Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, Distrikt C._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) September 2018 auf dem Luftweg nach Italien, von wo aus er am 3. Oktober 2018 in die Schweiz eingereist sei und gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Am 4. Oktober 2018 wurde er per Zufallsprinzip dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum D._______ zugewiesen und ihm wurde im Rahmen des Testbetriebs eine Rechtsvertretung beigeordnet. B. B.a Der Beschwerdeführer wurde am 10. Oktober 2018 zu seiner Person und dem Reiseweg befragt (MIDES Personalienaufnahme). Anlässlich der Anhörung nach Art. 16 Abs. 3 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV [SR 142.318.1]) vom 7. Januar 2019 sowie derjenigen nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV vom 8. Februar 2019 - jeweils im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung - machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Zwischen 2000 und 2007 sei er für eine Nichtregierungsorganisation tätig gewesen, die insbesondere verschiedene Unterkunfts- und Infrastrukturprojekte zugunsten von Binnenvertriebenen im sri-lankischen Bürgerkrieg durchgeführt und unterstützt habe. Im Rahmen seiner Tätigkeit sei er unter anderem für Transporte in von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) besetztes Gebiet zuständig gewesen. Dank eines Passierscheins der LTTE habe er sich jeweils vom Regierungsgebiet ins LTTE-Gebiet begeben können. Im Jahr 2006 sei für eines der Projekte im LTTE-Gebiet Zement benötigt worden. Der Transport von Zement in LTTE-Gebiete sei zu dieser Zeit aber untersagt gewesen, weil die LTTE diesen für den Bunkerbau verwendet habe. Mit einer Spezialbewilligung sei es seiner Organisation dennoch gelungen, drei Ladungen Zement vom Regierungs- ins LTTE-Gebiet transportieren zu dürfen. Die LTTE habe daraufhin eine der Ladungen für sich beansprucht und ihm sei nichts anderes übriggeblieben, als die Ladung abzutreten. Die sri-lankische Armee habe ihm sodann bei einer Befragung an einem Checkpoint vorgeworfen, alle drei Ladungen an die LTTE übergeben und auch weitere Güter wie beispielsweise Waffen für die LTTE geschmuggelt zu haben. Später habe sich herausgestellt, dass sein Chauffeur tatsächlich ohne sein Wissen Transportdienste für die LTTE unternommen habe. Als er von den LTTE-Verbindungen seines Chauffeurs erfahren habe, habe er seinen Arbeitgeber darüber informiert, woraufhin der Chauffeur entlassen worden sei. In der Folge sei er auch von der LTTE bedroht worden, weil der Chauffeur - angeblich auch ein Informant der Bewegung - seinetwegen seine Stelle verloren habe. Aufgrund der Geschehnisse betreffend diesen Chauffeur hätten sich 2006 und 2007 mehrmals Unbekannte in Vavuniya nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Zudem sei er 2009 bis 2011 sowohl von Behördenvertretern als auch von versteckt lebenden LTTE-Mitgliedern wiederholt telefonisch bedroht worden. An der Anhörung vom 8. Februar 2019 brachte er ausserdem vor, der Militärgeheimdienst habe 2015 nach ihm gesucht, als er im (...) einer (...) gelebt habe. In den letzten Jahren habe er sich nicht mehr frei bewegen können. Am (...) Juni 2018 habe er abends Geräusche von Motorrädern gehört. Kurz darauf seien vier vermummte und mit Schwertern bewaffnete Personen in sein Haus eingedrungen. Diese hätten ihm und seiner Frau befohlen still zu sein, dann würde nichts passieren. Etwa 45 Minuten später hätten diese vier Personen das Haus wieder verlassen. Später habe er erfahren, dass es in einer nahegelegenen Kirche zu einer tödlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Er gehe davon aus, dass die Vermummten von dort geflohen und in der Sackgasse vor seinem Haus gelandet seien, weswegen sie sich zufälligerweise bei ihnen versteckt hätten. Vermutungsweise habe es sich bei diesen Personen um Angehörige der sogenannten Aava-Gruppierung gehandelt. Rund eine Woche nach diesem Zwischenfall habe er einem Richter davon berichtet, woraufhin dieser ihm geraten habe, die Polizei aufzusuchen. Er habe sich jedoch nicht getraut, eine Anzeige einzureichen, da niemand wisse, wer genau hinter dieser Gruppierung stecke und ob diese nicht auch Verbindungen zur Polizei habe. Stattdessen habe er sich zur Ausreise entschieden. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er unter anderem Arbeitsbestätigungen, einen Zeitungsartikel betreffend den Vorfall vom 17. Juni 2018 (in Kopie) und Schreiben zweier Richter vom 8. August 2018 und 30. September 2018 (in Kopie) zu den Akten. C. C.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 18. Februar 2019 ihren Entscheidentwurf zur Stellungnahme. C.b Diese nahm am 19. Februar 2019 dazu Stellung. D. Mit Verfügung vom 20. Februar 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Die dem Beschwerdeführer im Testbetrieb zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat am 20. Februar 2019 nieder. F. F.a Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. März 2019 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft, alternativ sei die Verfügung im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung aufzuheben und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. F.b In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2019 forderte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Eingabe vom 25. März 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 22. März 2019 sowie eine Entbindungserklärung zu den Akten. I. Die zuständige Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 3. April 2019 gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. J. Die Vorinstanz liess sich am 12. April 2019 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. K. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 15. April 2019 zusammen mit einer Einladung zur Replik übermittelt. L. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 30. April 2019 und hielt an seinen Rechtsbegehren fest.
Erwägungen (44 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen im Zusammenhang mit den Transporten und dem Chauffeur im Jahr 2006. Die Geschehnisse seien nicht mehr aktuell und deshalb nicht von asylrechtlicher Relevanz. Ebenfalls nicht von Relevanz sei der Vorfall mit Personen, die mutmasslich der Aava-Gruppierung angehört hätten, zumal keine Gezieltheit im asylrechtlichen Sinn erkennbar sei. Vielmehr habe der Beschwerdeführer ausgeführt, die Personen seien nur zufällig bei ihm gelandet. Ausserdem habe diese Begegnung keine weiteren Konsequenzen nach sich gezogen. Betreffend die geltend gemachten telefonischen Behelligungen zwischen 2009 und 2011, die Suche nach ihm durch unbekannte Personen 2006 sowie die Fahndung nach ihm im Jahr 2015 habe er widersprüchliche Angaben gemacht, die er auf Vorhalt hin nicht schlüssig habe erklären können. Diese Vorbringen würden sich somit als unglaubhaft erweisen. Der Eindruck, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht mehr gesucht worden sei, werde auch dadurch untermauert, dass er sich im Juli 2018 einen Reisepass habe ausstellen lassen können. In diesem Zusammenhang würden auch seine Angaben zur eigentlichen Ausreise zweifelhaft erscheinen, zumal er angegeben habe am Flughafen sowohl seinen echten als auch einen gefälschten Reisepass benutzt zu haben. Letztlich seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach er bei einer Rückkehr Massnahmen zu befürchten hätte, die über eine Befragung zu seinem Hintergrund hinausgingen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen aus, seine Schilderungen seien gesamthaft als glaubhaft zu erachten. Die vom SEM angeführten Widersprüche beträfen keine wesentlichen Sachverhaltselemente. Sowohl die eingereichten Beweismittel als auch seine sich verschlechternde gesundheitliche Entwicklung würden seine Vorbringen bekräftigen, wonach er nach wiederholten Drohungen Angst gehabt und sich zunehmend isoliert habe. Darüber hinaus qualifiziere das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung Verbindungen zur LTTE im Fall einer Rückkehr als stark risikobegründend im Hinblick auf drohende Verfolgungsmassnahmen. Sodann habe das SEM nicht bestritten, dass er von den sri-lankischen Behörden verdächtigt worden sei, Waffen, Funkgeräte und Zement an die LTTE geliefert zu haben. Auch wenn die verdachtsbegründenden Transporttätigkeiten längere Zeit zurücklägen, müsse davon ausgegangen werden, dass er als Person verzeichnet sei, die zumindest im Verdacht stehe, die LTTE in nicht unerheblicher Weise unterstützt zu haben. Die Ausreise mit einem gefälschten Reisepass stelle für sich allein genommen zwar keinen asylrelevanten Risikogrund dar, schärfe allerdings sein Risikoprofil. Hinzu komme, dass er kurz vor seiner Ausreise in eine Aktion der Aava-Gruppierung verwickelt gewesen sei. Der Vorfall sei auch in der Presse Thema gewesen, weshalb für ihn ein nicht unerhebliches Risiko bestehe, dass die Behörden Kenntnis davon erlangen könnten, dass die Männer sich kurzzeitig in seinem Haus versteckt hätten und er deshalb mit ihnen in Verbindung gebracht werden könnte. Abschliessend fürchte er sich bereits seit längerer Zeit vor Verfolgung durch die Behörden, die LTTE sowie nunmehr durch die Aava-Gruppierung. Diese Furcht erweise sich als objektiv nachvollziehbar und begründet und werde insbesondere auch anhand seines Gesundheitszustandes ([...], [...] und [...]) sichtbar.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung und insbesondere der Argumentation bezüglich der teilweisen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen fest. Zudem führte das SEM ergänzend aus, dass sich der Beschwerdeführer - soweit er in seinem Rechtsmittel seine verdachtsweisen Verbindungen zur LTTE anführte - nach dem Kriegsende noch rund neun Jahre unbehelligt in Sri Lanka aufgehalten habe. Bei den Befürchtungen des Beschwerdeführers, sein Risikoprofil könnte sich weiter schärfen, wenn bekannt werde, dass Mitglieder der Aava-Gruppierung sich in seinem Haus versteckt hätten, handle es sich lediglich um Vermutungen. Einerseits bestehe keine Gewissheit, dass die Personen überhaupt Teil der Aava-Gruppierung gewesen seien, und andererseits stehe auch nicht fest, ob die Behörden von deren kurzzeitigen Versteck zukünftig Kenntnis nehmen würden oder wie beziehungsweise ob sich dies noch auf den Beschwerdeführer auswirken würde. Die allenfalls subjektiv empfundene Furcht des Beschwerdeführers könne anhand objektiver Kriterien nicht nachvollzogen werden.
E. 4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sowie den Ausführungen betreffend sein Risikoprofil fest.
E. 5.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass dem vorinstanzlichen Entscheid im Ergebnis zuzustimmen, jedoch vorliegend - in Abweichung von den Erwägungen der Vorinstanz - bezüglich sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers von deren mangelnden Asylrelevanz auszugehen ist. Als Wesentlich wird Folgendes erachtet:
E. 5.2.1 Wie vom SEM zutreffend festgestellt mangelt es den Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die Transporte in LTTE-Gebiete und die Verbindungen des Chauffeurs zur LTTE an asylrechtlicher Relevanz. Die entsprechenden Vorkommnisse lagen im Zeitpunkt der Ausreise bereits über zehn Jahre zurück, womit die Vorbringen keinen zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise aufweisen. Überdies enthalten die Aussagen des Beschwerdeführers keine Hinweise, die - als die Geschehnisse noch aktuell waren - auf behördliche Massnahmen von asylrechtlich relevanter Intensität schliessen lassen würden.
E. 5.2.2 Soweit der Beschwerdeführer sodann im Rahmen der Anhörung vom 8. Februar 2019 erstmals geltend machte, im Jahr 2015 von Angehörigen des Militärgeheimdienstes gesucht worden zu sein, entfaltet auch dieses Vorbringen keine Asylrelevanz. Selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit sind den Akten keine Hinweise auf weitere Probleme des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang zu entnehmen, weshalb im Zeitpunkt der Ausreise ebenfalls kein zeitlicher Kausalzusammenhang gegeben war. So war es dem Beschwerdeführer insbesondere möglich, sich im Juli 2018, kurz vor seiner Ausreise, einen Reisepass ausstellen zu lassen (vgl. SEM-act [...]-27 [A27/15] F18 f.). Der Beschwerdeführer gab zwar an, ab 2015 versteckt gelebt zu haben (vgl. act. A27/15 F66). Da er sich dabei aber vornehmlich an seinem registrierten Wohnort sowie besuchsweise bei seinen Familienangehörigen aufgehalten habe, ist davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden leicht auf ihn hätten zugreifen können, sofern sie ein tatsächliches Interesse an ihm gehabt hätten (vgl. act. A27/15 F85).
E. 5.3 Es wird nicht in Abrede gestellt, dass es für den Beschwerdeführer und seine Frau beängstigend gewesen sein musste, als vermummte, bewaffnete Personen sich im Juni 2018 Zutritt zu ihrem Haus verschafft haben, um sich dort kurzzeitig zu verstecken. Allerdings mangelt es diesem Eindringen durch unbekannte Personen sowohl an einem Motiv nach Art. 3 AsylG als auch an der Gezieltheit im asylrechtlichen Sinn, zumal die Personen das Haus des Beschwerdeführers nur zufällig aufgrund dessen Lage in einer Sackgasse aufgesucht hatten (vgl. act. [...]-27 [A23/15] F73). Insbesondere vermag der Beschwerdeführer nicht zu plausibilisieren, weshalb die sri-lankischen Behörden aufgrund dieses zufälligen Vorfalls ein Interesse an ihm entwickeln sollten, nachdem ein solches bis zum Zeitpunkt der Ausreise nicht ersichtlich gewesen war, zog dieser einmalige Vorfall doch keine weiteren Konsequenzen für den Beschwerdeführer oder seine Familie nach sich (vgl. act. A27/15 F91). Während die Angst und insbesondere der Schock des Beschwerdeführers im Lichte des Rufs der Aava-Gruppierung verständlich erscheint, lässt das bisher Gesagte nicht den Schluss einer objektiv begründeten Furcht vor zukünftigen ernsthaften Nachteilen in diesem Zusammenhang zu.
E. 5.4 Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Risikofaktoren im Sinn der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) und somit im Fall einer Rückkehr keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung anzunehmen ist.
E. 5.4.1 Wie bereits dargelegt erweisen sich die geltend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung führt der lange zurückliegende Vorwurf gegen den Beschwerdeführer, die LTTE unterstützt oder Verbindungen zu ihr gehabt zu haben, nicht zur Annahme relevanter Risikofaktoren. Vielmehr ist darauf zu verweisen, dass die damaligen Vorwürfe nicht mehr aktuell erscheinen und sie bereits während dem rund neunjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Sri Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs kein behördliches Interesse an ihm zu begründen vermochten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich an dieser Einschätzung etwas geändert haben sollte. Sodann verfügt der Beschwerdeführer auch nicht über Familienmitglieder mit Verbindungen zur LTTE (vgl. act. A23/15 F87).
E. 5.4.2 Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer sich auf einer "Stop-List" befunden haben soll. Der Annahme eines solchen Eintrages steht - ungeachtet der tatsächlichen Ausreisemodalitäten - jedenfalls die Beantragung und Ausstellung eines Reisepasses im Juli 2018, die ohne weitere Konsequenzen blieb, entgegen (vgl. E. 5.2.2).
E. 5.4.3 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Anhörungen kein politisches Engagement - und insbesondere keine exilpolitischen Tätigkeiten - geltend. Zu Zeiten des Bürgerkrieges habe er - wie alle anderen auch - die von jedem Haushalt geforderten Goldstücke an die LTTE bezahlt und an diversen Anlässen der Bewegung teilgenommen (vgl. act. A23/15 F86 und act. A27/15 F71). Hieraus vermögen sich allerdings ebenfalls keine Risikofaktoren begründen, zumal der Beschwerdeführer angab, deswegen keine Probleme gehabt zu haben (vgl. act. A27/15 F71). Zudem handelte es sich Aussagen des Beschwerdeführers zufolge sowohl bei den Zahlungen als auch der Teilnahme an Anlässen nicht um politische Aktivitäten, sondern lediglich um etwas, das zu jener Zeit weite Teile der Bevölkerung der von der LTTE kontrollierten Gebiete so handhabten.
E. 5.4.4 Schliesslich ist vorliegend auch aus der mittlerweile rund dreijährigen Landesabwesenheit und der tamilischen Ethnie keine Gefährdung im Sinn der gefestigten Rechtsprechung bei der Prüfung individueller Risikofaktoren ableitbar.
E. 5.5 An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 lässt sich in Bezug auf den Beschwerdeführer keine konkrete und individuelle Gefährdungssituation ableiten (vgl. dazu auch act. A23/15 F78 und 81 ff. und A27/15 F90 bezüglich früherer Regierungswechsel). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Ebenso gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären.
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Dargelegten die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung (Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lassen den Wegweisungsvollzug nicht als generell unzulässig erscheinen und es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Wegweisungsvollzug in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers erweise sich als zumutbar, wenn individuelle Zumutbarkeitskriterien vorlägen. Angesichts seiner Ausbildung und Arbeitserfahrung sowie seines Beziehungsnetzes und dessen finanzieller Situation könne das Vorliegen solcher Zumutbarkeitskriterien bejaht werden. Auch medizinische Gründe ständen dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal er sich in seinem Heimatland wegen des (...) und dem (...) in einer Privatklinik habe behandeln lassen und regelmässig Medikamente eingenommen habe. Seine gesundheitlichen Probleme könnten auch in seinem Heimatland adäquat behandelt werden, wenn auch der Behandlungsstandard wohl nicht demjenigen in der Schweiz entsprechen werde.
E. 8.2.2 Der Beschwerdeführer hielt dieser Einschätzung im Wesentlichen entgegen, dass angesichts seiner gesundheitlichen Beschwerden bei ihm - trotz vorhandenem Familiennetzwerk - nicht vom Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien ausgegangen werden könne. Seine Behandlungsbedürftigkeit werde auch daran ersichtlich, dass er sich während seines relativ kurzen Aufenthalts im Verfahrenszentrum insgesamt (...) ärztlichen Konsultation habe unterziehen müssen und er tägliche (...)kontrollen durchführen müsse. Sein Krankheitsbild sei durch die belastenden Ereignisse hervorgerufen beziehungsweise verstärkt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass es im Falle einer Rückkehr zu einer weiteren Verstärkung komme. Zudem gebe es gerade für die Behandlung von (...)problemen im Norden Sri Lankas nur unzureichende Möglichkeiten, weshalb er in seiner Herkunftsregion mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nicht die notwendige Behandlung für sein Krankheitsbild erhalten werde.
E. 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.3.3 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Wie auch der Beschwerdeführer erwähnt, hat sich der EGMR mit der Gefährdungssituation namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Der EGMR hat dabei festgehalten, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.
E. 8.3.4 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Argumentation, dass aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eine Befragung und menschenrechtswidrige Behandlung bei seiner Rückkehr unter Umständen zu einer lebensbedrohlichen Reaktion führen könnte, kann nicht gefolgt werden (vgl. Beschwerde S. 11). So gibt es insbesondere keine Hinweise, die auf eine menschenrechtswidrige Behandlung hindeuten würden. Zudem ist auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht geeignet, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK als wahrscheinlich erscheinen zu lassen (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien, Urteil vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 8.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.3.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen dortigen Ereignisse und Entwicklungen und der vom Beschwerdeführer erwähnten Gefahr, als zurückkehrender Tamile am Flughafen Verhören ausgesetzt zu werden. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. UrteilE-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2).
E. 8.4.3 Auch die politischen Entwicklungen seit der Ausreise des Beschwerdeführers, namentlich der im Nachgang an die Terroranschläge in Sri Lanka im April 2019 ausgerufene Notstand und die Präsidentschaftswahl im Jahr 2019, lassen keine andere Einschätzung zu.
E. 8.4.4 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann mit Verweis auf die Akten festgehalten werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gutausgebildeten Mann mit mehrjähriger Berufserfahrung und einem tragfähigen familiären und sozialen Beziehungsnetz im Heimatstaat handelt. Der Beschwerdeführer beschrieb die wirtschaftliche Situation seiner Familie zudem als wohlhabend (vgl. act. A23/15 F35). Insofern ist anzunehmen, dass er sich bei einer Rückkehr auf die finanzielle Unterstützung durch seine Familie verlassen kann und es ihm darüber hinaus möglich ist, sich wieder eine eigene wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Bezüglich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers lässt sich mit Blick auf die Akten festhalten, dass auch diese den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lassen. Einerseits litt der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bereits mehrere Jahre vor seiner Ausreise an diesen gesundheitlichen Beschwerden und befand sich deswegen auch in seiner Heimat in Behandlung (vgl. act. A27/15 F107 ff.). Andererseits finden sich in den ärztlichen Berichten keine Hinweise, wonach der Beschwerdeführer nunmehr einer medizinischen Behandlung bedarf, die in seinem Heimatland nicht erhältlich wäre. Somit ist - auch angesichts der finanziellen Verhältnisse seiner Familie - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr wiederum Zugang zu der für ihn notwendigen medizinischen Behandlung erhalten wird. In diesem Zusammenhang kann abschliessend auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme medizinischer Rückkehrhilfe verwiesen werden (vgl. Art. 93 AsylG).
E. 8.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der in Besitz einer Identitätskarte im Original ist (vgl. Act. A11, Ziff. 4.01), sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 3. April 2019 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1106/2019 Urteil vom 2. November 2021 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, RichterIn Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Februar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, Distrikt C._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) September 2018 auf dem Luftweg nach Italien, von wo aus er am 3. Oktober 2018 in die Schweiz eingereist sei und gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Am 4. Oktober 2018 wurde er per Zufallsprinzip dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum D._______ zugewiesen und ihm wurde im Rahmen des Testbetriebs eine Rechtsvertretung beigeordnet. B. B.a Der Beschwerdeführer wurde am 10. Oktober 2018 zu seiner Person und dem Reiseweg befragt (MIDES Personalienaufnahme). Anlässlich der Anhörung nach Art. 16 Abs. 3 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV [SR 142.318.1]) vom 7. Januar 2019 sowie derjenigen nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV vom 8. Februar 2019 - jeweils im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung - machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Zwischen 2000 und 2007 sei er für eine Nichtregierungsorganisation tätig gewesen, die insbesondere verschiedene Unterkunfts- und Infrastrukturprojekte zugunsten von Binnenvertriebenen im sri-lankischen Bürgerkrieg durchgeführt und unterstützt habe. Im Rahmen seiner Tätigkeit sei er unter anderem für Transporte in von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) besetztes Gebiet zuständig gewesen. Dank eines Passierscheins der LTTE habe er sich jeweils vom Regierungsgebiet ins LTTE-Gebiet begeben können. Im Jahr 2006 sei für eines der Projekte im LTTE-Gebiet Zement benötigt worden. Der Transport von Zement in LTTE-Gebiete sei zu dieser Zeit aber untersagt gewesen, weil die LTTE diesen für den Bunkerbau verwendet habe. Mit einer Spezialbewilligung sei es seiner Organisation dennoch gelungen, drei Ladungen Zement vom Regierungs- ins LTTE-Gebiet transportieren zu dürfen. Die LTTE habe daraufhin eine der Ladungen für sich beansprucht und ihm sei nichts anderes übriggeblieben, als die Ladung abzutreten. Die sri-lankische Armee habe ihm sodann bei einer Befragung an einem Checkpoint vorgeworfen, alle drei Ladungen an die LTTE übergeben und auch weitere Güter wie beispielsweise Waffen für die LTTE geschmuggelt zu haben. Später habe sich herausgestellt, dass sein Chauffeur tatsächlich ohne sein Wissen Transportdienste für die LTTE unternommen habe. Als er von den LTTE-Verbindungen seines Chauffeurs erfahren habe, habe er seinen Arbeitgeber darüber informiert, woraufhin der Chauffeur entlassen worden sei. In der Folge sei er auch von der LTTE bedroht worden, weil der Chauffeur - angeblich auch ein Informant der Bewegung - seinetwegen seine Stelle verloren habe. Aufgrund der Geschehnisse betreffend diesen Chauffeur hätten sich 2006 und 2007 mehrmals Unbekannte in Vavuniya nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Zudem sei er 2009 bis 2011 sowohl von Behördenvertretern als auch von versteckt lebenden LTTE-Mitgliedern wiederholt telefonisch bedroht worden. An der Anhörung vom 8. Februar 2019 brachte er ausserdem vor, der Militärgeheimdienst habe 2015 nach ihm gesucht, als er im (...) einer (...) gelebt habe. In den letzten Jahren habe er sich nicht mehr frei bewegen können. Am (...) Juni 2018 habe er abends Geräusche von Motorrädern gehört. Kurz darauf seien vier vermummte und mit Schwertern bewaffnete Personen in sein Haus eingedrungen. Diese hätten ihm und seiner Frau befohlen still zu sein, dann würde nichts passieren. Etwa 45 Minuten später hätten diese vier Personen das Haus wieder verlassen. Später habe er erfahren, dass es in einer nahegelegenen Kirche zu einer tödlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Er gehe davon aus, dass die Vermummten von dort geflohen und in der Sackgasse vor seinem Haus gelandet seien, weswegen sie sich zufälligerweise bei ihnen versteckt hätten. Vermutungsweise habe es sich bei diesen Personen um Angehörige der sogenannten Aava-Gruppierung gehandelt. Rund eine Woche nach diesem Zwischenfall habe er einem Richter davon berichtet, woraufhin dieser ihm geraten habe, die Polizei aufzusuchen. Er habe sich jedoch nicht getraut, eine Anzeige einzureichen, da niemand wisse, wer genau hinter dieser Gruppierung stecke und ob diese nicht auch Verbindungen zur Polizei habe. Stattdessen habe er sich zur Ausreise entschieden. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er unter anderem Arbeitsbestätigungen, einen Zeitungsartikel betreffend den Vorfall vom 17. Juni 2018 (in Kopie) und Schreiben zweier Richter vom 8. August 2018 und 30. September 2018 (in Kopie) zu den Akten. C. C.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 18. Februar 2019 ihren Entscheidentwurf zur Stellungnahme. C.b Diese nahm am 19. Februar 2019 dazu Stellung. D. Mit Verfügung vom 20. Februar 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Die dem Beschwerdeführer im Testbetrieb zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat am 20. Februar 2019 nieder. F. F.a Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. März 2019 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft, alternativ sei die Verfügung im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung aufzuheben und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. F.b In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2019 forderte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Eingabe vom 25. März 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 22. März 2019 sowie eine Entbindungserklärung zu den Akten. I. Die zuständige Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 3. April 2019 gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. J. Die Vorinstanz liess sich am 12. April 2019 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. K. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 15. April 2019 zusammen mit einer Einladung zur Replik übermittelt. L. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 30. April 2019 und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen im Zusammenhang mit den Transporten und dem Chauffeur im Jahr 2006. Die Geschehnisse seien nicht mehr aktuell und deshalb nicht von asylrechtlicher Relevanz. Ebenfalls nicht von Relevanz sei der Vorfall mit Personen, die mutmasslich der Aava-Gruppierung angehört hätten, zumal keine Gezieltheit im asylrechtlichen Sinn erkennbar sei. Vielmehr habe der Beschwerdeführer ausgeführt, die Personen seien nur zufällig bei ihm gelandet. Ausserdem habe diese Begegnung keine weiteren Konsequenzen nach sich gezogen. Betreffend die geltend gemachten telefonischen Behelligungen zwischen 2009 und 2011, die Suche nach ihm durch unbekannte Personen 2006 sowie die Fahndung nach ihm im Jahr 2015 habe er widersprüchliche Angaben gemacht, die er auf Vorhalt hin nicht schlüssig habe erklären können. Diese Vorbringen würden sich somit als unglaubhaft erweisen. Der Eindruck, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht mehr gesucht worden sei, werde auch dadurch untermauert, dass er sich im Juli 2018 einen Reisepass habe ausstellen lassen können. In diesem Zusammenhang würden auch seine Angaben zur eigentlichen Ausreise zweifelhaft erscheinen, zumal er angegeben habe am Flughafen sowohl seinen echten als auch einen gefälschten Reisepass benutzt zu haben. Letztlich seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach er bei einer Rückkehr Massnahmen zu befürchten hätte, die über eine Befragung zu seinem Hintergrund hinausgingen. 4.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen aus, seine Schilderungen seien gesamthaft als glaubhaft zu erachten. Die vom SEM angeführten Widersprüche beträfen keine wesentlichen Sachverhaltselemente. Sowohl die eingereichten Beweismittel als auch seine sich verschlechternde gesundheitliche Entwicklung würden seine Vorbringen bekräftigen, wonach er nach wiederholten Drohungen Angst gehabt und sich zunehmend isoliert habe. Darüber hinaus qualifiziere das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung Verbindungen zur LTTE im Fall einer Rückkehr als stark risikobegründend im Hinblick auf drohende Verfolgungsmassnahmen. Sodann habe das SEM nicht bestritten, dass er von den sri-lankischen Behörden verdächtigt worden sei, Waffen, Funkgeräte und Zement an die LTTE geliefert zu haben. Auch wenn die verdachtsbegründenden Transporttätigkeiten längere Zeit zurücklägen, müsse davon ausgegangen werden, dass er als Person verzeichnet sei, die zumindest im Verdacht stehe, die LTTE in nicht unerheblicher Weise unterstützt zu haben. Die Ausreise mit einem gefälschten Reisepass stelle für sich allein genommen zwar keinen asylrelevanten Risikogrund dar, schärfe allerdings sein Risikoprofil. Hinzu komme, dass er kurz vor seiner Ausreise in eine Aktion der Aava-Gruppierung verwickelt gewesen sei. Der Vorfall sei auch in der Presse Thema gewesen, weshalb für ihn ein nicht unerhebliches Risiko bestehe, dass die Behörden Kenntnis davon erlangen könnten, dass die Männer sich kurzzeitig in seinem Haus versteckt hätten und er deshalb mit ihnen in Verbindung gebracht werden könnte. Abschliessend fürchte er sich bereits seit längerer Zeit vor Verfolgung durch die Behörden, die LTTE sowie nunmehr durch die Aava-Gruppierung. Diese Furcht erweise sich als objektiv nachvollziehbar und begründet und werde insbesondere auch anhand seines Gesundheitszustandes ([...], [...] und [...]) sichtbar. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung und insbesondere der Argumentation bezüglich der teilweisen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen fest. Zudem führte das SEM ergänzend aus, dass sich der Beschwerdeführer - soweit er in seinem Rechtsmittel seine verdachtsweisen Verbindungen zur LTTE anführte - nach dem Kriegsende noch rund neun Jahre unbehelligt in Sri Lanka aufgehalten habe. Bei den Befürchtungen des Beschwerdeführers, sein Risikoprofil könnte sich weiter schärfen, wenn bekannt werde, dass Mitglieder der Aava-Gruppierung sich in seinem Haus versteckt hätten, handle es sich lediglich um Vermutungen. Einerseits bestehe keine Gewissheit, dass die Personen überhaupt Teil der Aava-Gruppierung gewesen seien, und andererseits stehe auch nicht fest, ob die Behörden von deren kurzzeitigen Versteck zukünftig Kenntnis nehmen würden oder wie beziehungsweise ob sich dies noch auf den Beschwerdeführer auswirken würde. Die allenfalls subjektiv empfundene Furcht des Beschwerdeführers könne anhand objektiver Kriterien nicht nachvollzogen werden. 4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sowie den Ausführungen betreffend sein Risikoprofil fest. 5. 5.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass dem vorinstanzlichen Entscheid im Ergebnis zuzustimmen, jedoch vorliegend - in Abweichung von den Erwägungen der Vorinstanz - bezüglich sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers von deren mangelnden Asylrelevanz auszugehen ist. Als Wesentlich wird Folgendes erachtet: 5.2 5.2.1 Wie vom SEM zutreffend festgestellt mangelt es den Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die Transporte in LTTE-Gebiete und die Verbindungen des Chauffeurs zur LTTE an asylrechtlicher Relevanz. Die entsprechenden Vorkommnisse lagen im Zeitpunkt der Ausreise bereits über zehn Jahre zurück, womit die Vorbringen keinen zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise aufweisen. Überdies enthalten die Aussagen des Beschwerdeführers keine Hinweise, die - als die Geschehnisse noch aktuell waren - auf behördliche Massnahmen von asylrechtlich relevanter Intensität schliessen lassen würden. 5.2.2 Soweit der Beschwerdeführer sodann im Rahmen der Anhörung vom 8. Februar 2019 erstmals geltend machte, im Jahr 2015 von Angehörigen des Militärgeheimdienstes gesucht worden zu sein, entfaltet auch dieses Vorbringen keine Asylrelevanz. Selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit sind den Akten keine Hinweise auf weitere Probleme des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang zu entnehmen, weshalb im Zeitpunkt der Ausreise ebenfalls kein zeitlicher Kausalzusammenhang gegeben war. So war es dem Beschwerdeführer insbesondere möglich, sich im Juli 2018, kurz vor seiner Ausreise, einen Reisepass ausstellen zu lassen (vgl. SEM-act [...]-27 [A27/15] F18 f.). Der Beschwerdeführer gab zwar an, ab 2015 versteckt gelebt zu haben (vgl. act. A27/15 F66). Da er sich dabei aber vornehmlich an seinem registrierten Wohnort sowie besuchsweise bei seinen Familienangehörigen aufgehalten habe, ist davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden leicht auf ihn hätten zugreifen können, sofern sie ein tatsächliches Interesse an ihm gehabt hätten (vgl. act. A27/15 F85). 5.3 Es wird nicht in Abrede gestellt, dass es für den Beschwerdeführer und seine Frau beängstigend gewesen sein musste, als vermummte, bewaffnete Personen sich im Juni 2018 Zutritt zu ihrem Haus verschafft haben, um sich dort kurzzeitig zu verstecken. Allerdings mangelt es diesem Eindringen durch unbekannte Personen sowohl an einem Motiv nach Art. 3 AsylG als auch an der Gezieltheit im asylrechtlichen Sinn, zumal die Personen das Haus des Beschwerdeführers nur zufällig aufgrund dessen Lage in einer Sackgasse aufgesucht hatten (vgl. act. [...]-27 [A23/15] F73). Insbesondere vermag der Beschwerdeführer nicht zu plausibilisieren, weshalb die sri-lankischen Behörden aufgrund dieses zufälligen Vorfalls ein Interesse an ihm entwickeln sollten, nachdem ein solches bis zum Zeitpunkt der Ausreise nicht ersichtlich gewesen war, zog dieser einmalige Vorfall doch keine weiteren Konsequenzen für den Beschwerdeführer oder seine Familie nach sich (vgl. act. A27/15 F91). Während die Angst und insbesondere der Schock des Beschwerdeführers im Lichte des Rufs der Aava-Gruppierung verständlich erscheint, lässt das bisher Gesagte nicht den Schluss einer objektiv begründeten Furcht vor zukünftigen ernsthaften Nachteilen in diesem Zusammenhang zu. 5.4 Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Risikofaktoren im Sinn der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) und somit im Fall einer Rückkehr keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung anzunehmen ist. 5.4.1 Wie bereits dargelegt erweisen sich die geltend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung führt der lange zurückliegende Vorwurf gegen den Beschwerdeführer, die LTTE unterstützt oder Verbindungen zu ihr gehabt zu haben, nicht zur Annahme relevanter Risikofaktoren. Vielmehr ist darauf zu verweisen, dass die damaligen Vorwürfe nicht mehr aktuell erscheinen und sie bereits während dem rund neunjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Sri Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs kein behördliches Interesse an ihm zu begründen vermochten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich an dieser Einschätzung etwas geändert haben sollte. Sodann verfügt der Beschwerdeführer auch nicht über Familienmitglieder mit Verbindungen zur LTTE (vgl. act. A23/15 F87). 5.4.2 Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer sich auf einer "Stop-List" befunden haben soll. Der Annahme eines solchen Eintrages steht - ungeachtet der tatsächlichen Ausreisemodalitäten - jedenfalls die Beantragung und Ausstellung eines Reisepasses im Juli 2018, die ohne weitere Konsequenzen blieb, entgegen (vgl. E. 5.2.2). 5.4.3 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Anhörungen kein politisches Engagement - und insbesondere keine exilpolitischen Tätigkeiten - geltend. Zu Zeiten des Bürgerkrieges habe er - wie alle anderen auch - die von jedem Haushalt geforderten Goldstücke an die LTTE bezahlt und an diversen Anlässen der Bewegung teilgenommen (vgl. act. A23/15 F86 und act. A27/15 F71). Hieraus vermögen sich allerdings ebenfalls keine Risikofaktoren begründen, zumal der Beschwerdeführer angab, deswegen keine Probleme gehabt zu haben (vgl. act. A27/15 F71). Zudem handelte es sich Aussagen des Beschwerdeführers zufolge sowohl bei den Zahlungen als auch der Teilnahme an Anlässen nicht um politische Aktivitäten, sondern lediglich um etwas, das zu jener Zeit weite Teile der Bevölkerung der von der LTTE kontrollierten Gebiete so handhabten. 5.4.4 Schliesslich ist vorliegend auch aus der mittlerweile rund dreijährigen Landesabwesenheit und der tamilischen Ethnie keine Gefährdung im Sinn der gefestigten Rechtsprechung bei der Prüfung individueller Risikofaktoren ableitbar. 5.5 An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 lässt sich in Bezug auf den Beschwerdeführer keine konkrete und individuelle Gefährdungssituation ableiten (vgl. dazu auch act. A23/15 F78 und 81 ff. und A27/15 F90 bezüglich früherer Regierungswechsel). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Ebenso gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Dargelegten die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung (Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lassen den Wegweisungsvollzug nicht als generell unzulässig erscheinen und es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Wegweisungsvollzug in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers erweise sich als zumutbar, wenn individuelle Zumutbarkeitskriterien vorlägen. Angesichts seiner Ausbildung und Arbeitserfahrung sowie seines Beziehungsnetzes und dessen finanzieller Situation könne das Vorliegen solcher Zumutbarkeitskriterien bejaht werden. Auch medizinische Gründe ständen dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal er sich in seinem Heimatland wegen des (...) und dem (...) in einer Privatklinik habe behandeln lassen und regelmässig Medikamente eingenommen habe. Seine gesundheitlichen Probleme könnten auch in seinem Heimatland adäquat behandelt werden, wenn auch der Behandlungsstandard wohl nicht demjenigen in der Schweiz entsprechen werde. 8.2.2 Der Beschwerdeführer hielt dieser Einschätzung im Wesentlichen entgegen, dass angesichts seiner gesundheitlichen Beschwerden bei ihm - trotz vorhandenem Familiennetzwerk - nicht vom Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien ausgegangen werden könne. Seine Behandlungsbedürftigkeit werde auch daran ersichtlich, dass er sich während seines relativ kurzen Aufenthalts im Verfahrenszentrum insgesamt (...) ärztlichen Konsultation habe unterziehen müssen und er tägliche (...)kontrollen durchführen müsse. Sein Krankheitsbild sei durch die belastenden Ereignisse hervorgerufen beziehungsweise verstärkt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass es im Falle einer Rückkehr zu einer weiteren Verstärkung komme. Zudem gebe es gerade für die Behandlung von (...)problemen im Norden Sri Lankas nur unzureichende Möglichkeiten, weshalb er in seiner Herkunftsregion mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nicht die notwendige Behandlung für sein Krankheitsbild erhalten werde. 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.3 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Wie auch der Beschwerdeführer erwähnt, hat sich der EGMR mit der Gefährdungssituation namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Der EGMR hat dabei festgehalten, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. 8.3.4 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Argumentation, dass aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eine Befragung und menschenrechtswidrige Behandlung bei seiner Rückkehr unter Umständen zu einer lebensbedrohlichen Reaktion führen könnte, kann nicht gefolgt werden (vgl. Beschwerde S. 11). So gibt es insbesondere keine Hinweise, die auf eine menschenrechtswidrige Behandlung hindeuten würden. Zudem ist auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht geeignet, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK als wahrscheinlich erscheinen zu lassen (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien, Urteil vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 8.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen. 8.3.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen dortigen Ereignisse und Entwicklungen und der vom Beschwerdeführer erwähnten Gefahr, als zurückkehrender Tamile am Flughafen Verhören ausgesetzt zu werden. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. UrteilE-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). 8.4.3 Auch die politischen Entwicklungen seit der Ausreise des Beschwerdeführers, namentlich der im Nachgang an die Terroranschläge in Sri Lanka im April 2019 ausgerufene Notstand und die Präsidentschaftswahl im Jahr 2019, lassen keine andere Einschätzung zu. 8.4.4 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann mit Verweis auf die Akten festgehalten werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gutausgebildeten Mann mit mehrjähriger Berufserfahrung und einem tragfähigen familiären und sozialen Beziehungsnetz im Heimatstaat handelt. Der Beschwerdeführer beschrieb die wirtschaftliche Situation seiner Familie zudem als wohlhabend (vgl. act. A23/15 F35). Insofern ist anzunehmen, dass er sich bei einer Rückkehr auf die finanzielle Unterstützung durch seine Familie verlassen kann und es ihm darüber hinaus möglich ist, sich wieder eine eigene wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Bezüglich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers lässt sich mit Blick auf die Akten festhalten, dass auch diese den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lassen. Einerseits litt der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bereits mehrere Jahre vor seiner Ausreise an diesen gesundheitlichen Beschwerden und befand sich deswegen auch in seiner Heimat in Behandlung (vgl. act. A27/15 F107 ff.). Andererseits finden sich in den ärztlichen Berichten keine Hinweise, wonach der Beschwerdeführer nunmehr einer medizinischen Behandlung bedarf, die in seinem Heimatland nicht erhältlich wäre. Somit ist - auch angesichts der finanziellen Verhältnisse seiner Familie - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr wiederum Zugang zu der für ihn notwendigen medizinischen Behandlung erhalten wird. In diesem Zusammenhang kann abschliessend auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme medizinischer Rückkehrhilfe verwiesen werden (vgl. Art. 93 AsylG). 8.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der in Besitz einer Identitätskarte im Original ist (vgl. Act. A11, Ziff. 4.01), sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 3. April 2019 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Karin Parpan Versand: