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D-1665/2019

D-1665/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Gesuchsteller reiste seinen Angaben gemäss am 21. Juli 2015 aus dem Heimatland aus und gelangte am 22. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, dass er in B._______ (Jaffna) geboren und in C._______ (Jaffna) aufgewachsen sei, wo er die meiste Zeit mit seiner Familie gelebt habe. Als er 10 oder 12 Jahre alt gewesen sei, hätten sie einige Jahre in D._______ (Vanni) gelebt. Später seien sie nach C._______ zurückgekehrt. Nach dem Tod des Vaters, der vom Militär gefoltert worden sei und aus Angst vor dem Militär im März 2006 Selbstmord begangen habe, habe er arbeiten müssen, um zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen. Der Tod seines Vaters habe ihn gegen das Militär aufgebracht. Als ihn sein Freund E._______ der aus demselben Dorf stamme wie er und Mitglied einer Jugendorganisation der TNA ("Tamil National Alliance") sei, gefragt habe, ob er an gegen das Militär gerichteten Kundgebungen teilnehmen wolle, habe er zugestimmt. Er sei seither Sympathisant einer Jugendorganisation der TNA gewesen und habe im Zeitraum 2010 bis 2014 an Demonstrationen teilgenommen und hierbei Plakate hochgehalten. Die Demonstrationen hätten sich gegen das Militär gerichtet, da dieses viele Grundstücke der tamilischen Bevölkerung besetzt habe. Zuletzt habe er am 2. Juni 2014 an einer von seinem Freund E._______ organisierten Demonstration teilgenommen. Bei dieser Demonstration habe er mit anderen Teilnehmern kleine Steine gegen das in F._______ gelegene Militärcamp geworfen. Viele Jugendliche, die an den Demonstrationen teilgenommen hätten, seien verhaftet worden, so auch zwei Freunde, die seitdem verschwunden seien. Als Folge der Teilnahme an der letzten Demonstration vom 2. Juni 2014 sei er in der Nähe seines Wohnortes von zwei Soldaten in Zivil kontrolliert worden. Diese hätten ihm wegen seiner Teilnahme an der Demonstration vom 2. Juni 2014 und des Werfens der Steine seine Identitätskarte abgenommen und ihn angewiesen, diese bald im Camp in F._______ abzuholen. Sie hätten sich als Beamte des CID ("Criminal Investigation Department") ausgegeben. Aus Angst vor den Sicherheitsbeamten habe er seine Identitätskarte nicht abgeholt. Im Juli 2014 sei er mit seinem mit Sand beladenen Kraftfahrzeug in eine Kontrolle geraten. Hierbei hätten ihn Sicherheitsbeamte brutal zusammengeschlagen. Sie hätten ihm vorgeworfen, seine Identitätskarte nicht abgeholt zu haben. Als viele Leute gekommen seien, hätten sie ihn verletzt liegenlassen. Infolge der erlittenen Verletzungen habe ihn sein Bruder ins Spital gebracht, wo er etwa fünf Tage hospitalisiert worden sei. Er habe noch immer Schmerzen in der Brust. Nach dem Spitalaufenthalt sei er nach Hause zurückgekehrt. Seine Mutter habe es als zu gefährlich erachtet, dass er weiterhin zu Hause wohne, weshalb sie ihn zu einem Pfarrer gebracht habe, bei dem er sich etwa einen Monat aufgehalten habe, bevor er nach Colombo gegangen sei. Vor seinem Aufenthalt in Colombo habe er noch einige Zeit in Vanni verbracht. Seine Mutter habe ihn gewarnt, nicht nach Hause zu kommen, da ihn das CID im Ort suche. Ab Mai 2015 habe er etwa zwei Monate in Colombo geweilt und sei von dort aus am 21. Juli 2015 in den Iran aufgebrochen und über die Türkei und Österreich in die Schweiz gereist. Für die Ausreise habe der Schlepper ihm einen gefälschten Reisepass mit einem anderen (singhalesischen) Namen gegeben und seinen Originalreisepass einbehalten. Er (der Gesuchsteller) habe beim Telefonieren mit seinem Bruder erfahren, dass öfters Personen in Zivil nach ihm gefragt hätten, zuletzt am 20. Februar 2015. A.b Mit Verfügung vom 27. November 2018 stellte das SEM fest, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Mit Urteil D-7426/2018 vom 14. Februar 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. B. B.a Mit Eingabe vom 26. März 2019, bezeichnet als "neues Asylgesuch", gelangte der Gesuchsteller an das SEM und beantragte (sinngemäss), es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen und der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit auszusetzen. Sodann beantragte er eine Anhörung für den Fall, dass das SEM Zweifel am neu geltend gemachten Sachverhalt oder an dessen Relevanz haben sollte. Schliesslich sei das Migrationsamt des Kantons G._______ sofort anzuweisen, auf Vollzugshandlungen zu verzichten. B.b Der Gesuchsteller brachte zur Begründung im Wesentlichen vor, das Verfolgungsinteresse an ihm sei nach wie vor anhaltend. Seinen Eltern sei eine Vorladung des CID vom (...) 2019 ausgehändigt worden, wonach er und sein Bruder am (...) 2019 beim CID in Colombo erscheinen müssten, ansonsten ein Haftbefehl auf sie ausgestellt werde. Damit sei klar, dass er bei einer Rückkehr verhaftet würde, da davon auszugehen sei, dass das CID den Haftbefehl mittlerweile ausgestellt habe. Sodann gehe aus dem Bestätigungsschreiben des (...) hervor, dass er seit (...) Mitglied sei. Damit sei belegt, dass es sich bei dieser Mitgliedschaft keineswegs um eine blosse Behauptung handle, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 14. Februar 2019 schreibe. Bei der (...) handle es sich um eine Organisation, die (...). Er (der Gesuchsteller) sei im Rahmen seiner Arbeit für die (...) durchaus exponiert und somit klar identifizierbar. Gerade sein Engagement beim (...) müsse beim Nachrichtendienst die Alarmglocken läuten lassen. Ein einfacher "Mitläufer", wie das Bundesverwaltungsgericht es glauben machen wolle, sei er auf keinen Fall. So sei er anlässlich der (...) beim Empfang des (...) H._______ in seiner Funktion als Vertreter der (...) aufgetreten, wovon ein im (...) publizierter Online-Artikel mit Foto zeuge. Das Engagement des Gesuchstellers bei der (...) sei also durchaus öffentlich ersichtlich und gar dokumentiert. Wegen dieser Mitgliedschaft würde er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka umgehend von den Sicherheitsbehörden festgenommen. Sodann führe die politische Lage in Sri Lanka seit der Ernennung Mahinda Rajapaksas im Oktober 2018 als Premierminister zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr gegenüber Risikogruppen. Daran ändere auch der zwischenzeitlich erfolgte Rücktritt Rajapaksas am 16. Dezember 2018 nichts. Die Lageeinschätzung im Lagebild des SEM von Mitte 2016 müsse revidiert werden. Aufgrund seines Profils (unter anderem Herkunft aus ideologisch klar positionierten Familie, familiäre Beziehungen zur LTTE [Liberation Tigers of Tamil Eelam], Engagement für TNA, Teilnahme an Demonstrationen, exilpolitisches Engagement, Mitgliedschaft bei der (...) sei er gleich mehreren Risikogruppen zuzurechnen. Schliesslich kritisierte er, der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Januar 2019 (recte: 14. Februar 2019) basiere nicht auf aktuellen Länderinformationen. Die Quellen gemäss dem eingereichten Länderbericht vom 22. Oktober 2018 würden neue, bisher nicht bekannte und nicht beachtete Beweismittel darstellen, weshalb die Gefährdungslage des Gesuchstellers im Rahmen eines neuen Asylgesuchs zu beurteilen sei. Bereits der geringste Hinweis auf ein angebliches Engagement für den tamilischen Separatismus könne eine staatliche Verfolgung auslösen. Sodann erfülle der Gesuchsteller mehrere Risikofaktoren gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (familiäre Verbindungen zu den LTTE, starkes exilpolitisches Engagement, bis heute anhaltendes Verfolgungsinteresse, Fehlen gültiger Einreisepapiere, dreieinhalbjähriger Aufenthalt in der Schweiz). Auf die weitere Begründung ist - soweit entscheidwesentlich - in den nach-folgenden Erwägungen einzugehen. B.c Zur Stützung seines Gesuchs reichte er folgende Beweismittel zu den Akten: -Vorladung des CID vom (...) 2019 (im Original und mit deutscher Übersetzung) -DHL Track und Trace-Auszug vom 15. März 2019 -Bestätigung der Mitgliedschaft des Gesuchstellers beim (...) vom (...) 2019 (im Original) -Artikel betreffend (...) H._______ (...) inklusive Foto mit dem Gesuchsteller (mit englischer Übersetzung) -Wikipedia-Beitrag zu H._______ -Zusammenstellung Länderinformationen durch das Advokaturbüro Püntener vom 22. Oktober 2018, inkl. Anhang (CD mit Quellen) -Zahlreiche Beilagen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka (CD) C. Das SEM überwies diese Eingabe mit Schreiben vom 8. April 2019 an das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Prüfung als Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7426/2018 vom 14. Februar 2019. D. Am 9. April 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. E. Mit Schreiben vom 10. April 2019 ersuchte der rubrizierte Rechtsvertreter um die Zustellung aller Akten, welche beim Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Zusammenhang angelegt worden seien, respektive des vollständigen Aktenverzeichnisses und auch des Schreibens des SEM, mit welchem die Sache überwiesen worden sei. Weiter ersuchte er um Ansetzung einer angemessenen Frist, um entweder darzulegen, weshalb vorliegend die Sache nicht als Revisionsgesuch, sondern als neues Asylgesuch zu behandeln sei, respektive weshalb die Voraussetzungen für ein Revisionsgesuch gegeben sein sollen. F. Die Instruktionsrichterin forderte den Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 12. April 2019 auf, bis am 29. April 2019 eine Revisionsverbesserung einzureichen, ansonsten das Verfahren aufgrund der Akten fortgeführt werde. Des Weiteren verfügte sie, dass dem Gesuchsteller das Aktenverzeichnis des bundesverwaltungsgerichtlichen Dossiers D-1665/2019 und das Schreiben des SEM vom 8. April 2019 zugestellt werde, dass bis zum Eingang einer Revisionsverbesserung auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde und dass der verfügte Vollzugsstopp bis zum Ergehen anderslautender Anweisungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts aufrechterhalten bleibe. G. G.a Mit Eingabe vom 29. April 2019 beantragte der Gesuchsteller (sinngemäss), die Sache sei zur Behandlung als Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7426/2018 vom 14. Februar 2019 gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (SR 173.110) in Revision zu ziehen und danach die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Eventualiter seien die entsprechenden Teile des Asylgesuchs vom 26. März 2019 und der Eingabe vom 29. April 2019 zur parallelen Behandlung als Asylgesuch an das SEM zu überweisen. Im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme seien das SEM und die Fremdenpolizeibehörden des Kantons G._______ anzuweisen, von einem Vollzug der Wegweisung abzusehen. Schliesslich sei ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. G.b Zur Begründung führte der Gesuchsteller aus, es sei von objektiven Nachfluchtgründen auszugehen, wenn ein Regimewechsel oder eine drastisch verschlechterte Sicherheitslage nach der Ausreise einer Person (oder nach dem negativen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts) dazu führe, dass im Falle einer Rückkehr eine begründete Furcht vor Verfolgung vorliege. Da genau solche Sachverhalte im Asylgesuch vom 26. März 2019 aufgeführt worden seien, welche alle nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2019 datiert seien, müsse die Sache zwingend als Asylgesuch behandelt werden. Es sei zwar zutreffend, dass gewisse der eingereichten Beweismittel allenfalls unter revisionsrechtlichen Aspekten zu prüfen wären. Eine Splittung auf zwei Verfahren ergebe rechtlich jedoch keinen Sinn. Auch die Entwicklung der letzten Tage und die neuartige Bedrohungslage nach den terroristischen Anschlägen vom 21. April 2019 seien zwingend im Rahmen eines Asylgesuchs zu prüfen. Die Behandlung der Sache als Revisionsgesuch sei unsinnig. Dennoch werde geltend gemacht, dass die Beweismittel rechtserheblich seien und nicht früher hätten beigebracht werden können und alle weiteren Fristen im Rahmen eines Revisionsgesuchs eingehalten worden seien.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG (SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG (SR 172.021) Anwendung.

E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-gericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG).

E. 1.5 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation mit Bezug zum Revisionsgesuch gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog).

E. 1.6 Hinsichtlich des Antrags des Gesuchstellers in der Eingabe vom 29. April 2019 um Rücküberweisung der Sache an das SEM ist festzustellen, dass im Falle einer Gutheissung des Revisionsgesuchs das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7426/2018 vom 14. Februar 2019 aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen würde (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.75). Der Gesuchsteller befände sich im (ursprünglichen) ordentlichen Beschwerdeverfahren, in welchem sämtliche Beweismittel und Tatsachen, auch jene, die nach dem erwähnten Urteilszeitpunkt eingereicht beziehungsweise geltend gemacht wurden, nach den für dieses Verfahren geltenden Vorschriften und Grundsätzen zu prüfen wären (vgl. Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 165 f.). Die Sache ist daher vorrangig unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu behandeln; um revisionsrechtliche Behandlung hat der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 29. April 2019 denn auch ausdrücklich ersucht. Im Falle eines negativen Ausgangs des Revisionsverfahrens wäre es Sache des SEM, die unter dem Gesichtspunkt eines zweiten Asylgesuchs (oder Wiedererwägungsgesuchs) geltend gemachten Vorbringen und neuen Beweismittel zu prüfen (vgl. E. 6). Die Rüge des Gesuchstellers, eine Splittung auf zwei Verfahren ergebe rechtlich keinen Sinn, ist unbegründet, zumal die Aufteilung der Vorbringen entsprechend den massgebenden Gesetzesbestimmungen betreffend ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche korrekt ist (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG).

E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Zudem muss das Gesuch neben einer Begründung auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthalten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).

E. 2.2 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln den gesetzlichen Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Dabei stellt sich zumindest teilweise die Frage der Rechtzeitigkeit des Gesuchs im Sinne von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG. Diese kann vorliegend jedoch offenbleiben, da die eingereichten Dokumente - wie im Folgenden dargelegt - revisionsrechtlich ohnehin nicht relevant sind.

E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

E. 3.2 Soweit sich der Gesuchsteller in seinen Eingaben vom 26. März 2019 und 29. April 2019 auf erst nach dem Beschwerdeurteil vom 14. Februar 2019 entstandene Beweismittel und Ereignisse bezieht, ist festzustellen, dass diese gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG aufgrund ihrer Datierung revisionsrechtlich unbeachtlich sind und auf das Revisionsgesuch diesbezüglich - unabhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel - nicht einzutreten ist (vgl. BVGE 2013/22 E. 13).

E. 3.3 Der Gesuchsteller macht geltend, die eingereichte Vorladung des CID vom (...) 2019 belege, dass nach wie vor ein Verfolgungsinteresse an ihm bestehe und er bei einer Rückkehr verhaftet würde. Das Bundesverwaltungsgericht legte in seinem Entscheid D-7426/2018 vom 14. Februar 2019 ausführlich dar, dass der Versuch des Gesuchstellers in der Beschwerde, die Familie als Unterstützer des tamilischen Separatismus hinzustellen, nicht überzeuge, sondern dies vielmehr als nachgeschobener Sachverhalt erscheine. Auch sein eigenes behauptetes Engagement für eine TNA-Jugendorganisation habe er nicht glaubhaft machen können, da er sich bei der Frage, an wie vielen Demonstrationen welcher Art er teilgenommen habe und in welcher Rolle er engagiert gewesen sei, ob als Mitglied oder als Sympathisant, erheblich widersprochen habe. Die angeblich für die Verfolgung entscheidende Teilnahme an der Demonstration im Juni 2014, an welcher er Steine in Richtung des Militärcamps geworfen habe, habe er angesichts der Widersprüchlichkeiten zu seinem dortigen Auftreten und der widersprüchlichen und unrealistisch anmutenden Schilderungen der nachfolgenden zwei Kontrollen durch Sicherheitskräfte im Juli 2014 nicht glaubhaft machen können. Zudem habe er in der BzP gänzlich unerwähnt gelassen, dass ihn im Juli 2014 Sicherheitsbeamte kontrolliert und ihm seine Identitätskarte abgenommen hätten, als sie ihn mit dem Vorwurf konfrontiert hätten, Steine in Richtung des Militärlagers geworfen zu haben (a.a.O. E. 9.2). Das Gericht zweifelte sodann an der Echtheit einer mit der Beschwerde eingereichten Vorladung an den Bruder des Gesuchstellers und führte aus, der diesbezügliche Sachverhalt erscheine konstruiert (a.a.O. E. 9.4). Die neu eingereichte Vorladung vom (...) 2019 erscheint bereits vor diesem Hintergrund nicht geeignet, an der Einschätzung im Beschwerdeentscheid etwas zu ändern. Im Übrigen erfüllt das eingereichte Dokument die formalen Erwartungen nicht und ist als problemlos fälschbar einzustufen. So erscheint der Briefkopf kopiert und das Schreiben weist ausser einem leicht erhältlichen Stempel keine fälschungssicheren Merkmale auf. Die Zweifel an der Echtheit verstärken sich angesichts des Fehlers im Stempel, wonach es sich bei der ausstellenden Person um den "(...)" handle.

E. 3.4 Weiter hielt das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Beschwerdeentscheid fest, die blosse Mitgliedschaft in der (...) mit der Ausübung organisatorischer Aufgaben für die (...), wie die behauptete Sammlung von Spenden für die Organisation, führe, ebenso wie die gelegentliche Teilnahme an Demonstrationen, nicht zum Schluss, dass die sri-lankischen Behörden dem Gesuchsteller einen überzeugten Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zuschreiben würden (a.a.O. E. 9.5). Die mit dem Revisionsgesuch eingereichte Bestätigung der Mitgliedschaft bei der (...), der zu entnehmen ist, dass der Gesuchsteller seit (...) ein aktives Mitglied im Kanton G._______ unter der (...) sei, ist daher unerheblich. Dass der Gesuchsteller zu Beginn des Schreibens als "Hauptverantwortlicher" der (...) und als die Mitgliedschaft bestätigende Person erscheint, ist als Fehler zu werten, zumal der Gesuchsteller selber nicht geltend macht, diese Position innezuhaben und eine andere Person die Bestätigung unterzeichnet hat.

E. 3.5 Hinsichtlich des eingereichten Artikels betreffend den Besuch des (...) H._______ (...) inklusive Foto mit dem Gesuchsteller ist zunächst festzuhalten, dass diesem nicht zu entnehmen ist, ob, wo und wann er veröffentlicht worden ist. Sodann kann allein aus dem Umstand, dass der Gesuchsteller zusammen mit H._______ und (...) weiteren Personen auf dem Foto zu sehen ist, nicht darauf geschlossen werden, dass ihm die sri-lankischen Behörden einen überzeugten Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zuschreiben würden. Zudem soll das Foto im (...) aufgenommen worden sein - demnach zu einem Zeitpunkt, als der Gesuchsteller gemäss Bestätigung der (...) noch gar nicht aktives Mitglied war. Es muss somit offen bleiben, in welcher Funktion der Gesuchsteller bei diesem Empfang aufgetreten ist. Auch diesem Beweismittel ist nach dem Gesagten die revisionsrechtliche Erheblichkeit abzusprechen.

E. 3.6 Die eingereichten Beilagen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, die keinerlei Bezug zum Gesuchsteller aufweisen, sind nicht geeignet, die behaupteten Vorfluchtgründe und die geltend gemachte exponierte exilpolitische Tätigkeit zu belegen. Auch im Übrigen vermögen sie nicht aufzuzeigen, dass der Gesuchsteller in Sri Lanka in asylrelevanter Weise gefährdet wäre. Sie sind demnach nicht geeignet, an der Einschätzung im Beschwerdeurteil etwas zu ändern.

E. 3.7 Der Vorwurf des Gesuchstellers, es sei nicht nachvollziehbar, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. Februar 2019 zum Schluss komme, dass die Mitgliedschaft bei der (...) ein niederschwelliges Engagement sein solle, stellt eine bloss appellatorische Kritik am Urteil D-7426/2018 dar und ist daher kein gültiger Revisionsgrund. Das Gleiche gilt für den Einwand, das Urteil basiere weitgehend auf jenen Länderinformationen, die im Rahmen des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 herangezogen worden seien, und teilweise auf dem bereits zu Beginn manipulierten Lagebild des SEM vom 16. August 2016. In diesen Punkten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.

E. 3.8 Zusammenfassend fehlt es den neu eingereichten Beweismitteln an der revisionsrechtlichen Erheblichkeit (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Sie sind demzufolge nicht geeignet, die tatbeständliche Grundlage des Urteils D-7426/2018 vom 14. Februar 2019 zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen. Mangels revisionsrechtlicher Erheblichkeit vermögen die Ausführungen des Gesuchstellers und die neu eingereichten, vor dem 14. Februar 2019 datierenden Beweismittel auch kein Wegweisungshindernis zu begründen. Damit erübrigen sich Ausführungen zur Frage, warum die Beibringung der Beweismittel im früheren Verfahren nicht möglich gewesen sein soll.

E. 4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Eine Anhörung im Rahmen des Revisionsverfahrens kommt offensichtlich nicht in Betracht. Das Revisionsgesuch ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 5 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 9. April 2019 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

E. 6 Bezüglich des Antrags des Gesuchstellers in der Eingabe vom 29. April 2019 um (Rück-)Überweisung der Sache an das SEM ist festzustellen, dass Revisionsgesuche, die mit neu entstandenen Beweismitteln begründet werden und auf welche im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht einzutreten ist (vgl. E. 3.2), nicht von Amtes wegen zur Behandlung an die Vorinstanz überwiesen werden müssen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1). Eine Überweisung erscheint vorliegend auch nicht angezeigt, zumal die nach dem Beschwerdeurteil vom 14. Februar 2019 entstandenen Beweismittel und Ereignisse für sich allein keine neue Beurteilung aufdrängen. Der entsprechende Antrag ist demzufolge abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1665/2019 Urteil vom 8. Juli 2019 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7426/2018 vom 14. Februar 2019. Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller reiste seinen Angaben gemäss am 21. Juli 2015 aus dem Heimatland aus und gelangte am 22. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, dass er in B._______ (Jaffna) geboren und in C._______ (Jaffna) aufgewachsen sei, wo er die meiste Zeit mit seiner Familie gelebt habe. Als er 10 oder 12 Jahre alt gewesen sei, hätten sie einige Jahre in D._______ (Vanni) gelebt. Später seien sie nach C._______ zurückgekehrt. Nach dem Tod des Vaters, der vom Militär gefoltert worden sei und aus Angst vor dem Militär im März 2006 Selbstmord begangen habe, habe er arbeiten müssen, um zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen. Der Tod seines Vaters habe ihn gegen das Militär aufgebracht. Als ihn sein Freund E._______ der aus demselben Dorf stamme wie er und Mitglied einer Jugendorganisation der TNA ("Tamil National Alliance") sei, gefragt habe, ob er an gegen das Militär gerichteten Kundgebungen teilnehmen wolle, habe er zugestimmt. Er sei seither Sympathisant einer Jugendorganisation der TNA gewesen und habe im Zeitraum 2010 bis 2014 an Demonstrationen teilgenommen und hierbei Plakate hochgehalten. Die Demonstrationen hätten sich gegen das Militär gerichtet, da dieses viele Grundstücke der tamilischen Bevölkerung besetzt habe. Zuletzt habe er am 2. Juni 2014 an einer von seinem Freund E._______ organisierten Demonstration teilgenommen. Bei dieser Demonstration habe er mit anderen Teilnehmern kleine Steine gegen das in F._______ gelegene Militärcamp geworfen. Viele Jugendliche, die an den Demonstrationen teilgenommen hätten, seien verhaftet worden, so auch zwei Freunde, die seitdem verschwunden seien. Als Folge der Teilnahme an der letzten Demonstration vom 2. Juni 2014 sei er in der Nähe seines Wohnortes von zwei Soldaten in Zivil kontrolliert worden. Diese hätten ihm wegen seiner Teilnahme an der Demonstration vom 2. Juni 2014 und des Werfens der Steine seine Identitätskarte abgenommen und ihn angewiesen, diese bald im Camp in F._______ abzuholen. Sie hätten sich als Beamte des CID ("Criminal Investigation Department") ausgegeben. Aus Angst vor den Sicherheitsbeamten habe er seine Identitätskarte nicht abgeholt. Im Juli 2014 sei er mit seinem mit Sand beladenen Kraftfahrzeug in eine Kontrolle geraten. Hierbei hätten ihn Sicherheitsbeamte brutal zusammengeschlagen. Sie hätten ihm vorgeworfen, seine Identitätskarte nicht abgeholt zu haben. Als viele Leute gekommen seien, hätten sie ihn verletzt liegenlassen. Infolge der erlittenen Verletzungen habe ihn sein Bruder ins Spital gebracht, wo er etwa fünf Tage hospitalisiert worden sei. Er habe noch immer Schmerzen in der Brust. Nach dem Spitalaufenthalt sei er nach Hause zurückgekehrt. Seine Mutter habe es als zu gefährlich erachtet, dass er weiterhin zu Hause wohne, weshalb sie ihn zu einem Pfarrer gebracht habe, bei dem er sich etwa einen Monat aufgehalten habe, bevor er nach Colombo gegangen sei. Vor seinem Aufenthalt in Colombo habe er noch einige Zeit in Vanni verbracht. Seine Mutter habe ihn gewarnt, nicht nach Hause zu kommen, da ihn das CID im Ort suche. Ab Mai 2015 habe er etwa zwei Monate in Colombo geweilt und sei von dort aus am 21. Juli 2015 in den Iran aufgebrochen und über die Türkei und Österreich in die Schweiz gereist. Für die Ausreise habe der Schlepper ihm einen gefälschten Reisepass mit einem anderen (singhalesischen) Namen gegeben und seinen Originalreisepass einbehalten. Er (der Gesuchsteller) habe beim Telefonieren mit seinem Bruder erfahren, dass öfters Personen in Zivil nach ihm gefragt hätten, zuletzt am 20. Februar 2015. A.b Mit Verfügung vom 27. November 2018 stellte das SEM fest, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Mit Urteil D-7426/2018 vom 14. Februar 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. B. B.a Mit Eingabe vom 26. März 2019, bezeichnet als "neues Asylgesuch", gelangte der Gesuchsteller an das SEM und beantragte (sinngemäss), es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen und der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit auszusetzen. Sodann beantragte er eine Anhörung für den Fall, dass das SEM Zweifel am neu geltend gemachten Sachverhalt oder an dessen Relevanz haben sollte. Schliesslich sei das Migrationsamt des Kantons G._______ sofort anzuweisen, auf Vollzugshandlungen zu verzichten. B.b Der Gesuchsteller brachte zur Begründung im Wesentlichen vor, das Verfolgungsinteresse an ihm sei nach wie vor anhaltend. Seinen Eltern sei eine Vorladung des CID vom (...) 2019 ausgehändigt worden, wonach er und sein Bruder am (...) 2019 beim CID in Colombo erscheinen müssten, ansonsten ein Haftbefehl auf sie ausgestellt werde. Damit sei klar, dass er bei einer Rückkehr verhaftet würde, da davon auszugehen sei, dass das CID den Haftbefehl mittlerweile ausgestellt habe. Sodann gehe aus dem Bestätigungsschreiben des (...) hervor, dass er seit (...) Mitglied sei. Damit sei belegt, dass es sich bei dieser Mitgliedschaft keineswegs um eine blosse Behauptung handle, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 14. Februar 2019 schreibe. Bei der (...) handle es sich um eine Organisation, die (...). Er (der Gesuchsteller) sei im Rahmen seiner Arbeit für die (...) durchaus exponiert und somit klar identifizierbar. Gerade sein Engagement beim (...) müsse beim Nachrichtendienst die Alarmglocken läuten lassen. Ein einfacher "Mitläufer", wie das Bundesverwaltungsgericht es glauben machen wolle, sei er auf keinen Fall. So sei er anlässlich der (...) beim Empfang des (...) H._______ in seiner Funktion als Vertreter der (...) aufgetreten, wovon ein im (...) publizierter Online-Artikel mit Foto zeuge. Das Engagement des Gesuchstellers bei der (...) sei also durchaus öffentlich ersichtlich und gar dokumentiert. Wegen dieser Mitgliedschaft würde er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka umgehend von den Sicherheitsbehörden festgenommen. Sodann führe die politische Lage in Sri Lanka seit der Ernennung Mahinda Rajapaksas im Oktober 2018 als Premierminister zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr gegenüber Risikogruppen. Daran ändere auch der zwischenzeitlich erfolgte Rücktritt Rajapaksas am 16. Dezember 2018 nichts. Die Lageeinschätzung im Lagebild des SEM von Mitte 2016 müsse revidiert werden. Aufgrund seines Profils (unter anderem Herkunft aus ideologisch klar positionierten Familie, familiäre Beziehungen zur LTTE [Liberation Tigers of Tamil Eelam], Engagement für TNA, Teilnahme an Demonstrationen, exilpolitisches Engagement, Mitgliedschaft bei der (...) sei er gleich mehreren Risikogruppen zuzurechnen. Schliesslich kritisierte er, der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Januar 2019 (recte: 14. Februar 2019) basiere nicht auf aktuellen Länderinformationen. Die Quellen gemäss dem eingereichten Länderbericht vom 22. Oktober 2018 würden neue, bisher nicht bekannte und nicht beachtete Beweismittel darstellen, weshalb die Gefährdungslage des Gesuchstellers im Rahmen eines neuen Asylgesuchs zu beurteilen sei. Bereits der geringste Hinweis auf ein angebliches Engagement für den tamilischen Separatismus könne eine staatliche Verfolgung auslösen. Sodann erfülle der Gesuchsteller mehrere Risikofaktoren gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (familiäre Verbindungen zu den LTTE, starkes exilpolitisches Engagement, bis heute anhaltendes Verfolgungsinteresse, Fehlen gültiger Einreisepapiere, dreieinhalbjähriger Aufenthalt in der Schweiz). Auf die weitere Begründung ist - soweit entscheidwesentlich - in den nach-folgenden Erwägungen einzugehen. B.c Zur Stützung seines Gesuchs reichte er folgende Beweismittel zu den Akten: -Vorladung des CID vom (...) 2019 (im Original und mit deutscher Übersetzung) -DHL Track und Trace-Auszug vom 15. März 2019 -Bestätigung der Mitgliedschaft des Gesuchstellers beim (...) vom (...) 2019 (im Original) -Artikel betreffend (...) H._______ (...) inklusive Foto mit dem Gesuchsteller (mit englischer Übersetzung) -Wikipedia-Beitrag zu H._______ -Zusammenstellung Länderinformationen durch das Advokaturbüro Püntener vom 22. Oktober 2018, inkl. Anhang (CD mit Quellen) -Zahlreiche Beilagen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka (CD) C. Das SEM überwies diese Eingabe mit Schreiben vom 8. April 2019 an das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Prüfung als Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7426/2018 vom 14. Februar 2019. D. Am 9. April 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. E. Mit Schreiben vom 10. April 2019 ersuchte der rubrizierte Rechtsvertreter um die Zustellung aller Akten, welche beim Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Zusammenhang angelegt worden seien, respektive des vollständigen Aktenverzeichnisses und auch des Schreibens des SEM, mit welchem die Sache überwiesen worden sei. Weiter ersuchte er um Ansetzung einer angemessenen Frist, um entweder darzulegen, weshalb vorliegend die Sache nicht als Revisionsgesuch, sondern als neues Asylgesuch zu behandeln sei, respektive weshalb die Voraussetzungen für ein Revisionsgesuch gegeben sein sollen. F. Die Instruktionsrichterin forderte den Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 12. April 2019 auf, bis am 29. April 2019 eine Revisionsverbesserung einzureichen, ansonsten das Verfahren aufgrund der Akten fortgeführt werde. Des Weiteren verfügte sie, dass dem Gesuchsteller das Aktenverzeichnis des bundesverwaltungsgerichtlichen Dossiers D-1665/2019 und das Schreiben des SEM vom 8. April 2019 zugestellt werde, dass bis zum Eingang einer Revisionsverbesserung auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde und dass der verfügte Vollzugsstopp bis zum Ergehen anderslautender Anweisungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts aufrechterhalten bleibe. G. G.a Mit Eingabe vom 29. April 2019 beantragte der Gesuchsteller (sinngemäss), die Sache sei zur Behandlung als Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7426/2018 vom 14. Februar 2019 gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (SR 173.110) in Revision zu ziehen und danach die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Eventualiter seien die entsprechenden Teile des Asylgesuchs vom 26. März 2019 und der Eingabe vom 29. April 2019 zur parallelen Behandlung als Asylgesuch an das SEM zu überweisen. Im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme seien das SEM und die Fremdenpolizeibehörden des Kantons G._______ anzuweisen, von einem Vollzug der Wegweisung abzusehen. Schliesslich sei ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. G.b Zur Begründung führte der Gesuchsteller aus, es sei von objektiven Nachfluchtgründen auszugehen, wenn ein Regimewechsel oder eine drastisch verschlechterte Sicherheitslage nach der Ausreise einer Person (oder nach dem negativen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts) dazu führe, dass im Falle einer Rückkehr eine begründete Furcht vor Verfolgung vorliege. Da genau solche Sachverhalte im Asylgesuch vom 26. März 2019 aufgeführt worden seien, welche alle nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2019 datiert seien, müsse die Sache zwingend als Asylgesuch behandelt werden. Es sei zwar zutreffend, dass gewisse der eingereichten Beweismittel allenfalls unter revisionsrechtlichen Aspekten zu prüfen wären. Eine Splittung auf zwei Verfahren ergebe rechtlich jedoch keinen Sinn. Auch die Entwicklung der letzten Tage und die neuartige Bedrohungslage nach den terroristischen Anschlägen vom 21. April 2019 seien zwingend im Rahmen eines Asylgesuchs zu prüfen. Die Behandlung der Sache als Revisionsgesuch sei unsinnig. Dennoch werde geltend gemacht, dass die Beweismittel rechtserheblich seien und nicht früher hätten beigebracht werden können und alle weiteren Fristen im Rahmen eines Revisionsgesuchs eingehalten worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG (SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG (SR 172.021) Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-gericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG). 1.5 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation mit Bezug zum Revisionsgesuch gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog). 1.6 Hinsichtlich des Antrags des Gesuchstellers in der Eingabe vom 29. April 2019 um Rücküberweisung der Sache an das SEM ist festzustellen, dass im Falle einer Gutheissung des Revisionsgesuchs das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7426/2018 vom 14. Februar 2019 aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen würde (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.75). Der Gesuchsteller befände sich im (ursprünglichen) ordentlichen Beschwerdeverfahren, in welchem sämtliche Beweismittel und Tatsachen, auch jene, die nach dem erwähnten Urteilszeitpunkt eingereicht beziehungsweise geltend gemacht wurden, nach den für dieses Verfahren geltenden Vorschriften und Grundsätzen zu prüfen wären (vgl. Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 165 f.). Die Sache ist daher vorrangig unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu behandeln; um revisionsrechtliche Behandlung hat der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 29. April 2019 denn auch ausdrücklich ersucht. Im Falle eines negativen Ausgangs des Revisionsverfahrens wäre es Sache des SEM, die unter dem Gesichtspunkt eines zweiten Asylgesuchs (oder Wiedererwägungsgesuchs) geltend gemachten Vorbringen und neuen Beweismittel zu prüfen (vgl. E. 6). Die Rüge des Gesuchstellers, eine Splittung auf zwei Verfahren ergebe rechtlich keinen Sinn, ist unbegründet, zumal die Aufteilung der Vorbringen entsprechend den massgebenden Gesetzesbestimmungen betreffend ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche korrekt ist (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Zudem muss das Gesuch neben einer Begründung auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthalten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 2.2 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln den gesetzlichen Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Dabei stellt sich zumindest teilweise die Frage der Rechtzeitigkeit des Gesuchs im Sinne von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG. Diese kann vorliegend jedoch offenbleiben, da die eingereichten Dokumente - wie im Folgenden dargelegt - revisionsrechtlich ohnehin nicht relevant sind. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Soweit sich der Gesuchsteller in seinen Eingaben vom 26. März 2019 und 29. April 2019 auf erst nach dem Beschwerdeurteil vom 14. Februar 2019 entstandene Beweismittel und Ereignisse bezieht, ist festzustellen, dass diese gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG aufgrund ihrer Datierung revisionsrechtlich unbeachtlich sind und auf das Revisionsgesuch diesbezüglich - unabhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel - nicht einzutreten ist (vgl. BVGE 2013/22 E. 13). 3.3 Der Gesuchsteller macht geltend, die eingereichte Vorladung des CID vom (...) 2019 belege, dass nach wie vor ein Verfolgungsinteresse an ihm bestehe und er bei einer Rückkehr verhaftet würde. Das Bundesverwaltungsgericht legte in seinem Entscheid D-7426/2018 vom 14. Februar 2019 ausführlich dar, dass der Versuch des Gesuchstellers in der Beschwerde, die Familie als Unterstützer des tamilischen Separatismus hinzustellen, nicht überzeuge, sondern dies vielmehr als nachgeschobener Sachverhalt erscheine. Auch sein eigenes behauptetes Engagement für eine TNA-Jugendorganisation habe er nicht glaubhaft machen können, da er sich bei der Frage, an wie vielen Demonstrationen welcher Art er teilgenommen habe und in welcher Rolle er engagiert gewesen sei, ob als Mitglied oder als Sympathisant, erheblich widersprochen habe. Die angeblich für die Verfolgung entscheidende Teilnahme an der Demonstration im Juni 2014, an welcher er Steine in Richtung des Militärcamps geworfen habe, habe er angesichts der Widersprüchlichkeiten zu seinem dortigen Auftreten und der widersprüchlichen und unrealistisch anmutenden Schilderungen der nachfolgenden zwei Kontrollen durch Sicherheitskräfte im Juli 2014 nicht glaubhaft machen können. Zudem habe er in der BzP gänzlich unerwähnt gelassen, dass ihn im Juli 2014 Sicherheitsbeamte kontrolliert und ihm seine Identitätskarte abgenommen hätten, als sie ihn mit dem Vorwurf konfrontiert hätten, Steine in Richtung des Militärlagers geworfen zu haben (a.a.O. E. 9.2). Das Gericht zweifelte sodann an der Echtheit einer mit der Beschwerde eingereichten Vorladung an den Bruder des Gesuchstellers und führte aus, der diesbezügliche Sachverhalt erscheine konstruiert (a.a.O. E. 9.4). Die neu eingereichte Vorladung vom (...) 2019 erscheint bereits vor diesem Hintergrund nicht geeignet, an der Einschätzung im Beschwerdeentscheid etwas zu ändern. Im Übrigen erfüllt das eingereichte Dokument die formalen Erwartungen nicht und ist als problemlos fälschbar einzustufen. So erscheint der Briefkopf kopiert und das Schreiben weist ausser einem leicht erhältlichen Stempel keine fälschungssicheren Merkmale auf. Die Zweifel an der Echtheit verstärken sich angesichts des Fehlers im Stempel, wonach es sich bei der ausstellenden Person um den "(...)" handle. 3.4 Weiter hielt das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Beschwerdeentscheid fest, die blosse Mitgliedschaft in der (...) mit der Ausübung organisatorischer Aufgaben für die (...), wie die behauptete Sammlung von Spenden für die Organisation, führe, ebenso wie die gelegentliche Teilnahme an Demonstrationen, nicht zum Schluss, dass die sri-lankischen Behörden dem Gesuchsteller einen überzeugten Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zuschreiben würden (a.a.O. E. 9.5). Die mit dem Revisionsgesuch eingereichte Bestätigung der Mitgliedschaft bei der (...), der zu entnehmen ist, dass der Gesuchsteller seit (...) ein aktives Mitglied im Kanton G._______ unter der (...) sei, ist daher unerheblich. Dass der Gesuchsteller zu Beginn des Schreibens als "Hauptverantwortlicher" der (...) und als die Mitgliedschaft bestätigende Person erscheint, ist als Fehler zu werten, zumal der Gesuchsteller selber nicht geltend macht, diese Position innezuhaben und eine andere Person die Bestätigung unterzeichnet hat. 3.5 Hinsichtlich des eingereichten Artikels betreffend den Besuch des (...) H._______ (...) inklusive Foto mit dem Gesuchsteller ist zunächst festzuhalten, dass diesem nicht zu entnehmen ist, ob, wo und wann er veröffentlicht worden ist. Sodann kann allein aus dem Umstand, dass der Gesuchsteller zusammen mit H._______ und (...) weiteren Personen auf dem Foto zu sehen ist, nicht darauf geschlossen werden, dass ihm die sri-lankischen Behörden einen überzeugten Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zuschreiben würden. Zudem soll das Foto im (...) aufgenommen worden sein - demnach zu einem Zeitpunkt, als der Gesuchsteller gemäss Bestätigung der (...) noch gar nicht aktives Mitglied war. Es muss somit offen bleiben, in welcher Funktion der Gesuchsteller bei diesem Empfang aufgetreten ist. Auch diesem Beweismittel ist nach dem Gesagten die revisionsrechtliche Erheblichkeit abzusprechen. 3.6 Die eingereichten Beilagen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, die keinerlei Bezug zum Gesuchsteller aufweisen, sind nicht geeignet, die behaupteten Vorfluchtgründe und die geltend gemachte exponierte exilpolitische Tätigkeit zu belegen. Auch im Übrigen vermögen sie nicht aufzuzeigen, dass der Gesuchsteller in Sri Lanka in asylrelevanter Weise gefährdet wäre. Sie sind demnach nicht geeignet, an der Einschätzung im Beschwerdeurteil etwas zu ändern. 3.7 Der Vorwurf des Gesuchstellers, es sei nicht nachvollziehbar, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. Februar 2019 zum Schluss komme, dass die Mitgliedschaft bei der (...) ein niederschwelliges Engagement sein solle, stellt eine bloss appellatorische Kritik am Urteil D-7426/2018 dar und ist daher kein gültiger Revisionsgrund. Das Gleiche gilt für den Einwand, das Urteil basiere weitgehend auf jenen Länderinformationen, die im Rahmen des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 herangezogen worden seien, und teilweise auf dem bereits zu Beginn manipulierten Lagebild des SEM vom 16. August 2016. In diesen Punkten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. 3.8 Zusammenfassend fehlt es den neu eingereichten Beweismitteln an der revisionsrechtlichen Erheblichkeit (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Sie sind demzufolge nicht geeignet, die tatbeständliche Grundlage des Urteils D-7426/2018 vom 14. Februar 2019 zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen. Mangels revisionsrechtlicher Erheblichkeit vermögen die Ausführungen des Gesuchstellers und die neu eingereichten, vor dem 14. Februar 2019 datierenden Beweismittel auch kein Wegweisungshindernis zu begründen. Damit erübrigen sich Ausführungen zur Frage, warum die Beibringung der Beweismittel im früheren Verfahren nicht möglich gewesen sein soll.

4. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Eine Anhörung im Rahmen des Revisionsverfahrens kommt offensichtlich nicht in Betracht. Das Revisionsgesuch ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 9. April 2019 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

6. Bezüglich des Antrags des Gesuchstellers in der Eingabe vom 29. April 2019 um (Rück-)Überweisung der Sache an das SEM ist festzustellen, dass Revisionsgesuche, die mit neu entstandenen Beweismitteln begründet werden und auf welche im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht einzutreten ist (vgl. E. 3.2), nicht von Amtes wegen zur Behandlung an die Vorinstanz überwiesen werden müssen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1). Eine Überweisung erscheint vorliegend auch nicht angezeigt, zumal die nach dem Beschwerdeurteil vom 14. Februar 2019 entstandenen Beweismittel und Ereignisse für sich allein keine neue Beurteilung aufdrängen. Der entsprechende Antrag ist demzufolge abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Barbara Gysel Nüesch Versand: