opencaselaw.ch

D-6949/2018

D-6949/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-02-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführer, sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, gelangten eigenen Angaben zufolge am 7. Juli 2014 über Italien in die Schweiz, wo sie am 9. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchten. Am 21. Juli 2014 wurde A._______ zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Die BzP von B._______ wurde am 13. August 2014 durchgeführt. Am 17. Dezember 2014 wurden die beiden Brüder eingehend angehört. Zwischenzeitlich wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen, wo sie bei ihrer Tante privat untergebracht sind. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie im Wesentlichen geltend, sie stammten aus dem Dorf E._______ und hätten in F._______ die Schule bis zur (...) beziehungsweise (...) Klasse besucht. Sie seien aufgrund ihres Vaters von der Armee reflexverfolgt worden. Ihre Mutter habe deshalb ihre Flucht aus dem Heimatstaat organisiert. B. Das SEM lehnte mit Verfügung vom 22. Juni 2015 die von den Beschwerdeführern am 9. Juli 2014 gestellten Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführer durch ihre damalige Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 23. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Mit Urteil D-4556/2015 vom 22. Mai 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, womit die Verfügung des SEM vom 22. Juni 2015 in Rechtskraft erwuchs. C. Am 19. September 2018 liessen die Beschwerdeführer durch ihren am 27. Juni 2018 neu mandatierten Rechtsvertreter eine als "Neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe bei der Vorinstanz einreichen. Zur Begründung führten sie unter Hinweis auf das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) im Wesentlichen aus, dass das Kindeswohl von B._______ gefährdet sei, da dieses von der Anwesenheit des älteren Bruders abhänge. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) G._______ sei daher ersucht worden, festzustellen und anzuordnen, dass zum Schutz der persönlichen und seelischen Entwicklung von B._______ der Aufenthaltsort beider Beschwerdeführer in der Schweiz lokalisiert sein müsse. Zudem hätten sie ausserordentliche Integrationsbemühungen geleistet. B._______ sei ein erfolgreicher Schüler. A._______ habe eine Lehrstelle gefunden. Seit dem Urteil D-4556/2015 vom 22. Mai 2018 habe sich der psychische Gesundheitszustand von B._______ verschlechtert. Des Weiteren hätten sie sich durch den über vierjährigen Aufenthalt in der Schweiz von ihren Eltern entfremdet. Aufgrund des langen Aufenthalts in der Schweiz, die als Hort des tamilischen Separatismus gelte, durch den über vierjährigen Aufenthalt beim Onkel, der Verbindungen zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) aufweise, und die Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen, sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden diese Faktoren als klare Zeichen einer Sympathie oder gar Anhängerschaft der LTTE-Ideologie werten würden. Sowohl das politische Klima als auch die Sicherheitslage in Sri Lanka hätten sich in jüngster Zeit verschärft. Bei der Rückkehr seien sie dem Risiko einer Reflexverfolgung ausgesetzt, da sie wegen ihres Alters bei der Ankunft auffallen und ihre Eltern ausfindig gemacht würden. Sie seien erneut anzuhören, sollte das SEM Zweifel an dem neu geltend gemachten Sachverhalt haben. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten sie namentlich ein Schreiben an die KESB, diverse Unterlagen, welche die ausserordentliche Integration dokumentieren würden, eine Haftbestätigung ausgestellt vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) betreffend den Onkel vom (...) 2001 sowie ein Foto von A._______, das ihn anlässlich des Heroes Day in H._______ im November 2017 zeige, ein. D. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 - eröffnet am 6. November 2018 - lehnte das SEM die Verfahrensanträge ab. Weiter stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asyl- respektive Mehrfachgesuche ab, soweit es darauf eintrat. Ferner wies es die Wiedererwägungsgesuche ab. Gleichzeitig wies es die Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. Im Weiteren erhob das SEM eine Gebühr von Fr. 900.-. E. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In ihrer Rechtsmitteleingabe beantragten sie, angesichts der sich seit dem 26. Oktober 2018 angeblich entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka infolge der verfassungswidrigen Ernennung des ehemaligen Präsidenten und Extremisten Rajapaksas zum neuen Premierminister sei die Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2018 aufzuheben und die Sache an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Ziff. 1). Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2018 wegen der Verletzung des Willkürverbots (Ziff. 4) respektive der Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör (Ziff. 5) respektive der Verletzung der Begründungspflicht (Ziff. 6) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Ziff. 7). Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren (Ziff. 8) oder es seien die Dispositivziffern 5 und 6 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Ziff. 9). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Bekanntgabe des Spruchkörpers und um Mitteilung, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien (Ziff. 2). Schliesslich habe das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, dass sich das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze und die angefochtene Verfügung sei deswegen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3). Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellten sie verschiedene Beweisanträge (vgl. Beschwerde S. 37 f. Ziff. 7). Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführer unter anderem eine Fotodokumentation sowie einen elektronischen Datenträger mit diversen Unterlagen ein. Auf die Beschwerdebeilagen wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Am 7. Dezember 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit - mit nachfolgender Ausnahme - einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 107 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Der Antrag auf Mitteilung des Spruchkörpers ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

E. 2.2 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

E. 5 Die Beschwerdeführer beantragen, das Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Hierbei handelt es sich sinngemäss um den in anderen Verfahren bereits öfters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebilds, zumal die Begründung der beiden Anträge praktisch identisch ist. Der Antrag ist folglich abzuweisen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-626/2018 vom 9. Juli 2018 E. 5 und D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3).

E. 6 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des Willkürverbots, des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 6.1 Im Zusammenhang mit der Verletzung des Willkürverbots rügen die Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass das SEM faktisch nicht auf ihre Ausführungen im Asylgesuch vom 19. September 2018 eingegangen sei und die eingereichten Unterlagen und Darlegungen unberücksichtigt geblieben seien. Damit berufen sich die Beschwerdeführer nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen (namentlich im Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör [Art. 29 Abs. 2 BV]) auf das Willkürverbot, so dass diesem vorliegend keine eigenständige Bedeutung zukommt. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden der eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV.

E. 6.2 Auch die Rüge, der Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör sei deshalb verletzt worden, weil das SEM den im Rahmen des neuen Asylgesuchs gestellten Antrag auf Durchführung einer Anhörung zu den von ihnen vorgebrachten und insbesondere den neu geltend gemachten Asylgründen und Wegweisungshindernissen abgelehnt habe, ist nicht begründet. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, die Beschwerdeführer erneut anzuhören. Der Entscheid über ihre Asylgesuche ist am 22. Mai 2018 mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4556/2015 in Rechtskraft erwachsen. Das zweite Asylgesuch wurde wenige Monate später innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG gestellt. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ist es die Pflicht der Beschwerdeführer, alles Zumutbare zu unternehmen, die persönlichen Asylvorbringen bei Gesuchseinreichung umfassend sowie substanziiert darzulegen. So konnten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ihre neuen Vorbringen im Gesuch vom 19. September 2018 und in der Rechtsmitteleingabe denn auch ausführlich darlegen, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich ist.

E. 6.3 Die Beschwerdeführer monieren weiter, das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es aus formellen Überlegungen die dokumentierten LTTE-Verbindungen und die belegten exilpolitischen Aktivitäten nicht geprüft habe. Dabei handle es sich gemäss dem Referenzurteil um sogenannte Risikofaktoren. Das SEM sei nicht gewillt, ihre Vorbringen ernsthaft und sorgfältig zu würdigen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführer in hinreichendem Umfang und genügender Differenziertheit auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Schluss kam, dass in Bezug auf die von ihnen geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die heimatlichen Behörden keine seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens wesentlich veränderte Situation vorliege. Insgesamt ist die vorinstanzliche Verfügung so abgefasst, dass sich die Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnten; es war ihnen denn auch - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung in materieller Hinsicht sachgerecht anzufechten.

E. 6.4 Schliesslich rügten die Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig beziehungsweise nicht richtig festgestellt. So hätte insbesondere in Bezug auf die Vorbringen im Zusammenhang mit allfälligen Kindesschutzmassnahmen, dem psychischen Gesundheitszustand von B._______ sowie dem exilpolitischen Engagement von A._______ der rechtserhebliche Sachverhalt weiter abgeklärt werden müssen. Ferner habe das SEM die vorliegenden Risikofaktoren nicht geprüft. Hinsichtlich der Rüge einer unvollständigen respektive unrichtigen Sachverhaltsabklärung bezüglich der genannten Vorbringen ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz im Sachverhalt und in den Erwägungen mit den eingereichten Beweismitteln sowie mit den angeblich bis anhin verschwiegenen Sachverhaltselementen hinreichend auseinandergesetzt und diese korrekt gewürdigt hat. Betreffend die Rüge, das SEM hätte im Rahmen des zweiten Asylverfahrens sämtliche eingereichten Beweismittel bezüglich der exilpolitischen Tätigkeiten von A._______ und der geltend gemachten Tätigkeiten des Onkels zugunsten der LTTE würdigen müssen, schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich der Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung an, wonach vorbestandene Tatsachen im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu prüfen wären. Demgegenüber sind nachträglich entstandene Beweismittel, welche vorbestandene Tatsachen belegen sollen und erheblich sind, nicht im Rahmen eines Revisionsgesuches vom Bundesverwaltungsgericht entgegenzunehmen und zu prüfen. Bei solchen qualifizierten Wiedererwägungsgesuchen liegt die Prüfungszuständigkeit beim SEM (vgl. BVGE 2013/22 E. 3-13). Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen der Beschwerdeführer und ihre neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG) zu Recht differenziert als Mehrfachgesuch respektive zweites Asylgesuch, qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und Revisionsgesuch. Nach dem Gesagten entspricht die Nichtberücksichtigung der vorbestandenen exilpolitischen Tätigkeiten sowie die geltend gemachten Tätigkeiten des Onkels zugunsten der LTTE im Rahmen des vorliegenden zweiten Asylgesuchs korrekter Rechtsanwendung, weshalb sich der diesbezügliche Vorwurf unvollständiger beziehungsweise unrichtiger Sachverhaltsabklärung verbietet. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, das SEM und auch das Bundesverwaltungsgericht habe sich bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und seiner Beurteilung auf eine unzutreffende Lageeinschätzung abgestützt, gilt es festzustellen, dass die Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft, vermengen. Alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als von den Beschwerdeführern gefordert, spricht nicht für eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Das gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die Akten des vorliegenden Verfahrens die Asylvorbringen anders würdigt als die Beschwerdeführer.

E. 6.5 Nach dem Gesagten sind die Hauptanträge der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Willkürverbots, des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht respektive der unvollständigen oder unrichtigen Sachverhaltsabklärung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.

E. 7 In der Beschwerdeschrift wird ferner beantragt, die angefochtene Verfügung angesichts der sich seit dem 26. Oktober 2018 entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka infolge der verfassungswidrigen Ernennung des ehemaligen Präsidenten und Extremisten Rajapaksas zum neuen Premierminister aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Indessen wird in der Rechtsmitteleingabe nicht substanziiert dargelegt, inwiefern die Beschwerdeführer von den jüngsten politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka betroffen sein sollen. Für das Bundesverwaltungsgericht ist dies im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich, zumal sie - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - über kein sie gefährdendes Risikoprofil verfügen. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.

E. 8.1 Die Beschwerdeführer stellen für den Fall einer materiellen Beurteilung ihrer Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Sie seien erneut ausführlich anzuhören. Es sei ihnen zudem eine angemessene Frist einzuräumen, so dass Abklärungen betreffend allfällige Kindesschutzmassnahmen bei der KESB abgeschlossen und dokumentiert werden könnten. Ferner sei ihr Gesundheitszustand von Amtes wegen abzuklären oder ihnen eine angemessene Frist einzuräumen, einen ärztlichen Bericht einzureichen. Ausserdem sei eine angemessene Frist einzuräumen, so dass sie ihr exilpolitisches Engagement in der Schweiz weiter dokumentieren könnten.

E. 8.2 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer bereits im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens hinreichend Gelegenheit hatten, zu ihren geltend gemachten Vorfluchtgründen Stellung zu nehmen und entsprechende Beweismittel zu bezeichnen. Dieselbe Feststellung gilt auch in Bezug auf die angeblich drohende Reflexverfolgung im Zusammenhang mit den LTTE-Verbindungen ihres Onkels, bei welchem sie in der Schweiz wohnen. Auch im Rahmen des zweiten Asylverfahrens hatten sie sowohl in der schriftlichen Eingabe vom 19. September 2018 als auch in ihrer Beschwerde vom 6. Dezember 2018 die Möglichkeit, sich schriftlich zu ihren Verfolgungsgründen zu äussern, was sie denn auch in ihren 28 respektive 72 Seiten umfassenden Eingaben getan haben. Bei dieser Sachlage - und soweit die Vorbringen überhaupt im vorliegenden Verfahren zu prüfen wären - erübrigt sich die Anordnung einer weiteren Anhörung, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist. Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag auf Fristansetzung zur Beibringung weiterer Beweismittel hinsichtlich allfälliger Kindesschutzmassnahmen, des Gesundheitszustandes sowie des exilpolitischen Engagements, zumal hierzu bereits genügend Gelegenheit bestanden hat und der Sachverhalt liquid ist.

E. 9.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 9.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 9.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 10.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, es handle sich sowohl bei den geltend gemachten Tätigkeiten des Onkels zugunsten der LTTE als auch beim exilpolitischen Engagement um vorbestandene Tatsachen. Die eingereichten Unterlagen zur Menschenrechtslage, die Unterlagen im Zusammenhang mit der Beurteilung von Asylgesuchen von minderjährigen Personen sowie die schulischen Leistungen der Beschwerdeführer würden den Zeitraum vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4556/2015 vom 22. Mai 2018 beschlagen. Die erneute Beurteilung dieser Vorbringen im Asyl- und Wegweisungspunkt sowie die Würdigung der in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel würden somit nicht in die Zuständigkeit des SEM fallen, sondern die entsprechenden Vorbringen seien allenfalls im Rahmen eines Revisionsverfahrens vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen. Der Antrag auf eine erneute Anhörung sei abzulehnen, da im Rahmen von Mehrfachgesuchen keine weitere Anhörung vorgesehen sei und es die Pflicht der Beschwerdeführer sei, die Asylvorbringen bereits bei der Gesuchseingabe umfassend und substanziiert darzulegen. Bereits im ersten Asylverfahren sei es den Beschwerdeführern nicht gelungen, die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5 aufgezählten Risikofaktoren glaubhaft darzulegen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die nachgereichten Unterlagen (Beilagen 16 bis 33) nichts zu ändern, zumal sich daraus keine auf die Beschwerdeführer bezogene Gefährdungssituation herleiten lasse. Nachträglich - nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht - entstandene Beweismittel, welche vorbestandene Tatsachen belegen sollten und erheblich seien, seien nicht im Rahmen eines Revisionsgesuchs vom Bundesverwaltungsgericht entgegenzunehmen und zu prüfen. Bei solchen Gesuchen handle es sich um qualifizierte Wiedererwägungsgesuche, bei denen die Prüfungszuständigkeit beim SEM liege. Die entsprechenden Einwände betreffend die Gefährdung des Kindeswohls seien somit als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 22. Mai 2018 bereits festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich sei. Die neu eingereichten Unterlagen zur schulischen und beruflichen Integration (Beilagen 8 bis 12) vermöchten an diesen Schlussfolgerungen nichts zu ändern, da diese keine anderen stichhaltigen Gründe enthielten, die gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit der Wegweisung sprechen würden. Die diesbezüglich eingereichten Beweismittel seien daher zwar als neu jedoch nicht erheblich im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zu bezeichnen. Das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch sei daher abzulehnen.

E. 10.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich entgegen den Ausführungen des SEM verschlechtert. Es sei auch aufgrund der Rückkehr Rajapaksas an die Macht von einer erhöhten Gefährdung für Risikogruppen auszugehen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer machte hierzu ausgedehnte allgemeine Ausführungen und reichte zum Beleg seiner Einschätzung eine sehr umfangreiche eigene Dokumenten- und Quellensammlung ein, welche das Lagebild kommentiere und die Einschätzung des SEM widerlege. Vor diesem Hintergrund sei die geltend gemachte Furcht um Leib und Leben begründet. Die Beschwerdeführer hätten familiäre Verbindungen zu den LTTE geltend gemacht und seien zudem exilpolitisch tätig gewesen. Weiter wurde festgehalten, vorliegend werde die materielle Prüfung ihrer Vorbringen durch das SEM aus formellen Gründen selektiv vorgenommen und der Sachverhalt nicht als Ganzes geprüft, sondern auseinandergerissen. Nachdem das SEM vorliegend zum Schluss gekommen sei, dass ausreichend Gründe vorlägen, auf die rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, hätte es in einem zweiten Schritt prüfen müssen, ob auch ausreichend Gründe vorlägen, die Verfügung in materieller Hinsicht abzuändern. Dabei hätte es den gesamten Sachverhalt, auch sämtliche Erkenntnisse aus dem ersten Asylverfahren, berücksichtigen müssen. Im Zusammenhang mit der Gefährdungslage von tamilischen Rückkehrern würden in E-1866/2015 verschiedene Risikofaktoren definiert, welche bei den Beschwerdeführer gegeben seien (familiäre Verbindungen zu den LTTE, exilpolitisches Engagement, keine gültigen sri-lankischen Reisepapiere, langer Aufenthalt in der tamilischen Diaspora). Zwei dieser Risikofaktoren seien als stark einzustufen, weshalb sich insbesondere vor dem Hintergrund der neuen politischen Ausgangslage das Verfolgungsrisiko massiv verstärkt habe. Aufgrund ihres jungen Alters würden sie bei der Rückkehr auffallen, was zu Nachforschungen über ihren Onkel mit dem LTTE-Hintergrund und ihren Vater, der bereits in der Vergangenheit Verfolgungsmassnahmen erfahren habe, führen würde. Weiter sei zu berücksichtigen, dass aufgrund ihrer traumatisierenden Verfolgung auch in Zukunft bei einer nur niederschwelligen künftigen Verfolgung von einer erhöhten Verfolgungsempfindlichkeit auszugehen sei. Die Rückkehr könnte zu einer Re-Traumatisierung führen.

E. 10.3 In Übereinstimmung mit dem SEM ist festzuhalten, dass aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer kein begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werden.

E. 10.4 Im Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).

E. 10.5 Vorab ist zu bemerken, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe der Beschwerdeführer unbesehen der Glaubhaftigkeit mangels Intensität und Zielgerichtetheit rechtskräftig als nicht asylrelevant qualifiziert worden sind. Ebenfalls wurde eine allfällige Reflexverfolgung aufgrund der Suche nach dem Vater der Beschwerdeführer ausgeschlossen. Des Weiteren gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführer keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren erfüllen und sie somit nicht über ein sie gefährdendes Risikoprofil verfügen würden (vgl. D-4556/2015 E. 4.2 f.). Im vorliegenden Verfahren sind die bereits vorgebrachten Vorfluchtgründe somit nicht erneut zu beurteilen.

E. 10.6 Entgegen der Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist in keiner Weise ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführer aufgrund der jüngsten Entwicklungen in den Monaten Juli bis September 2018 und der aktuellen allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka gefährdet sein sollen. So ist mit dem SEM festzustellen, dass die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel keinerlei Bezug zu den Beschwerdeführern aufweisen.

E. 10.7 Auch der Einwand hinsichtlich der fehlenden Gesamtwürdigung geht fehl. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung eine Würdigung des gesamten Sachverhalts in impliziter sowie auch expliziter Weise vorgenommen, was insbesondere im Hinblick auf die in casu geringe Erheblichkeit der neu eingereichten Beweismittel und Sachverhaltsvorbringen genügt. Hinsichtlich des geltend gemachten exilpolitischen Engagements von A._______ ist festzustellen, dass er bisher nicht nur bloss in niederschwelliger Weise in Erscheinung getreten ist, sondern auch nicht näher dargetan wurde, inwiefern er sich durch dieses exilpolitische Wirken nach Abschluss des ersten Asylverfahrens nun derart exponiert habe, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste. Zum geltend gemachten LTTE-Hintergrund des Onkels lässt sich festhalten, dass aus dem eingereichten Beweismittel eine allfällige Zugehörigkeit zu den LTTE nicht hervorgeht, bescheinigt die eingereichte IKRK-Haftbestätigung doch lediglich, dass die betreffende Person inhaftiert gewesen und am (...) frei gelassen worden sei. Es kann folglich nicht vom Bestehen familiärer Verbindungen zu den LTTE ausgegangen werden. Im Übrigen handelt es sich bei den Vorbringen, bei einer Rückkehr würden die sri-lankischen Behörden aufgrund des Alters der Beschwerdeführer Nachforschungen zum Onkel sowie zum Vater unternehmen, um reine Mutmassungen. Da die Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Vorverfolgung glaubhaft machen konnten, kommt auch die erwähnte Rechtsprechung, wonach eine erlittene Vorverfolgung unter bestimmten Umständen auch nach Wegfall einer zukünftig drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrechtlich relevant zu betrachten ist, nicht zur Anwendung.

E. 10.8 Mithin gibt es keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass die Beschwerdeführer einer der im Referenzurteil E-1866/2015 genannten Risikogruppen zuzurechnen sind. Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass sie ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnten und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihnen haben könnten.

E. 10.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und das SEM ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat.

E. 11 Insofern die Beschwerdeführer mit den angerufenen Beweismitteln und Tatsachen eine bereits bestehende Gefährdung zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts geltend machen wollen und sich diesbezüglich auf Beweismittel stützen, welche vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Urteil D-4556/2015 vom 22. Mai 2018 entstanden sind, ist festzustellen, dass es ihnen unbenommen bleibt, mit den entsprechenden Beweismitteln ein form- und fristgerechtes Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen.

E. 12.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 12.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 13.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 13.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführer noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 13.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 13.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im länderspezifischen Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (a.a.O. E. 13.2-13.4). Hinsichtlich der Nordprovinz, aus welcher die Beschwerdeführer stammen, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug dorthin zumutbar ist, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (a.a.O. E. 13.3). An dieser Einschätzung vermögen die jüngsten Ereignisse Ende 2018 rund um den Posten des Ministerpräsidenten in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer D-6979/2018 vom 22. Januar 2019 E. 13.4.1).

E. 13.4.2 Im Urteil D-4556/2015 vom 22. Mai 2018 festgestellt, dass die Beschwerdeführer in persönlicher Hinsicht nicht zu befürchten hätten, in eine existenzielle Notlage zu geraten, da sie in ihrer Heimat über ein soziales Beziehungsnetz (Eltern, Schwester, Grosseltern, Onkel und Tante) verfügen würden und dort die ersten (...) beziehungsweise (...) Schuljahre absolviert hätten. Es sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr auf eine gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen könnten. Sodann könnten sie angesichts der bestehenden Kontaktmöglichkeiten zu ihren in Sri Lanka lebenden Verwandten respektive Eltern ohne Weiteres zu ihren Angehörigen zurückgeführt werden. Hinsichtlich des Kindeswohls von B._______ wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer erst seit Juli 2014 in der Schweiz befinde. Der vergleichsweise kurze Zeitraum und die Verfahrensakten würden nicht auf eine aussergewöhnliche Verwurzelung in der Schweiz schliessen. Mithin sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bezüglich B._______ auch im Lichte der Kinderrechtskonvention zu bestätigen (a.a.O. E. 6.3). Die Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrem Asylgesuch vom 19. September 2018 und in der Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten Beweismittel zielen im Wesentlichen darauf ab, die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer und eine tiefe Verwurzelung in der Schweiz darzulegen. So sei der der Wegweisungsvollzug bezüglich B._______ unter dem Blickpunkt des Vorranges des Kindeswohls unzulässig, zumal sich dieser noch in der Schulausbildung befinde. Ausserdem sei auch der Wegweisungsvollzug bezüglich A._______ unzulässig, da dadurch das Prinzip des Vorrangs des Kindeswohls von seinem minderjährigen Bruder gebrochen würde, sei er doch die zentrale Bezugsperson des jüngeren Bruders. Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung bildet das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung, weshalb es bereits im vorangegangenen Verfahren D-4556/2015 umfassend berücksichtigt worden ist. Zwar ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer sehr bestrebt sind, sich in der Schweiz zu integrieren. Daraus können sie indessen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es ist nämlich nach wie vor davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Heimatstaat über ein umfangreiches Beziehungsnetz und eine gesicherte Unterbringung verfügen. Das Argument, es habe aufgrund der vierjährigen Abwesenheit eine Entfremdung von den Eltern stattgefunden, ist unbehelflich. So wird nicht eingehend dargelegt, inwiefern sich diesbezüglich die Sachlage seit dem Entscheid vom 22. Mai 2018 verändert haben sollte. Das SEM hat die eingereichten Beweismittel, welche nachträglich entstanden sind, somit zu Recht als nicht erheblich im wiedererwägungsrechtlichen Sinne qualifiziert.

E. 13.4.3 Ausserdem bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführer seien bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Insbesondere besteht aufgrund der vorstehenden Erwägungen zur asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführer kein konkreter Grund zur Annahme, sie könnten, wie mit der Beschwerdeschrift im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs behauptet, bei der Rückkehr der Gefahr von Behelligungen durch sri-lankische Behörden ausgesetzt sein.

E. 13.4.4 Die Ausführungen des SEM sind zu bestätigen. Es kann somit auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen im Urteil D-4556/2015 (E. 6.3) verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumutbar.

E. 13.5 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist.

E. 13.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 14 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 15 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge ihrer sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihnen auf insgesamt Fr. 1'300.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 16 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer stellte erneut Rechtsbegehren, über welche bereits mehrfach befunden worden ist (vorliegend Feststellung der Unrichtigkeit des Länderberichts des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka und Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Androhungsgemäss (vgl. etwa D-4191/2018 E. 13.2) sind ihm diese unnötig verursachten Kosten deshalb persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 200.- festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a. Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden Rechtsanwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Norzin-Lhamo Ritsatsang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6949/2018 Urteil vom 20. Februar 2019 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Ritsatsang. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Sri Lanka, beide vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer, sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, gelangten eigenen Angaben zufolge am 7. Juli 2014 über Italien in die Schweiz, wo sie am 9. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchten. Am 21. Juli 2014 wurde A._______ zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Die BzP von B._______ wurde am 13. August 2014 durchgeführt. Am 17. Dezember 2014 wurden die beiden Brüder eingehend angehört. Zwischenzeitlich wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen, wo sie bei ihrer Tante privat untergebracht sind. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie im Wesentlichen geltend, sie stammten aus dem Dorf E._______ und hätten in F._______ die Schule bis zur (...) beziehungsweise (...) Klasse besucht. Sie seien aufgrund ihres Vaters von der Armee reflexverfolgt worden. Ihre Mutter habe deshalb ihre Flucht aus dem Heimatstaat organisiert. B. Das SEM lehnte mit Verfügung vom 22. Juni 2015 die von den Beschwerdeführern am 9. Juli 2014 gestellten Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführer durch ihre damalige Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 23. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Mit Urteil D-4556/2015 vom 22. Mai 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, womit die Verfügung des SEM vom 22. Juni 2015 in Rechtskraft erwuchs. C. Am 19. September 2018 liessen die Beschwerdeführer durch ihren am 27. Juni 2018 neu mandatierten Rechtsvertreter eine als "Neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe bei der Vorinstanz einreichen. Zur Begründung führten sie unter Hinweis auf das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) im Wesentlichen aus, dass das Kindeswohl von B._______ gefährdet sei, da dieses von der Anwesenheit des älteren Bruders abhänge. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) G._______ sei daher ersucht worden, festzustellen und anzuordnen, dass zum Schutz der persönlichen und seelischen Entwicklung von B._______ der Aufenthaltsort beider Beschwerdeführer in der Schweiz lokalisiert sein müsse. Zudem hätten sie ausserordentliche Integrationsbemühungen geleistet. B._______ sei ein erfolgreicher Schüler. A._______ habe eine Lehrstelle gefunden. Seit dem Urteil D-4556/2015 vom 22. Mai 2018 habe sich der psychische Gesundheitszustand von B._______ verschlechtert. Des Weiteren hätten sie sich durch den über vierjährigen Aufenthalt in der Schweiz von ihren Eltern entfremdet. Aufgrund des langen Aufenthalts in der Schweiz, die als Hort des tamilischen Separatismus gelte, durch den über vierjährigen Aufenthalt beim Onkel, der Verbindungen zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) aufweise, und die Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen, sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden diese Faktoren als klare Zeichen einer Sympathie oder gar Anhängerschaft der LTTE-Ideologie werten würden. Sowohl das politische Klima als auch die Sicherheitslage in Sri Lanka hätten sich in jüngster Zeit verschärft. Bei der Rückkehr seien sie dem Risiko einer Reflexverfolgung ausgesetzt, da sie wegen ihres Alters bei der Ankunft auffallen und ihre Eltern ausfindig gemacht würden. Sie seien erneut anzuhören, sollte das SEM Zweifel an dem neu geltend gemachten Sachverhalt haben. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten sie namentlich ein Schreiben an die KESB, diverse Unterlagen, welche die ausserordentliche Integration dokumentieren würden, eine Haftbestätigung ausgestellt vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) betreffend den Onkel vom (...) 2001 sowie ein Foto von A._______, das ihn anlässlich des Heroes Day in H._______ im November 2017 zeige, ein. D. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 - eröffnet am 6. November 2018 - lehnte das SEM die Verfahrensanträge ab. Weiter stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asyl- respektive Mehrfachgesuche ab, soweit es darauf eintrat. Ferner wies es die Wiedererwägungsgesuche ab. Gleichzeitig wies es die Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. Im Weiteren erhob das SEM eine Gebühr von Fr. 900.-. E. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In ihrer Rechtsmitteleingabe beantragten sie, angesichts der sich seit dem 26. Oktober 2018 angeblich entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka infolge der verfassungswidrigen Ernennung des ehemaligen Präsidenten und Extremisten Rajapaksas zum neuen Premierminister sei die Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2018 aufzuheben und die Sache an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Ziff. 1). Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2018 wegen der Verletzung des Willkürverbots (Ziff. 4) respektive der Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör (Ziff. 5) respektive der Verletzung der Begründungspflicht (Ziff. 6) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Ziff. 7). Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren (Ziff. 8) oder es seien die Dispositivziffern 5 und 6 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Ziff. 9). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Bekanntgabe des Spruchkörpers und um Mitteilung, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien (Ziff. 2). Schliesslich habe das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, dass sich das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze und die angefochtene Verfügung sei deswegen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3). Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellten sie verschiedene Beweisanträge (vgl. Beschwerde S. 37 f. Ziff. 7). Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführer unter anderem eine Fotodokumentation sowie einen elektronischen Datenträger mit diversen Unterlagen ein. Auf die Beschwerdebeilagen wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Am 7. Dezember 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit - mit nachfolgender Ausnahme - einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 107 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Der Antrag auf Mitteilung des Spruchkörpers ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 2.2 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 [zur Publikation vorgesehen]).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

5. Die Beschwerdeführer beantragen, das Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Hierbei handelt es sich sinngemäss um den in anderen Verfahren bereits öfters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebilds, zumal die Begründung der beiden Anträge praktisch identisch ist. Der Antrag ist folglich abzuweisen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-626/2018 vom 9. Juli 2018 E. 5 und D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3).

6. In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des Willkürverbots, des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 6.1 Im Zusammenhang mit der Verletzung des Willkürverbots rügen die Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass das SEM faktisch nicht auf ihre Ausführungen im Asylgesuch vom 19. September 2018 eingegangen sei und die eingereichten Unterlagen und Darlegungen unberücksichtigt geblieben seien. Damit berufen sich die Beschwerdeführer nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen (namentlich im Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör [Art. 29 Abs. 2 BV]) auf das Willkürverbot, so dass diesem vorliegend keine eigenständige Bedeutung zukommt. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden der eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV. 6.2 Auch die Rüge, der Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör sei deshalb verletzt worden, weil das SEM den im Rahmen des neuen Asylgesuchs gestellten Antrag auf Durchführung einer Anhörung zu den von ihnen vorgebrachten und insbesondere den neu geltend gemachten Asylgründen und Wegweisungshindernissen abgelehnt habe, ist nicht begründet. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, die Beschwerdeführer erneut anzuhören. Der Entscheid über ihre Asylgesuche ist am 22. Mai 2018 mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4556/2015 in Rechtskraft erwachsen. Das zweite Asylgesuch wurde wenige Monate später innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG gestellt. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ist es die Pflicht der Beschwerdeführer, alles Zumutbare zu unternehmen, die persönlichen Asylvorbringen bei Gesuchseinreichung umfassend sowie substanziiert darzulegen. So konnten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ihre neuen Vorbringen im Gesuch vom 19. September 2018 und in der Rechtsmitteleingabe denn auch ausführlich darlegen, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich ist. 6.3 Die Beschwerdeführer monieren weiter, das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es aus formellen Überlegungen die dokumentierten LTTE-Verbindungen und die belegten exilpolitischen Aktivitäten nicht geprüft habe. Dabei handle es sich gemäss dem Referenzurteil um sogenannte Risikofaktoren. Das SEM sei nicht gewillt, ihre Vorbringen ernsthaft und sorgfältig zu würdigen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführer in hinreichendem Umfang und genügender Differenziertheit auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Schluss kam, dass in Bezug auf die von ihnen geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die heimatlichen Behörden keine seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens wesentlich veränderte Situation vorliege. Insgesamt ist die vorinstanzliche Verfügung so abgefasst, dass sich die Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnten; es war ihnen denn auch - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung in materieller Hinsicht sachgerecht anzufechten. 6.4 Schliesslich rügten die Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig beziehungsweise nicht richtig festgestellt. So hätte insbesondere in Bezug auf die Vorbringen im Zusammenhang mit allfälligen Kindesschutzmassnahmen, dem psychischen Gesundheitszustand von B._______ sowie dem exilpolitischen Engagement von A._______ der rechtserhebliche Sachverhalt weiter abgeklärt werden müssen. Ferner habe das SEM die vorliegenden Risikofaktoren nicht geprüft. Hinsichtlich der Rüge einer unvollständigen respektive unrichtigen Sachverhaltsabklärung bezüglich der genannten Vorbringen ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz im Sachverhalt und in den Erwägungen mit den eingereichten Beweismitteln sowie mit den angeblich bis anhin verschwiegenen Sachverhaltselementen hinreichend auseinandergesetzt und diese korrekt gewürdigt hat. Betreffend die Rüge, das SEM hätte im Rahmen des zweiten Asylverfahrens sämtliche eingereichten Beweismittel bezüglich der exilpolitischen Tätigkeiten von A._______ und der geltend gemachten Tätigkeiten des Onkels zugunsten der LTTE würdigen müssen, schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich der Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung an, wonach vorbestandene Tatsachen im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu prüfen wären. Demgegenüber sind nachträglich entstandene Beweismittel, welche vorbestandene Tatsachen belegen sollen und erheblich sind, nicht im Rahmen eines Revisionsgesuches vom Bundesverwaltungsgericht entgegenzunehmen und zu prüfen. Bei solchen qualifizierten Wiedererwägungsgesuchen liegt die Prüfungszuständigkeit beim SEM (vgl. BVGE 2013/22 E. 3-13). Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen der Beschwerdeführer und ihre neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG) zu Recht differenziert als Mehrfachgesuch respektive zweites Asylgesuch, qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und Revisionsgesuch. Nach dem Gesagten entspricht die Nichtberücksichtigung der vorbestandenen exilpolitischen Tätigkeiten sowie die geltend gemachten Tätigkeiten des Onkels zugunsten der LTTE im Rahmen des vorliegenden zweiten Asylgesuchs korrekter Rechtsanwendung, weshalb sich der diesbezügliche Vorwurf unvollständiger beziehungsweise unrichtiger Sachverhaltsabklärung verbietet. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, das SEM und auch das Bundesverwaltungsgericht habe sich bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und seiner Beurteilung auf eine unzutreffende Lageeinschätzung abgestützt, gilt es festzustellen, dass die Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft, vermengen. Alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als von den Beschwerdeführern gefordert, spricht nicht für eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Das gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die Akten des vorliegenden Verfahrens die Asylvorbringen anders würdigt als die Beschwerdeführer. 6.5 Nach dem Gesagten sind die Hauptanträge der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Willkürverbots, des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht respektive der unvollständigen oder unrichtigen Sachverhaltsabklärung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.

7. In der Beschwerdeschrift wird ferner beantragt, die angefochtene Verfügung angesichts der sich seit dem 26. Oktober 2018 entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka infolge der verfassungswidrigen Ernennung des ehemaligen Präsidenten und Extremisten Rajapaksas zum neuen Premierminister aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Indessen wird in der Rechtsmitteleingabe nicht substanziiert dargelegt, inwiefern die Beschwerdeführer von den jüngsten politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka betroffen sein sollen. Für das Bundesverwaltungsgericht ist dies im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich, zumal sie - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - über kein sie gefährdendes Risikoprofil verfügen. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführer stellen für den Fall einer materiellen Beurteilung ihrer Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Sie seien erneut ausführlich anzuhören. Es sei ihnen zudem eine angemessene Frist einzuräumen, so dass Abklärungen betreffend allfällige Kindesschutzmassnahmen bei der KESB abgeschlossen und dokumentiert werden könnten. Ferner sei ihr Gesundheitszustand von Amtes wegen abzuklären oder ihnen eine angemessene Frist einzuräumen, einen ärztlichen Bericht einzureichen. Ausserdem sei eine angemessene Frist einzuräumen, so dass sie ihr exilpolitisches Engagement in der Schweiz weiter dokumentieren könnten. 8.2 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer bereits im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens hinreichend Gelegenheit hatten, zu ihren geltend gemachten Vorfluchtgründen Stellung zu nehmen und entsprechende Beweismittel zu bezeichnen. Dieselbe Feststellung gilt auch in Bezug auf die angeblich drohende Reflexverfolgung im Zusammenhang mit den LTTE-Verbindungen ihres Onkels, bei welchem sie in der Schweiz wohnen. Auch im Rahmen des zweiten Asylverfahrens hatten sie sowohl in der schriftlichen Eingabe vom 19. September 2018 als auch in ihrer Beschwerde vom 6. Dezember 2018 die Möglichkeit, sich schriftlich zu ihren Verfolgungsgründen zu äussern, was sie denn auch in ihren 28 respektive 72 Seiten umfassenden Eingaben getan haben. Bei dieser Sachlage - und soweit die Vorbringen überhaupt im vorliegenden Verfahren zu prüfen wären - erübrigt sich die Anordnung einer weiteren Anhörung, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist. Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag auf Fristansetzung zur Beibringung weiterer Beweismittel hinsichtlich allfälliger Kindesschutzmassnahmen, des Gesundheitszustandes sowie des exilpolitischen Engagements, zumal hierzu bereits genügend Gelegenheit bestanden hat und der Sachverhalt liquid ist. 9. 9.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 9.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 9.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 10. 10.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, es handle sich sowohl bei den geltend gemachten Tätigkeiten des Onkels zugunsten der LTTE als auch beim exilpolitischen Engagement um vorbestandene Tatsachen. Die eingereichten Unterlagen zur Menschenrechtslage, die Unterlagen im Zusammenhang mit der Beurteilung von Asylgesuchen von minderjährigen Personen sowie die schulischen Leistungen der Beschwerdeführer würden den Zeitraum vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4556/2015 vom 22. Mai 2018 beschlagen. Die erneute Beurteilung dieser Vorbringen im Asyl- und Wegweisungspunkt sowie die Würdigung der in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel würden somit nicht in die Zuständigkeit des SEM fallen, sondern die entsprechenden Vorbringen seien allenfalls im Rahmen eines Revisionsverfahrens vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen. Der Antrag auf eine erneute Anhörung sei abzulehnen, da im Rahmen von Mehrfachgesuchen keine weitere Anhörung vorgesehen sei und es die Pflicht der Beschwerdeführer sei, die Asylvorbringen bereits bei der Gesuchseingabe umfassend und substanziiert darzulegen. Bereits im ersten Asylverfahren sei es den Beschwerdeführern nicht gelungen, die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5 aufgezählten Risikofaktoren glaubhaft darzulegen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die nachgereichten Unterlagen (Beilagen 16 bis 33) nichts zu ändern, zumal sich daraus keine auf die Beschwerdeführer bezogene Gefährdungssituation herleiten lasse. Nachträglich - nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht - entstandene Beweismittel, welche vorbestandene Tatsachen belegen sollten und erheblich seien, seien nicht im Rahmen eines Revisionsgesuchs vom Bundesverwaltungsgericht entgegenzunehmen und zu prüfen. Bei solchen Gesuchen handle es sich um qualifizierte Wiedererwägungsgesuche, bei denen die Prüfungszuständigkeit beim SEM liege. Die entsprechenden Einwände betreffend die Gefährdung des Kindeswohls seien somit als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 22. Mai 2018 bereits festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich sei. Die neu eingereichten Unterlagen zur schulischen und beruflichen Integration (Beilagen 8 bis 12) vermöchten an diesen Schlussfolgerungen nichts zu ändern, da diese keine anderen stichhaltigen Gründe enthielten, die gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit der Wegweisung sprechen würden. Die diesbezüglich eingereichten Beweismittel seien daher zwar als neu jedoch nicht erheblich im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zu bezeichnen. Das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch sei daher abzulehnen. 10.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich entgegen den Ausführungen des SEM verschlechtert. Es sei auch aufgrund der Rückkehr Rajapaksas an die Macht von einer erhöhten Gefährdung für Risikogruppen auszugehen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer machte hierzu ausgedehnte allgemeine Ausführungen und reichte zum Beleg seiner Einschätzung eine sehr umfangreiche eigene Dokumenten- und Quellensammlung ein, welche das Lagebild kommentiere und die Einschätzung des SEM widerlege. Vor diesem Hintergrund sei die geltend gemachte Furcht um Leib und Leben begründet. Die Beschwerdeführer hätten familiäre Verbindungen zu den LTTE geltend gemacht und seien zudem exilpolitisch tätig gewesen. Weiter wurde festgehalten, vorliegend werde die materielle Prüfung ihrer Vorbringen durch das SEM aus formellen Gründen selektiv vorgenommen und der Sachverhalt nicht als Ganzes geprüft, sondern auseinandergerissen. Nachdem das SEM vorliegend zum Schluss gekommen sei, dass ausreichend Gründe vorlägen, auf die rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, hätte es in einem zweiten Schritt prüfen müssen, ob auch ausreichend Gründe vorlägen, die Verfügung in materieller Hinsicht abzuändern. Dabei hätte es den gesamten Sachverhalt, auch sämtliche Erkenntnisse aus dem ersten Asylverfahren, berücksichtigen müssen. Im Zusammenhang mit der Gefährdungslage von tamilischen Rückkehrern würden in E-1866/2015 verschiedene Risikofaktoren definiert, welche bei den Beschwerdeführer gegeben seien (familiäre Verbindungen zu den LTTE, exilpolitisches Engagement, keine gültigen sri-lankischen Reisepapiere, langer Aufenthalt in der tamilischen Diaspora). Zwei dieser Risikofaktoren seien als stark einzustufen, weshalb sich insbesondere vor dem Hintergrund der neuen politischen Ausgangslage das Verfolgungsrisiko massiv verstärkt habe. Aufgrund ihres jungen Alters würden sie bei der Rückkehr auffallen, was zu Nachforschungen über ihren Onkel mit dem LTTE-Hintergrund und ihren Vater, der bereits in der Vergangenheit Verfolgungsmassnahmen erfahren habe, führen würde. Weiter sei zu berücksichtigen, dass aufgrund ihrer traumatisierenden Verfolgung auch in Zukunft bei einer nur niederschwelligen künftigen Verfolgung von einer erhöhten Verfolgungsempfindlichkeit auszugehen sei. Die Rückkehr könnte zu einer Re-Traumatisierung führen. 10.3 In Übereinstimmung mit dem SEM ist festzuhalten, dass aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer kein begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werden. 10.4 Im Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). 10.5 Vorab ist zu bemerken, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe der Beschwerdeführer unbesehen der Glaubhaftigkeit mangels Intensität und Zielgerichtetheit rechtskräftig als nicht asylrelevant qualifiziert worden sind. Ebenfalls wurde eine allfällige Reflexverfolgung aufgrund der Suche nach dem Vater der Beschwerdeführer ausgeschlossen. Des Weiteren gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführer keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren erfüllen und sie somit nicht über ein sie gefährdendes Risikoprofil verfügen würden (vgl. D-4556/2015 E. 4.2 f.). Im vorliegenden Verfahren sind die bereits vorgebrachten Vorfluchtgründe somit nicht erneut zu beurteilen. 10.6 Entgegen der Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist in keiner Weise ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführer aufgrund der jüngsten Entwicklungen in den Monaten Juli bis September 2018 und der aktuellen allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka gefährdet sein sollen. So ist mit dem SEM festzustellen, dass die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel keinerlei Bezug zu den Beschwerdeführern aufweisen. 10.7 Auch der Einwand hinsichtlich der fehlenden Gesamtwürdigung geht fehl. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung eine Würdigung des gesamten Sachverhalts in impliziter sowie auch expliziter Weise vorgenommen, was insbesondere im Hinblick auf die in casu geringe Erheblichkeit der neu eingereichten Beweismittel und Sachverhaltsvorbringen genügt. Hinsichtlich des geltend gemachten exilpolitischen Engagements von A._______ ist festzustellen, dass er bisher nicht nur bloss in niederschwelliger Weise in Erscheinung getreten ist, sondern auch nicht näher dargetan wurde, inwiefern er sich durch dieses exilpolitische Wirken nach Abschluss des ersten Asylverfahrens nun derart exponiert habe, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste. Zum geltend gemachten LTTE-Hintergrund des Onkels lässt sich festhalten, dass aus dem eingereichten Beweismittel eine allfällige Zugehörigkeit zu den LTTE nicht hervorgeht, bescheinigt die eingereichte IKRK-Haftbestätigung doch lediglich, dass die betreffende Person inhaftiert gewesen und am (...) frei gelassen worden sei. Es kann folglich nicht vom Bestehen familiärer Verbindungen zu den LTTE ausgegangen werden. Im Übrigen handelt es sich bei den Vorbringen, bei einer Rückkehr würden die sri-lankischen Behörden aufgrund des Alters der Beschwerdeführer Nachforschungen zum Onkel sowie zum Vater unternehmen, um reine Mutmassungen. Da die Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Vorverfolgung glaubhaft machen konnten, kommt auch die erwähnte Rechtsprechung, wonach eine erlittene Vorverfolgung unter bestimmten Umständen auch nach Wegfall einer zukünftig drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrechtlich relevant zu betrachten ist, nicht zur Anwendung. 10.8 Mithin gibt es keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass die Beschwerdeführer einer der im Referenzurteil E-1866/2015 genannten Risikogruppen zuzurechnen sind. Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass sie ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnten und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihnen haben könnten. 10.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und das SEM ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat.

11. Insofern die Beschwerdeführer mit den angerufenen Beweismitteln und Tatsachen eine bereits bestehende Gefährdung zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts geltend machen wollen und sich diesbezüglich auf Beweismittel stützen, welche vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Urteil D-4556/2015 vom 22. Mai 2018 entstanden sind, ist festzustellen, dass es ihnen unbenommen bleibt, mit den entsprechenden Beweismitteln ein form- und fristgerechtes Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen. 12. 12.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 12.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 13. 13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 13.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 13.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführer noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 13.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 13.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im länderspezifischen Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (a.a.O. E. 13.2-13.4). Hinsichtlich der Nordprovinz, aus welcher die Beschwerdeführer stammen, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug dorthin zumutbar ist, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (a.a.O. E. 13.3). An dieser Einschätzung vermögen die jüngsten Ereignisse Ende 2018 rund um den Posten des Ministerpräsidenten in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer D-6979/2018 vom 22. Januar 2019 E. 13.4.1). 13.4.2 Im Urteil D-4556/2015 vom 22. Mai 2018 festgestellt, dass die Beschwerdeführer in persönlicher Hinsicht nicht zu befürchten hätten, in eine existenzielle Notlage zu geraten, da sie in ihrer Heimat über ein soziales Beziehungsnetz (Eltern, Schwester, Grosseltern, Onkel und Tante) verfügen würden und dort die ersten (...) beziehungsweise (...) Schuljahre absolviert hätten. Es sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr auf eine gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen könnten. Sodann könnten sie angesichts der bestehenden Kontaktmöglichkeiten zu ihren in Sri Lanka lebenden Verwandten respektive Eltern ohne Weiteres zu ihren Angehörigen zurückgeführt werden. Hinsichtlich des Kindeswohls von B._______ wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer erst seit Juli 2014 in der Schweiz befinde. Der vergleichsweise kurze Zeitraum und die Verfahrensakten würden nicht auf eine aussergewöhnliche Verwurzelung in der Schweiz schliessen. Mithin sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bezüglich B._______ auch im Lichte der Kinderrechtskonvention zu bestätigen (a.a.O. E. 6.3). Die Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrem Asylgesuch vom 19. September 2018 und in der Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten Beweismittel zielen im Wesentlichen darauf ab, die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer und eine tiefe Verwurzelung in der Schweiz darzulegen. So sei der der Wegweisungsvollzug bezüglich B._______ unter dem Blickpunkt des Vorranges des Kindeswohls unzulässig, zumal sich dieser noch in der Schulausbildung befinde. Ausserdem sei auch der Wegweisungsvollzug bezüglich A._______ unzulässig, da dadurch das Prinzip des Vorrangs des Kindeswohls von seinem minderjährigen Bruder gebrochen würde, sei er doch die zentrale Bezugsperson des jüngeren Bruders. Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung bildet das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung, weshalb es bereits im vorangegangenen Verfahren D-4556/2015 umfassend berücksichtigt worden ist. Zwar ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer sehr bestrebt sind, sich in der Schweiz zu integrieren. Daraus können sie indessen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es ist nämlich nach wie vor davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Heimatstaat über ein umfangreiches Beziehungsnetz und eine gesicherte Unterbringung verfügen. Das Argument, es habe aufgrund der vierjährigen Abwesenheit eine Entfremdung von den Eltern stattgefunden, ist unbehelflich. So wird nicht eingehend dargelegt, inwiefern sich diesbezüglich die Sachlage seit dem Entscheid vom 22. Mai 2018 verändert haben sollte. Das SEM hat die eingereichten Beweismittel, welche nachträglich entstanden sind, somit zu Recht als nicht erheblich im wiedererwägungsrechtlichen Sinne qualifiziert. 13.4.3 Ausserdem bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführer seien bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Insbesondere besteht aufgrund der vorstehenden Erwägungen zur asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführer kein konkreter Grund zur Annahme, sie könnten, wie mit der Beschwerdeschrift im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs behauptet, bei der Rückkehr der Gefahr von Behelligungen durch sri-lankische Behörden ausgesetzt sein. 13.4.4 Die Ausführungen des SEM sind zu bestätigen. Es kann somit auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen im Urteil D-4556/2015 (E. 6.3) verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumutbar. 13.5 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist. 13.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge ihrer sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihnen auf insgesamt Fr. 1'300.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

16. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer stellte erneut Rechtsbegehren, über welche bereits mehrfach befunden worden ist (vorliegend Feststellung der Unrichtigkeit des Länderberichts des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka und Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Androhungsgemäss (vgl. etwa D-4191/2018 E. 13.2) sind ihm diese unnötig verursachten Kosten deshalb persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 200.- festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a. Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden Rechtsanwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Norzin-Lhamo Ritsatsang Versand: