Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Antrag betreffend die Feststellung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung aufgrund der mangelhaften Eröffnung wird abgewiesen.
- Der Antrag auf vorgängige Information über die Besetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Verfahren sowie über die Verteilung der Geschäfte des Bundesverwaltungsgerichts wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Die Eingabe vom 15. Juni 2016 wird unter der GeschäftsnummerD-4329/2016 als Revisionsgesuch gegen das Urteil D-4757/2015 vom 29. September 2015 entgegengenommen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4217/2016 Urteil vom 13. Juli 2016 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf neues Asylgesuch wegen Unzuständigkeit (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 22. Juni 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______(C._______ District/Nordprovinz) - am 30. März 2009 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte und vortrug, er habe von 2004 bis 2006 im Vanni auf den Baustellen seines Onkels gearbeitet, dass er im März 2006 bei einer Razzia festgenommen worden sei und von Soldaten der sri-lankischen Armee verhaftet, verhört und geschlagen worden und unter der Auflage einer Meldepflicht nach einer Woche wieder freigelassen worden sei, dass er in der Folge - obwohl er ab Sommer 2007 in D._______ gelebt habe - immer wieder von den Sicherheitsbehörden und der Polizei festgehalten worden, verhört und gefoltert worden sei, bis er schliesslich im März 2009 das Land habe verlassen können, dass die Vorinstanz diese Vorbringen als unglaubhaft erachtete und das Asylgesuch am 29. Juli 2010 abwies, die Wegweisung verfügte und den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6166/2010 vom 20. März 2012 die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde kostenpflichtig abwies und die erstinstanzliche Verfügung bestätigte, dass der Beschwerdeführer am 19. Februar 2013 ein Wiedererwägungsgesuch einreichte und die Aufhebung der Verfügung vom 29. Juli 2010 beantragte, da eine rechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei, welche die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft zur Folge haben müsse, dass er zum Beleg zahlreiche Beweismittel zur Untermauerung seiner Vorbringen einreichte, darunter einen Haftbefehl und zwei Gerichtsvorladungen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Juli 2015 auch das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies und dazu ausführte, nach Abklärungen des Staatssekretariates seien die eingereichten Gerichtsvorladungen und der Haftbefehl zweifelsfrei gefälscht, weshalb diese Dokumente die bereits im ersten Asylverfahren als unglaubhaft erachteten Vorbringen nicht zu beweisen vermöchten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4757/2015 vom 29. September 2015 auch die gegen diese Abweisung gerichtete Beschwerde vom 5. August 2015 abwies, da die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nichts an dem Umstand zu ändern vermochten, wonach es sich bei den zum Nachweis der Verfolgungsvorbringen eingereichten Dokumenten um Fälschungen gehandelt habe und das SEM daher das Asylgesuch zu Recht abgewiesen habe, dass das Gericht ferner auch den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete und damit die vorinstanzliche Verfügung bestätigte, dass der Beschwerdeführer durch seinen neuen Rechtsvertreter am 15. Juni 2016 bei der Vorinstanz eine als "neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe einreichte, dass er geltend machte, er habe während seines gesamten Asylverfahrens noch nie den wahren Sachverhalt dargelegt, dass er im Jahr 2006 tatsächlich deshalb in den Fokus der sri-lankischen Sicherheitsbehörden geraten sei, weil er Baumaterialien von C._______ ins Vanni-Gebiet transportiert habe, obwohl die Behörden ein Embargo gegen die Lieferung von strategisch wichtigen Materialien und Gütern in das von der LTTE kontrollierte Vanni-Gebiet verhängt hatten, dass er das Embargo umgangen habe, indem er in Absprache mit der LTTE in den Auftragsbüchern jeweils die bestellten Liefermengen erhöht habe und diese zusätzlichen Mengen vor der eigentlichen Auslieferung abgezweigt und an die LTTE weitergegeben worden seien, dass er diese Lieferungen nun mit Hilfe der als Beweismittel in Kopie eingereichten Auftrags- und Geschäftsbücher, welche ihm sein Onkel inzwischen habe beschaffen können, zu belegen vermöge, dass er somit aufgrund der Unterlaufung des Embargos von einer langjährigen Bestrafung aus politischen Gründen bedroht wäre, weshalb es sich bei der Eingabe um ein neues Asylgesuch handle, dem die aufschiebende Wirkung zukomme, dass der Beschwerdeführer am 15. Juni 2016 in Ausschaffungshaft gemäss Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) gesetzt wurde und diese Haft vom kantonalen Zwangsmassnahmengericht bis zum 13. August 2016 bestätigt wurde, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Juni 2016 wegen Unzuständigkeit auf das Gesuch nicht eintrat, die Verfügung vom 3. Juli 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass sie zur Begründung ausführte, gemäss Art. 9 Abs. 2 VwVG trete die Behörde, die sich als unzuständig erachte, durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn die Partei die Zuständigkeit behaupte, dass vorliegend nicht eine nachträglich veränderte Sachlage, sondern hauptsächlich Gründe nach Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG (neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel) vorgebracht worden seien, dass die neu eingereichten Beweismittel, mit denen die Eingabe vom 15. Juni 2016 begründet worden sei, allesamt bereits zum Zeitpunkt der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht am 29. September 2015 bestanden hätten, da die eingereichten Auftrags- und Geschäftsbücher aus dem Jahre 2006 datierten, dass somit keine Gründe angeführt würden, die im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären, sondern lediglich die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2015 gerügt werde, weshalb die Zuständigkeit zur Behandlung dieser Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht liege, dass es sich daher bei der Eingabe vom 15. Juni 2016 um ein Revisionsgesuch handle, dass der Rechtsvertreter, ein patentierter Rechtsanwalt, mit Einreichung des Gesuchs an das SEM die Zuständigkeit der Vorinstanz gemäss Art. 9 Abs. 2 VwVG behauptet habe, da er erkennen liess, es sei ihm an der Beurteilung durch das SEM gelegen, weil er die Rechtsschrift als "neues Asylgesuch" bezeichnet habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Juli 2016 zunächst beantragte, das Bundesverwaltungsgericht habe nach Eingang der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden und das Gericht habe mit geeigneten Mitteln zu belegen, dass diese zufällig ausgewählt worden seien, dass die erlassene Verfügung infolge eines Eröffnungsfehlers nichtig, eventuell ungültig sei, weshalb sie aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen sei, dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass subeventuell die Vorinstanz anzuweisen sei, auf das Gesuch vom 15. Juni 2015 einzutreten und es als Asylgesuch zu behandeln und in der Folge die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und das nachgesuchte Asyl zu erteilen, dass subeventuell das SEM anzuweisen sei, den Wegweisungsvollzug zu prüfen, den Vollzug der Wegweisung aufzuheben und den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen festzuhalten sei, die Beschwerde habe aufschiebende Wirkung, weshalb der Vollzug unverzüglich zu sistieren und der Migrationsdienst des Kantons E._______ anzuweisen sei, von Vollzugshandlungen abzusehen, dass ferner die Ansetzung einer angemessenen Frist beantragt wurde, um eine ausführliche Stellungnahme zu den nunmehr im Original eingereichten Beweismitteln (vier Geschäftsbücher) und Übersetzungen der relevanten Passagen einzureichen, dass auch eine Frist anzusetzen sei, damit der Beschwerdeführer einen aktuellen Arztbericht einreichen könne, dass - falls das Gericht die Eingabe als Revision entgegen zu nehmen gedenke - eventualiter die Ansetzung einer entsprechenden Frist zur Äusserung zu den Revisionsvoraussetzungen beantragt werde, dass der Rechtsvertreter mit dieser Eingabe neben den Originalen der Geschäftsbücher eine umfassende Dokumentation zur Situation in Sri Lanka einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass vorab zu klären ist, ob die Verfügung der Vorinstanz 22. Juni 2016 wie gerügt aufgrund eines Eröffnungsfehlers nichtig oder ungültig sein könnte, beziehungsweise aufzuheben wäre, dass der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen ist, "(...) innert 5 Tagen seit Eröffnung (...) Beschwerde erhoben werden kann (Art. 105 und Art. 108 AsylG)", dass jedoch - wie vom Rechtsvertreter zu Recht gerügt - die Beschwerdefrist bei Nichteintretensentscheiden in Asylverfahren gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG nicht fünf Kalendertage, sondern fünf Arbeitstage beträgt, weshalb die Verfügung vom 22. Juni 2016 mangelhaft eröffnet wurde, dass dieser Formfehler jedoch nicht derart gravierend war, als dass die Verfügung als nichtig zu betrachten wäre (vgl. BVGE 2009/ 43 E. 1.1), da der Beschwerdeführer im Verfahren von einem patentierten Rechtsanwalt vertreten wird, dem die Verfügung eröffnet wurde und der rechtzeitig eine Beschwerde eingereicht hat, dass daher dem Beschwerdeführer durch die mangelhafte Eröffnung des Nichteintretensentscheids kein Rechtsnachteil erwachsen ist (vgl. Art. 38 VwVG; vgl. Felix Uhlmann/Alexandra Schilling-Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2016, Art. 38 N. 17 f., mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6485/2012 E. 5.2.2 vom 18. Dezember 2014), dass der Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen mangelhafter Rechtsmittelbelehrung nichtig oder ungültig zu erklären beziehungsweise zumindest aufzuheben, demzufolge abgewiesen wird, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, auf eine Rechtsmitteleingabe mangels funktioneller Zuständigkeit einzutreten, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht oder zu Unrecht verneint hat, dass die funktionelle Zuständigkeit die Frage beschlägt, welche (örtlich und sachlich zuständige) Instanz für die Behandlung eines Rechtsmittels zuständig ist (vgl. zur funktionellen Zuständigkeit Thomas Flückiger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 14 ff. zu Art. 7 VwVG), dass im vorliegenden Fall strittig ist, ob es sich bei der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim SEM eingereichten und als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe um ein weiteres Asylgesuch (Mehrfachgesuch) oder aber um ein Revisionsgesuch handelt, dass einleitend festzuhalten ist, dass mit der Eingabe vom 15. Juni 2016 Beweismittel eingereicht wurden, die darauf abzielen, die Einschätzung im Urteil D-4757/2015 vom 29. September 2015, dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Rückkehr in seine Heimat keine asylrechtlich relevante Gefahr, zu wiederlegen, dass somit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeurteils gerügt wird, dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten, dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass gemäss Rechtsprechung vor einem materiellen Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts entstandene Beweismittel zu vorbestandenen Tatsachen im Rahmen eines Revisionsgesuchs zu prüfen sind, während nach dem Beschwerdeurteil entstandene Beweismittel, die sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen, gestützt auf den Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG einer Revision nicht zugänglich, sondern im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen sind (vgl. BVGE 2013/22), dass der Rechtsvertreter in seiner Beschwerde vom 6. Juli 2016 den Standpunkt vertritt, die erstmals am 15. Juni 2016 eingereichten Auftragsbücher seien faktisch ebenfalls als neue Beweismittel zu bewerten, da sie der Beschwerdeführer mit Hilfe seines Onkels erst nach dem Ergehen des Beschwerdeurteils erhalten konnte (vgl. Beschwerde S. 7, Ziff. 4. 2), dass es indessen für die zeitliche Bewertung von Beweismitteln entgegen der Annahme in der Beschwerde nicht auf den Zeitpunkt ihrer "Entdeckung", sondern auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung ankommt, dass die Revision gerade für Fälle gedacht ist, bei denen vor einem materiellen Beschwerdeurteil entstandene, aber erst nach dem Beschwerdeurteil entdeckte Beweismittel zu bewerten sind, dass somit die eingereichten Auftragsbücher als vorbestandene Beweismittel gelten, die im Rahmen einer Revision zu prüfen sind, da ihnen für die Fragestellung, ob dem Beschwerdeführer entgegen der Einschätzung im Urteil D-4757/2015 vom 29. September 2015 doch eine asylrelevante Verfolgung beziehungsweise eine gegen Art. 3 EMRK verstossende unmenschliche Strafe oder Behandlung drohen könnte, eine tragende Rolle zukommen kann, dass anzufügen bleibt, dass den Eingaben des Beschwerdeführers nichts darüber entnommen werden kann, warum es ihm nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre, die besagten - vorbestehenden - Vorkommnisse zu kommunizieren und seinen Onkel zur Übermittlung der Auftragsbücher zu veranlassen, dass das SEM nach dem Gesagten seine funktionelle Zuständigkeit zu Recht verneint hat, dass sich mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache die Gesuche betreffend Auskunft über die Besetzung des Richtergremiums und die Geschäftsverteilung und zur Verfahrensabwicklung am Bundesverwaltungsgericht erledigt haben, wobei bezüglich letzterem auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) zu verweisen ist, dass die auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass in der Eingabe vom 6. Juli 2016 im Sinne eines Eventualantrages sinngemäss beantragt wird, die Eingabe vom 5. Juli 2016 sei als Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 29. September 2015 entgegenzunehmen (vgl. Beschwerde S. 18 unten), dass die Eingabe vom 15. Juni 2016 antragsgemäss (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 10, S. 18) unter der Geschäftsnummer D-4329/2016 als Revisionsgesuch gegen das Urteil D-4757/2015 vom 29. September 2015 entgegenzunehmen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Antrag betreffend die Feststellung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung aufgrund der mangelhaften Eröffnung wird abgewiesen.
3. Der Antrag auf vorgängige Information über die Besetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Verfahren sowie über die Verteilung der Geschäfte des Bundesverwaltungsgerichts wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Die Eingabe vom 15. Juni 2016 wird unter der GeschäftsnummerD-4329/2016 als Revisionsgesuch gegen das Urteil D-4757/2015 vom 29. September 2015 entgegengenommen.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand: