Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte die Schweiz am 7. Mai 2018 um Asyl. Am
8. Mai 2018 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde. Am 15. Mai 2018 er- folgte die Personalienaufnahme. Anlässlich der Erstbefragung vom 10. Juli 2018 und der Anhörung vom
30. Juli 2018 führte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentli- chen aus, er sei Tamile und römisch-katholischen Glaubens. Er sei in B._______, Distrikt Vavuniya, Nordprovinz, geboren. Ungefähr im Jahr 1999 sei er mit seiner Familie nach C._______, ungefähr im Jahr 2008 nach D._______ und zu späteren Zeitpunkten nach E._______ und nach F._______ (alle Distrikt Mullaitivu, Nordprovinz) umgezogen. Im Jahr 2009 habe er sich sieben Monate in zwei verschiedenen Flüchtlingscamps auf- gehalten. Im Jahr 2010 sei er nach C._______ zurückgekehrt. Dort habe er einen Sozialarbeiter kennengelernt. Dieser sei ehemaliges Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und Unterstützer der Ta- mil National Alliance (TNA) und habe das Ziel gehabt, Kriegsbetroffene mit Hilfeleistungen zu unterstützen und die sri-lankische Regierung zu Unter- suchungen von Menschenrechtsverstössen zu bewegen. Ungefähr Mitte April 2015 habe er Jugendliche für die Teilnahme an einer Kundgebung mobilisiert. Er (der Beschwerdeführer) habe den Sozialarbeiter bei der Or- ganisation der Kundgebung unterstützt und selbst daran teilgenommen. Am 10. Mai 2015 sei er von Mitgliedern des Criminal Investigation Depart- ment (CID) festgenommen, zum Sozialarbeiter befragt und geschlagen worden. Mit Hilfe seines Schulleiters sei er am 13. Mai 2015 freigelassen worden. Gegen ihn sei kein Verfahren eröffnet worden. Der Sozialarbeiter sei am 23. Mai 2015 vermutlich durch das CID umgebracht worden. Um auf den Mord aufmerksam zu machen, habe sein (des Beschwerdeführers) Onkel mütterlicherseits (nachfolgend: Onkel), der Mitglied der LTTE und später Sympathisant der TNA gewesen sei, Flugblätter vorbereitet, die er (der Beschwerdeführer) und seine Kollegen verteilt hätten. Am 29. Mai 2015 seien er und sein Onkel vom CID festgenommen und befragt worden. Am folgenden Tag sei er mit Hilfe eines befreundeten Politikers seines On- kels mit der Auflage entlassen worden, nicht mehr an solchen Anlässen teilzunehmen und tamilische Personen nicht mehr zu unterstützen. Am
28. April 2016 sei G._______, TNA-Mitglied und für die Jugendlichen in der Nordprovinz zuständig, festgenommen worden. Daraufhin hätten in
E-3263/2020 Seite 3 C._______ Jugendliche und ehemalige Kämpfer gleichentags demons- triert. Anlässlich dieser Demonstration habe er H._______ kennengelernt, einen Freund seines bereits verstorbenen Cousins mütterlicherseits. Am
11. Januar 2017 habe er an einer Protestaktion in I._______ teilgenom- men, welche H._______ organisiert habe. Am 12. Januar 2017 sei er (der Beschwerdeführer) durch das CID festgenommen und zu H._______ und zu ehemaligen LTTE-Kämpfern befragt und dabei geschlagen worden. Am folgenden Tag sei er freigelassen worden. In der Zwischenzeit sei H._______ inhaftiert worden und habe über ihn ausgesagt. Er (der Be- schwerdeführer) habe sich daraufhin in J._______ bei einem Freund von K._______, den er an der letzten Demonstration kennengelernt habe, ver- steckt. K._______ sei am 10. August 2017 erschossen worden. Daraufhin sei er (der Beschwerdeführer) zu einem ehemaligen Nachbarn aus C._______ nach I._______ gezogen. Am 15. August 2017 sei sein Eltern- haus vom CID durchsucht worden. Das CID habe Dokumente und Fotos von Demonstrationen mit den früheren Kämpfern und mit L._______ mit- genommen und seinen Vater aufgefordert, ihn (den Beschwerdeführer) den Behörden zu übergeben. Am 30. August 2017 sei er mit seinem eigenen Reisepass aus Sri Lanka ausgereist. Nach seiner Ausreise habe das CID erneut nach ihm gesucht. Im März 2018 sei sein Onkel vom CID festge- nommen, geschlagen, über ihn befragt worden und am 19. April 2018 auf- grund der erlittenen Schläge gestorben. Überdies gab der Beschwerdefüh- rer an, sein Vater sei ein Anhänger der TNA und ungefähr in den Jahren 1991 bis 1999 Mitglied bei den LTTE gewesen. Zwei seiner Onkel sowie Cousins seien ebenfalls bei den LTTE gewesen. Der Beschwerdeführer reichte seine sri-lankische Identitätskarte, einen be- glaubigten Geburtsregisterauszug, drei Diplome (alle in Kopie) sowie zwei medizinische Informationen vom 25. Mai 2018 und 30. Mai 2018 ein. B. Mit Zuteilungsentscheid vom 7. August 2018 wies die Vorinstanz das Asyl- gesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. C. Mit Verfügung vom 20. Mai 2020 (eröffnet am 26. Mai 2020) stellte die Vor- instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
E-3263/2020 Seite 4 D. Mit Eingabe vom 25. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Mai 2020 sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserhebli- chen Sachverhalts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsge- richt habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Be- handlung der vorliegenden Sache betraut und wie diese ausgewählt wor- den seien. Falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, habe das Bun- desverwaltungsgericht die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach de- nen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Es sei dazu Ein- sicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewäh- ren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert wor- den sei und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Der Beschwerdeführer reichte mehrere Berichte (einen Datenträger mit insgesamt über 600 Unterlagen zur Lage in Sri Lanka) sowie eine interne Mitteilung des SEM vom 6. November 2018 zur aktuellen Situation und zum weiteren Vorgehen in einem anderen Asylverfahren ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, teilte die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit, verbunden mit dem Vorbehalt, dass diese nachträglichen Änderungen erfahren könne und erhob einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1500.–. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. F. Mit Schreiben vom 6. August 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Mit- teilung, wer die Spruchkörperbildung mit welcher Methode vorgenommen habe und ob manuell in das Spruchkörpergenerierungssystem eingegriffen worden sei. Ferner machte er Ausführungen zu seinen Vorbringen und zu
E-3263/2020 Seite 5 den neuesten Entwicklungen in Sri Lanka. Er legte einen Auszug der Zwi- schenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2020 aus dem Verfahren D-3427/2020, eine nicht übersetzte Todesurkunde seines Onkels (in Kopie), ein Schreiben von M._______ vom 7. Mai 2020, ein Schreiben von N._______ vom 30. Juni 2020 und einen Datenträger mit einem Rapport über die Situation in Sri Lanka vom 11. April bis 26. Juni 2020 ins Recht. G. Mit Eingabe vom 25. August 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Über- setzung der Todesurkunde seines Onkels ein. H. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 wurde auf neue Sachverhaltselemente hingewiesen sowie weitere Berichte und eine Kostennote zu den Akten ge- reicht. Zudem wurde eine mündliche Parteiverhandlung durch eine Fach- person, welche über ausreichendes Hintergrundwissen zu Sri Lanka ver- füge, als zwingend erachtet.
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah- ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge- setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom- men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich- nung verwenden wird.
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
E-3263/2020 Seite 6 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (aArt. 112b Abs. 3 AsylG, Art. 38 aTestV [SR 142.318.1] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Bekanntgabe des Spruch- körpers hat das Gericht bereits mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2020 entsprochen. Die Bildung des Spruchkörpers erfolgte mit Hilfe eines EDV- basierten Zuteilungssystems und es wurde kein manueller Eingriff in das Spruchkörpergenerierungssystem vorgenommen (vgl. zum Ganzen Grundsatzurteil D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4, zur Publikation vor- gesehen).
E. 4.1 Bei den Dateien der Software, mit welcher das Bundesverwaltungs- gericht den Spruchkörper bestimmt, handelt es sich praxisgemäss nicht um dem Akteneinsichtsrecht unterstehende Dokumente (vgl. Grundsatzurteil D-3946/2020 a.a.O. E. 4.5), weshalb der entsprechende Antrag auf Ein- sicht in die Software oder entsprechende Auszüge abzuweisen ist.
E. 4.2 Für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts ist das jeweilige Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsidium zuständig (Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 31 und Art. 32 des Geschäftsreglements vom
17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]; vgl. Grundsatzurteil D-3946/2020 a.a.O. E. 4.4).
E. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kas- sation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 5.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die angefochtene Verfügung in einer vorverurteilenden und spekulativen Sprache ergangen sei, welche die gemäss den internen Richtlinien der Vorinstanz geforderte Verständlichkeit in negativer Weise
E-3263/2020 Seite 7 beeinflusse. Hinsichtlich der von ihm in der Anhörung vorgebrachten De- nunziation durch H._______ stütze sich die Vorinstanz in ihrer Begründung auf falsche Protokollstellen. Zudem seien die beiden im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztberichte im Aktenverzeichnis der Vorinstanz nicht aufgeführt. Die in der Verfügung verwendete Wortwahl ist nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer angeführten Beispiele "es erstaunt, dass Sie kurz nach Ihrer ersten Inhaftierung und nach dem Tod des Sozialarbeiters das Risiko eingegangen seien, Flugblätter zu verteilen" sowie die Bezeichnung seiner Ausführungen als "stereotypes Konstrukt" sind nicht als deplatziert anzusehen, so dass der Fachspezialist, welcher die Verfügung verfasst hat, als voreingenommen betrachtet werden müsste, zumal dieser seinen Schluss, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien in den wesent- lichen Punkten ungenügend substantiiert und widersprüchlich, ausführlich und mit nachvollziehbaren Argumenten untermauert. Es liegt kein Verfah- rensmangel vor, gestützt auf welchen eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz angezeigt wäre. Die Protokollstellen zur Denunziation durch H._______ wurden sodann korrekt angegeben (vgl. elektronische SEM- Akten […]-17/21 F143ff. [nachfolgend SEM-Akten 17]), was im Übrigen auch aus der Begründung der Vorinstanz hervorgeht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach auch diesbezüglich nicht vor. Entgegen seiner Ansicht sind die ärztlichen Berichte sodann im Aktenverzeichnis auf- geführt (vgl. elektronische SEM-Akten […]-15/2 und […]-16/2).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung der Begründungs- pflicht, da die Vorinstanz die familiären Verbindungen zu ehemaligen LTTE- Unterstützern und Mitgliedern nicht berücksichtigt habe. Die angefochtene Verfügung basiere sodann auf einem fehlerhaften Bild der aktuellen Lage im Heimatstaat. Hinsichtlich der Quellenverwendung durch die Vorinstanz wird sodann eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachver- halts geltend gemacht. Zudem habe sie die ärztlichen Berichte vom 25. Mai 2018 und vom 30. Mai 2018, welche ihm psychische und physische Beein- trächtigungen aufgrund der Polizeiangriffe in den Jahren 2015 und 2017 attestieren würden, nicht erwähnt und geprüft. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung in nachvollziehbarer und hinreichend differenzierter Weise aufgezeigt, von welchen Überlegun- gen sie sich hat leiten lassen. Sie hat sich auch mit sämtlichen wesentli- chen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, sodass es diesem möglich war, die Verfügung der Vorinstanz in seiner Beschwerde
E-3263/2020 Seite 8 und seinen weiteren Eingaben sachlich anzufechten. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der (damals) aktuellen Lage in Sri Lanka geprüft. Der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als vom Be- schwerdeführer vertreten, und sie zu einer anderen Würdigung der Vor- bringen (inklusive Beurteilung des Risikoprofils) gelangt als vom Be- schwerdeführer erwartet, stellt weder eine ungenügende Sachverhaltsfest- stellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Vielmehr han- delt es sich dabei um eine Frage der materiellen Beurteilung. Die Vorinstanz konnte es sodann unterlassen, die im vorinstanzlichen Verfah- ren eingereichten medizinischen Formulare F5 vom 25. und 30. Mai 2018 im angefochtenen Entscheid wiederzugeben und sich mit diesen näher auseinanderzusetzen. Aus den Formularen lässt sich weder etwas in Be- zug auf die Asylbegründung des Beschwerdeführers schliessen noch auf relevante gesundheitliche Beeinträchtigungen. Es liegt demnach auch diesbezüglich keine Verfahrenspflichtverletzung vor.
E. 5.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe sein exilpolitisches Engagement nicht berücksichtigt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein solches En- gagement erstmals in der Beschwerde vorbrachte, weshalb sich die Vor- instanz dazu gar nicht äussern konnte. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt, eine Begrün- dungspflichtverletzung ist ebenfalls nicht ersichtlich.
E. 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen.
E. 6.1 Der Antrag, der Beschwerdeführer sei im Beisein seines Rechtsvertre- ters erneut zu seinen Asylgründen anzuhören, ist abzuweisen. Der Be- schwerdeführer wurde zweimal eingehend zu seinen Asylgründen ange- hört (vgl. SEM-Akten 17 und elektronische SEM-Akten […]-21/18 [nachfol- gend SEM-Akten 21] und hatte somit genügend Gelegenheit, seine Vor- bringen vollständig und substantiiert darzulegen. Zudem ist der Sachver- halt – wie bereits dargelegt (vgl. E. 5.4) – als hinreichend erstellt zu erach- ten und er konnte im Beschwerdeverfahren Ergänzungen anbringen sowie
E-3263/2020 Seite 9 weitere Beweismittel nachreichen, weswegen keine erneute Anhörung an- gezeigt ist (vgl. Art. 32 VwVG).
E. 6.2 Sodann ist auch der Antrag, es sei eine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen, abzuweisen. Im Beschwerdeverfahren in Asylsachen be- steht kein Anspruch auf eine öffentliche Parteiverhandlung, da weder das AsylG noch das VwVG einen solchen Anspruch vorsehen und keine zivil- oder strafrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Konven- tion zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) zu klären ist (vgl. Art. 40 Abs. 1 VGG).
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 8.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur Funktion des Sozialarbeiters, zur Organisation der Protestanlässe, zur Planung und zum Ablauf der De- monstration Mitte April 2015 sowie zu seinem eigenen Unterstützungsbei- trag wenig detailliert und teilweise widersprüchlich ausgefallen seien. Seine Aussagen hinsichtlich des Grunds der ersten Festnahme am 10. Mai 2015 seien nicht überzeugend. Auch habe er widersprüchliche Angaben dazu gemacht, warum nur er festgenommen worden sei. Seine Schilderun- gen der Umstände der Inhaftierung, seiner Freilassung und des Verbleibs
E-3263/2020 Seite 10 des Sozialarbeiters würden nicht überzeugen. Sodann erstaune es in Be- zug auf die zweite Inhaftierung, dass er kurz nach der ersten Inhaftierung und nachdem er erfahren habe, dass der Sozialarbeiter von der sri-lanki- schen Polizei und dem CID umgebracht worden sei, das Risiko eingegan- gen sei, für seinen Onkel Flugblätter zu verteilen. Seine Angaben zur zwei- ten Inhaftierung vom 29. Mai 2015 seien überdies ebenfalls unsubstanziiert und es sei fraglich, aus welchem Grund mit Hilfe von Oppositionspolitikern seine Freilassung hätte bewirkt werden können. Seine Teilnahme an den beiden Protestaktionen am 28. April 2016 und 11. Januar 2017 sowie seine dritte Inhaftierung am 12. Januar 2017 habe er ebenfalls nicht substantiiert darlegen können. Zudem überzeuge nicht, dass er ohne Auflagen aus der Haft entlassen worden sei. Er habe nicht nachvollziehbar erklären können, inwiefern H._______ die sri-lankischen Behörden über seine (des Be- schwerdeführers) Aktionen informiert habe. Seine Vorfluchtgründe seien unglaubhaft und es seien keine Risikofaktoren erkennbar, die im Falle sei- ner Rückkehr nach Sri Lanka ein behördliches Interesse an ihm begründen würden.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die Person des Sozialarbei- ters und dessen Rolle bei der TNA detailliert beschrieben und glaubhaft darlegen können, diesen unterstützt zu haben und aufgrund seiner (des Beschwerdeführers) Teilnahme an einer Demonstration Mitte April 2015 verhaftet worden zu sein. Aus seiner Entscheidung, kurz nach seiner ers- ten Inhaftierung und trotz des Todes des Sozialarbeiters Flugblätter für sei- nen Onkel zu verteilen, lasse sich nichts in Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ableiten. Die eingereichten ärztlichen Berichte würden belegen, dass seine psychischen und physischen Beeinträchtigungen mit den Polizeiangriffen im Jahr 2015 und 2017 zusammenhingen. Es sei glaubhaft, dass er ohne Auflagen aus der dritten Haft entlassen worden sei. Des Weiteren erfülle er zahlreiche Risikofaktoren. Er stamme aus einer LTTE-Familie und habe sich für die TNA engagiert, weshalb er in seinem Heimatland mehrfach behelligt worden sei. Bei seiner Familie werde nach wie vor nach ihm gesucht. Weitere Risikofaktoren seien sein zweijähriger Auslandaufenthalt und der Umstand, dass er über keine gültigen Einreise- papiere verfüge. Bei einer Rückkehr würde er daher verhaftet werden. An- gesichts aktueller Entwicklungen und des verschärften Vorgehens der sri- lankischen Behörden gegenüber tamilischen und muslimischen Personen mit Bezug zu den LTTE sei – entgegen der Lageeinschätzung der Vorinstanz – davon auszugehen, dass ihm im Fall einer Rückkehr ernst- hafte Nachteile drohen würden. Zudem habe er sich im Jahr 2019 in der Schweiz exilpolitisch betätigt.
E-3263/2020 Seite 11
E. 9.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Angaben des Beschwerdeführers in wesentlichen Aspekten substanzarm und in sich widersprüchlich sind. Zunächst gelang es ihm nicht, die Funktion des So- zialarbeiters an sich und bei der TNA zu erklären und die durch diesen or- ganisierte Protestanlässe detailliert zu schildern (vgl. SEM-Akten 21 F44f.). Er konnte keine substantiierten Angaben dazu machen, wie er überhaupt in Kontakt mit besagtem Sozialarbeiter gekommen ist und welche Gründe ihn dazu bewegt haben, diese Person, die er bis dahin nicht gekannt hat, in seinem Vorhaben zu unterstützen (vgl. SEM-Akten 21 F57ff.). Der Be- schwerdeführer konnte sodann keine substantiierten Angaben zur Planung und Durchführung der Demonstration von Mitte April 2015 machen, obwohl er gemäss seinen eigenen Aussagen mit der Organisation weiterer Ju- gendlicher aus seinem Dorf beauftragt worden sein soll (vgl. SEM-Akten 21 F49f.). Darüber hinaus widersprach er sich offensichtlich hinsichtlich der Rolle der TNA bei der Demonstration. So gab er in der Anhörung anfänglich an, der Sozialarbeiter sei durch die TNA unterstützt worden. Diese habe den Sozialarbeiter beauftragt, die Demonstration zu leiten, damit die TNA keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden bekomme (vgl. SEM-Ak- ten 21 F47). An anderer Stelle gab er hingegen an, die TNA habe mit der Demonstration der Regierung zeigen wollen, dass sie von der Bevölkerung noch unterstützt werde (vgl. SEM-Akten 21 F54). Er stellt die Motivation der TNA somit gänzlich unterschiedlich dar; einerseits lediglich im Hinter- grund agierend und andererseits in der Öffentlichkeit deutlich erkennbar. Sodann sind seine unterschiedlichen Angaben zum Zeitpunkt seiner ersten Inhaftierung als wesentlicher Widerspruch zu werten. Die Demonstration datierte er auf Mitte April 2015 (vgl. SEM-Akten 17 F56). Anlässlich der Erstbefragung erklärte er, er sei am 10. Mai 2015 festgenommen worden (vgl. SEM-Akten 17 F84). Im Widerspruch dazu gab er in der Anhörung an, er sei 1,5 Tage nach der Demonstration festgenommen worden (vgl. SEM- Akten 21 F116). Sein Erklärungsversuch auf Vorhalt dieses Widerspruchs, er habe Monate mit Tagen verwechselt, überzeugt nicht (vgl. SEM-Akten 21 F117). Weiter konnte der Beschwerdeführer die Umstände seiner Frei- lassung nicht substanziieren. So ist nicht verständlich, dass er nicht weiss, wie der Schulleiter seine erste Freilassung hat bewirken können (vgl. SEM- Akten 21 F111). Kurze Zeit nach der ersten Freilassung wurde der Sozial- arbeiter durch das CID getötet, weshalb sich der Beschwerdeführer zehn Tage nach der ersten Freilassung an der Verteilung von Flugblättern betei- ligte, welche auf die Vertuschung der Todesursache des Sozialarbeiters aufmerksam machen und Ermittlungen zur Aufklärung der Todesursache
E-3263/2020 Seite 12 fordern (vgl. SEM-Akten 17 F84). Es ist schwer nachvollziehbar, dass er sich unter diesen Umständen nur gerade zehn Tage nach seiner ersten Freilassung keiner Gefahr bewusst gewesen sein will, wieder in den Fokus des CID zu gelangen und ein zweites Mal inhaftiert zu werden, wurde ihm doch anlässlich der ersten Freilassung explizit eine erneute Inhaftierung im Zusammenhang mit seiner Verbindung zum Sozialarbeiter angedroht (vgl. SEM-Akten 21 F112ff., F147ff.). Bei den Angaben zur anschliessenden Haft verstrickt sich der Beschwerdeführer sodann in einen wesentlichen Widerspruch. So sagte er anlässlich der Befragung aus, er sei während dieser Haft befragt worden und erwähnte explizit einige Fragen (vgl. SEM- Akten 17 F84). In der Anhörung gab er hingegen an, er sei nicht befragt worden (vgl. SEM-Akten 21 F155). Seine Ausführungen zu den Protestak- tionen vom 28. April 2016 und 11. Januar 2017 und zu seiner anschlies- senden Festnahme und Inhaftierung fielen zudem unsubtanziiert und ste- reotyp aus. Es entsteht nicht der Eindruck, er sei tatsächlich während 1,5 Tagen festgehalten worden (vgl. SEM-Akten 17 F154, F157). Hinzu kommen Zweifel an seinen Angaben zur Funktion seines Onkels bei der TNA im Zusammenhang mit seiner (des Beschwerdeführers) Freilassung. In der Befragung erklärte er, sein Onkel habe keine Funktion in der TNA innegehabt (vgl. SEM-Akten 17 F107). Anlässlich der Anhörung gab er je- doch an, er sei aufgrund des Einflusses, welchen sein Onkel bei der TNA gehabt habe, freigelassen worden (vgl. SEM-Akten 21 F155f.). Weiter überzeugt auch seine Begründung nicht, sein Onkel habe ihm bei der ers- ten Inhaftierung nicht behilflich sein können, da er zu diesem Zeitpunkt keine gute Beziehung zu ihm gehabt habe (vgl. SEM-Akten 21 F158f.). In Bezug auf seine Angst, von H._______ denunziert und erneut inhaftiert zu werden, weil dieser festgenommen worden sei, bleibt unklar, was dieser den Behörden mitgeteilt haben soll. In der Erstbefragung gab er zunächst an, dieser habe alles über ihn erzählt (vgl. SEM-Akten 17 F87), später er- klärte er, H._______ habe den Behörden gesagt, dass sie zusammenge- arbeitet hätten (vgl. SEM-Akten 17 F143). Nicht nachvollziehbar ist in die- sem Zusammenhang zudem, wie er an die Informationen zum Inhalt der Aussagen von H._______ gelangt sein soll. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorfälle ist auch die erwähnte Suche des CID nach ihm, welche auch nach seiner Ausreise weiterhin erfolgt sein soll, und die Verhaftung seines Onkels – jedenfalls soweit er diese mit sei- ner eigenen Person in Verbindung setzt – unglaubhaft. Sodann hat er sich im relevanten Zeitraum auf legalem Weg eine sri-lankische Identitätskarte und einen sri-lankischen Pass ausstellen lassen können. Mit diesem ist er
E-3263/2020 Seite 13 über den Flughafen Colombo ausgereist. Selbst wenn dies unter Umstän- den mit Hilfe eines Schleppers geschehen ist, zeigt dies auf, dass seitens der sri-lankischen Behörden nichts gegen ihn vorlag.
E. 9.2 Der Beschwerdeführer hat zur Untermauerung der geltend gemachten Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden verschiedene Dokumente eingereicht. Aus den ärztlichen Berichten lässt sich nicht ableiten, dass all- fällige Schmerzen, die der Beschwerdeführer während der ärztlichen Kon- sultation angab, auf Schläge anlässlich der vorgebrachten Polizeiangriffe zurückzuführen sind. Sie ändern nichts an der Einschätzung, dass die In- haftierungen als nicht glaubhaft erachtet werden, zumal er unterschiedliche Leiden aufgrund der angeblich erlittenen Schläge angab. Gemäss den ärztlichen Berichten leidet er an Schmerzen am rechten Fuss. In der Be- fragung gab er indes an, er habe deshalb Hüftprobleme. Das Schreiben eines Politikers vom 7. Mai 2020 und des Präsidenten der O._______ vom
30. Juni 2020, welche erst im Beschwerdeverfahren eingereicht wurden, sind als Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert zu taxieren. Es ist nicht auszuschliessen, dass sein Onkel am 19. April 2018 verstorben ist. Einen Zusammenhang zwischen dessen Festnahme kurz zuvor und der Todesursache lässt sich durch die Kopie einer Todesurkunde hingegen nicht belegen und erst recht ist daraus kein Zusammenhang zum Be- schwerdeführer und einer ihm drohenden Verfolgung ersichtlich. Insge- samt vermögen die Beweismittel nichts an der Unglaubhaftigkeit der Vor- bringen zu ändern.
E. 9.3 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden nicht glaubhaft darlegen.
E. 10.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift erstmals gel- tend, er habe im März und im Herbst 2019 an Demonstrationen in P._______ sowie im selben Jahr am Q._______ teilgenommen.
E. 10.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl- suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts- staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatli- chen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein- stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürch- ten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG;
E-3263/2020 Seite 14 vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
E. 10.3 Der Beschwerdeführer machte zu seinem exilpolitischen Engagement nur sehr allgemeine Angaben und reichte keine Belege für seine angebli- che Teilnahme an zwei Demonstrationen in P._______ und am Q._______ ein. Selbst wenn er daran teilgenommen hätte, wäre von einem derart un- terschwelligen exilpolitischen Engagement auszugehen, dass nicht anzu- nehmen ist, die sri-lankischen Behörden hätten davon Kenntnis erhalten. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist somit unter dem As- pekt der subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.
E. 11.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge- fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Be- urteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risiko- faktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Feh- len ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach ri- sikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weit- reichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" ver- merkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungs- weise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch be- tätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).
E-3263/2020 Seite 15
E. 11.2 Die geltend gemachten Asylgründe des Beschwerdeführers zur Vor- fluchtsituation im Heimatstaat haben sich als unglaubhaft erwiesen, ein re- levantes exilpolitisches Engagement ist nicht substantiiert. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde ist aufgrund der vorangegangenen Erwä- gungen nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer erfülle entspre- chende Risikofaktoren, zumal er an der Befragung angab, nie einer politi- schen Partei oder der Bewegung angehört zu haben. Zwar soll sein Vater ungefähr in den Jahren 1991 bis 1999 Mitglied der LTTE gewesen sein. Der Beschwerdeführer machte in diesem Zusammenhang jedoch selbst auf die lange Zeitspanne aufmerksam und gab an, sein Vater habe keine Probleme mit den Behörden gehabt, da seine Mitgliedschaft den Behörden nicht bekannt gewesen sei, weshalb er auch nicht rehabilitiert worden sei. Zwei Onkel mütterlicherseits (nachfolgend: ms) und Cousins seien eben- falls bei der Bewegung gewesen. Seine Onkel ms seien rehabilitiert worden und inzwischen verstorben. Seine Cousins würden weiterhin vor Ort leben und er habe Kontakt zu ihnen gehabt, als er in Sri Lanka gewohnt habe. Es liegen mithin auch keine konkreten Hinweise vor, dass er aufgrund von Verbindungen zu Familienangehörigen in den Fokus der Behörden geraten ist. Allein aus der tamilischen Ethnie und der mittlerweile fünfjährigen Lan- desabwesenheit kann keine Gefährdung abgeleitet werden. Dass er in ei- ner „Stop List“ aufgeführt sein soll, erscheint aufgrund des Gesagten als unwahrscheinlich. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu je- ner kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separa- tismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lanki- schen Einheitsstaat darstellt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der ak- tuellen politischen Lage in Sri Lanka. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Län- derinformationen.
E. 11.3 Es erübrigt sich nach der vorgenommenen Einschätzung, weiter auf die ausführlichen Darlegungen auf Beschwerdeebene, die eingereichten Datenträger zur allgemeinen Situation in Sri Lanka ohne direkten Bezug zum Beschwerdeführer oder auf die an der Schweizer Asylpraxis geäus- serte Kritik einzugehen, zumal diese zu keiner anderen Beurteilung des Risikoprofils im vorliegenden Fall führen. Auch vermag der Beschwerde- führer weder aus seiner ursprünglichen Herkunft aus dem Vanni-Gebiet, noch aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 und der aktu- ellen Lage in Sri Lanka eine Gefährdung abzuleiten. Die Wahl am 20. Juli
E-3263/2020 Seite 16 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gota- baya Rajapaksa als neuer Staatspräsident ändert vorerst nichts an der bis- herigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite. An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer entgegen der Behauptung in der Beschwerde nicht musli- mischen, sondern christlichen Glaubens ist.
E. 11.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zu- mindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 12 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 13.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings- eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend- bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge- meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E-3263/2020 Seite 17
E. 13.2.2 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem eu- ropäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be- schwer-de Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Ja- nuar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom
20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung be- stätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine un- menschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, ver- schiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 11.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dä- nemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.
E. 13.2.3 Nachdem der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass er be- fürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus- mass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschät- zung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die all- gemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungs- vollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen.
E. 13.2.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich nach dem Gesagten als zulässig.
E. 13.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
E-3263/2020 Seite 18 Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 13.3.2 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni- Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar- keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so- zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom- mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 vom a.a.O. E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Auch die politischen Entwicklungen der letzten Zeit in Sri Lanka – namentlich die vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben wieder- holt thematisierte Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und de- ren Folgen – führen nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste. Die Wahl von Ranil Wickreme- singhe am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Raja- paksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der bisherigen politischen Elite (vgl. Urteil E-3295/2020 vom 24. Oktober 2022 E. 12.4.2).
E. 13.3.3 Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise in C._______ im Distrikt Mullaitivu, Nordprovinz. Er besuchte die Schule bis zum A-Level und beabsichtigte im Anschluss an einer Universität ein Studium zu begin- nen. Er lebte zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in ei- nem Haus, das seinen Eltern gehört. Die Eltern leben in gesicherten wirt- schaftlichen Verhältnissen, da sie ein Geschäft für (…) besitzen. Zudem verfügt er mit seinen Eltern, Brüdern und Cousins über ein tragfähiges fa- miliäres Beziehungsnetz in Sri Lanka, das in der Lage sein sollte, den Be- schwerdeführer bei der Wiedereingliederung zu unterstützen.
E. 13.3.4 Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten vom 25. Mai 2018 und 30. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum we- gen Schmerzen am rechten Fuss, Einschlafproblemen, Appetitlosigkeit, in- neren Aggressionen und einer Varizellenerkrankung (Windpocken) behan- delt. Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesund- heitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumut- barkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbe- handlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des
E-3263/2020 Seite 19 Gesundheitszustands nach sich zöge. Nachdem keine medizinischen Un- terlagen vorliegen, welche auf eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers hinweisen, ist davon auszugehen, seine gesundheitli- che Situation habe sich seit Mai 2018 jedenfalls nicht verschlechtert. Damit ist die erwähnte Schwelle vorliegend nicht erreicht und es ist nicht davon auszugehen, er werde in eine medizinische Notlage geraten (vgl. etwa Ur- teile E-2268/2020 vom 9. August 2022 E. 7.3.2 oder E-2912/2020 vom
10. August 2022 E. 10.3.4). Der Vollständigkeit halber ist auf die Möglich- keit einer medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) hinzuweisen.
E. 13.3.5 Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. An dieser Feststellung vermag auch die schwere gegenwärtige Wirtschaftskrise in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. hierzu SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE, Sri Lanka: Wirtschaftskrise und Gesundheitsversor- gung, Bern, 13. Juli 2022).
E. 13.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich- nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 13.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zu- lässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 14 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundes- recht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich über- prüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 15 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf aufgrund der unnötig um- fangreichen Eingabe auf Beschwerdeebene mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1500.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
E-3263/2020 Seite 20 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Be- gleichung dieser Kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3263/2020 Seite 21
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Beglei- chung dieser Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3263/2020 Urteil vom 28. Dezember 2022 Besetzung Richterin Constance Leisinger, Richter Walter Lang, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Mai 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte die Schweiz am 7. Mai 2018 um Asyl. Am 8. Mai 2018 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde. Am 15. Mai 2018 erfolgte die Personalienaufnahme. Anlässlich der Erstbefragung vom 10. Juli 2018 und der Anhörung vom 30. Juli 2018 führte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus, er sei Tamile und römisch-katholischen Glaubens. Er sei in B._______, Distrikt Vavuniya, Nordprovinz, geboren. Ungefähr im Jahr 1999 sei er mit seiner Familie nach C._______, ungefähr im Jahr 2008 nach D._______ und zu späteren Zeitpunkten nach E._______ und nach F._______ (alle Distrikt Mullaitivu, Nordprovinz) umgezogen. Im Jahr 2009 habe er sich sieben Monate in zwei verschiedenen Flüchtlingscamps aufgehalten. Im Jahr 2010 sei er nach C._______ zurückgekehrt. Dort habe er einen Sozialarbeiter kennengelernt. Dieser sei ehemaliges Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und Unterstützer der Tamil National Alliance (TNA) und habe das Ziel gehabt, Kriegsbetroffene mit Hilfeleistungen zu unterstützen und die sri-lankische Regierung zu Untersuchungen von Menschenrechtsverstössen zu bewegen. Ungefähr Mitte April 2015 habe er Jugendliche für die Teilnahme an einer Kundgebung mobilisiert. Er (der Beschwerdeführer) habe den Sozialarbeiter bei der Organisation der Kundgebung unterstützt und selbst daran teilgenommen. Am 10. Mai 2015 sei er von Mitgliedern des Criminal Investigation Department (CID) festgenommen, zum Sozialarbeiter befragt und geschlagen worden. Mit Hilfe seines Schulleiters sei er am 13. Mai 2015 freigelassen worden. Gegen ihn sei kein Verfahren eröffnet worden. Der Sozialarbeiter sei am 23. Mai 2015 vermutlich durch das CID umgebracht worden. Um auf den Mord aufmerksam zu machen, habe sein (des Beschwerdeführers) Onkel mütterlicherseits (nachfolgend: Onkel), der Mitglied der LTTE und später Sympathisant der TNA gewesen sei, Flugblätter vorbereitet, die er (der Beschwerdeführer) und seine Kollegen verteilt hätten. Am 29. Mai 2015 seien er und sein Onkel vom CID festgenommen und befragt worden. Am folgenden Tag sei er mit Hilfe eines befreundeten Politikers seines Onkels mit der Auflage entlassen worden, nicht mehr an solchen Anlässen teilzunehmen und tamilische Personen nicht mehr zu unterstützen. Am 28. April 2016 sei G._______, TNA-Mitglied und für die Jugendlichen in der Nordprovinz zuständig, festgenommen worden. Daraufhin hätten in C._______ Jugendliche und ehemalige Kämpfer gleichentags demonstriert. Anlässlich dieser Demonstration habe er H._______ kennengelernt, einen Freund seines bereits verstorbenen Cousins mütterlicherseits. Am 11. Januar 2017 habe er an einer Protestaktion in I._______ teilgenommen, welche H._______ organisiert habe. Am 12. Januar 2017 sei er (der Beschwerdeführer) durch das CID festgenommen und zu H._______ und zu ehemaligen LTTE-Kämpfern befragt und dabei geschlagen worden. Am folgenden Tag sei er freigelassen worden. In der Zwischenzeit sei H._______ inhaftiert worden und habe über ihn ausgesagt. Er (der Beschwerdeführer) habe sich daraufhin in J._______ bei einem Freund von K._______, den er an der letzten Demonstration kennengelernt habe, versteckt. K._______ sei am 10. August 2017 erschossen worden. Daraufhin sei er (der Beschwerdeführer) zu einem ehemaligen Nachbarn aus C._______ nach I._______ gezogen. Am 15. August 2017 sei sein Elternhaus vom CID durchsucht worden. Das CID habe Dokumente und Fotos von Demonstrationen mit den früheren Kämpfern und mit L._______ mitgenommen und seinen Vater aufgefordert, ihn (den Beschwerdeführer) den Behörden zu übergeben. Am 30. August 2017 sei er mit seinem eigenen Reisepass aus Sri Lanka ausgereist. Nach seiner Ausreise habe das CID erneut nach ihm gesucht. Im März 2018 sei sein Onkel vom CID festgenommen, geschlagen, über ihn befragt worden und am 19. April 2018 aufgrund der erlittenen Schläge gestorben. Überdies gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei ein Anhänger der TNA und ungefähr in den Jahren 1991 bis 1999 Mitglied bei den LTTE gewesen. Zwei seiner Onkel sowie Cousins seien ebenfalls bei den LTTE gewesen. Der Beschwerdeführer reichte seine sri-lankische Identitätskarte, einen beglaubigten Geburtsregisterauszug, drei Diplome (alle in Kopie) sowie zwei medizinische Informationen vom 25. Mai 2018 und 30. Mai 2018 ein. B. Mit Zuteilungsentscheid vom 7. August 2018 wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. C. Mit Verfügung vom 20. Mai 2020 (eröffnet am 26. Mai 2020) stellte die Vor-instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 25. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Mai 2020 sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut und wie diese ausgewählt worden seien. Falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, habe das Bundesverwaltungsgericht die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Es sei dazu Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Der Beschwerdeführer reichte mehrere Berichte (einen Datenträger mit insgesamt über 600 Unterlagen zur Lage in Sri Lanka) sowie eine interne Mitteilung des SEM vom 6. November 2018 zur aktuellen Situation und zum weiteren Vorgehen in einem anderen Asylverfahren ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, teilte die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit, verbunden mit dem Vorbehalt, dass diese nachträglichen Änderungen erfahren könne und erhob einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1500.-. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. F. Mit Schreiben vom 6. August 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Mitteilung, wer die Spruchkörperbildung mit welcher Methode vorgenommen habe und ob manuell in das Spruchkörpergenerierungssystem eingegriffen worden sei. Ferner machte er Ausführungen zu seinen Vorbringen und zu den neuesten Entwicklungen in Sri Lanka. Er legte einen Auszug der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2020 aus dem Verfahren D-3427/2020, eine nicht übersetzte Todesurkunde seines Onkels (in Kopie), ein Schreiben von M._______ vom 7. Mai 2020, ein Schreiben von N._______ vom 30. Juni 2020 und einen Datenträger mit einem Rapport über die Situation in Sri Lanka vom 11. April bis 26. Juni 2020 ins Recht. G. Mit Eingabe vom 25. August 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Übersetzung der Todesurkunde seines Onkels ein. H. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 wurde auf neue Sachverhaltselemente hingewiesen sowie weitere Berichte und eine Kostennote zu den Akten gereicht. Zudem wurde eine mündliche Parteiverhandlung durch eine Fachperson, welche über ausreichendes Hintergrundwissen zu Sri Lanka verfüge, als zwingend erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 112b Abs. 3 AsylG, Art. 38 aTestV [SR 142.318.1] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers hat das Gericht bereits mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2020 entsprochen. Die Bildung des Spruchkörpers erfolgte mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems und es wurde kein manueller Eingriff in das Spruchkörpergenerierungssystem vorgenommen (vgl. zum Ganzen Grundsatzurteil D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4, zur Publikation vorgesehen). 4.1 Bei den Dateien der Software, mit welcher das Bundesverwaltungs-gericht den Spruchkörper bestimmt, handelt es sich praxisgemäss nicht um dem Akteneinsichtsrecht unterstehende Dokumente (vgl. Grundsatzurteil D-3946/2020 a.a.O. E. 4.5), weshalb der entsprechende Antrag auf Einsicht in die Software oder entsprechende Auszüge abzuweisen ist. 4.2 Für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts ist das jeweilige Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsidium zuständig (Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 31 und Art. 32 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]; vgl. Grundsatzurteil D-3946/2020 a.a.O. E. 4.4). 5. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die angefochtene Verfügung in einer vorverurteilenden und spekulativen Sprache ergangen sei, welche die gemäss den internen Richtlinien der Vorinstanz geforderte Verständlichkeit in negativer Weise beeinflusse. Hinsichtlich der von ihm in der Anhörung vorgebrachten Denunziation durch H._______ stütze sich die Vorinstanz in ihrer Begründung auf falsche Protokollstellen. Zudem seien die beiden im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztberichte im Aktenverzeichnis der Vorinstanz nicht aufgeführt. Die in der Verfügung verwendete Wortwahl ist nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer angeführten Beispiele "es erstaunt, dass Sie kurz nach Ihrer ersten Inhaftierung und nach dem Tod des Sozialarbeiters das Risiko eingegangen seien, Flugblätter zu verteilen" sowie die Bezeichnung seiner Ausführungen als "stereotypes Konstrukt" sind nicht als deplatziert anzusehen, so dass der Fachspezialist, welcher die Verfügung verfasst hat, als voreingenommen betrachtet werden müsste, zumal dieser seinen Schluss, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien in den wesentlichen Punkten ungenügend substantiiert und widersprüchlich, ausführlich und mit nachvollziehbaren Argumenten untermauert. Es liegt kein Verfahrensmangel vor, gestützt auf welchen eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz angezeigt wäre. Die Protokollstellen zur Denunziation durch H._______ wurden sodann korrekt angegeben (vgl. elektronische SEM-Akten [...]-17/21 F143ff. [nachfolgend SEM-Akten 17]), was im Übrigen auch aus der Begründung der Vorinstanz hervorgeht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach auch diesbezüglich nicht vor. Entgegen seiner Ansicht sind die ärztlichen Berichte sodann im Aktenverzeichnis aufgeführt (vgl. elektronische SEM-Akten [...]-15/2 und [...]-16/2). 5.3 Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung der Begründungspflicht, da die Vorinstanz die familiären Verbindungen zu ehemaligen LTTE-Unterstützern und Mitgliedern nicht berücksichtigt habe. Die angefochtene Verfügung basiere sodann auf einem fehlerhaften Bild der aktuellen Lage im Heimatstaat. Hinsichtlich der Quellenverwendung durch die Vorinstanz wird sodann eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht. Zudem habe sie die ärztlichen Berichte vom 25. Mai 2018 und vom 30. Mai 2018, welche ihm psychische und physische Beeinträchtigungen aufgrund der Polizeiangriffe in den Jahren 2015 und 2017 attestieren würden, nicht erwähnt und geprüft. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung in nachvollziehbarer und hinreichend differenzierter Weise aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Sie hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, sodass es diesem möglich war, die Verfügung der Vorinstanz in seiner Beschwerde und seinen weiteren Eingaben sachlich anzufechten. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der (damals) aktuellen Lage in Sri Lanka geprüft. Der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie zu einer anderen Würdigung der Vorbringen (inklusive Beurteilung des Risikoprofils) gelangt als vom Beschwerdeführer erwartet, stellt weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Beurteilung. Die Vorinstanz konnte es sodann unterlassen, die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten medizinischen Formulare F5 vom 25. und 30. Mai 2018 im angefochtenen Entscheid wiederzugeben und sich mit diesen näher auseinanderzusetzen. Aus den Formularen lässt sich weder etwas in Bezug auf die Asylbegründung des Beschwerdeführers schliessen noch auf relevante gesundheitliche Beeinträchtigungen. Es liegt demnach auch diesbezüglich keine Verfahrenspflichtverletzung vor. 5.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe sein exilpolitisches Engagement nicht berücksichtigt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein solches Engagement erstmals in der Beschwerde vorbrachte, weshalb sich die Vor-instanz dazu gar nicht äussern konnte. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt, eine Begründungspflichtverletzung ist ebenfalls nicht ersichtlich. 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. 6. 6.1 Der Antrag, der Beschwerdeführer sei im Beisein seines Rechtsvertreters erneut zu seinen Asylgründen anzuhören, ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer wurde zweimal eingehend zu seinen Asylgründen angehört (vgl. SEM-Akten 17 und elektronische SEM-Akten [...]-21/18 [nachfolgend SEM-Akten 21] und hatte somit genügend Gelegenheit, seine Vorbringen vollständig und substantiiert darzulegen. Zudem ist der Sachverhalt - wie bereits dargelegt (vgl. E. 5.4) - als hinreichend erstellt zu erachten und er konnte im Beschwerdeverfahren Ergänzungen anbringen sowie weitere Beweismittel nachreichen, weswegen keine erneute Anhörung angezeigt ist (vgl. Art. 32 VwVG). 6.2 Sodann ist auch der Antrag, es sei eine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen, abzuweisen. Im Beschwerdeverfahren in Asylsachen besteht kein Anspruch auf eine öffentliche Parteiverhandlung, da weder das AsylG noch das VwVG einen solchen Anspruch vorsehen und keine zivil- oder strafrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) zu klären ist (vgl. Art. 40 Abs. 1 VGG). 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. 8.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur Funktion des Sozialarbeiters, zur Organisation der Protestanlässe, zur Planung und zum Ablauf der Demonstration Mitte April 2015 sowie zu seinem eigenen Unterstützungsbeitrag wenig detailliert und teilweise widersprüchlich ausgefallen seien. Seine Aussagen hinsichtlich des Grunds der ersten Festnahme am 10. Mai 2015 seien nicht überzeugend. Auch habe er widersprüchliche Angaben dazu gemacht, warum nur er festgenommen worden sei. Seine Schilderungen der Umstände der Inhaftierung, seiner Freilassung und des Verbleibs des Sozialarbeiters würden nicht überzeugen. Sodann erstaune es in Bezug auf die zweite Inhaftierung, dass er kurz nach der ersten Inhaftierung und nachdem er erfahren habe, dass der Sozialarbeiter von der sri-lankischen Polizei und dem CID umgebracht worden sei, das Risiko eingegangen sei, für seinen Onkel Flugblätter zu verteilen. Seine Angaben zur zweiten Inhaftierung vom 29. Mai 2015 seien überdies ebenfalls unsubstanziiert und es sei fraglich, aus welchem Grund mit Hilfe von Oppositionspolitikern seine Freilassung hätte bewirkt werden können. Seine Teilnahme an den beiden Protestaktionen am 28. April 2016 und 11. Januar 2017 sowie seine dritte Inhaftierung am 12. Januar 2017 habe er ebenfalls nicht substantiiert darlegen können. Zudem überzeuge nicht, dass er ohne Auflagen aus der Haft entlassen worden sei. Er habe nicht nachvollziehbar erklären können, inwiefern H._______ die sri-lankischen Behörden über seine (des Beschwerdeführers) Aktionen informiert habe. Seine Vorfluchtgründe seien unglaubhaft und es seien keine Risikofaktoren erkennbar, die im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka ein behördliches Interesse an ihm begründen würden. 8.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die Person des Sozialarbeiters und dessen Rolle bei der TNA detailliert beschrieben und glaubhaft darlegen können, diesen unterstützt zu haben und aufgrund seiner (des Beschwerdeführers) Teilnahme an einer Demonstration Mitte April 2015 verhaftet worden zu sein. Aus seiner Entscheidung, kurz nach seiner ersten Inhaftierung und trotz des Todes des Sozialarbeiters Flugblätter für seinen Onkel zu verteilen, lasse sich nichts in Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ableiten. Die eingereichten ärztlichen Berichte würden belegen, dass seine psychischen und physischen Beeinträchtigungen mit den Polizeiangriffen im Jahr 2015 und 2017 zusammenhingen. Es sei glaubhaft, dass er ohne Auflagen aus der dritten Haft entlassen worden sei. Des Weiteren erfülle er zahlreiche Risikofaktoren. Er stamme aus einer LTTE-Familie und habe sich für die TNA engagiert, weshalb er in seinem Heimatland mehrfach behelligt worden sei. Bei seiner Familie werde nach wie vor nach ihm gesucht. Weitere Risikofaktoren seien sein zweijähriger Auslandaufenthalt und der Umstand, dass er über keine gültigen Einreisepapiere verfüge. Bei einer Rückkehr würde er daher verhaftet werden. Angesichts aktueller Entwicklungen und des verschärften Vorgehens der sri-lankischen Behörden gegenüber tamilischen und muslimischen Personen mit Bezug zu den LTTE sei - entgegen der Lageeinschätzung der Vorinstanz - davon auszugehen, dass ihm im Fall einer Rückkehr ernsthafte Nachteile drohen würden. Zudem habe er sich im Jahr 2019 in der Schweiz exilpolitisch betätigt. 9. 9.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Angaben des Beschwerdeführers in wesentlichen Aspekten substanzarm und in sich widersprüchlich sind. Zunächst gelang es ihm nicht, die Funktion des Sozialarbeiters an sich und bei der TNA zu erklären und die durch diesen organisierte Protestanlässe detailliert zu schildern (vgl. SEM-Akten 21 F44f.). Er konnte keine substantiierten Angaben dazu machen, wie er überhaupt in Kontakt mit besagtem Sozialarbeiter gekommen ist und welche Gründe ihn dazu bewegt haben, diese Person, die er bis dahin nicht gekannt hat, in seinem Vorhaben zu unterstützen (vgl. SEM-Akten 21 F57ff.). Der Beschwerdeführer konnte sodann keine substantiierten Angaben zur Planung und Durchführung der Demonstration von Mitte April 2015 machen, obwohl er gemäss seinen eigenen Aussagen mit der Organisation weiterer Jugendlicher aus seinem Dorf beauftragt worden sein soll (vgl. SEM-Akten 21 F49f.). Darüber hinaus widersprach er sich offensichtlich hinsichtlich der Rolle der TNA bei der Demonstration. So gab er in der Anhörung anfänglich an, der Sozialarbeiter sei durch die TNA unterstützt worden. Diese habe den Sozialarbeiter beauftragt, die Demonstration zu leiten, damit die TNA keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden bekomme (vgl. SEM-Akten 21 F47). An anderer Stelle gab er hingegen an, die TNA habe mit der Demonstration der Regierung zeigen wollen, dass sie von der Bevölkerung noch unterstützt werde (vgl. SEM-Akten 21 F54). Er stellt die Motivation der TNA somit gänzlich unterschiedlich dar; einerseits lediglich im Hintergrund agierend und andererseits in der Öffentlichkeit deutlich erkennbar. Sodann sind seine unterschiedlichen Angaben zum Zeitpunkt seiner ersten Inhaftierung als wesentlicher Widerspruch zu werten. Die Demonstration datierte er auf Mitte April 2015 (vgl. SEM-Akten 17 F56). Anlässlich der Erstbefragung erklärte er, er sei am 10. Mai 2015 festgenommen worden (vgl. SEM-Akten 17 F84). Im Widerspruch dazu gab er in der Anhörung an, er sei 1,5 Tage nach der Demonstration festgenommen worden (vgl. SEM-Akten 21 F116). Sein Erklärungsversuch auf Vorhalt dieses Widerspruchs, er habe Monate mit Tagen verwechselt, überzeugt nicht (vgl. SEM-Akten 21 F117). Weiter konnte der Beschwerdeführer die Umstände seiner Freilassung nicht substanziieren. So ist nicht verständlich, dass er nicht weiss, wie der Schulleiter seine erste Freilassung hat bewirken können (vgl. SEM-Akten 21 F111). Kurze Zeit nach der ersten Freilassung wurde der Sozialarbeiter durch das CID getötet, weshalb sich der Beschwerdeführer zehn Tage nach der ersten Freilassung an der Verteilung von Flugblättern beteiligte, welche auf die Vertuschung der Todesursache des Sozialarbeiters aufmerksam machen und Ermittlungen zur Aufklärung der Todesursache fordern (vgl. SEM-Akten 17 F84). Es ist schwer nachvollziehbar, dass er sich unter diesen Umständen nur gerade zehn Tage nach seiner ersten Freilassung keiner Gefahr bewusst gewesen sein will, wieder in den Fokus des CID zu gelangen und ein zweites Mal inhaftiert zu werden, wurde ihm doch anlässlich der ersten Freilassung explizit eine erneute Inhaftierung im Zusammenhang mit seiner Verbindung zum Sozialarbeiter angedroht (vgl. SEM-Akten 21 F112ff., F147ff.). Bei den Angaben zur anschliessenden Haft verstrickt sich der Beschwerdeführer sodann in einen wesentlichen Widerspruch. So sagte er anlässlich der Befragung aus, er sei während dieser Haft befragt worden und erwähnte explizit einige Fragen (vgl. SEM-Akten 17 F84). In der Anhörung gab er hingegen an, er sei nicht befragt worden (vgl. SEM-Akten 21 F155). Seine Ausführungen zu den Protestaktionen vom 28. April 2016 und 11. Januar 2017 und zu seiner anschliessenden Festnahme und Inhaftierung fielen zudem unsubtanziiert und stereotyp aus. Es entsteht nicht der Eindruck, er sei tatsächlich während 1,5 Tagen festgehalten worden (vgl. SEM-Akten 17 F154, F157). Hinzu kommen Zweifel an seinen Angaben zur Funktion seines Onkels bei der TNA im Zusammenhang mit seiner (des Beschwerdeführers) Freilassung. In der Befragung erklärte er, sein Onkel habe keine Funktion in der TNA innegehabt (vgl. SEM-Akten 17 F107). Anlässlich der Anhörung gab er jedoch an, er sei aufgrund des Einflusses, welchen sein Onkel bei der TNA gehabt habe, freigelassen worden (vgl. SEM-Akten 21 F155f.). Weiter überzeugt auch seine Begründung nicht, sein Onkel habe ihm bei der ersten Inhaftierung nicht behilflich sein können, da er zu diesem Zeitpunkt keine gute Beziehung zu ihm gehabt habe (vgl. SEM-Akten 21 F158f.). In Bezug auf seine Angst, von H._______ denunziert und erneut inhaftiert zu werden, weil dieser festgenommen worden sei, bleibt unklar, was dieser den Behörden mitgeteilt haben soll. In der Erstbefragung gab er zunächst an, dieser habe alles über ihn erzählt (vgl. SEM-Akten 17 F87), später erklärte er, H._______ habe den Behörden gesagt, dass sie zusammengearbeitet hätten (vgl. SEM-Akten 17 F143). Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang zudem, wie er an die Informationen zum Inhalt der Aussagen von H._______ gelangt sein soll. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorfälle ist auch die erwähnte Suche des CID nach ihm, welche auch nach seiner Ausreise weiterhin erfolgt sein soll, und die Verhaftung seines Onkels - jedenfalls soweit er diese mit seiner eigenen Person in Verbindung setzt - unglaubhaft. Sodann hat er sich im relevanten Zeitraum auf legalem Weg eine sri-lankische Identitätskarte und einen sri-lankischen Pass ausstellen lassen können. Mit diesem ist er über den Flughafen Colombo ausgereist. Selbst wenn dies unter Umständen mit Hilfe eines Schleppers geschehen ist, zeigt dies auf, dass seitens der sri-lankischen Behörden nichts gegen ihn vorlag. 9.2 Der Beschwerdeführer hat zur Untermauerung der geltend gemachten Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden verschiedene Dokumente eingereicht. Aus den ärztlichen Berichten lässt sich nicht ableiten, dass allfällige Schmerzen, die der Beschwerdeführer während der ärztlichen Konsultation angab, auf Schläge anlässlich der vorgebrachten Polizeiangriffe zurückzuführen sind. Sie ändern nichts an der Einschätzung, dass die Inhaftierungen als nicht glaubhaft erachtet werden, zumal er unterschiedliche Leiden aufgrund der angeblich erlittenen Schläge angab. Gemäss den ärztlichen Berichten leidet er an Schmerzen am rechten Fuss. In der Befragung gab er indes an, er habe deshalb Hüftprobleme. Das Schreiben eines Politikers vom 7. Mai 2020 und des Präsidenten der O._______ vom 30. Juni 2020, welche erst im Beschwerdeverfahren eingereicht wurden, sind als Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert zu taxieren. Es ist nicht auszuschliessen, dass sein Onkel am 19. April 2018 verstorben ist. Einen Zusammenhang zwischen dessen Festnahme kurz zuvor und der Todesursache lässt sich durch die Kopie einer Todesurkunde hingegen nicht belegen und erst recht ist daraus kein Zusammenhang zum Beschwerdeführer und einer ihm drohenden Verfolgung ersichtlich. Insgesamt vermögen die Beweismittel nichts an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu ändern. 9.3 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden nicht glaubhaft darlegen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift erstmals geltend, er habe im März und im Herbst 2019 an Demonstrationen in P._______ sowie im selben Jahr am Q._______ teilgenommen. 10.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). 10.3 Der Beschwerdeführer machte zu seinem exilpolitischen Engagement nur sehr allgemeine Angaben und reichte keine Belege für seine angebliche Teilnahme an zwei Demonstrationen in P._______ und am Q._______ ein. Selbst wenn er daran teilgenommen hätte, wäre von einem derart unterschwelligen exilpolitischen Engagement auszugehen, dass nicht anzunehmen ist, die sri-lankischen Behörden hätten davon Kenntnis erhalten. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist somit unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. 11. 11.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). 11.2 Die geltend gemachten Asylgründe des Beschwerdeführers zur Vorfluchtsituation im Heimatstaat haben sich als unglaubhaft erwiesen, ein relevantes exilpolitisches Engagement ist nicht substantiiert. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde ist aufgrund der vorangegangenen Erwägungen nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer erfülle entsprechende Risikofaktoren, zumal er an der Befragung angab, nie einer politischen Partei oder der Bewegung angehört zu haben. Zwar soll sein Vater ungefähr in den Jahren 1991 bis 1999 Mitglied der LTTE gewesen sein. Der Beschwerdeführer machte in diesem Zusammenhang jedoch selbst auf die lange Zeitspanne aufmerksam und gab an, sein Vater habe keine Probleme mit den Behörden gehabt, da seine Mitgliedschaft den Behörden nicht bekannt gewesen sei, weshalb er auch nicht rehabilitiert worden sei. Zwei Onkel mütterlicherseits (nachfolgend: ms) und Cousins seien ebenfalls bei der Bewegung gewesen. Seine Onkel ms seien rehabilitiert worden und inzwischen verstorben. Seine Cousins würden weiterhin vor Ort leben und er habe Kontakt zu ihnen gehabt, als er in Sri Lanka gewohnt habe. Es liegen mithin auch keine konkreten Hinweise vor, dass er aufgrund von Verbindungen zu Familienangehörigen in den Fokus der Behörden geraten ist. Allein aus der tamilischen Ethnie und der mittlerweile fünfjährigen Landesabwesenheit kann keine Gefährdung abgeleitet werden. Dass er in einer "Stop List" aufgeführt sein soll, erscheint aufgrund des Gesagten als unwahrscheinlich. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. 11.3 Es erübrigt sich nach der vorgenommenen Einschätzung, weiter auf die ausführlichen Darlegungen auf Beschwerdeebene, die eingereichten Datenträger zur allgemeinen Situation in Sri Lanka ohne direkten Bezug zum Beschwerdeführer oder auf die an der Schweizer Asylpraxis geäusserte Kritik einzugehen, zumal diese zu keiner anderen Beurteilung des Risikoprofils im vorliegenden Fall führen. Auch vermag der Beschwerdeführer weder aus seiner ursprünglichen Herkunft aus dem Vanni-Gebiet, noch aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 und der aktuellen Lage in Sri Lanka eine Gefährdung abzuleiten. Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite. An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer entgegen der Behauptung in der Beschwerde nicht muslimischen, sondern christlichen Glaubens ist. 11.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
12. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 13. 13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 13.2 13.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 13.2.2 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwer-de Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 11.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. 13.2.3 Nachdem der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen. 13.2.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich nach dem Gesagten als zulässig. 13.3 13.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 13.3.2 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 vom a.a.O. E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Auch die politischen Entwicklungen der letzten Zeit in Sri Lanka - namentlich die vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben wiederholt thematisierte Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und deren Folgen - führen nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste. Die Wahl von Ranil Wickremesinghe am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der bisherigen politischen Elite (vgl. Urteil E-3295/2020 vom 24. Oktober 2022 E. 12.4.2). 13.3.3 Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise in C._______ im Distrikt Mullaitivu, Nordprovinz. Er besuchte die Schule bis zum A-Level und beabsichtigte im Anschluss an einer Universität ein Studium zu beginnen. Er lebte zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in einem Haus, das seinen Eltern gehört. Die Eltern leben in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen, da sie ein Geschäft für (...) besitzen. Zudem verfügt er mit seinen Eltern, Brüdern und Cousins über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in Sri Lanka, das in der Lage sein sollte, den Beschwerdeführer bei der Wiedereingliederung zu unterstützen. 13.3.4 Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten vom 25. Mai 2018 und 30. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum wegen Schmerzen am rechten Fuss, Einschlafproblemen, Appetitlosigkeit, inneren Aggressionen und einer Varizellenerkrankung (Windpocken) behandelt. Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Nachdem keine medizinischen Unterlagen vorliegen, welche auf eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers hinweisen, ist davon auszugehen, seine gesundheitliche Situation habe sich seit Mai 2018 jedenfalls nicht verschlechtert. Damit ist die erwähnte Schwelle vorliegend nicht erreicht und es ist nicht davon auszugehen, er werde in eine medizinische Notlage geraten (vgl. etwa Urteile E-2268/2020 vom 9. August 2022 E. 7.3.2 oder E-2912/2020 vom 10. August 2022 E. 10.3.4). Der Vollständigkeit halber ist auf die Möglichkeit einer medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) hinzuweisen. 13.3.5 Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. An dieser Feststellung vermag auch die schwere gegenwärtige Wirtschaftskrise in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Wirtschaftskrise und Gesundheitsversorgung, Bern, 13. Juli 2022). 13.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12). 13.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf aufgrund der unnötig umfangreichen Eingabe auf Beschwerdeebene mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eliane Hochreutener Versand: