Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Am 9. September 2009 ersuchten die Beschwerdeführerinnen bei der schweizerischen Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) um Einreisebewilligung zwecks Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz. B. Das BFM lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 27. Februar 2014 ab. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1679/2014 vom 2. Mai 2014 gutgeheissen. C. Daraufhin gelangten die Beschwerdeführerinnen in die Schweiz, wo sie am 3. Juli 2014 um Asyl ersuchten. Die Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde am 10. Juli 2014 zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 19. Januar 2015 statt. Sie begründeten ihr Gesuch damit, dass zwei ihrer Brüder den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angehört hätten und sie (die Beschwerdeführerin) deswegen regelmässig bedroht worden sei. D. Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 (Eröffnung am 30. Januar 2015) lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführinnen ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, deren Vollzug allerdings zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. E. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 2. März 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern eins bis drei der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut. Diese wurde am 6. März 2015 zu den Akten gereicht. G. Mit Vernehmlassung vom 19. März 2015 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift, während die Beschwerdeführerinnen mit Replik vom 7. April 2015 Stellung nahmen.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.1 Die Beschwerdeführerin schilderte ihre Asylgründe wie folgt: Sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie und stamme aus D._______. Im Jahre 1993 sei sie ihrem Bruder E._______, welcher [Kommandant] bei den LTTE gewesen sei, ins Vanni-Gebiet gefolgt. Dieser Bruder sei (...) bei Kämpfen ums Leben gekommen. 2001 habe sie geheiratet. In der Endphase des Bürgerkriegs im Jahre 2009 habe sie mit ihren Familienangehörigen an unterschiedlichen Orten Schutz gesucht. Bei den Kämpfen im April 2009 seien kurz nacheinander ihr Ehemann und ihr Sohn ums Leben gekommen. Zusammen mit ihrer Tochter B._______ sei sie vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hochschwanger ins Spital in F._______ evakuiert worden, wo sie ihre zweite Tochter zur Welt gebracht habe. Im Camp in F._______ sei sie von Anhängern der Karuna-Gruppe identifiziert und bedroht worden. Ihr jüngerer Bruder G._______, der ebenfalls bei den LTTE gewesen sei, sei (...) 2009 in Rehabilitationshaft gewesen. Nach Kriegsende habe sie zuerst einige Monate bei Bekannten in H._______ gelebt, bevor sie zu ihren Eltern nach D._______ gezogen sei. Im Frühjahr 2010 habe sie zwei bis drei Drohanrufe erhalten. Ihre Mutter habe Anzeige erstattet und die Polizei habe zwei Verdächtige festgenommen, welche zu Geldbussen verurteilt worden seien. Seither habe sie versteckt gelebt. In den Jahren 2013 und 2014 habe sie weitere Drohanrufe erhalten. Die Anrufer hätten jeweils nach ihrer Tochter und nach ihrem Bruder G._______ gefragt, und sie habe befürchtet, ihre Töchter könnten entführt werden. Als Beweismittel wurden Pässe, Kopien der Geburtsurkunden, die Identitätskarte der Beschwerdeführerin, eine DVD mit Berichten über den Tod des Ehemannes und des Sohnes, eine Kopie des Erinnerungsbüchleins zum Tod des Bruders E._______, zwei Affidavits des Todes des Ehemannes und des Sohnes, ein Ausweis des Ehemannes des sri-lankischen Roten Kreuzes, ein ärztliches Zeugnis eines Spitals in D._______, Kopien von Zeitungsartikeln, eine Kopie einer bei der Human Rights Commission of Sri Lanka (...) eingereichten Beschwerde, einen Polizeirapport betreffend die Drohanrufe (...) 2010 respektive ohne leserliches Datum, ein IKRK-Ausweis, eine Haftbestätigung sowie die Entlassungspapiere eines Bruders G._______ eingereicht. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Drohanrufen in den Jahren 2013 und 2014 widersprüchlich seien. So habe sie in der Anhörung gesagt, im Mai oder Juni 2014 zwei Anrufe erhalten zu haben, während sie im weiteren Verlauf derselben Anhörung drei bis vier Anrufe erwähnt habe, welche sich sowohl vor als auch nach der Befragung durch die Botschaft im November 2013 ereignet hätten. Anlässlich der BzP habe sie demgegenüber zu Protokoll gegeben, sie habe 2013 alle zwei bis drei Monate telefonische Drohungen erhalten und der letzte Anruf sei im April 2014 erfolgt. In der Befragung auf der Botschaft habe sie wiederum geltend gemacht, sie habe im August 2013 zwei bis drei Anrufe erhalten. In der BzP habe sie ausgesagt, bei den Anrufen sei es immer um ihren Bruder G._______ gegangen, während sie in der Anhörung erläutert habe, es habe sich immer um ihre Töchter gehandelt. Schliesslich habe sie in der Anhörung ausgeführt, sie habe seit etwa 2010 versteckt gelebt, und nach der Freilassung des Bruders G._______ habe sich nichts verändert, während im Auslandverfahren auf Beschwerdeebene von ihrem in der Schweiz wohnhaften Bruder I._______ noch ausgeführt worden sei, sie sei seit März 2014 untergetaucht, und seit der Freilassung des Bruders G._______ hätten sich die Probleme enorm verschlimmert. Im Schreiben an die Botschaft vom (...) 2014 habe sie erstmals vorgebracht, sie werde stets von Unbekannten verfolgt. Dieser Umstand sei bei der kurz davor erfolgten Befragung auf der Botschaft nicht erwähnt worden. Die Erklärung, bei dieser Befragung nicht die Möglichkeit gehabt zu haben, alles zu erzählen, stelle eine pauschale Behauptung dar. Dieser Umstand, bei welchem es sich nicht um eine Nebensächlichkeit, sondern um einen essentiellen Teil der Fluchtgründe handle, sei überdies weder in der BzP noch in der Anhörung spontan erwähnt worden. Erst als sie in der Anhörung direkt darauf angesprochen worden sei, habe sie erklärt, sie habe das Gefühl gehabt, jemand habe sie beschattet. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso sie, nachdem sie erfolgreich Anzeige erstattet habe, Mitte 2013 von derselben Telefonnummer erneut Drohanrufe erhalten habe, in welchen sich Unbekannte nach ihrer Tochter und ihrem Bruder G._______ erkundigt hätten, insbesondere, da sich ihr Bruder damals weiterhin in Rehabilitationshaft befunden habe. Bezeichnenderweise habe sie es auch unterlassen, erneut Anzeige zu erstatten, obschon sich dieses Vorgehen zuvor als erfolgreich erwiesen habe. Die Schilderungen zu den Drohanrufen und der Beobachtung durch Unbekannte in den Jahren 2013 und 2014 seien vage und allgemein ausgefallen und würden keine persönlichen Details enthalten. Diese Aussagen würden daher nicht den Eindruck von persönlichen Erlebnissen vermitteln. Hinsichtlich der Beschattung durch Unbekannte habe sie lediglich von einem Gefühl gesprochen und davon, dass Leute sich nach ihrem Wohnort erkundigt hätten. Sie sei in ihren Schilderungen in Ausführungen zur allgemeinen Lage abgeschweift und habe erklärt, sie habe aufgrund der Anrufe Angst um ihre Kinder gehabt. Die Ausführungen zu den Drohanrufen seien ebenfalls allgemein und unpersönlich, und es erstaune, dass sie sich an diejenigen im Jahre 2010 genau erinnern könne, während sie zu denjenigen in den Jahren 2013/2014 kaum Angaben machen könne. Da sie immer wieder in Ausführungen zur schwierigen Situation als alleinstehende Mutter, den schweren Erinnerungen an die Endphase des Krieges sowie den Tod des Ehemannes und des Sohnes abschweife, sei davon auszugehen, dass dies ihre tatsächlichen Fluchtgründe seien. Die vorgebrachten Drohanrufe in den Jahren 2013/2014 und die Beschattung durch Unbekannte seien daher nicht glaubhaft Die telefonischen Erpressungsversuche im Frühjahr 2010 seien nicht asylrelevant, da sie in keinem genügenden zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise stünden und die diesbezügliche Anzeige erfolgreich gewesen sei. Die allgemein schwierige Lebenssituation stelle keine gezielte Verfolgung dar und sei daher ebenfalls nicht asylrelevant. Die Befürchtung, ihre Töchter könnten entführt werden, erweise sich bei objektiver Betrachtung als unbegründet. Den Akten könne auch kein Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden entnommen werden. Eine subjektive Furcht vor künftigen Verfolgungshandlungen genüge nicht, zumal es vorliegend an konkreten Indizien fehle, dass den Beschwerdeführerinnen in absehbarer Zukunft asylrelevante Nachteile drohen würden. Die erhöhte Wachsamkeit, welche die sri-lankischen Behörden Rückkehrenden entgegenbrächten, die mehrmonatige Landesabwesenheit, die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, die Herkunft aus dem Norden Sri Lankas wie auch die Verwandtschaft mit ehemaligen Mitgliedern der LTTE könnten zwar die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden bei einer Rückkehr erhöhen. Trotz dieser Faktoren gebe es jedoch keinen begründeten Anlass zur Annahme, dass Massnahmen zu befürchten wären, welche über einen sogenannten Background-Check (Befragung, Überprüfung von Auslandaufenthalten sowie Tätigkeit in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen würden. 4.3 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, das SEM blende bei seiner Analyse der Glaubhaftigkeit die Aussagefähigkeit der Beschwerdeführerin aus. So hätten traumatisierte Menschen Mühe, zu Erlebnissen strukturierte Aussagen zu machen. Vielmehr seien Widersprüche oder neue, ergänzende Aussageinhalte sehr wahrscheinlich. Bei einer Konfrontation mit Widersprüchen führe dies häufig zu einem Angleichen der widersprechenden Erinnerungsfragmente und zum Ausfüllen von Erinnerungslücken durch Deckannahmen, was zu einer Erinnerungs- und Aussageverfälschung führe. Die Beschwerdeführerin leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und depressiven Symptomen, was die Konzentrationsstörungen in den Befragungen erklären könne. Dabei seien die Erinnerungen, vor dem traumatischen Erlebnis ihren Ehemann und ihren Sohn verloren zu haben, sehr ausführlich geschildert worden, was auch von der Hilfswerkvertretung beobachtet worden sei. Die Drohanrufe hätten sich über eine lange Zeitperiode erstreckt, und die Beschwerdeführerin sei aufgrund der vielen Wohnortwechsel und der ständigen Angst um ihre Kinder nicht zur Ruhe gekommen. Eine zeitliche Einordnung der Vorkommnisse sei daher - was auch der Psychotherapeut bestätige - nur beschränkt möglich. Die depressiven Symptome würden das Denkvermögen zusätzlich einschränken. Die unterschiedlichen Angaben zur Anzahl der Anrufe seien daher erklärbar. Der Vorwurf der Vorinstanz, sich beim Inhalt der Anrufe zu widersprechen, sei unzutreffend. So hätten sich die Anrufer zuerst nach dem Bruder G._______ erkundigt. Nach einer Periode ohne Anrufe seien dann Erkundigungen nach der Tochter erfolgt und erst nach der Freilassung des Bruders G._______ sei wieder nach dessen Verbleib gefragt worden. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, diese Anrufe als Ganzes zu betrachten. Vielmehr handle es sich um Momentaufnahmen. So sei es einerseits um die Tochter gegangen, während andererseits bei weiteren Anrufen der Bruder im Zentrum gestanden habe. Diese Art des Erläuterns widerspiegle die diagnostizierten Einschränkungen und spreche daher für die Glaubhaftigkeit. Die Beschwerdeführerin sei als Schwester eines Kadermitglieds der LTTE von der Regierung ohne Zweifel mit dieser Organisation in Verbindung gebracht worden. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten den LTTE überdies ihren Minibus zur Verfügung gestellt und ihr Ehemann habe sogar selbst LTTE-Mitglieder zu Anlässen gefahren. Die Beschwerdeführerin sei von Soldaten und Mitgliedern der Karuna-Gruppe erkannt worden und bei den ersten Anrufen sei ihr mitgeteilt worden, man wisse vom Engagement ihrer Familie für die LTTE. Sie sei zudem Zeugin massiver Menschenrechtsverletzungen im Rahmen der Endphase des Krieges. Die Annahme des SEM, mit der Festnahme eines angeblichen Anrufers sei das Interesse an der Beschwerdeführerin erloschen, sei daher nicht haltbar. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei die Anzeige auch nicht als erfolgreich zu bezeichnen. Die Beschwerdeführerin sei überzeugt, dass es sich bei den Anrufern um eine Bande handle. Dafür spreche auch, dass die Anrufe trotz Unterbruch wieder eingesetzt hätten. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht selbst Anzeige erstattet. Vielmehr sei es ihre Mutter gewesen. Bei den späteren Drohanrufen habe sie sich bei Bekannten versteckt, und es wäre nicht nachvollziehbar, weshalb sie dieses Versteck hätte verlassen sollen, um sich den Behörden anzuvertrauen, vor allem im Hinblick darauf, dass die Drohanrufe trotz Anzeige fortgedauert hätten. Bei den unterschiedlichen Schilderungen zu den Wohnortswechseln handle es sich um ein Missverständnis. So möge es zutreffen, dass die Angaben des Bruders I._______ im Auslandverfahren zur Flucht der Beschwerdeführerin im Jahre 2014 nicht denjenigen der Beschwerdeführerin entsprächen. Aus dem Sachverhalt werde jedoch ersichtlich, dass es dem Bruder teilweise nicht möglich gewesen sei, die Beschwerdeführerin ausfindig zu machen, zumal sie wiederholt den Wohnort gewechselt habe, was auch vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-1679/2014 vom 2. Mai 2014 als Indiz für die unübersichtliche Wohnsituation genannt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe seit ihrem ersten Schreiben detaillierte Angaben gemacht, wo sie sich gerade befinde, und aus ihren Erläuterungen werde ersichtlich, dass der Ausreise eine lange Flucht vorausgegangen sei. Ihre Aussage, nach der Freilassung des Bruders G._______ habe sich nichts geändert, sei so zu verstehen, dass sie bereits zuvor in ständiger Angst gelebt habe. Die Frage nach der Veränderung könne somit dahingehend verstanden werden, ob es zu einer Besserung gekommen sei, da die Situation für die Beschwerdeführerin aussichtslos gewirkt habe. Die Kommunikation zu ihrem Bruder I._______ sei eingeschränkt gewesen, so dass es sich bei diesem Widerspruch lediglich um ein Missverständnis unter den Geschwistern handle. Analysen des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) wie auch von Walter Kälin hätten ergeben, dass die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM diverse Mängel aufweise. Insbesondere sei es wichtig, von einzelnen Widersprüchen nicht vorschnell auf die Unbegründetheit des Gesuchs zu schliessen. Dem Vorwurf, die Angaben seien unsubstanziiert, könne der Kurzbericht der Hilfswerkvertretung entgegengehalten werden, welcher von einem gut substanziierten Gesuch gesprochen und die Vorbringen als plausibel und logisch betitelt habe. Sowohl der betreuende Psychotherapeut als auch die Hilfswerkvertretung würden die PTBS als plausible Erklärung für allfällige Unstimmigkeiten betrachten. Die von der Vorinstanz erwähnten Widersprüche seien daher nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen in Frage zu stellen. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der Nachweis einer PTBS zwar keinen direkten Beweis für Asylvorbringen darstelle, dennoch aber in die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen einzufliessen habe. Die Beschwerdeführerin sei einem der vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 definierten Risikoprofile zuzurechnen. So sei sie Zeugin massiver Menschenrechtsverletzungen und ihre zwei Brüder würden gewichtige Verbindungen zu den LTTE aufweisen. Ihr noch lebender Bruder sei [Kommandant] der LTTE gewesen. Sie und ihr Ehemann hätten den LTTE ihren Van zur Verfügung gestellt und über den Tod des Ehemannes sei im Radio der LTTE berichtet worden. Ihre Familie sei von Soldaten, Mitgliedern der Karuna-Gruppe und den Anrufern als "LTTE-Familie" bezeichnet worden. Von 2010 bis 2014 habe sie Drohanrufe erhalten. Hinzu komme, dass das andauernde Verstecken für eine alleinstehende Frau mit Kindern einen unglaublichen psychischen Druck darstelle, der ihr nicht weiter zugemutet werden könne. Zudem drohe der Beschwerdeführerin sexuelle Gewalt. 4.4 In der Vernehmlassung wurde diesen Ausführungen entgegnet, der Vorwurf in der Beschwerdeschrift, der durch die PTBS eingeschränkten Aussagefähigkeit sei zu wenig Rechnung getragen worden, verkenne, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage sei, die tatsächlich erlebten und die das Trauma auslösenden Ereignisse - namentlich das Kriegsgeschehen und den Tod des Ehemannes und des Sohnes - präzise und substanziiert wiederzugeben sowie zeitlich genau einzuordnen. Ebenso genau - sowohl in inhaltlicher als auch in zeitlicher Hinsicht - habe sie den im Jahre 2010 erfolgten Erpressungsversuch zu schildern vermocht, obwohl diese Anrufe mehrere Jahre zurückliegen würden und in viel näherem Zusammenhang zu den traumatischen Erlebnissen stünden. Demgegenüber würden die Angaben zu den erst im Jahre vor der Ausreise erfolgten Anrufen vage, knapp und unsubstanziiert ausfallen. Ebenso rudimentär und undifferenziert habe sie sich zu den Leuten, welche sie beobachtet und verfolgt hätten, geäussert. Dieses Vorbringen habe sie in der Anhörung zudem nicht von sich aus erwähnt. Der deutliche Strukturbruch in den Schilderungen der Beschwerdeführerin bestätige die Richtigkeit der Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM. Anders als in der Beschwerde behauptet, stelle das SEM nicht die Vorbringen als Ganzes in Frage, sondern zweifle lediglich einzelne Sachverhaltselemente an, was insbesondere die angeblichen Ereignisse in den Jahren 2013 und 2014 betreffe. Dem Argument, die Anzeige könne nicht als erfolgreich bezeichnet werden, sei entgegenzuhalten, dass die Anrufe 2010 nach erfolgter Anzeige aufgehört hätten. Dem Argument, die Anzeige sei nicht erfolgreich gewesen, da mehr als drei Jahre später erneut Anrufe von Unbekannten eingesetzt hätten, könne eine gewisse Absurdität nicht abgesprochen werden. Das Argument verkenne, dass es einem Staat in keinem Fall möglich sei, hundertprozentigen effektiven Schutz zu gewähren. Daher sei es nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführerin im Jahre 2013/2014 nichts unternommen habe. Dies gelte insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sie sich damals bei Verwandten und Bekannten aufgehalten habe, welche sie sicherlich bei einer Anzeigeerstattung unterstützt hätten. In der Beschwerde werde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei als alleinstehende Frau ein leichtes Opfer und habe aufgrund der vielen Wohnortwechsel bis zur Ausreise die Behörden meiden können. Dem Bericht des Spitals in D._______, wo sich die Beschwerdeführerin seit (...) 2012 in Behandlung befunden habe, sowie der Aussage, Leute hätten sie beobachtet und verfolgt, sei jedoch zu entnehmen, dass sie sich durchaus in der Öffentlichkeit aufgehalten habe. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die sri-lankischen Behörden oder Dritte, hätten sie tatsächlich ein Interesse an den Beschwerdeführenden, ernsthafte Massnahmen ergriffen hätten. 4.5 Diesen Erwägungen wurde in der Replik entgegengehalten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Todes des Ehemannes und des Sohnes eine gesunde Frau gewesen sei und erst dann die psychischen Leiden eingesetzt hätten. Somit sei erklärbar, wieso sie sich an die Ereignisse erinnern könne. Die ersten Drohanrufe hätten dann erneut ein extrem belastendes Ereignis dargestellt. Die Zeit nach den Anrufen im Jahre 2010 werde von der Beschwerdeführerin lediglich noch diffus als Flucht wahrgenommen. Da sich die Umstände nicht gebessert hätten, habe sich der psychische und körperliche Zustand verändert. Typischerweise würden bei einem solchen Verlauf vermehrt dissoziative Symptome in den Vordergrund rücken und die Beschwerdeführerin habe sich emotional zurückgezogen. Diese Symptome würden die Resignation und die Unfähigkeit erklären, sich an Ereignisse chronologisch und exakt zu erinnern. Der negative Asylentscheid habe suizidale Gedanken ausgelöst und die depressiven Symptome verstärkt. In Kombination mit dem typischen Vermeidungsverhalten in Bezug auf Situationen, welche an das Trauma erinnern würden, erkläre dies, wieso die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der erneuten Anrufe nicht in der Lage gewesen sei, weitere Anzeigen einzureichen. Denn dies hätte sie erneut mit dem traumatischen Erlebnis konfrontiert. Diese Reizvermeidung werde vom SEM ausgeklammert. Des Weiteren habe sich die Beschwerdeführerin in einem schlechten psychischen Zustand bei verschiedenen Bekannten und nicht bei Verwandten aufgehalten, die sie bei einer Anzeige hätten unterstützen können. Die Spitalbesuche seien unabdingbar gewesen, da die Beschwerdeführerin nur so die Symptome habe lindern können, um ihrer Verantwortung als Mutter gerecht zu werden. Die mangelhafte Chronologie und Strukturiertheit könne aufgrund der PTBS nicht als einziges Kriterium herangezogen werden. Die Beschwerdeführerin gehöre einer gefährdeten Gruppe an und es spiele daher keine Rolle, ob im Zeitpunkt der Ausreise bereits ernsthafte Massnahmen ergriffen worden seien. 5.1 Das SEM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Unrecht abgelehnt. Allerdings ist dazu einschränkend zu erwähnen, dass sich die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit der Drohanrufe in den Jahren 2013 und 2014 als zutreffend erweist, indem auf den markanten Strukturbruch in den Schilderungen der Beschwerdeführerin hingewiesen wurde. Dieser Strukturbruch wird vom SEM zu Recht als gewichtiges Indiz für die Unglaubhaftigkeit dieses Sachverhaltselements angesehen. Dabei wird auch in überzeugender Weise dargelegt, inwiefern die Berufung auf eine PTBS die Unglaubhaftigkeitsmomente in den Aussagen eben gerade nicht zu erklären vermag, während die Argumentation der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene, wonach der Grund für die unstimmigen Aussagen in der Traumatisierung liege, nicht überzeugt. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen in der Vernehmlassung verwiesen werden. 5.2 Doch selbst in Anbetracht, dass die Sachverhaltsschilderung hinsichtlich der Drohanrufe in den Jahren 2013 und 2014 für nicht glaubhaft zu erachten ist, ist das Vorliegen begründeter Furcht vor einer Verfolgung zu bejahen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in Sri Lanka unter anderem Personen, welche verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben, sowie Personen, die Opfer oder Zeugen der während oder nach dem Bürgerkrieg begangenen Menschenrechtsverletzungen geworden sind, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1 und 8.3). Die Beschwerdeführerin verfügt über enge familiäre Beziehungen zu den LTTE (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1679/2014 vom 2. Mai 2014 E. 6.4.3), obwohl in Präzisierung des soeben zitierten Urteils zu erwähnen ist, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin keine hohe Position bei den LTTE bekleidete (act. A44 F29). Allerdings ist dennoch anzunehmen, dass eine nicht unbedeutende Verbindung bestanden haben muss, zumal - wie aus dem eingereichten Datenträger hervorgeht - im Nationalradio der LTTE über den Tod des Ehemannes berichtet wurde. Aus den Akten geht zudem hervor, dass der ältere Bruder E._______ der Beschwerdeführerin im Rang eines [Kommandanten] bei den LTTE tätig war, bevor er bei Kampfhandlungen getötet wurde. Ein weiterer Bruder (G._______) war zwar - gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin - selbst nicht Mitglied der LTTE, nahm aber diverse Unterstützungstätigkeiten wahr und befand sich in Rehabilitationshaft, was durch die im Beschwerdeverfahren D-1679/2014 sowie durch die vom Bruder G._______ im ihn selbst betreffenden, derzeit beim SEM hängigen Asylverfahren (N [...]) eingereichten Haftbestätigungen belegt ist. Die diesbezügliche Diskrepanz, dass der Bruder in seinem Asylverfahren geltend machte, selbst LTTE-Mitglied gewesen zu sein (vgl. act. A3 [N {...}]), ist für die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin gewichtige familiäre Verbindungen zu den LTTE aufweist, unerheblich. Aufgrund dieser Verbindungen sind die Beschwerdeführerin und ihre Kinder dem weiter oben skizzierten Gefährdungsprofil (Verbindungen zu den LTTE) zuzurechnen. Hinzu tritt, dass sich die Beschwerdeführerin gegen Ende des Bürgerkrieges in einer "No-Fire-Zone" aufgehalten hat, in welcher Zivilisten von der sri-lankischen Armee eingekesselt und beschossen worden sind, wodurch sie persönlich Zeugin von massiven Menschenrechtsverletzungen wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1679/2014 vom 2. Mai 2014 E. 6.4.3). Dadurch erfährt das Gefährdungsprofil der Beschwerdeführerinnen eine zusätzliche Akzentuierung. Nach dem Gesagten haben die Beschwerdeführerinnen begründete Furcht, gezielten und ernsthaften Nachteilen aufgrund einer asylrechtlich relevanten Motivation ausgesetzt zu werden, insbesondere in Form einer staatlichen Reflexverfolgung aufgrund familiärer Verbindungen zu den LTTE.
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen als Flüchtlinge anzuerkennen sind. Die vorinstanzliche Verfügung ist dementsprechend aufzuheben und es ist den Beschwerdeführerinnen mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote ausgewiesene Aufwand ist aufgrund des Schriftenwechsels auf insgesamt Fr. 2'800.- zu erhöhen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführerinnen zu Lasten der Vorinstanz als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom 27. Januar 2015 wird aufgehoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Den Beschwerdeführerinnen wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1345/2015 Urteil vom 8. Oktober 2015 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Sri Lanka, alle vertreten durch Valérie Pimentel, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. Januar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Am 9. September 2009 ersuchten die Beschwerdeführerinnen bei der schweizerischen Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) um Einreisebewilligung zwecks Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz. B. Das BFM lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 27. Februar 2014 ab. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1679/2014 vom 2. Mai 2014 gutgeheissen. C. Daraufhin gelangten die Beschwerdeführerinnen in die Schweiz, wo sie am 3. Juli 2014 um Asyl ersuchten. Die Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde am 10. Juli 2014 zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 19. Januar 2015 statt. Sie begründeten ihr Gesuch damit, dass zwei ihrer Brüder den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angehört hätten und sie (die Beschwerdeführerin) deswegen regelmässig bedroht worden sei. D. Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 (Eröffnung am 30. Januar 2015) lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführinnen ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, deren Vollzug allerdings zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. E. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 2. März 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern eins bis drei der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut. Diese wurde am 6. März 2015 zu den Akten gereicht. G. Mit Vernehmlassung vom 19. März 2015 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift, während die Beschwerdeführerinnen mit Replik vom 7. April 2015 Stellung nahmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.1 Die Beschwerdeführerin schilderte ihre Asylgründe wie folgt: Sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie und stamme aus D._______. Im Jahre 1993 sei sie ihrem Bruder E._______, welcher [Kommandant] bei den LTTE gewesen sei, ins Vanni-Gebiet gefolgt. Dieser Bruder sei (...) bei Kämpfen ums Leben gekommen. 2001 habe sie geheiratet. In der Endphase des Bürgerkriegs im Jahre 2009 habe sie mit ihren Familienangehörigen an unterschiedlichen Orten Schutz gesucht. Bei den Kämpfen im April 2009 seien kurz nacheinander ihr Ehemann und ihr Sohn ums Leben gekommen. Zusammen mit ihrer Tochter B._______ sei sie vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hochschwanger ins Spital in F._______ evakuiert worden, wo sie ihre zweite Tochter zur Welt gebracht habe. Im Camp in F._______ sei sie von Anhängern der Karuna-Gruppe identifiziert und bedroht worden. Ihr jüngerer Bruder G._______, der ebenfalls bei den LTTE gewesen sei, sei (...) 2009 in Rehabilitationshaft gewesen. Nach Kriegsende habe sie zuerst einige Monate bei Bekannten in H._______ gelebt, bevor sie zu ihren Eltern nach D._______ gezogen sei. Im Frühjahr 2010 habe sie zwei bis drei Drohanrufe erhalten. Ihre Mutter habe Anzeige erstattet und die Polizei habe zwei Verdächtige festgenommen, welche zu Geldbussen verurteilt worden seien. Seither habe sie versteckt gelebt. In den Jahren 2013 und 2014 habe sie weitere Drohanrufe erhalten. Die Anrufer hätten jeweils nach ihrer Tochter und nach ihrem Bruder G._______ gefragt, und sie habe befürchtet, ihre Töchter könnten entführt werden. Als Beweismittel wurden Pässe, Kopien der Geburtsurkunden, die Identitätskarte der Beschwerdeführerin, eine DVD mit Berichten über den Tod des Ehemannes und des Sohnes, eine Kopie des Erinnerungsbüchleins zum Tod des Bruders E._______, zwei Affidavits des Todes des Ehemannes und des Sohnes, ein Ausweis des Ehemannes des sri-lankischen Roten Kreuzes, ein ärztliches Zeugnis eines Spitals in D._______, Kopien von Zeitungsartikeln, eine Kopie einer bei der Human Rights Commission of Sri Lanka (...) eingereichten Beschwerde, einen Polizeirapport betreffend die Drohanrufe (...) 2010 respektive ohne leserliches Datum, ein IKRK-Ausweis, eine Haftbestätigung sowie die Entlassungspapiere eines Bruders G._______ eingereicht. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Drohanrufen in den Jahren 2013 und 2014 widersprüchlich seien. So habe sie in der Anhörung gesagt, im Mai oder Juni 2014 zwei Anrufe erhalten zu haben, während sie im weiteren Verlauf derselben Anhörung drei bis vier Anrufe erwähnt habe, welche sich sowohl vor als auch nach der Befragung durch die Botschaft im November 2013 ereignet hätten. Anlässlich der BzP habe sie demgegenüber zu Protokoll gegeben, sie habe 2013 alle zwei bis drei Monate telefonische Drohungen erhalten und der letzte Anruf sei im April 2014 erfolgt. In der Befragung auf der Botschaft habe sie wiederum geltend gemacht, sie habe im August 2013 zwei bis drei Anrufe erhalten. In der BzP habe sie ausgesagt, bei den Anrufen sei es immer um ihren Bruder G._______ gegangen, während sie in der Anhörung erläutert habe, es habe sich immer um ihre Töchter gehandelt. Schliesslich habe sie in der Anhörung ausgeführt, sie habe seit etwa 2010 versteckt gelebt, und nach der Freilassung des Bruders G._______ habe sich nichts verändert, während im Auslandverfahren auf Beschwerdeebene von ihrem in der Schweiz wohnhaften Bruder I._______ noch ausgeführt worden sei, sie sei seit März 2014 untergetaucht, und seit der Freilassung des Bruders G._______ hätten sich die Probleme enorm verschlimmert. Im Schreiben an die Botschaft vom (...) 2014 habe sie erstmals vorgebracht, sie werde stets von Unbekannten verfolgt. Dieser Umstand sei bei der kurz davor erfolgten Befragung auf der Botschaft nicht erwähnt worden. Die Erklärung, bei dieser Befragung nicht die Möglichkeit gehabt zu haben, alles zu erzählen, stelle eine pauschale Behauptung dar. Dieser Umstand, bei welchem es sich nicht um eine Nebensächlichkeit, sondern um einen essentiellen Teil der Fluchtgründe handle, sei überdies weder in der BzP noch in der Anhörung spontan erwähnt worden. Erst als sie in der Anhörung direkt darauf angesprochen worden sei, habe sie erklärt, sie habe das Gefühl gehabt, jemand habe sie beschattet. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso sie, nachdem sie erfolgreich Anzeige erstattet habe, Mitte 2013 von derselben Telefonnummer erneut Drohanrufe erhalten habe, in welchen sich Unbekannte nach ihrer Tochter und ihrem Bruder G._______ erkundigt hätten, insbesondere, da sich ihr Bruder damals weiterhin in Rehabilitationshaft befunden habe. Bezeichnenderweise habe sie es auch unterlassen, erneut Anzeige zu erstatten, obschon sich dieses Vorgehen zuvor als erfolgreich erwiesen habe. Die Schilderungen zu den Drohanrufen und der Beobachtung durch Unbekannte in den Jahren 2013 und 2014 seien vage und allgemein ausgefallen und würden keine persönlichen Details enthalten. Diese Aussagen würden daher nicht den Eindruck von persönlichen Erlebnissen vermitteln. Hinsichtlich der Beschattung durch Unbekannte habe sie lediglich von einem Gefühl gesprochen und davon, dass Leute sich nach ihrem Wohnort erkundigt hätten. Sie sei in ihren Schilderungen in Ausführungen zur allgemeinen Lage abgeschweift und habe erklärt, sie habe aufgrund der Anrufe Angst um ihre Kinder gehabt. Die Ausführungen zu den Drohanrufen seien ebenfalls allgemein und unpersönlich, und es erstaune, dass sie sich an diejenigen im Jahre 2010 genau erinnern könne, während sie zu denjenigen in den Jahren 2013/2014 kaum Angaben machen könne. Da sie immer wieder in Ausführungen zur schwierigen Situation als alleinstehende Mutter, den schweren Erinnerungen an die Endphase des Krieges sowie den Tod des Ehemannes und des Sohnes abschweife, sei davon auszugehen, dass dies ihre tatsächlichen Fluchtgründe seien. Die vorgebrachten Drohanrufe in den Jahren 2013/2014 und die Beschattung durch Unbekannte seien daher nicht glaubhaft Die telefonischen Erpressungsversuche im Frühjahr 2010 seien nicht asylrelevant, da sie in keinem genügenden zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise stünden und die diesbezügliche Anzeige erfolgreich gewesen sei. Die allgemein schwierige Lebenssituation stelle keine gezielte Verfolgung dar und sei daher ebenfalls nicht asylrelevant. Die Befürchtung, ihre Töchter könnten entführt werden, erweise sich bei objektiver Betrachtung als unbegründet. Den Akten könne auch kein Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden entnommen werden. Eine subjektive Furcht vor künftigen Verfolgungshandlungen genüge nicht, zumal es vorliegend an konkreten Indizien fehle, dass den Beschwerdeführerinnen in absehbarer Zukunft asylrelevante Nachteile drohen würden. Die erhöhte Wachsamkeit, welche die sri-lankischen Behörden Rückkehrenden entgegenbrächten, die mehrmonatige Landesabwesenheit, die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, die Herkunft aus dem Norden Sri Lankas wie auch die Verwandtschaft mit ehemaligen Mitgliedern der LTTE könnten zwar die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden bei einer Rückkehr erhöhen. Trotz dieser Faktoren gebe es jedoch keinen begründeten Anlass zur Annahme, dass Massnahmen zu befürchten wären, welche über einen sogenannten Background-Check (Befragung, Überprüfung von Auslandaufenthalten sowie Tätigkeit in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen würden. 4.3 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, das SEM blende bei seiner Analyse der Glaubhaftigkeit die Aussagefähigkeit der Beschwerdeführerin aus. So hätten traumatisierte Menschen Mühe, zu Erlebnissen strukturierte Aussagen zu machen. Vielmehr seien Widersprüche oder neue, ergänzende Aussageinhalte sehr wahrscheinlich. Bei einer Konfrontation mit Widersprüchen führe dies häufig zu einem Angleichen der widersprechenden Erinnerungsfragmente und zum Ausfüllen von Erinnerungslücken durch Deckannahmen, was zu einer Erinnerungs- und Aussageverfälschung führe. Die Beschwerdeführerin leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und depressiven Symptomen, was die Konzentrationsstörungen in den Befragungen erklären könne. Dabei seien die Erinnerungen, vor dem traumatischen Erlebnis ihren Ehemann und ihren Sohn verloren zu haben, sehr ausführlich geschildert worden, was auch von der Hilfswerkvertretung beobachtet worden sei. Die Drohanrufe hätten sich über eine lange Zeitperiode erstreckt, und die Beschwerdeführerin sei aufgrund der vielen Wohnortwechsel und der ständigen Angst um ihre Kinder nicht zur Ruhe gekommen. Eine zeitliche Einordnung der Vorkommnisse sei daher - was auch der Psychotherapeut bestätige - nur beschränkt möglich. Die depressiven Symptome würden das Denkvermögen zusätzlich einschränken. Die unterschiedlichen Angaben zur Anzahl der Anrufe seien daher erklärbar. Der Vorwurf der Vorinstanz, sich beim Inhalt der Anrufe zu widersprechen, sei unzutreffend. So hätten sich die Anrufer zuerst nach dem Bruder G._______ erkundigt. Nach einer Periode ohne Anrufe seien dann Erkundigungen nach der Tochter erfolgt und erst nach der Freilassung des Bruders G._______ sei wieder nach dessen Verbleib gefragt worden. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, diese Anrufe als Ganzes zu betrachten. Vielmehr handle es sich um Momentaufnahmen. So sei es einerseits um die Tochter gegangen, während andererseits bei weiteren Anrufen der Bruder im Zentrum gestanden habe. Diese Art des Erläuterns widerspiegle die diagnostizierten Einschränkungen und spreche daher für die Glaubhaftigkeit. Die Beschwerdeführerin sei als Schwester eines Kadermitglieds der LTTE von der Regierung ohne Zweifel mit dieser Organisation in Verbindung gebracht worden. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten den LTTE überdies ihren Minibus zur Verfügung gestellt und ihr Ehemann habe sogar selbst LTTE-Mitglieder zu Anlässen gefahren. Die Beschwerdeführerin sei von Soldaten und Mitgliedern der Karuna-Gruppe erkannt worden und bei den ersten Anrufen sei ihr mitgeteilt worden, man wisse vom Engagement ihrer Familie für die LTTE. Sie sei zudem Zeugin massiver Menschenrechtsverletzungen im Rahmen der Endphase des Krieges. Die Annahme des SEM, mit der Festnahme eines angeblichen Anrufers sei das Interesse an der Beschwerdeführerin erloschen, sei daher nicht haltbar. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei die Anzeige auch nicht als erfolgreich zu bezeichnen. Die Beschwerdeführerin sei überzeugt, dass es sich bei den Anrufern um eine Bande handle. Dafür spreche auch, dass die Anrufe trotz Unterbruch wieder eingesetzt hätten. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht selbst Anzeige erstattet. Vielmehr sei es ihre Mutter gewesen. Bei den späteren Drohanrufen habe sie sich bei Bekannten versteckt, und es wäre nicht nachvollziehbar, weshalb sie dieses Versteck hätte verlassen sollen, um sich den Behörden anzuvertrauen, vor allem im Hinblick darauf, dass die Drohanrufe trotz Anzeige fortgedauert hätten. Bei den unterschiedlichen Schilderungen zu den Wohnortswechseln handle es sich um ein Missverständnis. So möge es zutreffen, dass die Angaben des Bruders I._______ im Auslandverfahren zur Flucht der Beschwerdeführerin im Jahre 2014 nicht denjenigen der Beschwerdeführerin entsprächen. Aus dem Sachverhalt werde jedoch ersichtlich, dass es dem Bruder teilweise nicht möglich gewesen sei, die Beschwerdeführerin ausfindig zu machen, zumal sie wiederholt den Wohnort gewechselt habe, was auch vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-1679/2014 vom 2. Mai 2014 als Indiz für die unübersichtliche Wohnsituation genannt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe seit ihrem ersten Schreiben detaillierte Angaben gemacht, wo sie sich gerade befinde, und aus ihren Erläuterungen werde ersichtlich, dass der Ausreise eine lange Flucht vorausgegangen sei. Ihre Aussage, nach der Freilassung des Bruders G._______ habe sich nichts geändert, sei so zu verstehen, dass sie bereits zuvor in ständiger Angst gelebt habe. Die Frage nach der Veränderung könne somit dahingehend verstanden werden, ob es zu einer Besserung gekommen sei, da die Situation für die Beschwerdeführerin aussichtslos gewirkt habe. Die Kommunikation zu ihrem Bruder I._______ sei eingeschränkt gewesen, so dass es sich bei diesem Widerspruch lediglich um ein Missverständnis unter den Geschwistern handle. Analysen des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) wie auch von Walter Kälin hätten ergeben, dass die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM diverse Mängel aufweise. Insbesondere sei es wichtig, von einzelnen Widersprüchen nicht vorschnell auf die Unbegründetheit des Gesuchs zu schliessen. Dem Vorwurf, die Angaben seien unsubstanziiert, könne der Kurzbericht der Hilfswerkvertretung entgegengehalten werden, welcher von einem gut substanziierten Gesuch gesprochen und die Vorbringen als plausibel und logisch betitelt habe. Sowohl der betreuende Psychotherapeut als auch die Hilfswerkvertretung würden die PTBS als plausible Erklärung für allfällige Unstimmigkeiten betrachten. Die von der Vorinstanz erwähnten Widersprüche seien daher nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen in Frage zu stellen. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der Nachweis einer PTBS zwar keinen direkten Beweis für Asylvorbringen darstelle, dennoch aber in die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen einzufliessen habe. Die Beschwerdeführerin sei einem der vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 definierten Risikoprofile zuzurechnen. So sei sie Zeugin massiver Menschenrechtsverletzungen und ihre zwei Brüder würden gewichtige Verbindungen zu den LTTE aufweisen. Ihr noch lebender Bruder sei [Kommandant] der LTTE gewesen. Sie und ihr Ehemann hätten den LTTE ihren Van zur Verfügung gestellt und über den Tod des Ehemannes sei im Radio der LTTE berichtet worden. Ihre Familie sei von Soldaten, Mitgliedern der Karuna-Gruppe und den Anrufern als "LTTE-Familie" bezeichnet worden. Von 2010 bis 2014 habe sie Drohanrufe erhalten. Hinzu komme, dass das andauernde Verstecken für eine alleinstehende Frau mit Kindern einen unglaublichen psychischen Druck darstelle, der ihr nicht weiter zugemutet werden könne. Zudem drohe der Beschwerdeführerin sexuelle Gewalt. 4.4 In der Vernehmlassung wurde diesen Ausführungen entgegnet, der Vorwurf in der Beschwerdeschrift, der durch die PTBS eingeschränkten Aussagefähigkeit sei zu wenig Rechnung getragen worden, verkenne, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage sei, die tatsächlich erlebten und die das Trauma auslösenden Ereignisse - namentlich das Kriegsgeschehen und den Tod des Ehemannes und des Sohnes - präzise und substanziiert wiederzugeben sowie zeitlich genau einzuordnen. Ebenso genau - sowohl in inhaltlicher als auch in zeitlicher Hinsicht - habe sie den im Jahre 2010 erfolgten Erpressungsversuch zu schildern vermocht, obwohl diese Anrufe mehrere Jahre zurückliegen würden und in viel näherem Zusammenhang zu den traumatischen Erlebnissen stünden. Demgegenüber würden die Angaben zu den erst im Jahre vor der Ausreise erfolgten Anrufen vage, knapp und unsubstanziiert ausfallen. Ebenso rudimentär und undifferenziert habe sie sich zu den Leuten, welche sie beobachtet und verfolgt hätten, geäussert. Dieses Vorbringen habe sie in der Anhörung zudem nicht von sich aus erwähnt. Der deutliche Strukturbruch in den Schilderungen der Beschwerdeführerin bestätige die Richtigkeit der Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM. Anders als in der Beschwerde behauptet, stelle das SEM nicht die Vorbringen als Ganzes in Frage, sondern zweifle lediglich einzelne Sachverhaltselemente an, was insbesondere die angeblichen Ereignisse in den Jahren 2013 und 2014 betreffe. Dem Argument, die Anzeige könne nicht als erfolgreich bezeichnet werden, sei entgegenzuhalten, dass die Anrufe 2010 nach erfolgter Anzeige aufgehört hätten. Dem Argument, die Anzeige sei nicht erfolgreich gewesen, da mehr als drei Jahre später erneut Anrufe von Unbekannten eingesetzt hätten, könne eine gewisse Absurdität nicht abgesprochen werden. Das Argument verkenne, dass es einem Staat in keinem Fall möglich sei, hundertprozentigen effektiven Schutz zu gewähren. Daher sei es nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführerin im Jahre 2013/2014 nichts unternommen habe. Dies gelte insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sie sich damals bei Verwandten und Bekannten aufgehalten habe, welche sie sicherlich bei einer Anzeigeerstattung unterstützt hätten. In der Beschwerde werde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei als alleinstehende Frau ein leichtes Opfer und habe aufgrund der vielen Wohnortwechsel bis zur Ausreise die Behörden meiden können. Dem Bericht des Spitals in D._______, wo sich die Beschwerdeführerin seit (...) 2012 in Behandlung befunden habe, sowie der Aussage, Leute hätten sie beobachtet und verfolgt, sei jedoch zu entnehmen, dass sie sich durchaus in der Öffentlichkeit aufgehalten habe. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die sri-lankischen Behörden oder Dritte, hätten sie tatsächlich ein Interesse an den Beschwerdeführenden, ernsthafte Massnahmen ergriffen hätten. 4.5 Diesen Erwägungen wurde in der Replik entgegengehalten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Todes des Ehemannes und des Sohnes eine gesunde Frau gewesen sei und erst dann die psychischen Leiden eingesetzt hätten. Somit sei erklärbar, wieso sie sich an die Ereignisse erinnern könne. Die ersten Drohanrufe hätten dann erneut ein extrem belastendes Ereignis dargestellt. Die Zeit nach den Anrufen im Jahre 2010 werde von der Beschwerdeführerin lediglich noch diffus als Flucht wahrgenommen. Da sich die Umstände nicht gebessert hätten, habe sich der psychische und körperliche Zustand verändert. Typischerweise würden bei einem solchen Verlauf vermehrt dissoziative Symptome in den Vordergrund rücken und die Beschwerdeführerin habe sich emotional zurückgezogen. Diese Symptome würden die Resignation und die Unfähigkeit erklären, sich an Ereignisse chronologisch und exakt zu erinnern. Der negative Asylentscheid habe suizidale Gedanken ausgelöst und die depressiven Symptome verstärkt. In Kombination mit dem typischen Vermeidungsverhalten in Bezug auf Situationen, welche an das Trauma erinnern würden, erkläre dies, wieso die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der erneuten Anrufe nicht in der Lage gewesen sei, weitere Anzeigen einzureichen. Denn dies hätte sie erneut mit dem traumatischen Erlebnis konfrontiert. Diese Reizvermeidung werde vom SEM ausgeklammert. Des Weiteren habe sich die Beschwerdeführerin in einem schlechten psychischen Zustand bei verschiedenen Bekannten und nicht bei Verwandten aufgehalten, die sie bei einer Anzeige hätten unterstützen können. Die Spitalbesuche seien unabdingbar gewesen, da die Beschwerdeführerin nur so die Symptome habe lindern können, um ihrer Verantwortung als Mutter gerecht zu werden. Die mangelhafte Chronologie und Strukturiertheit könne aufgrund der PTBS nicht als einziges Kriterium herangezogen werden. Die Beschwerdeführerin gehöre einer gefährdeten Gruppe an und es spiele daher keine Rolle, ob im Zeitpunkt der Ausreise bereits ernsthafte Massnahmen ergriffen worden seien. 5.1 Das SEM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Unrecht abgelehnt. Allerdings ist dazu einschränkend zu erwähnen, dass sich die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit der Drohanrufe in den Jahren 2013 und 2014 als zutreffend erweist, indem auf den markanten Strukturbruch in den Schilderungen der Beschwerdeführerin hingewiesen wurde. Dieser Strukturbruch wird vom SEM zu Recht als gewichtiges Indiz für die Unglaubhaftigkeit dieses Sachverhaltselements angesehen. Dabei wird auch in überzeugender Weise dargelegt, inwiefern die Berufung auf eine PTBS die Unglaubhaftigkeitsmomente in den Aussagen eben gerade nicht zu erklären vermag, während die Argumentation der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene, wonach der Grund für die unstimmigen Aussagen in der Traumatisierung liege, nicht überzeugt. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen in der Vernehmlassung verwiesen werden. 5.2 Doch selbst in Anbetracht, dass die Sachverhaltsschilderung hinsichtlich der Drohanrufe in den Jahren 2013 und 2014 für nicht glaubhaft zu erachten ist, ist das Vorliegen begründeter Furcht vor einer Verfolgung zu bejahen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in Sri Lanka unter anderem Personen, welche verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben, sowie Personen, die Opfer oder Zeugen der während oder nach dem Bürgerkrieg begangenen Menschenrechtsverletzungen geworden sind, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1 und 8.3). Die Beschwerdeführerin verfügt über enge familiäre Beziehungen zu den LTTE (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1679/2014 vom 2. Mai 2014 E. 6.4.3), obwohl in Präzisierung des soeben zitierten Urteils zu erwähnen ist, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin keine hohe Position bei den LTTE bekleidete (act. A44 F29). Allerdings ist dennoch anzunehmen, dass eine nicht unbedeutende Verbindung bestanden haben muss, zumal - wie aus dem eingereichten Datenträger hervorgeht - im Nationalradio der LTTE über den Tod des Ehemannes berichtet wurde. Aus den Akten geht zudem hervor, dass der ältere Bruder E._______ der Beschwerdeführerin im Rang eines [Kommandanten] bei den LTTE tätig war, bevor er bei Kampfhandlungen getötet wurde. Ein weiterer Bruder (G._______) war zwar - gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin - selbst nicht Mitglied der LTTE, nahm aber diverse Unterstützungstätigkeiten wahr und befand sich in Rehabilitationshaft, was durch die im Beschwerdeverfahren D-1679/2014 sowie durch die vom Bruder G._______ im ihn selbst betreffenden, derzeit beim SEM hängigen Asylverfahren (N [...]) eingereichten Haftbestätigungen belegt ist. Die diesbezügliche Diskrepanz, dass der Bruder in seinem Asylverfahren geltend machte, selbst LTTE-Mitglied gewesen zu sein (vgl. act. A3 [N {...}]), ist für die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin gewichtige familiäre Verbindungen zu den LTTE aufweist, unerheblich. Aufgrund dieser Verbindungen sind die Beschwerdeführerin und ihre Kinder dem weiter oben skizzierten Gefährdungsprofil (Verbindungen zu den LTTE) zuzurechnen. Hinzu tritt, dass sich die Beschwerdeführerin gegen Ende des Bürgerkrieges in einer "No-Fire-Zone" aufgehalten hat, in welcher Zivilisten von der sri-lankischen Armee eingekesselt und beschossen worden sind, wodurch sie persönlich Zeugin von massiven Menschenrechtsverletzungen wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1679/2014 vom 2. Mai 2014 E. 6.4.3). Dadurch erfährt das Gefährdungsprofil der Beschwerdeführerinnen eine zusätzliche Akzentuierung. Nach dem Gesagten haben die Beschwerdeführerinnen begründete Furcht, gezielten und ernsthaften Nachteilen aufgrund einer asylrechtlich relevanten Motivation ausgesetzt zu werden, insbesondere in Form einer staatlichen Reflexverfolgung aufgrund familiärer Verbindungen zu den LTTE.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen als Flüchtlinge anzuerkennen sind. Die vorinstanzliche Verfügung ist dementsprechend aufzuheben und es ist den Beschwerdeführerinnen mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote ausgewiesene Aufwand ist aufgrund des Schriftenwechsels auf insgesamt Fr. 2'800.- zu erhöhen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführerinnen zu Lasten der Vorinstanz als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom 27. Januar 2015 wird aufgehoben.
2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Den Beschwerdeführerinnen wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: