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D-6979/2018

D-6979/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-01-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stammt nach eigenen Angaben aus B._______, C._______, Nordprovinz. Sein erstes Asylgesuch vom 30. September 2009 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) mit Entscheid vom 29. Juli 2010 ab, da es die geltend gemachten Asylgründe als unglaubhaft erachtete. Es verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. Mit Urteil D-6166/2010 vom 20. März 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde ab. B. Mit Eingabe vom 19. Februar 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung und Aufhebung der Verfügung vom 29. Juli 2010. Das SEM behandelte das Gesuch als zweites Asylgesuch, wies es jedoch mit Entscheid vom 3. Juli 2015 erneut ab, insbesondere mit der Begründung, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, welche seine bereits im ersten Verfahren geltend gemachten Asylvorbringen nun hätten belegen sollen, sich als Fälschungen erwiesen hätten und nach wie vor nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass ihm eine asylbeachtliche Verfolgung drohe. Das Bundesverwaltungsgericht schützte diesen Entscheid in seinem Urteil D-4757/2015 vom 29. September 2015. C. Mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 15. Juni 2016 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM. Er machte geltend, er habe bis anhin den ihn betreffenden Sachverhalt nicht vollständig dargelegt. Tatsächlich habe er im Jahr 2006 Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt, weil er im Rahmen seiner Transporttätigkeiten für das Baugeschäft seines Onkels Baumaterialien an die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) geliefert habe. Diese Aktivitäten vermöge er nun endlich zu belegen. D. Das SEM trat mit Verfügung vom 22. Juni 2016 auf Gesuch vom 15. Juni 2016 nicht ein, weil die Eingabe als Revisionsgesuch vom Bundesverwaltungsgericht zu behandeln sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des SEM mit Urteil D-4217/2016 vom 13. Juli 2016 ab und nahm - im Sinne des gestellten Eventualantrages - die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2016 als Revisionsgesuch entgegen. Dieses Revisionsgesuch wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4329/2016 vom 29. August 2017 ab. Zur Begründung führte es aus, die eingereichten Beweismittel könnten nicht belegen, dass der Beschwerdeführer wie dargelegt Lieferungen an die LTTE getätigt habe. In der Folge habe er auch nicht den Beweis zu führen vermocht, dass er tatsächlich in der Vergangenheit mit den LTTE zusammengearbeitet habe und ihm aus diesem Grund im Falle der Rückkehr offensichtlich Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne eines völkerrechtlichen Wegweisungshindernisses drohen würde. E. Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als neues Asylgesuch bezeichneten Eingabe erneut an das SEM. Zur Begründung gab er an, er befürchte aufgrund seiner früher geltend gemachten und zusätzlich auch gestützt auf neue Asylgründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung. Er habe sich in der Schweiz jahrelang exilpolitisch für die tamilische Sache betätigt. Er habe regelmässig an Demonstrationen in Genf und am Heldentag in Freiburg teilgenommen, wo er auch Dekorationsarbeiten ausgeführt habe. Bei diesen Anlässen sei er jeweils als LTTE-Sympathisant aufgetreten, indem er entsprechende Kleidung und Symbole getragen habe. Wegen seiner langjährigen Anwesenheit in der Schweiz sei er gut vernetzt und kenne zahlreiche exilpolitische Aktivisten. Vor diesem Hintergrund sei er für die sri-lankischen Behörden ein anhaltender Unterstützer der LTTE, auch wenn er keine exponierte Position wahrnehme. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass ihm aus seinem diesbezüglichen Engagement eine asylrelevante Gefährdung erwachsen könnte, weshalb er dieses nicht dokumentiert habe. Erst nach eingehender Besprechung mit seinem Rechtsvertreter habe eine Gefährdung eruiert werden können. Er sei nun bemüht, entsprechende Beweismittel zu finden. Im Weiteren verwies er auf ein Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017 und schloss daraus auf eine neue Struktur der Verfolgung von LTTE-Unterstützern. Für seinen konkreten Fall bedeute dies Folgendes: Durch sein unbestrittenes Engagement als Bauherr im Hoheitsgebiet der LTTE tauche er aufgrund bezahlter Zölle und Steuern in deren Akten auf, welche vom sri-lankischen Staat ausgewertet worden seien, sodass diesen seine Tätigkeit nun bekannt sei und er deswegen mit einer Verfolgung zu rechnen habe. Er halte zudem weiterhin daran fest, dass er die LTTE mit Belieferung von damals verbotenen Materialien unterstützt habe. Des Weiteren machte er Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka und reichte einen von seinem Rechtsvertreter verfassten Länderinformationsbericht vom 12. Oktober 2017 zu den Akten. Kumulativ gewürdigt würden alle diese Elemente vorliegend zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen. Ausgehend von den Abklärungen zwecks Papierbeschaffung über das Konsulat in Genf und der Ankündigung der zwangsweisen Rückschaffung werde die sri-lankische Regierung in Kenntnis über seine Vergangenheit sein. Abschliessend beantragte er, dass er zu seinen Vorbringen erneut angehört werde. F. Mit Verfügung vom 1. November 2018 - eröffnet am 9. November 2018 - lehnte das SEM den Antrag auf erneute Anhörung ab. Es stellte zudem fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sowohl sein Asyl- respektive Mehrfachgesuch wie auch sein Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. G. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden festzustellen und unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Sache zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventualiter die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Ferner sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Zudem sei ihm unter Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung die vollständige Einsicht in die Akten des SEM, dabei insbesondere in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzpapierbeschaffung, zu gewähren, wobei ihm die Akten übersetzt in eine Landessprache zuzustellen seien. Auf die zahlreichen Beschwerdebeilagen und die im Rahmen der Beschwerdebegründung gestellten Beweisanträge wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (50 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - mit nachfolgender Ausnahme - einzutreten. Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.

E. 5 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei angesichts einer seit dem 26. Oktober 2018 erheblich veränderten politischen Lage in Sri Lanka die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. Die Frage, inwiefern die allgemeinen Entwicklungen der politischen und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka sich im vorliegenden Verfahren auswirken, betrifft die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe und ist dort zu würdigen.

E. 6 Der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze und deshalb fehlerhaft sei, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Hierbei handelt es sich sinngemäss um den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in anderen Verfahren bereits öfters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebilds, zumal die Begründung der beiden Anträge praktisch identisch ist. Der Antrag ist abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3).

E. 7 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des Willkürverbotes, des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt, es seien das Willkürverbot und das rechtliche Gehör verletzt worden, weil das SEM seinen Antrag auf Durchführung einer erneuten Anhörung abgelehnt und überdies gleichzeitig die Unsubstanziiertheit seiner Vorbringen moniert habe. Diese Rüge ist nicht begründet. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Das zweite Asylgesuch wurde innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG gestellt. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte seine neuen Vorbringen im Gesuch und in der Beschwerdeschrift ausführlich darlegen. Aufgrund der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ist es seine Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, die persönlichen Asylvorbringen bei Gesuchseinreichung umfassend sowie substantiiert darzulegen.

E. 7.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht.

E. 7.2.1 Das SEM habe in Bezug auf die Beschaffung von Ersatzreisepapieren einen völlig unpassenden Textbaustein verwendet, zumal er diese in seinem Gesuch mit keinem Wort erwähnt habe. Dadurch werde belegt, dass sich das SEM nicht ernsthaft und sorgfältig mit seinem Asylgesuch auseinandergesetzt habe. Weiter würden mit dem Verfahren zur Papierbeschaffung bewusst Datenschutzbestimmungen verletzt und damit eine neue Gefährdungslage geschaffen. Diesen Sachverhalt wolle das SEM - wie im Übrigen auch das Bundesverwaltungsgericht - nicht inhaltlich prüfen und verletze damit die Begründungspflicht.

E. 7.2.2 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). Zunächst gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 12. Februar 2018 auf S. 27 sehr wohl einen Hinweis auf die Papierbeschaffung machte. Somit ergeht aus dem Vorgehen des SEM vielmehr, dass es sich sehr sorgfältig mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt hat, wenn es diesen einen Satz in seiner Verfügung so ausführlich würdigte. Im Weiteren hat das SEM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass er die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung fundamentaler Datenschutzbestimmungen rügt, wird auf E. 7.5 dieses Urteils verwiesen. Insoweit hier materielle Gefährdungselemente vorgebracht werden, wird ebenfalls auf die entsprechenden Erwägungen dieses Urteils verwiesen.

E. 7.3 Weiter habe das SEM den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt. Indem es einerseits sein Risikoprofil und andererseits die allgemeine Lage in Sri Lanka falsch eingeschätzt habe.

E. 7.3.1 Aus formellen Gründen seien seine früheren Vorbringen bezüglich seiner LTTE-Tätigkeiten und -Verbindungen nicht gewürdigt worden und seine exilpolitischen Tätigkeiten nicht im Rahmen einer Anhörung erfragt und zu Unrecht als unglaubhaft erachtet worden. Weiter stelle das SEM auf sein unzutreffendes Lagebild vom 16. August 2016 ab und beschönige die Situation für tamilische Rückkehrende in Sri Lanka aus politischen Gründen. Die Lage in Sri Lanka habe sich vielmehr verschlechtert. Es würden nicht nur Personen mit einem hohen LTTE-Profil verfolgt. Auch bereits rehabilitierte Personen seien gefährdet, was sich aus einem Urteil des High Court Vavuniya ergebe.

E. 7.3.2 Ob die Lageeinschätzung des SEM oder die Verneinung einer Gefährdung des Beschwerdeführers durch das SEM zutreffend sind, beschlägt nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Dass die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers vom SEM als unglaubhaft erachtet worden sind, trifft nicht zu.

E. 7.4 Schliesslich ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten, weshalb der Antrag auf erneute Anhörung abzuweisen ist. Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag auf Fristansetzung zur Beibringung weiterer Beweise, zumal hierzu bereits genügend Gelegenheit bestanden hat und der Sachverhalt liquid ist.

E. 7.5 Der Beschwerdeführer rügt weiter die Verletzung fundamentaler Datenschutzbestimmungen durch die Vorinstanz. In Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen sei abschliessend aufgelistet, welche Daten über ihn an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Die Vorinstanz habe aber im vorliegenden Fall weitere Daten, beispielsweise seine N-Nummer und die Namen der besuchten Schulen, übermittelt. Das SEM verweise in seiner Verfügung auf das Migrationsabkommen aus dem Jahre 2016. Dieses habe aber zum Zeitpunkt der Papierbeschaffung in seinem Fall (im Jahre 2013) noch gar nicht bestanden, weshalb es nicht habe respektiert werde können. Es seien gerade diejenigen Schritte vorgenommen worden, die heute gemäss dem Abkommen nicht mehr vorgesehen seien.

E. 7.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht bezog in BVGE 2017 VI/6 Stellung zu den entsprechenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit möglicherweise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbehörden. Darauf ist zu verweisen (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.4.3 und 2.5.2). Auch eine Verletzung von Art. 6, 8 und 25 DSG ist zu verneinen, da das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetzlich regelt und den entsprechenden Artikeln im DSG damit vorgeht (vgl. Urteile des BVGer D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2 und E-4293/2018 vom 8. August 2018 E.8). Dass das Migrationsabkommen zum Zeitpunkt der Papierbeschaffung im Jahre 2013 noch nicht in Kraft war, ändert an dieser Einschätzung nichts. Entgegen der Aussage des Beschwerdeführers wurden keine über das Abkommen hinausgehende Daten an die sri-lankischen Behörden weitergegeben. Die Behauptung, dass das SEM zahlreiche weitere Informationen an die sri-lankischen Behörden übermittelt habe, erweist sich als unhaltbare Unterstellung (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.4.2). Eine Verletzung der Begründungspflicht kann nicht erkannt werden.

E. 7.5.2 Demzufolge sind die Anträge des Beschwerdeführers auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden und auf Einsicht in die gesamten Akten des SEM und dabei insbesondere in die Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung sowie sämtliche in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge abzuweisen.

E. 7.5.3 In Bezug auf die Einsicht in die gesamten Vollzugsakten des SEM gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese beim SEM nicht beantragt hat, weder vor seinem neusten Gesuch noch nach Ergehen der vor- instanzlichen Verfügung. Zudem stellt er den Antrag lediglich allgemein im Rahmen seiner sich wiederholenden Textbausteine im Zusammenhang mit der Verletzung fundamentaler Datenschutzbestimmungen und es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Akteneinsicht vorliegend in Bezug auf den Beschwerdeführer von Bedeutung sein könnte. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer über die gewährte Einsicht in die kantonalen Akten vom 13. Februar 2018 bereits Zugang zu Vollzugsdokumenten erhalten hat (vgl. dazu Beschwerdeschrift S. 19, Mitte) und diese in seiner Beschwerde berücksichtigen konnte.

E. 7.6 Nach dem Gesagten sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers unbegründet und sämtliche Beweisanträge abzuweisen.

E. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 9.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Asylentscheids an, bei den Ausführungen zum exilpolitischen Engagement sowie der angeblichen Gefährdung aufgrund von Wegweisungsvollzugsmassnahmen handle es sich um ein Asylfolge- beziehungsweise Mehrfachgesuch. Was das angeblich neue Verfolgungsmuster im Nachgang an das Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017 betreffe, so seien die entsprechenden Vorbringen im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen, soweit sich die eingereichten Beweismittel sowie die dazu gemachten Ausführungen auf den Zeitraum vor Erlass des Urteils D-4329/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2017 beziehen würden. Sodann sei die Entwicklung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs zu behandeln. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergebe sich nicht, inwiefern sei-ne exilpolitischen Aktivitäten überhaupt als regimekritisch zu taxieren seien und auf welche Weise und in welcher Häufigkeit diese stattgefunden haben sollten. Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht müsste der Beschwerdeführer diese Tätigkeit darlegen und mit Beweismitteln untermauern. Auch durch die Papierbeschaffung würden mit der Identifizierung auf dem Generalkonsulat keine neuen Gefährdungselemente geschaffen. Es handle sich um ein standardisiertes Verfahren, welches durch das Migrationsabkommen vom 24. Dezember 2016 geregelt werde. In Bezug auf die Entwicklung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka hielt es fest, bei der eingereichten Lageanalyse handle es sich nicht um nachträglich entstandene Beweismittel sondern um ein Gutachten. Die allgemeinen Ausführungen und erwähnten Einzelfälle würden sich nicht auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers beziehen. Die eingereichten Dokumente seien deshalb nicht geeignet, zu belegen, dass er ein Risikoprofil im Sinne des Referenz-urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erfülle.

E. 9.2 Der Beschwerdeführer hielt zur Begründung seiner Beschwerde fest, die Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich entgegen den Ausführungen des SEM verschlechtert. Es sei auch aufgrund der Rückkehr Rajapaksas an die Macht von einer erhöhten Gefährdung für Risikogruppen auszugehen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte hierzu ausgedehnte allgemeine Ausführungen und reichte zum Beleg seiner Einschätzung eine sehr umfangreiche eigene Dokumenten- und Quellensammlung ein, welche das Lagebild kommentiere und die Einschätzung des SEM widerlege. Vor diesem Hintergrund sei die geltend gemachte Furcht um Leib und Leben begründet. Der Beschwerdeführer habe direkte Verbindungen zu den LTTE gehabt und sei zudem exilpolitisch tätig gewesen. Weiter hielt er fest, vorliegend werde die materielle Prüfung seiner Vorbringen durch das SEM aus formellen Gründen selektiv vorgenommen und der Sachverhalt nicht als Ganzes geprüft, sondern auseinandergerissen. Nachdem das SEM vorliegend zum Schluss gekommen sei, dass ausreichend Gründe vorlägen, um auf die rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, hätte es in einem zweiten Schritt prüfen müssen, ob auch ausreichend Gründe vorlägen, um die Verfügung in materieller Hinsicht abzuändern. Dabei hätte es den gesamten Sachverhalt, auch sämtliche Erkenntnisse aus dem ersten Asylverfahren, berücksichtigen müssen. Im Zusammenhang mit der Gefährdungslage von tamilischen Rückkehrern würden in E-1866/2015 verschiedene Risikofaktoren definiert. Das erwähnte Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017 zeige nun, dass jegliche Unterstützungsleistung für die LTTE, auch wenn diese mehr als zehn Jahre zurückliege, jederzeit zu einer politisch motivierten Strafe führen könne, selbst wenn eine Rehabilitation durchlaufen worden sei. Es handle sich bei diesem Urteil nicht um einen Einzelfall sondern um ein neues Verfolgungsmuster. Das SEM habe die Risikoeinschätzung gemäss erwähntem Urteil falsch durchgeführt. Bereits aufgrund seiner tamilische Ethnie, seines hinduistischen Glaubens und seiner Herkunft aus dem Norden Sri Lankas sei von einem erhöhten Grundverdacht auszugehen. Er erfülle die Risikofaktoren der persönlichen Verbindungen und Tätigkeiten für die LTTE (Tätigkeit als Bauherr in LTTE-Hoheitsgebiet, Belieferung mit verbotenem Material), frühere Inhaftierungen, exilpolitisches Engagement, keine gültigen Identitätspapiere, zwangsweise Rückschaffung und langer Auslandaufenthalt in der tamilischen Diaspora. In Bezug auf die Papierbeschaffung hielt er fest, die standardmässigen behördlichen Background-Checks bei Rückkehrern führten regelmässig zu asylrelevanter Verfolgung. Die Vorbereitungen dieser Background-Checks würden bereits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz respektive mit dem Ausfüllen verschiedener Formulare, mit denen überprüft werde, ob die fragliche Person auf der Black List aufgeführt sei, sowie mit der Vorsprache auf dem Konsulat beginnen. Er sei am (...) den Beamten des sri-lankischen Konsulats vorgeführt worden. Den sri-lankischen Behörden sei damit mitgeteilt worden, dass er 2009 ausgereist sei, wo er zur Schule gegangen sei und, anhand der N-Nummer, dass er ein abgewiesener Asylsuchender sei. Die Kenntnis über die besuchten Schulen, bei welchen familiäre Hintergründe und schulisches Engagement für die LTTE bekannt seien, bedeute die beste Informationsmöglichkeit für die sri-lankischen Behörden. Am (...) sei ihnen weiter mitgeteilt worden, dass er untergetaucht sei und seine Rückreise nicht antreten werde. Am (...) sei ein weiterer Ausschaffungsversuch misslungen. Den sri-lankischen Behörden sei somit klar, dass er sich seit Jahren gegen eine Rückkehr sträube, was wiederum impliziere, dass er sich in Sri Lanka in Gefahr wähne. Daraus ergebe sich wiederum eine Verfolgungsgefahr. Zudem sei davon auszugehen, dass das SEM zahlreiche weitere Informationen an die sri-lankischen Behörden übermittelt habe. In der Vernehmlassung im Verfahren D-4794/2017 habe das SEM eingestanden, dass jeder zurückgeschaffte Tamile am Flughafen einer mehrstufigen intensiven Überprüfung und Befragung unterzogen werde und die von der Schweiz im Rahmen der Papierbeschaffung übermittelten Daten zur Vorbereitung der Verfolgung verwendet würden.

E. 10 Die Vorinstanz hat aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht erwogen, es bestehe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.

E. 10.1 Im Urteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). Beim vorgebrachten Urteil des High Courts Vavuniya, wonach ein rehabilitiertes LTTE-Mitglied zu lebenslanger Haft verurteilt worden sei, handelt es sich offenbar um einen Einzelfall. Ein neues Verfolgungsmuster kann daraus nicht abgeleitet werden.

E. 10.2 Eingangs ist festzuhalten, dass die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers bereits mehrfach rechtskräftig für unglaubhaft befunden worden sind (vgl. Urteil D-6166/2010 vom 20. März 2012, Urteil D-4757/2015 vom 29. September 2015 und Urteil D-4329/2016 vom 29. August 2017). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit einzig, ob die nunmehr neuen Sachverhalte (Papierbeschaffungsmassnahmen und exilpolitisches Engagement) zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen, während die Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe - dies betrifft auch seine Tätigkeit als Bauherr im Hoheitsgebiet der LTTE - bereits rechtskräftig verneint worden ist und somit nicht erneut zu beurteilen ist.

E. 10.3 In Bezug auf sein exilpolitisches Engagement gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich in sehr niederschwelliger Weise in Erscheinung getreten ist, wenn denn die vereinzelten exilpolitischen Aktivitäten überhaupt als regimekritisch zu taxieren sind (vgl. Erwägungen des SEM). Zudem gilt es dezidiert darauf hinzuweisen, dass es sehr seltsam anmutet, wenn der Beschwerdeführer angeblich die Gründe für seine asylrelevante Verfolgung nicht selber eruieren kann und es dazu einer eingehenden Besprechung mit seinem Rechtsvertreter bedarf. Auch auf Beschwerdeebene machte er sodann zu seinem exilpolitischen Engagement keine weitergehenden Ausführungen als im vorinstanzlichen Verfahren. Vielmehr wiederholte er exakt die gleichen Aussagen wie im Gesuch vom 12. Februar 2018. Die in Aussicht gestellten Beweismittel reichte er weiterhin nicht zu den Akten. Aus den exilpolitischen Aktivitäten resultiert deshalb gesamthaft gesehen keine wesentliche Schärfung des Profils.

E. 10.4 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und seiner Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, kann nicht gefolgt werden. Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handelt es sich um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren, bei welchem nur die zulässigen, zur Identifikation des Beschwerdeführers notwendigen Daten übermittelt werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sein soll. Die vom Beschwerdeführer gemachten Vorbringen sind denn auch weitgehend als Mutmassungen einzustufen, die er nicht ansatzweise zu belegen vermag. Daran vermag auch der in der Beschwerde vorgebrachte Umstand, dass die sri-lankischen Behörden durch die Papierbeschaffungsmassnahmen erfahren hätten, dass er sich seit Jahren gegen eine Rückkehr wehre, nichts zu ändern, zumal die Gründe hierfür mannigfaltig sein können. Auch aus der Angabe der von ihm besuchten Schulen und seiner N-Nummer ergibt sich keine Gefährdung (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3). Nichts Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen aus der angerufenen Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Verfahren D-4794/2017.

E. 10.5 An den getroffenen Feststellungen vermag auch das mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Argument nichts zu ändern, es seien verschiedene Risikofaktoren kumulativ zu würdigen und das Gesamtprofil des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Vielmehr liegen unter Berücksichtigung aller im vorliegenden Verfahren wesentlichen Aspekte keine ausreichend konkreten Gründe für die Annahme vor, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen oder könnte dies im Fall seiner Rückschaffung künftig sein.

E. 10.6 Zu den mit der Beschwerdeschrift dargelegten Umständen und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass in keiner Weise ersichtlich ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten.

E. 10.7 In Würdigung dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Ersatzreisepapierbeschaffung und seiner niederschwelligen exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen könnte. Das SEM gelangte somit zutreffenderweise zur Einschätzung, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 11 Insofern der Beschwerdeführer mit den angerufenen Beweismitteln und Tatsachen eine bereits bestehende Gefährdung zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts geltend machen will und sich diesbezüglich auf Beweismittel stützt, welche vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Urteil D-4329/2016 vom 29. August 2017 entstanden sind, ist festzustellen, dass es ihm unbenommen bleibt, mit den entsprechenden Beweismitteln ein form- und fristgerechtes Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen.

E. 12.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 12.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 13.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 13.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 13.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 13.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im länderspezifischen Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (a.a.O., E. 13.2-13.4). Hinsichtlich der Nordprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug dorthin zumutbar ist, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (a.a.O., E. 13.3). An dieser Einschätzung vermögen die jüngsten Unruhen Ende 2018 rund um den Posten des Ministerpräsidenten in Sri Lanka nichts zu ändern, wobei sich die Situation mit der Wiedereinsetzung des Ministerpräsidenten im Dezember 2018 ohnehin wieder beruhigt hat.

E. 13.4.2 Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus B._______, C._______, Nordprovinz. Der Wegweisungsvollzug wurde vorliegend bereits im ersten Asylverfahren als zumutbar erachtet. Mangels gegenteiliger Angaben in der Beschwerde ist davon auszugehen, dass weiterhin diverse Verwandte in Sri Lanka leben und er keine gesundheitlichen Beschwerden hat. Somit wird er nach seiner Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner Angehörigen zählen können, eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden, als auch in der Lage sein, sich dank seiner beruflichen Erfahrungen wirtschaftlich wieder zu integrieren.

E. 13.4.3 Des Weiteren bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Insbesondere besteht aufgrund der vorstehenden Erwägungen zur asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers kein konkreter Grund zur Annahme, er könnte, wie mit der Beschwerdeschrift im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs behauptet, bei seiner Rückkehr der Gefahr von Behelligungen durch sri-lankische Behörden oder paramilitärische Gruppierungen ausgesetzt sein.

E. 13.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 13.5 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist.

E. 13.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 14 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 15.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der sehr umfangreichen Beschwerdeschrift mit teilweise unnötigen Begehren und Anträgen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter teilweise schon hätte bekannt sein müssen, sowie zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum vorliegenden Fall sind die Kosten auf insgesamt Fr. 1'300.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 15.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte mit der Beschwerdeschrift zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers; Feststellung, dass sich die Lageanalyse des SEM zu Sri Lanka vom Jahr 2016 auf nichtexistierende und unbewiesene Quellen stützt). Somit sind ihm diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen, wie schon mehrfach angedroht wurde (vgl. unter anderen das Urteil des BVGer D-4191/2018 vom 8. August 2018 E. 13.2). Dabei sind die persönlich auferlegten Kosten auf Fr. 200.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'300.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 200.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6979/2018mel Urteil vom 22. Januar 2019 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 1. November 2018 / N (...) Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stammt nach eigenen Angaben aus B._______, C._______, Nordprovinz. Sein erstes Asylgesuch vom 30. September 2009 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) mit Entscheid vom 29. Juli 2010 ab, da es die geltend gemachten Asylgründe als unglaubhaft erachtete. Es verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. Mit Urteil D-6166/2010 vom 20. März 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde ab. B. Mit Eingabe vom 19. Februar 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung und Aufhebung der Verfügung vom 29. Juli 2010. Das SEM behandelte das Gesuch als zweites Asylgesuch, wies es jedoch mit Entscheid vom 3. Juli 2015 erneut ab, insbesondere mit der Begründung, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, welche seine bereits im ersten Verfahren geltend gemachten Asylvorbringen nun hätten belegen sollen, sich als Fälschungen erwiesen hätten und nach wie vor nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass ihm eine asylbeachtliche Verfolgung drohe. Das Bundesverwaltungsgericht schützte diesen Entscheid in seinem Urteil D-4757/2015 vom 29. September 2015. C. Mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 15. Juni 2016 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM. Er machte geltend, er habe bis anhin den ihn betreffenden Sachverhalt nicht vollständig dargelegt. Tatsächlich habe er im Jahr 2006 Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt, weil er im Rahmen seiner Transporttätigkeiten für das Baugeschäft seines Onkels Baumaterialien an die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) geliefert habe. Diese Aktivitäten vermöge er nun endlich zu belegen. D. Das SEM trat mit Verfügung vom 22. Juni 2016 auf Gesuch vom 15. Juni 2016 nicht ein, weil die Eingabe als Revisionsgesuch vom Bundesverwaltungsgericht zu behandeln sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des SEM mit Urteil D-4217/2016 vom 13. Juli 2016 ab und nahm - im Sinne des gestellten Eventualantrages - die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2016 als Revisionsgesuch entgegen. Dieses Revisionsgesuch wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4329/2016 vom 29. August 2017 ab. Zur Begründung führte es aus, die eingereichten Beweismittel könnten nicht belegen, dass der Beschwerdeführer wie dargelegt Lieferungen an die LTTE getätigt habe. In der Folge habe er auch nicht den Beweis zu führen vermocht, dass er tatsächlich in der Vergangenheit mit den LTTE zusammengearbeitet habe und ihm aus diesem Grund im Falle der Rückkehr offensichtlich Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne eines völkerrechtlichen Wegweisungshindernisses drohen würde. E. Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als neues Asylgesuch bezeichneten Eingabe erneut an das SEM. Zur Begründung gab er an, er befürchte aufgrund seiner früher geltend gemachten und zusätzlich auch gestützt auf neue Asylgründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung. Er habe sich in der Schweiz jahrelang exilpolitisch für die tamilische Sache betätigt. Er habe regelmässig an Demonstrationen in Genf und am Heldentag in Freiburg teilgenommen, wo er auch Dekorationsarbeiten ausgeführt habe. Bei diesen Anlässen sei er jeweils als LTTE-Sympathisant aufgetreten, indem er entsprechende Kleidung und Symbole getragen habe. Wegen seiner langjährigen Anwesenheit in der Schweiz sei er gut vernetzt und kenne zahlreiche exilpolitische Aktivisten. Vor diesem Hintergrund sei er für die sri-lankischen Behörden ein anhaltender Unterstützer der LTTE, auch wenn er keine exponierte Position wahrnehme. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass ihm aus seinem diesbezüglichen Engagement eine asylrelevante Gefährdung erwachsen könnte, weshalb er dieses nicht dokumentiert habe. Erst nach eingehender Besprechung mit seinem Rechtsvertreter habe eine Gefährdung eruiert werden können. Er sei nun bemüht, entsprechende Beweismittel zu finden. Im Weiteren verwies er auf ein Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017 und schloss daraus auf eine neue Struktur der Verfolgung von LTTE-Unterstützern. Für seinen konkreten Fall bedeute dies Folgendes: Durch sein unbestrittenes Engagement als Bauherr im Hoheitsgebiet der LTTE tauche er aufgrund bezahlter Zölle und Steuern in deren Akten auf, welche vom sri-lankischen Staat ausgewertet worden seien, sodass diesen seine Tätigkeit nun bekannt sei und er deswegen mit einer Verfolgung zu rechnen habe. Er halte zudem weiterhin daran fest, dass er die LTTE mit Belieferung von damals verbotenen Materialien unterstützt habe. Des Weiteren machte er Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka und reichte einen von seinem Rechtsvertreter verfassten Länderinformationsbericht vom 12. Oktober 2017 zu den Akten. Kumulativ gewürdigt würden alle diese Elemente vorliegend zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen. Ausgehend von den Abklärungen zwecks Papierbeschaffung über das Konsulat in Genf und der Ankündigung der zwangsweisen Rückschaffung werde die sri-lankische Regierung in Kenntnis über seine Vergangenheit sein. Abschliessend beantragte er, dass er zu seinen Vorbringen erneut angehört werde. F. Mit Verfügung vom 1. November 2018 - eröffnet am 9. November 2018 - lehnte das SEM den Antrag auf erneute Anhörung ab. Es stellte zudem fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sowohl sein Asyl- respektive Mehrfachgesuch wie auch sein Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. G. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden festzustellen und unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Sache zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventualiter die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Ferner sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Zudem sei ihm unter Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung die vollständige Einsicht in die Akten des SEM, dabei insbesondere in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzpapierbeschaffung, zu gewähren, wobei ihm die Akten übersetzt in eine Landessprache zuzustellen seien. Auf die zahlreichen Beschwerdebeilagen und die im Rahmen der Beschwerdebegründung gestellten Beweisanträge wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - mit nachfolgender Ausnahme - einzutreten. Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.

5. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei angesichts einer seit dem 26. Oktober 2018 erheblich veränderten politischen Lage in Sri Lanka die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. Die Frage, inwiefern die allgemeinen Entwicklungen der politischen und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka sich im vorliegenden Verfahren auswirken, betrifft die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe und ist dort zu würdigen.

6. Der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze und deshalb fehlerhaft sei, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Hierbei handelt es sich sinngemäss um den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in anderen Verfahren bereits öfters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebilds, zumal die Begründung der beiden Anträge praktisch identisch ist. Der Antrag ist abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3).

7. In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des Willkürverbotes, des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt, es seien das Willkürverbot und das rechtliche Gehör verletzt worden, weil das SEM seinen Antrag auf Durchführung einer erneuten Anhörung abgelehnt und überdies gleichzeitig die Unsubstanziiertheit seiner Vorbringen moniert habe. Diese Rüge ist nicht begründet. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Das zweite Asylgesuch wurde innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG gestellt. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte seine neuen Vorbringen im Gesuch und in der Beschwerdeschrift ausführlich darlegen. Aufgrund der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ist es seine Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, die persönlichen Asylvorbringen bei Gesuchseinreichung umfassend sowie substantiiert darzulegen. 7.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht. 7.2.1 Das SEM habe in Bezug auf die Beschaffung von Ersatzreisepapieren einen völlig unpassenden Textbaustein verwendet, zumal er diese in seinem Gesuch mit keinem Wort erwähnt habe. Dadurch werde belegt, dass sich das SEM nicht ernsthaft und sorgfältig mit seinem Asylgesuch auseinandergesetzt habe. Weiter würden mit dem Verfahren zur Papierbeschaffung bewusst Datenschutzbestimmungen verletzt und damit eine neue Gefährdungslage geschaffen. Diesen Sachverhalt wolle das SEM - wie im Übrigen auch das Bundesverwaltungsgericht - nicht inhaltlich prüfen und verletze damit die Begründungspflicht. 7.2.2 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). Zunächst gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 12. Februar 2018 auf S. 27 sehr wohl einen Hinweis auf die Papierbeschaffung machte. Somit ergeht aus dem Vorgehen des SEM vielmehr, dass es sich sehr sorgfältig mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt hat, wenn es diesen einen Satz in seiner Verfügung so ausführlich würdigte. Im Weiteren hat das SEM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass er die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung fundamentaler Datenschutzbestimmungen rügt, wird auf E. 7.5 dieses Urteils verwiesen. Insoweit hier materielle Gefährdungselemente vorgebracht werden, wird ebenfalls auf die entsprechenden Erwägungen dieses Urteils verwiesen. 7.3 Weiter habe das SEM den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt. Indem es einerseits sein Risikoprofil und andererseits die allgemeine Lage in Sri Lanka falsch eingeschätzt habe. 7.3.1 Aus formellen Gründen seien seine früheren Vorbringen bezüglich seiner LTTE-Tätigkeiten und -Verbindungen nicht gewürdigt worden und seine exilpolitischen Tätigkeiten nicht im Rahmen einer Anhörung erfragt und zu Unrecht als unglaubhaft erachtet worden. Weiter stelle das SEM auf sein unzutreffendes Lagebild vom 16. August 2016 ab und beschönige die Situation für tamilische Rückkehrende in Sri Lanka aus politischen Gründen. Die Lage in Sri Lanka habe sich vielmehr verschlechtert. Es würden nicht nur Personen mit einem hohen LTTE-Profil verfolgt. Auch bereits rehabilitierte Personen seien gefährdet, was sich aus einem Urteil des High Court Vavuniya ergebe. 7.3.2 Ob die Lageeinschätzung des SEM oder die Verneinung einer Gefährdung des Beschwerdeführers durch das SEM zutreffend sind, beschlägt nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Dass die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers vom SEM als unglaubhaft erachtet worden sind, trifft nicht zu. 7.4 Schliesslich ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten, weshalb der Antrag auf erneute Anhörung abzuweisen ist. Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag auf Fristansetzung zur Beibringung weiterer Beweise, zumal hierzu bereits genügend Gelegenheit bestanden hat und der Sachverhalt liquid ist. 7.5 Der Beschwerdeführer rügt weiter die Verletzung fundamentaler Datenschutzbestimmungen durch die Vorinstanz. In Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen sei abschliessend aufgelistet, welche Daten über ihn an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Die Vorinstanz habe aber im vorliegenden Fall weitere Daten, beispielsweise seine N-Nummer und die Namen der besuchten Schulen, übermittelt. Das SEM verweise in seiner Verfügung auf das Migrationsabkommen aus dem Jahre 2016. Dieses habe aber zum Zeitpunkt der Papierbeschaffung in seinem Fall (im Jahre 2013) noch gar nicht bestanden, weshalb es nicht habe respektiert werde können. Es seien gerade diejenigen Schritte vorgenommen worden, die heute gemäss dem Abkommen nicht mehr vorgesehen seien. 7.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht bezog in BVGE 2017 VI/6 Stellung zu den entsprechenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit möglicherweise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbehörden. Darauf ist zu verweisen (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.4.3 und 2.5.2). Auch eine Verletzung von Art. 6, 8 und 25 DSG ist zu verneinen, da das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetzlich regelt und den entsprechenden Artikeln im DSG damit vorgeht (vgl. Urteile des BVGer D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2 und E-4293/2018 vom 8. August 2018 E.8). Dass das Migrationsabkommen zum Zeitpunkt der Papierbeschaffung im Jahre 2013 noch nicht in Kraft war, ändert an dieser Einschätzung nichts. Entgegen der Aussage des Beschwerdeführers wurden keine über das Abkommen hinausgehende Daten an die sri-lankischen Behörden weitergegeben. Die Behauptung, dass das SEM zahlreiche weitere Informationen an die sri-lankischen Behörden übermittelt habe, erweist sich als unhaltbare Unterstellung (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.4.2). Eine Verletzung der Begründungspflicht kann nicht erkannt werden. 7.5.2 Demzufolge sind die Anträge des Beschwerdeführers auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden und auf Einsicht in die gesamten Akten des SEM und dabei insbesondere in die Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung sowie sämtliche in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge abzuweisen. 7.5.3 In Bezug auf die Einsicht in die gesamten Vollzugsakten des SEM gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese beim SEM nicht beantragt hat, weder vor seinem neusten Gesuch noch nach Ergehen der vor- instanzlichen Verfügung. Zudem stellt er den Antrag lediglich allgemein im Rahmen seiner sich wiederholenden Textbausteine im Zusammenhang mit der Verletzung fundamentaler Datenschutzbestimmungen und es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Akteneinsicht vorliegend in Bezug auf den Beschwerdeführer von Bedeutung sein könnte. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer über die gewährte Einsicht in die kantonalen Akten vom 13. Februar 2018 bereits Zugang zu Vollzugsdokumenten erhalten hat (vgl. dazu Beschwerdeschrift S. 19, Mitte) und diese in seiner Beschwerde berücksichtigen konnte. 7.6 Nach dem Gesagten sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers unbegründet und sämtliche Beweisanträge abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 9. 9.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Asylentscheids an, bei den Ausführungen zum exilpolitischen Engagement sowie der angeblichen Gefährdung aufgrund von Wegweisungsvollzugsmassnahmen handle es sich um ein Asylfolge- beziehungsweise Mehrfachgesuch. Was das angeblich neue Verfolgungsmuster im Nachgang an das Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017 betreffe, so seien die entsprechenden Vorbringen im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen, soweit sich die eingereichten Beweismittel sowie die dazu gemachten Ausführungen auf den Zeitraum vor Erlass des Urteils D-4329/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2017 beziehen würden. Sodann sei die Entwicklung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs zu behandeln. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergebe sich nicht, inwiefern sei-ne exilpolitischen Aktivitäten überhaupt als regimekritisch zu taxieren seien und auf welche Weise und in welcher Häufigkeit diese stattgefunden haben sollten. Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht müsste der Beschwerdeführer diese Tätigkeit darlegen und mit Beweismitteln untermauern. Auch durch die Papierbeschaffung würden mit der Identifizierung auf dem Generalkonsulat keine neuen Gefährdungselemente geschaffen. Es handle sich um ein standardisiertes Verfahren, welches durch das Migrationsabkommen vom 24. Dezember 2016 geregelt werde. In Bezug auf die Entwicklung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka hielt es fest, bei der eingereichten Lageanalyse handle es sich nicht um nachträglich entstandene Beweismittel sondern um ein Gutachten. Die allgemeinen Ausführungen und erwähnten Einzelfälle würden sich nicht auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers beziehen. Die eingereichten Dokumente seien deshalb nicht geeignet, zu belegen, dass er ein Risikoprofil im Sinne des Referenz-urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erfülle. 9.2 Der Beschwerdeführer hielt zur Begründung seiner Beschwerde fest, die Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich entgegen den Ausführungen des SEM verschlechtert. Es sei auch aufgrund der Rückkehr Rajapaksas an die Macht von einer erhöhten Gefährdung für Risikogruppen auszugehen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte hierzu ausgedehnte allgemeine Ausführungen und reichte zum Beleg seiner Einschätzung eine sehr umfangreiche eigene Dokumenten- und Quellensammlung ein, welche das Lagebild kommentiere und die Einschätzung des SEM widerlege. Vor diesem Hintergrund sei die geltend gemachte Furcht um Leib und Leben begründet. Der Beschwerdeführer habe direkte Verbindungen zu den LTTE gehabt und sei zudem exilpolitisch tätig gewesen. Weiter hielt er fest, vorliegend werde die materielle Prüfung seiner Vorbringen durch das SEM aus formellen Gründen selektiv vorgenommen und der Sachverhalt nicht als Ganzes geprüft, sondern auseinandergerissen. Nachdem das SEM vorliegend zum Schluss gekommen sei, dass ausreichend Gründe vorlägen, um auf die rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, hätte es in einem zweiten Schritt prüfen müssen, ob auch ausreichend Gründe vorlägen, um die Verfügung in materieller Hinsicht abzuändern. Dabei hätte es den gesamten Sachverhalt, auch sämtliche Erkenntnisse aus dem ersten Asylverfahren, berücksichtigen müssen. Im Zusammenhang mit der Gefährdungslage von tamilischen Rückkehrern würden in E-1866/2015 verschiedene Risikofaktoren definiert. Das erwähnte Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017 zeige nun, dass jegliche Unterstützungsleistung für die LTTE, auch wenn diese mehr als zehn Jahre zurückliege, jederzeit zu einer politisch motivierten Strafe führen könne, selbst wenn eine Rehabilitation durchlaufen worden sei. Es handle sich bei diesem Urteil nicht um einen Einzelfall sondern um ein neues Verfolgungsmuster. Das SEM habe die Risikoeinschätzung gemäss erwähntem Urteil falsch durchgeführt. Bereits aufgrund seiner tamilische Ethnie, seines hinduistischen Glaubens und seiner Herkunft aus dem Norden Sri Lankas sei von einem erhöhten Grundverdacht auszugehen. Er erfülle die Risikofaktoren der persönlichen Verbindungen und Tätigkeiten für die LTTE (Tätigkeit als Bauherr in LTTE-Hoheitsgebiet, Belieferung mit verbotenem Material), frühere Inhaftierungen, exilpolitisches Engagement, keine gültigen Identitätspapiere, zwangsweise Rückschaffung und langer Auslandaufenthalt in der tamilischen Diaspora. In Bezug auf die Papierbeschaffung hielt er fest, die standardmässigen behördlichen Background-Checks bei Rückkehrern führten regelmässig zu asylrelevanter Verfolgung. Die Vorbereitungen dieser Background-Checks würden bereits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz respektive mit dem Ausfüllen verschiedener Formulare, mit denen überprüft werde, ob die fragliche Person auf der Black List aufgeführt sei, sowie mit der Vorsprache auf dem Konsulat beginnen. Er sei am (...) den Beamten des sri-lankischen Konsulats vorgeführt worden. Den sri-lankischen Behörden sei damit mitgeteilt worden, dass er 2009 ausgereist sei, wo er zur Schule gegangen sei und, anhand der N-Nummer, dass er ein abgewiesener Asylsuchender sei. Die Kenntnis über die besuchten Schulen, bei welchen familiäre Hintergründe und schulisches Engagement für die LTTE bekannt seien, bedeute die beste Informationsmöglichkeit für die sri-lankischen Behörden. Am (...) sei ihnen weiter mitgeteilt worden, dass er untergetaucht sei und seine Rückreise nicht antreten werde. Am (...) sei ein weiterer Ausschaffungsversuch misslungen. Den sri-lankischen Behörden sei somit klar, dass er sich seit Jahren gegen eine Rückkehr sträube, was wiederum impliziere, dass er sich in Sri Lanka in Gefahr wähne. Daraus ergebe sich wiederum eine Verfolgungsgefahr. Zudem sei davon auszugehen, dass das SEM zahlreiche weitere Informationen an die sri-lankischen Behörden übermittelt habe. In der Vernehmlassung im Verfahren D-4794/2017 habe das SEM eingestanden, dass jeder zurückgeschaffte Tamile am Flughafen einer mehrstufigen intensiven Überprüfung und Befragung unterzogen werde und die von der Schweiz im Rahmen der Papierbeschaffung übermittelten Daten zur Vorbereitung der Verfolgung verwendet würden.

10. Die Vorinstanz hat aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht erwogen, es bestehe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 10.1 Im Urteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). Beim vorgebrachten Urteil des High Courts Vavuniya, wonach ein rehabilitiertes LTTE-Mitglied zu lebenslanger Haft verurteilt worden sei, handelt es sich offenbar um einen Einzelfall. Ein neues Verfolgungsmuster kann daraus nicht abgeleitet werden. 10.2 Eingangs ist festzuhalten, dass die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers bereits mehrfach rechtskräftig für unglaubhaft befunden worden sind (vgl. Urteil D-6166/2010 vom 20. März 2012, Urteil D-4757/2015 vom 29. September 2015 und Urteil D-4329/2016 vom 29. August 2017). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit einzig, ob die nunmehr neuen Sachverhalte (Papierbeschaffungsmassnahmen und exilpolitisches Engagement) zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen, während die Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe - dies betrifft auch seine Tätigkeit als Bauherr im Hoheitsgebiet der LTTE - bereits rechtskräftig verneint worden ist und somit nicht erneut zu beurteilen ist. 10.3 In Bezug auf sein exilpolitisches Engagement gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich in sehr niederschwelliger Weise in Erscheinung getreten ist, wenn denn die vereinzelten exilpolitischen Aktivitäten überhaupt als regimekritisch zu taxieren sind (vgl. Erwägungen des SEM). Zudem gilt es dezidiert darauf hinzuweisen, dass es sehr seltsam anmutet, wenn der Beschwerdeführer angeblich die Gründe für seine asylrelevante Verfolgung nicht selber eruieren kann und es dazu einer eingehenden Besprechung mit seinem Rechtsvertreter bedarf. Auch auf Beschwerdeebene machte er sodann zu seinem exilpolitischen Engagement keine weitergehenden Ausführungen als im vorinstanzlichen Verfahren. Vielmehr wiederholte er exakt die gleichen Aussagen wie im Gesuch vom 12. Februar 2018. Die in Aussicht gestellten Beweismittel reichte er weiterhin nicht zu den Akten. Aus den exilpolitischen Aktivitäten resultiert deshalb gesamthaft gesehen keine wesentliche Schärfung des Profils. 10.4 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und seiner Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, kann nicht gefolgt werden. Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handelt es sich um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren, bei welchem nur die zulässigen, zur Identifikation des Beschwerdeführers notwendigen Daten übermittelt werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sein soll. Die vom Beschwerdeführer gemachten Vorbringen sind denn auch weitgehend als Mutmassungen einzustufen, die er nicht ansatzweise zu belegen vermag. Daran vermag auch der in der Beschwerde vorgebrachte Umstand, dass die sri-lankischen Behörden durch die Papierbeschaffungsmassnahmen erfahren hätten, dass er sich seit Jahren gegen eine Rückkehr wehre, nichts zu ändern, zumal die Gründe hierfür mannigfaltig sein können. Auch aus der Angabe der von ihm besuchten Schulen und seiner N-Nummer ergibt sich keine Gefährdung (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3). Nichts Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen aus der angerufenen Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Verfahren D-4794/2017. 10.5 An den getroffenen Feststellungen vermag auch das mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Argument nichts zu ändern, es seien verschiedene Risikofaktoren kumulativ zu würdigen und das Gesamtprofil des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Vielmehr liegen unter Berücksichtigung aller im vorliegenden Verfahren wesentlichen Aspekte keine ausreichend konkreten Gründe für die Annahme vor, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen oder könnte dies im Fall seiner Rückschaffung künftig sein. 10.6 Zu den mit der Beschwerdeschrift dargelegten Umständen und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass in keiner Weise ersichtlich ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. 10.7 In Würdigung dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Ersatzreisepapierbeschaffung und seiner niederschwelligen exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen könnte. Das SEM gelangte somit zutreffenderweise zur Einschätzung, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

11. Insofern der Beschwerdeführer mit den angerufenen Beweismitteln und Tatsachen eine bereits bestehende Gefährdung zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts geltend machen will und sich diesbezüglich auf Beweismittel stützt, welche vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Urteil D-4329/2016 vom 29. August 2017 entstanden sind, ist festzustellen, dass es ihm unbenommen bleibt, mit den entsprechenden Beweismitteln ein form- und fristgerechtes Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen. 12. 12.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 12.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 13. 13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 13.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 13.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 13.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 13.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im länderspezifischen Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (a.a.O., E. 13.2-13.4). Hinsichtlich der Nordprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug dorthin zumutbar ist, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (a.a.O., E. 13.3). An dieser Einschätzung vermögen die jüngsten Unruhen Ende 2018 rund um den Posten des Ministerpräsidenten in Sri Lanka nichts zu ändern, wobei sich die Situation mit der Wiedereinsetzung des Ministerpräsidenten im Dezember 2018 ohnehin wieder beruhigt hat. 13.4.2 Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus B._______, C._______, Nordprovinz. Der Wegweisungsvollzug wurde vorliegend bereits im ersten Asylverfahren als zumutbar erachtet. Mangels gegenteiliger Angaben in der Beschwerde ist davon auszugehen, dass weiterhin diverse Verwandte in Sri Lanka leben und er keine gesundheitlichen Beschwerden hat. Somit wird er nach seiner Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner Angehörigen zählen können, eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden, als auch in der Lage sein, sich dank seiner beruflichen Erfahrungen wirtschaftlich wieder zu integrieren. 13.4.3 Des Weiteren bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Insbesondere besteht aufgrund der vorstehenden Erwägungen zur asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers kein konkreter Grund zur Annahme, er könnte, wie mit der Beschwerdeschrift im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs behauptet, bei seiner Rückkehr der Gefahr von Behelligungen durch sri-lankische Behörden oder paramilitärische Gruppierungen ausgesetzt sein. 13.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 13.5 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist. 13.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 15. 15.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der sehr umfangreichen Beschwerdeschrift mit teilweise unnötigen Begehren und Anträgen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter teilweise schon hätte bekannt sein müssen, sowie zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum vorliegenden Fall sind die Kosten auf insgesamt Fr. 1'300.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 15.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte mit der Beschwerdeschrift zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers; Feststellung, dass sich die Lageanalyse des SEM zu Sri Lanka vom Jahr 2016 auf nichtexistierende und unbewiesene Quellen stützt). Somit sind ihm diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen, wie schon mehrfach angedroht wurde (vgl. unter anderen das Urteil des BVGer D-4191/2018 vom 8. August 2018 E. 13.2). Dabei sind die persönlich auferlegten Kosten auf Fr. 200.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'300.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 200.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Sara Steiner Versand: