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D-1996/2018

D-1996/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2021-10-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 29. Februar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 9. März 2016 zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 27. November 2017 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen Asylgründen an (Anhörung). A.b In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund machte er geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus C._______ (Distrikt D._______, Ostprovinz), wo er bei seinen Eltern und mit (...) Geschwistern (...) aufgewachsen sei. Im Jahr 2005 habe sich sein (...) den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) angeschlossen und sei seither - bis auf eine Kontaktaufnahme im Jahr 2006 - unbekannten Aufenthaltes. Die restlichen Angehörigen seiner Kernfamilie lebten nach wie vor in C._______. A.c Zu seinen Gesuchsgründen brachte er im Wesentlichen vor, dass am 15. August 2014 vier Beamte des CID (Criminal Investigation Departement) bei seiner Familie zu Hause vorbeigekommen seien und ihn aufgefordert hätten, sie zu begleiten. Daraufhin hätten sie ihm die Augen verbunden, die Hände gefesselt und ihn mit einem Lieferwagen an einen ihm unbekannten Ort gebracht. Dort habe man ihm Fragen zu den LTTE-Verbindungen seines (...) gestellt und ihn - nachdem er diesbezüglich keine Informationen habe machen können - mit einem Gewehrkolben sowie mit einem Holzknüppel geschlagen. Am nächsten Tag sei er dank der Hilfe seines Arbeitgebers sowie eines Politikers freigelassen worden. Bei der Freilassung habe man ihn aufgefordert, ein handschriftlich verfasstes Formular in singhalesischer Sprache zu unterzeichnen, welches er aus mangelnden Kenntnissen der singhalesischen Sprache nicht verstanden habe. In der Folge habe er sein gewohntes Leben weitergeführt, aber ständig das Gefühl gehabt, von unbekannten Personen beobachtet zu werden. Am 19. September 2015 sei er sodann erneut von CID-Beamten zu Hause abgeholt respektive von diesen aufgefordert worden, sich beim Polizeiposten zu melden. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass sein (...) ein LTTE-Führer sei und für zwei Bombenanschläge verantwortlich gemacht werde, respektive sei er mit dem von ihm unterschriebenen Formular konfrontiert worden, wonach er ein Mittäter seines (...) bei zwei Bombenanschlägen in den Jahren 2006 und 2009 gewesen sei, mit demselben zusammen Waffen vergraben habe sowie Kontakte zu LTTE-Führungsmitgliedern pflege. Nach ungefähr zwei Stunden habe er den Polizeiposten wieder verlassen können. Ein enger Bekannter seiner Familie habe letzterer mitgeteilt, dass diese Probleme nie aufhören würden, weshalb seine (...) entschieden habe, ihn ins Ausland zu schicken respektive habe ihn ein bekannter Polizeibeamter gewarnt, zukünftig vorsichtig zu sein, weshalb er seiner (...) mitgeteilt habe, Sri Lanka verlassen zu wollen. Aufgrund dessen, dass die finanziellen Mittel für einen Schlepper noch nicht gereicht hätten, sei er ab dem 20. September 2015 bei seiner (...) in E._______ (Distrikt F._______, Ostprovinz) untergetaucht. Kurz darauf habe ihm seine (...) telefonisch mitgeteilt, dass sich zwei Personen auf einem Motorrad nach seinem Verbleib erkundigt hätten. Aus Furcht um sein Leben habe er Sri Lanka am 14. Dezember 2015 - mit der Hilfe eines Schleppers und mit Reisepapieren auf seinen Namen lautend - auf dem Luftweg verlassen. Nach seiner Ausreise sei seine Familie innerhalb von C._______ umgezogen und seitens der sri-lankischen Behörden aufgefordert worden, die Anzahl der Familienmitglieder anzugeben, welche an der alten Adresse gelebt hätten. Über diesen Behördenkontakt hinaus habe seine Familie keine Probleme gehabt. A.d Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens legte er seine Identitätskarte, eine undatierte Bestätigung betreffend den Besuch eines (...)-Kurses sowie ein Schreiben «To Whom It May Concern» des Parlamentsmitglieds G._______ vom 17. August 2016 (jeweils im Original) ins Recht. B. Mit Verfügung vom 22. Februar 2018 (eröffnet am 2. März 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 3. April 2018 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung als nichtig beziehungsweise ungültig zu erklären und das SEM anzuweisen, sein Asylverfahren weiterzuführen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Willkürverbots, eventualiter wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, ihm sei der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Zudem sei ihm vollständige Einsicht in die Akten des SEM zu gewähren, insbesondere in das Aktenstück A18 sowie in sämtliche nicht öffentlich zugängliche Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016, und eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Der Beschwerde lagen - neben einer Kopie der angefochtenen Verfügung und einer Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post - insbesondere folgende Unterlagen bei: die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers und diejenige seines (...) H._______ (inklusive englischer Übersetzung); die Todesurkunden seiner (...) I._______ und J._______ (inklusive englischer Übersetzung); der (...)-Ausweis seiner (...) sowie der (...)-Ausweis seines (...); ein Foto des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an einer Demonstration in K._______ im Mai 2016; zwei Stellungnahmen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zum Lagebild des SEM vom 30. Juli und 18. Oktober 2016; eine Zusammenstellung von Länderinformationen zu Sri Lanka, inklusive Anhang (CD mit Quellen) vom 12. Oktober 2017; ein Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014; eine Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014; Kopien der Gerichtsakten hinsichtlich Verfahren vor den High Courts Vavuniya und Colombo mit Übersetzung; 35 verschiedene Zeitungsberichte und Länderinformationen. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2018 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den voraussichtlichen Spruchkörper des Beschwerdeverfahrens bekannt. Zudem wurde der Beschwerdeführer - unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall - aufgefordert, bis zum 24. Juli 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu leisten. E. Am 24. Juli 2018 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein. F. Mit Eingabe vom 24. Juli 2018 erneuerte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchgremiums und ergänzte diesen dahingehend, dass andernfalls die objektiven Kriterien bekannt zu geben seien, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Zudem legte er eine von seinem Rechtsvertreter überarbeitete Stellungnahme zum Lagebild des SEM vom 9. Juli 2018 zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2020 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 23. März 2020 eingeladen. H. Mit Eingabe vom 10. März 2020 reichte der Beschwerdeführer wiederum eine von seinem Rechtsvertreter überarbeitete Stellungnahme zum Lagebild des SEM vom 23. Januar 2020 zu den Akten. I. Am 6. April 2020 liess sich das SEM innert erstreckter Frist zur Beschwerde vernehmen. J. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 30. April 2020. Dabei reichte er einen von seinem Rechtsvertreter verfassten Zusatzbericht zur Situation in Sri Lanka vom 10. April 2020 ins Recht.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2018 wurde dem Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers entsprochen, verbunden mit dem Vorbehalt, dass der Spruchkörper bei Abwesenheiten Änderungen erfahren könne. Der Spruchkörper wurde insofern geändert, als Gerichtsschreiber Philipp Reimann aus organisatorischen Gründen durch Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann ersetzt wurde. Im Übrigen ist zu bestätigen, dass der Spruchkörper im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch eine Kanzleiperson gemäss Art. 31 Abs. 3 sowie Art. 32 Abs. 1 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 (VGR, SR 173.320.1) unter Berücksichtigung objektiver Kriterien generiert wurde.

E. 5.1 Hinsichtlich der Akteneinsicht ist festzuhalten, dass das Aktenstück A18 («nota interna») vom SEM zu Recht als interne Akte qualifiziert worden ist, weshalb es nicht editionspflichtig ist (vgl. BGE 115 V 303).

E. 5.2 Der Antrag auf Einsicht in die nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 ist abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3).

E. 5.3 Entsprechend ist auch der Antrag auf Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abzuweisen.

E. 6.1 Auf Beschwerdeebene werden verschiedene formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung, des Willkürverbots, des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive der Begründungspflicht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, die Feststellung der Nichtigkeit respektive eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 6.2 Gemäss dem verfassungsmässigen Grundsatz von Art. 29 Abs. 1 BV hat eine Person in einem Verwaltungsverfahren Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und somit auch auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde. Dieser Anspruch setzt die Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde voraus, wobei eine Bekanntgabe in irgendeiner Form ausreicht, beispielsweise wenn deren Namen dem Betroffenen gar nicht persönlich mitgeteilt werden, diese jedoch einer allgemein zugänglichen Publikation wie etwa in einem amtlichen Blatt, einem Staatskalender oder einem Rechenschaftsbericht der Behörde entnommen werden können (vgl. dazu das Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8 m.w.H.). Willkür liegt gemäss Lehre und Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Dabei muss rechtsgenüglich dargelegt werden, inwiefern die beanstandete Begründung willkürlich sein soll (BGE 116 Ia 426 S. 428, m.w.H.). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Verfügung des SEM leide an einem schweren formellen Mangel, welcher die Verfügung nichtig mache. Sie verletze den zentralen Anspruch auf Rechtsgleichheit, da aus ihr - bis auf die Funktionsbezeichnungen, unleserliche Unterschriften und dem Kürzel «(...)» - nicht hervorgehe, welche Personen für den Entscheid zuständig gewesen seien. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich zwischenzeitlich sowohl die für die Verfügung verantwortliche Fachspezialistin Asyl mit dem Kürzel «(...)» als auch deren Vorgesetzte mittels Konsultation des Staatskalenders ermitteln liessen, ohne dass er in der Folge Einwände gegen die betreffenden Personen geltend machte. Das Fehlen der Namen in der angefochtenen Verfügung selbst stellt keinen besonders schwerwiegenden Mangel dar, welcher die Nichtigkeit der Verfügung nach sich ziehen würde (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8.4).

E. 6.4 Seitens des Beschwerdeführers wird ferner eine Verletzung des Willkürverbots mit der Begründung gerügt, das SEM habe, anstatt sämtliche Vorbringen zu würdigen, eine willkürliche Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen. Hierzu ist festzuhalten, dass dem Willkürverbot (Art. 9 BV) im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zukommt. Der Beschwerdeführer beruft sich nämlich nur in Verbindung mit anderen Rügen (Verletzung der Begründungspflicht, unvollständige Sachverhaltsabklärung, fehlerhafte juristische Würdigung) auf das Willkürverbot. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden einer eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV.

E. 6.5 Weiter moniert der Beschwerdeführer, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in verschiedener Hinsicht verletzt. Hierzu bringt er im Einzelnen was folgt vor:

E. 6.5.1 Er sei anlässlich der BzP wiederholt unter Zeitdruck gesetzt worden, weshalb er nicht in der von ihm gewünschten Ausführlichkeit über seine Asylgründe habe berichten können. Aus dem Protokoll geht nicht hervor, dass er bei seinen Schilderungen explizit zur Kürze angehalten oder gar unterbrochen worden wäre. Es besteht mithin kein Anlass, dieses BzP-Protokoll als unzulässige Entscheidgrundlage einzustufen oder gar aus den Akten zu weisen.

E. 6.5.2 Zwischen der BzP und der Anhörung liege ein zu grosser zeitlicher Abstand (über eineinhalb Jahre). Das SEM missachte damit die Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin. Diese Rüge erweist sich als nicht stichhaltig, da es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-925/2019 vom 8. Juni 2021 E. 6.3.2).

E. 6.5.3 Seine Anhörung und die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung seien nicht durch dieselbe sachbearbeitende Person erfolgt. Das SEM missachte auch diesbezüglich die Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin. Die Konstellation, dass verschiedene Personen für die Anhörung und den Asylentscheid verantwortlich gewesen seien, habe ihm zum Nachteil gereicht, wodurch sein Anspruch auf korrekte Erteilung des rechtlichen Gehörs massiv verletzt worden sei. Jedoch wird über diese blosse Behauptung hinaus weder ausgeführt, inwiefern dem Beschwerdeführer aus dem genannten Umstand ein konkreter Nachteil entstanden sein noch weshalb dies einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommen soll. Die genannte Rüge erweist sich somit als unbegründet und der Antrag, das Gericht habe die vom SEM zur Anhörung intern angelegten Akten beizuziehen, um zu erfahren, was für einen persönlichen Eindruck der Befrager vom Beschwerdeführer gehabt habe, ist somit abzuweisen.

E. 6.6 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, das SEM habe die Begründungspflicht und die Pflicht zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung verletzt, indem es die LTTE-Mitgliedschaft seines (...) im Rahmen der Beurteilung seines Risikoprofils im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ausgeklammert habe.

E. 6.6.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).

E. 6.6.2 In seiner Verfügung hat das SEM bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft das obgenannte Referenzurteil zitiert und in diesem Zusammenhang festgehalten, dass Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt würden. Diese Befragung und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Diese Kontrollmassnahmen nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Der Beschwerdeführer habe nicht nachweisen respektive glaubhaft machen können, vor der Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte (vgl. Verfügung des SEM vom 22. Februar 2018, Ziff. II/Ziff. 4). Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass das SEM die geltend gemachte Mitgliedschaft des (...) des Beschwerdeführers bei den LTTE (vgl. A7 Ziff. 3.01, Ziff. 7.01; A22 F16, F45, F111) und damit ein rechtserhebliches Sachverhaltselement vollständig ausblendet. Diese Mitgliedschaft wird weder erwähnt noch aufgezeigt, inwiefern sie vorliegend in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht von Bedeutung sei. Bei der vom SEM vorgenommenen Risikoprüfung finden sich vielmehr bloss allgemein gehaltene Erwägungen zur Rückkehr von illegal aus Sri Lanka ausgereisten tamilischen Asylsuchenden, die über keine rechtsgültigen Ausweispapiere verfügen. Eine vertiefte Risikoprüfung, wie vom Bundesverwaltungsgericht vorgesehen, erfolgt auch in der Vernehmlassung nicht. Die Erwägungen des SEM erschöpfen sich darin, zu betonen, dass der Beschwerdeführer keine Vorfluchtgründe habe nachweisen respektive glaubhaft machen können und vor seiner Ausreise kein Risikoprofil aufgewiesen habe und auch bei einer Rückkehr nicht befürchten müsse, im Fokus der heimatlichen Behörden zu stehen (vgl. Vernehmlassung des SEM, S. 2). Damit verkennt das SEM einmal mehr, dass gemäss dem Referenzurteil tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene familiäre Anknüpfungspunkte zu den LTTE als Hauptrisikofaktor gelten (a.a.O. E. 8.4.1). Nach dem Gesagten hat das SEM nicht nur die ihm obliegende Begründungspflicht verletzt, sondern es insbesondere auch unterlassen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig abzuklären.

E. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.).

E. 7.2 Vorliegend kann nur schon deshalb von einer Heilung auf Beschwerdeebene keine Rede sein, weil die Vorinstanz es versäumt hat, den formellen Fehler im Rahmen des Schriftenwechsels zu korrigieren. Dem Beschwerdeführer bleibt mit der Kassation ausserdem der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1).

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Behebung der festgestellten Mängel sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen ist. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen, Anträge und eingereichten Beweismittel einzugehen, weil sie ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der mit Verfügung vom 9. Juli 2018 erhobene und am 24. Juli 2018 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen ist indessen zu verzichten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Vertretungsaufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann. Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, welche sich auch in Eingaben in vielen anderen Beschwerdeverfahren des Rechtsvertreters finden, enthalten. In Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist der Gesamtaufwand pauschal auf Fr. 2'000.- festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 22. Februar 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1996/2018 Urteil vom 28. Oktober 2021 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 29. Februar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 9. März 2016 zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 27. November 2017 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen Asylgründen an (Anhörung). A.b In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund machte er geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus C._______ (Distrikt D._______, Ostprovinz), wo er bei seinen Eltern und mit (...) Geschwistern (...) aufgewachsen sei. Im Jahr 2005 habe sich sein (...) den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) angeschlossen und sei seither - bis auf eine Kontaktaufnahme im Jahr 2006 - unbekannten Aufenthaltes. Die restlichen Angehörigen seiner Kernfamilie lebten nach wie vor in C._______. A.c Zu seinen Gesuchsgründen brachte er im Wesentlichen vor, dass am 15. August 2014 vier Beamte des CID (Criminal Investigation Departement) bei seiner Familie zu Hause vorbeigekommen seien und ihn aufgefordert hätten, sie zu begleiten. Daraufhin hätten sie ihm die Augen verbunden, die Hände gefesselt und ihn mit einem Lieferwagen an einen ihm unbekannten Ort gebracht. Dort habe man ihm Fragen zu den LTTE-Verbindungen seines (...) gestellt und ihn - nachdem er diesbezüglich keine Informationen habe machen können - mit einem Gewehrkolben sowie mit einem Holzknüppel geschlagen. Am nächsten Tag sei er dank der Hilfe seines Arbeitgebers sowie eines Politikers freigelassen worden. Bei der Freilassung habe man ihn aufgefordert, ein handschriftlich verfasstes Formular in singhalesischer Sprache zu unterzeichnen, welches er aus mangelnden Kenntnissen der singhalesischen Sprache nicht verstanden habe. In der Folge habe er sein gewohntes Leben weitergeführt, aber ständig das Gefühl gehabt, von unbekannten Personen beobachtet zu werden. Am 19. September 2015 sei er sodann erneut von CID-Beamten zu Hause abgeholt respektive von diesen aufgefordert worden, sich beim Polizeiposten zu melden. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass sein (...) ein LTTE-Führer sei und für zwei Bombenanschläge verantwortlich gemacht werde, respektive sei er mit dem von ihm unterschriebenen Formular konfrontiert worden, wonach er ein Mittäter seines (...) bei zwei Bombenanschlägen in den Jahren 2006 und 2009 gewesen sei, mit demselben zusammen Waffen vergraben habe sowie Kontakte zu LTTE-Führungsmitgliedern pflege. Nach ungefähr zwei Stunden habe er den Polizeiposten wieder verlassen können. Ein enger Bekannter seiner Familie habe letzterer mitgeteilt, dass diese Probleme nie aufhören würden, weshalb seine (...) entschieden habe, ihn ins Ausland zu schicken respektive habe ihn ein bekannter Polizeibeamter gewarnt, zukünftig vorsichtig zu sein, weshalb er seiner (...) mitgeteilt habe, Sri Lanka verlassen zu wollen. Aufgrund dessen, dass die finanziellen Mittel für einen Schlepper noch nicht gereicht hätten, sei er ab dem 20. September 2015 bei seiner (...) in E._______ (Distrikt F._______, Ostprovinz) untergetaucht. Kurz darauf habe ihm seine (...) telefonisch mitgeteilt, dass sich zwei Personen auf einem Motorrad nach seinem Verbleib erkundigt hätten. Aus Furcht um sein Leben habe er Sri Lanka am 14. Dezember 2015 - mit der Hilfe eines Schleppers und mit Reisepapieren auf seinen Namen lautend - auf dem Luftweg verlassen. Nach seiner Ausreise sei seine Familie innerhalb von C._______ umgezogen und seitens der sri-lankischen Behörden aufgefordert worden, die Anzahl der Familienmitglieder anzugeben, welche an der alten Adresse gelebt hätten. Über diesen Behördenkontakt hinaus habe seine Familie keine Probleme gehabt. A.d Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens legte er seine Identitätskarte, eine undatierte Bestätigung betreffend den Besuch eines (...)-Kurses sowie ein Schreiben «To Whom It May Concern» des Parlamentsmitglieds G._______ vom 17. August 2016 (jeweils im Original) ins Recht. B. Mit Verfügung vom 22. Februar 2018 (eröffnet am 2. März 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 3. April 2018 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung als nichtig beziehungsweise ungültig zu erklären und das SEM anzuweisen, sein Asylverfahren weiterzuführen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Willkürverbots, eventualiter wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, ihm sei der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Zudem sei ihm vollständige Einsicht in die Akten des SEM zu gewähren, insbesondere in das Aktenstück A18 sowie in sämtliche nicht öffentlich zugängliche Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016, und eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Der Beschwerde lagen - neben einer Kopie der angefochtenen Verfügung und einer Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post - insbesondere folgende Unterlagen bei: die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers und diejenige seines (...) H._______ (inklusive englischer Übersetzung); die Todesurkunden seiner (...) I._______ und J._______ (inklusive englischer Übersetzung); der (...)-Ausweis seiner (...) sowie der (...)-Ausweis seines (...); ein Foto des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an einer Demonstration in K._______ im Mai 2016; zwei Stellungnahmen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zum Lagebild des SEM vom 30. Juli und 18. Oktober 2016; eine Zusammenstellung von Länderinformationen zu Sri Lanka, inklusive Anhang (CD mit Quellen) vom 12. Oktober 2017; ein Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014; eine Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014; Kopien der Gerichtsakten hinsichtlich Verfahren vor den High Courts Vavuniya und Colombo mit Übersetzung; 35 verschiedene Zeitungsberichte und Länderinformationen. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2018 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den voraussichtlichen Spruchkörper des Beschwerdeverfahrens bekannt. Zudem wurde der Beschwerdeführer - unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall - aufgefordert, bis zum 24. Juli 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu leisten. E. Am 24. Juli 2018 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein. F. Mit Eingabe vom 24. Juli 2018 erneuerte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchgremiums und ergänzte diesen dahingehend, dass andernfalls die objektiven Kriterien bekannt zu geben seien, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Zudem legte er eine von seinem Rechtsvertreter überarbeitete Stellungnahme zum Lagebild des SEM vom 9. Juli 2018 zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2020 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 23. März 2020 eingeladen. H. Mit Eingabe vom 10. März 2020 reichte der Beschwerdeführer wiederum eine von seinem Rechtsvertreter überarbeitete Stellungnahme zum Lagebild des SEM vom 23. Januar 2020 zu den Akten. I. Am 6. April 2020 liess sich das SEM innert erstreckter Frist zur Beschwerde vernehmen. J. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 30. April 2020. Dabei reichte er einen von seinem Rechtsvertreter verfassten Zusatzbericht zur Situation in Sri Lanka vom 10. April 2020 ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2018 wurde dem Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers entsprochen, verbunden mit dem Vorbehalt, dass der Spruchkörper bei Abwesenheiten Änderungen erfahren könne. Der Spruchkörper wurde insofern geändert, als Gerichtsschreiber Philipp Reimann aus organisatorischen Gründen durch Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann ersetzt wurde. Im Übrigen ist zu bestätigen, dass der Spruchkörper im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch eine Kanzleiperson gemäss Art. 31 Abs. 3 sowie Art. 32 Abs. 1 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 (VGR, SR 173.320.1) unter Berücksichtigung objektiver Kriterien generiert wurde. 5. 5.1 Hinsichtlich der Akteneinsicht ist festzuhalten, dass das Aktenstück A18 («nota interna») vom SEM zu Recht als interne Akte qualifiziert worden ist, weshalb es nicht editionspflichtig ist (vgl. BGE 115 V 303). 5.2 Der Antrag auf Einsicht in die nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 ist abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3). 5.3 Entsprechend ist auch der Antrag auf Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abzuweisen. 6. 6.1 Auf Beschwerdeebene werden verschiedene formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung, des Willkürverbots, des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive der Begründungspflicht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, die Feststellung der Nichtigkeit respektive eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.2 Gemäss dem verfassungsmässigen Grundsatz von Art. 29 Abs. 1 BV hat eine Person in einem Verwaltungsverfahren Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und somit auch auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde. Dieser Anspruch setzt die Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde voraus, wobei eine Bekanntgabe in irgendeiner Form ausreicht, beispielsweise wenn deren Namen dem Betroffenen gar nicht persönlich mitgeteilt werden, diese jedoch einer allgemein zugänglichen Publikation wie etwa in einem amtlichen Blatt, einem Staatskalender oder einem Rechenschaftsbericht der Behörde entnommen werden können (vgl. dazu das Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8 m.w.H.). Willkür liegt gemäss Lehre und Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Dabei muss rechtsgenüglich dargelegt werden, inwiefern die beanstandete Begründung willkürlich sein soll (BGE 116 Ia 426 S. 428, m.w.H.). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). 6.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Verfügung des SEM leide an einem schweren formellen Mangel, welcher die Verfügung nichtig mache. Sie verletze den zentralen Anspruch auf Rechtsgleichheit, da aus ihr - bis auf die Funktionsbezeichnungen, unleserliche Unterschriften und dem Kürzel «(...)» - nicht hervorgehe, welche Personen für den Entscheid zuständig gewesen seien. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich zwischenzeitlich sowohl die für die Verfügung verantwortliche Fachspezialistin Asyl mit dem Kürzel «(...)» als auch deren Vorgesetzte mittels Konsultation des Staatskalenders ermitteln liessen, ohne dass er in der Folge Einwände gegen die betreffenden Personen geltend machte. Das Fehlen der Namen in der angefochtenen Verfügung selbst stellt keinen besonders schwerwiegenden Mangel dar, welcher die Nichtigkeit der Verfügung nach sich ziehen würde (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8.4). 6.4 Seitens des Beschwerdeführers wird ferner eine Verletzung des Willkürverbots mit der Begründung gerügt, das SEM habe, anstatt sämtliche Vorbringen zu würdigen, eine willkürliche Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen. Hierzu ist festzuhalten, dass dem Willkürverbot (Art. 9 BV) im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zukommt. Der Beschwerdeführer beruft sich nämlich nur in Verbindung mit anderen Rügen (Verletzung der Begründungspflicht, unvollständige Sachverhaltsabklärung, fehlerhafte juristische Würdigung) auf das Willkürverbot. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden einer eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV. 6.5 Weiter moniert der Beschwerdeführer, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in verschiedener Hinsicht verletzt. Hierzu bringt er im Einzelnen was folgt vor: 6.5.1 Er sei anlässlich der BzP wiederholt unter Zeitdruck gesetzt worden, weshalb er nicht in der von ihm gewünschten Ausführlichkeit über seine Asylgründe habe berichten können. Aus dem Protokoll geht nicht hervor, dass er bei seinen Schilderungen explizit zur Kürze angehalten oder gar unterbrochen worden wäre. Es besteht mithin kein Anlass, dieses BzP-Protokoll als unzulässige Entscheidgrundlage einzustufen oder gar aus den Akten zu weisen. 6.5.2 Zwischen der BzP und der Anhörung liege ein zu grosser zeitlicher Abstand (über eineinhalb Jahre). Das SEM missachte damit die Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin. Diese Rüge erweist sich als nicht stichhaltig, da es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-925/2019 vom 8. Juni 2021 E. 6.3.2). 6.5.3 Seine Anhörung und die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung seien nicht durch dieselbe sachbearbeitende Person erfolgt. Das SEM missachte auch diesbezüglich die Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin. Die Konstellation, dass verschiedene Personen für die Anhörung und den Asylentscheid verantwortlich gewesen seien, habe ihm zum Nachteil gereicht, wodurch sein Anspruch auf korrekte Erteilung des rechtlichen Gehörs massiv verletzt worden sei. Jedoch wird über diese blosse Behauptung hinaus weder ausgeführt, inwiefern dem Beschwerdeführer aus dem genannten Umstand ein konkreter Nachteil entstanden sein noch weshalb dies einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommen soll. Die genannte Rüge erweist sich somit als unbegründet und der Antrag, das Gericht habe die vom SEM zur Anhörung intern angelegten Akten beizuziehen, um zu erfahren, was für einen persönlichen Eindruck der Befrager vom Beschwerdeführer gehabt habe, ist somit abzuweisen. 6.6 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, das SEM habe die Begründungspflicht und die Pflicht zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung verletzt, indem es die LTTE-Mitgliedschaft seines (...) im Rahmen der Beurteilung seines Risikoprofils im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ausgeklammert habe. 6.6.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). 6.6.2 In seiner Verfügung hat das SEM bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft das obgenannte Referenzurteil zitiert und in diesem Zusammenhang festgehalten, dass Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt würden. Diese Befragung und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Diese Kontrollmassnahmen nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Der Beschwerdeführer habe nicht nachweisen respektive glaubhaft machen können, vor der Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte (vgl. Verfügung des SEM vom 22. Februar 2018, Ziff. II/Ziff. 4). Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass das SEM die geltend gemachte Mitgliedschaft des (...) des Beschwerdeführers bei den LTTE (vgl. A7 Ziff. 3.01, Ziff. 7.01; A22 F16, F45, F111) und damit ein rechtserhebliches Sachverhaltselement vollständig ausblendet. Diese Mitgliedschaft wird weder erwähnt noch aufgezeigt, inwiefern sie vorliegend in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht von Bedeutung sei. Bei der vom SEM vorgenommenen Risikoprüfung finden sich vielmehr bloss allgemein gehaltene Erwägungen zur Rückkehr von illegal aus Sri Lanka ausgereisten tamilischen Asylsuchenden, die über keine rechtsgültigen Ausweispapiere verfügen. Eine vertiefte Risikoprüfung, wie vom Bundesverwaltungsgericht vorgesehen, erfolgt auch in der Vernehmlassung nicht. Die Erwägungen des SEM erschöpfen sich darin, zu betonen, dass der Beschwerdeführer keine Vorfluchtgründe habe nachweisen respektive glaubhaft machen können und vor seiner Ausreise kein Risikoprofil aufgewiesen habe und auch bei einer Rückkehr nicht befürchten müsse, im Fokus der heimatlichen Behörden zu stehen (vgl. Vernehmlassung des SEM, S. 2). Damit verkennt das SEM einmal mehr, dass gemäss dem Referenzurteil tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene familiäre Anknüpfungspunkte zu den LTTE als Hauptrisikofaktor gelten (a.a.O. E. 8.4.1). Nach dem Gesagten hat das SEM nicht nur die ihm obliegende Begründungspflicht verletzt, sondern es insbesondere auch unterlassen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig abzuklären. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). 7.2 Vorliegend kann nur schon deshalb von einer Heilung auf Beschwerdeebene keine Rede sein, weil die Vorinstanz es versäumt hat, den formellen Fehler im Rahmen des Schriftenwechsels zu korrigieren. Dem Beschwerdeführer bleibt mit der Kassation ausserdem der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1).

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Behebung der festgestellten Mängel sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen ist. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen, Anträge und eingereichten Beweismittel einzugehen, weil sie ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der mit Verfügung vom 9. Juli 2018 erhobene und am 24. Juli 2018 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen ist indessen zu verzichten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Vertretungsaufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann. Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, welche sich auch in Eingaben in vielen anderen Beschwerdeverfahren des Rechtsvertreters finden, enthalten. In Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist der Gesamtaufwand pauschal auf Fr. 2'000.- festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 22. Februar 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: