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D-3454/2021

D-3454/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. A.a Der aus der B._______ stammende Beschwerdeführer ersuchte erst- mals am (...) in der Schweiz um Asyl. Er machte im Wesentlichen geltend, der Tod seines Vaters – (Nennung Grund des Todes) – habe ihn gegen das Militär aufgebracht. In der Folge habe er im Zeitraum (...) bis (...) als Sym- pathisant einer Jugendorganisation der (C._______) an gegen das Militär gerichteten Demonstrationen teilgenommen und dabei Plakate hochgehal- ten. Zuletzt habe er am (Nennung Zeitpunkt) an einer von (Nennung Per- son) organisierten Kundgebung teilgenommen und dabei mit anderen Teil- nehmern kleine Steine gegen das in D._______ gelegene Militärcamp ge- worfen. Es sei in der Folge zu vielen Verhaftungen gekommen. So seien auch zwei seiner Freunde gefasst worden und seitdem verschwunden. Als Folge der Teilnahme an der letzten Demonstration vom (...) sei er in der Nähe seines Wohnortes von (...) Soldaten in Zivil, welche sich als Beamte des E._______ ausgegeben hätten, kontrolliert worden. Die Soldaten hät- ten ihm seine Identitätskarte abgenommen und ihn angewiesen, diese bald im Camp in D._______ abzuholen. Aus Angst vor den Sicherheitsbeamten habe er dies jedoch nicht getan. Anlässlich einer Fahrzeugkontrolle im (Nennung Zeitpunkt) hätten ihn Sicherheitsbeamte aus diesem Grund bru- tal zusammengeschlagen und, nachdem viele Leute hinzugekommen seien, verletzt liegenlassen. Infolge der erlittenen Verletzungen sei er (Nen- nung Dauer) hospitalisiert gewesen und anschliessend nach Hause zu- rückgekehrt. Seine (Nennung Verwandte) habe ihn aus Sicherheitsgrün- den zu (Nennung Person) gebracht, wo er sich etwa (Nennung Dauer) auf- gehalten habe, bevor er erst einige Zeit in (Nennung Örtlichkeit) und dann nach F._______ gegangen und von dort im (Nennung Zeitpunkt) aus seiner Heimat ausgereist sei. A.b Das SEM lehnte mit Verfügung vom 27. November 2018 das Asylge- such des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Das Bundesverwal- tungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-7426/2018 vom 14. Februar 2019 ab. Zur Begründung führte es an, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien als unglaubhaft zu bewerten. Da der Beschwerdeführer selber keine aktuelle Verbindung zu den G._______ aufweise, eine Reflexverfolgung nicht vorliege und sein exilpo- litisches Wirken als niederschwellig zu beurteilen sei und auch sonst keine stichhaltigen Gründe zur Annahme vorlägen, dass er einer Risikogruppe

D-3454/2021 Seite 3 zuzurechnen sei, seien keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte. B. B.a Am 26. März 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als "neues Asylgesuch" betitelte Eingabe ein. Er machte geltend, seinen Eltern sei eine Vorladung vom (...) ausgehändigt worden, wonach er und sein (Nennung Verwandter) am (Nennung Zeitpunkt) beim E._______ in F._______ erscheinen müssten, ansonsten ein Haftbefehl auf sie ausge- stellt werde. Sodann gehe aus dem (Nennung Beweismittel) hervor, dass er seit (...) dessen Mitglied sei. Er habe sich im Rahmen seiner Arbeit für das H._______ exponiert und sei klar identifizierbar. Ferner führe die poli- tische Lage in Sri Lanka seit der Ernennung Mahinda Rajapaksas im Ok- tober 2018 als Premierminister zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsge- fahr gegenüber Risikogruppen. Die Lageeinschätzung im Lagebild des SEM von Mitte 2016 müsse revidiert werden. B.b Das SEM überwies diese Eingabe mit Schreiben vom 8. April 2019 an das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Prüfung als Revisions- gesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7426/2018 vom 14. Februar 2019. Das Bundesverwaltungsgericht behandelte die Sa- che als Revisionsgesuch und wies dieses mit Urteil D-1665/2019 vom

8. Juli 2019 ab, soweit es darauf eintrat. C. Mit einer als "neues Asylgesuch" betitelten Eingabe vom 3. Mai 2021 ge- langte der Beschwerdeführer erneut an das SEM. Er machte seine Teil- nahme an einer durch das H._______ organisierten Gedenkfeierlichkeit in I._______ am (...), an welcher er ohne sein Wissen fotografiert worden sei, geltend. Das Foto, auf welchem er eindeutig identifizierbar sei und G._______-Symbolik enthalte, sei am folgenden Tag in der (...) Zeitung J._______ publiziert worden. Gleichentags hätten die sri-lankischen Be- hörden eine Suche nach ihm eingeleitet und seine (Nennung Verwandte) bedroht. Seine (Nennung Verwandte) habe im beigelegten Schreiben vom (...) (Nennung Personen) aufgeführt, welche diesen Vorfall bezeugen könn- ten. Das Vorbringen werde auch durch die (Nennung Beweismittel) vom (...) untermauert, worin ihm (Nennung Vorhaltung) vorgeworfen werde. Da- bei handle es sich um falsche Anschuldigungen, um ihn bei einer Rückkehr verhaften zu können. Es bestehe daher ein aktuelles Interesse an seiner Festnahme. Zudem habe er am (...) bei den Vorbereitungen für die De- monstration in I._______ vor (Nennung Örtlichkeit) geholfen und auch an

D-3454/2021 Seite 4 dieser teilgenommen. Über diese Kundgebung sei in sri-lankischen Medien eingehend berichtet und entsprechende Fotos und Videos, auf welchen er erkennbar sei, in den sozialen Medien – so auch über sein Facebook-Pro- fil – verbreitet worden. Aufgrund seiner Aktivitäten erfülle er den Straftatbe- stand des erweiterten Prevention of Terrorism Act (PTA), weshalb er mit Verhaftung und langjähriger Haft rechnen müsse. Zudem zähle er zur Gruppe der Rückkehrer, die nach längerer Zeit aus einem "Risikoland" für eine Radikalisierung im Sinne des tamilischen Separatismus nach Sri Lanka zurückkehrten. Dem Gesuch lagen bei: (Aufzählung Beweismittel). D. Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 wies das SEM das Mehrfachgesuch ab, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. E. Mit Eingabe vom 30. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserhebli- chen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt wor- den sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Dazu sei ihm Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei und es sei of- fenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Der Beschwerde lag (Nennung Beweismittel) bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2021 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Spruchkörper mit, und forderte ihn gleichzeitig

D-3454/2021 Seite 5 auf, bis zum 1. September 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– zu leisten. G. Mit Eingabe vom 1. September 2021 ersuchte der Beschwerdeführer so- wohl um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten und um Ver- zicht auf die Leistung des Kostenvorschusses, eventualiter um Ansetzung einer Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses und Reduktion des- selben auf einen Betrag von Fr. 750.–. Beigelegt war (Nennung Beweismittel). H. Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2021 hiess die Instruktions- richterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre- ten.

E. 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

D-3454/2021 Seite 6 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Dem Rechtsvertreter wurde mit Zwischenverfügung vom 17. August 2021 der Spruchkörper antragsgemäss mitgeteilt. Aufgrund des Ausschei- dens aus dem Gericht und des Abteilungswechsels setzt sich der Spruch- körper zum Urteilszeitpunkt gemäss Rubrum dieses Urteils zusammen.

E. 3.2 Hinsichtlich der Bildung des Spruchkörpers kann dem Beschwerdefüh- rer mitgeteilt werden, dass diese mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungs- systems erfolgte und keine manuellen Ergänzungen notwendig waren.

E. 3.3 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen (vgl. Koordinationsur- teil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5 m.w.H.).

E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind. So rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs und der Begründungspflicht, eine unzureichende und willkür- liche Beweiswürdigung sowie eine unvollständige und unrichtige Sachver- haltsfeststellung.

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver- haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach- verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen

D-3454/2021 Seite 7 Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer kritisiert, das SEM habe sich nicht konkret mit der Problematik rund um die Erweiterung der willkürlichen PTA-Gesetzge- bung auseinandergesetzt und die diesbezüglich eingereichten Beweismit- tel nicht behandelt. Auch die Nichtwürdigung und Nichtberücksichtigung von aktuellen Länderinformationen – so insbesondere des UNO-Berichts vom 9. Februar 2021 – sowie die fehlende Gesamtwürdigung in der ange- fochtenen Verfügung seien willkürlich und rechtsfehlerhaft und würden sei- nen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Begründungspflicht verlet- zen. Damit habe das SEM auch den rechtserheblichen Sachverhalt unvoll- ständig und unrichtig festgestellt. Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt beziehungsweise eine unvollständige oder un- richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgenommen ha- ben sollte. Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des recht- lichen Gehörs  welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufech- ten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2)  liegt nicht vor. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert auf- gezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sie sich mit sämtlichen neuen Vorbringen (insbesondere auch mit der aktuellen Lage in Sri Lanka und der kürzlich erfolgten Erweiterung des PTA) auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer aus seinen diesbezügli- chen Vorbringen keine Gefährdung abzuleiten vermöge. Allein aus dem Umstand, dass das SEM die im Gesuch neu geltend gemachten Sachvor- bringen nicht so beurteilt wie vom Beschwerdeführer gewünscht, lässt sich weder auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch auf eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs, namentlich der Begründungspflicht, schlies- sen. Vielmehr handelt sich dabei um eine materielle Frage. Des Weiteren wurde das bereits rechtskräftige beurteilte Profil des Beschwerdeführers von der Vorinstanz entgegen den Ausführungen in der Beschwerde in die Beurteilung der neuen Vorbringen miteinbezogen, weshalb sich der Vor- wurf der fehlenden Gesamtwürdigung bereits aus diesem Grund als un- behelflich erweist. Schliesslich zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe

D-3454/2021 Seite 8 deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids der Vor- instanz ohne Weiteres möglich war.

E. 4.4 Sodann erweist sich auch die Rüge, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig und richtig abgeklärt worden, als unbegründet. Vorweg ist zu bemerken, dass die in der Beschwerde gemachten Ausführungen (vgl. S. 5 Ziff. 3.1 und S. 17 Ziff. 5.2), wonach das SEM bereits im Asylge- such vom 3. Mai 2021 auf den OHCHR-Bericht vom 9. Februar 2021 auf- merksam gemacht und dieser Bericht der Vorinstanz zugestellt worden sei, so nicht zutreffen. Weder wurde der fragliche Bericht im Gesuch explizit erwähnt noch dem SEM als Beilage zugestellt. Erwähnung findet dieser Bericht erst in der Gesuchsbeilage 16 (S. 3 f.) respektive in der vom Rechtsvertreter erstellten Bilanz zu den politischen und menschenrechtli- chen Entwicklungen in Sri Lanka vom 4. April 2021. Unbesehen davon be- zog sich das SEM in der angefochtenen Verfügung explizit auf diesen Be- richt vom 4. April 2021 und die darin enthaltenen Ausführungen (vgl. SEM act. 1095434-7/15 [nachfolgend: act. 7], Ziff. 1.2, S. 9 f.). Aus der ange- fochtenen Verfügung ergibt sich zudem, dass sich das SEM mit den weite- ren eingereichten Unterlagen und wesentlichen Vorbringen auseinander- gesetzt und damit den Sachverhalt vollständig festgestellt hat (vgl. act. 7, S. 6 ff.).

E. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich aufgrund dieser Sachlage als un- begründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Grün- den aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezügli- chen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht drei Beweisan- träge: Er sei erneut anzuhören, das SEM sei anzuweisen, eine tatsächli- che, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln vorzunehmen und es sei bezüglich der Beweismittel 8 und

E. 5.2 Da der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist, sind die An- träge auf eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers sowie auf Ertei- lung einer Anweisung an das SEM zwecks umfassender Auseinanderset- zung mit den eingereichten Beweismitteln abzuweisen. Im Übrigen besteht

D-3454/2021 Seite 9 im Rahmen eines Mehrfachgesuches kein Anspruch auf eine erneute An- hörung (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Ausserdem besteht für das Gericht keine Notwendigkeit für die eventuelle Anordnung von mehreren Zeugen- einvernahmen in der Heimat des Beschwerdeführers, zumal er auf Be- schwerdeebene mit der Einreichung einer Beschwerdeschrift, der ein aus- führlicher, knapp 80-seitiger Bericht seines Rechtsvertreters beilag, Gele- genheit hatte, seine Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten schrift- lich einzubringen. Ohnehin gilt gemäss Art. 14 VwVG für das Verwaltungs- beschwerdeverfahren der Grundsatz der Subsidiarität des Zeugenbewei- ses, weshalb alle anderen Beweismittel erhoben worden sein müssen, be- vor auf einen Zeugenbeweis zurückgegriffen werden kann (vgl. PHILIPP WEISSENBERGER/ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 20 und N 104 ff. zu Art. 14). Dem entsprechenden Antrag ist demnach ebenfalls nicht stattzugeben. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs- gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da- rauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 6.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl- suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts- staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatli- chen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein- stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürch- ten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG;

D-3454/2021 Seite 10 vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei- zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). 7. 7.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids an, bezüglich des vorgebrachten intensivierten exilpolitischen Engagements – (Nennung Aktivitäten) – sei festzuhalten, dass sowohl im Asylentscheid des SEM vom

27. November 2018 als auch im Beschwerdeurteil des Bundesverwal- tungsgerichts D-7426/2018 vom 14. Februar 2019 angeführt worden sei, der Beschwerdeführer weise keinerlei Verbindungen zu den G._______ auf, er habe weder massgebliche politische Tätigkeiten ausgeübt noch Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt, wobei seine Vorflucht- gründe als unglaubhaft qualifiziert worden seien. Zudem sei das bisherige exilpolitische Wirken als niederschwellig beurteilt und ausgeschlossen wor- den, dass er deswegen ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sei. Überdies habe er in seinem Mehrfachgesuch vom 3. Mai 2021 keine Erklä- rung vorgebracht, weshalb er mehr als (Nennung Dauer) zugewartet habe, um die behördliche Suche vom (...) (Nennung Grund der Suche) und die (Nennung Beweismittel) geltend zu machen, was umso erstaunlicher sei, als er von einem spezialisierten Rechtsanwalt vertreten werde. Aus den angeführten Aktivitäten gehe zudem nicht hervor, dass er dadurch die Ide- ologie des tamilischen Separatismus in herausragender Weise verbreitet habe. Er vermöge angesichts der in diesem Zusammenhang gemachten oberflächlichen Ausführungen respektive den eingereichten Beweismitteln nicht glaubhaft zu machen, dass er bei den erwähnten Veranstaltungen eine führende Rolle innegehabt habe respektive sich in irgendeiner Weise exponiert hätte. Es deute nichts darauf hin, dass die sri-lankischen Behör- den Kenntnis von seinen Demonstrationsteilnahmen hätten. Auf allen Fo- tos – so auch denjenigen, die ihn anlässlich der (Nennung Veranstaltung) zeigten und auf weiteren Kanälen veröffentlicht worden seien – sei er kaum erkennbar, da er eine Maske trage und von anderen Demonstranten um- ringt sei. Die Artikel in der Zeitung (...), die (Nennung Inhalt) betreffen wür- den, seien infolge ihres allgemeinen Inhalts und des fehlenden Bezugs zu seiner Person nicht beweiskräftig. Wohl sei der Beschwerdeführer auf den beiden veröffentlichten Fotos bei der (Nennung Veranstaltung) in der Zei- tung J._______ vom (...) abgebildet; jedoch enthalte der Kommentar unter den Bildern keinen Hinweis auf seine Identität und diejenige der anderen Demonstranten. Das Schreiben seiner (Nennung Verwandte) vom (...) und (Nennung Beweismittel) seien lediglich als leicht manipulierbare Kopien eingereicht worden, weshalb ihnen schon deshalb bloss ein eingeschränk-

D-3454/2021 Seite 11 ter Beweiswert zukomme. Zudem sei das Schreiben der (Nennung Ver- wandte) angesichts der Gefahr einer Absprache mit derselben und des Umstands, dass nicht nachvollziehbar sei, wie die sri-lankischen Behörden ihn aufgrund des Fotos hätten identifizieren können, sowie wegen Wider- sprüchen bezüglich der die (Nennung Verwandte) aufsuchenden Personen nicht geeignet zu belegen, er stehe nun im Visier der sri-lankischen Behör- den. Auch die (Nennung Beweismittel) sei nicht beweiskräftig, da nicht er- sichtlich sei, weshalb ihn die Armee am (...) hätte nach K._______ vorladen wollen, obwohl die Behörden gewusst hätten, dass er sich im (Nennung Zeitpunkt) an einer (Nennung Veranstaltung) in der Schweiz beteiligt habe. Auf den Fotos, die ihn anlässlich der (Nennung Veranstaltung) zeigten, sei sodann ersichtlich, dass er dort keine besondere Rolle innegehabt habe, welche die Aufmerksamkeit der Behörden auf ihn gelenkt haben könnte. Die in den sozialen Medien veröffentlichten Fotos und Posts würden eben- falls nicht ausreichen, um ihn als Gefahr für die Einheit des Staates oder als Person, welche die Ideologie des tamilischen Separatismus in heraus- ragender Weise verbreite, erscheinen zu lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung sei daher zu verneinen. Schliesslich stehe die angeführte Verschlechterung der Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka seit der Präsidentenwahl im November 2019, mithin seit Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-7426/2018 vom 14. Februar 2019, in keinem Zusammenhang zur Per- son des Beschwerdeführers. Es reiche nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszena- rien zu verweisen. Den im Gesuch beiliegenden Berichten zur allgemeinen Lage in Sri Lanka fehle es an persönlichem Bezug. 7.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsmitteleingabe – nebst der Wiederholung seiner bisherigen Vorbringen –, die neu vorge- brachten Fluchtgründe würden sehr wohl zu einer verstärkten Gefährdung seinerseits führen. Es gelte anzuerkennen, dass die willkürliche Erweite- rung des PTA und der darin enthaltene "Radikalisierungstatbestand" einen neuen "Risikofaktor" darstelle, um Personen wie ihn bei einer Rückkehr umgehend zu verhaften und zu foltern. Durch sein individuelles Hervortun an der (Nennung Veranstaltung) in I._______ und in den sozialen Medien sei er der massiv gestiegenen Gefahr ausgesetzt, in Sri Lanka asylrelevant verfolgt zu werden. Der von seinem Rechtsvertreter erstellte Länderbericht (Stand: 4. Juni 2021) widerlege das Lagebild und die Einschätzung des SEM. Dementsprechend würden zufolge des eingereichten UNO-Berichts vom 9. Februar 2021 die Mitgliedstaaten der UNO – darunter auch die

D-3454/2021 Seite 12 Schweiz – aufgefordert, die Asylpraxis in Bezug auf Sri Lanka zu überprü- fen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer vermag aus seinem weitergeführten exilpoliti- schen Engagement auch unter Berücksichtigung der Erweiterung des PTA keine objektiven Anzeichen für eine begründete Furcht vor einer Verfol- gung durch die sri-lankischen Behörden abzuleiten. Exilpolitische Aktivitä- ten können zwar flüchtlingsrechtlich relevant sein, insbesondere, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatis- mus zugeschrieben wird (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom

15. Juli 2016 E. 8.5.4). Hinsichtlich der geltend gemachten Teilnahmen an (Nennung Veranstaltungen) sowie bezüglich seines Auftritts im Internet (...) ist mit der Vorinstanz erneut darauf hinzuweisen, dass die Identität des Be- schwerdeführers kaum feststellbar sein dürfte, zumal er auf den allermeis- ten Fotos aufgrund der Maske oder der Entfernung zur fotografierenden Person nicht oder kaum zu erkennen ist, unter den veröffentlichten Fotos keine Namen vermerkt sind und er auf Facebook offensichtlich unter einem Pseudonym registriert ist (vgl. Gesuchsbeilagen 1, 6-7, 10-15). Und selbst wenn seine Identität erstellt wäre, ist das persönliche Engagement des Be- schwerdeführers, wie die Vorinstanz gut begründet dargelegt hat, als zu gering einzustufen, als dass er als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka wahrgenommen werden könnte. Dass er die Aufmerksamkeit der heimatli- chen Behörden auf sich zu ziehen vermöchte, vermag der Beschwerdefüh- rer auch mit einzelnen Facebook-Posts, auf denen einzelne Fotos seiner (Nennung Teilnahme an Veranstaltungen) zu ersehen sind, nicht darzule- gen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die heimatlichen Behör- den Aktivitäten in den sozialen Medien beobachten und es zu Verhaftungen von in den sozialen Medien aktiven Personen kam. Der Beschwerdeführer vermag nicht überzeugend aufzuzeigen, dass er sich durch seine Teil- nahme am (Nennung Veranstaltungen) nun derart exponiert haben soll, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste. Das SEM hat im angefochtenen Entscheid in überzeugender Weise dargelegt, weshalb das zum Beleg einer begründe- ten Furcht eingereichte Schreiben der (Nennung Verwandte) des Be- schwerdeführers sowie (Nennung Beweismittel) nicht beweiskräftig sind. Die entsprechenden Schlussfolgerungen sind vollumfänglich zu bestäti- gen. Der Beschwerdeführer vermag diesen Ausführungen in materieller Hinsicht nichts Substanzielles entgegenzuhalten, beschränkt er sich in sei- ner Rechtsmitteleingabe doch darauf, formelle Rügen zu erheben, die sich

D-3454/2021 Seite 13 jedoch als unbegründet erwiesen haben (vgl. E. 4 vorh.). Aus der (Nen- nung Beweismittel) ist überdies zu ersehen, dass dem Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt und aus dem gleichen Grund mehrere Vorladungen zugestellt worden sein sollen (...) (vgl. Gesuchsbeilage 9,

3. Abschnitt). Diesbezüglich erstaunt, dass sich der Beschwerdeführer bis- lang – so auch noch in seinem Mehrfachgesuch vom 3. Mai 2021 – nicht veranlasst sah, die angeblichen Vorladungen der (Nennung Behörde) je- mals zu erwähnen. 8.2 Die weitere Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz zu Recht ein massgebliches Risikoprofil beziehungsweise einen konkreten Bezug der geltend gemachten politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka zur Person des Beschwerdeführers verneinte (vgl. Gesuchsbei- lagen 2-5). Dasselbe gilt bezüglich des aktualisierten Länderberichts vom

4. Juni 2021 – und mithin auch für den darin erwähnten OHCHR-Bericht vom 9. Februar 2021 (vgl. Gesuchsbeilage 16) –, zumal der Beschwerde- führer hinsichtlich der zwischenzeitlichen Entwicklungen ebenfalls keinen konkreten Bezug zu seinen Vorbringen aufzeigt. Nach dem Gesagten ver- mag der Beschwerdeführer auch nicht konkret darzutun, inwiefern die Er- weiterung des PTA für ihn eine massgebliche Verschärfung des Risikos darstellen sollte, zumal er vor der Ausreise weder politische Tätigkeiten noch Probleme mit den sri-lankischen Sicherheitskräften glaubhaft zu ma- chen vermochte, selbst nie G._______-Verbindungen hatte und im Zeit- punkt seiner Ausreise im Jahr (...) nicht im Fokus der Behörden stand. Da- ran vermag auch die Rückkehr aus der Schweiz nach einem (Nennung Dauer) Aufenthalt nichts zu ändern. Dass sämtliche tamilischen Rückkeh- rer aus der Schweiz einer Gefährdung ausgesetzt wären, ergibt sich jeden- falls aus den eingereichten Unterlagen nicht. 8.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 6.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).

E. 7.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids an, bezüglich des vorgebrachten intensivierten exilpolitischen Engagements - (Nennung Aktivitäten) - sei festzuhalten, dass sowohl im Asylentscheid des SEM vom 27. November 2018 als auch im Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7426/2018 vom 14. Februar 2019 angeführt worden sei, der Beschwerdeführer weise keinerlei Verbindungen zu den G._______ auf, er habe weder massgebliche politische Tätigkeiten ausgeübt noch Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt, wobei seine Vorfluchtgründe als unglaubhaft qualifiziert worden seien. Zudem sei das bisherige exilpolitische Wirken als niederschwellig beurteilt und ausgeschlossen worden, dass er deswegen ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sei. Überdies habe er in seinem Mehrfachgesuch vom 3. Mai 2021 keine Erklärung vorgebracht, weshalb er mehr als (Nennung Dauer) zugewartet habe, um die behördliche Suche vom (...) (Nennung Grund der Suche) und die (Nennung Beweismittel) geltend zu machen, was umso erstaunlicher sei, als er von einem spezialisierten Rechtsanwalt vertreten werde. Aus den angeführten Aktivitäten gehe zudem nicht hervor, dass er dadurch die Ideologie des tamilischen Separatismus in herausragender Weise verbreitet habe. Er vermöge angesichts der in diesem Zusammenhang gemachten oberflächlichen Ausführungen respektive den eingereichten Beweismitteln nicht glaubhaft zu machen, dass er bei den erwähnten Veranstaltungen eine führende Rolle innegehabt habe respektive sich in irgendeiner Weise exponiert hätte. Es deute nichts darauf hin, dass die sri-lankischen Behörden Kenntnis von seinen Demonstrationsteilnahmen hätten. Auf allen Fotos - so auch denjenigen, die ihn anlässlich der (Nennung Veranstaltung) zeigten und auf weiteren Kanälen veröffentlicht worden seien - sei er kaum erkennbar, da er eine Maske trage und von anderen Demonstranten umringt sei. Die Artikel in der Zeitung (...), die (Nennung Inhalt) betreffen würden, seien infolge ihres allgemeinen Inhalts und des fehlenden Bezugs zu seiner Person nicht beweiskräftig. Wohl sei der Beschwerdeführer auf den beiden veröffentlichten Fotos bei der (Nennung Veranstaltung) in der Zeitung J._______ vom (...) abgebildet; jedoch enthalte der Kommentar unter den Bildern keinen Hinweis auf seine Identität und diejenige der anderen Demonstranten. Das Schreiben seiner (Nennung Verwandte) vom (...) und (Nennung Beweismittel) seien lediglich als leicht manipulierbare Kopien eingereicht worden, weshalb ihnen schon deshalb bloss ein eingeschränkter Beweiswert zukomme. Zudem sei das Schreiben der (Nennung Verwandte) angesichts der Gefahr einer Absprache mit derselben und des Umstands, dass nicht nachvollziehbar sei, wie die sri-lankischen Behörden ihn aufgrund des Fotos hätten identifizieren können, sowie wegen Widersprüchen bezüglich der die (Nennung Verwandte) aufsuchenden Personen nicht geeignet zu belegen, er stehe nun im Visier der sri-lankischen Behörden. Auch die (Nennung Beweismittel) sei nicht beweiskräftig, da nicht ersichtlich sei, weshalb ihn die Armee am (...) hätte nach K._______ vorladen wollen, obwohl die Behörden gewusst hätten, dass er sich im (Nennung Zeitpunkt) an einer (Nennung Veranstaltung) in der Schweiz beteiligt habe. Auf den Fotos, die ihn anlässlich der (Nennung Veranstaltung) zeigten, sei sodann ersichtlich, dass er dort keine besondere Rolle innegehabt habe, welche die Aufmerksamkeit der Behörden auf ihn gelenkt haben könnte. Die in den sozialen Medien veröffentlichten Fotos und Posts würden ebenfalls nicht ausreichen, um ihn als Gefahr für die Einheit des Staates oder als Person, welche die Ideologie des tamilischen Separatismus in herausragender Weise verbreite, erscheinen zu lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung sei daher zu verneinen. Schliesslich stehe die angeführte Verschlechterung der Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka seit der Präsidentenwahl im November 2019, mithin seit Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-7426/2018 vom 14. Februar 2019, in keinem Zusammenhang zur Person des Beschwerdeführers. Es reiche nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Den im Gesuch beiliegenden Berichten zur allgemeinen Lage in Sri Lanka fehle es an persönlichem Bezug.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsmitteleingabe - nebst der Wiederholung seiner bisherigen Vorbringen -, die neu vorgebrachten Fluchtgründe würden sehr wohl zu einer verstärkten Gefährdung seinerseits führen. Es gelte anzuerkennen, dass die willkürliche Erweiterung des PTA und der darin enthaltene "Radikalisierungstatbestand" einen neuen "Risikofaktor" darstelle, um Personen wie ihn bei einer Rückkehr umgehend zu verhaften und zu foltern. Durch sein individuelles Hervortun an der (Nennung Veranstaltung) in I._______ und in den sozialen Medien sei er der massiv gestiegenen Gefahr ausgesetzt, in Sri Lanka asylrelevant verfolgt zu werden. Der von seinem Rechtsvertreter erstellte Länderbericht (Stand: 4. Juni 2021) widerlege das Lagebild und die Einschätzung des SEM. Dementsprechend würden zufolge des eingereichten UNO-Berichts vom 9. Februar 2021 die Mitgliedstaaten der UNO - darunter auch die Schweiz - aufgefordert, die Asylpraxis in Bezug auf Sri Lanka zu überprüfen.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer vermag aus seinem weitergeführten exilpolitischen Engagement auch unter Berücksichtigung der Erweiterung des PTA keine objektiven Anzeichen für eine begründete Furcht vor einer Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden abzuleiten. Exilpolitische Aktivitäten können zwar flüchtlingsrechtlich relevant sein, insbesondere, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). Hinsichtlich der geltend gemachten Teilnahmen an (Nennung Veranstaltungen) sowie bezüglich seines Auftritts im Internet (...) ist mit der Vorinstanz erneut darauf hinzuweisen, dass die Identität des Beschwerdeführers kaum feststellbar sein dürfte, zumal er auf den allermeisten Fotos aufgrund der Maske oder der Entfernung zur fotografierenden Person nicht oder kaum zu erkennen ist, unter den veröffentlichten Fotos keine Namen vermerkt sind und er auf Facebook offensichtlich unter einem Pseudonym registriert ist (vgl. Gesuchsbeilagen 1, 6-7, 10-15). Und selbst wenn seine Identität erstellt wäre, ist das persönliche Engagement des Beschwerdeführers, wie die Vorinstanz gut begründet dargelegt hat, als zu gering einzustufen, als dass er als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka wahrgenommen werden könnte. Dass er die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf sich zu ziehen vermöchte, vermag der Beschwerdeführer auch mit einzelnen Facebook-Posts, auf denen einzelne Fotos seiner (Nennung Teilnahme an Veranstaltungen) zu ersehen sind, nicht darzulegen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die heimatlichen Behörden Aktivitäten in den sozialen Medien beobachten und es zu Verhaftungen von in den sozialen Medien aktiven Personen kam. Der Beschwerdeführer vermag nicht überzeugend aufzuzeigen, dass er sich durch seine Teilnahme am (Nennung Veranstaltungen) nun derart exponiert haben soll, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste. Das SEM hat im angefochtenen Entscheid in überzeugender Weise dargelegt, weshalb das zum Beleg einer begründeten Furcht eingereichte Schreiben der (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers sowie (Nennung Beweismittel) nicht beweiskräftig sind. Die entsprechenden Schlussfolgerungen sind vollumfänglich zu bestätigen. Der Beschwerdeführer vermag diesen Ausführungen in materieller Hinsicht nichts Substanzielles entgegenzuhalten, beschränkt er sich in seiner Rechtsmitteleingabe doch darauf, formelle Rügen zu erheben, die sich jedoch als unbegründet erwiesen haben (vgl. E. 4 vorh.). Aus der (Nennung Beweismittel) ist überdies zu ersehen, dass dem Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt und aus dem gleichen Grund mehrere Vorladungen zugestellt worden sein sollen (...) (vgl. Gesuchsbeilage 9, 3. Abschnitt). Diesbezüglich erstaunt, dass sich der Beschwerdeführer bislang - so auch noch in seinem Mehrfachgesuch vom 3. Mai 2021 - nicht veranlasst sah, die angeblichen Vorladungen der (Nennung Behörde) jemals zu erwähnen.

E. 8.2 Die weitere Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz zu Recht ein massgebliches Risikoprofil beziehungsweise einen konkreten Bezug der geltend gemachten politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka zur Person des Beschwerdeführers verneinte (vgl. Gesuchsbeilagen 2-5). Dasselbe gilt bezüglich des aktualisierten Länderberichts vom 4. Juni 2021 - und mithin auch für den darin erwähnten OHCHR-Bericht vom 9. Februar 2021 (vgl. Gesuchsbeilage 16) -, zumal der Beschwerdeführer hinsichtlich der zwischenzeitlichen Entwicklungen ebenfalls keinen konkreten Bezug zu seinen Vorbringen aufzeigt. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer auch nicht konkret darzutun, inwiefern die Erweiterung des PTA für ihn eine massgebliche Verschärfung des Risikos darstellen sollte, zumal er vor der Ausreise weder politische Tätigkeiten noch Probleme mit den sri-lankischen Sicherheitskräften glaubhaft zu machen vermochte, selbst nie G._______-Verbindungen hatte und im Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr (...) nicht im Fokus der Behörden stand. Daran vermag auch die Rückkehr aus der Schweiz nach einem (Nennung Dauer) Aufenthalt nichts zu ändern. Dass sämtliche tamilischen Rückkehrer aus der Schweiz einer Gefährdung ausgesetzt wären, ergibt sich jedenfalls aus den eingereichten Unterlagen nicht.

E. 8.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-3454/2021 Seite 14

E. 10 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zu- lässig, zumutbar und möglich erkannt. Zur Vermeidung von Wiederholun- gen kann hierzu vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 10 ff.) verwiesen werden, ebenso auf die umfassenden Erwägungen im vorangegangenen Be- schwerdeurteil D-7426/2018 vom 14. Februar 2019, dessen Erörterungen in E. 11 f. grundsätzlich nach wie vor Gültigkeit beanspruchen und sich ins- besondere auch mit der Frage des Vorliegens eines "real risk" auseinan- dersetzen. An den vom SEM zutreffend gewonnenen Erkenntnissen die PTA-Erweiterung und die zurzeit in Teilen Sri Lankas herrschende ange- spannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise sowie teilweise gewaltsame Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und ge- gen Engpässe vorab bei der Treibstoffversorgung) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft und keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-3089/2020 vom 23. September 2022 E. 9.2.3 ff. und E-1723/2022 vom

1. Juni 2022 E. 9.3). Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zulässig, zumut- bar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Da das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom

10. September 2021 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

D-3454/2021 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3454/2021 Urteil vom 14. Dezember 2022 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 22. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der aus der B._______ stammende Beschwerdeführer ersuchte erstmals am (...) in der Schweiz um Asyl. Er machte im Wesentlichen geltend, der Tod seines Vaters - (Nennung Grund des Todes) - habe ihn gegen das Militär aufgebracht. In der Folge habe er im Zeitraum (...) bis (...) als Sympathisant einer Jugendorganisation der (C._______) an gegen das Militär gerichteten Demonstrationen teilgenommen und dabei Plakate hochgehalten. Zuletzt habe er am (Nennung Zeitpunkt) an einer von (Nennung Person) organisierten Kundgebung teilgenommen und dabei mit anderen Teilnehmern kleine Steine gegen das in D._______ gelegene Militärcamp geworfen. Es sei in der Folge zu vielen Verhaftungen gekommen. So seien auch zwei seiner Freunde gefasst worden und seitdem verschwunden. Als Folge der Teilnahme an der letzten Demonstration vom (...) sei er in der Nähe seines Wohnortes von (...) Soldaten in Zivil, welche sich als Beamte des E._______ ausgegeben hätten, kontrolliert worden. Die Soldaten hätten ihm seine Identitätskarte abgenommen und ihn angewiesen, diese bald im Camp in D._______ abzuholen. Aus Angst vor den Sicherheitsbeamten habe er dies jedoch nicht getan. Anlässlich einer Fahrzeugkontrolle im (Nennung Zeitpunkt) hätten ihn Sicherheitsbeamte aus diesem Grund brutal zusammengeschlagen und, nachdem viele Leute hinzugekommen seien, verletzt liegenlassen. Infolge der erlittenen Verletzungen sei er (Nennung Dauer) hospitalisiert gewesen und anschliessend nach Hause zurückgekehrt. Seine (Nennung Verwandte) habe ihn aus Sicherheitsgründen zu (Nennung Person) gebracht, wo er sich etwa (Nennung Dauer) aufgehalten habe, bevor er erst einige Zeit in (Nennung Örtlichkeit) und dann nach F._______ gegangen und von dort im (Nennung Zeitpunkt) aus seiner Heimat ausgereist sei. A.b Das SEM lehnte mit Verfügung vom 27. November 2018 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-7426/2018 vom 14. Februar 2019 ab. Zur Begründung führte es an, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien als unglaubhaft zu bewerten. Da der Beschwerdeführer selber keine aktuelle Verbindung zu den G._______ aufweise, eine Reflexverfolgung nicht vorliege und sein exilpolitisches Wirken als niederschwellig zu beurteilen sei und auch sonst keine stichhaltigen Gründe zur Annahme vorlägen, dass er einer Risikogruppe zuzurechnen sei, seien keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte. B. B.a Am 26. März 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als "neues Asylgesuch" betitelte Eingabe ein. Er machte geltend, seinen Eltern sei eine Vorladung vom (...) ausgehändigt worden, wonach er und sein (Nennung Verwandter) am (Nennung Zeitpunkt) beim E._______ in F._______ erscheinen müssten, ansonsten ein Haftbefehl auf sie ausgestellt werde. Sodann gehe aus dem (Nennung Beweismittel) hervor, dass er seit (...) dessen Mitglied sei. Er habe sich im Rahmen seiner Arbeit für das H._______ exponiert und sei klar identifizierbar. Ferner führe die politische Lage in Sri Lanka seit der Ernennung Mahinda Rajapaksas im Oktober 2018 als Premierminister zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr gegenüber Risikogruppen. Die Lageeinschätzung im Lagebild des SEM von Mitte 2016 müsse revidiert werden. B.b Das SEM überwies diese Eingabe mit Schreiben vom 8. April 2019 an das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Prüfung als Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7426/2018 vom 14. Februar 2019. Das Bundesverwaltungsgericht behandelte die Sache als Revisionsgesuch und wies dieses mit Urteil D-1665/2019 vom 8. Juli 2019 ab, soweit es darauf eintrat. C. Mit einer als "neues Asylgesuch" betitelten Eingabe vom 3. Mai 2021 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM. Er machte seine Teilnahme an einer durch das H._______ organisierten Gedenkfeierlichkeit in I._______ am (...), an welcher er ohne sein Wissen fotografiert worden sei, geltend. Das Foto, auf welchem er eindeutig identifizierbar sei und G._______-Symbolik enthalte, sei am folgenden Tag in der (...) Zeitung J._______ publiziert worden. Gleichentags hätten die sri-lankischen Behörden eine Suche nach ihm eingeleitet und seine (Nennung Verwandte) bedroht. Seine (Nennung Verwandte) habe im beigelegten Schreiben vom (...) (Nennung Personen) aufgeführt, welche diesen Vorfall bezeugen könnten. Das Vorbringen werde auch durch die (Nennung Beweismittel) vom (...) untermauert, worin ihm (Nennung Vorhaltung) vorgeworfen werde. Dabei handle es sich um falsche Anschuldigungen, um ihn bei einer Rückkehr verhaften zu können. Es bestehe daher ein aktuelles Interesse an seiner Festnahme. Zudem habe er am (...) bei den Vorbereitungen für die Demonstration in I._______ vor (Nennung Örtlichkeit) geholfen und auch an dieser teilgenommen. Über diese Kundgebung sei in sri-lankischen Medien eingehend berichtet und entsprechende Fotos und Videos, auf welchen er erkennbar sei, in den sozialen Medien - so auch über sein Facebook-Profil - verbreitet worden. Aufgrund seiner Aktivitäten erfülle er den Straftatbestand des erweiterten Prevention of Terrorism Act (PTA), weshalb er mit Verhaftung und langjähriger Haft rechnen müsse. Zudem zähle er zur Gruppe der Rückkehrer, die nach längerer Zeit aus einem "Risikoland" für eine Radikalisierung im Sinne des tamilischen Separatismus nach Sri Lanka zurückkehrten. Dem Gesuch lagen bei: (Aufzählung Beweismittel). D. Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 wies das SEM das Mehrfachgesuch ab, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. E. Mit Eingabe vom 30. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Dazu sei ihm Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Der Beschwerde lag (Nennung Beweismittel) bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2021 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Spruchkörper mit, und forderte ihn gleichzeitig auf, bis zum 1. September 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu leisten. G. Mit Eingabe vom 1. September 2021 ersuchte der Beschwerdeführer sowohl um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Leistung des Kostenvorschusses, eventualiter um Ansetzung einer Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses und Reduktion desselben auf einen Betrag von Fr. 750.-. Beigelegt war (Nennung Beweismittel). H. Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2021 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Dem Rechtsvertreter wurde mit Zwischenverfügung vom 17. August 2021 der Spruchkörper antragsgemäss mitgeteilt. Aufgrund des Ausscheidens aus dem Gericht und des Abteilungswechsels setzt sich der Spruchkörper zum Urteilszeitpunkt gemäss Rubrum dieses Urteils zusammen. 3.2 Hinsichtlich der Bildung des Spruchkörpers kann dem Beschwerdeführer mitgeteilt werden, dass diese mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems erfolgte und keine manuellen Ergänzungen notwendig waren. 3.3 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5 m.w.H.). 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind. So rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht, eine unzureichende und willkürliche Beweiswürdigung sowie eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.3 Der Beschwerdeführer kritisiert, das SEM habe sich nicht konkret mit der Problematik rund um die Erweiterung der willkürlichen PTA-Gesetzgebung auseinandergesetzt und die diesbezüglich eingereichten Beweismittel nicht behandelt. Auch die Nichtwürdigung und Nichtberücksichtigung von aktuellen Länderinformationen - so insbesondere des UNO-Berichts vom 9. Februar 2021 - sowie die fehlende Gesamtwürdigung in der angefochtenen Verfügung seien willkürlich und rechtsfehlerhaft und würden seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Begründungspflicht verletzen. Damit habe das SEM auch den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt beziehungsweise eine unvollständige oder unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgenommen haben sollte. Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) liegt nicht vor. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sie sich mit sämtlichen neuen Vorbringen (insbesondere auch mit der aktuellen Lage in Sri Lanka und der kürzlich erfolgten Erweiterung des PTA) auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer aus seinen diesbezüglichen Vorbringen keine Gefährdung abzuleiten vermöge. Allein aus dem Umstand, dass das SEM die im Gesuch neu geltend gemachten Sachvorbringen nicht so beurteilt wie vom Beschwerdeführer gewünscht, lässt sich weder auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich der Begründungspflicht, schliessen. Vielmehr handelt sich dabei um eine materielle Frage. Des Weiteren wurde das bereits rechtskräftige beurteilte Profil des Beschwerdeführers von der Vorinstanz entgegen den Ausführungen in der Beschwerde in die Beurteilung der neuen Vorbringen miteinbezogen, weshalb sich der Vorwurf der fehlenden Gesamtwürdigung bereits aus diesem Grund als unbehelflich erweist. Schliesslich zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids der Vor-instanz ohne Weiteres möglich war. 4.4 Sodann erweist sich auch die Rüge, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig und richtig abgeklärt worden, als unbegründet. Vorweg ist zu bemerken, dass die in der Beschwerde gemachten Ausführungen (vgl. S. 5 Ziff. 3.1 und S. 17 Ziff. 5.2), wonach das SEM bereits im Asylgesuch vom 3. Mai 2021 auf den OHCHR-Bericht vom 9. Februar 2021 aufmerksam gemacht und dieser Bericht der Vorinstanz zugestellt worden sei, so nicht zutreffen. Weder wurde der fragliche Bericht im Gesuch explizit erwähnt noch dem SEM als Beilage zugestellt. Erwähnung findet dieser Bericht erst in der Gesuchsbeilage 16 (S. 3 f.) respektive in der vom Rechtsvertreter erstellten Bilanz zu den politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka vom 4. April 2021. Unbesehen davon bezog sich das SEM in der angefochtenen Verfügung explizit auf diesen Bericht vom 4. April 2021 und die darin enthaltenen Ausführungen (vgl. SEM act. 1095434-7/15 [nachfolgend: act. 7], Ziff. 1.2, S. 9 f.). Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich zudem, dass sich das SEM mit den weiteren eingereichten Unterlagen und wesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt und damit den Sachverhalt vollständig festgestellt hat (vgl. act. 7, S. 6 ff.). 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich aufgrund dieser Sachlage als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht drei Beweisanträge: Er sei erneut anzuhören, das SEM sei anzuweisen, eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln vorzunehmen und es sei bezüglich der Beweismittel 8 und 9 des Mehrfachgesuchs eine Botschaftsabklärung durchzuführen und es seien seine (Nennung Verwandte) und die im Beweismittel 8 angeführten Zeugen zu befragen. 5.2 Da der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist, sind die Anträge auf eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers sowie auf Erteilung einer Anweisung an das SEM zwecks umfassender Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln abzuweisen. Im Übrigen besteht im Rahmen eines Mehrfachgesuches kein Anspruch auf eine erneute Anhörung (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Ausserdem besteht für das Gericht keine Notwendigkeit für die eventuelle Anordnung von mehreren Zeugeneinvernahmen in der Heimat des Beschwerdeführers, zumal er auf Beschwerdeebene mit der Einreichung einer Beschwerdeschrift, der ein ausführlicher, knapp 80-seitiger Bericht seines Rechtsvertreters beilag, Gelegenheit hatte, seine Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten schriftlich einzubringen. Ohnehin gilt gemäss Art. 14 VwVG für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der Subsidiarität des Zeugenbeweises, weshalb alle anderen Beweismittel erhoben worden sein müssen, bevor auf einen Zeugenbeweis zurückgegriffen werden kann (vgl. Philipp Weissenberger/Astrid Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 20 und N 104 ff. zu Art. 14). Dem entsprechenden Antrag ist demnach ebenfalls nicht stattzugeben. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 6.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). 7. 7.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids an, bezüglich des vorgebrachten intensivierten exilpolitischen Engagements - (Nennung Aktivitäten) - sei festzuhalten, dass sowohl im Asylentscheid des SEM vom 27. November 2018 als auch im Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7426/2018 vom 14. Februar 2019 angeführt worden sei, der Beschwerdeführer weise keinerlei Verbindungen zu den G._______ auf, er habe weder massgebliche politische Tätigkeiten ausgeübt noch Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt, wobei seine Vorfluchtgründe als unglaubhaft qualifiziert worden seien. Zudem sei das bisherige exilpolitische Wirken als niederschwellig beurteilt und ausgeschlossen worden, dass er deswegen ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sei. Überdies habe er in seinem Mehrfachgesuch vom 3. Mai 2021 keine Erklärung vorgebracht, weshalb er mehr als (Nennung Dauer) zugewartet habe, um die behördliche Suche vom (...) (Nennung Grund der Suche) und die (Nennung Beweismittel) geltend zu machen, was umso erstaunlicher sei, als er von einem spezialisierten Rechtsanwalt vertreten werde. Aus den angeführten Aktivitäten gehe zudem nicht hervor, dass er dadurch die Ideologie des tamilischen Separatismus in herausragender Weise verbreitet habe. Er vermöge angesichts der in diesem Zusammenhang gemachten oberflächlichen Ausführungen respektive den eingereichten Beweismitteln nicht glaubhaft zu machen, dass er bei den erwähnten Veranstaltungen eine führende Rolle innegehabt habe respektive sich in irgendeiner Weise exponiert hätte. Es deute nichts darauf hin, dass die sri-lankischen Behörden Kenntnis von seinen Demonstrationsteilnahmen hätten. Auf allen Fotos - so auch denjenigen, die ihn anlässlich der (Nennung Veranstaltung) zeigten und auf weiteren Kanälen veröffentlicht worden seien - sei er kaum erkennbar, da er eine Maske trage und von anderen Demonstranten umringt sei. Die Artikel in der Zeitung (...), die (Nennung Inhalt) betreffen würden, seien infolge ihres allgemeinen Inhalts und des fehlenden Bezugs zu seiner Person nicht beweiskräftig. Wohl sei der Beschwerdeführer auf den beiden veröffentlichten Fotos bei der (Nennung Veranstaltung) in der Zeitung J._______ vom (...) abgebildet; jedoch enthalte der Kommentar unter den Bildern keinen Hinweis auf seine Identität und diejenige der anderen Demonstranten. Das Schreiben seiner (Nennung Verwandte) vom (...) und (Nennung Beweismittel) seien lediglich als leicht manipulierbare Kopien eingereicht worden, weshalb ihnen schon deshalb bloss ein eingeschränkter Beweiswert zukomme. Zudem sei das Schreiben der (Nennung Verwandte) angesichts der Gefahr einer Absprache mit derselben und des Umstands, dass nicht nachvollziehbar sei, wie die sri-lankischen Behörden ihn aufgrund des Fotos hätten identifizieren können, sowie wegen Widersprüchen bezüglich der die (Nennung Verwandte) aufsuchenden Personen nicht geeignet zu belegen, er stehe nun im Visier der sri-lankischen Behörden. Auch die (Nennung Beweismittel) sei nicht beweiskräftig, da nicht ersichtlich sei, weshalb ihn die Armee am (...) hätte nach K._______ vorladen wollen, obwohl die Behörden gewusst hätten, dass er sich im (Nennung Zeitpunkt) an einer (Nennung Veranstaltung) in der Schweiz beteiligt habe. Auf den Fotos, die ihn anlässlich der (Nennung Veranstaltung) zeigten, sei sodann ersichtlich, dass er dort keine besondere Rolle innegehabt habe, welche die Aufmerksamkeit der Behörden auf ihn gelenkt haben könnte. Die in den sozialen Medien veröffentlichten Fotos und Posts würden ebenfalls nicht ausreichen, um ihn als Gefahr für die Einheit des Staates oder als Person, welche die Ideologie des tamilischen Separatismus in herausragender Weise verbreite, erscheinen zu lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung sei daher zu verneinen. Schliesslich stehe die angeführte Verschlechterung der Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka seit der Präsidentenwahl im November 2019, mithin seit Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-7426/2018 vom 14. Februar 2019, in keinem Zusammenhang zur Person des Beschwerdeführers. Es reiche nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Den im Gesuch beiliegenden Berichten zur allgemeinen Lage in Sri Lanka fehle es an persönlichem Bezug. 7.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsmitteleingabe - nebst der Wiederholung seiner bisherigen Vorbringen -, die neu vorgebrachten Fluchtgründe würden sehr wohl zu einer verstärkten Gefährdung seinerseits führen. Es gelte anzuerkennen, dass die willkürliche Erweiterung des PTA und der darin enthaltene "Radikalisierungstatbestand" einen neuen "Risikofaktor" darstelle, um Personen wie ihn bei einer Rückkehr umgehend zu verhaften und zu foltern. Durch sein individuelles Hervortun an der (Nennung Veranstaltung) in I._______ und in den sozialen Medien sei er der massiv gestiegenen Gefahr ausgesetzt, in Sri Lanka asylrelevant verfolgt zu werden. Der von seinem Rechtsvertreter erstellte Länderbericht (Stand: 4. Juni 2021) widerlege das Lagebild und die Einschätzung des SEM. Dementsprechend würden zufolge des eingereichten UNO-Berichts vom 9. Februar 2021 die Mitgliedstaaten der UNO - darunter auch die Schweiz - aufgefordert, die Asylpraxis in Bezug auf Sri Lanka zu überprüfen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer vermag aus seinem weitergeführten exilpolitischen Engagement auch unter Berücksichtigung der Erweiterung des PTA keine objektiven Anzeichen für eine begründete Furcht vor einer Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden abzuleiten. Exilpolitische Aktivitäten können zwar flüchtlingsrechtlich relevant sein, insbesondere, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). Hinsichtlich der geltend gemachten Teilnahmen an (Nennung Veranstaltungen) sowie bezüglich seines Auftritts im Internet (...) ist mit der Vorinstanz erneut darauf hinzuweisen, dass die Identität des Beschwerdeführers kaum feststellbar sein dürfte, zumal er auf den allermeisten Fotos aufgrund der Maske oder der Entfernung zur fotografierenden Person nicht oder kaum zu erkennen ist, unter den veröffentlichten Fotos keine Namen vermerkt sind und er auf Facebook offensichtlich unter einem Pseudonym registriert ist (vgl. Gesuchsbeilagen 1, 6-7, 10-15). Und selbst wenn seine Identität erstellt wäre, ist das persönliche Engagement des Beschwerdeführers, wie die Vorinstanz gut begründet dargelegt hat, als zu gering einzustufen, als dass er als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka wahrgenommen werden könnte. Dass er die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf sich zu ziehen vermöchte, vermag der Beschwerdeführer auch mit einzelnen Facebook-Posts, auf denen einzelne Fotos seiner (Nennung Teilnahme an Veranstaltungen) zu ersehen sind, nicht darzulegen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die heimatlichen Behörden Aktivitäten in den sozialen Medien beobachten und es zu Verhaftungen von in den sozialen Medien aktiven Personen kam. Der Beschwerdeführer vermag nicht überzeugend aufzuzeigen, dass er sich durch seine Teilnahme am (Nennung Veranstaltungen) nun derart exponiert haben soll, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste. Das SEM hat im angefochtenen Entscheid in überzeugender Weise dargelegt, weshalb das zum Beleg einer begründeten Furcht eingereichte Schreiben der (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers sowie (Nennung Beweismittel) nicht beweiskräftig sind. Die entsprechenden Schlussfolgerungen sind vollumfänglich zu bestätigen. Der Beschwerdeführer vermag diesen Ausführungen in materieller Hinsicht nichts Substanzielles entgegenzuhalten, beschränkt er sich in seiner Rechtsmitteleingabe doch darauf, formelle Rügen zu erheben, die sich jedoch als unbegründet erwiesen haben (vgl. E. 4 vorh.). Aus der (Nennung Beweismittel) ist überdies zu ersehen, dass dem Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt und aus dem gleichen Grund mehrere Vorladungen zugestellt worden sein sollen (...) (vgl. Gesuchsbeilage 9, 3. Abschnitt). Diesbezüglich erstaunt, dass sich der Beschwerdeführer bislang - so auch noch in seinem Mehrfachgesuch vom 3. Mai 2021 - nicht veranlasst sah, die angeblichen Vorladungen der (Nennung Behörde) jemals zu erwähnen. 8.2 Die weitere Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz zu Recht ein massgebliches Risikoprofil beziehungsweise einen konkreten Bezug der geltend gemachten politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka zur Person des Beschwerdeführers verneinte (vgl. Gesuchsbeilagen 2-5). Dasselbe gilt bezüglich des aktualisierten Länderberichts vom 4. Juni 2021 - und mithin auch für den darin erwähnten OHCHR-Bericht vom 9. Februar 2021 (vgl. Gesuchsbeilage 16) -, zumal der Beschwerdeführer hinsichtlich der zwischenzeitlichen Entwicklungen ebenfalls keinen konkreten Bezug zu seinen Vorbringen aufzeigt. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer auch nicht konkret darzutun, inwiefern die Erweiterung des PTA für ihn eine massgebliche Verschärfung des Risikos darstellen sollte, zumal er vor der Ausreise weder politische Tätigkeiten noch Probleme mit den sri-lankischen Sicherheitskräften glaubhaft zu machen vermochte, selbst nie G._______-Verbindungen hatte und im Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr (...) nicht im Fokus der Behörden stand. Daran vermag auch die Rückkehr aus der Schweiz nach einem (Nennung Dauer) Aufenthalt nichts zu ändern. Dass sämtliche tamilischen Rückkehrer aus der Schweiz einer Gefährdung ausgesetzt wären, ergibt sich jedenfalls aus den eingereichten Unterlagen nicht. 8.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt.

9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10. Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 10 ff.) verwiesen werden, ebenso auf die umfassenden Erwägungen im vorangegangenen Beschwerdeurteil D-7426/2018 vom 14. Februar 2019, dessen Erörterungen in E. 11 f. grundsätzlich nach wie vor Gültigkeit beanspruchen und sich insbesondere auch mit der Frage des Vorliegens eines "real risk" auseinandersetzen. An den vom SEM zutreffend gewonnenen Erkenntnissen die PTA-Erweiterung und die zurzeit in Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise sowie teilweise gewaltsame Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und gegen Engpässe vorab bei der Treibstoffversorgung) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft und keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-3089/2020 vom 23. September 2022 E. 9.2.3 ff. und E-1723/2022 vom 1. Juni 2022 E. 9.3). Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 10. September 2021 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: