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E-3295/2020

E-3295/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-10-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die aus dem Distrikt E._______ stammende Beschwerdeführerin verliess gemäss ihren eigenen Angaben ihren Heimatstaat am (…). August 2018 illegal in Richtung D._______ und gelangte von dort via ein ihr unbekann- tes Land am (…). August 2018 auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie am

21. August 2018 ein Asylgesuch stellte. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. August 2018 gab die Beschwerdeführerin als Grund für ihre Ausreise an, sie habe in einem (…)geschäft gearbeitet und von einem Schulfreund den Auftrag erhalten dort heimlich (…) für eine Feier der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) (…). Der eigentliche Auftraggeber sei aber ein Student der Universität E._______ gewesen. Auf dem Weg zu ihrem Auftraggeber sei sie am (…). November 2015 vom Criminal Investigation Department (C.I.D.) an- gehalten und kontrolliert worden. In der Folge sei sie in einem Kleinbus mitgenommen und gefoltert worden. Nach zwei Tagen sei sie an einen an- deren Ort gebracht worden, wo sie während dreier Tage misshandelt und sexuell missbraucht worden sei. Ihre Mutter habe schliesslich durch Kon- takte zu einem Parlamentarier sowie anderen Personen ihre Freilassung erreichen können. Dabei sei ihr gedroht worden, sie dürfe keine Anzeige bei der Polizei erstatten. Sie sei danach bei ihrer Schwester und ihrer Grossmutter untergekommen, aber die Beamten hätten sie auch dort noch zwei weitere Male gefunden und mitgenommen. Sie habe deshalb einen Suizidversuch begangen. Nachdem sie im August 2018 wiederum bei ihrer Grossmutter gesucht worden sei, sei sie ausgereist. Ansonsten habe we- der sie noch ihre Familie Kontakte zu den LTTE gehabt. Bei den Befragun- gen sei sie gefragt worden, mit welchen Personen, welchen Tigers sie in Kontakt stehe. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustands gab die Beschwer- deführerin an, es gehe ihr psychisch schlecht und sie brauche ärztliche Behandlung. C. Am 5. Dezember 2018 leitete das Migrationsamt des Kantons F._______ dem SEM ein anonymes Denunziationsschreiben weiter, gemäss welchem die Beschwerdeführerin lediglich zwecks Heirat in die Schweiz gekommen sei.

E-3295/2020 Seite 3 D. An der Anhörung vom 1. Februar 2019 sagte die Beschwerdeführerin aus, sie habe in einer (…) gearbeitet. Kurz vor dem Märtyrertag, am (…). No- vember 2015, habe ein Freund sie darum gebeten, (…) für die LTTE zu (…). Als sie ihm diese (…) habe zurückbringen wollen, sei sie erwischt und an einen ihr unbekannten Ort verbracht worden. Sie sei gefoltert worden und habe kein Essen und nur einmal Wasser erhalten. Nach dem Transfer an einen zweiten Ort sei sie wie ein Hund behandelt und vergewaltigt wor- den. Ihre Familie habe dann Kontakt zu "G._______" aufgenommen und Geld bezahlen müssen für ihre Freilassung. Danach habe sie Angst ge- habt, sich zu Hause aufzuhalten, weshalb sie bei ihrer Schwester oder Grossmutter geblieben sei. Es sei ihr psychisch schlecht gegangen; sie habe versucht, sich das Leben zu nehmen, woraufhin sie in eine Klinik ge- bracht und ihre Ausreise organisiert worden sei. Sie habe die Misshand- lungen nicht bei der Polizei angezeigt, weil ihr für diesen Fall ihre Erschies- sung angekündigt worden sei. Vor diesen Ereignissen habe sie nie Prob- leme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Sie habe sich dann versteckt aufgehalten, bis sie im August 2018 ihren Heimatstaat verlassen habe, weil sie ungefähr ein halbes Jahr zuvor – nachdem der Mann, der den (…) der (…) damals in Auftrag gegeben habe, im Herbst 2016 von den Sicherheits- kräften getötet worden sei – erneut gesucht, mitgenommen und befragt worden sei. Im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat fürchte sie sich vor einer erneuten Mitnahme und weiteren Bedrohungen. E. E.a Im März 2019 leitete die Beschwerdeführerin ein Ehevorbereitungsver- fahren ein. E.b Am (…) brachte die Beschwerdeführerin ein Kind zur Welt und am (…) heiratete sie den Kindsvater (N […], E-3315/2020). E.c Einem daraufhin von der Beschwerdeführerin gestellten Kantons- wechselgesuch wurde am 28. Februar 2020 entsprochen. F. Mit Verfügung vom 22. Mai 2020 – eröffnet am 26. Mai 2020 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung des Asylentscheids führte das SEM aus, die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin sei unglaubhaft.

E-3295/2020 Seite 4 G. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 25. Juni 2020 beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Asylentscheid erheben. Sie beantragte, es sei darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Be- handlung der vorliegenden Sache betraut worden seien, und es sei be- kannt zu geben, ob diese Personen zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen sie aus- gewählt worden seien; dazu sei Einsicht in die Datei der Software des BVGer zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Be- schwerde kreiert worden sei, und offenzulegen, wer die Auswahl getroffen habe. Sie verlangte des Weiteren vollständige Einsicht in die gesamten Verfahrensakten des SEM, insbesondere in das Aktenstück A30 sowie das Beweismittel Nr. 5; danach sei ihr Frist zur Einreichung einer Beschwerde- ergänzung zu setzen. Inhaltlich beantragte sie die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht; eventuell wegen falscher Feststel- lung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihre Flücht- lingseigenschaft festzustellen sowie ihr Asyl zu gewähren; eventuell sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel- len. Als Beweismittel legte die Beschwerdeführerin unter anderem Berichte und Artikel zur Situation in Sri Lanka, einen Arztbericht vom 19. August 2019 und eine Terminkarte der (…) Psychiatrie sowie Beweismittel aus dem Ver- fahren ihres Ehemanns ins Recht. H. Am 2. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführerin der Eingang ihrer Be- schwerde bestätigt. I. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 teilte der Instruktionsrichter der Be- schwerdeführerin den voraussichtlichen Spruchkörper mit; zudem wurde festgestellt, dass das SEM bereits hinreichende Akteneinsicht gewährt habe, und der Antrag auf Setzen einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab- gewiesen.

E-3295/2020 Seite 5 J. Am 28. Oktober 2020 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich Spruchkörperbildung. K. Am (…) kam das zweite Kind der Beschwerdeführerin in der Schweiz zur Welt.

Erwägungen (75 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin und ihr erstgeborenes Kind haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung be- sonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Be- schwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das während der Hängigkeit des Beschwer- deverfahrens zur Welt gekommene zweitgeborene Kind ist praxisgemäss in das Verfahren ihrer Mutter einzubeziehen.

E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie- gend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 27. Okto- ber 2020 antragsgemäss der Spruchkörper gekannt gegeben.

E. 4.2 Zu den weiteren Anträgen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Spruchkörperbildung (vgl. Beschwerde S. 2 und 4 ff.) kann ergänzend Folgendes festgehalten werden.

E. 4.2.1 Die Richterinnen und Richter des am 27. Oktober 2020 kommunizier- ten Spruchkörpers wurden durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt. Ein manueller Eingriff in die elektronische Zuteilung wurde nicht vorgenommen.

E. 4.2.2 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Aus- züge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. Grundsatzurteil des BVGer D-3946/2020 vom

21. April 2022 E. 4.5 m.w.H., zur Publikation vorgesehen).

E. 4.2.3 Für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts ist das jeweilige Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsidium zuständig (Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 31 und Art. 32 des Geschäftsreglements vom

17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]; vgl. auch Grundsatzurteil a.a.O. E. 4.4).

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E. 5.1 In ihrem Rechtsmittel erhebt die Beschwerdeführerin die Rügen die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Begründungspflicht und der unvollständigen sowie unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sach- verhalts. Diese sind vorab zu beurteilen.

E. 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 5.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 5.2.3 Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG hat eine Behörde die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des rechtser- heblichen Sachverhalts tauglich erscheinen beziehungsweise diesen er- hellen könnten (vgl. BVGE 137 II 266 E. 3.2). Die Beurteilung der Tauglich- keit liegt im Ermessen der entscheidenden Instanz; diese kann namentlich dann von einem beantragten Beweismittel absehen, wenn zum Vornherein gewiss ist, dass diesem die Beweiseignung abgeht oder die verfügende Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend wür- digen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; statt vieler BGE 140 I 285 E. 6.3.1; Urteil des BVGer A-6519/2016 vom 3. Mai 2017; MOSER, et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022 Rz. 3.144, KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-

E-3295/2020 Seite 8 pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 153). Dem angebotenen Beweismit- tel darf allerdings nicht leichthin jegliche Beweistauglichkeit abgesprochen werden, sondern nur, wenn dieses das Beweisergebnis offensichtlich nicht zu beeinflussen vermag (WALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 33 Rz. 15).

E. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin rügte vorab die Verletzung des Aktenein- sichtsrechts, weil ihr entgegen ihres Antrags keine Einsicht in eine interne Dokumentenanalyse des SEM gewährt worden sei. Es sei nicht ersichtlich, welche öffentlichen oder privaten Interessen der Offenlegung entgegenste- hen könnte. Es sei auch das Beweismittel Nr. 5 vollständig offen zu legen. Erst nach kompletter Offenlegung dieser Akten sei eine vollständige Aus- einandersetzung mit der Glaubhaftigkeitsprüfung möglich, weshalb ihr Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu setzen sei.

E. 5.3.2 Diese Rügen wurden bereits in der Zwischenverfügung des Instrukti- onsrichters vom 27. Oktober 2020 abgehandelt und der Antrag auf Be- schwerdeergänzung abgelehnt.

E. 5.4.1 Als weitere Beweisanträge ersuchte die Beschwerdeführerin um Ein- vernahme mehrerer sich im Ausland aufhaltender Zeugen, und um Setzen einer Frist zur Einreichung von Adressen dieser Zeugen sowie von Beweis- mitteln betreffend ihr exilpolitisches Engagement.

E. 5.4.2 Die Richterinnen und Richter sind an die von den Parteien angebo- tenen Beweismittel nicht gebunden und es werden nur die notwendigen Beweismittel berücksichtigt (vgl. Art. 37 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Gemäss Art. 14 VwVG gilt für das Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Subsi- diarität des Zeugenbeweises, womit alle anderen Beweismittel erhoben worden sein müssen, bevor auf einen Zeugenbeweis zurückgegriffen wer- den kann (vgl. PHILIPP WEISSENBERGER / ASTRID HIRZEL, in: Wald- mann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N20 zu Art. 14). Im Ausland notwendige Beweisaufnahmen wären gemäss Art. 39 BZP auf dem Weg der Rechtshilfe herbeizuführen. Vorliegend be- steht keine Notwendigkeit für die Anordnung einer Zeugeneinvernahme, zumal die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit besitzt, eine Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten umfassend schriftlich einzubringen (vgl. auch WEISSENBERGER/HIRZEL, a.a.O., N104 ff. zu Art. 12).

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E. 5.4.3 Folglich sind die Anträge auf Einvernahme der genannten Personen als Zeugen durch die Schweizer Vertretungen abzuweisen.

E. 5.4.4 Abzuweisen ist auch der Antrag auf Setzen einer Frist zur Einrei- chung von Beweismittel betreffend Adressen der Zeugen sowie betreffend ihr exilpolitisches Engagement. Bis zum Urteilszeitpunkt hatte die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin hinreichend Gelegen- heit – und im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) auch die Obliegenheit –, weitere Beweismittel einzureichen. Dies hat sie nicht getan.

E. 5.5.1 Die Beschwerdeführerin bemängelte weiter, die Vorinstanz habe ih- ren Gesundheitszustand ungenügend abgeklärt sowie diesen bei der Ent- scheidfindung nicht berücksichtigt, obschon den Verfahrensakten mehrere Hinweise auf ihre schwere Traumatisierung wegen der erlebten Folter und Vergewaltigungen zu entnehmen seien. Sie habe an der Anhörung explizit ausgesagt, sie sei depressiv und brauche psychiatrische Betreuung, und sei in einem psychisch absolut labilen Zustand erschienen, weshalb sie beinahe durchwegs geweint habe. Dennoch sei keine medizinische oder psychologische Hilfe für sie organisiert worden. Auch die Hilfswerksvertre- tung (HWV) habe auf dem Unterschriftenblatt angemerkt, dass ihre schwerwiegenden psychischen Probleme augenfällig seien. Ihre Konzen- tration habe im Verlauf der Anhörung sichtlich abgenommen und es seien ihr lediglich zweimal 15 Minuten Pause eingeräumt worden. Nach dem Ge- sagten hätte ein fachärztliches Gutachten eingefordert werden müssen, zumindest aber wäre das SEM aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen, sie zum Einreichen eines Arztzeugnisses aufzufor- dern. Als Folge dieses Säumnisses sei die Vorinstanz ihrer Begründungs- pflicht nicht nachgekommen, indem sie lediglich pauschal behauptet habe, die "menstrualen und psychischen Beschwerden" könnten in ihrem Heimatstaat ausreichend behandelt werden. Im Arztbericht vom 19. August 2019 werde ihr denn auch eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert und wegen der hinzukommenden Schwangerschaft eine kontinuierliche psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitung emp- fohlen. Es sei unverständlich, dass ihr offensichtlich desolater psychischer Gesundheitszustand bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs nicht näher geprüft respektive berücksichtig worden sei. Damit habe das SEM auch das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verletzt, weil ihr persönliches Risikoprofil in willkürlicher Weise nicht gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewürdigt worden sei.

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E. 5.5.2 Die Beschwerdeführerin machte anlässlich ihrer BzP darauf aufmerk- sam, dass es ihr psychisch sehr schlecht gehe und sie einen Psychiater benötige (vgl. A5 S. 8 f.). An der Anhörung gab sie auf Anfrage an, sie be- finde sich in ärztlicher Behandlung wegen starken Schmerzen und Erbre- chens während der Menstruation. Auf die Frage, wie es ihr psychisch gehe, führte sie aus, es gehe ihr "nicht so gut" und deshalb sei sie aufgeregt; seit sie in der Schweiz sei, fühle sie sich aber besser. Die Frage der HWV, ob sie in der Schweiz psychologisch auch in Behandlung sei, verneinte sie (vgl. A16 ad F7 f., F13 und F36).

E. 5.5.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG sind Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, sie müssen insbesondere allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einrei- chen, oder soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie in- nerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist vorliegend das SEM seiner Untersuchungs- pflicht durchaus nachgekommen, indem es sich sowohl an der BzP als auch an der Anhörung nach ihrem Gesundheitszustand und entsprechen- der ärztlicher Behandlung erkundigt hat. Ihre erwähnten Aussagen anläss- lich der Anhörung liessen nicht auf die Notwendigkeit schliessen, den me- dizinischen Sachverhalt durch Instruktionsmassnahmen abzuklären. Da- ran ändert auch die Anmerkung der HWV im Anschluss an die Anhörung nichts. Fest steht jedenfalls, dass es die Beschwerdeführerin unterlassen hat den rund neun Monate vor Erlass der SEM-Verfügung erstellten Arzt- bericht vom 19. August 2019 einzureichen. Vielmehr wurde dieser von ihr erst mit ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingereicht.

E. 5.5.4 Auch auf Beschwerdeebene ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Sachverhalt bezüglich des Gesundheitszustands der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ungenügend erstellt wäre. Nach Einrei- chung der Beschwerde vom Mai 2020 wurde kein weiterer Bericht einge- reicht. Die Anträge auf Abklärung ihres Gesundheitszustands von Amtes wegen oder auf Setzen einer Frist zur Einreichung eines weiteren Arztbe- richts sind abzuweisen.

E. 5.5.5 Nach dem Gesagten kann dem SEM weder die Verletzung des Willkürverbots noch eine Gehörsverletzung oder die Verletzung der Be- gründungspflicht vorgeworfen werden. Es besteht keine Veranlassung, eine erneute Anhörung durchzuführen oder die angefochtene Verfügung aus diesem Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurück- zuweisen.

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E. 5.6.1 Sodann rügt die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei nicht durch dieselbe Person verfasst worden, welche die Anhörung durchgeführt habe, obwohl dies eine zentrale Empfehlung in einem Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 24. März 2014 darstelle. Vorliegend wirke sich diese Unterlassung besonders stark aus, weil ihre Emotionen ihre Vorbringen stark untermauert hätten, was auch durch die HWV festgestellt worden sei.

E. 5.6.2 Bei dem durch den Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten von Prof. Kälin handelt es sich lediglich um eine Empfehlung, dass die Asyl- verfügung idealerweise von derselben Person erlassen werde, welche auch die Anhörung durchgeführt habe, nicht aber um eine justiziable Ver- fahrenspflicht (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich keine Verpflichtung für das SEM, eine Verfügung durch die befragende Person verfassen zu lassen (was praktisch manchmal aus naheliegenden Grün- den unmöglich wäre). Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwer- deführerin hieraus ein Nachteil entstanden sein soll, zumal die Gefühlsre- gungen der Beschwerdeführerin im Anhörungsprotokoll detailliert festge- halten wurden (vgl. A16 ad F38, F39, F47, F51, F55, F58, F62, F63 etc.).

E. 5.6.3 Es ist somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das SEM feststellbar.

E. 5.7.1 Weiter wird geltend gemacht, das SEM habe seine Begründungs- pflicht verletzt, indem es familiäre Verbindungen zu ehemaligen LTTE- Unterstützern und Mitgliedern von der Beurteilung ihres Risikoprofils aus- geklammert habe und die angefochtenen Verfügung auf einem fehlerhaften Bild der aktuellen Lage im Heimatstaat basiere. Daraus resultiere eine fak- tenwidrige Argumentation.

E. 5.7.2 Auch diese Rüge ist unbegründet: Die Vorinstanz hat in der ange- fochtenen Verfügung in nachvollziehbarer und hinreichend differenzierter Weise aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Sie hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwer- deführerin auseinandergesetzt, sodass es dieser möglich war, die Verfü- gung des SEM in einer 66-seitigen Beschwerdeeingabe sachlich anzufech- ten. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht stützte sich die Vorinstanz auch nicht nur auf das Lagebild vom 16. August 2016, sondern

E-3295/2020 Seite 12 sie setzte sich auch mit den aktuellen Geschehnissen seit der Präsident- schaftswahl im November 2019 auseinander (vgl. insbesondere SEM-Ver- fügung S. 6 f.). Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Auf- fassung des SEM nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern eine Kritik an der durch das SEM vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts.

E. 5.7.3 Folglich ist auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung der Begrün- dungspflicht abzuweisen.

E. 5.8.1 Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, der rechtserhebliche Sachverhalt sei sowohl in Bezug auf die Länderinformationen zu Sri Lanka als auch hinsichtlich ihrer individuellen Asylgründe unvollständig und un- richtig festgestellt worden. Die Verfügung des SEM basiere auf einem kom- plett veralteten Wissensstand und die Vorinstanz habe die im Referenzur- teil des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren (Verbindun- gen zur LTTE, Reflexverfolgung wegen ihrer Verbindung zu ihrem Ehe- mann und geschlechtsspezifische Verfolgung) ungenügend abgeklärt. Ihr Freund, für welchen sie die (…) habe, habe nämlich die (…) für einen LTTE-Unterstützer (…) lassen, der im Jahr 2016 von den Behörden er- schossen worden sei.

E. 5.8.2 Vorliegend hat sich eine Prüfung einer geschlechtsspezifischen Ver- folgung erübrigt, weil das SEM die vorgebrachten sexuellen Übergriffe im geltend gemachten Kontext als unglaubhaft qualifiziert hat. Darin ist keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung zu ersehen. Dasselbe gilt für die geltend gemachte Reflexverfolgung. Das (nach zahlreichen anhängig ge- machten Verfahren) im Herbst 2019 eingeleitete Folge-Asylverfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin wurde zeitgleich abgewiesen, weil dieser nach Ansicht des SEM weiterhin keine ausschlaggebenden Verbin- dungen zu den LTTE glaubhaft machen konnte.

E. 5.8.3 Insgesamt ist die Vorinstanz auch bezüglich allfälliger Risikofaktoren ihrer Abklärungspflicht in genügender Weise nachgekommen. Zudem ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass das SEM in seiner Länder- praxis zu Sri Lanka eine andere Linie verfolgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdi- gung der Asylvorbringen gelangt. Darin ist jedoch weder eine ungenü-

E-3295/2020 Seite 13 gende Sachverhaltsfeststellung zu erblicken noch stellt dies eine Verlet- zung der Begründungs- beziehungsweise Beweiswürdigungspflicht dar. Vielmehr handelt es sich bei der Überprüfung dieser Würdigung um eine materielle Rechtsfrage.

E. 5.8.4 Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt somit vollständig und richtig festgestellt, weshalb der diesbezügliche Eventual-Kassations- antrag abzuweisen ist.

E. 5.9 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün- det, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuwei- sen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren und Beweisanträge (insb. im Zusammenhang mit der Abklärung des Gesundheitszustands, mit der Durchführung einer erneuten Anhörung, mit dem Beibringen weiterer Be- weismittel und mit der beantragten Zeugeneinvernahmen [vgl. Beschwerde S. 43]) sind abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei- sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli- chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

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E. 6.2.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge- nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, nicht der inneren Logik entbehren oder den Tatsa- chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind sub- stanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderun- gen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer An- hörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprü- che sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe- sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus- wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir- kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Ge- gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 und 2010/57 E. 2.2 und 2.3, je m.w.H.; ANNE KNEER / LINUS SONDER- EGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2015/2 S. 5 ff.).

E. 7.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM aus, es würden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Sachverhaltsdarstel- lungen der Beschwerdeführerin bestehen. Es sei nur schwer nachvollzieh- bar, dass sie sich einerseits im Zusammenhang mit dem heiklen (…)auftrag sehr vorsichtig verhalten haben wolle, dann aber (…) mit ihrem Fahrrad habe transportieren wollen, obwohl es zu dieser Zeit Strassenkontrollen gegeben habe. Weiter erstaune, dass die drei schwarz gekleideten Männer sie kontrolliert und sofort in einem gepanzerten Fahrzeug mitgenommen sowie über mehrere Tage festgehalten hätten, nur weil sie LTTE-(…) trans- portiert habe. Sie habe auch auf wiederholtes Nachfragen die Gescheh- nisse nicht ausführlich zu schildern vermocht, sodass der Eindruck entstan- den sei, es handle sich nicht um selbst Erlebtes. Es sei sodann in der An- hörung an mehreren Stellen zu Widersprüchen zu ihrer Aussage anlässlich der BzP gekommen. Wenig nachvollziehbar sei insbesondere auch, dass

E-3295/2020 Seite 15 die heimatlichen Behörden sie erst etwa ein Jahr nach der angeblichen Tötung ihres Freundes (vom Oktober 2016) erneut wegen des (…)auftrags aufgesucht haben sollten. Insgesamt sei kein nachhaltiges Interesse an ih- rer Person seitens der heimatlichen Behörden erkennbar, zumal sie ange- geben habe, keinerlei Verbindungen zu LTTE-Anhängern gehabt zu haben und dies dem C.I.D. auch glaubhaft gemacht habe. Bezüglich der Häufig- keit dieser geltend gemachten Behördenbehelligungen sei es zudem zu markanten Widersprüchen gekommen. Weitere Zweifel am Wahrheitsge- halt ihrer Schilderungen würden sich aus dem Umstand ergeben, dass sie bereits im (…) 2017 zwecks Verwandtenbesuchs einen Visumsantrag für H._______ gestellt habe. Der Behördenbesuch im Jahr 2018 erscheine deshalb konstruiert. Sie weise schliesslich auch kein Profil auf, welches in den Augen des heimatlichen Staates als risikobehaftet erscheinen dürfte, womit nicht davon auszugehen sei, sie werde in den Fokus der Behörden geraten. An dieser Einschätzung vermöchten auch die aktuellen politischen Ereignisse in Sri Lanka nichts zu ändern.

E. 7.2.1 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht ihre familiären Verbindungen zu ehemaligen LTTE-Unterstützern und -Mitgliedern von der Beurteilung ihres Risikoprofils ausgeklammert. So ha- be sie nämlich im (…) ihren Ehemann geheiratet, der selber ebenso Verbindungen zu den LTTE aufweise wie auch dessen Familien- mitglieder. Ausschlaggebend sei dabei nicht die Intensität der Verbindun- gen, vielmehr erweise sich jegliche Verbindung zur LTTE als asylrelevante Gefährdung und als einer der Hauptgründe für Verhaftungen und Folter. Der angefochtenen Verfügung liege ein fehlerhaftes Bild der aktuellen Lage in ihrem Heimatstaat zugrunde und die pauschalisierende Argumentation, Folter und Misshandlungen von zurückgeschafften Asylgesuchstellern wür- den grundsätzlich nicht stattfinden, sondern es seien nicht asylrelevante Kontrollmassnahmen zu erwarten, sei als aktenwidrig zu taxieren. Der Hin- weis auf das alte Lagebild des SEM vom 16. August 2016 sei aufgrund der fehlenden Aktualität untauglich. Auch die aktuellen Entwicklungen seien wahrheitsverzerrend dargestellt worden und die als Beweise benutzten Quellen seien darüber hinaus nicht korrekt gewürdigt worden. Vielmehr könne mit zahlreichen Artikeln beispielsweise belegt werden, dass insbe- sondere nach der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum sri-lankischen Präsidenten unter anderem Angehörige ethnischer Minderheiten wegen möglicher Gefährdung des sri-lankischen Einheitsstaats ins Visier der Be- hörden geraten würden. Es brauche keinen persönlichen Konnex zur Wahl

E-3295/2020 Seite 16 des Präsidenten, um einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt zu sein. Eine wei- tere Verbindung zu den LTTE bestehe durch ihren Freund, für welchen sie (…) habe, weil dieser die (…) für einen LTTE-Unterstützer habe (…) las- sen, der im Jahr 2016 von den sri-lankischen Sicherheitskräften erschossen worden sei. Diese Tötung werde durch die mit der Beschwerde eingereichten Zeitungsartikel belegt. Mit ihrem Freund, der in die USA geflüchtet sei, stehe sie weiterhin in Kontakt. Es sei offensichtlich, dass die heimatlichen Behörden nun auch sie wegen ihrer Kontakte zu den LTTE ins Visier genommen hätten. Es drohe ihr zudem auch eine Reflexverfolgung wegen der Verbindung zu ihrem Ehemann. Es könne anhand von Beweismitteln und Zeugen belegt werden, dass ihr Mann im Jahr 2006 in den Fokus der heimatlichen Sicherheitskräfte gera- ten sei, nachdem er den LTTE in deren Auftrag zu benötigten (…)materia- lien verholfen habe und sich exilpolitisch engagiere. Unberücksichtigt ge- lassen habe das SEM auch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts, wonach Benachteiligungen, welche eine tamilische Frau von Angehörigen der sri-lankischen Sicherheitskräfte erlebt hatte, ein asyl- relevantes Motiv zuerkannt worden sei. In Bezug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung werde das Lagebild des SEM vom August 2016 bemängelt. Sämtliche Aussagen des SEM würden auf einer unausgewogenen und nicht überprüfbaren Berichterstattung beruhen und ausserdem würden die öffentlich zugänglichen Quellen den Primärquellen bezüglich der Sicherheitslage in Sri Lanka widersprechen.

E. 7.2.2 Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Schilderungen der Beschwer- deführerin als unglaubhaft qualifiziert worden seien. Angesichts des J._______ sei nämlich keineswegs erstaunlich, dass zu diesem Zeitpunkt vermehrte Kontrollen durchgeführt worden seien. Die Tötung von I._______ sowie die darauffolgende Flucht ihres Freundes passe zudem zeitlich in ihre Ausführungen. Zu berücksichtigen sei bei der Bewertung ih- rer Aussagen ausserdem ihre PTBS, die sich auf ihr Aussageverhalten ausgewirkt habe. Sie sei nicht nur wegen dem Transport der (…) mitge- nommen worden, sondern weil sie eine grosse Menge an (…) transportiert habe und sie deshalb direkt verdächtigt worden sei, LTTE-Mitglied zu sein oder entsprechende Verbindungen aufzuweisen. Bezüglich der angebli- chen Ungereimtheiten sei auf den summarischen Charakter der BzP hin- zuweisen, womit die erwähnten Widersprüche bereits zu relativieren seien. Auf gewisse Ungereimtheiten angesprochen, habe sie plausible Erklärun- gen für die Abweichungen anbieten können. Ihren Aussagen seien jeden- falls zahlreiche Realkennzeichen zu entnehmen, wie die Schilderungen

E-3295/2020 Seite 17 von Nebensächlichkeiten und psychischen Vorgänge sowie von Gesprä- chen. Ihre Asylgründe habe sie konkret und anschaulich und mit vielen Details versehen dargelegt. Insgesamt erfülle sie praktisch alle Risiko- faktoren gemäss Referenzurteil des BVGer. Sie weise Verbindungen zu den LTTE auf, sei wiederholt ins Visier der Behörden geraten, sei exil- politisch aktiv und halte sich seit langer Zeit in der Schweiz auf sowie ver- füge über keine gültigen Einreisepapiere.

E. 8.1 Nach Durchsicht der Verfahrensakten erscheinen die vorinstanzlichen Erwägungen überzeugend. Es ergeben sich aus den Aussagen der Be- schwerdeführerin in Bezug auf die Umstände ihrer Verhaftung respektive die darauffolgenden Befragungen mehrere Ungereimtheiten. Ausschlagge- bend ist für das Gericht einerseits, dass die Beschwerdeführerin an der BzP noch angegeben hatte, sie sei nach ihrer Verhaftung noch zwei Mal zu Befragungen mitgenommen worden (vgl. A5 S. 7). An der Anhörung hin- gegen führte sie zunächst aus, es sei zwischen November 2015 und Au- gust 2018 zu keinen weiteren Ereignissen gekommen, und ergänzte erst auf Nachfrage hin, dass sie drei Mal gesucht, aber nur ein weiteres Mal zu einer Befragung mitgenommen worden sei (vgl. A16 ad F128 ff.). Anderer- seits ist auch mit dem SEM festzustellen, dass das Vorbringen der Be- schwerdeführerin, sie sei ab Ende 2015 während zweier Jahre unbehelligt geblieben, aber Anfang 2018 ohne ersichtlichen Grund plötzlich erneut ge- sucht worden sei, realitätsfern und unlogisch einzustufen ist. Diese Ein- schätzung wird bestätigt durch die ungereimten und oberflächlichen Aus- sagen zu ihrer angeblich ausreiseauslösenden Befragung Anfang des Jah- res 2018 sowie das im (…) 2017 zwecks eines Verwandtenbesuchs bean- tragte Visum. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägun- gen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM-Verfü- gung, S. 3 ff.).

E. 8.2 Insgesamt wurde in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar auf- gezeigt, aus welchen Gründen die geltend gemachten Behelligungen durch das C.I.D. – und insbesondere die angeblich fluchtauslösende Be- fragung Anfang 2018 nach rund zweijähriger Verfolgungspause – als un- glaubhaft bezeichnet wurden. Diesen überzeugenden Erwägungen ver- mochte die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen in der Beschwerde nichts Substanziiertes entgegenzuhalten. Selbstverständlich sind bei der Beurteilung von Aussagen allfällige Traumatisierungen entsprechend zu berücksichtigen und es erscheint nachvollziehbar, dass es herausfordernd ist, über erfahrene Gewalt zu berichten. Vorliegend wurden jedoch nicht die

E-3295/2020 Seite 18 sexuellen Übergriffe als unglaubhaft qualifiziert, sondern die geltend gemachten Umstände als nicht plausibel gewertet, die dazu geführt hätten, sowie die vorgebrachten Behelligungen in den Folgemonaten und -jahren.

E. 8.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft ma- chen können, dass die heimatlichen Behörden wegen des Druckens von Postern ein asylrelevantes Verfolgungsinteresse an ihr gehabt respektive sie aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründen behelligt haben und sie deshalb ihren Heimatstaat verlassen hat.

E. 9.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfol- gung bei einer Rückkehr in seinem Heimatstaat ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG drohen würden.

E. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom

15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop-List" und die Teilnahme an exilpoliti- schen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitäts- dokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufent- haltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren er- füllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu be- fürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri- lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risiko- faktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Straf- registereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).

E-3295/2020 Seite 19

E. 9.3 Die geltend gemachten Asylgründe der Beschwerdeführerin haben sich als unglaubhaft erwiesen. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde ist aufgrund der vorangegangenen Erwägungen nicht davon auszugehen, sie erfülle nahezu sämtliche Risikofaktoren. So machte sie ansonsten keine individuellen Verbindungen zu den LTTE geltend. Die Asylvorfluchtgründe des Ehemannes der Beschwerdeführerin wurden bereits mehrfach rechts- kräftig als unglaubhaft erkannt und sein aktuellstes Mehrfach- respektive Wiedererwägungsgesuch wird mit separatem Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts vom heutigen Tag letztinstanzlich abgelehnt. Die Beschwer- deführerin war in ihrem Heimatstaat erklärtermassen nicht politisch aktiv. Soweit sie in ihrer Beschwerde ausführt, sie sei exilpolitisch tätig indem sie am J._______ sowie am K._______ in L._______ teilgenommen habe, las- sen die eingereichten Beweismittel (vgl. Beschwerdebeilagen 16 und 17) nicht auf ein relevantes exilpolitisches Engagement schliessen, gestützt auf welches die sri-lankischen Behörden – falls sie von diesen Aktivitäten erfahren würden und die Beschwerdeführerin identifizieren könnten – von ihr vermuten würden, sie wolle den tamilischen Separatismus wiederaufle- ben lassen und gefährde den sri-lankischen Einheitsstaat. Weitere exilpo- litischen Aktivitäten wurden von der Beschwerdeführerin nicht geltend ge- macht. Unter diesen Umständen besteht kein Grund zur Annahme, sie hätte im Falle ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit behördlichen Mass- nahmen zu rechnen, die über eine einfache Kontrolle hinausgehen.

E. 10 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM zu Recht die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch ab- gelehnt hat.

E. 11 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1 [SR 142.31]). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-3295/2020 Seite 20

E. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 12.2.1 Das SEM qualifizierte den Vollzug der Wegweisung in der angefoch- tenen Verfügung als zulässig, zumutbar und möglich; er verstosse auch nicht gegen den Grundsatz der Einheit der Familie, nachdem gleichzeitig auch das Asylgesuch des Ehemannes abgelehnt und dessen Wegweisung angeordnet werde. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine gute Schul- bildung und Berufserfahrung, ihre Verwandten würden weiterhin in ihrer Herkunftsregion leben und der sich in Saudi Arabien aufhaltende Vater un- terstütze die Familie finanziell. Die vorgebrachten gesundheitlichen Be- schwerden seien in ihrer Heimatregion ausreichend behandelbar. Auch das Kindswohl stehe dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen.

E. 12.2.2 In der Beschwerde wird moniert, entgegen der Ansicht des SEM er- weise sich der Wegweisungsvollzug bereits deshalb als unzulässig, weil sie einer bestimmten sozialen Gruppe zugehöre, womit ihr eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Mit der Präsidentschafts- wahl vom November 2019 habe sich die Gefährdungslage für abgewie- sene Asylgesuchsteller nochmals markant erhöht. Des Weiteren sei so- wohl ihre gesundheitliche Situation sowie das Kindswohl zu berücksichti- gen. Es würden keine Behandlungsmöglichkeiten für ihre psychischen Probleme existieren und entsprechend zu einer Verschlechterung der Symptomatik bis hin zum Tod führen. Dies würde sich entsprechend in gra- vierendem Mass auf das Kindswohl auswirken.

E. 12.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land

E-3295/2020 Seite 21 gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 12.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.

E. 12.3.3 Sodann ergeben sich nach den vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus- ses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihr nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen.

E. 12.3.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwer- de Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar

E-3295/2020 Seite 22 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Ja- nuar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine un- menschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, ver- schiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Um- stand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.

E. 12.3.5 Die Beschwerdeführerin hat nicht glaubhaft machen können, dass sie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der sri-lan- kischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen würde, womit auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, es würde ihr dort menschenrechtswidrige Behandlung drohen.

E. 12.3.6 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht bei der heutigen Aktenlage kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Ent- wicklungen in Sri Lanka konkret auf die Beschwerdeführenden auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und die Beschwerdeführerin bringt ihrerseits keine individuellen Merkmale glaubhaft vor, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begrün- den könnten.

E. 12.3.7 Die den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffende ablehnende Asylverfügung des SEM wird mit heutigem Urteil vom Bundesverwaltungs- gericht ebenfalls bestätigt. Die Befürchtung, der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden führe zu einer Trennung von ihrem Ehemann respektive Vater, ist damit unbegründet.

E. 12.3.8 Der Vollzug der Wegweisung erweist sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E-3295/2020 Seite 23

E. 12.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 12.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Was die allgemeine Situation in Sri Lanka betrifft, aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2–13.4 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 die Lagebeurteilung bezüglich der Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie- hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Auch die politischen Entwicklungen der letzten Zeit in Sri Lanka – namentlich die vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben wiederholt thematisierte Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und deren Folgen – führen nicht dazu, dass der Weg- weisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste. Die Wahl von Ranil Wickremesinghe am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der bisherigen politischen Elite (vgl. Urteil des BVGer D-2995/2022 vom 21. Ju- li 2022 E. 13).

E. 12.4.3 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü- gung verwiesen werden (vgl. dort S. 8 f.) und darauf, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht ausreichen, um eine konkrete Gefähr- dung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). In der Beschwerde wurde in diesem Zusammenhang neben ei- nem Arztbericht vom August 2019 nichts Neues vorgebracht. Darin wird der Beschwerdeführerin eine PTBS diagnostiziert und vor dem Hintergrund der damals bestehende Schwangerschaft sowie massiver Belastungs-

E-3295/2020 Seite 24 faktoren kontinuierliche psychiatrisch- und psychotherapeutische Beglei- tung empfohlen. Seither reichte die Beschwerdeführerin keine weiteren Arztberichte ein.

E. 12.4.4 Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesund- heitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumut- barkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbe- handlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Nachdem keine medizinischen Un- terlagen vorliegen, welche auf eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin hinweisen, ist davon auszugehen, ihre gesundheitli- che Situation habe sich seit August 2019 jedenfalls nicht verschlechtert und sie habe sich in dieser Zeit therapeutisch betreuen lassen. Damit ist die erwähnte Schwelle vorliegend nicht erreicht und es ist nicht davon auszu- gehen, sie werde in eine medizinische Notlage geraten (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2268/2020 vom 9. August 2022 E. 7.3.2 oder E-2912/2020 vom 10. August 2022 E. 10.3.4).

E. 12.4.5 An dieser Feststellung vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass angesichts der aktuellen Lage in Sri Lanka gewisse Versorgungseng- pässe – darunter auch im Hinblick auf (psychiatrische) Medikamente – nicht auszuschliessen sind (vgl. SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE, Sri Lanka: Wirtschaftskrise und Gesundheitsversorgung, 13. Juli 2022, Ziff. 3.5., S. 14 f.): Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis trotz der angespannten Lage in Sri Lanka davon aus, dass psychische Beschwerden dort grundsätzlich weiterhin behandelbar sind (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3731/22 vom 6. September 2022 S. 6 f., D-5402/2018 vom 24. August 2022 E. 8.3.3 und D-4145/2021 vom 18. Juli 2022 E. 9.4.5).

E. 12.4.6 Der Vollständigkeit halber ist auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 12.4.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung so- wohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar.

E-3295/2020 Seite 25

E. 12.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf aufgrund der un- nötig umfangreichen Eingabe auf Beschwerdeebene mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zur Beschwerdeführerin auf insgesamt Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3295/2020 Seite 26

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3295/2020 Urteil vom 24. Oktober 2022 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder, B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Sri Lanka, alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Mai 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die aus dem Distrikt E._______ stammende Beschwerdeführerin verliess gemäss ihren eigenen Angaben ihren Heimatstaat am (...). August 2018 illegal in Richtung D._______ und gelangte von dort via ein ihr unbekanntes Land am (...). August 2018 auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie am 21. August 2018 ein Asylgesuch stellte. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. August 2018 gab die Beschwerdeführerin als Grund für ihre Ausreise an, sie habe in einem (...)geschäft gearbeitet und von einem Schulfreund den Auftrag erhalten dort heimlich (...) für eine Feier der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) (...). Der eigentliche Auftraggeber sei aber ein Student der Universität E._______ gewesen. Auf dem Weg zu ihrem Auftraggeber sei sie am (...). November 2015 vom Criminal Investigation Department (C.I.D.) angehalten und kontrolliert worden. In der Folge sei sie in einem Kleinbus mitgenommen und gefoltert worden. Nach zwei Tagen sei sie an einen anderen Ort gebracht worden, wo sie während dreier Tage misshandelt und sexuell missbraucht worden sei. Ihre Mutter habe schliesslich durch Kontakte zu einem Parlamentarier sowie anderen Personen ihre Freilassung erreichen können. Dabei sei ihr gedroht worden, sie dürfe keine Anzeige bei der Polizei erstatten. Sie sei danach bei ihrer Schwester und ihrer Grossmutter untergekommen, aber die Beamten hätten sie auch dort noch zwei weitere Male gefunden und mitgenommen. Sie habe deshalb einen Suizidversuch begangen. Nachdem sie im August 2018 wiederum bei ihrer Grossmutter gesucht worden sei, sei sie ausgereist. Ansonsten habe weder sie noch ihre Familie Kontakte zu den LTTE gehabt. Bei den Befragungen sei sie gefragt worden, mit welchen Personen, welchen Tigers sie in Kontakt stehe. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustands gab die Beschwerdeführerin an, es gehe ihr psychisch schlecht und sie brauche ärztliche Behandlung. C. Am 5. Dezember 2018 leitete das Migrationsamt des Kantons F._______ dem SEM ein anonymes Denunziationsschreiben weiter, gemäss welchem die Beschwerdeführerin lediglich zwecks Heirat in die Schweiz gekommen sei. D. An der Anhörung vom 1. Februar 2019 sagte die Beschwerdeführerin aus, sie habe in einer (...) gearbeitet. Kurz vor dem Märtyrertag, am (...). November 2015, habe ein Freund sie darum gebeten, (...) für die LTTE zu (...). Als sie ihm diese (...) habe zurückbringen wollen, sei sie erwischt und an einen ihr unbekannten Ort verbracht worden. Sie sei gefoltert worden und habe kein Essen und nur einmal Wasser erhalten. Nach dem Transfer an einen zweiten Ort sei sie wie ein Hund behandelt und vergewaltigt worden. Ihre Familie habe dann Kontakt zu "G._______" aufgenommen und Geld bezahlen müssen für ihre Freilassung. Danach habe sie Angst gehabt, sich zu Hause aufzuhalten, weshalb sie bei ihrer Schwester oder Grossmutter geblieben sei. Es sei ihr psychisch schlecht gegangen; sie habe versucht, sich das Leben zu nehmen, woraufhin sie in eine Klinik gebracht und ihre Ausreise organisiert worden sei. Sie habe die Misshandlungen nicht bei der Polizei angezeigt, weil ihr für diesen Fall ihre Erschiessung angekündigt worden sei. Vor diesen Ereignissen habe sie nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Sie habe sich dann versteckt aufgehalten, bis sie im August 2018 ihren Heimatstaat verlassen habe, weil sie ungefähr ein halbes Jahr zuvor - nachdem der Mann, der den (...) der (...) damals in Auftrag gegeben habe, im Herbst 2016 von den Sicherheitskräften getötet worden sei - erneut gesucht, mitgenommen und befragt worden sei. Im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat fürchte sie sich vor einer erneuten Mitnahme und weiteren Bedrohungen. E. E.a Im März 2019 leitete die Beschwerdeführerin ein Ehevorbereitungsverfahren ein. E.b Am (...) brachte die Beschwerdeführerin ein Kind zur Welt und am (...) heiratete sie den Kindsvater (N [...], E-3315/2020). E.c Einem daraufhin von der Beschwerdeführerin gestellten Kantons-wechselgesuch wurde am 28. Februar 2020 entsprochen. F. Mit Verfügung vom 22. Mai 2020 - eröffnet am 26. Mai 2020 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung des Asylentscheids führte das SEM aus, die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin sei unglaubhaft. G. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 25. Juni 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Asylentscheid erheben. Sie beantragte, es sei darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut worden seien, und es sei bekannt zu geben, ob diese Personen zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen sie ausgewählt worden seien; dazu sei Einsicht in die Datei der Software des BVGer zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei, und offenzulegen, wer die Auswahl getroffen habe. Sie verlangte des Weiteren vollständige Einsicht in die gesamten Verfahrensakten des SEM, insbesondere in das Aktenstück A30 sowie das Beweismittel Nr. 5; danach sei ihr Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu setzen. Inhaltlich beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht; eventuell wegen falscher Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihr Asyl zu gewähren; eventuell sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Als Beweismittel legte die Beschwerdeführerin unter anderem Berichte und Artikel zur Situation in Sri Lanka, einen Arztbericht vom 19. August 2019 und eine Terminkarte der (...) Psychiatrie sowie Beweismittel aus dem Verfahren ihres Ehemanns ins Recht. H. Am 2. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführerin der Eingang ihrer Beschwerde bestätigt. I. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin den voraussichtlichen Spruchkörper mit; zudem wurde festgestellt, dass das SEM bereits hinreichende Akteneinsicht gewährt habe, und der Antrag auf Setzen einer Frist zur Beschwerdeergänzung abgewiesen. J. Am 28. Oktober 2020 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich Spruchkörperbildung. K. Am (...) kam das zweite Kind der Beschwerdeführerin in der Schweiz zur Welt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin und ihr erstgeborenes Kind haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens zur Welt gekommene zweitgeborene Kind ist praxisgemäss in das Verfahren ihrer Mutter einzubeziehen. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2020 antragsgemäss der Spruchkörper gekannt gegeben. 4.2 Zu den weiteren Anträgen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Spruchkörperbildung (vgl. Beschwerde S. 2 und 4 ff.) kann ergänzend Folgendes festgehalten werden. 4.2.1 Die Richterinnen und Richter des am 27. Oktober 2020 kommunizierten Spruchkörpers wurden durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt. Ein manueller Eingriff in die elektronische Zuteilung wurde nicht vorgenommen. 4.2.2 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. Grundsatzurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5 m.w.H., zur Publikation vorgesehen). 4.2.3 Für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts ist das jeweilige Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsidium zuständig (Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 31 und Art. 32 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]; vgl. auch Grundsatzurteil a.a.O. E. 4.4). 5. 5.1 In ihrem Rechtsmittel erhebt die Beschwerdeführerin die Rügen die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Begründungspflicht und der unvollständigen sowie unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese sind vorab zu beurteilen. 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.2.3 Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG hat eine Behörde die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich erscheinen beziehungsweise diesen erhellen könnten (vgl. BVGE 137 II 266 E. 3.2). Die Beurteilung der Tauglichkeit liegt im Ermessen der entscheidenden Instanz; diese kann namentlich dann von einem beantragten Beweismittel absehen, wenn zum Vornherein gewiss ist, dass diesem die Beweiseignung abgeht oder die verfügende Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; statt vieler BGE 140 I 285 E. 6.3.1; Urteil des BVGer A-6519/2016 vom 3. Mai 2017; Moser, et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022 Rz. 3.144, Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 153). Dem angebotenen Beweismittel darf allerdings nicht leichthin jegliche Beweistauglichkeit abgesprochen werden, sondern nur, wenn dieses das Beweisergebnis offensichtlich nicht zu beeinflussen vermag (Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 33 Rz. 15). 5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführerin rügte vorab die Verletzung des Akteneinsichtsrechts, weil ihr entgegen ihres Antrags keine Einsicht in eine interne Dokumentenanalyse des SEM gewährt worden sei. Es sei nicht ersichtlich, welche öffentlichen oder privaten Interessen der Offenlegung entgegenstehen könnte. Es sei auch das Beweismittel Nr. 5 vollständig offen zu legen. Erst nach kompletter Offenlegung dieser Akten sei eine vollständige Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeitsprüfung möglich, weshalb ihr Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu setzen sei. 5.3.2 Diese Rügen wurden bereits in der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 27. Oktober 2020 abgehandelt und der Antrag auf Beschwerdeergänzung abgelehnt. 5.4 5.4.1 Als weitere Beweisanträge ersuchte die Beschwerdeführerin um Einvernahme mehrerer sich im Ausland aufhaltender Zeugen, und um Setzen einer Frist zur Einreichung von Adressen dieser Zeugen sowie von Beweismitteln betreffend ihr exilpolitisches Engagement. 5.4.2 Die Richterinnen und Richter sind an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden und es werden nur die notwendigen Beweismittel berücksichtigt (vgl. Art. 37 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Gemäss Art. 14 VwVG gilt für das Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Subsidiarität des Zeugenbeweises, womit alle anderen Beweismittel erhoben worden sein müssen, bevor auf einen Zeugenbeweis zurückgegriffen werden kann (vgl. Philipp Weissenberger / Astrid Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N20 zu Art. 14). Im Ausland notwendige Beweisaufnahmen wären gemäss Art. 39 BZP auf dem Weg der Rechtshilfe herbeizuführen. Vorliegend besteht keine Notwendigkeit für die Anordnung einer Zeugeneinvernahme, zumal die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit besitzt, eine Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten umfassend schriftlich einzubringen (vgl. auch Weissenberger/Hirzel, a.a.O., N104 ff. zu Art. 12). 5.4.3 Folglich sind die Anträge auf Einvernahme der genannten Personen als Zeugen durch die Schweizer Vertretungen abzuweisen. 5.4.4 Abzuweisen ist auch der Antrag auf Setzen einer Frist zur Einreichung von Beweismittel betreffend Adressen der Zeugen sowie betreffend ihr exilpolitisches Engagement. Bis zum Urteilszeitpunkt hatte die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin hinreichend Gelegenheit - und im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) auch die Obliegenheit -, weitere Beweismittel einzureichen. Dies hat sie nicht getan. 5.5 5.5.1 Die Beschwerdeführerin bemängelte weiter, die Vorinstanz habe ihren Gesundheitszustand ungenügend abgeklärt sowie diesen bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt, obschon den Verfahrensakten mehrere Hinweise auf ihre schwere Traumatisierung wegen der erlebten Folter und Vergewaltigungen zu entnehmen seien. Sie habe an der Anhörung explizit ausgesagt, sie sei depressiv und brauche psychiatrische Betreuung, und sei in einem psychisch absolut labilen Zustand erschienen, weshalb sie beinahe durchwegs geweint habe. Dennoch sei keine medizinische oder psychologische Hilfe für sie organisiert worden. Auch die Hilfswerksvertretung (HWV) habe auf dem Unterschriftenblatt angemerkt, dass ihre schwerwiegenden psychischen Probleme augenfällig seien. Ihre Konzen-tration habe im Verlauf der Anhörung sichtlich abgenommen und es seien ihr lediglich zweimal 15 Minuten Pause eingeräumt worden. Nach dem Gesagten hätte ein fachärztliches Gutachten eingefordert werden müssen, zumindest aber wäre das SEM aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen, sie zum Einreichen eines Arztzeugnisses aufzufordern. Als Folge dieses Säumnisses sei die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, indem sie lediglich pauschal behauptet habe, die "menstrualen und psychischen Beschwerden" könnten in ihrem Heimatstaat ausreichend behandelt werden. Im Arztbericht vom 19. August 2019 werde ihr denn auch eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert und wegen der hinzukommenden Schwangerschaft eine kontinuierliche psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitung empfohlen. Es sei unverständlich, dass ihr offensichtlich desolater psychischer Gesundheitszustand bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs nicht näher geprüft respektive berücksichtig worden sei. Damit habe das SEM auch das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verletzt, weil ihr persönliches Risikoprofil in willkürlicher Weise nicht gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewürdigt worden sei. 5.5.2 Die Beschwerdeführerin machte anlässlich ihrer BzP darauf aufmerksam, dass es ihr psychisch sehr schlecht gehe und sie einen Psychiater benötige (vgl. A5 S. 8 f.). An der Anhörung gab sie auf Anfrage an, sie befinde sich in ärztlicher Behandlung wegen starken Schmerzen und Erbrechens während der Menstruation. Auf die Frage, wie es ihr psychisch gehe, führte sie aus, es gehe ihr "nicht so gut" und deshalb sei sie aufgeregt; seit sie in der Schweiz sei, fühle sie sich aber besser. Die Frage der HWV, ob sie in der Schweiz psychologisch auch in Behandlung sei, verneinte sie (vgl. A16 ad F7 f., F13 und F36). 5.5.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG sind Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, sie müssen insbesondere allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen, oder soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist vorliegend das SEM seiner Untersuchungspflicht durchaus nachgekommen, indem es sich sowohl an der BzP als auch an der Anhörung nach ihrem Gesundheitszustand und entsprechender ärztlicher Behandlung erkundigt hat. Ihre erwähnten Aussagen anlässlich der Anhörung liessen nicht auf die Notwendigkeit schliessen, den medizinischen Sachverhalt durch Instruktionsmassnahmen abzuklären. Daran ändert auch die Anmerkung der HWV im Anschluss an die Anhörung nichts. Fest steht jedenfalls, dass es die Beschwerdeführerin unterlassen hat den rund neun Monate vor Erlass der SEM-Verfügung erstellten Arztbericht vom 19. August 2019 einzureichen. Vielmehr wurde dieser von ihr erst mit ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingereicht. 5.5.4 Auch auf Beschwerdeebene ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Sachverhalt bezüglich des Gesundheitszustands der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ungenügend erstellt wäre. Nach Einreichung der Beschwerde vom Mai 2020 wurde kein weiterer Bericht eingereicht. Die Anträge auf Abklärung ihres Gesundheitszustands von Amtes wegen oder auf Setzen einer Frist zur Einreichung eines weiteren Arztberichts sind abzuweisen. 5.5.5 Nach dem Gesagten kann dem SEM weder die Verletzung des Willkürverbots noch eine Gehörsverletzung oder die Verletzung der Begründungspflicht vorgeworfen werden. Es besteht keine Veranlassung, eine erneute Anhörung durchzuführen oder die angefochtene Verfügung aus diesem Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.6 5.6.1 Sodann rügt die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei nicht durch dieselbe Person verfasst worden, welche die Anhörung durchgeführt habe, obwohl dies eine zentrale Empfehlung in einem Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 24. März 2014 darstelle. Vorliegend wirke sich diese Unterlassung besonders stark aus, weil ihre Emotionen ihre Vorbringen stark untermauert hätten, was auch durch die HWV festgestellt worden sei. 5.6.2 Bei dem durch den Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten von Prof. Kälin handelt es sich lediglich um eine Empfehlung, dass die Asyl-verfügung idealerweise von derselben Person erlassen werde, welche auch die Anhörung durchgeführt habe, nicht aber um eine justiziable Verfahrenspflicht (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich keine Verpflichtung für das SEM, eine Verfügung durch die befragende Person verfassen zu lassen (was praktisch manchmal aus naheliegenden Gründen unmöglich wäre). Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin hieraus ein Nachteil entstanden sein soll, zumal die Gefühlsregungen der Beschwerdeführerin im Anhörungsprotokoll detailliert festgehalten wurden (vgl. A16 ad F38, F39, F47, F51, F55, F58, F62, F63 etc.). 5.6.3 Es ist somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das SEM feststellbar. 5.7 5.7.1 Weiter wird geltend gemacht, das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es familiäre Verbindungen zu ehemaligen LTTE-Unterstützern und Mitgliedern von der Beurteilung ihres Risikoprofils ausgeklammert habe und die angefochtenen Verfügung auf einem fehlerhaften Bild der aktuellen Lage im Heimatstaat basiere. Daraus resultiere eine faktenwidrige Argumentation. 5.7.2 Auch diese Rüge ist unbegründet: Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung in nachvollziehbarer und hinreichend differenzierter Weise aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Sie hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, sodass es dieser möglich war, die Verfügung des SEM in einer 66-seitigen Beschwerdeeingabe sachlich anzufechten. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht stützte sich die Vorinstanz auch nicht nur auf das Lagebild vom 16. August 2016, sondern sie setzte sich auch mit den aktuellen Geschehnissen seit der Präsidentschaftswahl im November 2019 auseinander (vgl. insbesondere SEM-Verfügung S. 6 f.). Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Auffassung des SEM nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern eine Kritik an der durch das SEM vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts. 5.7.3 Folglich ist auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung der Begründungspflicht abzuweisen. 5.8 5.8.1 Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, der rechtserhebliche Sachverhalt sei sowohl in Bezug auf die Länderinformationen zu Sri Lanka als auch hinsichtlich ihrer individuellen Asylgründe unvollständig und unrichtig festgestellt worden. Die Verfügung des SEM basiere auf einem komplett veralteten Wissensstand und die Vorinstanz habe die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren (Verbindungen zur LTTE, Reflexverfolgung wegen ihrer Verbindung zu ihrem Ehemann und geschlechtsspezifische Verfolgung) ungenügend abgeklärt. Ihr Freund, für welchen sie die (...) habe, habe nämlich die (...) für einen LTTE-Unterstützer (...) lassen, der im Jahr 2016 von den Behörden erschossen worden sei. 5.8.2 Vorliegend hat sich eine Prüfung einer geschlechtsspezifischen Verfolgung erübrigt, weil das SEM die vorgebrachten sexuellen Übergriffe im geltend gemachten Kontext als unglaubhaft qualifiziert hat. Darin ist keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung zu ersehen. Dasselbe gilt für die geltend gemachte Reflexverfolgung. Das (nach zahlreichen anhängig gemachten Verfahren) im Herbst 2019 eingeleitete Folge-Asylverfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin wurde zeitgleich abgewiesen, weil dieser nach Ansicht des SEM weiterhin keine ausschlaggebenden Verbindungen zu den LTTE glaubhaft machen konnte. 5.8.3 Insgesamt ist die Vorinstanz auch bezüglich allfälliger Risikofaktoren ihrer Abklärungspflicht in genügender Weise nachgekommen. Zudem ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass das SEM in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka eine andere Linie verfolgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Asylvorbringen gelangt. Darin ist jedoch weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung zu erblicken noch stellt dies eine Verletzung der Begründungs- beziehungsweise Beweiswürdigungspflicht dar. Vielmehr handelt es sich bei der Überprüfung dieser Würdigung um eine materielle Rechtsfrage. 5.8.4 Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt somit vollständig und richtig festgestellt, weshalb der diesbezügliche Eventual-Kassationsantrag abzuweisen ist. 5.9 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren und Beweisanträge (insb. im Zusammenhang mit der Abklärung des Gesundheitszustands, mit der Durchführung einer erneuten Anhörung, mit dem Beibringen weiterer Beweismittel und mit der beantragten Zeugeneinvernahmen [vgl. Beschwerde S. 43]) sind abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 6.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.2.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, nicht der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 und 2010/57 E. 2.2 und 2.3, je m.w.H.; Anne Kneer / Linus Sonder-egger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2015/2 S. 5 ff.). 7. 7.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM aus, es würden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdeführerin bestehen. Es sei nur schwer nachvollziehbar, dass sie sich einerseits im Zusammenhang mit dem heiklen (...)auftrag sehr vorsichtig verhalten haben wolle, dann aber (...) mit ihrem Fahrrad habe transportieren wollen, obwohl es zu dieser Zeit Strassenkontrollen gegeben habe. Weiter erstaune, dass die drei schwarz gekleideten Männer sie kontrolliert und sofort in einem gepanzerten Fahrzeug mitgenommen sowie über mehrere Tage festgehalten hätten, nur weil sie LTTE-(...) transportiert habe. Sie habe auch auf wiederholtes Nachfragen die Geschehnisse nicht ausführlich zu schildern vermocht, sodass der Eindruck entstanden sei, es handle sich nicht um selbst Erlebtes. Es sei sodann in der Anhörung an mehreren Stellen zu Widersprüchen zu ihrer Aussage anlässlich der BzP gekommen. Wenig nachvollziehbar sei insbesondere auch, dass die heimatlichen Behörden sie erst etwa ein Jahr nach der angeblichen Tötung ihres Freundes (vom Oktober 2016) erneut wegen des (...)auftrags aufgesucht haben sollten. Insgesamt sei kein nachhaltiges Interesse an ihrer Person seitens der heimatlichen Behörden erkennbar, zumal sie angegeben habe, keinerlei Verbindungen zu LTTE-Anhängern gehabt zu haben und dies dem C.I.D. auch glaubhaft gemacht habe. Bezüglich der Häufigkeit dieser geltend gemachten Behördenbehelligungen sei es zudem zu markanten Widersprüchen gekommen. Weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Schilderungen würden sich aus dem Umstand ergeben, dass sie bereits im (...) 2017 zwecks Verwandtenbesuchs einen Visumsantrag für H._______ gestellt habe. Der Behördenbesuch im Jahr 2018 erscheine deshalb konstruiert. Sie weise schliesslich auch kein Profil auf, welches in den Augen des heimatlichen Staates als risikobehaftet erscheinen dürfte, womit nicht davon auszugehen sei, sie werde in den Fokus der Behörden geraten. An dieser Einschätzung vermöchten auch die aktuellen politischen Ereignisse in Sri Lanka nichts zu ändern. 7.2 7.2.1 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht ihre familiären Verbindungen zu ehemaligen LTTE-Unterstützern und -Mitgliedern von der Beurteilung ihres Risikoprofils ausgeklammert. So ha-be sie nämlich im (...) ihren Ehemann geheiratet, der selber ebenso Verbindungen zu den LTTE aufweise wie auch dessen Familienmitglieder. Ausschlaggebend sei dabei nicht die Intensität der Verbindungen, vielmehr erweise sich jegliche Verbindung zur LTTE als asylrelevante Gefährdung und als einer der Hauptgründe für Verhaftungen und Folter. Der angefochtenen Verfügung liege ein fehlerhaftes Bild der aktuellen Lage in ihrem Heimatstaat zugrunde und die pauschalisierende Argumentation, Folter und Misshandlungen von zurückgeschafften Asylgesuchstellern würden grundsätzlich nicht stattfinden, sondern es seien nicht asylrelevante Kontrollmassnahmen zu erwarten, sei als aktenwidrig zu taxieren. Der Hinweis auf das alte Lagebild des SEM vom 16. August 2016 sei aufgrund der fehlenden Aktualität untauglich. Auch die aktuellen Entwicklungen seien wahrheitsverzerrend dargestellt worden und die als Beweise benutzten Quellen seien darüber hinaus nicht korrekt gewürdigt worden. Vielmehr könne mit zahlreichen Artikeln beispielsweise belegt werden, dass insbesondere nach der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum sri-lankischen Präsidenten unter anderem Angehörige ethnischer Minderheiten wegen möglicher Gefährdung des sri-lankischen Einheitsstaats ins Visier der Behörden geraten würden. Es brauche keinen persönlichen Konnex zur Wahl des Präsidenten, um einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt zu sein. Eine weitere Verbindung zu den LTTE bestehe durch ihren Freund, für welchen sie (...) habe, weil dieser die (...) für einen LTTE-Unterstützer habe (...) lassen, der im Jahr 2016 von den sri-lankischen Sicherheitskräften erschossen worden sei. Diese Tötung werde durch die mit der Beschwerde eingereichten Zeitungsartikel belegt. Mit ihrem Freund, der in die USA geflüchtet sei, stehe sie weiterhin in Kontakt. Es sei offensichtlich, dass die heimatlichen Behörden nun auch sie wegen ihrer Kontakte zu den LTTE ins Visier genommen hätten. Es drohe ihr zudem auch eine Reflexverfolgung wegen der Verbindung zu ihrem Ehemann. Es könne anhand von Beweismitteln und Zeugen belegt werden, dass ihr Mann im Jahr 2006 in den Fokus der heimatlichen Sicherheitskräfte geraten sei, nachdem er den LTTE in deren Auftrag zu benötigten (...)materialien verholfen habe und sich exilpolitisch engagiere. Unberücksichtigt gelassen habe das SEM auch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Benachteiligungen, welche eine tamilische Frau von Angehörigen der sri-lankischen Sicherheitskräfte erlebt hatte, ein asylrelevantes Motiv zuerkannt worden sei. In Bezug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung werde das Lagebild des SEM vom August 2016 bemängelt. Sämtliche Aussagen des SEM würden auf einer unausgewogenen und nicht überprüfbaren Berichterstattung beruhen und ausserdem würden die öffentlich zugänglichen Quellen den Primärquellen bezüglich der Sicherheitslage in Sri Lanka widersprechen. 7.2.2 Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft qualifiziert worden seien. Angesichts des J._______ sei nämlich keineswegs erstaunlich, dass zu diesem Zeitpunkt vermehrte Kontrollen durchgeführt worden seien. Die Tötung von I._______ sowie die darauffolgende Flucht ihres Freundes passe zudem zeitlich in ihre Ausführungen. Zu berücksichtigen sei bei der Bewertung ihrer Aussagen ausserdem ihre PTBS, die sich auf ihr Aussageverhalten ausgewirkt habe. Sie sei nicht nur wegen dem Transport der (...) mitgenommen worden, sondern weil sie eine grosse Menge an (...) transportiert habe und sie deshalb direkt verdächtigt worden sei, LTTE-Mitglied zu sein oder entsprechende Verbindungen aufzuweisen. Bezüglich der angeblichen Ungereimtheiten sei auf den summarischen Charakter der BzP hinzuweisen, womit die erwähnten Widersprüche bereits zu relativieren seien. Auf gewisse Ungereimtheiten angesprochen, habe sie plausible Erklärungen für die Abweichungen anbieten können. Ihren Aussagen seien jedenfalls zahlreiche Realkennzeichen zu entnehmen, wie die Schilderungen von Nebensächlichkeiten und psychischen Vorgänge sowie von Gesprächen. Ihre Asylgründe habe sie konkret und anschaulich und mit vielen Details versehen dargelegt. Insgesamt erfülle sie praktisch alle Risiko-faktoren gemäss Referenzurteil des BVGer. Sie weise Verbindungen zu den LTTE auf, sei wiederholt ins Visier der Behörden geraten, sei exil-politisch aktiv und halte sich seit langer Zeit in der Schweiz auf sowie verfüge über keine gültigen Einreisepapiere. 8. 8.1 Nach Durchsicht der Verfahrensakten erscheinen die vorinstanzlichen Erwägungen überzeugend. Es ergeben sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Umstände ihrer Verhaftung respektive die darauffolgenden Befragungen mehrere Ungereimtheiten. Ausschlaggebend ist für das Gericht einerseits, dass die Beschwerdeführerin an der BzP noch angegeben hatte, sie sei nach ihrer Verhaftung noch zwei Mal zu Befragungen mitgenommen worden (vgl. A5 S. 7). An der Anhörung hingegen führte sie zunächst aus, es sei zwischen November 2015 und August 2018 zu keinen weiteren Ereignissen gekommen, und ergänzte erst auf Nachfrage hin, dass sie drei Mal gesucht, aber nur ein weiteres Mal zu einer Befragung mitgenommen worden sei (vgl. A16 ad F128 ff.). Andererseits ist auch mit dem SEM festzustellen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei ab Ende 2015 während zweier Jahre unbehelligt geblieben, aber Anfang 2018 ohne ersichtlichen Grund plötzlich erneut gesucht worden sei, realitätsfern und unlogisch einzustufen ist. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die ungereimten und oberflächlichen Aussagen zu ihrer angeblich ausreiseauslösenden Befragung Anfang des Jahres 2018 sowie das im (...) 2017 zwecks eines Verwandtenbesuchs beantragte Visum. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM-Verfügung, S. 3 ff.). 8.2 Insgesamt wurde in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar aufgezeigt, aus welchen Gründen die geltend gemachten Behelligungen durch das C.I.D. - und insbesondere die angeblich fluchtauslösende Befragung Anfang 2018 nach rund zweijähriger Verfolgungspause - als unglaubhaft bezeichnet wurden. Diesen überzeugenden Erwägungen vermochte die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen in der Beschwerde nichts Substanziiertes entgegenzuhalten. Selbstverständlich sind bei der Beurteilung von Aussagen allfällige Traumatisierungen entsprechend zu berücksichtigen und es erscheint nachvollziehbar, dass es herausfordernd ist, über erfahrene Gewalt zu berichten. Vorliegend wurden jedoch nicht die sexuellen Übergriffe als unglaubhaft qualifiziert, sondern die geltend gemachten Umstände als nicht plausibel gewertet, die dazu geführt hätten, sowie die vorgebrachten Behelligungen in den Folgemonaten und -jahren. 8.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen können, dass die heimatlichen Behörden wegen des Druckens von Postern ein asylrelevantes Verfolgungsinteresse an ihr gehabt respektive sie aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründen behelligt haben und sie deshalb ihren Heimatstaat verlassen hat. 9. 9.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in seinem Heimatstaat ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG drohen würden. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risiko-faktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Straf-registereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). 9.3 Die geltend gemachten Asylgründe der Beschwerdeführerin haben sich als unglaubhaft erwiesen. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde ist aufgrund der vorangegangenen Erwägungen nicht davon auszugehen, sie erfülle nahezu sämtliche Risikofaktoren. So machte sie ansonsten keine individuellen Verbindungen zu den LTTE geltend. Die Asylvorfluchtgründe des Ehemannes der Beschwerdeführerin wurden bereits mehrfach rechtskräftig als unglaubhaft erkannt und sein aktuellstes Mehrfach- respektive Wiedererwägungsgesuch wird mit separatem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag letztinstanzlich abgelehnt. Die Beschwerdeführerin war in ihrem Heimatstaat erklärtermassen nicht politisch aktiv. Soweit sie in ihrer Beschwerde ausführt, sie sei exilpolitisch tätig indem sie am J._______ sowie am K._______ in L._______ teilgenommen habe, lassen die eingereichten Beweismittel (vgl. Beschwerdebeilagen 16 und 17) nicht auf ein relevantes exilpolitisches Engagement schliessen, gestützt auf welches die sri-lankischen Behörden - falls sie von diesen Aktivitäten erfahren würden und die Beschwerdeführerin identifizieren könnten - von ihr vermuten würden, sie wolle den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen und gefährde den sri-lankischen Einheitsstaat. Weitere exilpolitischen Aktivitäten wurden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Unter diesen Umständen besteht kein Grund zur Annahme, sie hätte im Falle ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit behördlichen Massnahmen zu rechnen, die über eine einfache Kontrolle hinausgehen.

10. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.

11. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1 [SR 142.31]). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12.2 12.2.1 Das SEM qualifizierte den Vollzug der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung als zulässig, zumutbar und möglich; er verstosse auch nicht gegen den Grundsatz der Einheit der Familie, nachdem gleichzeitig auch das Asylgesuch des Ehemannes abgelehnt und dessen Wegweisung angeordnet werde. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine gute Schulbildung und Berufserfahrung, ihre Verwandten würden weiterhin in ihrer Herkunftsregion leben und der sich in Saudi Arabien aufhaltende Vater unterstütze die Familie finanziell. Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden seien in ihrer Heimatregion ausreichend behandelbar. Auch das Kindswohl stehe dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. 12.2.2 In der Beschwerde wird moniert, entgegen der Ansicht des SEM erweise sich der Wegweisungsvollzug bereits deshalb als unzulässig, weil sie einer bestimmten sozialen Gruppe zugehöre, womit ihr eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Mit der Präsidentschaftswahl vom November 2019 habe sich die Gefährdungslage für abgewiesene Asylgesuchsteller nochmals markant erhöht. Des Weiteren sei sowohl ihre gesundheitliche Situation sowie das Kindswohl zu berücksichtigen. Es würden keine Behandlungsmöglichkeiten für ihre psychischen Probleme existieren und entsprechend zu einer Verschlechterung der Symptomatik bis hin zum Tod führen. Dies würde sich entsprechend in gravierendem Mass auf das Kindswohl auswirken. 12.3 12.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 12.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 12.3.3 Sodann ergeben sich nach den vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihr nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. 12.3.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwer-de Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. 12.3.5 Die Beschwerdeführerin hat nicht glaubhaft machen können, dass sie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen würde, womit auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, es würde ihr dort menschenrechtswidrige Behandlung drohen. 12.3.6 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht bei der heutigen Aktenlage kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf die Beschwerdeführenden auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und die Beschwerdeführerin bringt ihrerseits keine individuellen Merkmale glaubhaft vor, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. 12.3.7 Die den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffende ablehnende Asylverfügung des SEM wird mit heutigem Urteil vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bestätigt. Die Befürchtung, der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden führe zu einer Trennung von ihrem Ehemann respektive Vater, ist damit unbegründet. 12.3.8 Der Vollzug der Wegweisung erweist sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 12.4 12.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 12.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Was die allgemeine Situation in Sri Lanka betrifft, aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2-13.4 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Auch die politischen Entwicklungen der letzten Zeit in Sri Lanka - namentlich die vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben wiederholt thematisierte Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und deren Folgen - führen nicht dazu, dass der Weg-weisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste. Die Wahl von Ranil Wickremesinghe am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der bisherigen politischen Elite (vgl. Urteil des BVGer D-2995/2022 vom 21. Ju-li 2022 E. 13). 12.4.3 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort S. 8 f.) und darauf, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht ausreichen, um eine konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). In der Beschwerde wurde in diesem Zusammenhang neben einem Arztbericht vom August 2019 nichts Neues vorgebracht. Darin wird der Beschwerdeführerin eine PTBS diagnostiziert und vor dem Hintergrund der damals bestehende Schwangerschaft sowie massiver Belastungs-faktoren kontinuierliche psychiatrisch- und psychotherapeutische Begleitung empfohlen. Seither reichte die Beschwerdeführerin keine weiteren Arztberichte ein. 12.4.4 Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Nachdem keine medizinischen Unterlagen vorliegen, welche auf eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin hinweisen, ist davon auszugehen, ihre gesundheitliche Situation habe sich seit August 2019 jedenfalls nicht verschlechtert und sie habe sich in dieser Zeit therapeutisch betreuen lassen. Damit ist die erwähnte Schwelle vorliegend nicht erreicht und es ist nicht davon auszugehen, sie werde in eine medizinische Notlage geraten (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2268/2020 vom 9. August 2022 E. 7.3.2 oder E-2912/2020 vom 10. August 2022 E. 10.3.4). 12.4.5 An dieser Feststellung vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass angesichts der aktuellen Lage in Sri Lanka gewisse Versorgungsengpässe - darunter auch im Hinblick auf (psychiatrische) Medikamente - nicht auszuschliessen sind (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Wirtschaftskrise und Gesundheitsversorgung, 13. Juli 2022, Ziff. 3.5., S. 14 f.): Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis trotz der angespannten Lage in Sri Lanka davon aus, dass psychische Beschwerden dort grundsätzlich weiterhin behandelbar sind (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3731/22 vom 6. September 2022 S. 6 f., D-5402/2018 vom 24. August 2022 E. 8.3.3 und D-4145/2021 vom 18. Juli 2022 E. 9.4.5). 12.4.6 Der Vollständigkeit halber ist auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 12.4.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar. 12.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf aufgrund der un-nötig umfangreichen Eingabe auf Beschwerdeebene mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zur Beschwerdeführerin auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark