Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin, deren an die Schweizer Botschaft in Co- lombo gerichtetes Asylgesuch vom 4. Mai 2009 vom damaligen Bundes- amt für Migration (BFM, heute: SEM) mit Beschluss vom 27. August 2014 als gegenstandslos geworden abgeschrieben worden war, suchte am
6. Juli 2015 am Flughafen B._______ erneut um Asyl nach. Mit Verfügung vom 19. August 2016 stellte das SEM fest, sie erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
A.b Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungs- gericht mit Urteil D-5774/2016 vom 23. April 2018 abgewiesen. Dabei wurde insbesondere festgestellt, die von der Beschwerdeführerin für die Zeit vor ihrer Ausreise geltend gemachten Probleme seien nicht als asyl- rechtlich relevant zu erachten, und es erscheine auch in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung in Sri Lanka unwahrscheinlich, dass sie bei ei- ner Rückkehr aus der Schweiz in asylrelevanter Weise gefährdet wäre. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus der Schweiz und die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung bestätigt. A.c Das (…) des Kantons B._______ meldete die Beschwerdeführerin am
14. Juni 2018 als seit dem 18. Mai 2018 verschwunden. B. B.a Am 21. Dezember 2021 gelangte die Beschwerdeführerin durch ihren am 15. November 2021 neu bevollmächtigten, rubrizierten Rechtsvertreter mit einer als "Neues Asylgesuch – Mitteilung an kantonale Behörden; so- fortiger Vollzugstopp" bezeichneten Eingabe an das SEM und machte da- bei im Wesentlichen geltend, als unverheiratete tamilische Frau mit Verbin- dungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) einem massiv er- höhten Risiko ausgesetzt zu sein, Opfer von brutalen sexuellen Übergriffen zu werden, zumal der sri-lankische Staat gegenüber Frauen mit ihrem Pro- fil keinen Schutzwillen zeige. Dazu verwies sie auf die aktuelle Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts beziehungsweise auf das Urteil E-4502/2017 vom 12. September 2019 E. 7.2. Weiter sei sie aufgrund ihrer früheren Probleme mit den heimatlichen Behörden von Verfolgung bedroht, und aufgrund der verschlechterten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka bestehe für abgewiesene tamilische Asylsuchende allein schon wegen des längeren Aufenthalts in einem sogenannten Exilzentrum wie der Schweiz eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter
D-960/2022 Seite 3 Verfolgung. Sodann brachte sie vor, sie engagiere sich seit dem Urteil des BVGer vom 23. April 2018 exilpolitisch und habe an verschiedenen De- monstrationen, unter anderem im Jahr 2021 in C._______, teilgenommen. Mit Blick auf jüngste Festnahmen in Sri Lanka unter des "Prevention of Terrorism Act" (PTA) seien diese Tätigkeiten flüchtlingsrechtlich relevant. Schliesslich leide sie unter massiven psychischen Problemen; da sie aber seit mehr als drei Jahren in der Schweiz untergetaucht gelebt habe, habe sie keine entsprechende Behandlung erhältlich machen können, obwohl sie eine solche dringend benötigte. Das mangelhafte und überlastete sri- lankische Gesundheitssystem könne die notwendige Behandlung – insbe- sondere in Zeiten der Covid-19-Pandemie – nicht gewährleisten.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Aussetzung des Wegweisungs- vollzugs, die Durchführung einer Anhörung sowie die Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines aktuellen Arztberichts und von Fotos als Beleg für die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten beantragt. B.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen liess die Beschwerdeführerin auf einer CD-ROM einen Länderbericht Sri Lanka vom 16. August 2021 sowie eine "Länderfortschreibung" Sri Lanka vom 9. Dezember 2021 zu den Ak- ten geben. C. C.a Das SEM wies die zuständige Behörde des Kantons B._______ am
23. Dezember 2021 an, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen und Vorbereitungshandlungen inklusive Papierbeschaffung zu sistieren.
C.b Mit Verfügung vom 21. Januar 2022 – eröffnet am 27. Januar 2022 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Ausserdem erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und lehnte die Anträge auf Durchführung einer Anhörung sowie auf Ansetzung einer Frist zur Einrei- chung von Beweismitteln und eines Arztzeugnisses ab.
D. Die Beschwerdeführerin reichte durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 28. Februar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Darin wurden folgende Rechtsbegehren gestellt: Das Bundesverwaltungs- gericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Beschwerde unverzüg-
D-960/2022 Seite 4 lich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorlie- genden Sache betraut würden. Gleichzeitig habe das Bundesverwaltungs- gericht bekannt zu geben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien und, falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausge- wählt worden seien. Dazu sei Einsicht in die Datei der Software des Bun- desverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Ein- gang der Beschwerde kreiert worden sei und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe; ebenfalls sei das Dokument mit der Spruch- körperbildung offenzulegen [1]. Die Verfügung des SEM vom 21. Januar 2022 sei wegen der Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör [2], eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht [3], eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver- halts [4] aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl in der Schweiz zu ge- währen [5]. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dis- positivziffern 3 und 4 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zu- mindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen [6]. Als Beweismittel wurden drei Fotos, welche die Beschwerdeführerin bei der Ausübung ihrer exilpolitischen Tätigkeiten zeigen sollen, in Kopie ein- gereicht. E. Am 1. März 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann teilte sie den Spruchkörper mit; die Bildung des Spruchkörpers sei am 1. März 2022 mit Hilfe eines EDV-basierten Zutei- lungssystems erfolgt und es sei kein manueller Eingriff in das Spruchkör- pergenerierungssystem vorgenommen worden. Schliesslich forderte sie die Beschwerdeführerin auf, bis zum 1. April 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetre- ten werde. G. Die Beschwerdeführerin ersuchte durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe
D-960/2022 Seite 5 vom 1. April 2022 um Erlass der Verfahrenskosten sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und reichte gleichzeitig eine am
23. März 2022 vom Kantonalen Sozialamt B._______ ausgestellte Nothil- febestätigung zu den Akten. Des Weiteren wurde erneut Einsicht in das Dokument der Spruchkörperbildung verlangt.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers hat das Gericht bereits mit Zwischenverfügung vom
17. März 2022 entsprochen. Ebenso wurde festgehalten, es habe kein ma- nueller Eingriff in das Spruchkörpergenerierungssystem stattgefunden. Auf die entsprechenden Ausführungen ist an dieser Stelle zu verweisen (vgl. Sachverhalt Bst. F.).
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E. 4.2 Der in der Zwischenverfügung vom 17. März 2022 bekanntgegebene Spruchkörper wurde aufgrund der Abwesenheit einer Richterin insofern ge- ändert, als diese mit Hilfe des Spruchkörpergenerierungssystems ersetzt wurde.
E. 4.3 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG haben die Partei oder ihr Vertreter An- spruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten einzusehen: Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweis- mittel dienenden Aktenstücke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfü- gungen (Bst. c). Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde in anderen Verfah- ren (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3427/2020 vom 7. März 2022 E. 2.2 oder D-4968/2021 vom 24. November 2021 S. 5) schon wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass die Software, mit welcher das Bundesverwal- tungsgericht den Spruchkörper bestimmt, welcher die bei ihm eingereich- ten Rechtsmittel beurteilt, als solche keine das konkrete Verfahren betref- fende Akte darstellt, in die Einsicht gewährt werden könnte. Der im Rechts- begehren [1] mitenthaltene und in der Eingabe vom 1. April 2022 erneuerte Antrag, es sei Einsicht in die Datei der Software zu gewähren, mit welcher der Spruchkörper kreiert worden sei, ist daher abzuweisen.
E. 5.1 In der Beschwerde vom 28. Februar 2022 werden verschiedene for- melle Rügen erhoben (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Verletzung der Begründungspflicht sowie unrichtige und unvollständige Ab- klärung des rechtserheblichen Sachverhalts). Diese sind vorab zu beurtei- len, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Rechtsbegehren Ziffn. 2–4 der Beschwerde).
E. 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü- fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
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E. 5.2.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal- scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 5.3 In der Beschwerde (vgl. S. 13–25) wird geltend gemacht, das SEM habe den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht korrekt und vollständig abgeklärt und die erhöhte Gefährdung, welcher sie als allein- stehende tamilische Frau mit LTTE-Verbindungen ausgesetzt sei, verkannt beziehungsweise eine völlig waghalsige Interpretation der geltenden Rechtsprechung vorgenommen. Sodann zeige der Umstand, dass das SEM aus dem exilpolitischen Engagement der Beschwerdeführerin keine Gefährdung abgeleitet habe, dass es sich nicht mit der aktuellen Situation in Sri Lanka auseinandergesetzt habe; dies, obwohl die Beschwerdeführe- rin dargelegt habe, dass sie aufgrund der neusten menschenrechtlichen und politischen Entwicklungen im Land aktuell von asylrelevanter Verfol- gung bedroht sei.
E. 5.4 Die Vorinstanz hat indes in ihrer angefochtenen Verfügung nachvoll- ziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegun- gen sie sich leiten liess. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auf- fassung hat sie sich mit sämtlichen Vorbringen in der Eingabe vom 21. De- zember 2021 (insbesondere auch mit den – im Übrigen bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten – psychischen Problemen, mit der Vor- fluchtgeschichte beziehungsweise den Risikofaktoren und den exilpoliti- schen Aktivitäten) sowie den eingereichten Beweismitteln (Länderbericht und "Länderfortschreibung") auseinandergesetzt und ist dabei zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin aus ihren diesbezüglichen Vorbringen keine Gefährdung in Sri Lanka ableiten könne. Allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die im Gesuch neu geltend gemachten Sachvorbringen nicht so beurteilt wie von der Beschwerdeführerin ge- wünscht, lässt weder auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respek- tive der Begründungspflicht, noch auf eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung schliessen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine materielle Frage. Schliesslich zeigt die ausführliche Beschwerdeein- gabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz ohne Weiteres möglich war.
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E. 5.5 Dass die Vorinstanz im Rahmen des Mehrfachgesuchs weder eine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel angesetzt noch eine Anhörung der Beschwerdeführerin durchgeführt hat, ist nicht zu beanstanden (vgl. SEM- Verfügung S. 5; Art. 111c Abs. 1 AsylG).
E. 5.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un- begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfü- gung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren (Ziffn. 2–4) sind ab- zuweisen.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung ihrer Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis- anträge (vgl. Beschwerde S. 25 f.): Das SEM sei anzuweisen, eine tatsäch- liche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den eingereich- ten Beweismitteln vorzunehmen (Beweisantrag 1), es sei eine angemes- sene Frist zur Einreichung eines ausführlichen Arztberichts und von Be- weismitteln betreffend Behelligungen ihrer Schwester in Sri Lanka anzu- setzen (Beweisanträge 2 und 3). Des Weiteren sei eine mündliche Partei- verhandlung gemäss Art. 40 Abs. 2 VGG anzusetzen und sie sei erneut anzuhören, dies unter Beizug unabhängiger Experten beziehungsweise – da sie ein unter psychischen Problemen leidendes Opfer sexueller Gewalt sei – einer entsprechend spezialisierten Person (Beweisantrage 4 und 5).
E. 6.2 Aufgrund des vollständig festgestellten Sachverhalts und der bereits hinreichend erfolgten Würdigung der eingereichten Beweismittel durch die Vorinstanz ist dem Beweisantrag 1 der Boden entzogen. Im Beschwerde- verfahren in Asylsachen besteht sodann kein Anspruch auf eine öffentliche Parteiverhandlung, da weder das AsylG noch das VwVG einen solchen vorsehen und keine zivil- oder strafrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu klären ist (vgl. Art. 40 VGG). Der Antrag auf eine erneute Anhörung der Beschwerdeführerin ist ebenfalls abzulehnen, da der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend festgestellt ist und im Beschwer- deverfahren Ergänzungen und Berichtigungen gemacht sowie weitere Be- weismittel nachgereicht werden konnten. Schliesslich erübrigt sich eine Fristansetzung zur Einreichung eines Arztberichts sowie vom Beweismit- teln für Behelligungen der Schwester in Sri Lanka schon angesichts der die Beschwerdeführerin treffenden Mitwirkungspflicht, zumal sie dazu seit Er- hebung der vorliegenden Beschwerde ausreichend Zeit gehabt hätte.
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E. 6.3 Nach dem Gesagten sind sämtliche Beweisanträge abzuweisen.
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden.
E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings- eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden im Einzelnen dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Feb- ruar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
E. 8.1.1 Das SEM stellt vorab fest, das gestützt auf die von der Beschwerde- führerin geltend gemachten Risikofaktoren (frühere Probleme, Status als unverheiratete tamilische Frau, LTTE-Hintergrund und gesundheitliche Probleme) erstellte Gefährdungsprofil sei im ordentlichen Verfahren bereits rechtskräftig beurteilt worden und könne nicht mehr Gegenstand des vor- liegenden Mehrfachgesuchs sein. Die Beschwerdeführerin habe denn auch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, welche geeig-
D-960/2022 Seite 10 net wären, die rechtskräftige Einschätzung zu ihrem Risikoprofil in Wieder- erwägung zu ziehen; vielmehr verlange sie ausschliesslich eine Neubeur- teilung ihrer individuellen Gefährdungslage vor dem Hintergrund der neus- ten innenpolitischen Entwicklungen in Sri Lanka. Besagte Entwicklungen wiesen indes keinen konkreten beziehungsweise individuellen Bezug zur Person der Beschwerdeführerin auf. Eine hinreichende Subsumption im Einzelfall, welche Voraussetzung für die Prüfung einer begründeten Verfol- gungsfurcht wäre, sei in der Eingabe vom 21. Dezember 2021 nicht vorge- nommen worden. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien damit mangels eines individuellen Bezugs zu den vorgebrachten Entwicklungen in Sri Lanka und zur dargestellten allgemei- nen politischen Lage weiterhin nicht gegeben.
Der Verweis auf das Urteil des BVGer E-4502/2017 vom 12. September 2019 gehe fehl, betreffe jener Fall doch eine Beschwerdeführerin, die noch kurz vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka Opfer sexueller Gewalt worden sei und in unmittelbarer zeitlicher und kausaler Folge davon ausgereist sei und deren Bruder zudem weiterhin von den sri-lankischen Behörden befragt und auf die Beschwerdeführerin angesprochen worden sei. Demgegen- über sei im vorliegenden Fall bei der Beschwerdeführerin ein zeitlicher und kausaler Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Übergriffen und der Ausreise rechtskräftig verneint worden, und die Beschwerdeführe- rin mache auch nicht geltend, dass die Behörden sich nach ihrer Ausreise noch nach ihr erkundigt hätten. Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin im Urteil E-4502/2017 stamme die Beschwerdeführerin im vorliegenden Ver- fahren auch nicht aus der Nordprovinz beziehungsweise aus dem Vanni- Gebiet, sondern aus (…) in der Ostprovinz. Auch die eingereichten Beweismittel (auf CD-ROM abgespeicherter Län- derbericht Sri Lanka vom 16. August 2021 sowie Lagefortschreibung vom
E. 8.1.2 Was die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten betreffe, so würden diese nicht weiter ausgeführt. Insbesondere würden keine Fakto- ren erwähnt, die auf eine besondere Exponierung hinweisen könnten; viel- mehr schränke die Beschwerdeführerin selbst ein, ihr Engagement sei zwar nicht äusserst ausgeprägt. Somit sei kein Hinweis ersichtlich, dass sie aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Aktivität ins Visier der sri-lankischen Behörden gelangen könnte. Es sei auch kein Grund gege- ben, den Eingang angekündigter Beweismittel abzuwarten, da diese mut- masslich nicht zu einer anderen Einschätzung führen würden und Mehr- fachgesuche grundsätzlich entscheidreif einzureichen seien. Im Übrigen wäre es der Beschwerdeführerin zweifellos möglich gewesen, entspre- chende Beweismittel in den gut vier Wochen seit der Eingabe vom 21. De- zember 2021 zu beschaffen, weshalb der Antrag auf Einreichung einer ent- sprechenden Frist abgelehnt werde. Das Vorbringen der exilpolitischen Tä- tigkeiten sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
E. 8.2 In der Beschwerde (vgl. S. 26–28) werden im Wesentlichen die in der Eingabe vom 21. Dezember 2021 enthaltenen Darlegungen wiederholt und geltend gemacht, aufgrund der Erweiterung und der rigorosen Durchset- zung des PTA bestehe heute akut und real die Gefahr einer umgehenden Festnahme und Misshandlung. Sodann wird ausgeführt, es sei zu ermit- teln, inwiefern aufgrund erlittener sexueller Folter beziehungsweise Miss- handlungen in Zukunft auch bei nur niederschwelliger Verfolgung aufgrund der allenfalls erheblichen Traumatisierung eine erhöhte Verfolgungsemp- findlichkeit bestehe, welche im Rahmen der Flüchtlingseigenschaft zu be- rücksichtigen sei. Schliesslich werden – zur Untermauerung des exilpoliti- schen Engagements der Bescherdeführerin – Kopien von drei anlässlich einer Demonstration in C._______ im Jahre 2021 aufgenommenen Fotos eingereicht.
E. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Mehrfachgesuch der Beschwerde- führerin zu Recht abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Wesentlichen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü- gung verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
E. 8.3.2 Insbesondere sind die politischen Veränderungen in Sri Lanka seit April 2018 nicht geeignet, die geltend gemachten Vorfluchtgründe der Be- schwerdeführerin in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. In Bezug
D-960/2022 Seite 12 auf die sexuellen Übergriffe in Sri Lanka (vgl. Beschwerde S. 26 f.) – ist anzumerken, dass im Urteil D-5774/2016 vom 23. April 2018 (vgl. E. 4.3.2) festgestellt wurde, es bestünden ungeachtet des fehlenden zeitlichen Zu- sammenhangs zur zwei Jahre später erfolgten Ausreise auch gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit des erst nachträglich geltend gemachten Er- eignisses.
E. 8.3.3 In Bezug auf das Risikoprofil der Beschwerdeführerin ist sodann da- ran zu erinnern, dass im ersten Beschwerdeentscheid explizit festgehalten worden war, es sei nicht davon auszugehen, sie stehe aufgrund familiärer Beziehungen zu LTTE-Angehörigen im Fokus der sri-lankischen Behörden und die Familie werde der Sympathie für die LTTE verdächtigt (vgl. Urteil D-5774/2016 E. 5.2 S. 16). Inwiefern sich daran etwas geändert haben sollte, vermag die Beschwerdeführerin nicht dazutun. Auf den drei einge- reichten Fotos ist schliesslich ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer tamilischen Veranstaltung (wohl, wie behauptet, in C._______) zuge- gen gewesen ist. Allein aufgrund der (einmaligen) Teilnahme an einer Kundgebung ist indessen klarerweise noch nicht von einer Akzentuierung ihres Profils seit dem Urteil D-5774/2016 vom 23. April 2018 auszugehen, zumal auf den Bildern auch nicht erkennbar wäre, dass sich die Beschwer- deführerin anlässlich der Veranstaltung in irgendeiner Art und Weise her- vorgetan hätte.
E. 8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzu- weisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat ihr Mehrfach- gesuch folglich zu Recht abgelehnt.
E. 9 Dezember 2021) hätten keinen konkreten Bezug zur Beschwerdeführe- rin und führten demnach nicht zu einer anderen Einschätzung. Insgesamt sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen dazutun, dass sich die allgemeine Lage seit dem Urteil D-5774/2016 vom 23. April 2018 in einer Weise verändert hätte, die sich konkret in negativer Weise auf sie auswirken und ihr individuelles Risikoprofil schärfen würde. Eine flücht- lingsrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung sei somit zu verneinen.
D-960/2022 Seite 11
E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach wiederum zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Im vorangegangenen, ersten Asylbeschwerdeverfahren wurde mit Ur- teil D-5774/2016 vom 23. April 2018 (vgl. E. 8.2) rechtskräftig bestätigt, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen als zulässig erweist. Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asyl- relevanten Gefährdung der Beschwerdeführerin auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst – insbesondere auch unter Beachtung der aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka – keine anderweitigen völkerrechtlichen Voll- zugshindernisse erkennbar sind. Daran vermögen weder die zusammen mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Unterlagen (CD-ROM mit Länder- bericht und "Länderfortschreibung") noch der allgemeine Hinweis auf die "willkürliche PTA-Erweiterung" (vgl. Beschwerde S. 28) etwas zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG zu erachten.
E. 10.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt mit demselben Ur- teil den Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 8.3). Auch im vorliegenden Verfahren sind die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Weg- weisungsvollzug nach (…) (wo die Beschwerdeführerin herstammt) und D._______ beziehungsweise E._______ (wo sie die letzten zwei Jahre vor ihrer Ausreise gelebt hat) weiterhin als zumutbar. Daran vermag auch die zur Zeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage bezie- hungsweise die heftigen Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchs- güter und gegen Engpässe vorab bei der Versorgung mit Treibstoffen grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die aktuelle Wirtschaftskrise – wie auch der am 2. April 2022 von Präsident Gotabaya Rajapaksa ausgerufene
D-960/2022 Seite 14 und nach fünf Tagen wieder aufgehobene Notstand sowie die zwischen- zeitlich erneute Akzentuierung – die ganze sri-lankische Bevölkerung be- trifft.
Trotz der sich verschlechterten Wirtschaftslage in Sri Lanka sind keine in- dividuellen Gründe dargetan, welche die Rückkehr der Beschwerdeführe- rin nach Sri Lanka unzumutbar erscheinen liessen, auch wenn die damit verbundenen Schwierigkeiten nicht zu verkennen sind. Zwar behauptet die Beschwerdeführerin, sie habe nur noch mit einer im Heimatland lebenden Schwester Kontakt, dass und weshalb ihr die im Urteil D-5774/2016 (E. 8.3.2) erwähnten Unterstützungsmöglichkeiten nicht mehr zur Verfü- gung stehen würden, wird indessen nicht ausgeführt, geschweige denn be- legt. In Bezug auf die im Mehrfachgesuch (vgl. insbesondere S. 7–9) gel- tend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin kann ebenfalls auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil D-5774/2016 vom 23. April 2018 (vgl. E. 8.3.3) verwiesen werden, zumal auch auf Be- schwerdeebene weder Angaben zu einem allfälligen massiv verschlechter- ten Zustand gemacht noch – zur allfälligen Untermauerung eines solchen Zustandes – ärztliche Berichte oder Zeugnisse eingereicht werden. Die Herausforderungen aufgrund der weltweit erlebten Covid-Pandemie ver- mögen ebenfalls zu keinem anderen Resultat zu führen.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusam- menhang mit der Coronavirus-Pandemie stellen – gemäss aktuellem Kenntnisstand – lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermö- gen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-925/2019 vom 8. Juni 2021 E. 10.4 m.w.H.).
E. 10.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Vollzug der Weg- weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist der mit Eingabe vom 1. April 2022 ge- stellte verfahrensrechtliche Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschuss- pflicht gegenstandslos geworden.
E. 12.2 Das ebenfalls mit Eingabe vom 1. April 2022 gestellte Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
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D-960/2022 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-960/2022 Urteil vom 11. Mai 2022 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 21. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, deren an die Schweizer Botschaft in Colombo gerichtetes Asylgesuch vom 4. Mai 2009 vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) mit Beschluss vom 27. August 2014 als gegenstandslos geworden abgeschrieben worden war, suchte am 6. Juli 2015 am Flughafen B._______ erneut um Asyl nach. Mit Verfügung vom 19. August 2016 stellte das SEM fest, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.b Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5774/2016 vom 23. April 2018 abgewiesen. Dabei wurde insbesondere festgestellt, die von der Beschwerdeführerin für die Zeit vor ihrer Ausreise geltend gemachten Probleme seien nicht als asylrechtlich relevant zu erachten, und es erscheine auch in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung in Sri Lanka unwahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr aus der Schweiz in asylrelevanter Weise gefährdet wäre. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus der Schweiz und die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung bestätigt. A.c Das (...) des Kantons B._______ meldete die Beschwerdeführerin am 14. Juni 2018 als seit dem 18. Mai 2018 verschwunden. B. B.a Am 21. Dezember 2021 gelangte die Beschwerdeführerin durch ihren am 15. November 2021 neu bevollmächtigten, rubrizierten Rechtsvertreter mit einer als "Neues Asylgesuch - Mitteilung an kantonale Behörden; sofortiger Vollzugstopp" bezeichneten Eingabe an das SEM und machte dabei im Wesentlichen geltend, als unverheiratete tamilische Frau mit Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) einem massiv erhöhten Risiko ausgesetzt zu sein, Opfer von brutalen sexuellen Übergriffen zu werden, zumal der sri-lankische Staat gegenüber Frauen mit ihrem Profil keinen Schutzwillen zeige. Dazu verwies sie auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beziehungsweise auf das Urteil E-4502/2017 vom 12. September 2019 E. 7.2. Weiter sei sie aufgrund ihrer früheren Probleme mit den heimatlichen Behörden von Verfolgung bedroht, und aufgrund der verschlechterten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka bestehe für abgewiesene tamilische Asylsuchende allein schon wegen des längeren Aufenthalts in einem sogenannten Exilzentrum wie der Schweiz eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung. Sodann brachte sie vor, sie engagiere sich seit dem Urteil des BVGer vom 23. April 2018 exilpolitisch und habe an verschiedenen Demonstrationen, unter anderem im Jahr 2021 in C._______, teilgenommen. Mit Blick auf jüngste Festnahmen in Sri Lanka unter des "Prevention of Terrorism Act" (PTA) seien diese Tätigkeiten flüchtlingsrechtlich relevant. Schliesslich leide sie unter massiven psychischen Problemen; da sie aber seit mehr als drei Jahren in der Schweiz untergetaucht gelebt habe, habe sie keine entsprechende Behandlung erhältlich machen können, obwohl sie eine solche dringend benötigte. Das mangelhafte und überlastete sri-lankische Gesundheitssystem könne die notwendige Behandlung - insbesondere in Zeiten der Covid-19-Pandemie - nicht gewährleisten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, die Durchführung einer Anhörung sowie die Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines aktuellen Arztberichts und von Fotos als Beleg für die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten beantragt. B.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen liess die Beschwerdeführerin auf einer CD-ROM einen Länderbericht Sri Lanka vom 16. August 2021 sowie eine "Länderfortschreibung" Sri Lanka vom 9. Dezember 2021 zu den Akten geben. C. C.a Das SEM wies die zuständige Behörde des Kantons B._______ am 23. Dezember 2021 an, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen und Vorbereitungshandlungen inklusive Papierbeschaffung zu sistieren. C.b Mit Verfügung vom 21. Januar 2022 - eröffnet am 27. Januar 2022 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Ausserdem erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und lehnte die Anträge auf Durchführung einer Anhörung sowie auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Beweismitteln und eines Arztzeugnisses ab. D. Die Beschwerdeführerin reichte durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 28. Februar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Darin wurden folgende Rechtsbegehren gestellt: Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden. Gleichzeitig habe das Bundesverwaltungsgericht bekannt zu geben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien und, falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Dazu sei Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe; ebenfalls sei das Dokument mit der Spruchkörperbildung offenzulegen [1]. Die Verfügung des SEM vom 21. Januar 2022 sei wegen der Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör [2], eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht [3], eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts [4] aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl in der Schweiz zu gewähren [5]. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen [6]. Als Beweismittel wurden drei Fotos, welche die Beschwerdeführerin bei der Ausübung ihrer exilpolitischen Tätigkeiten zeigen sollen, in Kopie eingereicht. E. Am 1. März 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann teilte sie den Spruchkörper mit; die Bildung des Spruchkörpers sei am 1. März 2022 mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems erfolgt und es sei kein manueller Eingriff in das Spruchkörpergenerierungssystem vorgenommen worden. Schliesslich forderte sie die Beschwerdeführerin auf, bis zum 1. April 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. G. Die Beschwerdeführerin ersuchte durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 1. April 2022 um Erlass der Verfahrenskosten sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und reichte gleichzeitig eine am 23. März 2022 vom Kantonalen Sozialamt B._______ ausgestellte Nothilfebestätigung zu den Akten. Des Weiteren wurde erneut Einsicht in das Dokument der Spruchkörperbildung verlangt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers hat das Gericht bereits mit Zwischenverfügung vom 17. März 2022 entsprochen. Ebenso wurde festgehalten, es habe kein manueller Eingriff in das Spruchkörpergenerierungssystem stattgefunden. Auf die entsprechenden Ausführungen ist an dieser Stelle zu verweisen (vgl. Sachverhalt Bst. F.). 4.2 Der in der Zwischenverfügung vom 17. März 2022 bekanntgegebene Spruchkörper wurde aufgrund der Abwesenheit einer Richterin insofern geändert, als diese mit Hilfe des Spruchkörpergenerierungssystems ersetzt wurde. 4.3 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG haben die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten einzusehen: Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (Bst. c). Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde in anderen Verfahren (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3427/2020 vom 7. März 2022 E. 2.2 oder D-4968/2021 vom 24. November 2021 S. 5) schon wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass die Software, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkörper bestimmt, welcher die bei ihm eingereichten Rechtsmittel beurteilt, als solche keine das konkrete Verfahren betreffende Akte darstellt, in die Einsicht gewährt werden könnte. Der im Rechtsbegehren [1] mitenthaltene und in der Eingabe vom 1. April 2022 erneuerte Antrag, es sei Einsicht in die Datei der Software zu gewähren, mit welcher der Spruchkörper kreiert worden sei, ist daher abzuweisen. 5. 5.1 In der Beschwerde vom 28. Februar 2022 werden verschiedene formelle Rügen erhoben (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Verletzung der Begründungspflicht sowie unrichtige und unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts). Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Rechtsbegehren Ziffn. 2-4 der Beschwerde). 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.2.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 5.3 In der Beschwerde (vgl. S. 13-25) wird geltend gemacht, das SEM habe den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht korrekt und vollständig abgeklärt und die erhöhte Gefährdung, welcher sie als alleinstehende tamilische Frau mit LTTE-Verbindungen ausgesetzt sei, verkannt beziehungsweise eine völlig waghalsige Interpretation der geltenden Rechtsprechung vorgenommen. Sodann zeige der Umstand, dass das SEM aus dem exilpolitischen Engagement der Beschwerdeführerin keine Gefährdung abgeleitet habe, dass es sich nicht mit der aktuellen Situation in Sri Lanka auseinandergesetzt habe; dies, obwohl die Beschwerdeführerin dargelegt habe, dass sie aufgrund der neusten menschenrechtlichen und politischen Entwicklungen im Land aktuell von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei. 5.4 Die Vorinstanz hat indes in ihrer angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sie sich mit sämtlichen Vorbringen in der Eingabe vom 21. Dezember 2021 (insbesondere auch mit den - im Übrigen bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten - psychischen Problemen, mit der Vorfluchtgeschichte beziehungsweise den Risikofaktoren und den exilpolitischen Aktivitäten) sowie den eingereichten Beweismitteln (Länderbericht und "Länderfortschreibung") auseinandergesetzt und ist dabei zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin aus ihren diesbezüglichen Vorbringen keine Gefährdung in Sri Lanka ableiten könne. Allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die im Gesuch neu geltend gemachten Sachvorbringen nicht so beurteilt wie von der Beschwerdeführerin gewünscht, lässt weder auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht, noch auf eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung schliessen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine materielle Frage. Schliesslich zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz ohne Weiteres möglich war. 5.5 Dass die Vorinstanz im Rahmen des Mehrfachgesuchs weder eine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel angesetzt noch eine Anhörung der Beschwerdeführerin durchgeführt hat, ist nicht zu beanstanden (vgl. SEM-Verfügung S. 5; Art. 111c Abs. 1 AsylG). 5.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren (Ziffn. 2-4) sind abzuweisen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung ihrer Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge (vgl. Beschwerde S. 25 f.): Das SEM sei anzuweisen, eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln vorzunehmen (Beweisantrag 1), es sei eine angemessene Frist zur Einreichung eines ausführlichen Arztberichts und von Beweismitteln betreffend Behelligungen ihrer Schwester in Sri Lanka anzusetzen (Beweisanträge 2 und 3). Des Weiteren sei eine mündliche Parteiverhandlung gemäss Art. 40 Abs. 2 VGG anzusetzen und sie sei erneut anzuhören, dies unter Beizug unabhängiger Experten beziehungsweise - da sie ein unter psychischen Problemen leidendes Opfer sexueller Gewalt sei - einer entsprechend spezialisierten Person (Beweisantrage 4 und 5). 6.2 Aufgrund des vollständig festgestellten Sachverhalts und der bereits hinreichend erfolgten Würdigung der eingereichten Beweismittel durch die Vorinstanz ist dem Beweisantrag 1 der Boden entzogen. Im Beschwerdeverfahren in Asylsachen besteht sodann kein Anspruch auf eine öffentliche Parteiverhandlung, da weder das AsylG noch das VwVG einen solchen vorsehen und keine zivil- oder strafrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu klären ist (vgl. Art. 40 VGG). Der Antrag auf eine erneute Anhörung der Beschwerdeführerin ist ebenfalls abzulehnen, da der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend festgestellt ist und im Beschwerdeverfahren Ergänzungen und Berichtigungen gemacht sowie weitere Beweismittel nachgereicht werden konnten. Schliesslich erübrigt sich eine Fristansetzung zur Einreichung eines Arztberichts sowie vom Beweismitteln für Behelligungen der Schwester in Sri Lanka schon angesichts der die Beschwerdeführerin treffenden Mitwirkungspflicht, zumal sie dazu seit Erhebung der vorliegenden Beschwerde ausreichend Zeit gehabt hätte. 6.3 Nach dem Gesagten sind sämtliche Beweisanträge abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden im Einzelnen dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 8. 8.1 8.1.1 Das SEM stellt vorab fest, das gestützt auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Risikofaktoren (frühere Probleme, Status als unverheiratete tamilische Frau, LTTE-Hintergrund und gesundheitliche Probleme) erstellte Gefährdungsprofil sei im ordentlichen Verfahren bereits rechtskräftig beurteilt worden und könne nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Mehrfachgesuchs sein. Die Beschwerdeführerin habe denn auch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, welche geeignet wären, die rechtskräftige Einschätzung zu ihrem Risikoprofil in Wiedererwägung zu ziehen; vielmehr verlange sie ausschliesslich eine Neubeurteilung ihrer individuellen Gefährdungslage vor dem Hintergrund der neusten innenpolitischen Entwicklungen in Sri Lanka. Besagte Entwicklungen wiesen indes keinen konkreten beziehungsweise individuellen Bezug zur Person der Beschwerdeführerin auf. Eine hinreichende Subsumption im Einzelfall, welche Voraussetzung für die Prüfung einer begründeten Verfolgungsfurcht wäre, sei in der Eingabe vom 21. Dezember 2021 nicht vorgenommen worden. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien damit mangels eines individuellen Bezugs zu den vorgebrachten Entwicklungen in Sri Lanka und zur dargestellten allgemeinen politischen Lage weiterhin nicht gegeben. Der Verweis auf das Urteil des BVGer E-4502/2017 vom 12. September 2019 gehe fehl, betreffe jener Fall doch eine Beschwerdeführerin, die noch kurz vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka Opfer sexueller Gewalt worden sei und in unmittelbarer zeitlicher und kausaler Folge davon ausgereist sei und deren Bruder zudem weiterhin von den sri-lankischen Behörden befragt und auf die Beschwerdeführerin angesprochen worden sei. Demgegenüber sei im vorliegenden Fall bei der Beschwerdeführerin ein zeitlicher und kausaler Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Übergriffen und der Ausreise rechtskräftig verneint worden, und die Beschwerdeführerin mache auch nicht geltend, dass die Behörden sich nach ihrer Ausreise noch nach ihr erkundigt hätten. Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin im Urteil E-4502/2017 stamme die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren auch nicht aus der Nordprovinz beziehungsweise aus dem Vanni-Gebiet, sondern aus (...) in der Ostprovinz. Auch die eingereichten Beweismittel (auf CD-ROM abgespeicherter Länderbericht Sri Lanka vom 16. August 2021 sowie Lagefortschreibung vom 9. Dezember 2021) hätten keinen konkreten Bezug zur Beschwerdeführerin und führten demnach nicht zu einer anderen Einschätzung. Insgesamt sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen dazutun, dass sich die allgemeine Lage seit dem Urteil D-5774/2016 vom 23. April 2018 in einer Weise verändert hätte, die sich konkret in negativer Weise auf sie auswirken und ihr individuelles Risikoprofil schärfen würde. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung sei somit zu verneinen. 8.1.2 Was die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten betreffe, so würden diese nicht weiter ausgeführt. Insbesondere würden keine Faktoren erwähnt, die auf eine besondere Exponierung hinweisen könnten; vielmehr schränke die Beschwerdeführerin selbst ein, ihr Engagement sei zwar nicht äusserst ausgeprägt. Somit sei kein Hinweis ersichtlich, dass sie aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Aktivität ins Visier der sri-lankischen Behörden gelangen könnte. Es sei auch kein Grund gegeben, den Eingang angekündigter Beweismittel abzuwarten, da diese mutmasslich nicht zu einer anderen Einschätzung führen würden und Mehrfachgesuche grundsätzlich entscheidreif einzureichen seien. Im Übrigen wäre es der Beschwerdeführerin zweifellos möglich gewesen, entsprechende Beweismittel in den gut vier Wochen seit der Eingabe vom 21. Dezember 2021 zu beschaffen, weshalb der Antrag auf Einreichung einer entsprechenden Frist abgelehnt werde. Das Vorbringen der exilpolitischen Tätigkeiten sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 8.2 In der Beschwerde (vgl. S. 26-28) werden im Wesentlichen die in der Eingabe vom 21. Dezember 2021 enthaltenen Darlegungen wiederholt und geltend gemacht, aufgrund der Erweiterung und der rigorosen Durchsetzung des PTA bestehe heute akut und real die Gefahr einer umgehenden Festnahme und Misshandlung. Sodann wird ausgeführt, es sei zu ermitteln, inwiefern aufgrund erlittener sexueller Folter beziehungsweise Misshandlungen in Zukunft auch bei nur niederschwelliger Verfolgung aufgrund der allenfalls erheblichen Traumatisierung eine erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit bestehe, welche im Rahmen der Flüchtlingseigenschaft zu berücksichtigen sei. Schliesslich werden - zur Untermauerung des exilpolitischen Engagements der Bescherdeführerin - Kopien von drei anlässlich einer Demonstration in C._______ im Jahre 2021 aufgenommenen Fotos eingereicht. 8.3 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Wesentlichen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 8.3.2 Insbesondere sind die politischen Veränderungen in Sri Lanka seit April 2018 nicht geeignet, die geltend gemachten Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. In Bezug auf die sexuellen Übergriffe in Sri Lanka (vgl. Beschwerde S. 26 f.) - ist anzumerken, dass im Urteil D-5774/2016 vom 23. April 2018 (vgl. E. 4.3.2) festgestellt wurde, es bestünden ungeachtet des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs zur zwei Jahre später erfolgten Ausreise auch gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit des erst nachträglich geltend gemachten Ereignisses. 8.3.3 In Bezug auf das Risikoprofil der Beschwerdeführerin ist sodann daran zu erinnern, dass im ersten Beschwerdeentscheid explizit festgehalten worden war, es sei nicht davon auszugehen, sie stehe aufgrund familiärer Beziehungen zu LTTE-Angehörigen im Fokus der sri-lankischen Behörden und die Familie werde der Sympathie für die LTTE verdächtigt (vgl. Urteil D-5774/2016 E. 5.2 S. 16). Inwiefern sich daran etwas geändert haben sollte, vermag die Beschwerdeführerin nicht dazutun. Auf den drei eingereichten Fotos ist schliesslich ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer tamilischen Veranstaltung (wohl, wie behauptet, in C._______) zugegen gewesen ist. Allein aufgrund der (einmaligen) Teilnahme an einer Kundgebung ist indessen klarerweise noch nicht von einer Akzentuierung ihres Profils seit dem Urteil D-5774/2016 vom 23. April 2018 auszugehen, zumal auf den Bildern auch nicht erkennbar wäre, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Veranstaltung in irgendeiner Art und Weise hervorgetan hätte. 8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat ihr Mehrfachgesuch folglich zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach wiederum zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Im vorangegangenen, ersten Asylbeschwerdeverfahren wurde mit Urteil D-5774/2016 vom 23. April 2018 (vgl. E. 8.2) rechtskräftig bestätigt, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist. Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung der Beschwerdeführerin auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst - insbesondere auch unter Beachtung der aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka - keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Daran vermögen weder die zusammen mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Unterlagen (CD-ROM mit Länderbericht und "Länderfortschreibung") noch der allgemeine Hinweis auf die "willkürliche PTA-Erweiterung" (vgl. Beschwerde S. 28) etwas zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG zu erachten. 10.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt mit demselben Urteil den Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 8.3). Auch im vorliegenden Verfahren sind die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug nach (...) (wo die Beschwerdeführerin herstammt) und D._______ beziehungsweise E._______ (wo sie die letzten zwei Jahre vor ihrer Ausreise gelebt hat) weiterhin als zumutbar. Daran vermag auch die zur Zeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage beziehungsweise die heftigen Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und gegen Engpässe vorab bei der Versorgung mit Treibstoffen grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die aktuelle Wirtschaftskrise - wie auch der am 2. April 2022 von Präsident Gotabaya Rajapaksa ausgerufene und nach fünf Tagen wieder aufgehobene Notstand sowie die zwischenzeitlich erneute Akzentuierung - die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft. Trotz der sich verschlechterten Wirtschaftslage in Sri Lanka sind keine individuellen Gründe dargetan, welche die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka unzumutbar erscheinen liessen, auch wenn die damit verbundenen Schwierigkeiten nicht zu verkennen sind. Zwar behauptet die Beschwerdeführerin, sie habe nur noch mit einer im Heimatland lebenden Schwester Kontakt, dass und weshalb ihr die im Urteil D-5774/2016 (E. 8.3.2) erwähnten Unterstützungsmöglichkeiten nicht mehr zur Verfügung stehen würden, wird indessen nicht ausgeführt, geschweige denn belegt. In Bezug auf die im Mehrfachgesuch (vgl. insbesondere S. 7-9) geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin kann ebenfalls auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil D-5774/2016 vom 23. April 2018 (vgl. E. 8.3.3) verwiesen werden, zumal auch auf Beschwerdeebene weder Angaben zu einem allfälligen massiv verschlechterten Zustand gemacht noch - zur allfälligen Untermauerung eines solchen Zustandes - ärztliche Berichte oder Zeugnisse eingereicht werden. Die Herausforderungen aufgrund der weltweit erlebten Covid-Pandemie vermögen ebenfalls zu keinem anderen Resultat zu führen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie stellen - gemäss aktuellem Kenntnisstand - lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-925/2019 vom 8. Juni 2021 E. 10.4 m.w.H.). 10.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist der mit Eingabe vom 1. April 2022 gestellte verfahrensrechtliche Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. 12.2 Das ebenfalls mit Eingabe vom 1. April 2022 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: