingegen er in der Anhörung von einem Fusstritt gesprochen habe. Auch habe er in der Erstbefragung zu Protokoll gegeben, bei der Verhaftung vom Oktober 2015 sei ein schwarzer Sack über seinen Kopf gezogen worden, welcher dann in einem Raum vor der Befragung wieder weggenommen worden sei. In der Anhörung habe er demgegenüber gesagt, der Sack sei erst entfernt worden, als er sich wieder im Freien befunden habe. Überdies habe er zunächst berichtet, die Person, die in der Nacht gekommen sei, um ihn freizulassen, habe seine gefesselten Hände befreit, ihm ein Seil in die Hand gegeben und ihn an diesem Seil nach Draussen gezogen, um in der späteren Anhörung darzulegen, seine Hände seien gebunden geblieben und er sei an einem um seine Taille gelegten Seil ins Freie gezerrt worden. Sodann seien die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstanziiert und ausweichend ausgefallen. Dazu eingeladen, seine Festnahme im Oktober 2015 detailliert darzulegen, habe sich die Schilderung in allgemeinen Sätzen erschöpft, wobei die Wiederholung der Frage durch die Befragerin den Beschwerdeführer ebenfalls nicht dazu bewogen habe, eine ausführlichere Darstellung des Ereignisses zu liefern. Die Vorbringen erschienen in wesentlichen Punkten auch nicht logisch. So überrasche es, dass der Beschwerdeführer nicht genau gewusst habe, was er den Medien überhaupt hätte offenlegen können, und er habe auch nicht überzeugend darlegen können, wieso ihn die Militärangehörigen hätten verhaften wollen. Im Weiteren sei es kaum plausibel, dass sich die Behörden für den Beschwerdeführer interessiert haben sollen, obwohl er über kein besonderes politisches Profil verfügt habe. Nicht glaubhaft erscheine auch die vom Beschwerdeführer geschilderte Art und Weise seiner Wegbringung vom Ort der Befragung im Oktober 2015, wobei es sich frage, wieso er freigelassen worden wäre, wenn er in den Augen der Behörden nach wie vor eine Gefahr dargestellt hätte. Im Übrigen spreche auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka auf dem Luftweg und mit seinem eigenen Reisepass verlassen habe, gegen eine Furcht vor den sri-lankischen Behörden. Schliesslich seien auch die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, die zahlreichen Unstimmigkeiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers zu beseitigen. So vermöge etwa die Todesbescheinigung nicht zu belegen, dass die Mutter des Beschwerdeführers unter den von ihm geschilderten Umständen verstorben sei, und die Bestätigung des (...) gebe lediglich die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs gemachten - und als unglaubhaft erachteten - Aussagen wieder. 5.1.2 Dessen ungeachtet sei zu prüfen, ob der Beschwerdeführer begründete Furcht haben müsse, im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, wobei die Prüfung anhand der im Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 genannten Risikofaktoren zu erfolgen habe. Jeder sri-lankische Staatsangehörige, welcher sein Land illegal verlassen habe, über keine gültigen Identitätspapiere verfüge, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen habe oder behördlich gesucht werde, werde bei seiner Rückkehr am Flughafen befragt. Weder eine solche Befragung noch eine allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten indessen Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes dar. Dasselbe gelte grundsätzlich auch für allfällige in der Herkunftsregion vorgenommene Kontrollmassnahmen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er vor seiner Ausreise aus Sri Lanka asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Er habe sogar bis Mai 2016, mithin noch sieben Jahre nach Ende des Krieges, in Sri Lanka gelebt. Allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren seien nicht geeignet, eine behördliche Verfolgung als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Auch aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer ins Visier der Behörden geraten wäre oder im Falle seiner Rückkehr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt würde. 5.2 5.2.1 In der Beschwerdeschrift wird die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, die unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Verletzung der Begründungspflicht gerügt. Sodann wird der anlässlich der BzP und der Anhörung vorgebrachte Sachverhalt insoweit ergänzt als ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe nach der Entscheidfällung des SEM einmal kurz mit seinem Bruder F._______ Kontakt gehabt und erfahren, dass er habe fliehen können und sich jetzt verstecke. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer wieder - "als Druckmittel, um seinen Bruder zu erwischen" - in den Fokus der Behörden geraten sei und bei einer Rückkehr einer "massiven Reflexverfolgung" ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer weise im Übrigen am (...) (...) gut sichtbare Narben von (...) auf, welche ihm während der Festnahme im EPDP-Camp zugefügt worden seien. Ausserdem habe der Beschwerdeführer sein ganzes Leben in Sri Lanka im Vanni-Gebiet verbracht, und sein Vater sei während des Krieges verstorben. Dies müsste den sri-lankischen Sicherheitsbehörden als "verdächtigte Zufälle auffallen" und eine "tiefergreifende Überprüfung auf allfällige LTTE-Verbindungen unausweichlich" machen, wobei die auffälligen Narben den Verdacht auf eine LTTE-Verbindung zusätzlich beflügeln würden. Schliesslich wird auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers verwiesen. Dieser habe aufgrund seiner Hoffnungslosigkeit und Angst vor einer Rückkehr nach Sri Lanka am 11. Februar 2019 einen Suizidversuch unternommen. Ausserdem habe er sich schon wegen einer (...) - welche vom SEM "in keiner Weise gewürdigt" worden sei, obwohl sie die von ihm geschilderte Entführung und Misshandlung beweise - in physiotherapeutischer Behandlung befunden. 5.2.2 Während in der ergänzenden Eingabe vom 6. Mai 2019 im Wesentlichen eine Verschlechterung der Lage in Sri Lanka geltend gemacht wird, wird in derjenigen vom 26. September 2019 - nebst teilweiser Wiederholung des bereits zuvor vorgebrachten Sachverhalts und der in der Beschwerdeschrift vom 22. Februar 2019 erhobenen formellen Rügen - zusätzlich vorgebracht, aufgrund des prekären psychischen Zustands des Beschwerdeführers sei der Vollzug der Wegweisung unzumutbar. 6. 6.1 Die in der Beschwerde und in der Eingabe vom 26. September 2019 enthaltenen formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer macht unter dem Titel der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, die den Asylentscheid verfassende Fachspezialistin des SEM habe seine Schilderung in Einzelteile auseinandergenommen und ihn zu verschiedenen Details befragt, bevor er die ganze Geschichte habe erzählen können. Dadurch habe sie sein Gefährdungsprofil nicht erfassen können und Ungereimtheiten gesehen, die sich bei objektiver Betrachtung nicht als solche entpuppt hätten (vgl. Beschwerde S. 9). Auch habe die Anhörung fast eineinhalb Jahre nach der BzP stattgefunden, und im angefochtenen Entscheid sei eine verurteilende und damit schwer verständliche Sprache verwendet worden, was den entsprechenden Richtlinien des SEM widerspreche. 6.3.2 In der Anhörung vom 10. November 2017 wurde der Beschwerdeführer zunächst detailliert nach seinen persönlichen Lebensumständen (insbesondere nach seinen familiären Verhältnissen, seiner Ausbildung und seinen Wohnorten) gefragt, bevor er seine Fluchtgründe frei darlegen konnte. Es ist nicht einsehbar, wieso die Sachbearbeiterin aufgrund dieser (in Anhörungen üblichen und nicht grundsätzlich als fragwürdig zu qualifizierenden) Vorgehensweise das Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers nicht hätte erfassen können beziehungsweise worin dadurch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hätte liegen können. Sodann stellt auch die beanstandete zeitliche Distanz zwischen der BzP und der Anhörung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Die zwischen den Befragungen verstrichene Zeit ist jedoch allenfalls bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen angemessen zu berücksichtigen. Zwar lässt die in der angefochtenen Verfügung verwendete Wortwahl zum Teil in der Tat eine der Sache angemessene Zurückhaltung vermissen. Dies gilt etwa für die Formulierungen in der Verfügung, "vos déclarations son truffées de contradicitions" oder "tout aussi rocambolesque est la manière (...)". Auch wenn derartige Formulierungen stossend erscheinen (zumal sie problemlos durch neutralere Ausdrücke hätten ersetzt werden können), ist die Wortwahl nicht als derart deplatziert zu betrachten, als dass die Sachbearbeiterin, welche die Verfügung verfasst hat, im vorliegenden Verfahren als befangen betrachtet werden müsste, oder dass die Verständlichkeit der Erwägungen nicht mehr gegeben wäre, so dass dieser Mangel keine rechtlichen Konsequenzen nach sich zieht und insbesondere nicht zur Kassation der angefochtenen Verfügung führt. 6.4 6.4.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, indem es die drei gut sichtbaren (...) an seinem (...), seine Herkunft aus dem sogenannten Vanni-Gebiet beziehungsweise die Wohnsitznahme oder die Sozialisierung im Vanni-Gebiet, seine aktuell schwierige gesundheitliche Situation und auch die aktuelle Entwicklung in Sri Lanka (insbesondere die erhöhte Bedrohungslage für Risikogruppen) nicht berücksichtigt habe. 6.4.2 Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben von der (...) - und nicht, wie nun behauptet, aus dem Vanni-Gebiet - stammt, und bis zu seinem Wegzug nach Colombo Ende November 2015 dort gelebt hat. Des Weiteren hatte der Beschwerdeführer weder anlässlich der BzP noch in der Anhörung (...) am (...) erwähnt. Vielmehr machte er geltend, während der Festnahme vom Oktober 2015 am (...) verletzt worden zu sein (vgl. SEM-Akte A4 Ziff. 7.01 und 8.02 sowie A10 F83 und F151), welche Aussage in der angefochtenen Verfügung unter dem Begriff "Misshandlungen" Niederschlag fand. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass die Vorinstanz nicht alle wesentlichen Sachverhaltselemente festgehalten und dabei die Ausführungen des Beschwerdeführers (inklusive die eingereichten Beweismittel) gewürdigt haben könnte. Sie hat zudem nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess, und dem Beschwerdeführer dadurch die sachgerechte Anfechtung der Verfügung vom 22. Januar 2019 ermöglicht. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter die Auffassung der Vorinstanz nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine Frage des materiellen Rechts. Soweit - unter Beilage einer sehr umfangreichen Dokumenten- und Quellensammlung zur Kommentierung des Lagebildes - gerügt wird, auch durch die falsche Einschätzung der allgemeinen Situation in Sri Lanka habe das SEM den Sachverhalt ungenügend festgestellt, ist festzuhalten, dass die Frage, ob die Lageeinschätzuung zutreffend ist, ebenfalls nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern die Frage der materiellen rechtlichen Würdigung beschlägt. 6.4.3 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. 7. Dem in der Beschwerde (vgl. S. 28) für den Fall einer materiellen Beurteilung gestellten Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines "umfassenden, ärztlichen Berichts" wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts bereits mit Zwischenverfügung vom 6. März 2019 entsprochen. Der Beschwerdeführer hatte seither ausreichend Gelegenheit, weitere seinen Gesundheitszustand betreffende Berichte zu den Akten zu geben, und von dieser Möglichkeit denn auch Gebrauch gemacht. 8. 8.1 Nach eingehender Prüfung der vorliegenden Akten und insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Einwendungen schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht in den wesentlichen Punkten der vor-instanzlichen Einschätzung der Vorbringen des Beschwerdeführers an. 8.2 8.2.1 Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass die Vorinstanz - wie in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 39) moniert wird - in einzelnen Punkten übermässig "spitzfindig" und "pauschal" auf mögliche Unstimmigkeiten geschlossen hat. Dies betrifft insbesondere die Frage, aufgrund welcher Gewaltanwendung die Mutter des Beschwerdeführers im EPDP-Camp zu Boden gefallen sei, aber auch die Aussage, die Mutter würde dem CID Meldung machen, statt bei den Medien. Beide Widersprüche sind wenig gewichtig, beziehungsweise lassen sich wohl ohne weiteres durch ein Missverständnis oder durch Übersetzungsungenauigkeiten erklären. Diese Tatsache vermag indessen nichts daran zu ändern, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere die angeblich fluchtauslösenden Ereignisse im Jahr 2015, in ihrer Gesamtheit betrachtet nicht glaubhaft erscheinen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann dabei auf die einlässlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf die Zusammenfassung unter E. 5.1.1 verwiesen werden. Dabei fallen die Widersprüche bezüglich der Frage, wann der über den Kopf gestülpte Sack entfernt und wie der Beschwerdeführer befreit worden sei, besonders ins Gewicht. Gerade in einer Situation der Gefangenschaft ist die Möglichkeit, die Agressoren zu sehen, absolut essentiell und es ist nicht denkbar, dass über eine solch relevante Frage unterschiedliche Aussagen gemacht werden. Soweit der Beschwerdeführer die Abweichungen in seinen Aussagen damit erklären will, dass zwischen der BzP und der Anhörung längere Zeit verstrichen ist (vgl. dazu auch E. 6.3.1), vermag diese Argumentation nicht zu überzeugen. Es ist nicht erkennbar, weshalb die Schilderungen des Beschwerdeführers, welche im Übrigen - wie die Verhaftung beziehungsweise die Freilassung im Oktober 2015 - Punkte betreffen, die für den Entschluss der Ausreise ausschlaggebend gewesen sein sollen, aufgrund des Zeitablaufs von 17 Monaten in derart signifikanter Art und Weise widersprüchlich ausgefallen sein sollen. Wie in der angefochtenen Verfügung ausserdem zutreffend bemerkt wurde, kann das Nichtvorbringen wesentlicher Punkte der Asylvorbringen in der Erstbefragung nicht mit dem Hinweis auf sie summarische Natur dieser Befragung erklärt werden, zumal im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer in der BzP Gelegenheit geboten wurde, sich einlässlich zu äussern, und ihm im Anschluss an die freie Schilderung weitere, ergänzende Fragen gestellt wurden (vgl. A4 S. 7-9). Daraus sowie in Anbetracht des Umstandes, dass - wie bereits unter E. 6.3.2 bemerkt wurde - keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Anhörung nicht korrekt abgelaufen sein könnte, ergibt sich, dass das SEM zu Recht zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. 8.2.2 In Bezug auf die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 30) angebrachte Ergänzung, der Beschwerdeführer habe nach der Entscheidfällung des SEM einmal kurz mit seinem Bruder F._______ Kontakt gehabt und erfahren, dass er habe fliehen können und sich jetzt verstecke, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen weder näher ausgeführt noch durch entsprechende Unterlagen belegt wird und deshalb keinen konkreten Hinweis auf eine Verfolgungssituation des Beschwerdeführers gibt. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die übrigen Familienmitglieder offenbar weiterhin unbehelligt vor Ort leben. 8.2.3 Schliesslich sind auch die sich bei den Akten befindenden Unterlagen und Beweismittel nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation zu führen. So bestätigen diese entweder die Angaben des Beschwerdeführers, welche gar nicht in Zweifel gezogen worden sind (etwa die Identität und die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers), oder vermögen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bestätigen, dass die Mutter des Beschwerdeführers unter den geschilderten Umständen verstorben oder der Beschwerdeführer tatsächlich in Haft genommen und misshandelt worden ist; dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer - wie bereits bemerkt wurde (vgl. E. 6.4.2) - im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens nie geltend gemacht hatte, es seien ihm in der Haft (...) zugefügt worden. Die Bestätigung eines (...) der Illankai Tamil Arasu Kachchi (ITAK), unter deren Namen die TNA nunmehr für Wahlen kandidiert, stellt sodann ein blosses Gefälligkeitsschreiben dar; dabei fällt auf, dass darin die Probleme des Beschwerdeführers - anders als von ihm selber geschildert - nicht in Verbindung mit politisch aktiven Verwandten gestellt, sondern mit eigenen, angeblich intensiven politischen Aktivitäten ("...done lot of party work, he is an enthusiast person in our party..." ... "He has taken part in the rally with very actively level.") begründet werden. In den beiden ärztlichen Berichten vom 13. Februar 2019 und 23. September 2019 werden die psychischen Probleme des Beschwerdeführers in erster Linie auf den Erhalt des negativen Asylentscheids beziehungsweise auf zwei während seiner Arbeit als (...) in der Schweiz im Jahr 2018 erlittene tätliche Angriffe von (...) zurückgeführt. Während im ersten Bericht (vgl. S. 2) zudem festgehalten wird, der Beschwerdeführer leide seit seiner Militärdienstzeit unter (...) und (...), werden im zweiten Bericht (vgl. S. 1) seine Festnahme in Sri Lanka und der Tod seiner Mutter - nicht aber eigene Misshandlungen - erwähnt. Dazu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Schweizer Asylverfahren nie geltend gemacht hatte, in seiner Heimat Militärdienst geleistet zu haben. 8.3 8.3.1 Weiter bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr in sein Heimatland insbesondere aufgrund der aktuellen politischen Entwicklungen ernsthafte Nachteile drohen könnten. 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa beziehungsweise aus der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sogenannte stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sogenannte schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 5. März 2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch [HRW]: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state 20191127174753, abgerufen am 4. März 2020). Beobachter und ethnische oder religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Am 5. August 2020 fanden Parlamentswahlen statt mit dem Resultat, dass der Rajapaksa-Clan seine Macht in Sri Lanka ausweiteten konnte (vgl. Sri Lanka: Rajapaksa-Clan weitet seine Macht weiter aus [nzz.ch] vom 7. August 2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. 8.3.3 Nachdem der Beschwerdeführer keine Vorfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen konnte und er - selbst wenn er sich tatsächlich im Jahr 2013 oder 2014 kurzzeitig für die TNA politisch betätigt hätte - kein relevantes politisches Profil aufweist, erfüllt er auch keine der im Referenzurteil E-1866/205 vom 15. Juli 2016 dargelegten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Die von ihm auf Beschwerdeebene geltend gemachten und mittels zweier Bilder illustrierten Narben stellen - wenn überhaupt - einen schwach risikobegründenden Faktor dar. Aber selbst unter Berücksichtigung dieser Narben in Verbindung mit seiner tamilischen Ethnie, seiner fünfjährigen Landesabwesenheit und der fehlenden Reisepapiere ist nicht von einer Gefährdung flüchtlingsrechtlich beachtlichen Ausmasses im Sinne des Referenzurteils auszugehen, zumal er sich auch nicht exilpolitisch betätigt hat. 8.3.4 An dieser Einschätzung vermögen die auf Beschwerdeebene eingereichten, auf drei CD-ROMs abgespeicherten Dokumente, Berichte und Länderinformationen, die im Wesentlichen die allgemeine politische Lage in Sri Lanka betreffen, nichts zu ändern, zumal sie weder einen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, noch ein solcher hinreichend dargelegt wurde. 8.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. 10.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien gehören insbesondere das Vorhandensein eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2 ff. und Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 10.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus dem (...) D._______, wo er bis zu seinem Wegzug nach Colombo Ende November 2015 gelebt hat. Er ist ledig, kinderlos und verfügt über eine (...) Schulbildung. Nach dem Schulabschluss hat er an zwei (...) besucht und Berufserfahrung als (...) (in Sri Lanka) und als (...) (in der Schweiz) erworben. Gemäss eigenen Angaben leben verschiedene nahe Angehörige (insbesondere seine beiden Schwestern, ein Halbbruder sowie zahlreiche Onkel und Tanten) nach wie vor in seiner Herkunftsregion. Es ist demnach davon auszugehen, dass er bei der Rückkehr in seine Heimat nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird. 10.3.4 Aus den beiden eingereichten ärztlichen Berichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit Ende 2018 unter (...), (...) und (...) leidet und anfangs 2019 - offenbar mit dem Ziel, sich das Leben zu nehmen - eine übermässige Dosis Schmerzmittel zu sich genommen hat. Gemäss dem Bericht vom 13. Februar 2019 wurden eine (...) und eine (...) (ICD-10: [...]) und gemäss dem Bericht vom 23. September 2019 eine (...) ([...]) sowie eine (...) ([...]) diagnostiziert. Im Bericht vom 23. September 2019 wird eine integrierte psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung auf unbestimmte Zeit empfohlen, ohne dass aber konkretere Massnahmen vorgeschlagen würden. Dem Länderinformationsblatt der International Organization for Migration (IOM) vom Juni 2014 ist zu entnehmen, dass Sri Lanka grosse Fortschritte bei der medizinischen Versorgung erzielt hat und die Investitionen ins Gesundheitswesen zugenommen haben. In jeder grösseren Stadt gebe es staatliche Krankenhäuser, welche zahlreiche Behandlungsmethoden anbieten könnten. Die medizinischen Dienstleistungen seien in der Regel kostenlos. Zusätzlich gebe es sehr viele sehr gut ausgestattete Privatkliniken. Diese seien jedoch in der Regel teuer (IOM, Länderinformationsblatt - Sri Lanka, 06.2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/ Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_sri-lanka-dl_de.pdf;jsessionid=129A642CCB742AC2E7B0C0A694 A8FCFB. 1_cid294?_blob=publicationFile, abgerufen am 20. Mai 2021). Ferner befinden sich in Sri Lanka 23 Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung, unter anderem auch in D._______, und über 300 Kliniken für ambulante Behandlungen psychisch kranker Patienten (Ministry of Health, Nutrition and Indigenous Medicine Sri Lanka, Annual Health Bulletin 2014, published in 2016, http://www.health.gov.lk/moh_final/english/public/elfinder/files/publications/AHB/AHB2014.pdf, abgerufen am 20. Mai 2021). Demnach können die geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers - sofern sie noch bestehen (seit dem Bericht vom 23. September 2019 wurden keine weiteren, aktuellen Unterlagen zu den Akten gegeben) - auch in Sri Lanka behandelt werden. Der Vollzug erscheint deshalb auch in medizinischer Hinsicht zumutbar. 10.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar, zumal sich die Einwendungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 53 f. und Eingabe vom 26. September 2019 S. 23) im Wesentlichen auf eine Wiederholung von Argumenten, welche bereits im Rahmen der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen wurden, beschränken. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie stellen - gemäss aktuellem Kenntnisstand - lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.) 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und der Eingaben vom 6. Mai 2019 und vom 26. September 2019 sowie auf den Inhalt der drei eingereichten CD-ROMs - die sich allesamt auf die generelle Situation in Sri Lanka beziehen, ohne einen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer zu haben - noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die aufgrund des überdurchschnittlichen Umfangs der Beschwerdeeingabe praxisgemäss auf Fr. 1'500.- festzusetzenden Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG), wobei der am 21. März 2019 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Kathrin Mangold Horni Versand: