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D-1539/2019

D-1539/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-04-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, C._______ Distrikt, Nordprovinz, suchte am 30. März 2009 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Zur Begründung trug er vor, er habe von 2004 bis 2006 im Vanni auf den Baustellen seines Onkels gearbeitet. Im März 2006 sei er bei einer Razzia festgenommen und von Soldaten der sri-lankischen Armee verhaftet, verhört und geschlagen worden. Unter der Auflage einer Meldepflicht sei er nach einer Woche wieder freigelassen worden. In der Folge sei er - obwohl er ab Sommer 2007 in D._______ gelebt habe - immer wieder von den Sicherheitsbehörden und der Polizei festgehalten, verhört und gefoltert worden, bis er schliesslich im März 2009 das Land habe verlassen können. B. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) lehnte das Asylgesuch mit Entscheid vom 29. Juli 2010 ab, da es die geltend gemachten Asylgründe als unglaubhaft erachtete. Es verfügte die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an. Mit Urteil D-6166/2010 vom 20. März 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde ab. C. Mit Eingabe vom 19. Februar 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung und Aufhebung der Verfügung vom 29. Juli 2010. Das SEM behandelte das Gesuch als zweites Asylgesuch, lehnte dieses jedoch mit Verfügung vom 3. Juli 2015 ab, insbesondere mit der Begründung, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, welche seine bereits im ersten Verfahren geltend gemachten Asylvorbringen nun hätten belegen sollen, sich als Fälschungen erwiesen hätten und nach wie vor nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass ihm eine asylbeachtliche Verfolgung drohe. Das Bundesverwaltungsgericht schützte diesen Entscheid in seinem Urteil D-4757/2015 vom 29. September 2015. D. Mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 15. Juni 2016 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM. Er machte geltend, er habe bis anhin den ihn betreffenden Sachverhalt nicht vollständig dargelegt. Tatsächlich habe er im Jahr 2006 Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt, weil er im Rahmen seiner Transporttätigkeiten für das Baugeschäft seines Onkels Baumaterialien an die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) geliefert habe. Diese Aktivitäten vermöge er nun endlich zu belegen. E. Das SEM trat mit Verfügung vom 22. Juni 2016 auf das Gesuch vom 15. Juni 2016 nicht ein, weil die Eingabe als Revisionsgesuch vom Bundesverwaltungsgericht zu behandeln sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des SEM mit Urteil D-4217/2016 vom 13. Juli 2016 ab und nahm - im Sinne des gestellten Eventualantrages - die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2016 als Revisionsgesuch entgegen. Dieses Revisionsgesuch wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4329/2016 vom 29. August 2017 ab. Zur Begründung führte es aus, die eingereichten Beweismittel könnten nicht belegen, dass der Beschwerdeführer wie dargelegt Lieferungen an die LTTE getätigt habe. In der Folge habe er auch nicht den Beweis zu führen vermocht, dass er tatsächlich in der Vergangenheit mit den LTTE zusammengearbeitet habe und ihm aus diesem Grund im Falle der Rückkehr offensichtlich Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne eines völkerrechtlichen Wegweisungshindernisses drohen würde. F. Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als neues Asylgesuch bezeichneten Eingabe erneut an das SEM. Zur Begründung gab er an, er befürchte aufgrund seiner früher geltend gemachten und zusätzlich auch gestützt auf neue Asylgründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung. Er habe sich in der Schweiz jahrelang exilpolitisch für die tamilische Sache betätigt. Vor diesem Hintergrund sei er für die sri-lankischen Behörden ein anhaltender Unterstützer der LTTE, auch wenn er keine exponierte Position wahrnehme. Im Weiteren verwies er auf ein Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017 und schloss daraus auf eine neue Struktur der Verfolgung von LTTE-Unterstützern. Er halte zudem weiterhin daran fest, dass er die LTTE mit Belieferung von damals verbotenen Materialien unterstützt habe. Des Weiteren machte er Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka und reichte einen von seinem Rechtsvertreter verfassten Länderinformationsbericht vom 12. Oktober 2017 zu den Akten. Ausgehend von den Abklärungen zwecks Papierbeschaffung über das Konsulat in Genf und der Ankündigung der zwangsweisen Rückschaffung werde die sri-lankische Regierung in Kenntnis über seine Vergangenheit sein. G. Mit Verfügung vom 1. November 2018 lehnte das SEM die Verfahrensanträge ab. Es stellte zudem fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sowohl sein Asyl- respektive Mehrfachgesuch wie auch sein Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Mit Urteil D-6979/2018 vom 22. Januar 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Zur Begründung führte es aus, es sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Ersatzreisepapierbeschaffung und seiner niederschwelligen exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen könnte. Sodann erachtete es den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Insofern der Beschwerdeführer mit den angerufenen Beweismitteln und Tatsachen eine bereits bestehende Gefährdung zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4329/2016 vom 29. August 2017 geltend machen wolle und sich diesbezüglich auf Beweismittel stütze, welche vor diesem Urteil entstanden seien, bleibe es ihm unbenommen, beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch zu stellen. H. Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 19. Februar 2019 mit einer als neues Asylgesuch bezeichneten Eingabe erneut an das SEM. Zur Begründung gab er an, er befürchte aufgrund seiner früher geltend gemachten und zusätzlich auch gestützt auf neue Asylgründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Art und Weise verfolgt zu werden. Der Rechtsvertreter habe entgegen der Vorbringen in der Beschwerde vom 10. Dezember 2018 mittlerweile in Erfahrung bringen können, dass der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass Sri Lankas verfüge. Dieser befinde sich offensichtlich beim SEM. Zudem habe er von seiner Schwester in Telefongesprächen im Februar 2019 erfahren, dass er mittlerweile in Sri Lanka vom CID (Criminal Investigation Department) gesucht werde. Die Leute vom CID hätten gesagt, sie wüssten jetzt, dass er nur noch bis Ende Februar 2019 in der Schweiz bleiben dürfe. Sobald er zurück in Sri Lanka sei, werde sich der CID seiner annehmen. Er sei sich sicher, dass der CID seine Familienangehörigen in Sri Lanka telefonisch überwache. Bei einer Rückkehr werde er mit grösster Wahrscheinlichkeit umgehend verhaftet. Weil er über einen gültigen Reisepass verfüge - was den sri-lankischen Behörden logischerweise bekannt sei - könnte er anders als bei einem Ersatzreisepapier unbemerkt zurückreisen, was den CID wohl zur Überwachung des Telefonverkehrs veranlasst habe. Seine früheren Aktivitäten und seine seit Jahren äusserst aktiven und exponierten exilpolitischen Aktivitäten seien somit für die sri-lankischen Behörden ein Grund, ihn zu überwachen und auch zu verfolgen. Auch habe sich nach dem Putschversuch vom Oktober 2018 die Lage verändert. Es sei von einer erhöhten Gefährdung für Risikogruppen und einer generellen Verschlechterung der Menschenrechtssituation auszugehen. Weiter gehöre er zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar. Als Beweismittel reichte einen von seinem Rechtsvertreter verfassten Länderinformationsbericht vom 22. Oktober 2018 (mit Anhang), verschiedene Berichte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka sowie diverse Fotos seine exilpolitische Tätigkeit im Jahr 2018 betreffend zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 14. März 2019 - eröffnet am 22. März 2019 - trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein (Dispositivziffer 1) und erklärte die Verfügung vom 1. November 2018 als rechtskräftig und vollstreckbar (Dispositivziffer 2). Der Kanton E._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka beauftragt (Dispositivziffer 3). J. Mit Eingabe vom 29. März 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte zunächst, das Bundesverwaltungsgericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden, und es sei bekanntzugeben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien, andernfalls seien die im vorliegenden Verfahren konkreten objektiven Kriterien für die Auswahl der Gerichtspersonen bekanntzugeben (Rechtsbegehren [1]). Sodann sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung von Art. 111c Abs. 2 AsylG aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch vom 19. Februar 2019 einzutreten (Rechtsbegehren [2]). Eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung von Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG und der allgemeinen Regeln über die Behandlung von neuen Asylgesuchen aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Gesuch vom 19. Februar 2019 vollumfänglich als neues Asylgesuch zu behandeln (Rechtsbegehren [3]). Eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung des Willkürverbots und eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren [4] und [5]). Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Rechtsbegehren [6]). Eventuell sei die angefochtene Verfügung die Dispositivziffer 2 betreffend aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Rechtsbegehren [7]). Der Beschwerdeführer reichte sodann zwei Fotos von ihm anlässlich einer Demonstration in F._______ am 4. März 2019, einen Arztbericht des (...)-spitals E._______ vom (...) 2018 sowie eine CD-ROM mit verschiedenen Beweismitteln ein und führte aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. Auf die Begründung der Anträge wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. Mit Schreiben vom 3. April 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - einzutreten.

E. 1.4 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots, indem das SEM keine Gesamtwürdigung der verschiedenen Risikofaktoren vornehme und Sachverhaltselemente aufgrund formeller Überlegungen auseinander reisse. Dies sei nicht nur rechtlich falsch, sondern berge die dringende Gefahr einer fehlerhaften Beurteilung des Asylgesuches. Nachdem das SEM zum Schluss gekommen sei, dass ausreichend Gründe vorlägen, auf die rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, hätte es in einem zweiten Schritt prüfen müssen, ob auch ausreichend Gründe vorlägen, die Verfügung in materieller Hinsicht abzuändern. Dabei hätte es den gesamten Sachverhalt vor dem Hintergrund der neuen Situation berücksichtigen müssen. Gerade weil das Asylgesetz explizit nur die Berücksichtigung einer aktuellen Verfolgung verlange, müsse die Ländersituation, insbesondere wenn sie aktueller sei als die vom SEM herangezogenen Informationen zur Situation in Sri Lanka, zwingend in jedem Entscheid berücksichtigt werden und könne nicht aus unsinnigen und formellen Gründen ausgeblendet werden. Es seien alle vorgebrachten Punkte im Rahmen einer Gesamtsicht bezogen auf das Risikoprofil zu würdigen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht sein, dass vorliegend keine Verletzung des Willkürverbotes vorliege, müssten die gerügten Mängel zwingend unter dem Titel der Begründungspflichtverletzung und der unrichtigen rechtlichen Würdigung geprüft werden. Dass die Vorinstanz die neuen Vorbringen und Beweismittel differenziert betrachtete und einesteils als Mehrfachgesuch, welches es in der Folge formlos abschrieb, anderenteils als revisionsrechtlich relevant erachtete und den Beschwerdeführer diesbezüglich für die Prüfung im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs an das Bundesverwaltungsgericht verwies, ist nicht zu beanstanden. Bei einer in jeder Hinsicht korrekten Rechtsanwendung ist eine Verletzung des Willkürverbots ausgeschlossen. Auch der Einwand hinsichtlich der fehlenden Gesamtwürdigung geht fehl; so ist spätestens bei einer drohenden Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz insbesondere nach Art. 3 EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und/oder des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) eine Gesamtwürdigung des gesamten Sachverhalts vorzunehmen. Das formlos abgeschriebene Mehrfachgesuch betreffend hat das SEM dies in der angefochtenen Verfügung implizit getan. Im Übrigen erachtete sich das SEM als funktionell nicht zuständig, weshalb es sich auch nicht materiell zur Sache zu äussern respektive nicht zu prüfen hatte, ob hinsichtlich des Beschwerdeführers ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht (vgl. nachfolgend E. 5.2).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter die Verletzung des Rechts auf Prüfung der Parteivorbringen und der damit verbundenen Begründungspflicht. Die Behörde habe zumindest alle wesentlichen Argumente der gesuchstellenden Person zu berücksichtigen, zu prüfen und zu erwähnen. Das SEM habe auch bei einem Nichteintretensentscheid die Frage der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eingehend zu prüfen. Dabei müsse die Ländersituation abgeklärt werden und das gesamte Risikoprofil des Beschwerdeführers davor betrachtet werden, um eine allfällige Gefährdung zu evaluieren. Hinsichtlich der Vorbringen, welche im Rahmen des (formlos abgeschriebenen) Mehrfachgesuchs geprüft wurden, nahm das SEM - wie bereits ausgeführt - in impliziter Weise eine Gesamtwürdigung vor (vgl. E. 5.1). Insoweit sich die Vorinstanz als funktionell unzuständig für die Prüfung der Vorbringen und Beweismittel erachtete, hatte es sich nicht mit der Eingabe zu befassen und mangels Zuständigkeit auch nicht die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu beurteilen. Im vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-4401/2013 vom 27. März 2014 ging es demgegenüber um Revisionsvorbringen, für deren materielle Prüfung das Gericht grundsätzlich zuständig war. Auch im Übrigen legte das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich dar, weshalb es (neben der formlosen Abschreibung) auf das Gesuch vom 19. Februar 2019 mangels Zuständigkeit nicht eingetreten ist. Schliesslich war - wie die Beschwerde zeigt - eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich.

E. 5.3 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen, die Vorinstanz habe das Willkürverbot sowie die Begründungspflicht verletzt, als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 111c Abs. 2 AsylG werden unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche formlos abgeschrieben.

E. 6.2 Das SEM begründete seinen Entscheid hinsichtlich der formlosen Abschreibung damit, in Anbetracht der vorliegenden Akten, der mehrfach rechtskräftig festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und der Vielzahl der allesamt mit einem negativen Entscheid durchlaufenen Verfahren vermöge der Beschwerdeführer die angebliche Suche nach ihm durch CID-Beamte - welche überdies auf einer reinen Parteibehauptung beruhe, ohne dass hierzu irgendwelche Beweismittel eingereicht worden wären - nicht begründet darzulegen. Mithin seien diese Vorbringen als haltlos zu qualifizieren. Weiter seien die Ausführungen hinsichtlich der allgemeinen Lage in Sri Lanka im Rahmen des Mehrfachgesuchs nur insofern relevant, als der Beschwerdeführer eine Veränderung der Lage seit dem 22. Januar 2019 hätte hinreichend begründen müssen. Die allgemeinen Ausführungen, welche einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer vermissen lassen würden, seien deshalb ebenfalls als unbegründet im Sinne von Art. 111c Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Das Mehrfachgesuch werde deshalb, soweit es in die Beurteilungskompetenz des SEM falle, formlos abgeschrieben. Gegen die formlose Abschreibung könne mit Verweis auf BVGE 2015/28 kein Rechtsmittel ergriffen werden.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er habe den neuen rechtserheblichen Sachverhalt im Zusammenhang mit der Suche der CID-Beamten nach ihm ausführlich dargelegt und glaubhaft gemacht. Die Zusammenhänge zwischen dem geltend gemachten Vorbringen und seiner Gefährdung seien nachvollziehbar und kohärent glaubhaft gemacht worden. Sogar wenn es sich hierbei um eine eher schwache Begründung handeln würde, was nicht der Fall sei, wäre das SEM verpflichtet gewesen, diese Vorbringen zu prüfen und zu erkennen, dass es sich um einen neuen, bisher nicht bekannten und auch neu verwirklichten rechtserheblichen Sachverhalt handle. Sodann sei aufgezeigt worden, wie die aktuelle Situation in Sri Lanka zurzeit aussehe, wobei die nur wenige Tage alte Entwicklung dokumentiert worden sei. Es sei dargelegt worden, dass er aufgrund seines Risikoprofils, der aktuellen Situation und der Entwicklungen in Sri Lanka sowie aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine formlose Abschreibung kein Rechtsmittel vorsehe, sei ein extremer Einschnitt in die rechtsstaatlichen Grundsätze und seine Grundrechte. Es müsse jedoch genau abgeklärt werden, ob vorliegend wirklich nicht begründete Vorbringen geltend gemacht worden seien. Denn ansonsten wäre das SEM per Gesetz dazu verpflichtet, diese eingehend zu prüfen.

E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich in seinem Urteil E-3979/2014 vom 3. November 2015 (publiziert als BVGE 2015/28) eingehend mit der Verfahrenserledigung durch formlose Abschreibung nach Art. 111b Abs. 4 und Art. 111c Abs. 2 AsylG. Dabei kam es zum Ergebnis, dass die formlose Abschreibung eine prozessuale Feststellungsverfügung sei des Inhaltes, dass das Verfahren nicht fortgesetzt, sondern als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde. Der Abschreibungsentscheid selbst sei nicht anfechtbar (vgl. E. 3.3). Das Bundesverwaltungsgericht könne keinen Rechtsschutz gegen Abschreibungsentscheide im Sinne von Art. 111b Abs. 4 AsylG beziehungsweise Art. 111c Abs. 2 AsylG gewähren. Weil das Asylgesetz bestimme, dass das Verfahren formlos abzuschreiben sei, sei der Rechtsschutz ausgeschlossen. Der Betroffene könne sich auch nicht mit einem Feststellungsbegehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung zur Wehr setzen. Wenn er Rechtsschutz erlangen wolle, könne und müsse er zuerst ein Folgegesuch bei der Vorinstanz unter Einhaltung der Formvorschriften einleiten (vgl. E. 7).

E. 6.5 Das SEM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2019 hinsichtlich der angeblichen Suche durch CID-Beamte und der Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka seit dem 22. Januar 2019 als Mehrfachgesuch entgegen und schrieb es gestützt auf Art. 111c Abs. 2 AsylG wegen Unbegründetheit formlos ab. Die Beschwerde gegen den formlosen Abschreibungsentscheid ist nach dem Gesagten unzulässig. Auf die Beschwerde gegen den formlosen Abschreibungsentscheid ist nicht einzutreten.

E. 7.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, auf eine Eingabe mangels funktioneller Zuständigkeit einzutreten, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht oder zu Unrecht verneint hat. Die funktionelle Zuständigkeit beschlägt die Frage, welche (örtlich und sachlich zuständige) Instanz für die Behandlung eines Rechtsmittels zuständig ist (vgl. zur funktionellen Zuständigkeit Thomas Flückiger, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 14 ff. zu Art. 7 VwVG).

E. 7.2 Das SEM begründete seinen Nichteintretensentscheid auf das Mehrfachgesuch damit, bei den Ausführungen - der Beschwerdeführer habe doch einen Reisepass; er sei exilpolitisch aktiv (mit Verweis auf die Gesuchsbeilage 95); nach dem Putschversuch vom Oktober 2018 habe sich die Lage verändert, es sei von einer erhöhten Gefährdung für Risikogruppen und einer generellen Verschlechterung der Menschenrechtssituation auszugehen (mit Verweis auf die Gesuchsbeilagen 1-9 und 18-47); es werde ein Länderbericht vom 22. Oktober 2018 zu den Akten gereicht und in diesem Zusammenhang Ausführungen gemacht (mit Verweis auf die Gesuchsbeilagen 48-66); der Beschwerdeführer erfülle aufgrund dieser sowie früher geltend gemachter Asylgründe die Flüchtlingseigenschaft, zumal er auch einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG angehöre (mit Verweis auf die Gesuchsbeilagen 67-93) - handle es sich um vorbestandene Tatsachen. Es würden damit keine Gründe angeführt, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären. Die Begehren würden auf eine Neubeurteilung eines Sachverhalts abzielen, mit dem sich das Bundesverwaltungsgericht bereits materiell auseinandergesetzt habe. Das SEM sei für die Beurteilung von Revisionsgründen funktionell nicht zuständig.

E. 7.3 In der Beschwerde wird diesbezüglich geltend gemacht, der Prozessgegenstand eines jeden Verfahrens werde durch die Vorbringen des Beschwerdeführers und durch den Prüfungsumfang der erstinstanzlich entscheidenden Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts als gerichtliche Instanz festgelegt. Nur was Prozessgegenstand in einem solchen erst- und zweitinstanzlichen Verfahren gewesen sei, könne überhaupt der Revision zugänglich sein. Das Bundesverwaltungsgericht verfolge klar die Praxis, dass verschwiegene asylrelevante Sachverhalte nicht im Rahmen eines Revisionsgesuches oder eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs zu prüfen seien, sondern klar als neues Asylgesuch. Es sei laut Bundesverwaltungsgericht entscheidend, dass die Partei eine vorbestandene Tatsache geltend mache, die sie erst nachträglich erfahren habe. Auch könne die Revision nicht aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln verlangt werden, welche erst nach dem Entscheid entstanden seien. Indem das SEM den neuen Sachverhalt von der Prüfung ausschliesse und behaupte, das Bundesverwaltungsgericht sei für die Prüfung eines bisher nicht bekannten und nie vorgebrachten Sachverhaltes im Rahmen eines Revisionsverfahrens zuständig, würden die Bestimmungen über die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts verletzt.

E. 7.4 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 306, Rz. 5.47). Tatsachen, welche sich erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zugetragen haben (sog. echte Nova), bilden keinen Revisionsgrund, sondern können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die erstinstanzliche Behörde rechtfertigen. Das SEM trat aufgrund der mangelnden funktionalen Zuständigkeit zu Recht auf die Vorbringen, welche sich auf Beweismittel und Sachverhalte stützen, welche vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-6979/2018 vom 22. Januar 2019 entstanden sind respektive sich verwirklicht haben (vgl. dazu E. 7.2) und vorbestandene Tatsachen betreffen, nicht ein, da diese im Rahmen einer Revision beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden müssten. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, mit den entsprechenden Beweismitteln ein form- und fristgerechtes Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen, wobei die Erheblichkeit aufgrund des mangelnden Bezugs zum Beschwerdeführer sowie mangelnder Erheblichkeit der Beweismittel abzusprechen sein dürfte. So reichte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner exilpolitischen Tätigkeit mit der Eingabe ans SEM vom 19. Februar 2019 lediglich diverse Fotos aus dem Jahr 2018 zu den Akten (Gesuchsbeilage 95), machte jedoch inhaltlich - mit Ausnahme der Ergänzung, sein exilpolitisches Engagement falle "äusserst aktiv und exponiert" aus - keine zusätzlichen exilpolitischen Aktivitäten gegenüber seiner Eingabe beim SEM vom 12. Februar 2018 geltend.

E. 8 Vorliegend ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht oder zu Unrecht verneint hat. Nachdem das SEM auf die Eingabe vom 19. Februar 2019 - insoweit es das Mehrfachgesuch nicht formlos abschrieb - mangels funktioneller Zuständigkeit zu Recht nicht eingetreten ist, finden die weiteren Rechtsbegehren und die Beweisanträge keine Berücksichtigung, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen und die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2].

E. 9.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind ihm - wie schon mehrfach angedroht - die unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1500.- in Abzug zu bringen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1400.- auferlegt.
  3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1539/2019 law/gnb Urteil vom 16. April 2019 Besetzung Einzelrichter Walter Lang mit Zustimmung von Richterin Jeaninne Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Formlose Abschreibung und Nichteintreten auf Mehrfachgesuch; Verfügung des SEM vom 14. März 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, C._______ Distrikt, Nordprovinz, suchte am 30. März 2009 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Zur Begründung trug er vor, er habe von 2004 bis 2006 im Vanni auf den Baustellen seines Onkels gearbeitet. Im März 2006 sei er bei einer Razzia festgenommen und von Soldaten der sri-lankischen Armee verhaftet, verhört und geschlagen worden. Unter der Auflage einer Meldepflicht sei er nach einer Woche wieder freigelassen worden. In der Folge sei er - obwohl er ab Sommer 2007 in D._______ gelebt habe - immer wieder von den Sicherheitsbehörden und der Polizei festgehalten, verhört und gefoltert worden, bis er schliesslich im März 2009 das Land habe verlassen können. B. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) lehnte das Asylgesuch mit Entscheid vom 29. Juli 2010 ab, da es die geltend gemachten Asylgründe als unglaubhaft erachtete. Es verfügte die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an. Mit Urteil D-6166/2010 vom 20. März 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde ab. C. Mit Eingabe vom 19. Februar 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung und Aufhebung der Verfügung vom 29. Juli 2010. Das SEM behandelte das Gesuch als zweites Asylgesuch, lehnte dieses jedoch mit Verfügung vom 3. Juli 2015 ab, insbesondere mit der Begründung, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, welche seine bereits im ersten Verfahren geltend gemachten Asylvorbringen nun hätten belegen sollen, sich als Fälschungen erwiesen hätten und nach wie vor nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass ihm eine asylbeachtliche Verfolgung drohe. Das Bundesverwaltungsgericht schützte diesen Entscheid in seinem Urteil D-4757/2015 vom 29. September 2015. D. Mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 15. Juni 2016 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM. Er machte geltend, er habe bis anhin den ihn betreffenden Sachverhalt nicht vollständig dargelegt. Tatsächlich habe er im Jahr 2006 Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt, weil er im Rahmen seiner Transporttätigkeiten für das Baugeschäft seines Onkels Baumaterialien an die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) geliefert habe. Diese Aktivitäten vermöge er nun endlich zu belegen. E. Das SEM trat mit Verfügung vom 22. Juni 2016 auf das Gesuch vom 15. Juni 2016 nicht ein, weil die Eingabe als Revisionsgesuch vom Bundesverwaltungsgericht zu behandeln sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des SEM mit Urteil D-4217/2016 vom 13. Juli 2016 ab und nahm - im Sinne des gestellten Eventualantrages - die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2016 als Revisionsgesuch entgegen. Dieses Revisionsgesuch wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4329/2016 vom 29. August 2017 ab. Zur Begründung führte es aus, die eingereichten Beweismittel könnten nicht belegen, dass der Beschwerdeführer wie dargelegt Lieferungen an die LTTE getätigt habe. In der Folge habe er auch nicht den Beweis zu führen vermocht, dass er tatsächlich in der Vergangenheit mit den LTTE zusammengearbeitet habe und ihm aus diesem Grund im Falle der Rückkehr offensichtlich Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne eines völkerrechtlichen Wegweisungshindernisses drohen würde. F. Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als neues Asylgesuch bezeichneten Eingabe erneut an das SEM. Zur Begründung gab er an, er befürchte aufgrund seiner früher geltend gemachten und zusätzlich auch gestützt auf neue Asylgründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung. Er habe sich in der Schweiz jahrelang exilpolitisch für die tamilische Sache betätigt. Vor diesem Hintergrund sei er für die sri-lankischen Behörden ein anhaltender Unterstützer der LTTE, auch wenn er keine exponierte Position wahrnehme. Im Weiteren verwies er auf ein Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017 und schloss daraus auf eine neue Struktur der Verfolgung von LTTE-Unterstützern. Er halte zudem weiterhin daran fest, dass er die LTTE mit Belieferung von damals verbotenen Materialien unterstützt habe. Des Weiteren machte er Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka und reichte einen von seinem Rechtsvertreter verfassten Länderinformationsbericht vom 12. Oktober 2017 zu den Akten. Ausgehend von den Abklärungen zwecks Papierbeschaffung über das Konsulat in Genf und der Ankündigung der zwangsweisen Rückschaffung werde die sri-lankische Regierung in Kenntnis über seine Vergangenheit sein. G. Mit Verfügung vom 1. November 2018 lehnte das SEM die Verfahrensanträge ab. Es stellte zudem fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sowohl sein Asyl- respektive Mehrfachgesuch wie auch sein Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Mit Urteil D-6979/2018 vom 22. Januar 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Zur Begründung führte es aus, es sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Ersatzreisepapierbeschaffung und seiner niederschwelligen exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen könnte. Sodann erachtete es den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Insofern der Beschwerdeführer mit den angerufenen Beweismitteln und Tatsachen eine bereits bestehende Gefährdung zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4329/2016 vom 29. August 2017 geltend machen wolle und sich diesbezüglich auf Beweismittel stütze, welche vor diesem Urteil entstanden seien, bleibe es ihm unbenommen, beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch zu stellen. H. Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 19. Februar 2019 mit einer als neues Asylgesuch bezeichneten Eingabe erneut an das SEM. Zur Begründung gab er an, er befürchte aufgrund seiner früher geltend gemachten und zusätzlich auch gestützt auf neue Asylgründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Art und Weise verfolgt zu werden. Der Rechtsvertreter habe entgegen der Vorbringen in der Beschwerde vom 10. Dezember 2018 mittlerweile in Erfahrung bringen können, dass der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass Sri Lankas verfüge. Dieser befinde sich offensichtlich beim SEM. Zudem habe er von seiner Schwester in Telefongesprächen im Februar 2019 erfahren, dass er mittlerweile in Sri Lanka vom CID (Criminal Investigation Department) gesucht werde. Die Leute vom CID hätten gesagt, sie wüssten jetzt, dass er nur noch bis Ende Februar 2019 in der Schweiz bleiben dürfe. Sobald er zurück in Sri Lanka sei, werde sich der CID seiner annehmen. Er sei sich sicher, dass der CID seine Familienangehörigen in Sri Lanka telefonisch überwache. Bei einer Rückkehr werde er mit grösster Wahrscheinlichkeit umgehend verhaftet. Weil er über einen gültigen Reisepass verfüge - was den sri-lankischen Behörden logischerweise bekannt sei - könnte er anders als bei einem Ersatzreisepapier unbemerkt zurückreisen, was den CID wohl zur Überwachung des Telefonverkehrs veranlasst habe. Seine früheren Aktivitäten und seine seit Jahren äusserst aktiven und exponierten exilpolitischen Aktivitäten seien somit für die sri-lankischen Behörden ein Grund, ihn zu überwachen und auch zu verfolgen. Auch habe sich nach dem Putschversuch vom Oktober 2018 die Lage verändert. Es sei von einer erhöhten Gefährdung für Risikogruppen und einer generellen Verschlechterung der Menschenrechtssituation auszugehen. Weiter gehöre er zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar. Als Beweismittel reichte einen von seinem Rechtsvertreter verfassten Länderinformationsbericht vom 22. Oktober 2018 (mit Anhang), verschiedene Berichte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka sowie diverse Fotos seine exilpolitische Tätigkeit im Jahr 2018 betreffend zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 14. März 2019 - eröffnet am 22. März 2019 - trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein (Dispositivziffer 1) und erklärte die Verfügung vom 1. November 2018 als rechtskräftig und vollstreckbar (Dispositivziffer 2). Der Kanton E._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka beauftragt (Dispositivziffer 3). J. Mit Eingabe vom 29. März 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte zunächst, das Bundesverwaltungsgericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden, und es sei bekanntzugeben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien, andernfalls seien die im vorliegenden Verfahren konkreten objektiven Kriterien für die Auswahl der Gerichtspersonen bekanntzugeben (Rechtsbegehren [1]). Sodann sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung von Art. 111c Abs. 2 AsylG aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch vom 19. Februar 2019 einzutreten (Rechtsbegehren [2]). Eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung von Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG und der allgemeinen Regeln über die Behandlung von neuen Asylgesuchen aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Gesuch vom 19. Februar 2019 vollumfänglich als neues Asylgesuch zu behandeln (Rechtsbegehren [3]). Eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung des Willkürverbots und eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren [4] und [5]). Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Rechtsbegehren [6]). Eventuell sei die angefochtene Verfügung die Dispositivziffer 2 betreffend aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Rechtsbegehren [7]). Der Beschwerdeführer reichte sodann zwei Fotos von ihm anlässlich einer Demonstration in F._______ am 4. März 2019, einen Arztbericht des (...)-spitals E._______ vom (...) 2018 sowie eine CD-ROM mit verschiedenen Beweismitteln ein und führte aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. Auf die Begründung der Anträge wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. Mit Schreiben vom 3. April 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - einzutreten. 1.4 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots, indem das SEM keine Gesamtwürdigung der verschiedenen Risikofaktoren vornehme und Sachverhaltselemente aufgrund formeller Überlegungen auseinander reisse. Dies sei nicht nur rechtlich falsch, sondern berge die dringende Gefahr einer fehlerhaften Beurteilung des Asylgesuches. Nachdem das SEM zum Schluss gekommen sei, dass ausreichend Gründe vorlägen, auf die rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, hätte es in einem zweiten Schritt prüfen müssen, ob auch ausreichend Gründe vorlägen, die Verfügung in materieller Hinsicht abzuändern. Dabei hätte es den gesamten Sachverhalt vor dem Hintergrund der neuen Situation berücksichtigen müssen. Gerade weil das Asylgesetz explizit nur die Berücksichtigung einer aktuellen Verfolgung verlange, müsse die Ländersituation, insbesondere wenn sie aktueller sei als die vom SEM herangezogenen Informationen zur Situation in Sri Lanka, zwingend in jedem Entscheid berücksichtigt werden und könne nicht aus unsinnigen und formellen Gründen ausgeblendet werden. Es seien alle vorgebrachten Punkte im Rahmen einer Gesamtsicht bezogen auf das Risikoprofil zu würdigen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht sein, dass vorliegend keine Verletzung des Willkürverbotes vorliege, müssten die gerügten Mängel zwingend unter dem Titel der Begründungspflichtverletzung und der unrichtigen rechtlichen Würdigung geprüft werden. Dass die Vorinstanz die neuen Vorbringen und Beweismittel differenziert betrachtete und einesteils als Mehrfachgesuch, welches es in der Folge formlos abschrieb, anderenteils als revisionsrechtlich relevant erachtete und den Beschwerdeführer diesbezüglich für die Prüfung im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs an das Bundesverwaltungsgericht verwies, ist nicht zu beanstanden. Bei einer in jeder Hinsicht korrekten Rechtsanwendung ist eine Verletzung des Willkürverbots ausgeschlossen. Auch der Einwand hinsichtlich der fehlenden Gesamtwürdigung geht fehl; so ist spätestens bei einer drohenden Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz insbesondere nach Art. 3 EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und/oder des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) eine Gesamtwürdigung des gesamten Sachverhalts vorzunehmen. Das formlos abgeschriebene Mehrfachgesuch betreffend hat das SEM dies in der angefochtenen Verfügung implizit getan. Im Übrigen erachtete sich das SEM als funktionell nicht zuständig, weshalb es sich auch nicht materiell zur Sache zu äussern respektive nicht zu prüfen hatte, ob hinsichtlich des Beschwerdeführers ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht (vgl. nachfolgend E. 5.2). 5.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter die Verletzung des Rechts auf Prüfung der Parteivorbringen und der damit verbundenen Begründungspflicht. Die Behörde habe zumindest alle wesentlichen Argumente der gesuchstellenden Person zu berücksichtigen, zu prüfen und zu erwähnen. Das SEM habe auch bei einem Nichteintretensentscheid die Frage der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eingehend zu prüfen. Dabei müsse die Ländersituation abgeklärt werden und das gesamte Risikoprofil des Beschwerdeführers davor betrachtet werden, um eine allfällige Gefährdung zu evaluieren. Hinsichtlich der Vorbringen, welche im Rahmen des (formlos abgeschriebenen) Mehrfachgesuchs geprüft wurden, nahm das SEM - wie bereits ausgeführt - in impliziter Weise eine Gesamtwürdigung vor (vgl. E. 5.1). Insoweit sich die Vorinstanz als funktionell unzuständig für die Prüfung der Vorbringen und Beweismittel erachtete, hatte es sich nicht mit der Eingabe zu befassen und mangels Zuständigkeit auch nicht die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu beurteilen. Im vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-4401/2013 vom 27. März 2014 ging es demgegenüber um Revisionsvorbringen, für deren materielle Prüfung das Gericht grundsätzlich zuständig war. Auch im Übrigen legte das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich dar, weshalb es (neben der formlosen Abschreibung) auf das Gesuch vom 19. Februar 2019 mangels Zuständigkeit nicht eingetreten ist. Schliesslich war - wie die Beschwerde zeigt - eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich. 5.3 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen, die Vorinstanz habe das Willkürverbot sowie die Begründungspflicht verletzt, als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 111c Abs. 2 AsylG werden unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche formlos abgeschrieben. 6.2 Das SEM begründete seinen Entscheid hinsichtlich der formlosen Abschreibung damit, in Anbetracht der vorliegenden Akten, der mehrfach rechtskräftig festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und der Vielzahl der allesamt mit einem negativen Entscheid durchlaufenen Verfahren vermöge der Beschwerdeführer die angebliche Suche nach ihm durch CID-Beamte - welche überdies auf einer reinen Parteibehauptung beruhe, ohne dass hierzu irgendwelche Beweismittel eingereicht worden wären - nicht begründet darzulegen. Mithin seien diese Vorbringen als haltlos zu qualifizieren. Weiter seien die Ausführungen hinsichtlich der allgemeinen Lage in Sri Lanka im Rahmen des Mehrfachgesuchs nur insofern relevant, als der Beschwerdeführer eine Veränderung der Lage seit dem 22. Januar 2019 hätte hinreichend begründen müssen. Die allgemeinen Ausführungen, welche einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer vermissen lassen würden, seien deshalb ebenfalls als unbegründet im Sinne von Art. 111c Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Das Mehrfachgesuch werde deshalb, soweit es in die Beurteilungskompetenz des SEM falle, formlos abgeschrieben. Gegen die formlose Abschreibung könne mit Verweis auf BVGE 2015/28 kein Rechtsmittel ergriffen werden. 6.3 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er habe den neuen rechtserheblichen Sachverhalt im Zusammenhang mit der Suche der CID-Beamten nach ihm ausführlich dargelegt und glaubhaft gemacht. Die Zusammenhänge zwischen dem geltend gemachten Vorbringen und seiner Gefährdung seien nachvollziehbar und kohärent glaubhaft gemacht worden. Sogar wenn es sich hierbei um eine eher schwache Begründung handeln würde, was nicht der Fall sei, wäre das SEM verpflichtet gewesen, diese Vorbringen zu prüfen und zu erkennen, dass es sich um einen neuen, bisher nicht bekannten und auch neu verwirklichten rechtserheblichen Sachverhalt handle. Sodann sei aufgezeigt worden, wie die aktuelle Situation in Sri Lanka zurzeit aussehe, wobei die nur wenige Tage alte Entwicklung dokumentiert worden sei. Es sei dargelegt worden, dass er aufgrund seines Risikoprofils, der aktuellen Situation und der Entwicklungen in Sri Lanka sowie aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine formlose Abschreibung kein Rechtsmittel vorsehe, sei ein extremer Einschnitt in die rechtsstaatlichen Grundsätze und seine Grundrechte. Es müsse jedoch genau abgeklärt werden, ob vorliegend wirklich nicht begründete Vorbringen geltend gemacht worden seien. Denn ansonsten wäre das SEM per Gesetz dazu verpflichtet, diese eingehend zu prüfen. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich in seinem Urteil E-3979/2014 vom 3. November 2015 (publiziert als BVGE 2015/28) eingehend mit der Verfahrenserledigung durch formlose Abschreibung nach Art. 111b Abs. 4 und Art. 111c Abs. 2 AsylG. Dabei kam es zum Ergebnis, dass die formlose Abschreibung eine prozessuale Feststellungsverfügung sei des Inhaltes, dass das Verfahren nicht fortgesetzt, sondern als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde. Der Abschreibungsentscheid selbst sei nicht anfechtbar (vgl. E. 3.3). Das Bundesverwaltungsgericht könne keinen Rechtsschutz gegen Abschreibungsentscheide im Sinne von Art. 111b Abs. 4 AsylG beziehungsweise Art. 111c Abs. 2 AsylG gewähren. Weil das Asylgesetz bestimme, dass das Verfahren formlos abzuschreiben sei, sei der Rechtsschutz ausgeschlossen. Der Betroffene könne sich auch nicht mit einem Feststellungsbegehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung zur Wehr setzen. Wenn er Rechtsschutz erlangen wolle, könne und müsse er zuerst ein Folgegesuch bei der Vorinstanz unter Einhaltung der Formvorschriften einleiten (vgl. E. 7). 6.5 Das SEM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2019 hinsichtlich der angeblichen Suche durch CID-Beamte und der Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka seit dem 22. Januar 2019 als Mehrfachgesuch entgegen und schrieb es gestützt auf Art. 111c Abs. 2 AsylG wegen Unbegründetheit formlos ab. Die Beschwerde gegen den formlosen Abschreibungsentscheid ist nach dem Gesagten unzulässig. Auf die Beschwerde gegen den formlosen Abschreibungsentscheid ist nicht einzutreten. 7. 7.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, auf eine Eingabe mangels funktioneller Zuständigkeit einzutreten, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht oder zu Unrecht verneint hat. Die funktionelle Zuständigkeit beschlägt die Frage, welche (örtlich und sachlich zuständige) Instanz für die Behandlung eines Rechtsmittels zuständig ist (vgl. zur funktionellen Zuständigkeit Thomas Flückiger, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 14 ff. zu Art. 7 VwVG). 7.2 Das SEM begründete seinen Nichteintretensentscheid auf das Mehrfachgesuch damit, bei den Ausführungen - der Beschwerdeführer habe doch einen Reisepass; er sei exilpolitisch aktiv (mit Verweis auf die Gesuchsbeilage 95); nach dem Putschversuch vom Oktober 2018 habe sich die Lage verändert, es sei von einer erhöhten Gefährdung für Risikogruppen und einer generellen Verschlechterung der Menschenrechtssituation auszugehen (mit Verweis auf die Gesuchsbeilagen 1-9 und 18-47); es werde ein Länderbericht vom 22. Oktober 2018 zu den Akten gereicht und in diesem Zusammenhang Ausführungen gemacht (mit Verweis auf die Gesuchsbeilagen 48-66); der Beschwerdeführer erfülle aufgrund dieser sowie früher geltend gemachter Asylgründe die Flüchtlingseigenschaft, zumal er auch einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG angehöre (mit Verweis auf die Gesuchsbeilagen 67-93) - handle es sich um vorbestandene Tatsachen. Es würden damit keine Gründe angeführt, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären. Die Begehren würden auf eine Neubeurteilung eines Sachverhalts abzielen, mit dem sich das Bundesverwaltungsgericht bereits materiell auseinandergesetzt habe. Das SEM sei für die Beurteilung von Revisionsgründen funktionell nicht zuständig. 7.3 In der Beschwerde wird diesbezüglich geltend gemacht, der Prozessgegenstand eines jeden Verfahrens werde durch die Vorbringen des Beschwerdeführers und durch den Prüfungsumfang der erstinstanzlich entscheidenden Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts als gerichtliche Instanz festgelegt. Nur was Prozessgegenstand in einem solchen erst- und zweitinstanzlichen Verfahren gewesen sei, könne überhaupt der Revision zugänglich sein. Das Bundesverwaltungsgericht verfolge klar die Praxis, dass verschwiegene asylrelevante Sachverhalte nicht im Rahmen eines Revisionsgesuches oder eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs zu prüfen seien, sondern klar als neues Asylgesuch. Es sei laut Bundesverwaltungsgericht entscheidend, dass die Partei eine vorbestandene Tatsache geltend mache, die sie erst nachträglich erfahren habe. Auch könne die Revision nicht aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln verlangt werden, welche erst nach dem Entscheid entstanden seien. Indem das SEM den neuen Sachverhalt von der Prüfung ausschliesse und behaupte, das Bundesverwaltungsgericht sei für die Prüfung eines bisher nicht bekannten und nie vorgebrachten Sachverhaltes im Rahmen eines Revisionsverfahrens zuständig, würden die Bestimmungen über die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts verletzt. 7.4 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 306, Rz. 5.47). Tatsachen, welche sich erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zugetragen haben (sog. echte Nova), bilden keinen Revisionsgrund, sondern können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die erstinstanzliche Behörde rechtfertigen. Das SEM trat aufgrund der mangelnden funktionalen Zuständigkeit zu Recht auf die Vorbringen, welche sich auf Beweismittel und Sachverhalte stützen, welche vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-6979/2018 vom 22. Januar 2019 entstanden sind respektive sich verwirklicht haben (vgl. dazu E. 7.2) und vorbestandene Tatsachen betreffen, nicht ein, da diese im Rahmen einer Revision beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden müssten. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, mit den entsprechenden Beweismitteln ein form- und fristgerechtes Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen, wobei die Erheblichkeit aufgrund des mangelnden Bezugs zum Beschwerdeführer sowie mangelnder Erheblichkeit der Beweismittel abzusprechen sein dürfte. So reichte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner exilpolitischen Tätigkeit mit der Eingabe ans SEM vom 19. Februar 2019 lediglich diverse Fotos aus dem Jahr 2018 zu den Akten (Gesuchsbeilage 95), machte jedoch inhaltlich - mit Ausnahme der Ergänzung, sein exilpolitisches Engagement falle "äusserst aktiv und exponiert" aus - keine zusätzlichen exilpolitischen Aktivitäten gegenüber seiner Eingabe beim SEM vom 12. Februar 2018 geltend. 8. Vorliegend ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht oder zu Unrecht verneint hat. Nachdem das SEM auf die Eingabe vom 19. Februar 2019 - insoweit es das Mehrfachgesuch nicht formlos abschrieb - mangels funktioneller Zuständigkeit zu Recht nicht eingetreten ist, finden die weiteren Rechtsbegehren und die Beweisanträge keine Berücksichtigung, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen und die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. 9.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind ihm - wie schon mehrfach angedroht - die unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1500.- in Abzug zu bringen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1400.- auferlegt.

3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: