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D-3454/2022

D-3454/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Juni 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 26. September 2018 lehnte das SEM das Asyl- gesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Eine gegen diese Verfügung erhobene Be- schwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5777/2018 vom 13. Dezember 2021 abgelehnt. Das Urteil liess die Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe offen, verneinte aber deren Asylrelevanz, da es an einem asylbeachtlichen Verfolgungsmotiv fehle sowie von der Schutzfähigkeit und -willigkeit der sri-lankischen Behörden auszugehen sei. Überdies ver- neinte das Gericht eine Verfolgungsgefahr wegen Risikofaktoren bei einer Rückkehr. Schliesslich wurde der Vollzug für zulässig, zumutbar und mög- lich befunden. B. Ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2022 schrieb das SEM am 3. März 2022 formlos ab. C. Mit einer als Mehrfachgesuch bezeichneten Eingabe vom 5. Juli 2022 ge- langte der Beschwerdeführer abermals ans SEM. Darin machte er im We- sentlichen geltend, dass sich die (wirtschaftliche) Lage in Sri Lanka massiv verschlechtert habe. Vor diesem Hintergrund drohe ihm – da er aus einer wohlhabenden Familie stamme – Erpressung oder Entführung. Zudem sei er wegen seiner Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und seiner exilpolitischen Aktivitäten asylrelevant gefährdet. Als Be- weismittel reichte er einen Länderbericht seiner Rechtsvertretung sowie ei- nen USB-Stick ein, auf welchem Behelligungen seiner Mutter dokumentiert seien. D. Mit Verfügung vom 27. Juli 2022 (Eröffnung am 4. August 2022) trat das SEM auf die Vorbringen im Zusammenhang mit der angeblichen Behelli- gung der Mutter mangels Zuständigkeit nicht ein, da die diesbezüglich ein- gereichten Beweismittel vor dem Urteil D-5777/2018 vom 13. Dezember 2021 entstanden seien. Auf das Mehrfachgesuch wurde mangels genügen- der Begründung ebenfalls nicht eingetreten. Das SEM wies en Beschwer- deführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr von Fr. 600.–.

D-3454/2022 Seite 3 E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts- vertreters vom 11. August 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er be- antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung an das SEM, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Unzuläs- sigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Zu- dem ersuchte er um Mitteilung des Spruchkörpers und Bekanntgabe, wie dieser ausgewählt worden sei. Falls in die Auswahl eingegriffen worden sei, seien die dabei angewandten Kriterien bekannt zu geben. Es sei Ein- sicht in die Datei der Software oder das Dokument zu gewähren, mit wel- cher respektive welchem diese Auswahl kreiert worden sei und es sei an- zugeben, wer die Auswahl getroffen habe. Ebenfalls offenzulegen sei das Dokument mit der Spruchkörperbildung. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

15. August 2022 vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-3454/2022 Seite 4

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Mit dem vorliegenden Urteilsspruch wird der Antrag auf Mitteilung des Spruchkörpers gegenstandslos.

E. 4.2 Hinsichtlich der Bildung des Spruchkörpers kann dem Beschwerdefüh- rer mitgeteilt werden, dass diese mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungs- systems erfolgte und keine manuellen Ergänzungen notwendig waren.

E. 4.3 Die Dokumente betreffend die Spruchkörperbildung unterstehen der Akteneinsicht nicht (vgl. Urteil D-3946/2020 des Bundesverwaltungsge- richts vom 21. April 2022 E. 4.5.4 [zur Publikation vorgesehen]). Der ent- sprechende Antrag auf Einsicht in das «Dokument mit der Spruchkörper- bildung» respektive in die Datei der Software ist daher abzuweisen.

E. 5.1 Das SEM hat sich hinsichtlich der mit der Eingabe vom 5. Juli 2022 eingereichten Beweismittel betreffend die Behelligung der Mutter zu Recht für unzuständig erachtet, da diese im Rahmen einer Revision nach Art. 45 VGG in Verbindung mit Art. 121 ff. BGG beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen wären. Gegen diese Feststellung werden in der Be- schwerde denn auch keine substanziierten Einwände erhoben. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf BVGE 2013/22 geltend macht, das SEM hätte auch diese Beweismittel im Rahmen des Mehrfachgesuchs prüfen müssen, so ist dieses Argument für nicht stichhaltig zu erachten. Aus diesem Grundsatzentscheid, der im Wesentlichen besagt, dass nach- träglich entstandene Beweismittel zu vorbestandenen Tatsachen von der

D-3454/2022 Seite 5 Revision ausgeschlossen sind, lässt sich eine solche Aussage nicht ablei- ten.

E. 5.2 Hinsichtlich der Vorbringen, die vom SEM zu Recht als Mehrfachge- such gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG qualifiziert worden sind, stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz darauf zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).

E. 5.3 Das SEM begründete den Nichteintretensentscheid damit, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wirtschaftskrise in Sri Lanka und das damit verbundene Risiko einer Entführung oder Erpressung in kei- nem persönlichen Bezug zu ihm stehen. Ein bloss pauschaler Hinweis auf politische Entwicklungen oder mögliche Zukunftsszenarien reiche nicht aus und es fehle an einer hinreichenden Subsumtion im Einzelfall. Mangels hinreichender Begründung sei daher auf das Gesuch nicht einzutreten.

E. 5.4 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, im Mehrfachgesuch sei dargelegt worden, dass sich die Sicherheitslage für abgewiesene Asylsu- chende fundamental verändert habe. Es sei auch dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer aus einer wohlhabenden Familie stamme und dies allgemein bekannt sein dürfte, weshalb aufgrund der desolaten wirtschaft- lichen Lage eine grosse Gefahr einer Entführung oder Erpressung be- stünde. Die Risikogruppe der wohlhabenden Personen sei in der Recht- sprechung explizit anerkannt. Ferner verfüge der Beschwerdeführer über Verbindungen zu den LTTE. Diese Faktoren seien in Kombination zu wür- digen, woraus sich eine Gefährdung ergebe. Ein persönlicher Fallbezug sei damit hinreichend erstellt worden.

E. 5.5 Das zentrale Beschwerdevorbringen, wonach im Mehrfachgesuch ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka dargelegt worden sei, weshalb das Gesuch nicht als unbegründet gelten dürfe, ist als nicht stichhaltig zu erachten. Der Beschwerdeführer beruft sich einerseits da- rauf, dass er als wohlhabende Person gefährdet sei. Eine entsprechende Verfolgungsfurcht wurde im ordentlichen Verfahren, das mit Urteil vom

13. Dezember 2021 abgeschlossen worden ist, noch nicht geltend ge- macht und im Urteil wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine Verfolgung drohe. Inwiefern sich nun aufgrund aktu- eller Entwicklungen beziehungsweise der Wirtschaftskrise in Sri Lanka eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers ergeben sollte, ist nicht ersichtlich respektive wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert be- gründet. Allein der Verweis auf gute finanzielle Verhältnisse genügt den

D-3454/2022 Seite 6 entsprechenden Anforderungen jedenfalls nicht. Auch ist aus der Begrün- dung nicht ersichtlich, inwiefern sich aus den – wenn überhaupt – sehr un- terschwelligen Verbindungen zu den LTTE (vgl. dazu Urteil des BVGer D-5777/2018 vom 13. Dezember 2021 E. 6.5.2) nunmehr eine konkrete Verfolgungsgefahr ergeben sollte. Demnach hat das SEM in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausrei- chenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7).

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-

D-3454/2022 Seite 7 scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest- gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG – die vorläufige Auf- nahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG).

E. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin- dernisse erkennbar sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngs- ten Entwicklungen in Sri Lanka.

E. 7.4 Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5777/2018 vom 13. De- zember 2021 wurde der Vollzug der Wegweisung letztmals für zumutbar befunden. An dieser Einschätzung vermögen die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben aus wohlhabenden Verhältnissen stammt und es ihm auch mög- lich ist, einen Medikamentenvorrat aus der Schweiz mitzunehmen. Soweit der Beschwerdeführer mit der Behauptung, die vorinstanzliche Ver- fügung sei in diesem Punkt mangelhaft begründet, eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör geltend macht (vgl. zur Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs BVGE 2016/9 E. 5.1), vermag dieser Einwand nicht zu überzeugen. So hat die Vorinstanz genügend begründet, weshalb sie eine Rückkehr des Beschwerdeführers für zumutbar erachtet. Dass der Beschwerdeführer diese Auffassung inhaltlich nicht teilt, be- schlägt die Frage des rechtlichen Gehörs nicht. Die Vorinstanz musste bei ihrer Prüfung auch nicht diejenigen Beweismittel beachten, die revisions- weise geltend zu machen wären, zumal eine entsprechende Prüfung im dafür vorgesehenen formellen Rahmen und von der zuständigen Instanz stattzufinden hat.

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E. 7.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Schliesslich hat das SEM auch zu Recht in Anwendung von Art. 111d Abs. 1 AsylG eine Gebühr erhoben.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Der Antrag auf Einsicht in die Datei der Software des EDV-basierten Zutei- lungssystems des Bundesverwaltungsgerichts sowie Offenlegung von Do- kumenten hinsichtlich der Spruchkörperbildung wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3454/2022 Urteil vom 22. August 2022 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 27. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Juni 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 26. September 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5777/2018 vom 13. Dezember 2021 abgelehnt. Das Urteil liess die Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe offen, verneinte aber deren Asylrelevanz, da es an einem asylbeachtlichen Verfolgungsmotiv fehle sowie von der Schutzfähigkeit und -willigkeit der sri-lankischen Behörden auszugehen sei. Überdies verneinte das Gericht eine Verfolgungsgefahr wegen Risikofaktoren bei einer Rückkehr. Schliesslich wurde der Vollzug für zulässig, zumutbar und möglich befunden. B. Ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2022 schrieb das SEM am 3. März 2022 formlos ab. C. Mit einer als Mehrfachgesuch bezeichneten Eingabe vom 5. Juli 2022 gelangte der Beschwerdeführer abermals ans SEM. Darin machte er im Wesentlichen geltend, dass sich die (wirtschaftliche) Lage in Sri Lanka massiv verschlechtert habe. Vor diesem Hintergrund drohe ihm - da er aus einer wohlhabenden Familie stamme - Erpressung oder Entführung. Zudem sei er wegen seiner Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und seiner exilpolitischen Aktivitäten asylrelevant gefährdet. Als Beweismittel reichte er einen Länderbericht seiner Rechtsvertretung sowie einen USB-Stick ein, auf welchem Behelligungen seiner Mutter dokumentiert seien. D. Mit Verfügung vom 27. Juli 2022 (Eröffnung am 4. August 2022) trat das SEM auf die Vorbringen im Zusammenhang mit der angeblichen Behelligung der Mutter mangels Zuständigkeit nicht ein, da die diesbezüglich eingereichten Beweismittel vor dem Urteil D-5777/2018 vom 13. Dezember 2021 entstanden seien. Auf das Mehrfachgesuch wurde mangels genügender Begründung ebenfalls nicht eingetreten. Das SEM wies en Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. August 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung an das SEM, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Zudem ersuchte er um Mitteilung des Spruchkörpers und Bekanntgabe, wie dieser ausgewählt worden sei. Falls in die Auswahl eingegriffen worden sei, seien die dabei angewandten Kriterien bekannt zu geben. Es sei Einsicht in die Datei der Software oder das Dokument zu gewähren, mit welcher respektive welchem diese Auswahl kreiert worden sei und es sei anzugeben, wer die Auswahl getroffen habe. Ebenfalls offenzulegen sei das Dokument mit der Spruchkörperbildung. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 15. August 2022 vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Mit dem vorliegenden Urteilsspruch wird der Antrag auf Mitteilung des Spruchkörpers gegenstandslos. 4.2 Hinsichtlich der Bildung des Spruchkörpers kann dem Beschwerdeführer mitgeteilt werden, dass diese mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems erfolgte und keine manuellen Ergänzungen notwendig waren. 4.3 Die Dokumente betreffend die Spruchkörperbildung unterstehen der Akteneinsicht nicht (vgl. Urteil D-3946/2020 des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2022 E. 4.5.4 [zur Publikation vorgesehen]). Der entsprechende Antrag auf Einsicht in das «Dokument mit der Spruchkörperbildung» respektive in die Datei der Software ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Das SEM hat sich hinsichtlich der mit der Eingabe vom 5. Juli 2022 eingereichten Beweismittel betreffend die Behelligung der Mutter zu Recht für unzuständig erachtet, da diese im Rahmen einer Revision nach Art. 45 VGG in Verbindung mit Art. 121 ff. BGG beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen wären. Gegen diese Feststellung werden in der Beschwerde denn auch keine substanziierten Einwände erhoben. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf BVGE 2013/22 geltend macht, das SEM hätte auch diese Beweismittel im Rahmen des Mehrfachgesuchs prüfen müssen, so ist dieses Argument für nicht stichhaltig zu erachten. Aus diesem Grundsatzentscheid, der im Wesentlichen besagt, dass nachträglich entstandene Beweismittel zu vorbestandenen Tatsachen von der Revision ausgeschlossen sind, lässt sich eine solche Aussage nicht ableiten. 5.2 Hinsichtlich der Vorbringen, die vom SEM zu Recht als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG qualifiziert worden sind, stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz darauf zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). 5.3 Das SEM begründete den Nichteintretensentscheid damit, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wirtschaftskrise in Sri Lanka und das damit verbundene Risiko einer Entführung oder Erpressung in keinem persönlichen Bezug zu ihm stehen. Ein bloss pauschaler Hinweis auf politische Entwicklungen oder mögliche Zukunftsszenarien reiche nicht aus und es fehle an einer hinreichenden Subsumtion im Einzelfall. Mangels hinreichender Begründung sei daher auf das Gesuch nicht einzutreten. 5.4 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, im Mehrfachgesuch sei dargelegt worden, dass sich die Sicherheitslage für abgewiesene Asylsuchende fundamental verändert habe. Es sei auch dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer aus einer wohlhabenden Familie stamme und dies allgemein bekannt sein dürfte, weshalb aufgrund der desolaten wirtschaftlichen Lage eine grosse Gefahr einer Entführung oder Erpressung bestünde. Die Risikogruppe der wohlhabenden Personen sei in der Rechtsprechung explizit anerkannt. Ferner verfüge der Beschwerdeführer über Verbindungen zu den LTTE. Diese Faktoren seien in Kombination zu würdigen, woraus sich eine Gefährdung ergebe. Ein persönlicher Fallbezug sei damit hinreichend erstellt worden. 5.5 Das zentrale Beschwerdevorbringen, wonach im Mehrfachgesuch ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka dargelegt worden sei, weshalb das Gesuch nicht als unbegründet gelten dürfe, ist als nicht stichhaltig zu erachten. Der Beschwerdeführer beruft sich einerseits darauf, dass er als wohlhabende Person gefährdet sei. Eine entsprechende Verfolgungsfurcht wurde im ordentlichen Verfahren, das mit Urteil vom 13. Dezember 2021 abgeschlossen worden ist, noch nicht geltend gemacht und im Urteil wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine Verfolgung drohe. Inwiefern sich nun aufgrund aktueller Entwicklungen beziehungsweise der Wirtschaftskrise in Sri Lanka eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers ergeben sollte, ist nicht ersichtlich respektive wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert begründet. Allein der Verweis auf gute finanzielle Verhältnisse genügt den entsprechenden Anforderungen jedenfalls nicht. Auch ist aus der Begründung nicht ersichtlich, inwiefern sich aus den - wenn überhaupt - sehr unterschwelligen Verbindungen zu den LTTE (vgl. dazu Urteil des BVGer D-5777/2018 vom 13. Dezember 2021 E. 6.5.2) nunmehr eine konkrete Verfolgungsgefahr ergeben sollte. Demnach hat das SEM in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7). 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka. 7.4 Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5777/2018 vom 13. Dezember 2021 wurde der Vollzug der Wegweisung letztmals für zumutbar befunden. An dieser Einschätzung vermögen die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben aus wohlhabenden Verhältnissen stammt und es ihm auch möglich ist, einen Medikamentenvorrat aus der Schweiz mitzunehmen. Soweit der Beschwerdeführer mit der Behauptung, die vorinstanzliche Verfügung sei in diesem Punkt mangelhaft begründet, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht (vgl. zur Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs BVGE 2016/9 E. 5.1), vermag dieser Einwand nicht zu überzeugen. So hat die Vorinstanz genügend begründet, weshalb sie eine Rückkehr des Beschwerdeführers für zumutbar erachtet. Dass der Beschwerdeführer diese Auffassung inhaltlich nicht teilt, beschlägt die Frage des rechtlichen Gehörs nicht. Die Vorinstanz musste bei ihrer Prüfung auch nicht diejenigen Beweismittel beachten, die revisionsweise geltend zu machen wären, zumal eine entsprechende Prüfung im dafür vorgesehenen formellen Rahmen und von der zuständigen Instanz stattzufinden hat. 7.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 8. Schliesslich hat das SEM auch zu Recht in Anwendung von Art. 111d Abs. 1 AsylG eine Gebühr erhoben.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Der Antrag auf Einsicht in die Datei der Software des EDV-basierten Zuteilungssystems des Bundesverwaltungsgerichts sowie Offenlegung von Dokumenten hinsichtlich der Spruchkörperbildung wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand: