Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
I. A. Das erste Asylgesuch des aus dem B._______-Distrikt stammenden Be- schwerdeführers vom 30. September 2009 wurde durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) mit Verfügung vom 29. Juli 2010 abgewiesen. Die in diesem Entscheid festgestellte Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 6166/2010 vom 20. März 2012 bestätigt und die Beschwerde des Be- schwerdeführers entsprechend abgewiesen. II. B. Ein am 19. Februar 2013 beim BFM eingereichte Wiedererwägungs- gesuch wurde als Folge-Asylgesuch entgegengenommen und mit Ent- scheid vom 3. Juli 2015 abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentli- chen ausgeführt, die als Beleg für die Asylgründe eingereichten Beweis- mittel hätten sich als Fälschungen erwiesen. Es sei weiterhin nicht von einer dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat drohenden asyl- beachtlichen Verfolgung auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil D-4757/2015 vom 29. September 2015 ab. III. C. Mit einem weiteren "neuen Asylgesuch" gelangte der Beschwerdeführer am 15. Juni 2016 an das SEM und machte als neuen Sachverhalt geltend, er habe im Jahre 2006 tatsächlich Probleme mit den heimatlichen Behör- den gehabt aufgrund von (…)materialien, die er den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) geliefert habe. Dies könne er mit Beweismitteln bele- gen. Auf dieses Gesuch trat die Vorinstanz nicht ein, weil darin Revisions- gründe geltend gemacht würden, die durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln seien. Mit Eingabe vom 6. Juli 2016 erhob der Beschwerde- führer hiergegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, die mit
E-3315/2020 Seite 3 Urteil D-4217/2016 vom 13. Juli 2016 abgewiesen wurde. Hingegen wurde die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2016, einem Eventu- alantrag entsprechend, als Revisionsgesuch entgegengenommen. Mit Urteil D-4329/2016 vom 29. August 2017 wies das Bundesverwaltungs- gericht das Revisionsgesuch ab, weil die eingereichten Beweismittel die geltend gemachten Tätigkeiten für die LTTE nicht zu belegen vermocht hät- ten. Infolgedessen drohe ihm im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung. IV. D. Ein beim SEM eingereichtes neues Asylgesuch vom 12. Februar 2018 lehnte dieses mit Verfügung vom 1. November 2018 ab, wobei erneut die Wegweisung und der Wegweisungsvollzug angeordnet wurden. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungs- gericht mit Urteil D-6979/2018 vom 22. Januar 2019 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vor- fluchtgründe des Beschwerdeführers seien mehrfach rechtskräftig als un- glaubhaft qualifiziert worden, womit nur noch zu beurteilen sei, ob die neuen Sachverhalte (Papierbeschaffungsmassnahmen und exilpolitisches Engagement) zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten. Insgesamt würden auch unter diesem Gesichtspunkt keine Anhaltspunkte bestehen, wonach der Beschwerdeführer mit Verfolgungsmassnahmen der heimatlichen Behörden zu rechnen habe. V. E. Mit einer wiederum als neues Asylgesuch bezeichneten Eingabe gelangte der Beschwerdeführer am 19. Februar 2019 an das SEM. Er machte gel- tend, er werde aufgrund seiner früheren Aktivitäten und seine äusserst aktiven und exponierten exilpolitischen Aktivitäten inzwischen vom Crimi- nal Investigation Department (C.I.D.) gesucht und seine Familie werde überwacht. Die heimatlichen Behörden hätten auch Kenntnis davon, dass er nur noch bis Ende Februar 2019 in der Schweiz bleiben dürfe. Mit dem Putschversuch im Oktober 2018 habe sich die Lage in Sri Lanka verschlim- mert. Auf dieses Mehrfachgesuch trat das SEM mangels funktioneller
E-3315/2020 Seite 4 Zuständigkeit teilweise nicht ein und es erklärte seine Verfügung vom
1. November 2018 insoweit für rechtskräftig und vollstreckbar. Im Übrigen wurde das Mehrfachgesuch wegen Unbegründetheit formlos abgeschrie- ben. Die hiergegen erhobene Beschwerde lehnte das Bundesverwaltungs- gericht mit Urteil D-1539/2019 vom 16. April 2019 ab; soweit die formlose Abschreibung betreffend, trat das Gericht auf die Beschwerde nicht ein. VI. F. Schliesslich liess der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2019 beim SEM sein sechstes Asylgesuch einreichen. Er machte darin geltend, gemäss Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom
26. Januar 2017 müsse eine Risikoabschätzung für jeden tamilischen Asyl- fall einzeln vorgenommen und äusserst gründlich erfolgen. Hierzu müsse der gesamte Sachverhalt miteinbezogen werden und die Vorbringen müss- ten vor dem Hintergrund der aktuellen Situation beurteilt werden. Aufgrund der Ereignisse im Jahr 2019 müsse der vorliegende Fall erneut abgeklärt und beurteilt werden. Dabei werde ersichtlich, dass er aufgrund von indivi- dueller Verfolgung, seiner Zugehörigkeit zu einer klar definierten Gruppe und wegen der nach Urteil des BVGer vom 16. April 2019 massiv verän- derten Situation in Sri Lanka asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Er sei im Norden Sri Lankas aufgewachsen, habe von 2004 bis 2006 im Vanni- Gebiet gearbeitet und habe in Zusammenarbeit und im Auftrag der LTTE diesen (…)materialien zukommen lassen. Deswegen sei er ins Visier der heimatlichen Sicherheitsbehörden geraten und wiederholt verhaftet wor- den. Er halte sich seit nunmehr zehn Jahren in tamilischen Diasporazen- tren auf und habe sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert. Als neuer rechtserheblicher Sachverhalt machte er geltend, er sei vom 3. bis zum
5. Oktober 2019 hospitalisiert gewesen, infolge von Bewusstlosigkeit. Bereits zuvor habe er zunehmend kürzere und wiederkehrende Lähmungs- erscheinungen im Gesicht und am Arm gehabt. Er werde aktuell medika- mentös behandelt und sein auffallend hoher Blutdruck werde überprüft; eine abschliessende Diagnose liege aber noch nicht vor. Es sei ihm des- halb Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen bezüglich seines Gesund- heitszustands zu setzen. Mit Sicherheit erweise sich der Vollzug seiner Wegweisung als unzumutbar. Ausserdem sei er seit Oktober 2018 mit ei- ner Asylsuchenden liiert und sie würden im Dezember 2019 ein gemeinsa- mes Kind erwarten. Es sei folglich die Einheit der Familie gemäss Art. 44
E-3315/2020 Seite 5 AsylG mitzuberücksichtigen. Weiter werde um Ansetzen einer Frist zur Ein- reichung einer Stellungnahme ersucht. Mit den islamistischen Terroran- schlägen vom 21. April 2019 sowie den nachfolgenden politischen Verän- derungen habe sich die Gefährdungslage für Minderheiten, insbesondere für Tamilen gravierend verändert. Insbesondere die neuen Einträge tamili- scher Personen mit LTTE-Hintergrund auf der internationalen Blacklist hät- ten seit 2016 zugenommen. Aus diesen Gründen erfülle er die Flüchtlings- eigenschaft. Zudem weise er mehrere, teilweise starke Risikofaktoren auf. Hinzu komme die menschenrechtswidrige Terrorismusbekämpfung Sri Lankas und der Informations-Blackout seit den Anschlägen vom 21. Ap- ril 2019. Es gehe nicht an, dass die Schweizer Asylbehörden die drama- tisch verschlechterte Sicherheitslage bewusst ignorieren würden. Es sei deshalb das vorliegende Verfahren unverzüglich zu sistieren und von sämt- lichen Vollzugshandlungen abzusehen. Als zweiter Teil des Asylgesuchs seien seine Ausführungen über aktuelle und korrekte Länderinformationen zu betrachten, zumal das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 veraltet sei. Als Beleg für seine Unterstützung für die LTTE reichte der Beschwerdefüh- rer das Bestätigungsschreiben einer Person ein, die während des Waffen- stillstands im gleichen Gebiet für die LTTE gearbeitet habe und in der Schweiz anerkannter Flüchtling sei. Als weitere Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem Dokumente zur Bestätigung der Schwangerschaft seiner Partnerin, das Bestätigungsschreiben eines in der Schweiz anerkannten Flüchtlings sowie einen provisorischen Kurzbericht betreffend seine Hospitalisation im Oktober 2019 zu den Akten, worin ihm unter Verschreibung mehrerer Medikamente konkomitante Exotropie (Aussenschielen) mit monokulären Doppelbildern links und Kopfschmer- zen sowie Psoriasis-Arthritis diagnostiziert wurden. G. Am 18. Oktober 2019 ersuchte das SEM beim kantonalen Migrationsdienst um Sistierung allfälliger Vollzugs- sowie Vorbereitungshandlungen. H. Der Beschwerdeführer informierte mit Eingabe vom 23. Oktober 2019 über den psychischen Gesundheitszustand seiner Partnerin und legte hierzu ei- nen Arztbericht vom 19. August 2019 der (…) Psychiatrie ins Recht. Darin werde der Frau eine Posttraumatische Belastungsstörung attestiert und festgehalten, es werde "dringend die kontinuierliche psychiatrisch- psychotherapeutische Begleitung" empfohlen. Angesichts dieser neuen
E-3315/2020 Seite 6 Situation erweise sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig, weil durch den Vollzug die Einheit der Familie verletzt würde und auch eine Verletzung der Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) drohe. Zudem machte der Beschwerdeführer weitergehende Ausführungen zu seinem bereits bekannten exilpolitischen Engagement. Er habe am (…) 2018 an einer Demonstration anlässlich des zehnten Jahrestags des Kriegsendes teilgenommen und sei auf einem Bild in der vorderen Reihe inmitten von LTTE-Flaggen zu erkennen. I. In der Eingabe vom 24. Februar 2020 liess der Beschwerdeführer das SEM über die Trauung mit seiner Partnerin und Kindsmutter informieren; er be- antragte, diese Umstände seien im eingeleiteten Kantonswechselverfah- ren zu berücksichtigen. Als Beleg reichte er eine Kopie des Familienaus- weises ein. Wiederum machte er auf die aktuellen Entwicklungen in seinem Heimatstaat sowie die damit einhergehende massive Verschlechterung der menschenrechtlichen und politischen Situation aufmerksam. Die Lageein- schätzung des SEM erweise sich als veraltet, weshalb er einen aktualisier- ten Bericht zur Situation in Sri Lanka einreiche. J. Am 22. April 2020 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht zu seinen physischen Beschwerden einzu- reichen. K. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 15. Mai 2020 nach. Er reichte einen Arztbericht des Universitären Psychiatrischen Dienst C._______ vom 21. April 2020 zu den Akten. Zusätzlich machte er in die- sem Schreiben Ausführungen zum Länderupdate vom 26. Februar 2020. Im Arztbericht wurde dem Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung (nach negativem Asylentscheid und der Geburt des Kindes) diagnostiziert. Er werde nicht medikamentös behandelt und es seien keine weiteren Ter- mine zur Abklärung vorgesehen; er interessiere sich für die Psychoeduka- tionsgruppe, habe aber regelmässig nicht teilnehmen können.
E-3315/2020 Seite 7 L. Mit Verfügung vom 22. Mai 2020 – eröffnet am 29. Mai 2020 – wies das SEM den Antrag auf Anhörung sowie das Mehrfach- respektive Wiederer- wägungsgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Es wurde zudem eine Gebühr in der Höhe von Fr. 900.– erhoben. M. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 29. Juni 2020 auch gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte, es sei darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Be- handlung der vorliegenden Sache betraut worden seien, und es sei be- kannt zu geben, ob diese zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen sie ausgewählt wor- den seien; dazu sei Einsicht in die Datei der Software des BVGer zu ge- währen, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei und offenzulegen, wer die Auswahl getroffen habe. Er bean- tragte sodann die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht; eventuell wegen falscher Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts. Eventualiter sei die angefochtene Verfü- gung aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. N. Am 2. Juli 2020 bestätigte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. O. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2020 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den voraussichtlichen Spruchkörper mit. P. Am 28. Oktober 2020 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich Spruchkörperbildung.
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Erwägungen (70 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie- gend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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E. 4.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 27. Okto- ber 2020 antragsgemäss der Spruchkörper gekannt gegeben.
E. 4.2 Zu den weiteren Anträgen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Spruchkörperbildung (vgl. Beschwerde S. 2 und 5 ff.) kann ergänzend Folgendes festgehalten werden:
E. 4.2.1 Die Richterinnen und Richter des am 27. Oktober 2020 kommunizier- ten Spruchkörpers wurden durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt, wobei angesichts der prozessualen Ausgangslage manuell in die hinterlegten Kriterien des Auto- matismus eingegriffen wurde. Diese Anpassung wurde aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR). Als objektive Kriterien in diesem Sinn gelten Amtssprache, Beschäf- tigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefas- sung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Aus- stand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Be- lastungssituation (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil D-3946/2020 vom
21. April 2022 E. 4.6, zur Publikation vorgesehen).
E. 4.2.2 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Aus- züge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Ak- teneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. Grundsatzurteil a.a.O. E. 4.5 m.w.H.).
E. 4.2.3 Für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts ist das jeweilige Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsidium zuständig (Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 31 und Art. 32 des Geschäftsreglements vom
17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]; vgl. Grundsatzurteil a.a.O. E. 4.4).
E. 5.1 In seinem Rechtsmittel erhebt der Beschwerdeführer die Rügen die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Begründungspflicht und der unvollständigen sowie unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sach- verhalts. Diese sind vorab zu beurteilen.
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E. 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 5.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 5.2.3 Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG hat eine Behörde die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des rechtser- heblichen Sachverhalts tauglich erscheinen beziehungsweise diesen er- hellen könnten (vgl. BVGE 137 II 266 E. 3.2). Die Beurteilung der Tauglich- keit liegt im Ermessen der entscheidenden Instanz; diese kann namentlich dann von einem beantragten Beweismittel absehen, wenn zum Vornherein gewiss ist, dass diesem die Beweiseignung abgeht oder die verfügende Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend wür- digen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; statt vieler BGE 140 I 285 E. 6.3.1; Urteil des BVGer A-6519/2016 vom 3. Mai 2017; MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.144, KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 153). Dem angebotenen Beweismittel darf allerdings nicht leichthin jegliche Beweistauglichkeit abgesprochen werden, sondern nur, wenn dieses das Beweisergebnis offensichtlich nicht zu beeinflussen vermag (WALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 33 Rz. 15).
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E. 5.3.1 Das SEM lehnte den Antrag auf Anhörung in der angefochtenen Ver- fügung ab, weil Mehrfachgesuche grundsätzlich schriftlich durchgeführt würden und der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten sei.
E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer rügt hingegen, das SEM habe seinen An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil seine letzte Anhörung im Jahr 2009 und damit vor über zehn Jahren stattgefunden habe. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, grundsätzlich werde bei Mehrfachgesuchen keine Anhörung durchgeführt. Gemäss Art. 20 AsylG gelte dies nur, wenn der Sachverhalt im Rahmen des Gesuchs ausführlich dargelegt werden könne. Er habe aber bei seiner Anhörung nicht in aller Ausführlichkeit und auch nicht über alle seine Asylgründe berichten können. Entsprechendes fordere auch Prof. Walter Kälin in einem Rechtsgutachten vom 23. Februar 2014.
E. 5.3.3 Nach Einreichung eines neuen Asylgesuchs ist eine Anhörung ge- mäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3 S. 690). Nachdem das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2019 zu Recht als Mehrfachgesuch im Sinn von Art. 111c Abs. 1 AsylG respektive qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b Abs. 1 AsylG behandelte und der Beschwerdeführer in seinem 52 Seiten umfassenden neuen Asylgesuch den Sachverhalt in aller Aus- führlichkeit darlegen konnte, hat es korrekterweise auf die Durchführung einer erneuten Anhörung verzichtet. Die entsprechende Rüge des Be- schwerdeführers ist daher nicht begründet. An dieser Einschätzung ver- mag auch das Vorbringen nichts zu ändern, es dürfe nicht zu viel Zeit zwi- schen der letzten Anhörung und dem Entscheid verstrichen sein (zumal es sich vorliegend um das mittlerweile sechste Asylverfahren des Beschwer- deführers in der Schweiz handelt).
E. 5.4.1 Sodann habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt be- züglich die Lage in Sri Lanka falsch und unvollständig festgestellt. Dies ei- nerseits, indem es zwar auf das neue Gesuch eingetreten sei, nicht aber den gesamten Sachverhalt vor dem Hintergrund der neuen Situation ge- prüft habe. Eine Beschränkung der materiellen Prüfung auf bestimmte Sachverhaltselemente sei im Verwaltungsrecht nicht vorgesehen. Das Vor- gehen des SEM entspreche keineswegs einer Gesamtbeurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts. Andererseits sei in sämtlichen seiner seit
E-3315/2020 Seite 12 zehn Jahren angestrengten Verfahren seine LTTE-Verbindungen nicht ge- nauer abgeklärt worden. Inzwischen drohe ihm aufgrund seiner Ehe- schliessung zusätzlich Reflexverfolgung, was genauso wie weitere Risiko- faktoren (exilpolitisches Engagement, Eintrag auf Stop-Liste, langer Aus- landaufenthalt, Folternarben und Behandelbarkeit seiner gesundheitlichen Beschwerden) nicht genügen abgeklärt sei. Mit dem vorgenannten unzu- lässigen Auseinanderreissen des rechtserheblichen Sachverhalts habe das SEM auch die Begründungspflicht verletzt. Ebenfalls unter Verletzung der Begründungspflicht habe das SEM die familiären Beziehungen zu Per- sonen mit LTTE-Verbindungen unberücksichtigt gelassen und der ange- fochtenen Verfügung ein fehlerhaftes Bild der aktuellen Lage im Heimat- staat zugrunde gelegt. Auch mit der nachweislich falschen Einschätzung der aktuellen Lage in Sri Lanka sowie mit der faktenwidrigen Argumenta- tion in der angefochtenen Verfügung habe die Vorinstanz ihre Begrün- dungspflicht verletzt.
E. 5.4.2 Es bestehen vorliegen keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder eine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht. Der Sachverhalt wurde vom SEM vollständig und richtig abgeklärt, insbesondere bezüglich seiner geltend gemachten Risikofaktoren. Auch die wesentlichen Beweis- mittel wurden in der angefochtenen Verfügung aufgeführt, entsprechend gewürdigt sowie nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen die Vor- bringen als unbegründet oder nicht asylrelevant erachtet wurden. Die an- gefochtene Verfügung enthält auch eine ausreichende Darstellung des Sachverhalts, um nachvollziehen zu können, weshalb das SEM den als "neu" bezeichneten Vorbringen keine ausreichende Relevanz für den kon- kreten Einzelfall des Beschwerdeführers beimass. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern eine materielle Frage. Dies gilt ebenso für die Ausführungen in der Beschwerde unter dem Titel der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung (zu den individuellen Asyl- gründen; zur Einschätzung der länderspezifischen Lage in Sri Lanka unter Berücksichtigung der massiven Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie der vom Rechtsvertreter eingereichten Länder- berichte). Diese richten sich nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die entsprechende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Sodann zeigt die 55-seitige Be- schwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne Weiteres möglich war.
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E. 5.4.3 Hinsichtlich des Vorwurfs des Auseinanderreissens des Sachverhalts ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz Sachverhaltselemente, welche Bestandteil eines rechtskräftigen Urteils sind, im Rahmen eines neuen Mehrfachgesuchs nicht nochmals zu beurteilen hat. Diese Anfechtung wäre nur auf dem Wege der Revision möglich.
E. 5.4.4 Nach dem Gesagten sind diese formellen Rügen nicht begründet. Dies gilt auch für die Behauptung in der Beschwerdeschrift, die Vorinstanz habe ihre "Pflicht zur Gesamtbeurteilung eines Asylgesuchs und damit das Verbot des künstlichen Auseinanderreissens des Sachverhalts aus formel- len Gründen" verletzt.
E. 5.5.1 Als Beweisanträge ersuchte der Beschwerdeführer um Durchführung einer Anhörung im Beisein seines Anwalts sowie um Zeugeneinvernahme von D._______, E._______ sowie F._______; eventualiter sei dies durch den unterzeichnenden Anwalt durchzuführen, wozu ihm angemessene Frist zu setzen sei. Seine Schwester und sein Onkel seien im Rahmen ei- ner Botschaftsbefragung als Zeugen einzuvernehmen. Es sei ihm sodann angemessene Frist zur Beibringung der Einwilligungserklärungen zur Of- fenlegung der Akten von Herrn E._______ und Herrn F._______ zu setzen und es seien ihm diese Akten offenzulegen sowie ihm nach gewährter Ak- teneinsicht Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu setzen. Schliesslich sei ihm Frist zur Einreichung einer Fotodokumentation seiner Narben zu setzen und er durch das International Truth and Justice Project (ITJP) zu befragen sowie ein entsprechendes Dossier über seine Folterun- gen und Inhaftierungen erstellen zu lassen und ihm zur Stellungnahme hierzu angemessene Frist zu setzen.
E. 5.5.2 Die Richterinnen und Richter sind an die von den Parteien angebo- tenen Beweismittel nicht gebunden und es werden nur die notwendigen Beweismittel berücksichtigt (vgl. Art. 37 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Gemäss Art. 14 VwVG gilt für das Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Subsi- diarität des Zeugenbeweises, womit alle anderen Beweismittel erhoben worden sein müssen, bevor auf einen Zeugenbeweis zurückgegriffen wer- den kann (vgl. PHILIPP WEISSENBERGER / ASTRID HIRZEL, in: Wald- mann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N20 zu Art. 14). Im Ausland notwendige Beweisaufnahmen sind gemäss Art. 39 BZP auf dem Weg der Rechtshilfe herbeizuführen, wofür spezialgesetzli- che Bestimmungen in Bundeserlassen massgebend sind. Kann der Be- weis durch einen schweizerischen diplomatischen oder konsularischen
E-3315/2020 Seite 14 Vertreter aufgenommen werden, ist das Gesuch an diesen zu richten. Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren dürfte eine Zeugeneinvernahme im Ausland durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter der Schweiz als Möglichkeit regelmässig ausscheiden, weil dafür drei Voraus- setzungen (1. Grundlage in einem Spezialgesetz; 2. Vereinbarkeit mit dem internationalen Recht; 3. Einvernahme durch einen öffentlich-rechtlichen Angestellten beziehungsweise Diplomaten der nach Art. 14 Abs. 1 VwVG zuständigen Behörde) kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. WEISSENBER- GER/HIRZEL, a.a.O., N54 zu Art. 14). Diese Voraussetzungen sind vorlie- gend nicht gegeben. Ohnehin ist für das Gericht keine Notwendigkeit für die Anordnung einer Zeugeneinvernahme ersichtlich, zumal der Beschwer- deführer im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit besitzt eine Sachver- haltsdarstellung und Beweismittel umfassend schriftlich einzubringen. Ne- ben einer schriftlichen Bestätigung von D._______, die mit dem letzten Asylgesuch beim SEM eingereicht worden war, legte der Beschwerdefüh- rer mit dem hier zu beurteilenden Rechtsmittel denn auch (formal identi- sche) Kurzbestätigungen von E._______ und F._______ ins Recht. Nach dem Gesagten sind die Anträge auf Einvernahme der genannten Personen als Zeugen abzuweisen.
E. 5.5.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers wurden bereits in mehreren Verfahren durch die schweizerischen Asylbehörden rechtskräftig beurteilt. Das Gericht sieht keine Veranlassung, seine Vorbringen durch das ITJP weitergehend abklären und ein Dossier zu seinen Inhaftierungen sowie Folterungen erstellen zu lassen. Auch dieser Beweisantrag ist abzuweisen.
E. 5.5.4 Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer hatte bis zum Urteilszeitpunkt hinreichend Gelegenheit und auch die Obliegenheit (Art. 8 AsylG), sich um die Einreichung von Einwilligungserklärungen sowie weiterer Beweismittel zu bemühen. Dies hat er offensichtlich nicht getan und bis heute keine entsprechenden Dokumente nachgereicht. Es besteht demnach keine Veranlassung, ihm Frist zur Einreichung von Einwilligungs- erklärungen und weiterer Beweismittel zu setzen. Die entsprechenden Be- weisanträge sind daher abzuweisen. Das Gleiche gilt – mangels beige- brachter Einwilligungen der betroffenen Personen – für die Gesuche um Gewährung der Einsicht in deren Akten.
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E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 In seiner Verfügung führte das SEM aus, soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend, aufgrund der neuesten Entwicklungen, der insgesamt erhöhten Gefährdung für Tamilen sowie seiner Vorgeschichte und Heirat habe er im Falle einer Rückkehr mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen, nehme das SEM die Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen, zumal damit eine veränderte Sachlage geltend gemacht werde. Als qualifi- ziertes Wiedererwägungsgesuch werde das Vorbringen geprüft, ein Lands- mann könne mittels Bestätigungsschreiben seine Tätigkeiten für die LTTE bestätigen; damit werde nämlich die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Ver- fügung des SEM vom 29. Juli 2010 geltend gemacht.
E. 7.1.1 Sein Mehrfachgesuch erweise sich als unbegründet, da die Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers bezüglich veränderter Sicherheitslage in Sri Lanka sowie der erhöhten Gefährdungslage aufgrund des angeblichen Informations-Blackouts keinen konkreten Bezug zu seiner Person aufwei- sen würden.
E. 7.1.2 In Bezug auf die vorgebrachten Verbindungen zur LTTE sei auf die bereits ergangenen Asylentscheide des SEM sowie des Bundesverwal- tungsgerichts zu verweisen. Auf dieses Vorbringen werde wegen Unbe- gründetheit im Sinn von Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13
E-3315/2020 Seite 16 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten. Auch die geltend gemachten exilpoliti- schen Tätigkeiten seien als nicht relevant zu qualifizieren. So würden das neu eingereichte Foto des Beschwerdeführers anlässlich einer Demonst- rationsteilnahme sowie seine Ausführungen in der Eingabe vom 23. Okto- ber 2019 die Einschätzung hierzu in den bisherigen Asylentscheiden nicht umzustossen vermögen. Es fehle ein konkreter Tatbeitrag seinerseits und ausserdem sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen er diese Demonst- rationsteilnahme im Jahr 2018 erst jetzt geltend gemacht habe. Inwiefern seine Teilnahme als regimekritisch gedeutet werden sollte, habe er ebenso wenig darzulegen vermocht. Nachdem das Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers gleichzeitig abgelehnt werde, könne er sich aus deren Akten keine Verfolgungsgefahr für seine Person ableiten, womit auch die- ses Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalte. Seine Ausführungen in Bezug auf seine Wie- dererwägungsgründe seien ebenfalls nicht überzeugend. Aus den Akten seines Kollegen seien keinerlei Hinweise auf seine Person oder seine Tä- tigkeiten zu entnehmen. Insofern vermöge auch das eingereichte Bestäti- gungsschreiben seine geltend gemachten Tätigkeiten für die LTTE nicht zu belegen. Insgesamt weise der Beschwerdeführer nach wie vor kein Risi- koprofil auf, aufgrund dessen davon auszugehen sei, er werde im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat asylrelevant verfolgt. Daran würden auch die aktuellen politischen Geschehnisse nichts ändern. Es sei auch nicht von einer Verschärfung seiner persönlichen Situation auszugehen, womit die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungs- furcht nicht erfüllt seien.
E. 7.1.3 Seine Gesuche seien folglich abzulehnen.
E. 7.2.1 In seiner Beschwerde bemängelte der Beschwerdeführer, dass die Asylbehörden seit Jahren die durch seinen Anwalt aufgezeigten tatsächli- chen Verhältnisse in Sri Lanka ignorieren würden. Er habe von 2004 bis 2006 im Vanni-Gebiet (…) seines Onkels gearbeitet und in seiner Funktion in Zusammenarbeit und im Auftrag der LTTE Kalkulationen vornehmen müssen, damit diese benötigte Materialien hätten abzweigen können. Er habe auch verbotenerweise (…)materialien für die LTTE ins Vanni-Gebiet geschafft, was auch heute noch als massgebende Unterstützung der LTTE bestraft werde. Er sei deswegen ins Visier der heimatlichen Sicherheitsbe- hörden geraten und wiederholt verhaftet, befragt und gefoltert worden. Die Narben seien heute noch sichtbar. Anlässlich einer Verhaftung durch eine
E-3315/2020 Seite 17 Terrorbekämpfungseinheit der sri-lankischen Polizei sei ihm seine ID ab- gekommen worden, die sich noch immer im Besitz der sri-lankischen Si- cherheitskräfte befinde. Diese Vorbringen seien bisher als unglaubhaft und nicht asylrelevant qualifiziert worden. Er könne jedoch umfassend doku- mentieren, weshalb er gemäss neuester Rechtsprechung und aktueller Menschenrechtssituation asylrelevant gefährdet sei. In der Schweiz habe er sich exilpolitisch stark engagiert. Inzwischen habe ihn seine Schwester darüber informiert, dass er durch das C.I.D. gesucht worden sei, nachdem er ihr mitgeteilt gehabt habe, dass sein erneutes Asyl-gesuch abgewiesen und er bald aus der Schweiz ausgeschafft werde. Die Schwester sei seither mehrere Male vom C.I.D. aufgesucht und massiv eingeschüchtert worden. Es sei somit offensichtlich, dass die heimatlichen Behörden deshalb die Telefone seiner Familie überwachen würden, weil er über einen gültigen Reisepass verfüge und damit – im Gegensatz zu Rückkehrenden mit ei- nem Ersatzreisepapier – unbemerkt zurückkehren könnte.
E. 7.2.2 Die falsche vorinstanzliche Bewertung seiner Vorbringen stehe auch in engem Zusammenhang mit der inkorrekten und unvollständigen Sach- verhaltsabklärung bezüglich der Lage in Sri Lanka. Das SEM habe offen- sichtlich bejaht, dass ausreichend Gründe vorliegen würden, um auf den rechtkräftigen Entscheid zurückzukommen, zumal es faktisch auf das Asyl- gesuch vom 14. Oktober 2019 eingetreten sei. Es hätte demnach nun den gesamten Sachverhalt vor dem Hintergrund der neuen Situation nochmals prüfen und gegebenenfalls den ursprünglichen Entscheid abändern müs- sen. Eine Gesamtbeurteilung sei gerade notwendig, um eine allfällige Ver- folgung zu begründen. Für die Beurteilung seines Risikoprofils hätte das SEM somit sämtliche Faktoren berücksichtigen müssen (exilpolitisches En- gagement, langer Auslandaufenthalt, frühere Verhaftungen beziehungs- weise den Eintrag auf einer Stop-Liste und seine Kriegs- und Folternarben, die nicht gegebene Behandelbarkeit seiner gesundheitlichen Beschwerden sowie die familiären Beziehungen zu Personen mit LTTE-Verbindungen). Ausschlaggebend sei bei letzteren nicht die Intensität der Verbindungen, vielmehr erweise sich jegliche Verbindung zur LTTE als asylrelevante Ge- fährdung und als einer der Hauptgründe für Verhaftungen und Folter. Der angefochtenen Verfügung liege nämlich ein fehlerhaftes Bild der aktuellen Lage in ihrem Heimatstaat zugrunde und die pauschalisierende Argumen- tation, Folter und Misshandlungen von zurückgeschafften Asylgesuchstel- lern würden grundsätzlich nicht stattfinden, sondern es seien nicht asyl- relevante Kontrollmassnahmen zu erwarten, sei als aktenwidrig zu taxie- ren. Als untauglich erweise sich weiter der Hinweis auf das bald fünfjährige Lagebild des SEM vom 16. August 2016 und die aktuellen Entwicklungen
E-3315/2020 Seite 18 seien wahrheitsverzerrend dargestellt worden. Die als Beweise benutzten Quellen seien darüber hinaus nicht korrekt gewürdigt worden. Vielmehr könne mit zahlreichen Artikeln beispielsweise belegt werden, dass insbe- sondere nach der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum sri-lankischen Prä- sidenten, aber bereits zuvor unter anderem Angehörige ethnischer Minder- heiten wegen möglicher Gefährdung des sri-lankischen Einheitsstaats ins Visier der Behörden geraten würden. Es brauche vor allem keinen persön- lichen Konnex zur Wahl des Präsidenten, um einer Verfolgungsgefahr aus- gesetzt zu sein. Schliesslich stütze sich der angefochtene Entscheid der Vorinstanz auf einem komplett veralteten und ungenügend erstellten Wis- sensstand. Angesichts seines Profils und seines bald 11-jährigen Aufent- halts in der Schweiz im Falle einer Rückkehr Opfer von Verfolgungsmass- nahmen werde würde.
E. 7.2.3 Der Sachverhalt sei dahingehend zu ergänzen, dass zwei ehemalige Mitarbeiter des Beschwerdeführers, inzwischen als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz leben würden und diese seine Tätigkeiten für die LTTE be- stätigten könnten. Als Beweis reiche er zwei Bestätigungsschreiben ein.
E. 7.2.4 Nach dem Gesagten erfülle er angesichts der aktuellen Lage in sei- nem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft, weil er mehrere Risikofakto- ren erfülle. Jedenfalls sei der Wegweisungsvollzug unzulässig, unter ande- rem weil er einer bestimmten sozialen Gruppe angehöre und sich die Situ- ation seit den Wahlen im November 2019 derart verschlechtert habe. Je- denfalls sei der Wegweisungsvollzug insbesondere wegen ihrer Gesund- heitssituation unzumutbar; dies würde sich auch auf das Kindswohl ihrer 7monatigen Tochter auswirken. Eine Rückführung ohne seine Familie sei unter dem Aspekt der Einheit der Familie unzulässig.
E. 8 Nach Prüfung der Verfahrensakten ist die angefochtene Verfügung zu be- stätigen.
E. 8.1 Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer wiederum eine verän- derte Sachlage geltend: er könne umfassend dokumentieren, weshalb er gemäss neuester Rechtsprechung und aktueller Menschenrechtssituation asylrelevant gefährdet sei. Vor dem Hintergrund der Entwicklung der Sicherheits- und Menschenrechtslage seit 2019 sowie seinen Tätigkeiten für die LTTE sei er mit seinem nun starken exilpolitischen Engagement in der Schweiz und der Heirat mit einer verfolgten Sri-Lankerin offensichtlich asylrelevant verfolgt. Dies werde dadurch belegt, dass die Telefone seiner
E-3315/2020 Seite 19 Familie gemäss Aussagen seiner Schwester offensichtlich durch das C.I.D. überwacht würden. Infolgedessen würde sich eine Rückkehr mit seinem gültigen Reisepass noch gefährlicher darstellen, weil er gerade deshalb wohl umgehend verhaftet werde.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer ist auch im vorliegenden Verfahren daran zu er- innern, dass seine Asylvorbringen erstmals im Jahr 2010 respektive 2012 als unglaubhaft qualifiziert wurden. Die im Folgejahr im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens eingereichten Beweismittel hatten sich nach Abklä- rungen der Schweizer Botschaft in Colombo als Fälschungen erwiesen und waren damit offensichtlich nicht geeignet, Zweifel an der festgestellten Un- glaubhaftigkeit seiner Vorbringen aufkommen zu lassen. Der schliesslich im Revisionsverfahren D-4329/2016 beurteilte neu geltend gemachte Sachverhalt hinsichtlich seiner Verbindungen zur LTTE erwies sich eben- falls als unglaubhaft. Bereits im Urteil D-6979/2018 vom 22. Januar 2019 wurde festgehalten, dass lediglich die neuen Sachverhalte zu prüfen seien, während die Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe nicht erneut zu beurteilen sei.
E. 8.3 Auch die in vorliegendem Verfahren aufgeführten neuen Umstände vermögen zu keiner anderen Einschätzung des Risikoprofils des Be- schwerdeführers zu führen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 8.4 Soweit das nach dem letzten Entscheid des Bundesverwaltungsge- richts entstandene Bestätigungsschreiben vom 7. Oktober 2019 betreffend ist dem SEM beizupflichten, wonach dieses Beweismittel nicht als Beweis dafür taugt, die rechtskräftig als unglaubhaft erachteten Verbindungen des Beschwerdeführers zur LTTE umzustossen, zumal in den Akten dieses Landsmannes keine Hinweise auf den Beschwerdeführer ersichtlich seien.
E. 8.5.1 Dasselbe gilt für die neu im Beschwerdeverfahren eingereichten Be- stätigungsschreiben weiterer Landsmänner des Beschwerdeführers, die angesichts des Zeitpunkt der Einreichung und des identischen formalen Erscheinungsbilds als offensichtliche Gefälligkeitsschreiben zu taxieren sind.
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E. 8.5.2 Die nun auf Beschwerdeebene – wie bereits in seinem Mehrfach- gesuch vom
19. Februar 2019 sowie im Beschwerdeverfahren D-1539/2019 – geltend gemachte Suche nach dem Beschwerdeführer durch das C.I.D. sowie die Überwachung der Familie, worüber ihn seine Schwester informiert habe, wurde bereits damals als unbegründet taxiert. Nachdem auch in diesem Zusammenhang keine konkreten Beweismittel eingereicht wurden, ist an dieser Einschätzung festzuhalten.
E. 8.6 Die Vorbringen bezüglich die veränderte Sicherheits- und Menschen- rechtslage in Sri Lanka weisen keinen konkreten persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer auf. Seine Demonstrationsteilnahme vom 18. Mai 2018 wurde verspätet vorgebracht, zumal sich diese Kundgebung vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6979/2018 vom 22. Januar 2019 abspielte. Ohnehin ergibt sich aus diesem Vorbringen kein intensiver exil- politischer Aktivismus des Beschwerdeführers (vgl. in diesem Zusammen- hang das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). Die Verfügung des SEM ist in diesem Punkt zu bestätigen.
E. 9.1 Bezüglich der Beurteilung der persönlichen Situation des Beschwerde- führers infolge der veränderten Lage in seinem Heimatstaat kann ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es ist trotz der längeren Landesabwesenheit nach wie vor nicht davon auszu- gehen, die heimatlichen Behörden würden beim rückkehrenden Beschwer- deführer annehmen, er sei bestrebt den tamilischen Separatismus wieder- aufleben zu lassen und wolle den sri-lankischen Einheitsstaat gefährden. Im Asylverfahren seiner Ehefrau wurde im heute ergehenden Urteil eine asylrelevante Verfolgung ebenfalls verneint. Damit ist auch die Gefahr ei- ner Reflexverfolgung nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfüllt auch an- sonsten keine stark risikobegründenden Faktoren; er hat entgegen seinen Ausführungen weder ein angeblich intensives exilpolitisches Engagement noch Verbindungen zu den LTTE noch geltend gemachte frühere Verhaf- tungen oder Kriegs- und Folternarben nachzuweisen vermocht. Der Um- stand, dass er in seiner Rechtsmitteleingabe bereits bekannte Sachver- haltselemente wiederholt und daran festhält, er sei aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen (obwohl in mehreren oben er- wähnten Verfahren festgehalten wurde, dass er keine risikobegründenden Faktoren erfülle), ändert daran nichts.
E-3315/2020 Seite 21
E. 9.2 Auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des letzten Asylver- fahrens entstandenen Beweismittel (welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in Sri Lanka beziehen, ohne dabei einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer erkennen zu lassen) bestehen keine stich- haltigen Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer einer der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Er kann folglich weder aus der Situation seit dem Macht- wechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka eine Ge- fährdung ableiten. Der Beschwerdeführer vermag auch aus der aktuellen
– als volatil zu bezeichnenden – Lage in Sri Lanka nichts für sich abzulei- ten. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berück- sichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach speziell der Beschwerdeführer wegen der neuer- lichen Präsidentschaftswahlen einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer persön- lich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 9.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat somit das Mehrfachgesuch respektive das Wie- dererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt, soweit es darauf eingetreten ist.
E. 10 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1 [SR 142.31]). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
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E. 11.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 11.3.1 Das SEM stellte sich in seiner Verfügung auf den Standpunkt, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sei als zulässig und sowohl in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu qualifizieren. Die allgemeine Menschenrechtssituation sei nicht als generell unzulässig zu erachten und vorliegend stehe auch der Grundsatz der Einheit der Familie dem Vollzug der Wegweisung nicht ent- gegen. Das Asylgesuch seiner Ehefrau werde nämlich ebenfalls abgelehnt und der Wegweisungsvollzug angeordnet, womit das Familienleben im Heimatstaat fortgeführt werden könne. Der bewaffnete Konflikt sei zudem bereits im Mai 2009 beendet worden. Trotz verschiedener Sicherheitsvor- fälle in den vergangenen Jahren sei der Ausnahmezustand im August 2019 aufgehoben worden und die Sicherheitslage könne heute als ruhig be- zeichnet werden. Die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei in mehreren Entscheiden durch das SEM selber ausführlich begründet und vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden. Die neuesten Einga- ben könnten diese Einschätzung nicht beeinflussen. Die vorgebrachten ge- sundheitlichen Probleme würden nicht auf eine akute, lebensgefährdende und im Heimatstaat nicht behandelbare Erkrankung schliessen. So leide er gemäss aktuellstem Arztbericht vom 21. April 2020 unter Nervosität, Ange- spanntheit und Gereiztheit sowie Schlafproblemen und es seien ihm Kopf- schmerzen, Augenprobleme wie auch Arthritis und Vitamin D-Mangel diag- nostiziert worden. Diese Beschwerden seien in Sri Lanka behandelbar. Die vom Beschwerdeführer behaupteten psychischen Probleme seien hinge- gen im Arztbericht nicht thematisiert worden.
E. 11.3.2 In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer diesbezüglich fest, er gehöre einer bestimmten sozialen Gruppe an, womit ihm eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Es müsse eine gründliche Überprüfung des "real risk" erfolgen, was logischerweise eine Gesamtprü- fung des rechtserheblichen Sachverhalts voraussetze. Er leide sodann un- ter gesundheitlichen Problemen, die in seinem Heimatstaat nicht behan- delbar seien und ihn im Alltag einschränken würden. Zu berücksichtigen sei auch der schlechte Gesundheitszustand seiner Ehefrau, zumal sich dies massiv auf das Kindeswohl der jungen Tochter auswirken würde.
E-3315/2020 Seite 23 Er selber sei aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht in der Lage, sich alleine um die Tochter zu kümmern. Die Rückweisung der Familie sei folglich weder zulässig noch zumutbar.
E. 11.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 11.4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 11.4.3 Sodann ergeben sich nach den vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus- ses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Fol- ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.).
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E. 11.4.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwer- de Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Ja- nuar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine un- menschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, ver- schiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Um- stand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.
E. 11.4.5 Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerk- samkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevan- ten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
E. 11.4.6 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht bei der heutigen Aktenlage kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Ent- wicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und der Beschwerdeführer bringt seinerseits keine individuel- len Merkmale glaubhaft vor, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs be- gründen könnten.
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E. 11.4.7 Die ablehnende Asylverfügung des SEM bezüglich die Ehefrau des Beschwerdeführers mit heutigem Urteil ebenfalls bestätigt. Demnach hat das SEM hinsichtlich der beantragten Berücksichtigung der Familieneinheit korrekterweise ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich im Zusam- menhang mit dem Wegweisungsvollzug nicht auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV berufen könne.
E. 11.4.8 Der Vollzug der Wegweisung erweist sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
E. 11.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 11.5.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Was die allgemeine Situation in Sri Lanka betrifft, aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2–13.4 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 die Lagebeurteilung bezüglich der Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie- hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Auch die politischen Entwicklungen der letzten Zeit in Sri Lanka – namentlich die vom Beschwerdeführer in wiederholt thematisierte Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und deren Folgen – führen nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste. Die Wahl von Ranil Wickremesinghe am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Raja- paksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der bisherigen politischen Elite (vgl. Urteil des BVGer D-2995/2022 vom 21. Juli 2022 E. 13).
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E. 11.5.3 Auch in diesem Punkt kann auf die ausführlichen Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort S. 10 ff.), denen der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts Substanziiertes entge- genzubringen vermochte; insbesondere wurde kein weiterer Arztbericht eingereicht. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
E. 11.5.4 Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesund- heitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumut- barkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbe- handlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Diese Schwelle ist vorliegend nicht erreicht. Gemäss Arztbericht vom 21. April 2020 sind keine weiteren Ter- mine vorgesehen und der Beschwerdeführer nimmt keine Medikamente ein, womit nicht davon auszugehen ist, er werde in seinem Heimatstaat in eine medizinische Notlage geraten (vgl. etwa Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts E-2268/2020 vom 9. August 2022 E. 7.3.2 oder E-2912/2020 vom 10. August 2022 E. 10.3.4). Der Vollständigkeit halber ist auf die Mög- lichkeit einer medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) hinzuweisen.
E. 11.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach wie vor als zumutbar.
E. 11.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr gegebenenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 11.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der unnötig umfang- reichen Eingabe auf Beschwerdeebene sind die Kosten praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3315/2020 Urteil vom 24. Oktober 2022 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch / Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 22. Mai 2020 / N (...). Sachverhalt: I. A. Das erste Asylgesuch des aus dem B._______-Distrikt stammenden Beschwerdeführers vom 30. September 2009 wurde durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) mit Verfügung vom 29. Juli 2010 abgewiesen. Die in diesem Entscheid festgestellte Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6166/2010 vom 20. März 2012 bestätigt und die Beschwerde des Beschwerdeführers entsprechend abgewiesen. II. B. Ein am 19. Februar 2013 beim BFM eingereichte Wiedererwägungs-gesuch wurde als Folge-Asylgesuch entgegengenommen und mit Entscheid vom 3. Juli 2015 abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die als Beleg für die Asylgründe eingereichten Beweismittel hätten sich als Fälschungen erwiesen. Es sei weiterhin nicht von einer dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat drohenden asyl-beachtlichen Verfolgung auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil D-4757/2015 vom 29. September 2015 ab. III. C. Mit einem weiteren "neuen Asylgesuch" gelangte der Beschwerdeführer am 15. Juni 2016 an das SEM und machte als neuen Sachverhalt geltend, er habe im Jahre 2006 tatsächlich Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt aufgrund von (...)materialien, die er den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) geliefert habe. Dies könne er mit Beweismitteln belegen. Auf dieses Gesuch trat die Vorinstanz nicht ein, weil darin Revisionsgründe geltend gemacht würden, die durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln seien. Mit Eingabe vom 6. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, die mit Urteil D-4217/2016 vom 13. Juli 2016 abgewiesen wurde. Hingegen wurde die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2016, einem Eventualantrag entsprechend, als Revisionsgesuch entgegengenommen. Mit Urteil D-4329/2016 vom 29. August 2017 wies das Bundesverwaltungs-gericht das Revisionsgesuch ab, weil die eingereichten Beweismittel die geltend gemachten Tätigkeiten für die LTTE nicht zu belegen vermocht hätten. Infolgedessen drohe ihm im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung. IV. D. Ein beim SEM eingereichtes neues Asylgesuch vom 12. Februar 2018 lehnte dieses mit Verfügung vom 1. November 2018 ab, wobei erneut die Wegweisung und der Wegweisungsvollzug angeordnet wurden. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6979/2018 vom 22. Januar 2019 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers seien mehrfach rechtskräftig als unglaubhaft qualifiziert worden, womit nur noch zu beurteilen sei, ob die neuen Sachverhalte (Papierbeschaffungsmassnahmen und exilpolitisches Engagement) zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten. Insgesamt würden auch unter diesem Gesichtspunkt keine Anhaltspunkte bestehen, wonach der Beschwerdeführer mit Verfolgungsmassnahmen der heimatlichen Behörden zu rechnen habe. V. E. Mit einer wiederum als neues Asylgesuch bezeichneten Eingabe gelangte der Beschwerdeführer am 19. Februar 2019 an das SEM. Er machte geltend, er werde aufgrund seiner früheren Aktivitäten und seine äusserst aktiven und exponierten exilpolitischen Aktivitäten inzwischen vom Criminal Investigation Department (C.I.D.) gesucht und seine Familie werde überwacht. Die heimatlichen Behörden hätten auch Kenntnis davon, dass er nur noch bis Ende Februar 2019 in der Schweiz bleiben dürfe. Mit dem Putschversuch im Oktober 2018 habe sich die Lage in Sri Lanka verschlimmert. Auf dieses Mehrfachgesuch trat das SEM mangels funktioneller Zuständigkeit teilweise nicht ein und es erklärte seine Verfügung vom 1. November 2018 insoweit für rechtskräftig und vollstreckbar. Im Übrigen wurde das Mehrfachgesuch wegen Unbegründetheit formlos abgeschrieben. Die hiergegen erhobene Beschwerde lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1539/2019 vom 16. April 2019 ab; soweit die formlose Abschreibung betreffend, trat das Gericht auf die Beschwerde nicht ein. VI. F. Schliesslich liess der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2019 beim SEM sein sechstes Asylgesuch einreichen. Er machte darin geltend, gemäss Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 26. Januar 2017 müsse eine Risikoabschätzung für jeden tamilischen Asylfall einzeln vorgenommen und äusserst gründlich erfolgen. Hierzu müsse der gesamte Sachverhalt miteinbezogen werden und die Vorbringen müssten vor dem Hintergrund der aktuellen Situation beurteilt werden. Aufgrund der Ereignisse im Jahr 2019 müsse der vorliegende Fall erneut abgeklärt und beurteilt werden. Dabei werde ersichtlich, dass er aufgrund von individueller Verfolgung, seiner Zugehörigkeit zu einer klar definierten Gruppe und wegen der nach Urteil des BVGer vom 16. April 2019 massiv veränderten Situation in Sri Lanka asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Er sei im Norden Sri Lankas aufgewachsen, habe von 2004 bis 2006 im Vanni-Gebiet gearbeitet und habe in Zusammenarbeit und im Auftrag der LTTE diesen (...)materialien zukommen lassen. Deswegen sei er ins Visier der heimatlichen Sicherheitsbehörden geraten und wiederholt verhaftet worden. Er halte sich seit nunmehr zehn Jahren in tamilischen Diasporazentren auf und habe sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert. Als neuer rechtserheblicher Sachverhalt machte er geltend, er sei vom 3. bis zum 5. Oktober 2019 hospitalisiert gewesen, infolge von Bewusstlosigkeit. Bereits zuvor habe er zunehmend kürzere und wiederkehrende Lähmungserscheinungen im Gesicht und am Arm gehabt. Er werde aktuell medikamentös behandelt und sein auffallend hoher Blutdruck werde überprüft; eine abschliessende Diagnose liege aber noch nicht vor. Es sei ihm deshalb Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen bezüglich seines Gesundheitszustands zu setzen. Mit Sicherheit erweise sich der Vollzug seiner Wegweisung als unzumutbar. Ausserdem sei er seit Oktober 2018 mit einer Asylsuchenden liiert und sie würden im Dezember 2019 ein gemeinsames Kind erwarten. Es sei folglich die Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG mitzuberücksichtigen. Weiter werde um Ansetzen einer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ersucht. Mit den islamistischen Terroranschlägen vom 21. April 2019 sowie den nachfolgenden politischen Veränderungen habe sich die Gefährdungslage für Minderheiten, insbesondere für Tamilen gravierend verändert. Insbesondere die neuen Einträge tamilischer Personen mit LTTE-Hintergrund auf der internationalen Blacklist hätten seit 2016 zugenommen. Aus diesen Gründen erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Zudem weise er mehrere, teilweise starke Risikofaktoren auf. Hinzu komme die menschenrechtswidrige Terrorismusbekämpfung Sri Lankas und der Informations-Blackout seit den Anschlägen vom 21. April 2019. Es gehe nicht an, dass die Schweizer Asylbehörden die dramatisch verschlechterte Sicherheitslage bewusst ignorieren würden. Es sei deshalb das vorliegende Verfahren unverzüglich zu sistieren und von sämtlichen Vollzugshandlungen abzusehen. Als zweiter Teil des Asylgesuchs seien seine Ausführungen über aktuelle und korrekte Länderinformationen zu betrachten, zumal das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 veraltet sei. Als Beleg für seine Unterstützung für die LTTE reichte der Beschwerdeführer das Bestätigungsschreiben einer Person ein, die während des Waffenstillstands im gleichen Gebiet für die LTTE gearbeitet habe und in der Schweiz anerkannter Flüchtling sei. Als weitere Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem Dokumente zur Bestätigung der Schwangerschaft seiner Partnerin, das Bestätigungsschreiben eines in der Schweiz anerkannten Flüchtlings sowie einen provisorischen Kurzbericht betreffend seine Hospitalisation im Oktober 2019 zu den Akten, worin ihm unter Verschreibung mehrerer Medikamente konkomitante Exotropie (Aussenschielen) mit monokulären Doppelbildern links und Kopfschmerzen sowie Psoriasis-Arthritis diagnostiziert wurden. G. Am 18. Oktober 2019 ersuchte das SEM beim kantonalen Migrationsdienst um Sistierung allfälliger Vollzugs- sowie Vorbereitungshandlungen. H. Der Beschwerdeführer informierte mit Eingabe vom 23. Oktober 2019 über den psychischen Gesundheitszustand seiner Partnerin und legte hierzu einen Arztbericht vom 19. August 2019 der (...) Psychiatrie ins Recht. Darin werde der Frau eine Posttraumatische Belastungsstörung attestiert und festgehalten, es werde "dringend die kontinuierliche psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitung" empfohlen. Angesichts dieser neuen Situation erweise sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig, weil durch den Vollzug die Einheit der Familie verletzt würde und auch eine Verletzung der Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) drohe. Zudem machte der Beschwerdeführer weitergehende Ausführungen zu seinem bereits bekannten exilpolitischen Engagement. Er habe am (...) 2018 an einer Demonstration anlässlich des zehnten Jahrestags des Kriegsendes teilgenommen und sei auf einem Bild in der vorderen Reihe inmitten von LTTE-Flaggen zu erkennen. I. In der Eingabe vom 24. Februar 2020 liess der Beschwerdeführer das SEM über die Trauung mit seiner Partnerin und Kindsmutter informieren; er beantragte, diese Umstände seien im eingeleiteten Kantonswechselverfahren zu berücksichtigen. Als Beleg reichte er eine Kopie des Familienausweises ein. Wiederum machte er auf die aktuellen Entwicklungen in seinem Heimatstaat sowie die damit einhergehende massive Verschlechterung der menschenrechtlichen und politischen Situation aufmerksam. Die Lageeinschätzung des SEM erweise sich als veraltet, weshalb er einen aktualisierten Bericht zur Situation in Sri Lanka einreiche. J. Am 22. April 2020 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht zu seinen physischen Beschwerden einzureichen. K. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 15. Mai 2020 nach. Er reichte einen Arztbericht des Universitären Psychiatrischen Dienst C._______ vom 21. April 2020 zu den Akten. Zusätzlich machte er in diesem Schreiben Ausführungen zum Länderupdate vom 26. Februar 2020. Im Arztbericht wurde dem Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung (nach negativem Asylentscheid und der Geburt des Kindes) diagnostiziert. Er werde nicht medikamentös behandelt und es seien keine weiteren Termine zur Abklärung vorgesehen; er interessiere sich für die Psychoedukationsgruppe, habe aber regelmässig nicht teilnehmen können. L. Mit Verfügung vom 22. Mai 2020 - eröffnet am 29. Mai 2020 - wies das SEM den Antrag auf Anhörung sowie das Mehrfach- respektive Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Es wurde zudem eine Gebühr in der Höhe von Fr. 900.- erhoben. M. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 29. Juni 2020 auch gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte, es sei darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut worden seien, und es sei bekannt zu geben, ob diese zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen sie ausgewählt worden seien; dazu sei Einsicht in die Datei der Software des BVGer zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei und offenzulegen, wer die Auswahl getroffen habe. Er beantragte sodann die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht; eventuell wegen falscher Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. N. Am 2. Juli 2020 bestätigte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. O. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2020 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den voraussichtlichen Spruchkörper mit. P. Am 28. Oktober 2020 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich Spruchkörperbildung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2020 antragsgemäss der Spruchkörper gekannt gegeben. 4.2 Zu den weiteren Anträgen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Spruchkörperbildung (vgl. Beschwerde S. 2 und 5 ff.) kann ergänzend Folgendes festgehalten werden: 4.2.1 Die Richterinnen und Richter des am 27. Oktober 2020 kommunizierten Spruchkörpers wurden durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt, wobei angesichts der prozessualen Ausgangslage manuell in die hinterlegten Kriterien des Automatismus eingegriffen wurde. Diese Anpassung wurde aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR). Als objektive Kriterien in diesem Sinn gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.6, zur Publikation vorgesehen). 4.2.2 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. Grundsatzurteil a.a.O. E. 4.5 m.w.H.). 4.2.3 Für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts ist das jeweilige Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsidium zuständig (Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 31 und Art. 32 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]; vgl. Grundsatzurteil a.a.O. E. 4.4). 5. 5.1 In seinem Rechtsmittel erhebt der Beschwerdeführer die Rügen die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Begründungspflicht und der unvollständigen sowie unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese sind vorab zu beurteilen. 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.2.3 Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG hat eine Behörde die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich erscheinen beziehungsweise diesen erhellen könnten (vgl. BVGE 137 II 266 E. 3.2). Die Beurteilung der Tauglichkeit liegt im Ermessen der entscheidenden Instanz; diese kann namentlich dann von einem beantragten Beweismittel absehen, wenn zum Vornherein gewiss ist, dass diesem die Beweiseignung abgeht oder die verfügende Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; statt vieler BGE 140 I 285 E. 6.3.1; Urteil des BVGer A-6519/2016 vom 3. Mai 2017; Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.144, Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 153). Dem angebotenen Beweismittel darf allerdings nicht leichthin jegliche Beweistauglichkeit abgesprochen werden, sondern nur, wenn dieses das Beweisergebnis offensichtlich nicht zu beeinflussen vermag (Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 33 Rz. 15). 5.3 5.3.1 Das SEM lehnte den Antrag auf Anhörung in der angefochtenen Verfügung ab, weil Mehrfachgesuche grundsätzlich schriftlich durchgeführt würden und der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten sei. 5.3.2 Der Beschwerdeführer rügt hingegen, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil seine letzte Anhörung im Jahr 2009 und damit vor über zehn Jahren stattgefunden habe. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, grundsätzlich werde bei Mehrfachgesuchen keine Anhörung durchgeführt. Gemäss Art. 20 AsylG gelte dies nur, wenn der Sachverhalt im Rahmen des Gesuchs ausführlich dargelegt werden könne. Er habe aber bei seiner Anhörung nicht in aller Ausführlichkeit und auch nicht über alle seine Asylgründe berichten können. Entsprechendes fordere auch Prof. Walter Kälin in einem Rechtsgutachten vom 23. Februar 2014. 5.3.3 Nach Einreichung eines neuen Asylgesuchs ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3 S. 690). Nachdem das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2019 zu Recht als Mehrfachgesuch im Sinn von Art. 111c Abs. 1 AsylG respektive qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b Abs. 1 AsylG behandelte und der Beschwerdeführer in seinem 52 Seiten umfassenden neuen Asylgesuch den Sachverhalt in aller Ausführlichkeit darlegen konnte, hat es korrekterweise auf die Durchführung einer erneuten Anhörung verzichtet. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers ist daher nicht begründet. An dieser Einschätzung vermag auch das Vorbringen nichts zu ändern, es dürfe nicht zu viel Zeit zwischen der letzten Anhörung und dem Entscheid verstrichen sein (zumal es sich vorliegend um das mittlerweile sechste Asylverfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz handelt). 5.4 5.4.1 Sodann habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt bezüglich die Lage in Sri Lanka falsch und unvollständig festgestellt. Dies einerseits, indem es zwar auf das neue Gesuch eingetreten sei, nicht aber den gesamten Sachverhalt vor dem Hintergrund der neuen Situation geprüft habe. Eine Beschränkung der materiellen Prüfung auf bestimmte Sachverhaltselemente sei im Verwaltungsrecht nicht vorgesehen. Das Vorgehen des SEM entspreche keineswegs einer Gesamtbeurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts. Andererseits sei in sämtlichen seiner seit zehn Jahren angestrengten Verfahren seine LTTE-Verbindungen nicht genauer abgeklärt worden. Inzwischen drohe ihm aufgrund seiner Eheschliessung zusätzlich Reflexverfolgung, was genauso wie weitere Risikofaktoren (exilpolitisches Engagement, Eintrag auf Stop-Liste, langer Auslandaufenthalt, Folternarben und Behandelbarkeit seiner gesundheitlichen Beschwerden) nicht genügen abgeklärt sei. Mit dem vorgenannten unzulässigen Auseinanderreissen des rechtserheblichen Sachverhalts habe das SEM auch die Begründungspflicht verletzt. Ebenfalls unter Verletzung der Begründungspflicht habe das SEM die familiären Beziehungen zu Personen mit LTTE-Verbindungen unberücksichtigt gelassen und der angefochtenen Verfügung ein fehlerhaftes Bild der aktuellen Lage im Heimatstaat zugrunde gelegt. Auch mit der nachweislich falschen Einschätzung der aktuellen Lage in Sri Lanka sowie mit der faktenwidrigen Argumentation in der angefochtenen Verfügung habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt. 5.4.2 Es bestehen vorliegen keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder eine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht. Der Sachverhalt wurde vom SEM vollständig und richtig abgeklärt, insbesondere bezüglich seiner geltend gemachten Risikofaktoren. Auch die wesentlichen Beweismittel wurden in der angefochtenen Verfügung aufgeführt, entsprechend gewürdigt sowie nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen als unbegründet oder nicht asylrelevant erachtet wurden. Die angefochtene Verfügung enthält auch eine ausreichende Darstellung des Sachverhalts, um nachvollziehen zu können, weshalb das SEM den als "neu" bezeichneten Vorbringen keine ausreichende Relevanz für den konkreten Einzelfall des Beschwerdeführers beimass. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern eine materielle Frage. Dies gilt ebenso für die Ausführungen in der Beschwerde unter dem Titel der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung (zu den individuellen Asylgründen; zur Einschätzung der länderspezifischen Lage in Sri Lanka unter Berücksichtigung der massiven Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie der vom Rechtsvertreter eingereichten Länderberichte). Diese richten sich nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die entsprechende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Sodann zeigt die 55-seitige Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne Weiteres möglich war. 5.4.3 Hinsichtlich des Vorwurfs des Auseinanderreissens des Sachverhalts ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz Sachverhaltselemente, welche Bestandteil eines rechtskräftigen Urteils sind, im Rahmen eines neuen Mehrfachgesuchs nicht nochmals zu beurteilen hat. Diese Anfechtung wäre nur auf dem Wege der Revision möglich. 5.4.4 Nach dem Gesagten sind diese formellen Rügen nicht begründet. Dies gilt auch für die Behauptung in der Beschwerdeschrift, die Vorinstanz habe ihre "Pflicht zur Gesamtbeurteilung eines Asylgesuchs und damit das Verbot des künstlichen Auseinanderreissens des Sachverhalts aus formellen Gründen" verletzt. 5.5 5.5.1 Als Beweisanträge ersuchte der Beschwerdeführer um Durchführung einer Anhörung im Beisein seines Anwalts sowie um Zeugeneinvernahme von D._______, E._______ sowie F._______; eventualiter sei dies durch den unterzeichnenden Anwalt durchzuführen, wozu ihm angemessene Frist zu setzen sei. Seine Schwester und sein Onkel seien im Rahmen einer Botschaftsbefragung als Zeugen einzuvernehmen. Es sei ihm sodann angemessene Frist zur Beibringung der Einwilligungserklärungen zur Offenlegung der Akten von Herrn E._______ und Herrn F._______ zu setzen und es seien ihm diese Akten offenzulegen sowie ihm nach gewährter Akteneinsicht Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu setzen. Schliesslich sei ihm Frist zur Einreichung einer Fotodokumentation seiner Narben zu setzen und er durch das International Truth and Justice Project (ITJP) zu befragen sowie ein entsprechendes Dossier über seine Folterungen und Inhaftierungen erstellen zu lassen und ihm zur Stellungnahme hierzu angemessene Frist zu setzen. 5.5.2 Die Richterinnen und Richter sind an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden und es werden nur die notwendigen Beweismittel berücksichtigt (vgl. Art. 37 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Gemäss Art. 14 VwVG gilt für das Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Subsidiarität des Zeugenbeweises, womit alle anderen Beweismittel erhoben worden sein müssen, bevor auf einen Zeugenbeweis zurückgegriffen werden kann (vgl. Philipp Weissenberger / Astrid Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N20 zu Art. 14). Im Ausland notwendige Beweisaufnahmen sind gemäss Art. 39 BZP auf dem Weg der Rechtshilfe herbeizuführen, wofür spezialgesetzliche Bestimmungen in Bundeserlassen massgebend sind. Kann der Beweis durch einen schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertreter aufgenommen werden, ist das Gesuch an diesen zu richten. Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren dürfte eine Zeugeneinvernahme im Ausland durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter der Schweiz als Möglichkeit regelmässig ausscheiden, weil dafür drei Voraussetzungen (1. Grundlage in einem Spezialgesetz; 2. Vereinbarkeit mit dem internationalen Recht; 3. Einvernahme durch einen öffentlich-rechtlichen Angestellten beziehungsweise Diplomaten der nach Art. 14 Abs. 1 VwVG zuständigen Behörde) kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. Weissenberger/Hirzel, a.a.O., N54 zu Art. 14). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Ohnehin ist für das Gericht keine Notwendigkeit für die Anordnung einer Zeugeneinvernahme ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit besitzt eine Sachverhaltsdarstellung und Beweismittel umfassend schriftlich einzubringen. Neben einer schriftlichen Bestätigung von D._______, die mit dem letzten Asylgesuch beim SEM eingereicht worden war, legte der Beschwerdeführer mit dem hier zu beurteilenden Rechtsmittel denn auch (formal identische) Kurzbestätigungen von E._______ und F._______ ins Recht. Nach dem Gesagten sind die Anträge auf Einvernahme der genannten Personen als Zeugen abzuweisen. 5.5.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers wurden bereits in mehreren Verfahren durch die schweizerischen Asylbehörden rechtskräftig beurteilt. Das Gericht sieht keine Veranlassung, seine Vorbringen durch das ITJP weitergehend abklären und ein Dossier zu seinen Inhaftierungen sowie Folterungen erstellen zu lassen. Auch dieser Beweisantrag ist abzuweisen. 5.5.4 Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer hatte bis zum Urteilszeitpunkt hinreichend Gelegenheit und auch die Obliegenheit (Art. 8 AsylG), sich um die Einreichung von Einwilligungserklärungen sowie weiterer Beweismittel zu bemühen. Dies hat er offensichtlich nicht getan und bis heute keine entsprechenden Dokumente nachgereicht. Es besteht demnach keine Veranlassung, ihm Frist zur Einreichung von Einwilligungserklärungen und weiterer Beweismittel zu setzen. Die entsprechenden Beweisanträge sind daher abzuweisen. Das Gleiche gilt - mangels beigebrachter Einwilligungen der betroffenen Personen - für die Gesuche um Gewährung der Einsicht in deren Akten. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 In seiner Verfügung führte das SEM aus, soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend, aufgrund der neuesten Entwicklungen, der insgesamt erhöhten Gefährdung für Tamilen sowie seiner Vorgeschichte und Heirat habe er im Falle einer Rückkehr mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen, nehme das SEM die Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen, zumal damit eine veränderte Sachlage geltend gemacht werde. Als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch werde das Vorbringen geprüft, ein Landsmann könne mittels Bestätigungsschreiben seine Tätigkeiten für die LTTE bestätigen; damit werde nämlich die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung des SEM vom 29. Juli 2010 geltend gemacht. 7.1.1 Sein Mehrfachgesuch erweise sich als unbegründet, da die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich veränderter Sicherheitslage in Sri Lanka sowie der erhöhten Gefährdungslage aufgrund des angeblichen Informations-Blackouts keinen konkreten Bezug zu seiner Person aufweisen würden. 7.1.2 In Bezug auf die vorgebrachten Verbindungen zur LTTE sei auf die bereits ergangenen Asylentscheide des SEM sowie des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen. Auf dieses Vorbringen werde wegen Unbegründetheit im Sinn von Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten. Auch die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten seien als nicht relevant zu qualifizieren. So würden das neu eingereichte Foto des Beschwerdeführers anlässlich einer Demonstrationsteilnahme sowie seine Ausführungen in der Eingabe vom 23. Oktober 2019 die Einschätzung hierzu in den bisherigen Asylentscheiden nicht umzustossen vermögen. Es fehle ein konkreter Tatbeitrag seinerseits und ausserdem sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen er diese Demonstrationsteilnahme im Jahr 2018 erst jetzt geltend gemacht habe. Inwiefern seine Teilnahme als regimekritisch gedeutet werden sollte, habe er ebenso wenig darzulegen vermocht. Nachdem das Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers gleichzeitig abgelehnt werde, könne er sich aus deren Akten keine Verfolgungsgefahr für seine Person ableiten, womit auch dieses Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalte. Seine Ausführungen in Bezug auf seine Wiedererwägungsgründe seien ebenfalls nicht überzeugend. Aus den Akten seines Kollegen seien keinerlei Hinweise auf seine Person oder seine Tätigkeiten zu entnehmen. Insofern vermöge auch das eingereichte Bestätigungsschreiben seine geltend gemachten Tätigkeiten für die LTTE nicht zu belegen. Insgesamt weise der Beschwerdeführer nach wie vor kein Risikoprofil auf, aufgrund dessen davon auszugehen sei, er werde im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat asylrelevant verfolgt. Daran würden auch die aktuellen politischen Geschehnisse nichts ändern. Es sei auch nicht von einer Verschärfung seiner persönlichen Situation auszugehen, womit die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht nicht erfüllt seien. 7.1.3 Seine Gesuche seien folglich abzulehnen. 7.2 7.2.1 In seiner Beschwerde bemängelte der Beschwerdeführer, dass die Asylbehörden seit Jahren die durch seinen Anwalt aufgezeigten tatsächlichen Verhältnisse in Sri Lanka ignorieren würden. Er habe von 2004 bis 2006 im Vanni-Gebiet (...) seines Onkels gearbeitet und in seiner Funktion in Zusammenarbeit und im Auftrag der LTTE Kalkulationen vornehmen müssen, damit diese benötigte Materialien hätten abzweigen können. Er habe auch verbotenerweise (...)materialien für die LTTE ins Vanni-Gebiet geschafft, was auch heute noch als massgebende Unterstützung der LTTE bestraft werde. Er sei deswegen ins Visier der heimatlichen Sicherheitsbehörden geraten und wiederholt verhaftet, befragt und gefoltert worden. Die Narben seien heute noch sichtbar. Anlässlich einer Verhaftung durch eine Terrorbekämpfungseinheit der sri-lankischen Polizei sei ihm seine ID abgekommen worden, die sich noch immer im Besitz der sri-lankischen Sicherheitskräfte befinde. Diese Vorbringen seien bisher als unglaubhaft und nicht asylrelevant qualifiziert worden. Er könne jedoch umfassend dokumentieren, weshalb er gemäss neuester Rechtsprechung und aktueller Menschenrechtssituation asylrelevant gefährdet sei. In der Schweiz habe er sich exilpolitisch stark engagiert. Inzwischen habe ihn seine Schwester darüber informiert, dass er durch das C.I.D. gesucht worden sei, nachdem er ihr mitgeteilt gehabt habe, dass sein erneutes Asyl-gesuch abgewiesen und er bald aus der Schweiz ausgeschafft werde. Die Schwester sei seither mehrere Male vom C.I.D. aufgesucht und massiv eingeschüchtert worden. Es sei somit offensichtlich, dass die heimatlichen Behörden deshalb die Telefone seiner Familie überwachen würden, weil er über einen gültigen Reisepass verfüge und damit - im Gegensatz zu Rückkehrenden mit einem Ersatzreisepapier - unbemerkt zurückkehren könnte. 7.2.2 Die falsche vorinstanzliche Bewertung seiner Vorbringen stehe auch in engem Zusammenhang mit der inkorrekten und unvollständigen Sachverhaltsabklärung bezüglich der Lage in Sri Lanka. Das SEM habe offensichtlich bejaht, dass ausreichend Gründe vorliegen würden, um auf den rechtkräftigen Entscheid zurückzukommen, zumal es faktisch auf das Asylgesuch vom 14. Oktober 2019 eingetreten sei. Es hätte demnach nun den gesamten Sachverhalt vor dem Hintergrund der neuen Situation nochmals prüfen und gegebenenfalls den ursprünglichen Entscheid abändern müssen. Eine Gesamtbeurteilung sei gerade notwendig, um eine allfällige Verfolgung zu begründen. Für die Beurteilung seines Risikoprofils hätte das SEM somit sämtliche Faktoren berücksichtigen müssen (exilpolitisches Engagement, langer Auslandaufenthalt, frühere Verhaftungen beziehungsweise den Eintrag auf einer Stop-Liste und seine Kriegs- und Folternarben, die nicht gegebene Behandelbarkeit seiner gesundheitlichen Beschwerden sowie die familiären Beziehungen zu Personen mit LTTE-Verbindungen). Ausschlaggebend sei bei letzteren nicht die Intensität der Verbindungen, vielmehr erweise sich jegliche Verbindung zur LTTE als asylrelevante Gefährdung und als einer der Hauptgründe für Verhaftungen und Folter. Der angefochtenen Verfügung liege nämlich ein fehlerhaftes Bild der aktuellen Lage in ihrem Heimatstaat zugrunde und die pauschalisierende Argumentation, Folter und Misshandlungen von zurückgeschafften Asylgesuchstellern würden grundsätzlich nicht stattfinden, sondern es seien nicht asyl-relevante Kontrollmassnahmen zu erwarten, sei als aktenwidrig zu taxieren. Als untauglich erweise sich weiter der Hinweis auf das bald fünfjährige Lagebild des SEM vom 16. August 2016 und die aktuellen Entwicklungen seien wahrheitsverzerrend dargestellt worden. Die als Beweise benutzten Quellen seien darüber hinaus nicht korrekt gewürdigt worden. Vielmehr könne mit zahlreichen Artikeln beispielsweise belegt werden, dass insbesondere nach der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum sri-lankischen Präsidenten, aber bereits zuvor unter anderem Angehörige ethnischer Minderheiten wegen möglicher Gefährdung des sri-lankischen Einheitsstaats ins Visier der Behörden geraten würden. Es brauche vor allem keinen persönlichen Konnex zur Wahl des Präsidenten, um einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt zu sein. Schliesslich stütze sich der angefochtene Entscheid der Vorinstanz auf einem komplett veralteten und ungenügend erstellten Wissensstand. Angesichts seines Profils und seines bald 11-jährigen Aufenthalts in der Schweiz im Falle einer Rückkehr Opfer von Verfolgungsmassnahmen werde würde. 7.2.3 Der Sachverhalt sei dahingehend zu ergänzen, dass zwei ehemalige Mitarbeiter des Beschwerdeführers, inzwischen als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz leben würden und diese seine Tätigkeiten für die LTTE bestätigten könnten. Als Beweis reiche er zwei Bestätigungsschreiben ein. 7.2.4 Nach dem Gesagten erfülle er angesichts der aktuellen Lage in seinem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft, weil er mehrere Risikofaktoren erfülle. Jedenfalls sei der Wegweisungsvollzug unzulässig, unter anderem weil er einer bestimmten sozialen Gruppe angehöre und sich die Situation seit den Wahlen im November 2019 derart verschlechtert habe. Jedenfalls sei der Wegweisungsvollzug insbesondere wegen ihrer Gesundheitssituation unzumutbar; dies würde sich auch auf das Kindswohl ihrer 7monatigen Tochter auswirken. Eine Rückführung ohne seine Familie sei unter dem Aspekt der Einheit der Familie unzulässig. 8. Nach Prüfung der Verfahrensakten ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen. 8.1 Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer wiederum eine veränderte Sachlage geltend: er könne umfassend dokumentieren, weshalb er gemäss neuester Rechtsprechung und aktueller Menschenrechtssituation asylrelevant gefährdet sei. Vor dem Hintergrund der Entwicklung der Sicherheits- und Menschenrechtslage seit 2019 sowie seinen Tätigkeiten für die LTTE sei er mit seinem nun starken exilpolitischen Engagement in der Schweiz und der Heirat mit einer verfolgten Sri-Lankerin offensichtlich asylrelevant verfolgt. Dies werde dadurch belegt, dass die Telefone seiner Familie gemäss Aussagen seiner Schwester offensichtlich durch das C.I.D. überwacht würden. Infolgedessen würde sich eine Rückkehr mit seinem gültigen Reisepass noch gefährlicher darstellen, weil er gerade deshalb wohl umgehend verhaftet werde. 8.2 Der Beschwerdeführer ist auch im vorliegenden Verfahren daran zu erinnern, dass seine Asylvorbringen erstmals im Jahr 2010 respektive 2012 als unglaubhaft qualifiziert wurden. Die im Folgejahr im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens eingereichten Beweismittel hatten sich nach Abklärungen der Schweizer Botschaft in Colombo als Fälschungen erwiesen und waren damit offensichtlich nicht geeignet, Zweifel an der festgestellten Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen aufkommen zu lassen. Der schliesslich im Revisionsverfahren D-4329/2016 beurteilte neu geltend gemachte Sachverhalt hinsichtlich seiner Verbindungen zur LTTE erwies sich ebenfalls als unglaubhaft. Bereits im Urteil D-6979/2018 vom 22. Januar 2019 wurde festgehalten, dass lediglich die neuen Sachverhalte zu prüfen seien, während die Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe nicht erneut zu beurteilen sei. 8.3 Auch die in vorliegendem Verfahren aufgeführten neuen Umstände vermögen zu keiner anderen Einschätzung des Risikoprofils des Beschwerdeführers zu führen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 8.4 Soweit das nach dem letzten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstandene Bestätigungsschreiben vom 7. Oktober 2019 betreffend ist dem SEM beizupflichten, wonach dieses Beweismittel nicht als Beweis dafür taugt, die rechtskräftig als unglaubhaft erachteten Verbindungen des Beschwerdeführers zur LTTE umzustossen, zumal in den Akten dieses Landsmannes keine Hinweise auf den Beschwerdeführer ersichtlich seien. 8.5 8.5.1 Dasselbe gilt für die neu im Beschwerdeverfahren eingereichten Bestätigungsschreiben weiterer Landsmänner des Beschwerdeführers, die angesichts des Zeitpunkt der Einreichung und des identischen formalen Erscheinungsbilds als offensichtliche Gefälligkeitsschreiben zu taxieren sind. 8.5.2 Die nun auf Beschwerdeebene - wie bereits in seinem Mehrfach-gesuch vom 19. Februar 2019 sowie im Beschwerdeverfahren D-1539/2019 - geltend gemachte Suche nach dem Beschwerdeführer durch das C.I.D. sowie die Überwachung der Familie, worüber ihn seine Schwester informiert habe, wurde bereits damals als unbegründet taxiert. Nachdem auch in diesem Zusammenhang keine konkreten Beweismittel eingereicht wurden, ist an dieser Einschätzung festzuhalten. 8.6 Die Vorbringen bezüglich die veränderte Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka weisen keinen konkreten persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer auf. Seine Demonstrationsteilnahme vom 18. Mai 2018 wurde verspätet vorgebracht, zumal sich diese Kundgebung vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6979/2018 vom 22. Januar 2019 abspielte. Ohnehin ergibt sich aus diesem Vorbringen kein intensiver exilpolitischer Aktivismus des Beschwerdeführers (vgl. in diesem Zusammenhang das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). Die Verfügung des SEM ist in diesem Punkt zu bestätigen. 9. 9.1 Bezüglich der Beurteilung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers infolge der veränderten Lage in seinem Heimatstaat kann ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es ist trotz der längeren Landesabwesenheit nach wie vor nicht davon auszu-gehen, die heimatlichen Behörden würden beim rückkehrenden Beschwerdeführer annehmen, er sei bestrebt den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und wolle den sri-lankischen Einheitsstaat gefährden. Im Asylverfahren seiner Ehefrau wurde im heute ergehenden Urteil eine asylrelevante Verfolgung ebenfalls verneint. Damit ist auch die Gefahr einer Reflexverfolgung nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfüllt auch ansonsten keine stark risikobegründenden Faktoren; er hat entgegen seinen Ausführungen weder ein angeblich intensives exilpolitisches Engagement noch Verbindungen zu den LTTE noch geltend gemachte frühere Verhaftungen oder Kriegs- und Folternarben nachzuweisen vermocht. Der Umstand, dass er in seiner Rechtsmitteleingabe bereits bekannte Sachver-haltselemente wiederholt und daran festhält, er sei aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen (obwohl in mehreren oben erwähnten Verfahren festgehalten wurde, dass er keine risikobegründenden Faktoren erfülle), ändert daran nichts. 9.2 Auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des letzten Asylverfahrens entstandenen Beweismittel (welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in Sri Lanka beziehen, ohne dabei einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer erkennen zu lassen) bestehen keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer einer der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Er kann folglich weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka eine Gefährdung ableiten. Der Beschwerdeführer vermag auch aus der aktuellen - als volatil zu bezeichnenden - Lage in Sri Lanka nichts für sich abzuleiten. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach speziell der Beschwerdeführer wegen der neuerlichen Präsidentschaftswahlen einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG drohen würden. 9.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat somit das Mehrfachgesuch respektive das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt, soweit es darauf eingetreten ist. 10. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1 [SR 142.31]). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 11.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.3 11.3.1 Das SEM stellte sich in seiner Verfügung auf den Standpunkt, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sei als zulässig und sowohl in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu qualifizieren. Die allgemeine Menschenrechtssituation sei nicht als generell unzulässig zu erachten und vorliegend stehe auch der Grundsatz der Einheit der Familie dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Das Asylgesuch seiner Ehefrau werde nämlich ebenfalls abgelehnt und der Wegweisungsvollzug angeordnet, womit das Familienleben im Heimatstaat fortgeführt werden könne. Der bewaffnete Konflikt sei zudem bereits im Mai 2009 beendet worden. Trotz verschiedener Sicherheitsvorfälle in den vergangenen Jahren sei der Ausnahmezustand im August 2019 aufgehoben worden und die Sicherheitslage könne heute als ruhig bezeichnet werden. Die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei in mehreren Entscheiden durch das SEM selber ausführlich begründet und vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden. Die neuesten Eingaben könnten diese Einschätzung nicht beeinflussen. Die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme würden nicht auf eine akute, lebensgefährdende und im Heimatstaat nicht behandelbare Erkrankung schliessen. So leide er gemäss aktuellstem Arztbericht vom 21. April 2020 unter Nervosität, Angespanntheit und Gereiztheit sowie Schlafproblemen und es seien ihm Kopfschmerzen, Augenprobleme wie auch Arthritis und Vitamin D-Mangel diagnostiziert worden. Diese Beschwerden seien in Sri Lanka behandelbar. Die vom Beschwerdeführer behaupteten psychischen Probleme seien hingegen im Arztbericht nicht thematisiert worden. 11.3.2 In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer diesbezüglich fest, er gehöre einer bestimmten sozialen Gruppe an, womit ihm eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Es müsse eine gründliche Überprüfung des "real risk" erfolgen, was logischerweise eine Gesamtprüfung des rechtserheblichen Sachverhalts voraussetze. Er leide sodann unter gesundheitlichen Problemen, die in seinem Heimatstaat nicht behandelbar seien und ihn im Alltag einschränken würden. Zu berücksichtigen sei auch der schlechte Gesundheitszustand seiner Ehefrau, zumal sich dies massiv auf das Kindeswohl der jungen Tochter auswirken würde. Er selber sei aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht in der Lage, sich alleine um die Tochter zu kümmern. Die Rückweisung der Familie sei folglich weder zulässig noch zumutbar. 11.4 11.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 11.4.3 Sodann ergeben sich nach den vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 11.4.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwer-de Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. 11.4.5 Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 11.4.6 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht bei der heutigen Aktenlage kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und der Beschwerdeführer bringt seinerseits keine individuellen Merkmale glaubhaft vor, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. 11.4.7 Die ablehnende Asylverfügung des SEM bezüglich die Ehefrau des Beschwerdeführers mit heutigem Urteil ebenfalls bestätigt. Demnach hat das SEM hinsichtlich der beantragten Berücksichtigung der Familieneinheit korrekterweise ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug nicht auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV berufen könne. 11.4.8 Der Vollzug der Wegweisung erweist sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 11.5 11.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.5.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Was die allgemeine Situation in Sri Lanka betrifft, aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2-13.4 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Auch die politischen Entwicklungen der letzten Zeit in Sri Lanka - namentlich die vom Beschwerdeführer in wiederholt thematisierte Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und deren Folgen - führen nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste. Die Wahl von Ranil Wickremesinghe am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der bisherigen politischen Elite (vgl. Urteil des BVGer D-2995/2022 vom 21. Juli 2022 E. 13). 11.5.3 Auch in diesem Punkt kann auf die ausführlichen Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort S. 10 ff.), denen der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts Substanziiertes entgegenzubringen vermochte; insbesondere wurde kein weiterer Arztbericht eingereicht. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). 11.5.4 Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Diese Schwelle ist vorliegend nicht erreicht. Gemäss Arztbericht vom 21. April 2020 sind keine weiteren Termine vorgesehen und der Beschwerdeführer nimmt keine Medikamente ein, womit nicht davon auszugehen ist, er werde in seinem Heimatstaat in eine medizinische Notlage geraten (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2268/2020 vom 9. August 2022 E. 7.3.2 oder E-2912/2020 vom 10. August 2022 E. 10.3.4). Der Vollständigkeit halber ist auf die Möglichkeit einer medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) hinzuweisen. 11.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach wie vor als zumutbar. 11.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr gegebenenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der unnötig umfangreichen Eingabe auf Beschwerdeebene sind die Kosten praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: