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D-3427/2020

D-3427/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer gelangte am 10. Juni 2014 in die Schweiz. Am

11. Juni 2014 teilte der rubrizierte Rechtsvertreter dem SEM mittels schrift- licher Eingabe mit, der Beschwerdeführer beabsichtige, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen, wobei er gleichzeitig dessen Asylgründe darlegte. Am 12. Juni 2014 suchte er formell in der Schweiz um Asyl nach. Am

24. Juni 2014 erhob das damalige BFM (Bundesamt für Migration; heute: SEM) seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie (sum- marisch) zu seinen Ausreisegründen. Am 23. Juni 2015 hörte die Vor- instanz den Beschwerdeführer einlässliche Anhörung zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – machte zu seiner Person geltend, er sei in B._______ (in der Schweiz) geboren und habe hier bis zum Besuch der vierten Klasse ge- meinsam mit seinen Eltern sowie seinen beiden jüngeren Geschwistern gelebt, wobei er über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt habe. Im Jahr 2005 sei er auf Geheiss seines Vaters gemeinsam mit seinen Eltern und seinen beiden jüngeren Brüdern nach Sri Lanka zurückgekehrt, wo sie im Dorf C._______ in der Nähe von Jaffna gelebt hätten. Er selbst habe die Schule in Jaffna besucht und diese im Jahr 2012 mit dem O-Level ab- geschlossen. Anschliessend habe er ein Jahr lang einen Englisch-Sprach- kurs besucht. Danach habe er bis zu seiner Ausreise im Juni 2014 in einem (…) gearbeitet. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er aus, er habe in seiner Ver- wandtschaft mehrere Personen, nämlich drei Tanten väterlicherseits sowie zwei Onkel mütterlicherseits, die seit Jahrzehnten in Frankreich, England und in der Schweiz lebten und sich schon seit langem für die tamilische Sache beziehungsweise für die LTTE ("Liberation Tigers of Tamil Eelam) eingesetzt hätten. Im April 2014 seien Angehörige der sri-lankischen Armee in Zivil erschienen und hätten seine Eltern beziehungsweise seine allein anwesende Mutter nach ihren im Ausland lebenden und die LTTE unter- stützenden Geschwistern gefragt. Schliesslich hätten sie ihnen eine Frist zur Zahlung einer hohen Geldsumme bis Ende Mai 2014 angesetzt, an- sonsten sie ihn (den Beschwerdeführer) als ältesten Sohn entführen wür- den. Ende Mai 2014 seien die Armeeangehörigen in seiner Abwesenheit erneut erschienen und hätten damit gedroht, ihn nun endgültig mitzuneh- men oder gar zu töten. Aus diesem Grund habe er seine Heimat am 7. Juni

D-3427/2020 Seite 3 2014 auf dem Luftweg und mit einem gefälschten Pass verlassen. Ergän- zend fügte der Beschwerdeführer an, er sei nie Mitglied der LTTE gewesen und habe sich weder in seiner Heimat noch im Ausland regimekritisch be- tätigt. Nach seiner Ausreise seien seine beiden jüngeren Brüder an seiner Statt mit ihrer Entführung bedroht gewesen, weshalb sie ihre schulische Ausbildung zu ihrem Schutz in einem Internat fortgesetzt hätten. B. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch mangels Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. C.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Januar 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens wurde mit Ein- gabe vom 6. Juni 2017 erstmals geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe mittels Zustellung der Anhörungsprotokolle seiner sich seit Sommer 2015 als Asylsuchende in D._______ aufhaltenden Eltern (sowie Ge- schwister) erfahren, dass seine persönliche Verfolgungssituation nicht – wie bisher angenommen – auf erpresserische Geldforderungen der sri-lan- kischen Behörden wegen früherer Aktivitäten von seit Jahrzehnten im Aus- land befindlicher Verwandter, sondern darauf zurückzuführen sei, dass er selbst, ohne es zu realisieren, während seiner früheren Tätigkeit in einem (…) unerlaubte Propaganda für die Erstarkung des tamilischen Separatis- mus beziehungsweise der LTTE betrieben habe, indem er, ohne diese ge- lesen zu haben, Werbebroschüren im Auftrag von in der Schweiz lebenden Personen erstellt und an diese versandt habe. Seine Eltern hätten ihm die wahren Gründe seiner Verfolgung bis anhin verschwiegen, weil sie be- fürchtet hätten, dass sich sein psychischer Zustand in Sri Lanka, aber auch in der Schweiz massiv verschlechtern könnte, falls sie ihm die Wahrheit erzählen würden. C.b Mit Urteil D-527/2016 vom 29. Mai 2019 lehnte das Bundesverwal- tungsgericht die am 25. Januar 2016 gegen die erstinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen ab. Gleichzeitig bestätigte es dessen Wegweisung aus der Schweiz und die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung.

D-3427/2020 Seite 4 D. D.a Mit an das SEM gerichteter Eingabe vom 18. Oktober 2019 sowie de- ren Ergänzung vom 11. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer durch sei- nen Rechtsvertreter ein neues Asylgesuch ein. Dieses wurde im Wesentli- chen damit begründet, das Asylgesuch müsse mit Blick auf die veränderte politische Situation in Sri Lanka, namentlich die Machtergreifung durch den neuen Staatspräsidenten Gotabaya Rajapaksa sowie den neuen Armee- chef Shavendra Silva, neu beurteilt werden. In diesem Zusammenhang müssten auch seine familiären Verbindungen zu den LTTE und seine lang- jährige Anwesenheit in einem tamilischen Diasporazentrum im Ausland be- rücksichtigt werden. Darüber hinaus habe sich sein psychischer Zustand verschlechtert, weshalb er aufgrund seines auffälligen Verhaltens bei sei- ner Ankunft auf dem Flughafen in Colombo auffallen, eingehend befragt und deshalb einem erhöhten Risiko ausgesetzt sein könnte, Opfer von asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu werden. Jedenfalls aber sprä- chen seine fachärztlich belegten gesundheitlichen Beschwerden (schwere Depression, übermässiger Drogenkonsum und autodestruktives Verhalten) gegen die Annahme der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs, sei doch die Möglichkeit eines Suizids nicht auszuschliessen. Mit dem Gesuch wurden vom Rechtsvertreter persönlich verfasste Berichte zur Lage in Sri Lanka in den Fassungen vom 22. Oktober 2018 und vom

23. Januar 2020, ein Länderupdate vom 26. Februar 2020 sowie einen Zu- satzbericht zur Lagesituation in Sri Lanka, Stand vom 10. April 2020, je- weils mit Beilagen auf CD-Rom, eingereicht. Im Weiteren wurden drei ärzt- liche Berichte vom 17. Oktober 2019, 27. April 2016 sowie vom 17. April 2020 den Beschwerdeführer betreffend zu den Akten gereicht. E. Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 – eröffnet am 5. Juni 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei- sung. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr von Fr. 600.–. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Juli 2020 reichte der Be- schwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht ein. Darin wurden folgende Rechtsbegehren gestellt: Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Be-

D-3427/2020 Seite 5 schwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Be- handlung der vorliegenden Sache betraut würden. Gleichzeitig habe das Bundesverwaltungsgericht bekannt zu geben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien und, falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichts- personen ausgewählt worden seien. Dazu sei ihm Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei und es sei of- fenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe [1]. Die Verfügung des SEM vom 29. Mai 2020 sei wegen der Verletzung des Anspruches auf das recht- liche Gehör [2], eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht [3], eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserhebli- chen Sachverhalts [4] aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren [5]. Eventuell sei die angefochtene Verfügung be- treffend die Dispositivziffern 4 und 5 (recte wohl: 3 und 4) aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzuges festzustellen [6]. Als Beweismittel wurden die bereits im Rahmen des Mehrfachgesuchs zu den Akten gereichten Lageberichte zu Sri Lanka vom 23. Januar 2020,

26. Februar 2020 sowie vom 10. April 2020 inklusive Beilagen auf elektro- nischen Datenträgern eingereicht. Im Weiteren wurden Kopien der anony- misierten Botschaftsabklärung vom 6. November 2019 im Fall N (…) be- ziehungsweise derjenigen vom 10. Januar 2019 im Fall N (…) zur Behand- lungsmöglichkeit und -zugänglichkeit von psychologischen Behandlungen in Sri Lanka eingereicht. G. Mit Schreiben vom 7. Juli 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2020 teilte der zuständige Instrukti- onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang seines Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter teilte er diesem mit, der Spruchkörper setze sich – unter Vorbehalt allfälli- ger Wechsel bei Abwesenheiten – aus Richter Walter Lang (Instruktion und Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Jürg Tiefenthal sowie Gerichtsschreiber Philipp Reimann zusammen. Gleichzeitig teilte er ihm

D-3427/2020 Seite 6 mit, der Spruchkörper sei am 7. Juli 2020 durch eine Mitarbeiterin der Kanzlei der Abteilung IV mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems generiert worden, ohne dass eine Änderung am dergestalt bestimmten Spruchkörper vorgenommen worden sei. Schliesslich forderte er ihn auf, bis zum 7. August 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.– einzuzah- len, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. I. Mit Eingabe vom 7. August 2020 aktualisierte der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers seine Einschätzung hinsichtlich der Entwicklung der poli- tischen Lage in Sri Lanka. In diesem Zusammenhang reichte er einen von ihm selbst verfassten Rapport Ländersituation zu Sri Lanka vom 11. April bis 26. Juni 2020 inklusive einer CD-Rom mit nummerierten Beweismitteln ein. Schliesslich ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und eventuell um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und fügte seiner Eingabe diesbezüglich eine auf die Person seines Mandanten ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der ORS Service AG des Kantons E._______ vom 3. August 2020 bei.

Erwägungen (47 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.1 Dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers hat das Gericht – unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Ab- wesenheiten – bereits mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2020 entspro- chen, auf welche an dieser Stelle zu verweisen ist (vgl. Sachverhalt Bst. H). Nachdem der bisherige Drittrichter Jürg Tiefenthal inzwischen in eine an- dere Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts übergetreten ist, wurde durch eine Mitarbeiterin der Kanzlei mittels des EDV-basierten Zuteilungs- systems am 22. Februar 2022 neu Richter Daniele Cattaneo als Drittrichter bestimmt.

E. 2.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG haben die Partei oder ihr Vertreter An- spruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten einzusehen: Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweis- mittel dienenden Aktenstücke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfü- gungen (Bst. c). Die Software, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkörper bestimmt, welcher die bei ihm eingereichten Rechtsmit- tel beurteilt, ist als solche keine das konkrete Verfahren betreffende Akte, in die Einsicht gewährt werden könnte. Der im Rechtsbegehren [1] mitent- haltene Antrag, es sei Einsicht in die Datei der Software zu gewähren, mit welcher der Spruchkörper bestimmt worden sei, ist daher abzuweisen.

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 In der Beschwerde vom 6. Juli 2020 werden verschiedene formelle Rü- gen erhoben (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Verletzung der Begründungspflicht sowie unrichtige und unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts). Diese sind vorab zu beurteilen, da sie al- lenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Rechtsbegehren Ziffn. 2–4 der Beschwerde).

E. 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt

D-3427/2020 Seite 8 wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü- fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 4.2.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal- scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 4.3.1 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwer- deführers soll vorab vorliegen, weil das SEM ihn nicht erneut zu seinen Asylgründen angehört habe. Ausserdem hätte ihm die Vorinstanz vor Er- lass der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör zu allfälligen wei- teren Entwicklungen bezüglich der politischen Lage in Sri Lanka bezie- hungsweise zur persönlichen Verfolgungssituation gewähren müssen (vgl. Beschwerde S. 8 f. Ziff. 4.1.1).

E. 4.3.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das SEM nicht verpflichtet war, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Der Entscheid über sein erstes Asylgesuch ist am 29. Mai 2019 mit dem Urteil D-527/2016 des BVGer in Rechtskraft erwachsen. Das zweite Asylgesuch wurde (am 18. Oktober

2019) innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund der ihm obliegen- den Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) war er gehalten, seine (neuen) Asylgründe bei der Einreichung des Mehrfachgesuchs substanziiert darzu- tun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Dies hat der an- waltlich vertretene Beschwerdeführer denn auch auf 54 Seiten (ohne Bei- lagenverzeichnis) sowie in seiner ergänzenden Eingabe vom 11. Mai 2020 auf weiteren 15 Seiten schriftlich getan. Die Rüge erweist sich als unbe- gründet.

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E. 4.3.3 Darüber hinaus hatte die Vorinstanz entgegen der Behauptung in der Beschwerde auch keinerlei Veranlassung, dem Beschwerdeführer vor Er- lass der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör zu allfälligen wei- teren Entwicklungen bezüglich der politischen Lage in Sri Lanka bezie- hungsweise zur persönlichen Verfolgungssituation zu gewähren, wäre es doch, wie soeben erwähnt, im Rahmen der Mitwirkungspflicht Sache des Beschwerdeführers gewesen, allfällige weitere Ausführungen unaufgefor- dert schriftlich einzureichen. Nach dem Gesagten hat das SEM das recht- liche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt.

E. 4.3.4 Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das SEM in seiner Ver- fügung vom 29. Mai 2020 den vom Rechtsvertreter im Mehrfachgesuch vom 18. Oktober 2019 lediglich im Fliesstext (vgl. a.a.O. S. 28 oben), nicht aber in Form eines formellen Rechtsbegehrens gestellten Antrag auf er- neute Anhörung seines Mandanten nicht explizit behandelt hat, ist diesem hierdurch doch – wie aus den vorstehenden Erwägungen ersichtlich – kein Rechtsnachteil erwachsen.

E. 4.4.1 Weiter wird geltend gemacht, das SEM habe in seiner Verfügung vom

29. Mai 2020 bei der Prüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs die Tatsache, dass er in der Schweiz geboren sei und bis zu seiner Ausreise im Jahr 2005 insgesamt elf Jahre hier gelebt habe, nicht hinlänglich geprüft. Im Weiteren habe es die aktuelle Lage in Sri Lanka nicht korrekt gewürdigt und damit seine Begründungspflicht verletzt (vgl. Beschwerde S. 9 ff. Ziff. 4.2).

E. 4.4.2 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das SEM in seiner Verfügung vom 29. Mai 2020 bei der Sachverhaltszusammenfassung auf Seite 2 festgehalten hat, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz aufge- wachsen, bis die ganze Familie auf Geheiss seines Vaters im Jahr 2005 nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Darüber hinaus hat das SEM diesbe- züglich bei der Prüfung der Zumutbarkeit zu Recht auf die Ausführungen des SEM in seiner Verfügung vom 16. Dezember 2015 (vgl. a.a.O. S. 5, letzter Absatz) und auf diejenigen im Urteil D-527/2016 vom 29. Mai 2019 hingewiesen, in welchem das Bundesverwaltungsgericht festgehalten hat, dass der Integrationsgrad eines Asylsuchenden bei der Prüfung der Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 des Bundesge- setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG,

D-3427/2020 Seite 10 SR 142.20) grundsätzlich keine Rolle spielt (vgl. a.a.O. E. 13.4.2 m.w.H.). Dem ist nichts hinzuzufügen.

E. 4.4.3 Im Weiteren ergibt sich aus der Verfügung des SEM vom 29. Mai 2020, dass dieses eine ausführliche Beurteilung in Bezug auf die aktuelle politische Lage in Sri Lanka vorgenommen hat (vgl. a.a.O. S. 3 f. Ziff. IV), wozu sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Be- schwerde – wenngleich im Zusammenhang mit der gerügten Verletzung der Begründungspflicht – einlässlich auseinandersetzen konnte (vgl. a.a.O. S. 9 ff., Ziff. 4.2).

E. 4.4.4 Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, dass sich der Vorwurf, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, als unhaltbar erweist.

E. 4.5.1 Zusätzlich wird bemängelt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei in Bezug auf seine individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers unvoll- ständig und unrichtig abgeklärt worden. Die Vorinstanz habe eine unvoll- ständige Würdigung der Asylvorbringen (insbesondere in Bezug auf seinen langjährigen Aufenthalt in der Schweiz als Hochburg der tamilischen Diaspora sowie seine familiären LTTE-Verbindungen) vorgenommen und dementsprechend bei der Entscheidung nicht berücksichtigt. Im Weiteren hätten der desolate Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die im Rahmen des Mehrfachgesuchs eingereichten entsprechenden Arztbe- richte keinen Niederschlag in Bezug auf die Bewertung der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen gefunden. Darüber hinaus habe die Vorinstanz die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und nicht korrekt abgeklärt. Namentlich habe sie die asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner tamilischen Ethnie, der familiären LTTE-Verbindungen und des langjährigen Aufenthalts in einem tamilischen Diasporaland nicht rich- tig abgeklärt. Die allgemeine politische Situation in Sri Lanka habe sich seit der Machtübernahme durch die neue Regierung unter Gotabaya Rajapa- ksa im November 2019 nachhaltig verschlechtert. Insbesondere sei es zu einer Abkehr vom Reform- und Versöhnungsprozess unter der früheren Regierung, einer zunehmenden Machtkonzentration in den Händen des Rajapaksa-Clans, einer Militarisierung öffentlicher Institutionen und zu an- haltenden Festnahmen, Übergriffen und Einschüchterungen gegenüber Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und Angehörigen ethnischer Min- derheiten gekommen (vgl. Beschwerde S. 16–28, Ziff. 4.3).

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E. 4.5.2 Hinsichtlich des Einwandes, das SEM habe es in der angefochtenen Verfügung versäumt, die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen gestützt auf die drei im Rahmen des Mehrfachgesuchs eingereichten ärztlichen Be- richte beziehungsweise seines desolaten Gesundheitszustandes einer Neuüberprüfung zu unterziehen (vgl. Beschwerde S. 17 unten) ist zu be- merken, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-527/2016 vom

29. Mai 2019 festgestellt hat, dieser habe anlässlich seiner Anhörung vom

23. Juni 2015 nicht unter nennenswerten psychischen Schwierigkeiten ge- litten, da sich sein seelischer Zustand aufgrund der Aktenlage erst nach Kenntnisnahme der negativen Verfügung des SEM (vom 16. Dezember 2015), also mehr als sechs Monate später, verschlechtert habe (vgl. a.a.O. S. 18 E. 4.1.2). Auch die im Rahmen des Mehrfachgesuchs eingereichten drei ärztlichen Berichte enthalten faktisch nur ärztliche Wahrnehmungen der Gemütslage des Beschwerdeführers für die Zeitspanne nach Eröffnung der Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2015, begann dessen ambu- lante Behandlung gemäss dem ärztlichen Bericht von Dr. med. F._______ vom 27. April 2016 doch erst am 16. März 2016. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen im Urteil D-527/2016 vom 29. Mai 2019 im Zusam- menhang mit der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Be- schwerdeführers nach wie vor gültig. Diesbezüglich kann zwecks Vermei- dung von Wiederholungen auf die entsprechenden Überlegungen des Bun- desverwaltungsgerichts im vorgenannten Urteil (vgl. a.a.O. S. 22 ff. E. 6.2 und 6.3) verwiesen werden. Bei dieser Sachlage hatte das SEM keinerlei Veranlassung (und Berechtigung), in der angefochtenen Verfügung eine Neuüberprüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerde- führers aufgrund dessen "desolaten Gesundheitszustandes" vorzuneh- men, weshalb die Rüge jeglicher Grundlage entbehrt.

E. 4.5.3 Sodann ist festzuhalten, dass in der Beschwerde die formellen As- pekte einer unvollständigen oder unrichtigen Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts mit der Frage der materiellen Würdigung desselben vermengt werden. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung alle wesentlichen Sachverhaltselemente fest und würdigte die Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka. Allein aus dem Umstand, dass das SEM die Situation in Sri Lanka anders einschätzt und zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreter verlangt, lässt sich nicht ableiten, dieses habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvoll- ständig erhoben.

D-3427/2020 Seite 12

E. 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegeh- ren Ziffern 2–4 sind somit abzuweisen.

E. 5.1 In der Beschwerde wird für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisan- träge gestellt (vgl. Beschwerde S. 27 Ziffn. 6.1 und 6.2): Er sei erneut an- zuhören, dies zu denjenigen Sachverhalten, zu welchen er sich bisher noch nicht habe äussern können (Beweisantrag 1). Um sein absolut fehlendes familiäres und soziales Netz in Sri Lanka festzustellen, sei eine Botschafts- abklärung über die Schweizer Botschaft in Colombo vorzunehmen (Be- weisantrag 2).

E. 5.2.1 Eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers erübrigt sich, ist doch der Sachverhalt, wie vorstehend aus der Erwägung 4 hervorgeht, hinrei- chend erstellt. Ohnehin besteht – wie ebenfalls bereits erwähnt – im Rah- men eines Mehrfachgesuches kein Anspruch auf eine erneute Anhörung (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Die neuen Asylvorbringen des Beschwerde- führers wurden im Gesuch vom 18. Oktober 2019 sowie dessen Ergänzung vom 11. Mai 2020 auf insgesamt 69 Seiten (ohne Beilagenverzeichnis) dar- gelegt. Darüber hinaus handelt es sich beim Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers um einen patentierten Rechtsanwalt mit langerjähriger Erfahrung auf dem Gebiet des Asylrechts, dem nun bereits in vielen von ihm geführten Verfahren dargelegt wurde, dass gemäss schweizerischem Asylrecht Mehrfachgesuche schriftlich einzureichen sind und kein An- spruch auf eine nochmalige Anhörung besteht. Somit ist Beweisantrag 1 abzuweisen.

E. 5.2.2 Weiter wird beantragt, es sei eine Abklärung via die Schweizer Bot- schaft in Colombo vorzunehmen, um das absolut fehlende familiäre und soziales Netz in Sri Lanka festzustellen. Diesbezüglich wird in der Be- schwerde vom 6. Juli 2020 pauschal festgehalten, die beiden in Sri Lanka lebenden Grosseltern (mütterlicherseits) des Beschwerdeführers seien beide um die 80 Jahre alt und könnten ihm daher keine Hilfe sein, sich in seiner Heimat erneut zu integrieren (vgl. a.a.O. S. 36, Abs. 2). Gleichzeitig wird in der Beschwerde ausgeblendet, dass sich auch noch eine Gross- mutter väterlicherseits sowie ein Onkel sowie eine Tante mütterlicherseits des Beschwerdeführers in Sri Lanka aufhalten (vgl. hierzu Urteil des BVGer

D-3427/2020 Seite 13 D-527/2016 vom 29. Mai 2019 S. 29/30 E. 13.4.1). Deshalb erweist sich auch eine entsprechende Botschaftsabklärung als entbehrlich, weshalb der diesbezügliche Antrag ebenfalls abzuweisen ist.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1.1 In der Beschwerde wird im Rahmen der materiellrechtlichen Ausfüh- rungen darauf beharrt, dass sämtliche vom Beschwerdeführer vorgebrach- ten Sachverhaltselemente "entweder mittels objektiven Beweismitteln be- legt oder aber zumindest im neuen Asylgesuch glaubhaft gemacht worden" seien. So habe als erstellt zu gelten, dass es Ende April 2014 wegen der Verbindung seiner Familie zu den LTTE und zum tamilischen Separatismus zu einer Gelderpressung durch bewaffnete Personen in Zivilkleidung ge- kommen sei, wobei seiner Familie im Falle der Nichtzahlung des Lösegelds angedroht worden sei, ihn als ältesten Sohn zu entführen oder gar extrale- gal hinzurichten. Darüber hinaus habe er selbst, ohne es realisiert zu ha- ben, im Rahmen seiner Beschäftigung in einem (…) unerlaubtes Propa- gandamaterial für die Wiedererstarkung des tamilischen Separatismus be- ziehungsweise die LTTE gedruckt, weshalb er ebenfalls ins Visier der sri- lankischen Behörden gelangt sei (vgl. Beschwerde S. 27 ff. Ziffn. 7, 8 und 9.1).

D-3427/2020 Seite 14

E. 7.1.2 Wie bereits in E. 4.5.2 ausgeführt, bestand kein Grund, im Rahmen des vorliegenden Mehrfachgesuchs eine Neuüberprüfung der Glaubhaf- tigkeit der Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers vorzunehmen, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in sei- nem Urteil D-527/2016 vom 29. Mai 2019 nach wie vor rechtsverbindlich sind. Die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers sind demnach auch für das vorliegende Mehrfachgesuch als unglaubhaft einzustufen. Zur Vermei- dung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die Ausführungen in E. 6.2–E 6.4 des Urteils D-527/2016 vom 29. Mai 2019 verwiesen werden.

E. 7.2.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er erfülle mehrere der im Referenzurteil E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren, namentlich aufgrund seiner familiären Verbindungen zu den LTTE, insbe- sondere durch mehrere Familienangehörige, die ihre Heimat aufgrund ihrer LTTE-Verbindungen (vor Jahrzehnten) hätten verlassen müssen und im Exil weiterhin "regimekritisch und pro-separatistisch engagiert" seien, sei- nes eigenen Engagements zugunsten der LTTE, seines langjährigen Auf- enthaltes in der Schweiz (insgesamt 17 Jahre), fehlender gültiger Reisepa- piere und seines desolaten psychischen Gesundheitszustandes (vgl. Be- schwerde S. 31 Ziff. 9.2).

E. 7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom

15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) festgehalten, bestimmte Risiko- faktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpoliti- sche Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine ge- nommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demge- genüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migra- tion (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach ri- sikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Re- gel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nach- teilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofak- toren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu be- rücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Dass sich darüber hinaus aufgrund der vom Rechts- vertreter in der Beschwerde und in der Eingabe vom 7. August 2020 er-

D-3427/2020 Seite 15 wähnten und dokumentierten Ereignisse, welche seit der Ausreise des Be- schwerdeführers eingetreten sind, in Sri Lanka das Risiko für tamilische Rückkehrer, im Falle der Rückkehr Menschenrechtsverletzungen zu erlei- den, generell verschärft hätte, lässt sich entgegen den in den Eingaben prognostizierten Gefährdungsszenarien nicht feststellen. Die darin doku- mentierte Entwicklung verdeutlicht vielmehr, dass die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erwähnten Risikofaktoren, die zu einer asylrechtlich relevanten Gefährdung von nach Sri Lanka zurückkehrenden tamilischen Personen führen können, nach wie vor aktuell und dement- sprechend weiterhin zu prüfen sind.

E. 7.2.3 Nach Auffassung des Gerichts bestehen nach wie vor keine stichhal- tigen Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer einer der im zitier- ten Referenzurteil genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Nachdem die Fluchtgründe des Beschwerdeführers (namentlich seine angebliche Gefährdung infolge einer Gelderpressung durch Angehörige der sri-lanki- schen Armee wegen mehrerer seit Jahrzehnten im Ausland befindlicher, die LTTE unterstützender Verwandter beziehungsweise wegen eigener propagandistischer Unterstützung der LTTE durch seine frühere Tätigkeit in einem […]) im ersten Asylverfahren als unglaubhaft beurteilt wurden und er selbst persönlich keine Verbindung zu den LTTE aufweist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Allein aus der langjährigen Landesabwesenheit und temporären Reisepapieren kann er keine Gefährdung ableiten. Insgesamt ist aufgrund der Aktenlage auch im Rahmen des vorliegenden Mehrfachgesuches nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Erfüllung von Risikofaktoren nicht per se ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zur Folge haben (vgl. a.a.O. E. 8.5.1 Satz 1).

E. 7.2.4 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, wel- che die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschrei- ben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ab- leiten.

E. 7.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest

D-3427/2020 Seite 16 glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Mehrfachgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach wiederum zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3

D-3427/2020 Seite 17 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festge- halten, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie- bung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung fin- det und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkenn- bar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lasse die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungs- vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie- derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkeh- renden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Vorliegend ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer- deführers noch sonstwie aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehen- den Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundes- verwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvoll- zug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä- ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2).

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E. 9.4.2 Hinsichtlich des familiären Beziehungsnetzes des Beschwerdefüh- rers in Sri Lanka sowie seines Gesundheitszustandes ist vorab auf die Er- wägungen 13.4.1 im Urteil D-527/2016 vom 29. Mai 2019 zu verweisen.

E. 9.4.3 Diesbezüglich ist unter Bezugnahme auf die vorstehenden E. 5.2.2 nach wie vor davon auszugehen, dass dieser in Sri Lanka auch aktuell über ein hinreichendes familiäres Beziehungsnetz verfügt, um ihm bei der Neu- begründung einer wirtschaftlichen Existenz zur Seite zu stehen. Im Weite- ren ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Bundesver- waltungsgerichts D- 527/2016 vom 29. Mai 2019 E. 13.4.1, Abs. 1, 2 und 6 zu verweisen.

E. 9.4.4 Bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-527/2016 vom 29. Mai 2019 in Kenntnis des ärztlichen Berichts von Dr. med. F._______ vom 27. April 2016 (vgl. dortiger Sachverhalt Bst. J.b) ausgeführt, der Beschwerdeführer leide gegenwärtig an keinen gesundheitlichen Problemen, die einem Weg- weisungsvollzug entgegenstünden. Aufgrund der Aktenlage seien dessen psychische Probleme, die nach Bekanntwerden des negativen Asylent- scheides vom 16. Dezember 2015 aufgetreten seien, nicht mehr aktuell, weshalb anzunehmen sei, dass er in seiner Heimat einer Erwerbstätigkeit nachgehen und sich damit eine Existenzgrundlage aufbauen könne. Er- gänzend hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, selbst wenn sich in Zu- kunft vor dem Hintergrund einer drohenden Rückweisung in seine Heimat abermals eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes einstellen sollte, was ein häufig beobachtetes Phänomen unter abgewiesenen Asyl- suchenden sei, lasse dies den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen, da in Sri Lanka und namentlich auch in Jaffna depressive Er- krankungen und Alkoholprobleme behandelbar seien (vgl. a.a.O. E. 13.4.1 m.w.H.). Wie dem im Rahmen des Mehrfachgesuchs vom 18. Oktober 2019 neu eingereichten ärztlichen Bericht von Dr. med. F._______ vom 17. Oktober 2019 zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer die am 16. März 2016 bei ihm begonnene psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung am 8. August 2017 abgebrochen, um sich bei ihm seit dem 28. September 2019 erneut in ärztliche Behandlung zu begeben. Der behandelnde Arzt diagnostizierte dabei beim Beschwerdeführer in den ärztlichen Berichten vom 27. April 2016 beziehungsweise vom 17. Oktober 2019 eine Anpas- sungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) respek-

D-3427/2020 Seite 19 tive eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion, ge- mischt (ICD-10: F43.22), die in der Angst vor einer zwangsweisen Rück- führung in seine Heimat gründe. Darüber hinaus stellte er beim Beschwer- deführer Alkoholabusus fest, der mittlerweile in eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.25) mutiert sei. Hinzu kämen psychische und Verhaltensstö- rungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1). Dr. med. G._______ diagnostizierte beim Beschwerdeführer in seinem ärztlichen Bericht vom 17. April 2020 eine schwere depressive Episode ohne psycho- tische Symptome (ICD-10: F32.2), ebenfalls psychische und Verhaltens- störungen durch Alkohol und zusätzlich psychische und Verhaltensstörun- gen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch (ICD-10: F12.1). Auch dem ärztlichen Bericht von Dr. med. G._______ ist zu entnehmen, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers namentlich darauf zurück- zuführen sind, dass er nicht in seine Heimat zurückkehren möchte, da er sich der Schweiz verbunden fühlt, gleichzeitig aber darunter leidet, zufolge seines Status' als Asylsuchender keine Möglichkeit zu haben, in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die vorstehend erwähnten ärztlichen Berichte bestätigen im Ergebnis aber lediglich, dass sich die im Urteil D-527/2016 vom 29. Mai 2019 prognostizierte erneute Verschlechte- rung der Gemütslage des Beschwerdeführers tatsächlich realisiert hat. Dies ändert freilich, wie bereits im Beschwerdeurteil D- 527/2016 einläss- lich thematisiert, nichts daran, dass die im Wesentlichen bereits im ärztli- chen Bericht vom 27. April 2016 diagnostizierten psychischen Probleme und die Alkoholerkrankung des Beschwerdeführers dessen Wegweisungs- vollzug nach Sri Lanka nicht als unzumutbar erscheinen lassen. Diesbe- züglich kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im Be- schwerdeurteil vom 29. Mai 2019, namentlich die bestehenden Behand- lungsmöglichkeiten in Sri Lanka sowie der Hinweis auf die Möglichkeit der Ausrichtung einer (medizinischen) Rückkehrhilfe, verwiesen werden.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

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E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem dieser jedoch in seiner ergänzenden Eingabe vom 7. August 2020 um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht hatte, aufgrund der Ak- tenlage von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszu- gehen ist und sich die Beschwerde retrospektiv bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos erweist, ist das entsprechende Ge- such gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzich- ten. (Dispositiv nächste Seite)

D-3427/2020 Seite 21

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3427/2020 law/rep Urteil vom 7. März 2022 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 29. Mai 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 10. Juni 2014 in die Schweiz. Am 11. Juni 2014 teilte der rubrizierte Rechtsvertreter dem SEM mittels schriftlicher Eingabe mit, der Beschwerdeführer beabsichtige, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen, wobei er gleichzeitig dessen Asylgründe darlegte. Am 12. Juni 2014 suchte er formell in der Schweiz um Asyl nach. Am 24. Juni 2014 erhob das damalige BFM (Bundesamt für Migration; heute: SEM) seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie (summarisch) zu seinen Ausreisegründen. Am 23. Juni 2015 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer einlässliche Anhörung zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - machte zu seiner Person geltend, er sei in B._______ (in der Schweiz) geboren und habe hier bis zum Besuch der vierten Klasse gemeinsam mit seinen Eltern sowie seinen beiden jüngeren Geschwistern gelebt, wobei er über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt habe. Im Jahr 2005 sei er auf Geheiss seines Vaters gemeinsam mit seinen Eltern und seinen beiden jüngeren Brüdern nach Sri Lanka zurückgekehrt, wo sie im Dorf C._______ in der Nähe von Jaffna gelebt hätten. Er selbst habe die Schule in Jaffna besucht und diese im Jahr 2012 mit dem O-Level abgeschlossen. Anschliessend habe er ein Jahr lang einen Englisch-Sprachkurs besucht. Danach habe er bis zu seiner Ausreise im Juni 2014 in einem (...) gearbeitet. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er aus, er habe in seiner Verwandtschaft mehrere Personen, nämlich drei Tanten väterlicherseits sowie zwei Onkel mütterlicherseits, die seit Jahrzehnten in Frankreich, England und in der Schweiz lebten und sich schon seit langem für die tamilische Sache beziehungsweise für die LTTE ("Liberation Tigers of Tamil Eelam) eingesetzt hätten. Im April 2014 seien Angehörige der sri-lankischen Armee in Zivil erschienen und hätten seine Eltern beziehungsweise seine allein anwesende Mutter nach ihren im Ausland lebenden und die LTTE unterstützenden Geschwistern gefragt. Schliesslich hätten sie ihnen eine Frist zur Zahlung einer hohen Geldsumme bis Ende Mai 2014 angesetzt, ansonsten sie ihn (den Beschwerdeführer) als ältesten Sohn entführen würden. Ende Mai 2014 seien die Armeeangehörigen in seiner Abwesenheit erneut erschienen und hätten damit gedroht, ihn nun endgültig mitzunehmen oder gar zu töten. Aus diesem Grund habe er seine Heimat am 7. Juni 2014 auf dem Luftweg und mit einem gefälschten Pass verlassen. Ergänzend fügte der Beschwerdeführer an, er sei nie Mitglied der LTTE gewesen und habe sich weder in seiner Heimat noch im Ausland regimekritisch betätigt. Nach seiner Ausreise seien seine beiden jüngeren Brüder an seiner Statt mit ihrer Entführung bedroht gewesen, weshalb sie ihre schulische Ausbildung zu ihrem Schutz in einem Internat fortgesetzt hätten. B. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch mangels Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. C.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Januar 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens wurde mit Eingabe vom 6. Juni 2017 erstmals geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe mittels Zustellung der Anhörungsprotokolle seiner sich seit Sommer 2015 als Asylsuchende in D._______ aufhaltenden Eltern (sowie Geschwister) erfahren, dass seine persönliche Verfolgungssituation nicht - wie bisher angenommen - auf erpresserische Geldforderungen der sri-lankischen Behörden wegen früherer Aktivitäten von seit Jahrzehnten im Ausland befindlicher Verwandter, sondern darauf zurückzuführen sei, dass er selbst, ohne es zu realisieren, während seiner früheren Tätigkeit in einem (...) unerlaubte Propaganda für die Erstarkung des tamilischen Separatismus beziehungsweise der LTTE betrieben habe, indem er, ohne diese gelesen zu haben, Werbebroschüren im Auftrag von in der Schweiz lebenden Personen erstellt und an diese versandt habe. Seine Eltern hätten ihm die wahren Gründe seiner Verfolgung bis anhin verschwiegen, weil sie befürchtet hätten, dass sich sein psychischer Zustand in Sri Lanka, aber auch in der Schweiz massiv verschlechtern könnte, falls sie ihm die Wahrheit erzählen würden. C.b Mit Urteil D-527/2016 vom 29. Mai 2019 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die am 25. Januar 2016 gegen die erstinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen ab. Gleichzeitig bestätigte es dessen Wegweisung aus der Schweiz und die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung. D. D.a Mit an das SEM gerichteter Eingabe vom 18. Oktober 2019 sowie deren Ergänzung vom 11. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein neues Asylgesuch ein. Dieses wurde im Wesentlichen damit begründet, das Asylgesuch müsse mit Blick auf die veränderte politische Situation in Sri Lanka, namentlich die Machtergreifung durch den neuen Staatspräsidenten Gotabaya Rajapaksa sowie den neuen Armeechef Shavendra Silva, neu beurteilt werden. In diesem Zusammenhang müssten auch seine familiären Verbindungen zu den LTTE und seine langjährige Anwesenheit in einem tamilischen Diasporazentrum im Ausland berücksichtigt werden. Darüber hinaus habe sich sein psychischer Zustand verschlechtert, weshalb er aufgrund seines auffälligen Verhaltens bei seiner Ankunft auf dem Flughafen in Colombo auffallen, eingehend befragt und deshalb einem erhöhten Risiko ausgesetzt sein könnte, Opfer von asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu werden. Jedenfalls aber sprächen seine fachärztlich belegten gesundheitlichen Beschwerden (schwere Depression, übermässiger Drogenkonsum und autodestruktives Verhalten) gegen die Annahme der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs, sei doch die Möglichkeit eines Suizids nicht auszuschliessen. Mit dem Gesuch wurden vom Rechtsvertreter persönlich verfasste Berichte zur Lage in Sri Lanka in den Fassungen vom 22. Oktober 2018 und vom 23. Januar 2020, ein Länderupdate vom 26. Februar 2020 sowie einen Zusatzbericht zur Lagesituation in Sri Lanka, Stand vom 10. April 2020, jeweils mit Beilagen auf CD-Rom, eingereicht. Im Weiteren wurden drei ärztliche Berichte vom 17. Oktober 2019, 27. April 2016 sowie vom 17. April 2020 den Beschwerdeführer betreffend zu den Akten gereicht. E. Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 - eröffnet am 5. Juni 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurden folgende Rechtsbegehren gestellt: Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden. Gleichzeitig habe das Bundesverwaltungsgericht bekannt zu geben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien und, falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Dazu sei ihm Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe [1]. Die Verfügung des SEM vom 29. Mai 2020 sei wegen der Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör [2], eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht [3], eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts [4] aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren [5]. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 (recte wohl: 3 und 4) aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen [6]. Als Beweismittel wurden die bereits im Rahmen des Mehrfachgesuchs zu den Akten gereichten Lageberichte zu Sri Lanka vom 23. Januar 2020, 26. Februar 2020 sowie vom 10. April 2020 inklusive Beilagen auf elektronischen Datenträgern eingereicht. Im Weiteren wurden Kopien der anonymisierten Botschaftsabklärung vom 6. November 2019 im Fall N (...) beziehungsweise derjenigen vom 10. Januar 2019 im Fall N (...) zur Behandlungsmöglichkeit und -zugänglichkeit von psychologischen Behandlungen in Sri Lanka eingereicht. G. Mit Schreiben vom 7. Juli 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2020 teilte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang seines Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter teilte er diesem mit, der Spruchkörper setze sich - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - aus Richter Walter Lang (Instruktion und Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Jürg Tiefenthal sowie Gerichtsschreiber Philipp Reimann zusammen. Gleichzeitig teilte er ihm mit, der Spruchkörper sei am 7. Juli 2020 durch eine Mitarbeiterin der Kanzlei der Abteilung IV mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems generiert worden, ohne dass eine Änderung am dergestalt bestimmten Spruchkörper vorgenommen worden sei. Schliesslich forderte er ihn auf, bis zum 7. August 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. I. Mit Eingabe vom 7. August 2020 aktualisierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Einschätzung hinsichtlich der Entwicklung der politischen Lage in Sri Lanka. In diesem Zusammenhang reichte er einen von ihm selbst verfassten Rapport Ländersituation zu Sri Lanka vom 11. April bis 26. Juni 2020 inklusive einer CD-Rom mit nummerierten Beweismitteln ein. Schliesslich ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und eventuell um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und fügte seiner Eingabe diesbezüglich eine auf die Person seines Mandanten ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der ORS Service AG des Kantons E._______ vom 3. August 2020 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers hat das Gericht - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - bereits mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2020 entsprochen, auf welche an dieser Stelle zu verweisen ist (vgl. Sachverhalt Bst. H). Nachdem der bisherige Drittrichter Jürg Tiefenthal inzwischen in eine andere Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts übergetreten ist, wurde durch eine Mitarbeiterin der Kanzlei mittels des EDV-basierten Zuteilungssystems am 22. Februar 2022 neu Richter Daniele Cattaneo als Drittrichter bestimmt. 2.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG haben die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten einzusehen: Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (Bst. c). Die Software, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkörper bestimmt, welcher die bei ihm eingereichten Rechtsmittel beurteilt, ist als solche keine das konkrete Verfahren betreffende Akte, in die Einsicht gewährt werden könnte. Der im Rechtsbegehren [1] mitenthaltene Antrag, es sei Einsicht in die Datei der Software zu gewähren, mit welcher der Spruchkörper bestimmt worden sei, ist daher abzuweisen.

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde vom 6. Juli 2020 werden verschiedene formelle Rügen erhoben (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Verletzung der Begründungspflicht sowie unrichtige und unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts). Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Rechtsbegehren Ziffn. 2-4 der Beschwerde). 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.2.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.3 4.3.1 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers soll vorab vorliegen, weil das SEM ihn nicht erneut zu seinen Asylgründen angehört habe. Ausserdem hätte ihm die Vorinstanz vor Erlass der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör zu allfälligen weiteren Entwicklungen bezüglich der politischen Lage in Sri Lanka beziehungsweise zur persönlichen Verfolgungssituation gewähren müssen (vgl. Beschwerde S. 8 f. Ziff. 4.1.1). 4.3.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das SEM nicht verpflichtet war, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Der Entscheid über sein erstes Asylgesuch ist am 29. Mai 2019 mit dem Urteil D-527/2016 des BVGer in Rechtskraft erwachsen. Das zweite Asylgesuch wurde (am 18. Oktober 2019) innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) war er gehalten, seine (neuen) Asylgründe bei der Einreichung des Mehrfachgesuchs substanziiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Dies hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer denn auch auf 54 Seiten (ohne Beilagenverzeichnis) sowie in seiner ergänzenden Eingabe vom 11. Mai 2020 auf weiteren 15 Seiten schriftlich getan. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 4.3.3 Darüber hinaus hatte die Vorinstanz entgegen der Behauptung in der Beschwerde auch keinerlei Veranlassung, dem Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör zu allfälligen weiteren Entwicklungen bezüglich der politischen Lage in Sri Lanka beziehungsweise zur persönlichen Verfolgungssituation zu gewähren, wäre es doch, wie soeben erwähnt, im Rahmen der Mitwirkungspflicht Sache des Beschwerdeführers gewesen, allfällige weitere Ausführungen unaufgefordert schriftlich einzureichen. Nach dem Gesagten hat das SEM das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. 4.3.4 Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das SEM in seiner Verfügung vom 29. Mai 2020 den vom Rechtsvertreter im Mehrfachgesuch vom 18. Oktober 2019 lediglich im Fliesstext (vgl. a.a.O. S. 28 oben), nicht aber in Form eines formellen Rechtsbegehrens gestellten Antrag auf erneute Anhörung seines Mandanten nicht explizit behandelt hat, ist diesem hierdurch doch - wie aus den vorstehenden Erwägungen ersichtlich - kein Rechtsnachteil erwachsen. 4.4 4.4.1 Weiter wird geltend gemacht, das SEM habe in seiner Verfügung vom 29. Mai 2020 bei der Prüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Tatsache, dass er in der Schweiz geboren sei und bis zu seiner Ausreise im Jahr 2005 insgesamt elf Jahre hier gelebt habe, nicht hinlänglich geprüft. Im Weiteren habe es die aktuelle Lage in Sri Lanka nicht korrekt gewürdigt und damit seine Begründungspflicht verletzt (vgl. Beschwerde S. 9 ff. Ziff. 4.2). 4.4.2 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das SEM in seiner Verfügung vom 29. Mai 2020 bei der Sachverhaltszusammenfassung auf Seite 2 festgehalten hat, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz aufgewachsen, bis die ganze Familie auf Geheiss seines Vaters im Jahr 2005 nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Darüber hinaus hat das SEM diesbezüglich bei der Prüfung der Zumutbarkeit zu Recht auf die Ausführungen des SEM in seiner Verfügung vom 16. Dezember 2015 (vgl. a.a.O. S. 5, letzter Absatz) und auf diejenigen im Urteil D-527/2016 vom 29. Mai 2019 hingewiesen, in welchem das Bundesverwaltungsgericht festgehalten hat, dass der Integrationsgrad eines Asylsuchenden bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) grundsätzlich keine Rolle spielt (vgl. a.a.O. E. 13.4.2 m.w.H.). Dem ist nichts hinzuzufügen. 4.4.3 Im Weiteren ergibt sich aus der Verfügung des SEM vom 29. Mai 2020, dass dieses eine ausführliche Beurteilung in Bezug auf die aktuelle politische Lage in Sri Lanka vorgenommen hat (vgl. a.a.O. S. 3 f. Ziff. IV), wozu sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde - wenngleich im Zusammenhang mit der gerügten Verletzung der Begründungspflicht - einlässlich auseinandersetzen konnte (vgl. a.a.O. S. 9 ff., Ziff. 4.2). 4.4.4 Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, dass sich der Vorwurf, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, als unhaltbar erweist. 4.5 4.5.1 Zusätzlich wird bemängelt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei in Bezug auf seine individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Die Vorinstanz habe eine unvollständige Würdigung der Asylvorbringen (insbesondere in Bezug auf seinen langjährigen Aufenthalt in der Schweiz als Hochburg der tamilischen Diaspora sowie seine familiären LTTE-Verbindungen) vorgenommen und dementsprechend bei der Entscheidung nicht berücksichtigt. Im Weiteren hätten der desolate Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die im Rahmen des Mehrfachgesuchs eingereichten entsprechenden Arztberichte keinen Niederschlag in Bezug auf die Bewertung der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen gefunden. Darüber hinaus habe die Vorinstanz die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und nicht korrekt abgeklärt. Namentlich habe sie die asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner tamilischen Ethnie, der familiären LTTE-Verbindungen und des langjährigen Aufenthalts in einem tamilischen Diasporaland nicht richtig abgeklärt. Die allgemeine politische Situation in Sri Lanka habe sich seit der Machtübernahme durch die neue Regierung unter Gotabaya Rajapaksa im November 2019 nachhaltig verschlechtert. Insbesondere sei es zu einer Abkehr vom Reform- und Versöhnungsprozess unter der früheren Regierung, einer zunehmenden Machtkonzentration in den Händen des Rajapaksa-Clans, einer Militarisierung öffentlicher Institutionen und zu anhaltenden Festnahmen, Übergriffen und Einschüchterungen gegenüber Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und Angehörigen ethnischer Minderheiten gekommen (vgl. Beschwerde S. 16-28, Ziff. 4.3). 4.5.2 Hinsichtlich des Einwandes, das SEM habe es in der angefochtenen Verfügung versäumt, die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen gestützt auf die drei im Rahmen des Mehrfachgesuchs eingereichten ärztlichen Berichte beziehungsweise seines desolaten Gesundheitszustandes einer Neuüberprüfung zu unterziehen (vgl. Beschwerde S. 17 unten) ist zu bemerken, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-527/2016 vom 29. Mai 2019 festgestellt hat, dieser habe anlässlich seiner Anhörung vom 23. Juni 2015 nicht unter nennenswerten psychischen Schwierigkeiten gelitten, da sich sein seelischer Zustand aufgrund der Aktenlage erst nach Kenntnisnahme der negativen Verfügung des SEM (vom 16. Dezember 2015), also mehr als sechs Monate später, verschlechtert habe (vgl. a.a.O. S. 18 E. 4.1.2). Auch die im Rahmen des Mehrfachgesuchs eingereichten drei ärztlichen Berichte enthalten faktisch nur ärztliche Wahrnehmungen der Gemütslage des Beschwerdeführers für die Zeitspanne nach Eröffnung der Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2015, begann dessen ambulante Behandlung gemäss dem ärztlichen Bericht von Dr. med. F._______ vom 27. April 2016 doch erst am 16. März 2016. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen im Urteil D-527/2016 vom 29. Mai 2019 im Zusammenhang mit der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers nach wie vor gültig. Diesbezüglich kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts im vorgenannten Urteil (vgl. a.a.O. S. 22 ff. E. 6.2 und 6.3) verwiesen werden. Bei dieser Sachlage hatte das SEM keinerlei Veranlassung (und Berechtigung), in der angefochtenen Verfügung eine Neuüberprüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund dessen "desolaten Gesundheitszustandes" vorzunehmen, weshalb die Rüge jeglicher Grundlage entbehrt. 4.5.3 Sodann ist festzuhalten, dass in der Beschwerde die formellen Aspekte einer unvollständigen oder unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der materiellen Würdigung desselben vermengt werden. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung alle wesentlichen Sachverhaltselemente fest und würdigte die Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka. Allein aus dem Umstand, dass das SEM die Situation in Sri Lanka anders einschätzt und zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreter verlangt, lässt sich nicht ableiten, dieses habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben. 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren Ziffern 2-4 sind somit abzuweisen. 5. 5.1 In der Beschwerde wird für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge gestellt (vgl. Beschwerde S. 27 Ziffn. 6.1 und 6.2): Er sei erneut anzuhören, dies zu denjenigen Sachverhalten, zu welchen er sich bisher noch nicht habe äussern können (Beweisantrag 1). Um sein absolut fehlendes familiäres und soziales Netz in Sri Lanka festzustellen, sei eine Botschaftsabklärung über die Schweizer Botschaft in Colombo vorzunehmen (Beweisantrag 2). 5.2 5.2.1 Eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers erübrigt sich, ist doch der Sachverhalt, wie vorstehend aus der Erwägung 4 hervorgeht, hinreichend erstellt. Ohnehin besteht - wie ebenfalls bereits erwähnt - im Rahmen eines Mehrfachgesuches kein Anspruch auf eine erneute Anhörung (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Die neuen Asylvorbringen des Beschwerdeführers wurden im Gesuch vom 18. Oktober 2019 sowie dessen Ergänzung vom 11. Mai 2020 auf insgesamt 69 Seiten (ohne Beilagenverzeichnis) dargelegt. Darüber hinaus handelt es sich beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um einen patentierten Rechtsanwalt mit langerjähriger Erfahrung auf dem Gebiet des Asylrechts, dem nun bereits in vielen von ihm geführten Verfahren dargelegt wurde, dass gemäss schweizerischem Asylrecht Mehrfachgesuche schriftlich einzureichen sind und kein Anspruch auf eine nochmalige Anhörung besteht. Somit ist Beweisantrag 1 abzuweisen. 5.2.2 Weiter wird beantragt, es sei eine Abklärung via die Schweizer Botschaft in Colombo vorzunehmen, um das absolut fehlende familiäre und soziales Netz in Sri Lanka festzustellen. Diesbezüglich wird in der Beschwerde vom 6. Juli 2020 pauschal festgehalten, die beiden in Sri Lanka lebenden Grosseltern (mütterlicherseits) des Beschwerdeführers seien beide um die 80 Jahre alt und könnten ihm daher keine Hilfe sein, sich in seiner Heimat erneut zu integrieren (vgl. a.a.O. S. 36, Abs. 2). Gleichzeitig wird in der Beschwerde ausgeblendet, dass sich auch noch eine Grossmutter väterlicherseits sowie ein Onkel sowie eine Tante mütterlicherseits des Beschwerdeführers in Sri Lanka aufhalten (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-527/2016 vom 29. Mai 2019 S. 29/30 E. 13.4.1). Deshalb erweist sich auch eine entsprechende Botschaftsabklärung als entbehrlich, weshalb der diesbezügliche Antrag ebenfalls abzuweisen ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 7.1.1 In der Beschwerde wird im Rahmen der materiellrechtlichen Ausführungen darauf beharrt, dass sämtliche vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltselemente "entweder mittels objektiven Beweismitteln belegt oder aber zumindest im neuen Asylgesuch glaubhaft gemacht worden" seien. So habe als erstellt zu gelten, dass es Ende April 2014 wegen der Verbindung seiner Familie zu den LTTE und zum tamilischen Separatismus zu einer Gelderpressung durch bewaffnete Personen in Zivilkleidung gekommen sei, wobei seiner Familie im Falle der Nichtzahlung des Lösegelds angedroht worden sei, ihn als ältesten Sohn zu entführen oder gar extralegal hinzurichten. Darüber hinaus habe er selbst, ohne es realisiert zu haben, im Rahmen seiner Beschäftigung in einem (...) unerlaubtes Propagandamaterial für die Wiedererstarkung des tamilischen Separatismus beziehungsweise die LTTE gedruckt, weshalb er ebenfalls ins Visier der sri-lankischen Behörden gelangt sei (vgl. Beschwerde S. 27 ff. Ziffn. 7, 8 und 9.1). 7.1.2 Wie bereits in E. 4.5.2 ausgeführt, bestand kein Grund, im Rahmen des vorliegenden Mehrfachgesuchs eine Neuüberprüfung der Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers vorzunehmen, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil D-527/2016 vom 29. Mai 2019 nach wie vor rechtsverbindlich sind. Die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers sind demnach auch für das vorliegende Mehrfachgesuch als unglaubhaft einzustufen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die Ausführungen in E. 6.2-E 6.4 des Urteils D-527/2016 vom 29. Mai 2019 verwiesen werden. 7.2 7.2.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er erfülle mehrere der im Referenzurteil E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren, namentlich aufgrund seiner familiären Verbindungen zu den LTTE, insbesondere durch mehrere Familienangehörige, die ihre Heimat aufgrund ihrer LTTE-Verbindungen (vor Jahrzehnten) hätten verlassen müssen und im Exil weiterhin "regimekritisch und pro-separatistisch engagiert" seien, seines eigenen Engagements zugunsten der LTTE, seines langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz (insgesamt 17 Jahre), fehlender gültiger Reisepapiere und seines desolaten psychischen Gesundheitszustandes (vgl. Beschwerde S. 31 Ziff. 9.2). 7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) festgehalten, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Dass sich darüber hinaus aufgrund der vom Rechtsvertreter in der Beschwerde und in der Eingabe vom 7. August 2020 erwähnten und dokumentierten Ereignisse, welche seit der Ausreise des Beschwerdeführers eingetreten sind, in Sri Lanka das Risiko für tamilische Rückkehrer, im Falle der Rückkehr Menschenrechtsverletzungen zu erleiden, generell verschärft hätte, lässt sich entgegen den in den Eingaben prognostizierten Gefährdungsszenarien nicht feststellen. Die darin dokumentierte Entwicklung verdeutlicht vielmehr, dass die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erwähnten Risikofaktoren, die zu einer asylrechtlich relevanten Gefährdung von nach Sri Lanka zurückkehrenden tamilischen Personen führen können, nach wie vor aktuell und dementsprechend weiterhin zu prüfen sind. 7.2.3 Nach Auffassung des Gerichts bestehen nach wie vor keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer einer der im zitierten Referenzurteil genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Nachdem die Fluchtgründe des Beschwerdeführers (namentlich seine angebliche Gefährdung infolge einer Gelderpressung durch Angehörige der sri-lankischen Armee wegen mehrerer seit Jahrzehnten im Ausland befindlicher, die LTTE unterstützender Verwandter beziehungsweise wegen eigener propagandistischer Unterstützung der LTTE durch seine frühere Tätigkeit in einem [...]) im ersten Asylverfahren als unglaubhaft beurteilt wurden und er selbst persönlich keine Verbindung zu den LTTE aufweist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Allein aus der langjährigen Landesabwesenheit und temporären Reisepapieren kann er keine Gefährdung ableiten. Insgesamt ist aufgrund der Aktenlage auch im Rahmen des vorliegenden Mehrfachgesuches nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Erfüllung von Risikofaktoren nicht per se ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zur Folge haben (vgl. a.a.O. E. 8.5.1 Satz 1). 7.2.4 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. 7.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Mehrfachgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach wiederum zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lasse die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Vorliegend ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch sonstwie aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). 9.4.2 Hinsichtlich des familiären Beziehungsnetzes des Beschwerdeführers in Sri Lanka sowie seines Gesundheitszustandes ist vorab auf die Erwägungen 13.4.1 im Urteil D-527/2016 vom 29. Mai 2019 zu verweisen. 9.4.3 Diesbezüglich ist unter Bezugnahme auf die vorstehenden E. 5.2.2 nach wie vor davon auszugehen, dass dieser in Sri Lanka auch aktuell über ein hinreichendes familiäres Beziehungsnetz verfügt, um ihm bei der Neubegründung einer wirtschaftlichen Existenz zur Seite zu stehen. Im Weiteren ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 527/2016 vom 29. Mai 2019 E. 13.4.1, Abs. 1, 2 und 6 zu verweisen. 9.4.4 Bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-527/2016 vom 29. Mai 2019 in Kenntnis des ärztlichen Berichts von Dr. med. F._______ vom 27. April 2016 (vgl. dortiger Sachverhalt Bst. J.b) ausgeführt, der Beschwerdeführer leide gegenwärtig an keinen gesundheitlichen Problemen, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstünden. Aufgrund der Aktenlage seien dessen psychische Probleme, die nach Bekanntwerden des negativen Asylentscheides vom 16. Dezember 2015 aufgetreten seien, nicht mehr aktuell, weshalb anzunehmen sei, dass er in seiner Heimat einer Erwerbstätigkeit nachgehen und sich damit eine Existenzgrundlage aufbauen könne. Ergänzend hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, selbst wenn sich in Zukunft vor dem Hintergrund einer drohenden Rückweisung in seine Heimat abermals eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes einstellen sollte, was ein häufig beobachtetes Phänomen unter abgewiesenen Asylsuchenden sei, lasse dies den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen, da in Sri Lanka und namentlich auch in Jaffna depressive Erkrankungen und Alkoholprobleme behandelbar seien (vgl. a.a.O. E. 13.4.1 m.w.H.). Wie dem im Rahmen des Mehrfachgesuchs vom 18. Oktober 2019 neu eingereichten ärztlichen Bericht von Dr. med. F._______ vom 17. Oktober 2019 zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer die am 16. März 2016 bei ihm begonnene psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung am 8. August 2017 abgebrochen, um sich bei ihm seit dem 28. September 2019 erneut in ärztliche Behandlung zu begeben. Der behandelnde Arzt diagnostizierte dabei beim Beschwerdeführer in den ärztlichen Berichten vom 27. April 2016 beziehungsweise vom 17. Oktober 2019 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) respektive eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion, gemischt (ICD-10: F43.22), die in der Angst vor einer zwangsweisen Rückführung in seine Heimat gründe. Darüber hinaus stellte er beim Beschwerdeführer Alkoholabusus fest, der mittlerweile in eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.25) mutiert sei. Hinzu kämen psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1). Dr. med. G._______ diagnostizierte beim Beschwerdeführer in seinem ärztlichen Bericht vom 17. April 2020 eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2), ebenfalls psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol und zusätzlich psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch (ICD-10: F12.1). Auch dem ärztlichen Bericht von Dr. med. G._______ ist zu entnehmen, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers namentlich darauf zurückzuführen sind, dass er nicht in seine Heimat zurückkehren möchte, da er sich der Schweiz verbunden fühlt, gleichzeitig aber darunter leidet, zufolge seines Status' als Asylsuchender keine Möglichkeit zu haben, in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die vorstehend erwähnten ärztlichen Berichte bestätigen im Ergebnis aber lediglich, dass sich die im Urteil D-527/2016 vom 29. Mai 2019 prognostizierte erneute Verschlechterung der Gemütslage des Beschwerdeführers tatsächlich realisiert hat. Dies ändert freilich, wie bereits im Beschwerdeurteil D- 527/2016 einlässlich thematisiert, nichts daran, dass die im Wesentlichen bereits im ärztlichen Bericht vom 27. April 2016 diagnostizierten psychischen Probleme und die Alkoholerkrankung des Beschwerdeführers dessen Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka nicht als unzumutbar erscheinen lassen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im Beschwerdeurteil vom 29. Mai 2019, namentlich die bestehenden Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka sowie der Hinweis auf die Möglichkeit der Ausrichtung einer (medizinischen) Rückkehrhilfe, verwiesen werden. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem dieser jedoch in seiner ergänzenden Eingabe vom 7. August 2020 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht hatte, aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und sich die Beschwerde retrospektiv bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos erweist, ist das entsprechende Gesuch gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: