Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 3. Oktober 2018 in der Schweiz ein Asyl- gesuch. Dieses begründete er im Wesentlichen mit einer Verfolgung durch die srilankischen Behörden aufgrund deren Verdachts, dass er als Mitar- beiter einer NGO von 2000 bis 2007 für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) Waren transportiert und geschmuggelt habe. Im Jahre 2006 sei er von Unbekannten gesucht und im Jahre 2015 sei nach ihm gefahndet wor- den. Zwischen 2009 und 2011 hätten ihn ferner Behördenvertreter wie auch versteckt lebende LTTE-Mitglieder telefonisch bedroht. Von den Be- hörden mit terroristischen Aktivitäten in Verbindung gebracht zu werden befürchte er auch deshalb, weil Angehörige der Avaa-Gruppe im Juni 2018 sein Haus gewaltsam als Versteck benutzt hätten. Mit Verfügung vom 20. Februar 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch ab, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs der Wegweisung. Es begründete seinen Entscheid damit, dass die Benachteiligungen und Befürchtungen im Zusammenhang mit den Wa- rentransporten und der Avaa-Gruppe mangels Aktualität beziehungsweise mangels Gezieltheit nicht flüchtlingsrechtlich beachtlich im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) seien. Die geltend gemachten telefonischen Behelli- gungen, die Suche nach ihm durch unbekannte Personen sowie die Fahn- dung nach ihm seien sodann infolge mehrerer Widersprüche unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG; dies gelte ebenso betreffend die Ausreiseum- stände. Gegen eine behördliche Suche nach ihm spreche weiter, dass er sich im (…) 2018 einen Reisepass habe ausstellen lassen können. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach er bei einer Rückkehr Mas- snahmen zu befürchten hätte, die über eine Befragung zu seinem Hinter- grund hinausgingen. Den Vollzug der Wegweisung erkannte das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Dabei würdigte es insbesondere auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka und verneinte eine be- achtliche Wahrscheinlichkeit einer durch Art. 3 EMRK zu gewärtigenden verbotenen Strafe oder Behandlung ebenso wie das Bestehen allgemeiner oder individueller, insbesondere medizinischer Unzumutbarkeitsgründe. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 4. März 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1106/2018 vom 2. November 2021 vollumfänglich ab. In seinen ausführlichen Erwägungen stützte das Gericht die Erkenntnisse der Vorinstanz und erachtete die Beschwerde als unbegründet.
E-1723/2022 Seite 3 Für den detaillierten Inhalt der Gesuchsgründe sowie der vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Entscheidungen wird auf die Akten verwiesen, soweit darauf nicht in den nachfolgenden Erwägungen spezifisch einzugehen ist. B. Mit Schreiben vom 29. November 2021 orientierte der Beschwerdeführer das SEM durch seinen neu mandatierten und rubrizierten Rechtsvertreter über das Bestehen von (noch nicht näher spezifizierten) «neuen Ereignis- sen und Beweismitteln» sowie über seine Absicht, mit diesen «so schnell als möglich» ein neues Gesuch einzureichen, weshalb er um Akteneinsicht ersuche. Die Akteneinsicht wurde vom SEM am 3. Dezember 2021 gewährt, soweit es sich um editionspflichtige Akten handelt. C. Mit schriftlicher Eingabe an das SEM vom 17. Februar 2022 stellte der Be- schwerdeführer ein «neues Asylgesuch», mit welchem er die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl oder zumindest die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzuges beantragte. In der Begründung forderte er zunächst, dass praxisgemäss der gesamte, nicht nur der nach Abschluss des ersten Asylverfahrens neu hinzugekommene Sachverhalt für die Beurteilung vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Sri Lanka herangezogen werde. Entsprechend bekräftigte und verwies er auf den im ersten Asylverfahren geltend gemachten Sachverhalt und machte auf die neuen rechtserhebli- chen Entwicklungen in Sri Lanka (insb. massiv verschlechterten Sicher- heits- und Menschenrechtslage) nach der letzten Beurteilung im November 2021 und die dazugehörenden neuen Beweismittel aufmerksam. Eine Ge- samtbetrachtung sei unabdingbar und verleihe ihm Anspruch auf Gewäh- rung des Asyls oder zumindest der vorläufigen Aufnahme. Neu und rechts- erheblich seien insbesondere der angeschlagene Gesundheitszustand sei- ner in Sri Lanka verbliebenen, durch Sicherheitskräfte wegen ihm regel- mässig reflexiv behelligten und deshalb an Depressionen leidenden Ehe- frau, ferner die aktuelle behördliche Suche nach ihm gemäss einer neu er- hältlich gemachten «Police message form» vom (…) Januar 2021 betref- fend seine polizeiliche Vorladung per (...) Januar 2021 wegen des Vorwurfs terroristischer Aktivitäten sowie die insbesondere seit der Verschärfung des PTA (Prevention of Terrorism Act) vom März 2021 eingetretene politische Lageverschlechterung in Sri Lanka. Die im ersten Asylverfahren vorgelegte
E-1723/2022 Seite 4 und hier ebenso bedeutsame Dokumentation der veränderten Ländersitu- ation habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 2. Novem- ber 2021 in schwerster Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtung zur Prüfung des ‘real risk’ wohl bewusst ignoriert, ebenso die am 6. Oktober 2021 veröffentlichte Lageeinschätzung des SEM vom 29. Juli 2021. Auch die im ersten Verfahren erkannte Unglaubhaftigkeit von Vorbringen bedürfe einer Neubeurteilung. Aus diesen neuen Umständen und aus den hierfür vorlegbaren neuen Beweismitteln (Police message form vom (…) Januar 2021, Arztzeugnis vom (…) Dezember 2021 betreffend Ehefrau, aktuali- sierte Länderberichte des rubrizierten Rechtsvertreters vom 16. August bzw. 9. Dezember 2021) gehe hervor, dass er in der Verfolgerperspektive des srilankischen Staates nach wie vor als Träger der tamilisch separatis- tischen Ideologie gelte und das Interesse der Sicherheitsbehörden wieder- erweckt habe. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka drohe ihm aufgrund sei- nes terroristischen Profils umgehend eine Verhaftung und eine Rehabilita- tionshaft unbestimmter Dauer. Da aufgrund der dokumentierten Ereignisse eine konkret-spezifische Verfolgungsgefahr bestehe, die nur materiell ge- würdigt werden könne, liege die Zuständigkeit für die Behandlung dieser neuen Asylgründe mitsamt der Prüfung der Wegweisungsvollzugshinder- nisse insgesamt beim SEM. Sollte dieses Zweifel am neu geltend gemach- ten Sachverhalt oder an dessen Asylrelevanz haben, sei eine Anhörung zu den neuen Gründen durchzuführen. Für den weiteren Inhalt des Gesuchs und der vorgelegten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen, soweit darauf nicht in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen ist. D. Am 21. Februar 2021 ordnete das SEM einen einstweiligen Verzicht auf Wegweisungsvollzugshandlungen an. E. Mit Verfügung vom 3. März 2022 – eröffnet am 10. März 2022 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und es lehnte dessen Mehrfachasylgesuch mitsamt dem Antrag um Durch- führung einer Anhörung unter Erhebung einer Gebühr von Fr. 600.– ab, soweit es darauf eintrat. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Be- schwerdeführers und den Vollzug an. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
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11. April 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin bean- tragt er deren Aufhebung mit Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter we- gen Verletzung der Begründungspflicht und eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. In weiteren Eventualbegehren beantragt er die Gewäh- rung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und eventu- aliter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Un- zulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu- ges. In prozessualer Hinsicht beantragte er weiter die Bekanntgabe der mit der Behandlung der vorliegenden Sache betrauten Gerichtspersonen, die Bekanntgabe der Art der Auswahl dieser Gerichtspersonen sowie im Falle eines Eingriffs in diese Auswahl die Bekanntgabe der objektiven Kriterien hierfür und die Einsicht in die Datei der entsprechenden Software des Ge- richts und es sei das Dokument mit der Spruchkörperbildung offen zu le- gen. Weiter stellt er die Beweisanträge, es sei eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln vorzunehmen, betreffend die aktuelle Suche nach ihm in Sri Lanka und die Reflexverfolgung seiner Ehefrau eine Botschaftsabklärung in Auftrag zu geben sowie durch das Bundesverwaltungsgericht eine erneute Anhörung mit ihm durchzuführen. G. Am 12. April 2022 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesver- waltungsgerichts den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwer- deführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2022 bestätigte er diese Feststellung und erhob vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Nichteintretens- folge im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.–, zahlbar bis zum 5. Mai 2022. Zudem gab er antragsgemäss den Spruchkörper be- kannt. In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer darauf hin- gewiesen, dass der Spruchkörper mit Hilfe eines EDV-basierten Zutei- lungssystems erfolgt sei, vorliegend kein manueller Eingriff in das Spruch- körpergenerierungssystem vorgenommen worden sei und das Spruchgre- mium unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten und einer all- fälligen einzelrichterlichen Beurteilung der Sache stehe. H. Am letzten Tag der Frist ersucht der Beschwerdeführer das Bundesverwal-
E-1723/2022 Seite 6 tungsgericht unter Hinweis auf seine Mittellosigkeit und die Nichtaussichts- losigkeit der Beschwerde gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG um Befreiung von der Kosten- und Vorschusspflicht. Weiter beantragt er die unverzügli- che Einsicht in das nicht erhaltene Dokument der Spruchkörperbildung.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden materiellen Entscheid in der Sache hinfällig.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
E-1723/2022 Seite 7 ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Dem Antrag auf Bekanntgabe der mit der Behandlung der vorliegenden Sache betrauten Gerichtspersonen wurde mit Zwischenverfügung vom
20. April 2022 unter zusätzlichen Informationen zur Spruchkörperbildung stattgegeben (vgl. oben Bst. G). Ein Anspruch auf Einsicht in die Datei der entsprechenden Software des Gerichts besteht nicht: Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG haben die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten einzusehen: Eingaben von Parteien und Vernehm- lassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel dienenden Akten- stücke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (Bst. c). Die Software, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkörper bestimmt, welcher die bei ihm eingereichten Rechtsmittel beurteilt, ist als solche keine das konkrete Verfahren betreffende Akte, in die Einsicht ge- währt werden könnte (vgl. die Urteile des BVGer D-3946/2020 vom 21. Ap- ril 2022 E. 4 [insb. 4.5.4] und D-960/2022 vom 11. Mai 2022 E. 4.3., je m.w.H.). Anträge auf Einsicht in die Software oder entsprechende Auszüge sind daher abzuweisen (vgl. a.a.O., E. 4.5.4.). Der in casu gestellte und mit Eingabe vom 5. Mai 2022 erneuerte Antrag ist daher abzuweisen.
E. 5.1 Das SEM qualifizierte die im Mehrfachasylgesuch mittels des «Police message form» vom (…) Januar 2021 geltend gemachte Verfolgung we- gen terroristischer Aktivitäten als Revisionsvorbringen und trat insoweit auf das Mehrfachasylgesuch mangels funktioneller Zuständigkeit gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht ein. Seine Auffassung begründete es in der an- gefochtenen Verfügung damit, dass es sich um ein vor dem materiellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2021 entstande- nes Beweismittel handle, das vorbestandene Tatsachen betreffe. Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde (dort insb. Bst. B, Ziff. 4.1) entgegen, dass es sich um einen neuen Sachverhalt handle, weil er unverschuldeterweise erst nach Ergehen des Urteils vom 3. November 2021 von diesem Beweismittel Kenntnis erhalten habe und es nunmehr belege, dass er wegen seiner LTTE-Vergangenheit noch immer behördlich
E-1723/2022 Seite 8 gesucht werde. Mit dem ausschliesslichen Abstellen auf das Entstehungs- datum des Dokuments im Hinblick auf die Qualifikation als Mehrfach- oder Revisionsgesuch verkenne das SEM die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4102/2020 und eingeleitetes Koordi- nationsverfahren betreffend bisher verschwiegene Sachverhalte). Es habe das aus dem Beweismittel sich ergebende und sich von jenem im ersten Asylverfahren unterscheidende Gefährdungsprofil deshalb nunmehr zu- ständigkeitshalber einer materiellen Prüfung nach Durchführung einer Bot- schaftsabklärung zu unterziehen. Mit dem Nichteintreten verletze es sei- nen Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs in verschiedenen Er- scheinungsformen.
E. 5.2 Die Rechtsauffassung des SEM ist in keiner Weise zu beanstanden und entspricht in jeder Hinsicht der Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das «Police message form» nicht einen neuen Sachverhalt begründet, sondern ein vor Abschluss des ersten Asylverfahrens entstandenes Beweismittel für einen bereits in jenem Verfahren thematisierten und beurteilten Sachverhalt (angebliche behördliche Verfolgung wegen Verdachts auf terroristische Aktivitäten) dar- stellt. Es handelt sich mithin um den klassischen und auch häufigsten Re- visionsgrund im Asylrecht (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG i.V.m. Art. 45 VGG), der im Falle des vorgängigen Ergehens eines materiellen (und nicht bloss formellen) Beschwerdeurteils mittels eines Revisionsgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen wäre. Das Nichteintreten durch das SEM ist auch insofern korrekt, als der Beschwerdeführer stand- haft an der Qualifikation als ein durch das SEM zu beurteilendes neues Asylgesuch festhält und die Qualifikation als Revisionsgesuch für diesen Teil ausdrücklich verneint. Eine Person kann denn auch weder gezwungen werden, Partei in einem Verfahren zu werden, das sie explizit nicht zu iniziieren beabsichtigt, noch Partei in einem Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht zu werden, welches sie gar nicht als Revisionsinstanz an- zurufen beabsichtigt. Entsprechend war das SEM vorliegend auch nicht gehalten, den revisionsrechtlichen Teil der Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen. Allfällige Fragen des Verschuldens hinsichtlich des verspäteten Vorbringens wären in diesem Revisionsverfahren zu prüfen (nach Massgabe von Art. 46 VGG, Art. 125 BGG sowie des zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteils des BVGer E-4607/2019). Das Abstellen auf den Entstehungszeitpunkt des Beweis- mittels ist somit richtig und auch unter dem Aspekt der Grundsatzrechtspre- chung von BVGE 2013/22 konsequent, welche für erst nach einem materi- ellen Beschwerdeurteil entstandene Beweismittel (betr. vorbestandene
E-1723/2022 Seite 9 Sachverhaltsteile) entsprechend dem Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (am Ende) den Revisionsweg versperrt und hierfür stattdessen den Weg eines Wiedererwägungsgesuchs beim SEM öffnet. Im Übrigen ist klarzustellen, dass es hier nicht um verschwiegene Tatsachen und Beweis- mittel geht (sondern angeblich unverschuldet verspätet vorgebrachte) und das Beweismittel offensichtlich auch nicht (und schon gar nicht weit) über eine blosse Wiedergabe der Vorbringen im ersten Asylverfahren hinaus- geht, weshalb die Anrufung der in der Beschwerde erwähnten Gerichtspra- xis auch aus diesem Grund nicht verfängt. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das SEM zurecht auf die revi- sionsrechtlichen Teile des Mehrfachasylgesuchs nicht eingetreten ist und die Beschwerde insoweit abzuweisen ist. Es erübrigt sich, auf die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer gerügten Rechtsverletzungen und Beweisanträge sowie auf das «Police message form» weiter einzugehen.
E. 6 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben (Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Verletzung der Begründungs- pflicht, unrichtige und unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, unzureichende und willkürliche Beweiswürdigung; vgl. Be- schwerde insb. Bst. B, Ziff. 4).
E. 6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschla- gen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf recht- liches Gehör beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts, nicht aber dessen rechtliche Würdigung. Die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Be- schwerdegrund und dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG eine
E-1723/2022 Seite 10 umfassende Sachverhaltskontrolle. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststel- lung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu- grunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollstän- dig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachum- stände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs- verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lü- ckenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserhebli- chen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.191; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungs- grundsatz gehört sodann zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwal- tungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt sie ferner die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen.
E. 6.2 Soweit sich die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen nicht schon durch die bisherigen Erwägungen erledigt haben (vgl. insb. E. 5 oben) oder sie kontextbezogen erst nachfolgend noch (abschlägig) zu be- urteilen sein werden, erweisen sie sich als offensichtlich unbegründet. Sie basieren schwergewichtig auf der Behauptung, wonach zwingend eine Ge- samtbetrachtung der neuen Asylgründe und Beweismittel mit den im ersten Asylverfahren geltend gemachten und geprüften Asylgründen und Beweis- mitteln vorzunehmen sei. Der Auffassung kann nicht gefolgt werden. Pro- zessual ist klar zu unterscheiden zwischen Gründen, die in einem ersten Asylverfahren deponiert und geprüft wurden, Gründen, die seit dem rechts- kräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetreten sind, Revisions- gründen und schliesslich Wiedererwägungsgründen. Deren Einordnung und Beurteilung erfolgt nach anderen formellen und materiellen Vorausset- zungen sowie Gesetzes- und Praxisgrundlagen. Beispielsweise hat ge- mäss Art. 111c Abs. 1 AsylG bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen und dement- sprechend ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vor- gesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Zur Vornahme einer solchen oder einer Botschaftsabklärung zwecks Wahrung des Anspruchs auf rechtliches
E-1723/2022 Seite 11 Gehör sieht sich denn auch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegen- den Verfahren nicht veranlasst. Sodann ist festzuhalten, dass in der Be- schwerde die formellen Aspekte einer unvollständigen oder unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der materi- ellen Würdigung desselben vermengt werden. Allein aus dem Umstand, dass das SEM die Situation in Sri Lanka anders einschätzt und zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, lässt sich nicht ableiten, dieses habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben. Der Beschwerdeführer ist – auch im Hinblick auf die Beschreitung allfälliger weiterer (ordentlicher oder ausserordentlicher) Verfahrenswege – sodann darauf hinzuweisen, dass ein Mehrfachasylgesuch wie auch ein Wiederer- wägungsgesuch oder ein Revisionsgesuch nicht beliebig zulässig sind und namentlich nicht dazu dienen dürfen, blosse Entscheidkritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder in- frage zu stellen, Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit den erwähnten formellen Rü- gen erübrigt sich vorliegend.
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-1723/2022 Seite 12
E. 7.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger- krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei- sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.1 Das SEM prüfte das mit einem Arztzeugnis vom (…) Dezember 2021 unterlegte Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Ehefrau sei- netwegen nunmehr einer Reflexverfolgung in Sri Lanka ausgesetzt sei, so- wie die mittels eines aktualisierten Lageberichts des Rechtsvertreters vom
E. 8.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, das SEM ver- weigere willkürlich und vorsätzlich die Prüfung der Reflexverfolgung seiner deswegen an Depressionen leidenden Ehefrau sowie die Würdigung des betreffenden Arztzeugnisses. Dass es sich um eine auf seiner eigenen Ver- folgungslage basierende Reflexverfolgung handle, zeige sich an der ebenso eingereichten und ihn betreffenden Vorladung für den (…) Januar
2021. Weiter äussere sich das SEM nicht materiell zum Inhalt der im neuen Asylgesuch dargestellten und unterlegten neuen Länderinformationen ins- besondere betreffend die prekäre Sicherheitslage in Sri Lanka. Dadurch sei die Begründungspflicht massiv und willkürlich verletzt. Auch das Bun- desverwaltungsgericht weigere sich in den letzten Monaten bewusst und systematisch, die tatsächliche Entwicklung in Sri Lanka zur Kenntnis zu nehmen. Die Lage dort habe sich zusätzlich durch die aktuelle Regierungs- krise, die katastrophale Wirtschaftslage und Unruhen in Colombo ver- schärft. Es sei absehbar, dass die Verfolgung von Tamilen mit – wie in sei- nem Fall – LTTE-Verdachtshintergrund zunehmen werde. Er habe somit Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, sollte die Sache nicht an das SEM zurückgewiesen werden. Das SEM unterlasse in seiner Verfügung auch die Vornahme einer aktuellen Analyse des Wegweisungsvollzuges und insbesondere die vom EGMR ge- forderte gründliche Prüfung eines ‘real risk’ bei der Zulässigkeitsfrage. Die- ses Risiko sei in seinem Fall angesichts der dokumentierten, aber nicht gewürdigten Verschlechterungen der Lage in Sri Lanka gegeben, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzulässig, zumindest aber unzumutbar sei, zumal angesichts der Ausweitung und willkürlichen Anwendung des PTA.
E. 9 Dezember 2021 beschriebene Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka antragsgemäss als Mehrfachasylge- such. Dabei erwog es, dass dem Arztzeugnis keine Hinweise auf eine asyl- rechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers zu entnehmen
E-1723/2022 Seite 13 seien, da ein Zusammenhang der darin erwähnten Depression der Ehefrau mit den angeblich seinetwegen regelmässig erfolgenden Behelligungen durch die Sicherheitskräfte im Zeugnis keine Stütze finde. Der behauptete Zusammenhang sei eine reine unbewiesene Parteibehauptung, die den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand- halte. Eine neu begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ergebe sich ebenso wenig nach Massgabe der im Referenzurteil E-1866/2015 erwähnten Risikofaktoren und die aktuelle politische Situation in Sri Lanka vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Insbeson- dere reiche es nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jünge- ren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen und dazu einen Lagebericht (des Rechtsvertreters) vom 9. Dezember 2021 ein- zureichen, ohne eine hinreichende Subsumption im Einzelfall überzeugend darzutun. Im Übrigen habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom
2. November 2021 nach umfangreicher Prüfung bereits festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Risikofaktoren im Sinne des erwähnten Refe- renzurteils aufweise. Die dortigen Schlussfolgerungen träfen auch unter Berücksichtigung des vorgelegten Lageberichts nach wie vor zu. Mithin be- stehe kein begründeter Anlass zur Annahme, er würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu- kunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Im Übrigen würden Verfahren nach Art. 111b und Art. 111c AsylG grund- sätzlich schriftlich geführt (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3 f.), und eine Anhörung erweise sich auch gestützt auf Art. 12 VwVG nicht als angezeigt. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Mehrfachgesuch sei inso- weit abzulehnen. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylge- suchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug in den Heimat- staat sei mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 FK, mangels Anhaltspunkten für die be- achtliche Wahrscheinlichkeit der Gewärtigung einer nach Art. 3 EMRK ver- botene Strafe oder Behandlung und unter Berücksichtigung der EGMR- Rechtsprechung völkerrechtlich zulässig; die allgemeine Menschenrechts- lage in Sri Lanka bewirke keine generelle Unzulässigkeit. Hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges könne vollum- fänglich auf die Ausführungen im Urteil vom 2. November 2021 verwiesen werden; die dortigen Ausführungen träfen nach wie vor zu und dem neuen Asylgesuch seien keine stichhaltigen Gründe zu entnehmen, die zu einer anderen Einschätzung führen würden. Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar. Die Erhebung einer Verfahrensgebühr stütze sich schliesslich auf Art. 111d AsylG.
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E. 9.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen nach rechtsgenüglicher Sachver- haltsabklärung und korrekter Sachverhaltsfeststellung sowie mit überzeu- gender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend ge- machten neuen Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit respektive jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb kein seit Ab- schluss des ersten Asylverfahrens entstandener Anspruch auf Anerken- nung als Flüchtling und auf Gewährung des Asyls bestehe. Diese Erwä- gungen und die darin enthaltenen Beweismittelwürdigungen sind nicht zu beanstanden und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. IV) sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 8.1) verwiesen werden. Der In- halt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Soweit
E-1723/2022 Seite 15 sie nicht blosse Wiederholungen, Bekräftigungen und Gegenbehauptun- gen enthält, ist im Einzelnen Folgendes in Erwägung zu ziehen: Der Vorwurf einer willkürlichen und vorsätzlichen Verweigerung einer Prü- fung der Reflexverfolgung der deswegen an Depressionen leidenden Ehe- frau des Beschwerdeführers und einer Würdigung des betreffenden Arzt- zeugnisses erweist sich in Anbetracht der diesbezüglichen Erwägungen des SEM als offensichtlich unbegründet. Die vorinstanzliche Erwägung, wonach dem Arztzeugnis mangels eines erkennbaren Zusammenhanges zwischen der Depression der Ehefrau und deren angeblich seinetwegen regelmässig erfolgenden Behelligungen durch die Sicherheitskräfte keine Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdefüh- rers zu entnehmen sei, beinhaltet durchaus eine Prüfung und stellt eine Würdigung dar, die zudem angesichts des Wortlauts des Arztzeugnisses offensichtlich richtig ausgefallen ist. Abgesehen davon ist klarzustellen, dass die Ehefrau nicht Partei des vorliegenden Verfahrens ist, sie selber nie ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat und daher ihre angebliche reflexive Verfolgungslage hier nicht zu thematisieren ist. Weitere Erörterun- gen zu diesem Thema erübrigen sich. Die weitere Rüge, wonach das SEM sich nicht materiell zum Inhalt der im neuen Asylgesuch dargestellten und durch Berichte unterlegten neuen Länderinformationen und der darin her- vorgehenden prekären Sicherheitslage in Sri Lanka äussere, wodurch es die Begründungspflicht massiv und willkürlich verletze, geht ebenso fehl. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung klargestellt, dass damit eine hinreichende und überzeugende Subsumption im Einzelfall noch nicht dar- getan sei, das Bundesverwaltungsgericht ferner im Urteil vom 2. November 2021 nach umfangreicher Prüfung bereits festgestellt habe, dass er keine Risikofaktoren im Sinne des erwähnten Referenzurteils aufweise und schliesslich die dortigen Schlussfolgerungen auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Lageberichte nach wie vor zuträfen. Auch das ist eine ma- terielle und zudem zutreffende Prüfung und Würdigung, wenngleich sie nicht mit der Auffassung des Beschwerdeführers übereinstimmt. Die wei- tere Beanstandung, wonach auch das Bundesverwaltungsgericht sich aus der Sicht des Rechtsvertreters in den letzten Monaten bewusst und syste- matisch weigere, die tatsächliche Entwicklung in Sri Lanka zur Kenntnis zu nehmen, ist nicht einzelfallspezifisch und deshalb an dieser Stelle nicht weiter zu kommentieren. Die geltend gemachten, nach Ergehen der ange- fochtenen Verfügung hinzugetretenen neuen Ereignisse in Sri Lanka (Re- gierungskrise, schlechte Wirtschaftslage und Unruhen) sind im Übrigen vorliegend für die Beurteilung des Risikoprofils des Beschwerdeführers nicht bedeutsam. Die Behauptung, es sei absehbar, dass die Verfolgung
E-1723/2022 Seite 16 von Tamilen mit – wie in seinem Fall – LTTE-Verdachtshintergrund zuneh- men werde, ist rein spekulativ. Nach dem Erwogenen reichen weder die neuen Asylgründe noch das Gesamtbild risikobegründender Faktoren zur Annahme einer flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Furcht des Beschwerde- führers vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG aus. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine an- gebliche neue Verfolgungslage nicht im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft- machen konnte beziehungsweise er keine im Sinne von Art. 3 AsylG flücht- lingsrechtlich beachtlichen Benachteiligungen selber erlebt oder zu be- fürchten hat, weshalb weder ein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling noch auf Gewährung von Asyl besteht.
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten.
E. 9.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Zur Vermeidung von Wiederho- lungen kann auch hierzu wiederum vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung sowie auf die vor- stehende Zusammenfassung (vgl. E. 8.1) verwiesen werden, ebenso auf die umfassenden Erwägungen im den Beschwerdeführer betreffenden Ur- teil E-1106/2018 vom 2. November 2021, dessen Erwägungen in E. 8 grundsätzlich nach wie vor Gültigkeit beanspruchen und sich insbesondere auch mit der Frage des Vorliegens eines «real risk» auseinandersetzen. Die Beschwerde öffnet auch diesbezüglich keinen neuen Blickwinkel. An den vom SEM zutreffend gewonnenen Erkenntnissen vermögen der allge- meine Hinweis auf die "willkürliche PTA-Erweiterung" und die zurzeit in Tei- len Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise sowie teilweise gewaltsame Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und gegen Engpässe vorab bei der Treib- stoffversorgung) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze srilankische Bevölkerung betrifft und keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zulässig, zumut- bar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist mitsamt den Prozess- und Beweisanträgen abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sich die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwä- gungen als aussichtslos präsentiert, ist das nachträglich gestellte und nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zu beurteilende Gesuch um Erlass der Verfahrens- kosten unbesehen der geltend gemachten Mittellosigkeit des Beschwerde- führers abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1723/2022 Urteil vom 1. Juni 2022 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,Advokaturbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);Verfügung des SEM vom 3. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 3. Oktober 2018 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses begründete er im Wesentlichen mit einer Verfolgung durch die srilankischen Behörden aufgrund deren Verdachts, dass er als Mitarbeiter einer NGO von 2000 bis 2007 für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) Waren transportiert und geschmuggelt habe. Im Jahre 2006 sei er von Unbekannten gesucht und im Jahre 2015 sei nach ihm gefahndet worden. Zwischen 2009 und 2011 hätten ihn ferner Behördenvertreter wie auch versteckt lebende LTTE-Mitglieder telefonisch bedroht. Von den Behörden mit terroristischen Aktivitäten in Verbindung gebracht zu werden befürchte er auch deshalb, weil Angehörige der Avaa-Gruppe im Juni 2018 sein Haus gewaltsam als Versteck benutzt hätten. Mit Verfügung vom 20. Februar 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch ab, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs der Wegweisung. Es begründete seinen Entscheid damit, dass die Benachteiligungen und Befürchtungen im Zusammenhang mit den Warentransporten und der Avaa-Gruppe mangels Aktualität beziehungsweise mangels Gezieltheit nicht flüchtlingsrechtlich beachtlich im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) seien. Die geltend gemachten telefonischen Behelligungen, die Suche nach ihm durch unbekannte Personen sowie die Fahndung nach ihm seien sodann infolge mehrerer Widersprüche unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG; dies gelte ebenso betreffend die Ausreiseumstände. Gegen eine behördliche Suche nach ihm spreche weiter, dass er sich im (...) 2018 einen Reisepass habe ausstellen lassen können. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach er bei einer Rückkehr Massnahmen zu befürchten hätte, die über eine Befragung zu seinem Hintergrund hinausgingen. Den Vollzug der Wegweisung erkannte das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Dabei würdigte es insbesondere auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka und verneinte eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer durch Art. 3 EMRK zu gewärtigenden verbotenen Strafe oder Behandlung ebenso wie das Bestehen allgemeiner oder individueller, insbesondere medizinischer Unzumutbarkeitsgründe. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 4. März 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1106/2018 vom 2. November 2021 vollumfänglich ab. In seinen ausführlichen Erwägungen stützte das Gericht die Erkenntnisse der Vorinstanz und erachtete die Beschwerde als unbegründet. Für den detaillierten Inhalt der Gesuchsgründe sowie der vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Entscheidungen wird auf die Akten verwiesen, soweit darauf nicht in den nachfolgenden Erwägungen spezifisch einzugehen ist. B. Mit Schreiben vom 29. November 2021 orientierte der Beschwerdeführer das SEM durch seinen neu mandatierten und rubrizierten Rechtsvertreter über das Bestehen von (noch nicht näher spezifizierten) «neuen Ereignissen und Beweismitteln» sowie über seine Absicht, mit diesen «so schnell als möglich» ein neues Gesuch einzureichen, weshalb er um Akteneinsicht ersuche. Die Akteneinsicht wurde vom SEM am 3. Dezember 2021 gewährt, soweit es sich um editionspflichtige Akten handelt. C. Mit schriftlicher Eingabe an das SEM vom 17. Februar 2022 stellte der Beschwerdeführer ein «neues Asylgesuch», mit welchem er die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl oder zumindest die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte. In der Begründung forderte er zunächst, dass praxisgemäss der gesamte, nicht nur der nach Abschluss des ersten Asylverfahrens neu hinzugekommene Sachverhalt für die Beurteilung vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Sri Lanka herangezogen werde. Entsprechend bekräftigte und verwies er auf den im ersten Asylverfahren geltend gemachten Sachverhalt und machte auf die neuen rechtserheblichen Entwicklungen in Sri Lanka (insb. massiv verschlechterten Sicherheits- und Menschenrechtslage) nach der letzten Beurteilung im November 2021 und die dazugehörenden neuen Beweismittel aufmerksam. Eine Gesamtbetrachtung sei unabdingbar und verleihe ihm Anspruch auf Gewährung des Asyls oder zumindest der vorläufigen Aufnahme. Neu und rechtserheblich seien insbesondere der angeschlagene Gesundheitszustand seiner in Sri Lanka verbliebenen, durch Sicherheitskräfte wegen ihm regelmässig reflexiv behelligten und deshalb an Depressionen leidenden Ehefrau, ferner die aktuelle behördliche Suche nach ihm gemäss einer neu erhältlich gemachten «Police message form» vom (...) Januar 2021 betreffend seine polizeiliche Vorladung per (...) Januar 2021 wegen des Vorwurfs terroristischer Aktivitäten sowie die insbesondere seit der Verschärfung des PTA (Prevention of Terrorism Act) vom März 2021 eingetretene politische Lageverschlechterung in Sri Lanka. Die im ersten Asylverfahren vorgelegte und hier ebenso bedeutsame Dokumentation der veränderten Ländersituation habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 2. November 2021 in schwerster Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtung zur Prüfung des 'real risk' wohl bewusst ignoriert, ebenso die am 6. Oktober 2021 veröffentlichte Lageeinschätzung des SEM vom 29. Juli 2021. Auch die im ersten Verfahren erkannte Unglaubhaftigkeit von Vorbringen bedürfe einer Neubeurteilung. Aus diesen neuen Umständen und aus den hierfür vorlegbaren neuen Beweismitteln (Police message form vom (...) Januar 2021, Arztzeugnis vom (...) Dezember 2021 betreffend Ehefrau, aktualisierte Länderberichte des rubrizierten Rechtsvertreters vom 16. August bzw. 9. Dezember 2021) gehe hervor, dass er in der Verfolgerperspektive des srilankischen Staates nach wie vor als Träger der tamilisch separatistischen Ideologie gelte und das Interesse der Sicherheitsbehörden wiedererweckt habe. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka drohe ihm aufgrund seines terroristischen Profils umgehend eine Verhaftung und eine Rehabilitationshaft unbestimmter Dauer. Da aufgrund der dokumentierten Ereignisse eine konkret-spezifische Verfolgungsgefahr bestehe, die nur materiell gewürdigt werden könne, liege die Zuständigkeit für die Behandlung dieser neuen Asylgründe mitsamt der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse insgesamt beim SEM. Sollte dieses Zweifel am neu geltend gemachten Sachverhalt oder an dessen Asylrelevanz haben, sei eine Anhörung zu den neuen Gründen durchzuführen. Für den weiteren Inhalt des Gesuchs und der vorgelegten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen, soweit darauf nicht in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen ist. D. Am 21. Februar 2021 ordnete das SEM einen einstweiligen Verzicht auf Wegweisungsvollzugshandlungen an. E. Mit Verfügung vom 3. März 2022 - eröffnet am 10. März 2022 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und es lehnte dessen Mehrfachasylgesuch mitsamt dem Antrag um Durchführung einer Anhörung unter Erhebung einer Gebühr von Fr. 600.- ab, soweit es darauf eintrat. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers und den Vollzug an. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er deren Aufhebung mit Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht und eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. In weiteren Eventualbegehren beantragt er die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht beantragte er weiter die Bekanntgabe der mit der Behandlung der vorliegenden Sache betrauten Gerichtspersonen, die Bekanntgabe der Art der Auswahl dieser Gerichtspersonen sowie im Falle eines Eingriffs in diese Auswahl die Bekanntgabe der objektiven Kriterien hierfür und die Einsicht in die Datei der entsprechenden Software des Gerichts und es sei das Dokument mit der Spruchkörperbildung offen zu legen. Weiter stellt er die Beweisanträge, es sei eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln vorzunehmen, betreffend die aktuelle Suche nach ihm in Sri Lanka und die Reflexverfolgung seiner Ehefrau eine Botschaftsabklärung in Auftrag zu geben sowie durch das Bundesverwaltungsgericht eine erneute Anhörung mit ihm durchzuführen. G. Am 12. April 2022 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2022 bestätigte er diese Feststellung und erhob vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Nichteintretensfolge im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-, zahlbar bis zum 5. Mai 2022. Zudem gab er antragsgemäss den Spruchkörper bekannt. In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Spruchkörper mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems erfolgt sei, vorliegend kein manueller Eingriff in das Spruchkörpergenerierungssystem vorgenommen worden sei und das Spruchgremium unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten und einer allfälligen einzelrichterlichen Beurteilung der Sache stehe. H. Am letzten Tag der Frist ersucht der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf seine Mittellosigkeit und die Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG um Befreiung von der Kosten- und Vorschusspflicht. Weiter beantragt er die unverzügliche Einsicht in das nicht erhaltene Dokument der Spruchkörperbildung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden materiellen Entscheid in der Sache hinfällig.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Dem Antrag auf Bekanntgabe der mit der Behandlung der vorliegenden Sache betrauten Gerichtspersonen wurde mit Zwischenverfügung vom 20. April 2022 unter zusätzlichen Informationen zur Spruchkörperbildung stattgegeben (vgl. oben Bst. G). Ein Anspruch auf Einsicht in die Datei der entsprechenden Software des Gerichts besteht nicht: Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG haben die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten einzusehen: Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (Bst. c). Die Software, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkörper bestimmt, welcher die bei ihm eingereichten Rechtsmittel beurteilt, ist als solche keine das konkrete Verfahren betreffende Akte, in die Einsicht gewährt werden könnte (vgl. die Urteile des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4 [insb. 4.5.4] und D-960/2022 vom 11. Mai 2022 E. 4.3., je m.w.H.). Anträge auf Einsicht in die Software oder entsprechende Auszüge sind daher abzuweisen (vgl. a.a.O., E. 4.5.4.). Der in casu gestellte und mit Eingabe vom 5. Mai 2022 erneuerte Antrag ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Das SEM qualifizierte die im Mehrfachasylgesuch mittels des «Police message form» vom (...) Januar 2021 geltend gemachte Verfolgung wegen terroristischer Aktivitäten als Revisionsvorbringen und trat insoweit auf das Mehrfachasylgesuch mangels funktioneller Zuständigkeit gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht ein. Seine Auffassung begründete es in der angefochtenen Verfügung damit, dass es sich um ein vor dem materiellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2021 entstandenes Beweismittel handle, das vorbestandene Tatsachen betreffe. Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde (dort insb. Bst. B, Ziff. 4.1) entgegen, dass es sich um einen neuen Sachverhalt handle, weil er unverschuldeterweise erst nach Ergehen des Urteils vom 3. November 2021 von diesem Beweismittel Kenntnis erhalten habe und es nunmehr belege, dass er wegen seiner LTTE-Vergangenheit noch immer behördlich gesucht werde. Mit dem ausschliesslichen Abstellen auf das Entstehungsdatum des Dokuments im Hinblick auf die Qualifikation als Mehrfach- oder Revisionsgesuch verkenne das SEM die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4102/2020 und eingeleitetes Koordinationsverfahren betreffend bisher verschwiegene Sachverhalte). Es habe das aus dem Beweismittel sich ergebende und sich von jenem im ersten Asylverfahren unterscheidende Gefährdungsprofil deshalb nunmehr zuständigkeitshalber einer materiellen Prüfung nach Durchführung einer Botschaftsabklärung zu unterziehen. Mit dem Nichteintreten verletze es seinen Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs in verschiedenen Erscheinungsformen. 5.2 Die Rechtsauffassung des SEM ist in keiner Weise zu beanstanden und entspricht in jeder Hinsicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das «Police message form» nicht einen neuen Sachverhalt begründet, sondern ein vor Abschluss des ersten Asylverfahrens entstandenes Beweismittel für einen bereits in jenem Verfahren thematisierten und beurteilten Sachverhalt (angebliche behördliche Verfolgung wegen Verdachts auf terroristische Aktivitäten) darstellt. Es handelt sich mithin um den klassischen und auch häufigsten Revisionsgrund im Asylrecht (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG i.V.m. Art. 45 VGG), der im Falle des vorgängigen Ergehens eines materiellen (und nicht bloss formellen) Beschwerdeurteils mittels eines Revisionsgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen wäre. Das Nichteintreten durch das SEM ist auch insofern korrekt, als der Beschwerdeführer standhaft an der Qualifikation als ein durch das SEM zu beurteilendes neues Asylgesuch festhält und die Qualifikation als Revisionsgesuch für diesen Teil ausdrücklich verneint. Eine Person kann denn auch weder gezwungen werden, Partei in einem Verfahren zu werden, das sie explizit nicht zuiniziieren beabsichtigt, noch Partei in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu werden, welches sie gar nicht als Revisionsinstanz anzurufen beabsichtigt. Entsprechend war das SEM vorliegend auch nicht gehalten, den revisionsrechtlichen Teil der Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen. Allfällige Fragen des Verschuldens hinsichtlich des verspäteten Vorbringens wären in diesem Revisionsverfahren zu prüfen (nach Massgabe von Art. 46 VGG, Art. 125 BGG sowie des zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteils des BVGer E-4607/2019). Das Abstellen auf den Entstehungszeitpunkt des Beweismittels ist somit richtig und auch unter dem Aspekt der Grundsatzrechtsprechung von BVGE 2013/22 konsequent, welche für erst nach einem materiellen Beschwerdeurteil entstandene Beweismittel (betr. vorbestandene Sachverhaltsteile) entsprechend dem Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (am Ende) den Revisionsweg versperrt und hierfür stattdessen den Weg eines Wiedererwägungsgesuchs beim SEM öffnet. Im Übrigen ist klarzustellen, dass es hier nicht um verschwiegene Tatsachen und Beweismittel geht (sondern angeblich unverschuldet verspätet vorgebrachte) und das Beweismittel offensichtlich auch nicht (und schon gar nicht weit) über eine blosse Wiedergabe der Vorbringen im ersten Asylverfahren hinausgeht, weshalb die Anrufung der in der Beschwerde erwähnten Gerichtspraxis auch aus diesem Grund nicht verfängt. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das SEM zurecht auf die revisionsrechtlichen Teile des Mehrfachasylgesuchs nicht eingetreten ist und die Beschwerde insoweit abzuweisen ist. Es erübrigt sich, auf die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer gerügten Rechtsverletzungen und Beweisanträge sowie auf das «Police message form» weiter einzugehen.
6. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Verletzung der Begründungspflicht, unrichtige und unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, unzureichende und willkürliche Beweiswürdigung; vgl. Beschwerde insb. Bst. B, Ziff. 4). 6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber dessen rechtliche Würdigung. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund und dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG eine umfassende Sachverhaltskontrolle. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört sodann zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt sie ferner die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. 6.2 Soweit sich die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen nicht schon durch die bisherigen Erwägungen erledigt haben (vgl. insb. E. 5 oben) oder sie kontextbezogen erst nachfolgend noch (abschlägig) zu beurteilen sein werden, erweisen sie sich als offensichtlich unbegründet. Sie basieren schwergewichtig auf der Behauptung, wonach zwingend eine Gesamtbetrachtung der neuen Asylgründe und Beweismittel mit den im ersten Asylverfahren geltend gemachten und geprüften Asylgründen und Beweismitteln vorzunehmen sei. Der Auffassung kann nicht gefolgt werden. Prozessual ist klar zu unterscheiden zwischen Gründen, die in einem ersten Asylverfahren deponiert und geprüft wurden, Gründen, die seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetreten sind, Revisionsgründen und schliesslich Wiedererwägungsgründen. Deren Einordnung und Beurteilung erfolgt nach anderen formellen und materiellen Voraussetzungen sowie Gesetzes- und Praxisgrundlagen. Beispielsweise hat gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen und dementsprechend ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Zur Vornahme einer solchen oder einer Botschaftsabklärung zwecks Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sieht sich denn auch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nicht veranlasst. Sodann ist festzuhalten, dass in der Beschwerde die formellen Aspekte einer unvollständigen oder unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der materiellen Würdigung desselben vermengt werden. Allein aus dem Umstand, dass das SEM die Situation in Sri Lanka anders einschätzt und zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, lässt sich nicht ableiten, dieses habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben. Der Beschwerdeführer ist - auch im Hinblick auf die Beschreitung allfälliger weiterer (ordentlicher oder ausserordentlicher) Verfahrenswege - sodann darauf hinzuweisen, dass ein Mehrfachasylgesuch wie auch ein Wiedererwägungsgesuch oder ein Revisionsgesuch nicht beliebig zulässig sind und namentlich nicht dazu dienen dürfen, blosse Entscheidkritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen, Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit den erwähnten formellen Rügen erübrigt sich vorliegend. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Das SEM prüfte das mit einem Arztzeugnis vom (...) Dezember 2021 unterlegte Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Ehefrau seinetwegen nunmehr einer Reflexverfolgung in Sri Lanka ausgesetzt sei, sowie die mittels eines aktualisierten Lageberichts des Rechtsvertreters vom9. Dezember 2021 beschriebene Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka antragsgemäss als Mehrfachasylgesuch. Dabei erwog es, dass dem Arztzeugnis keine Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers zu entnehmen seien, da ein Zusammenhang der darin erwähnten Depression der Ehefrau mit den angeblich seinetwegen regelmässig erfolgenden Behelligungen durch die Sicherheitskräfte im Zeugnis keine Stütze finde. Der behauptete Zusammenhang sei eine reine unbewiesene Parteibehauptung, die den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalte. Eine neu begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ergebe sich ebenso wenig nach Massgabe der im Referenzurteil E-1866/2015 erwähnten Risikofaktoren und die aktuelle politische Situation in Sri Lanka vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Insbesondere reiche es nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen und dazu einen Lagebericht (des Rechtsvertreters) vom 9. Dezember 2021 einzureichen, ohne eine hinreichende Subsumption im Einzelfall überzeugend darzutun. Im Übrigen habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 2. November 2021 nach umfangreicher Prüfung bereits festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Risikofaktoren im Sinne des erwähnten Referenzurteils aufweise. Die dortigen Schlussfolgerungen träfen auch unter Berücksichtigung des vorgelegten Lageberichts nach wie vor zu. Mithin bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, er würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Im Übrigen würden Verfahren nach Art. 111b und Art. 111c AsylG grundsätzlich schriftlich geführt (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3 f.), und eine Anhörung erweise sich auch gestützt auf Art. 12 VwVG nicht als angezeigt. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Mehrfachgesuch sei insoweit abzulehnen. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 FK, mangels Anhaltspunkten für die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gewärtigung einer nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung und unter Berücksichtigung der EGMR-Rechtsprechung völkerrechtlich zulässig; die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka bewirke keine generelle Unzulässigkeit. Hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges könne vollumfänglich auf die Ausführungen im Urteil vom 2. November 2021 verwiesen werden; die dortigen Ausführungen träfen nach wie vor zu und dem neuen Asylgesuch seien keine stichhaltigen Gründe zu entnehmen, die zu einer anderen Einschätzung führen würden. Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar. Die Erhebung einer Verfahrensgebühr stütze sich schliesslich auf Art. 111d AsylG. 8.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, das SEM verweigere willkürlich und vorsätzlich die Prüfung der Reflexverfolgung seiner deswegen an Depressionen leidenden Ehefrau sowie die Würdigung des betreffenden Arztzeugnisses. Dass es sich um eine auf seiner eigenen Verfolgungslage basierende Reflexverfolgung handle, zeige sich an der ebenso eingereichten und ihn betreffenden Vorladung für den (...) Januar 2021. Weiter äussere sich das SEM nicht materiell zum Inhalt der im neuen Asylgesuch dargestellten und unterlegten neuen Länderinformationen insbesondere betreffend die prekäre Sicherheitslage in Sri Lanka. Dadurch sei die Begründungspflicht massiv und willkürlich verletzt. Auch das Bundesverwaltungsgericht weigere sich in den letzten Monaten bewusst und systematisch, die tatsächliche Entwicklung in Sri Lanka zur Kenntnis zu nehmen. Die Lage dort habe sich zusätzlich durch die aktuelle Regierungskrise, die katastrophale Wirtschaftslage und Unruhen in Colombo verschärft. Es sei absehbar, dass die Verfolgung von Tamilen mit - wie in seinem Fall - LTTE-Verdachtshintergrund zunehmen werde. Er habe somit Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, sollte die Sache nicht an das SEM zurückgewiesen werden. Das SEM unterlasse in seiner Verfügung auch die Vornahme einer aktuellen Analyse des Wegweisungsvollzuges und insbesondere die vom EGMR geforderte gründliche Prüfung eines 'real risk' bei der Zulässigkeitsfrage. Dieses Risiko sei in seinem Fall angesichts der dokumentierten, aber nicht gewürdigten Verschlechterungen der Lage in Sri Lanka gegeben, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzulässig, zumindest aber unzumutbar sei, zumal angesichts der Ausweitung und willkürlichen Anwendung des PTA. 9. 9.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen nach rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und korrekter Sachverhaltsfeststellung sowie mit überzeugender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten neuen Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit respektive jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb kein seit Abschluss des ersten Asylverfahrens entstandener Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling und auf Gewährung des Asyls bestehe. Diese Erwägungen und die darin enthaltenen Beweismittelwürdigungen sind nicht zu beanstanden und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. IV) sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 8.1) verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Soweit sie nicht blosse Wiederholungen, Bekräftigungen und Gegenbehauptungen enthält, ist im Einzelnen Folgendes in Erwägung zu ziehen: Der Vorwurf einer willkürlichen und vorsätzlichen Verweigerung einer Prüfung der Reflexverfolgung der deswegen an Depressionen leidenden Ehefrau des Beschwerdeführers und einer Würdigung des betreffenden Arztzeugnisses erweist sich in Anbetracht der diesbezüglichen Erwägungen des SEM als offensichtlich unbegründet. Die vorinstanzliche Erwägung, wonach dem Arztzeugnis mangels eines erkennbaren Zusammenhanges zwischen der Depression der Ehefrau und deren angeblich seinetwegen regelmässig erfolgenden Behelligungen durch die Sicherheitskräfte keine Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers zu entnehmen sei, beinhaltet durchaus eine Prüfung und stellt eine Würdigung dar, die zudem angesichts des Wortlauts des Arztzeugnisses offensichtlich richtig ausgefallen ist. Abgesehen davon ist klarzustellen, dass die Ehefrau nicht Partei des vorliegenden Verfahrens ist, sie selber nie ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat und daher ihre angebliche reflexive Verfolgungslage hier nicht zu thematisieren ist. Weitere Erörterungen zu diesem Thema erübrigen sich. Die weitere Rüge, wonach das SEM sich nicht materiell zum Inhalt der im neuen Asylgesuch dargestellten und durch Berichte unterlegten neuen Länderinformationen und der darin hervorgehenden prekären Sicherheitslage in Sri Lanka äussere, wodurch es die Begründungspflicht massiv und willkürlich verletze, geht ebenso fehl. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung klargestellt, dass damit eine hinreichende und überzeugende Subsumption im Einzelfall noch nicht dargetan sei, das Bundesverwaltungsgericht ferner im Urteil vom 2. November 2021 nach umfangreicher Prüfung bereits festgestellt habe, dass er keine Risikofaktoren im Sinne des erwähnten Referenzurteils aufweise und schliesslich die dortigen Schlussfolgerungen auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Lageberichte nach wie vor zuträfen. Auch das ist eine materielle und zudem zutreffende Prüfung und Würdigung, wenngleich sie nicht mit der Auffassung des Beschwerdeführers übereinstimmt. Die weitere Beanstandung, wonach auch das Bundesverwaltungsgericht sich aus der Sicht des Rechtsvertreters in den letzten Monaten bewusst und systematisch weigere, die tatsächliche Entwicklung in Sri Lanka zur Kenntnis zu nehmen, ist nicht einzelfallspezifisch und deshalb an dieser Stelle nicht weiter zu kommentieren. Die geltend gemachten, nach Ergehen der angefochtenen Verfügung hinzugetretenen neuen Ereignisse in Sri Lanka (Regierungskrise, schlechte Wirtschaftslage und Unruhen) sind im Übrigen vorliegend für die Beurteilung des Risikoprofils des Beschwerdeführers nicht bedeutsam. Die Behauptung, es sei absehbar, dass die Verfolgung von Tamilen mit - wie in seinem Fall - LTTE-Verdachtshintergrund zunehmen werde, ist rein spekulativ. Nach dem Erwogenen reichen weder die neuen Asylgründe noch das Gesamtbild risikobegründender Faktoren zur Annahme einer flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG aus. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine angebliche neue Verfolgungslage nicht im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaftmachen konnte beziehungsweise er keine im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich beachtlichen Benachteiligungen selber erlebt oder zu befürchten hat, weshalb weder ein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling noch auf Gewährung von Asyl besteht. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. 9.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auch hierzu wiederum vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung sowie auf die vorstehende Zusammenfassung (vgl. E. 8.1) verwiesen werden, ebenso auf die umfassenden Erwägungen im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil E-1106/2018 vom 2. November 2021, dessen Erwägungen in E. 8 grundsätzlich nach wie vor Gültigkeit beanspruchen und sich insbesondere auch mit der Frage des Vorliegens eines «real risk» auseinandersetzen. Die Beschwerde öffnet auch diesbezüglich keinen neuen Blickwinkel. An den vom SEM zutreffend gewonnenen Erkenntnissen vermögen der allgemeine Hinweis auf die "willkürliche PTA-Erweiterung" und die zurzeit in Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise sowie teilweise gewaltsame Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und gegen Engpässe vorab bei der Treibstoffversorgung) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze srilankische Bevölkerung betrifft und keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist mitsamt den Prozess- und Beweisanträgen abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sich die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentiert, ist das nachträglich gestellte und nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zu beurteilende Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten unbesehen der geltend gemachten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand: