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D-4701/2017

D-4701/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-03-14 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (C._______ District), verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 1. März 2015 und gelangte gleichentags in die Schweiz, wo er am 3. März 2015 um Asyl nachsuchte. A.b Am 16. März 2015 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Befragung zur Person (BzP) durch. Er sagte, sein Bruder D._______ sei bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Nach dessen Tod habe er die LTTE auf verschiedene Weise unterstützt, später sei er Mitglied geworden. In E._______ sei er zwei Monate lang in der politischen Abteilung tätig gewesen, danach sei er nach C._______ geholt worden, wo er für den Friedhof verantwortlich gewesen sei. Während des Waffenstillstands im Jahr 2002 habe er sich für das Wohl des Volkes engagiert. 2005 sei er ins Vanni-Gebiet gezogen. Im September 2005 sei er für zirka 45 Tage heimlich nach C._______ geschickt worden. Danach sei er ins Vanni-Gebiet zurückgekehrt, wo er an verschiedenen Orten eingesetzt worden sei. Gegen Ende des Kriegs hätten die LTTE zu wenige Kämpfer gehabt und er sei an verschiedenen Orten eingesetzt worden. Zuletzt sei er an der F._______-Front gewesen, wo er am 1. April 2009 verletzt worden sei. Er habe heute noch Splitter im Körper. Er sei zu einer Familie gegangen. Als die Armee angerückt sei, seien sie geflohen; sein Schwager G._______ sei gestorben. Drei Tage später sei dessen Sohn H._______ verstorben. Am 8. Mai 2009 sei seine schwangere Schwester I._______ mit Hilfe des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) nach J._______ gebracht worden. Er sei mit seinen Eltern unterwegs gewesen und sie hätten sich am 16. Mai 2009 der sri-lankischen Armee (SLA) gestellt. Er sei nach K._______ gebracht und an verschiedenen Orten festgehalten worden. Während der Haft sei er schwer misshandelt worden. Es sei ihm psychisch schlecht gegangen und er sei in Spitäler gebracht und behandelt worden. Im Dezember 2013 sei er freigelassen worden, woraufhin er zu seinen Eltern gegangen sei. Am 26. Dezember 2013 seien Soldaten gekommen. Er sei fotografiert worden und habe seine Unterschrift auf ein leeres Blatt setzen müssen. Er sei bedroht worden und man habe ihm gesagt, er müsse anwesend sein, wenn sie wiederkämen. Als die Soldaten am folgenden Tag wieder gekommen seien, habe seine Familie gesagt, er sei nicht da. Er habe sich bei der Schweizer Botschaft gemeldet und sei zu seiner Tante gegangen. Anfang April 2014 sei er nach L._______ gebracht worden. Am 11. April 2014 sei er auf die Schweizer Botschaft in Colombo gegangen, am 22. April 2014 habe er dort einen weiteren Termin gehabt. Zu Hause sei er ständig gesucht worden, man habe seine Angehörigen mit dem Tod bedroht, sollten sie ihn nicht ausliefern. Der Mann, bei dem er in Colombo gewohnt habe, habe deshalb seine Ausreise organisiert. Da die Eelam People's Democratic Party (EPDP) von seiner Haft Kenntnis gehabt habe, habe er Schwierigkeiten mit ihr gehabt. Karuna sei ein Kollege seines verstorbenen Bruders gewesen, weshalb er Probleme mit dessen Gruppe gehabt habe. Der Schlepper habe ihm mitgeteilt, dass er auf der "Schwarzen Liste" stehe. A.c Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. April 2015 auf, die von ihm eingereichte Haftbestätigung des IKRK von selbigem beglaubigen zu lassen. Das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) teilte dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2015 mit, die Haftbestätigung sei echt und am 2. Januar 2014 für die genannte Person ausgestellt worden. Da das IKRK Colombo angeblich bereits eine Echtheitsbestätigung der Haftbestätigung ausgestellt habe, werde es keine Zweite ausstellen. A.d Am 8. April 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei am 23. Dezember 2013 aus der Haft freigelassen worden. Drei Tage später seien Soldaten der SLA zu ihm gekommen. Sie hätten gesagt, er müsse sich später am Tag bei ihnen (in einem Camp des Criminal Investigation Departments [CID]) melden und er habe ein "leeres Papier" unterzeichnen müssen. Da er sich nicht habe bei der Armee melden wollen - vor seiner Freilassung aus der Rehabilitation habe ihm ein CID-Mann gesagt, er werde ihn nicht in Ruhe lassen -, sei er zu seiner Tante gegangen. Während dieser Zeit seien die Soldaten immer wieder zu seinen Eltern gegangen; sie hätten sich überall nach ihm erkundigt. Sie hätten seinen Eltern gesagt, sie würden ihn erschiessen, falls sie ihn fänden. Ab April 2014 habe er sich bei einer Frau aufgehalten, die in E._______ wohne; später sei er bei deren Tante gewesen. Er habe von der Schweizer Botschaft, an die er sich gewandt habe, eine Einladung erhalten und sei am 22. April 2014 nach Colombo gegangen; auf der Botschaft sei er befragt worden. Die Angestellten hätten ihm gesagt, er solle einen Visumsantrag stellen. Er habe 10'000 Rupien bezahlt und sei später nochmals auf die Botschaft gegangen, wo man ihm gesagt habe, der Antrag sei abgelehnt worden. Er habe sich in Colombo bei einem Mann moslemischen Glaubens aufgehalten, welcher der Frau aus E._______ geholfen habe, seine Ausreise zu organisieren. Von seinen Eltern habe er erfahren, dass die Soldaten vor einer Woche bei ihnen gewesen seien; sie hätten seine schweizerische Telefonnummer und Fotografien von ihm verlangt. Freunde, die früher mit ihm zusammengearbeitet hätten, würden nun mit der SLA zusammenarbeiten. Der Geheimdienst der Armee und diese Leute wollten ihn nicht in Ruhe lassen. Die Soldaten hätten ihn auch in der Umgebung des Wohnorts der Frau und deren Tante gesucht, bei denen er sich aufgehalten habe. Auch die Leute der EPDP hätten ihn mit Hilfe des Armeegeheimdiensts umbringen wollen. Sein Name sei auf einer Liste von Personen gestanden, die Sri Lanka nicht verlassen dürften. Der Geheimdienst der Armee habe ihm dies gesagt. Zu den LTTE sei er am 5. März 2005 gestossen; er sei in M._______ in ihr Camp gegangen, um ihnen zu helfen. Sie hätten ihn nach N._______ geschickt, wo er eine Ausbildung erhalten habe. Er habe eine Identitätskarte erhalten und sei in C._______ im politischen Bereich tätig gewesen. Er habe beim Heldentag mitgeholfen und Heldenfamilien aufgesucht und ihnen geholfen. Im Januar 2009 sei er beim Transport von Verletzten eingesetzt worden und habe auch Essen liefern müssen. Aus Furcht habe er die LTTE am 1. April 2009 verlassen. Bereits vorher habe er sich immer wieder entfernt, sei aber von den LTTE jeweils zurückgeholt worden. Er sei zu seiner Familie gegangen, und habe sich zur Küste begeben wollen, um sich der Armee zu ergeben. Diese Gegend sei beschossen worden; am 24. April 2009 sei sein Schwager durch eine Bombe getötet worden. Auf der weiteren Flucht sei der Sohn seiner Schwester durch einen Schuss getötet worden. Seine Schwester sei schwanger gewesen und vom IKRK nach J._______ gebracht worden. Am 16. Mai 2009 habe er sich zusammen mit seinen Eltern der Armee ergeben - sie seien voneinander getrennt worden. Man habe ihn in ein Camp beim Schulhaus von K._______ gebracht. Nachdem er sich in verschiedenen Camps aufgehalten habe, sei er im Juli 2011 in ein Gefängnis namens O._______ gebracht worden, wo er verhört und misshandelt worden sei. Im Dezember 2012 sei er einem Richter vorgeführt worden, wonach er in ein Camp namens P._______ gebracht worden sei. Am 23. Dezember 2012 sei er in ein Rehabilitationscamp in Q._______ gebracht worden. Danach sei er bis im Dezember 2013 noch in anderen Camps untergebracht worden. Da er bei der politischen Abteilung der LTTE gewesen sei, habe man seine Freilassung hinausgezögert. Man habe ihn fälschlicherweise beschuldigt, an einem Gefecht teilgenommen zu haben und Leiter eine Kampfgruppe gewesen zu sein. Während der Haft habe er zugeben müssen, bei den LTTE gewesen zu sein. A.e Mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 informierte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das SEM von der Mandatsübernahme. Sie teilte mit, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz nicht gross aktiv, er sei aber schon einige Male angefragt worden, bei Veranstaltungen zu sprechen. Dies habe er 2016 bei Veranstaltungen in R._______ und S._______ gemacht. A.f Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 8. Juni 2017 auf, einen Arztbericht einzureichen. Am 14. Juli 2017 wurde dem SEM ein ärztlicher Bericht von Dr. med. T._______ vom 10. Juli 2017 zugestellt. Mit Schreiben vom 19. Juli 2017 übermittelte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht der (...) vom 17. Juli 2017. A.g Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer während des vorinstanzlichen Verfahrens verschiedene Beweismittel ab (vgl. Beweismittelumschlag, act. A4/1 Ziff. 1 bis 10). B. Mit Verfügung vom 21. Juli 2017 - eröffnet am 24. Juli 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug der Wegweisung als derzeit unzumutbar erachtete, ordnete es seine vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. August 2017 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wird beantragt, es sei die Verfügung des SEM in den Dispositivziffern 1 - 3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und er sei aufgrund der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird ferner beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG (SR 142.31) zu gewähren, es sei daher der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen fotografische Auszüge aus einem Video und eine Kostennote vom 22. August 2017 bei. Am 28. August 2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 25. August 2017 zugestellt. D. Mit Verfügung vom 30. August 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer Ass. jur. Christian Hoffs als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an das SEM. E. In seiner Vernehmlassung vom 11. September 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 26. September 2017 an seinen Anträgen fest; dieser lag eine aktualisierte Kostennote vom selben Tag bei. G. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten der Schwester des Beschwerdeführers, I._______ (N [...]), beigezogen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.4 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, es sei möglich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Rehabilitation weiterhin unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden sei. Auch die Aufforderung von Soldaten an ihn, im Camp zu erscheinen, könne sich zugetragen haben. Solche Massnahmen, denen mangels Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zukomme, seien im Zusammenhang mit der Bekämpfung des LTTE-Terrorismus zu sehen. Es sei nachvollziehbar, dass er den Hausbesuch als Bedrohung wahrgenommen habe. Seine Befürchtung, er wäre nicht mehr freigelassen worden, falls er sich zum Camp begeben hätte, stelle aus objektiver Sicht eine reine Mutmassung dar. Sie scheine vor dem Hintergrund der kurz davor erfolgten Freilassung wenig plausibel. Seine Ausführung, Soldaten hätten das Quartier in E._______, in dem er sich befunden habe, umzingelt, weil man ihn gesucht habe, wirke konstruiert. Die Insassen der Rehabilitation Camps seien einem intensiven Screening unterzogen worden, um zu prüfen, ob sie für den Staat ein Sicherheitsrisiko darstellten. Seine Freilassung mache deutlich, dass gegen ihn kein Verdacht mehr bestanden habe. Dafür spreche auch der Umstand, dass gegen ihn keine Ausreisesperre verhängt worden sei und dass er sich 2014 einen Pass habe ausstellen lassen können. Er behaupte zwar, dass er Sri Lanka nicht legal hätte verlassen können, seine Angaben dazu seien aber widersprüchlich. Einmal habe er behauptet, er habe vom Schlepper erfahren, dass er auf der entsprechenden Liste figuriere, ein anderes Mal habe er gesagt, er habe dies vom Geheimdienst erfahren. Auf den Widerspruch angesprochen, habe er erklärt, der Schlepper habe es ihm auch gesagt, was nicht überzeuge. Der Beschwerdeführer habe eine Rehabilitationshaft durchlaufen, deren Ziel die Sicherstellung sei, dass ehemals LTTE-nahe Personen nicht weiter separatistisches Gedankengut verbreiteten und in die Gesellschaft reinteg-riert würden. Mit der Entlassung aus der Haft hätten die Betroffenen in den Augen der sri-lankischen Behörden ihre Strafe wegen Unterstützung der LTTE verbüsst. Mit Abschluss der Haft würden sämtliche Reiserestriktionen aufgehoben. Die Freigelassenen würden von den Sicherheitsbehörden indessen weiterhin überwacht. Die Überwachungsmassnahmen und die damit verbundenen Beeinträchtigungen erreichten in der Regel kein asylrelevantes Ausmass. Vorliegend lägen keine asylrelevanten Massnahmen nach seiner Entlassung vor. Er habe nicht glaubhaft gemacht, nach der Rehabilitation Opfer von Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses geworden zu sein. Allfällige zum Zeitpunkt seiner Ausreise bestehenden Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse der Behörden ausgelöst. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dies nach seiner Ausreise verändert habe. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen der geltend gemachten Verbindungen zu den LTTE mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werde.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer werde in der Schweiz immer wieder als Redner für Grossveranstaltungen der tamilischen Exilgemeinschaft angefragt, da er in der politischen Abteilung der LTTE tätig gewesen sei. Er sei bei mindestens sieben Veranstaltungen als Redner aufgetreten. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Grundsatzurteil E-1866/2015 Risikofaktoren aufgeführt, die bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu Verhaftungen und Folter führen könnten. Dazu zählten tatsächliche, aktuelle oder vergangene Verbindungen zu den LTTE, Personen, die auf der "Stop-List" oder der "Watch-List" stünden, die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, frühere Verhaftungen, das Fehlen erforderlicher Identitätspapiere bei der Einreise sowie Narben am Körper. Die Faktoren Eintrag in die "Stop List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten seien vom Gericht als stark risikobegründend qualifiziert worden. Die Faktoren könnten bereits zur Bejahung von Vorfluchtgründen führen, wenn eine Person vor ihrer Ausreise mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen konfrontiert gewesen sei. Die Vorinstanz habe nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer für die LTTE gearbeitet habe und deshalb inhaftiert worden sei. Er sage, er sei auf einer Liste des Geheimdiensts vermerkt und habe Narben von einem Bombensplitter am Körper. Hinzu kämen seine Auftritte als Redner an exilpolitischen Veranstaltungen, was vom SEM ausser Acht gelassen worden sei, obwohl es auf entsprechende YouTube-Videos hingewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer falle somit in mehrfacher Hinsicht unter die beschriebenen Risikofaktoren. Zudem sei er vor seiner Ausreise mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen konfrontiert gewesen. Er habe darauf hingewiesen, dass ihm bei der Freilassung ein CID-Mann gesagt habe, er werde ihn nicht in Ruhe lassen, und dass ehemalige Freunde von ihm heute für die Armee arbeiteten. Dies seien Hinweise darauf, dass er auch nach seiner Entlassung noch im Fokus der Behörden gestanden sei. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, er sei aufgrund des internationalen Drucks freigelassen worden. Er sei vom IKRK registriert worden und die Behörden hätten ihn irgendwann einmal freilassen müssen. Bereits drei Tage nach der Freilassung sei er aufgesucht worden. Er befürchte, dass die Behörden seine Blanko-Unterschrift dazu benutzen könnten, um falsche Anschuldigungen gegen ihn zu erheben. Während seiner Haftzeit in O._______ habe er ein Geständnis unterschreiben müssen. Es falle ihm nicht leicht, über seine Hafterlebnisse zu sprechen. Es seien bei ihm eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und ein Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung diagnostiziert worden. Er befinde sich in Behandlung bei (...). Aufgrund von Schamgefühlen habe er sich zuvor nicht in Behandlung begeben wollen. Die psychische Belastung bei den Erzählungen über das Erlebte müssten bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen berücksichtigt werden. Bei seinen Aussagen, von wem er davon erfahren habe, dass sein Name sich auf einer Liste des Geheimdienstes befinde, handle es sich um ergänzende Angaben. Seinen Reisepass habe er nur gegen Bezahlung von Bestechungsgeldern erhalten können und es sei ihm nicht möglich gewesen, mit diesem auszureisen. Er habe die erlittenen Nachteile nach der Entlassung aus der Rehabilitationshaft glaubhaft dargelegt. Zu beachten sei, dass das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Schwester des Beschwerdeführers festgestellt habe, aufgrund der gewichtigen familiären Verbindungen zu den LTTE habe sie begründete Furcht vor einer Reflex-Verfolgung. Das SEM sei angewiesen worden, seiner Schwester Asyl zu gewähren. Im Verfahren der Schwester hätten unter anderem seine Tätigkeit für die LTTE sowie die Position des getöteten Bruders bei den LTTE eine entscheidende Rolle gespielt (Urteil des BVGer D-1345/2015 vom 8. Oktober 2015). Der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise in die Schweiz an zirka acht Veranstaltungen aufgetreten; drei davon seien auf YouTube veröffentlicht worden. Er bezeichne sein politisches Engagement als gering, die Vor-instanz hätte aber die Videos, auf denen er als Redner ersichtlich sei, berücksichtigen müssen. Er habe sich durch sein Engagement exponiert, was einen gewichtigen Risikofaktor darstelle, zumal er auf den publizierten Videos klar erkennbar sei. Vor diesem Hintergrund sei eventualiter seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei vorläufig aufzunehmen. Die Vorinstanz habe durch die Nichtberücksichtigung der Auftritte des Beschwerdeführers als Redner die Untersuchungspflicht in grober Weise verletzt, weshalb die Sache subeventualiter an sie zurückzuweisen sei.

E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz als Redner mehrere Auftritte gehabt habe, sei nicht davon auszugehen, dass er sich exponiert exilpolitisch betätigt habe. Es sei darauf hinzuweisen, dass er im Rahmen des Asylverfahrens mehrmals gesagt habe, er sei nicht exilpolitisch aktiv. Im Schreiben der Rechtsvertretung vom 13. Dezember 2016 sei erklärt worden, er sei in der Schweiz nicht gross politisch aktiv. Zu diesem Zeitpunkt sei er bereits als Redner aufgetreten, weshalb erstaune, dass dem SEM nun auf Beschwerdeebene eine grobe Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werde. Insgesamt gesehen, sei nicht davon auszugehen, dass er in der Schweiz ein Profil entwickelt habe, das ihn in den Augen der sri-lankischen Behörden als Person erscheinen lasse, die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen.

E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Beschwerdeführer sei in der politischen Abteilung der LTTE tätig gewesen und in der Schweiz nicht von sich aus politisch aktiv geworden. Als er von Personen, die ihn von früher gekannt hätten, angesprochen worden sei, habe er sich bereit erklärt, an Veranstaltungen aufzutreten. Man habe ihm gesagt, dies sei seine Pflicht. Bei einer Person, die bei einer Veranstaltung in R._______ und bei der Gedenkfeier der Tamil Tigers vor einer Vielzahl von Menschen als Redner aufgetreten sei, könne nicht von einer reinen Mitläuferfunktion gesprochen werden. Wichtig sei zudem allein, wie die sri-lankischen Behörden seine Auftritte werteten. Bei der Veranstaltung in R._______ habe er über die Geschehnisse im Jahr 2009 im Vanni-Gebiet berichtet. Er habe seine persönlichen Erlebnisse geschildert und die UNO kritisiert, die nicht reagiert habe, obwohl die Tamilen von der sri-lankischen Regierung vernichtet worden seien. Die Behörden hätten Menschenrechtsverletzungen begangen und seien auch gegen Kinder und ältere Menschen vorgegangen. Eines Tages sollten die Tamilen als Freiheitskämpfer und nicht als Terroristen anerkannt werden. Beim Gedenktag habe er über die Geschichte der Freiheitskämpfer und über die Situation der Bevölkerung gesprochen. Er habe über verstorbene Kollegen gesprochen und deren Geschichten erzählt. Bei einer Gedenkfeier für einen berühmten tamilischen Sänger habe er erzählt, wie er diesen im Vanni-Gebiet kennengelernt habe. Auch bei der Beerdigung eines getöteten tamilischen Fussballspielers habe er in seiner Trauerrede über dessen Lebenslauf berichtet und versucht, tröstende Worte für die Familie zu finden.

E. 5.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Mülller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Begründung des Entscheids niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Begründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-1345/2015 vom 8. Oktober 2015 festgestellt, dass die Schwester des Beschwerdeführers, I._______, und deren beide Töchter die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und das SEM angewiesen, ihnen Asyl zu gewähren. Das Gericht begründete dies damit, dass die Schwester gewichtige familiäre Verbindungen zu den LTTE aufweise. So sei ihr Ehemann Mitglied der LTTE gewesen und ihr Bruder D._______ habe bei den LTTE den Rang eines Majors bekleidet. Ein weiterer Bruder - der Beschwerdeführer - habe die LTTE unterstützt und sei in Rehabilitationshaft gewesen. Hinzu trete, dass sich die Beschwerdeführerin gegen Ende des Bürgerkrieges in einer "No-Fire-Zone" aufgehalten habe, in der Zivilisten von der SLA eingekesselt und beschossen worden seien, wodurch sie persönlich Zeugin von massiven Menschenrechtsverletzungen geworden sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1679/2014 vom 2. Mai 2014 E. 6.4.3).

E. 5.3 Eine Durchsicht des die Schwester des Beschwerdeführers betreffenden Urteils D-1345/2015 vom 8. Oktober 2015und ihrer Asylverfahrensakten hat gezeigt, dass die Schwester bei der Befragung zur Person (BzP) und der Anhörung zu den Asylgründen angab, der Beschwerdeführer sei nicht Mitglied der LTTE gewesen (vgl. E. 5.2; act. A37/14 S. 9, A44/14 S. 4), was mit seinen Aussagen bei der BzP und der Anhörung nicht in Übereinstimmung steht. Dem ebenfalls die Schwester des Beschwerdeführers betreffenden Urteil D-1679/2014 vom 2. Mai 2014 (Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung) und den diesbezüglichen Akten ist zu entnehmen, dass die Schwester im Rahmen ihrer Korrespondenz mit der Schweizer Botschaft in Colombo und der dortigen Befragung geltend machte, der Beschwerdeführer sei ein Kadermitglied der LTTE (gewesen) und befinde sich in Rehabilitationshaft (vgl. E. 4.1.2; act. A13/13 S. 2, A15/21 S. 3 ff. N [...]). Diese eklatanten Abweichungen in den Angaben der Schwester geben Anlass zur Frage, welche Funktion der Beschwerdeführer bei den LTTE tatsächlich innehatte.

E. 5.4 Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP und der Anhörung hinsichtlich seiner Funktion bei den LTTE nicht alles, das für die Beurteilung des Asylgesuchs relevant ist, gesagt haben könnte, lassen sich auch den Befragungsprotokollen und den weiteren Akten entnehmen. So gab er bei der BzP an, die LTTE hätten gegen Ende des Krieges zu wenig Kämpfer gehabt, weshalb sämtliche Personen unter Druck gesetzt worden seien, bei den Gefechten teilzunehmen. Er sei an diversen Orten eingesetzt und wohl am 22. März 2009 an die F._______-Front gebracht worden. Am 1. April 2009 sei er verletzt worden, danach sei er zu seiner Familie gegangen (vgl. act. A3/19 S. 9). Bei der Anhörung sagte er, er sei ab 2005 für die LTTE im politischen Bereich tätig gewesen. Im Januar 2009 sei er beim Transport von Verletzten eingesetzt worden und habe es mit der Angst zu tun bekommen, weshalb er weggegangen sei. Am 1. April 2009 habe er die LTTE endgültig verlassen (vgl. act. A13/24 S. 18). In der Haft habe man ihn fälschlicherweise beschuldigt, an einem Gefecht teilgenommen zu haben und Leiter einer Kampfgruppe gewesen zu sein (vgl. act. A13/24 S. 20). Schliesslich ist dem ärztlichen Bericht vom 17. Juli 2017 zu entnehmen, beim Beschwerdeführer seien "Schuldgefühle mittel ausgeprägt vorhanden". Ob diese aufgrund der LTTE-Tätigkeit des Beschwerdeführers bestehen oder nicht, kann aufgrund der bisherigen Aktenlage nicht beurteilt werden.

E. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich angesichts der vorstehend genannten Ungereimtheiten, dass bezüglich der Funktion, die der Beschwerdeführer bei den LTTE innehatte, und der Aktivitäten, die er für diese ausübte, keine Klarheit besteht, weil der rechtserhebliche Sachverhalt diesbezüglich nicht vollständig erstellt ist.

E. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S. 1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).

E. 6.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf, welche den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden. Das SEM wird zu klären haben, welche Stellung der Beschwerdeführer innerhalb der LTTE innehatte und welche Aktivitäten er für diese entfaltete. Zur Feststellung des Sachverhalts könnten sich eine weitere Befragung des Beschwerdeführers, eine Einvernahme seiner Schwester als Zeugin, eine Beiziehung der medizinischen Akten oder weitere Abklärungen als sachdienlich erweisen. Nach der ergänzenden Sachverhaltsabklärung wird das SEM in der Sache neu zu entscheiden haben. Sollte der Beschwerdeführer innerhalb der LTTE tatsächlich eine Kaderstellung innegehabt und/oder an Kampfhandlungen teilgenommen haben, wird sich im Falle der Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft unweigerlich die Frage stellen, ob Gründe für den Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1F FK oder für den Ausschluss vom Asyl infolge Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG vorliegen. Sollten sich keine überzeugenden Hinweise auf von ihm nicht genannte Tätigkeiten für die LTTE ergeben, wird das SEM bei der Entscheidfindung die im Urteil D-1345/2015 vom 8. Oktober 2015 gezogenen Schlussfolgerungen auch hinsichtlich der Gefährdung des Beschwerdeführers zu beachten haben.

E. 7 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 21. Juli 2017 ist demnach aufzuheben und die Sache ist zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die weiteren Beschwerdeanträge werden damit gegenstandslos.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter bezeichnet den zeitlichen Aufwand in der Kostennote vom 26. September 2017 mit 8 Stunden (à Fr. 200.-) und veranschlagt Spesen von Fr. 125.- (inkl. die Kosten für eine Übersetzerin). Die Kostennote erscheint angemessen, weshalb das SEM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1725.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung vom 21. Juli 2017 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1725.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4701/2017 law/bah Urteil vom 14. März 2018 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 21. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (C._______ District), verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 1. März 2015 und gelangte gleichentags in die Schweiz, wo er am 3. März 2015 um Asyl nachsuchte. A.b Am 16. März 2015 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Befragung zur Person (BzP) durch. Er sagte, sein Bruder D._______ sei bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Nach dessen Tod habe er die LTTE auf verschiedene Weise unterstützt, später sei er Mitglied geworden. In E._______ sei er zwei Monate lang in der politischen Abteilung tätig gewesen, danach sei er nach C._______ geholt worden, wo er für den Friedhof verantwortlich gewesen sei. Während des Waffenstillstands im Jahr 2002 habe er sich für das Wohl des Volkes engagiert. 2005 sei er ins Vanni-Gebiet gezogen. Im September 2005 sei er für zirka 45 Tage heimlich nach C._______ geschickt worden. Danach sei er ins Vanni-Gebiet zurückgekehrt, wo er an verschiedenen Orten eingesetzt worden sei. Gegen Ende des Kriegs hätten die LTTE zu wenige Kämpfer gehabt und er sei an verschiedenen Orten eingesetzt worden. Zuletzt sei er an der F._______-Front gewesen, wo er am 1. April 2009 verletzt worden sei. Er habe heute noch Splitter im Körper. Er sei zu einer Familie gegangen. Als die Armee angerückt sei, seien sie geflohen; sein Schwager G._______ sei gestorben. Drei Tage später sei dessen Sohn H._______ verstorben. Am 8. Mai 2009 sei seine schwangere Schwester I._______ mit Hilfe des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) nach J._______ gebracht worden. Er sei mit seinen Eltern unterwegs gewesen und sie hätten sich am 16. Mai 2009 der sri-lankischen Armee (SLA) gestellt. Er sei nach K._______ gebracht und an verschiedenen Orten festgehalten worden. Während der Haft sei er schwer misshandelt worden. Es sei ihm psychisch schlecht gegangen und er sei in Spitäler gebracht und behandelt worden. Im Dezember 2013 sei er freigelassen worden, woraufhin er zu seinen Eltern gegangen sei. Am 26. Dezember 2013 seien Soldaten gekommen. Er sei fotografiert worden und habe seine Unterschrift auf ein leeres Blatt setzen müssen. Er sei bedroht worden und man habe ihm gesagt, er müsse anwesend sein, wenn sie wiederkämen. Als die Soldaten am folgenden Tag wieder gekommen seien, habe seine Familie gesagt, er sei nicht da. Er habe sich bei der Schweizer Botschaft gemeldet und sei zu seiner Tante gegangen. Anfang April 2014 sei er nach L._______ gebracht worden. Am 11. April 2014 sei er auf die Schweizer Botschaft in Colombo gegangen, am 22. April 2014 habe er dort einen weiteren Termin gehabt. Zu Hause sei er ständig gesucht worden, man habe seine Angehörigen mit dem Tod bedroht, sollten sie ihn nicht ausliefern. Der Mann, bei dem er in Colombo gewohnt habe, habe deshalb seine Ausreise organisiert. Da die Eelam People's Democratic Party (EPDP) von seiner Haft Kenntnis gehabt habe, habe er Schwierigkeiten mit ihr gehabt. Karuna sei ein Kollege seines verstorbenen Bruders gewesen, weshalb er Probleme mit dessen Gruppe gehabt habe. Der Schlepper habe ihm mitgeteilt, dass er auf der "Schwarzen Liste" stehe. A.c Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. April 2015 auf, die von ihm eingereichte Haftbestätigung des IKRK von selbigem beglaubigen zu lassen. Das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) teilte dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2015 mit, die Haftbestätigung sei echt und am 2. Januar 2014 für die genannte Person ausgestellt worden. Da das IKRK Colombo angeblich bereits eine Echtheitsbestätigung der Haftbestätigung ausgestellt habe, werde es keine Zweite ausstellen. A.d Am 8. April 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei am 23. Dezember 2013 aus der Haft freigelassen worden. Drei Tage später seien Soldaten der SLA zu ihm gekommen. Sie hätten gesagt, er müsse sich später am Tag bei ihnen (in einem Camp des Criminal Investigation Departments [CID]) melden und er habe ein "leeres Papier" unterzeichnen müssen. Da er sich nicht habe bei der Armee melden wollen - vor seiner Freilassung aus der Rehabilitation habe ihm ein CID-Mann gesagt, er werde ihn nicht in Ruhe lassen -, sei er zu seiner Tante gegangen. Während dieser Zeit seien die Soldaten immer wieder zu seinen Eltern gegangen; sie hätten sich überall nach ihm erkundigt. Sie hätten seinen Eltern gesagt, sie würden ihn erschiessen, falls sie ihn fänden. Ab April 2014 habe er sich bei einer Frau aufgehalten, die in E._______ wohne; später sei er bei deren Tante gewesen. Er habe von der Schweizer Botschaft, an die er sich gewandt habe, eine Einladung erhalten und sei am 22. April 2014 nach Colombo gegangen; auf der Botschaft sei er befragt worden. Die Angestellten hätten ihm gesagt, er solle einen Visumsantrag stellen. Er habe 10'000 Rupien bezahlt und sei später nochmals auf die Botschaft gegangen, wo man ihm gesagt habe, der Antrag sei abgelehnt worden. Er habe sich in Colombo bei einem Mann moslemischen Glaubens aufgehalten, welcher der Frau aus E._______ geholfen habe, seine Ausreise zu organisieren. Von seinen Eltern habe er erfahren, dass die Soldaten vor einer Woche bei ihnen gewesen seien; sie hätten seine schweizerische Telefonnummer und Fotografien von ihm verlangt. Freunde, die früher mit ihm zusammengearbeitet hätten, würden nun mit der SLA zusammenarbeiten. Der Geheimdienst der Armee und diese Leute wollten ihn nicht in Ruhe lassen. Die Soldaten hätten ihn auch in der Umgebung des Wohnorts der Frau und deren Tante gesucht, bei denen er sich aufgehalten habe. Auch die Leute der EPDP hätten ihn mit Hilfe des Armeegeheimdiensts umbringen wollen. Sein Name sei auf einer Liste von Personen gestanden, die Sri Lanka nicht verlassen dürften. Der Geheimdienst der Armee habe ihm dies gesagt. Zu den LTTE sei er am 5. März 2005 gestossen; er sei in M._______ in ihr Camp gegangen, um ihnen zu helfen. Sie hätten ihn nach N._______ geschickt, wo er eine Ausbildung erhalten habe. Er habe eine Identitätskarte erhalten und sei in C._______ im politischen Bereich tätig gewesen. Er habe beim Heldentag mitgeholfen und Heldenfamilien aufgesucht und ihnen geholfen. Im Januar 2009 sei er beim Transport von Verletzten eingesetzt worden und habe auch Essen liefern müssen. Aus Furcht habe er die LTTE am 1. April 2009 verlassen. Bereits vorher habe er sich immer wieder entfernt, sei aber von den LTTE jeweils zurückgeholt worden. Er sei zu seiner Familie gegangen, und habe sich zur Küste begeben wollen, um sich der Armee zu ergeben. Diese Gegend sei beschossen worden; am 24. April 2009 sei sein Schwager durch eine Bombe getötet worden. Auf der weiteren Flucht sei der Sohn seiner Schwester durch einen Schuss getötet worden. Seine Schwester sei schwanger gewesen und vom IKRK nach J._______ gebracht worden. Am 16. Mai 2009 habe er sich zusammen mit seinen Eltern der Armee ergeben - sie seien voneinander getrennt worden. Man habe ihn in ein Camp beim Schulhaus von K._______ gebracht. Nachdem er sich in verschiedenen Camps aufgehalten habe, sei er im Juli 2011 in ein Gefängnis namens O._______ gebracht worden, wo er verhört und misshandelt worden sei. Im Dezember 2012 sei er einem Richter vorgeführt worden, wonach er in ein Camp namens P._______ gebracht worden sei. Am 23. Dezember 2012 sei er in ein Rehabilitationscamp in Q._______ gebracht worden. Danach sei er bis im Dezember 2013 noch in anderen Camps untergebracht worden. Da er bei der politischen Abteilung der LTTE gewesen sei, habe man seine Freilassung hinausgezögert. Man habe ihn fälschlicherweise beschuldigt, an einem Gefecht teilgenommen zu haben und Leiter eine Kampfgruppe gewesen zu sein. Während der Haft habe er zugeben müssen, bei den LTTE gewesen zu sein. A.e Mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 informierte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das SEM von der Mandatsübernahme. Sie teilte mit, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz nicht gross aktiv, er sei aber schon einige Male angefragt worden, bei Veranstaltungen zu sprechen. Dies habe er 2016 bei Veranstaltungen in R._______ und S._______ gemacht. A.f Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 8. Juni 2017 auf, einen Arztbericht einzureichen. Am 14. Juli 2017 wurde dem SEM ein ärztlicher Bericht von Dr. med. T._______ vom 10. Juli 2017 zugestellt. Mit Schreiben vom 19. Juli 2017 übermittelte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht der (...) vom 17. Juli 2017. A.g Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer während des vorinstanzlichen Verfahrens verschiedene Beweismittel ab (vgl. Beweismittelumschlag, act. A4/1 Ziff. 1 bis 10). B. Mit Verfügung vom 21. Juli 2017 - eröffnet am 24. Juli 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug der Wegweisung als derzeit unzumutbar erachtete, ordnete es seine vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. August 2017 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wird beantragt, es sei die Verfügung des SEM in den Dispositivziffern 1 - 3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und er sei aufgrund der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird ferner beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG (SR 142.31) zu gewähren, es sei daher der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen fotografische Auszüge aus einem Video und eine Kostennote vom 22. August 2017 bei. Am 28. August 2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 25. August 2017 zugestellt. D. Mit Verfügung vom 30. August 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer Ass. jur. Christian Hoffs als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an das SEM. E. In seiner Vernehmlassung vom 11. September 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 26. September 2017 an seinen Anträgen fest; dieser lag eine aktualisierte Kostennote vom selben Tag bei. G. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten der Schwester des Beschwerdeführers, I._______ (N [...]), beigezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.4 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, es sei möglich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Rehabilitation weiterhin unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden sei. Auch die Aufforderung von Soldaten an ihn, im Camp zu erscheinen, könne sich zugetragen haben. Solche Massnahmen, denen mangels Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zukomme, seien im Zusammenhang mit der Bekämpfung des LTTE-Terrorismus zu sehen. Es sei nachvollziehbar, dass er den Hausbesuch als Bedrohung wahrgenommen habe. Seine Befürchtung, er wäre nicht mehr freigelassen worden, falls er sich zum Camp begeben hätte, stelle aus objektiver Sicht eine reine Mutmassung dar. Sie scheine vor dem Hintergrund der kurz davor erfolgten Freilassung wenig plausibel. Seine Ausführung, Soldaten hätten das Quartier in E._______, in dem er sich befunden habe, umzingelt, weil man ihn gesucht habe, wirke konstruiert. Die Insassen der Rehabilitation Camps seien einem intensiven Screening unterzogen worden, um zu prüfen, ob sie für den Staat ein Sicherheitsrisiko darstellten. Seine Freilassung mache deutlich, dass gegen ihn kein Verdacht mehr bestanden habe. Dafür spreche auch der Umstand, dass gegen ihn keine Ausreisesperre verhängt worden sei und dass er sich 2014 einen Pass habe ausstellen lassen können. Er behaupte zwar, dass er Sri Lanka nicht legal hätte verlassen können, seine Angaben dazu seien aber widersprüchlich. Einmal habe er behauptet, er habe vom Schlepper erfahren, dass er auf der entsprechenden Liste figuriere, ein anderes Mal habe er gesagt, er habe dies vom Geheimdienst erfahren. Auf den Widerspruch angesprochen, habe er erklärt, der Schlepper habe es ihm auch gesagt, was nicht überzeuge. Der Beschwerdeführer habe eine Rehabilitationshaft durchlaufen, deren Ziel die Sicherstellung sei, dass ehemals LTTE-nahe Personen nicht weiter separatistisches Gedankengut verbreiteten und in die Gesellschaft reinteg-riert würden. Mit der Entlassung aus der Haft hätten die Betroffenen in den Augen der sri-lankischen Behörden ihre Strafe wegen Unterstützung der LTTE verbüsst. Mit Abschluss der Haft würden sämtliche Reiserestriktionen aufgehoben. Die Freigelassenen würden von den Sicherheitsbehörden indessen weiterhin überwacht. Die Überwachungsmassnahmen und die damit verbundenen Beeinträchtigungen erreichten in der Regel kein asylrelevantes Ausmass. Vorliegend lägen keine asylrelevanten Massnahmen nach seiner Entlassung vor. Er habe nicht glaubhaft gemacht, nach der Rehabilitation Opfer von Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses geworden zu sein. Allfällige zum Zeitpunkt seiner Ausreise bestehenden Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse der Behörden ausgelöst. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dies nach seiner Ausreise verändert habe. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen der geltend gemachten Verbindungen zu den LTTE mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werde. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer werde in der Schweiz immer wieder als Redner für Grossveranstaltungen der tamilischen Exilgemeinschaft angefragt, da er in der politischen Abteilung der LTTE tätig gewesen sei. Er sei bei mindestens sieben Veranstaltungen als Redner aufgetreten. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Grundsatzurteil E-1866/2015 Risikofaktoren aufgeführt, die bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu Verhaftungen und Folter führen könnten. Dazu zählten tatsächliche, aktuelle oder vergangene Verbindungen zu den LTTE, Personen, die auf der "Stop-List" oder der "Watch-List" stünden, die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, frühere Verhaftungen, das Fehlen erforderlicher Identitätspapiere bei der Einreise sowie Narben am Körper. Die Faktoren Eintrag in die "Stop List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten seien vom Gericht als stark risikobegründend qualifiziert worden. Die Faktoren könnten bereits zur Bejahung von Vorfluchtgründen führen, wenn eine Person vor ihrer Ausreise mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen konfrontiert gewesen sei. Die Vorinstanz habe nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer für die LTTE gearbeitet habe und deshalb inhaftiert worden sei. Er sage, er sei auf einer Liste des Geheimdiensts vermerkt und habe Narben von einem Bombensplitter am Körper. Hinzu kämen seine Auftritte als Redner an exilpolitischen Veranstaltungen, was vom SEM ausser Acht gelassen worden sei, obwohl es auf entsprechende YouTube-Videos hingewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer falle somit in mehrfacher Hinsicht unter die beschriebenen Risikofaktoren. Zudem sei er vor seiner Ausreise mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen konfrontiert gewesen. Er habe darauf hingewiesen, dass ihm bei der Freilassung ein CID-Mann gesagt habe, er werde ihn nicht in Ruhe lassen, und dass ehemalige Freunde von ihm heute für die Armee arbeiteten. Dies seien Hinweise darauf, dass er auch nach seiner Entlassung noch im Fokus der Behörden gestanden sei. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, er sei aufgrund des internationalen Drucks freigelassen worden. Er sei vom IKRK registriert worden und die Behörden hätten ihn irgendwann einmal freilassen müssen. Bereits drei Tage nach der Freilassung sei er aufgesucht worden. Er befürchte, dass die Behörden seine Blanko-Unterschrift dazu benutzen könnten, um falsche Anschuldigungen gegen ihn zu erheben. Während seiner Haftzeit in O._______ habe er ein Geständnis unterschreiben müssen. Es falle ihm nicht leicht, über seine Hafterlebnisse zu sprechen. Es seien bei ihm eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und ein Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung diagnostiziert worden. Er befinde sich in Behandlung bei (...). Aufgrund von Schamgefühlen habe er sich zuvor nicht in Behandlung begeben wollen. Die psychische Belastung bei den Erzählungen über das Erlebte müssten bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen berücksichtigt werden. Bei seinen Aussagen, von wem er davon erfahren habe, dass sein Name sich auf einer Liste des Geheimdienstes befinde, handle es sich um ergänzende Angaben. Seinen Reisepass habe er nur gegen Bezahlung von Bestechungsgeldern erhalten können und es sei ihm nicht möglich gewesen, mit diesem auszureisen. Er habe die erlittenen Nachteile nach der Entlassung aus der Rehabilitationshaft glaubhaft dargelegt. Zu beachten sei, dass das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Schwester des Beschwerdeführers festgestellt habe, aufgrund der gewichtigen familiären Verbindungen zu den LTTE habe sie begründete Furcht vor einer Reflex-Verfolgung. Das SEM sei angewiesen worden, seiner Schwester Asyl zu gewähren. Im Verfahren der Schwester hätten unter anderem seine Tätigkeit für die LTTE sowie die Position des getöteten Bruders bei den LTTE eine entscheidende Rolle gespielt (Urteil des BVGer D-1345/2015 vom 8. Oktober 2015). Der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise in die Schweiz an zirka acht Veranstaltungen aufgetreten; drei davon seien auf YouTube veröffentlicht worden. Er bezeichne sein politisches Engagement als gering, die Vor-instanz hätte aber die Videos, auf denen er als Redner ersichtlich sei, berücksichtigen müssen. Er habe sich durch sein Engagement exponiert, was einen gewichtigen Risikofaktor darstelle, zumal er auf den publizierten Videos klar erkennbar sei. Vor diesem Hintergrund sei eventualiter seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei vorläufig aufzunehmen. Die Vorinstanz habe durch die Nichtberücksichtigung der Auftritte des Beschwerdeführers als Redner die Untersuchungspflicht in grober Weise verletzt, weshalb die Sache subeventualiter an sie zurückzuweisen sei. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz als Redner mehrere Auftritte gehabt habe, sei nicht davon auszugehen, dass er sich exponiert exilpolitisch betätigt habe. Es sei darauf hinzuweisen, dass er im Rahmen des Asylverfahrens mehrmals gesagt habe, er sei nicht exilpolitisch aktiv. Im Schreiben der Rechtsvertretung vom 13. Dezember 2016 sei erklärt worden, er sei in der Schweiz nicht gross politisch aktiv. Zu diesem Zeitpunkt sei er bereits als Redner aufgetreten, weshalb erstaune, dass dem SEM nun auf Beschwerdeebene eine grobe Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werde. Insgesamt gesehen, sei nicht davon auszugehen, dass er in der Schweiz ein Profil entwickelt habe, das ihn in den Augen der sri-lankischen Behörden als Person erscheinen lasse, die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Beschwerdeführer sei in der politischen Abteilung der LTTE tätig gewesen und in der Schweiz nicht von sich aus politisch aktiv geworden. Als er von Personen, die ihn von früher gekannt hätten, angesprochen worden sei, habe er sich bereit erklärt, an Veranstaltungen aufzutreten. Man habe ihm gesagt, dies sei seine Pflicht. Bei einer Person, die bei einer Veranstaltung in R._______ und bei der Gedenkfeier der Tamil Tigers vor einer Vielzahl von Menschen als Redner aufgetreten sei, könne nicht von einer reinen Mitläuferfunktion gesprochen werden. Wichtig sei zudem allein, wie die sri-lankischen Behörden seine Auftritte werteten. Bei der Veranstaltung in R._______ habe er über die Geschehnisse im Jahr 2009 im Vanni-Gebiet berichtet. Er habe seine persönlichen Erlebnisse geschildert und die UNO kritisiert, die nicht reagiert habe, obwohl die Tamilen von der sri-lankischen Regierung vernichtet worden seien. Die Behörden hätten Menschenrechtsverletzungen begangen und seien auch gegen Kinder und ältere Menschen vorgegangen. Eines Tages sollten die Tamilen als Freiheitskämpfer und nicht als Terroristen anerkannt werden. Beim Gedenktag habe er über die Geschichte der Freiheitskämpfer und über die Situation der Bevölkerung gesprochen. Er habe über verstorbene Kollegen gesprochen und deren Geschichten erzählt. Bei einer Gedenkfeier für einen berühmten tamilischen Sänger habe er erzählt, wie er diesen im Vanni-Gebiet kennengelernt habe. Auch bei der Beerdigung eines getöteten tamilischen Fussballspielers habe er in seiner Trauerrede über dessen Lebenslauf berichtet und versucht, tröstende Worte für die Familie zu finden. 5. 5.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Mülller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Begründung des Entscheids niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Begründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-1345/2015 vom 8. Oktober 2015 festgestellt, dass die Schwester des Beschwerdeführers, I._______, und deren beide Töchter die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und das SEM angewiesen, ihnen Asyl zu gewähren. Das Gericht begründete dies damit, dass die Schwester gewichtige familiäre Verbindungen zu den LTTE aufweise. So sei ihr Ehemann Mitglied der LTTE gewesen und ihr Bruder D._______ habe bei den LTTE den Rang eines Majors bekleidet. Ein weiterer Bruder - der Beschwerdeführer - habe die LTTE unterstützt und sei in Rehabilitationshaft gewesen. Hinzu trete, dass sich die Beschwerdeführerin gegen Ende des Bürgerkrieges in einer "No-Fire-Zone" aufgehalten habe, in der Zivilisten von der SLA eingekesselt und beschossen worden seien, wodurch sie persönlich Zeugin von massiven Menschenrechtsverletzungen geworden sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1679/2014 vom 2. Mai 2014 E. 6.4.3). 5.3 Eine Durchsicht des die Schwester des Beschwerdeführers betreffenden Urteils D-1345/2015 vom 8. Oktober 2015und ihrer Asylverfahrensakten hat gezeigt, dass die Schwester bei der Befragung zur Person (BzP) und der Anhörung zu den Asylgründen angab, der Beschwerdeführer sei nicht Mitglied der LTTE gewesen (vgl. E. 5.2; act. A37/14 S. 9, A44/14 S. 4), was mit seinen Aussagen bei der BzP und der Anhörung nicht in Übereinstimmung steht. Dem ebenfalls die Schwester des Beschwerdeführers betreffenden Urteil D-1679/2014 vom 2. Mai 2014 (Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung) und den diesbezüglichen Akten ist zu entnehmen, dass die Schwester im Rahmen ihrer Korrespondenz mit der Schweizer Botschaft in Colombo und der dortigen Befragung geltend machte, der Beschwerdeführer sei ein Kadermitglied der LTTE (gewesen) und befinde sich in Rehabilitationshaft (vgl. E. 4.1.2; act. A13/13 S. 2, A15/21 S. 3 ff. N [...]). Diese eklatanten Abweichungen in den Angaben der Schwester geben Anlass zur Frage, welche Funktion der Beschwerdeführer bei den LTTE tatsächlich innehatte. 5.4 Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP und der Anhörung hinsichtlich seiner Funktion bei den LTTE nicht alles, das für die Beurteilung des Asylgesuchs relevant ist, gesagt haben könnte, lassen sich auch den Befragungsprotokollen und den weiteren Akten entnehmen. So gab er bei der BzP an, die LTTE hätten gegen Ende des Krieges zu wenig Kämpfer gehabt, weshalb sämtliche Personen unter Druck gesetzt worden seien, bei den Gefechten teilzunehmen. Er sei an diversen Orten eingesetzt und wohl am 22. März 2009 an die F._______-Front gebracht worden. Am 1. April 2009 sei er verletzt worden, danach sei er zu seiner Familie gegangen (vgl. act. A3/19 S. 9). Bei der Anhörung sagte er, er sei ab 2005 für die LTTE im politischen Bereich tätig gewesen. Im Januar 2009 sei er beim Transport von Verletzten eingesetzt worden und habe es mit der Angst zu tun bekommen, weshalb er weggegangen sei. Am 1. April 2009 habe er die LTTE endgültig verlassen (vgl. act. A13/24 S. 18). In der Haft habe man ihn fälschlicherweise beschuldigt, an einem Gefecht teilgenommen zu haben und Leiter einer Kampfgruppe gewesen zu sein (vgl. act. A13/24 S. 20). Schliesslich ist dem ärztlichen Bericht vom 17. Juli 2017 zu entnehmen, beim Beschwerdeführer seien "Schuldgefühle mittel ausgeprägt vorhanden". Ob diese aufgrund der LTTE-Tätigkeit des Beschwerdeführers bestehen oder nicht, kann aufgrund der bisherigen Aktenlage nicht beurteilt werden. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich angesichts der vorstehend genannten Ungereimtheiten, dass bezüglich der Funktion, die der Beschwerdeführer bei den LTTE innehatte, und der Aktivitäten, die er für diese ausübte, keine Klarheit besteht, weil der rechtserhebliche Sachverhalt diesbezüglich nicht vollständig erstellt ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S. 1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). 6.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf, welche den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden. Das SEM wird zu klären haben, welche Stellung der Beschwerdeführer innerhalb der LTTE innehatte und welche Aktivitäten er für diese entfaltete. Zur Feststellung des Sachverhalts könnten sich eine weitere Befragung des Beschwerdeführers, eine Einvernahme seiner Schwester als Zeugin, eine Beiziehung der medizinischen Akten oder weitere Abklärungen als sachdienlich erweisen. Nach der ergänzenden Sachverhaltsabklärung wird das SEM in der Sache neu zu entscheiden haben. Sollte der Beschwerdeführer innerhalb der LTTE tatsächlich eine Kaderstellung innegehabt und/oder an Kampfhandlungen teilgenommen haben, wird sich im Falle der Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft unweigerlich die Frage stellen, ob Gründe für den Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1F FK oder für den Ausschluss vom Asyl infolge Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG vorliegen. Sollten sich keine überzeugenden Hinweise auf von ihm nicht genannte Tätigkeiten für die LTTE ergeben, wird das SEM bei der Entscheidfindung die im Urteil D-1345/2015 vom 8. Oktober 2015 gezogenen Schlussfolgerungen auch hinsichtlich der Gefährdung des Beschwerdeführers zu beachten haben.

7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 21. Juli 2017 ist demnach aufzuheben und die Sache ist zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die weiteren Beschwerdeanträge werden damit gegenstandslos.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

9. Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter bezeichnet den zeitlichen Aufwand in der Kostennote vom 26. September 2017 mit 8 Stunden (à Fr. 200.-) und veranschlagt Spesen von Fr. 125.- (inkl. die Kosten für eine Übersetzerin). Die Kostennote erscheint angemessen, weshalb das SEM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1725.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung vom 21. Juli 2017 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1725.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: