Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
I. A. A.a Der aus dem B._______-Distrikt stammende Beschwerdeführer stellte am 3. Oktober 2018 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses begründete er im Wesentlichen folgendermassen: A.b Zwischen 2000 und 2007 sei er für eine Nichtregierungsorganisation tätig gewesen, die sich für Binnenvertriebene des sri-lankischen Bürger- kriegs eingesetzt habe. Dabei sei er unter anderem für Transporte in das von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) besetzte Gebiet zuständig gewesen. Im Jahr 2006 habe er für ein Projekt im Rebellengebiet Zement beschafft, wobei die LTTE einen Teil dieser Lieferung für sich beansprucht hätten. Die sri-lankische Armee habe ihm daraufhin bei einer Befragung an einem Checkpoint vorgeworfen, den Rebellen die gesamte Ladung über- geben und auch weitere Güter wie beispielsweise Waffen für sie ge- schmuggelt zu haben. Später habe sich herausgestellt, dass sein Chauf- feur tatsächlich ohne sein Wissen Transportdienste für die LTTE unternom- men habe. Er habe seinen Arbeitgeber davon in Kenntnis gesetzt, worauf der Chauffeur entlassen worden sei. In der Folge sei er deswegen auch von den LTTE bedroht worden. 2006 und 2007 hätten sich mehrmals Unbekannte nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Zudem sei er 2009 bis 2011 sowohl von Behördenvertretern als auch von versteckt lebenden LTTE-Mitgliedern wiederholt telefonisch bedroht worden. Der Militär- geheimdienst habe 2015 einmal nach ihm gesucht. In den letzten Jahren vor der Ausreise habe er sich nicht mehr frei bewegen können. Am (…) Juni 2018 seien abends vier vermummte Bewaffnete in sein Haus eingedrungen und hätten dieses erst nach etwa 45 Minuten wieder verlas- sen. Später habe er erfahren, dass es in einer nahegelegenen Kirche zu einer tödlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Er gehe davon aus, dass die vier Personen von dort geflohen und in der Sackgasse vor seinem Haus gelandet seien, weswegen sie sich zufälligerweise bei ihnen ver- steckt hätten; vermutungsweise habe es sich bei ihnen um Angehörige der sogenannten Aava-Gruppierung gehandelt. Etwa eine Woche nach dem Zwischenfall habe er einem Richter davon berichtet, worauf dieser ihm geraten habe, die Polizei aufzusuchen. Er habe sich jedoch nicht getraut, eine Anzeige einzureichen, da niemand wisse, wer genau hinter dieser Gruppierung stecke und ob diese nicht auch Verbindungen zur Polizei habe. Stattdessen habe er sich dann zur Ausreise entschieden.
E-491/2023 Seite 3 B. Mit Verfügung vom 20. Februar 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Der Asylentscheid wurde teilweise mit der mangelnden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Asylvorbringen (soweit die Transporte ins LTTE-Gebiet und die Entlassung des Chauffeurs im Jahr 2006 sowie den Vorfall mit den mutmasslichen Aava-Angehörigen betreffend), teilweise mit der Unglaubhaftigkeit der Sachverhaltsschilderungen (soweit die angeblichen telefonischen Behelli- gungen zwischen 2009 und 2011, die Suche nach ihm durch Unbekannte und die Fahndung nach ihm im Jahr 2015 betreffend) begründet; dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht mehr gesucht worden sei, ergebe sich auch daraus, dass er sich kurz zuvor einen Reise- pass habe ausstellen lassen können. C. Nach der Anfechtung der SEM-Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht wurde der Asylentscheid mit Urteil BVGer E-1106/2019 vom 2. November 2021 bestätigt und die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde abge- wiesen. Das Gericht qualifizierte seine Vorbringen als asylrechtlich irrele- vant und verneinte auch das Vorliegen spezifischer Risikofaktoren im Sinn seiner Rechtsprechung. II. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 17. Februar 2022 stellte der Beschwerdeführer ein "neues Asylgesuch", mit welchem er die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl oder zu- mindest die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte. In der Begründung verwies er auf den im ersten Asylverfahren geltend gemachten Sachverhalt und machte auf nachteilige Entwicklungen in Sri Lanka (namentlich eine angeblich massiv verschlechterte Sicherheits- und Menschenrechtslage) aufmerk- sam. Als neues Sachverhaltselement führte er einerseits den schlechten Gesundheitszustand seiner in Sri Lanka verbliebenen Ehefrau an, die we- gen ihm regelmässig von Angehörigen der Sicherheitskräfte behelligt werde. Andererseits werde er gemäss einem neu erhältlich gemachten "Police Message Form" vom (…) Januar 2021 (mit einer polizeilichen Vor- ladung per (…) Januar 2021) unter dem Vorwurf terroristischer Aktivitäten von den heimatlichen Behörden gesucht.
E-491/2023 Seite 4 E. E.a Mit Verfügung vom 3. März 2022 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nach wie vor nicht, und es lehnte dessen Mehrfachasylgesuch unter Erhebung einer Gebühr ab, soweit es darauf eintrat. Gleichzeitig ordnete es wiederum die Wegweisung des Be- schwerdeführers und den Vollzug an. E.b Das SEM qualifizierte die im Mehrfachasylgesuch im Zusammenhang mit dem "Police Message Form" vom (…) Januar 2021 geltend gemachte Verfolgung wegen terroristischer Aktivitäten als Revisionsvorbringen und trat mangels funktioneller Zuständigkeit auf das Mehrfachasylgesuch inso- weit nicht ein. Beim geltend gemachten Zusammenhang zwischen der in einem Arztzeug- nis erwähnten Depression der in Sri Lanka verbliebenen Ehefrau und an- geblich regelmässigen Behelligungen durch die Sicherheitskräfte handle es sich um eine unglaubhafte Parteibehauptung. Den Akten seien weiterhin keine Risikofaktoren gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen, woran auch die aktuelle politische Situation in Sri Lanka nichts zu ändern vermöge. F. F.a Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil E-1723/2022 vom 1. Juni 2022 im vereinfach- ten Verfahren als offensichtlich unbegründet ab. F.b Das Gericht bestätigte die Richtigkeit der Rechtsauffassung des SEM, wonach es sich beim "Police Message Form" um ein vor Abschluss des ersten Asylverfahrens entstandenes Beweismittel handle, das mit einem Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen wäre. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Be- schwerdeführer die Qualifikation als Revisionsgrund ausdrücklich und kon- sequent verneine. Eine Person könne weder gezwungen werden, Partei in einem Verfahren zu werden, das sie explizit nicht zu initiieren beabsichtige, noch Partei in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu wer- den, das sie gar nicht als Revisionsinstanz anzurufen beabsichtige. Das SEM sei demnach auch nicht gehalten gewesen, den revisionsrechtlichen Teil der Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen. F.c Mit Bezug auf die übrigen Vorbringen im Mehrfachgesuch schloss sich das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls vollumfänglich der Argumentation der Vorinstanz an.
E-491/2023 Seite 5 III. G. G.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 21. November 2022 stellte der Beschwerdeführer ein weiteres "neues Asylgesuch", mit welchem er wiederum die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl oder zumindest die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte. Zur Begründung des Gesuchs wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer könne nunmehr mit neuen Beweismitteln belegen, dass er in Sri Lanka ver- folgt sei. Die Verfolgung beruhe einerseits auf der massiv verschlechterten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka. Andererseits liege nun ein Haftbefehl des District Court C._______ vom (…) Juli 2022 gegen den Beschwerdeführer vor, der wegen seiner Unterstützung der LTTE im Jahr 2007 ausgestellt worden sei. Dieses neue Dokument belege, dass nach ihm deswegen anhaltend gefahndet worden sei. G.b Die im vorherigen Mehrfachgesuch vorgelegte polizeiliche Vorladung vom (…) Januar 2021 sei von den schweizerischen Asylbehörden bisher nie inhaltlich geprüft worden und werde deshalb mit dem vorliegenden Ge- such nochmals eingereicht. Durch diese Vorladung und den neu entstan- denen Haftbefehl vom (…) Juli 2022 werde verdeutlicht, dass der Be- schwerdeführer in der Verfolgerperspektive des sri-lankischen Staats als Träger der tamilisch-separatistischen Ideologie betrachtet werde. G.c Hinzu komme, dass ein anderer abgewiesener sri-lankischer Asyl- suchender von der Schweiz kürzlich nach Sri Lanka abgeschoben und bei seiner Rückkehr inhaftiert worden sei, worüber am 11. Oktober 2022 in der Online-Zeitschrift Republik berichtet worden sei. Das gleiche Schicksal könne auch ihm widerfahren.
H. H.a Mit Verfügung vom 20. Januar 2023 – eröffnet am 27. Januar 2023 – nahm das SEM die neue Eingabe des Beschwerdeführers als Wieder- erwägungsgesuch entgegen und wies dieses ab, soweit es darauf eintrat. H.b Mit Bezug auf das "Police Message Form" vom (…) Januar 2021 hielt das SEM erneut fest, dass dieses vorbestandene Beweismittel mit einem Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht vorzutragen sei, wes- halb auf die Eingabe insoweit nicht einzutreten sei.
E-491/2023 Seite 6 H.c Soweit den eingereichten Haftbefehl vom (…) Juli 2022 und den Artikel aus der Zeitschrift Republik vom 11. Oktober 2022 betreffend, nahm das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers als sogenannt qualifiziertes Wie- dererwägungsgesuch entgegen und hielt dazu Folgendes fest: Der angeb- liche Haftbefehl beziehe sich inhaltlich auf das ursprüngliche Asylvorbrin- gen des Beschwerdeführers (Verfolgung wegen Hilfeleistung für die LTTE), das vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht bereits als unglaubhaft beziehungsweise asylrechtlich nicht relevant erkannt worden sei. In letzter Zeit seien häufig nicht authentische solche Dokumente bei den schweize- rischen Asylbehörden eingereicht worden. Der Beweiswert dieses Doku- ments sei bereits grundsätzlich gering. Zudem würden sich daraus meh- rere formale und inhaltliche Ungereimtheiten ergeben. So decke sich die im Haftbefehl aufgeführte Wohnadresse nicht mit den Aussagen des Be- schwerdeführers; der Haftbefehl weise zudem eine untypische Fallnummer auf und schliesslich sei auch nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwer- deführer das Original eines Haftbefehls vorlegen könne, weil dies nicht der gängigen sri-lankischen Gerichtspraxis entspreche. Gestützt auf die ge- samten Umstände und die Vorgeschichte des Verfahrens komme dem an- geblichen Haftbefehl kein Beweiswert zu. Der Verweis auf das Asylverfah- ren eines sri-lankischen Staatsangehörigen und den Bericht darüber in der Zeitschrift Republik vermöge keinen wiedererwägungsrechtlich relevanten Umstand zu begründen, weil jenem Verfahren ein anderer Sachverhalt zu- grunde gelegen habe und der Medienbericht sich nicht auf den Beschwer- deführer beziehe. Den beiden Beweismitteln sei deshalb die wiedererwä- gungsrechtliche Erheblichkeit abzusprechen. H.d Unter den gegebenen Umständen würden sich weitere Abklärungen erübrigen; ein Antrag des Beschwerdeführers, die behauptete behördliche Suche nach ihm durch die Schweizer Botschaft in Colombo abzuklären, sei deshalb abzuweisen. I. I.a Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Januar 2023 (vorab per Telefax übermittelt) liess der Beschwerdeführer auch die Verfügung des SEM vom 20. Januar 2023 anfechten. Er beantragte inhalt- lich die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache zur ma- teriellen Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E-491/2023 Seite 7 I.b In prozessualer Hinsicht wurde einerseits die Herstellung der aufschie- benden Wirkung der Beschwerde beantragt; andererseits habe das Bun- desverwaltungsgericht unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung des Beschwerdeverfahrens betraut und wie diese Per- sonen ausgewählt worden seien; falls in diese Auswahl eingegriffen wor- den sei, habe das Gerichts die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien; dazu sei Einsicht in die Datei der Software des BVGer beziehungsweise in das Dokument mit der Spruchkörperbildung zu gewähren und offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. I.c Der Beschwerdeführer stellte in seiner Eingabe die Einreichung einer Beschwerdeergänzung innert der laufenden Beschwerdefrist in Aussicht. J. Mit superprovisorischer Verfügung vom 27. Januar 2023 setzte der Instruk- tionsrichter den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einstwei- len aus. K. Mit Eingabe vom 27. Januar 2023 – dem letzten Tag der Rechtsmittelfrist
– wurde eine Ergänzung der Beschwerde zu den Akten gereicht.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem Wiedererwägungsentscheide ge- mäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
E-491/2023 Seite 8 daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Mit dem vorliegenden direkten Entscheid in der Sache wird der Antrag auf Mitteilung des Spruchkörpers praxisgemäss gegenstandslos (vgl. etwa Urteil BVGer D-3454/2022 vom 22. August 2022 E. 4.1).
E. 4.2 Hinsichtlich der Bildung des Spruchkörpers kann dem Beschwerdefüh- rer mitgeteilt werden, dass diese auch im vorliegenden Verfahren mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems erfolgte. Dabei wurden die hinter- legten Kriterien des Automatismus in einem Punkt manuell ergänzt. Diese manuelle Anpassung wurde aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR). Als objektive Kriterien in diesem Sinn gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusam- menhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil BVGE 2022 I/2 E. 4.6).
E. 4.3 Dass die Datei der Zuteilungssoftware und entsprechende Auszüge der Akteneinsicht nicht unterstehen, wurde dem Beschwerdeführer bereits im Urteil vom 1. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht (vgl. BVGer E-1723/2022 E. 4). Soweit er im vorliegenden Verfahren seinen damaligen Antrag aus unbekannten Gründen erneuert, ist darauf nicht weiter einzugehen.
E-491/2023 Seite 9
E. 4.4 Verantwortlich für die Spruchkörperbildung ist das Abteilungs- bezie- hungsweise Kammerpräsidium (vgl. Art. 31 und 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 5 Bst. b des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwal- tungsgericht [VGR, SR 173.320.1]; vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.6.4).
E. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange- fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revi- sionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge- nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Im Verfahren des qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs sind überdies Beweismittel zu behandeln, welche vorbestehende Tatsa- chen belegen sollen und erheblich sind, jedoch erst nachträglich entstan- den sind (vgl. a.a.O. E. 13.1).
E. 6.1 Das SEM hat die als "neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe des Be- schwerdeführers vom 21. November 2022 in seiner Verfügung vom 20. Ja- nuar 2023 gestützt auf diese publizierte Praxis des Bundesverwaltungs- gerichts korrekt als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert und behandelt (soweit darauf einzutreten war). Die ausführliche Kritik des Beschwerde- führers an der gefestigten Praxis des Gerichts (respektive am angeblich völlig unzulässigen Vorgehen des SEM; vgl. Beschwerde S. 5, Beschwer- deergänzung S. 4 ff.) ist zur Kenntnis zu nehmen; sie kann aber nichts an der Korrektheit des Vorgehens der Vorinstanz ändern. Der Hauptantrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Behandlung seiner Eingabe als neues Asylgesuch ist abzuweisen.
E. 6.2 Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der korrekten pro- zessualen Behandlung von Sachverhaltselementen, die von Asylsuchen- den im ordentlichen Verfahren verschwiegen worden waren (vgl. Be- schwerdeergänzung S. 8), stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht; dies wurde ihm bereits im letzten Beschwerdeentscheid dargelegt (vgl. Urteil
E-491/2023 Seite 10 E-1723/2022 E. 5.2 S. 9). Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seines mittlerweile dritten Gesuchs um Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft die Vorbringen aus den vorherigen Verfahren wiederholt, ist auf die ent- sprechenden Entscheidungen des SEM und des Bundesverwaltungs- gerichts zu verweisen.
E. 6.3 Im zweiten Verfahren hatte bereits das SEM dem Beschwerdeführer klar dargelegt, dass es sich beim "Police Message Form" vom (…) Januar 2021 um ein Beweismittel handle, das gemäss publizierter Gerichtspraxis mit einem Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen sei. Das in der Folge von ihm (beschwerdeweise) angerufene Gericht bestätigte die Richtigkeit dieser Auffassung unmissverständlich; es stellte überdies fest, dass das SEM nicht gehalten gewesen sei, den revi- sionsrechtlichen Teil der damaligen Gesuchseingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen (vgl. Urteil E-1723/2022 E. 5.2 S. 8 f. und deren Zusammenfassung oben bei der Sachverhalts- darstellung F.b). Im Rahmen des vorliegenden dritten Gesuchsverfahrens beharrt der Beschwerdeführer darauf, dass das "Police Message Form" vom SEM materiell zu prüfen und gegebenenfalls zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten sei (vgl. Gesuch vom 21. No- vember 2022 S. 2 f. und 4 ff.). Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer hat für dieses Beweismittel erneut kein Revisions- gesuch eingereicht. Auf dieses Vorbringen ist demnach auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht weiter einzugehen.
E. 6.4 Im Gesuch vom 21. November 2022 wurde ein angeblicher Haftbefehl des District Court C._______ vom (…) Juli 2022 zu den Akten gereicht.
E. 6.4.1 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, dieses Dokument sei seinen Verwandten im Original übergeben worden, wie dies in Sri Lanka "regelmässig" geschehe (vgl. Beschwerdeergänzung S. 12 f.).
E. 6.4.2 Gemäss Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ist die letztere Feststellung des Beschwerdeführers unzutreffend. Haftbefehle der sri- lankischen Gerichte sind an die Polizeistation am Verhaftungsort gerichtet und verbleiben nach der polizeilichen Rücksendung an das ausstellende Gericht bei dessen Akten.
E. 6.4.3 Soweit der Beschwerdeführer behauptet, das Dokument vom (…) Juli 2022 sei bei seinen Angehörigen in dieser Form abgegeben
E-491/2023 Seite 11 worden, ist Folgendes festzuhalten: Aus den aktenkundigen Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er in engem Kontakt mit seiner Ehe- frau steht (vgl. etwa Anhörungsprotokoll A23 ad F39, Beschwerde vom
E. 6.4.4 Der Vollständigkeit halber hält das Gericht fest, dass die inhaltliche Argumentation des SEM zu diesem Dokument zu überzeugen vermag: Erstens werden Haftbefehle der sri-lankischen Gerichte den zur Verhaftung vorgesehenen Personen, wie erwähnt, nicht ausgehändigt. Beim einge- reichten Dokument handelt es sich nicht um eine vom Gericht erstellte Kopie, sondern um das angebliche Original. Zweitens werden die Prozessnummern bei Verfahren der District Courts auch gemäss den für das Gericht zugänglichen Informationen anders dar- gestellt als auf dem vom Beschwerdeführer eingereichten angeblichen Originaldokument. In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass seltsamerweise ein Richter eines Bezirksgerichts (District Court) – das im Justizsystem Sri Lankas die erstinstanzliche Zivilgerichtsbarkeit ausübt (vgl. New York University (NYU) Lex Global, UPDATE: Legal Research and Legal System in Sri Lanka, 01.2021, < https://www.nyulawglobal.org/ globalex/Sri_Lanka1.html >, Sri Lanka, Judicature Act No. Of 1978, 02.07. 1979 < http://citizenslanka.org/wpcontent/uploads/2016/02/Judicature-Ac t-No-02-of-1978-E.pdf >; beide Quellen abgerufen am 8. März 2023) – den Haftbefehl unterzeichnet haben soll. Drittens wird die Richtigkeit des Arguments des SEM, dass die auf dem Dokument verwendete Anschrift nicht der von ihm angegebenen Adresse entspreche, vom Beschwerdeführer bestätigt (vgl. Beschwerdeergänzung S. 12). Seine Erklärung, das von seiner Frau bewohnte Haus habe mehrere Eingänge, die an verschiedenen Strassen gelegen seien, wird in keiner Weise belegt und vermag das Gericht auch sonst nicht zu überzeu- gen: Es ist zu vermuten, dass sich die Behörden (auch) in Sri Lanka auf die offiziellen Adressangaben von Liegenschaften abstützen, die als
E-491/2023 Seite 12 einzige eine einfache und unmissverständliche Zuordnung der Beteiligten zulassen. Gleiches dürfte im Übrigen auch für die in diesen Häusern leben- den Menschen gelten, die ebenfalls ein Interesse an der Vermeidung von Missverständnissen haben dürften, wenn ihr Gebäude noch über einen von einer anderen Strasse zugänglichen Hintereingang verfügt.
E. 6.4.5 Hinzu kommt, dass die Vorstellung höchst merkwürdig erscheint, die sri-lankischen Behörden, denen die losen Kontakte des Beschwerdefüh- rers zu den LTTE in den Jahren 2000 bis 2007 gemäss seiner Schilderung bereits damals bekannt gewesen seien, würden mit der Einleitung eines Strafverfahrens und dem Ausstellen eines gerichtlichen Haftbefehls rund 20 Jahre lang zuwarten und diesen erst im Juli 2022 erlassen – zufälliger- weise einen guten Monat nach der definitiven Abweisung seines zweiten Asylgesuchs mit dem Urteil E-1723/2022 vom 1. Juni 2022.
E. 6.4.6 Unter diesen Umständen geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass diesem Beweismittel jeder Beweiswert abzusprechen ist.
E. 6.5 Was den im Magazin "Republik" vom 11. Oktober 2022 beschriebenen Fall anbelangt, betraf dieser einen aus dem Süden des Landes stammen- den muslimischen Asylsuchenden, der Verfolgung durch extremistische buddhistische Gruppierungen geltend gemacht hatte, gegen die der sri- lankische Staat angeblich keinen Schutz habe bieten können (und der nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka unter schwer nachvollziehbaren Umstän- den Nachteilen ausgesetzt worden sei). Aus diesem Bericht lässt sich für die Situation des Beschwerdeführers offensichtlich nichts Relevantes ableiten.
E. 6.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM den rechtserheb- lichen Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt hat. Von einer Ver- letzung der Begründungspflicht (respektive des rechtlichen Gehörs des Be- schwerdeführers) oder einer unzureichenden, willkürlichen Beweiswürdi- gung kann keine Rede sein (vgl. Beschwerdeergänzung S. 5 ff.). Weitere Sachverhaltsabklärungen, beispielsweise über die Schweizer Botschaft in Colombo waren und sind ebenso wenig erforderlich wie eine erneute An- hörung des Beschwerdeführers oder der Beizug von Akten anderer Asyl- verfahren (vgl. Beschwerdeergänzung S. 9). Schliesslich war das SEM im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfahren auch nicht gehal- ten, (zum dritten Mal) eine vollständige Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs durchzuführen (vgl. Beschwerdeergänzung S. 24); vielmehr durfte es sich darauf beschränken, das Vorliegen relevanter
E-491/2023 Seite 13 Wiedererwägungsgründe zu prüfen. Die Beweisanträge des Beschwerde- führers sind abzuweisen, für eine Rückweisung der Sache an die Vor- instanz besteht keine Veranlassung.
E. 6.7 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seines dritten Gesuchs um Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft wiederum eine angeblich weiter verschlechterte generelle Sicherheitslage für nach Sri Lanka zurückkeh- rende Tamilen geltend macht, werden mit diesen Vorbringen offensichtlich keine wiedererwägungsrechtlich erheblichen Tatsachen vorgetragen. Das Gleiche gilt für die sri-lankische Regierungskrise, die katastrophale Wirt- schaftslage und die dadurch ausgelösten Unruhen, die bereits im Rahmen des letzten Beschwerdeentscheids thematisiert worden waren (vgl. Urteil E-1723/2022 E. 9).
E. 6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen relevanter Wiedererwägungsgründe verneint und das Wiederer- wägungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat. 7. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht, stellt den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und ist – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. Der superproviso- risch angeordnete Vollzugsstopp vom 27. Januar 2023 fällt mit dem Urteil dahin. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-491/2023 Seite 14
E. 7 Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und ist - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. Der superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp vom 27. Januar 2023 fällt mit dem Urteil dahin.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 11 April 2022 S. 9 f. und 13 f., Gesuch vom 21. November 2022 S. 5). Im Zeitalter mobiler Telekommunikation dürfte ohne Weiteres angenommen werden, dass ihm die Existenz dieses Beweismittels demnach am Tag der Aushändigung ([…] Juli 2022) oder unmittelbar darauf bekannt geworden wäre. Mit dem Gesuch vom 21. November 2022 wurde das Dokument je- doch erst mehrere Monate nach Ablauf der Frist gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG (innert 30 Tagen nach Entdeckung) thematisiert und zu den Akten gereicht. Wäre die Behauptung des Beschwerdeführers betreffend den Er- halt dieses Dokuments zutreffend, wäre das SEM gehalten gewesen, auf das verspätete Wiedererwägungsgesuch auch insoweit nicht einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-491/2023 Urteil vom 13. März 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 20. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Der aus dem B._______-Distrikt stammende Beschwerdeführer stellte am 3. Oktober 2018 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses begründete er im Wesentlichen folgendermassen: A.b Zwischen 2000 und 2007 sei er für eine Nichtregierungsorganisation tätig gewesen, die sich für Binnenvertriebene des sri-lankischen Bürgerkriegs eingesetzt habe. Dabei sei er unter anderem für Transporte in das von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) besetzte Gebiet zuständig gewesen. Im Jahr 2006 habe er für ein Projekt im Rebellengebiet Zement beschafft, wobei die LTTE einen Teil dieser Lieferung für sich beansprucht hätten. Die sri-lankische Armee habe ihm daraufhin bei einer Befragung an einem Checkpoint vorgeworfen, den Rebellen die gesamte Ladung übergeben und auch weitere Güter wie beispielsweise Waffen für sie geschmuggelt zu haben. Später habe sich herausgestellt, dass sein Chauffeur tatsächlich ohne sein Wissen Transportdienste für die LTTE unternommen habe. Er habe seinen Arbeitgeber davon in Kenntnis gesetzt, worauf der Chauffeur entlassen worden sei. In der Folge sei er deswegen auch von den LTTE bedroht worden. 2006 und 2007 hätten sich mehrmals Unbekannte nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Zudem sei er 2009 bis 2011 sowohl von Behördenvertretern als auch von versteckt lebenden LTTE-Mitgliedern wiederholt telefonisch bedroht worden. Der Militär-geheimdienst habe 2015 einmal nach ihm gesucht. In den letzten Jahren vor der Ausreise habe er sich nicht mehr frei bewegen können. Am (...) Juni 2018 seien abends vier vermummte Bewaffnete in sein Haus eingedrungen und hätten dieses erst nach etwa 45 Minuten wieder verlassen. Später habe er erfahren, dass es in einer nahegelegenen Kirche zu einer tödlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Er gehe davon aus, dass die vier Personen von dort geflohen und in der Sackgasse vor seinem Haus gelandet seien, weswegen sie sich zufälligerweise bei ihnen versteckt hätten; vermutungsweise habe es sich bei ihnen um Angehörige der sogenannten Aava-Gruppierung gehandelt. Etwa eine Woche nach dem Zwischenfall habe er einem Richter davon berichtet, worauf dieser ihm geraten habe, die Polizei aufzusuchen. Er habe sich jedoch nicht getraut, eine Anzeige einzureichen, da niemand wisse, wer genau hinter dieser Gruppierung stecke und ob diese nicht auch Verbindungen zur Polizei habe. Stattdessen habe er sich dann zur Ausreise entschieden. B. Mit Verfügung vom 20. Februar 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Der Asylentscheid wurde teilweise mit der mangelnden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Asylvorbringen (soweit die Transporte ins LTTE-Gebiet und die Entlassung des Chauffeurs im Jahr 2006 sowie den Vorfall mit den mutmasslichen Aava-Angehörigen betreffend), teilweise mit der Unglaubhaftigkeit der Sachverhaltsschilderungen (soweit die angeblichen telefonischen Behelligungen zwischen 2009 und 2011, die Suche nach ihm durch Unbekannte und die Fahndung nach ihm im Jahr 2015 betreffend) begründet; dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht mehr gesucht worden sei, ergebe sich auch daraus, dass er sich kurz zuvor einen Reisepass habe ausstellen lassen können. C. Nach der Anfechtung der SEM-Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht wurde der Asylentscheid mit Urteil BVGer E-1106/2019 vom 2. November 2021 bestätigt und die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde abgewiesen. Das Gericht qualifizierte seine Vorbringen als asylrechtlich irrelevant und verneinte auch das Vorliegen spezifischer Risikofaktoren im Sinn seiner Rechtsprechung. II. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 17. Februar 2022 stellte der Beschwerdeführer ein "neues Asylgesuch", mit welchem er die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl oder zumindest die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte. In der Begründung verwies er auf den im ersten Asylverfahren geltend gemachten Sachverhalt und machte auf nachteilige Entwicklungen in Sri Lanka (namentlich eine angeblich massiv verschlechterte Sicherheits- und Menschenrechtslage) aufmerksam. Als neues Sachverhaltselement führte er einerseits den schlechten Gesundheitszustand seiner in Sri Lanka verbliebenen Ehefrau an, die wegen ihm regelmässig von Angehörigen der Sicherheitskräfte behelligt werde. Andererseits werde er gemäss einem neu erhältlich gemachten "Police Message Form" vom (...) Januar 2021 (mit einer polizeilichen Vorladung per (...) Januar 2021) unter dem Vorwurf terroristischer Aktivitäten von den heimatlichen Behörden gesucht. E. E.a Mit Verfügung vom 3. März 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nach wie vor nicht, und es lehnte dessen Mehrfachasylgesuch unter Erhebung einer Gebühr ab, soweit es darauf eintrat. Gleichzeitig ordnete es wiederum die Wegweisung des Beschwerdeführers und den Vollzug an. E.b Das SEM qualifizierte die im Mehrfachasylgesuch im Zusammenhang mit dem "Police Message Form" vom (...) Januar 2021 geltend gemachte Verfolgung wegen terroristischer Aktivitäten als Revisionsvorbringen und trat mangels funktioneller Zuständigkeit auf das Mehrfachasylgesuch insoweit nicht ein. Beim geltend gemachten Zusammenhang zwischen der in einem Arztzeugnis erwähnten Depression der in Sri Lanka verbliebenen Ehefrau und angeblich regelmässigen Behelligungen durch die Sicherheitskräfte handle es sich um eine unglaubhafte Parteibehauptung. Den Akten seien weiterhin keine Risikofaktoren gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen, woran auch die aktuelle politische Situation in Sri Lanka nichts zu ändern vermöge. F. F.a Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1723/2022 vom 1. Juni 2022 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet ab. F.b Das Gericht bestätigte die Richtigkeit der Rechtsauffassung des SEM, wonach es sich beim "Police Message Form" um ein vor Abschluss des ersten Asylverfahrens entstandenes Beweismittel handle, das mit einem Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen wäre. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer die Qualifikation als Revisionsgrund ausdrücklich und konsequent verneine. Eine Person könne weder gezwungen werden, Partei in einem Verfahren zu werden, das sie explizit nicht zu initiieren beabsichtige, noch Partei in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu werden, das sie gar nicht als Revisionsinstanz anzurufen beabsichtige. Das SEM sei demnach auch nicht gehalten gewesen, den revisionsrechtlichen Teil der Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen. F.c Mit Bezug auf die übrigen Vorbringen im Mehrfachgesuch schloss sich das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls vollumfänglich der Argumentation der Vorinstanz an. III. G. G.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 21. November 2022 stellte der Beschwerdeführer ein weiteres "neues Asylgesuch", mit welchem er wiederum die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl oder zumindest die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte. Zur Begründung des Gesuchs wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer könne nunmehr mit neuen Beweismitteln belegen, dass er in Sri Lanka verfolgt sei. Die Verfolgung beruhe einerseits auf der massiv verschlechterten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka. Andererseits liege nun ein Haftbefehl des District Court C._______ vom (...) Juli 2022 gegen den Beschwerdeführer vor, der wegen seiner Unterstützung der LTTE im Jahr 2007 ausgestellt worden sei. Dieses neue Dokument belege, dass nach ihm deswegen anhaltend gefahndet worden sei. G.b Die im vorherigen Mehrfachgesuch vorgelegte polizeiliche Vorladung vom (...) Januar 2021 sei von den schweizerischen Asylbehörden bisher nie inhaltlich geprüft worden und werde deshalb mit dem vorliegenden Gesuch nochmals eingereicht. Durch diese Vorladung und den neu entstandenen Haftbefehl vom (...) Juli 2022 werde verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer in der Verfolgerperspektive des sri-lankischen Staats als Träger der tamilisch-separatistischen Ideologie betrachtet werde. G.c Hinzu komme, dass ein anderer abgewiesener sri-lankischer Asyl-suchender von der Schweiz kürzlich nach Sri Lanka abgeschoben und bei seiner Rückkehr inhaftiert worden sei, worüber am 11. Oktober 2022 in der Online-Zeitschrift Republik berichtet worden sei. Das gleiche Schicksal könne auch ihm widerfahren. H. H.a Mit Verfügung vom 20. Januar 2023 - eröffnet am 27. Januar 2023 - nahm das SEM die neue Eingabe des Beschwerdeführers als Wieder-erwägungsgesuch entgegen und wies dieses ab, soweit es darauf eintrat. H.b Mit Bezug auf das "Police Message Form" vom (...) Januar 2021 hielt das SEM erneut fest, dass dieses vorbestandene Beweismittel mit einem Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht vorzutragen sei, weshalb auf die Eingabe insoweit nicht einzutreten sei. H.c Soweit den eingereichten Haftbefehl vom (...) Juli 2022 und den Artikel aus der Zeitschrift Republik vom 11. Oktober 2022 betreffend, nahm das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers als sogenannt qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen und hielt dazu Folgendes fest: Der angebliche Haftbefehl beziehe sich inhaltlich auf das ursprüngliche Asylvorbringen des Beschwerdeführers (Verfolgung wegen Hilfeleistung für die LTTE), das vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht bereits als unglaubhaft beziehungsweise asylrechtlich nicht relevant erkannt worden sei. In letzter Zeit seien häufig nicht authentische solche Dokumente bei den schweizerischen Asylbehörden eingereicht worden. Der Beweiswert dieses Dokuments sei bereits grundsätzlich gering. Zudem würden sich daraus mehrere formale und inhaltliche Ungereimtheiten ergeben. So decke sich die im Haftbefehl aufgeführte Wohnadresse nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers; der Haftbefehl weise zudem eine untypische Fallnummer auf und schliesslich sei auch nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer das Original eines Haftbefehls vorlegen könne, weil dies nicht der gängigen sri-lankischen Gerichtspraxis entspreche. Gestützt auf die gesamten Umstände und die Vorgeschichte des Verfahrens komme dem angeblichen Haftbefehl kein Beweiswert zu. Der Verweis auf das Asylverfahren eines sri-lankischen Staatsangehörigen und den Bericht darüber in der Zeitschrift Republik vermöge keinen wiedererwägungsrechtlich relevanten Umstand zu begründen, weil jenem Verfahren ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen habe und der Medienbericht sich nicht auf den Beschwerdeführer beziehe. Den beiden Beweismitteln sei deshalb die wiedererwägungsrechtliche Erheblichkeit abzusprechen. H.d Unter den gegebenen Umständen würden sich weitere Abklärungen erübrigen; ein Antrag des Beschwerdeführers, die behauptete behördliche Suche nach ihm durch die Schweizer Botschaft in Colombo abzuklären, sei deshalb abzuweisen. I. I.a Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Januar 2023 (vorab per Telefax übermittelt) liess der Beschwerdeführer auch die Verfügung des SEM vom 20. Januar 2023 anfechten. Er beantragte inhaltlich die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache zur materiellen Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. I.b In prozessualer Hinsicht wurde einerseits die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt; andererseits habe das Bundesverwaltungsgericht unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung des Beschwerdeverfahrens betraut und wie diese Personen ausgewählt worden seien; falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, habe das Gerichts die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien; dazu sei Einsicht in die Datei der Software des BVGer beziehungsweise in das Dokument mit der Spruchkörperbildung zu gewähren und offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. I.c Der Beschwerdeführer stellte in seiner Eingabe die Einreichung einer Beschwerdeergänzung innert der laufenden Beschwerdefrist in Aussicht. J. Mit superprovisorischer Verfügung vom 27. Januar 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einstweilen aus. K. Mit Eingabe vom 27. Januar 2023 - dem letzten Tag der Rechtsmittelfrist - wurde eine Ergänzung der Beschwerde zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Mit dem vorliegenden direkten Entscheid in der Sache wird der Antrag auf Mitteilung des Spruchkörpers praxisgemäss gegenstandslos (vgl. etwa Urteil BVGer D-3454/2022 vom 22. August 2022 E. 4.1). 4.2 Hinsichtlich der Bildung des Spruchkörpers kann dem Beschwerdeführer mitgeteilt werden, dass diese auch im vorliegenden Verfahren mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems erfolgte. Dabei wurden die hinterlegten Kriterien des Automatismus in einem Punkt manuell ergänzt. Diese manuelle Anpassung wurde aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR). Als objektive Kriterien in diesem Sinn gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil BVGE 2022 I/2 E. 4.6). 4.3 Dass die Datei der Zuteilungssoftware und entsprechende Auszüge der Akteneinsicht nicht unterstehen, wurde dem Beschwerdeführer bereits im Urteil vom 1. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht (vgl. BVGer E-1723/2022 E. 4). Soweit er im vorliegenden Verfahren seinen damaligen Antrag aus unbekannten Gründen erneuert, ist darauf nicht weiter einzugehen. 4.4 Verantwortlich für die Spruchkörperbildung ist das Abteilungs- beziehungsweise Kammerpräsidium (vgl. Art. 31 und 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 5 Bst. b des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]; vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.6.4). 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revi-sionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Im Verfahren des qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs sind überdies Beweismittel zu behandeln, welche vorbestehende Tatsachen belegen sollen und erheblich sind, jedoch erst nachträglich entstanden sind (vgl. a.a.O. E. 13.1). 6. 6.1 Das SEM hat die als "neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. November 2022 in seiner Verfügung vom 20. Januar 2023 gestützt auf diese publizierte Praxis des Bundesverwaltungs-gerichts korrekt als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert und behandelt (soweit darauf einzutreten war). Die ausführliche Kritik des Beschwerdeführers an der gefestigten Praxis des Gerichts (respektive am angeblich völlig unzulässigen Vorgehen des SEM; vgl. Beschwerde S. 5, Beschwerdeergänzung S. 4 ff.) ist zur Kenntnis zu nehmen; sie kann aber nichts an der Korrektheit des Vorgehens der Vorinstanz ändern. Der Hauptantrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Behandlung seiner Eingabe als neues Asylgesuch ist abzuweisen. 6.2 Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der korrekten prozessualen Behandlung von Sachverhaltselementen, die von Asylsuchenden im ordentlichen Verfahren verschwiegen worden waren (vgl. Beschwerdeergänzung S. 8), stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht; dies wurde ihm bereits im letzten Beschwerdeentscheid dargelegt (vgl. Urteil E-1723/2022 E. 5.2 S. 9). Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seines mittlerweile dritten Gesuchs um Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft die Vorbringen aus den vorherigen Verfahren wiederholt, ist auf die ent-sprechenden Entscheidungen des SEM und des Bundesverwaltungs-gerichts zu verweisen. 6.3 Im zweiten Verfahren hatte bereits das SEM dem Beschwerdeführer klar dargelegt, dass es sich beim "Police Message Form" vom (...) Januar 2021 um ein Beweismittel handle, das gemäss publizierter Gerichtspraxis mit einem Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen sei. Das in der Folge von ihm (beschwerdeweise) angerufene Gericht bestätigte die Richtigkeit dieser Auffassung unmissverständlich; es stellte überdies fest, dass das SEM nicht gehalten gewesen sei, den revisionsrechtlichen Teil der damaligen Gesuchseingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen (vgl. Urteil E-1723/2022 E. 5.2 S. 8 f. und deren Zusammenfassung oben bei der Sachverhalts-darstellung F.b). Im Rahmen des vorliegenden dritten Gesuchsverfahrens beharrt der Beschwerdeführer darauf, dass das "Police Message Form" vom SEM materiell zu prüfen und gegebenenfalls zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten sei (vgl. Gesuch vom 21. November 2022 S. 2 f. und 4 ff.). Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer hat für dieses Beweismittel erneut kein Revisions-gesuch eingereicht. Auf dieses Vorbringen ist demnach auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht weiter einzugehen. 6.4 Im Gesuch vom 21. November 2022 wurde ein angeblicher Haftbefehl des District Court C._______ vom (...) Juli 2022 zu den Akten gereicht. 6.4.1 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, dieses Dokument sei seinen Verwandten im Original übergeben worden, wie dies in Sri Lanka "regelmässig" geschehe (vgl. Beschwerdeergänzung S. 12 f.). 6.4.2 Gemäss Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ist die letztere Feststellung des Beschwerdeführers unzutreffend. Haftbefehle der sri-lankischen Gerichte sind an die Polizeistation am Verhaftungsort gerichtet und verbleiben nach der polizeilichen Rücksendung an das ausstellende Gericht bei dessen Akten. 6.4.3 Soweit der Beschwerdeführer behauptet, das Dokument vom (...) Juli 2022 sei bei seinen Angehörigen in dieser Form abgegeben worden, ist Folgendes festzuhalten: Aus den aktenkundigen Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er in engem Kontakt mit seiner Ehefrau steht (vgl. etwa Anhörungsprotokoll A23 ad F39, Beschwerde vom 11. April 2022 S. 9 f. und 13 f., Gesuch vom 21. November 2022 S. 5). Im Zeitalter mobiler Telekommunikation dürfte ohne Weiteres angenommen werden, dass ihm die Existenz dieses Beweismittels demnach am Tag der Aushändigung ([...] Juli 2022) oder unmittelbar darauf bekannt geworden wäre. Mit dem Gesuch vom 21. November 2022 wurde das Dokument jedoch erst mehrere Monate nach Ablauf der Frist gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG (innert 30 Tagen nach Entdeckung) thematisiert und zu den Akten gereicht. Wäre die Behauptung des Beschwerdeführers betreffend den Erhalt dieses Dokuments zutreffend, wäre das SEM gehalten gewesen, auf das verspätete Wiedererwägungsgesuch auch insoweit nicht einzutreten. 6.4.4 Der Vollständigkeit halber hält das Gericht fest, dass die inhaltliche Argumentation des SEM zu diesem Dokument zu überzeugen vermag: Erstens werden Haftbefehle der sri-lankischen Gerichte den zur Verhaftung vorgesehenen Personen, wie erwähnt, nicht ausgehändigt. Beim eingereichten Dokument handelt es sich nicht um eine vom Gericht erstellte Kopie, sondern um das angebliche Original. Zweitens werden die Prozessnummern bei Verfahren der District Courts auch gemäss den für das Gericht zugänglichen Informationen anders dargestellt als auf dem vom Beschwerdeführer eingereichten angeblichen Originaldokument. In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass seltsamerweise ein Richter eines Bezirksgerichts (District Court) - das im Justizsystem Sri Lankas die erstinstanzliche Zivilgerichtsbarkeit ausübt (vgl. New York University (NYU) Lex Global, UPDATE: Legal Research and Legal System in Sri Lanka, 01.2021, , Sri Lanka, Judicature Act No. Of 1978, 02.07. 1979 ; beide Quellen abgerufen am 8. März 2023) - den Haftbefehl unterzeichnet haben soll. Drittens wird die Richtigkeit des Arguments des SEM, dass die auf dem Dokument verwendete Anschrift nicht der von ihm angegebenen Adresse entspreche, vom Beschwerdeführer bestätigt (vgl. Beschwerdeergänzung S. 12). Seine Erklärung, das von seiner Frau bewohnte Haus habe mehrere Eingänge, die an verschiedenen Strassen gelegen seien, wird in keiner Weise belegt und vermag das Gericht auch sonst nicht zu überzeugen: Es ist zu vermuten, dass sich die Behörden (auch) in Sri Lanka auf die offiziellen Adressangaben von Liegenschaften abstützen, die als einzige eine einfache und unmissverständliche Zuordnung der Beteiligten zulassen. Gleiches dürfte im Übrigen auch für die in diesen Häusern lebenden Menschen gelten, die ebenfalls ein Interesse an der Vermeidung von Missverständnissen haben dürften, wenn ihr Gebäude noch über einen von einer anderen Strasse zugänglichen Hintereingang verfügt. 6.4.5 Hinzu kommt, dass die Vorstellung höchst merkwürdig erscheint, die sri-lankischen Behörden, denen die losen Kontakte des Beschwerdeführers zu den LTTE in den Jahren 2000 bis 2007 gemäss seiner Schilderung bereits damals bekannt gewesen seien, würden mit der Einleitung eines Strafverfahrens und dem Ausstellen eines gerichtlichen Haftbefehls rund 20 Jahre lang zuwarten und diesen erst im Juli 2022 erlassen - zufälligerweise einen guten Monat nach der definitiven Abweisung seines zweiten Asylgesuchs mit dem Urteil E-1723/2022 vom 1. Juni 2022. 6.4.6 Unter diesen Umständen geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass diesem Beweismittel jeder Beweiswert abzusprechen ist. 6.5 Was den im Magazin "Republik" vom 11. Oktober 2022 beschriebenen Fall anbelangt, betraf dieser einen aus dem Süden des Landes stammenden muslimischen Asylsuchenden, der Verfolgung durch extremistische buddhistische Gruppierungen geltend gemacht hatte, gegen die der sri-lankische Staat angeblich keinen Schutz habe bieten können (und der nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka unter schwer nachvollziehbaren Umstän-den Nachteilen ausgesetzt worden sei). Aus diesem Bericht lässt sich für die Situation des Beschwerdeführers offensichtlich nichts Relevantes ableiten. 6.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt hat. Von einer Verletzung der Begründungspflicht (respektive des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers) oder einer unzureichenden, willkürlichen Beweiswürdigung kann keine Rede sein (vgl. Beschwerdeergänzung S. 5 ff.). Weitere Sachverhaltsabklärungen, beispielsweise über die Schweizer Botschaft in Colombo waren und sind ebenso wenig erforderlich wie eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers oder der Beizug von Akten anderer Asylverfahren (vgl. Beschwerdeergänzung S. 9). Schliesslich war das SEM im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfahren auch nicht gehalten, (zum dritten Mal) eine vollständige Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs durchzuführen (vgl. Beschwerdeergänzung S. 24); vielmehr durfte es sich darauf beschränken, das Vorliegen relevanter Wiedererwägungsgründe zu prüfen. Die Beweisanträge des Beschwerdeführers sind abzuweisen, für eine Rückweisung der Sache an die Vor-instanz besteht keine Veranlassung. 6.7 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seines dritten Gesuchs um Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft wiederum eine angeblich weiter verschlechterte generelle Sicherheitslage für nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen geltend macht, werden mit diesen Vorbringen offensichtlich keine wiedererwägungsrechtlich erheblichen Tatsachen vorgetragen. Das Gleiche gilt für die sri-lankische Regierungskrise, die katastrophale Wirtschaftslage und die dadurch ausgelösten Unruhen, die bereits im Rahmen des letzten Beschwerdeentscheids thematisiert worden waren (vgl. Urteil E-1723/2022 E. 9). 6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen relevanter Wiedererwägungsgründe verneint und das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat.
7. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und ist - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. Der superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp vom 27. Januar 2023 fällt mit dem Urteil dahin.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: