Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am (...) 2009 auf dem Luftweg und gelangte (...) am 30. März 2009 in die Schweiz, wo er am selben Datum um Asyl nachsuchte. Am 2. April 2009 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhörung fand am 20. April 2009 statt. A.b. Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus B._______ - legte dar, sich in seinem Heimatland nicht politisch betätigt zu haben. Von 2004 bis 2006 habe er in C._______ auf Baustellen seines Onkels gearbeitet. Im März 2006 sei er von Soldaten der sri-lankischen Armee im Rahmen einer Razzia im Dorf verhaftet und nach D._______ gebracht worden. Dort habe man ihn befragt und geschlagen. Nach einer Woche sei er unter der Auflage einer wöchentlichen Meldepflicht wieder freigekommen. Er habe diese unter prekären Bedingungen befolgt, bis sie ihm am 14. Januar 2007 erlassen worden sei. Am selben Datum hätten aber zwei zivil gekleidete CID-Beamte (mutmasslich) versucht, ihn bei D._______ zu töten. Er habe sich dem befürchteten Zugriff entziehen können und sei mit dem Bus nach E._______ zu einem Bekannten gefahren. Ausserdem sei im Januar 2007 einer seiner Freunde getötet worden. Er habe sich mit Hilfe des Onkels ein Clearance-Zertifikat beschafft und sei im März 2007 via F._______ nach G._______ weitergereist. Von dort aus habe er sich im Sommer 2007 nach H._______ begeben. Er sei in der Stadt offiziell registriert gewesen. Zusammen mit seiner Mutter habe er in einem gemieteten Zimmer gewohnt. Am 5. März 2008 sei er zuhause festgenommen und in I._______ auf einem Polizeiposten für vier Monate inhaftiert worden. Ein eingeschalteter Anwalt habe seine Freilassung vorerst nicht bewirken können. Gegen Bestechung sei er im Juli 2008 freigekommen. Nach einer Bombenexplosion in I._______ sei er am 12. Oktober 2008 erneut festgenommen worden. Die Sicherheitskräfte hätten ihn nach J._______ gebracht, oftmals verhört und gefoltert. Man habe ihn beschuldigt, die Bombe gelegt zu haben. Am 15. Januar 2009 habe er mit Hilfe eines Polizisten aus der Haft fliehen können. Danach habe er bis zur Ausreise in H._______ versteckt gelebt. Im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka befürchte er ernsthafte Nachteile seitens der Sicherheitskräfte. Auch sein Bruder stehe unter Druck. Ausgereist sei er mit seinem eigenen Pass. A.c. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Identitätskarte in Kopie und einen Geburtsschein zu den Akten. A.d. Am 24. Juli 2009 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel. Es handelte sich dabei um eine Haftbestätigung, die Kopie des Reisepasses und Schulunterlagen. B. Mit Verfügung vom 29. Juli 2010 - eröffnet am 30. Juli 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz erachtete die Verfolgungsvorbringen für unglaubhaft. C. C.a. Mit Eingabe vom 30. August 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertretung die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Auferlegung eines Kostenvorschusses. C.b. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Bestätigung für seine Bedürftigkeit, einen fremdsprachigen Auszug aus dem Wahlregister in Sri Lanka (inklusive englischsprachige Übersetzung) sowie eine notariell beglaubigte eidesstattliche Erklärung seines Bruders zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Vernehmlassung vom 7. September 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 27. September 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen fest.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird).
E. 4.1 Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers verneint. Seine Aussagen seien logisch nicht nachvollziehbar. Es sei nicht einzusehen, weshalb ihn die Sicherheitskräfte wiederholt für lange Zeit inhaftiert und ihm nach dem Leben getrachtet hätten, obwohl er mit den LTTE nichts zu tun gehabt habe. Zudem würde eine Person, die wirklich gesucht werde, auch gegen Geld keine Clearance bekommen. Nicht nachvollziehbar sei ferner, dass man ihn in I._______ ohne Befragung vier Monate lang festgehalten habe. Nicht einzusehen sei ferner, weshalb man nach der Explosion nur ihn verhaftet habe, obwohl dafür zahlreiche Personen in der Umgebung in Frage gekommen wären. Unrealistisch mute an, dass eine Person ohne ersichtlichen Grund 20 Mal befragt werde. Auch die angeblichen Fluchtumstände aus der zweiten Haft in H._______ seien nicht nachvollziehbar. Im Weiteren würde eine aus der Haft geflohene Person nicht das Risiko auf sich nehmen, mit dem eigenen Pass kontrolliert auszureisen, da sie mit der Verhaftung am Flughafen rechnen müsste. Zudem habe er die Entlassung aus der ersten Haft in H._______ und die zuvor erfolgte Festnahme in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich dargelegt. Auch die Anzahl der Personen, welche mit ihm in einem Raum gewesen seien, habe er unterschiedlich zu Protokoll gegeben. Nicht übereinstimmend habe er sich ferner zur Person, welche Geld für die Haftentlassung geleistet habe (Mutter beziehungsweise Onkel), geäussert. Schliesslich habe er bei der Summarbefragung angegeben, keine Kopie des Reisepasses gemacht zu haben. In der Folge habe er gleichwohl eine Kopie des Dokuments eingereicht. Ausserdem müssten seine Aussagen als unsubstanziiert qualifiziert werden. Die Angaben zum Verlauf der Inhaftierungen wirkten stereotyp und klischeehaft. Auch die Schilderung der beteiligten Personen und der Fragen der Soldaten erweckten nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem. Zudem sei er kaum in der Lage gewesen, Angaben zu Gesprächen mit dem Anwalt oder zu den genauen Umständen der Freilassung nach der ersten Haft zu machen. Gemäss eingereichter Haftbestätigung sei er zwar am 5. März 2008 festgenommen worden. Solche Dokumente seien indes leicht käuflich zu erwerben. Zudem sei nicht einzusehen, weshalb er eine Bestätigung für die Inhaftierung, nicht aber eine solche für die Entlassung beigebracht habe.
E. 4.2 In der Rekurseingabe macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Akten geltend, das BFM habe sich mit seinen individuellen Vorbringen und der speziellen Situation vor Ort nicht genügend auseinandergesetzt. Es habe keine detaillierte Beurteilung der Verfolgungsfurcht gemacht, obwohl eine solche auch ohne bereits erlittene Verfolgungsmassnahmen asylbegründend sein könne. Somit liege eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Das BFM sei auf die Tatsache, dass er in C._______ gearbeitet habe, in keiner Weise eingegangen. Die Einschätzung, es sei nicht nachvollziehbar, dass er ohne Bezüge zu den LTTE gleichwohl dreimal Inhaftierungen erlitten habe, leuchte schon insofern nicht ein, als es den Behörden im Rahmen dieser Massnahmen eben gerade darum gegangen sei, allfällige Bezüge zu den LTTE zu erhellen. Die Haft im Norden sei wegen allfälliger Kooperation mit den LTTE in C._______ erfolgt. In H._______ sei er zuerst von der Polizei und später von der STP festgenommen worden. Die Polizei habe ihn als aus dem Norden stammenden Tamilen generell der LTTE-Nähe verdächtigt. Die zweite Festnahme sei wegen der zufälligen Nähe zu einer Bombenexplosion angeordnet worden. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise habe er im Übrigen nicht ausgesagt, als Einziger festgenommen worden zu sein. Auch die angebliche Substanzlosigkeit der Vorbringen bestehe nicht; vielmehr habe er wiederholt Aussagen gemacht, die allen sogenannten Realitätskriterien genügen würden. Seine schlimmen Erlebnisse hätten in der Sachverhaltsdarstellung und in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids keinen Eingang gefunden. Auch die vom BFM monierten Widersprüche in den Aussagen bestünden nicht beziehungsweise seien nicht wesentlicher Natur. Die unterschiedlichen Angaben zum Zeitpunkt der Festnahme bei und der Entlassung aus der ersten Haft in H._______ beruhten auf einem Versprecher beziehungsweise mutmasslich auf einem Übersetzungsfehler. Auch die Anzahl der Personen, welche mit ihm in einem Raum gewesen seien, habe er entgegen der diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägung nicht unterschiedlich zu Protokoll gegeben. Letztlich sei auch die Angabe über die Bezahlung des Lösegeldes nicht widersprüchlich. Der Onkel habe die Geldsumme beschafft und der Mutter zur Aushändigung übergeben.
E. 4.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dem eingereichten Auszug aus dem Wählerregister könnten keine Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers entnommen werden. Das Bestätigungsschreiben seines Bruders sei als Gefälligkeitsdokument zu werten.
E. 4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, das BFM gehe leichtfertig und vorschnell von der fehlenden Beweistauglichkeit der eingereichten Haftbestätigung aus. Diese Beweiswürdigung sei willkürlich, zumal es ohne weiteres möglich wäre, die Echtheit der Haftbestätigung über die Schweizer Botschaft in H._______ überprüfen zu lassen.
E. 5 Die vom Beschwerdeführer gerügten Gehörsverletzungen können den vorliegenden Akten nicht entnommen werden. Das BFM hat gemäss Sachverhalt und Erwägungen der Herkunft des Beschwerdeführers und seinem Aufenthalt in H._______ verbunden mit den dafür jeweils geltend gemachten Verfolgungsvorbringen hinreichend Rechnung getragen und die Glaubhaftigkeit einer asylrelevant erfolgten oder drohenden Verfolgung in ausführlichen Erwägungen verneint. Dass es dabei spezifische Verfolgungsmuster vor Ort oder seine persönliche Situation nicht adäquat berücksichtigt hätte, geht aus der Verfügung entgegen den Beschwerdevorbringen nicht hervor. Auch die Würdigung der eingereichten Haftbestätigung ist insofern nicht zu beanstanden, als sie gemäss nachfolgenden Ausführungen ohnehin keine asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung zu belegen vermag. Die beantragte Überprüfung des Dokuments vor Ort erübrigt sich schon aus diesem Grund. Nach dem Gesagten liegt weder eine unzureichende Feststellung oder falsche Würdigung des entscheidrelevanten Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht seitens der Vorinstanz vor.
E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Abwägung sämtlicher Aussagen vielmehr zum Schluss, dass das BFM im Ergebnis zu Recht von der fehlenden Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise fehlender Verfolgungsfurcht im Zeitpunkt der Ausreise ausging.
E. 6.1 Vorab drängt sich indes eine gewisse Differenzierung der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers auf. So macht er geltend, im März 2006 von Soldaten der srilankischen Armee im Rahmen einer Razzia im Dorf verhaftet worden zu sein. Dies erscheint aufgrund der damals angespannten Lage nicht als ausgeschlossen. Auch allfällige behördliche Behelligungen in H._______ wie vorübergehende Festnahmen sind nicht zum Vornherein unglaubhaft, zumal er gewisse Elemente von Festnahmen nicht ohne Realkennzeichen schilderte. Hingegen kann nicht geglaubt werden, dass er im vorgebrachten Sinne einer gezielten und intensiven Verfolgung im Ausmass der angeblichen jeweiligen Haftdauer beziehungsweise durch ihm nach dem Leben trachtende CID-Beamte im Norden ausgesetzt war.
E. 6.1.1 So hat er die angebliche und gegen ihn gerichtete Tötungsabsicht der beiden CID-Beamten in D._______ wiederholt ausgesprochen stereotyp geschildert (A 1/14 S. 8 f.; A 8/20 Antworten 15 und 35 ff.). Seine Befürchtungen vermögen so nicht den Eindruck einer realen Gefahr zu vermitteln. Anzufügen ist, dass im eingereichten Schreiben seines Bruders vom 17. August 2010 festgehalten wird, er sei nach der Entlassung aus D._______ einer täglichen Meldepflicht unterworfen gewesen. Diese habe nach ungefähr einem Monat geendet. Er selbst gab indes an, im März 2006 festgenommen worden zu sein und nach der Entlassung eine Woche später einer wöchentlichen Meldepflicht unterstanden zu haben. Sie sei ihm im Januar 2007 erlassen worden (A 1/14 S. 8 f; A 8/20 Antwort 15). Aufgrund dieser widersprüchlichen Darlegungen wird die Unglaubhaftigkeit des angeblich Erlebten bestätigt. Dies umso mehr, als es ihm im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen gelungen sein soll, für die anschliessende Fahrt nach G._______ einen Passierschein zu beschaffen und er eine Kontrolle während der Reise ohne Behelligungen überstanden habe (A 8/20 Antworten 46 ff.).
E. 6.1.2 Nach der ersten Festnahme in H._______ sei er während vier Monaten gar nicht respektive lediglich einmal befragt worden (A 1/14 S. 8 f.; A 8/20 Antwort 72). Dies wirkt in der Tat realitätsfremd. Den Zeitpunkt der besagten Festnahme vermochte er gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht übereinstimmend anzugeben. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Beschwerde wirken mangels Stichhaltigkeit nicht überzeugend; auch Anhaltspunkte für Übersetzungsprobleme bestehen nicht (A 8/20 S. 2 unten). Zudem wirkt der angebliche viermonatige Aufenthalt im Gewahrsam der Behörden trotz teilweise etwas detaillierteren Schilderungen überwiegend realitätsfremd, da er sich wiederholt stereotyp äusserte (A 8/20 Antworten 59 ff.). Die eingereichte Bestätigung der srilankischen Behörden belegt im Falle ihrer Echtheit lediglich eine erfolgte Inhaftierung, welche gemäss obenstehenden Erwägungen nicht ausgeschlossen werden kann; eine viermonatige Haft unter den geltend gemachten Umständen kann das Dokument indes offensichtlich nicht untermauern.
E. 6.1.3 Auch die zweite geltend gemachte Haft in H._______ wirkt in Berücksichtigung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Seine Schilderungen muten wiederholt konstruiert an und können nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem vermitteln. Realkennzeichen, welche die vorgebrachten Misshandlungen als tatsächlich erfolgt erscheinen lassen würden, fehlen weitestgehend (A 8/20 Antworten 96 ff.). Zudem ist entgegen den Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich, weshalb die Sicherheitskräfte ausgerechnet gegen den Beschwerdeführer, welcher keinerlei politische Aktivitäten und namentlich keine solchen für die LTTE erwähnte, wiederholt und in der geschilderten Intensität hätten vorgehen sollen. Diese Einschätzung wird auch dadurch bestätigt, dass er die Flucht aus dem angeblich mehrwöchigen Gewahrsam wiederum ausgesprochen stereotyp darlegte (A 1/9 S. 8 f.; A 8/20 Antworten 152 f. und 165). Ausserdem geht aus den Akten hervor, dass er sich nach der angeblichen Flucht aus dem Polizeigewahrsam offenbar wieder in der bisherigen Wohnung zusammen mit seiner Mutter und mithin dem angeblichen Festnahmeort der ersten Verhaftung aufhielt, was erneut gegen eine drohende zielgerichtete Verfolgung spricht (A 1/14 S. 2 f.; A 8/20 Antworten 154 f.; S. 2 der Replik vom 27. September 2010). Das Beschwerdevorbringen, dabei habe es sich um eine andere als die bisherige Wohnung gehandelt, lässt sich mit den erwähnten Protokollstellen kaum vereinbaren.
E. 6.2 Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, Sri Lanka mit seinem eigenen Pass, welcher im August 2007 in H._______ verlängert worden sei, legal und kontrolliert verlassen zu haben (A 1/14 S. 6 und 10; A 8/20 Antwort 11). Auch in diesem Lichte besehen bestand demnach keine asylrelevante Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr im Zeitpunkt der Ausreise. Das bereits erwähnte Schreiben seines Bruders vom 17. August 2010, in welchem auch weitere Verfolgungen thematisiert werden, ist als Gefälligkeitsdokument offensichtlich nicht geeignet, diese zu untermauern.
E. 7.1 Darüber hinaus ist an dieser Stelle auf die markant veränderte Lage im Heimatland des Beschwerdeführers seit seiner Ausreise einzugehen (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil BVGE E-6620/2008 vom 27. Oktober 2011). Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse erklärte den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungskader der LTTE ist der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht worden. Hinweise auf noch aktive LTTE-Kader im Norden Sri Lankas gibt es laut SFH keine. Die höchstrangigen LTTE-Kader waren entweder gefangen genommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupillai Prabhakaran), oder sie konnten das Land verlassen. Trotz dieser Veränderungen gibt es Personenkreise, die seit Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die ausführliche Darstellung der Personengruppen im erwähnten Urteil BVGE E-6220/2006 E. 8).
E. 7.2 Aus den Akten gehen nach dem Gesagten keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür hervor, dass der Beschwerdeführer seitens der sri-lankischen Behörden heute als oppositionell aktiv wahrgenommen würde oder sonst einer dieser Risikogruppen zugehörig erklärt werden müsste. Er vermochte nicht glaubhaft zu machen, relevanten Behelligungen seitens der Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen zu sein. Solche Behelligungen erscheinen auch aufgrund seiner vorgebrachten finanziellen Situation aktuell nicht als hinreichend wahrscheinlich. Eine Gefährdung nach der Rückkehr wegen Kontakten zu LTTE-Kadern im Ausland liegt insofern nicht auf der Hand, als der blosse Aufenthalt in der Schweiz noch kein eigentliches persönliches Risikoprofil ausmacht. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer nie geltend machte, vor der Ausreise für die LTTE aktiv gewesen zu sein.
E. 8.1 Zusammenfassend ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise von den sri-lankischen Sicherheitskräften landesweit gesucht wurde oder in naher Zukunft eine Verfolgung zu befürchten hätte. Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka aus anderen als den von ihm geltend gemachten Gründen verliess; auch im heutigen Zeitpunkt muss nicht angenommen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Damit erübrigt es sich, auf weitere, vom BFM erwähnte und vom Beschwerdeführer in Abrede gestellte Ungereimtheiten in den Aussagen näher einzugehen, weil diese am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen.
E. 8.2 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat das Asylgesuch damit zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen.
E. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre.
E. 10.3.1 Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1, mit weiteren Verweisen).
E. 10.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2010 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach K.______ sei angesichts der - damals herrschenden - Lage nicht zumutbar. Von einer generellen Unzumutbarkeit einer Wohnsitznahme im Süden und Westen des Landes könne jedoch nicht gesprochen werden. Zudem gebe es auch keine individuellen Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe vor der Ausreise rund zwei Jahre in H._______ gelebt und sei behördlich angemeldet gewesen. Zudem habe er eine gute Ausbildung und nicht geltend gemacht, in H._______ unter existenziellen Problemen gelitten zu haben. Vielmehr habe ihn ein Onkel namhaft finanziell unterstützt. In der Vernehmlassung erwähnte das BFM eine weiter verbesserte Situation vor Ort.
E. 10.3.3 In der Rekurseingabe und in der Replik verwies der Beschwerdeführer auf die prekäre Situation für Tamilen auch in H._______. Die Lage habe sich nach dem offiziellen Kriegsende gemäss verschiedenen Publikationen wenig verändert. Das BFM gebe seine Quellen für die angebliche Verbesserung nicht preis. Überdies verfüge er über kein soziales Netz im Süden des Landes und spreche nicht Singhalesisch. Seine Mutter sei wieder ins Dorf zurückgekehrt, was sich auch aus dem eingereichten Auszug aus dem Wahlregister ergebe. Entgegen der Behauptung des BFM habe er durchaus Probleme in H._______ gehabt.
E. 10.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im erwähnten Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine neue Beurteilung der allgemeinen Lage sowie der Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas unter dem Sicherheitsaspekt vorgenommen und hat dazu im Wesentlichen das Folgende festgehalten: Gemäss übereinstimmenden Berichten ist heute von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Sicherheitslage in Sri Lanka auszugehen, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Auch vom UNHCR wird diese Einschätzung bestätigt. Die Lage präsentiert sich jedoch nicht in allen Landesteilen gleich: In den Nord- und Ostprovinzen hat sich jedoch die Lage nach übereinstimmenden Quellen weitgehend stabilisiert und normalisiert. Die seit 2009 erfolgte Entspannung der Sicherheitslage ist auch für die lokale Bevölkerung spürbar, und der Fortschritt ist erkennbar geworden: Die Infrastruktur wird ausgebaut (Aufbau neuer Strassen und Brücken sowie Elektrizitäts- und Fernmeldeleitungen). Beobachter sprechen in diesem Zusammenhang von grossangelegten Entwicklungsprojekten (vgl. BVGE 6220/2006 vom 27. Oktober 2011, E. 13.1, mit weiteren Hinweisen).
E. 10.3.5 Angesichts der neusten Lagebeurteilung erschiene der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers selbst nach B._______ unter zu prüfenden Umständen wieder als allfällig zumutbar. Abgesehen davon verfügt der Beschwerdeführer aber in H._______ über die Möglichkeit, sich dort wieder niederzulassen, zumal er vor seiner Ausreise längere Zeit dort gelebt hat und behördlich angemeldet war. Entgegen den Beschwerdevorbringen vermochte er seine dortigen Probleme in der geltend gemachten Form nicht glaubhaft zu machen. Es mag im Sinne der Beschwerdevorbringen und dem eingereichten Beweismittel zwar zutreffen, dass seine Mutter nach M._______ zurückgekehrt ist. Ein erneuter (vorübergehender) Aufenthalt ihrerseits in H._______ erscheint aber - so auch in Würdigung einer gewissen Finanzkraft des Onkels des Beschwerdeführers - in keiner Weise als ausgeschlossen, sollte dies der Beschwerdeführer für unabdingbar erachten. Abgesehen davon legte er dar, auch sein Onkel sei (offenbar seinetwegen) nach H._______ gereist (A 8/20 Antwort 76). Jedenfalls dürfte der Beschwerdeführer bei der Wohnsitznahme in H._______ nach wie vor auf die Unterstützung von Angehörigen zählen dürfen. Zudem verfügt er über Arbeitserfahrung im Baugewerbe und eine gute Schulbildung (A 1/14 S. 2 ff.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.4 Dem Beschwerdeführer obliegt es schliesslich, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 10.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6166/2010/sed Urteil vom 20. März 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Juli 2010 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am (...) 2009 auf dem Luftweg und gelangte (...) am 30. März 2009 in die Schweiz, wo er am selben Datum um Asyl nachsuchte. Am 2. April 2009 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhörung fand am 20. April 2009 statt. A.b. Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus B._______ - legte dar, sich in seinem Heimatland nicht politisch betätigt zu haben. Von 2004 bis 2006 habe er in C._______ auf Baustellen seines Onkels gearbeitet. Im März 2006 sei er von Soldaten der sri-lankischen Armee im Rahmen einer Razzia im Dorf verhaftet und nach D._______ gebracht worden. Dort habe man ihn befragt und geschlagen. Nach einer Woche sei er unter der Auflage einer wöchentlichen Meldepflicht wieder freigekommen. Er habe diese unter prekären Bedingungen befolgt, bis sie ihm am 14. Januar 2007 erlassen worden sei. Am selben Datum hätten aber zwei zivil gekleidete CID-Beamte (mutmasslich) versucht, ihn bei D._______ zu töten. Er habe sich dem befürchteten Zugriff entziehen können und sei mit dem Bus nach E._______ zu einem Bekannten gefahren. Ausserdem sei im Januar 2007 einer seiner Freunde getötet worden. Er habe sich mit Hilfe des Onkels ein Clearance-Zertifikat beschafft und sei im März 2007 via F._______ nach G._______ weitergereist. Von dort aus habe er sich im Sommer 2007 nach H._______ begeben. Er sei in der Stadt offiziell registriert gewesen. Zusammen mit seiner Mutter habe er in einem gemieteten Zimmer gewohnt. Am 5. März 2008 sei er zuhause festgenommen und in I._______ auf einem Polizeiposten für vier Monate inhaftiert worden. Ein eingeschalteter Anwalt habe seine Freilassung vorerst nicht bewirken können. Gegen Bestechung sei er im Juli 2008 freigekommen. Nach einer Bombenexplosion in I._______ sei er am 12. Oktober 2008 erneut festgenommen worden. Die Sicherheitskräfte hätten ihn nach J._______ gebracht, oftmals verhört und gefoltert. Man habe ihn beschuldigt, die Bombe gelegt zu haben. Am 15. Januar 2009 habe er mit Hilfe eines Polizisten aus der Haft fliehen können. Danach habe er bis zur Ausreise in H._______ versteckt gelebt. Im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka befürchte er ernsthafte Nachteile seitens der Sicherheitskräfte. Auch sein Bruder stehe unter Druck. Ausgereist sei er mit seinem eigenen Pass. A.c. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Identitätskarte in Kopie und einen Geburtsschein zu den Akten. A.d. Am 24. Juli 2009 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel. Es handelte sich dabei um eine Haftbestätigung, die Kopie des Reisepasses und Schulunterlagen. B. Mit Verfügung vom 29. Juli 2010 - eröffnet am 30. Juli 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz erachtete die Verfolgungsvorbringen für unglaubhaft. C. C.a. Mit Eingabe vom 30. August 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertretung die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Auferlegung eines Kostenvorschusses. C.b. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Bestätigung für seine Bedürftigkeit, einen fremdsprachigen Auszug aus dem Wahlregister in Sri Lanka (inklusive englischsprachige Übersetzung) sowie eine notariell beglaubigte eidesstattliche Erklärung seines Bruders zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Vernehmlassung vom 7. September 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 27. September 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird). 4. 4.1. Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers verneint. Seine Aussagen seien logisch nicht nachvollziehbar. Es sei nicht einzusehen, weshalb ihn die Sicherheitskräfte wiederholt für lange Zeit inhaftiert und ihm nach dem Leben getrachtet hätten, obwohl er mit den LTTE nichts zu tun gehabt habe. Zudem würde eine Person, die wirklich gesucht werde, auch gegen Geld keine Clearance bekommen. Nicht nachvollziehbar sei ferner, dass man ihn in I._______ ohne Befragung vier Monate lang festgehalten habe. Nicht einzusehen sei ferner, weshalb man nach der Explosion nur ihn verhaftet habe, obwohl dafür zahlreiche Personen in der Umgebung in Frage gekommen wären. Unrealistisch mute an, dass eine Person ohne ersichtlichen Grund 20 Mal befragt werde. Auch die angeblichen Fluchtumstände aus der zweiten Haft in H._______ seien nicht nachvollziehbar. Im Weiteren würde eine aus der Haft geflohene Person nicht das Risiko auf sich nehmen, mit dem eigenen Pass kontrolliert auszureisen, da sie mit der Verhaftung am Flughafen rechnen müsste. Zudem habe er die Entlassung aus der ersten Haft in H._______ und die zuvor erfolgte Festnahme in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich dargelegt. Auch die Anzahl der Personen, welche mit ihm in einem Raum gewesen seien, habe er unterschiedlich zu Protokoll gegeben. Nicht übereinstimmend habe er sich ferner zur Person, welche Geld für die Haftentlassung geleistet habe (Mutter beziehungsweise Onkel), geäussert. Schliesslich habe er bei der Summarbefragung angegeben, keine Kopie des Reisepasses gemacht zu haben. In der Folge habe er gleichwohl eine Kopie des Dokuments eingereicht. Ausserdem müssten seine Aussagen als unsubstanziiert qualifiziert werden. Die Angaben zum Verlauf der Inhaftierungen wirkten stereotyp und klischeehaft. Auch die Schilderung der beteiligten Personen und der Fragen der Soldaten erweckten nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem. Zudem sei er kaum in der Lage gewesen, Angaben zu Gesprächen mit dem Anwalt oder zu den genauen Umständen der Freilassung nach der ersten Haft zu machen. Gemäss eingereichter Haftbestätigung sei er zwar am 5. März 2008 festgenommen worden. Solche Dokumente seien indes leicht käuflich zu erwerben. Zudem sei nicht einzusehen, weshalb er eine Bestätigung für die Inhaftierung, nicht aber eine solche für die Entlassung beigebracht habe. 4.2. In der Rekurseingabe macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Akten geltend, das BFM habe sich mit seinen individuellen Vorbringen und der speziellen Situation vor Ort nicht genügend auseinandergesetzt. Es habe keine detaillierte Beurteilung der Verfolgungsfurcht gemacht, obwohl eine solche auch ohne bereits erlittene Verfolgungsmassnahmen asylbegründend sein könne. Somit liege eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Das BFM sei auf die Tatsache, dass er in C._______ gearbeitet habe, in keiner Weise eingegangen. Die Einschätzung, es sei nicht nachvollziehbar, dass er ohne Bezüge zu den LTTE gleichwohl dreimal Inhaftierungen erlitten habe, leuchte schon insofern nicht ein, als es den Behörden im Rahmen dieser Massnahmen eben gerade darum gegangen sei, allfällige Bezüge zu den LTTE zu erhellen. Die Haft im Norden sei wegen allfälliger Kooperation mit den LTTE in C._______ erfolgt. In H._______ sei er zuerst von der Polizei und später von der STP festgenommen worden. Die Polizei habe ihn als aus dem Norden stammenden Tamilen generell der LTTE-Nähe verdächtigt. Die zweite Festnahme sei wegen der zufälligen Nähe zu einer Bombenexplosion angeordnet worden. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise habe er im Übrigen nicht ausgesagt, als Einziger festgenommen worden zu sein. Auch die angebliche Substanzlosigkeit der Vorbringen bestehe nicht; vielmehr habe er wiederholt Aussagen gemacht, die allen sogenannten Realitätskriterien genügen würden. Seine schlimmen Erlebnisse hätten in der Sachverhaltsdarstellung und in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids keinen Eingang gefunden. Auch die vom BFM monierten Widersprüche in den Aussagen bestünden nicht beziehungsweise seien nicht wesentlicher Natur. Die unterschiedlichen Angaben zum Zeitpunkt der Festnahme bei und der Entlassung aus der ersten Haft in H._______ beruhten auf einem Versprecher beziehungsweise mutmasslich auf einem Übersetzungsfehler. Auch die Anzahl der Personen, welche mit ihm in einem Raum gewesen seien, habe er entgegen der diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägung nicht unterschiedlich zu Protokoll gegeben. Letztlich sei auch die Angabe über die Bezahlung des Lösegeldes nicht widersprüchlich. Der Onkel habe die Geldsumme beschafft und der Mutter zur Aushändigung übergeben. 4.3. In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dem eingereichten Auszug aus dem Wählerregister könnten keine Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers entnommen werden. Das Bestätigungsschreiben seines Bruders sei als Gefälligkeitsdokument zu werten. 4.4. In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, das BFM gehe leichtfertig und vorschnell von der fehlenden Beweistauglichkeit der eingereichten Haftbestätigung aus. Diese Beweiswürdigung sei willkürlich, zumal es ohne weiteres möglich wäre, die Echtheit der Haftbestätigung über die Schweizer Botschaft in H._______ überprüfen zu lassen.
5. Die vom Beschwerdeführer gerügten Gehörsverletzungen können den vorliegenden Akten nicht entnommen werden. Das BFM hat gemäss Sachverhalt und Erwägungen der Herkunft des Beschwerdeführers und seinem Aufenthalt in H._______ verbunden mit den dafür jeweils geltend gemachten Verfolgungsvorbringen hinreichend Rechnung getragen und die Glaubhaftigkeit einer asylrelevant erfolgten oder drohenden Verfolgung in ausführlichen Erwägungen verneint. Dass es dabei spezifische Verfolgungsmuster vor Ort oder seine persönliche Situation nicht adäquat berücksichtigt hätte, geht aus der Verfügung entgegen den Beschwerdevorbringen nicht hervor. Auch die Würdigung der eingereichten Haftbestätigung ist insofern nicht zu beanstanden, als sie gemäss nachfolgenden Ausführungen ohnehin keine asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung zu belegen vermag. Die beantragte Überprüfung des Dokuments vor Ort erübrigt sich schon aus diesem Grund. Nach dem Gesagten liegt weder eine unzureichende Feststellung oder falsche Würdigung des entscheidrelevanten Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht seitens der Vorinstanz vor.
6. Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Abwägung sämtlicher Aussagen vielmehr zum Schluss, dass das BFM im Ergebnis zu Recht von der fehlenden Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise fehlender Verfolgungsfurcht im Zeitpunkt der Ausreise ausging. 6.1. Vorab drängt sich indes eine gewisse Differenzierung der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers auf. So macht er geltend, im März 2006 von Soldaten der srilankischen Armee im Rahmen einer Razzia im Dorf verhaftet worden zu sein. Dies erscheint aufgrund der damals angespannten Lage nicht als ausgeschlossen. Auch allfällige behördliche Behelligungen in H._______ wie vorübergehende Festnahmen sind nicht zum Vornherein unglaubhaft, zumal er gewisse Elemente von Festnahmen nicht ohne Realkennzeichen schilderte. Hingegen kann nicht geglaubt werden, dass er im vorgebrachten Sinne einer gezielten und intensiven Verfolgung im Ausmass der angeblichen jeweiligen Haftdauer beziehungsweise durch ihm nach dem Leben trachtende CID-Beamte im Norden ausgesetzt war. 6.1.1. So hat er die angebliche und gegen ihn gerichtete Tötungsabsicht der beiden CID-Beamten in D._______ wiederholt ausgesprochen stereotyp geschildert (A 1/14 S. 8 f.; A 8/20 Antworten 15 und 35 ff.). Seine Befürchtungen vermögen so nicht den Eindruck einer realen Gefahr zu vermitteln. Anzufügen ist, dass im eingereichten Schreiben seines Bruders vom 17. August 2010 festgehalten wird, er sei nach der Entlassung aus D._______ einer täglichen Meldepflicht unterworfen gewesen. Diese habe nach ungefähr einem Monat geendet. Er selbst gab indes an, im März 2006 festgenommen worden zu sein und nach der Entlassung eine Woche später einer wöchentlichen Meldepflicht unterstanden zu haben. Sie sei ihm im Januar 2007 erlassen worden (A 1/14 S. 8 f; A 8/20 Antwort 15). Aufgrund dieser widersprüchlichen Darlegungen wird die Unglaubhaftigkeit des angeblich Erlebten bestätigt. Dies umso mehr, als es ihm im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen gelungen sein soll, für die anschliessende Fahrt nach G._______ einen Passierschein zu beschaffen und er eine Kontrolle während der Reise ohne Behelligungen überstanden habe (A 8/20 Antworten 46 ff.). 6.1.2. Nach der ersten Festnahme in H._______ sei er während vier Monaten gar nicht respektive lediglich einmal befragt worden (A 1/14 S. 8 f.; A 8/20 Antwort 72). Dies wirkt in der Tat realitätsfremd. Den Zeitpunkt der besagten Festnahme vermochte er gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht übereinstimmend anzugeben. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Beschwerde wirken mangels Stichhaltigkeit nicht überzeugend; auch Anhaltspunkte für Übersetzungsprobleme bestehen nicht (A 8/20 S. 2 unten). Zudem wirkt der angebliche viermonatige Aufenthalt im Gewahrsam der Behörden trotz teilweise etwas detaillierteren Schilderungen überwiegend realitätsfremd, da er sich wiederholt stereotyp äusserte (A 8/20 Antworten 59 ff.). Die eingereichte Bestätigung der srilankischen Behörden belegt im Falle ihrer Echtheit lediglich eine erfolgte Inhaftierung, welche gemäss obenstehenden Erwägungen nicht ausgeschlossen werden kann; eine viermonatige Haft unter den geltend gemachten Umständen kann das Dokument indes offensichtlich nicht untermauern. 6.1.3. Auch die zweite geltend gemachte Haft in H._______ wirkt in Berücksichtigung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Seine Schilderungen muten wiederholt konstruiert an und können nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem vermitteln. Realkennzeichen, welche die vorgebrachten Misshandlungen als tatsächlich erfolgt erscheinen lassen würden, fehlen weitestgehend (A 8/20 Antworten 96 ff.). Zudem ist entgegen den Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich, weshalb die Sicherheitskräfte ausgerechnet gegen den Beschwerdeführer, welcher keinerlei politische Aktivitäten und namentlich keine solchen für die LTTE erwähnte, wiederholt und in der geschilderten Intensität hätten vorgehen sollen. Diese Einschätzung wird auch dadurch bestätigt, dass er die Flucht aus dem angeblich mehrwöchigen Gewahrsam wiederum ausgesprochen stereotyp darlegte (A 1/9 S. 8 f.; A 8/20 Antworten 152 f. und 165). Ausserdem geht aus den Akten hervor, dass er sich nach der angeblichen Flucht aus dem Polizeigewahrsam offenbar wieder in der bisherigen Wohnung zusammen mit seiner Mutter und mithin dem angeblichen Festnahmeort der ersten Verhaftung aufhielt, was erneut gegen eine drohende zielgerichtete Verfolgung spricht (A 1/14 S. 2 f.; A 8/20 Antworten 154 f.; S. 2 der Replik vom 27. September 2010). Das Beschwerdevorbringen, dabei habe es sich um eine andere als die bisherige Wohnung gehandelt, lässt sich mit den erwähnten Protokollstellen kaum vereinbaren. 6.2. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, Sri Lanka mit seinem eigenen Pass, welcher im August 2007 in H._______ verlängert worden sei, legal und kontrolliert verlassen zu haben (A 1/14 S. 6 und 10; A 8/20 Antwort 11). Auch in diesem Lichte besehen bestand demnach keine asylrelevante Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr im Zeitpunkt der Ausreise. Das bereits erwähnte Schreiben seines Bruders vom 17. August 2010, in welchem auch weitere Verfolgungen thematisiert werden, ist als Gefälligkeitsdokument offensichtlich nicht geeignet, diese zu untermauern. 7. 7.1. Darüber hinaus ist an dieser Stelle auf die markant veränderte Lage im Heimatland des Beschwerdeführers seit seiner Ausreise einzugehen (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil BVGE E-6620/2008 vom 27. Oktober 2011). Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse erklärte den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungskader der LTTE ist der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht worden. Hinweise auf noch aktive LTTE-Kader im Norden Sri Lankas gibt es laut SFH keine. Die höchstrangigen LTTE-Kader waren entweder gefangen genommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupillai Prabhakaran), oder sie konnten das Land verlassen. Trotz dieser Veränderungen gibt es Personenkreise, die seit Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die ausführliche Darstellung der Personengruppen im erwähnten Urteil BVGE E-6220/2006 E. 8). 7.2. Aus den Akten gehen nach dem Gesagten keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür hervor, dass der Beschwerdeführer seitens der sri-lankischen Behörden heute als oppositionell aktiv wahrgenommen würde oder sonst einer dieser Risikogruppen zugehörig erklärt werden müsste. Er vermochte nicht glaubhaft zu machen, relevanten Behelligungen seitens der Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen zu sein. Solche Behelligungen erscheinen auch aufgrund seiner vorgebrachten finanziellen Situation aktuell nicht als hinreichend wahrscheinlich. Eine Gefährdung nach der Rückkehr wegen Kontakten zu LTTE-Kadern im Ausland liegt insofern nicht auf der Hand, als der blosse Aufenthalt in der Schweiz noch kein eigentliches persönliches Risikoprofil ausmacht. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer nie geltend machte, vor der Ausreise für die LTTE aktiv gewesen zu sein. 8. 8.1. Zusammenfassend ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise von den sri-lankischen Sicherheitskräften landesweit gesucht wurde oder in naher Zukunft eine Verfolgung zu befürchten hätte. Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka aus anderen als den von ihm geltend gemachten Gründen verliess; auch im heutigen Zeitpunkt muss nicht angenommen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Damit erübrigt es sich, auf weitere, vom BFM erwähnte und vom Beschwerdeführer in Abrede gestellte Ungereimtheiten in den Aussagen näher einzugehen, weil diese am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen. 8.2. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat das Asylgesuch damit zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen. 9. 9.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 9.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen; EMARK 2001 Nr. 21). 10. 10.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 10.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 10.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. 10.3.1. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1, mit weiteren Verweisen). 10.3.2. In der angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2010 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach K.______ sei angesichts der - damals herrschenden - Lage nicht zumutbar. Von einer generellen Unzumutbarkeit einer Wohnsitznahme im Süden und Westen des Landes könne jedoch nicht gesprochen werden. Zudem gebe es auch keine individuellen Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe vor der Ausreise rund zwei Jahre in H._______ gelebt und sei behördlich angemeldet gewesen. Zudem habe er eine gute Ausbildung und nicht geltend gemacht, in H._______ unter existenziellen Problemen gelitten zu haben. Vielmehr habe ihn ein Onkel namhaft finanziell unterstützt. In der Vernehmlassung erwähnte das BFM eine weiter verbesserte Situation vor Ort. 10.3.3. In der Rekurseingabe und in der Replik verwies der Beschwerdeführer auf die prekäre Situation für Tamilen auch in H._______. Die Lage habe sich nach dem offiziellen Kriegsende gemäss verschiedenen Publikationen wenig verändert. Das BFM gebe seine Quellen für die angebliche Verbesserung nicht preis. Überdies verfüge er über kein soziales Netz im Süden des Landes und spreche nicht Singhalesisch. Seine Mutter sei wieder ins Dorf zurückgekehrt, was sich auch aus dem eingereichten Auszug aus dem Wahlregister ergebe. Entgegen der Behauptung des BFM habe er durchaus Probleme in H._______ gehabt. 10.3.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat im erwähnten Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine neue Beurteilung der allgemeinen Lage sowie der Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas unter dem Sicherheitsaspekt vorgenommen und hat dazu im Wesentlichen das Folgende festgehalten: Gemäss übereinstimmenden Berichten ist heute von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Sicherheitslage in Sri Lanka auszugehen, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Auch vom UNHCR wird diese Einschätzung bestätigt. Die Lage präsentiert sich jedoch nicht in allen Landesteilen gleich: In den Nord- und Ostprovinzen hat sich jedoch die Lage nach übereinstimmenden Quellen weitgehend stabilisiert und normalisiert. Die seit 2009 erfolgte Entspannung der Sicherheitslage ist auch für die lokale Bevölkerung spürbar, und der Fortschritt ist erkennbar geworden: Die Infrastruktur wird ausgebaut (Aufbau neuer Strassen und Brücken sowie Elektrizitäts- und Fernmeldeleitungen). Beobachter sprechen in diesem Zusammenhang von grossangelegten Entwicklungsprojekten (vgl. BVGE 6220/2006 vom 27. Oktober 2011, E. 13.1, mit weiteren Hinweisen). 10.3.5. Angesichts der neusten Lagebeurteilung erschiene der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers selbst nach B._______ unter zu prüfenden Umständen wieder als allfällig zumutbar. Abgesehen davon verfügt der Beschwerdeführer aber in H._______ über die Möglichkeit, sich dort wieder niederzulassen, zumal er vor seiner Ausreise längere Zeit dort gelebt hat und behördlich angemeldet war. Entgegen den Beschwerdevorbringen vermochte er seine dortigen Probleme in der geltend gemachten Form nicht glaubhaft zu machen. Es mag im Sinne der Beschwerdevorbringen und dem eingereichten Beweismittel zwar zutreffen, dass seine Mutter nach M._______ zurückgekehrt ist. Ein erneuter (vorübergehender) Aufenthalt ihrerseits in H._______ erscheint aber - so auch in Würdigung einer gewissen Finanzkraft des Onkels des Beschwerdeführers - in keiner Weise als ausgeschlossen, sollte dies der Beschwerdeführer für unabdingbar erachten. Abgesehen davon legte er dar, auch sein Onkel sei (offenbar seinetwegen) nach H._______ gereist (A 8/20 Antwort 76). Jedenfalls dürfte der Beschwerdeführer bei der Wohnsitznahme in H._______ nach wie vor auf die Unterstützung von Angehörigen zählen dürfen. Zudem verfügt er über Arbeitserfahrung im Baugewerbe und eine gute Schulbildung (A 1/14 S. 2 ff.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4. Dem Beschwerdeführer obliegt es schliesslich, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: