Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein aus B._______, District C._______ stammen- der Angehöriger der Ethnie der D._______ muslimischen Glaubens − stellte am 26. September 2012 unter der Identität E._______, geboren (…), Sri Lanka, in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, ihm seien Kontakte zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LITE) unter- stellt worden, weswegen er im Jahre 2012 bedroht worden sei. Im selben Jahr sei er aus Sri Lanka geflüchtet. Im Jahr 2013 habe er in der Schweiz einmal an einer Demonstration gegen das sri-lankische Regime teilgenom- men. C. Mit Verfügung vom 18. März 2015 stellte das SEM fest, er erfülle die Flücht- lingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Weg- weisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs ordnete das SEM jedoch die vorläufige Aufnahme des Beschwerde- führers an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Im Rahmen einer polizeilichen Befragung vom 26. März 2018 gab der Be- schwerdeführer an, gegenüber den Migrationsbehörden im Asylverfahren eine falsche Identität, nämlich diejenige seines verstorbenen Bruders, an- gegeben zu haben. Seine richtige Identität laute A._______, geboren (…). E. Das Amt für Inneres / Abteilung Migration des Kantons F._______ bean- tragte mit Schreiben vom 12. April 2018 eine Änderung der Personalien des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). F. Mit Verfügung des SEM vom 14. November 2018 wurden die persönlichen Daten des Beschwerdeführers im ZEMIS gestützt auf neu eingereichte Identitätsdokumente geändert. Seine Identität wurde neu folgendermassen erfasst: A._______, geboren (…), Sri Lanka.
E-996/2023 Seite 3 G. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 gewährte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Diese erfolgte mit Eingabe vom 24. Januar 2019. H. Mit Entscheid vom 13. März 2019 verfügte das SEM, die mit Verfügung vom 18. März 2015 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerde- führers werde aufgehoben. Die auf den Namen E._______, geboren (…), lautende Geburtsurkunde werde eingezogen. Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers sei angeordnet worden, weil im Rah- men der Befragungen aufgefallen sei, dass dieser über eine psychisch äus- serst instabile Persönlichkeitsstruktur verfüge. Derzeit sei er jedoch in ei- nem Vollzeitpensum arbeitstätig. Es würden sich keine psychischen Auffäl- ligkeiten zeigen. Demnach sei davon auszugehen, dass das ursprüngliche Vollzugshindernis weggefallen und die vorläufige Aufnahme deshalb zu überprüfen sei. Der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka sei grundsätzlich zulässig. Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht auf das flüchtlings- rechtliche Rückschiebungsverbot berufen, und es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Heimatstaat mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Betreffend die Ausführungen in der Stellung- nahme des Beschwerdeführers zur allgemeinen Situation in Sri Lanka sei festzustellen, dass seine Asylvorbringen in der unangefochten in Rechts- kraft erwachsenen Verfügung vom 18. März 2015 als unglaubhaft qualifi- ziert worden seien und festgestellt worden sei, dass keine begründete Furcht vor einer asylbeachtlichen Verfolgung bestehe. An dieser Einschät- zung habe sich seit Erlass des nichts geändert. Auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka sei grundsätzlich zu bejahen, da dort keine Situation allgemeiner Gewalt vorliege. Wie erwähnt seien die ge- sundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben; an- dere Wegweisungshindernisse seien nicht aktenkundig und vom Be- schwerdeführer auch nicht geltend gemacht worden. Hinsichtlich der Ver- hältnismässigkeit sei vorab festzustellen, dass angesichts des Wegfalls von Wegweisungshindernissen die Anforderungen an die Begründung für eine Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme sehr hoch seien. In Be- zug auf die privaten Interessen des Beschwerdeführers sei zu berücksich- tigen, dass er sich seit sechseinhalb Jahren in der Schweiz aufhalte (womit eine gewisse Integration verbunden sei), seit zwei Jahren beim gleichen
E-996/2023 Seite 4 Arbeitgeber erwerbstätig sei und einen Deutschkurs besuche. Der mit Un- terstützungsschreiben geltend gemachten sozialen Integration sei gegen- überzustellen, dass er nur die Namen von zwei seiner Mitarbeiter habe nennen können. Ferner verfüge er in der Schweiz über keine Verwandten. Eine vertiefte soziale beziehungsweise familiäre Verankerung des Be- schwerdeführers in der Schweiz sei nicht ersichtlich. Er habe die prägen- den Jahre der Jugend und Adoleszenz im Heimatstaat verbracht und könne somit in ein ihm bekanntes Umfeld zurückkehren. Seine Ehefrau und sein Sohn würden sich weiterhin in Sri Lanka aufhalten. Im Übrigen müsse darauf hingewiesen werden, dass angesichts seiner unglaubhaften Asyl- vorbringen und der eingestandenen Falschangaben betreffend seine Iden- tität die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt sei. Weitere private Interessen, welche für seinen Verbleib in der Schweiz sprechen würden, seien ebenso wenig ersichtlich wie Nachteile, welche ihm oder seiner Familie bei einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme dro- hen würden. Insgesamt überwiege das öffentliche Interesse an einer Weg- weisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Zusammenfassend erweise sich die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und Anordnung des Wegweisungsvollzugs als zulässig, zumut- bar und möglich I. Mit Urteil E-1719/2019 vom 3. Dezember 2020 wies das Bundesverwal- tungsgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab. J. Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 lehnte das (…), des Kantons F._______ das Härtefallgesuch vom 18. April 2019 um Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung ab. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom (…) des Kantons F._______ mit Entscheid vom 6. Dezember 2021 abgewiesen. Mit Urteil vom 27. Oktober 2022 trat das (…) F._______ auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht ein. K. Mit als Folgegesuch bezeichneter Eingabe seiner Rechtsvertretung vom
1. Dezember 2022 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM mit den Anträgen, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flücht- lingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vor- läufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu verfügen.
E-996/2023 Seite 5 Es wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass sich die Situation des Beschwerdeführers seit dem Urteil E-1719/2019 vom 3. Dezember 2020 wesentlich verändert habe. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur muslimi- schen Minderheit und auch aufgrund der Drohungen durch die Angehöri- gen seiner Ex-Frau, ihm bei einer Rückkehr körperliche Gewalt zuzufügen, habe der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung (vgl. Bericht von Amnesty International «From burning houses to burning bodies» vom Oktober 2021). Sri Lanka erlebe aktuell die schlimmste Wirtschafts- und Finanzkrise seit Jahrzehnten. Die Ernährungssicherheit und die medizini- sche Versorgung der Bevölkerung seien gefährdet und es komme immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. Die vorläufige Aufnahme sei aufgrund seiner psychisch instabilen Persönlichkeitsstruktur verfügt worden und er leide heute noch unter psychischen Problemen und sein Gesundheitszustand verschlechtere sich zunehmend (vgl. Bericht der […] im G._______ vom 5. März 2021, Bestätigung des stationären Aufenthalts im […] F._______ vom 6. April 2021, Abklärungsbericht H._______ vom
16. April 2021). Er leide an einer neurologisch bedingten Lernschwäche, welche vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil nicht berücksich- tigt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass er in Sri Lanka keine an- gemessene Behandlung erhalten würde. Er bereue es, im ersten Asylver- fahren auf Anraten des Schleppers die Identität seines Bruders angegeben zu haben und lebe mittlerweile seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz, sei gut integriert (vgl. Referenzschreiben und Arbeitszeugnisse), könne sei- nen Lebensunterhalt selbst finanzieren und habe kaum mehr Kontakte zu seinem früheren sozialen und familiären Umfeld in Sri Lanka. Vor diesem Hintergrund sei es ihm nicht zuzumuten die Schweiz zu verlassen und wie- der nach Sri Lanka zurückzukehren. L. Mit Entscheid vom 19. Januar 2023 nahm das SEM die Eingabe vom 1. De- zember 2022 als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG entgegen und lehnte dieses ab. Es hielt im Wesentlichen fest, dass auch unter Berück- sichtigung der neuesten Entwicklungen in Sri Lanka das Bundesverwal- tungsgericht in seiner Rechtsprechung eine Kollektivverfolgung ganzer Be- völkerungsgruppen verneine (vgl. BVGer Urteil E-376/2020 vom 15. De- zember 2022) und das SEM ein Verfolgungsrisiko im Einzelfall prüfe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien im Rahmen des ersten Asylver- fahrens rechtskräftig als nicht glaubhaft erachtet worden. Da der Be- schwerdeführer über kein Risikoprofil verfüge, seien die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht damit weiterhin nicht gegeben. Im Urteil E-1719/2019 vom 3. Dezember 2020 seien im
E-996/2023 Seite 6 Zusammenhang mit der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs auch die weiteren Vorbringen, er werde von den Brüdern seiner früheren Ehefrau bedroht worden, als nicht glaubhaft erachtet worden. Die diesbezüglichen Ausführungen im Mehrfachgesuch seien kurz und vage ausgefallen, womit weiterhin erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit die- ses Vorbringens bestünden. Auch bei Wahrunterstellung käme den Dro- hungen ohnehin keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Hinsichtlich des Vorbringens, Sri Lanka leide unter einer Wirtschafts- und Finanzkrise, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei, nach Sri Lanka zurückzukehren, sei darauf hinzuweisen, dass auch unter Be- rücksichtigung der neuesten Entwicklungen nicht von einer generellen Un- zumutbarkeit auszugehen sei (vgl. BVGer Urteil E-376/2020 vom 14. No- vember 2022). In individueller Hinsicht mache der Beschwerdeführer gel- tend, aufgrund der zehnjährigen Abwesenheit von Sri Lanka kaum mehr Kontakte zu seinem dortigen früheren sozialen und familiären Umfeld zu pflegen und bei einer Rückkehr nicht auf Unterstützung zählen zu können. Hierzu sei auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil E-1719/2019 vom 3. Dezember 2020 zu verweisen (vgl. E.6.3.5). Die dortige Einschätzung habe weiterhin ihre Gültigkeit, auch wenn dem Be- schwerdeführer ein deutlich unterdurchschnittliches intellektuelles Leis- tungsvermögen attestiert werde. Im Mehrfachgesuch werde geltend ge- macht, der Beschwerdeführer leide unter Angst und depressiven Störun- gen. Aus den Arztberichten gehe hervor, dass er grosse Angst davor habe, nach Sri Lanka zurückkehren zu müssen. Im Bericht zur neuropsychologi- schen Untersuchung vom (…) werde eine psychotherapeutische Behand- lung empfohlen, um die Schwierigkeiten im Lernen und Erinnern reduzie- ren zu können. Im Arztbericht des (…) F._______ vom 11. März 2021 werde festgehalten, dass beim Beschwerdeführer ein Verdacht auf Angst und eine depressive Störung diagnostiziert worden sei. Dem Arztbericht des (…) I._______ vom 22. März 2021 sei zudem zu entnehmen, dass bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), eine rezidivierende depressive Störung mittelgradiger Episode sowie Folgezustände der Poli- omyelitis diagnostiziert worden seien. Zudem sei der klinische Eindruck ei- ner latenten Suizidalität entstanden. Eine psychotherapeutische/psychiat- rische Behandlung sei indiziert. Mit E-Mail vom 6. April 2021 bestätige das (…) F._______, dass der Beschwerdeführer auf der Akut-Station stationär aufgenommen worden sei. Seine damalige Rechtsvertretung teile in einem Schreiben mit, dass er nach der Ablehnung der Verlängerung der Ausrei- sefrist stationär in das (…) F._______ eingewiesen worden sei. Im Arztbe- richt des (…) I._______ vom 16. April 2021 werde zusätzlich festgehalten,
E-996/2023 Seite 7 dass der Beschwerdeführer berichtet habe, dass er aufgrund seiner Ar- beitstätigkeit seit Kurzem subjektiv das Gefühl einer Verbesserung/Entlas- tung einiger Symptome spüre. Er habe sich zudem gegen eine tagesklini- sche Therapie an drei Tagen die Woche entschieden und würde ein Set- ting, welches neben der Arbeit durchgeführt werden könnte, wünschen. Vorab sei festzustellen, dass der letzte Arztbericht vom (…) datiere. Darin werde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer vorerst gegen eine tagesklinische Therapie entschieden habe und ein ambulantes Setting be- vorzugen würde. Aus den Arztberichten sei nicht ersichtlich, ob er Medika- mente einnehme. Zwischen dem Einreichen des Mehrfachgesuches und dem letzten Arztbericht lägen mehr als eineinhalb Jahre. Es sei damit frag- lich, ob er sich noch in therapeutischer Behandlung befinde. Jedenfalls lasse sich feststellen, dass er aufgrund der im April 2021 diagnostizierten PTBS, der rezidivierenden depressiven Störung mittelgradiger Episode so- wie der Folgezustände der Poliomyelitis bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht in eine medizinische Notlage geraten werde, welche den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen liesse. Sollte eine weitere oder er- neute Behandlung der gesundheitlichen Probleme erforderlich sein, sei da- von auszugehen, dass trotz der angespannten Lage in Sri Lanka die psy- chischen Beschwerden des Beschwerdeführers bei Bedarf dort grundsätz- lich weiterhin behandelbar seien (BVGer Urteil E-6484/2020 vom 7. No- vember 2022, E. 7.4.3; E-3295/2020 vom 24. Oktober 2022, E. 12.4.3 ff.). Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Suizidalität bei einem zwangswei- sen Wegweisungsvollzug sei darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu neh- men sei, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Sui- ziddrohung getroffen werden könnten (BVGer Urteil E-6484/2020 vom 7. November 2022, E. 7.4.3). Einer allfälligen Suizidalität sei Rechnung zu tragen. Der Wegweisungsvollzug sei unter Einbezug der gegenwärtigen ärztlichen Betreuung sorgfältig vorzubereiten. Somit sei der Wegweisungs- vollzug zumutbar. Daran ändere auch die Integration in der Schweiz nichts. M. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 20. Februar 2023 erhob der Be- schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewäh- rung, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung
E-996/2023 Seite 8 an die Vorinstanz beantragt. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wir- kung zu erteilen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung und die unent- geltliche Rechtsverbeiständung in der Person der Rechtsvertreterin zu ge- währen. Als Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, es sei damit zu rechnen, dass zusätzlich zur Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur muslimischen Minderheit die zehnjährige Landesabwesenheit das Miss- trauen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden erregen werde. Er sei auf- grund der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz verwurzelt und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach so langer Zeit in Sri Lanka eine Arbeitsstelle finden werde. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka werde er aufgrund seiner psychischen Erkrankung Stigma- tisierung erfahren. N. Mit Schreiben vom 22. Februar 2023 bestätige das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – mit nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten
E-996/2023 Seite 9 (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Da der Beschwerde bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wir- kung zukommt, ist auf den Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung nicht einzutreten.
E. 1.5 Einen Beizug der Verfahrensakten des (…) F._______, der (…) des Kantons F._______ und des (…) des Kantons F._______ ist angesichts der klaren Aktenlage und der Tatsache, dass eine fortgeschrittene Integration bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs ohne Belang ist, nicht erfor- derlich.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be- schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-996/2023 Seite 10
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Einschätzung des SEM vermag zu überzeugen und ist zu bestäti- gen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, welche durch die Argumentation in der Beschwerde, welche sich in einer Wiederholung der bereits im vorinstanz- lichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen, allgemeinen Ausführun- gen und blossen Behauptungen erschöpft, nicht in Frage gestellt werden.
E. 4.2 Zusammenfassend ist mit dem SEM festzuhalten, dass der Beschwer- deführer keine Gründe vorbringt, welche eine Verfolgungssituation des Be- schwerdeführers zur Folge haben könnten. Dies gilt sowohl für die geltend gemachte Tatsache der Zugehörigkeit zur muslimischen Minderheit als auch für die befürchteten Behelligungen durch Drittpersonen aufgrund der Scheidung von seiner ehemaligen Ehefrau, sowie des angeblichen Identi- tätswechsels mit seinem Bruder.
E. 4.3 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht- liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
E-996/2023 Seite 11 des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen- stehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Über- einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Situation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Beschwerdeaus- führungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK ver- botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist der Beschwer- deführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die – wenn überhaupt – über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinaus- gingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann vollumfäng- lich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Darin wurde einlässlich dargelegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf den Beschwerdeführer nach Sri Lanka auch in Berücksichtigung der eingereichten ärztlichen Zeugnisse und der darin
E-996/2023 Seite 12 diagnostizierten psychischen Schwierigkeiten zumutbar ist. An dieser Ein- schätzung vermögen auch die politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit dem letzten Urteil beziehungsweise die diesbezüglichen Ausführungen im Mehrfachgesuch vom 1. Dezember 2022 nichts zu ändern.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvoll- zug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die An- ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und soweit diesbezüglich überprüfbar angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen. Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung sind daher abzuweisen.
E. 8.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfah- rens somit den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 1’500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-996/2023 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-996/2023 Urteil vom 18. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter David Wenger, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Regula Schmid, Rechtsanwältin, Advokata.ch, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 19. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein aus B._______, District C._______ stammender Angehöriger der Ethnie der D._______ muslimischen Glaubens stellte am 26. September 2012 unter der Identität E._______, geboren (...), Sri Lanka, in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, ihm seien Kontakte zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LITE) unterstellt worden, weswegen er im Jahre 2012 bedroht worden sei. Im selben Jahr sei er aus Sri Lanka geflüchtet. Im Jahr 2013 habe er in der Schweiz einmal an einer Demonstration gegen das sri-lankische Regime teilgenommen. C. Mit Verfügung vom 18. März 2015 stellte das SEM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM jedoch die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Im Rahmen einer polizeilichen Befragung vom 26. März 2018 gab der Beschwerdeführer an, gegenüber den Migrationsbehörden im Asylverfahren eine falsche Identität, nämlich diejenige seines verstorbenen Bruders, angegeben zu haben. Seine richtige Identität laute A._______, geboren (...). E. Das Amt für Inneres / Abteilung Migration des Kantons F._______ beantragte mit Schreiben vom 12. April 2018 eine Änderung der Personalien des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). F. Mit Verfügung des SEM vom 14. November 2018 wurden die persönlichen Daten des Beschwerdeführers im ZEMIS gestützt auf neu eingereichte Identitätsdokumente geändert. Seine Identität wurde neu folgendermassen erfasst: A._______, geboren (...), Sri Lanka. G. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Diese erfolgte mit Eingabe vom 24. Januar 2019. H. Mit Entscheid vom 13. März 2019 verfügte das SEM, die mit Verfügung vom 18. März 2015 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers werde aufgehoben. Die auf den Namen E._______, geboren (...), lautende Geburtsurkunde werde eingezogen. Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers sei angeordnet worden, weil im Rahmen der Befragungen aufgefallen sei, dass dieser über eine psychisch äusserst instabile Persönlichkeitsstruktur verfüge. Derzeit sei er jedoch in einem Vollzeitpensum arbeitstätig. Es würden sich keine psychischen Auffälligkeiten zeigen. Demnach sei davon auszugehen, dass das ursprüngliche Vollzugshindernis weggefallen und die vorläufige Aufnahme deshalb zu überprüfen sei. Der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka sei grundsätzlich zulässig. Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht auf das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot berufen, und es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Betreffend die Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers zur allgemeinen Situation in Sri Lanka sei festzustellen, dass seine Asylvorbringen in der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 18. März 2015 als unglaubhaft qualifiziert worden seien und festgestellt worden sei, dass keine begründete Furcht vor einer asylbeachtlichen Verfolgung bestehe. An dieser Einschätzung habe sich seit Erlass des nichts geändert. Auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka sei grundsätzlich zu bejahen, da dort keine Situation allgemeiner Gewalt vorliege. Wie erwähnt seien die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben; andere Wegweisungshindernisse seien nicht aktenkundig und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht worden. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit sei vorab festzustellen, dass angesichts des Wegfalls von Wegweisungshindernissen die Anforderungen an die Begründung für eine Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme sehr hoch seien. In Bezug auf die privaten Interessen des Beschwerdeführers sei zu berücksichtigen, dass er sich seit sechseinhalb Jahren in der Schweiz aufhalte (womit eine gewisse Integration verbunden sei), seit zwei Jahren beim gleichen Arbeitgeber erwerbstätig sei und einen Deutschkurs besuche. Der mit Unterstützungsschreiben geltend gemachten sozialen Integration sei gegenüberzustellen, dass er nur die Namen von zwei seiner Mitarbeiter habe nennen können. Ferner verfüge er in der Schweiz über keine Verwandten. Eine vertiefte soziale beziehungsweise familiäre Verankerung des Beschwerdeführers in der Schweiz sei nicht ersichtlich. Er habe die prägenden Jahre der Jugend und Adoleszenz im Heimatstaat verbracht und könne somit in ein ihm bekanntes Umfeld zurückkehren. Seine Ehefrau und sein Sohn würden sich weiterhin in Sri Lanka aufhalten. Im Übrigen müsse darauf hingewiesen werden, dass angesichts seiner unglaubhaften Asylvorbringen und der eingestandenen Falschangaben betreffend seine Identität die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt sei. Weitere private Interessen, welche für seinen Verbleib in der Schweiz sprechen würden, seien ebenso wenig ersichtlich wie Nachteile, welche ihm oder seiner Familie bei einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme drohen würden. Insgesamt überwiege das öffentliche Interesse an einer Wegweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Zusammenfassend erweise sich die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und Anordnung des Wegweisungsvollzugs als zulässig, zumutbar und möglich I. Mit Urteil E-1719/2019 vom 3. Dezember 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab. J. Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 lehnte das (...), des Kantons F._______ das Härtefallgesuch vom 18. April 2019 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom (...) des Kantons F._______ mit Entscheid vom 6. Dezember 2021 abgewiesen. Mit Urteil vom 27. Oktober 2022 trat das (...) F._______ auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht ein. K. Mit als Folgegesuch bezeichneter Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 1. Dezember 2022 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM mit den Anträgen, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu verfügen. Es wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass sich die Situation des Beschwerdeführers seit dem Urteil E-1719/2019 vom 3. Dezember 2020 wesentlich verändert habe. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur muslimischen Minderheit und auch aufgrund der Drohungen durch die Angehörigen seiner Ex-Frau, ihm bei einer Rückkehr körperliche Gewalt zuzufügen, habe der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung (vgl. Bericht von Amnesty International «From burning houses to burning bodies» vom Oktober 2021). Sri Lanka erlebe aktuell die schlimmste Wirtschafts- und Finanzkrise seit Jahrzehnten. Die Ernährungssicherheit und die medizinische Versorgung der Bevölkerung seien gefährdet und es komme immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. Die vorläufige Aufnahme sei aufgrund seiner psychisch instabilen Persönlichkeitsstruktur verfügt worden und er leide heute noch unter psychischen Problemen und sein Gesundheitszustand verschlechtere sich zunehmend (vgl. Bericht der [...] im G._______ vom 5. März 2021, Bestätigung des stationären Aufenthalts im [...] F._______ vom 6. April 2021, Abklärungsbericht H._______ vom 16. April 2021). Er leide an einer neurologisch bedingten Lernschwäche, welche vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil nicht berücksichtigt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass er in Sri Lanka keine angemessene Behandlung erhalten würde. Er bereue es, im ersten Asylverfahren auf Anraten des Schleppers die Identität seines Bruders angegeben zu haben und lebe mittlerweile seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz, sei gut integriert (vgl. Referenzschreiben und Arbeitszeugnisse), könne seinen Lebensunterhalt selbst finanzieren und habe kaum mehr Kontakte zu seinem früheren sozialen und familiären Umfeld in Sri Lanka. Vor diesem Hintergrund sei es ihm nicht zuzumuten die Schweiz zu verlassen und wieder nach Sri Lanka zurückzukehren. L. Mit Entscheid vom 19. Januar 2023 nahm das SEM die Eingabe vom 1. Dezember 2022 als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG entgegen und lehnte dieses ab. Es hielt im Wesentlichen fest, dass auch unter Berücksichtigung der neuesten Entwicklungen in Sri Lanka das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung eine Kollektivverfolgung ganzer Bevölkerungsgruppen verneine (vgl. BVGer Urteil E-376/2020 vom 15. Dezember 2022) und das SEM ein Verfolgungsrisiko im Einzelfall prüfe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien im Rahmen des ersten Asylverfahrens rechtskräftig als nicht glaubhaft erachtet worden. Da der Beschwerdeführer über kein Risikoprofil verfüge, seien die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht damit weiterhin nicht gegeben. Im Urteil E-1719/2019 vom 3. Dezember 2020 seien im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch die weiteren Vorbringen, er werde von den Brüdern seiner früheren Ehefrau bedroht worden, als nicht glaubhaft erachtet worden. Die diesbezüglichen Ausführungen im Mehrfachgesuch seien kurz und vage ausgefallen, womit weiterhin erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens bestünden. Auch bei Wahrunterstellung käme den Drohungen ohnehin keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Hinsichtlich des Vorbringens, Sri Lanka leide unter einer Wirtschafts- und Finanzkrise, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei, nach Sri Lanka zurückzukehren, sei darauf hinzuweisen, dass auch unter Berücksichtigung der neuesten Entwicklungen nicht von einer generellen Unzumutbarkeit auszugehen sei (vgl. BVGer Urteil E-376/2020 vom 14. November 2022). In individueller Hinsicht mache der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der zehnjährigen Abwesenheit von Sri Lanka kaum mehr Kontakte zu seinem dortigen früheren sozialen und familiären Umfeld zu pflegen und bei einer Rückkehr nicht auf Unterstützung zählen zu können. Hierzu sei auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil E-1719/2019 vom 3. Dezember 2020 zu verweisen (vgl. E.6.3.5). Die dortige Einschätzung habe weiterhin ihre Gültigkeit, auch wenn dem Beschwerdeführer ein deutlich unterdurchschnittliches intellektuelles Leistungsvermögen attestiert werde. Im Mehrfachgesuch werde geltend gemacht, der Beschwerdeführer leide unter Angst und depressiven Störungen. Aus den Arztberichten gehe hervor, dass er grosse Angst davor habe, nach Sri Lanka zurückkehren zu müssen. Im Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung vom (...) werde eine psychotherapeutische Behandlung empfohlen, um die Schwierigkeiten im Lernen und Erinnern reduzieren zu können. Im Arztbericht des (...) F._______ vom 11. März 2021 werde festgehalten, dass beim Beschwerdeführer ein Verdacht auf Angst und eine depressive Störung diagnostiziert worden sei. Dem Arztbericht des (...) I._______ vom 22. März 2021 sei zudem zu entnehmen, dass bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), eine rezidivierende depressive Störung mittelgradiger Episode sowie Folgezustände der Poliomyelitis diagnostiziert worden seien. Zudem sei der klinische Eindruck einer latenten Suizidalität entstanden. Eine psychotherapeutische/psychiatrische Behandlung sei indiziert. Mit E-Mail vom 6. April 2021 bestätige das (...) F._______, dass der Beschwerdeführer auf der Akut-Station stationär aufgenommen worden sei. Seine damalige Rechtsvertretung teile in einem Schreiben mit, dass er nach der Ablehnung der Verlängerung der Ausreisefrist stationär in das (...) F._______ eingewiesen worden sei. Im Arztbericht des (...) I._______ vom 16. April 2021 werde zusätzlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer berichtet habe, dass er aufgrund seiner Arbeitstätigkeit seit Kurzem subjektiv das Gefühl einer Verbesserung/Entlastung einiger Symptome spüre. Er habe sich zudem gegen eine tagesklinische Therapie an drei Tagen die Woche entschieden und würde ein Setting, welches neben der Arbeit durchgeführt werden könnte, wünschen. Vorab sei festzustellen, dass der letzte Arztbericht vom (...) datiere. Darin werde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer vorerst gegen eine tagesklinische Therapie entschieden habe und ein ambulantes Setting bevorzugen würde. Aus den Arztberichten sei nicht ersichtlich, ob er Medikamente einnehme. Zwischen dem Einreichen des Mehrfachgesuches und dem letzten Arztbericht lägen mehr als eineinhalb Jahre. Es sei damit fraglich, ob er sich noch in therapeutischer Behandlung befinde. Jedenfalls lasse sich feststellen, dass er aufgrund der im April 2021 diagnostizierten PTBS, der rezidivierenden depressiven Störung mittelgradiger Episode sowie der Folgezustände der Poliomyelitis bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht in eine medizinische Notlage geraten werde, welche den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen liesse. Sollte eine weitere oder erneute Behandlung der gesundheitlichen Probleme erforderlich sein, sei davon auszugehen, dass trotz der angespannten Lage in Sri Lanka die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers bei Bedarf dort grundsätzlich weiterhin behandelbar seien (BVGer Urteil E-6484/2020 vom 7. November 2022, E. 7.4.3; E-3295/2020 vom 24. Oktober 2022, E. 12.4.3 ff.). Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Suizidalität bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug sei darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen sei, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden könnten (BVGer Urteil E-6484/2020 vom 7. November 2022, E. 7.4.3). Einer allfälligen Suizidalität sei Rechnung zu tragen. Der Wegweisungsvollzug sei unter Einbezug der gegenwärtigen ärztlichen Betreuung sorgfältig vorzubereiten. Somit sei der Wegweisungsvollzug zumutbar. Daran ändere auch die Integration in der Schweiz nichts. M. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 20. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person der Rechtsvertreterin zu gewähren. Als Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, es sei damit zu rechnen, dass zusätzlich zur Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur muslimischen Minderheit die zehnjährige Landesabwesenheit das Misstrauen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden erregen werde. Er sei aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz verwurzelt und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach so langer Zeit in Sri Lanka eine Arbeitsstelle finden werde. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka werde er aufgrund seiner psychischen Erkrankung Stigmatisierung erfahren. N. Mit Schreiben vom 22. Februar 2023 bestätige das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - mit nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Da der Beschwerde bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, ist auf den Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten. 1.5 Einen Beizug der Verfahrensakten des (...) F._______, der (...) des Kantons F._______ und des (...) des Kantons F._______ ist angesichts der klaren Aktenlage und der Tatsache, dass eine fortgeschrittene Integration bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs ohne Belang ist, nicht erforderlich. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Einschätzung des SEM vermag zu überzeugen und ist zu bestätigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, welche durch die Argumentation in der Beschwerde, welche sich in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen, allgemeinen Ausführungen und blossen Behauptungen erschöpft, nicht in Frage gestellt werden. 4.2 Zusammenfassend ist mit dem SEM festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe vorbringt, welche eine Verfolgungssituation des Beschwerdeführers zur Folge haben könnten. Dies gilt sowohl für die geltend gemachte Tatsache der Zugehörigkeit zur muslimischen Minderheit als auch für die befürchteten Behelligungen durch Drittpersonen aufgrund der Scheidung von seiner ehemaligen Ehefrau, sowie des angeblichen Identitätswechsels mit seinem Bruder. 4.3 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Situation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Darin wurde einlässlich dargelegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf den Beschwerdeführer nach Sri Lanka auch in Berücksichtigung der eingereichten ärztlichen Zeugnisse und der darin diagnostizierten psychischen Schwierigkeiten zumutbar ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit dem letzten Urteil beziehungsweise die diesbezüglichen Ausführungen im Mehrfachgesuch vom 1. Dezember 2022 nichts zu ändern. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und soweit diesbezüglich überprüfbar angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen. Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung sind daher abzuweisen. 8.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: