Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste seinen Angaben gemäss am 21. Juli 2015 aus dem Heimatland aus und gelangte am 22. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Er wurde am 2. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 24. August 2017 statt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er in C._______ (Jaffna) geboren und in D._______ (Jaffna) aufgewachsen sei, wo er die meiste Zeit mit seiner Familie gelebt habe. Als er 10 oder 12 Jahre alt gewesen sei, hätten sie einige Jahre in E._______ (Vanni) gelebt. Später seien sie nach D._______ zurückgekehrt. Nach dem Tod des Vaters im März 2006, der vom Militär gefoltert worden sei und aus Angst vor dem Militär Selbstmord begangen habe, habe er arbeiten müssen, um zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen. Der Tod seines Vaters habe den Beschwerdeführer gegen das Militär aufgebracht. Als ihn sein Freund Regan, der aus demselben Dorf stamme wie er und Mitglied einer Jugendorganisation der TNA ("Tamil National Alliance") sei, gefragt habe, ob er an gegen das Militär gerichteten Kundgebungen teilnehmen wolle, habe er zugestimmt. Er sei seither Sympathisant einer Jugendorganisation der TNA gewesen und habe im Zeitraum 2010 bis 2014 an Demonstrationen teilgenommen und hierbei Plakate hochgehalten. Die Demonstrationen hätten sich gegen das Militär gerichtet, da dieses viele Grundstücke der tamilischen Bevölkerung besetzt habe. Zuletzt habe er am 2. Juni 2014 an einer von seinem Freund Regan organisierten Demonstration teilgenommen. Bei dieser Demonstration habe er mit anderen Teilnehmern kleine Steine gegen das in F._______ gelegene Militärcamp geworfen. Viele Jugendliche, die an den Demonstrationen teilgenommen hätten, seien verhaftet worden, so auch zwei Freunde, die seitdem verschwunden seien. Als Folge der Teilnahme an der letzten Demonstration vom 2. Juni 2014 sei er in der Nähe seines Wohnortes von zwei Soldaten in Zivil kontrolliert worden. Diese hätten ihm wegen seiner Teilnahme an der Demonstration vom 2. Juni 2014 und des Werfens der Steine seine Identitätskarte abgenommen und ihn angewiesen, diese bald im Camp in F._______ abzuholen. Sie hätten sich als Beamte des CID ("Criminal Investigation Department") ausgegeben. Aus Angst vor den Sicherheitsbeamten habe er seine Identitätskarte nicht abgeholt. Im Juli 2014 sei er mit seinem mit Sand beladenen Kraftfahrzeug in eine Kontrolle geraten. Hierbei hätten ihn Sicherheitsbeamte brutal zusammengeschlagen. Sie hätten ihm vorgeworfen, seine Identitätskarte nicht abgeholt zu haben. Als viele Leute gekommen seien, hätten sie ihn verletzt liegenlassen. Infolge der erlittenen Verletzungen habe ihn sein Bruder ins Spital gebracht, wo er etwa fünf Tage hospitalisiert worden sei. Er habe noch immer Schmerzen in der Brust. Nach dem Spitalaufenthalt sei er nach Hause zurückgekehrt. Seine Mutter habe es als zu gefährlich erachtet, dass er weiterhin zu Hause wohne, weshalb sie ihn zu einem Pfarrer gebracht habe, bei dem er sich etwa einen Monat aufgehalten habe, bevor er nach Colombo gegangen sei. Vor seinem Aufenthalt in Colombo habe er noch einige Zeit in Vanni verbracht. Seine Mutter habe ihn gewarnt, nicht nach Hause zu kommen, da ihn der CID im Ort suche. Ab Mai 2015 habe er etwa zwei Monate in Colombo geweilt und sei von dort aus am 21. Juli 2015 in den Iran aufgebrochen und über die Türkei und Österreich in die Schweiz gereist. Für die Ausreise habe der Schlepper ihm einen gefälschten Reisepass mit einem anderen (singhalesischen) Namen gegeben und seinen Originalreisepass einbehalten. Der Beschwerdeführer habe beim Telefonieren mit seinem Bruder erfahren, dass öfters Personen in Zivil nach ihm gefragt hätten, zuletzt am 20. Februar 2015. Als Beweismittel reichte er im vorinstanzlichen Verfahren die Kopie seines Geburtsregisterauszuges mit englischsprachiger Übersetzung, eine englischsprachige Übersetzung der Todesbescheinigung des Vaters, ärztliche Berichte, verschiedene Bestätigungsschreiben und Zeitungsberichte und die Kopie seines Führerscheins ein. C. Mit Verfügung vom 27. November 2018 (Eröffnung am 28. November 2018) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 28. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit deren Behandlung betraut würden und zu bestätigen, dass diese tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien (Ziff. 1). Ferner sei die angefochtene Verfügung angesichts der sich infolge der Krise entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 2). Wegen der Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör (Ziff. 3), eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht (Ziff. 4) und eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 5) sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren (Ziff. 6). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Ziff. 7). Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge (vgl. Beschwerde S. 51 Ziff. 7): Der Beschwerdeführer sei wegen mangelhafter Übersetzung während der Anhörung erneut anzuhören. Zudem sei er zu seinem vollumfänglichen und bis dato andauernden exilpolitischen Engagement anzuhören. Ihm sei eine angemessene Frist zu setzen, damit er die Beweismittel zu seinem exilpolitischen Engagement nachreichen könne. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen elektronischen Datenträger mit diversen Beweismitteln ein und führte aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. Als weitere Beweismittel reichte er zwei Fotos ein, auf denen er bei Demonstrationen in der Schweiz zu sehen sei sowie eine an seinen Bruder gerichtete Vorladung der Terrorist Investigation Division (TID) vom 17. Juli 2018 mit Übersetzung und Zustellnachweis. Auf die zahlreichen weiteren Beschwerdebeilagen wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
Erwägungen (52 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4 Hinsichtlich des ersten Antrages, es sei dem Rechtsvertreter die Zusammensetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Verfahren bekanntzugeben, ist festzustellen, dass die beteiligten Gerichtspersonen dem Rechtsvertreter mit vorliegendem Urteil bekanntgegeben werden. Auf den mit der Beschwerdeschrift gestellten Antrag auf Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt, angesichts der sich seit dem 26. Oktober 2018 angeblich entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka infolge der verfassungswidrigen Ernennung des ehemaligen Präsidenten Rajapaksa zum Premierminister sei die Verfügung der Vorinstanz vom 6. November 2018 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vorab ist festzustellen, dass Mahinda Rajapaksa mittlerweile als Premierminister zurückgetreten ist und der abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe wieder im Amt ist (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und Zurück in Sri Lanka: Der abgesetzte Premierminister wird wieder vereidigt, 16. Dezember 2018; <https://www.nzz.ch/international/entlassener-premierminister-sri-lankas-wieder-neu-vereidigt-ld.1445221>, abgerufen am 29. Januar 2019). Entscheidend ist aber ohnehin, dass in der Rechtsmitteleingabe nicht substantiiert dargelegt wird, inwiefern der Beschwerdeführer von den jüngsten politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka betroffen sein soll. Für das Bundesverwaltungsgericht ist dies im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich, zumal er - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - über kein gefährdetes Risikoprofil verfügt. Der diesbezügliche Antrag ist demnach abzuweisen.
E. 6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht verletzt worden.
E. 6.2.1 Er macht geltend (Beschwerdeschrift, S. 9 ff.), zwischen der Befragung vom 2. November 2015 und der Anhörung vom 24. August 2017 durch das SEM bestehe ein zu grosser zeitlicher Abstand. Trotzdem habe das Staatssekretariat die Ablehnung des Asylgesuchs unter Hinweis auf vermeintliche Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen begründet. In einem Rechtsgutachten zur Praxis der Vorinstanz in Bezug auf Sri Lanka vom 24. März 2014 sei jedoch unter anderem die Empfehlung ausgesprochen worden, die zeitliche Nähe zwischen Befragung zur Person und Anhörung zu wahren. Das SEM wiederum habe in der Folge in einer Medienmitteilung vom 26. Mai 2014 versprochen, dieser Empfehlung zu folgen. Der Umstand, dass das SEM dies im vorliegenden Fall missachtet habe, sei dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereicht, wodurch sein Anspruch auf korrekte Erteilung des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei. Der Zeitraum von fast zwei Jahren zwischen BzP und Anhörung stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. mutatis mutandis Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2).
E. 6.2.2 Ebenfalls sei zu kritisieren, dass zwischen der Anhörung vom 24. August 2017 und der Verfügung des SEM vom 27. November 2018 ein zu grosser zeitlicher Abstand liege. Da er unter anderem auch nach seiner Anhörung vom 24. August 2017 exilpolitisch tätig gewesen sei, habe das SEM diesem Umstand in seiner Verfügung vom 27. November 2018 keine Rechnung getragen beziehungsweise seinen Entscheid nicht vor dem aktuellen Hintergrund eben dieser exilpolitischen Aktivitäten geprüft, womit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei (vgl. Beschwerdeschrift S. 11, 12). Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass das SEM den Beschwerdeführer sowohl bei der BzP (vgl. act. A3, S. 2) als auch bei seiner einlässlichen Anhörung (vgl. act. A18, S. 22 unten) darauf hingewiesen hat, dass er auch während des gesamten weiteren Verfahrens, also nach Abschluss der jeweiligen Befragung beziehungsweise Anhörung, die Pflicht habe, die Asylbehörden über neu eintretende Ereignisse (zum Beispiel politische Tätigkeiten in der Schweiz) auf dem Laufenden zu halten. Dies gerade zum Zweck, den erstinstanzlichen Entscheid in Kenntnis sämtlicher aktueller Vorkommnisse treffen zu können. Den Akten sind keine Anzeichen dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer diese klaren Hinweise nicht verstanden hätte. Die behördliche Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen bekanntermassen in der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers (Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist gleichzeitig ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz nach seiner Anhörung vom 24. August 2017 bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung vom 27. November 2018 über keine weiteren exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz informiert hat. So hat er der Vorinstanz gegenüber weder die in der Beschwerde behauptete und bis dato unbelegte Mitgliedschaft in der (...) seit einem nicht genannten Zeitpunkt im Jahr 2018 erwähnt, noch hat er der Vorinstanz Belege wie Fotos von Demonstrationsteilnahmen eingereicht. Erst mit der Beschwerde hat er die bereits länger vorliegenden Fotos von Demonstrationsteilnahmen von September 2017 und Februar 2018 eingereicht, anstatt diese Fotographien bei der Vorinstanz einzureichen. Das SEM hat somit das rechtliche Gehör nicht verletzt. Vielmehr ist der Beschwerdeführer hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.
E. 6.2.3 Der Beschwerdeführer rügt, dem Anhörungsprotokoll liege eine absolut mangelhafte Übersetzung zugrunde (Beschwerdeschrift, S. 12 ff.). In Bezug auf das Protokoll der Anhörung ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung auf die Frage, wie er den Dolmetscher verstehe, geantwortet hat, er verstehe ihn gut (vgl. act. A18, S. 1). Allerdings ist dem Protokoll durchaus zu entnehmen, dass der Dolmetscher Schwierigkeiten hatte, den Beschwerdeführer zu verstehen, wobei dies wohl auf der Ausdruckweise des Beschwerdeführers beruht, der anscheinend keine vollständigen Sätze machte (vgl. act. A18, S. 14, F 135, S. 16, F148). Aus der schwer verständlichen Ausdrucksweise des Beschwerdeführers lässt sich jedoch nicht pauschal auf eine unkorrekte Übersetzung seiner Aussagen seitens der dolmetschenden Person schliessen. Zudem hat der Beschwerdeführer weder im Verlauf der Anhörung noch bei der anschliessenden Rückübersetzung seiner Aussagen Verständigungsschwierigkeiten oder eine mangelhafte Übersetzung durch die dolmetschende Person geltend gemacht. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer am Ende der Anhörung seine ins Deutsche übersetzten Aussagen rückübersetzt wurden und er die Richtigkeit der gemachten Aussagen auf jeder Seite und am Ende des Protokolls unterschriftlich bestätigte. Die Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers sind somit nicht auf eine mangelhafte Übersetzung, sondern auf sachliche Diskrepanzen zurückzuführen. Die Rüge der mangelhaften Übersetzung erweist sich somit als unbegründet. Der Eventualantrag auf Offenlegung der SEM-internen Qualitätsbeurteilung der dolmetschenden Person wird somit abgewiesen.
E. 6.2.4 Unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs wird zudem geltend gemacht, die Anhörung des Beschwerdeführers und die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung seien nicht durch dieselbe sachbearbeitende Person durchgeführt worden (Beschwerdeschrift, S. 14 f.). Jedoch sei in einem Rechtsgutachten zur Praxis der Vorinstanz in Bezug auf Sri Lanka vom 24. März 2014 unter anderem die Empfehlung ausgesprochen worden, die Anhörung und die Abfassung des Asylentscheids durch dieselbe Person durchführen zu lassen. Das SEM wiederum habe in der Folge in einer Medienmitteilung vom 26. Mai 2014 versprochen, dieser Empfehlung zu folgen. Die Konstellation, dass verschiedene Personen für die Anhörung und den Asylentscheid verantwortlich gewesen seien, sei dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zum Nachteil gereicht, wodurch sein Anspruch auf korrekte Erteilung des rechtlichen Gehörs massiv verletzt worden sei. Jedoch wird über diese blosse Behauptung hinaus weder ausgeführt, inwiefern dem Beschwerdeführer aus dem genannten Umstand ein konkreter Nachteil entstanden sein soll, noch weshalb dies einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommen soll. Die genannten Rügen erweisen sich somit als unbegründet und der Antrag, das Gericht habe vom SEM die zur Anhörung intern angelegten Akten beizuziehen, um zu erfahren, was für einen persönlichen Eindruck der Befrager vom Beschwerdeführer gehabt hatte, ist somit abzuweisen.
E. 6.3 Weiter wird mit der Beschwerdeschrift (S. 15 ff.) behauptet, das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es verschiedene Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung nicht oder in unzureichender Weise erwähnt und somit auch nicht korrekt gewürdigt habe.
E. 6.3.1 So habe das SEM die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers zu Personen mit LTTE-Verbindungen bei der Beurteilung des Risikoprofils des Beschwerdeführers ausgeklammert. Der Beschwerdeführer stamme aus einer politisch klar positionierten Familie. So sei das politische Engagement des Vaters des Beschwerdeführers, der wegen seiner LLTE Verbindung gefoltert worden sei und schliesslich Selbstmord begangen habe, vom SEM nicht gewürdigt worden. Auch habe das SEM in der Verfügung nicht erwähnt, dass der Onkel des Beschwerdeführers für die LTTE in einem Büro gearbeitet habe. Diesbezüglich ist festzustellen, dass es sich hierbei um eine Frage der Sachverhaltswürdigung handelt. Schliesslich macht der Beschwerdeführer keine Gefährdung durch vermeintliche LTTE-Verbindungen seines Vaters oder Onkels geltend und betont auch nicht, aus einer politisch klar positionierten Familie zu stammen. Der Tod seines Vaters wird vom Beschwerdeführer ausschliesslich als Grund für sein - als unglaubhaft befundenes - politisches Engagement gegen das Militär angegeben. Der Forderung, die Vorinstanz hätte diesbezüglich weitere Abklärungen veranlassen und auf diese Aspekte bei der Beurteilung des Asylgesuchs ausführlicher eingehen müssen, als sie dies tatsächlich getan hat, kann daher nicht gefolgt werden. Es handelt sich vielmehr um eine Frage der materiellen Beurteilung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers, eine Aufhebung und Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigt sich somit nicht.
E. 6.3.2 Soweit der Beschwerdeführer behauptet (Beschwerdeschrift, S. 17 ff.), das SEM habe seine Begründungspflicht dadurch verletzt, dass es auf Länderinformationen abstütze, die nicht aktuell seien und den neuesten Entwicklungen nicht gerecht würden, ist dem entgegenzuhalten, dass mit diesem Vorbringen keine konkrete Rüge verbunden ist, dass die Gefährdung des Beschwerdeführers ungenügend begründet worden sei. Auf die Frage, inwiefern die allgemeinen Entwicklungen der politischen und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka sich im vorliegenden Verfahren auswirken, ist nicht unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflichtverletzung, sondern bei der materiellen Beurteilung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
E. 6.4 Weiter wird mit der Beschwerdeschrift behauptet, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig festgestellt und abgeklärt worden (S. 19 ff.).
E. 6.4.1 Insbesondere habe das SEM die die Bedrohungslage, die sich durch das Verhalten des Beschwerdeführers an der Demonstration vom 2. Juni 2014 ergeben habe, fahrlässig unterschätzt. Das SEM habe das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers nur beiläufig erwähnt und keine sorgfältigen und vollständigen Abklärungen gemacht. Dem ist entgegenzuhalten, dass das SEM das Verhalten des Beschwerdeführers an der Demonstration in der Verfügung abgehandelt hat und es sich auch hierbei um eine Frage der materiellen Würdigung der Vorbingen handelt, nicht um einen möglichen Verfahrensfehler. Es bestand keine Verpflichtung des SEM, in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen zu veranlassen.
E. 6.4.2 Ebenso verhält es sich mit dem Vorwurf der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung bezüglich der geltend gemachten Verletzungen infolge der behaupteten Schläge durch die Sicherheitsbeamten. Diesbezüglich habe das SEM dem als Beweismittel eingereichten ärztlichen Schreiben zu Unrecht den Beweiswert abgesprochen. Auch hierbei handelt es sich um eine Frage der materiellen Würdigung der Vorbingen und der Beweiswürdigung, nicht um eine Frage der Sachverhaltsfeststellung.
E. 6.4.3 Gleiches gilt in Bezug auf die Vorwürfe der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der Bedrohungslage durch die Unterstützung der TNA und durch die Aktivitäten für Landrechte der tamilischen Bevölkerung (Beschwerdeschrift, S. 21 ff.). Auch hierbei ist nicht die Erstellung des Sachverhalts betroffen, sondern es handelt sich um eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Auch habe es das SEM unterlassen, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abzuklären, obwohl der Beschwerdeführer Verletzungen infolge der Schläge durch das Militär vorgebracht habe. Diesbezüglich ist mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen zu wiederholen, dass dieser Punkt offensichtlich nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung war. Eine Verpflichtung des SEM, in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen zu veranlassen, wie mit der Beschwerdeschrift gefordert, ist folglich offensichtlich zu verneinen.
E. 6.4.4 Der Beschwerdeführer macht unter Beilage einer sehr umfangreichen Dokumenten- und Quellensammlung zur Kommentierung des Lagebildes, wobei er unter anderem einen Lagebericht vom 22. Oktober 2018 einreicht, geltend, die Vorinstanz habe die Tragweite seiner Verfolgungsvorbringen im Kontext der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka, des politischen Comebacks von Mahinda Rajapaksa, unzureichend erkannt (Beschwerdeschrift S. 23 ff.). Der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt worden im Hinblick auf die angeblich asylrelevant veränderte politische Sachlage und die damit einhergehende erhöhte Verfolgungsgefahr verschiedener Risikogruppen. Der Vorinstanz sei vorzuwerfen, sich bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und seiner Beurteilung auf eine unzutreffende Lageeinschätzung abgestützt zu haben, insbesondere der SEM-Bericht "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016". Da das Profil des Beschwerdeführers als Unterstützer der TNA, der sich besonders für die Forderung der Landrückgabe an Tamilen engagiert habe und sich auch exilpolitisch betätigt habe, mit mehreren Risikoprofilen übereinstimme, sei er stark gefährdet, bei einer Rückkehr asylrechtlichen Verfolgungsgefahren ausgesetzt zu sein. Mit diesen Vorbringen vermengt der Beschwerdeführer allerdings die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht nicht für eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Das gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die Akten des vorliegenden Verfahrens die Asylvorbringen anders würdigt als der Beschwerdeführer.
E. 6.4.5 Schliesslich wird geltend gemacht (Beschwerdeschrift, S. 47 ff.), der rechtserhebliche Sachverhalt sei insofern nicht vollständig abgeklärt worden, als nicht darauf eingegangen worden sei, welche Risiken sich für den Beschwerdeführer aus dem Umstand ergeben könnten, dass er im Hinblick auf einen Vollzug der Wegweisung beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf werde vorsprechen müssen beziehungsweise durch das Konsulat ein sogenannter "Background Check" durchgeführt werde. Im Asylverfahren eines anderen Mandanten des Rechtsvertreters sei diesem nämlich ein Dokument zugestellt worden, welches die asylrelevante Bedrohung der genannten Person bei der Rückkehr nach Sri Lanka dokumentiere. Auch sei nicht abgeklärt worden, inwiefern sich verschiedene Ereignisse, die sich in jüngerer Zeit in Sri Lanka abgespielt hätten, auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Vorbringen, welche völlig anders gelagerte Fälle Dritter betreffen, im Verfahren des Beschwerdeführers von konkreter Bedeutung sein könnten. Von einer Verpflichtung des SEM zu entsprechenden Abklärungen kann im vorliegenden Fall somit offensichtlich nicht ausgegangen werden. Schliesslich ist erneut festzuhalten, dass die Frage, ob und in welcher Weise sich Veränderungen der allgemeinen politischen Situation in Sri Lanka auf den Beschwerdeführer auswirken, nicht unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs, sondern bei der materiellen Beurteilung der konkreten Asylvorbringen zu berücksichtigen ist.
E. 6.5 Zusammenfassend erweist sich somit, dass die Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz verletzt worden, nicht gerechtfertigt ist.
E. 6.6 Da der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist, ist der Antrag auf erneute Anhörung des Beschwerdeführers abzuweisen, zumal der Vorwurf der angeblich mangelhaften Übersetzung nicht nachvollziehbar ist (s. o.). Auch die Anträge, der Beschwerdeführer sei zu seinem vollumfänglichen und bis dato andauernden exilpolitischen Engagement anzuhören und ihm sei eine angemessene Frist zu setzen, damit er die Beweismittel zu seinem exilpolitischen Engagement nachreichen könne, sind abzuweisen. Es ist nicht an der Vorinstanz, nach irgendwelchen Dokumenten, die seine exilpolitische Tätigkeit belegen könnten, zu forschen. Vielmehr obliegt es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht entsprechende Belege einzureichen. Auch im Beschwerdeverfahren obliegt es ihm im Rahmen der Mitwirkungspflicht, entsprechende Beweismittel einzureichen, eine Fristansetzung erübrigt sich.
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachflucht-gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
E. 7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
E. 8.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe kein entsprechendes Profil für eine Gefährdung glaubhaft machen können und sich bei seinen Vorbringen erheblich widersprochen. So habe der Beschwerdeführer in der BzP und Anhörung widersprüchliche Angaben zum Ausstellungszeitpunkt seines echten Reisepasses gemacht, einmal sei die Ausstellung 2008 wegen einer Reise nach Indien erfolgt, später sei von 2014 die Rede gewesen. Sodann widersprächen sich die zeitlichen Angaben, wann die Identitätskarte des Beschwerdeführers beschlagnahmt worden sei, erst habe es Juli 2014, dann August 2014, später sechster bis achter Monat geheissen. Das Todesdatum des Vaters gebe der Beschwerdeführer einmal mit dem 6. März 2006, später mit dem 15. März 2006 an. Auch habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zu seinen Wohnorten gemacht, indem er in der BzP zuerst behauptet habe, die Familie sei im Jahr 1995 auf der Flucht gewesen und habe sich in E._______ aufgehalten. In der Anhörung habe er dann aber gesagt, er sei bis zum Alter von zehn/zwölf Jahren in D._______ gewesen, und dann für drei oder vier Jahre ins Vanni-Gebiet gegangen. Auch widerspreche sich der Beschwerdeführer dahingehend, ob er sich nach dem Aufenthalt in Vanni bis zum zweimonatigen Aufenthalt in Colombo vor der Ausreise noch an anderen Orten aufgehalten habe oder ausschliesslich in D._______. Ferner unterschieden sich die Aussagen des Beschwerdeführers dahingehend, ob er Mitglied oder Sympathisant einer Jugendorganisation der TNA gewesen sei. Zudem gebe der Beschwerdeführer unterschiedliche Aussagen zu Protokoll, wann wie viele seiner Freunde wegen der Teilnahme an Demonstrationen vom Militär festgenommen und ob diese wieder freigelassen worden seien. Fraglich bleibe wegen abweichender Aussagen auch, wer den Beschwerdeführer ins Spital begleitet habe. Zudem wichen die Angaben dazu, an wie vielen gegen das Militär gerichteten Demonstrationen der Beschwerdeführer teilgenommen habe und ob er in vorderster Reihe mit Plakaten marschiert sei oder weiter hinten ohne auffällige Plakate, stark voneinander ab. Wann der Beschwerdeführer bei der Kontrolle durch die Sicherheitsbeamten zusammengeschlagen worden sei, sei angesichts der zeitlich divergierenden Aussagen in der BzP und Anhörung auch unklar. Einige der Vorbringen seien unrealistisch, wie zum Beispiel, dass der Beschwerdeführer, der gesucht worden sei, ausgerechnet auf dem Luftweg geflohen sei, obwohl ein Flughafen ein stark überwachter Ort sei. Auch sei wenig verständlich, dass der sich angeblich auf der Flucht befindende Beschwerdeführer neben einem gefälschten Reisepass noch eine Kopie seines eigenen Geburtsregisterauszuges mitgenommen habe und somit riskiert habe, dass bei einer Kontrolle seine wahre Identität herausgefunden werde. Hinzukomme, dass es unlogisch erscheine, dass der Beschwerdeführer noch weiter bei seinem Bruder gesucht worden sei, obwohl die Behörden gewusst hätten, dass er das Land verlassen habe. Auch erscheine es realitätsfern, dass dem Beschwerdeführer lediglich die Identitätskarte von den Sicherheitskräften weggenommen worden sei trotz des Vorwurfes, Steine in Richtung des Militärlagers geworfen zu haben. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie ihn zur Befragung mitgenommen und inhaftiert hätten, so wie es anscheinend seinen mit ihm demonstrierenden Freunden ergangen sei. Warum ihn die Sicherheitskräfte auch später bei der Kontrolle, als sie ihm vorgeworfen hätten, seine Identitätskarte nicht abgeholt zu haben, nicht festgenommen oder im Krankenhaus aufgesucht hätten, obwohl er eine gesuchte Person gewesen sei, erschliesse sich nicht. Auch seien einzelne Vorbringen als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu bewerten, da sie in der BzP gänzlich unerwähnt geblieben seien, wie die Kontrolle durch Sicherheitsleute im Juli 2014 mit der Beschlagnahme der Identitätskarte. Auch habe er erst in der Anhörung vorgebracht, vor der Ausreise aus Colombo einige Zeit in Vanni gewesen und dort gejobbt zu haben. Schliesslich habe der Beschwerdeführer nur sehr vage und stereotyp geschildert, wie er bei einer Strassenkontrolle angehalten und geschlagen worden sei, aber keine Einzelheiten vorzubringen vermocht. Die eingereichten Beweismittel seien nicht von Relevanz. Der Geburtsregisterauszug sei nur als Kopie eingereicht worden und daher nicht fälschungssicher und die Echtheit nicht überprüfbar. Das Datum auf dem Totenschein des Vaters weiche von dem in der BzP genannten Todesdatum ab. Das Bestätigungsschreiben vom 23. November 2015, auf Nachfrage des Bruders ausgestellt, sei möglicherweise ein Gefälligkeitsschreiben. Zudem stimmten die darin aufgeführten Ereignisse nicht mit den Schilderungen des Beschwerdeführers überein. Laut den Ausführungen des Schreibens sei er Mitglied einer bestimmten Bewegung, was der Beschwerdeführer nicht ausgesagt habe; er sei lediglich Sympathisant einer anderen Bewegung. Das kirchliche Bestätigungsschreiben sei auf Wunsch der Mutter angefertigt worden, weshalb ebenfalls ein Gefälligkeitsschreiben nicht ausgeschlossen werden könne. Auch weiche der im dem Schreiben bestätigte Aufenthalt des Beschwerdeführers beim Pfarrer von den protokollierten Angaben ab. Das in dem ärztlichen Schreiben aufgeführte Datum des Spitalaufenthaltes stimme nicht mit dem in der BzP genannten Datum des Spitalaufenthaltes überein. Hinsichtlich der zahlreichen eingereichten Zeitungsberichte sei festzustellen, dass diese den Beschwerdeführer nicht persönlich beträfen, sein Name nicht aufgeführt sei, wie er auch in der Anhörung bestätigt habe. Der Beschwerdeführer habe somit nicht glaubhaft machen können, im Zeitpunkt der Ausreise gesucht worden zu sein. Dem nicht vorverfolgten Beschwerdeführer drohten bei der Rückkehr ins Heimatland auch keine ernsthaften Nachteile nach Art. 3 AsylG. Soweit er vorbringe, er sei nach seiner Ausreise noch weiter vom CID gesucht worden, zuletzt am 20. Februar 2015, handle es sich nur um Aussagen Dritter vom Hörensagen. Nach dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes seien bestimmte Risikofaktoren zu prüfen, die zur Annahme einer begründeten Furcht führen könnten. Der Umstand allerdings, dass der Beschwerdeführer der tamilischen Ethnie angehöre und aus dem Ausland zurückkehre, genüge nicht zur Begründung einer Gefahr. Vorliegend habe der Beschwerdeführer, dessen Vorbringen als unglaubhaft zu erachten seien, niemals in Kontakt zu den LTTE gestanden, politische Aktivitäten durchgeführt oder Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt. Er gehöre nicht zum Personenkreis, der von den sri-lankischen Behörden verdächtigt werde, den tamilischen Separatismus wieder aufleben lassen zu wollen, und somit eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstelle. Auch die exilpolitischen Aktivitäten seien zu niedrigschwellig, um eine Gefährdung als subjektive Nachfluchtgründe auszumachen.
E. 8.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer stamme aus einer politisch klar positionierten Familie. Die ältere Cousine sei bei den (...) gewesen und anschliessend rehabilitiert worden, ein Onkel habe für die LTTE im Vanni-Gebiet gelebt und gearbeitet und der Vater sei ein jahrelanger Unterstützer des tamilischen Separatismus gewesen. Der Vater sei schliesslich aufgrund seiner LTTE-Verbindungen von der Armee überwacht, festgenommen und gefoltert worden, was ihn in den Selbstmord getrieben habe. Die Gefährdungslage des Beschwerdeführers sei nicht korrekt beurteilt worden, da die Beweiswürdigung auf dem fehlerhaften Lagebericht des SEM vom 16. August 2016 mit seinen nicht öffentlichen oder nicht existenten Quellen beruhe, einer unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, und der Lagebericht somit untauglich sei zur Beurteilung des asylrelevanten Risikoprofils. Das Gericht habe die Fehlerhaftigkeit des Lageberichtes festzustellen. Auch habe das SEM die eingereichten Beweismittel zum Spital-Aufenthalt und Tod des Vaters nicht gewürdigt, sondern diese ignoriert und stattdessen Glaubhaftigkeitsprüfungen der diesbezüglichen Aussagen vorgenommen. Im Gegensatz zur Behauptung des SEM habe sich der Beschwerdeführer in den Protokollen nicht diametral widersprochen, es handle sich höchstens um Ungenauigkeiten, beruhend auf der mangelhaften Übersetzung und Zeitplanung der Interviews. Der Beschwerdeführer erfülle zahlreiche vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil vom 15. Juli 2016 definierte Risikofaktoren, habe er doch familiäre Verbindungen zu den LTTE und sei selber in den Verdacht gekommen, als TNA-Unterstützer ein Verfechter des tamilischen Separatismus zu sein. Auch sei er exilpolitisch aktiv und vor der Ausreise mehrfach ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten, wobei ein anhaltendes Verfolgungsinteresse bis heute bestehe. Er sei sicherlich behördlich registriert und auf der Stopp-Liste verzeichnet. Er verfüge über keine gültigen Einreisepapiere und befinde sich schon länger in der Schweiz, die als Hort des tamilischen Separatismus gelte. Es sei zu berücksichtigen, dass vor dem Hintergrund der neuen Ausgangslage die Risikofaktoren verstärkt Geltung hätten und auch kumulativ zu würdigen seien. Der Beschwerdeführer engagiere sich in der Schweiz exilpolitisch als überzeugter Aktivist für den tamilischen Separatismus und sei dadurch asylrelevanter Bedrohung ausgesetzt. Er sei Mitglied des (...) der Sektion Genf, beteilige sich an der Organisation von Demonstrationen und beim Spendensammeln. Er werde eine Mitgliedschaftsbestätigung einreichen und ersuche dazu um eine angemessene Frist. Durch die Mitgliedschaft in der verbotenen (...) sei er gefährdet, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Zudem habe er regelmässig, auch nach der Anhörung vom 24. August 2017, an Demonstrationen teilgenommen, was mit beigelegten Fotos belegt werde. Auch habe er im November 2015 im Internet ein Foto von sich am "Heroes Day" auf "Facebook" hochgeladen und daraufhin Bedrohungen eines CID-Beamten erhalten. Ferner halte das Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer an, zumal sein Bruder statt des abwesenden Beschwerdeführers am 17. Juli 2018 eine Vorladung des TID erhalten habe, in welcher er unter Androhung von Inhaftnahme bei Nichterscheinen aufgefordert worden sei, am 21. Juli 2018 zu einer Befragung zu erscheinen. Grund der Vorladung sei die Teilnahme des Beschwerdeführers an Protesten in Jaffna. Als Beweismittel würden die Vorladung samt Übersetzung und Zustellnachweis eingereicht.
E. 9.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG genügen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der Verfügung und die Zusammenfassung unter E. 8.1 verwiesen werden. Sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise.
E. 9.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde an mehreren Stellen vorbringt (Beschwerdeschrift S. 7 f., 16, 67), das SEM habe nicht gewürdigt, dass er aus einer politisch positionierten Familie mit LTTE-Verbindungen stamme, ist dem entgegenzuhalten, dass sich der in den Befragungen vorgetragene Sachverhalt etwas anders darstellt als in der Beschwerdeschrift. Der Beschwerdeführer hat in den Befragungen selber ausgesagt, er habe keine Verbindungen zu den LTTE (vgl. act. A3, S. 5). Auch erwähnt er weder in der BzP noch in der Anhörung eine Cousine bei den (...). Bezüglich des Selbstmordes des Vaters sagt er zwar aus, dass der Vater aus Angst vor dem Militär Selbstmord begangen habe (vgl. act. A3, S. 5), erwähnt aber kein LTTE-Engagement. Der Tod des Vaters sei für ihn der Grund gewesen, sich gegen das Militär aufzulehnen (vgl. act. A18, S. 11). Wenn in der Beschwerde nun versucht wird, die Familie als Unterstützer des tamilischen Separatismus hinzustellen, so überzeugt dies nicht, sondern erscheint dies vielmehr als nachgeschobener Sachverhalt. In Bezug auf die eingereichte Todesurkunde des Vaters ist abgesehen von dem verzeichneten Todes-Datum, das von dem in der BzP genannten abweicht (vgl. act. A16; A3, S. 5) festzustellen, dass die dortige Bestätigung des Selbstmordes keine Bescheinigung einer vermeintlichen LTTE-Vergangenheit des Vaters darstellt. Eine solche LTTE-Vergangenheit hat denn auch das SEM in seiner Verfügung nicht festgehalten. Es ist nochmal zu betonen, dass der Beschwerdeführer auch sein eigenes behauptetes Engagement für eine TNA-Jugendorganisation nicht glaubhaft machen konnte, widersprach er sich doch erheblich bei der Frage, an wie vielen Demonstrationen welcher Art er teilgenommen habe und in welcher Rolle er engagiert gewesen sei, ob als Mitglied oder als Sympathisant (vgl. act.. A3, S. 7; A18, S. 9, 11, 13). Die angeblich für die Verfolgung entscheidende Teilnahme an der Demonstration im Juni 2014, an welcher er Steine in Richtung des Militärcamps geworfen habe, hat er angesichts der Widersprüchlichkeiten zu seinem dortigen Auftreten, ob im Vorder- oder Hintergrund (vgl. act. A3, S. 7; A18, S. 15), und der widersprüchlichen und unrealistisch anmutenden Schilderungen der nachfolgenden zwei Kontrollen durch Sicherheitskräfte im Juli 2014 (vgl. act. A3, S. 7; A18, S. 11) nicht glaubhaft machen können. Hervorzuheben ist hierbei, dass der Beschwerdeführer in der BzP gänzlich unerwähnt lässt, dass ihn im Juli 2014 Sicherheitsbeamte kontrolliert und ihm seine Identitätskarte abgenommen haben sollen, als sie ihn mit dem Vorwurf konfrontiert hätten, Steine in Richtung des Militärlagers geworfen zu haben. Der Beschwerdeführer erwähnt in der BzP nur den späteren Vorfall, als er zusammengeschlagen worden sei bei der Verkehrskontrolle und ins Spital habe gehen müssen (vgl. act. A3, S. 7). Dass er zusammengeschlagen worden sei, weil er seine Identitätskarte nicht abgeholt habe, erwähnt er hingegen nicht. Auch erschliesst es sich nicht, wieso der Beschwerdeführer, wenn er tatsächlich gesucht worden sein soll, weder bei der Kontrolle durch die Sicherheitsleute, als ihm nur seine Identitätskarte abgenommen worden sei, festgenommen wurde, noch im Krankenhaus aufgesucht worden sei. Diesbezügliche Erklärungsversuche des Beschwerdeführers überzeugen nicht (vgl. act. A18, S. 19.
E. 9.3 Im Übrigen sind die Spitalbescheinigungen (vgl. act. A16), mit denen er glaubhaft machen will, wegen seiner Demonstrationsteilnahme und weil er seine Identitätskarte nicht abgeholt habe, zusammengeschlagen worden zu sein, kein geeignetes Beweismittel, können sie doch nur Verletzungen belegen, aber weder die Ursache, noch politische Hintergründe derselben. Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, die Vorinstanz habe die eingereichten Beweismittel (Todesurkunde, Spitalbescheinigungen) ignoriert und diesen gestützt auf das Ergebnis der Glaubhaftigkeitsprüfung zu Unrecht den Beweiswert abgesprochen, kann dem nicht gefolgt werden. Es trifft nicht zu, dass aufgrund der eingereichten Beweismittel eine Würdigung der getätigten Aussagen obsolet wäre, vielmehr hat, wie vom SEM vorgenommen, eine Gesamtwürdigung zu erfolgen, in welche sämtliche Beweismittel, worunter insbesondere sowohl die Aussagen in den Befragungen als auch eingereichte Dokumente fallen, einzubeziehen sind.
E. 9.4 Die mit der Beschwerde eingereichte Vorladung an den Bruder des Beschwerdeführers, deren Echtheit dahingestellt bleiben kann, wirft insofern Fragen auf, weil es verwundert, dass der Beschwerdeführer noch im Juli 2018 gesucht worden sein soll wegen der Teilnahme an der Demonstration von Juni 2014. Schliesslich hatte er vorgebracht, zuletzt im Februar 2015 gesucht worden zu sein. Da allerdings bereits die Vorverfolgung als unglaubhaft erachtet wurde, also die Suche nach dem Beschwerdeführer zum Ausreisezeitpunkt, weshalb auch kein anhaltendes Verfolgungsinteresse anzunehmen ist, sind Zweifel an der Echtheit der Vorladung angebracht und der diesbezügliche Sachverhalt erscheint konstruiert. Zudem lässt sich aus dem übersetzten Text, wonach der Bruder unter Androhung von Haft zu erscheinen habe, um wegen des Demonstrationsverhaltens des Beschwerdeführers befragt zu werden, nicht bereits auf eine drohende asylrelevante Verfolgung schliessen. Als nachgeschobene Behauptung und wenig glaubhaft erscheint auch die Beschwerdeergänzung, der Beschwerdeführer sei wegen eines im November 2015 im Internet auf Facebook veröffentlichten Fotos von einem CID-Beamten im sozialen Netzwerk bedroht worden.
E. 9.5 Zu Recht wertet das SEM das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers als niedrigschwellig. Daran vermögen auch die mit der Beschwerde eingereichten Fotos von Demonstrationsteilnahmen nichts zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch die Mitgliedschaft in der verbotenen Organisation (...) sei er klar als Verfechter des tamilischen Separatismus auszumachen und gefährdet, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich dabei nur um die unbelegte Behauptung der Mitgliedschaft handelt, wobei er nicht erwähnt, seit wann er Mitglied sei. Davon abgesehen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ausreichend Zeit gehabt hätte, einen Beleg seiner Mitgliedschaft einzureichen, erübrigt sich aber die Fristsetzung zur Nachforderung eines Beleges. Die blosse Mitgliedschaft in der (...) mit der Ausübung organisatorischer Aufgaben für die (...), wie die behauptete Sammlung von Spenden für die Organisation, führt nämlich, ebenso wie die gelegentliche Teilnahme an Demonstrationen, ohnehin nicht zum Schluss, dass ihm die sri-lankischen Behörden einen überzeugten Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zuschrieben. Angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas ist davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden. Inwiefern eine exilpolitisch tätige Person bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliesslich eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hat, ist ebenfalls im Einzelfall anhand der von ihr glaubhaft zu machenden relevanten Umstände zu erörtern (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.4). Zwar ist aus Sicht des Gerichts anzunehmen, dass er an einigen Demonstrationen teilgenommen hat - wie unzählige andere Demonstranten und Demonstrantinnen -, was auch von der Vorinstanz nicht bestritten wurde. Ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus kann dem Beschwerdeführer daraus aber ebensowenig zugeschrieben werden wie aus der behaupteten Mitgliedschaft in der (...) nicht zugeschrieben werden, zumal diese nicht öffentlich ersichtlich wird und kein besonderes Engagement geltend gemacht wird, welches den Beschwerdeführer in den Fokus des sri-lankischen Regierung rücken würde. Hinsichtlich der Demonstrationsteilnahme ist zu bemerken, dass bis zum heutigen Zeitpunkt keine weiteren Demonstrationsteilnahmen nach der Teilnahme an einer Demonstration in Bern im Februar 2018 (Beweismittel 92) belegt wurden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung von weiteren Beweismitteln zum exilpolitischen Engagement abzuweisen ist, zumal dem Beschwerdeführer genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte zur Einreichung von Beweismitteln und wiederum auf seine Mitwirkungspflicht zu verweisen ist (siehe oben). Es ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund dieser Aktivitäten in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wäre. Mithin liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.
E. 9.6 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stopp-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
E. 9.7 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu bewerten sind, er selbst keine aktuelle Verbindung zu den LTTE aufweist, keine Reflexverfolgung vorliegt und sein exilpolitisches Wirken als lediglich niederschwellig zu beurteilen ist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt, zumal die Vorladung an den Bruder unspezifisch und wenig glaubhaft ist, und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund dreijährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten.
E. 9.8 Eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in Colombo wegen illegaler Ausreise und fehlender Identitätspapiere stellt keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Es ist insgesamt nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Solches ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen.
E. 9.9 Schliesslich ist hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. Die in der Beschwerde aufgeführten Fälle von vergangenen Rückschaffungen, bei denen es zu kritischen Situationen gekommen sei, lassen keine Rückschlüsse auf den Beschwerdeführer zu.
E. 9.10 Auch unter Berücksichtigung der weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, welche sich mehrheitlich auf die allgemeine Situation in Sri Lanka beziehen, ohne einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer zu haben, bestehen nach Auffassung des Gerichts keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass er einer der in E-1866/2015 genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerdeschrift vorgebrachten neuen Entwicklungen der allgemeinen Lage in Sri Lanka. In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, seit Mitte 2017 beziehungsweise spätestens seit den sri-lankischen Kommunalwahlen vom Februar 2018 zeichne sich eine neue Phase der Nachkriegszeit ab. Diese sei durch neue Repressionsmuster gegenüber Minderheiten gekennzeichnet. Von Juli bis September 2018 sei es ausserdem zu neuen Verfolgungsmassnahmen gegen vermeintliche tamilische Separatisten gekommen, welche zeigen würden, dass auch der kleinste Hinweis auf eine tatsächliche oder vermeintliche Verbindung zu den LTTE oder auf separatistische Betätigungen eine staatliche Verfolgung auslösen könne. Seit dem 26. Oktober 2018 habe sich in Sri Lanka schliesslich eine politische Krise entwickelt, die ebenfalls zu berücksichtigen sei. Hintergrund dieser neuen Situation sei die verfassungswidrige Absetzung des Premierminister Ranil Wickremesinghe durch den sri-lankischen Staatspräsidenten Maithripala Sirisena und die Ernennung des ehemaligen Staatspräsidenten Mahinda Rajapaksa, der für Kriegsverbrechen im sri-lankischen Bürgerkrieg und zahlreiche Verletzungen der Menschenrechte in der Nachkriegszeit verantwortlich gemacht werde. Auch wenn Mahinda Rajapaska infolge des Urteils des Obersten Gerichts am 16. Dezember 2018 zurückgetreten sei und Ranil Wickremesinghe wieder im Amt sei, liege die Macht weiterhin bei Mahinda Rajapaska und der Machtkampf sei noch nicht zu Ende. Dadurch ergebe sich eine anhaltende zugespitzte Bedrohungslage für Oppositionelle, Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und Angehörige ethnischer Minderheiten, insbesondere Tamilen. Dazu gehörten insbesondere auch tamilische Rückkehrer aus dem Exil. Zu diesen mit der Beschwerdeschrift dargelegten Umständen und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass in keiner Weise ersichtlich ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten (siehe oben).
E. 9.11 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 10 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20]).
E. 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 11.2.1 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung in der Beschwerdeschrift, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - wie jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Folteranwendung werden könne. Aufgrund der Erwägungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorverfolgung des Beschwerdeführers besteht für eine derartige Befürchtung kein konkreter Anlass. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der neuesten, seit dem 26. Oktober 2018 entstandenen politischen Entwicklungen in Sri Lanka, aus denen keinerlei konkrete und entscheidwesentliche Auswirkungen für den Beschwerdeführer abgeleitet werden können (siehe oben). Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 11.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im länderspezifischen Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (a.a.O., E. 13.2-13.4). Hinsichtlich der Nordprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug dorthin (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) zumutbar ist, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (a.a.O., E. 13.3). Der Beschwerdeführer kommt aus D._______, Distrikt Jaffna, wo er die meiste Zeit seines Lebens und auch vor der Ausreise zusammen mit seiner Mutter und den Geschwistern, die dort alle nach wie vor leben, gewohnt hat. Mehrere Tanten und ein Onkel leben ebenfalls im Distrikt Jaffna (vgl. act. A3, S. 5). Nach seinen eigenen Aussagen verfügt er neben schulischer Ausbildung ("O-Level") über mehrere Jahre beruflicher Erfahrungen als Maler und Chauffeur (vgl. act. A3, S. 4; A18, S. 10). Somit ist davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in sein Heimatland auf die Unterstützung seiner Angehörigen wird zählen können, im eigenen Haus eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden wird und sich angesichts seiner beruflichen Fähigkeiten auch wirtschaftlich wieder wird integrieren können. Es erweist sich folglich, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt.
E. 11.3.2 Schliesslich besteht aufgrund der Erwägungen auch kein konkreter Grund zur Annahme, er könnte, wie mit der Beschwerdeschrift im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs behauptet, bei seiner Rückkehr der Gefahr von Behelligungen durch sri-lankische Behörden oder paramilitärische Gruppierungen ausgesetzt sein.
E. 11.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG auch möglich ist.
E. 11.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 12 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der sehr umfangreichen Beschwerdeschrift mit teilweise unnötigen Begehren und Anträgen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter teilweise schon hätte bekannt sein müssen, sowie zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum vorliegenden Fall sind die Kosten auf insgesamt Fr. 1'400.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte mit der Beschwerdeschrift im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal das Rechtsbegehren, die Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers sei zu bestätigen, über welches bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist. Somit sind dem Rechtsvertreter die unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen, wie schon mehrfach angedroht wurde (vgl. unter anderen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4191/2018 vom 8. August 2018 E. 13.2; dieses und weitere vergleichbare Urteile ergingen vor der Erhebung der vorliegenden Beschwerde und waren dem Rechtsvertreter somit bereits bekannt). Dabei sind die persönlich auferlegten Kosten auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'400.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Urteil ergeht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7426/2018 Urteil vom 14. Februar 2019 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste seinen Angaben gemäss am 21. Juli 2015 aus dem Heimatland aus und gelangte am 22. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Er wurde am 2. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 24. August 2017 statt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er in C._______ (Jaffna) geboren und in D._______ (Jaffna) aufgewachsen sei, wo er die meiste Zeit mit seiner Familie gelebt habe. Als er 10 oder 12 Jahre alt gewesen sei, hätten sie einige Jahre in E._______ (Vanni) gelebt. Später seien sie nach D._______ zurückgekehrt. Nach dem Tod des Vaters im März 2006, der vom Militär gefoltert worden sei und aus Angst vor dem Militär Selbstmord begangen habe, habe er arbeiten müssen, um zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen. Der Tod seines Vaters habe den Beschwerdeführer gegen das Militär aufgebracht. Als ihn sein Freund Regan, der aus demselben Dorf stamme wie er und Mitglied einer Jugendorganisation der TNA ("Tamil National Alliance") sei, gefragt habe, ob er an gegen das Militär gerichteten Kundgebungen teilnehmen wolle, habe er zugestimmt. Er sei seither Sympathisant einer Jugendorganisation der TNA gewesen und habe im Zeitraum 2010 bis 2014 an Demonstrationen teilgenommen und hierbei Plakate hochgehalten. Die Demonstrationen hätten sich gegen das Militär gerichtet, da dieses viele Grundstücke der tamilischen Bevölkerung besetzt habe. Zuletzt habe er am 2. Juni 2014 an einer von seinem Freund Regan organisierten Demonstration teilgenommen. Bei dieser Demonstration habe er mit anderen Teilnehmern kleine Steine gegen das in F._______ gelegene Militärcamp geworfen. Viele Jugendliche, die an den Demonstrationen teilgenommen hätten, seien verhaftet worden, so auch zwei Freunde, die seitdem verschwunden seien. Als Folge der Teilnahme an der letzten Demonstration vom 2. Juni 2014 sei er in der Nähe seines Wohnortes von zwei Soldaten in Zivil kontrolliert worden. Diese hätten ihm wegen seiner Teilnahme an der Demonstration vom 2. Juni 2014 und des Werfens der Steine seine Identitätskarte abgenommen und ihn angewiesen, diese bald im Camp in F._______ abzuholen. Sie hätten sich als Beamte des CID ("Criminal Investigation Department") ausgegeben. Aus Angst vor den Sicherheitsbeamten habe er seine Identitätskarte nicht abgeholt. Im Juli 2014 sei er mit seinem mit Sand beladenen Kraftfahrzeug in eine Kontrolle geraten. Hierbei hätten ihn Sicherheitsbeamte brutal zusammengeschlagen. Sie hätten ihm vorgeworfen, seine Identitätskarte nicht abgeholt zu haben. Als viele Leute gekommen seien, hätten sie ihn verletzt liegenlassen. Infolge der erlittenen Verletzungen habe ihn sein Bruder ins Spital gebracht, wo er etwa fünf Tage hospitalisiert worden sei. Er habe noch immer Schmerzen in der Brust. Nach dem Spitalaufenthalt sei er nach Hause zurückgekehrt. Seine Mutter habe es als zu gefährlich erachtet, dass er weiterhin zu Hause wohne, weshalb sie ihn zu einem Pfarrer gebracht habe, bei dem er sich etwa einen Monat aufgehalten habe, bevor er nach Colombo gegangen sei. Vor seinem Aufenthalt in Colombo habe er noch einige Zeit in Vanni verbracht. Seine Mutter habe ihn gewarnt, nicht nach Hause zu kommen, da ihn der CID im Ort suche. Ab Mai 2015 habe er etwa zwei Monate in Colombo geweilt und sei von dort aus am 21. Juli 2015 in den Iran aufgebrochen und über die Türkei und Österreich in die Schweiz gereist. Für die Ausreise habe der Schlepper ihm einen gefälschten Reisepass mit einem anderen (singhalesischen) Namen gegeben und seinen Originalreisepass einbehalten. Der Beschwerdeführer habe beim Telefonieren mit seinem Bruder erfahren, dass öfters Personen in Zivil nach ihm gefragt hätten, zuletzt am 20. Februar 2015. Als Beweismittel reichte er im vorinstanzlichen Verfahren die Kopie seines Geburtsregisterauszuges mit englischsprachiger Übersetzung, eine englischsprachige Übersetzung der Todesbescheinigung des Vaters, ärztliche Berichte, verschiedene Bestätigungsschreiben und Zeitungsberichte und die Kopie seines Führerscheins ein. C. Mit Verfügung vom 27. November 2018 (Eröffnung am 28. November 2018) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 28. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit deren Behandlung betraut würden und zu bestätigen, dass diese tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien (Ziff. 1). Ferner sei die angefochtene Verfügung angesichts der sich infolge der Krise entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 2). Wegen der Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör (Ziff. 3), eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht (Ziff. 4) und eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 5) sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren (Ziff. 6). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Ziff. 7). Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge (vgl. Beschwerde S. 51 Ziff. 7): Der Beschwerdeführer sei wegen mangelhafter Übersetzung während der Anhörung erneut anzuhören. Zudem sei er zu seinem vollumfänglichen und bis dato andauernden exilpolitischen Engagement anzuhören. Ihm sei eine angemessene Frist zu setzen, damit er die Beweismittel zu seinem exilpolitischen Engagement nachreichen könne. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen elektronischen Datenträger mit diversen Beweismitteln ein und führte aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. Als weitere Beweismittel reichte er zwei Fotos ein, auf denen er bei Demonstrationen in der Schweiz zu sehen sei sowie eine an seinen Bruder gerichtete Vorladung der Terrorist Investigation Division (TID) vom 17. Juli 2018 mit Übersetzung und Zustellnachweis. Auf die zahlreichen weiteren Beschwerdebeilagen wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4. Hinsichtlich des ersten Antrages, es sei dem Rechtsvertreter die Zusammensetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Verfahren bekanntzugeben, ist festzustellen, dass die beteiligten Gerichtspersonen dem Rechtsvertreter mit vorliegendem Urteil bekanntgegeben werden. Auf den mit der Beschwerdeschrift gestellten Antrag auf Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt, angesichts der sich seit dem 26. Oktober 2018 angeblich entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka infolge der verfassungswidrigen Ernennung des ehemaligen Präsidenten Rajapaksa zum Premierminister sei die Verfügung der Vorinstanz vom 6. November 2018 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vorab ist festzustellen, dass Mahinda Rajapaksa mittlerweile als Premierminister zurückgetreten ist und der abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe wieder im Amt ist (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und Zurück in Sri Lanka: Der abgesetzte Premierminister wird wieder vereidigt, 16. Dezember 2018; , abgerufen am 29. Januar 2019). Entscheidend ist aber ohnehin, dass in der Rechtsmitteleingabe nicht substantiiert dargelegt wird, inwiefern der Beschwerdeführer von den jüngsten politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka betroffen sein soll. Für das Bundesverwaltungsgericht ist dies im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich, zumal er - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - über kein gefährdetes Risikoprofil verfügt. Der diesbezügliche Antrag ist demnach abzuweisen. 6. 6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 6.2 Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht verletzt worden. 6.2.1 Er macht geltend (Beschwerdeschrift, S. 9 ff.), zwischen der Befragung vom 2. November 2015 und der Anhörung vom 24. August 2017 durch das SEM bestehe ein zu grosser zeitlicher Abstand. Trotzdem habe das Staatssekretariat die Ablehnung des Asylgesuchs unter Hinweis auf vermeintliche Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen begründet. In einem Rechtsgutachten zur Praxis der Vorinstanz in Bezug auf Sri Lanka vom 24. März 2014 sei jedoch unter anderem die Empfehlung ausgesprochen worden, die zeitliche Nähe zwischen Befragung zur Person und Anhörung zu wahren. Das SEM wiederum habe in der Folge in einer Medienmitteilung vom 26. Mai 2014 versprochen, dieser Empfehlung zu folgen. Der Umstand, dass das SEM dies im vorliegenden Fall missachtet habe, sei dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereicht, wodurch sein Anspruch auf korrekte Erteilung des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei. Der Zeitraum von fast zwei Jahren zwischen BzP und Anhörung stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. mutatis mutandis Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). 6.2.2 Ebenfalls sei zu kritisieren, dass zwischen der Anhörung vom 24. August 2017 und der Verfügung des SEM vom 27. November 2018 ein zu grosser zeitlicher Abstand liege. Da er unter anderem auch nach seiner Anhörung vom 24. August 2017 exilpolitisch tätig gewesen sei, habe das SEM diesem Umstand in seiner Verfügung vom 27. November 2018 keine Rechnung getragen beziehungsweise seinen Entscheid nicht vor dem aktuellen Hintergrund eben dieser exilpolitischen Aktivitäten geprüft, womit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei (vgl. Beschwerdeschrift S. 11, 12). Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass das SEM den Beschwerdeführer sowohl bei der BzP (vgl. act. A3, S. 2) als auch bei seiner einlässlichen Anhörung (vgl. act. A18, S. 22 unten) darauf hingewiesen hat, dass er auch während des gesamten weiteren Verfahrens, also nach Abschluss der jeweiligen Befragung beziehungsweise Anhörung, die Pflicht habe, die Asylbehörden über neu eintretende Ereignisse (zum Beispiel politische Tätigkeiten in der Schweiz) auf dem Laufenden zu halten. Dies gerade zum Zweck, den erstinstanzlichen Entscheid in Kenntnis sämtlicher aktueller Vorkommnisse treffen zu können. Den Akten sind keine Anzeichen dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer diese klaren Hinweise nicht verstanden hätte. Die behördliche Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen bekanntermassen in der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers (Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist gleichzeitig ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz nach seiner Anhörung vom 24. August 2017 bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung vom 27. November 2018 über keine weiteren exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz informiert hat. So hat er der Vorinstanz gegenüber weder die in der Beschwerde behauptete und bis dato unbelegte Mitgliedschaft in der (...) seit einem nicht genannten Zeitpunkt im Jahr 2018 erwähnt, noch hat er der Vorinstanz Belege wie Fotos von Demonstrationsteilnahmen eingereicht. Erst mit der Beschwerde hat er die bereits länger vorliegenden Fotos von Demonstrationsteilnahmen von September 2017 und Februar 2018 eingereicht, anstatt diese Fotographien bei der Vorinstanz einzureichen. Das SEM hat somit das rechtliche Gehör nicht verletzt. Vielmehr ist der Beschwerdeführer hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. 6.2.3 Der Beschwerdeführer rügt, dem Anhörungsprotokoll liege eine absolut mangelhafte Übersetzung zugrunde (Beschwerdeschrift, S. 12 ff.). In Bezug auf das Protokoll der Anhörung ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung auf die Frage, wie er den Dolmetscher verstehe, geantwortet hat, er verstehe ihn gut (vgl. act. A18, S. 1). Allerdings ist dem Protokoll durchaus zu entnehmen, dass der Dolmetscher Schwierigkeiten hatte, den Beschwerdeführer zu verstehen, wobei dies wohl auf der Ausdruckweise des Beschwerdeführers beruht, der anscheinend keine vollständigen Sätze machte (vgl. act. A18, S. 14, F 135, S. 16, F148). Aus der schwer verständlichen Ausdrucksweise des Beschwerdeführers lässt sich jedoch nicht pauschal auf eine unkorrekte Übersetzung seiner Aussagen seitens der dolmetschenden Person schliessen. Zudem hat der Beschwerdeführer weder im Verlauf der Anhörung noch bei der anschliessenden Rückübersetzung seiner Aussagen Verständigungsschwierigkeiten oder eine mangelhafte Übersetzung durch die dolmetschende Person geltend gemacht. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer am Ende der Anhörung seine ins Deutsche übersetzten Aussagen rückübersetzt wurden und er die Richtigkeit der gemachten Aussagen auf jeder Seite und am Ende des Protokolls unterschriftlich bestätigte. Die Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers sind somit nicht auf eine mangelhafte Übersetzung, sondern auf sachliche Diskrepanzen zurückzuführen. Die Rüge der mangelhaften Übersetzung erweist sich somit als unbegründet. Der Eventualantrag auf Offenlegung der SEM-internen Qualitätsbeurteilung der dolmetschenden Person wird somit abgewiesen. 6.2.4 Unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs wird zudem geltend gemacht, die Anhörung des Beschwerdeführers und die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung seien nicht durch dieselbe sachbearbeitende Person durchgeführt worden (Beschwerdeschrift, S. 14 f.). Jedoch sei in einem Rechtsgutachten zur Praxis der Vorinstanz in Bezug auf Sri Lanka vom 24. März 2014 unter anderem die Empfehlung ausgesprochen worden, die Anhörung und die Abfassung des Asylentscheids durch dieselbe Person durchführen zu lassen. Das SEM wiederum habe in der Folge in einer Medienmitteilung vom 26. Mai 2014 versprochen, dieser Empfehlung zu folgen. Die Konstellation, dass verschiedene Personen für die Anhörung und den Asylentscheid verantwortlich gewesen seien, sei dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zum Nachteil gereicht, wodurch sein Anspruch auf korrekte Erteilung des rechtlichen Gehörs massiv verletzt worden sei. Jedoch wird über diese blosse Behauptung hinaus weder ausgeführt, inwiefern dem Beschwerdeführer aus dem genannten Umstand ein konkreter Nachteil entstanden sein soll, noch weshalb dies einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommen soll. Die genannten Rügen erweisen sich somit als unbegründet und der Antrag, das Gericht habe vom SEM die zur Anhörung intern angelegten Akten beizuziehen, um zu erfahren, was für einen persönlichen Eindruck der Befrager vom Beschwerdeführer gehabt hatte, ist somit abzuweisen. 6.3 Weiter wird mit der Beschwerdeschrift (S. 15 ff.) behauptet, das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es verschiedene Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung nicht oder in unzureichender Weise erwähnt und somit auch nicht korrekt gewürdigt habe. 6.3.1 So habe das SEM die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers zu Personen mit LTTE-Verbindungen bei der Beurteilung des Risikoprofils des Beschwerdeführers ausgeklammert. Der Beschwerdeführer stamme aus einer politisch klar positionierten Familie. So sei das politische Engagement des Vaters des Beschwerdeführers, der wegen seiner LLTE Verbindung gefoltert worden sei und schliesslich Selbstmord begangen habe, vom SEM nicht gewürdigt worden. Auch habe das SEM in der Verfügung nicht erwähnt, dass der Onkel des Beschwerdeführers für die LTTE in einem Büro gearbeitet habe. Diesbezüglich ist festzustellen, dass es sich hierbei um eine Frage der Sachverhaltswürdigung handelt. Schliesslich macht der Beschwerdeführer keine Gefährdung durch vermeintliche LTTE-Verbindungen seines Vaters oder Onkels geltend und betont auch nicht, aus einer politisch klar positionierten Familie zu stammen. Der Tod seines Vaters wird vom Beschwerdeführer ausschliesslich als Grund für sein - als unglaubhaft befundenes - politisches Engagement gegen das Militär angegeben. Der Forderung, die Vorinstanz hätte diesbezüglich weitere Abklärungen veranlassen und auf diese Aspekte bei der Beurteilung des Asylgesuchs ausführlicher eingehen müssen, als sie dies tatsächlich getan hat, kann daher nicht gefolgt werden. Es handelt sich vielmehr um eine Frage der materiellen Beurteilung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers, eine Aufhebung und Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigt sich somit nicht. 6.3.2 Soweit der Beschwerdeführer behauptet (Beschwerdeschrift, S. 17 ff.), das SEM habe seine Begründungspflicht dadurch verletzt, dass es auf Länderinformationen abstütze, die nicht aktuell seien und den neuesten Entwicklungen nicht gerecht würden, ist dem entgegenzuhalten, dass mit diesem Vorbringen keine konkrete Rüge verbunden ist, dass die Gefährdung des Beschwerdeführers ungenügend begründet worden sei. Auf die Frage, inwiefern die allgemeinen Entwicklungen der politischen und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka sich im vorliegenden Verfahren auswirken, ist nicht unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflichtverletzung, sondern bei der materiellen Beurteilung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. 6.4 Weiter wird mit der Beschwerdeschrift behauptet, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig festgestellt und abgeklärt worden (S. 19 ff.). 6.4.1 Insbesondere habe das SEM die die Bedrohungslage, die sich durch das Verhalten des Beschwerdeführers an der Demonstration vom 2. Juni 2014 ergeben habe, fahrlässig unterschätzt. Das SEM habe das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers nur beiläufig erwähnt und keine sorgfältigen und vollständigen Abklärungen gemacht. Dem ist entgegenzuhalten, dass das SEM das Verhalten des Beschwerdeführers an der Demonstration in der Verfügung abgehandelt hat und es sich auch hierbei um eine Frage der materiellen Würdigung der Vorbingen handelt, nicht um einen möglichen Verfahrensfehler. Es bestand keine Verpflichtung des SEM, in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen zu veranlassen. 6.4.2 Ebenso verhält es sich mit dem Vorwurf der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung bezüglich der geltend gemachten Verletzungen infolge der behaupteten Schläge durch die Sicherheitsbeamten. Diesbezüglich habe das SEM dem als Beweismittel eingereichten ärztlichen Schreiben zu Unrecht den Beweiswert abgesprochen. Auch hierbei handelt es sich um eine Frage der materiellen Würdigung der Vorbingen und der Beweiswürdigung, nicht um eine Frage der Sachverhaltsfeststellung. 6.4.3 Gleiches gilt in Bezug auf die Vorwürfe der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der Bedrohungslage durch die Unterstützung der TNA und durch die Aktivitäten für Landrechte der tamilischen Bevölkerung (Beschwerdeschrift, S. 21 ff.). Auch hierbei ist nicht die Erstellung des Sachverhalts betroffen, sondern es handelt sich um eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Auch habe es das SEM unterlassen, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abzuklären, obwohl der Beschwerdeführer Verletzungen infolge der Schläge durch das Militär vorgebracht habe. Diesbezüglich ist mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen zu wiederholen, dass dieser Punkt offensichtlich nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung war. Eine Verpflichtung des SEM, in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen zu veranlassen, wie mit der Beschwerdeschrift gefordert, ist folglich offensichtlich zu verneinen. 6.4.4 Der Beschwerdeführer macht unter Beilage einer sehr umfangreichen Dokumenten- und Quellensammlung zur Kommentierung des Lagebildes, wobei er unter anderem einen Lagebericht vom 22. Oktober 2018 einreicht, geltend, die Vorinstanz habe die Tragweite seiner Verfolgungsvorbringen im Kontext der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka, des politischen Comebacks von Mahinda Rajapaksa, unzureichend erkannt (Beschwerdeschrift S. 23 ff.). Der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt worden im Hinblick auf die angeblich asylrelevant veränderte politische Sachlage und die damit einhergehende erhöhte Verfolgungsgefahr verschiedener Risikogruppen. Der Vorinstanz sei vorzuwerfen, sich bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und seiner Beurteilung auf eine unzutreffende Lageeinschätzung abgestützt zu haben, insbesondere der SEM-Bericht "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016". Da das Profil des Beschwerdeführers als Unterstützer der TNA, der sich besonders für die Forderung der Landrückgabe an Tamilen engagiert habe und sich auch exilpolitisch betätigt habe, mit mehreren Risikoprofilen übereinstimme, sei er stark gefährdet, bei einer Rückkehr asylrechtlichen Verfolgungsgefahren ausgesetzt zu sein. Mit diesen Vorbringen vermengt der Beschwerdeführer allerdings die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht nicht für eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Das gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die Akten des vorliegenden Verfahrens die Asylvorbringen anders würdigt als der Beschwerdeführer. 6.4.5 Schliesslich wird geltend gemacht (Beschwerdeschrift, S. 47 ff.), der rechtserhebliche Sachverhalt sei insofern nicht vollständig abgeklärt worden, als nicht darauf eingegangen worden sei, welche Risiken sich für den Beschwerdeführer aus dem Umstand ergeben könnten, dass er im Hinblick auf einen Vollzug der Wegweisung beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf werde vorsprechen müssen beziehungsweise durch das Konsulat ein sogenannter "Background Check" durchgeführt werde. Im Asylverfahren eines anderen Mandanten des Rechtsvertreters sei diesem nämlich ein Dokument zugestellt worden, welches die asylrelevante Bedrohung der genannten Person bei der Rückkehr nach Sri Lanka dokumentiere. Auch sei nicht abgeklärt worden, inwiefern sich verschiedene Ereignisse, die sich in jüngerer Zeit in Sri Lanka abgespielt hätten, auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Vorbringen, welche völlig anders gelagerte Fälle Dritter betreffen, im Verfahren des Beschwerdeführers von konkreter Bedeutung sein könnten. Von einer Verpflichtung des SEM zu entsprechenden Abklärungen kann im vorliegenden Fall somit offensichtlich nicht ausgegangen werden. Schliesslich ist erneut festzuhalten, dass die Frage, ob und in welcher Weise sich Veränderungen der allgemeinen politischen Situation in Sri Lanka auf den Beschwerdeführer auswirken, nicht unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs, sondern bei der materiellen Beurteilung der konkreten Asylvorbringen zu berücksichtigen ist. 6.5 Zusammenfassend erweist sich somit, dass die Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz verletzt worden, nicht gerechtfertigt ist. 6.6 Da der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist, ist der Antrag auf erneute Anhörung des Beschwerdeführers abzuweisen, zumal der Vorwurf der angeblich mangelhaften Übersetzung nicht nachvollziehbar ist (s. o.). Auch die Anträge, der Beschwerdeführer sei zu seinem vollumfänglichen und bis dato andauernden exilpolitischen Engagement anzuhören und ihm sei eine angemessene Frist zu setzen, damit er die Beweismittel zu seinem exilpolitischen Engagement nachreichen könne, sind abzuweisen. Es ist nicht an der Vorinstanz, nach irgendwelchen Dokumenten, die seine exilpolitische Tätigkeit belegen könnten, zu forschen. Vielmehr obliegt es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht entsprechende Belege einzureichen. Auch im Beschwerdeverfahren obliegt es ihm im Rahmen der Mitwirkungspflicht, entsprechende Beweismittel einzureichen, eine Fristansetzung erübrigt sich. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachflucht-gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 8. 8.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe kein entsprechendes Profil für eine Gefährdung glaubhaft machen können und sich bei seinen Vorbringen erheblich widersprochen. So habe der Beschwerdeführer in der BzP und Anhörung widersprüchliche Angaben zum Ausstellungszeitpunkt seines echten Reisepasses gemacht, einmal sei die Ausstellung 2008 wegen einer Reise nach Indien erfolgt, später sei von 2014 die Rede gewesen. Sodann widersprächen sich die zeitlichen Angaben, wann die Identitätskarte des Beschwerdeführers beschlagnahmt worden sei, erst habe es Juli 2014, dann August 2014, später sechster bis achter Monat geheissen. Das Todesdatum des Vaters gebe der Beschwerdeführer einmal mit dem 6. März 2006, später mit dem 15. März 2006 an. Auch habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zu seinen Wohnorten gemacht, indem er in der BzP zuerst behauptet habe, die Familie sei im Jahr 1995 auf der Flucht gewesen und habe sich in E._______ aufgehalten. In der Anhörung habe er dann aber gesagt, er sei bis zum Alter von zehn/zwölf Jahren in D._______ gewesen, und dann für drei oder vier Jahre ins Vanni-Gebiet gegangen. Auch widerspreche sich der Beschwerdeführer dahingehend, ob er sich nach dem Aufenthalt in Vanni bis zum zweimonatigen Aufenthalt in Colombo vor der Ausreise noch an anderen Orten aufgehalten habe oder ausschliesslich in D._______. Ferner unterschieden sich die Aussagen des Beschwerdeführers dahingehend, ob er Mitglied oder Sympathisant einer Jugendorganisation der TNA gewesen sei. Zudem gebe der Beschwerdeführer unterschiedliche Aussagen zu Protokoll, wann wie viele seiner Freunde wegen der Teilnahme an Demonstrationen vom Militär festgenommen und ob diese wieder freigelassen worden seien. Fraglich bleibe wegen abweichender Aussagen auch, wer den Beschwerdeführer ins Spital begleitet habe. Zudem wichen die Angaben dazu, an wie vielen gegen das Militär gerichteten Demonstrationen der Beschwerdeführer teilgenommen habe und ob er in vorderster Reihe mit Plakaten marschiert sei oder weiter hinten ohne auffällige Plakate, stark voneinander ab. Wann der Beschwerdeführer bei der Kontrolle durch die Sicherheitsbeamten zusammengeschlagen worden sei, sei angesichts der zeitlich divergierenden Aussagen in der BzP und Anhörung auch unklar. Einige der Vorbringen seien unrealistisch, wie zum Beispiel, dass der Beschwerdeführer, der gesucht worden sei, ausgerechnet auf dem Luftweg geflohen sei, obwohl ein Flughafen ein stark überwachter Ort sei. Auch sei wenig verständlich, dass der sich angeblich auf der Flucht befindende Beschwerdeführer neben einem gefälschten Reisepass noch eine Kopie seines eigenen Geburtsregisterauszuges mitgenommen habe und somit riskiert habe, dass bei einer Kontrolle seine wahre Identität herausgefunden werde. Hinzukomme, dass es unlogisch erscheine, dass der Beschwerdeführer noch weiter bei seinem Bruder gesucht worden sei, obwohl die Behörden gewusst hätten, dass er das Land verlassen habe. Auch erscheine es realitätsfern, dass dem Beschwerdeführer lediglich die Identitätskarte von den Sicherheitskräften weggenommen worden sei trotz des Vorwurfes, Steine in Richtung des Militärlagers geworfen zu haben. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie ihn zur Befragung mitgenommen und inhaftiert hätten, so wie es anscheinend seinen mit ihm demonstrierenden Freunden ergangen sei. Warum ihn die Sicherheitskräfte auch später bei der Kontrolle, als sie ihm vorgeworfen hätten, seine Identitätskarte nicht abgeholt zu haben, nicht festgenommen oder im Krankenhaus aufgesucht hätten, obwohl er eine gesuchte Person gewesen sei, erschliesse sich nicht. Auch seien einzelne Vorbringen als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu bewerten, da sie in der BzP gänzlich unerwähnt geblieben seien, wie die Kontrolle durch Sicherheitsleute im Juli 2014 mit der Beschlagnahme der Identitätskarte. Auch habe er erst in der Anhörung vorgebracht, vor der Ausreise aus Colombo einige Zeit in Vanni gewesen und dort gejobbt zu haben. Schliesslich habe der Beschwerdeführer nur sehr vage und stereotyp geschildert, wie er bei einer Strassenkontrolle angehalten und geschlagen worden sei, aber keine Einzelheiten vorzubringen vermocht. Die eingereichten Beweismittel seien nicht von Relevanz. Der Geburtsregisterauszug sei nur als Kopie eingereicht worden und daher nicht fälschungssicher und die Echtheit nicht überprüfbar. Das Datum auf dem Totenschein des Vaters weiche von dem in der BzP genannten Todesdatum ab. Das Bestätigungsschreiben vom 23. November 2015, auf Nachfrage des Bruders ausgestellt, sei möglicherweise ein Gefälligkeitsschreiben. Zudem stimmten die darin aufgeführten Ereignisse nicht mit den Schilderungen des Beschwerdeführers überein. Laut den Ausführungen des Schreibens sei er Mitglied einer bestimmten Bewegung, was der Beschwerdeführer nicht ausgesagt habe; er sei lediglich Sympathisant einer anderen Bewegung. Das kirchliche Bestätigungsschreiben sei auf Wunsch der Mutter angefertigt worden, weshalb ebenfalls ein Gefälligkeitsschreiben nicht ausgeschlossen werden könne. Auch weiche der im dem Schreiben bestätigte Aufenthalt des Beschwerdeführers beim Pfarrer von den protokollierten Angaben ab. Das in dem ärztlichen Schreiben aufgeführte Datum des Spitalaufenthaltes stimme nicht mit dem in der BzP genannten Datum des Spitalaufenthaltes überein. Hinsichtlich der zahlreichen eingereichten Zeitungsberichte sei festzustellen, dass diese den Beschwerdeführer nicht persönlich beträfen, sein Name nicht aufgeführt sei, wie er auch in der Anhörung bestätigt habe. Der Beschwerdeführer habe somit nicht glaubhaft machen können, im Zeitpunkt der Ausreise gesucht worden zu sein. Dem nicht vorverfolgten Beschwerdeführer drohten bei der Rückkehr ins Heimatland auch keine ernsthaften Nachteile nach Art. 3 AsylG. Soweit er vorbringe, er sei nach seiner Ausreise noch weiter vom CID gesucht worden, zuletzt am 20. Februar 2015, handle es sich nur um Aussagen Dritter vom Hörensagen. Nach dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes seien bestimmte Risikofaktoren zu prüfen, die zur Annahme einer begründeten Furcht führen könnten. Der Umstand allerdings, dass der Beschwerdeführer der tamilischen Ethnie angehöre und aus dem Ausland zurückkehre, genüge nicht zur Begründung einer Gefahr. Vorliegend habe der Beschwerdeführer, dessen Vorbringen als unglaubhaft zu erachten seien, niemals in Kontakt zu den LTTE gestanden, politische Aktivitäten durchgeführt oder Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt. Er gehöre nicht zum Personenkreis, der von den sri-lankischen Behörden verdächtigt werde, den tamilischen Separatismus wieder aufleben lassen zu wollen, und somit eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstelle. Auch die exilpolitischen Aktivitäten seien zu niedrigschwellig, um eine Gefährdung als subjektive Nachfluchtgründe auszumachen. 8.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer stamme aus einer politisch klar positionierten Familie. Die ältere Cousine sei bei den (...) gewesen und anschliessend rehabilitiert worden, ein Onkel habe für die LTTE im Vanni-Gebiet gelebt und gearbeitet und der Vater sei ein jahrelanger Unterstützer des tamilischen Separatismus gewesen. Der Vater sei schliesslich aufgrund seiner LTTE-Verbindungen von der Armee überwacht, festgenommen und gefoltert worden, was ihn in den Selbstmord getrieben habe. Die Gefährdungslage des Beschwerdeführers sei nicht korrekt beurteilt worden, da die Beweiswürdigung auf dem fehlerhaften Lagebericht des SEM vom 16. August 2016 mit seinen nicht öffentlichen oder nicht existenten Quellen beruhe, einer unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, und der Lagebericht somit untauglich sei zur Beurteilung des asylrelevanten Risikoprofils. Das Gericht habe die Fehlerhaftigkeit des Lageberichtes festzustellen. Auch habe das SEM die eingereichten Beweismittel zum Spital-Aufenthalt und Tod des Vaters nicht gewürdigt, sondern diese ignoriert und stattdessen Glaubhaftigkeitsprüfungen der diesbezüglichen Aussagen vorgenommen. Im Gegensatz zur Behauptung des SEM habe sich der Beschwerdeführer in den Protokollen nicht diametral widersprochen, es handle sich höchstens um Ungenauigkeiten, beruhend auf der mangelhaften Übersetzung und Zeitplanung der Interviews. Der Beschwerdeführer erfülle zahlreiche vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil vom 15. Juli 2016 definierte Risikofaktoren, habe er doch familiäre Verbindungen zu den LTTE und sei selber in den Verdacht gekommen, als TNA-Unterstützer ein Verfechter des tamilischen Separatismus zu sein. Auch sei er exilpolitisch aktiv und vor der Ausreise mehrfach ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten, wobei ein anhaltendes Verfolgungsinteresse bis heute bestehe. Er sei sicherlich behördlich registriert und auf der Stopp-Liste verzeichnet. Er verfüge über keine gültigen Einreisepapiere und befinde sich schon länger in der Schweiz, die als Hort des tamilischen Separatismus gelte. Es sei zu berücksichtigen, dass vor dem Hintergrund der neuen Ausgangslage die Risikofaktoren verstärkt Geltung hätten und auch kumulativ zu würdigen seien. Der Beschwerdeführer engagiere sich in der Schweiz exilpolitisch als überzeugter Aktivist für den tamilischen Separatismus und sei dadurch asylrelevanter Bedrohung ausgesetzt. Er sei Mitglied des (...) der Sektion Genf, beteilige sich an der Organisation von Demonstrationen und beim Spendensammeln. Er werde eine Mitgliedschaftsbestätigung einreichen und ersuche dazu um eine angemessene Frist. Durch die Mitgliedschaft in der verbotenen (...) sei er gefährdet, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Zudem habe er regelmässig, auch nach der Anhörung vom 24. August 2017, an Demonstrationen teilgenommen, was mit beigelegten Fotos belegt werde. Auch habe er im November 2015 im Internet ein Foto von sich am "Heroes Day" auf "Facebook" hochgeladen und daraufhin Bedrohungen eines CID-Beamten erhalten. Ferner halte das Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer an, zumal sein Bruder statt des abwesenden Beschwerdeführers am 17. Juli 2018 eine Vorladung des TID erhalten habe, in welcher er unter Androhung von Inhaftnahme bei Nichterscheinen aufgefordert worden sei, am 21. Juli 2018 zu einer Befragung zu erscheinen. Grund der Vorladung sei die Teilnahme des Beschwerdeführers an Protesten in Jaffna. Als Beweismittel würden die Vorladung samt Übersetzung und Zustellnachweis eingereicht. 9. 9.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG genügen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der Verfügung und die Zusammenfassung unter E. 8.1 verwiesen werden. Sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. 9.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde an mehreren Stellen vorbringt (Beschwerdeschrift S. 7 f., 16, 67), das SEM habe nicht gewürdigt, dass er aus einer politisch positionierten Familie mit LTTE-Verbindungen stamme, ist dem entgegenzuhalten, dass sich der in den Befragungen vorgetragene Sachverhalt etwas anders darstellt als in der Beschwerdeschrift. Der Beschwerdeführer hat in den Befragungen selber ausgesagt, er habe keine Verbindungen zu den LTTE (vgl. act. A3, S. 5). Auch erwähnt er weder in der BzP noch in der Anhörung eine Cousine bei den (...). Bezüglich des Selbstmordes des Vaters sagt er zwar aus, dass der Vater aus Angst vor dem Militär Selbstmord begangen habe (vgl. act. A3, S. 5), erwähnt aber kein LTTE-Engagement. Der Tod des Vaters sei für ihn der Grund gewesen, sich gegen das Militär aufzulehnen (vgl. act. A18, S. 11). Wenn in der Beschwerde nun versucht wird, die Familie als Unterstützer des tamilischen Separatismus hinzustellen, so überzeugt dies nicht, sondern erscheint dies vielmehr als nachgeschobener Sachverhalt. In Bezug auf die eingereichte Todesurkunde des Vaters ist abgesehen von dem verzeichneten Todes-Datum, das von dem in der BzP genannten abweicht (vgl. act. A16; A3, S. 5) festzustellen, dass die dortige Bestätigung des Selbstmordes keine Bescheinigung einer vermeintlichen LTTE-Vergangenheit des Vaters darstellt. Eine solche LTTE-Vergangenheit hat denn auch das SEM in seiner Verfügung nicht festgehalten. Es ist nochmal zu betonen, dass der Beschwerdeführer auch sein eigenes behauptetes Engagement für eine TNA-Jugendorganisation nicht glaubhaft machen konnte, widersprach er sich doch erheblich bei der Frage, an wie vielen Demonstrationen welcher Art er teilgenommen habe und in welcher Rolle er engagiert gewesen sei, ob als Mitglied oder als Sympathisant (vgl. act.. A3, S. 7; A18, S. 9, 11, 13). Die angeblich für die Verfolgung entscheidende Teilnahme an der Demonstration im Juni 2014, an welcher er Steine in Richtung des Militärcamps geworfen habe, hat er angesichts der Widersprüchlichkeiten zu seinem dortigen Auftreten, ob im Vorder- oder Hintergrund (vgl. act. A3, S. 7; A18, S. 15), und der widersprüchlichen und unrealistisch anmutenden Schilderungen der nachfolgenden zwei Kontrollen durch Sicherheitskräfte im Juli 2014 (vgl. act. A3, S. 7; A18, S. 11) nicht glaubhaft machen können. Hervorzuheben ist hierbei, dass der Beschwerdeführer in der BzP gänzlich unerwähnt lässt, dass ihn im Juli 2014 Sicherheitsbeamte kontrolliert und ihm seine Identitätskarte abgenommen haben sollen, als sie ihn mit dem Vorwurf konfrontiert hätten, Steine in Richtung des Militärlagers geworfen zu haben. Der Beschwerdeführer erwähnt in der BzP nur den späteren Vorfall, als er zusammengeschlagen worden sei bei der Verkehrskontrolle und ins Spital habe gehen müssen (vgl. act. A3, S. 7). Dass er zusammengeschlagen worden sei, weil er seine Identitätskarte nicht abgeholt habe, erwähnt er hingegen nicht. Auch erschliesst es sich nicht, wieso der Beschwerdeführer, wenn er tatsächlich gesucht worden sein soll, weder bei der Kontrolle durch die Sicherheitsleute, als ihm nur seine Identitätskarte abgenommen worden sei, festgenommen wurde, noch im Krankenhaus aufgesucht worden sei. Diesbezügliche Erklärungsversuche des Beschwerdeführers überzeugen nicht (vgl. act. A18, S. 19. 9.3 Im Übrigen sind die Spitalbescheinigungen (vgl. act. A16), mit denen er glaubhaft machen will, wegen seiner Demonstrationsteilnahme und weil er seine Identitätskarte nicht abgeholt habe, zusammengeschlagen worden zu sein, kein geeignetes Beweismittel, können sie doch nur Verletzungen belegen, aber weder die Ursache, noch politische Hintergründe derselben. Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, die Vorinstanz habe die eingereichten Beweismittel (Todesurkunde, Spitalbescheinigungen) ignoriert und diesen gestützt auf das Ergebnis der Glaubhaftigkeitsprüfung zu Unrecht den Beweiswert abgesprochen, kann dem nicht gefolgt werden. Es trifft nicht zu, dass aufgrund der eingereichten Beweismittel eine Würdigung der getätigten Aussagen obsolet wäre, vielmehr hat, wie vom SEM vorgenommen, eine Gesamtwürdigung zu erfolgen, in welche sämtliche Beweismittel, worunter insbesondere sowohl die Aussagen in den Befragungen als auch eingereichte Dokumente fallen, einzubeziehen sind. 9.4 Die mit der Beschwerde eingereichte Vorladung an den Bruder des Beschwerdeführers, deren Echtheit dahingestellt bleiben kann, wirft insofern Fragen auf, weil es verwundert, dass der Beschwerdeführer noch im Juli 2018 gesucht worden sein soll wegen der Teilnahme an der Demonstration von Juni 2014. Schliesslich hatte er vorgebracht, zuletzt im Februar 2015 gesucht worden zu sein. Da allerdings bereits die Vorverfolgung als unglaubhaft erachtet wurde, also die Suche nach dem Beschwerdeführer zum Ausreisezeitpunkt, weshalb auch kein anhaltendes Verfolgungsinteresse anzunehmen ist, sind Zweifel an der Echtheit der Vorladung angebracht und der diesbezügliche Sachverhalt erscheint konstruiert. Zudem lässt sich aus dem übersetzten Text, wonach der Bruder unter Androhung von Haft zu erscheinen habe, um wegen des Demonstrationsverhaltens des Beschwerdeführers befragt zu werden, nicht bereits auf eine drohende asylrelevante Verfolgung schliessen. Als nachgeschobene Behauptung und wenig glaubhaft erscheint auch die Beschwerdeergänzung, der Beschwerdeführer sei wegen eines im November 2015 im Internet auf Facebook veröffentlichten Fotos von einem CID-Beamten im sozialen Netzwerk bedroht worden. 9.5 Zu Recht wertet das SEM das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers als niedrigschwellig. Daran vermögen auch die mit der Beschwerde eingereichten Fotos von Demonstrationsteilnahmen nichts zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch die Mitgliedschaft in der verbotenen Organisation (...) sei er klar als Verfechter des tamilischen Separatismus auszumachen und gefährdet, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich dabei nur um die unbelegte Behauptung der Mitgliedschaft handelt, wobei er nicht erwähnt, seit wann er Mitglied sei. Davon abgesehen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ausreichend Zeit gehabt hätte, einen Beleg seiner Mitgliedschaft einzureichen, erübrigt sich aber die Fristsetzung zur Nachforderung eines Beleges. Die blosse Mitgliedschaft in der (...) mit der Ausübung organisatorischer Aufgaben für die (...), wie die behauptete Sammlung von Spenden für die Organisation, führt nämlich, ebenso wie die gelegentliche Teilnahme an Demonstrationen, ohnehin nicht zum Schluss, dass ihm die sri-lankischen Behörden einen überzeugten Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zuschrieben. Angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas ist davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden. Inwiefern eine exilpolitisch tätige Person bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliesslich eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hat, ist ebenfalls im Einzelfall anhand der von ihr glaubhaft zu machenden relevanten Umstände zu erörtern (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.4). Zwar ist aus Sicht des Gerichts anzunehmen, dass er an einigen Demonstrationen teilgenommen hat - wie unzählige andere Demonstranten und Demonstrantinnen -, was auch von der Vorinstanz nicht bestritten wurde. Ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus kann dem Beschwerdeführer daraus aber ebensowenig zugeschrieben werden wie aus der behaupteten Mitgliedschaft in der (...) nicht zugeschrieben werden, zumal diese nicht öffentlich ersichtlich wird und kein besonderes Engagement geltend gemacht wird, welches den Beschwerdeführer in den Fokus des sri-lankischen Regierung rücken würde. Hinsichtlich der Demonstrationsteilnahme ist zu bemerken, dass bis zum heutigen Zeitpunkt keine weiteren Demonstrationsteilnahmen nach der Teilnahme an einer Demonstration in Bern im Februar 2018 (Beweismittel 92) belegt wurden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung von weiteren Beweismitteln zum exilpolitischen Engagement abzuweisen ist, zumal dem Beschwerdeführer genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte zur Einreichung von Beweismitteln und wiederum auf seine Mitwirkungspflicht zu verweisen ist (siehe oben). Es ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund dieser Aktivitäten in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wäre. Mithin liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. 9.6 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stopp-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). 9.7 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu bewerten sind, er selbst keine aktuelle Verbindung zu den LTTE aufweist, keine Reflexverfolgung vorliegt und sein exilpolitisches Wirken als lediglich niederschwellig zu beurteilen ist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt, zumal die Vorladung an den Bruder unspezifisch und wenig glaubhaft ist, und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund dreijährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. 9.8 Eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in Colombo wegen illegaler Ausreise und fehlender Identitätspapiere stellt keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Es ist insgesamt nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Solches ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. 9.9 Schliesslich ist hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. Die in der Beschwerde aufgeführten Fälle von vergangenen Rückschaffungen, bei denen es zu kritischen Situationen gekommen sei, lassen keine Rückschlüsse auf den Beschwerdeführer zu. 9.10 Auch unter Berücksichtigung der weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, welche sich mehrheitlich auf die allgemeine Situation in Sri Lanka beziehen, ohne einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer zu haben, bestehen nach Auffassung des Gerichts keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass er einer der in E-1866/2015 genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerdeschrift vorgebrachten neuen Entwicklungen der allgemeinen Lage in Sri Lanka. In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, seit Mitte 2017 beziehungsweise spätestens seit den sri-lankischen Kommunalwahlen vom Februar 2018 zeichne sich eine neue Phase der Nachkriegszeit ab. Diese sei durch neue Repressionsmuster gegenüber Minderheiten gekennzeichnet. Von Juli bis September 2018 sei es ausserdem zu neuen Verfolgungsmassnahmen gegen vermeintliche tamilische Separatisten gekommen, welche zeigen würden, dass auch der kleinste Hinweis auf eine tatsächliche oder vermeintliche Verbindung zu den LTTE oder auf separatistische Betätigungen eine staatliche Verfolgung auslösen könne. Seit dem 26. Oktober 2018 habe sich in Sri Lanka schliesslich eine politische Krise entwickelt, die ebenfalls zu berücksichtigen sei. Hintergrund dieser neuen Situation sei die verfassungswidrige Absetzung des Premierminister Ranil Wickremesinghe durch den sri-lankischen Staatspräsidenten Maithripala Sirisena und die Ernennung des ehemaligen Staatspräsidenten Mahinda Rajapaksa, der für Kriegsverbrechen im sri-lankischen Bürgerkrieg und zahlreiche Verletzungen der Menschenrechte in der Nachkriegszeit verantwortlich gemacht werde. Auch wenn Mahinda Rajapaska infolge des Urteils des Obersten Gerichts am 16. Dezember 2018 zurückgetreten sei und Ranil Wickremesinghe wieder im Amt sei, liege die Macht weiterhin bei Mahinda Rajapaska und der Machtkampf sei noch nicht zu Ende. Dadurch ergebe sich eine anhaltende zugespitzte Bedrohungslage für Oppositionelle, Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und Angehörige ethnischer Minderheiten, insbesondere Tamilen. Dazu gehörten insbesondere auch tamilische Rückkehrer aus dem Exil. Zu diesen mit der Beschwerdeschrift dargelegten Umständen und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass in keiner Weise ersichtlich ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten (siehe oben). 9.11 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
10. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20]). 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2.1 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung in der Beschwerdeschrift, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - wie jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Folteranwendung werden könne. Aufgrund der Erwägungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorverfolgung des Beschwerdeführers besteht für eine derartige Befürchtung kein konkreter Anlass. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der neuesten, seit dem 26. Oktober 2018 entstandenen politischen Entwicklungen in Sri Lanka, aus denen keinerlei konkrete und entscheidwesentliche Auswirkungen für den Beschwerdeführer abgeleitet werden können (siehe oben). Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im länderspezifischen Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (a.a.O., E. 13.2-13.4). Hinsichtlich der Nordprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug dorthin (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) zumutbar ist, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (a.a.O., E. 13.3). Der Beschwerdeführer kommt aus D._______, Distrikt Jaffna, wo er die meiste Zeit seines Lebens und auch vor der Ausreise zusammen mit seiner Mutter und den Geschwistern, die dort alle nach wie vor leben, gewohnt hat. Mehrere Tanten und ein Onkel leben ebenfalls im Distrikt Jaffna (vgl. act. A3, S. 5). Nach seinen eigenen Aussagen verfügt er neben schulischer Ausbildung ("O-Level") über mehrere Jahre beruflicher Erfahrungen als Maler und Chauffeur (vgl. act. A3, S. 4; A18, S. 10). Somit ist davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in sein Heimatland auf die Unterstützung seiner Angehörigen wird zählen können, im eigenen Haus eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden wird und sich angesichts seiner beruflichen Fähigkeiten auch wirtschaftlich wieder wird integrieren können. Es erweist sich folglich, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt. 11.3.2 Schliesslich besteht aufgrund der Erwägungen auch kein konkreter Grund zur Annahme, er könnte, wie mit der Beschwerdeschrift im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs behauptet, bei seiner Rückkehr der Gefahr von Behelligungen durch sri-lankische Behörden oder paramilitärische Gruppierungen ausgesetzt sein. 11.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG auch möglich ist. 11.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der sehr umfangreichen Beschwerdeschrift mit teilweise unnötigen Begehren und Anträgen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter teilweise schon hätte bekannt sein müssen, sowie zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum vorliegenden Fall sind die Kosten auf insgesamt Fr. 1'400.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte mit der Beschwerdeschrift im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal das Rechtsbegehren, die Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers sei zu bestätigen, über welches bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist. Somit sind dem Rechtsvertreter die unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen, wie schon mehrfach angedroht wurde (vgl. unter anderen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4191/2018 vom 8. August 2018 E. 13.2; dieses und weitere vergleichbare Urteile ergingen vor der Erhebung der vorliegenden Beschwerde und waren dem Rechtsvertreter somit bereits bekannt). Dabei sind die persönlich auferlegten Kosten auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'400.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Das Urteil ergeht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Mareile Lettau Versand: