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D-6166/2010

D-6166/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-03-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am (...) 2009 auf dem Luftweg und gelangte (...) am 30. März 2009 in die Schweiz, wo er am selben Datum um Asyl nach­suchte. Am 2. April 2009 führte das BFM eine Summarbefra­gung durch. Die Anhörung fand am 20. April 2009 statt. A.b. Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus B._______ - legte dar, sich in seinem Heimatland nicht politisch betä­tigt zu haben. Von 2004 bis 2006 habe er in C._______ auf Baustellen sei­nes Onkels gearbeitet. Im März 2006 sei er von Soldaten der sri-lanki­schen Armee im Rahmen einer Razzia im Dorf verhaftet und nach D._______ gebracht worden. Dort habe man ihn befragt und geschlagen. Nach einer Woche sei er unter der Auflage einer wöchentlichen Melde­pflicht wieder freigekommen. Er habe diese unter prekären Bedingungen befolgt, bis sie ihm am 14. Januar 2007 erlassen worden sei. Am selben Datum hätten aber zwei zivil gekleidete CID-Beamte (mutmasslich) ver­sucht, ihn bei D._______ zu töten. Er habe sich dem befürchteten Zugriff ent­ziehen können und sei mit dem Bus nach E._______ zu einem Bekannten gefahren. Ausserdem sei im Januar 2007 einer seiner Freunde getötet wor­den. Er habe sich mit Hilfe des Onkels ein Clearance-Zertifikat be­schafft und sei im März 2007 via F._______ nach G._______ weiterge­reist. Von dort aus habe er sich im Sommer 2007 nach H._______ bege­ben. Er sei in der Stadt offiziell registriert gewesen. Zusammen mit seiner Mutter habe er in einem gemieteten Zimmer gewohnt. Am 5. März 2008 sei er zuhause festgenom­men und in I._______ auf einem Polizeiposten für vier Monate inhaftiert worden. Ein eingeschalteter Anwalt habe seine Freilassung vorerst nicht be­wirken können. Gegen Bestechung sei er im Juli 2008 freigekommen. Nach einer Bombenexplosion in I._______ sei er am 12. Oktober 2008 er­neut festgenommen worden. Die Sicherheitskräfte hätten ihn nach J._______ gebracht, oftmals verhört und gefoltert. Man habe ihn beschul­digt, die Bombe gelegt zu haben. Am 15. Januar 2009 habe er mit Hilfe eines Polizisten aus der Haft fliehen können. Danach habe er bis zur Ausreise in H._______ versteckt gelebt. Im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka befürchte er ernsthafte Nachteile seitens der Sicherheitskräfte. Auch sein Bruder stehe unter Druck. Ausgereist sei er mit seinem eigenen Pass. A.c. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Identitätskarte in Ko­pie und einen Geburtsschein zu den Akten. A.d. Am 24. Juli 2009 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Beweis­mittel. Es handelte sich dabei um eine Haftbestätigung, die Kopie des Reise­passes und Schulunterlagen. B. Mit Verfügung vom 29. Juli 2010 - eröffnet am 30. Juli 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei­gen­schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz erach­tete die Verfolgungsvorbringen für unglaubhaft. C. C.a. Mit Eingabe vom 30. August 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Bun­desver­waltungsgericht durch seine Rechtsvertretung die Auf­he­bung des vorinstanz­lichen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingsei­gen­schaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststel­lung der Un­zulässig­keit respek­tive Unzumut­barkeit des Wegweisungsvoll­zugs ver­bunden mit der vorläufigen Auf­nahme in der Schweiz sowie in pro­zes­sua­ler Hinsicht den Verzicht auf die Auferlegung eines Kostenvor­schusses. C.b. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Bestätigung für seine Bedürftigkeit, einen fremdsprachigen Auszug aus dem Wahlregister in Sri Lanka (inklusive englischsprachige Übersetzung) sowie eine nota­riell beglaubigte eidesstattliche Erklärung seines Bruders zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2010 stellte das Bundesver­wal­tungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und ver­zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Vernehmlas­sung vom 7. September 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 27. September 2010 hielt der Beschwerdeführer an sei­nen bisheri­gen Vorbringen fest.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behör­den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver­waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwer­defüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine sol­che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plau­sibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Dar­über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er­scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin­gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar­stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit­wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdefüh­rers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge­richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As­pekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamt­würdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts­darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der vormaligen Be­schwerdeinstanz begründete Rechtsprechung in Entscheidungen und Mit­teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen, welche vom Bundes­verwal­tungsgericht weitergeführt wird).

E. 4.1 Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerde­führers verneint. Seine Aussagen seien logisch nicht nachvoll­ziehbar. Es sei nicht einzusehen, weshalb ihn die Sicherheits­kräfte wiederholt für lange Zeit inhaftiert und ihm nach dem Leben getrach­tet hätten, obwohl er mit den LTTE nichts zu tun gehabt habe. Zu­dem würde eine Person, die wirklich gesucht werde, auch gegen Geld keine Clearance bekom­men. Nicht nachvollziehbar sei ferner, dass man ihn in I._______ ohne Be­fragung vier Monate lang festgehalten habe. Nicht einzusehen sei fer­ner, weshalb man nach der Explosion nur ihn verhaftet habe, obwohl da­für zahlreiche Personen in der Umgebung in Frage gekommen wären. Unre­alistisch mute an, dass eine Person ohne ersichtlichen Grund 20 Mal befragt werde. Auch die angeblichen Fluchtumstände aus der zweiten Haft in H._______ seien nicht nach­vollziehbar. Im Weiteren würde eine aus der Haft geflohene Person nicht das Risiko auf sich nehmen, mit dem eige­nen Pass kontrolliert auszureisen, da sie mit der Verhaftung am Flugha­fen rechnen müsste. Zudem habe er die Entlassung aus der ersten Haft in H._______ und die zuvor erfolgte Festnahme in zeitlicher Hinsicht wi­dersprüchlich dargelegt. Auch die Anzahl der Personen, welche mit ihm in einem Raum gewesen seien, habe er unterschiedlich zu Protokoll gege­ben. Nicht übereinstimmend habe er sich ferner zur Person, welche Geld für die Haftentlassung geleistet habe (Mutter beziehungsweise On­kel), geäussert. Schliesslich habe er bei der Summarbefragung angege­ben, keine Kopie des Reisepasses gemacht zu haben. In der Folge habe er gleichwohl eine Kopie des Dokuments eingereicht. Ausserdem müss­ten seine Aussagen als unsubstanziiert qualifiziert werden. Die Angaben zum Verlauf der Inhaftierungen wirkten stereotyp und klischeehaft. Auch die Schilderung der beteiligten Personen und der Fragen der Soldaten er­weckten nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem. Zudem sei er kaum in der Lage gewesen, Angaben zu Gesprächen mit dem Anwalt oder zu den genauen Umständen der Freilassung nach der ersten Haft zu ma­chen. Gemäss eingereichter Haftbestätigung sei er zwar am 5. März 2008 festgenommen worden. Solche Dokumente seien indes leicht käuflich zu er­werben. Zudem sei nicht einzusehen, weshalb er eine Bestätigung für die Inhaftierung, nicht aber eine solche für die Entlassung beigebracht habe.

E. 4.2 In der Rekurseingabe macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Akten geltend, das BFM habe sich mit seinen individuellen Vorbringen und der speziellen Situation vor Ort nicht genügend auseinandergesetzt. Es habe keine detaillierte Beurteilung der Verfolgungsfurcht gemacht, ob­wohl eine solche auch ohne bereits erlittene Verfolgungsmassnahmen asyl­begründend sein könne. Somit liege eine Verletzung der Begründungs­pflicht vor. Das BFM sei auf die Tatsache, dass er in C._______ gearbeitet habe, in keiner Weise eingegangen. Die Einschätzung, es sei nicht nachvollziehbar, dass er ohne Bezüge zu den LTTE gleich­wohl dreimal Inhaftierungen erlitten habe, leuchte schon insofern nicht ein, als es den Behörden im Rahmen dieser Massnahmen eben gerade darum ge­gangen sei, allfällige Bezüge zu den LTTE zu erhellen. Die Haft im Nor­den sei wegen allfälliger Kooperation mit den LTTE in C._______ er­folgt. In H._______ sei er zuerst von der Polizei und später von der STP fest­genommen worden. Die Polizei habe ihn als aus dem Norden stammen­den Tamilen generell der LTTE-Nähe verdächtigt. Die zweite Fest­nahme sei wegen der zufälligen Nähe zu einer Bombenexplosion ange­ordnet worden. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise habe er im Übrigen nicht ausgesagt, als Einziger festgenommen worden zu sein. Auch die angebliche Substanzlosigkeit der Vorbringen bestehe nicht; viel­mehr habe er wiederholt Aussagen gemacht, die allen sogenannten Reali­tätskriterien genügen würden. Seine schlimmen Erlebnisse hätten in der Sachverhaltsdarstellung und in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids keinen Eingang gefunden. Auch die vom BFM monierten Wider­sprüche in den Aussagen bestünden nicht beziehungsweise seien nicht wesentlicher Natur. Die unterschiedlichen Angaben zum Zeitpunkt der Festnahme bei und der Entlassung aus der ersten Haft in H._______ be­ruhten auf einem Versprecher beziehungsweise mutmasslich auf ei­nem Übersetzungsfehler. Auch die Anzahl der Personen, welche mit ihm in einem Raum gewesen seien, habe er entgegen der diesbezüglichen vor­instanzlichen Erwägung nicht unterschiedlich zu Protokoll gegeben. Letzt­lich sei auch die Angabe über die Bezahlung des Lösegeldes nicht wi­dersprüchlich. Der Onkel habe die Geldsumme beschafft und der Mut­ter zur Aushändigung übergeben.

E. 4.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dem eingereichten Auszug aus dem Wählerregister könnten keine Hinweise auf eine Verfol­gung des Beschwerdeführers entnommen werden. Das Bestätigungsschrei­ben seines Bruders sei als Gefälligkeitsdokument zu werten.

E. 4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, das BFM gehe leicht­fertig und vorschnell von der fehlenden Beweistauglichkeit der einge­reichten Haftbestätigung aus. Diese Beweiswürdigung sei willkür­lich, zumal es ohne weiteres möglich wäre, die Echtheit der Haftbestäti­gung über die Schweizer Botschaft in H._______ überprüfen zu lassen.

E. 5 Die vom Beschwerdeführer gerügten Gehörsverletzungen können den vor­liegenden Akten nicht entnommen werden. Das BFM hat gemäss Sach­verhalt und Erwägungen der Herkunft des Beschwerdeführers und sei­nem Aufenthalt in H._______ verbunden mit den dafür jeweils geltend ge­machten Verfolgungsvorbringen hinreichend Rechnung getragen und die Glaubhaftigkeit einer asylrelevant erfolgten oder drohenden Verfol­gung in ausführlichen Erwägungen verneint. Dass es dabei spezifische Ver­folgungsmuster vor Ort oder seine persönliche Situation nicht adäquat berücksichtigt hätte, geht aus der Verfügung entgegen den Beschwerdevor­bringen nicht hervor. Auch die Würdigung der eingereich­ten Haftbestätigung ist insofern nicht zu beanstanden, als sie gemäss nach­folgenden Ausführungen ohnehin keine asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung zu belegen vermag. Die beantragte Überprüfung des Doku­ments vor Ort erübrigt sich schon aus diesem Grund. Nach dem Ge­sagten liegt weder eine unzureichende Feststellung oder falsche Würdi­gung des entscheidrelevanten Sachverhalts noch eine Verletzung der Be­gründungspflicht seitens der Vorinstanz vor.

E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Abwägung sämtlicher Aussagen vielmehr zum Schluss, dass das BFM im Ergebnis zu Recht von der fehlen­den Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise fehlender Verfolgungs­furcht im Zeitpunkt der Ausreise ausging.

E. 6.1 Vorab drängt sich indes eine gewisse Differenzierung der Verfolgungs­vorbringen des Beschwerdeführers auf. So macht er geltend, im März 2006 von Soldaten der srilankischen Armee im Rahmen einer Raz­zia im Dorf verhaftet worden zu sein. Dies erscheint aufgrund der da­mals angespannten Lage nicht als ausgeschlossen. Auch allfällige behördli­che Behelligungen in H._______ wie vorübergehende Festnahmen sind nicht zum Vornherein unglaubhaft, zumal er gewisse Ele­mente von Festnahmen nicht ohne Realkennzeichen schilderte. Hinge­gen kann nicht geglaubt werden, dass er im vorgebrachten Sinne einer ge­zielten und intensiven Verfolgung im Ausmass der angeblichen jeweili­gen Haftdauer beziehungsweise durch ihm nach dem Leben trachtende CID-Beamte im Norden ausgesetzt war.

E. 6.1.1 So hat er die angebliche und gegen ihn gerichtete Tötungsabsicht der beiden CID-Beamten in D._______ wiederholt ausgespro­chen stereotyp geschildert (A 1/14 S. 8 f.; A 8/20 Antworten 15 und 35 ff.). Seine Befürchtungen vermögen so nicht den Eindruck einer realen Ge­fahr zu vermitteln. Anzufügen ist, dass im eingereichten Schreiben seines Bruders vom 17. August 2010 festgehalten wird, er sei nach der Entlas­sung aus D._______ einer täglichen Meldepflicht unterworfen gewesen. Diese habe nach ungefähr einem Monat geendet. Er selbst gab indes an, im März 2006 festgenommen worden zu sein und nach der Entlassung eine Woche später einer wöchentlichen Meldepflicht unterstanden zu ha­ben. Sie sei ihm im Januar 2007 erlassen worden (A 1/14 S. 8 f; A 8/20 Ant­wort 15). Aufgrund dieser widersprüchlichen Darlegungen wird die Un­glaubhaftigkeit des angeblich Erlebten bestätigt. Dies umso mehr, als es ihm im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen gelungen sein soll, für die anschliessende Fahrt nach G._______ einen Passierschein zu beschaffen und er eine Kontrolle während der Reise ohne Behelligungen überstan­den habe (A 8/20 Antworten 46 ff.).

E. 6.1.2 Nach der ersten Festnahme in H._______ sei er während vier Mona­ten gar nicht respektive lediglich einmal befragt worden (A 1/14 S. 8 f.; A 8/20 Antwort 72). Dies wirkt in der Tat realitätsfremd. Den Zeitpunkt der be­sagten Festnahme vermochte er gemäss den zutreffenden vorinstanzli­chen Erwägungen nicht übereinstimmend anzugeben. Die diesbezügli­chen Erklärungsversuche in der Beschwerde wirken mangels Stichhaltig­keit nicht überzeugend; auch Anhaltspunkte für Übersetzungsprobleme be­stehen nicht (A 8/20 S. 2 unten). Zudem wirkt der angebliche viermona­tige Aufenthalt im Gewahrsam der Behörden trotz teilweise etwas detaillierte­ren Schilderungen überwiegend realitätsfremd, da er sich wieder­holt stereotyp äusserte (A 8/20 Antworten 59 ff.). Die eingereichte Bestätigung der srilankischen Behörden belegt im Falle ihrer Echtheit ledig­lich eine erfolgte Inhaftierung, welche gemäss obenstehenden Erwä­gungen nicht ausgeschlossen werden kann; eine viermonatige Haft unter den geltend gemachten Umständen kann das Dokument indes offensicht­lich nicht untermauern.

E. 6.1.3 Auch die zweite geltend gemachte Haft in H._______ wirkt in Berück­sichtigung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers nicht glaub­haft. Seine Schilderungen muten wiederholt konstruiert an und können nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem vermitteln. Realkennzeichen, welche die vorgebrachten Misshandlungen als tatsächlich erfolgt erschei­nen lassen würden, fehlen weitestgehend (A 8/20 Antworten 96 ff.). Zu­dem ist entgegen den Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich, weshalb die Sicherheitskräfte ausgerechnet gegen den Beschwerdeführer, wel­cher keinerlei politische Aktivitäten und namentlich keine solchen für die LTTE erwähnte, wiederholt und in der geschilderten Intensität hätten vorge­hen sollen. Diese Einschätzung wird auch dadurch bestätigt, dass er die Flucht aus dem angeblich mehrwöchigen Gewahrsam wiederum aus­gesprochen stereotyp darlegte (A 1/9 S. 8 f.; A 8/20 Antworten 152 f. und 165). Ausserdem geht aus den Akten hervor, dass er sich nach der an­geblichen Flucht aus dem Polizeigewahrsam offenbar wieder in der bishe­rigen Wohnung zusammen mit seiner Mutter und mithin dem angebli­chen Festnahmeort der ersten Verhaftung aufhielt, was erneut ge­gen eine drohende zielgerichtete Verfolgung spricht (A 1/14 S. 2 f.; A 8/20 Antworten 154 f.; S. 2 der Replik vom 27. September 2010). Das Beschwer­devorbringen, dabei habe es sich um eine andere als die bishe­rige Wohnung gehandelt, lässt sich mit den erwähnten Protokollstellen kaum vereinbaren.

E. 6.2 Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, Sri Lanka mit seinem eigenen Pass, welcher im August 2007 in H._______ verlängert worden sei, legal und kontrolliert verlassen zu haben (A 1/14 S. 6 und 10; A 8/20 Antwort 11). Auch in diesem Lichte besehen bestand demnach keine asylrele­vante Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr im Zeitpunkt der Ausreise. Das bereits erwähnte Schreiben seines Bruders vom 17. August 2010, in welchem auch weitere Verfolgungen thematisiert werden, ist als Gefällig­keitsdokument offensichtlich nicht geeignet, diese zu untermauern.

E. 7.1 Darüber hinaus ist an dieser Stelle auf die markant veränderte Lage im Heimatland des Beschwerdeführers seit seiner Ausreise einzugehen (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil BVGE E-6620/2008 vom 27. Oktober 2011). Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse erklärte den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungskader der LTTE ist der Medienberichterstat­tung zufolge komplett ausgelöscht wor­den. Hinweise auf noch aktive LTTE-Ka­der im Norden Sri Lankas gibt es laut SFH keine. Die höchstrangigen LTTE-Kader waren entweder gefangen ge­nommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupillai Prabha­karan), oder sie konnten das Land verlassen. Trotz dieser Ver­ände­rungen gibt es Personenkreise, die seit Beendigung des militäri­schen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausge­setzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Be­endi­gung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbin­dung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Gene­rals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbran­che tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kriti­sieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Per­sonen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewie­sene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Perso­nen, die über beträchtliche finan­zielle Mittel verfügen (siehe die aus­führliche Darstellung der Personengrup­pen im erwähnten Urteil BVGE E-6220/2006 E. 8).

E. 7.2 Aus den Akten gehen nach dem Gesagten keine glaubhaften Anhalts­punkte dafür hervor, dass der Beschwerdeführer seitens der sri-lanki­schen Behörden heute als oppositionell aktiv wahrgenommen würde oder sonst einer dieser Risikogruppen zugehörig erklärt werden müsste. Er vermochte nicht glaubhaft zu machen, relevanten Be­helligungen sei­tens der Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen zu sein. Solche Behelligun­gen erscheinen auch aufgrund seiner vorgebrach­ten finanziel­len Situation aktuell nicht als hinreichend wahrscheinlich. Eine Gefähr­dung nach der Rückkehr wegen Kontakten zu LTTE-Kadern im Ausland liegt insofern nicht auf der Hand, als der blosse Aufenthalt in der Schweiz noch kein eigentliches persönliches Risikoprofil ausmacht. Dies umso weni­ger, als der Beschwerdeführer nie geltend machte, vor der Ausreise für die LTTE aktiv gewesen zu sein.

E. 8.1 Zusammenfassend ist somit nicht davon auszugehen, dass der Be­schwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise von den sri-lankischen Sicher­heitskräften landesweit gesucht wurde oder in naher Zu­kunft eine Verfol­gung zu befürchten hätte. Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdefüh­rer Sri Lanka aus anderen als den von ihm geltend gemach­ten Gründen verliess; auch im heutigen Zeitpunkt muss nicht ange­nommen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernst­hafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Damit erübrigt es sich, auf weitere, vom BFM erwähnte und vom Beschwerdeführer in Ab­rede gestellte Ungereimtheiten in den Aussagen näher einzugehen, weil diese am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern ver­mögen.

E. 8.2 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be­schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnte. Das BFM hat das Asylgesuch damit zu Recht abgewie­sen. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen.

E. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­ent­haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer­recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. De­zember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschen­rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterwor­fen werden.

E. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh­rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh­rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge­richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter­ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdefüh­rers lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzuläs­sig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so­wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zuläs­sig.

E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbeson­dere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Per­son bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge­setzt wäre.

E. 10.3.1 Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewen­det, das heisst bei Ausländerin­nen und Ausländern, die mangels persönli­cher Ver­folgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen­schaft noch jene des völker­rechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfül­len, je­doch wegen der Fol­gen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation all­ge­mei­ner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weite­ren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rück­kehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut not­wendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus ob­jektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit gros­ser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesund­heitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä­ren (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1, mit weiteren Verweisen).

E. 10.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2010 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, eine Rückkehr des Be­schwerdeführers nach K.______ sei angesichts der - damals herr­schenden - Lage nicht zumutbar. Von einer generellen Unzumutbar­keit einer Wohnsitznahme im Süden und Westen des Landes könne je­doch nicht gesprochen werden. Zudem gebe es auch keine individuellen Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges spre­chen würden. Der Beschwerdeführer habe vor der Ausreise rund zwei Jahre in H._______ gelebt und sei behördlich angemeldet gewesen. Zudem habe er eine gute Ausbildung und nicht geltend gemacht, in H._______ unter existenziellen Problemen gelitten zu haben. Vielmehr habe ihn ein Onkel namhaft finanziell unterstützt. In der Vernehm­lassung erwähnte das BFM eine weiter verbesserte Situation vor Ort.

E. 10.3.3 In der Rekurseingabe und in der Replik verwies der Beschwerdefüh­rer auf die prekäre Situation für Tamilen auch in H._______. Die Lage habe sich nach dem offiziellen Kriegsende gemäss verschiede­nen Publikationen wenig verändert. Das BFM gebe seine Quellen für die an­gebliche Verbesserung nicht preis. Überdies verfüge er über kein sozia­les Netz im Süden des Landes und spreche nicht Singhalesisch. Seine Mutter sei wieder ins Dorf zurückgekehrt, was sich auch aus dem ein­gereichten Auszug aus dem Wahlregister ergebe. Entgegen der Behaup­tung des BFM habe er durchaus Probleme in H._______ gehabt.

E. 10.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im erwähnten Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine neue Beurteilung der allgemei­nen Lage sowie der Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas unter dem Sicher­heitsaspekt vorgenommen und hat dazu im Wesentlichen das Fol­gende festgehalten: Gemäss übereinstimmenden Berichten ist heute von einer seit Ende des be­waffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Sicherheitslage in Sri Lanka auszuge­hen, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungs­prozess befindet. Auch vom UNHCR wird diese Einschät­zung bestätigt. Die Lage präsentiert sich jedoch nicht in allen Landestei­len gleich: In den Nord- und Ostprovinzen hat sich jedoch die Lage nach übereinstimmenden Quellen weitgehend stabilisiert und normalisiert. Die seit 2009 erfolgte Entspannung der Sicherheitslage ist auch für die lokale Bevölkerung spürbar, und der Fortschritt ist erkennbar geworden: Die Infra­struktur wird ausgebaut (Aufbau neuer Strassen und Brücken sowie Elektrizitäts- und Fernmeldeleitungen). Beobachter sprechen in diesem Zu­sammenhang von grossangelegten Entwicklungsprojekten (vgl. BVGE 6220/2006 vom 27. Oktober 2011, E. 13.1, mit weiteren Hinweisen).

E. 10.3.5 Angesichts der neusten Lagebeurteilung erschiene der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers selbst nach B._______ un­ter zu prüfenden Umständen wieder als allfällig zumutbar. Abgesehen davon ver­fügt der Be­schwerdeführer aber in H._______ über die Möglichkeit, sich dort wieder nieder­zulassen, zumal er vor seiner Ausreise längere Zeit dort gelebt hat und behördlich angemeldet war. Entgegen den Be­schwerdevorbringen vermochte er seine dortigen Probleme in der geltend gemachten Form nicht glaubhaft zu machen. Es mag im Sinne der Be­schwerdevorbringen und dem eingereichten Beweismittel zwar zutreffen, dass seine Mutter nach M._______ zurückgekehrt ist. Ein erneuter (vorüberge­hender) Aufenthalt ihrerseits in H._______ erscheint aber - so auch in Würdigung einer gewissen Finanzkraft des Onkels des Beschwerde­füh­rers - in keiner Weise als ausgeschlossen, sollte dies der Beschwerdeführer für unabdingbar erachten. Abgesehen davon legte er dar, auch sein Onkel sei (offenbar seinetwegen) nach H._______ gereist (A 8/20 Antwort 76). Jedenfalls dürfte der Beschwerdeführer bei der Wohnsitz­nahme in H._______ nach wie vor auf die Unterstüt­zung von Angehö­rigen zählen dürfen. Zudem verfügt er über Arbeitserfahrung im Bau­gewerbe und eine gute Schulbildung (A 1/14 S. 2 ff.). Nach dem Gesag­ten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 10.4 Dem Beschwerdeführer obliegt es schliesslich, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi­gen Rei­sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes­halb der Voll­zug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 10.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den Wegweisungs­vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifi­ziert hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Auf­nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6166/2010/sed Urteil vom 20. März 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Juli 2010 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am (...) 2009 auf dem Luftweg und gelangte (...) am 30. März 2009 in die Schweiz, wo er am selben Datum um Asyl nach­suchte. Am 2. April 2009 führte das BFM eine Summarbefra­gung durch. Die Anhörung fand am 20. April 2009 statt. A.b. Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus B._______ - legte dar, sich in seinem Heimatland nicht politisch betä­tigt zu haben. Von 2004 bis 2006 habe er in C._______ auf Baustellen sei­nes Onkels gearbeitet. Im März 2006 sei er von Soldaten der sri-lanki­schen Armee im Rahmen einer Razzia im Dorf verhaftet und nach D._______ gebracht worden. Dort habe man ihn befragt und geschlagen. Nach einer Woche sei er unter der Auflage einer wöchentlichen Melde­pflicht wieder freigekommen. Er habe diese unter prekären Bedingungen befolgt, bis sie ihm am 14. Januar 2007 erlassen worden sei. Am selben Datum hätten aber zwei zivil gekleidete CID-Beamte (mutmasslich) ver­sucht, ihn bei D._______ zu töten. Er habe sich dem befürchteten Zugriff ent­ziehen können und sei mit dem Bus nach E._______ zu einem Bekannten gefahren. Ausserdem sei im Januar 2007 einer seiner Freunde getötet wor­den. Er habe sich mit Hilfe des Onkels ein Clearance-Zertifikat be­schafft und sei im März 2007 via F._______ nach G._______ weiterge­reist. Von dort aus habe er sich im Sommer 2007 nach H._______ bege­ben. Er sei in der Stadt offiziell registriert gewesen. Zusammen mit seiner Mutter habe er in einem gemieteten Zimmer gewohnt. Am 5. März 2008 sei er zuhause festgenom­men und in I._______ auf einem Polizeiposten für vier Monate inhaftiert worden. Ein eingeschalteter Anwalt habe seine Freilassung vorerst nicht be­wirken können. Gegen Bestechung sei er im Juli 2008 freigekommen. Nach einer Bombenexplosion in I._______ sei er am 12. Oktober 2008 er­neut festgenommen worden. Die Sicherheitskräfte hätten ihn nach J._______ gebracht, oftmals verhört und gefoltert. Man habe ihn beschul­digt, die Bombe gelegt zu haben. Am 15. Januar 2009 habe er mit Hilfe eines Polizisten aus der Haft fliehen können. Danach habe er bis zur Ausreise in H._______ versteckt gelebt. Im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka befürchte er ernsthafte Nachteile seitens der Sicherheitskräfte. Auch sein Bruder stehe unter Druck. Ausgereist sei er mit seinem eigenen Pass. A.c. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Identitätskarte in Ko­pie und einen Geburtsschein zu den Akten. A.d. Am 24. Juli 2009 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Beweis­mittel. Es handelte sich dabei um eine Haftbestätigung, die Kopie des Reise­passes und Schulunterlagen. B. Mit Verfügung vom 29. Juli 2010 - eröffnet am 30. Juli 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei­gen­schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz erach­tete die Verfolgungsvorbringen für unglaubhaft. C. C.a. Mit Eingabe vom 30. August 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Bun­desver­waltungsgericht durch seine Rechtsvertretung die Auf­he­bung des vorinstanz­lichen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingsei­gen­schaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststel­lung der Un­zulässig­keit respek­tive Unzumut­barkeit des Wegweisungsvoll­zugs ver­bunden mit der vorläufigen Auf­nahme in der Schweiz sowie in pro­zes­sua­ler Hinsicht den Verzicht auf die Auferlegung eines Kostenvor­schusses. C.b. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Bestätigung für seine Bedürftigkeit, einen fremdsprachigen Auszug aus dem Wahlregister in Sri Lanka (inklusive englischsprachige Übersetzung) sowie eine nota­riell beglaubigte eidesstattliche Erklärung seines Bruders zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2010 stellte das Bundesver­wal­tungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und ver­zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Vernehmlas­sung vom 7. September 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 27. September 2010 hielt der Beschwerdeführer an sei­nen bisheri­gen Vorbringen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behör­den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver­waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwer­defüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine sol­che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plau­sibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Dar­über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er­scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin­gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar­stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit­wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdefüh­rers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge­richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As­pekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamt­würdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts­darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der vormaligen Be­schwerdeinstanz begründete Rechtsprechung in Entscheidungen und Mit­teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen, welche vom Bundes­verwal­tungsgericht weitergeführt wird). 4. 4.1. Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerde­führers verneint. Seine Aussagen seien logisch nicht nachvoll­ziehbar. Es sei nicht einzusehen, weshalb ihn die Sicherheits­kräfte wiederholt für lange Zeit inhaftiert und ihm nach dem Leben getrach­tet hätten, obwohl er mit den LTTE nichts zu tun gehabt habe. Zu­dem würde eine Person, die wirklich gesucht werde, auch gegen Geld keine Clearance bekom­men. Nicht nachvollziehbar sei ferner, dass man ihn in I._______ ohne Be­fragung vier Monate lang festgehalten habe. Nicht einzusehen sei fer­ner, weshalb man nach der Explosion nur ihn verhaftet habe, obwohl da­für zahlreiche Personen in der Umgebung in Frage gekommen wären. Unre­alistisch mute an, dass eine Person ohne ersichtlichen Grund 20 Mal befragt werde. Auch die angeblichen Fluchtumstände aus der zweiten Haft in H._______ seien nicht nach­vollziehbar. Im Weiteren würde eine aus der Haft geflohene Person nicht das Risiko auf sich nehmen, mit dem eige­nen Pass kontrolliert auszureisen, da sie mit der Verhaftung am Flugha­fen rechnen müsste. Zudem habe er die Entlassung aus der ersten Haft in H._______ und die zuvor erfolgte Festnahme in zeitlicher Hinsicht wi­dersprüchlich dargelegt. Auch die Anzahl der Personen, welche mit ihm in einem Raum gewesen seien, habe er unterschiedlich zu Protokoll gege­ben. Nicht übereinstimmend habe er sich ferner zur Person, welche Geld für die Haftentlassung geleistet habe (Mutter beziehungsweise On­kel), geäussert. Schliesslich habe er bei der Summarbefragung angege­ben, keine Kopie des Reisepasses gemacht zu haben. In der Folge habe er gleichwohl eine Kopie des Dokuments eingereicht. Ausserdem müss­ten seine Aussagen als unsubstanziiert qualifiziert werden. Die Angaben zum Verlauf der Inhaftierungen wirkten stereotyp und klischeehaft. Auch die Schilderung der beteiligten Personen und der Fragen der Soldaten er­weckten nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem. Zudem sei er kaum in der Lage gewesen, Angaben zu Gesprächen mit dem Anwalt oder zu den genauen Umständen der Freilassung nach der ersten Haft zu ma­chen. Gemäss eingereichter Haftbestätigung sei er zwar am 5. März 2008 festgenommen worden. Solche Dokumente seien indes leicht käuflich zu er­werben. Zudem sei nicht einzusehen, weshalb er eine Bestätigung für die Inhaftierung, nicht aber eine solche für die Entlassung beigebracht habe. 4.2. In der Rekurseingabe macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Akten geltend, das BFM habe sich mit seinen individuellen Vorbringen und der speziellen Situation vor Ort nicht genügend auseinandergesetzt. Es habe keine detaillierte Beurteilung der Verfolgungsfurcht gemacht, ob­wohl eine solche auch ohne bereits erlittene Verfolgungsmassnahmen asyl­begründend sein könne. Somit liege eine Verletzung der Begründungs­pflicht vor. Das BFM sei auf die Tatsache, dass er in C._______ gearbeitet habe, in keiner Weise eingegangen. Die Einschätzung, es sei nicht nachvollziehbar, dass er ohne Bezüge zu den LTTE gleich­wohl dreimal Inhaftierungen erlitten habe, leuchte schon insofern nicht ein, als es den Behörden im Rahmen dieser Massnahmen eben gerade darum ge­gangen sei, allfällige Bezüge zu den LTTE zu erhellen. Die Haft im Nor­den sei wegen allfälliger Kooperation mit den LTTE in C._______ er­folgt. In H._______ sei er zuerst von der Polizei und später von der STP fest­genommen worden. Die Polizei habe ihn als aus dem Norden stammen­den Tamilen generell der LTTE-Nähe verdächtigt. Die zweite Fest­nahme sei wegen der zufälligen Nähe zu einer Bombenexplosion ange­ordnet worden. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise habe er im Übrigen nicht ausgesagt, als Einziger festgenommen worden zu sein. Auch die angebliche Substanzlosigkeit der Vorbringen bestehe nicht; viel­mehr habe er wiederholt Aussagen gemacht, die allen sogenannten Reali­tätskriterien genügen würden. Seine schlimmen Erlebnisse hätten in der Sachverhaltsdarstellung und in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids keinen Eingang gefunden. Auch die vom BFM monierten Wider­sprüche in den Aussagen bestünden nicht beziehungsweise seien nicht wesentlicher Natur. Die unterschiedlichen Angaben zum Zeitpunkt der Festnahme bei und der Entlassung aus der ersten Haft in H._______ be­ruhten auf einem Versprecher beziehungsweise mutmasslich auf ei­nem Übersetzungsfehler. Auch die Anzahl der Personen, welche mit ihm in einem Raum gewesen seien, habe er entgegen der diesbezüglichen vor­instanzlichen Erwägung nicht unterschiedlich zu Protokoll gegeben. Letzt­lich sei auch die Angabe über die Bezahlung des Lösegeldes nicht wi­dersprüchlich. Der Onkel habe die Geldsumme beschafft und der Mut­ter zur Aushändigung übergeben. 4.3. In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dem eingereichten Auszug aus dem Wählerregister könnten keine Hinweise auf eine Verfol­gung des Beschwerdeführers entnommen werden. Das Bestätigungsschrei­ben seines Bruders sei als Gefälligkeitsdokument zu werten. 4.4. In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, das BFM gehe leicht­fertig und vorschnell von der fehlenden Beweistauglichkeit der einge­reichten Haftbestätigung aus. Diese Beweiswürdigung sei willkür­lich, zumal es ohne weiteres möglich wäre, die Echtheit der Haftbestäti­gung über die Schweizer Botschaft in H._______ überprüfen zu lassen.

5. Die vom Beschwerdeführer gerügten Gehörsverletzungen können den vor­liegenden Akten nicht entnommen werden. Das BFM hat gemäss Sach­verhalt und Erwägungen der Herkunft des Beschwerdeführers und sei­nem Aufenthalt in H._______ verbunden mit den dafür jeweils geltend ge­machten Verfolgungsvorbringen hinreichend Rechnung getragen und die Glaubhaftigkeit einer asylrelevant erfolgten oder drohenden Verfol­gung in ausführlichen Erwägungen verneint. Dass es dabei spezifische Ver­folgungsmuster vor Ort oder seine persönliche Situation nicht adäquat berücksichtigt hätte, geht aus der Verfügung entgegen den Beschwerdevor­bringen nicht hervor. Auch die Würdigung der eingereich­ten Haftbestätigung ist insofern nicht zu beanstanden, als sie gemäss nach­folgenden Ausführungen ohnehin keine asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung zu belegen vermag. Die beantragte Überprüfung des Doku­ments vor Ort erübrigt sich schon aus diesem Grund. Nach dem Ge­sagten liegt weder eine unzureichende Feststellung oder falsche Würdi­gung des entscheidrelevanten Sachverhalts noch eine Verletzung der Be­gründungspflicht seitens der Vorinstanz vor.

6. Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Abwägung sämtlicher Aussagen vielmehr zum Schluss, dass das BFM im Ergebnis zu Recht von der fehlen­den Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise fehlender Verfolgungs­furcht im Zeitpunkt der Ausreise ausging. 6.1. Vorab drängt sich indes eine gewisse Differenzierung der Verfolgungs­vorbringen des Beschwerdeführers auf. So macht er geltend, im März 2006 von Soldaten der srilankischen Armee im Rahmen einer Raz­zia im Dorf verhaftet worden zu sein. Dies erscheint aufgrund der da­mals angespannten Lage nicht als ausgeschlossen. Auch allfällige behördli­che Behelligungen in H._______ wie vorübergehende Festnahmen sind nicht zum Vornherein unglaubhaft, zumal er gewisse Ele­mente von Festnahmen nicht ohne Realkennzeichen schilderte. Hinge­gen kann nicht geglaubt werden, dass er im vorgebrachten Sinne einer ge­zielten und intensiven Verfolgung im Ausmass der angeblichen jeweili­gen Haftdauer beziehungsweise durch ihm nach dem Leben trachtende CID-Beamte im Norden ausgesetzt war. 6.1.1. So hat er die angebliche und gegen ihn gerichtete Tötungsabsicht der beiden CID-Beamten in D._______ wiederholt ausgespro­chen stereotyp geschildert (A 1/14 S. 8 f.; A 8/20 Antworten 15 und 35 ff.). Seine Befürchtungen vermögen so nicht den Eindruck einer realen Ge­fahr zu vermitteln. Anzufügen ist, dass im eingereichten Schreiben seines Bruders vom 17. August 2010 festgehalten wird, er sei nach der Entlas­sung aus D._______ einer täglichen Meldepflicht unterworfen gewesen. Diese habe nach ungefähr einem Monat geendet. Er selbst gab indes an, im März 2006 festgenommen worden zu sein und nach der Entlassung eine Woche später einer wöchentlichen Meldepflicht unterstanden zu ha­ben. Sie sei ihm im Januar 2007 erlassen worden (A 1/14 S. 8 f; A 8/20 Ant­wort 15). Aufgrund dieser widersprüchlichen Darlegungen wird die Un­glaubhaftigkeit des angeblich Erlebten bestätigt. Dies umso mehr, als es ihm im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen gelungen sein soll, für die anschliessende Fahrt nach G._______ einen Passierschein zu beschaffen und er eine Kontrolle während der Reise ohne Behelligungen überstan­den habe (A 8/20 Antworten 46 ff.). 6.1.2. Nach der ersten Festnahme in H._______ sei er während vier Mona­ten gar nicht respektive lediglich einmal befragt worden (A 1/14 S. 8 f.; A 8/20 Antwort 72). Dies wirkt in der Tat realitätsfremd. Den Zeitpunkt der be­sagten Festnahme vermochte er gemäss den zutreffenden vorinstanzli­chen Erwägungen nicht übereinstimmend anzugeben. Die diesbezügli­chen Erklärungsversuche in der Beschwerde wirken mangels Stichhaltig­keit nicht überzeugend; auch Anhaltspunkte für Übersetzungsprobleme be­stehen nicht (A 8/20 S. 2 unten). Zudem wirkt der angebliche viermona­tige Aufenthalt im Gewahrsam der Behörden trotz teilweise etwas detaillierte­ren Schilderungen überwiegend realitätsfremd, da er sich wieder­holt stereotyp äusserte (A 8/20 Antworten 59 ff.). Die eingereichte Bestätigung der srilankischen Behörden belegt im Falle ihrer Echtheit ledig­lich eine erfolgte Inhaftierung, welche gemäss obenstehenden Erwä­gungen nicht ausgeschlossen werden kann; eine viermonatige Haft unter den geltend gemachten Umständen kann das Dokument indes offensicht­lich nicht untermauern. 6.1.3. Auch die zweite geltend gemachte Haft in H._______ wirkt in Berück­sichtigung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers nicht glaub­haft. Seine Schilderungen muten wiederholt konstruiert an und können nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem vermitteln. Realkennzeichen, welche die vorgebrachten Misshandlungen als tatsächlich erfolgt erschei­nen lassen würden, fehlen weitestgehend (A 8/20 Antworten 96 ff.). Zu­dem ist entgegen den Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich, weshalb die Sicherheitskräfte ausgerechnet gegen den Beschwerdeführer, wel­cher keinerlei politische Aktivitäten und namentlich keine solchen für die LTTE erwähnte, wiederholt und in der geschilderten Intensität hätten vorge­hen sollen. Diese Einschätzung wird auch dadurch bestätigt, dass er die Flucht aus dem angeblich mehrwöchigen Gewahrsam wiederum aus­gesprochen stereotyp darlegte (A 1/9 S. 8 f.; A 8/20 Antworten 152 f. und 165). Ausserdem geht aus den Akten hervor, dass er sich nach der an­geblichen Flucht aus dem Polizeigewahrsam offenbar wieder in der bishe­rigen Wohnung zusammen mit seiner Mutter und mithin dem angebli­chen Festnahmeort der ersten Verhaftung aufhielt, was erneut ge­gen eine drohende zielgerichtete Verfolgung spricht (A 1/14 S. 2 f.; A 8/20 Antworten 154 f.; S. 2 der Replik vom 27. September 2010). Das Beschwer­devorbringen, dabei habe es sich um eine andere als die bishe­rige Wohnung gehandelt, lässt sich mit den erwähnten Protokollstellen kaum vereinbaren. 6.2. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, Sri Lanka mit seinem eigenen Pass, welcher im August 2007 in H._______ verlängert worden sei, legal und kontrolliert verlassen zu haben (A 1/14 S. 6 und 10; A 8/20 Antwort 11). Auch in diesem Lichte besehen bestand demnach keine asylrele­vante Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr im Zeitpunkt der Ausreise. Das bereits erwähnte Schreiben seines Bruders vom 17. August 2010, in welchem auch weitere Verfolgungen thematisiert werden, ist als Gefällig­keitsdokument offensichtlich nicht geeignet, diese zu untermauern. 7. 7.1. Darüber hinaus ist an dieser Stelle auf die markant veränderte Lage im Heimatland des Beschwerdeführers seit seiner Ausreise einzugehen (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil BVGE E-6620/2008 vom 27. Oktober 2011). Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse erklärte den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungskader der LTTE ist der Medienberichterstat­tung zufolge komplett ausgelöscht wor­den. Hinweise auf noch aktive LTTE-Ka­der im Norden Sri Lankas gibt es laut SFH keine. Die höchstrangigen LTTE-Kader waren entweder gefangen ge­nommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupillai Prabha­karan), oder sie konnten das Land verlassen. Trotz dieser Ver­ände­rungen gibt es Personenkreise, die seit Beendigung des militäri­schen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausge­setzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Be­endi­gung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbin­dung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Gene­rals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbran­che tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kriti­sieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Per­sonen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewie­sene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Perso­nen, die über beträchtliche finan­zielle Mittel verfügen (siehe die aus­führliche Darstellung der Personengrup­pen im erwähnten Urteil BVGE E-6220/2006 E. 8). 7.2. Aus den Akten gehen nach dem Gesagten keine glaubhaften Anhalts­punkte dafür hervor, dass der Beschwerdeführer seitens der sri-lanki­schen Behörden heute als oppositionell aktiv wahrgenommen würde oder sonst einer dieser Risikogruppen zugehörig erklärt werden müsste. Er vermochte nicht glaubhaft zu machen, relevanten Be­helligungen sei­tens der Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen zu sein. Solche Behelligun­gen erscheinen auch aufgrund seiner vorgebrach­ten finanziel­len Situation aktuell nicht als hinreichend wahrscheinlich. Eine Gefähr­dung nach der Rückkehr wegen Kontakten zu LTTE-Kadern im Ausland liegt insofern nicht auf der Hand, als der blosse Aufenthalt in der Schweiz noch kein eigentliches persönliches Risikoprofil ausmacht. Dies umso weni­ger, als der Beschwerdeführer nie geltend machte, vor der Ausreise für die LTTE aktiv gewesen zu sein. 8. 8.1. Zusammenfassend ist somit nicht davon auszugehen, dass der Be­schwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise von den sri-lankischen Sicher­heitskräften landesweit gesucht wurde oder in naher Zu­kunft eine Verfol­gung zu befürchten hätte. Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdefüh­rer Sri Lanka aus anderen als den von ihm geltend gemach­ten Gründen verliess; auch im heutigen Zeitpunkt muss nicht ange­nommen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernst­hafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Damit erübrigt es sich, auf weitere, vom BFM erwähnte und vom Beschwerdeführer in Ab­rede gestellte Ungereimtheiten in den Aussagen näher einzugehen, weil diese am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern ver­mögen. 8.2. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be­schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnte. Das BFM hat das Asylgesuch damit zu Recht abgewie­sen. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen. 9. 9.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 9.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­ent­haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen; EMARK 2001 Nr. 21). 10. 10.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer­recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 10.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 10.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. De­zember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschen­rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterwor­fen werden. 10.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh­rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh­rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge­richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter­ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdefüh­rers lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzuläs­sig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so­wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zuläs­sig. 10.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbeson­dere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Per­son bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge­setzt wäre. 10.3.1. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewen­det, das heisst bei Ausländerin­nen und Ausländern, die mangels persönli­cher Ver­folgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen­schaft noch jene des völker­rechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfül­len, je­doch wegen der Fol­gen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation all­ge­mei­ner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weite­ren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rück­kehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut not­wendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus ob­jektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit gros­ser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesund­heitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä­ren (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1, mit weiteren Verweisen). 10.3.2. In der angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2010 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, eine Rückkehr des Be­schwerdeführers nach K.______ sei angesichts der - damals herr­schenden - Lage nicht zumutbar. Von einer generellen Unzumutbar­keit einer Wohnsitznahme im Süden und Westen des Landes könne je­doch nicht gesprochen werden. Zudem gebe es auch keine individuellen Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges spre­chen würden. Der Beschwerdeführer habe vor der Ausreise rund zwei Jahre in H._______ gelebt und sei behördlich angemeldet gewesen. Zudem habe er eine gute Ausbildung und nicht geltend gemacht, in H._______ unter existenziellen Problemen gelitten zu haben. Vielmehr habe ihn ein Onkel namhaft finanziell unterstützt. In der Vernehm­lassung erwähnte das BFM eine weiter verbesserte Situation vor Ort. 10.3.3. In der Rekurseingabe und in der Replik verwies der Beschwerdefüh­rer auf die prekäre Situation für Tamilen auch in H._______. Die Lage habe sich nach dem offiziellen Kriegsende gemäss verschiede­nen Publikationen wenig verändert. Das BFM gebe seine Quellen für die an­gebliche Verbesserung nicht preis. Überdies verfüge er über kein sozia­les Netz im Süden des Landes und spreche nicht Singhalesisch. Seine Mutter sei wieder ins Dorf zurückgekehrt, was sich auch aus dem ein­gereichten Auszug aus dem Wahlregister ergebe. Entgegen der Behaup­tung des BFM habe er durchaus Probleme in H._______ gehabt. 10.3.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat im erwähnten Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine neue Beurteilung der allgemei­nen Lage sowie der Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas unter dem Sicher­heitsaspekt vorgenommen und hat dazu im Wesentlichen das Fol­gende festgehalten: Gemäss übereinstimmenden Berichten ist heute von einer seit Ende des be­waffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Sicherheitslage in Sri Lanka auszuge­hen, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungs­prozess befindet. Auch vom UNHCR wird diese Einschät­zung bestätigt. Die Lage präsentiert sich jedoch nicht in allen Landestei­len gleich: In den Nord- und Ostprovinzen hat sich jedoch die Lage nach übereinstimmenden Quellen weitgehend stabilisiert und normalisiert. Die seit 2009 erfolgte Entspannung der Sicherheitslage ist auch für die lokale Bevölkerung spürbar, und der Fortschritt ist erkennbar geworden: Die Infra­struktur wird ausgebaut (Aufbau neuer Strassen und Brücken sowie Elektrizitäts- und Fernmeldeleitungen). Beobachter sprechen in diesem Zu­sammenhang von grossangelegten Entwicklungsprojekten (vgl. BVGE 6220/2006 vom 27. Oktober 2011, E. 13.1, mit weiteren Hinweisen). 10.3.5. Angesichts der neusten Lagebeurteilung erschiene der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers selbst nach B._______ un­ter zu prüfenden Umständen wieder als allfällig zumutbar. Abgesehen davon ver­fügt der Be­schwerdeführer aber in H._______ über die Möglichkeit, sich dort wieder nieder­zulassen, zumal er vor seiner Ausreise längere Zeit dort gelebt hat und behördlich angemeldet war. Entgegen den Be­schwerdevorbringen vermochte er seine dortigen Probleme in der geltend gemachten Form nicht glaubhaft zu machen. Es mag im Sinne der Be­schwerdevorbringen und dem eingereichten Beweismittel zwar zutreffen, dass seine Mutter nach M._______ zurückgekehrt ist. Ein erneuter (vorüberge­hender) Aufenthalt ihrerseits in H._______ erscheint aber - so auch in Würdigung einer gewissen Finanzkraft des Onkels des Beschwerde­füh­rers - in keiner Weise als ausgeschlossen, sollte dies der Beschwerdeführer für unabdingbar erachten. Abgesehen davon legte er dar, auch sein Onkel sei (offenbar seinetwegen) nach H._______ gereist (A 8/20 Antwort 76). Jedenfalls dürfte der Beschwerdeführer bei der Wohnsitz­nahme in H._______ nach wie vor auf die Unterstüt­zung von Angehö­rigen zählen dürfen. Zudem verfügt er über Arbeitserfahrung im Bau­gewerbe und eine gute Schulbildung (A 1/14 S. 2 ff.). Nach dem Gesag­ten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4. Dem Beschwerdeführer obliegt es schliesslich, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi­gen Rei­sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes­halb der Voll­zug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den Wegweisungs­vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifi­ziert hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Auf­nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: