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E-6420/2020

E-6420/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-05-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, Bezirk Jaffna (Nordprovinz) - verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben Ende 2014 und reiste am 9. Juni 2015 in die Schweiz ein, wo er am 12. Juni 2015 um Asyl ersuchte. Am 19. Juni 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel die summarische Befragung zur Person (BzP) statt. Am 25. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. A.a Bei der BzP brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe im Heimatland sowohl mit der sri-lankischen Armee als auch mit der Polizei und dem CID (Criminal Investigation Department) Probleme gehabt. In den Jahren 2006 oder 2007 habe er eine dreimonatige Grenzschützerausbildung bei den LTTE gemacht. Am 13. Juni 2011 sei er zusammen mit seinem Bruder C._______ (im Nachfolgenden: C._______), welcher bei den LTTE gewesen sei, in B._______ festgenommen worden. Er sei einen Monat lang im Gefängnis festgehalten und etwa am 13. Juli 2011 freigelassen worden. Sein Bruder sei acht Monate lang im Gefängnis in (...) gewesen und anschliessend nach (...) verlegt worden. Der Beschwerdeführer sei nach seiner Freilassung zweimal, am 2. und am 29. Oktober 2014, zu Hause gesucht worden. Weil sein Leben in Sri Lanka in Gefahr gewesen sei, habe er Sri Lanka verlassen. Zu seinen familiären Verhältnissen gab er an, er habe von 2009 bis November 2014 in D._______ (Bezirk Kilinochchi, Nord Provinz) gelebt. Seine Eltern würden in B._______ leben; sein jüngerer Bruder E._______ lebe versteckt in (...) (Nord-Zentral Provinz). A.b Bei der einlässlichen Anhörung trug der Beschwerdeführer vor, sein Bruder C._______ sei etwa 1994/1995 von den LTTE zwangsrekrutiert worden, sei bis 2003 bei den LTTE gewesen und habe damals im Vanni-Gebiet gelebt. Im Jahr 2003 sei er aus der Bewegung ausgetreten und ins Ausland - nach (...) - gegangen. Während des Auslandaufenthaltes von C._______ seien die Behörden mehrmals zur Familie nach Hause gekommen, hätten nach diesem Bruder gefragt und Hauskontrollen durchgeführt. Sein Vater sei dabei massiv geschlagen worden. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2006 im (...)-Camp in (...) ein Training der LTTE begonnen. Die Trainings seien nicht einfach gewesen. Nach ein paar Tagen habe er sich im Camp krankgemeldet, habe dieses verlassen und sei aus Angst nach Hause zurückgekehrt. Ansonsten habe er keine Kontakte zu den LTTE unterhalten und sei nie deren Mitglied gewesen. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Bruder C._______ eine [Geschäft] geführt, nachdem dieser vom Ausland zurückgekehrt sei. Drei Monate nach der Gründung der [Geschäft] - am 13. Juni 2011 - seien die beiden Brüder verhaftet worden. Zurzeit sei C._______ im Gefängnis in (...) inhaftiert. Der Beschwerdeführer sei nach der Verhaftung zunächst ins (...)-Camp und danach nach (...) gebracht worden, wo er zu eigenen Verbindungen oder Kontakten seines Bruders zu den LTTE befragt worden sei. Er habe die Schreie seines Bruders gehört und habe Angst bekommen; er selbst sei in (...) und (...) nicht misshandelt worden. Nach einem Tag sei er weiter ins "vierte Geschoss" des CID in Colombo geführt worden, wo er sich habe ausziehen müssen und 28 Tage lang misshandelt worden sei. Er sei durch die TID (Terrorist Investigation Division) zu den Verbindungen seines Bruders zu den LTTE befragt worden. Man habe ihn auch verdächtigt, zusammen mit C._______ einen [terroristischen Anschlag] verübt zu haben. Nach einem Monat, am 13. Juli 2011, sei der Beschwerdeführer mit Hilfe eines Anwalts aus der Haft entlassen worden. Danach sei er einer Unterschriftspflicht im (...)-Camp unterstanden, sei dieser nach einem Monat jedoch nicht mehr nachgekommen. Bis 2013 habe er keine direkten Probleme gehabt. Seine Familie sei jedoch schikaniert und der Beschwerdeführer gesucht worden. C._______ sei wegen des [terroristischen Anschlag] festgenommen und zum Gefängnis (...) in (...) respektive zum Gefängnis in (...) gebracht worden. Als seine Eltern den Bruder in (...) besucht hätten, habe C._______ ihnen mitgeteilt, dass er sein Engagement bei den LTTE zugegeben habe. In (...) und (...) seien Gerichtsprozesse gegen den Bruder geführt worden. Sein zweiter Bruder E._______ sei letztmals vor drei Jahren zu Hause gewesen; seither lebe er versteckt. Sein Cousin (...), welcher nicht LTTE-Mitglied gewesen sei, sei am 8. Juli 2007 in einem Markt erschossen worden. Die Familie kenne die Täterschaft nicht. Anfangs 2013 sei er tageweise zum Arbeiten mehrmals nach D._______ und (...) ins Vanni-Gebiet gegangen und habe dort Aufträge durch ehemalige Nachbarn seines Bruders erhalten. Er sei insgesamt dreimal von den sri-lankischen Behörden nach (...) mitgenommen worden; er vermute, dass diese Mitnahmen im Zusammenhang mit der Inhaftierung seines Bruders erfolgt seien. Am 1. November 2013 sei er aufgefordert worden, LTTE-Angehörige anhand von Fotoaufnahmen zu identifizieren. Ab dem 4. April 2014 bis zur Ausreise sei er im Vanni-Gebiet geblieben. Seine letzte Festnahme sei am 28. März 2014 gewesen. Wegen der Probleme mit den Sicherheitskräften sei seine [Geschäft] seit Mai 2016 geschlossen. Sein Vater habe einen Schlepper kontaktiert, um seine Ausreise zu organisieren. In der Schweiz habe er sich nicht mit der tamilischen Politik befasst. Seine Familie stehe seit etwa Mitte 2015 unter einer strengen Kontrolle der sri-lankischen Sicherheitskräfte. Letztmals seien die Behörden am 4. Juli (2016) zu Hause erschienen und hätten die Familie der LTTE-Zugehörigkeit beschuldigt. Sein Vater sei geschlagen worden und habe dabei einen Hörschaden erlitten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die folgenden Beweismittel ein:

- Schreiben des Anwaltes (...) LL.B. (...) vom 24. Juni 2015 (Original);

- Schreiben des (...), (...) District, vom 12. April 2016 (Original);

- mehrere fremdsprachige Zeitungsausschnitte (teilweise im Original), gemäss Übersetzungen betreffend [terroristischen Anschlag]. den Hungerstreik und Gesundheitszustand der im Gefängnis in (...) Inhaftierten, bei welchen der Bruder C._______ namentlich aufgeführt wird;

- Todesurkunde ("Register of Deaths") betreffend den Cousin des Beschwerdeführers (Original);

- Ausweis des International Committee of the Red Cross (ICRC), Colombo betreffend den Bruder (in Kopie);

- fremdsprachiges, handschriftliches Schreiben (gemäss den Angaben des Beschwerdeführers: Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers; Original; vgl. zum Inhalt A13 F 11);

- Schreiben des «President and Minister (...)» vom 13. Dezember 2011; Original)

- fremdsprachiges sechs-seitiges Dokument mit Stempel des [Gericht] von (...) vom 23. Februar 2016, (gemäss eigenen Angaben: betreffend den Bruder des Beschwerdeführers);

- zwei Farbfotos (abgebildet sind: ein Pick-Up-Fahrzeug auf der Strasse respektive ein Uniformierter hinter diesem Fahrzeug);

- eine CD-ROM (Inhalt: die beiden Farbfotos mit Pickup-Fahrzeug sowie eine Videosequenz über eine Gruppe von Personen, die ein Gespräch führen). Zu diesen Beweismitteln führte der Beschwerdeführer aus, seine Schwägerin F._______, die Ehefrau seines Bruders (im Nachfolgenden: die Schwägerin), habe beim (...) eine Anzeige gemacht und dabei deponiert, dass ihr Sohn - der Neffe des Beschwerdeführers, G._______ - psychisch krank geworden sei. In den eingereichten Zeitungsartikeln werde sein Bruder namentlich erwähnt. Auf der Todesurkunde werde festgehalten, dass sein Cousin erschossen worden sei. In seinem Schreiben bestätige das IKRK, dass seine Mitarbeitenden den Bruder während seiner Haft besucht hätten. Im Weiteren bestätige der Dorfvorsteher handschriftlich, dass der Beschwerdeführer seit dem 4. Dezember 2014 nicht mehr in B._______ wohne. Beim Schreiben des Minister (...) handle es sich um eine Bestätigung der Haft seines Bruders; bei den Gerichtsdokumenten des [Gericht] sei der Bruder C._______ namentlich erwähnt. Auf den Farbfotos seien das Haus des Beschwerdeführers sowie die Personen, die ihn gesucht hätten, abgebildet. Auf der CD-ROM seien weitere Fotos und Videos gespeichert, welche aufzeigen würden, dass er vom CID gesucht worden sei. B. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine begründete Furcht vor künftiger asylbeachtlicher Verfolgung glaubhaft darzutun. Seine Vorbringen würden in wesentlichen Punkten Widersprüche aufweisen. Zudem könne die geltend gemachte Intensität der behördlichen Suchen nicht geglaubt werden. Die eingereichten Beweismittel würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Zudem bestehe zwischen der offiziellen Haftentlassung des Beschwerdeführers im Juli 2011 und der Ausreise im November 2014 kein direkter Kausalzusammenhang. Es seien auch keine weiteren Faktoren ersichtlich, welche - kumuliert mit seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und seiner rund zweijährigen Landesabwesenheit - eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten. Der Wegweisungsvollzug wurde unter Verweis auf das soziale Beziehungsnetz und die wirtschaftliche Reintegrierbarkeit im Heimatland als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert. C. Gegen diese SEM-Verfügung vom 22. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Unter dem Titel "Beweisanträge" (Beschwerde Ziff. 6, S. 26) wurde zudem beantragt, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel zu seinem Bruder, insbesondere die Gerichtsunterlagen und Zeitungsartikel, seien in eine Amtssprache zu übersetzen und korrekt zu würdigen. Ferner sei der Beschwerdeführer erneut ausführlich anzuhören. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, das SEM habe die eingereichten Beweismittel (Unterlagen aus dem sri-lankischen Gerichtsverfahren sowie Zeitungsartikel betreffend C._______) nicht übersetzen lassen und habe sich mit zahlreichen Vorbringen (LTTE-Training, familiäre Verbindungen zu Personen mit LTTE-Kontakten, bereits erfolgte Verhaftung und behördliche Registrierung) und Beweismitteln nicht auseinandergesetzt und diese nicht gewürdigt. Es sei eine unvollständige Sachverhaltsabklärung vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer müsse im Zusammenhang mit seinem Bruder C._______ und dessen Involvierung in einen grossen LTTE-Anschlag mit Reflexverfolgung rechnen. Er erfülle mehrere der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren. Im Falle einer Rückkehr müsse er mit flüchtlingsrelevanten Nachteilen rechnen. Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug unzulässig respektive unzumutbar. Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Rechtsvertreter seiner Rechtsmitteleingabe eine Vielzahl von Beweismitteln, insbesondere einen von seinem Advokaturbüro recherchierten und verfassten 87-seitigen Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 12. Oktober 2016 (inklusive CD-ROM mit Quellen) bei. D. Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 liess der Beschwerdeführer unter anderem ergänzend ausführen, seine Ausführungen würden eine hohe Dichte an Realkennzeichen aufweisen. Der Eingabe wurde eine rudimentäre englische Übersetzung der Gerichtsdokumente («Charge Sheet» des [Gericht] von [...], datiert am 29. Juli 2015), weitere Unterlagen zum Anschlag der LTTE [terroristischer Anschlag] sowie eine Dokumentation zum Gefangenenstreik in Sri Lanka Ende 2015 beigelegt. Aus diesen Beweismitteln gehe hervor, dass dem Bruder C._______ am 29. Juli 2015 (Anmerkung des Gerichts: Ausstellungsdatum des Gerichtsdokuments) vorgeworfen worden sei, [terroristischer Anschlag] beteiligt gewesen zu sein und sich deswegen gemäss dem PTA (Prevention of Terrorism Act) strafbar gemacht zu haben. E. Mit Eingabe vom 10. März 2017 liess der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen und Beweismittel (eine weitere CD-ROM [Beweismittel Nr. 15] mit fünf Videoaufnahmen, Fotoaufnahmen von Körpernarben [Beweismittel Nr. 16] sowie weitere Unterlagen zur aktuellen Lage in Sri Lanka [Beweismittel Nr. 17 bis 26]) nachreichen. Dazu wurde vorgetragen, diese Aufnahmen würden belegen, dass es sich bei den gefilmten Personen tatsächlich um die Familienangehörigen und bei den Örtlichkeiten um das Familienhaus des Beschwerdeführers handle. Die Aufnahmen würden zeigen, dass er ab 2013 zu Hause gesucht worden sei. Auf den Farbfotos würden seine Folternarben abgebildet, die bei seiner einmonatigen Inhaftierung entstanden seien. Ferner wurden weitere Ausführungen zu aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka, unter Beilage entsprechender länderspezifischer Unterlagen, gemacht. F. Mit Eingabe vom 21. April 2017 reichte der Beschwerdeführer eine deutschsprachige Übersetzung der auf der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten CD-ROM (vgl. Sachverhalt oben, Bst. A.b) abgespeicherten Konversation in singhalesischer und tamilischer Sprache nach. G. Am 5. Dezember 2018 liess das Bundesverwaltungsgericht das im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Gerichtsdokument («Charge Sheet" des [Gericht] von [...]) betreffend das angebliche Strafverfahren gegen den Bruder C._______ gerichtsintern übersetzen. H. Mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2019 führte das SEM unter anderem aus, der Umstand, dass der Bruder C._______ angeblich LTTE-Mitglied sein solle sowie die Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahr 2011 seien bereits in der Verfügung vom 22. Dezember 2016 mitberücksichtigt worden. Die 2011 erfolgte Verhaftung sei als abgeschlossenes Ereignis ohne zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise zu betrachten. Die für den Zeitraum danach vorgetragenen Ereignisse und die Reflexverfolgungssituation könnten nicht geglaubt werden. I. In seiner Replikeingabe vom 24. Januar 2019 liess der Beschwerdeführer ergänzend ausführen, das SEM habe die Wichtigkeit seines Bruders und dessen Prozesses verkannt. Es habe faktisch keine Stellung bezogen zur LTTE-Mitgliedschaft von C._______ und zur Verhaftung dieses Bruders und des Beschwerdeführers im Jahr 2011. Die Vorinstanz habe anhand kleiner Widersprüche versucht, die an sich glaubhafte Verfolgungsgeschichte des Beschwerdeführers als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Es sei naheliegend, dass der Beschwerdeführer mit seinem Profil klar zu einer verstärkt gefährdeten Gruppe gehöre und im Fall einer Rückkehr Opfer von asylrelevanten und völkerrechtswidrigen Verfolgungsmassnahmen werde. Zur Stützung der Vorbringen wurde erneut eine CD-ROM eingereicht, auf welcher insbesondere ein weiterer vom Rechtsvertreter verfasster Länderbericht (Stand: 22. Oktober 2018) abgespeichert wurde. J. Mit Urteil E-483/2017 vom 24. Oktober 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die gegen die SEM-Verfügung vom 22. Dezember 2016 erhobene Beschwerde vom 23. Januar 2017 (vgl. Sachverhalt oben, Bst. C) gut, hob die vorinstanzliche Verfügung auf und wies das SEM an, den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend zu erstellen und in der Sache neu zu entscheiden. Das Gericht führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe namentlich vorgetragen, er sei beschuldigt worden, zusammen mit seinem Bruder C._______ einen [terroristischer Anschlag] verübt zu haben. Er habe zur Untermauerung Gerichtsunterlagen [Gericht] eingereicht und dazu vorgebracht, während seiner Inhaftierung in Colombo «im vierten Stock» zu den Aktivitäten seines Bruders und zum [terroristischer Anschlag] befragt worden zu sein. Die eingereichten Beweismittel seien vom SEM nicht übersetzt worden. Namentlich bezüglich der Gerichtsakten und der Zeitungsberichte zum [terroristischer Anschlag] würden keine Übersetzungen oder Zusammenfassungen des wesentlichen Inhalts bei den Akten liegen (vgl. E-483/2017, a.a.O., E. 4.1 mit Verweis auf die Akten: A13, F. 118-124 sowie E. 4.2). Dass diese Unterlagen keinen Bezug zum Beschwerdeführer hätten, wie die Vorinstanz erwäge, treffe nicht zu. Gemäss den Abklärungen des Gerichts sei mehrfach über die [Angaben zum terroristischen Anschlag] berichtet worden. Die entsprechenden Untersuchungen würden auf [Angaben zum terroristischen Anschlag] (vgl. E-483/2017 E. 4.3.1 mit Verweis auf mehrere internationale Medienquellen). Der Beschwerdeführer habe seine Verfolgungslage massgeblich von der LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders C._______ und dessen behördlicher Verfolgung im Zusammenhang mit dem [terroristischen Anschlag] abgeleitet. Das SEM sei diesen Vorbringen nicht weiter nachgegangen, habe die diesbezüglich eingereichten Beweismittel nicht übersetzt und sich darauf beschränkt, pauschal auf den angeblich fehlenden Bezug zur Person des Beschwerdeführers zu verweisen; die entsprechenden Beweismittel seien deshalb in der Folge auch nicht gewürdigt worden. Die geltend gemachte Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders und dessen allfälliger Verwicklung in ein LTTE-Attentat, über welches mehrfach in den internationalen Medien berichtet worden sei, habe das SEM nicht geprüft. Das SEM habe in seiner Vernehmlassung selbst nicht grundsätzlich in Frage gestellt, dass der Bruder C._______ wegen möglicherweise strafrechtlicher Delikte inhaftiert sei und habe auch keine grundsätzlichen Zweifel an der geltend gemachten Haft des Beschwerdeführers erhoben. Die sich aufdrängenden, vertieften Abklärungen seien vom SEM nicht vorgenommen worden. Diese Vorbringen und Beweismittel seien für die Beurteilung des Asylgesuches des Beschwerdeführers nicht irrelevant. Es sei nicht ausgeschlossen, dass aktuell - und trotz Beendigung der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den sri-lankischen Sicherheitskräften und den LTTE - nach wie vor Angehörige von ehemaligen LTTE-Mitgliedern in Sri Lanka eine begründete Furcht hätten, Opfer von flüchtlingsrelevanter Reflexverfolgung zu werden, wozu auf den als Referenzurteil publizierten Entscheid E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 8.5.3 verwiesen wurde. Für die Beantwortung der Frage nach einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung des Beschwerdeführers sei die Beleuchtung seines familiären Umfeldes unabdingbar. Im vorinstanzlichen Verfahren hätten sich sowohl weitere Abklärungen zum aktuellen Schicksal des Bruders C._______ (zur Frage, ob gegen diesen tatsächlich ein Prozess im Zusammenhang mit dem Verdacht der Beteiligung an einem prominenten LTTE- [Anschlag], geführt wurde, ob diesfalls ein Gerichtsurteil betreffend diesen Bruder vorliegt, ob dieser nach wie vor inhaftiert sei und weshalb) als auch zur aktuellen Situation der übrigen Familienmitglieder im Heimatland aufgedrängt. Es stelle sich vorliegend die Frage, ob dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka oder allenfalls im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland eine Reflexverfolgung gedroht habe beziehungsweise drohe. Die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt, namentlich die aktuelle Situation des Bruders C._______, nicht respektive unvollständig abgeklärt, die diesbezüglich eingereichten Beweise nicht korrekt abgenommen und gewürdigt und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Die aktuelle Aktenlage erlaube eine abschliessende Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht. Die Sache wurde dem SEM zur korrekten Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum neuen Entscheid überwiesen (vgl. E-483/2017, a.a.O. E. 4.3.2 - 4.4). II. K. Am 10. Dezember 2019 liess das SEM die vom Beschwerdeführer eingereichte Identitätskarte auf ihre Echtheit hin überprüfen (vgl. Akte A30 und 31). Ferner liess das SEM die eingereichten Beweisunterlagen übersetzen (Übersetzungen vom 3. Januar 2020; vgl. SEM Akten A14). L. Am 24. Januar 2020 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, ergänzende Fragen zu den Asylvorbringen, namentlich zum Bruder C._______ und dessen Strafverfahren sowie zum Schicksal seiner Familienangehörigen in Sri Lanka, zu beantworten (vgl. Akte A32). M. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Februar 2020 (Akte A34) äusserte sich der Beschwerdeführer ergänzend zu den gestellten Fragen und zur aktuellen Lage in Sri Lanka. Namentlich führte er aus, er müsse aufgrund seiner familiären Nähe zu einem der meistgeächteten Terror-Beschuldigten der LTTE mit Vergeltungshandlungen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräften rechnen. Er befinde sich seit viereinhalb Jahren in der Schweiz und habe seit rund einem Jahr keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Seine Anrufe nach Sri Lanka seien unbeantwortet geblieben. Er verwies auf die Ausführungen und Beweismittel im vorangehenden Beschwerdeverfahren E-483/2017. Seit den Präsidentenwahlen im November 2019 hätten sich zudem zwei neue Risikofaktoren ergeben. Angesichts der Rückkehr des Rajapaksa-Clans an die Macht stünden insbesondere Angehörige der tamilischen Minderheit, welche aus dem Ausland zurückkehren würden, unter Terrorverdacht. Zudem stelle eine Rückkehr aus der Schweiz aufgrund der speziellen Beziehung zwischen der Schweiz und Sri Lanka einen zusätzlichen, verschärfenden Risikofaktor dar. Der Bruder C._______ sei weiterhin in Haft, und das gegen ihn geführte Gerichtsverfahren sei weiterhin hängig. Zur Stützung der Vorbringen wurden ein Auszug aus der Gerichtsrolle des [Gericht] von (...) mit Stand August 2018, eine Registrierkarte des ICRC (welche belegen soll, dass C._______ in der Haft von Mitarbeitenden des ICRC besucht worden sei) sowie eine vom Rechtsvertreter verfasste, aktuelle Zusammenstellung von Länderinformationen, Stand 23. Januar 2020 beigelegt. N. Am 10. März 2020 beauftragte das SEM die Schweizerische Botschaft in Colombo mit Abklärungen im Zusammenhang mit dem Bruder des Beschwerdeführers, C._______, und dessen Gerichtsverfahren sowie zur Verwandtschaft und deren Schicksal in Sri Lanka (Akte A36). O. Die Schweizerische Botschaft in Colombo nahm mit Schreiben vom 6. Juli 2020 (Akte A40) zu den vom SEM aufgeworfenen Fragen Stellung. Dabei führte die Botschaft im Wesentlichen aus, es sei korrekt, dass ein Gerichtsverfahren mit der Nummer (...) am [Gericht] in (...) gegen den Bruder C._______ geführt werde. Das Verfahren sei 2011 von der TID eröffnet worden. C._______ sei unter der PTA angeklagt, am [terroristischer Anschlag] beteiligt gewesen zu sein. [Angaben zum Anschlag]. Aufgrund der Corona-Epidemie habe der bereits einige Tage dauernde Gerichtsprozess unterbrochen werden müssen; der Prozess werde am (...) 2020 weitergeführt. Da es sich um einen hängigen Gerichtsfall handle, seien keine weiteren Informationen zum Gerichtsverfahren erhältlich. Die Familie des Beschwerdeführers habe an der angegebenen Adresse angetroffen werden können. Der Vater, die Mutter und die Ehefrau des jüngeren Bruders, H._______, seien anwesend gewesen. Die Familie sei im Dorf bekannt als die Familie mit einem Sohn im Gefängnis und einem Sohn in der Schweiz. Der Vater habe schwere Hör- und Sehbeschwerden, daher habe er die Fragen der Botschaft nicht beantworten können. Die Mutter sei psychisch stark angeschlagen und sei sehr vergesslich. Daher habe vor allem H._______ wie folgt die Ereignisse geschildert: Der jüngere Bruder des Beschwerdeführers E._______ arbeite seit 2011 als (...), habe den Status eines Staatsbeamten und habe H._______ 2009 geheiratet. Der Beschwerdeführer habe etwa zehn (Geh-)Minuten vom Familienhaus entfernt eine [Geschäft] aufgebaut und betrieben. C._______ habe sich im Alter von 14 oder 15 Jahren den LTTE angeschlossen und die Bewegung 2005 während des Waffenstillstandes verlassen, um zu heiraten; etwa ein Jahr später sei er als Arbeitsmigrant nach (...) gegangen und sei nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2011 verhaftet worden. Darüber, ob C._______ bereits am Flughafen oder erst zu Hause in der [Geschäft] verhaftet worden sei, seien sich die Familienangehörigen nicht sicher gewesen. C._______ befinde sich bis heute im Gefängnis und die Familie, inklusive dessen Ehefrau, würden ihn aus eigenen Sicherheitsbedenken nicht besuchen. Während der Covid-19 Krise sei die Familie informiert worden, dass C._______ vom (...) ins Gefängnis nach (...) transferiert worden sei. Die Familie wisse nicht, ob C._______ tatsächlich am [Anschlag] mitbeteiligt gewesen sei, doch er sei zu dieser Zeit ([...]) ein «fanatisches LTTE-Mitglied» gewesen. Nach der Verhaftung von C._______ im Jahr 2011 seien Armeesoldaten oft zur [Geschäft] gekommen und hätten den Beschwerdeführer befragt oder zur Befragung mitgenommen, anfangs fast täglich. Einmal sei er mehrere Tage nicht mehr nach Hause gekommen und sei «schwer geschlagen worden». Er sei dort in Colombo festgehalten worden, wo man all diese «Jungs» damals hingebracht habe. Wie oft der Beschwerdeführer insgesamt aus der [Geschäft] zur Befragung mitgenommen worden sei, habe die Familie nicht mehr sagen können. Der Beschwerdeführer und sein jüngerer Bruder seien auch auf der Strasse angehalten und befragt worden. Die drei Brüder würden sich physisch sehr ähnlich sehen. Der Beschwerdeführer sei auch zu Hause aufgesucht worden. Obwohl sie nicht im Detail wüssten, worüber der Beschwerdeführer befragt worden sei, habe es immer mit der Verhaftung des Bruders C._______ und dessen LTTE-Mitgliedschaft zu tun gehabt. Die Familie sei verdächtigt worden, ebenfalls Verbindungen zu den LTTE gehabt zu haben. Der Gerichtsfall von C._______ sei sehr wichtig für die Regierung. Der jüngere Bruder sei anfangs auch befragt worden, doch sei er zu jung gewesen, um mit den LTTE in Verbindung gebracht zu werden. Seine Befragungen hätten aufgehört, als er 2011 zum Staatsangestellten geworden sei. Im Jahr 2011 habe eine singhalesische Person das Nachbarhaus gekauft. Es hätten immer Polizisten und deren Familien das Haus bewohnt und viele Militärangehörige das Haus besucht. Wann immer einer der Brüder das Haus verlassen habe, seien die Soldaten gekommen, um die Familie zu kontrollieren und befragen. Diese Kontrollen durch die Personen vom Nachbarhaus hätten etwa zweieinhalb Jahre gedauert. Danach hätten die Polizisten das Haus verlassen, doch Armeesoldaten seien immer wieder gekommen und hätten kurzzeitig dort gewohnt. Die Familie gehe im Nachhinein davon aus, dass die Polizei- und Armeeangehörigen das Haus benutzt hätten, um die Familie zu überwachen. Der Beschwerdeführer, welcher vor der Verhaftung des Bruders auch einmal in (...) gearbeitet habe, habe B._______ aufgrund der Probleme mit den Sicherheitsbeamten an einem (der Familie) nicht bekannten Datum verlassen und sei nach Colombo gegangen. Aus Colombo habe er sich dann gemeldet, worauf der Vater seine Ausreise finanziert habe. Zwischen dem Weggang von B._______ und der Ausreise des Beschwerdeführers seien etwa sechs Monate vergangen. Irgendwann habe die Familie im Jahr 2015 erfahren, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz angekommen sei. Seither würden sie mindestens alle zwei Monate von Polizisten und zivilen Personen besucht und nach den Familiendaten gefragt. Hinsichtlich des Beschwerdeführers würden sie angeben, dass dieser nach Colombo gegangen sei und die Familie seither nicht mehr mit ihm in Kontakt stehe. Der letzte Besuch der Polizei habe sich im Dezember 2019 zugetragen. Zwei Tage später seien nachts zwei Personen in Zivil über das Tor auf das Grundstück der Familie gelangt und hätten nach der Schwägerin, der Ehefrau des inhaftierten C._______, gefragt; sie hätten deren Namen mehrmals gerufen. Damals habe diese Schwägerin mit ihrem Sohn noch dort gewohnt. Die Mutter sei nach draussen gegangen und habe die sich als Polizisten ausgebenden Zivilpersonen angesprochen und diesen erklärt, die Schwägerin sei nicht zu Hause. Die Nachbarn seien dabei aufgewacht. Innert zwei Tagen nach diesem Vorfall sei die Schwägerin nach Colombo gezogen; seither sei die Familie nicht mehr besucht worden. Gemäss Einschätzung der Botschaftsangestellten hätten die Mutter und die Schwägerin H._______ grosse Mühe gehabt, sich an Daten zu erinnern, weshalb nicht klar sei, wann der Beschwerdeführer B._______ tatsächlich verlassen habe. Sie hätten auch nicht erwähnt, dass er sich zwischenzeitlich im Vanni-Gebiet aufgehalten habe; sie seien vielmehr davon ausgegangen, dass er direkt nach Colombo gegangen sei, was allerdings nicht unbedingt so gewesen sein müsse. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch zum eigenen Schutz nicht alles mit der Familie geteilt habe. Insgesamt seien die Ausführungen der Familienangehörigen spontan und genügend substanziiert gewesen, weshalb kein Anlass bestehe, an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln. P. Mit Verfügung vom 6. August 2020 (Akte A41) wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur vorgenommenen Botschaftserklärung gewährt. Ihm wurden die Abklärungsergebnisse vollständig offengelegt und einzig die Angaben zu den Personalien der involvierten Botschaftsangestellten abgedeckt. Gleichzeitig führte das SEM aus, es seien zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und den Aussagen seiner Familie im Rahmen der Botschaftsabklärung Widersprüche feststellbar (namentlich hinsichtlich der Fragen, welche Personen verhaftet worden seien und wo diese Verhaftung stattgefunden habe, zu den Aufenthalten des Beschwerdeführer in Sri Lanka und im Ausland, zum Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nach der Freilassung aus der Haft bis 2013 keine Probleme mehr gehabt habe, zur effektiven Beteiligung von C._______ an dem ihm zur Last gelegten [terroristischer Anschlag] und zum Aufenthalt und zur Situation des jüngeren Bruders E._______). Q. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. August 2020 (Akte A42) liess sich der Beschwerdeführer zur Botschaftsabklärung und zu den im Schreiben des SEM vom 6. August 2020 aufgeführten Widersprüchen vernehmen. Hierauf wird in den Erwägungen (E. 8.3) eingegangen. Im Weiteren führte er aus, die Botschaftsabklärung habe im Wesentlichen seine Asylvorbringen bestätigt. Soweit das SEM auf Widersprüche hinweise, liessen sich diese erklären; namentlich müsse (wie bereits im ersten Beschwerdeverfahren E-483/2017) auf die erheblichen Verständigungsschwierigkeiten und Mängel in der Anhörung des Beschwerdeführers hingewiesen werden. Im Weiteren habe die Schwägerin des Beschwerdeführers, die Ehefrau von C._______, vor einigen Wochen für sich und ihren Sohn in der Schweiz um Asyl ersucht, was die drohende Reflexverfolgung des Beschwerdeführers zusätzlich bekräftige. Schliesslich verwies der Beschwerdeführer auf ein «Länderupdate» seines Rechtsvertreters vom 26. Februar 2020, einen «Zusatzbericht vom 10. April 2020» und einen «Rapport Ländersituation Sri Lanka, 11. April bis 26. Juni 2020» und hielt dazu fest, die menschenrechtliche und politische Lage habe sich in Sri Lanka weiter verschlechtert. Der Beschwerdeführer erfülle aufgrund seines Risikoprofils (Absolvierung einer LTTE-Ausbildung im Jahr 2006, älterer Bruder C._______ als aktives LTTE-Mitglied und fanatischer LTTE-Anhänger bekannt, Inhaftierung von C._______ und dessen seit 2011 hängiges Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit einem [Anschlag] der LTTE auf (...), Verhaftung des Beschwerdeführers, einmonatige Inhaftierung und dabei erlittene Misshandlungen, Auflage einer Meldepflicht und deren Nichteinhaltung, Ausreise aus Sri Lanka, mehrjähriger Aufenthalt in der tamilischen Diaspora, behördlicher Verdacht der Tätigkeit im Rahmen der Wiederaufbaubestrebungen der LTTE, persönliche und familiäre Verbindungen zu den LTTE) die Flüchtlingseigenschaft und werde im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka Opfer von Verfolgungsmassnahmen, die Art. 3 EMRK verletzen würden. R. Mit Verfügung vom 12. November 2020, eröffnet am 19. November 2020, lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG stand. Dem Anhörungsprotokoll vom 25. Juli 2016 sei zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bei Verständnisschwierigkeiten Fragen erklärt oder diese neu formuliert worden seien. Dieser sei auch aufgefordert worden, bei nicht verstandenen Fragen nachzufragen. Daraus könne gefolgert werden, dass auf Verständnisschwierigkeiten angemessen reagiert und allfällige Unklarheiten umgehend ausgeräumt worden seien. Das Anhörungsprotokoll könne deshalb für die vorliegende Verfügung ohne Einschränkungen herangezogen werden. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, ab 2013 wiederholt zu Hause gesucht und für Befragungen mitgenommen worden zu sein. Ihm sei es jedoch nicht gelungen, eine begründete Furcht vor künftiger asylbeachtlicher Verfolgung glaubhaft darzutun, da sich seine Vorbringen in wesentlichen Punkten unterscheiden würden, namentlich zur Anzahl der behördlichen Suchen und zu deren zeitlichen Einordnung. Er sei in der Anhörung auf diese Widersprüche hingewiesen worden und habe diese nicht plausibel ausräumen können. Die geltend gemachte, tägliche Suche nach seiner Person könne daher nicht geglaubt werden. Zudem seien keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die sri-lankischen Behörden ihn im fraglichen Zeitpunkt in der vorgetragenen Intensität hätten suchen sollen. Abgesehen von einigen wenigen Tagen im Jahr 2006 sei er nie in Kontakt mit den LTTE gestanden, er habe dies offensichtlich bei seiner Inhaftierung im Jahr 2011 überzeugend darlegen können und habe danach seinen Alltag als [Beruf] über mehrere Jahre hinweg fortführen können, ohne dass er sich habe etwas zu Schulden kommen lassen. Deshalb sei seine Angst im Jahr 2014, demnächst verhaftet zu werden, nicht nachvollziehbar und unbegründet. Der Vergleich mit seinem Bruder, der während längerer Zeit für die LTTE aktiv gewesen sei, schlage aufgrund der gänzlich unterschiedlichen Profile fehl. Gegen ein behördliches Interesse am Beschwerdeführer spreche schliesslich auch der Umstand, dass er nach der Haftentlassung im Jahr 2011 seiner Unterschriftspflicht nur während einem Monat nachgekommen sei und keine diesbezüglichen Folgen davongetragen habe. Die eingereichten Beweismittel würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Das Schreiben des Anwaltes widerspreche inhaltlich den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers, sowohl in Bezug auf den Ort seiner Verhaftung als auch hinsichtlich der Besuche beim Bruder im Gefängnis. Das Schreiben des (...) sei äussert oberflächlich und unkonkret formuliert und weise den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens ohne Beweiswert auf. Sämtliche Zeitungsartikel, der Auszug aus den Gerichtsakten und die Todesurkunde seines Cousins, die IKRK-Registrierungskarte sowie die Haftbestätigung seines Bruders stünden in keinem direkten Zusammenhang zur Person des Beschwerdeführers. Sie seien daher ungeeignet, seine Vorbringen zu belegen. Dasselbe treffe auch auf das Schreiben des Dorfvorstehers zu, welcher bestätige, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in B._______ wohne; daraus lasse sich kein Hinweis auf eine aktuelle Gefährdung entnehmen. Die beiden eingereichten Fotoaufnahmen und das Video würden zwar sri-lankische Sicherheitskräfte zeigen. Diesen Unterlagen lasse sich jedoch nicht entnehmen, wo und wann sie gemacht worden seien, noch weshalb diese Personen am besagten Ort erschienen seien. Der Inhalt des Gesprächs sei zudem nicht verständlich. Die Vorbringen zur intensiven Suche und Verhaftungsgefahr seien insgesamt als unglaubhaft einzustufen. Da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben offiziell am 13. Juli 2011 aus der Haft entlassen worden sei und sich danach bis zur Ausreise im November 2014 weitere drei Jahre lang unbehelligt in Sri Lanka aufgehalten habe, ohne dass es zu weiteren Festnahmen gekommen wäre, bestehe zwischen seiner einmonatigen Inhaftierung im Sommer 2011 und seiner Ausreise im November 2014 kein direkter Kausalzusammenhang. Die Haft im Jahr 2011 sei somit asylrechtlich nicht relevant, und deren Glaubhaftigkeit könne offen bleiben. Immerhin sei festzuhalten, dass zwischen den Angaben des Beschwerdeführers zur Haft im Jahr 2011 und den Aussagen der Familienangehörigen im Rahmen der Botschaftsabklärung erhebliche Widersprüche feststellbar seien. Soweit der Beschwerdeführer ein hängiges Gerichtsverfahren gegen seinen Bruder C._______ und eine daraus abgeleitete Reflexverfolgung geltend mache, sei festzustellen, dass die erfolgte Anklage gegen C._______ wegen Beteiligung am Anschlag auf [Angaben zum Anschlag] zutreffe und dieses Verfahren weiterhin hängig sei. Es gebe jedoch keinen Grund zur Annahme, dass dem Beschwerdeführer deshalb in Sri Lanka asylbeachtliche Nachteile drohten. Seine geltend gemachte Verfolgung ab 2013 sei nicht glaubhaft ausgefallen. Es würden sich keine Hinweise darauf ergeben, dass er nach 2011 von den sri-lankischen Behörden in flüchtlingsrechtlicher Weise behelligt worden sei. Seine Familienangehörigen seien zwar bis vor Kurzem regelmässig von Polizisten und zivilen Personen besucht und nach Familiendaten befragt worden. Aus den entsprechenden Aussagen würden sich aber keine Hinweise dafür ergeben, dass die Besuche spezifisch dem Beschwerdeführer gegolten hätten. Vielmehr hätten die Besuche aufgehört, nachdem die Ehefrau von C._______ im Dezember 2019 weggezogen sei, was vermuten lasse, dass die Besuche hauptsächlich ihr gegolten hätten. Aufgrund des laufenden Gerichtsverfahrens gegen den Bruder C._______ habe der Beschwerdeführer daher keine Verfolgung zu befürchten. Die geltend gemachte Verfolgung ab 2013 sei nicht glaubhaft und die Vorbringen betreffend die Haft im Jahr 2011 und die Reflexverfolgungssituation wegen des Bruders C._______ seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Es seien auch keine weiteren Faktoren ersichtlich, welche - kumuliert mit seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und seinem längeren Aufenthalt in der Schweiz - eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Er sei gemäss eigenen Angaben im Jahr 2011 unzählige Male befragt und nach einem Monat freigelassen worden. Wäre er in einem behördlichen LTTE-Verdacht gestanden, wäre er kaum freigelassen worden. Die für den Zeitraum von 2013 bis 2014 geltend gemachten behördlichen Suchen und Befragungen seien nicht glaubhaft ausgefallen. Es gebe keinen begründeten Anlass zur Annahme, dass dem Beschwerdeführer asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen drohen würden. Unter Verweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 wurde festgestellt, es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Schliesslich wurde der Wegweisungsvollzug unter Verweis auf die aktuelle politische Lage in Sri Lanka, die - durch die getätigte Botschaftsabklärung bestätigte - Existenz eines grossen sozialen Beziehungsnetzes und die wirtschaftliche Reintegrierbarkeit des Beschwerdeführers im Heimatland als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert. S. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Dezember 2020 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in der Hauptsache, die Verfügung des SEM vom 12. November 2020 sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Rechtsbegehren 2) respektive eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht (Rechtsbegehren 3) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 4) respektive es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 5). Eventualiter seien die Ziffern 3 und 4 (recte: 4 und 5) der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Rechtsbegehren 6). In formeller Hinsicht wurde ferner beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe das Spruchgremium bekanntzugeben und die zur Bestimmung dieses Spruchgremiums relevanten objektiven und im vorliegenden Verfahren angewandten Kriterien darzulegen (Rechtsbegehren 1). Zudem sei das SEM anzuweisen, gegen die beiden Verfasser der angefochtenen Verfügung intern die Notwendigkeit disziplinarischer Massnahmen zu prüfen (Rechtsbegehren 7). Unter dem Titel "Beweisanträge" (Beschwerde Ziff. 5, S. 40) wurde zudem beantragt, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien in eine Amtssprache zu übersetzen und korrekt zu würdigen. Ferner sei der Beschwerdeführer erneut ausführlich anzuhören und die Akten der Schwägerin F._______ seien beizuziehen. Das SEM habe in Missachtung der Handlungsanweisungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-483/2017 keine rechtliche Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers vorgenommen, sondern pauschal die bewiesene und sich aus der Rechtsprechung ergebende Reflexverfolgung verneint. Weiterhin seien die eingereichten Beweismittel weder übersetzt noch gewürdigt worden. Das SEM habe eine «copy paste»-Verfügung erlassen. Die im Rahmen des (ersten) Beschwerdeverfahrens vorgebrachten und mit Beweismitteln belegten Folternarben des Beschwerdeführers seien in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt und die offensichtliche Tragweite des Verfahrens von C._______ nicht beachtet worden. Die Behauptung, der Inhalt der eingereichten Videoaufnahme sei unverständlich, sei aktenwidrig, nachdem das Video vom Beschwerdeführer selbst übersetzt worden sei. Die Beurteilung der Reflexverfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise habe das SEM anhand seiner früheren Glaubhaftigkeitsprüfung in der mittlerweile kassationsweise aufgehobenen Verfügung vom 22. Dezember 2016 vorgenommen, die in der vorliegend angefochtenen Verfügung unverändert übernommen worden sei. Die Argumentation des SEM komme einem Beweisausschluss gleich, indem es ohne detaillierte förmliche und inhaltliche Auseinandersetzung die Beweismittel als unbeachtlich erklärt habe, obwohl das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. Oktober 2019 festgestellt habe, dass die Beweismittel rechtserheblich und tauglich seien. Obwohl die BzP vom 12. Juni 2015 und die Anhörung vom 27. Juli 2016 mit gravierenden Mängeln behaftet seien, habe das SEM in der angefochtenen Verfügung neu pauschal behauptet, dass die Protokolle ohne Einschränkungen verwendbar seien, und habe den Beschwerdeführer nicht erneut und korrekt befragt. Das Gericht habe im besagten Urteil E-483/2017 explizit festgestellt, dass das SEM durch die unterlassene Beweiswürdigung den rechtlichen Gehörsanspruch verletzt habe, und habe die Sache zur tatsächlichen Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. Im Weiteren habe das SEM in seiner «Lagefortschreibung» vom 7. Februar 2020 selbst festgestellt, dass sich die Sicherheitslage in Sri Lanka seit 2018 insgesamt verschlechtert habe. Insbesondere sei darauf zu verweisen, dass die Einwanderungsbehörde neu dem Verteidigungsministerium unterstellt worden sei, was zur Folge habe, dass das für die Verfolgung von separatistischen und terroristischen Aktivitäten zuständige sri-lankische Militär direkten Zugriff auf die Daten der Einwanderungsbehörde über zurückgeschaffte abgewiesene Asylgesuchsteller erlange. Das Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka setze voraus, dass die Datenschutzbestimmungen eingehalten und nicht zweckentfremdet würden. Zudem hätten die heimatlichen Behörden unmissverständlich die angeblich gezielten Versuche der tamilischen Diaspora, die LTTE wiederzubeleben, zur Bedrohung der nationalen Sicherheit erklärt. Deshalb sei der Austausch von Geheimdienstinformationen und die Überwachung des Internets, welche im J ahr 2020 zugenommen habe, besonders wichtig. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der erstellten Risikofaktoren in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet. Er habe im Jahr 2006 eine LTTE-Ausbildung absolviert und stamme aus dem Vanni-Gebiet. Sein Bruder sei mehrere Jahre lang bei den LTTE gewesen und deswegen seit 2011 inhaftiert; es laufe ein diesbezüglicher Gerichtsprozess gegen ihn im Zusammenhang mit einem (...) Anschlag der LTTE im Jahr [Angaben zum Anschlag]; der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit seinem Bruder im Jahr 2011 selbst verhaftet und einen Monat lang inhaftiert und dabei misshandelt worden. Er weise heute entsprechende Körpernarben auf. Er sei in der Folge einer Meldepflicht unterstanden, habe sich dieser Auflage entzogen und sei zweifellos auf einer «Stop»- oder «Watch-List» registriert. Es sei davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden ein Vergeltungsinteresse gegenüber dem Bruder hätten, weshalb der Beschwerdeführer selbst auch reflexverfolgt würde. Mit seinen Narben, seiner Flucht ins Ausland und dem mehrjährigen Aufenthalt in einem Diasporagebiet der LTTE mache sich der Beschwerdeführer gegenüber den sri-lankischen Behörden weiter verdächtig, Wiederaufbaubestrebungen der LTTE getätigt zu haben, insbesondere aufgrund seiner gut dokumentierten persönlichen und familiären Verbindungen zu den LTTE. Hinzu komme, dass sich seine Schwägerin seit Januar 2020 in einem Asylverfahren in der Schweiz befinde, nachdem sie in Sri Lanka jahrelang ebenfalls unter einer Reflexverfolgung gelitten habe. Das SEM habe der angefochtenen Verfügung einen falschen oder aktenwidrigen, nicht weiter belegbaren Sachverhalt zugrunde gelegt und die individuellen Asylgründe des Beschwerdeführers und die Ländersituation im Heimatstaat unkorrekt abgeklärt. Insbesondere habe es die Reflexverfolgung in Missachtung der Anweisungen des Gerichts überhaupt nicht abgeklärt. Die getätigte Botschaftsabklärung habe klare Hinweise auf eine Reflexverfolgung geliefert: die Familie des Beschwerdeführers sei bis Ende 2019 durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden behelligt worden, bis die Schwägerin «weggezogen» respektive in Wahrheit in die Schweiz geflüchtet sei. Durch diese Flucht der Schwägerin und ihres Sohnes sei für den Beschwerdeführer ein weiterer Verdachtsmoment geschaffen worden. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar. T. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2020 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig gab das Gericht das voraussichtliche Spruchgremium bekannt und erhob einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- U. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2020 beantragte der Beschwerdeführer Einsicht in die Asylverfahrensakten seiner Schwägerin F._______ (Verfahrensnummer N [...]) und reichte ein Schreiben des SEM vom 23. Dezember 2020 zu den Akten, aus welchem hervorgeht, dass das SEM dem Rechtsvertreter die Akteneinsicht in die besagten Verfahrensakten unter Hinweis auf die noch nicht abgeschlossene Untersuchung im Verfahren der Schwägerin verweigerte. V. Mit Eingabe vom 11. Januar 2021 ersuchte der Rechtsvertreter um weitere Auskünfte betreffend die Bildung des Spruchkörpers (elektronisches Spruchkörpergenerierungssystem) im vorliegenden Beschwerdeverfahren und verwies dazu auf eine Zwischenverfügung im Verfahren D-3427/2020 vom 23. Juli 2020. W. Am 11. Januar 2021 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist mithin - unter nachstehenden Vorbehalten - einzutreten.

E. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2 Dem Beschwerdeführer wurde die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchgremiums mit Instruktionsverfügung vom 23. Dezember 2020 bekanntgegeben. Auf die weiteren Anträge betreffend Spruchkörperbildung ist praxisgemäss nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4).

E. 3 Soweit die Anordnung von Disziplinarmassnahmen gegen Mitarbeitende der Vorinstanz beantragt wird (Rechtsbegehren 7), ist auf diesen Antrag mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Disziplinarbehörde ebenfalls nicht einzutreten.

E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 5 In der Beschwerde werden diverse formelle Rügen erhoben, welche grundsätzlich vorab zu beurteilen wären, da sie - sofern begründet - allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 5.1 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann auf die vorgängige Prüfung der formellen Rügen betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs respektive der Begründungspflicht (Rechtsbegehren 2 und 3) indessen verzichtet werden, da der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren 5 (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl) vollständig durchdringt.

E. 5.2 Auch auf die in der Rechtsmitteleingabe und der Eingabe vom 28. Dezember 2020 gestellten Beweisanträge (Übersetzung von eingereichten Beweismitteln und zusätzliche Anhörung des Beschwerdeführers) ist nicht weiter einzugehen, da sie im Hinblick auf den Verfahrensausgang obsolet geworden sind. Festzuhalten bleibt, dass die Rüge, das SEM habe weiterhin die eingereichten Beweismittel nicht übersetzen lassen (vgl. Beschwerde S. 10, 11, 19, 42 f.), nicht zutrifft (vgl. oben Bst. K). Wenn sich in der angefochtenen Verfügung der Satz findet, es könne "auf eine Übersetzung der nur in tamilischer Sprache vorliegenden Dokumente verzichtet" werden (Verfügung vom 12. November 2020 S. 5), wurde diese Überlegung unzutreffend offenbar aus der früheren, mittlerweile kassationsweise aufgehobenen Verfügung vom 22. Dezember 2016 übernommen.

E. 5.3 Was den Antrag betrifft, die Akten der Schwägerin F._______ zu edieren, hat das SEM dieses Gesuch angesichts des weiterhin vorinstanzlich hängigen Asylverfahrens von F._______ gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG zu Recht abgewiesen und eine derzeitige Akteneinsicht zu Recht verweigert. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten beigezogen. Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann auf eine vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang verzichtet werden (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG).

E. 6.1 Es gilt vorab festzustellen, dass Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass bedeutet und durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers lässt. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.

E. 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37), ohne dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides. Die Verfolgung muss grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).

E. 6.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). Dabei kommen in einem solchen Kontext bei der Prüfung einer begründeten Furcht vor Verfolgung beweiserleichternde Grundsätze zur Anwendung (vgl. dazu insbesondere EMARK 1993 Nr. 6, E. 4, S. 38 mit weiteren Verweisen; Weiterführung dieser Praxis durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, beispielsweise im Urteil des BVGer E-3738/2006 vom 5. Februar 2009 E. 5.3.1 und E-2734/2015 vom 16. April 2018 E. 4.3.1).

E. 6.4 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).

E. 7 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Verfahrensakten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation vor seiner Ausreise aus Sri Lanka, namentlich die Suche nach seiner Person und die von ihm bereits erlittenen Behelligungen, entgegen der Einschätzung des SEM, überwiegend glaubhaft ist. Seine Angaben geben insgesamt ein zusammenhängendes Gesamtbild wieder, welches asylrechtlich von Relevanz ist. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse und die daraus abgeleitete Verfolgungssituation werden in den Kernpunkten durch die von der Schweizerischen Botschaft in Colombo vorgenommenen Abklärungen bestätigt werden. Zudem decken sich seine Vorbringen weitestgehend mit den entsprechenden Angaben und Schilderungen seiner Schwägerin und deren Sohnes in deren eigenen Befragungen zu den Asylgründen.

E. 8.1 Nachdem im Kassationsurteil E-483/2017 vom 24. Oktober 2019 festgestellt worden war, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt mangelhaft erfasst und die Vorbringen des Beschwerdeführers unvollständig gewürdigt habe, nahm das SEM weitere Untersuchungsmassnahmen vor, liess die eingereichten Beweismittel übersetzen und beauftragte namentlich die Schweizerische Botschaft in Colombo mit weiteren Abklärungen; eine zusätzliche Anhörung des Beschwerdeführers wurde nicht durchgeführt. Zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung ebenso wie zu gewissen diesbezüglich entstandenen Widersprüchen wurde dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör gewährt (vgl. oben Bst. P und Q).

E. 8.2 Die Botschaftsergebnisse haben die Hauptasylvorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen bestätigt. Sie haben ergeben, dass der Bruder C._______ im Jahr 2011 verhaftet wurde, und dass die TID, die Sicherheitsbehörde, welche innerhalb der sri-lankischen Sicherheitskräften für die Terror-Bekämpfung zuständig ist, gegen ihn vor dem [Gericht] in (...) ein Gerichtsverfahren eröffnet hat. Der Bruder ist unter der PTA - der Gesetzgebung betreffend Terrorbekämpfung - angeklagt, [terroristischer Anschlag]. Darüber wurde in den internationalen Medien ausführlich berichtet (vgl. dazu: Sachverhalt oben, Bst. Q, mit Verweis auf das Urteil E-483/2017 a.a.O, E. 4.3.1). Im Weiteren liess sich durch die Abklärungen der Botschaft seitens der konsultierten Familienmitglieder bestätigen, dass C._______ sich im Jugendalter der LTTE angeschlossen und diese Bewegung 2005 verlassen hatte. Ob er am Anschlag tatsächlich beteiligt gewesen sei, wussten seine Angehörigen nicht; hingegen gaben sie an, C._______ sei zum Zeitpunkt des fraglichen Anschlags "ein fanatisches LTTE-Mitglied gewesen". Ferner gab die Familie an, sie sei auch nach der Verhaftung von C._______ - bis in jüngste Zeit - von den Behörden kontrolliert und überwacht sowie immer wieder behelligt und aufgesucht worden. Die Nachstellungen hätten sich namentlich gegen den Beschwerdeführer sowie gegen die Ehefrau von C._______ gerichtet. Der jüngere Sohn der Familie sei demgegenüber zu jung gewesen, um mit den LTTE in Verbindung gebracht zu werden. Die Aussagen des Beschwerdeführers, sie seien als LTTE-Familie bekannt gewesen (wobei sein jüngerer Bruder zu jung gewesen sei, um in selber Weise wie er und C._______ behelligt zu werden; vgl. A13 F 199), finden demnach in den Aussagen der Familie im Rahmen der Botschaftsabklärung ihre Bestätigung; es geht aus den Darstellungen ferner auch übereinstimmend hervor, dass die Behelligungen immer im Zusammenhang mit C._______ gestanden sind. Den Angaben der Familie zufolge seien sie seit 2011 unter Beobachtung und unter generellem Verdacht gestanden; die Behelligungen der Familie seien ferner auch nachdem der Beschwerdeführer das Land verlassen habe, weiter gegangen. Nach Einschätzung der mit der Botschaftsabklärung betrauten Person hätten die Familienangehörigen spontan und substantiiert Auskunft gegeben; es bestehe kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu zweifeln.

E. 8.3 Soweit sich in einzelnen Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen Widersprüche finden, ist Folgendes festzuhalten:

E. 8.3.1 Vorab ist zu berücksichtigen, dass die Angehörigen im Rahmen der Botschaftsabklärung an verschiedenen Stellen einräumten, sich in den Erinnerungen nicht sicher zu sein; es ist durchaus denkbar, dass es zu gewissen Verwirrungen gekommen ist. Die Botschaftsmitarbeiterin hielt ferner fest, es sei wohl davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum eigenen Schutz nicht alle Begebenheiten mit seiner Familie geteilt habe und diese also nicht von allem wüssten. Schliesslich sei zu beachten, dass die Gesprächspartnerinnen der Schweizer Botschaft - die Mutter des Beschwerdeführers und die Ehefrau des jüngeren Bruders - Mühe gehabt hätten, sich an konkrete Daten zu erinnern; die Mutter sei psychisch stark angeschlagen, vergesslich und nicht bei guter Gesundheit; die Ehefrau des jüngeren Bruders ihrerseits sei bei den früheren Ereignissen in die Familienangelegenheiten noch weniger involviert gewesen. Was demgegenüber die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen des schweizerischen Asylverfahrens betrifft, muss festgehalten werden, dass die Anhörung des Beschwerdeführers offenbar von Verständigungsproblemen geprägt war (vgl. die Anmerkungen der Hilfswerkvertretung, A13 S. 27). Verschiedentlich wurden die Aussagen des Beschwerdeführers nicht umfassend protokolliert, sondern es wurde lediglich in Klammern vermerkt, er wiederhole sich (vgl. A13 F 78, 115, 145, 150, 206). Zudem sind offenbar die Fragen nicht in der Form protokolliert worden, wie sie gestellt worden sind, da der Dolmetscher die Fragen selber - ohne dass sie aus dem Protokoll hervorgehen würden - umformuliert habe (vgl. A13 F 92 f., 168). Schliesslich ergibt sich die Chronologie der Ereignisse aus dem Protokoll der Anhörung nur erschwert, und die Anhörung folgte nicht einem chronologisch geradlinigen Ablauf; teils verwechselte der Beschwerdeführer die Jahre 2011 und 2013 (vgl. A13 F 89), teils ist es unmöglich, aus dem Protokollkontext seine Aussagen in einen zeitlichen Rahmen zu setzen (vgl. z.B. die Aussage, der Beschwerdeführer sei mehrere Male für Befragungen mitgenommen worden, ohne dass klar ist, wann das geschehen sein soll, A13 F 88 und 89). Was andererseits die Befragung des Beschwerdeführers in der BzP betrifft, ist festzuhalten, dass die gesamte BzP samt Rückübersetzung lediglich 1 ¼ Stunden dauerte; die Aussagen zu den Gesuchsgründen umfassen knapp eine halbe Seite (vgl. A3 S. 6). Bei dieser Sachlage erweist sich der in der angefochtenen Verfügung (S. 4) vom SEM erhobene Vorwurf, in der Anhörung seien Vorbringen nachgeschoben worden, die in der BzP nicht genannt worden seien, als unhaltbar.

E. 8.3.2 Vor diesem Hintergrund hält das Gericht fest, dass zunächst - entgegen den vom SEM angedeuteten, aber letztlich offen gelassenen Zweifeln - die einmonatige Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahr 2011 als glaubhaft gemacht gelten kann. Zwar bestehen diesbezüglich Ungereimtheiten zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und jenen seiner Angehörigen. Der Beschwerdeführer wurde seinen Angaben gemäss im Sommer 2011 gleichzeitig wie sein Bruder verhaftet und für einen Monat inhaftiert; er sei zunächst kurze Zeit im (...) und in (...) festgehalten worden, wo man ihn noch nicht misshandelt habe, und dann nach Colombo ins "vierte Geschoss" verbracht worden; dort sei er einen Monat lang massiv misshandelt worden. Seine Familie sprach demgegenüber davon, im Jahr 2011 sei C._______ verhaftet worden; danach sei der Beschwerdeführer von Armeeangehörigen wiederholt befragt oder zur Befragung mitgenommen worden; einmal sei er mehrere Tage nicht nach Hause gekommen, in Colombo festgehalten worden und dabei schwer geschlagen worden. Diese Ungereimtheiten sind nach Ansicht des Gerichts nicht geeignet, die einmonatige Haft im Jahr 2011 als nicht glaubhaft zu werten. Der Beschwerdeführer - der die Haft bereits in der BzP anführte (vgl. A3 S. 6) - machte hierzu in der Anhörung ausführliche, detaillierte und substantiierte Aussagen, die Realkennzeichen aufweisen und durchaus den Eindruck von Selbsterlebtem wiedergeben (vgl. insbesondere A13 F 105 ff., 123 ff.). Festzuhalten ist sodann, dass die Schwägerin und der Neffe des Beschwerdeführers im Rahmen ihres Asylverfahrens in der Schweiz bestätigt haben, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2011 zusammen mit C._______ für einen Monat verhaftet worden (vgl. nachfolgend E. 8.4). Das Gericht teilt ferner auch die Einschätzung des SEM nicht, dass das eingereichte Bestätigungsschreiben von Rechtsanwalt (...) vom 24. Juni 2015 (vgl. A14 Bm 1) einen grundsätzlich fraglichen Beweiswert habe, weil es den Aussagen des Beschwerdeführers widerspreche. Der Rechtsanwalt bestätigt die Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahr 2011. Ferner führt er aus, er selber (der Rechtsanwalt) sei unter Beobachtung der TID geraten, nachdem die Angehörigen von C._______ (namentlich dessen Ehefrau und der Beschwerdeführer) jenen im Gefängnis besucht hätten; dem steht die Aussage des Beschwerdeführers gegenüber, er habe seinen Bruder nicht besucht (vgl. A13 F 164, 169). Dass dem Anwalt hier betreffend eine nicht auf eigener Wahrnehmung beruhende Tatsache möglicherweise ein Fehler unterlaufen ist, stellt nach Ansicht des Gerichts nicht die gesamte Beweiskraft seiner Bestätigung in Frage.

E. 8.3.3 Ungereimtheiten und Unterschiede zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und den Angaben seiner Familie der Botschaft gegenüber bestehen schliesslich zu den nach 2011 erfolgten behördlichen Behelligungen. Unklar erscheint namentlich, welche Probleme der Beschwerdeführer nach seiner einmonatigen Haft im Jahr 2011 bis ungefähr ins Jahr 2013 gehabt habe. Wie bereits erwähnt, gab seine Familie an, er sei damals, im Jahr 2011, sehr oft, anfangs fast täglich, von Armeeangehörigen aufgesucht, befragt oder zur Befragung mitgenommen worden und einmal während mehreren Tagen nach Colombo verbracht und dort schwer geschlagen worden. Demgegenüber sprach der Beschwerdeführer zwar ebenfalls von Behelligungen bereits ab dem Jahr 2011, wobei es sich aber anfangs um eher nebensächlich scheinende Schikanen gehandelt habe (es seien Steine geworfen worden; man habe Brennholz (...) weggenommen; vgl. A13 F 150, 155). Der Beschwerdeführer soll damals zwar Probleme gehabt haben, habe aber andererseits die Meldepflicht nach einem Monat einstellen können, ohne dass dies Folgen gehabt hätte; seinen Angaben gemäss seien die Probleme erst ab dem Jahr 2013 ernsthafter geworden. Seit 2013 sei er wiederholt festgenommen und auch zu Hause gesucht worden (vgl. A13 F 89, 147 ff., 152, 153 ff., 170 ff.). Auch im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens wies der Beschwerdeführer darauf hin, er sei namentlich ab 2013 gesucht worden (vgl. Akten E-483/2017, Eingabe vom 10. März 2017; oben Bst. E). Dass die Familie - und damit auch der Beschwerdeführer - behördlich weiterhin behelligt und aufgesucht worden sei, und dass dies bis letztmals Dezember 2019 angedauert habe (die Botschaftsauskunft erfolgte anfangs Juli 2020), gaben die Angehörigen des Beschwerdeführers auch im Rahmen der Botschaftsabklärungen an. Die Schwägerin und der Neffe des Beschwerdeführers bestätigten im Rahmen ihrer Asylbefragungen in der Schweiz sodann ebenfalls, dass die behördlichen Überwachungen und Behelligungen jahrelang angedauert hätten und auch nach ihrer eigenen Ausreise aus Sri Lanka im Januar 2020 weiterhin stattgefunden hätten (vgl. nachfolgend, E. 8.4). Was die Darstellungen des Beschwerdeführers betrifft, die gegen ihn gerichteten behördlichen Behelligungen und die Suche nach ihm seien ab 2013 intensiver geworden, könnte dies auch aufgrund der konkreten länderspezifischen Ereignisse zu erklären sein. So ist es nach Einschätzung des Gerichts durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Freilassung aus der Haft im Juli 2011 in weniger intensivem Ausmass von den sri-lankischen Behörden behelligt wurde als ab dem Jahr 2013. [Angaben zum terroristischen Anschlag], beide abgerufen am 8.3.2021), scheint im Länderkontext plausibel, dass die behördlichen Ermittlungsmassnahmen im Zusammenhang mit [dem terroristischen Anschlag] erst danach intensiviert wurden und auch die entsprechenden Behelligungen und Behördenbesuche beim Beschwerdeführer zunahmen. Wenn auch die Ungereimtheiten letztlich nicht vollständig ausgeräumt sind, geht das Gericht nach dem zuvor Gesagten (vgl. E. 8.3.1) davon aus, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise weitere behördliche Behelligungen erlebte und dass nach ihm gesucht wurde. Die Erwägung des SEM, seit 2011 sei dem Beschwerdeführer nichts mehr passiert, kann das Gericht nicht teilen. Dass die behördlichen Besuche nicht spezifisch dem Beschwerdeführer, sondern offenbar eher der Ehefrau von C._______ gegolten hätten, wie das SEM weiter erwägt, überzeugt ebenfalls nicht und verkennt die Problematik der vorliegend interessierenden Konstellation einer Reflexverfolgung. Nachdem C._______ seit 2011 im Gewahrsam der sri-lankischen Behörden ist, kann sich die andauernde Behelligung seiner Angehörigen nicht darauf beziehen, dass die Behörden etwas über den Verbleib eines Gesuchten hätten erfahren wollen; vielmehr wird offenbar aus der Tatsache, dass die Behörden mit C._______ einen prominenten Terroristen in Haft und vor Gericht wissen, eine entsprechende Verdächtigung auch seiner engsten Verwandten in dem für LTTE-Verdächtigungen "passenden" Alter abgeleitet; damit richten sich entsprechende Verdachtsmomente primär auch gegen den Beschwerdeführer.

E. 8.4 Wie bereits erwähnt, haben die Schwägerin und der Neffe des Beschwerdeverfahrens im Rahmen ihres Asylverfahrens in der Schweiz verschiedentlich auf den Beschwerdeführer Bezug genommen. Aus den vom Gericht beigezogenen Asylverfahrensakten der Schwägerin und deren Sohnes (N [...]) ergibt sich Folgendes:

E. 8.4.1 Das im Januar 2020 von der Schwägerin und ihrem Sohn eingereichte Asylgesuch ist zurzeit vor dem SEM noch hängig. Die Personalienaufnahme der Schwägerin und ihres Sohnes wurde am 28. Februar 2020 durchgeführt. Der Sohn G._______ wurde am 11. Juni 2020, die Schwägerin am 19. August 2020 einlässlich angehört. Ob weitere Abklärungsmassnahmen seitens des SEM in Betracht gezogen werden, lässt sich den derzeitigen Akten nicht entnehmen.

E. 8.4.2 Den Angaben von G._______ in seiner Anhörung vom 11. Juni 2020 zufolge wurde sein Vater (der Bruder des Beschwerdeführers, C._______) zusammen mit dem Beschwerdeführer im Jahr 2011 festgenommen; der Beschwerdeführer wurde nach einem Monat wieder freigelassen. Die CID-Leute seien immer wieder gekommen, um seinen Onkel zu befragen. G._______ nannte den Namen des Beschwerdeführers dabei explizit. Die Behörden hätten gewusst, dass sie eine «LTTE-Familie» gewesen seien (vgl. Anhörungsprotokoll des Sohnes: Antworten 8 ff., 86 und 88). Auch nach der Ausreise von G._______ und seiner Mutter seien die Behörden zu Hause erschienen und hätten bei den Grosseltern Erkundigungen vorgenommen (vgl. Antworten 104 und 141). G._______ bestätigte weiter, dass seine Mutter ihren Ehemann (C._______) aus Angst vor Problemen mit den Sicherheitsbehörden nicht mehr im Gefängnis besucht habe (vgl. Antwort 148) und dass er selbst erlebt habe, wie das Haus seiner Familie unter Beobachtung gestanden habe (vgl. Antwort 156).

E. 8.4.3 Auch die Schwägerin F._______ gab im Rahmen ihrer Anhörung vom 19. August 2020 zu Protokoll, zusammen mit ihrem Ehemann C._______ sei auch ihr Schwager - der Beschwerdeführer - am 13. Juni 2011 festgenommen worden; mit Hilfe eines Anwalts sei der Beschwerdeführer aus der Haft freigekommen; als ihr Ehemann ins «Vierte Geschoss» gebracht worden sei, sei er vom Beschwerdeführer getrennt worden. Nach der Entlassung ihres Schwagers sei sie - die Schwägerin - von den Behörden befragt worden; dabei seien auch Fragen zum Beschwerdeführer und zu dessen Identitätspapieren gestellt worden. Am 26. Oktober 2019 seien zwei Personen zu ihrer Schwiegermutter gekommen und hätten auch nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt (vgl. Anhörungsprotokoll der Schwägerin: Antworten 16, 68ff., 86). Aus Angst habe sie ihren Mann nicht mehr im Gefängnis besucht (vgl. Antworten 99, 101). Die Schwägerin bestätigte auch, dass ihr Nachbarhaus von einer singhalesischen Familie bewohnt worden sei und dass Soldaten und Polizisten nachts zu jenem Haus gekommen seien (vgl. Antwort 93).

E. 8.4.4 Der Beizug der Verfahrensakten der Schwägerin und des Neffens des Beschwerdeführers ergibt damit ein übereinstimmendes Bild. Ein Vergleich der jeweiligen Angaben dieser beiden Personen zeigt, dass sich die Schilderungen des Beschwerdeführers - namentlich zum Verfahren seines Bruders, dem LTTE-Hintergrund seiner Familie und den selbst erlittenen Behelligungen - weitgehend und ohne erwähnenswerte Widersprüche mit den Angaben seiner Schwägerin und seines Neffen decken. Aus diesen Akten geht übereinstimmend hervor, dass der Beschwerdeführer, wie sein Bruder C._______, aus einer Familie mit LTTE-Hintergrund und -verbindungen stammt und im Jahr 2011 verhaftet wurde. C._______ hat wegen des Verdachts einer Mitbeteiligung an einem Angriff der LTTE das Augenmerk der sri-lankischen Sicherheitskräfte auf sich respektive auf die gesamte Familie gezogen und diese hat in der Folge jahrelang unter ständigen behördlichen Behelligungen, Schikanen und Überwachungen gelitten.

E. 9 Zu prüfen bleibt die flüchtlingsrechtliche Relevanz der als glaubhaft erachteten Vorbringen.

E. 9.1 Das SEM ging davon aus, dass die Verhaftung Beschwerdeführers im Jahr 2011 - deren Glaubhaftigkeit offen gelassen werden könne - zur Ausreise im Jahr 2015 jedenfalls keinen Kausalzusammenhang mehr aufweise. Dass der Beschwerdeführer nach dem Jahr 2011 noch Behelligungen erlitten habe, würdigte das SEM als nicht glaubhaft gemacht. Damit habe im Zeitpunkt seiner Ausreise kein Anlass für eine begründete Furcht vor weiterer Verfolgung bestanden; namentlich müsse seine Furcht vor einer ihm möglicherweise drohenden Verhaftung als unbegründet bezeichnet werden. Dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Bruder C._______ hätte eine Verfolgung drohen können, verneinte das SEM und wies auf die gänzlich unterschiedlichen politischen Profile des Beschwerdeführers einerseits und seines Bruders andererseits hin. Auch im Kontext, dass der Beschwerdeführer sich seit 2015 in der Schweiz befindet und aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren müsste, verneinte das SEM, unter Bezugnahme auf das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung.

E. 9.2 Das Gericht schliesst sich diesen Erwägungen nicht an. Zunächst ist nach dem oben Gesagten die Verhaftung des Beschwerdeführers im Jahr 2011 als glaubhaft gemacht anzuerkennen (vgl. oben E. 8.3.2). Damit ist auch eine glaubhafte Grundlage für die geltend gemachten, während der Haft erlittenen massiven Misshandlungen (vgl. A13, Antworten 112, 116 f. und 125-140) gegeben. Durch diese glaubhaft gemachte erlebte Vorverfolgung und das vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit subjektiv Erlebte sind an die begründete Furcht vor weiterer Verfolgung herabgesetzte Anforderungen zu stellen (vgl. oben E. 6.4). Ferner erachtet das Gericht, anders als das SEM, es auch als glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer auch nach 2011 behördlich behelligt, verschiedentlich seines Bruders wegen verhört und selber gesucht wurde (vgl. oben E. 8.3.3). Entgegen dem vom SEM vertretenen Standpunkt handelt es sich bei der Festnahme und Inhaftierung im Sommer 2011 nicht um ein abgeschlossenes Ereignis, sondern die Repressalien gegen den Beschwerdeführer und seine Familie dauerten vielmehr nachhaltig an. Der Vorhalt des SEM, der Beschwerdeführer habe nach Juli 2011 bis zur Ausreise mehrere Jahre lang von staatlichen Repressalien unbehelligt in Sri Lanka ein normales Leben weiterführen können, hält einer Überprüfung nicht stand. Damit kann den vorinstanzlichen Erwägungen, der Kausalzusammenhang sei seit 2011 abgebrochen, nicht gefolgt werden. Schliesslich vermag das Gericht auch die Einschätzung der Vorinstanz zur politischen Relevanz des gegen C._______ eröffneten Strafverfahrens und dessen Auswirkung auf die Situation des Beschwerdeführers nicht zu teilen. Es steht ausser Frage, dass C._______ angesichts der gegen ihn vor dem [Gericht] in (...) unter der PTA-Gesetzgebung zur Anklage gebrachten Vorwürfe in den Augen des sri-lankischen Regimes als prominenter und gefährlicher LTTE-Exponent gilt. Dass seine Familie während Jahren - obwohl C._______ sich ja seit 2011 in behördlichem Gewahrsam befindet - unter Beobachtung stand, wegen C._______ und wegen LTTE-Verdächtigungen befragt, behelligt und gesucht wurde, erklärt sich offenbar dadurch, dass auch gegen nahe Familienangehörige von C._______, im Sinne einer Reflexverfolgung, entsprechende Verdächtigungen nachhaltig bestehen. Dass Reflexverfolgung in Sri Lanka vorkommt und dass das sri-lankische Regime die Strategie der Reflexverfolgung im Sinne von Überwachungsmassnahmen und Repressalien gegenüber Familienangehörigen von Personen, die der Entfaltung politisch missliebiger Tätigkeiten verdächtigt werden, gezielt anwendet, hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Rechtsprechung mehrfach festgestellt (vgl. beispielsweise Urteil vom D-1345/2015 vom 8. Oktober 2015, D-1529/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 8.4).

E. 9.3 Zwar mögen die einzelnen Behelligungen, die der Beschwerdeführer nach dem Jahr 2011 bis zu seiner Ausreise in Sri Lanka erlebt hat, für sich alleine nicht sehr intensiv gewesen sein und isoliert betrachtet für die Bejahung einer Verfolgungssituation nicht genügen. In ihrer Gesamtheit - und angesichts der Vorverfolgung, die der Beschwerdeführer während der Haft im Jahr 2011 bereits erlebt hat - waren aber die ständigen, andauernden behördlichen Vorsprachen und Behelligungen geeignet, eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer weiteren Festnahme und Inhaftierung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka zu begründen. Angesichts seines familiären Hintergrunds und der gegen seinen Bruder bestehenden Anklage betreffend die Beteiligung an einem prominenten terroristischen Anschlag, sodann angesichts der bereits erlebten, mit Misshandlungen verbundenen Verhaftung und der Tatsache, dass die Behelligungen der Behörden gegen die Familie von C._______, obwohl dieser nicht mehr gesucht werden musste, während Jahren andauerten, kann die subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor einer erneuten Verhaftung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka auch objektiv ohne weiteres nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer musste im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka in begründeter Weise befürchten, aufgrund politischer Verdächtigungen der LTTE-Unterstützung eine gezielte Verfolgung von ausreichender Intensität zu gewärtigen. Es ist ferner zu bejahen, dass diese Furcht vor Verfolgung auch zum heutigen Zeitpunkt weiterhin aktuell ist. Aus den vorliegenden Angaben der Angehörigen des Beschwerdeführers (seiner Familie der Schweizer Botschaft gegenüber, beziehungsweise seiner Schwägerin und seines Neffen im Rahmen ihres Asylverfahrens in der Schweiz) geht hervor, dass die behördlichen Überwachungen und Behelligung bis in jüngste Zeit weiterhin angedauert haben. Die allgemeine Situation in Sri Lanka und die Haltung der sri-lankischen Behörden der tamilischen Minderheit sowie den der LTTE-Aktivitäten verdächtigten Personen gegenüber haben sich zudem seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus seiner Heimat nicht verbessert. Die bei der Ausreise des Beschwerdeführers bestehende Furcht vor Verfolgung muss auch heute weiterhin als begründet bezeichnet werden und hat ihre Aktualität nicht eingebüsst.

E. 9.4 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Da den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen (Art. 53 AsylG) hindeuten, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).

E. 10 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung vom 12. November 2020 ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem Beschwerdeführer ist der bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- zurückzuerstatten.

E. 11.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand. Seitens des Rechtsvertreters wurde mit der Rechtsmitteleingabe vom 21. Dezember 2020 eine Kostennote eingereicht, welche einen Arbeitsaufwand von 23 Stunden, einen Stundenansatz von Fr. 240.- sowie Auslagen von Fr. 31.90 ausweist. Dieser Aufwand erscheint im Verhältnis zu vergleichbaren Verfahren zu hoch. Zudem gilt zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeeingabe sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige und unnötige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka enthalten, die sich in gleicher Form in einer Vielzahl von Eingaben seines Rechtsvertreters in anderen Beschwerdeverfahren finden. Der zu entschädigende Arbeitsaufwand ist daher zu kürzen. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung der genannten Umstände sowie der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv: nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 12. November 2020 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Der geleistete Vorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- wird zurückerstattet.
  5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6420/2020 Urteil vom 20. Mai 2021 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. November 2020 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, Bezirk Jaffna (Nordprovinz) - verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben Ende 2014 und reiste am 9. Juni 2015 in die Schweiz ein, wo er am 12. Juni 2015 um Asyl ersuchte. Am 19. Juni 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel die summarische Befragung zur Person (BzP) statt. Am 25. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. A.a Bei der BzP brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe im Heimatland sowohl mit der sri-lankischen Armee als auch mit der Polizei und dem CID (Criminal Investigation Department) Probleme gehabt. In den Jahren 2006 oder 2007 habe er eine dreimonatige Grenzschützerausbildung bei den LTTE gemacht. Am 13. Juni 2011 sei er zusammen mit seinem Bruder C._______ (im Nachfolgenden: C._______), welcher bei den LTTE gewesen sei, in B._______ festgenommen worden. Er sei einen Monat lang im Gefängnis festgehalten und etwa am 13. Juli 2011 freigelassen worden. Sein Bruder sei acht Monate lang im Gefängnis in (...) gewesen und anschliessend nach (...) verlegt worden. Der Beschwerdeführer sei nach seiner Freilassung zweimal, am 2. und am 29. Oktober 2014, zu Hause gesucht worden. Weil sein Leben in Sri Lanka in Gefahr gewesen sei, habe er Sri Lanka verlassen. Zu seinen familiären Verhältnissen gab er an, er habe von 2009 bis November 2014 in D._______ (Bezirk Kilinochchi, Nord Provinz) gelebt. Seine Eltern würden in B._______ leben; sein jüngerer Bruder E._______ lebe versteckt in (...) (Nord-Zentral Provinz). A.b Bei der einlässlichen Anhörung trug der Beschwerdeführer vor, sein Bruder C._______ sei etwa 1994/1995 von den LTTE zwangsrekrutiert worden, sei bis 2003 bei den LTTE gewesen und habe damals im Vanni-Gebiet gelebt. Im Jahr 2003 sei er aus der Bewegung ausgetreten und ins Ausland - nach (...) - gegangen. Während des Auslandaufenthaltes von C._______ seien die Behörden mehrmals zur Familie nach Hause gekommen, hätten nach diesem Bruder gefragt und Hauskontrollen durchgeführt. Sein Vater sei dabei massiv geschlagen worden. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2006 im (...)-Camp in (...) ein Training der LTTE begonnen. Die Trainings seien nicht einfach gewesen. Nach ein paar Tagen habe er sich im Camp krankgemeldet, habe dieses verlassen und sei aus Angst nach Hause zurückgekehrt. Ansonsten habe er keine Kontakte zu den LTTE unterhalten und sei nie deren Mitglied gewesen. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Bruder C._______ eine [Geschäft] geführt, nachdem dieser vom Ausland zurückgekehrt sei. Drei Monate nach der Gründung der [Geschäft] - am 13. Juni 2011 - seien die beiden Brüder verhaftet worden. Zurzeit sei C._______ im Gefängnis in (...) inhaftiert. Der Beschwerdeführer sei nach der Verhaftung zunächst ins (...)-Camp und danach nach (...) gebracht worden, wo er zu eigenen Verbindungen oder Kontakten seines Bruders zu den LTTE befragt worden sei. Er habe die Schreie seines Bruders gehört und habe Angst bekommen; er selbst sei in (...) und (...) nicht misshandelt worden. Nach einem Tag sei er weiter ins "vierte Geschoss" des CID in Colombo geführt worden, wo er sich habe ausziehen müssen und 28 Tage lang misshandelt worden sei. Er sei durch die TID (Terrorist Investigation Division) zu den Verbindungen seines Bruders zu den LTTE befragt worden. Man habe ihn auch verdächtigt, zusammen mit C._______ einen [terroristischen Anschlag] verübt zu haben. Nach einem Monat, am 13. Juli 2011, sei der Beschwerdeführer mit Hilfe eines Anwalts aus der Haft entlassen worden. Danach sei er einer Unterschriftspflicht im (...)-Camp unterstanden, sei dieser nach einem Monat jedoch nicht mehr nachgekommen. Bis 2013 habe er keine direkten Probleme gehabt. Seine Familie sei jedoch schikaniert und der Beschwerdeführer gesucht worden. C._______ sei wegen des [terroristischen Anschlag] festgenommen und zum Gefängnis (...) in (...) respektive zum Gefängnis in (...) gebracht worden. Als seine Eltern den Bruder in (...) besucht hätten, habe C._______ ihnen mitgeteilt, dass er sein Engagement bei den LTTE zugegeben habe. In (...) und (...) seien Gerichtsprozesse gegen den Bruder geführt worden. Sein zweiter Bruder E._______ sei letztmals vor drei Jahren zu Hause gewesen; seither lebe er versteckt. Sein Cousin (...), welcher nicht LTTE-Mitglied gewesen sei, sei am 8. Juli 2007 in einem Markt erschossen worden. Die Familie kenne die Täterschaft nicht. Anfangs 2013 sei er tageweise zum Arbeiten mehrmals nach D._______ und (...) ins Vanni-Gebiet gegangen und habe dort Aufträge durch ehemalige Nachbarn seines Bruders erhalten. Er sei insgesamt dreimal von den sri-lankischen Behörden nach (...) mitgenommen worden; er vermute, dass diese Mitnahmen im Zusammenhang mit der Inhaftierung seines Bruders erfolgt seien. Am 1. November 2013 sei er aufgefordert worden, LTTE-Angehörige anhand von Fotoaufnahmen zu identifizieren. Ab dem 4. April 2014 bis zur Ausreise sei er im Vanni-Gebiet geblieben. Seine letzte Festnahme sei am 28. März 2014 gewesen. Wegen der Probleme mit den Sicherheitskräften sei seine [Geschäft] seit Mai 2016 geschlossen. Sein Vater habe einen Schlepper kontaktiert, um seine Ausreise zu organisieren. In der Schweiz habe er sich nicht mit der tamilischen Politik befasst. Seine Familie stehe seit etwa Mitte 2015 unter einer strengen Kontrolle der sri-lankischen Sicherheitskräfte. Letztmals seien die Behörden am 4. Juli (2016) zu Hause erschienen und hätten die Familie der LTTE-Zugehörigkeit beschuldigt. Sein Vater sei geschlagen worden und habe dabei einen Hörschaden erlitten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die folgenden Beweismittel ein:

- Schreiben des Anwaltes (...) LL.B. (...) vom 24. Juni 2015 (Original);

- Schreiben des (...), (...) District, vom 12. April 2016 (Original);

- mehrere fremdsprachige Zeitungsausschnitte (teilweise im Original), gemäss Übersetzungen betreffend [terroristischen Anschlag]. den Hungerstreik und Gesundheitszustand der im Gefängnis in (...) Inhaftierten, bei welchen der Bruder C._______ namentlich aufgeführt wird;

- Todesurkunde ("Register of Deaths") betreffend den Cousin des Beschwerdeführers (Original);

- Ausweis des International Committee of the Red Cross (ICRC), Colombo betreffend den Bruder (in Kopie);

- fremdsprachiges, handschriftliches Schreiben (gemäss den Angaben des Beschwerdeführers: Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers; Original; vgl. zum Inhalt A13 F 11);

- Schreiben des «President and Minister (...)» vom 13. Dezember 2011; Original)

- fremdsprachiges sechs-seitiges Dokument mit Stempel des [Gericht] von (...) vom 23. Februar 2016, (gemäss eigenen Angaben: betreffend den Bruder des Beschwerdeführers);

- zwei Farbfotos (abgebildet sind: ein Pick-Up-Fahrzeug auf der Strasse respektive ein Uniformierter hinter diesem Fahrzeug);

- eine CD-ROM (Inhalt: die beiden Farbfotos mit Pickup-Fahrzeug sowie eine Videosequenz über eine Gruppe von Personen, die ein Gespräch führen). Zu diesen Beweismitteln führte der Beschwerdeführer aus, seine Schwägerin F._______, die Ehefrau seines Bruders (im Nachfolgenden: die Schwägerin), habe beim (...) eine Anzeige gemacht und dabei deponiert, dass ihr Sohn - der Neffe des Beschwerdeführers, G._______ - psychisch krank geworden sei. In den eingereichten Zeitungsartikeln werde sein Bruder namentlich erwähnt. Auf der Todesurkunde werde festgehalten, dass sein Cousin erschossen worden sei. In seinem Schreiben bestätige das IKRK, dass seine Mitarbeitenden den Bruder während seiner Haft besucht hätten. Im Weiteren bestätige der Dorfvorsteher handschriftlich, dass der Beschwerdeführer seit dem 4. Dezember 2014 nicht mehr in B._______ wohne. Beim Schreiben des Minister (...) handle es sich um eine Bestätigung der Haft seines Bruders; bei den Gerichtsdokumenten des [Gericht] sei der Bruder C._______ namentlich erwähnt. Auf den Farbfotos seien das Haus des Beschwerdeführers sowie die Personen, die ihn gesucht hätten, abgebildet. Auf der CD-ROM seien weitere Fotos und Videos gespeichert, welche aufzeigen würden, dass er vom CID gesucht worden sei. B. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine begründete Furcht vor künftiger asylbeachtlicher Verfolgung glaubhaft darzutun. Seine Vorbringen würden in wesentlichen Punkten Widersprüche aufweisen. Zudem könne die geltend gemachte Intensität der behördlichen Suchen nicht geglaubt werden. Die eingereichten Beweismittel würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Zudem bestehe zwischen der offiziellen Haftentlassung des Beschwerdeführers im Juli 2011 und der Ausreise im November 2014 kein direkter Kausalzusammenhang. Es seien auch keine weiteren Faktoren ersichtlich, welche - kumuliert mit seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und seiner rund zweijährigen Landesabwesenheit - eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten. Der Wegweisungsvollzug wurde unter Verweis auf das soziale Beziehungsnetz und die wirtschaftliche Reintegrierbarkeit im Heimatland als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert. C. Gegen diese SEM-Verfügung vom 22. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Unter dem Titel "Beweisanträge" (Beschwerde Ziff. 6, S. 26) wurde zudem beantragt, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel zu seinem Bruder, insbesondere die Gerichtsunterlagen und Zeitungsartikel, seien in eine Amtssprache zu übersetzen und korrekt zu würdigen. Ferner sei der Beschwerdeführer erneut ausführlich anzuhören. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, das SEM habe die eingereichten Beweismittel (Unterlagen aus dem sri-lankischen Gerichtsverfahren sowie Zeitungsartikel betreffend C._______) nicht übersetzen lassen und habe sich mit zahlreichen Vorbringen (LTTE-Training, familiäre Verbindungen zu Personen mit LTTE-Kontakten, bereits erfolgte Verhaftung und behördliche Registrierung) und Beweismitteln nicht auseinandergesetzt und diese nicht gewürdigt. Es sei eine unvollständige Sachverhaltsabklärung vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer müsse im Zusammenhang mit seinem Bruder C._______ und dessen Involvierung in einen grossen LTTE-Anschlag mit Reflexverfolgung rechnen. Er erfülle mehrere der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren. Im Falle einer Rückkehr müsse er mit flüchtlingsrelevanten Nachteilen rechnen. Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug unzulässig respektive unzumutbar. Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Rechtsvertreter seiner Rechtsmitteleingabe eine Vielzahl von Beweismitteln, insbesondere einen von seinem Advokaturbüro recherchierten und verfassten 87-seitigen Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 12. Oktober 2016 (inklusive CD-ROM mit Quellen) bei. D. Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 liess der Beschwerdeführer unter anderem ergänzend ausführen, seine Ausführungen würden eine hohe Dichte an Realkennzeichen aufweisen. Der Eingabe wurde eine rudimentäre englische Übersetzung der Gerichtsdokumente («Charge Sheet» des [Gericht] von [...], datiert am 29. Juli 2015), weitere Unterlagen zum Anschlag der LTTE [terroristischer Anschlag] sowie eine Dokumentation zum Gefangenenstreik in Sri Lanka Ende 2015 beigelegt. Aus diesen Beweismitteln gehe hervor, dass dem Bruder C._______ am 29. Juli 2015 (Anmerkung des Gerichts: Ausstellungsdatum des Gerichtsdokuments) vorgeworfen worden sei, [terroristischer Anschlag] beteiligt gewesen zu sein und sich deswegen gemäss dem PTA (Prevention of Terrorism Act) strafbar gemacht zu haben. E. Mit Eingabe vom 10. März 2017 liess der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen und Beweismittel (eine weitere CD-ROM [Beweismittel Nr. 15] mit fünf Videoaufnahmen, Fotoaufnahmen von Körpernarben [Beweismittel Nr. 16] sowie weitere Unterlagen zur aktuellen Lage in Sri Lanka [Beweismittel Nr. 17 bis 26]) nachreichen. Dazu wurde vorgetragen, diese Aufnahmen würden belegen, dass es sich bei den gefilmten Personen tatsächlich um die Familienangehörigen und bei den Örtlichkeiten um das Familienhaus des Beschwerdeführers handle. Die Aufnahmen würden zeigen, dass er ab 2013 zu Hause gesucht worden sei. Auf den Farbfotos würden seine Folternarben abgebildet, die bei seiner einmonatigen Inhaftierung entstanden seien. Ferner wurden weitere Ausführungen zu aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka, unter Beilage entsprechender länderspezifischer Unterlagen, gemacht. F. Mit Eingabe vom 21. April 2017 reichte der Beschwerdeführer eine deutschsprachige Übersetzung der auf der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten CD-ROM (vgl. Sachverhalt oben, Bst. A.b) abgespeicherten Konversation in singhalesischer und tamilischer Sprache nach. G. Am 5. Dezember 2018 liess das Bundesverwaltungsgericht das im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Gerichtsdokument («Charge Sheet" des [Gericht] von [...]) betreffend das angebliche Strafverfahren gegen den Bruder C._______ gerichtsintern übersetzen. H. Mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2019 führte das SEM unter anderem aus, der Umstand, dass der Bruder C._______ angeblich LTTE-Mitglied sein solle sowie die Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahr 2011 seien bereits in der Verfügung vom 22. Dezember 2016 mitberücksichtigt worden. Die 2011 erfolgte Verhaftung sei als abgeschlossenes Ereignis ohne zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise zu betrachten. Die für den Zeitraum danach vorgetragenen Ereignisse und die Reflexverfolgungssituation könnten nicht geglaubt werden. I. In seiner Replikeingabe vom 24. Januar 2019 liess der Beschwerdeführer ergänzend ausführen, das SEM habe die Wichtigkeit seines Bruders und dessen Prozesses verkannt. Es habe faktisch keine Stellung bezogen zur LTTE-Mitgliedschaft von C._______ und zur Verhaftung dieses Bruders und des Beschwerdeführers im Jahr 2011. Die Vorinstanz habe anhand kleiner Widersprüche versucht, die an sich glaubhafte Verfolgungsgeschichte des Beschwerdeführers als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Es sei naheliegend, dass der Beschwerdeführer mit seinem Profil klar zu einer verstärkt gefährdeten Gruppe gehöre und im Fall einer Rückkehr Opfer von asylrelevanten und völkerrechtswidrigen Verfolgungsmassnahmen werde. Zur Stützung der Vorbringen wurde erneut eine CD-ROM eingereicht, auf welcher insbesondere ein weiterer vom Rechtsvertreter verfasster Länderbericht (Stand: 22. Oktober 2018) abgespeichert wurde. J. Mit Urteil E-483/2017 vom 24. Oktober 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die gegen die SEM-Verfügung vom 22. Dezember 2016 erhobene Beschwerde vom 23. Januar 2017 (vgl. Sachverhalt oben, Bst. C) gut, hob die vorinstanzliche Verfügung auf und wies das SEM an, den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend zu erstellen und in der Sache neu zu entscheiden. Das Gericht führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe namentlich vorgetragen, er sei beschuldigt worden, zusammen mit seinem Bruder C._______ einen [terroristischer Anschlag] verübt zu haben. Er habe zur Untermauerung Gerichtsunterlagen [Gericht] eingereicht und dazu vorgebracht, während seiner Inhaftierung in Colombo «im vierten Stock» zu den Aktivitäten seines Bruders und zum [terroristischer Anschlag] befragt worden zu sein. Die eingereichten Beweismittel seien vom SEM nicht übersetzt worden. Namentlich bezüglich der Gerichtsakten und der Zeitungsberichte zum [terroristischer Anschlag] würden keine Übersetzungen oder Zusammenfassungen des wesentlichen Inhalts bei den Akten liegen (vgl. E-483/2017, a.a.O., E. 4.1 mit Verweis auf die Akten: A13, F. 118-124 sowie E. 4.2). Dass diese Unterlagen keinen Bezug zum Beschwerdeführer hätten, wie die Vorinstanz erwäge, treffe nicht zu. Gemäss den Abklärungen des Gerichts sei mehrfach über die [Angaben zum terroristischen Anschlag] berichtet worden. Die entsprechenden Untersuchungen würden auf [Angaben zum terroristischen Anschlag] (vgl. E-483/2017 E. 4.3.1 mit Verweis auf mehrere internationale Medienquellen). Der Beschwerdeführer habe seine Verfolgungslage massgeblich von der LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders C._______ und dessen behördlicher Verfolgung im Zusammenhang mit dem [terroristischen Anschlag] abgeleitet. Das SEM sei diesen Vorbringen nicht weiter nachgegangen, habe die diesbezüglich eingereichten Beweismittel nicht übersetzt und sich darauf beschränkt, pauschal auf den angeblich fehlenden Bezug zur Person des Beschwerdeführers zu verweisen; die entsprechenden Beweismittel seien deshalb in der Folge auch nicht gewürdigt worden. Die geltend gemachte Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders und dessen allfälliger Verwicklung in ein LTTE-Attentat, über welches mehrfach in den internationalen Medien berichtet worden sei, habe das SEM nicht geprüft. Das SEM habe in seiner Vernehmlassung selbst nicht grundsätzlich in Frage gestellt, dass der Bruder C._______ wegen möglicherweise strafrechtlicher Delikte inhaftiert sei und habe auch keine grundsätzlichen Zweifel an der geltend gemachten Haft des Beschwerdeführers erhoben. Die sich aufdrängenden, vertieften Abklärungen seien vom SEM nicht vorgenommen worden. Diese Vorbringen und Beweismittel seien für die Beurteilung des Asylgesuches des Beschwerdeführers nicht irrelevant. Es sei nicht ausgeschlossen, dass aktuell - und trotz Beendigung der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den sri-lankischen Sicherheitskräften und den LTTE - nach wie vor Angehörige von ehemaligen LTTE-Mitgliedern in Sri Lanka eine begründete Furcht hätten, Opfer von flüchtlingsrelevanter Reflexverfolgung zu werden, wozu auf den als Referenzurteil publizierten Entscheid E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 8.5.3 verwiesen wurde. Für die Beantwortung der Frage nach einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung des Beschwerdeführers sei die Beleuchtung seines familiären Umfeldes unabdingbar. Im vorinstanzlichen Verfahren hätten sich sowohl weitere Abklärungen zum aktuellen Schicksal des Bruders C._______ (zur Frage, ob gegen diesen tatsächlich ein Prozess im Zusammenhang mit dem Verdacht der Beteiligung an einem prominenten LTTE- [Anschlag], geführt wurde, ob diesfalls ein Gerichtsurteil betreffend diesen Bruder vorliegt, ob dieser nach wie vor inhaftiert sei und weshalb) als auch zur aktuellen Situation der übrigen Familienmitglieder im Heimatland aufgedrängt. Es stelle sich vorliegend die Frage, ob dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka oder allenfalls im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland eine Reflexverfolgung gedroht habe beziehungsweise drohe. Die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt, namentlich die aktuelle Situation des Bruders C._______, nicht respektive unvollständig abgeklärt, die diesbezüglich eingereichten Beweise nicht korrekt abgenommen und gewürdigt und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Die aktuelle Aktenlage erlaube eine abschliessende Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht. Die Sache wurde dem SEM zur korrekten Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum neuen Entscheid überwiesen (vgl. E-483/2017, a.a.O. E. 4.3.2 - 4.4). II. K. Am 10. Dezember 2019 liess das SEM die vom Beschwerdeführer eingereichte Identitätskarte auf ihre Echtheit hin überprüfen (vgl. Akte A30 und 31). Ferner liess das SEM die eingereichten Beweisunterlagen übersetzen (Übersetzungen vom 3. Januar 2020; vgl. SEM Akten A14). L. Am 24. Januar 2020 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, ergänzende Fragen zu den Asylvorbringen, namentlich zum Bruder C._______ und dessen Strafverfahren sowie zum Schicksal seiner Familienangehörigen in Sri Lanka, zu beantworten (vgl. Akte A32). M. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Februar 2020 (Akte A34) äusserte sich der Beschwerdeführer ergänzend zu den gestellten Fragen und zur aktuellen Lage in Sri Lanka. Namentlich führte er aus, er müsse aufgrund seiner familiären Nähe zu einem der meistgeächteten Terror-Beschuldigten der LTTE mit Vergeltungshandlungen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräften rechnen. Er befinde sich seit viereinhalb Jahren in der Schweiz und habe seit rund einem Jahr keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Seine Anrufe nach Sri Lanka seien unbeantwortet geblieben. Er verwies auf die Ausführungen und Beweismittel im vorangehenden Beschwerdeverfahren E-483/2017. Seit den Präsidentenwahlen im November 2019 hätten sich zudem zwei neue Risikofaktoren ergeben. Angesichts der Rückkehr des Rajapaksa-Clans an die Macht stünden insbesondere Angehörige der tamilischen Minderheit, welche aus dem Ausland zurückkehren würden, unter Terrorverdacht. Zudem stelle eine Rückkehr aus der Schweiz aufgrund der speziellen Beziehung zwischen der Schweiz und Sri Lanka einen zusätzlichen, verschärfenden Risikofaktor dar. Der Bruder C._______ sei weiterhin in Haft, und das gegen ihn geführte Gerichtsverfahren sei weiterhin hängig. Zur Stützung der Vorbringen wurden ein Auszug aus der Gerichtsrolle des [Gericht] von (...) mit Stand August 2018, eine Registrierkarte des ICRC (welche belegen soll, dass C._______ in der Haft von Mitarbeitenden des ICRC besucht worden sei) sowie eine vom Rechtsvertreter verfasste, aktuelle Zusammenstellung von Länderinformationen, Stand 23. Januar 2020 beigelegt. N. Am 10. März 2020 beauftragte das SEM die Schweizerische Botschaft in Colombo mit Abklärungen im Zusammenhang mit dem Bruder des Beschwerdeführers, C._______, und dessen Gerichtsverfahren sowie zur Verwandtschaft und deren Schicksal in Sri Lanka (Akte A36). O. Die Schweizerische Botschaft in Colombo nahm mit Schreiben vom 6. Juli 2020 (Akte A40) zu den vom SEM aufgeworfenen Fragen Stellung. Dabei führte die Botschaft im Wesentlichen aus, es sei korrekt, dass ein Gerichtsverfahren mit der Nummer (...) am [Gericht] in (...) gegen den Bruder C._______ geführt werde. Das Verfahren sei 2011 von der TID eröffnet worden. C._______ sei unter der PTA angeklagt, am [terroristischer Anschlag] beteiligt gewesen zu sein. [Angaben zum Anschlag]. Aufgrund der Corona-Epidemie habe der bereits einige Tage dauernde Gerichtsprozess unterbrochen werden müssen; der Prozess werde am (...) 2020 weitergeführt. Da es sich um einen hängigen Gerichtsfall handle, seien keine weiteren Informationen zum Gerichtsverfahren erhältlich. Die Familie des Beschwerdeführers habe an der angegebenen Adresse angetroffen werden können. Der Vater, die Mutter und die Ehefrau des jüngeren Bruders, H._______, seien anwesend gewesen. Die Familie sei im Dorf bekannt als die Familie mit einem Sohn im Gefängnis und einem Sohn in der Schweiz. Der Vater habe schwere Hör- und Sehbeschwerden, daher habe er die Fragen der Botschaft nicht beantworten können. Die Mutter sei psychisch stark angeschlagen und sei sehr vergesslich. Daher habe vor allem H._______ wie folgt die Ereignisse geschildert: Der jüngere Bruder des Beschwerdeführers E._______ arbeite seit 2011 als (...), habe den Status eines Staatsbeamten und habe H._______ 2009 geheiratet. Der Beschwerdeführer habe etwa zehn (Geh-)Minuten vom Familienhaus entfernt eine [Geschäft] aufgebaut und betrieben. C._______ habe sich im Alter von 14 oder 15 Jahren den LTTE angeschlossen und die Bewegung 2005 während des Waffenstillstandes verlassen, um zu heiraten; etwa ein Jahr später sei er als Arbeitsmigrant nach (...) gegangen und sei nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2011 verhaftet worden. Darüber, ob C._______ bereits am Flughafen oder erst zu Hause in der [Geschäft] verhaftet worden sei, seien sich die Familienangehörigen nicht sicher gewesen. C._______ befinde sich bis heute im Gefängnis und die Familie, inklusive dessen Ehefrau, würden ihn aus eigenen Sicherheitsbedenken nicht besuchen. Während der Covid-19 Krise sei die Familie informiert worden, dass C._______ vom (...) ins Gefängnis nach (...) transferiert worden sei. Die Familie wisse nicht, ob C._______ tatsächlich am [Anschlag] mitbeteiligt gewesen sei, doch er sei zu dieser Zeit ([...]) ein «fanatisches LTTE-Mitglied» gewesen. Nach der Verhaftung von C._______ im Jahr 2011 seien Armeesoldaten oft zur [Geschäft] gekommen und hätten den Beschwerdeführer befragt oder zur Befragung mitgenommen, anfangs fast täglich. Einmal sei er mehrere Tage nicht mehr nach Hause gekommen und sei «schwer geschlagen worden». Er sei dort in Colombo festgehalten worden, wo man all diese «Jungs» damals hingebracht habe. Wie oft der Beschwerdeführer insgesamt aus der [Geschäft] zur Befragung mitgenommen worden sei, habe die Familie nicht mehr sagen können. Der Beschwerdeführer und sein jüngerer Bruder seien auch auf der Strasse angehalten und befragt worden. Die drei Brüder würden sich physisch sehr ähnlich sehen. Der Beschwerdeführer sei auch zu Hause aufgesucht worden. Obwohl sie nicht im Detail wüssten, worüber der Beschwerdeführer befragt worden sei, habe es immer mit der Verhaftung des Bruders C._______ und dessen LTTE-Mitgliedschaft zu tun gehabt. Die Familie sei verdächtigt worden, ebenfalls Verbindungen zu den LTTE gehabt zu haben. Der Gerichtsfall von C._______ sei sehr wichtig für die Regierung. Der jüngere Bruder sei anfangs auch befragt worden, doch sei er zu jung gewesen, um mit den LTTE in Verbindung gebracht zu werden. Seine Befragungen hätten aufgehört, als er 2011 zum Staatsangestellten geworden sei. Im Jahr 2011 habe eine singhalesische Person das Nachbarhaus gekauft. Es hätten immer Polizisten und deren Familien das Haus bewohnt und viele Militärangehörige das Haus besucht. Wann immer einer der Brüder das Haus verlassen habe, seien die Soldaten gekommen, um die Familie zu kontrollieren und befragen. Diese Kontrollen durch die Personen vom Nachbarhaus hätten etwa zweieinhalb Jahre gedauert. Danach hätten die Polizisten das Haus verlassen, doch Armeesoldaten seien immer wieder gekommen und hätten kurzzeitig dort gewohnt. Die Familie gehe im Nachhinein davon aus, dass die Polizei- und Armeeangehörigen das Haus benutzt hätten, um die Familie zu überwachen. Der Beschwerdeführer, welcher vor der Verhaftung des Bruders auch einmal in (...) gearbeitet habe, habe B._______ aufgrund der Probleme mit den Sicherheitsbeamten an einem (der Familie) nicht bekannten Datum verlassen und sei nach Colombo gegangen. Aus Colombo habe er sich dann gemeldet, worauf der Vater seine Ausreise finanziert habe. Zwischen dem Weggang von B._______ und der Ausreise des Beschwerdeführers seien etwa sechs Monate vergangen. Irgendwann habe die Familie im Jahr 2015 erfahren, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz angekommen sei. Seither würden sie mindestens alle zwei Monate von Polizisten und zivilen Personen besucht und nach den Familiendaten gefragt. Hinsichtlich des Beschwerdeführers würden sie angeben, dass dieser nach Colombo gegangen sei und die Familie seither nicht mehr mit ihm in Kontakt stehe. Der letzte Besuch der Polizei habe sich im Dezember 2019 zugetragen. Zwei Tage später seien nachts zwei Personen in Zivil über das Tor auf das Grundstück der Familie gelangt und hätten nach der Schwägerin, der Ehefrau des inhaftierten C._______, gefragt; sie hätten deren Namen mehrmals gerufen. Damals habe diese Schwägerin mit ihrem Sohn noch dort gewohnt. Die Mutter sei nach draussen gegangen und habe die sich als Polizisten ausgebenden Zivilpersonen angesprochen und diesen erklärt, die Schwägerin sei nicht zu Hause. Die Nachbarn seien dabei aufgewacht. Innert zwei Tagen nach diesem Vorfall sei die Schwägerin nach Colombo gezogen; seither sei die Familie nicht mehr besucht worden. Gemäss Einschätzung der Botschaftsangestellten hätten die Mutter und die Schwägerin H._______ grosse Mühe gehabt, sich an Daten zu erinnern, weshalb nicht klar sei, wann der Beschwerdeführer B._______ tatsächlich verlassen habe. Sie hätten auch nicht erwähnt, dass er sich zwischenzeitlich im Vanni-Gebiet aufgehalten habe; sie seien vielmehr davon ausgegangen, dass er direkt nach Colombo gegangen sei, was allerdings nicht unbedingt so gewesen sein müsse. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch zum eigenen Schutz nicht alles mit der Familie geteilt habe. Insgesamt seien die Ausführungen der Familienangehörigen spontan und genügend substanziiert gewesen, weshalb kein Anlass bestehe, an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln. P. Mit Verfügung vom 6. August 2020 (Akte A41) wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur vorgenommenen Botschaftserklärung gewährt. Ihm wurden die Abklärungsergebnisse vollständig offengelegt und einzig die Angaben zu den Personalien der involvierten Botschaftsangestellten abgedeckt. Gleichzeitig führte das SEM aus, es seien zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und den Aussagen seiner Familie im Rahmen der Botschaftsabklärung Widersprüche feststellbar (namentlich hinsichtlich der Fragen, welche Personen verhaftet worden seien und wo diese Verhaftung stattgefunden habe, zu den Aufenthalten des Beschwerdeführer in Sri Lanka und im Ausland, zum Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nach der Freilassung aus der Haft bis 2013 keine Probleme mehr gehabt habe, zur effektiven Beteiligung von C._______ an dem ihm zur Last gelegten [terroristischer Anschlag] und zum Aufenthalt und zur Situation des jüngeren Bruders E._______). Q. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. August 2020 (Akte A42) liess sich der Beschwerdeführer zur Botschaftsabklärung und zu den im Schreiben des SEM vom 6. August 2020 aufgeführten Widersprüchen vernehmen. Hierauf wird in den Erwägungen (E. 8.3) eingegangen. Im Weiteren führte er aus, die Botschaftsabklärung habe im Wesentlichen seine Asylvorbringen bestätigt. Soweit das SEM auf Widersprüche hinweise, liessen sich diese erklären; namentlich müsse (wie bereits im ersten Beschwerdeverfahren E-483/2017) auf die erheblichen Verständigungsschwierigkeiten und Mängel in der Anhörung des Beschwerdeführers hingewiesen werden. Im Weiteren habe die Schwägerin des Beschwerdeführers, die Ehefrau von C._______, vor einigen Wochen für sich und ihren Sohn in der Schweiz um Asyl ersucht, was die drohende Reflexverfolgung des Beschwerdeführers zusätzlich bekräftige. Schliesslich verwies der Beschwerdeführer auf ein «Länderupdate» seines Rechtsvertreters vom 26. Februar 2020, einen «Zusatzbericht vom 10. April 2020» und einen «Rapport Ländersituation Sri Lanka, 11. April bis 26. Juni 2020» und hielt dazu fest, die menschenrechtliche und politische Lage habe sich in Sri Lanka weiter verschlechtert. Der Beschwerdeführer erfülle aufgrund seines Risikoprofils (Absolvierung einer LTTE-Ausbildung im Jahr 2006, älterer Bruder C._______ als aktives LTTE-Mitglied und fanatischer LTTE-Anhänger bekannt, Inhaftierung von C._______ und dessen seit 2011 hängiges Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit einem [Anschlag] der LTTE auf (...), Verhaftung des Beschwerdeführers, einmonatige Inhaftierung und dabei erlittene Misshandlungen, Auflage einer Meldepflicht und deren Nichteinhaltung, Ausreise aus Sri Lanka, mehrjähriger Aufenthalt in der tamilischen Diaspora, behördlicher Verdacht der Tätigkeit im Rahmen der Wiederaufbaubestrebungen der LTTE, persönliche und familiäre Verbindungen zu den LTTE) die Flüchtlingseigenschaft und werde im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka Opfer von Verfolgungsmassnahmen, die Art. 3 EMRK verletzen würden. R. Mit Verfügung vom 12. November 2020, eröffnet am 19. November 2020, lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG stand. Dem Anhörungsprotokoll vom 25. Juli 2016 sei zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bei Verständnisschwierigkeiten Fragen erklärt oder diese neu formuliert worden seien. Dieser sei auch aufgefordert worden, bei nicht verstandenen Fragen nachzufragen. Daraus könne gefolgert werden, dass auf Verständnisschwierigkeiten angemessen reagiert und allfällige Unklarheiten umgehend ausgeräumt worden seien. Das Anhörungsprotokoll könne deshalb für die vorliegende Verfügung ohne Einschränkungen herangezogen werden. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, ab 2013 wiederholt zu Hause gesucht und für Befragungen mitgenommen worden zu sein. Ihm sei es jedoch nicht gelungen, eine begründete Furcht vor künftiger asylbeachtlicher Verfolgung glaubhaft darzutun, da sich seine Vorbringen in wesentlichen Punkten unterscheiden würden, namentlich zur Anzahl der behördlichen Suchen und zu deren zeitlichen Einordnung. Er sei in der Anhörung auf diese Widersprüche hingewiesen worden und habe diese nicht plausibel ausräumen können. Die geltend gemachte, tägliche Suche nach seiner Person könne daher nicht geglaubt werden. Zudem seien keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die sri-lankischen Behörden ihn im fraglichen Zeitpunkt in der vorgetragenen Intensität hätten suchen sollen. Abgesehen von einigen wenigen Tagen im Jahr 2006 sei er nie in Kontakt mit den LTTE gestanden, er habe dies offensichtlich bei seiner Inhaftierung im Jahr 2011 überzeugend darlegen können und habe danach seinen Alltag als [Beruf] über mehrere Jahre hinweg fortführen können, ohne dass er sich habe etwas zu Schulden kommen lassen. Deshalb sei seine Angst im Jahr 2014, demnächst verhaftet zu werden, nicht nachvollziehbar und unbegründet. Der Vergleich mit seinem Bruder, der während längerer Zeit für die LTTE aktiv gewesen sei, schlage aufgrund der gänzlich unterschiedlichen Profile fehl. Gegen ein behördliches Interesse am Beschwerdeführer spreche schliesslich auch der Umstand, dass er nach der Haftentlassung im Jahr 2011 seiner Unterschriftspflicht nur während einem Monat nachgekommen sei und keine diesbezüglichen Folgen davongetragen habe. Die eingereichten Beweismittel würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Das Schreiben des Anwaltes widerspreche inhaltlich den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers, sowohl in Bezug auf den Ort seiner Verhaftung als auch hinsichtlich der Besuche beim Bruder im Gefängnis. Das Schreiben des (...) sei äussert oberflächlich und unkonkret formuliert und weise den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens ohne Beweiswert auf. Sämtliche Zeitungsartikel, der Auszug aus den Gerichtsakten und die Todesurkunde seines Cousins, die IKRK-Registrierungskarte sowie die Haftbestätigung seines Bruders stünden in keinem direkten Zusammenhang zur Person des Beschwerdeführers. Sie seien daher ungeeignet, seine Vorbringen zu belegen. Dasselbe treffe auch auf das Schreiben des Dorfvorstehers zu, welcher bestätige, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in B._______ wohne; daraus lasse sich kein Hinweis auf eine aktuelle Gefährdung entnehmen. Die beiden eingereichten Fotoaufnahmen und das Video würden zwar sri-lankische Sicherheitskräfte zeigen. Diesen Unterlagen lasse sich jedoch nicht entnehmen, wo und wann sie gemacht worden seien, noch weshalb diese Personen am besagten Ort erschienen seien. Der Inhalt des Gesprächs sei zudem nicht verständlich. Die Vorbringen zur intensiven Suche und Verhaftungsgefahr seien insgesamt als unglaubhaft einzustufen. Da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben offiziell am 13. Juli 2011 aus der Haft entlassen worden sei und sich danach bis zur Ausreise im November 2014 weitere drei Jahre lang unbehelligt in Sri Lanka aufgehalten habe, ohne dass es zu weiteren Festnahmen gekommen wäre, bestehe zwischen seiner einmonatigen Inhaftierung im Sommer 2011 und seiner Ausreise im November 2014 kein direkter Kausalzusammenhang. Die Haft im Jahr 2011 sei somit asylrechtlich nicht relevant, und deren Glaubhaftigkeit könne offen bleiben. Immerhin sei festzuhalten, dass zwischen den Angaben des Beschwerdeführers zur Haft im Jahr 2011 und den Aussagen der Familienangehörigen im Rahmen der Botschaftsabklärung erhebliche Widersprüche feststellbar seien. Soweit der Beschwerdeführer ein hängiges Gerichtsverfahren gegen seinen Bruder C._______ und eine daraus abgeleitete Reflexverfolgung geltend mache, sei festzustellen, dass die erfolgte Anklage gegen C._______ wegen Beteiligung am Anschlag auf [Angaben zum Anschlag] zutreffe und dieses Verfahren weiterhin hängig sei. Es gebe jedoch keinen Grund zur Annahme, dass dem Beschwerdeführer deshalb in Sri Lanka asylbeachtliche Nachteile drohten. Seine geltend gemachte Verfolgung ab 2013 sei nicht glaubhaft ausgefallen. Es würden sich keine Hinweise darauf ergeben, dass er nach 2011 von den sri-lankischen Behörden in flüchtlingsrechtlicher Weise behelligt worden sei. Seine Familienangehörigen seien zwar bis vor Kurzem regelmässig von Polizisten und zivilen Personen besucht und nach Familiendaten befragt worden. Aus den entsprechenden Aussagen würden sich aber keine Hinweise dafür ergeben, dass die Besuche spezifisch dem Beschwerdeführer gegolten hätten. Vielmehr hätten die Besuche aufgehört, nachdem die Ehefrau von C._______ im Dezember 2019 weggezogen sei, was vermuten lasse, dass die Besuche hauptsächlich ihr gegolten hätten. Aufgrund des laufenden Gerichtsverfahrens gegen den Bruder C._______ habe der Beschwerdeführer daher keine Verfolgung zu befürchten. Die geltend gemachte Verfolgung ab 2013 sei nicht glaubhaft und die Vorbringen betreffend die Haft im Jahr 2011 und die Reflexverfolgungssituation wegen des Bruders C._______ seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Es seien auch keine weiteren Faktoren ersichtlich, welche - kumuliert mit seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und seinem längeren Aufenthalt in der Schweiz - eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Er sei gemäss eigenen Angaben im Jahr 2011 unzählige Male befragt und nach einem Monat freigelassen worden. Wäre er in einem behördlichen LTTE-Verdacht gestanden, wäre er kaum freigelassen worden. Die für den Zeitraum von 2013 bis 2014 geltend gemachten behördlichen Suchen und Befragungen seien nicht glaubhaft ausgefallen. Es gebe keinen begründeten Anlass zur Annahme, dass dem Beschwerdeführer asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen drohen würden. Unter Verweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 wurde festgestellt, es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Schliesslich wurde der Wegweisungsvollzug unter Verweis auf die aktuelle politische Lage in Sri Lanka, die - durch die getätigte Botschaftsabklärung bestätigte - Existenz eines grossen sozialen Beziehungsnetzes und die wirtschaftliche Reintegrierbarkeit des Beschwerdeführers im Heimatland als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert. S. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Dezember 2020 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in der Hauptsache, die Verfügung des SEM vom 12. November 2020 sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Rechtsbegehren 2) respektive eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht (Rechtsbegehren 3) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 4) respektive es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 5). Eventualiter seien die Ziffern 3 und 4 (recte: 4 und 5) der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Rechtsbegehren 6). In formeller Hinsicht wurde ferner beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe das Spruchgremium bekanntzugeben und die zur Bestimmung dieses Spruchgremiums relevanten objektiven und im vorliegenden Verfahren angewandten Kriterien darzulegen (Rechtsbegehren 1). Zudem sei das SEM anzuweisen, gegen die beiden Verfasser der angefochtenen Verfügung intern die Notwendigkeit disziplinarischer Massnahmen zu prüfen (Rechtsbegehren 7). Unter dem Titel "Beweisanträge" (Beschwerde Ziff. 5, S. 40) wurde zudem beantragt, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien in eine Amtssprache zu übersetzen und korrekt zu würdigen. Ferner sei der Beschwerdeführer erneut ausführlich anzuhören und die Akten der Schwägerin F._______ seien beizuziehen. Das SEM habe in Missachtung der Handlungsanweisungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-483/2017 keine rechtliche Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers vorgenommen, sondern pauschal die bewiesene und sich aus der Rechtsprechung ergebende Reflexverfolgung verneint. Weiterhin seien die eingereichten Beweismittel weder übersetzt noch gewürdigt worden. Das SEM habe eine «copy paste»-Verfügung erlassen. Die im Rahmen des (ersten) Beschwerdeverfahrens vorgebrachten und mit Beweismitteln belegten Folternarben des Beschwerdeführers seien in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt und die offensichtliche Tragweite des Verfahrens von C._______ nicht beachtet worden. Die Behauptung, der Inhalt der eingereichten Videoaufnahme sei unverständlich, sei aktenwidrig, nachdem das Video vom Beschwerdeführer selbst übersetzt worden sei. Die Beurteilung der Reflexverfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise habe das SEM anhand seiner früheren Glaubhaftigkeitsprüfung in der mittlerweile kassationsweise aufgehobenen Verfügung vom 22. Dezember 2016 vorgenommen, die in der vorliegend angefochtenen Verfügung unverändert übernommen worden sei. Die Argumentation des SEM komme einem Beweisausschluss gleich, indem es ohne detaillierte förmliche und inhaltliche Auseinandersetzung die Beweismittel als unbeachtlich erklärt habe, obwohl das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. Oktober 2019 festgestellt habe, dass die Beweismittel rechtserheblich und tauglich seien. Obwohl die BzP vom 12. Juni 2015 und die Anhörung vom 27. Juli 2016 mit gravierenden Mängeln behaftet seien, habe das SEM in der angefochtenen Verfügung neu pauschal behauptet, dass die Protokolle ohne Einschränkungen verwendbar seien, und habe den Beschwerdeführer nicht erneut und korrekt befragt. Das Gericht habe im besagten Urteil E-483/2017 explizit festgestellt, dass das SEM durch die unterlassene Beweiswürdigung den rechtlichen Gehörsanspruch verletzt habe, und habe die Sache zur tatsächlichen Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. Im Weiteren habe das SEM in seiner «Lagefortschreibung» vom 7. Februar 2020 selbst festgestellt, dass sich die Sicherheitslage in Sri Lanka seit 2018 insgesamt verschlechtert habe. Insbesondere sei darauf zu verweisen, dass die Einwanderungsbehörde neu dem Verteidigungsministerium unterstellt worden sei, was zur Folge habe, dass das für die Verfolgung von separatistischen und terroristischen Aktivitäten zuständige sri-lankische Militär direkten Zugriff auf die Daten der Einwanderungsbehörde über zurückgeschaffte abgewiesene Asylgesuchsteller erlange. Das Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka setze voraus, dass die Datenschutzbestimmungen eingehalten und nicht zweckentfremdet würden. Zudem hätten die heimatlichen Behörden unmissverständlich die angeblich gezielten Versuche der tamilischen Diaspora, die LTTE wiederzubeleben, zur Bedrohung der nationalen Sicherheit erklärt. Deshalb sei der Austausch von Geheimdienstinformationen und die Überwachung des Internets, welche im J ahr 2020 zugenommen habe, besonders wichtig. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der erstellten Risikofaktoren in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet. Er habe im Jahr 2006 eine LTTE-Ausbildung absolviert und stamme aus dem Vanni-Gebiet. Sein Bruder sei mehrere Jahre lang bei den LTTE gewesen und deswegen seit 2011 inhaftiert; es laufe ein diesbezüglicher Gerichtsprozess gegen ihn im Zusammenhang mit einem (...) Anschlag der LTTE im Jahr [Angaben zum Anschlag]; der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit seinem Bruder im Jahr 2011 selbst verhaftet und einen Monat lang inhaftiert und dabei misshandelt worden. Er weise heute entsprechende Körpernarben auf. Er sei in der Folge einer Meldepflicht unterstanden, habe sich dieser Auflage entzogen und sei zweifellos auf einer «Stop»- oder «Watch-List» registriert. Es sei davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden ein Vergeltungsinteresse gegenüber dem Bruder hätten, weshalb der Beschwerdeführer selbst auch reflexverfolgt würde. Mit seinen Narben, seiner Flucht ins Ausland und dem mehrjährigen Aufenthalt in einem Diasporagebiet der LTTE mache sich der Beschwerdeführer gegenüber den sri-lankischen Behörden weiter verdächtig, Wiederaufbaubestrebungen der LTTE getätigt zu haben, insbesondere aufgrund seiner gut dokumentierten persönlichen und familiären Verbindungen zu den LTTE. Hinzu komme, dass sich seine Schwägerin seit Januar 2020 in einem Asylverfahren in der Schweiz befinde, nachdem sie in Sri Lanka jahrelang ebenfalls unter einer Reflexverfolgung gelitten habe. Das SEM habe der angefochtenen Verfügung einen falschen oder aktenwidrigen, nicht weiter belegbaren Sachverhalt zugrunde gelegt und die individuellen Asylgründe des Beschwerdeführers und die Ländersituation im Heimatstaat unkorrekt abgeklärt. Insbesondere habe es die Reflexverfolgung in Missachtung der Anweisungen des Gerichts überhaupt nicht abgeklärt. Die getätigte Botschaftsabklärung habe klare Hinweise auf eine Reflexverfolgung geliefert: die Familie des Beschwerdeführers sei bis Ende 2019 durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden behelligt worden, bis die Schwägerin «weggezogen» respektive in Wahrheit in die Schweiz geflüchtet sei. Durch diese Flucht der Schwägerin und ihres Sohnes sei für den Beschwerdeführer ein weiterer Verdachtsmoment geschaffen worden. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar. T. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2020 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig gab das Gericht das voraussichtliche Spruchgremium bekannt und erhob einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- U. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2020 beantragte der Beschwerdeführer Einsicht in die Asylverfahrensakten seiner Schwägerin F._______ (Verfahrensnummer N [...]) und reichte ein Schreiben des SEM vom 23. Dezember 2020 zu den Akten, aus welchem hervorgeht, dass das SEM dem Rechtsvertreter die Akteneinsicht in die besagten Verfahrensakten unter Hinweis auf die noch nicht abgeschlossene Untersuchung im Verfahren der Schwägerin verweigerte. V. Mit Eingabe vom 11. Januar 2021 ersuchte der Rechtsvertreter um weitere Auskünfte betreffend die Bildung des Spruchkörpers (elektronisches Spruchkörpergenerierungssystem) im vorliegenden Beschwerdeverfahren und verwies dazu auf eine Zwischenverfügung im Verfahren D-3427/2020 vom 23. Juli 2020. W. Am 11. Januar 2021 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist mithin - unter nachstehenden Vorbehalten - einzutreten. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

2. Dem Beschwerdeführer wurde die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchgremiums mit Instruktionsverfügung vom 23. Dezember 2020 bekanntgegeben. Auf die weiteren Anträge betreffend Spruchkörperbildung ist praxisgemäss nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4).

3. Soweit die Anordnung von Disziplinarmassnahmen gegen Mitarbeitende der Vorinstanz beantragt wird (Rechtsbegehren 7), ist auf diesen Antrag mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Disziplinarbehörde ebenfalls nicht einzutreten.

4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

5. In der Beschwerde werden diverse formelle Rügen erhoben, welche grundsätzlich vorab zu beurteilen wären, da sie - sofern begründet - allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.1 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann auf die vorgängige Prüfung der formellen Rügen betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs respektive der Begründungspflicht (Rechtsbegehren 2 und 3) indessen verzichtet werden, da der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren 5 (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl) vollständig durchdringt. 5.2 Auch auf die in der Rechtsmitteleingabe und der Eingabe vom 28. Dezember 2020 gestellten Beweisanträge (Übersetzung von eingereichten Beweismitteln und zusätzliche Anhörung des Beschwerdeführers) ist nicht weiter einzugehen, da sie im Hinblick auf den Verfahrensausgang obsolet geworden sind. Festzuhalten bleibt, dass die Rüge, das SEM habe weiterhin die eingereichten Beweismittel nicht übersetzen lassen (vgl. Beschwerde S. 10, 11, 19, 42 f.), nicht zutrifft (vgl. oben Bst. K). Wenn sich in der angefochtenen Verfügung der Satz findet, es könne "auf eine Übersetzung der nur in tamilischer Sprache vorliegenden Dokumente verzichtet" werden (Verfügung vom 12. November 2020 S. 5), wurde diese Überlegung unzutreffend offenbar aus der früheren, mittlerweile kassationsweise aufgehobenen Verfügung vom 22. Dezember 2016 übernommen. 5.3 Was den Antrag betrifft, die Akten der Schwägerin F._______ zu edieren, hat das SEM dieses Gesuch angesichts des weiterhin vorinstanzlich hängigen Asylverfahrens von F._______ gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG zu Recht abgewiesen und eine derzeitige Akteneinsicht zu Recht verweigert. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten beigezogen. Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann auf eine vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang verzichtet werden (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). 6. 6.1 Es gilt vorab festzustellen, dass Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass bedeutet und durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers lässt. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37), ohne dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides. Die Verfolgung muss grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). 6.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). Dabei kommen in einem solchen Kontext bei der Prüfung einer begründeten Furcht vor Verfolgung beweiserleichternde Grundsätze zur Anwendung (vgl. dazu insbesondere EMARK 1993 Nr. 6, E. 4, S. 38 mit weiteren Verweisen; Weiterführung dieser Praxis durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, beispielsweise im Urteil des BVGer E-3738/2006 vom 5. Februar 2009 E. 5.3.1 und E-2734/2015 vom 16. April 2018 E. 4.3.1). 6.4 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).

7. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Verfahrensakten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation vor seiner Ausreise aus Sri Lanka, namentlich die Suche nach seiner Person und die von ihm bereits erlittenen Behelligungen, entgegen der Einschätzung des SEM, überwiegend glaubhaft ist. Seine Angaben geben insgesamt ein zusammenhängendes Gesamtbild wieder, welches asylrechtlich von Relevanz ist. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse und die daraus abgeleitete Verfolgungssituation werden in den Kernpunkten durch die von der Schweizerischen Botschaft in Colombo vorgenommenen Abklärungen bestätigt werden. Zudem decken sich seine Vorbringen weitestgehend mit den entsprechenden Angaben und Schilderungen seiner Schwägerin und deren Sohnes in deren eigenen Befragungen zu den Asylgründen. 8. 8.1 Nachdem im Kassationsurteil E-483/2017 vom 24. Oktober 2019 festgestellt worden war, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt mangelhaft erfasst und die Vorbringen des Beschwerdeführers unvollständig gewürdigt habe, nahm das SEM weitere Untersuchungsmassnahmen vor, liess die eingereichten Beweismittel übersetzen und beauftragte namentlich die Schweizerische Botschaft in Colombo mit weiteren Abklärungen; eine zusätzliche Anhörung des Beschwerdeführers wurde nicht durchgeführt. Zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung ebenso wie zu gewissen diesbezüglich entstandenen Widersprüchen wurde dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör gewährt (vgl. oben Bst. P und Q). 8.2 Die Botschaftsergebnisse haben die Hauptasylvorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen bestätigt. Sie haben ergeben, dass der Bruder C._______ im Jahr 2011 verhaftet wurde, und dass die TID, die Sicherheitsbehörde, welche innerhalb der sri-lankischen Sicherheitskräften für die Terror-Bekämpfung zuständig ist, gegen ihn vor dem [Gericht] in (...) ein Gerichtsverfahren eröffnet hat. Der Bruder ist unter der PTA - der Gesetzgebung betreffend Terrorbekämpfung - angeklagt, [terroristischer Anschlag]. Darüber wurde in den internationalen Medien ausführlich berichtet (vgl. dazu: Sachverhalt oben, Bst. Q, mit Verweis auf das Urteil E-483/2017 a.a.O, E. 4.3.1). Im Weiteren liess sich durch die Abklärungen der Botschaft seitens der konsultierten Familienmitglieder bestätigen, dass C._______ sich im Jugendalter der LTTE angeschlossen und diese Bewegung 2005 verlassen hatte. Ob er am Anschlag tatsächlich beteiligt gewesen sei, wussten seine Angehörigen nicht; hingegen gaben sie an, C._______ sei zum Zeitpunkt des fraglichen Anschlags "ein fanatisches LTTE-Mitglied gewesen". Ferner gab die Familie an, sie sei auch nach der Verhaftung von C._______ - bis in jüngste Zeit - von den Behörden kontrolliert und überwacht sowie immer wieder behelligt und aufgesucht worden. Die Nachstellungen hätten sich namentlich gegen den Beschwerdeführer sowie gegen die Ehefrau von C._______ gerichtet. Der jüngere Sohn der Familie sei demgegenüber zu jung gewesen, um mit den LTTE in Verbindung gebracht zu werden. Die Aussagen des Beschwerdeführers, sie seien als LTTE-Familie bekannt gewesen (wobei sein jüngerer Bruder zu jung gewesen sei, um in selber Weise wie er und C._______ behelligt zu werden; vgl. A13 F 199), finden demnach in den Aussagen der Familie im Rahmen der Botschaftsabklärung ihre Bestätigung; es geht aus den Darstellungen ferner auch übereinstimmend hervor, dass die Behelligungen immer im Zusammenhang mit C._______ gestanden sind. Den Angaben der Familie zufolge seien sie seit 2011 unter Beobachtung und unter generellem Verdacht gestanden; die Behelligungen der Familie seien ferner auch nachdem der Beschwerdeführer das Land verlassen habe, weiter gegangen. Nach Einschätzung der mit der Botschaftsabklärung betrauten Person hätten die Familienangehörigen spontan und substantiiert Auskunft gegeben; es bestehe kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu zweifeln. 8.3 Soweit sich in einzelnen Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen Widersprüche finden, ist Folgendes festzuhalten: 8.3.1 Vorab ist zu berücksichtigen, dass die Angehörigen im Rahmen der Botschaftsabklärung an verschiedenen Stellen einräumten, sich in den Erinnerungen nicht sicher zu sein; es ist durchaus denkbar, dass es zu gewissen Verwirrungen gekommen ist. Die Botschaftsmitarbeiterin hielt ferner fest, es sei wohl davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum eigenen Schutz nicht alle Begebenheiten mit seiner Familie geteilt habe und diese also nicht von allem wüssten. Schliesslich sei zu beachten, dass die Gesprächspartnerinnen der Schweizer Botschaft - die Mutter des Beschwerdeführers und die Ehefrau des jüngeren Bruders - Mühe gehabt hätten, sich an konkrete Daten zu erinnern; die Mutter sei psychisch stark angeschlagen, vergesslich und nicht bei guter Gesundheit; die Ehefrau des jüngeren Bruders ihrerseits sei bei den früheren Ereignissen in die Familienangelegenheiten noch weniger involviert gewesen. Was demgegenüber die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen des schweizerischen Asylverfahrens betrifft, muss festgehalten werden, dass die Anhörung des Beschwerdeführers offenbar von Verständigungsproblemen geprägt war (vgl. die Anmerkungen der Hilfswerkvertretung, A13 S. 27). Verschiedentlich wurden die Aussagen des Beschwerdeführers nicht umfassend protokolliert, sondern es wurde lediglich in Klammern vermerkt, er wiederhole sich (vgl. A13 F 78, 115, 145, 150, 206). Zudem sind offenbar die Fragen nicht in der Form protokolliert worden, wie sie gestellt worden sind, da der Dolmetscher die Fragen selber - ohne dass sie aus dem Protokoll hervorgehen würden - umformuliert habe (vgl. A13 F 92 f., 168). Schliesslich ergibt sich die Chronologie der Ereignisse aus dem Protokoll der Anhörung nur erschwert, und die Anhörung folgte nicht einem chronologisch geradlinigen Ablauf; teils verwechselte der Beschwerdeführer die Jahre 2011 und 2013 (vgl. A13 F 89), teils ist es unmöglich, aus dem Protokollkontext seine Aussagen in einen zeitlichen Rahmen zu setzen (vgl. z.B. die Aussage, der Beschwerdeführer sei mehrere Male für Befragungen mitgenommen worden, ohne dass klar ist, wann das geschehen sein soll, A13 F 88 und 89). Was andererseits die Befragung des Beschwerdeführers in der BzP betrifft, ist festzuhalten, dass die gesamte BzP samt Rückübersetzung lediglich 1 ¼ Stunden dauerte; die Aussagen zu den Gesuchsgründen umfassen knapp eine halbe Seite (vgl. A3 S. 6). Bei dieser Sachlage erweist sich der in der angefochtenen Verfügung (S. 4) vom SEM erhobene Vorwurf, in der Anhörung seien Vorbringen nachgeschoben worden, die in der BzP nicht genannt worden seien, als unhaltbar. 8.3.2 Vor diesem Hintergrund hält das Gericht fest, dass zunächst - entgegen den vom SEM angedeuteten, aber letztlich offen gelassenen Zweifeln - die einmonatige Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahr 2011 als glaubhaft gemacht gelten kann. Zwar bestehen diesbezüglich Ungereimtheiten zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und jenen seiner Angehörigen. Der Beschwerdeführer wurde seinen Angaben gemäss im Sommer 2011 gleichzeitig wie sein Bruder verhaftet und für einen Monat inhaftiert; er sei zunächst kurze Zeit im (...) und in (...) festgehalten worden, wo man ihn noch nicht misshandelt habe, und dann nach Colombo ins "vierte Geschoss" verbracht worden; dort sei er einen Monat lang massiv misshandelt worden. Seine Familie sprach demgegenüber davon, im Jahr 2011 sei C._______ verhaftet worden; danach sei der Beschwerdeführer von Armeeangehörigen wiederholt befragt oder zur Befragung mitgenommen worden; einmal sei er mehrere Tage nicht nach Hause gekommen, in Colombo festgehalten worden und dabei schwer geschlagen worden. Diese Ungereimtheiten sind nach Ansicht des Gerichts nicht geeignet, die einmonatige Haft im Jahr 2011 als nicht glaubhaft zu werten. Der Beschwerdeführer - der die Haft bereits in der BzP anführte (vgl. A3 S. 6) - machte hierzu in der Anhörung ausführliche, detaillierte und substantiierte Aussagen, die Realkennzeichen aufweisen und durchaus den Eindruck von Selbsterlebtem wiedergeben (vgl. insbesondere A13 F 105 ff., 123 ff.). Festzuhalten ist sodann, dass die Schwägerin und der Neffe des Beschwerdeführers im Rahmen ihres Asylverfahrens in der Schweiz bestätigt haben, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2011 zusammen mit C._______ für einen Monat verhaftet worden (vgl. nachfolgend E. 8.4). Das Gericht teilt ferner auch die Einschätzung des SEM nicht, dass das eingereichte Bestätigungsschreiben von Rechtsanwalt (...) vom 24. Juni 2015 (vgl. A14 Bm 1) einen grundsätzlich fraglichen Beweiswert habe, weil es den Aussagen des Beschwerdeführers widerspreche. Der Rechtsanwalt bestätigt die Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahr 2011. Ferner führt er aus, er selber (der Rechtsanwalt) sei unter Beobachtung der TID geraten, nachdem die Angehörigen von C._______ (namentlich dessen Ehefrau und der Beschwerdeführer) jenen im Gefängnis besucht hätten; dem steht die Aussage des Beschwerdeführers gegenüber, er habe seinen Bruder nicht besucht (vgl. A13 F 164, 169). Dass dem Anwalt hier betreffend eine nicht auf eigener Wahrnehmung beruhende Tatsache möglicherweise ein Fehler unterlaufen ist, stellt nach Ansicht des Gerichts nicht die gesamte Beweiskraft seiner Bestätigung in Frage. 8.3.3 Ungereimtheiten und Unterschiede zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und den Angaben seiner Familie der Botschaft gegenüber bestehen schliesslich zu den nach 2011 erfolgten behördlichen Behelligungen. Unklar erscheint namentlich, welche Probleme der Beschwerdeführer nach seiner einmonatigen Haft im Jahr 2011 bis ungefähr ins Jahr 2013 gehabt habe. Wie bereits erwähnt, gab seine Familie an, er sei damals, im Jahr 2011, sehr oft, anfangs fast täglich, von Armeeangehörigen aufgesucht, befragt oder zur Befragung mitgenommen worden und einmal während mehreren Tagen nach Colombo verbracht und dort schwer geschlagen worden. Demgegenüber sprach der Beschwerdeführer zwar ebenfalls von Behelligungen bereits ab dem Jahr 2011, wobei es sich aber anfangs um eher nebensächlich scheinende Schikanen gehandelt habe (es seien Steine geworfen worden; man habe Brennholz (...) weggenommen; vgl. A13 F 150, 155). Der Beschwerdeführer soll damals zwar Probleme gehabt haben, habe aber andererseits die Meldepflicht nach einem Monat einstellen können, ohne dass dies Folgen gehabt hätte; seinen Angaben gemäss seien die Probleme erst ab dem Jahr 2013 ernsthafter geworden. Seit 2013 sei er wiederholt festgenommen und auch zu Hause gesucht worden (vgl. A13 F 89, 147 ff., 152, 153 ff., 170 ff.). Auch im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens wies der Beschwerdeführer darauf hin, er sei namentlich ab 2013 gesucht worden (vgl. Akten E-483/2017, Eingabe vom 10. März 2017; oben Bst. E). Dass die Familie - und damit auch der Beschwerdeführer - behördlich weiterhin behelligt und aufgesucht worden sei, und dass dies bis letztmals Dezember 2019 angedauert habe (die Botschaftsauskunft erfolgte anfangs Juli 2020), gaben die Angehörigen des Beschwerdeführers auch im Rahmen der Botschaftsabklärungen an. Die Schwägerin und der Neffe des Beschwerdeführers bestätigten im Rahmen ihrer Asylbefragungen in der Schweiz sodann ebenfalls, dass die behördlichen Überwachungen und Behelligungen jahrelang angedauert hätten und auch nach ihrer eigenen Ausreise aus Sri Lanka im Januar 2020 weiterhin stattgefunden hätten (vgl. nachfolgend, E. 8.4). Was die Darstellungen des Beschwerdeführers betrifft, die gegen ihn gerichteten behördlichen Behelligungen und die Suche nach ihm seien ab 2013 intensiver geworden, könnte dies auch aufgrund der konkreten länderspezifischen Ereignisse zu erklären sein. So ist es nach Einschätzung des Gerichts durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Freilassung aus der Haft im Juli 2011 in weniger intensivem Ausmass von den sri-lankischen Behörden behelligt wurde als ab dem Jahr 2013. [Angaben zum terroristischen Anschlag], beide abgerufen am 8.3.2021), scheint im Länderkontext plausibel, dass die behördlichen Ermittlungsmassnahmen im Zusammenhang mit [dem terroristischen Anschlag] erst danach intensiviert wurden und auch die entsprechenden Behelligungen und Behördenbesuche beim Beschwerdeführer zunahmen. Wenn auch die Ungereimtheiten letztlich nicht vollständig ausgeräumt sind, geht das Gericht nach dem zuvor Gesagten (vgl. E. 8.3.1) davon aus, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise weitere behördliche Behelligungen erlebte und dass nach ihm gesucht wurde. Die Erwägung des SEM, seit 2011 sei dem Beschwerdeführer nichts mehr passiert, kann das Gericht nicht teilen. Dass die behördlichen Besuche nicht spezifisch dem Beschwerdeführer, sondern offenbar eher der Ehefrau von C._______ gegolten hätten, wie das SEM weiter erwägt, überzeugt ebenfalls nicht und verkennt die Problematik der vorliegend interessierenden Konstellation einer Reflexverfolgung. Nachdem C._______ seit 2011 im Gewahrsam der sri-lankischen Behörden ist, kann sich die andauernde Behelligung seiner Angehörigen nicht darauf beziehen, dass die Behörden etwas über den Verbleib eines Gesuchten hätten erfahren wollen; vielmehr wird offenbar aus der Tatsache, dass die Behörden mit C._______ einen prominenten Terroristen in Haft und vor Gericht wissen, eine entsprechende Verdächtigung auch seiner engsten Verwandten in dem für LTTE-Verdächtigungen "passenden" Alter abgeleitet; damit richten sich entsprechende Verdachtsmomente primär auch gegen den Beschwerdeführer. 8.4 Wie bereits erwähnt, haben die Schwägerin und der Neffe des Beschwerdeverfahrens im Rahmen ihres Asylverfahrens in der Schweiz verschiedentlich auf den Beschwerdeführer Bezug genommen. Aus den vom Gericht beigezogenen Asylverfahrensakten der Schwägerin und deren Sohnes (N [...]) ergibt sich Folgendes: 8.4.1 Das im Januar 2020 von der Schwägerin und ihrem Sohn eingereichte Asylgesuch ist zurzeit vor dem SEM noch hängig. Die Personalienaufnahme der Schwägerin und ihres Sohnes wurde am 28. Februar 2020 durchgeführt. Der Sohn G._______ wurde am 11. Juni 2020, die Schwägerin am 19. August 2020 einlässlich angehört. Ob weitere Abklärungsmassnahmen seitens des SEM in Betracht gezogen werden, lässt sich den derzeitigen Akten nicht entnehmen. 8.4.2 Den Angaben von G._______ in seiner Anhörung vom 11. Juni 2020 zufolge wurde sein Vater (der Bruder des Beschwerdeführers, C._______) zusammen mit dem Beschwerdeführer im Jahr 2011 festgenommen; der Beschwerdeführer wurde nach einem Monat wieder freigelassen. Die CID-Leute seien immer wieder gekommen, um seinen Onkel zu befragen. G._______ nannte den Namen des Beschwerdeführers dabei explizit. Die Behörden hätten gewusst, dass sie eine «LTTE-Familie» gewesen seien (vgl. Anhörungsprotokoll des Sohnes: Antworten 8 ff., 86 und 88). Auch nach der Ausreise von G._______ und seiner Mutter seien die Behörden zu Hause erschienen und hätten bei den Grosseltern Erkundigungen vorgenommen (vgl. Antworten 104 und 141). G._______ bestätigte weiter, dass seine Mutter ihren Ehemann (C._______) aus Angst vor Problemen mit den Sicherheitsbehörden nicht mehr im Gefängnis besucht habe (vgl. Antwort 148) und dass er selbst erlebt habe, wie das Haus seiner Familie unter Beobachtung gestanden habe (vgl. Antwort 156). 8.4.3 Auch die Schwägerin F._______ gab im Rahmen ihrer Anhörung vom 19. August 2020 zu Protokoll, zusammen mit ihrem Ehemann C._______ sei auch ihr Schwager - der Beschwerdeführer - am 13. Juni 2011 festgenommen worden; mit Hilfe eines Anwalts sei der Beschwerdeführer aus der Haft freigekommen; als ihr Ehemann ins «Vierte Geschoss» gebracht worden sei, sei er vom Beschwerdeführer getrennt worden. Nach der Entlassung ihres Schwagers sei sie - die Schwägerin - von den Behörden befragt worden; dabei seien auch Fragen zum Beschwerdeführer und zu dessen Identitätspapieren gestellt worden. Am 26. Oktober 2019 seien zwei Personen zu ihrer Schwiegermutter gekommen und hätten auch nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt (vgl. Anhörungsprotokoll der Schwägerin: Antworten 16, 68ff., 86). Aus Angst habe sie ihren Mann nicht mehr im Gefängnis besucht (vgl. Antworten 99, 101). Die Schwägerin bestätigte auch, dass ihr Nachbarhaus von einer singhalesischen Familie bewohnt worden sei und dass Soldaten und Polizisten nachts zu jenem Haus gekommen seien (vgl. Antwort 93). 8.4.4 Der Beizug der Verfahrensakten der Schwägerin und des Neffens des Beschwerdeführers ergibt damit ein übereinstimmendes Bild. Ein Vergleich der jeweiligen Angaben dieser beiden Personen zeigt, dass sich die Schilderungen des Beschwerdeführers - namentlich zum Verfahren seines Bruders, dem LTTE-Hintergrund seiner Familie und den selbst erlittenen Behelligungen - weitgehend und ohne erwähnenswerte Widersprüche mit den Angaben seiner Schwägerin und seines Neffen decken. Aus diesen Akten geht übereinstimmend hervor, dass der Beschwerdeführer, wie sein Bruder C._______, aus einer Familie mit LTTE-Hintergrund und -verbindungen stammt und im Jahr 2011 verhaftet wurde. C._______ hat wegen des Verdachts einer Mitbeteiligung an einem Angriff der LTTE das Augenmerk der sri-lankischen Sicherheitskräfte auf sich respektive auf die gesamte Familie gezogen und diese hat in der Folge jahrelang unter ständigen behördlichen Behelligungen, Schikanen und Überwachungen gelitten.

9. Zu prüfen bleibt die flüchtlingsrechtliche Relevanz der als glaubhaft erachteten Vorbringen. 9.1 Das SEM ging davon aus, dass die Verhaftung Beschwerdeführers im Jahr 2011 - deren Glaubhaftigkeit offen gelassen werden könne - zur Ausreise im Jahr 2015 jedenfalls keinen Kausalzusammenhang mehr aufweise. Dass der Beschwerdeführer nach dem Jahr 2011 noch Behelligungen erlitten habe, würdigte das SEM als nicht glaubhaft gemacht. Damit habe im Zeitpunkt seiner Ausreise kein Anlass für eine begründete Furcht vor weiterer Verfolgung bestanden; namentlich müsse seine Furcht vor einer ihm möglicherweise drohenden Verhaftung als unbegründet bezeichnet werden. Dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Bruder C._______ hätte eine Verfolgung drohen können, verneinte das SEM und wies auf die gänzlich unterschiedlichen politischen Profile des Beschwerdeführers einerseits und seines Bruders andererseits hin. Auch im Kontext, dass der Beschwerdeführer sich seit 2015 in der Schweiz befindet und aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren müsste, verneinte das SEM, unter Bezugnahme auf das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. 9.2 Das Gericht schliesst sich diesen Erwägungen nicht an. Zunächst ist nach dem oben Gesagten die Verhaftung des Beschwerdeführers im Jahr 2011 als glaubhaft gemacht anzuerkennen (vgl. oben E. 8.3.2). Damit ist auch eine glaubhafte Grundlage für die geltend gemachten, während der Haft erlittenen massiven Misshandlungen (vgl. A13, Antworten 112, 116 f. und 125-140) gegeben. Durch diese glaubhaft gemachte erlebte Vorverfolgung und das vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit subjektiv Erlebte sind an die begründete Furcht vor weiterer Verfolgung herabgesetzte Anforderungen zu stellen (vgl. oben E. 6.4). Ferner erachtet das Gericht, anders als das SEM, es auch als glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer auch nach 2011 behördlich behelligt, verschiedentlich seines Bruders wegen verhört und selber gesucht wurde (vgl. oben E. 8.3.3). Entgegen dem vom SEM vertretenen Standpunkt handelt es sich bei der Festnahme und Inhaftierung im Sommer 2011 nicht um ein abgeschlossenes Ereignis, sondern die Repressalien gegen den Beschwerdeführer und seine Familie dauerten vielmehr nachhaltig an. Der Vorhalt des SEM, der Beschwerdeführer habe nach Juli 2011 bis zur Ausreise mehrere Jahre lang von staatlichen Repressalien unbehelligt in Sri Lanka ein normales Leben weiterführen können, hält einer Überprüfung nicht stand. Damit kann den vorinstanzlichen Erwägungen, der Kausalzusammenhang sei seit 2011 abgebrochen, nicht gefolgt werden. Schliesslich vermag das Gericht auch die Einschätzung der Vorinstanz zur politischen Relevanz des gegen C._______ eröffneten Strafverfahrens und dessen Auswirkung auf die Situation des Beschwerdeführers nicht zu teilen. Es steht ausser Frage, dass C._______ angesichts der gegen ihn vor dem [Gericht] in (...) unter der PTA-Gesetzgebung zur Anklage gebrachten Vorwürfe in den Augen des sri-lankischen Regimes als prominenter und gefährlicher LTTE-Exponent gilt. Dass seine Familie während Jahren - obwohl C._______ sich ja seit 2011 in behördlichem Gewahrsam befindet - unter Beobachtung stand, wegen C._______ und wegen LTTE-Verdächtigungen befragt, behelligt und gesucht wurde, erklärt sich offenbar dadurch, dass auch gegen nahe Familienangehörige von C._______, im Sinne einer Reflexverfolgung, entsprechende Verdächtigungen nachhaltig bestehen. Dass Reflexverfolgung in Sri Lanka vorkommt und dass das sri-lankische Regime die Strategie der Reflexverfolgung im Sinne von Überwachungsmassnahmen und Repressalien gegenüber Familienangehörigen von Personen, die der Entfaltung politisch missliebiger Tätigkeiten verdächtigt werden, gezielt anwendet, hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Rechtsprechung mehrfach festgestellt (vgl. beispielsweise Urteil vom D-1345/2015 vom 8. Oktober 2015, D-1529/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 8.4). 9.3 Zwar mögen die einzelnen Behelligungen, die der Beschwerdeführer nach dem Jahr 2011 bis zu seiner Ausreise in Sri Lanka erlebt hat, für sich alleine nicht sehr intensiv gewesen sein und isoliert betrachtet für die Bejahung einer Verfolgungssituation nicht genügen. In ihrer Gesamtheit - und angesichts der Vorverfolgung, die der Beschwerdeführer während der Haft im Jahr 2011 bereits erlebt hat - waren aber die ständigen, andauernden behördlichen Vorsprachen und Behelligungen geeignet, eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer weiteren Festnahme und Inhaftierung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka zu begründen. Angesichts seines familiären Hintergrunds und der gegen seinen Bruder bestehenden Anklage betreffend die Beteiligung an einem prominenten terroristischen Anschlag, sodann angesichts der bereits erlebten, mit Misshandlungen verbundenen Verhaftung und der Tatsache, dass die Behelligungen der Behörden gegen die Familie von C._______, obwohl dieser nicht mehr gesucht werden musste, während Jahren andauerten, kann die subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor einer erneuten Verhaftung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka auch objektiv ohne weiteres nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer musste im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka in begründeter Weise befürchten, aufgrund politischer Verdächtigungen der LTTE-Unterstützung eine gezielte Verfolgung von ausreichender Intensität zu gewärtigen. Es ist ferner zu bejahen, dass diese Furcht vor Verfolgung auch zum heutigen Zeitpunkt weiterhin aktuell ist. Aus den vorliegenden Angaben der Angehörigen des Beschwerdeführers (seiner Familie der Schweizer Botschaft gegenüber, beziehungsweise seiner Schwägerin und seines Neffen im Rahmen ihres Asylverfahrens in der Schweiz) geht hervor, dass die behördlichen Überwachungen und Behelligung bis in jüngste Zeit weiterhin angedauert haben. Die allgemeine Situation in Sri Lanka und die Haltung der sri-lankischen Behörden der tamilischen Minderheit sowie den der LTTE-Aktivitäten verdächtigten Personen gegenüber haben sich zudem seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus seiner Heimat nicht verbessert. Die bei der Ausreise des Beschwerdeführers bestehende Furcht vor Verfolgung muss auch heute weiterhin als begründet bezeichnet werden und hat ihre Aktualität nicht eingebüsst. 9.4 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Da den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen (Art. 53 AsylG) hindeuten, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).

10. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung vom 12. November 2020 ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem Beschwerdeführer ist der bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- zurückzuerstatten. 11.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand. Seitens des Rechtsvertreters wurde mit der Rechtsmitteleingabe vom 21. Dezember 2020 eine Kostennote eingereicht, welche einen Arbeitsaufwand von 23 Stunden, einen Stundenansatz von Fr. 240.- sowie Auslagen von Fr. 31.90 ausweist. Dieser Aufwand erscheint im Verhältnis zu vergleichbaren Verfahren zu hoch. Zudem gilt zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeeingabe sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige und unnötige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka enthalten, die sich in gleicher Form in einer Vielzahl von Eingaben seines Rechtsvertreters in anderen Beschwerdeverfahren finden. Der zu entschädigende Arbeitsaufwand ist daher zu kürzen. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung der genannten Umstände sowie der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die angefochtene Verfügung vom 12. November 2020 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Der geleistete Vorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- wird zurückerstattet.

5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: