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E-483/2017

E-483/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-10-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, Bezirk Jaffna (Nordprovinz) - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 4. November 2014 (vgl. Akte A3, Ziffer 5.01) respektive 4. Dezember 2014 (A13, Antwort 95) auf dem Luftweg und reiste in die Türkei. Anschliessend gelangte er am 9. Juni 2015 in die Schweiz und ersuchte am 12. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl. Am 19. Juni 2015 fand im EVZ die summarische Befragung zur Person (BzP) statt. Am 25. Juli 2016 wurde er einlässlich zu den Asylgründen angehört. A.a Bei der BzP brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe im Heimatland sowohl mit der sri-lankischen Armee als auch mit der Polizei und dem CID (Criminal Investigation Department) Probleme gehabt. In den Jahren 2006 oder 2007 habe er eine dreimonatige Grenzschützerausbildung bei den LTTE gemacht. Am 13. Juni 2011 sei er zusammen mit seinem Bruder C._______, welcher bei den LTTE gewesen sei, in B._______ festgenommen worden. Er sei einen Monat lang im Gefängnis in D._______ festgehalten und etwa am 13. Juli 2011 freigelassen worden. Sein Bruder sei acht Monate lang im Gefängnis in E._______ gewesen und anschliessend nach D._______ verlegt worden. Der Beschwerdeführer sei nach seiner Freilassung zweimal, am 2. und am 29. Oktober 2014, zu Hause gesucht worden. Weil sein Leben in Sri Lanka in Gefahr gewesen sei, habe er Sri Lanka verlassen. Zu seinen familiären Verhältnissen gab er an, er habe von 2009 bis November 2014 in F._______ (Bezirk Kilinochchi, Nord Provinz) gelebt. Seine Eltern würden in B._______ leben; sein zweiter Bruder G._______ lebe versteckt in H._______ (Nord-Zentral Provinz). A.b Bei der einlässlichen Anhörung trug der Beschwerdeführer vor, sein Bruder C._______ sei etwa 1994/1995 von den LTTE zwangsrekrutiert worden, (A24, 32 und 34), bis 2003 bei den LTTE gewesen und habe damals im Vanni-Gebiet gelebt. Im Jahr 2003 sei er aus der Bewegung ausgetreten und ins Ausland - nach (...) - gegangen. Während des Auslandaufenthaltes seines Bruders C._______ seien die Behörden mehrmals nach Hause gekommen und hätten nach diesem Bruder gefragt und Hauskontrollen durchgeführt. Dabei sei sein Vater massiv geschlagen worden. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2006 im (...)-Camp in I._______ ein Training der LTTE begonnen. Nach ein paar Tagen habe er das Camp ohne Weiteres verlassen können und sei aus Angst nach Hause zurückgekehrt. Ansonsten habe er keine Kontakte zu den LTTE unterhalten und sei nie deren Mitglied gewesen. Nachdem sein Bruder C._______ vom Ausland zurückgekehrt sei, habe er mit diesem ab 2011 eine (...) geführt. Nach drei Monaten - am 13. Juni 2011 - sei der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Bruder verhaftet worden. Zurzeit sei C._______ im Gefängnis in H._______ inhaftiert. Der Beschwerdeführer sei nach der Verhaftung zunächst ins K.________-Camp und danach nach J._______ gebracht worden, wo er zu eigenen Verbindungen oder Kontakten seines Bruders zu den LTTE befragt worden sei. Er habe die Schreie seines Bruders gehört und habe Angst bekommen; er selbst sei in K._______ und J._______ nicht misshandelt worden. Nach einem Tag sei er weiter ins "vierte Geschoss" des CID in Colombo geführt worden, wo er sich habe ausziehen müssen und 28 Tage lang misshandelt worden sei. Er sei durch die TID (Terrorist Investigation Division) zu den Verbindungen seines Bruders zu den LTTE befragt worden. Man habe ihn auch verdächtigt, zusammen mit seinem Bruder einen (...) verübt zu haben. Nach einem Monat, am 13. Juli 2011, sei der Beschwerdeführer mit Hilfe eines Anwalts aus der Haft entlassen worden. Danach sei er einer Unterschriftspflicht im K._______-Camp unterstanden, sei dieser nach einem Monat jedoch nicht mehr nachgekommen. Bis 2013 habe er keine Probleme gehabt. Seine Familie sei jedoch schikaniert worden. Sein Bruder sei wegen des (...) festgenommen und zum Gefängnis L._______ in E._______ respektive zum Gefängnis in D._______ gebracht worden. Als seine Eltern den Bruder in L._______ besucht hätten, habe der Bruder ihnen mitgeteilt, dass er sein Engagement bei den LTTE zugegeben habe. In M._______ und N._______ seien Gerichtsprozesse gegen den Bruder geführt worden. Sein zweiter Bruder G._______ sei letztmals vor drei Jahren zu Hause gewesen; seither lebe er versteckt. Sein Cousin O._______, welcher nicht LTTE-Mitglied gewesen sei, sei am 8. Juli 2007 in einem Markt erschossen worden. Die Familie kenne die Täterschaft nicht. Von 2013 bis 2015 habe der Beschwerdeführer tageweise Arbeiten im Vanni-Gebiet ausgeführt; ab Dezember 2013 respektive ab dem 4. April 2014 sei er im Vanni-Gebiet geblieben. Während dieser Zeit sei er drei oder vier Male von den sri-lankischen Behörden nach K._______ mitgenommen worden; letztmals am 28. März 2014. Insbesondere am 1. November 2013 sei er erneut von den Behörden zur Befragung mitgenommen und aufgefordert worden, LTTE-Angehörige anhand von Fotoaufnahmen zu identifizieren. Während dieses Aufenthaltes im Vanni-Gebiet sei er zu Hause bei den Eltern gesucht worden. Wegen der Probleme mit den Sicherheitskräften sei seine (...) seit Mai 2016 geschlossen. Sein Vater habe einen Schlepper kontaktiert, um seine Ausreise zu organisieren. In der Schweiz habe er sich nicht mit der tamilischen Politik befasst. Seine Familie sei seit etwa Mitte 2015 unter einer strengen Kontrolle der sri-lankischen Sicherheitskräfte. Letztmals seien die Behörden am 4. Juli (2016) zu Hause erschienen und hätten seine Familie der LTTE-Zugehörigkeit beschuldigt. Sein Vater sei geschlagen worden und habe dabei einen Hörschaden erlitten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die folgenden Beweismittel ein:

- Schreiben des Anwaltes P._______ LL.B. (N._______) vom 24. Juni 2015 (Original);

- Schreiben des Q._______, M._______ District, vom 12. April 2016 (Original);

- sechs fremdsprachige Zeitungsausschnitte (jeweils im Original);

- Todesurkunde ("Register of Deaths") betreffend den Cousin des Beschwerdeführers (Original);

- Ausweis des International Committee of the Red Cross (ICRC), Colombo betreffend den Bruder (in Kopie);

- fremdsprachiges, handschriftliches Schreiben (gemäss den Angaben des Beschwerdeführers: Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers; Original);

- Schreiben des «President and Minister (...)» vom 13. Dezember 2011; Original)

- fremdsprachiges sechsseitiges Dokument mit Stempel des High Court von M._______ vom 23. Februar 2016, gemäss eigenen Angaben: betreffend den Bruder des Beschwerdeführers;

- zwei Farbfotos;

- eine CD-ROM. Zu diesen Beweismitteln führte der Beschwerdeführer aus, seine Schwägerin - die Ehefrau seines Bruders - habe beim Q._______ eine Anzeige gemacht und dabei deponiert, dass ihr Sohn - der Neffe des Beschwerdeführers - psychisch krank geworden sei. In den eingereichten Zeitungsartikeln werde sein Bruder namentlich erwähnt. Auf der Todesurkunde werde festgehalten, dass sein Cousin erschossen worden sei. In seinem Schreiben bestätigte das IKRK, dass seine Mitarbeitenden den Bruder während seiner Haft besucht hätten. Im Weiteren bestätige der Dorfvorsteher handschriftlich, dass der Beschwerdeführer seit dem 4. Dezember 2014 nicht mehr in B._______ wohne. Beim Schreiben des Ministers (...) handle es sich um eine Bestätigung der Haft seines Bruders; bei den Gerichtsdokumenten des High Court sei der Bruder C._______ namentlich erwähnt. Auf den Farbfotos seien das Haus des Beschwerdeführers sowie die Personen, die ihn gesucht hätten, abgebildet. Auf der CD-ROM seien weitere Fotos und Videos gespeichert, welche aufzeigen würden, dass er vom CID gesucht worden sei. B. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 - eröffnet am 23. Dezember 2016 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine begründete Furcht vor künftiger asylbeachtlicher Verfolgung glaubhaft darzutun, da sich seine Vorbringen in wesentlichen Punkten unterscheiden würden, namentlich zur Anzahl der behördlichen Suchen und zu deren zeitlichen Einordnung. Er sei in der einlässlichen Anhörung auf diese Widersprüche hingewiesen worden und habe diese nicht plausibel ausräumen können. Die geltend gemachte, tägliche Suche nach seiner Person könne daher nicht geglaubt werden. Zudem seien keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die sri-lankischen Behörden ihn im fraglichen Zeitpunkt in der vorgetragenen Intensität hätten suchen sollen. Abgesehen von einigen wenigen Tagen im Jahr 2006 sei er nie in Kontakt mit den LTTE gestanden, er habe dies offensichtlich bei seiner Inhaftierung im Jahr 2011 überzeugend darlegen können und habe danach seinen Alltag als (...) über mehrere Jahre hinweg fortführen können, ohne dass er sich habe etwas zu Schulden kommen lassen. Deshalb sei seine Angst im Jahr 2014, demnächst verhaftet zu werden, nicht nachvollziehbar und unbegründet. Der Vergleich mit seinem Bruder, der während längerer Zeit für die LTTE aktiv gewesen sei, schlage aufgrund der gänzlich unterschiedlichen Profile fehl. Gegen ein behördliches Interesse am Beschwerdeführer spreche schliesslich auch der Umstand, dass er nach der Haftentlassung im Jahr 2011 seiner Unterschriftspflicht nur während einem Monat nachgekommen sei und keine diesbezüglichen Folgen davongetragen habe. Die eingereichten Beweismittel würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Das Schreiben des Anwaltes widerspreche inhaltlich den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers, sowohl in Bezug auf den Ort seiner Verhaftung als auch hinsichtlich der Besuche beim Bruder im Gefängnis. Das Schreiben des Q._______ sei äussert oberflächlich und unkonkret formuliert und weise den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens ohne Beweiswert auf. Sämtliche Zeitungsartikel, der Auszug aus den Gerichtsakten und die Todesurkunde seines Cousins, - alle nur in der tamilischen Sprache vorliegend - die IKRK-Registrierungskarte sowie die Haftbestätigung seines Bruders stünden in keinem direkten Zusammenhang zur Person des Beschwerdeführers. Sie seien daher ungeeignet, seine Vorbringen zu belegen. Dem Schreiben des Dorfvorstehers, welcher bestätige, dass der Beschwerdeführer nicht mehr im Heimatdorf wohne, lasse sich kein Hinweis auf eine aktuelle Gefährdung entnehmen. Die eingereichten Fotoaufnahmen und das Video würden zwar sri-lankische Sicherheitskräfte zeigen. Diesen Unterlagen lasse sich jedoch nicht entnehmen, wo und wann sie gemacht worden seien, noch weshalb diese Personen am besagten Ort erschienen seien. Insgesamt seien die Vorbringen zur intensiven Suche und der Verhaftungsgefahr als unglaubhaft einzustufen. Da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben offiziell aus der Haft entlassen worden sei und sich danach bis zur Ausreise im November 2014 weitere drei Jahre lang unbehelligt in Sri Lanka aufgehalten habe, bestehe zwischen seiner einmonatigen Inhaftierung im Sommer 2011 und seiner Ausreise kein direkter Kausalzusammenhang. Es seien auch keine weiteren Faktoren ersichtlich, welche - kumuliert mit seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und seiner rund zweijährigen Landesabwesenheit - eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten. Es sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Er sei gemäss eigenen Angaben im Jahr 2011 unzählige Male befragt und nach einem Monat freigelassen worden. Wäre der Beschwerdeführer in einem behördlichen LTTE-Verdacht gestanden, wäre er kaum freigelassen worden. Die für den Zeitraum von 2013 bis 2014 geltend gemachten behördlichen Suchen und Befragungen seien nicht glaubhaft gemacht worden. Es gebe keinen begründeten Anlass zur Annahme, dass dem Beschwerdeführer asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen drohen würden. Der Wegweisungsvollzug wurde unter Verweis auf das soziale Beziehungsnetz und die wirtschaftliche Reintegrierbarkeit im Heimatland als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert. C. Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und stellte folgende Anträge: Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden. Gleichzeitig habe das Gericht zu bestätigen, dass diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien. Dem Beschwerdeführer sei vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM zu gewähren und eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2016 sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen respektive es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit festzustellen. Unter dem Titel "Beweisanträge" (Beschwerde Ziff. 6, S. 26) wurde zudem beantragt, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel zu seinem Bruder, insbesondere die Gerichtsunterlagen und Zeitungsartikel, seien in eine Amtssprache zu übersetzen und korrekt zu würdigen. Ferner sei der Beschwerdeführer erneut ausführlich anzuhören. Zur Begründung wurde vorgetragen, mit der Zustellung des negativen Asyl-entscheides vom 22. Dezember 2016 sei unvollständige Akteneinsicht gewährt worden, da vom Anhörungsprotokoll nur die Vorderseiten und zudem keine Kopien der Beweismittel zugestellt worden. Zudem sei der rechtliche Gehörsanspruch des Beschwerdeführers mehrfach verletzt worden. Das SEM habe die eingereichten Beweismittel (Unterlagen aus dem sri-lankischen Gerichtsverfahren des Bruders sowie Zeitungsartikel zum Bruder) nicht übersetzen lassen. Im Weiteren habe das SEM seine Begründungspflicht verletzt, indem es sich mit zahlreichen Vorbringen (LTTE-Training, familiäre Verbindungen zu Personen mit LTTE-Kontakten, bereits erfolgte Verhaftung und behördliche Registrierung) und Beweismitteln nicht auseinandergesetzt und diese nicht gewürdigt habe. Es sei eine unvollständige Sachverhaltsabklärung vorgenommen worden. Bei einer korrekten Auseinandersetzung mit den Vorbringen hätte sich ergeben, dass der Bruder C._______ im Zusammenhang mit (...) durch die LTTE am (...) im Jahr 2011 verhaftet und gegen ihn ein Gerichtsverfahren gemäss dem Prevention of Terrorism Act (PTA) eröffnet worden sei. (...). Der Beschwerdeführer müsse jederzeit mit Reflexverfolgung rechnen. Nicht berücksichtigt worden sei ferner, dass die zu erwartende Papierbeschaffung auf dem sri-lankischen Genrealkonsulat respektive der bei Rückkehrern standardmässig vorgenommene behördliche «Background Check» regelmässig zu einer asylrelevanten Verfolgung führe. Angesichts der Kumulation von begangenen Verfahrensfehlern sei die angefochtene Verfügung zu kassieren und in der Sache neu zu entscheiden. Der Beschwerdeführer erfülle mehrere vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren: Er habe im Jahr 2006 eine LTTE-Ausbildung absolviert; sein Bruder sei mehrere Jahre bei den LTTE gewesen und deswegen seit 2011 inhaftiert; es laufe ein diesbezüglicher Gerichtsprozess gegen ihn. Der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit einem Bruder im Jahr 2011 selbst verhaftet und einen Monat lang inhaftiert und dabei misshandelt worden. Er sei in der Folge einer Meldepflicht unterstanden und auf einer «Stop»- oder «Watch-List» registriert. Es sei davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden ein Vergeltungsinteresse gegenüber dem Bruder hätten, weshalb der Beschwerdeführer auch reflexverfolgt würde. Er sei ferner seit mehreren Jahren landesabwesend und halte sich seither in einem Diasporagebiet der LTTE auf. Im Falle einer Rückkehr müsse er mit flüchtlingsrelevanten Nachteilen rechnen. Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug unzulässig respektive unzumutbar. Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Rechtsvertreter seiner Rechtsmitteleingabe einen von seinem Advokaturbüro recherchierten und verfassten 87-seitigen Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 12. Oktober 2016 (inklusive CD-ROM mit Quellen), die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2016 im Verfahren E-5901/2016, zwei 16- beziehungsweise 11-seitige Stellungnahmen des Rechtsvertreters vom 30. Juli 2016 und 18. Oktober 2016 jeweils zum länderspezifischen Lagebild des SEM, das Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin zuhanden des SEM vom 23. Februar 2014, die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014, den Evaluationsbericht des UNHCR vom November 2013, ein "Formular Ersatzreisepapierbeschaffung sri-lankisches Generalkonsulat" sowie einen Zeitungsausschnitt aus "Neue Zürcher Zeitung" [NZZ] vom 27. November 2016, bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2017 - ergänzt durch die Instruktionsverfügung vom 23. Februar 2017 - hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde die Zusammensetzung des Spruchgremiums mitgeteilt, dessen zufällige Zusammensetzung bestätigt, ergänzende Einsicht in die Verfahrensakten A3 und A13 (BzP- und Anhörungsprotokolle sowie die CD-ROM [Beweismittel 10 gemäss Beweismittelcouvert A14] inklusive eine Frist zur Beschwerdeergänzung gewährt sowie ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- erhoben. Dieser Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 13. Februar 2017 einbezahlt. E. Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 liess der Beschwerdeführer unter anderem ergänzend ausführen, seine Ausführungen würden eine hohe Dichte an Realkennzeichen aufweisen. Anlässlich seiner Anhörung seien von der Dolmetscherin kurze Angaben zum Beweismittel Nr. 8 (Gerichtsdokumente des High Court in M._______ betreffend den Bruder) gemacht worden. Welcher Sachverhalt sich aus diesem Beweismittel ergebe, sei indessen nicht weiter abgeklärt und im angefochtenen Entscheid des SEM nicht thematisiert worden. Der Eingabe wurde eine rudimentäre englische Übersetzung der Gerichtsdokumente («Charge Sheet» des High Court von M._______, datiert am 29. Juli 2015), weitere Unterlagen zum Anschlag der LTTE vom (...) sowie eine Dokumentation zum Gefangenenstreik in Sri Lanka Ende 2015 beigelegt. Aus diesen Beweismitteln gehe hervor, dass dem Bruder des Beschwerdeführers C._______ am 29. Juli 2015 (Anmerkung des Gerichts: Ausstellungsdatum des Gerichtsdokuments) vorgeworfen worden sei, (...) beteiligt gewesen zu sein und sich deswegen gemäss dem PTA strafbar gemacht zu haben. Bei der in den eingereichten Berichten erwähnten Kaderperson der LTTE handle es sich um den Bruder des Beschwerdeführers, welcher seit sechs Jahren inhaftiert sei. Der Bruder habe sich auch am Gefangenenstreik Ende 2015 beteiligt und (...), wie der Beschwerdeführer bereits mit der Einreichung von sechs Zeitungsartikeln zu seinem Bruder (Beweismittel Nr. 3 im vorinstanzlichen Asylverfahren) belegt habe. Das SEM habe diese Beweismittel nicht gewürdigt, habe den rechtlichen Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt und den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. F. Mit Eingabe vom 10. März 2017 wurde ergänzend ausgeführt, es sei mit den Aufzeichnungen auf der CD-ROM (Beweismittel Nr. 10 im vorinstanzlichen Verfahren) belegt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Inhaftierung im Jahr 2011 ab dem Jahr 2013 erneut von verschiedenen Einheiten der sri-lankischen Sicherheitskräfte bei den Eltern gesucht worden sei. Auf dem Bildmaterial seien die Mutter, Bruder und Schwägerin des Beschwerdeführers sowie zwei Polizisten, die sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten, erkennbar. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung dieses Beweismittel gewürdigt und dabei festgehalten, dass diesem nicht entnommen werden könne, wo und wann die Aufnahmen gemacht worden seien; auch der Inhalt des aufgenommenen Gesprächs sei nicht verständlich. Durch diese Argumentation habe das SEM die herabgesetzten Beweisanforderungen im Asylrecht und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers missachtet. Die Familienangehörigen hätten im Versteckten Nachfragen der heimatlichen Sicherheitskräfte per Smartphone oder Handycam aufgenommen, um die behördlichen Suchen zu belegen. Dabei handle es sich um den einzig möglichen Beweis, zumal die Behörden keine Haftbefehle oder Bestätigungen über ihre Vorsprachen aushändigen würden. Der Eingabe wurde eine weitere CD-ROM mit fünf Videoaufnahmen, Fotoaufnahmen von Narben auf dem Körper des Beschwerdeführers sowie weitere Unterlagen zur aktuellen Lage in Sri Lanka beigelegt. Dazu wurde vorgetragen, diese Aufnahmen würden belegen, dass es sich bei den in Beweismittel Nr. 10 (gemäss vorinstanzlichem Beweismittelcouvert) aufgenommenen Personen tatsächlich um die Familienangehörigen und bei den aufgenommenen Örtlichkeiten um das Familienhaus des Beschwerdeführers handle. Auf den Farbfotos würden Folternarben des Beschwerdeführers abgebildet, die bei seiner einmonatigen Inhaftierung entstanden seien. Es wurde die Ansetzung einer Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel beantragt. Ferner wurden weitere Ausführungen zu aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka, unter Beilage entsprechender länderspezifischer Unterlagen, gemacht. G. Mit Instruktionsverfügung vom 14. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, weitere Beweismittel aus dem Ausland sowie die Übersetzung der auf der CD-ROM aufgenommenen Konversationen in eine Amtssprache des Bundes nachzureichen. H. Mit Eingabe vom 21. April 2017 liess der Beschwerdeführer eine deutsch-sprachige Übersetzung der auf der eingereichten CD-ROM (Beweismittel Nr. 10 im vorinstanzlichen Verfahren) abgespeicherten Konversation in singhalesischer und tamilischer Sprache (gemäss eigenen Angaben zwischen den sri-lankischen Sicherheitskräften und Familienangehörigen des Beschwerdeführers) nachreichen. I. Am 5. Dezember 2018 liess das Bundesverwaltungsgericht das im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Gerichtsdokument («Charge Sheet" des High Court von M._______) betreffend das angebliche Strafverfahren gegen den Bruder C._______ gerichtsintern übersetzen. J. Mit Instruktionsverfügung vom 14. Dezember 2018 wurde das SEM aufgefordert, sich zu den Beschwerdebegehren und -vorbringen und -ergänzungen (inklusive den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln) sowie zur amtlichen Übersetzung des eingereichten Gerichtsdokuments betreffend den Bruder des Beschwerdeführers vernehmen zu lassen. K. Mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2019 führte das SEM unter anderem aus, dem Umstand, dass der Bruder des Beschwerdeführers angeblich LTTE-Mitglied sein solle sowie der Inhaftierung im Jahr 2011 sei bereits in der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Dezember 2016 Rechnung getragen worden. Die 2011 erfolgte Verhaftung sei als abgeschlossenes Ereignis ohne zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise zu betrachten. Bezüglich allfälliger Nachbehelligungen durch die sri-lankischen Behörden habe sich der Beschwerdeführer derart frappant widersprochen, dass diese nicht als glaubhaft einzustufen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, dass den Behörden nach der Verhaftung die kurzzeitig durchlaufene LTTE-Ausbildung des Beschwerdeführers im Jahr 2006 bekannt sein solle. Wenn die Behörden ihn hinsichtlich LTTE-Verbindungen verdächtigt hätten, wäre er nicht nach kürzester Zeit aus der Haft entlassen worden. Das Kernvorbringen des Beschwerdeführers, dass angeblich im Jahr 2014 nach ihm gesucht worden sei, sei als unglaubhaft einzustufen. Das SEM habe nicht grundsätzlich in Frage gestellt, dass der Bruder des Beschwerdeführers wegen möglicherweise strafrechtlich relevanter Delikte in Haft sei. Wegen seinen widersprüchlichen und nachgeschobenen Vorbringen sei das SEM jedoch zum Schluss gelangt, dass die Reflexverfolgung nicht glaubhaft sei. An dieser Einschätzung würden auch die nachgereichten Beweismittel nichts ändern, denn diese würden sich lediglich auf den Bruder beziehen. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern der vorgebrachte Häftlingsstreik zu einer Reflexverfolgung für unbeteiligte Familienangehörige führen solle. Es sei nach wie vor nicht evident, in welchem Zusammenhang die Videoaufnahme (Beweismittel 10) zustande gekommen sei. Die Darstellung, wonach es sich um eine behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer handle, sei weiterhin als blosse Parteibehauptung einzustufen. Aus der blossen Videoaufnahme gehe nicht hervor, dass das aufgenommene Zusammentreffen von Personen eine behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer aus einem asylrelevanten Motiv habe bezwecken sollen. Die mit der Beschwerdeergänzung vom 10. März 2017 nachgereichten Videoaufnahmen würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Vom SEM werde nicht grundsätzlich bezweifelt, dass es sich bei einigen der aufgenommenen Personen um Familienangehörige des Beschwerdeführers handle. Die Identität und Funktion sowie der Grund der Anwesenheit der übrigen anwesenden Personen sei jedoch nach wie vor nicht erstellt. Das SEM bezweifle nicht grundsätzlich, dass der Beschwerdeführer jemals in Haft gewesen sei. Eine allfällige Inhaftierung im Jahr 2011 stehe jedoch in keinem zeitlichen Zusammenhang zur im November 2014 erfolgten Ausreise. Zudem sei die Verhaftung aufgrund der regulären Entlassung als abgeschlossen einzustufen. Der blosse Umstand einer früheren Inhaftierung sei somit nach wie vor ungeeignet, um die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Verfolgung zu begründen. Zudem seien die fotografierten Narben des Beschwerdeführers nicht der Kategorie von Narben zuzuordnen, welche geeignet seien, die Aufmerksamkeit der Behörden zu wecken, weil sie als Nachweise von Verwicklungen in Kampfhandlungen gelten müssten. Auch die äusserst rudimentäre und teilweise unverständliche Übersetzung der Konversation auf der Videoaufnahme sei ebenfalls nicht geeignet, eine behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer zu belegen. Vom Beschwerdeführer persönlich sei nicht die Rede. Da sich der Bruder in einem hängigen Strafverfahren befinde, sei auch die Erwähnung einer «case number» sowie die Bezeichnung der Männer als Mitarbeiter des TID (Terrorist Investigation Department) unzureichend, um den angeblichen Fokus auf den Beschwerdeführer zu belegen. Viel naheliegender erscheine, dass sich das Gespräch um den Bruder gedreht habe. L. In seiner Replikeingabe vom 24. Januar 2019 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, das SEM habe die Wichtigkeit seines Bruders verkannt und faktisch keine Stellung bezogen zu dessen LTTE-Mitgliedschaft und zur Verhaftung des Bruders und des Beschwerdeführers im Jahr 2011. Es habe anhand kleiner Widersprüche versucht, die an sich glaubhafte Verfolgungsgeschichte des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erscheinen zu lassen. Auf Beweismittel 10 sei eine hitzige Diskussion zwischen den Angehörigen des Beschwerdeführers und den sri-lankischen Behörden zu vernehmen. Die Familie habe im Versteckten und unter Lebensgefahr Nachfragen der sri-lankischen Sicherheitskräfte bei der Familie per Smartphone oder Handycam aufgenommen, um die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer zu belegen. Es handle sich bei diesen Aufnahmen um den einzig möglichen Beweis einer solch anhaltenden Suche. Die Polizisten hätten sich bei den Familienangehörigen - Mutter und Schwägerin - zunächst nach dem Bruder und danach nach dem Beschwerdeführer erkundigt. Die Mutter habe entsprechend geantwortet, dass sich der Beschwerdeführer in M._______ befinde, obwohl er sich längst in die Schweiz abgesetzt habe. Die entsprechenden Beweismittel seien nicht korrekt gewürdigt worden. Körperliche Narben würden in den Augen der sri-lankischen Behörden auf Verwicklungen in kriegerischen Auseinandersetzungen hindeuten. Narben von Folterungen würden jedoch darauf schliessen lassen, dass die Betroffenen bereits früher Verhören unterzogen worden seien, wodurch im Zusammenhang mit den LTTE ein Interesse an ihrer Person bestehe. Zudem gehe aus den Videoaufnahmen hervor, dass vom CID oder dem TID die Rede sei, weshalb von einem Zusammenhang mit Terror(isten)verfolgung auszugehen sei. Mit der Wiedererstarkung Mahinda Rajapaksas und dem aktuellen politischen Kurs Präsident Sirisenas habe sich das Repressionsmuster gegenüber Minderheiten ausgeweitet und sei eine unmittelbare Bedrohungslage für Regimekritiker und Sympathisanten für den tamilischen Separatismus entstanden. Es sei naheliegend, dass der Beschwerdeführer mit seinem Profil klar zu einer verstärkt gefährdeten Gruppe gehöre und im Fall einer Rückkehr Opfer von asylrelevanten und völkerrechtswidrigen Verfolgungsmassnahmen werde. Zur Stützung der Vorbringen wurde erneut eine CD-ROM eingereicht, auf welcher ein weiterer vom Rechtsvertreter verfasster Länderbericht (Stand: 22. Oktober 2018), diverse Medienberichte zur aktuellen Situation in Sri Lanka und eine interne Mitteilung des SEM im Verfahren N (...) zu den Akten gereicht werden

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist mithin einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 In der Beschwerde werden diverse formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie - sofern begründet - allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 3.1 Soweit der Beschwerdeführer eine unvollständige Akteneinsichtsgewährung rügt, ist ein allfälliger Mangel im Rahmen des Beschwerdeinstruktionsverfahrens behoben und geheilt worden. Dem Beschwerdeführer wurde ergänzend Akteneinsicht gewährt (Instruktionsverfügungen vom 27. Januar 2017 und 23. Februar 2017; vgl. oben Bst. D), und er konnte ergänzend Stellung nehmen (Eingaben vom 13. Februar 2017 und 10. März 2017, vgl. oben Bst. E und F).

E. 3.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Im Weiteren rügt er in umfangreichen und ausführlichen, nicht konkret auf den Fall des Beschwerdeführers bezogenen, sondern allgemein gehaltenen und auf die Situation in Sri Lanka fokussierenden Ausführungen das Vorgehen des SEM. Auf den Aspekt der vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts konzentrieren sich die nachfolgenden Erwägungen.

E. 3.3 Die Behörde ist im Asylverfahren - wie auch im übrigen Verwaltungsverfahren - aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime verpflichtet, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Es obliegt ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und 32 Abs. 1 VwVG), die Vorbringen der asylsuchenden Person entgegen zu nehmen, diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und sich damit in der Entscheidfindung sachgerecht auseinanderzusetzen (BVGE 2008/47 mit weiteren Hinweisen; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard Waldmann/ Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Art. 30, N 6). Ebenfalls ist sie gehalten, unter Mitwirkung der Partei die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen.

E. 3.4 Wie sich aus dem Nachstehenden ergibt, besteht im vorliegenden Verfahren Anlass, zu prüfen, ob das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt hat, sowie ob es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem eingereichte Beweisunterlagen unzulänglich geprüft und gewürdigt worden sind. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich, das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen, zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Eine Heilung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. zum Ganzen: BVGE 2013/23 E. 6.1.3, BVGE 2009/53 E. 7.3, je m.w.H.). Eine mangelhafte Sachverhaltserstellung ist sodann in der Regel nicht auf Beschwerdeebene zu vervollständigen; es obliegt nicht dem Gericht, an Stelle der Vorinstanz den Sachverhalt zu erstellen, zumal dem Beschwerdeführer diesfalls der Instanzenzug nicht erhalten bliebe.

E. 4 Das SEM ging in seiner ablehnenden Verfügung davon aus, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf die Aktenlage abschliessend beurteilt werden könne. Dieser Einschätzung kann das Gericht vorliegend nicht folgen.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer verwies bereits bei der BzP auf seinen Bruder C._______ und gab dazu an, dieser Bruder sei bei den LTTE gewesen. Der Beschwerdeführer sei zusammen mit diesem Bruder am 13. Juni 2011 vom CID festgenommen und anschliessend auf den Polizeiposten in K._______ respektive ins Armee-Camp in J._______ verbracht worden. Nach einer achtmonatigen Inhaftierung in E._______ sei sein Bruder ins Gefängnis in D._______ gebracht worden, während er selbst - der Beschwerdeführer - nach einem Monat freigelassen worden sei (vgl. Ziff. 3.01 und 7.01). Bei der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen am 25. Juli 2016 trug der Beschwerdeführer weiter vor, sein Bruder befinde sich nach wie vor in Haft. Er reichte in diesem Zusammenhang mehrere Beweismittel ein, insbesondere eine IKRK-Karte, eine Haftbestätigung, mehrere Zeitungsartikel sowie Unterlagen des (...) in M._______, in welchem dieser namentlich erwähnt werde (vgl. A13, Fragen 8-15). Zum Bruder C._______ trug er weiter vor, dieser sei etwa 1994/1995 den LTTE beigetreten respektive zwangsrekrutiert worden und bis 2003 bei dieser Bewegung aktiv gewesen. Nach seinem Austritt bei den LTTE sei er nach (...) gegangen. Nach seiner Rückkehr aus dem Ausland sei C._______ zusammen mit dem Beschwerdeführer in der (...)werkstatt festgenommen worden (A13, F 19, 24-34, 40, 106, 141, 234). Im Rahmen derselben Anhörung machte der Beschwerdeführer weiter geltend, man habe ihn selbst beschuldigt, zusammen mit seinem Bruder (...) verübt zu haben. (...); man habe geglaubt, dass er - der Beschwerdeführer - und sein Bruder etwas mit diesem Attentat zu tun gehabt hätten (A13, F 119). In diesem Zusammenhang verwies er wiederum auf die beim SEM eingereichten Gerichtsunterlagen des High Court in M._______ (Beweismittel Nr. 8; vgl. Beweismittelcouvert). Ergänzend brachte er vor, während seiner Inhaftierung in Colombo «im vierten Stock» sei er zu den Aktivitäten seines Bruders und zum (...) befragt worden (A13, F 118-124).

E. 4.2 Die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel, in welchen der Bruder C._______ im Zusammenhang mit den LTTE aufgeführt und aus denen der behördliche Vorwurf der Beteiligung an einem Attentat der LTTE (...) hervorgehen soll, sind vom SEM nicht übersetzt worden. Namentlich bezüglich der Gerichtsakten des High Court von M._______ und der Zeitungsberichte - angeblich zum (...) - liegen keine Übersetzungen oder Zusammenfassungen des wesentlichen Inhalts vor. Das SEM beschränkte sich vielmehr darauf, im Anhörungsprotokoll vom 25. Juli 2016 festzuhalten, der bei der Anhörung anwesende Dolmetscher habe bestätigt, dass im Gerichtsdokument der Name des Bruders aufgeführt sei und der Sachverhalt «geschildert» sowie "ein erster und ein zweiter Vorwurf ... erwähnt" würden (vgl. A23, F 14). Nähere inhaltliche Angaben zu dem im Gerichtsdokument aufgeführten Sachverhalt oder zu den Vorwürfen wurden nicht gemacht.

E. 4.3 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM zu den eingereichten Beweismitteln fest, die Zeitungsartikel, der Auszug aus den Gerichtsakten und die Todesurkunde des Cousins lägen alle nur in tamilischer Sprache vor; diese Beweismittel sowie die IKRK-Registrationskarte und die Haftbestätigung des Bruders würden in keinem direkten Zusammenhang zum Beschwerdeführer stehen, weshalb diese nicht geeignet seien, dessen Vorbringen zu belegen. Dieser Einschätzung kann sich das Gericht aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht anschliessen.

E. 4.3.1 (...)

E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer leitet seine geltend gemachte Verfolgungslage in Sri Lanka massgeblich von der LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders C._______ und dessen behördlicher Verfolgung im Zusammenhang mit einem behördlichen Verdacht der Mitbeteiligung an (...) ab. Das SEM ist diesen Vorbringen nicht weiter nachgegangen, hat die diesbezüglich eingereichten Beweismittel nicht übersetzt und in der Folge auch inhaltlich nicht gewürdigt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders und dessen allfälliger Verwicklung in ein LTTE-Attentat, über welche mehrfach in den internationalen Medien berichtet worden ist, hat das SEM nicht geprüft. Dies erstaunt umso mehr, als das SEM in seiner Vernehmlassung selbst nicht grundsätzlich in Frage stellt, dass der Bruder des Beschwerdeführers wegen möglicherweise strafrechtlich relevanter Delikte inhaftiert sei. Das SEM zweifelt auch nicht grundsätzlich daran, dass der Beschwerdeführer selbst in Haft gewesen sei. Hinsichtlich der zu den Akten gereichten Beweismittel beschränkt sich das SEM auf einen pauschalen Verweis auf den angeblich fehlenden persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer, ohne dass die sich offensichtlich aufdrängenden vertieften Abklärungen vorgenommen worden wären. Dies vermag nicht zu überzeugen.

E. 4.3.3 Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (Ziff. II/1, 5. Textabschnitt auf S. 4) sind diese Vorbringen und Beweismittel, welche den Bruder betreffen, für die Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers nicht irrelevant. Es ist nicht ausgeschlossen, dass zum heutigen Zeitpunkt - und trotz Beendigung der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den sri-lankischen Sicherheitskräften und den LTTE - nach wie vor Angehörige von ehemaligen LTTE-Mitgliedern in Sri Lanka eine begründete Furcht haben, Opfer von flüchtlingsrelevanter Reflexverfolgung zu werden (vgl. hierzu den als Referenzurteil publizierten Entscheid E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 8.5.3).

E. 4.3.4 Für die Beantwortung der Frage nach einer flüchtlingsrelevanten Reflexverfolgung des Beschwerdeführers ist die Beleuchtung seines familiären Umfeldes unabdingbar. Im vorinstanzlichen Verfahren hätten sich sowohl weitere Abklärungen zum aktuellen Schicksal des Bruders C._______ (zur Frage, ob gegen diesen tatsächlich ein Prozess im Zusammenhang mit dem Verdacht der Beteiligung an einem LTTE-(...) geführt wurde, ob diesfalls ein Gerichtsurteil betreffend diesen Bruder vorliegt, ob dieser nach wie vor inhaftiert ist und weshalb) als auch zur aktuellen Situation der übrigen Familienmitglieder im Heimatland aufgedrängt.

E. 4.4 Vorliegend stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka oder allenfalls im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland eine Reflexverfolgung droht. Die Vorinstanz hat durch mangelnde und unvollständige Abklärung der aktuellen Situation des Bruders C._______, namentlich im Zusammenhang mit einem allfällig gegen diesen eingereichten Strafverfahren wegen Beteiligung an einem (...) LTTE-Anschlag (...), den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Gleichzeitig hat sie die diesbezüglich eingereichten Beweise nicht korrekt abgenommen und gewürdigt und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Die aktuell vorliegende Aktenlage erlaubt eine abschliessende Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht. Eine Heilung dieses Verfahrensmangels respektive eine Ergänzung der Sachverhaltserstellung und umfassende Sachverhaltsabklärung nunmehr auf Beschwerdestufe würde den Rahmen einer Beschwerdeinstruktion klarerweise sprengen, da sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt. Wie oben (E. 3.4) festgehalten, kann es nicht Aufgabe des Gerichts sein, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, wenn dies die Vorinstanz versäumte; nicht zuletzt entginge dem Beschwerdeführer dadurch eine Rechtsmittelinstanz.

E. 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Vorfälle und seines familiären Hintergrunds im Heimatland eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung (Reflexverfolgung) hat, nicht abschliessend beurteilt werden kann. Offen bleiben namentlich die Fragen rund um das Schicksal des Bruders C._______. Bezüglich dieser Aspekte fehlt es auch an einer umfassenden Prüfung und Würdigung der bereits vorliegenden Unterlagen durch die Vorinstanz. Namentlich ist eine sorgfältige Prüfung der Echtheit der eingereichten Beweismittel im Zusammenhang mit dem angeblich gegen den Bruder eingeleiteten Verfahren wegen aktiver Beteiligung an einem LTTE-Attentat (...) unumgänglich. Es ist Sache des SEM, in geeigneter Form die noch offenen Fragen zu klären und die Konsequenzen der Untersuchungsergebnisse im Asylverfahren des Beschwerdeführers - unter Mitberücksichtigung der übrigen Asylvorbringen - umfassend zu würdigen.

E. 5 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, an dieser Stelle weiter auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen formellen Rügen und Vorbringen zur geltend gemachten Verfolgungssituation näher einzugehen.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2016 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur umfassenden Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 13. Februar 2017 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen, da er mit seinem Beschwerdebegehren betreffend Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz durchgedrungen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Rechtsschriften im Beschwerdeverfahren sowohl zahlreiche redundante Passagen als auch ausserordentlich weitschweifige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka beinhalten, welche sich in gleicher Form regelmässig auch in den Eingaben des Rechtsvertreters in anderen Beschwerdeverfahren finden. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung dieser Umstände sowie der übrigen massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 2'000.- festzusetzen.

E. 8 Die Beschwerdeakten E-483/2017 gehen kurzfristig ans SEM zur Durchsicht der Unterlagen, welche die Vorinstanz für das wiederaufzunehmende erstinstanzliche Verfahren benötigt, mit der Bitte um zeitnahe Retournierung der Beschwerdeakten ans Gericht. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Dezember 2016 wird aufgehoben. Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur umfassenden Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 13. Februar 2017 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-483/2017 Urteil vom 24. Oktober 2019 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, Bezirk Jaffna (Nordprovinz) - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 4. November 2014 (vgl. Akte A3, Ziffer 5.01) respektive 4. Dezember 2014 (A13, Antwort 95) auf dem Luftweg und reiste in die Türkei. Anschliessend gelangte er am 9. Juni 2015 in die Schweiz und ersuchte am 12. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl. Am 19. Juni 2015 fand im EVZ die summarische Befragung zur Person (BzP) statt. Am 25. Juli 2016 wurde er einlässlich zu den Asylgründen angehört. A.a Bei der BzP brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe im Heimatland sowohl mit der sri-lankischen Armee als auch mit der Polizei und dem CID (Criminal Investigation Department) Probleme gehabt. In den Jahren 2006 oder 2007 habe er eine dreimonatige Grenzschützerausbildung bei den LTTE gemacht. Am 13. Juni 2011 sei er zusammen mit seinem Bruder C._______, welcher bei den LTTE gewesen sei, in B._______ festgenommen worden. Er sei einen Monat lang im Gefängnis in D._______ festgehalten und etwa am 13. Juli 2011 freigelassen worden. Sein Bruder sei acht Monate lang im Gefängnis in E._______ gewesen und anschliessend nach D._______ verlegt worden. Der Beschwerdeführer sei nach seiner Freilassung zweimal, am 2. und am 29. Oktober 2014, zu Hause gesucht worden. Weil sein Leben in Sri Lanka in Gefahr gewesen sei, habe er Sri Lanka verlassen. Zu seinen familiären Verhältnissen gab er an, er habe von 2009 bis November 2014 in F._______ (Bezirk Kilinochchi, Nord Provinz) gelebt. Seine Eltern würden in B._______ leben; sein zweiter Bruder G._______ lebe versteckt in H._______ (Nord-Zentral Provinz). A.b Bei der einlässlichen Anhörung trug der Beschwerdeführer vor, sein Bruder C._______ sei etwa 1994/1995 von den LTTE zwangsrekrutiert worden, (A24, 32 und 34), bis 2003 bei den LTTE gewesen und habe damals im Vanni-Gebiet gelebt. Im Jahr 2003 sei er aus der Bewegung ausgetreten und ins Ausland - nach (...) - gegangen. Während des Auslandaufenthaltes seines Bruders C._______ seien die Behörden mehrmals nach Hause gekommen und hätten nach diesem Bruder gefragt und Hauskontrollen durchgeführt. Dabei sei sein Vater massiv geschlagen worden. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2006 im (...)-Camp in I._______ ein Training der LTTE begonnen. Nach ein paar Tagen habe er das Camp ohne Weiteres verlassen können und sei aus Angst nach Hause zurückgekehrt. Ansonsten habe er keine Kontakte zu den LTTE unterhalten und sei nie deren Mitglied gewesen. Nachdem sein Bruder C._______ vom Ausland zurückgekehrt sei, habe er mit diesem ab 2011 eine (...) geführt. Nach drei Monaten - am 13. Juni 2011 - sei der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Bruder verhaftet worden. Zurzeit sei C._______ im Gefängnis in H._______ inhaftiert. Der Beschwerdeführer sei nach der Verhaftung zunächst ins K.________-Camp und danach nach J._______ gebracht worden, wo er zu eigenen Verbindungen oder Kontakten seines Bruders zu den LTTE befragt worden sei. Er habe die Schreie seines Bruders gehört und habe Angst bekommen; er selbst sei in K._______ und J._______ nicht misshandelt worden. Nach einem Tag sei er weiter ins "vierte Geschoss" des CID in Colombo geführt worden, wo er sich habe ausziehen müssen und 28 Tage lang misshandelt worden sei. Er sei durch die TID (Terrorist Investigation Division) zu den Verbindungen seines Bruders zu den LTTE befragt worden. Man habe ihn auch verdächtigt, zusammen mit seinem Bruder einen (...) verübt zu haben. Nach einem Monat, am 13. Juli 2011, sei der Beschwerdeführer mit Hilfe eines Anwalts aus der Haft entlassen worden. Danach sei er einer Unterschriftspflicht im K._______-Camp unterstanden, sei dieser nach einem Monat jedoch nicht mehr nachgekommen. Bis 2013 habe er keine Probleme gehabt. Seine Familie sei jedoch schikaniert worden. Sein Bruder sei wegen des (...) festgenommen und zum Gefängnis L._______ in E._______ respektive zum Gefängnis in D._______ gebracht worden. Als seine Eltern den Bruder in L._______ besucht hätten, habe der Bruder ihnen mitgeteilt, dass er sein Engagement bei den LTTE zugegeben habe. In M._______ und N._______ seien Gerichtsprozesse gegen den Bruder geführt worden. Sein zweiter Bruder G._______ sei letztmals vor drei Jahren zu Hause gewesen; seither lebe er versteckt. Sein Cousin O._______, welcher nicht LTTE-Mitglied gewesen sei, sei am 8. Juli 2007 in einem Markt erschossen worden. Die Familie kenne die Täterschaft nicht. Von 2013 bis 2015 habe der Beschwerdeführer tageweise Arbeiten im Vanni-Gebiet ausgeführt; ab Dezember 2013 respektive ab dem 4. April 2014 sei er im Vanni-Gebiet geblieben. Während dieser Zeit sei er drei oder vier Male von den sri-lankischen Behörden nach K._______ mitgenommen worden; letztmals am 28. März 2014. Insbesondere am 1. November 2013 sei er erneut von den Behörden zur Befragung mitgenommen und aufgefordert worden, LTTE-Angehörige anhand von Fotoaufnahmen zu identifizieren. Während dieses Aufenthaltes im Vanni-Gebiet sei er zu Hause bei den Eltern gesucht worden. Wegen der Probleme mit den Sicherheitskräften sei seine (...) seit Mai 2016 geschlossen. Sein Vater habe einen Schlepper kontaktiert, um seine Ausreise zu organisieren. In der Schweiz habe er sich nicht mit der tamilischen Politik befasst. Seine Familie sei seit etwa Mitte 2015 unter einer strengen Kontrolle der sri-lankischen Sicherheitskräfte. Letztmals seien die Behörden am 4. Juli (2016) zu Hause erschienen und hätten seine Familie der LTTE-Zugehörigkeit beschuldigt. Sein Vater sei geschlagen worden und habe dabei einen Hörschaden erlitten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die folgenden Beweismittel ein:

- Schreiben des Anwaltes P._______ LL.B. (N._______) vom 24. Juni 2015 (Original);

- Schreiben des Q._______, M._______ District, vom 12. April 2016 (Original);

- sechs fremdsprachige Zeitungsausschnitte (jeweils im Original);

- Todesurkunde ("Register of Deaths") betreffend den Cousin des Beschwerdeführers (Original);

- Ausweis des International Committee of the Red Cross (ICRC), Colombo betreffend den Bruder (in Kopie);

- fremdsprachiges, handschriftliches Schreiben (gemäss den Angaben des Beschwerdeführers: Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers; Original);

- Schreiben des «President and Minister (...)» vom 13. Dezember 2011; Original)

- fremdsprachiges sechsseitiges Dokument mit Stempel des High Court von M._______ vom 23. Februar 2016, gemäss eigenen Angaben: betreffend den Bruder des Beschwerdeführers;

- zwei Farbfotos;

- eine CD-ROM. Zu diesen Beweismitteln führte der Beschwerdeführer aus, seine Schwägerin - die Ehefrau seines Bruders - habe beim Q._______ eine Anzeige gemacht und dabei deponiert, dass ihr Sohn - der Neffe des Beschwerdeführers - psychisch krank geworden sei. In den eingereichten Zeitungsartikeln werde sein Bruder namentlich erwähnt. Auf der Todesurkunde werde festgehalten, dass sein Cousin erschossen worden sei. In seinem Schreiben bestätigte das IKRK, dass seine Mitarbeitenden den Bruder während seiner Haft besucht hätten. Im Weiteren bestätige der Dorfvorsteher handschriftlich, dass der Beschwerdeführer seit dem 4. Dezember 2014 nicht mehr in B._______ wohne. Beim Schreiben des Ministers (...) handle es sich um eine Bestätigung der Haft seines Bruders; bei den Gerichtsdokumenten des High Court sei der Bruder C._______ namentlich erwähnt. Auf den Farbfotos seien das Haus des Beschwerdeführers sowie die Personen, die ihn gesucht hätten, abgebildet. Auf der CD-ROM seien weitere Fotos und Videos gespeichert, welche aufzeigen würden, dass er vom CID gesucht worden sei. B. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 - eröffnet am 23. Dezember 2016 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine begründete Furcht vor künftiger asylbeachtlicher Verfolgung glaubhaft darzutun, da sich seine Vorbringen in wesentlichen Punkten unterscheiden würden, namentlich zur Anzahl der behördlichen Suchen und zu deren zeitlichen Einordnung. Er sei in der einlässlichen Anhörung auf diese Widersprüche hingewiesen worden und habe diese nicht plausibel ausräumen können. Die geltend gemachte, tägliche Suche nach seiner Person könne daher nicht geglaubt werden. Zudem seien keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die sri-lankischen Behörden ihn im fraglichen Zeitpunkt in der vorgetragenen Intensität hätten suchen sollen. Abgesehen von einigen wenigen Tagen im Jahr 2006 sei er nie in Kontakt mit den LTTE gestanden, er habe dies offensichtlich bei seiner Inhaftierung im Jahr 2011 überzeugend darlegen können und habe danach seinen Alltag als (...) über mehrere Jahre hinweg fortführen können, ohne dass er sich habe etwas zu Schulden kommen lassen. Deshalb sei seine Angst im Jahr 2014, demnächst verhaftet zu werden, nicht nachvollziehbar und unbegründet. Der Vergleich mit seinem Bruder, der während längerer Zeit für die LTTE aktiv gewesen sei, schlage aufgrund der gänzlich unterschiedlichen Profile fehl. Gegen ein behördliches Interesse am Beschwerdeführer spreche schliesslich auch der Umstand, dass er nach der Haftentlassung im Jahr 2011 seiner Unterschriftspflicht nur während einem Monat nachgekommen sei und keine diesbezüglichen Folgen davongetragen habe. Die eingereichten Beweismittel würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Das Schreiben des Anwaltes widerspreche inhaltlich den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers, sowohl in Bezug auf den Ort seiner Verhaftung als auch hinsichtlich der Besuche beim Bruder im Gefängnis. Das Schreiben des Q._______ sei äussert oberflächlich und unkonkret formuliert und weise den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens ohne Beweiswert auf. Sämtliche Zeitungsartikel, der Auszug aus den Gerichtsakten und die Todesurkunde seines Cousins, - alle nur in der tamilischen Sprache vorliegend - die IKRK-Registrierungskarte sowie die Haftbestätigung seines Bruders stünden in keinem direkten Zusammenhang zur Person des Beschwerdeführers. Sie seien daher ungeeignet, seine Vorbringen zu belegen. Dem Schreiben des Dorfvorstehers, welcher bestätige, dass der Beschwerdeführer nicht mehr im Heimatdorf wohne, lasse sich kein Hinweis auf eine aktuelle Gefährdung entnehmen. Die eingereichten Fotoaufnahmen und das Video würden zwar sri-lankische Sicherheitskräfte zeigen. Diesen Unterlagen lasse sich jedoch nicht entnehmen, wo und wann sie gemacht worden seien, noch weshalb diese Personen am besagten Ort erschienen seien. Insgesamt seien die Vorbringen zur intensiven Suche und der Verhaftungsgefahr als unglaubhaft einzustufen. Da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben offiziell aus der Haft entlassen worden sei und sich danach bis zur Ausreise im November 2014 weitere drei Jahre lang unbehelligt in Sri Lanka aufgehalten habe, bestehe zwischen seiner einmonatigen Inhaftierung im Sommer 2011 und seiner Ausreise kein direkter Kausalzusammenhang. Es seien auch keine weiteren Faktoren ersichtlich, welche - kumuliert mit seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und seiner rund zweijährigen Landesabwesenheit - eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten. Es sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Er sei gemäss eigenen Angaben im Jahr 2011 unzählige Male befragt und nach einem Monat freigelassen worden. Wäre der Beschwerdeführer in einem behördlichen LTTE-Verdacht gestanden, wäre er kaum freigelassen worden. Die für den Zeitraum von 2013 bis 2014 geltend gemachten behördlichen Suchen und Befragungen seien nicht glaubhaft gemacht worden. Es gebe keinen begründeten Anlass zur Annahme, dass dem Beschwerdeführer asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen drohen würden. Der Wegweisungsvollzug wurde unter Verweis auf das soziale Beziehungsnetz und die wirtschaftliche Reintegrierbarkeit im Heimatland als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert. C. Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und stellte folgende Anträge: Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden. Gleichzeitig habe das Gericht zu bestätigen, dass diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien. Dem Beschwerdeführer sei vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM zu gewähren und eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2016 sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen respektive es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit festzustellen. Unter dem Titel "Beweisanträge" (Beschwerde Ziff. 6, S. 26) wurde zudem beantragt, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel zu seinem Bruder, insbesondere die Gerichtsunterlagen und Zeitungsartikel, seien in eine Amtssprache zu übersetzen und korrekt zu würdigen. Ferner sei der Beschwerdeführer erneut ausführlich anzuhören. Zur Begründung wurde vorgetragen, mit der Zustellung des negativen Asyl-entscheides vom 22. Dezember 2016 sei unvollständige Akteneinsicht gewährt worden, da vom Anhörungsprotokoll nur die Vorderseiten und zudem keine Kopien der Beweismittel zugestellt worden. Zudem sei der rechtliche Gehörsanspruch des Beschwerdeführers mehrfach verletzt worden. Das SEM habe die eingereichten Beweismittel (Unterlagen aus dem sri-lankischen Gerichtsverfahren des Bruders sowie Zeitungsartikel zum Bruder) nicht übersetzen lassen. Im Weiteren habe das SEM seine Begründungspflicht verletzt, indem es sich mit zahlreichen Vorbringen (LTTE-Training, familiäre Verbindungen zu Personen mit LTTE-Kontakten, bereits erfolgte Verhaftung und behördliche Registrierung) und Beweismitteln nicht auseinandergesetzt und diese nicht gewürdigt habe. Es sei eine unvollständige Sachverhaltsabklärung vorgenommen worden. Bei einer korrekten Auseinandersetzung mit den Vorbringen hätte sich ergeben, dass der Bruder C._______ im Zusammenhang mit (...) durch die LTTE am (...) im Jahr 2011 verhaftet und gegen ihn ein Gerichtsverfahren gemäss dem Prevention of Terrorism Act (PTA) eröffnet worden sei. (...). Der Beschwerdeführer müsse jederzeit mit Reflexverfolgung rechnen. Nicht berücksichtigt worden sei ferner, dass die zu erwartende Papierbeschaffung auf dem sri-lankischen Genrealkonsulat respektive der bei Rückkehrern standardmässig vorgenommene behördliche «Background Check» regelmässig zu einer asylrelevanten Verfolgung führe. Angesichts der Kumulation von begangenen Verfahrensfehlern sei die angefochtene Verfügung zu kassieren und in der Sache neu zu entscheiden. Der Beschwerdeführer erfülle mehrere vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren: Er habe im Jahr 2006 eine LTTE-Ausbildung absolviert; sein Bruder sei mehrere Jahre bei den LTTE gewesen und deswegen seit 2011 inhaftiert; es laufe ein diesbezüglicher Gerichtsprozess gegen ihn. Der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit einem Bruder im Jahr 2011 selbst verhaftet und einen Monat lang inhaftiert und dabei misshandelt worden. Er sei in der Folge einer Meldepflicht unterstanden und auf einer «Stop»- oder «Watch-List» registriert. Es sei davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden ein Vergeltungsinteresse gegenüber dem Bruder hätten, weshalb der Beschwerdeführer auch reflexverfolgt würde. Er sei ferner seit mehreren Jahren landesabwesend und halte sich seither in einem Diasporagebiet der LTTE auf. Im Falle einer Rückkehr müsse er mit flüchtlingsrelevanten Nachteilen rechnen. Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug unzulässig respektive unzumutbar. Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Rechtsvertreter seiner Rechtsmitteleingabe einen von seinem Advokaturbüro recherchierten und verfassten 87-seitigen Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 12. Oktober 2016 (inklusive CD-ROM mit Quellen), die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2016 im Verfahren E-5901/2016, zwei 16- beziehungsweise 11-seitige Stellungnahmen des Rechtsvertreters vom 30. Juli 2016 und 18. Oktober 2016 jeweils zum länderspezifischen Lagebild des SEM, das Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin zuhanden des SEM vom 23. Februar 2014, die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014, den Evaluationsbericht des UNHCR vom November 2013, ein "Formular Ersatzreisepapierbeschaffung sri-lankisches Generalkonsulat" sowie einen Zeitungsausschnitt aus "Neue Zürcher Zeitung" [NZZ] vom 27. November 2016, bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2017 - ergänzt durch die Instruktionsverfügung vom 23. Februar 2017 - hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde die Zusammensetzung des Spruchgremiums mitgeteilt, dessen zufällige Zusammensetzung bestätigt, ergänzende Einsicht in die Verfahrensakten A3 und A13 (BzP- und Anhörungsprotokolle sowie die CD-ROM [Beweismittel 10 gemäss Beweismittelcouvert A14] inklusive eine Frist zur Beschwerdeergänzung gewährt sowie ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- erhoben. Dieser Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 13. Februar 2017 einbezahlt. E. Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 liess der Beschwerdeführer unter anderem ergänzend ausführen, seine Ausführungen würden eine hohe Dichte an Realkennzeichen aufweisen. Anlässlich seiner Anhörung seien von der Dolmetscherin kurze Angaben zum Beweismittel Nr. 8 (Gerichtsdokumente des High Court in M._______ betreffend den Bruder) gemacht worden. Welcher Sachverhalt sich aus diesem Beweismittel ergebe, sei indessen nicht weiter abgeklärt und im angefochtenen Entscheid des SEM nicht thematisiert worden. Der Eingabe wurde eine rudimentäre englische Übersetzung der Gerichtsdokumente («Charge Sheet» des High Court von M._______, datiert am 29. Juli 2015), weitere Unterlagen zum Anschlag der LTTE vom (...) sowie eine Dokumentation zum Gefangenenstreik in Sri Lanka Ende 2015 beigelegt. Aus diesen Beweismitteln gehe hervor, dass dem Bruder des Beschwerdeführers C._______ am 29. Juli 2015 (Anmerkung des Gerichts: Ausstellungsdatum des Gerichtsdokuments) vorgeworfen worden sei, (...) beteiligt gewesen zu sein und sich deswegen gemäss dem PTA strafbar gemacht zu haben. Bei der in den eingereichten Berichten erwähnten Kaderperson der LTTE handle es sich um den Bruder des Beschwerdeführers, welcher seit sechs Jahren inhaftiert sei. Der Bruder habe sich auch am Gefangenenstreik Ende 2015 beteiligt und (...), wie der Beschwerdeführer bereits mit der Einreichung von sechs Zeitungsartikeln zu seinem Bruder (Beweismittel Nr. 3 im vorinstanzlichen Asylverfahren) belegt habe. Das SEM habe diese Beweismittel nicht gewürdigt, habe den rechtlichen Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt und den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. F. Mit Eingabe vom 10. März 2017 wurde ergänzend ausgeführt, es sei mit den Aufzeichnungen auf der CD-ROM (Beweismittel Nr. 10 im vorinstanzlichen Verfahren) belegt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Inhaftierung im Jahr 2011 ab dem Jahr 2013 erneut von verschiedenen Einheiten der sri-lankischen Sicherheitskräfte bei den Eltern gesucht worden sei. Auf dem Bildmaterial seien die Mutter, Bruder und Schwägerin des Beschwerdeführers sowie zwei Polizisten, die sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten, erkennbar. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung dieses Beweismittel gewürdigt und dabei festgehalten, dass diesem nicht entnommen werden könne, wo und wann die Aufnahmen gemacht worden seien; auch der Inhalt des aufgenommenen Gesprächs sei nicht verständlich. Durch diese Argumentation habe das SEM die herabgesetzten Beweisanforderungen im Asylrecht und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers missachtet. Die Familienangehörigen hätten im Versteckten Nachfragen der heimatlichen Sicherheitskräfte per Smartphone oder Handycam aufgenommen, um die behördlichen Suchen zu belegen. Dabei handle es sich um den einzig möglichen Beweis, zumal die Behörden keine Haftbefehle oder Bestätigungen über ihre Vorsprachen aushändigen würden. Der Eingabe wurde eine weitere CD-ROM mit fünf Videoaufnahmen, Fotoaufnahmen von Narben auf dem Körper des Beschwerdeführers sowie weitere Unterlagen zur aktuellen Lage in Sri Lanka beigelegt. Dazu wurde vorgetragen, diese Aufnahmen würden belegen, dass es sich bei den in Beweismittel Nr. 10 (gemäss vorinstanzlichem Beweismittelcouvert) aufgenommenen Personen tatsächlich um die Familienangehörigen und bei den aufgenommenen Örtlichkeiten um das Familienhaus des Beschwerdeführers handle. Auf den Farbfotos würden Folternarben des Beschwerdeführers abgebildet, die bei seiner einmonatigen Inhaftierung entstanden seien. Es wurde die Ansetzung einer Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel beantragt. Ferner wurden weitere Ausführungen zu aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka, unter Beilage entsprechender länderspezifischer Unterlagen, gemacht. G. Mit Instruktionsverfügung vom 14. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, weitere Beweismittel aus dem Ausland sowie die Übersetzung der auf der CD-ROM aufgenommenen Konversationen in eine Amtssprache des Bundes nachzureichen. H. Mit Eingabe vom 21. April 2017 liess der Beschwerdeführer eine deutsch-sprachige Übersetzung der auf der eingereichten CD-ROM (Beweismittel Nr. 10 im vorinstanzlichen Verfahren) abgespeicherten Konversation in singhalesischer und tamilischer Sprache (gemäss eigenen Angaben zwischen den sri-lankischen Sicherheitskräften und Familienangehörigen des Beschwerdeführers) nachreichen. I. Am 5. Dezember 2018 liess das Bundesverwaltungsgericht das im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Gerichtsdokument («Charge Sheet" des High Court von M._______) betreffend das angebliche Strafverfahren gegen den Bruder C._______ gerichtsintern übersetzen. J. Mit Instruktionsverfügung vom 14. Dezember 2018 wurde das SEM aufgefordert, sich zu den Beschwerdebegehren und -vorbringen und -ergänzungen (inklusive den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln) sowie zur amtlichen Übersetzung des eingereichten Gerichtsdokuments betreffend den Bruder des Beschwerdeführers vernehmen zu lassen. K. Mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2019 führte das SEM unter anderem aus, dem Umstand, dass der Bruder des Beschwerdeführers angeblich LTTE-Mitglied sein solle sowie der Inhaftierung im Jahr 2011 sei bereits in der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Dezember 2016 Rechnung getragen worden. Die 2011 erfolgte Verhaftung sei als abgeschlossenes Ereignis ohne zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise zu betrachten. Bezüglich allfälliger Nachbehelligungen durch die sri-lankischen Behörden habe sich der Beschwerdeführer derart frappant widersprochen, dass diese nicht als glaubhaft einzustufen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, dass den Behörden nach der Verhaftung die kurzzeitig durchlaufene LTTE-Ausbildung des Beschwerdeführers im Jahr 2006 bekannt sein solle. Wenn die Behörden ihn hinsichtlich LTTE-Verbindungen verdächtigt hätten, wäre er nicht nach kürzester Zeit aus der Haft entlassen worden. Das Kernvorbringen des Beschwerdeführers, dass angeblich im Jahr 2014 nach ihm gesucht worden sei, sei als unglaubhaft einzustufen. Das SEM habe nicht grundsätzlich in Frage gestellt, dass der Bruder des Beschwerdeführers wegen möglicherweise strafrechtlich relevanter Delikte in Haft sei. Wegen seinen widersprüchlichen und nachgeschobenen Vorbringen sei das SEM jedoch zum Schluss gelangt, dass die Reflexverfolgung nicht glaubhaft sei. An dieser Einschätzung würden auch die nachgereichten Beweismittel nichts ändern, denn diese würden sich lediglich auf den Bruder beziehen. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern der vorgebrachte Häftlingsstreik zu einer Reflexverfolgung für unbeteiligte Familienangehörige führen solle. Es sei nach wie vor nicht evident, in welchem Zusammenhang die Videoaufnahme (Beweismittel 10) zustande gekommen sei. Die Darstellung, wonach es sich um eine behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer handle, sei weiterhin als blosse Parteibehauptung einzustufen. Aus der blossen Videoaufnahme gehe nicht hervor, dass das aufgenommene Zusammentreffen von Personen eine behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer aus einem asylrelevanten Motiv habe bezwecken sollen. Die mit der Beschwerdeergänzung vom 10. März 2017 nachgereichten Videoaufnahmen würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Vom SEM werde nicht grundsätzlich bezweifelt, dass es sich bei einigen der aufgenommenen Personen um Familienangehörige des Beschwerdeführers handle. Die Identität und Funktion sowie der Grund der Anwesenheit der übrigen anwesenden Personen sei jedoch nach wie vor nicht erstellt. Das SEM bezweifle nicht grundsätzlich, dass der Beschwerdeführer jemals in Haft gewesen sei. Eine allfällige Inhaftierung im Jahr 2011 stehe jedoch in keinem zeitlichen Zusammenhang zur im November 2014 erfolgten Ausreise. Zudem sei die Verhaftung aufgrund der regulären Entlassung als abgeschlossen einzustufen. Der blosse Umstand einer früheren Inhaftierung sei somit nach wie vor ungeeignet, um die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Verfolgung zu begründen. Zudem seien die fotografierten Narben des Beschwerdeführers nicht der Kategorie von Narben zuzuordnen, welche geeignet seien, die Aufmerksamkeit der Behörden zu wecken, weil sie als Nachweise von Verwicklungen in Kampfhandlungen gelten müssten. Auch die äusserst rudimentäre und teilweise unverständliche Übersetzung der Konversation auf der Videoaufnahme sei ebenfalls nicht geeignet, eine behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer zu belegen. Vom Beschwerdeführer persönlich sei nicht die Rede. Da sich der Bruder in einem hängigen Strafverfahren befinde, sei auch die Erwähnung einer «case number» sowie die Bezeichnung der Männer als Mitarbeiter des TID (Terrorist Investigation Department) unzureichend, um den angeblichen Fokus auf den Beschwerdeführer zu belegen. Viel naheliegender erscheine, dass sich das Gespräch um den Bruder gedreht habe. L. In seiner Replikeingabe vom 24. Januar 2019 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, das SEM habe die Wichtigkeit seines Bruders verkannt und faktisch keine Stellung bezogen zu dessen LTTE-Mitgliedschaft und zur Verhaftung des Bruders und des Beschwerdeführers im Jahr 2011. Es habe anhand kleiner Widersprüche versucht, die an sich glaubhafte Verfolgungsgeschichte des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erscheinen zu lassen. Auf Beweismittel 10 sei eine hitzige Diskussion zwischen den Angehörigen des Beschwerdeführers und den sri-lankischen Behörden zu vernehmen. Die Familie habe im Versteckten und unter Lebensgefahr Nachfragen der sri-lankischen Sicherheitskräfte bei der Familie per Smartphone oder Handycam aufgenommen, um die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer zu belegen. Es handle sich bei diesen Aufnahmen um den einzig möglichen Beweis einer solch anhaltenden Suche. Die Polizisten hätten sich bei den Familienangehörigen - Mutter und Schwägerin - zunächst nach dem Bruder und danach nach dem Beschwerdeführer erkundigt. Die Mutter habe entsprechend geantwortet, dass sich der Beschwerdeführer in M._______ befinde, obwohl er sich längst in die Schweiz abgesetzt habe. Die entsprechenden Beweismittel seien nicht korrekt gewürdigt worden. Körperliche Narben würden in den Augen der sri-lankischen Behörden auf Verwicklungen in kriegerischen Auseinandersetzungen hindeuten. Narben von Folterungen würden jedoch darauf schliessen lassen, dass die Betroffenen bereits früher Verhören unterzogen worden seien, wodurch im Zusammenhang mit den LTTE ein Interesse an ihrer Person bestehe. Zudem gehe aus den Videoaufnahmen hervor, dass vom CID oder dem TID die Rede sei, weshalb von einem Zusammenhang mit Terror(isten)verfolgung auszugehen sei. Mit der Wiedererstarkung Mahinda Rajapaksas und dem aktuellen politischen Kurs Präsident Sirisenas habe sich das Repressionsmuster gegenüber Minderheiten ausgeweitet und sei eine unmittelbare Bedrohungslage für Regimekritiker und Sympathisanten für den tamilischen Separatismus entstanden. Es sei naheliegend, dass der Beschwerdeführer mit seinem Profil klar zu einer verstärkt gefährdeten Gruppe gehöre und im Fall einer Rückkehr Opfer von asylrelevanten und völkerrechtswidrigen Verfolgungsmassnahmen werde. Zur Stützung der Vorbringen wurde erneut eine CD-ROM eingereicht, auf welcher ein weiterer vom Rechtsvertreter verfasster Länderbericht (Stand: 22. Oktober 2018), diverse Medienberichte zur aktuellen Situation in Sri Lanka und eine interne Mitteilung des SEM im Verfahren N (...) zu den Akten gereicht werden Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist mithin einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. In der Beschwerde werden diverse formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie - sofern begründet - allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.1 Soweit der Beschwerdeführer eine unvollständige Akteneinsichtsgewährung rügt, ist ein allfälliger Mangel im Rahmen des Beschwerdeinstruktionsverfahrens behoben und geheilt worden. Dem Beschwerdeführer wurde ergänzend Akteneinsicht gewährt (Instruktionsverfügungen vom 27. Januar 2017 und 23. Februar 2017; vgl. oben Bst. D), und er konnte ergänzend Stellung nehmen (Eingaben vom 13. Februar 2017 und 10. März 2017, vgl. oben Bst. E und F). 3.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Im Weiteren rügt er in umfangreichen und ausführlichen, nicht konkret auf den Fall des Beschwerdeführers bezogenen, sondern allgemein gehaltenen und auf die Situation in Sri Lanka fokussierenden Ausführungen das Vorgehen des SEM. Auf den Aspekt der vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts konzentrieren sich die nachfolgenden Erwägungen. 3.3 Die Behörde ist im Asylverfahren - wie auch im übrigen Verwaltungsverfahren - aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime verpflichtet, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Es obliegt ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und 32 Abs. 1 VwVG), die Vorbringen der asylsuchenden Person entgegen zu nehmen, diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und sich damit in der Entscheidfindung sachgerecht auseinanderzusetzen (BVGE 2008/47 mit weiteren Hinweisen; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard Waldmann/ Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Art. 30, N 6). Ebenfalls ist sie gehalten, unter Mitwirkung der Partei die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen. 3.4 Wie sich aus dem Nachstehenden ergibt, besteht im vorliegenden Verfahren Anlass, zu prüfen, ob das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt hat, sowie ob es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem eingereichte Beweisunterlagen unzulänglich geprüft und gewürdigt worden sind. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich, das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen, zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Eine Heilung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. zum Ganzen: BVGE 2013/23 E. 6.1.3, BVGE 2009/53 E. 7.3, je m.w.H.). Eine mangelhafte Sachverhaltserstellung ist sodann in der Regel nicht auf Beschwerdeebene zu vervollständigen; es obliegt nicht dem Gericht, an Stelle der Vorinstanz den Sachverhalt zu erstellen, zumal dem Beschwerdeführer diesfalls der Instanzenzug nicht erhalten bliebe.

4. Das SEM ging in seiner ablehnenden Verfügung davon aus, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf die Aktenlage abschliessend beurteilt werden könne. Dieser Einschätzung kann das Gericht vorliegend nicht folgen. 4.1 Der Beschwerdeführer verwies bereits bei der BzP auf seinen Bruder C._______ und gab dazu an, dieser Bruder sei bei den LTTE gewesen. Der Beschwerdeführer sei zusammen mit diesem Bruder am 13. Juni 2011 vom CID festgenommen und anschliessend auf den Polizeiposten in K._______ respektive ins Armee-Camp in J._______ verbracht worden. Nach einer achtmonatigen Inhaftierung in E._______ sei sein Bruder ins Gefängnis in D._______ gebracht worden, während er selbst - der Beschwerdeführer - nach einem Monat freigelassen worden sei (vgl. Ziff. 3.01 und 7.01). Bei der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen am 25. Juli 2016 trug der Beschwerdeführer weiter vor, sein Bruder befinde sich nach wie vor in Haft. Er reichte in diesem Zusammenhang mehrere Beweismittel ein, insbesondere eine IKRK-Karte, eine Haftbestätigung, mehrere Zeitungsartikel sowie Unterlagen des (...) in M._______, in welchem dieser namentlich erwähnt werde (vgl. A13, Fragen 8-15). Zum Bruder C._______ trug er weiter vor, dieser sei etwa 1994/1995 den LTTE beigetreten respektive zwangsrekrutiert worden und bis 2003 bei dieser Bewegung aktiv gewesen. Nach seinem Austritt bei den LTTE sei er nach (...) gegangen. Nach seiner Rückkehr aus dem Ausland sei C._______ zusammen mit dem Beschwerdeführer in der (...)werkstatt festgenommen worden (A13, F 19, 24-34, 40, 106, 141, 234). Im Rahmen derselben Anhörung machte der Beschwerdeführer weiter geltend, man habe ihn selbst beschuldigt, zusammen mit seinem Bruder (...) verübt zu haben. (...); man habe geglaubt, dass er - der Beschwerdeführer - und sein Bruder etwas mit diesem Attentat zu tun gehabt hätten (A13, F 119). In diesem Zusammenhang verwies er wiederum auf die beim SEM eingereichten Gerichtsunterlagen des High Court in M._______ (Beweismittel Nr. 8; vgl. Beweismittelcouvert). Ergänzend brachte er vor, während seiner Inhaftierung in Colombo «im vierten Stock» sei er zu den Aktivitäten seines Bruders und zum (...) befragt worden (A13, F 118-124). 4.2 Die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel, in welchen der Bruder C._______ im Zusammenhang mit den LTTE aufgeführt und aus denen der behördliche Vorwurf der Beteiligung an einem Attentat der LTTE (...) hervorgehen soll, sind vom SEM nicht übersetzt worden. Namentlich bezüglich der Gerichtsakten des High Court von M._______ und der Zeitungsberichte - angeblich zum (...) - liegen keine Übersetzungen oder Zusammenfassungen des wesentlichen Inhalts vor. Das SEM beschränkte sich vielmehr darauf, im Anhörungsprotokoll vom 25. Juli 2016 festzuhalten, der bei der Anhörung anwesende Dolmetscher habe bestätigt, dass im Gerichtsdokument der Name des Bruders aufgeführt sei und der Sachverhalt «geschildert» sowie "ein erster und ein zweiter Vorwurf ... erwähnt" würden (vgl. A23, F 14). Nähere inhaltliche Angaben zu dem im Gerichtsdokument aufgeführten Sachverhalt oder zu den Vorwürfen wurden nicht gemacht. 4.3 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM zu den eingereichten Beweismitteln fest, die Zeitungsartikel, der Auszug aus den Gerichtsakten und die Todesurkunde des Cousins lägen alle nur in tamilischer Sprache vor; diese Beweismittel sowie die IKRK-Registrationskarte und die Haftbestätigung des Bruders würden in keinem direkten Zusammenhang zum Beschwerdeführer stehen, weshalb diese nicht geeignet seien, dessen Vorbringen zu belegen. Dieser Einschätzung kann sich das Gericht aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht anschliessen. 4.3.1 (...) 4.3.2 Der Beschwerdeführer leitet seine geltend gemachte Verfolgungslage in Sri Lanka massgeblich von der LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders C._______ und dessen behördlicher Verfolgung im Zusammenhang mit einem behördlichen Verdacht der Mitbeteiligung an (...) ab. Das SEM ist diesen Vorbringen nicht weiter nachgegangen, hat die diesbezüglich eingereichten Beweismittel nicht übersetzt und in der Folge auch inhaltlich nicht gewürdigt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders und dessen allfälliger Verwicklung in ein LTTE-Attentat, über welche mehrfach in den internationalen Medien berichtet worden ist, hat das SEM nicht geprüft. Dies erstaunt umso mehr, als das SEM in seiner Vernehmlassung selbst nicht grundsätzlich in Frage stellt, dass der Bruder des Beschwerdeführers wegen möglicherweise strafrechtlich relevanter Delikte inhaftiert sei. Das SEM zweifelt auch nicht grundsätzlich daran, dass der Beschwerdeführer selbst in Haft gewesen sei. Hinsichtlich der zu den Akten gereichten Beweismittel beschränkt sich das SEM auf einen pauschalen Verweis auf den angeblich fehlenden persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer, ohne dass die sich offensichtlich aufdrängenden vertieften Abklärungen vorgenommen worden wären. Dies vermag nicht zu überzeugen. 4.3.3 Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (Ziff. II/1, 5. Textabschnitt auf S. 4) sind diese Vorbringen und Beweismittel, welche den Bruder betreffen, für die Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers nicht irrelevant. Es ist nicht ausgeschlossen, dass zum heutigen Zeitpunkt - und trotz Beendigung der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den sri-lankischen Sicherheitskräften und den LTTE - nach wie vor Angehörige von ehemaligen LTTE-Mitgliedern in Sri Lanka eine begründete Furcht haben, Opfer von flüchtlingsrelevanter Reflexverfolgung zu werden (vgl. hierzu den als Referenzurteil publizierten Entscheid E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 8.5.3). 4.3.4 Für die Beantwortung der Frage nach einer flüchtlingsrelevanten Reflexverfolgung des Beschwerdeführers ist die Beleuchtung seines familiären Umfeldes unabdingbar. Im vorinstanzlichen Verfahren hätten sich sowohl weitere Abklärungen zum aktuellen Schicksal des Bruders C._______ (zur Frage, ob gegen diesen tatsächlich ein Prozess im Zusammenhang mit dem Verdacht der Beteiligung an einem LTTE-(...) geführt wurde, ob diesfalls ein Gerichtsurteil betreffend diesen Bruder vorliegt, ob dieser nach wie vor inhaftiert ist und weshalb) als auch zur aktuellen Situation der übrigen Familienmitglieder im Heimatland aufgedrängt. 4.4 Vorliegend stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka oder allenfalls im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland eine Reflexverfolgung droht. Die Vorinstanz hat durch mangelnde und unvollständige Abklärung der aktuellen Situation des Bruders C._______, namentlich im Zusammenhang mit einem allfällig gegen diesen eingereichten Strafverfahren wegen Beteiligung an einem (...) LTTE-Anschlag (...), den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Gleichzeitig hat sie die diesbezüglich eingereichten Beweise nicht korrekt abgenommen und gewürdigt und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Die aktuell vorliegende Aktenlage erlaubt eine abschliessende Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht. Eine Heilung dieses Verfahrensmangels respektive eine Ergänzung der Sachverhaltserstellung und umfassende Sachverhaltsabklärung nunmehr auf Beschwerdestufe würde den Rahmen einer Beschwerdeinstruktion klarerweise sprengen, da sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt. Wie oben (E. 3.4) festgehalten, kann es nicht Aufgabe des Gerichts sein, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, wenn dies die Vorinstanz versäumte; nicht zuletzt entginge dem Beschwerdeführer dadurch eine Rechtsmittelinstanz. 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Vorfälle und seines familiären Hintergrunds im Heimatland eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung (Reflexverfolgung) hat, nicht abschliessend beurteilt werden kann. Offen bleiben namentlich die Fragen rund um das Schicksal des Bruders C._______. Bezüglich dieser Aspekte fehlt es auch an einer umfassenden Prüfung und Würdigung der bereits vorliegenden Unterlagen durch die Vorinstanz. Namentlich ist eine sorgfältige Prüfung der Echtheit der eingereichten Beweismittel im Zusammenhang mit dem angeblich gegen den Bruder eingeleiteten Verfahren wegen aktiver Beteiligung an einem LTTE-Attentat (...) unumgänglich. Es ist Sache des SEM, in geeigneter Form die noch offenen Fragen zu klären und die Konsequenzen der Untersuchungsergebnisse im Asylverfahren des Beschwerdeführers - unter Mitberücksichtigung der übrigen Asylvorbringen - umfassend zu würdigen.

5. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, an dieser Stelle weiter auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen formellen Rügen und Vorbringen zur geltend gemachten Verfolgungssituation näher einzugehen.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2016 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur umfassenden Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 13. Februar 2017 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen, da er mit seinem Beschwerdebegehren betreffend Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz durchgedrungen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Rechtsschriften im Beschwerdeverfahren sowohl zahlreiche redundante Passagen als auch ausserordentlich weitschweifige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka beinhalten, welche sich in gleicher Form regelmässig auch in den Eingaben des Rechtsvertreters in anderen Beschwerdeverfahren finden. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung dieser Umstände sowie der übrigen massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 2'000.- festzusetzen.

8. Die Beschwerdeakten E-483/2017 gehen kurzfristig ans SEM zur Durchsicht der Unterlagen, welche die Vorinstanz für das wiederaufzunehmende erstinstanzliche Verfahren benötigt, mit der Bitte um zeitnahe Retournierung der Beschwerdeakten ans Gericht. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Dezember 2016 wird aufgehoben. Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur umfassenden Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 13. Februar 2017 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: