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E-2268/2020

E-2268/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der sri-lankische Beschwerdeführer verliess mit gefälschtem Reisepass seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben Ende August 2013 und reiste am 14. März 2016 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 21. März 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 26. Januar 2018 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei tami- lischer Ethnie und seit Geburt bis zu seiner Ausreise im Distrikt B._______ wohnhaft gewesen. Sein Bruder C._______ sei von 2003 bis 2009 Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (nachfolgend: LTTE) gewesen und habe deshalb seine Familie im Jahr 2003 verlassen. Wegen dessen Aktivi- täten für die LTTE-Mitgliedschaft (angeblich Verstecken von Waffen) und, weil er sich ins Ausland abgesetzt habe, sei zuerst die Familie des Be- schwerdeführers und, nachdem dessen ältere Brüder D._______ und E._______ das Land im Jahr 2001 respektive 2006 verlassen hätten, auch der Beschwerdeführer selbst, insbesondere im Jahr 2013, von den Behör- den mehrfach aufgesucht worden. Seine Brüder D._______ und E._______ seien Sympathisanten der LTTE. Im Jahr 2013 sei er bei der Arbeit auf dem Feld zum Verbleib seines Bru- ders C._______ befragt und aufgefordert worden, für eine weitere Befra- gung in ein Camp zu kommen. Eine Woche später, im Juni 2013, seien Leute zu ihnen nach Hause gekommen und hätten erneut nach C._______ gefragt. Seine Eltern und er seien dabei geschlagen worden. Dabei sei er verletzt worden, habe das Bewusstsein verloren und sei erst im Spital wie- der aufgewacht. Nach einer (…)operation sei er zu seiner Tante väterlicher- seits in B._______ gegangen. Als er dort erneut gesucht worden sei, habe er bei einem Freund seines Vaters in F._______ Zuflucht gefunden. Auch nach dem Verlassen seines Elternhauses habe man weiter nach ihm ge- fragt und seine Eltern belästigt. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte im Original, eine be- glaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde, eine Diagnosekarte sowie ein Arztzeugnis seiner Mutter zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. März 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

E-2268/2020 Seite 3 C. Mit Eingabe vom 29. April 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung sowie die Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allen- falls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hin- sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbe- sondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin, so- wie um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der Beschwerde lagen ein Bericht betreffend die allgemeine Lage in Sri Lanka sowie Kopien der ausländischen Ausweise seiner Brüder bei. D. Am 1. Mai 2020 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Be- schwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar- ten. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2020 trat die zuständige Instruktions- richterin auf das Gesuch um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands wies sie ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kosten- vorschuss von Fr. 750.– zu leisten. F. Am 29. Mai 2020 bezahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht ein.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des BVGer und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-2268/2020 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; vgl. auch Urteil des BVGer D-2282/2018 vom 5. April 2019 E. 5.1).

E. 4.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Befragungen in den Feldern beziehungsweise im Garten und der daraus resultierenden Konsequenz seien in der BzP und der Anhörung widersprüchlich ausgefal- len. Darauf angesprochen habe er lediglich ausgesagt, nur einmal mit den Leuten gesprochen zu haben, sonst hätten diese nur in seine Richtung ge- schaut, womit er die unterschiedlichen Angaben nicht hinreichend zu erklä- ren vermocht habe. Seine Schilderungen anlässlich der BzP und der An- hörung des Abends im Juni 2013, als er zu Hause aufgesucht, geschlagen, dabei bewusstlos geworden und erst im Spital wieder aufgewacht sei, wür- den insgesamt keine Anzeichen persönlichen Bezugs aufweisen. Auf wei- tere Fragen zu den Umständen dieses Angriffs habe er pauschal geant- wortet, intensiv gefoltert worden zu sein. Über die Angreifer habe er ledig- lich sagen können, dass es sich um drei grosse Armeeangehörige in Zivil gehandelt habe, welche gebrochen Tamilisch gesprochen und Holzrohre und eine Pistole mit sich geführt hätten. Der von ihm wortreich beschrie- bene Dialog zwischen ihm und den Angreifern sei stereotyp und ohne zwin- gende Erlebnisgrundlage ausgefallen. Trotz dieser zusätzlichen Angaben sei nie der Eindruck entstanden, dass diese Aussagen nur aufgrund aktuell Erlebtem hätten entstehen können. Auf die Ungereimtheit der vorgebrach- ten versuchten Anzeigeerstattung bei der Polizei angesprochen (an der BzP habe er nichts erwähnt, an der Anhörung, dass sein Vater dies ver- sucht habe), habe er sich dahingehend geäussert, dass er Angst gehabt habe, alles genau zu schildern. Weswegen er Angst gehabt habe, habe er indes nicht überzeugend darlegen können. Des Weiteren seien auch seine Aussagen zur Länge seines Spitalaufenthalts widersprüchlich ausgefallen. Die Suche nach ihm bei seiner Tante und in seinem Elternhaus nach sei- nem Spitalaufenthalt – so das SEM weiter – stelle er in einen direkten Kon- nex zu den für unglaubhaft befundenen Ereignissen, weshalb diesem Auf- suchen (der Behörden) jegliche Grundlage entzogen sei. Zudem seien seine diesbezüglichen Ausführungen wenig überzeugend ausgefallen. Auf die Frage, weswegen er nicht bei seiner Tante habe bleiben können, habe er einsilbig zu Protokoll gegeben, dass er dort gesucht worden sei. Auch auf Nachfrage hätten seine Angaben zur Suche nach ihm bei seiner Tante

E-2268/2020 Seite 6 und bei seinen Eltern nicht die zu erwartende Substanz enthalten. Seine Vorbringen würden folglich den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge- mäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Hinsichtlich der – im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka – allfälligen be- gründeten Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG reiche seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landes- abwesenheit nicht aus, um von solchen auszugehen. Die Befragung am Flughafen, das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise sowie auch Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden eben- falls keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellen. Aufgrund des blossen Umstands, dass sein Bruder – als einziges Familienmitglied – Mit- glied der LTTE gewesen sei, sei nicht davon auszugehen, dass er, der Be- schwerdeführer, in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe, zumal die geltend gemachten Befragungen und Schikanen wegen des Bruders C._______ unglaubhaft seien. Er sei selber nie Mitglied der LTTE gewesen. Somit weise seine Familie gesamthaft kein erhöhtes Profil auf. Aufgrund der wenigen Risikofaktoren erfülle er lediglich ein Minimal- profil, welches zwar eine erhöhte Wachsamkeit der sri-lankischen Behör- den hervorrufen könne, jedoch keine asylrelevante Gefährdungssituation begründe. An dieser Einschätzung vermöge auch die aktuelle Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Die Anforderungen an die Annahme einer begrün- deten Verfolgungsfurcht seien damit nicht gegeben. Daran würden auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, da es sich bei der Diagnosekarte lediglich um eine Behandlungsbestätigung handle, die aufgrund ihres Inhalts und Charakters seine Kernvorbringen nicht zu bele- gen vermöge.

E. 4.2 Zur Begründung seines Rechtsmittels führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass Widersprüche, die sich aus den Angaben in der BzP, die nicht der Abklärung der Flüchtlingseigenschaft diene, im Vergleich zur Anhörung ergeben würden, nur dann relevant seien, wenn klare Aus- sagen diametral voneinander abweichen oder zentrale Asylgründe bei der BzP nicht einmal ansatzweise erwähnt würden. Unter dieser Prämisse sei es ihm sehr wohl gelungen, seine Asylgründe plausibel, substantiiert und nachvollziehbar geltend zu machen. Er habe bei der BzP seine Ausreise- gründe – insbesondere die Anzahl der Befragungen – zusammenfassend dargelegt ("einige Male"). Anlässlich der Anhörung habe er erzählen kön- nen, dass er anfänglich auf der Strasse angehalten und zu seinem – da- mals von ihm totgeglaubten – Bruder befragt worden sei. Erst als "sie" auf

E-2268/2020 Seite 7 das Gemüsefeld gekommen seien, sei ihm befohlen worden, ins Militär- camp zu kommen, und sie hätten ihm offenbart, dass sie vom Aufenthalts- ort seines Bruders und dessen LTTE-Mitgliedschaft wüssten. Hinsichtlich des Ereignisses im Sommer 2013 habe er weder neue Gründe hinzugefügt noch sich mit den in der BzP erwähnten Gründen widersprochen. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz habe er in der Anhörung sehr wohl Details zu diesem Ereignis erzählt (Ablauf, Versuch seiner Eltern, dazwischen zu- gehen, direkte Rede, Beschreibung der Angreifer) und auch Gefühle ge- zeigt, geweint und mit Gesten gezeigt, wie er geschlagen worden sei. Dass er nicht mehr zu den Dialogen zwischen dem Angreifer und ihm habe er- zählen können, sei dem Umstand geschuldet, dass die Angreifer nicht viel mehr als die immer gleichen Fragen zu seinem Bruder C._______ und die damit verbundenen Drohungen gestellt hätten. Zudem sei er derart stark geschlagen worden, dass er das Bewusstsein verloren habe und sich des- halb nicht an alles erinnern könne. Als Beweis dafür habe er bereits Spital- dokumente eingereicht. Er habe sodann erklärt, dass er aus Angst, Prob- leme mit den sri-lankischen Behörden zu erhalten, in der BzP nicht erzählt habe, dass sein Vater versucht habe, Anzeige zu erstatten. Die Anzeige des Vaters sei von der Polizei nicht entgegengenommen worden, weshalb keine Anzeige existiere. Die zeitliche Abweichung in seinen Äusserungen bezüglich der Länge seines Spitalaufenthalts sei klein, kaum relevant und damit erklärbar, dass er gesundheitlich in schlechter Verfassung gewesen sei und die Tage im Spital einander stark geglichen hätten, so dass das Zeitgefühl schnell verloren gegangen sei. Zu der Zeit nach seinem Spital- aufenthalt – als bei seiner Tante nach ihm gesucht worden sei – habe er ferner genaue Angaben machen können. Da er die Suche nach ihm nicht selber erlebt habe, besitze er keine genauen Angaben zu den Personen, die nach ihm gesucht hätten. Insgesamt habe er seine Fluchtgründe im Detail erzählen können, ohne sich dabei zu widersprechen. Seine Flücht- lingseigenschaft sei deshalb glaubhaft gemacht. Er und seine Familie seien immer wieder von den Behörden drangsaliert worden, seit sein Bruder C._______ zur LTTE gegangen sei. Auch seine beiden anderen Brüder hätten deswegen und wegen ihrer eigenen Nähe zur LTTE ins Ausland flüchten müssen. Die Ausweise seiner Brüder wür- den belegen, dass diese im Ausland als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Er, der Beschwerdeführer, und seine Familie hätten erst im Jahr 2013 erfahren, dass C._______ noch lebe und im Ausland sei. Daraufhin habe er, als einziger noch in Sri Lanka lebender Sohn der Familie, massive Probleme mit dem Militär erhalten. Dass er vom Militär bedroht und einmal derart geschlagen worden, dass er über eine Woche ins Spital gemusst

E-2268/2020 Seite 8 habe, würde die Gefahr vor erneuter Verfolgung für ihn sehr real erschei- nen lassen. Zudem sei der psychische Druck durch die Angst davor sowie vor dem Tod klar gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle gleich mehrere wichtige Risikofaktoren bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka: Er sei bereits von den Behörden wegen der LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders C._______ befragt und be- droht worden. Auch nach seiner Ausreise sei noch mehrmals nach ihm ge- fragt worden. Es bestehe also seitens der Sicherheitsbehörden nach wie vor ein Interesse an seiner Person. Sein Leben sei in Gefahr oder ihm drohe zumindest Folter und Haft. Zudem sei die Präsenz der Sicherheits- kräfte und die Überwachung der tamilischen Bevölkerung im Norden und Osten Sri Lankas noch immer sehr hoch. Aufgrund des Machtwechsels mit den Wahlen im November 2019 habe sich seine Situation bei einer allfälli- gen Rückschaffung eher verschlechtert.

E. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers verneint und folglich dessen Asylgesuch ab- gelehnt hat. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen den Er- wägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen wer- den. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

E. 5.2 Wie von der Vorinstanz bereits in der angefochtenen Verfügung darge- legt, ergaben sich in den Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Vorbringen Widersprüche, die er – betreffend die Häufigkeit der Be- fragungen auf den Feldern beziehungsweise im Garten (vgl. SEM-Akte A5 Ziff. 7.01: "als ich in den Feldern war, kamen Soldaten und befragten mich einige Male"; SEM-Akte A13 F87f.: "Nur einmal als ich in unserem Garten war, kamen diese Leute, um mit mir zu reden. Sonst wurde ich nur auf der Strasse angehalten und angesprochen"), die Anzeigen bei der Polizei (vgl. SEM-Akte A5 Ziff. 7.02: "Früher, als meine Eltern Probleme hatten, ver- suchten sie einige Male Anzeige zu machen, aber diese Anzeigen wurden nicht entgegengenommen. Deshalb versuchten wir es nicht mehr"; SEM- Akte A13 F73) sowie die Länge seines Spitalaufenthalts – auch mit seinen Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht vollständig auflösen konnte.

E-2268/2020 Seite 9 Zwar ist durchaus möglich, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr ge- nau an die Länge des Spitalaufenthalts erinnern konnte, hinsichtlich der andern Unstimmigkeiten konnte er aber keine plausiblen Erklärungen ab- geben, selbst unter Berücksichtigung, dass er sich bei der BzP kürzer ge- halten habe.

E. 5.3 Seine Ausführungen erscheinen sodann bisweilen nicht nachvollzieh- bar. So ist wenig wahrscheinlich, dass er wegen der LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders C._______ unter Reflexverfolgung gelitten habe. Ange- sichts des von ihm geschilderten erheblichen Interesses der sri-lankischen Sicherheitsbehörden an seinem Bruder C._______, erstaunt es, dass sich die Massnahmen gegen ihn, den Beschwerdeführer, und seine Eltern auf Befragungen beschränkt hätten und sich die geltend gemachte (Reflex- )Verfolgung – abgesehen von dem Vorfall im Juni 2013 – mit der Zeit nicht intensiviert hat (vgl. SEM-Akte A13 F136), mithin der Beschwerdeführer damals nicht festgenommen wurde. Selbst bei Wahrunterstellung der Ge- walt gegen ihn und seine Eltern im Juni 2013 wurde die erforderliche Inten- sität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erreicht. Entspre- chend konnte er nicht glaubhaft darlegen, inwiefern sich die Verfolgungs- massnahmen gegen seinen Bruder C._______ respektive diese auf den Beschwerdeführer erstreckt hätten, zumal in seinen Aussagen auch keine Hinweise darauf zu finden sind, wonach die sri-lankischen Behörden ihm ein separatistisches Profil unterstellen würden und die Verfolgung ihm ge- golten hätte (vgl. SEM-Akten A13 F98 und F102 f.). So ist den Akten ins- besondere nicht zu entnehmen, dass seine Weigerung, sich im Militärcamp zu melden, Konsequenzen nach sich gezogen hätte. Trotz der vorgebrach- ten Schikanen durch die sri-lankischen Behörden aufgrund der mehrfachen Befragungen wegen seines Bruders C._______, ist es dem Beschwerde- führer insgesamt nicht gelungen, eine deswegen gegen ihn persönlich ge- richtete asylrelevante Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden glaub- haft zu machen. Dass die sri-lankischen Behörden seit Juni 2013 auch nach ihm suchen würden, konnte er entsprechend nicht substantiiert dar- legen (vgl. SEM-Akte A13 F134 f.). Überdies widersprach er sich auch be- treffend weiterer politischer Aktivitäten seinerseits. An der BzP verneinte er ausdrücklich, politisch oder religiös aktiv gewesen zu sein, währenddessen er anlässlich der Anhörung darlegte, an Demonstrationen teilgenommen zu haben (vgl. SEM-Akten A5 Ziff. 7.02, S. 8 und A13 F97).

E. 5.4 Nach dem Gesagten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft einzustufen. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die

E-2268/2020 Seite 10 vorgebrachten Ausreisegründe auch bei Wahrunterstellung keine Asylrele- vanz entfalten würden, zumal er seine subjektiven Befürchtungen, im Hei- matstaat im Fall einer Rückkehr von den sri-lankischen Behörden verfolgt zu werden, nicht substanziell zu konkretisieren und seine Befürchtungen vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung aus objektiver Sicht nicht zu be- gründen vermag. Es bestehen somit keinerlei Hinweise für die Annahme, dass sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eine Verfolgung des Beschwerdeführers verwirklicht hätte. An dieser Einschät- zung ändern auch die geltend gemachten Besuche durch die Behörden bei seiner Familie seit seiner Ausreise nichts (vgl. SEM-Akte A13 F11 und F19), zumal er diese weder auf Beschwerdeebene weiter ausführte noch seither neue Behelligungen seiner Eltern oder Schwester geltend machte.

E. 5.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Verfol- gung durch die sri-lankischen Behörden nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Allfällig stattgefundene Befragungen sind sodann als ungenügend intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu erachten.

E. 5.6 Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Verfol- gung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen des Bestehens eines Risi- koprofils aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft wegen (subjektiver oder objektiver Nachfluchtgründe) anzuerkennen respektive ihm Asyl zu gewähren wäre.

E. 5.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge- fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Be- urteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risiko- faktoren identifiziert (vgl. a.a.O. E.8.4). Entsprechendes gelte für sri-lanki- sche Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).

E. 5.6.2 Betreffend den Beschwerdeführer liegen keine als genügend zu qua- lifizierenden Risikofaktoren vor. Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr gefährdet wäre, zumal nicht davon auszugehen ist, dass er zum Zeitpunkt seiner Aus- reise aus Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder

E-2268/2020 Seite 11 dass ein genügendes Behördeninteresse an seiner Person bestand. Sollte er damals tatsächlich immer wieder behördlich nach seinem Bruder befragt worden sein, besteht heute offensichtloch kein Interesse der Behörden mehr, wurden doch seine im Land verbliebenen Familienangehörigen seit April 2020 nicht mehr aufgesucht. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der langen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Die nicht weiter belegte noch ausgeführte Behauptung in seiner Rechtsmitte- leingabe, er sei exilpolitisch tätig, muss als nachgeschoben, mithin un- glaubhaft, qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer vermag auch aus der aktuellen – zwar als volatil zu bezeichnenden – Lage in Sri Lanka nichts für sich abzuleiten. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Verände- rungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Aus den Akten erge- ben sich keine Hinweise, wonach speziell der Beschwerdeführer wegen der neuerlichen Präsidentschaftswahlen einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

E. 5.7 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerde- führer nicht gelang, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zu- mindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch ab- gelehnt hat.

E. 6 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E-2268/2020 Seite 12 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Aufgrund des Ausgangs des Asylverfahrens, ist vorliegend weiterhin davon auszugehen, dass Beschwerdeführer in seinem Heimatland keine asylrechtlich rele- vante Verfolgung zu befürchten hat. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grund- satz der Nichtrückschiebung kann deshalb im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es besteht kein Grund zur Annahme,

E-2268/2020 Seite 13 dass sich die jüngsten wirtschaftlichen und (sicherheits-)politischen Ent- wicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und der Beschwerdeführer weist keine individuellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. An die- ser Einschätzung vermögen auch die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach er Gefahr laufe, Opfer einer Festnahme, Folter oder Tötung zu werden, nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 8 f.) verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hält diesen Ausführun- gen auf Beschwerdeebene nichts entgegen. Insbesondere sind den Akten auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich seine gesundheitli- che Situation (psychische Beschwerden sowie (…)beschwerden, vgl. SEM-Akte A13 F3 ff.) seit der Anhörung verschlechtert hätte oder er auf eine bestimmte Behandlung angewiesen wäre, so dass er bei einer Rück- kehr nach Sri Lanka in eine medizinische Notlage geraten würde. An den vom SEM gewonnenen zutreffenden Erkenntnissen vermögen der allge- meine Hinweis auf den Machtwechsel seit den Wahlen am 16. November 2019 und die zurzeit in Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise sowie teilweise gewaltsame Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und gegen Eng- pässe vorab bei der Treibstoffversorgung) sowie neuerlichen Präsident- schaftswahlen grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft und keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Urteile des BVGer D-4434/2020 vom 12. Juli 2022 E. 11 und E-1723/2022 vom 1. Juni 2022 E. 9.3). Der Vollzug der Wegweisung er- weist sich als zumutbar.

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E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2268/2020 Urteil vom 9. August 2022 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der sri-lankische Beschwerdeführer verliess mit gefälschtem Reisepass seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben Ende August 2013 und reiste am 14. März 2016 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 21. März 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 26. Januar 2018 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und seit Geburt bis zu seiner Ausreise im Distrikt B._______ wohnhaft gewesen. Sein Bruder C._______ sei von 2003 bis 2009 Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (nachfolgend: LTTE) gewesen und habe deshalb seine Familie im Jahr 2003 verlassen. Wegen dessen Aktivitäten für die LTTE-Mitgliedschaft (angeblich Verstecken von Waffen) und, weil er sich ins Ausland abgesetzt habe, sei zuerst die Familie des Beschwerdeführers und, nachdem dessen ältere Brüder D._______ und E._______ das Land im Jahr 2001 respektive 2006 verlassen hätten, auch der Beschwerdeführer selbst, insbesondere im Jahr 2013, von den Behörden mehrfach aufgesucht worden. Seine Brüder D._______ und E._______ seien Sympathisanten der LTTE. Im Jahr 2013 sei er bei der Arbeit auf dem Feld zum Verbleib seines Bruders C._______ befragt und aufgefordert worden, für eine weitere Befragung in ein Camp zu kommen. Eine Woche später, im Juni 2013, seien Leute zu ihnen nach Hause gekommen und hätten erneut nach C._______ gefragt. Seine Eltern und er seien dabei geschlagen worden. Dabei sei er verletzt worden, habe das Bewusstsein verloren und sei erst im Spital wieder aufgewacht. Nach einer (...)operation sei er zu seiner Tante väterlicherseits in B._______ gegangen. Als er dort erneut gesucht worden sei, habe er bei einem Freund seines Vaters in F._______ Zuflucht gefunden. Auch nach dem Verlassen seines Elternhauses habe man weiter nach ihm gefragt und seine Eltern belästigt. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte im Original, eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde, eine Diagnosekarte sowie ein Arztzeugnis seiner Mutter zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. März 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 29. April 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin, sowie um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der Beschwerde lagen ein Bericht betreffend die allgemeine Lage in Sri Lanka sowie Kopien der ausländischen Ausweise seiner Brüder bei. D. Am 1. Mai 2020 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2020 trat die zuständige Instruktionsrichterin auf das Gesuch um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands wies sie ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. F. Am 29. Mai 2020 bezahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des BVGer und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; vgl. auch Urteil des BVGer D-2282/2018 vom 5. April 2019 E. 5.1). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Befragungen in den Feldern beziehungsweise im Garten und der daraus resultierenden Konsequenz seien in der BzP und der Anhörung widersprüchlich ausgefallen. Darauf angesprochen habe er lediglich ausgesagt, nur einmal mit den Leuten gesprochen zu haben, sonst hätten diese nur in seine Richtung geschaut, womit er die unterschiedlichen Angaben nicht hinreichend zu erklären vermocht habe. Seine Schilderungen anlässlich der BzP und der Anhörung des Abends im Juni 2013, als er zu Hause aufgesucht, geschlagen, dabei bewusstlos geworden und erst im Spital wieder aufgewacht sei, würden insgesamt keine Anzeichen persönlichen Bezugs aufweisen. Auf weitere Fragen zu den Umständen dieses Angriffs habe er pauschal geantwortet, intensiv gefoltert worden zu sein. Über die Angreifer habe er lediglich sagen können, dass es sich um drei grosse Armeeangehörige in Zivil gehandelt habe, welche gebrochen Tamilisch gesprochen und Holzrohre und eine Pistole mit sich geführt hätten. Der von ihm wortreich beschriebene Dialog zwischen ihm und den Angreifern sei stereotyp und ohne zwingende Erlebnisgrundlage ausgefallen. Trotz dieser zusätzlichen Angaben sei nie der Eindruck entstanden, dass diese Aussagen nur aufgrund aktuell Erlebtem hätten entstehen können. Auf die Ungereimtheit der vorgebrachten versuchten Anzeigeerstattung bei der Polizei angesprochen (an der BzP habe er nichts erwähnt, an der Anhörung, dass sein Vater dies versucht habe), habe er sich dahingehend geäussert, dass er Angst gehabt habe, alles genau zu schildern. Weswegen er Angst gehabt habe, habe er indes nicht überzeugend darlegen können. Des Weiteren seien auch seine Aussagen zur Länge seines Spitalaufenthalts widersprüchlich ausgefallen. Die Suche nach ihm bei seiner Tante und in seinem Elternhaus nach seinem Spitalaufenthalt - so das SEM weiter - stelle er in einen direkten Konnex zu den für unglaubhaft befundenen Ereignissen, weshalb diesem Aufsuchen (der Behörden) jegliche Grundlage entzogen sei. Zudem seien seine diesbezüglichen Ausführungen wenig überzeugend ausgefallen. Auf die Frage, weswegen er nicht bei seiner Tante habe bleiben können, habe er einsilbig zu Protokoll gegeben, dass er dort gesucht worden sei. Auch auf Nachfrage hätten seine Angaben zur Suche nach ihm bei seiner Tante und bei seinen Eltern nicht die zu erwartende Substanz enthalten. Seine Vorbringen würden folglich den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Hinsichtlich der - im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka - allfälligen begründeten Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG reiche seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit nicht aus, um von solchen auszugehen. Die Befragung am Flughafen, das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise sowie auch Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden ebenfalls keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellen. Aufgrund des blossen Umstands, dass sein Bruder - als einziges Familienmitglied - Mitglied der LTTE gewesen sei, sei nicht davon auszugehen, dass er, der Beschwerdeführer, in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe, zumal die geltend gemachten Befragungen und Schikanen wegen des Bruders C._______ unglaubhaft seien. Er sei selber nie Mitglied der LTTE gewesen. Somit weise seine Familie gesamthaft kein erhöhtes Profil auf. Aufgrund der wenigen Risikofaktoren erfülle er lediglich ein Minimalprofil, welches zwar eine erhöhte Wachsamkeit der sri-lankischen Behörden hervorrufen könne, jedoch keine asylrelevante Gefährdungssituation begründe. An dieser Einschätzung vermöge auch die aktuelle Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien damit nicht gegeben. Daran würden auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, da es sich bei der Diagnosekarte lediglich um eine Behandlungsbestätigung handle, die aufgrund ihres Inhalts und Charakters seine Kernvorbringen nicht zu belegen vermöge. 4.2 Zur Begründung seines Rechtsmittels führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass Widersprüche, die sich aus den Angaben in der BzP, die nicht der Abklärung der Flüchtlingseigenschaft diene, im Vergleich zur Anhörung ergeben würden, nur dann relevant seien, wenn klare Aussagen diametral voneinander abweichen oder zentrale Asylgründe bei der BzP nicht einmal ansatzweise erwähnt würden. Unter dieser Prämisse sei es ihm sehr wohl gelungen, seine Asylgründe plausibel, substantiiert und nachvollziehbar geltend zu machen. Er habe bei der BzP seine Ausreisegründe - insbesondere die Anzahl der Befragungen - zusammenfassend dargelegt ("einige Male"). Anlässlich der Anhörung habe er erzählen können, dass er anfänglich auf der Strasse angehalten und zu seinem - damals von ihm totgeglaubten - Bruder befragt worden sei. Erst als "sie" auf das Gemüsefeld gekommen seien, sei ihm befohlen worden, ins Militärcamp zu kommen, und sie hätten ihm offenbart, dass sie vom Aufenthaltsort seines Bruders und dessen LTTE-Mitgliedschaft wüssten. Hinsichtlich des Ereignisses im Sommer 2013 habe er weder neue Gründe hinzugefügt noch sich mit den in der BzP erwähnten Gründen widersprochen. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz habe er in der Anhörung sehr wohl Details zu diesem Ereignis erzählt (Ablauf, Versuch seiner Eltern, dazwischen zugehen, direkte Rede, Beschreibung der Angreifer) und auch Gefühle gezeigt, geweint und mit Gesten gezeigt, wie er geschlagen worden sei. Dass er nicht mehr zu den Dialogen zwischen dem Angreifer und ihm habe erzählen können, sei dem Umstand geschuldet, dass die Angreifer nicht viel mehr als die immer gleichen Fragen zu seinem Bruder C._______ und die damit verbundenen Drohungen gestellt hätten. Zudem sei er derart stark geschlagen worden, dass er das Bewusstsein verloren habe und sich deshalb nicht an alles erinnern könne. Als Beweis dafür habe er bereits Spitaldokumente eingereicht. Er habe sodann erklärt, dass er aus Angst, Probleme mit den sri-lankischen Behörden zu erhalten, in der BzP nicht erzählt habe, dass sein Vater versucht habe, Anzeige zu erstatten. Die Anzeige des Vaters sei von der Polizei nicht entgegengenommen worden, weshalb keine Anzeige existiere. Die zeitliche Abweichung in seinen Äusserungen bezüglich der Länge seines Spitalaufenthalts sei klein, kaum relevant und damit erklärbar, dass er gesundheitlich in schlechter Verfassung gewesen sei und die Tage im Spital einander stark geglichen hätten, so dass das Zeitgefühl schnell verloren gegangen sei. Zu der Zeit nach seinem Spitalaufenthalt - als bei seiner Tante nach ihm gesucht worden sei - habe er ferner genaue Angaben machen können. Da er die Suche nach ihm nicht selber erlebt habe, besitze er keine genauen Angaben zu den Personen, die nach ihm gesucht hätten. Insgesamt habe er seine Fluchtgründe im Detail erzählen können, ohne sich dabei zu widersprechen. Seine Flüchtlingseigenschaft sei deshalb glaubhaft gemacht. Er und seine Familie seien immer wieder von den Behörden drangsaliert worden, seit sein Bruder C._______ zur LTTE gegangen sei. Auch seine beiden anderen Brüder hätten deswegen und wegen ihrer eigenen Nähe zur LTTE ins Ausland flüchten müssen. Die Ausweise seiner Brüder würden belegen, dass diese im Ausland als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Er, der Beschwerdeführer, und seine Familie hätten erst im Jahr 2013 erfahren, dass C._______ noch lebe und im Ausland sei. Daraufhin habe er, als einziger noch in Sri Lanka lebender Sohn der Familie, massive Probleme mit dem Militär erhalten. Dass er vom Militär bedroht und einmal derart geschlagen worden, dass er über eine Woche ins Spital gemusst habe, würde die Gefahr vor erneuter Verfolgung für ihn sehr real erscheinen lassen. Zudem sei der psychische Druck durch die Angst davor sowie vor dem Tod klar gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle gleich mehrere wichtige Risikofaktoren bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka: Er sei bereits von den Behörden wegen der LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders C._______ befragt und bedroht worden. Auch nach seiner Ausreise sei noch mehrmals nach ihm gefragt worden. Es bestehe also seitens der Sicherheitsbehörden nach wie vor ein Interesse an seiner Person. Sein Leben sei in Gefahr oder ihm drohe zumindest Folter und Haft. Zudem sei die Präsenz der Sicherheitskräfte und die Überwachung der tamilischen Bevölkerung im Norden und Osten Sri Lankas noch immer sehr hoch. Aufgrund des Machtwechsels mit den Wahlen im November 2019 habe sich seine Situation bei einer allfälligen Rückschaffung eher verschlechtert. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und folglich dessen Asylgesuch abgelehnt hat. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 5.2 Wie von der Vorinstanz bereits in der angefochtenen Verfügung dargelegt, ergaben sich in den Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Vorbringen Widersprüche, die er - betreffend die Häufigkeit der Befragungen auf den Feldern beziehungsweise im Garten (vgl. SEM-Akte A5 Ziff. 7.01: "als ich in den Feldern war, kamen Soldaten und befragten mich einige Male"; SEM-Akte A13 F87f.: "Nur einmal als ich in unserem Garten war, kamen diese Leute, um mit mir zu reden. Sonst wurde ich nur auf der Strasse angehalten und angesprochen"), die Anzeigen bei der Polizei (vgl. SEM-Akte A5 Ziff. 7.02: "Früher, als meine Eltern Probleme hatten, versuchten sie einige Male Anzeige zu machen, aber diese Anzeigen wurden nicht entgegengenommen. Deshalb versuchten wir es nicht mehr"; SEM-Akte A13 F73) sowie die Länge seines Spitalaufenthalts - auch mit seinen Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht vollständig auflösen konnte. Zwar ist durchaus möglich, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr genau an die Länge des Spitalaufenthalts erinnern konnte, hinsichtlich der andern Unstimmigkeiten konnte er aber keine plausiblen Erklärungen abgeben, selbst unter Berücksichtigung, dass er sich bei der BzP kürzer gehalten habe. 5.3 Seine Ausführungen erscheinen sodann bisweilen nicht nachvollziehbar. So ist wenig wahrscheinlich, dass er wegen der LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders C._______ unter Reflexverfolgung gelitten habe. Angesichts des von ihm geschilderten erheblichen Interesses der sri-lankischen Sicherheitsbehörden an seinem Bruder C._______, erstaunt es, dass sich die Massnahmen gegen ihn, den Beschwerdeführer, und seine Eltern auf Befragungen beschränkt hätten und sich die geltend gemachte (Reflex-)Verfolgung - abgesehen von dem Vorfall im Juni 2013 - mit der Zeit nicht intensiviert hat (vgl. SEM-Akte A13 F136), mithin der Beschwerdeführer damals nicht festgenommen wurde. Selbst bei Wahrunterstellung der Gewalt gegen ihn und seine Eltern im Juni 2013 wurde die erforderliche Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erreicht. Entsprechend konnte er nicht glaubhaft darlegen, inwiefern sich die Verfolgungsmassnahmen gegen seinen Bruder C._______ respektive diese auf den Beschwerdeführer erstreckt hätten, zumal in seinen Aussagen auch keine Hinweise darauf zu finden sind, wonach die sri-lankischen Behörden ihm ein separatistisches Profil unterstellen würden und die Verfolgung ihm gegolten hätte (vgl. SEM-Akten A13 F98 und F102 f.). So ist den Akten insbesondere nicht zu entnehmen, dass seine Weigerung, sich im Militärcamp zu melden, Konsequenzen nach sich gezogen hätte. Trotz der vorgebrachten Schikanen durch die sri-lankischen Behörden aufgrund der mehrfachen Befragungen wegen seines Bruders C._______, ist es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, eine deswegen gegen ihn persönlich gerichtete asylrelevante Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden glaubhaft zu machen. Dass die sri-lankischen Behörden seit Juni 2013 auch nach ihm suchen würden, konnte er entsprechend nicht substantiiert darlegen (vgl. SEM-Akte A13 F134 f.). Überdies widersprach er sich auch betreffend weiterer politischer Aktivitäten seinerseits. An der BzP verneinte er ausdrücklich, politisch oder religiös aktiv gewesen zu sein, währenddessen er anlässlich der Anhörung darlegte, an Demonstrationen teilgenommen zu haben (vgl. SEM-Akten A5 Ziff. 7.02, S. 8 und A13 F97). 5.4 Nach dem Gesagten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft einzustufen. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die vorgebrachten Ausreisegründe auch bei Wahrunterstellung keine Asylrelevanz entfalten würden, zumal er seine subjektiven Befürchtungen, im Heimatstaat im Fall einer Rückkehr von den sri-lankischen Behörden verfolgt zu werden, nicht substanziell zu konkretisieren und seine Befürchtungen vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung aus objektiver Sicht nicht zu begründen vermag. Es bestehen somit keinerlei Hinweise für die Annahme, dass sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eine Verfolgung des Beschwerdeführers verwirklicht hätte. An dieser Einschätzung ändern auch die geltend gemachten Besuche durch die Behörden bei seiner Familie seit seiner Ausreise nichts (vgl. SEM-Akte A13 F11 und F19), zumal er diese weder auf Beschwerdeebene weiter ausführte noch seither neue Behelligungen seiner Eltern oder Schwester geltend machte. 5.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Allfällig stattgefundene Befragungen sind sodann als ungenügend intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu erachten. 5.6 Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen des Bestehens eines Risikoprofils aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft wegen (subjektiver oder objektiver Nachfluchtgründe) anzuerkennen respektive ihm Asyl zu gewähren wäre. 5.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert (vgl. a.a.O. E.8.4). Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). 5.6.2 Betreffend den Beschwerdeführer liegen keine als genügend zu qualifizierenden Risikofaktoren vor. Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr gefährdet wäre, zumal nicht davon auszugehen ist, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder dass ein genügendes Behördeninteresse an seiner Person bestand. Sollte er damals tatsächlich immer wieder behördlich nach seinem Bruder befragt worden sein, besteht heute offensichtloch kein Interesse der Behörden mehr, wurden doch seine im Land verbliebenen Familienangehörigen seit April 2020 nicht mehr aufgesucht. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der langen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Die nicht weiter belegte noch ausgeführte Behauptung in seiner Rechtsmitteleingabe, er sei exilpolitisch tätig, muss als nachgeschoben, mithin unglaubhaft, qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer vermag auch aus der aktuellen - zwar als volatil zu bezeichnenden - Lage in Sri Lanka nichts für sich abzuleiten. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach speziell der Beschwerdeführer wegen der neuerlichen Präsidentschaftswahlen einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 5.7 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

6. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Aufgrund des Ausgangs des Asylverfahrens, ist vorliegend weiterhin davon auszugehen, dass Beschwerdeführer in seinem Heimatland keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hat. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kann deshalb im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten wirtschaftlichen und (sicherheits-)politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und der Beschwerdeführer weist keine individuellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. An dieser Einschätzung vermögen auch die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach er Gefahr laufe, Opfer einer Festnahme, Folter oder Tötung zu werden, nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 8 f.) verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hält diesen Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts entgegen. Insbesondere sind den Akten auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich seine gesundheitliche Situation (psychische Beschwerden sowie (...)beschwerden, vgl. SEM-Akte A13 F3 ff.) seit der Anhörung verschlechtert hätte oder er auf eine bestimmte Behandlung angewiesen wäre, so dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine medizinische Notlage geraten würde. An den vom SEM gewonnenen zutreffenden Erkenntnissen vermögen der allgemeine Hinweis auf den Machtwechsel seit den Wahlen am 16. November 2019 und die zurzeit in Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise sowie teilweise gewaltsame Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und gegen Engpässe vorab bei der Treibstoffversorgung) sowie neuerlichen Präsidentschaftswahlen grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft und keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Urteile des BVGer D-4434/2020 vom 12. Juli 2022 E. 11 und E-1723/2022 vom 1. Juni 2022 E. 9.3). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: