Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer - srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus C._______ (D._______) - ihre Heimat zu einem unbekannten Zeitpunkt auf dem Luftweg und gelangten über E._______ am 7. Juli 2014 illegal in die Schweiz, wo sie am 9. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchten. Am 21. Juli 2014 (A._______) und am 13. August 2014 (B._______) fand im EVZ F._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. A.b Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 zeigte G._______ von der (Nennung Rechtsvertretung) die Übernahme des Mandats an. A.c Mit Präsidialentscheiden der (Nennung Behörde) vom (...) wurde für die Beschwerdeführer per (...) eine Beistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB errichtet und H._______ zu ihrer Berufsbeiständin ernannt. A.d Am 17. Dezember 2014 wurden die Beschwerdeführer in Anwesenheit ihrer Vertrauensperson (beziehungsweise Rechtsvertreterin) durch das BFM angehört. A.e Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sie hätten ihn I._______ die Schule bis zur (...) respektive (...) Klasse besucht. Mit den Behörden ihres Landes hätten sie selber keine Probleme gehabt, sie seien jedoch wegen ihres Vaters immer wieder in Schwierigkeiten geraten. Dieser habe bei (Nennung Arbeitgeber und Funktion) gearbeitet und sei plötzlich von der Armee gesucht worden, weshalb er mit der Arbeit aufgehört habe. Danach habe sich ihr Vater einen Lastwagen gekauft und sei mit diesem einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. In der Folge seien Soldaten wiederholt bei ihnen zu Hause erschienen und hätten nach ihrem Vater gesucht, weshalb sie von dort in das Haus ihrer (Nennung Verwandte) umgezogen seien. Aber auch in diesem Haus habe die Armee nach dem Vater gesucht, weshalb dieser schliesslich nicht mehr nach Hause gekommen sei. Eines Tages sei bei einer solchen Kontrolle ihre Mutter von den Soldaten geschlagen worden. Als sie die Soldaten angefleht hätten, ihre Mutter nicht zu schlagen, seien auch sie geschlagen worden. Ihre Mutter habe Angst um ihre Sicherheit bekommen und sie zu ihrem (Nennung Verwandter) gebracht, wo sie sich fortan aufgehalten hätten. Ihre Mutter aber habe an einem anderen Ort geschlafen. Später seien die Soldaten auch zum (Nennung Verwandter) nach Hause gekommen, um nach ihrem Vater zu suchen. Da es dort nicht mehr sicher gewesen sei respektive ihre Mutter Angst um ihr Leben gehabt habe, seien sie zu ihrer in der Schweiz lebenden (Nennung Verwandte) geschickt worden. Sie hätten ihre Heimat in Begleitung eines ihnen unbekannten Ehepaares, das nur Englisch mit ihnen gesprochen habe, von Colombo aus verlassen. Die Beschwerdeführer reichten Kopien ihrer Geburtsurkunden inklusive Übersetzungen zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. Juni 2015 - eröffnet am 23. Juni 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügten. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 23. Juli 2015 liessen die Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erheben und darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weitergehenden Abklärungen des Sachverhalts, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl und subeventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Ernennung ihrer Rechtsvertretung als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Ihrer Rechtsmitteleingabe legten sie (Auflistung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 26. August 2015 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Die Rechtsvertreterin wurde aufgefordert, bis zum 10. September 2015 einen Beleg über die Ermächtigung durch Beiständin H._______ zur Führung der vorliegenden Mandate einzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. E. Mit Eingabe vom 10. September 2015 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer die Ermächtigung zur Vertretung im Asylverfahren durch die Beiständin zu den Akten und teilte gleichzeitig mit, dass seit dem (...) nicht mehr H._______, sondern J._______ die Beiständin der Beschwerdeführer sei. F. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts per E-Mail vom 22. September 2015 teilte (...) von der (Nennung Rechtsvertretung) gleichentags mit, dass der (Nennung Rechtsvertretung) weder von der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) noch von anderen Amtsstellen des Kantons K._______ oder des Bundes für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Aufwendungen vergütet würden. Deshalb werde in den Beschwerdeverfahren jeweils der Antrag auf Ernennung einer amtlichen Rechtsvertretung sowie auf die Ausrichtung von Parteikosten gestellt. G. Mit Verfügung vom 25. September 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses gutgeheissen. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a AsylG wurde ebenfalls gutgeheissen und den Beschwerdeführern eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person von MLaw Livia Kunz bestellt. Sodann wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 12. Oktober 2015 eingeladen. H. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 6. Oktober 2015 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten, und verwies im Übrigen auf seine Erwägungen im angefochtenen Entscheid, an denen vollumfänglich festgehalten werde. I. Das Bundesverwaltungsgericht brachte den Beschwerdeführern die Vernehmlassung des SEM am 8. Oktober 2015 zur Kenntnis. J. Per 1. Mai 2017 ernannte die (Nennung Behörde) L._______ zum neuen Beistand der Beschwerdeführer. Das Mandat der (Nennung Behörde) für B._______ wurde ab (...) von M._______ geführt. Mit Entscheid der (Nennung Behörde) vom (...) wurde das Ende der Beistandschaft für A._______ mit dem Erreichen der Volljährigkeit per (...) von Gesetzes wegen festgestellt.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführer hätten beide sehr viele Fragen mit "ich weiss nicht" beantwortet und einprägsame Vorfälle, bei denen die Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen seien, auf knappe und unvollständige Weise beantwortet. In Berücksichtigung des jungen Alters der Beschwerdeführer könne aus diesen unsubstanziierten Angaben nicht grundsätzlich der Schluss gezogen werden, dass sie die geschilderten Ereignisse gar nicht erlebt hätten. Andererseits würden ihre Angaben in ihrer Knappheit aber auch keine Merkmale oder Indizien dafür liefern, dass sie sich in der Tat auf einen wahren Sachverhalt beziehen würden. Vor diesem Hintergrund müsse festgestellt werden, dass ihre Geschichte in verschiedener Hinsicht Fragezeichen aufwerfe. So mute es seltsam an, warum die Eltern der Beschwerdeführer das Land nicht gemeinsam mit ihnen verlassen hätten, da doch eigentlich der Vater derjenige gewesen sei, den die sri-lankischen Behörden verfolgt hätten. Ebenso erstaune, weshalb ihre Eltern sie nicht erst einmal an einen anderen Ort in Sri Lanka geschickt und abgewartet hätten, ob sie als Minderjährige, die mit den Problemen des Vaters nichts zu tun gehabt hätten, dort nicht in Ruhe gelassen würden. Wenn sich ihre Eltern tatsächlich um ihr Wohl Sorgen gemacht hätten, so sei kaum begreiflich, warum sie sie auf diese potenziell gefährliche, illegale Reise in ein fremdes Land geschickt hätten, in dem ihr Schicksal für sie kaum voraussehbar gewesen sein könne, ohne vorher alle anderen Alternativen ausgeschöpft zu haben. Hätten ihre Eltern aber tatsächlich keine andere Lösung mehr gesehen, als ihre Kinder ins Ausland zu schicken, so scheine zumindest fraglich, weshalb sie dann ihre jüngere Schwester nicht auch mit ihnen hätten mitreisen lassen. In Anbetracht dieser Umstände würden grundlegende Zweifel hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen bestehen. Wie aus den Angaben klar hervorgehe, hätten die Beschwerdeführer nicht selber im Fokus der Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden gestanden, sondern ihr Vater. Die für sie daraus resultierenden Nachteile seien gewesen, dass sie (Nennung Häufigkeit) hätten umziehen müssen, durch die wiederholten Hausbesuche der Soldaten verängstigt worden seien und ihnen die Soldaten ein- bis zweimal mit der Hand auf den Rücken geschlagen hätten. Während eine solche Situation gerade für Kinder zweifellos sehr belastend sein müsse, könne hier dennoch keine Gezieltheit und Intensität der Verfolgung ausgemacht werden, welche die beschriebenen Nachteile als asylrelevant erscheinen lassen würden. Erstens bestünden keine Hinweise dafür, dass ihnen seitens der Soldaten Schlimmeres gedroht hätte, wenn sie in Sri Lanka geblieben wären. Die Beschreibungen der Beschwerdeführer würden vielmehr darauf hindeuten, dass die Soldaten an ihnen persönlich kein Interesse gehabt und lediglich von ihnen Notiz genommen hätten, als sie sich selber aktiv in das Geschehen eingemischt hätten. Zweitens sei anzunehmen, dass sie nicht weiter behelligt worden wären, wenn sie an einen anderen Ort in Sri Lanka beziehungsweise zu jemand anderem wohnen gegangen wären. Sie hätten zwar angegeben, infolge von Belästigungen (Nennung Häufigkeit) umgezogen zu sein, doch seien sie dabei innerhalb von C._______ und in Häusern von Verwandten geblieben, was erkläre, weshalb die Soldaten weiterhin zu ihnen gekommen seien. Hätte man sie jedoch - zumindest vorübergehend - an einen anderen Ort geschickt, so wären sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Ruhe gelassen worden. Die Vorbringen könnten daher nicht als asylrelevant eingestuft werden. Da die Vorbringen der Beschwerdeführer weder glaubhaft noch asylrelevant seien, sei zu prüfen, ob sie im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG hätten. Die sri-lankischen Behörden würden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehrten, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Die Beschwerdeführer seien tamilischer Ethnie und hätten ihre Heimat vor knapp einem Jahr verlassen. Diese beiden Umstände würden jedoch gemäss herrschender Praxis nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei ihrer Rückkehr auszugehen. Zu prüfen seien weitere Faktoren, welche kumuliert mit den beiden vorgängig erwähnten eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten. Die Herkunft aus dem Norden Sri Lankas könne die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführern gegenüber im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung erhöhen. Trotz dieses zusätzlichen Faktors gebe es jedoch keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass sie Massnahmen zu befürchten hätten, welche über einen sogenannten Background Check (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinaus gehen würden, zumal angesichts ihrer Minderjährigkeit so gut wie auszuschliessen sei, dass die sri-lankischen Behörden ihnen staatsfeindliche Absichten unterstellen könnten. Demzufolge würden sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen.
E. 3.2 Demgegenüber wendeten die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift zunächst in formeller Hinsicht ein, bei Asylverfahren unbegleiteter Minderjähriger (UMA) gehe die Untersuchungspflicht der Vorinstanz viel weiter als bei volljährigen Asylsuchenden. Vor allem sei die Schwelle der Zumutbarkeit der Mitwirkung gemäss Art. 8 AsylG bei Minderjährigen höher anzusetzen als bei Volljährigen, insbesondere betreffend die Pflicht zur Beibringung von Beweismitteln. Auch die Vorbringen müssten von der Vor-instanz mit besonderer Sorgfalt und allenfalls mittels weiterer Abklärungen im Heimatland geprüft werden (mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004/30). Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem GrundsatzentscheidBVGE 2014/30 die Anforderungen an die Befragung von UMA genannt, welche diese erfüllen müsse, damit die betreffende Befragung als Grundlage zum Entscheid über ein Asylgesuch geeignet sei. Weiter sei im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit einer Wegweisung das Kindeswohl als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen. Dabei ergebe sich für die Asylbehörden daraus die Verpflichtung, von Amtes wegen abzuklären, welche Situation sich für Minderjährige im Falle einer Rückkehr realistischerweise ergeben könne. Im Fall eines UMA hebe das Bundesverwaltungsgericht hervor, dass in der Praxis deshalb nicht nur abzuklären sei, ob das Kind im Falle einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne des Gesetzes konkret gefährdet wäre, sondern auch, ob das Kind zu seinen Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden könne und ob diese in der Lage seien, seine Bedürfnisse abzudecken. Dabei genüge es nicht, bloss festzustellen, dass im Heimat- oder Herkunftsstaat Eltern oder andere Angehörige leben würden. Es sei vielmehr konkret abzuklären, ob das betreffende Kind tatsächlich in sein familiäres Umfeld zurückgeführt werden könne beziehungsweise ob es - wo dies nicht möglich sei oder nicht dem Wohl des Kindes entspreche - anderweitig untergebracht werden könne. Zudem habe die Vorinstanz im Hinblick auf die Anordnung des Wegweisungsvollzugs geeignete Massnahmen zu treffen, damit die minderjährige Person bei ihrer Rückkehr von ihren Eltern, anderen Angehörigen oder von einer Behörde oder Institution, die in der Lage sei, dem Kind bei seiner Ankunft weiterzuhelfen, in Empfang genommen werde, so dies in Anbetracht des Alters des Betroffenen und damit im Interesse des Kindes erforderlich erscheine. Dem Vorwurf unsubstanziierter Aussagen sei zu entgegnen, dass in casu strittig sei, ob die Beschwerdeführer die Gelegenheit erhalten hätten, ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen. Zu berücksichtigen sei dabei, dass sie zum Zeitpunkt der Befragung (recte: Anhörung) erst wenige Monate in der Schweiz gewesen seien, nie zuvor in ihrem Leben behördlich befragt worden seien und erst langsam mit dem Konzept des Asylverfahrens in der Schweiz vertraut würden. In den ersten Monaten ihres hiesigen Aufenthaltes hätten sie stark unter den erlebten Geschehnissen und der Trennung von der Familie gelitten. Ihre Verunsicherung sei bei der Anhörung offensichtlich gewesen und die Hilfswerkvertretung schliesse bei A._______ eine Traumatisierung nicht aus. Sodann falle an den Anhörungen der Vor-instanz auf, dass sich diese von den Anhörungen von erwachsenen Personen nicht unterscheiden würden. Zwar seien Fragen wiederholt, aber nur selten anders gestellt respektive kindergerecht formuliert worden. Die diversen Fragen nach Gefühlen seien für Kinder schwierig zu beantworten, gerade bei einer allfälligen Traumatisierung. Bei der Anhörung von UMA habe die Vorinstanz eine bedeutend grössere Verantwortung, der befragten Person auch wirklich die Möglichkeit zu geben, das von ihr Erlebte in einer Weise zu schildern, dass es geglaubt werden könne. Sie hätten nicht widersprüchlich ausgesagt, sondern seien bemüht gewesen, auf die gestellten Fragen zu antworten. Sie seien bereit, in einer weiteren Anhörung auf konkretere Fragen detailreichere Antworten zu geben. Das SEM sei in ihrem Fall voreilig zum Schluss gelangt, dass ihre Vorbringen nicht geglaubt werden könnten. Zudem habe es die Vorinstanz bei der Prüfung der Frage, ob sie tatsächlich in ihr familiäres Umfeld zurückgeführt werden könnten, unterlassen, entsprechende Abklärungen vorzunehmen. So seien sie beispielsweise nicht gefragt worden, bei wem sie bei einer hypothetischen Rückkehr nach Sri Lanka wohnen und ob sie zur Schule gehen könnten. Anlässlich ihrer Anhörung sei die Situation bei einer allfälligen Rückkehr gar kein Thema gewesen. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, sie hätten ihre Vorbringen noch nicht genügend konkretisiert, werde die Rückweisung der Sache im Sinne der obigen Ausführungen an das SEM beantragt. Insbesondere seien sie durch eine Fachperson mit Erfahrung bei der Befragung von UMA anzuhören und es sei eine allfällige Wegweisung unter dem Aspekt des Kindeswohls zu prüfen. Die Vorinstanz sei sodann zu Unrecht von der fehlenden Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ausgegangen. Die abgegebenen Informationen seien den Umständen entsprechend detailliert, authentisch und widerspruchsfrei. Bei ihnen handle es sich um einen (...)- und einen (...)-jährigen Jungen, die in ihrer Erscheinung eher noch jünger und verängstigt wirken würden. Es habe in der Hand der Vorinstanz gelegen, ihnen die Fragen auf eine Art zu stellen, die sie hätten beantworten können. Sie seien nie zuvor in einer Befragungssituation gewesen und das SEM hätte ihnen auf die Sprünge helfen und sich besser verständlich machen müssen. Ausserdem hätten sie auf die im angefochtenen Entscheid aufgeführten Vorwürfe angesprochen werden sollen. So hätten ihre Eltern das Land nicht gemeinsam mit ihnen verlassen, da ihr Vater verschwunden sei und es für ihre Mutter schwieriger und gefährlicher gewesen sei, als Frau mit drei Kindern auszureisen. Ausserdem habe ihnen ihre Mutter nicht mitgeteilt, warum sie nicht mitgereist sei. Es könne sein, dass diese auf eine Rückkehr ihres Vaters hoffe und danach mit diesem gemeinsam ausreise. Da ihre Familie - abgesehen von Verwandten in der Region - keine Verwandten oder Bekannten in Sri Lanka habe, hätten sie ihre Eltern nicht zunächst an einen anderen Ort in Sri Lanka geschickt. Ausser den nächsten Verwandten würde in ihrer Region niemand sie aufnehmen wollen, da dies zu Problemen mit der Armee geführt hätte. Ferner seien die Alternativen zu einer Flucht aus dem Heimatstaat - entgegen der vorinstanzlichen Ansicht - ausgeschöpft gewesen. So hätten sie bereits (Nennung Häufigkeit) den Wohnort gewechselt und, wie erwähnt, im übrigen Gebiet von Sri Lanka keine Zufluchtsmöglichkeiten gehabt. Ausserdem sei es das Sicherste gewesen, sie zu ihrer (Nennung Verwandte) in die Schweiz zu schicken. Sodann sei ihre Schwester erst (...) Jahre alt, weshalb es auch in der Not nicht möglich gewesen sei, diese von der Mutter zu trennen. Zudem seien weitere Gründe denkbar, so beispielsweise der Umstand, dass die Gefahr einer Entführung oder Verfolgung eher die Jungen statt ein Mädchen treffe. Somit werde deutlich, dass der Vorwurf der Unglaubhaftigkeit einer eingehenden Prüfung nicht standhalte. Weiter sei die Verneinung der Asylrelevanz durch die Vorinstanz nicht nachvollziehbar. Es handle sich bei der von ihnen erlittenen Vorverfolgung (wiederholte Suchmassnahmen nach dem Vater in der elterlichen Wohnung) um eine durch die Verfolgung ihres Vaters ausgelöste Reflexverfolgung, welche sich gezielt gegen sie respektive die Familienangehörigen gerichtet habe. Die Vorinstanz erwecke mit ihrer Argumentation den Eindruck, die Möglichkeit einer solchen Reflexverfolgung nicht geprüft zu haben. Insgesamt bestehe für sie die begründete Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland asylrelevant verfolgt zu werden.
E. 4.1 Vorliegend ist hinsichtlich der formellen Rüge festzustellen, dass die Asylanhörungen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Befragung von UMA des in der Beschwerdeschrift zitierten Urteils BVGE 2014/30 durchaus zu genügen vermögen. Die an die Beschwerdeführer gestellten Anforderungen an die Glaubhaftmachung weichen in der Tat von jenen ab, die in objektivierter Weise an einen durchschnittlichen Erwachsenen gestellt werden, und eine entsprechende Differenzierung ist in der angefochtenen Verfügung zu erkennen. Die an die Beschwerdeführer gerichteten und kurz gehaltenen Fragen wurden in einer Weise formuliert, welche darauf hinweisen, dass sich der Befrager des BFM bemühte, eine angenehme Befragungssituation zu schaffen. Es wurden den Beschwerdeführern zunächst Fragen zu den persönlichen Verhältnissen im Heimatland, so insbesondere zum Schulbesuch, zu ihrer Reise in die Schweiz und zum Kontakt mit den Eltern seit ihrer Ankunft gestellt und aus dem Kontext der Anhörungen ergibt sich, dass dies behutsam vonstattenging. An dieser Einschätzung vermag der Hinweis der Hilfswerkvertretung am Schluss der Anhörung von A._______, der Gesuchsteller sei eigenen Angaben zufolge aufgrund der Anhörungssituation aufgeregt und habe Angst, beziehungsweise die Bemerkung am Schluss der Anhörung von B._______, wonach die Anhörungssituation den Gesuchsteller B._______ scheinbar sehr verunsichert habe, im Wesentlichen nichts zu ändern. Die Beschwerdeführer erhielten zunächst Gelegenheit, ihre Asylgründe in freier Erzählform vorzubringen, und anschliessend wurden reichlich präzisierende Fragen gestellt. Aus den Anhörungsprotokollen wird ersichtlich, dass die Fragen direkt an die Beschwerdeführer gestellt und überwiegend offen verfasst wurden. Zwar formulierte der Befrager vorliegend die jeweiligen Antworten der Beschwerdeführer nicht neu beziehungsweise um, um sicherzugehen, dass er deren Inhalt auch wirklich korrekt erfasste. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass viele Antworten so kurz oder klar waren, dass sich eine Umformulierung der Frage erübrigte, da aus den Antworten für den Befrager kein Missverständnis resultieren konnte und er überdies bei längeren Antworten genaue Nachfragen zu seinem besseren Verständnis stellte (vgl. act. A18/9 S. 3 f.; A17/20 S. 6 ff.). Auch versuchte der Befrager ab und zu, einzelne Fragen unter verschiedenen Blickwinkeln zu stellen (so bspw. A17/20 F132 oder F158 S. 12 und 14). Sodann wurden im angefochtenen Entscheid die Antworten vor dem Hintergrund des Entwicklungsstandes der Beschwerdeführer gewürdigt (vgl. act. A20/10 S. 3). So wurde ausgeführt: "Unter Berücksichtigung ihres jungen Alters kann aus diesen unsubstanziierten Angaben nicht grundsätzlich geschlussfolgert werden, dass Sie die geschilderten Ereignisse nicht erlebt haben. Andererseits liefern Ihre Aussagen in ihrer Knappheit aber auch keine Merkmale oder Indizien dafür, dass Sie sich in der Tat auf einen wahren Sachverhalt beziehen." Danach wurden vom SEM vor diesem Hintergrund - somit in Berücksichtigung des jugendlichen Alters der Beschwerdeführer - Überlegungen angestellt, weshalb die Vorbringen in verschiedener Hinsicht Fragen aufwerfen. Ausgehend von der übereinstimmenden Angabe der Beschwerdeführer, ihre Mutter habe Angst um sie respektive Angst um ihr Leben gehabt (vgl. act. A18/9 S. 3; A17/20 S. 5), wurden nachfolgend im Wesentlichen die Verhaltensweisen ihrer Eltern respektive ihrer Mutter thematisiert. Auch wenn die Beschwerdeführer den Beweggrund ihrer Mutter kannten, weshalb sie von dieser ins Ausland geschickt wurden, dürfte es ihnen jedoch nur bedingt möglich gewesen sein zu erkennen, warum ihre Mutter beziehungsweise ihre Eltern vor einer Ausreise aus der Heimat nicht zunächst andere Alternativen ausschöpften, um ihnen allenfalls einen weiteren Aufenthalt in Sri Lanka zu ermöglichen, respektive warum die Eltern nicht zusammen mit ihnen ausreisten, weshalb in diesem einen Punkt mit der Vor-instanz in der Würdigung der Vorbringen nicht einig gegangen werden kann. Immerhin ist in diesem Zusammenhang noch anzumerken, dass der Beschwerdeführer A._______ im Rahmen seiner Anhörung die expliziten Nachfragen, ob er selber auch Sri Lanka habe verlassen wollen und ob er seine Mutter gefragt habe, ob sie mitkomme, lediglich in ausweichender Weise beantwortete (vgl. act. A17/20 S. 17). Insgesamt können vorliegend aufgrund obiger Erwägungen die zu beurteilenden Anhörungen dennoch als Grundlage zum Entscheid über die Asylgesuche der Beschwerdeführer verwendet werden, zumal das SEM letztlich - trotz der aufgeführten Zweifel an der Glaubhaftigkeit - die Asylrelevanz der Fluchtvorbringen prüfte und dieselbe im Folgenden zu Recht verneinte (vgl. Ziff. 4.2 nachfolgend). Sodann vermag die angefochtene Verfügung auch mit Blick auf das im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigende Kindeswohl einer Überprüfung standzuhalten. Gemäss einem der in der Beschwerdeschrift zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (E-4429/2008 vom 1. September 2008) entstehe aus der Notwendigkeit, das Kindeswohl zu berücksichtigen, die Verpflichtung, von Amtes wegen abzuklären, welche Situation sich für unbegleitete Minderjährige im Falle einer Heimkehr realistisch erweise ergeben könnte. Dabei ist auch abzuklären, ob das Kind zu seinen Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden kann und ob diese in der Lage sind, seine (dem Alter, der physischen und psychischen Verfassung, der Herkunft etc. entsprechenden) Bedürfnisse abzudecken. Diesen Anforderungen kam das SEM vorliegend im Rahmen der durchgeführten Anhörungen durchaus nach und legte in seinen Erwägungen in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, welche wirklichkeitsnahen Konstellationen sich für die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ergeben könnten. Dabei ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den aktuellen Aufenthaltsort ihrer Eltern zwar nicht kennen würden, jedoch eine Kontaktaufnahme mit diesen über ihre Verwandten zweifelsohne möglich sein sollte und im Falle eines für die Beschwerdeführer ungeeigneten elterlichen Wohnorts diese bei verschiedenen, in C._______ wohnhaften Verwandten - bei welchen sie teilweise schon gelebt hätten - leben können (vgl. act. A20/10 S. 7). In diesem Zusammenhang ist insbesondere hervorzuheben, dass A._______ anlässlich seiner Anhörung - welche fünf Monate nach der Einreise der Beschwerdeführer in die Schweiz stattfand - ausführte, er habe seit seiner Ankunft insgesamt zweimal Kontakt mit seinen Eltern gehabt. Diese hätten jeweils seine (Nennung Verwandte) in der Schweiz angerufen, wenn sie sich beim (Nennung Verwandter) aufgehalten hätten, wann wisse er aber nicht mehr so genau. Die in Sri Lanka lebenden (Aufzählung Verwandte) würden noch immer im gleichen Dorf an der gleichen Adresse (C._______) leben (vgl. act. A17/20 S. 2 f.). Der Umstand, dass sich die Eltern der Beschwerdeführer selbstständig bei der in der Schweiz lebenden (Nennung Verwandte) meldeten, lässt den Schluss zu, dass diese den Kontakt zur (Nennung Verwandte) und mithin zu den Beschwerdeführern problemlos herzustellen imstande sind. Umgekehrt dürfte es auch der (Nennung Verwandte) ohne weiteres möglich sein, zumindest über die nach wie vor im Herkunftsort wohnenden Verwandten einen Kontakt mit den Eltern herzustellen. Doch selbst für den Fall, dass sich eine solche Kontaktaufnahme als schwierig oder unmöglich erweisen sollte respektive trotz erfolgreicher Herstellung eines Kontakts zu den Eltern eine Wohnsitznahme der Beschwerdeführer bei denselben aus irgendwelchen Gründen nicht möglich sein sollte oder sich als ungeeignet erweisen würde, halten sich im Herkunftsdorf der Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz in zutreffender Weise erkannte - noch immer etliche nahe Verwandte auf, bei denen sie in der Vergangenheit teilweise bereits lebten und wo eine erneute Wohnsitznahme für sie als möglich und zumutbar zu erachten ist und sie somit ohne grössere Probleme zu anderen Angehörigen zurückgeführt werden könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund obiger Erwägungen insgesamt davon aus, dass die Beschwerdeführer ihre Vorbringen im Rahmen der Anhörungen in genügender Weise zu konkretisieren vermochten, weshalb die in der Beschwerdeschrift dargelegte formelle Rüge vorliegend nicht durchzudringen vermag. Dem entsprechenden Rückweisungsantrag ist demnach nicht stattzugeben, weshalb auch die damit verbundenen Beweisanträge auf erneute Anhörung der Beschwerdeführer durch eine Fachperson mit Erfahrung bei der Befragung von UMA und Prüfung einer allfälligen Wegweisung unter dem Aspekt des Kindeswohls abzuweisen sind.
E. 4.2 In materieller Hinsicht schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht - unbesehen einer Prüfung der Glaubhaftigkeitsfrage - in casu der Einschätzung des SEM zur Asylrelevanz der Vorbringen gemäss Art. 3 AsylG vollumfänglich an. Diesbezüglich erkannte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung, dass nicht die Beschwerdeführer im Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte standen, sondern deren Vater. Wegen dieser Suche seien sie (Nennung Häufigkeit) - innerhalb der gleichen Ortschaft - umgezogen, durch die wiederholten Hausbesuche der Soldaten verängstigt und von diesen einmal geschlagen worden, als sie diese angefleht hätten, ihre Mutter nicht zu schlagen (vgl. act. A18/9 S. 3; A17/20 S. 5). Sodann habe ein Soldat A._______ bei seinen (Nennung Verwandte) ein weiteres Mal geschlagen beziehungsweise diesem einmal einen Schlag auf den Rücken versetzt, um ihn einzuschüchtern (vgl. act. A17/20 S. 13). Bezüglich des letzteren Vorfalls ist am Rande noch anzumerken, dass sich die Beschwerdeführer diesbezüglich deutlich widersprachen, zumal A._______ anführte, dass seine (Nennung Verwandte) sowie sein Bruder B._______ dabei gewesen seien, als er einen Schlag auf den Rücken erhalten habe, und sie deswegen geweint hätten, B._______ hingegen einen solchen Vorfall mit keinem Wort erwähnte, sondern geltend machte, wenn die Soldaten gekommen seien, habe sie ihre (Nennung Verwandte) jeweils ins Bett geschickt respektive sein Bruder A._______ sei nicht immer gleichzeitig mit ihm ins Bett gegangen, sondern sei länger aufgeblieben, wobei er nicht wisse, was dieser so gemacht habe (vgl. act. A18/9 S. 4 f.; A17/20 S. 13). Unbesehen der Glaubhaftigkeit des letzteren Übergriffs auf den Beschwerdeführer A._______ sind aber die von den Beschwerdeführern erlittenen Nachteile- entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - insgesamt als nicht asylrelevant zu qualifizieren. So sind Angriffe auf die in Art. 3 AsylG genannten Rechtsgüter dann asylrelevant, wenn sie eine bestimmte Intensität erreichen. So muss zur Gefährdung des Lebens eine direkte und ernsthafte Todesgefahr vorliegen. Eine Gefährdung des Leibes erreicht die geforderte Intensität dann, wenn dem Betroffenen ernsthafte Verletzungen (physischer oder psychischer Natur) zugefügt worden sind. Leichtere Eingriffe in die körperliche Integrität erreichen die nötige Intensität wiederum nicht. Auch nicht jedem Eingriff in die Bewegungsfreiheit kommt Asylrelevanz zu. Einerseits ist bei der Beurteilung die Dauer der Inhaftierung, andererseits die Behandlung während dieser in Betracht zu ziehen. So erreicht etwa eine kurzzeitige Inhaftierung oder Internierung begleitet von allgemein "schlechten" Bedingungen im Normalfall die erforderliche Intensität zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Bei der Beurteilung, ob erlittene Eingriffe intensiv genug sind, ist mitzuberücksichtigen, dass mehrere Eingriffe in die in Art. 3 AsylG genannten Rechtsgüter, die zwar für sich allein die nötige Intensität nicht erreichen, insgesamt gesehen das Mass des Erträglichen überschreiten können. Mehrere Eingriffe im obgenannten Sinne, die nicht intensiv genug sind, können zu einem unerträglichen psychischen Druck führen, der für die betroffene Person ein weiteres Verbleiben im Heimatland verunmöglicht. Dabei ist zu beachten, dass der von einem Gesuchsteller geltend gemachte psychische Druck objektiv gesehen nachvollziehbar sein muss. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich bezüglich der Frage der Intensität von Eingriffen keine generellen Kriterien aufstellen lassen. Vielmehr ist im konkreten Einzelfall zu entscheiden, ob die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft notwendige Intensität der Beeinträchtigungen erreicht oder das Mass der Erträglichkeit eines psychischen Druckes überschritten ist. Die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang geltend gemachten Nachteile lassen jedoch keine Hinweise erkennen, dass die angeführten Schikanen eine asylrelevante Intensität erreicht haben könnten. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer von den sri-lankischen Sicherheitskräften gezielt gesucht worden wären. Ebenso wenig lässt sich die Annahme einer Reflexverfolgung rechtfertigen. Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen, beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Die Ausführungen der Beschwerdeführer lassen kein persönliches und gezieltes Interesse der Sicherheitskräfte an ihren Personen erkennen, zumal jene zwar wohl auf der Suche nach ihrem Vater gewesen seien, zu diesem Zweck aber ihre Mutter oder ihre Grosseltern nach dem Verbleib befragt und lediglich am Rande und auch nur dann von den Beschwerdeführern Notiz genommen hätten, als sich diese selber direkt an die Soldaten gewendet hätten. Zwar mag der Umstand, dass die Beschwerdeführer bei den wiederholten Suchmassnahmen der Soldaten nach ihrem Vater zugegen gewesen, von diesen immerhin mindestens einmal geschlagen worden seien und (Nennung Häufigkeit) ihren Wohnort hätten wechseln müssen, eine subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung als nachvollziehbar erscheinen lassen. Jedoch sind aus objektiver Sicht aufgrund der Suche nach dem Vater mit Blick auf die Beschwerdeführer keine Verfolgungsmassnahmen zu erkennen. Obwohl sie ihren Angaben zufolge wiederholt von Belästigungen der Soldaten mitbetroffen gewesen seien, wurden sie jedoch von diesen in keiner Weise gezielt aufgesucht oder jemals nach dem Verbleib ihres Vaters gefragt. Sodann ist zu berücksichtigen, dass sie zwar wiederholt den Wohnsitz gewechselt hätten, dabei aber innerhalb des gleichen Dorfes und in Häusern von Verwandten geblieben seien. Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass sie bei geeigneter Verlegung ihres Wohnsitzes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von weiteren Behelligungen verschont geblieben wären. Ausserdem liegen derzeit keine Hinweise vor, welche auf eine künftige Furcht vor einer Reflexverfolgung schliessen lassen. Eine solche Befürchtung haben die Beschwerdeführer denn auch im Rahmen der durchgeführten Befragungen zu keinem Zeitpunkt geäussert. Insgesamt sind daher auch die Voraussetzungen für die Annahme einer Reflexverfolgung nicht gegeben.
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE] und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O., E. 8.5.5). Da sich aus den Asylvorbringen keinerlei Verbindung der Beschwerdeführer zu den LTTE ergeben, solche auch nicht geltend gemacht wurden und sie sich nicht exilpolitisch betätigen, erfüllen sie keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der über (...)jährigen Landesabwesenheit, dem hinduistischen Glauben und ihrer ursprünglichen Herkunft aus der Nordprovinz Sri Lankas können sie keine Gefährdung ableiten. Auch das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka und eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung nach Sri Lanka sind schwach risikobegründende Faktoren, die nicht zur Annahme geeignet sind, dass sie bei einer Rückkehr von den sri-lankischen Behörden als Bedrohung wahrgenommen würden und ihnen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Solches ergibt sich auch nicht aus den während des Verfahrens eingereichten Dokumenten.
E. 4.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und Vorbringen folgt, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2011/24 E. 10.1 S. 502, 2009/50 E. 9 S. 733, m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführer noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri-Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Sodann sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Schweiz ihre aus der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte der Kinder vom 11. August 1999 (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) fliessenden Verpflichtungen, so insbesondere Art. 22 KRK, vorliegend missachtet hätte. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3.2 Vorliegend ist zunächst in allgemeiner Hinsicht anzumerken, dass in der Heimat der Beschwerdeführer weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen.
E. 6.3.3 Im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von UMA ist die Vorinstanz gemäss BVGE 2015/30 von Amtes wegen verpflichtet, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen, widrigenfalls der Sachverhalt nicht als korrekt und vollständig festgestellt gilt (namentlich im Hinblick auf den Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs; vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3). Wie in E. 4.1 vorstehend bereits dargelegt, lebte die Vorinstanz in casu im Rahmen der Anhörungen den entsprechenden Anforderungen nach und erörterte in ihrem Entscheid in überzeugender Weise, welche realistische Situation sich für die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihre Heimat ergeben könnte. Zudem ist vorliegend insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer A._______ am (...) volljährig wurde und daher nicht mehr als UMA gilt. Deshalb ist es seinem nach wie vor minderjährigen Bruder B._______ möglich, zusammen mit seinem mittlerweile erwachsenen Bruder in seine Heimat zurückzukehren. In persönlicher Hinsicht müssen die Beschwerdeführer nicht befürchten, in Sri Lanka in eine existenzielle Notlage zu geraten. So verfügen sie in ihrer Heimat über ein soziales Beziehungsnetz (Nennung Verwandte) und haben bislang die ersten (...) beziehungsweise (...) Schuljahre in ihrer Herkunftsregion absolviert (vgl. act. A3/10 S. 4 f.; A9/10 S. 4 f.), weshalb sie bei einer Rückkehr auf eine gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen können, und es ist ihnen zuzumuten, die unterbrochene Schulausbildung wieder aufzunehmen. Wie bereits oben in Ziffer 4.1 ausgeführt, können die Beschwerdeführer vorliegend angesichts der bestehenden Kontaktmöglichkeiten zu ihren in Sri Lanka lebenden Verwandten respektive Eltern ohne Weiteres zu ihren Angehörigen zurückgeführt werden. Ferner verfügen sie in der Schweiz und in N._______ über weitere Verwandte, die sie im Bedarfsfall zumindest in finanzieller Hinsicht unterstützen könnten (vgl. act. A3/10 S. 5; A9/10 S. 5). Es ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591; 2008/34 E. 11.2.2 S. 512).
E. 6.3.4 Bei der Würdigung des Kindswohls - vorliegend nur noch bezüglich des Beschwerdeführers B._______ - weist die Vorinstanz des Weiteren zu Recht darauf hin, dass dieser sich erst seit Juli 2014 in der Schweiz befindet. Dieser vergleichsweise kurze Zeitraum und die Verfahrensakten lassen in der Tat nicht auf eine aussergewöhnliche Verwurzelung in der Schweiz schliessen. Das Gericht schliesst sich zudem den vorinstanzlichen Feststellungen an, wonach keine in erheblichem Mass erfolgte Prägung durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld, welche im Fall der Rückkehr des heute (...)-jährigen Beschwerdeführers B._______ nach Sri Lanka eine Entwurzelung aus dem sozial-schulischen oder persönlichen Umfeld bedeuten könnte, bestehe, weshalb davon ausgegangen werde, dass er sich bei einer Rückkehr dort wieder integrieren könne. Dabei dürfe ihm insbesondere die Fortführung seiner schulischen Ausbildung müheloser gelingen als dies in der Schweiz der Fall wäre. Sodann führte B._______ in der BzP an, er habe in Sri Lanka an (Nennung Leiden) gelitten und habe als Mittel dagegen mit (Nennung Therapie). Seit er in der Schweiz sei, gehe es ihm gut. Zudem bezeichneten sich beide Beschwerdeführer als gesund (vgl. act. A3/10 S. 8; A9/10 S. 8). Somit ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bezüglich des Beschwerdeführers B._______ auch im Lichte der Kinderrechtskonvention zu bestätigen. Insgesamt kann nicht auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 25. September 2015 unter anderem die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Erlass des Kostenvorschusses gutgeheissen wurden und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 8.2 Mit Verfügung vom 25. September 2015 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und den Beschwerdeführern ihre Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin zugeordnet. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote zu den Akten. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), weil im vorliegenden Verfahren der notwendige Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das der Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren zulasten der Gerichtskasse auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1000.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4556/2015 Urteil vom 22. Mai 2018 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Sri Lanka, beide vertreten durch Livia Kunz, MLaw, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Juni 2015 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer - srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus C._______ (D._______) - ihre Heimat zu einem unbekannten Zeitpunkt auf dem Luftweg und gelangten über E._______ am 7. Juli 2014 illegal in die Schweiz, wo sie am 9. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchten. Am 21. Juli 2014 (A._______) und am 13. August 2014 (B._______) fand im EVZ F._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. A.b Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 zeigte G._______ von der (Nennung Rechtsvertretung) die Übernahme des Mandats an. A.c Mit Präsidialentscheiden der (Nennung Behörde) vom (...) wurde für die Beschwerdeführer per (...) eine Beistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB errichtet und H._______ zu ihrer Berufsbeiständin ernannt. A.d Am 17. Dezember 2014 wurden die Beschwerdeführer in Anwesenheit ihrer Vertrauensperson (beziehungsweise Rechtsvertreterin) durch das BFM angehört. A.e Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sie hätten ihn I._______ die Schule bis zur (...) respektive (...) Klasse besucht. Mit den Behörden ihres Landes hätten sie selber keine Probleme gehabt, sie seien jedoch wegen ihres Vaters immer wieder in Schwierigkeiten geraten. Dieser habe bei (Nennung Arbeitgeber und Funktion) gearbeitet und sei plötzlich von der Armee gesucht worden, weshalb er mit der Arbeit aufgehört habe. Danach habe sich ihr Vater einen Lastwagen gekauft und sei mit diesem einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. In der Folge seien Soldaten wiederholt bei ihnen zu Hause erschienen und hätten nach ihrem Vater gesucht, weshalb sie von dort in das Haus ihrer (Nennung Verwandte) umgezogen seien. Aber auch in diesem Haus habe die Armee nach dem Vater gesucht, weshalb dieser schliesslich nicht mehr nach Hause gekommen sei. Eines Tages sei bei einer solchen Kontrolle ihre Mutter von den Soldaten geschlagen worden. Als sie die Soldaten angefleht hätten, ihre Mutter nicht zu schlagen, seien auch sie geschlagen worden. Ihre Mutter habe Angst um ihre Sicherheit bekommen und sie zu ihrem (Nennung Verwandter) gebracht, wo sie sich fortan aufgehalten hätten. Ihre Mutter aber habe an einem anderen Ort geschlafen. Später seien die Soldaten auch zum (Nennung Verwandter) nach Hause gekommen, um nach ihrem Vater zu suchen. Da es dort nicht mehr sicher gewesen sei respektive ihre Mutter Angst um ihr Leben gehabt habe, seien sie zu ihrer in der Schweiz lebenden (Nennung Verwandte) geschickt worden. Sie hätten ihre Heimat in Begleitung eines ihnen unbekannten Ehepaares, das nur Englisch mit ihnen gesprochen habe, von Colombo aus verlassen. Die Beschwerdeführer reichten Kopien ihrer Geburtsurkunden inklusive Übersetzungen zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. Juni 2015 - eröffnet am 23. Juni 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügten. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 23. Juli 2015 liessen die Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erheben und darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weitergehenden Abklärungen des Sachverhalts, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl und subeventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Ernennung ihrer Rechtsvertretung als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Ihrer Rechtsmitteleingabe legten sie (Auflistung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 26. August 2015 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Die Rechtsvertreterin wurde aufgefordert, bis zum 10. September 2015 einen Beleg über die Ermächtigung durch Beiständin H._______ zur Führung der vorliegenden Mandate einzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. E. Mit Eingabe vom 10. September 2015 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer die Ermächtigung zur Vertretung im Asylverfahren durch die Beiständin zu den Akten und teilte gleichzeitig mit, dass seit dem (...) nicht mehr H._______, sondern J._______ die Beiständin der Beschwerdeführer sei. F. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts per E-Mail vom 22. September 2015 teilte (...) von der (Nennung Rechtsvertretung) gleichentags mit, dass der (Nennung Rechtsvertretung) weder von der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) noch von anderen Amtsstellen des Kantons K._______ oder des Bundes für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Aufwendungen vergütet würden. Deshalb werde in den Beschwerdeverfahren jeweils der Antrag auf Ernennung einer amtlichen Rechtsvertretung sowie auf die Ausrichtung von Parteikosten gestellt. G. Mit Verfügung vom 25. September 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses gutgeheissen. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a AsylG wurde ebenfalls gutgeheissen und den Beschwerdeführern eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person von MLaw Livia Kunz bestellt. Sodann wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 12. Oktober 2015 eingeladen. H. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 6. Oktober 2015 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten, und verwies im Übrigen auf seine Erwägungen im angefochtenen Entscheid, an denen vollumfänglich festgehalten werde. I. Das Bundesverwaltungsgericht brachte den Beschwerdeführern die Vernehmlassung des SEM am 8. Oktober 2015 zur Kenntnis. J. Per 1. Mai 2017 ernannte die (Nennung Behörde) L._______ zum neuen Beistand der Beschwerdeführer. Das Mandat der (Nennung Behörde) für B._______ wurde ab (...) von M._______ geführt. Mit Entscheid der (Nennung Behörde) vom (...) wurde das Ende der Beistandschaft für A._______ mit dem Erreichen der Volljährigkeit per (...) von Gesetzes wegen festgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführer hätten beide sehr viele Fragen mit "ich weiss nicht" beantwortet und einprägsame Vorfälle, bei denen die Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen seien, auf knappe und unvollständige Weise beantwortet. In Berücksichtigung des jungen Alters der Beschwerdeführer könne aus diesen unsubstanziierten Angaben nicht grundsätzlich der Schluss gezogen werden, dass sie die geschilderten Ereignisse gar nicht erlebt hätten. Andererseits würden ihre Angaben in ihrer Knappheit aber auch keine Merkmale oder Indizien dafür liefern, dass sie sich in der Tat auf einen wahren Sachverhalt beziehen würden. Vor diesem Hintergrund müsse festgestellt werden, dass ihre Geschichte in verschiedener Hinsicht Fragezeichen aufwerfe. So mute es seltsam an, warum die Eltern der Beschwerdeführer das Land nicht gemeinsam mit ihnen verlassen hätten, da doch eigentlich der Vater derjenige gewesen sei, den die sri-lankischen Behörden verfolgt hätten. Ebenso erstaune, weshalb ihre Eltern sie nicht erst einmal an einen anderen Ort in Sri Lanka geschickt und abgewartet hätten, ob sie als Minderjährige, die mit den Problemen des Vaters nichts zu tun gehabt hätten, dort nicht in Ruhe gelassen würden. Wenn sich ihre Eltern tatsächlich um ihr Wohl Sorgen gemacht hätten, so sei kaum begreiflich, warum sie sie auf diese potenziell gefährliche, illegale Reise in ein fremdes Land geschickt hätten, in dem ihr Schicksal für sie kaum voraussehbar gewesen sein könne, ohne vorher alle anderen Alternativen ausgeschöpft zu haben. Hätten ihre Eltern aber tatsächlich keine andere Lösung mehr gesehen, als ihre Kinder ins Ausland zu schicken, so scheine zumindest fraglich, weshalb sie dann ihre jüngere Schwester nicht auch mit ihnen hätten mitreisen lassen. In Anbetracht dieser Umstände würden grundlegende Zweifel hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen bestehen. Wie aus den Angaben klar hervorgehe, hätten die Beschwerdeführer nicht selber im Fokus der Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden gestanden, sondern ihr Vater. Die für sie daraus resultierenden Nachteile seien gewesen, dass sie (Nennung Häufigkeit) hätten umziehen müssen, durch die wiederholten Hausbesuche der Soldaten verängstigt worden seien und ihnen die Soldaten ein- bis zweimal mit der Hand auf den Rücken geschlagen hätten. Während eine solche Situation gerade für Kinder zweifellos sehr belastend sein müsse, könne hier dennoch keine Gezieltheit und Intensität der Verfolgung ausgemacht werden, welche die beschriebenen Nachteile als asylrelevant erscheinen lassen würden. Erstens bestünden keine Hinweise dafür, dass ihnen seitens der Soldaten Schlimmeres gedroht hätte, wenn sie in Sri Lanka geblieben wären. Die Beschreibungen der Beschwerdeführer würden vielmehr darauf hindeuten, dass die Soldaten an ihnen persönlich kein Interesse gehabt und lediglich von ihnen Notiz genommen hätten, als sie sich selber aktiv in das Geschehen eingemischt hätten. Zweitens sei anzunehmen, dass sie nicht weiter behelligt worden wären, wenn sie an einen anderen Ort in Sri Lanka beziehungsweise zu jemand anderem wohnen gegangen wären. Sie hätten zwar angegeben, infolge von Belästigungen (Nennung Häufigkeit) umgezogen zu sein, doch seien sie dabei innerhalb von C._______ und in Häusern von Verwandten geblieben, was erkläre, weshalb die Soldaten weiterhin zu ihnen gekommen seien. Hätte man sie jedoch - zumindest vorübergehend - an einen anderen Ort geschickt, so wären sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Ruhe gelassen worden. Die Vorbringen könnten daher nicht als asylrelevant eingestuft werden. Da die Vorbringen der Beschwerdeführer weder glaubhaft noch asylrelevant seien, sei zu prüfen, ob sie im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG hätten. Die sri-lankischen Behörden würden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehrten, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Die Beschwerdeführer seien tamilischer Ethnie und hätten ihre Heimat vor knapp einem Jahr verlassen. Diese beiden Umstände würden jedoch gemäss herrschender Praxis nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei ihrer Rückkehr auszugehen. Zu prüfen seien weitere Faktoren, welche kumuliert mit den beiden vorgängig erwähnten eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten. Die Herkunft aus dem Norden Sri Lankas könne die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführern gegenüber im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung erhöhen. Trotz dieses zusätzlichen Faktors gebe es jedoch keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass sie Massnahmen zu befürchten hätten, welche über einen sogenannten Background Check (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinaus gehen würden, zumal angesichts ihrer Minderjährigkeit so gut wie auszuschliessen sei, dass die sri-lankischen Behörden ihnen staatsfeindliche Absichten unterstellen könnten. Demzufolge würden sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. 3.2 Demgegenüber wendeten die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift zunächst in formeller Hinsicht ein, bei Asylverfahren unbegleiteter Minderjähriger (UMA) gehe die Untersuchungspflicht der Vorinstanz viel weiter als bei volljährigen Asylsuchenden. Vor allem sei die Schwelle der Zumutbarkeit der Mitwirkung gemäss Art. 8 AsylG bei Minderjährigen höher anzusetzen als bei Volljährigen, insbesondere betreffend die Pflicht zur Beibringung von Beweismitteln. Auch die Vorbringen müssten von der Vor-instanz mit besonderer Sorgfalt und allenfalls mittels weiterer Abklärungen im Heimatland geprüft werden (mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004/30). Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem GrundsatzentscheidBVGE 2014/30 die Anforderungen an die Befragung von UMA genannt, welche diese erfüllen müsse, damit die betreffende Befragung als Grundlage zum Entscheid über ein Asylgesuch geeignet sei. Weiter sei im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit einer Wegweisung das Kindeswohl als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen. Dabei ergebe sich für die Asylbehörden daraus die Verpflichtung, von Amtes wegen abzuklären, welche Situation sich für Minderjährige im Falle einer Rückkehr realistischerweise ergeben könne. Im Fall eines UMA hebe das Bundesverwaltungsgericht hervor, dass in der Praxis deshalb nicht nur abzuklären sei, ob das Kind im Falle einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne des Gesetzes konkret gefährdet wäre, sondern auch, ob das Kind zu seinen Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden könne und ob diese in der Lage seien, seine Bedürfnisse abzudecken. Dabei genüge es nicht, bloss festzustellen, dass im Heimat- oder Herkunftsstaat Eltern oder andere Angehörige leben würden. Es sei vielmehr konkret abzuklären, ob das betreffende Kind tatsächlich in sein familiäres Umfeld zurückgeführt werden könne beziehungsweise ob es - wo dies nicht möglich sei oder nicht dem Wohl des Kindes entspreche - anderweitig untergebracht werden könne. Zudem habe die Vorinstanz im Hinblick auf die Anordnung des Wegweisungsvollzugs geeignete Massnahmen zu treffen, damit die minderjährige Person bei ihrer Rückkehr von ihren Eltern, anderen Angehörigen oder von einer Behörde oder Institution, die in der Lage sei, dem Kind bei seiner Ankunft weiterzuhelfen, in Empfang genommen werde, so dies in Anbetracht des Alters des Betroffenen und damit im Interesse des Kindes erforderlich erscheine. Dem Vorwurf unsubstanziierter Aussagen sei zu entgegnen, dass in casu strittig sei, ob die Beschwerdeführer die Gelegenheit erhalten hätten, ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen. Zu berücksichtigen sei dabei, dass sie zum Zeitpunkt der Befragung (recte: Anhörung) erst wenige Monate in der Schweiz gewesen seien, nie zuvor in ihrem Leben behördlich befragt worden seien und erst langsam mit dem Konzept des Asylverfahrens in der Schweiz vertraut würden. In den ersten Monaten ihres hiesigen Aufenthaltes hätten sie stark unter den erlebten Geschehnissen und der Trennung von der Familie gelitten. Ihre Verunsicherung sei bei der Anhörung offensichtlich gewesen und die Hilfswerkvertretung schliesse bei A._______ eine Traumatisierung nicht aus. Sodann falle an den Anhörungen der Vor-instanz auf, dass sich diese von den Anhörungen von erwachsenen Personen nicht unterscheiden würden. Zwar seien Fragen wiederholt, aber nur selten anders gestellt respektive kindergerecht formuliert worden. Die diversen Fragen nach Gefühlen seien für Kinder schwierig zu beantworten, gerade bei einer allfälligen Traumatisierung. Bei der Anhörung von UMA habe die Vorinstanz eine bedeutend grössere Verantwortung, der befragten Person auch wirklich die Möglichkeit zu geben, das von ihr Erlebte in einer Weise zu schildern, dass es geglaubt werden könne. Sie hätten nicht widersprüchlich ausgesagt, sondern seien bemüht gewesen, auf die gestellten Fragen zu antworten. Sie seien bereit, in einer weiteren Anhörung auf konkretere Fragen detailreichere Antworten zu geben. Das SEM sei in ihrem Fall voreilig zum Schluss gelangt, dass ihre Vorbringen nicht geglaubt werden könnten. Zudem habe es die Vorinstanz bei der Prüfung der Frage, ob sie tatsächlich in ihr familiäres Umfeld zurückgeführt werden könnten, unterlassen, entsprechende Abklärungen vorzunehmen. So seien sie beispielsweise nicht gefragt worden, bei wem sie bei einer hypothetischen Rückkehr nach Sri Lanka wohnen und ob sie zur Schule gehen könnten. Anlässlich ihrer Anhörung sei die Situation bei einer allfälligen Rückkehr gar kein Thema gewesen. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, sie hätten ihre Vorbringen noch nicht genügend konkretisiert, werde die Rückweisung der Sache im Sinne der obigen Ausführungen an das SEM beantragt. Insbesondere seien sie durch eine Fachperson mit Erfahrung bei der Befragung von UMA anzuhören und es sei eine allfällige Wegweisung unter dem Aspekt des Kindeswohls zu prüfen. Die Vorinstanz sei sodann zu Unrecht von der fehlenden Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ausgegangen. Die abgegebenen Informationen seien den Umständen entsprechend detailliert, authentisch und widerspruchsfrei. Bei ihnen handle es sich um einen (...)- und einen (...)-jährigen Jungen, die in ihrer Erscheinung eher noch jünger und verängstigt wirken würden. Es habe in der Hand der Vorinstanz gelegen, ihnen die Fragen auf eine Art zu stellen, die sie hätten beantworten können. Sie seien nie zuvor in einer Befragungssituation gewesen und das SEM hätte ihnen auf die Sprünge helfen und sich besser verständlich machen müssen. Ausserdem hätten sie auf die im angefochtenen Entscheid aufgeführten Vorwürfe angesprochen werden sollen. So hätten ihre Eltern das Land nicht gemeinsam mit ihnen verlassen, da ihr Vater verschwunden sei und es für ihre Mutter schwieriger und gefährlicher gewesen sei, als Frau mit drei Kindern auszureisen. Ausserdem habe ihnen ihre Mutter nicht mitgeteilt, warum sie nicht mitgereist sei. Es könne sein, dass diese auf eine Rückkehr ihres Vaters hoffe und danach mit diesem gemeinsam ausreise. Da ihre Familie - abgesehen von Verwandten in der Region - keine Verwandten oder Bekannten in Sri Lanka habe, hätten sie ihre Eltern nicht zunächst an einen anderen Ort in Sri Lanka geschickt. Ausser den nächsten Verwandten würde in ihrer Region niemand sie aufnehmen wollen, da dies zu Problemen mit der Armee geführt hätte. Ferner seien die Alternativen zu einer Flucht aus dem Heimatstaat - entgegen der vorinstanzlichen Ansicht - ausgeschöpft gewesen. So hätten sie bereits (Nennung Häufigkeit) den Wohnort gewechselt und, wie erwähnt, im übrigen Gebiet von Sri Lanka keine Zufluchtsmöglichkeiten gehabt. Ausserdem sei es das Sicherste gewesen, sie zu ihrer (Nennung Verwandte) in die Schweiz zu schicken. Sodann sei ihre Schwester erst (...) Jahre alt, weshalb es auch in der Not nicht möglich gewesen sei, diese von der Mutter zu trennen. Zudem seien weitere Gründe denkbar, so beispielsweise der Umstand, dass die Gefahr einer Entführung oder Verfolgung eher die Jungen statt ein Mädchen treffe. Somit werde deutlich, dass der Vorwurf der Unglaubhaftigkeit einer eingehenden Prüfung nicht standhalte. Weiter sei die Verneinung der Asylrelevanz durch die Vorinstanz nicht nachvollziehbar. Es handle sich bei der von ihnen erlittenen Vorverfolgung (wiederholte Suchmassnahmen nach dem Vater in der elterlichen Wohnung) um eine durch die Verfolgung ihres Vaters ausgelöste Reflexverfolgung, welche sich gezielt gegen sie respektive die Familienangehörigen gerichtet habe. Die Vorinstanz erwecke mit ihrer Argumentation den Eindruck, die Möglichkeit einer solchen Reflexverfolgung nicht geprüft zu haben. Insgesamt bestehe für sie die begründete Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland asylrelevant verfolgt zu werden. 4. 4.1 Vorliegend ist hinsichtlich der formellen Rüge festzustellen, dass die Asylanhörungen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Befragung von UMA des in der Beschwerdeschrift zitierten Urteils BVGE 2014/30 durchaus zu genügen vermögen. Die an die Beschwerdeführer gestellten Anforderungen an die Glaubhaftmachung weichen in der Tat von jenen ab, die in objektivierter Weise an einen durchschnittlichen Erwachsenen gestellt werden, und eine entsprechende Differenzierung ist in der angefochtenen Verfügung zu erkennen. Die an die Beschwerdeführer gerichteten und kurz gehaltenen Fragen wurden in einer Weise formuliert, welche darauf hinweisen, dass sich der Befrager des BFM bemühte, eine angenehme Befragungssituation zu schaffen. Es wurden den Beschwerdeführern zunächst Fragen zu den persönlichen Verhältnissen im Heimatland, so insbesondere zum Schulbesuch, zu ihrer Reise in die Schweiz und zum Kontakt mit den Eltern seit ihrer Ankunft gestellt und aus dem Kontext der Anhörungen ergibt sich, dass dies behutsam vonstattenging. An dieser Einschätzung vermag der Hinweis der Hilfswerkvertretung am Schluss der Anhörung von A._______, der Gesuchsteller sei eigenen Angaben zufolge aufgrund der Anhörungssituation aufgeregt und habe Angst, beziehungsweise die Bemerkung am Schluss der Anhörung von B._______, wonach die Anhörungssituation den Gesuchsteller B._______ scheinbar sehr verunsichert habe, im Wesentlichen nichts zu ändern. Die Beschwerdeführer erhielten zunächst Gelegenheit, ihre Asylgründe in freier Erzählform vorzubringen, und anschliessend wurden reichlich präzisierende Fragen gestellt. Aus den Anhörungsprotokollen wird ersichtlich, dass die Fragen direkt an die Beschwerdeführer gestellt und überwiegend offen verfasst wurden. Zwar formulierte der Befrager vorliegend die jeweiligen Antworten der Beschwerdeführer nicht neu beziehungsweise um, um sicherzugehen, dass er deren Inhalt auch wirklich korrekt erfasste. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass viele Antworten so kurz oder klar waren, dass sich eine Umformulierung der Frage erübrigte, da aus den Antworten für den Befrager kein Missverständnis resultieren konnte und er überdies bei längeren Antworten genaue Nachfragen zu seinem besseren Verständnis stellte (vgl. act. A18/9 S. 3 f.; A17/20 S. 6 ff.). Auch versuchte der Befrager ab und zu, einzelne Fragen unter verschiedenen Blickwinkeln zu stellen (so bspw. A17/20 F132 oder F158 S. 12 und 14). Sodann wurden im angefochtenen Entscheid die Antworten vor dem Hintergrund des Entwicklungsstandes der Beschwerdeführer gewürdigt (vgl. act. A20/10 S. 3). So wurde ausgeführt: "Unter Berücksichtigung ihres jungen Alters kann aus diesen unsubstanziierten Angaben nicht grundsätzlich geschlussfolgert werden, dass Sie die geschilderten Ereignisse nicht erlebt haben. Andererseits liefern Ihre Aussagen in ihrer Knappheit aber auch keine Merkmale oder Indizien dafür, dass Sie sich in der Tat auf einen wahren Sachverhalt beziehen." Danach wurden vom SEM vor diesem Hintergrund - somit in Berücksichtigung des jugendlichen Alters der Beschwerdeführer - Überlegungen angestellt, weshalb die Vorbringen in verschiedener Hinsicht Fragen aufwerfen. Ausgehend von der übereinstimmenden Angabe der Beschwerdeführer, ihre Mutter habe Angst um sie respektive Angst um ihr Leben gehabt (vgl. act. A18/9 S. 3; A17/20 S. 5), wurden nachfolgend im Wesentlichen die Verhaltensweisen ihrer Eltern respektive ihrer Mutter thematisiert. Auch wenn die Beschwerdeführer den Beweggrund ihrer Mutter kannten, weshalb sie von dieser ins Ausland geschickt wurden, dürfte es ihnen jedoch nur bedingt möglich gewesen sein zu erkennen, warum ihre Mutter beziehungsweise ihre Eltern vor einer Ausreise aus der Heimat nicht zunächst andere Alternativen ausschöpften, um ihnen allenfalls einen weiteren Aufenthalt in Sri Lanka zu ermöglichen, respektive warum die Eltern nicht zusammen mit ihnen ausreisten, weshalb in diesem einen Punkt mit der Vor-instanz in der Würdigung der Vorbringen nicht einig gegangen werden kann. Immerhin ist in diesem Zusammenhang noch anzumerken, dass der Beschwerdeführer A._______ im Rahmen seiner Anhörung die expliziten Nachfragen, ob er selber auch Sri Lanka habe verlassen wollen und ob er seine Mutter gefragt habe, ob sie mitkomme, lediglich in ausweichender Weise beantwortete (vgl. act. A17/20 S. 17). Insgesamt können vorliegend aufgrund obiger Erwägungen die zu beurteilenden Anhörungen dennoch als Grundlage zum Entscheid über die Asylgesuche der Beschwerdeführer verwendet werden, zumal das SEM letztlich - trotz der aufgeführten Zweifel an der Glaubhaftigkeit - die Asylrelevanz der Fluchtvorbringen prüfte und dieselbe im Folgenden zu Recht verneinte (vgl. Ziff. 4.2 nachfolgend). Sodann vermag die angefochtene Verfügung auch mit Blick auf das im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigende Kindeswohl einer Überprüfung standzuhalten. Gemäss einem der in der Beschwerdeschrift zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (E-4429/2008 vom 1. September 2008) entstehe aus der Notwendigkeit, das Kindeswohl zu berücksichtigen, die Verpflichtung, von Amtes wegen abzuklären, welche Situation sich für unbegleitete Minderjährige im Falle einer Heimkehr realistisch erweise ergeben könnte. Dabei ist auch abzuklären, ob das Kind zu seinen Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden kann und ob diese in der Lage sind, seine (dem Alter, der physischen und psychischen Verfassung, der Herkunft etc. entsprechenden) Bedürfnisse abzudecken. Diesen Anforderungen kam das SEM vorliegend im Rahmen der durchgeführten Anhörungen durchaus nach und legte in seinen Erwägungen in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, welche wirklichkeitsnahen Konstellationen sich für die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ergeben könnten. Dabei ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den aktuellen Aufenthaltsort ihrer Eltern zwar nicht kennen würden, jedoch eine Kontaktaufnahme mit diesen über ihre Verwandten zweifelsohne möglich sein sollte und im Falle eines für die Beschwerdeführer ungeeigneten elterlichen Wohnorts diese bei verschiedenen, in C._______ wohnhaften Verwandten - bei welchen sie teilweise schon gelebt hätten - leben können (vgl. act. A20/10 S. 7). In diesem Zusammenhang ist insbesondere hervorzuheben, dass A._______ anlässlich seiner Anhörung - welche fünf Monate nach der Einreise der Beschwerdeführer in die Schweiz stattfand - ausführte, er habe seit seiner Ankunft insgesamt zweimal Kontakt mit seinen Eltern gehabt. Diese hätten jeweils seine (Nennung Verwandte) in der Schweiz angerufen, wenn sie sich beim (Nennung Verwandter) aufgehalten hätten, wann wisse er aber nicht mehr so genau. Die in Sri Lanka lebenden (Aufzählung Verwandte) würden noch immer im gleichen Dorf an der gleichen Adresse (C._______) leben (vgl. act. A17/20 S. 2 f.). Der Umstand, dass sich die Eltern der Beschwerdeführer selbstständig bei der in der Schweiz lebenden (Nennung Verwandte) meldeten, lässt den Schluss zu, dass diese den Kontakt zur (Nennung Verwandte) und mithin zu den Beschwerdeführern problemlos herzustellen imstande sind. Umgekehrt dürfte es auch der (Nennung Verwandte) ohne weiteres möglich sein, zumindest über die nach wie vor im Herkunftsort wohnenden Verwandten einen Kontakt mit den Eltern herzustellen. Doch selbst für den Fall, dass sich eine solche Kontaktaufnahme als schwierig oder unmöglich erweisen sollte respektive trotz erfolgreicher Herstellung eines Kontakts zu den Eltern eine Wohnsitznahme der Beschwerdeführer bei denselben aus irgendwelchen Gründen nicht möglich sein sollte oder sich als ungeeignet erweisen würde, halten sich im Herkunftsdorf der Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz in zutreffender Weise erkannte - noch immer etliche nahe Verwandte auf, bei denen sie in der Vergangenheit teilweise bereits lebten und wo eine erneute Wohnsitznahme für sie als möglich und zumutbar zu erachten ist und sie somit ohne grössere Probleme zu anderen Angehörigen zurückgeführt werden könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund obiger Erwägungen insgesamt davon aus, dass die Beschwerdeführer ihre Vorbringen im Rahmen der Anhörungen in genügender Weise zu konkretisieren vermochten, weshalb die in der Beschwerdeschrift dargelegte formelle Rüge vorliegend nicht durchzudringen vermag. Dem entsprechenden Rückweisungsantrag ist demnach nicht stattzugeben, weshalb auch die damit verbundenen Beweisanträge auf erneute Anhörung der Beschwerdeführer durch eine Fachperson mit Erfahrung bei der Befragung von UMA und Prüfung einer allfälligen Wegweisung unter dem Aspekt des Kindeswohls abzuweisen sind. 4.2 In materieller Hinsicht schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht - unbesehen einer Prüfung der Glaubhaftigkeitsfrage - in casu der Einschätzung des SEM zur Asylrelevanz der Vorbringen gemäss Art. 3 AsylG vollumfänglich an. Diesbezüglich erkannte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung, dass nicht die Beschwerdeführer im Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte standen, sondern deren Vater. Wegen dieser Suche seien sie (Nennung Häufigkeit) - innerhalb der gleichen Ortschaft - umgezogen, durch die wiederholten Hausbesuche der Soldaten verängstigt und von diesen einmal geschlagen worden, als sie diese angefleht hätten, ihre Mutter nicht zu schlagen (vgl. act. A18/9 S. 3; A17/20 S. 5). Sodann habe ein Soldat A._______ bei seinen (Nennung Verwandte) ein weiteres Mal geschlagen beziehungsweise diesem einmal einen Schlag auf den Rücken versetzt, um ihn einzuschüchtern (vgl. act. A17/20 S. 13). Bezüglich des letzteren Vorfalls ist am Rande noch anzumerken, dass sich die Beschwerdeführer diesbezüglich deutlich widersprachen, zumal A._______ anführte, dass seine (Nennung Verwandte) sowie sein Bruder B._______ dabei gewesen seien, als er einen Schlag auf den Rücken erhalten habe, und sie deswegen geweint hätten, B._______ hingegen einen solchen Vorfall mit keinem Wort erwähnte, sondern geltend machte, wenn die Soldaten gekommen seien, habe sie ihre (Nennung Verwandte) jeweils ins Bett geschickt respektive sein Bruder A._______ sei nicht immer gleichzeitig mit ihm ins Bett gegangen, sondern sei länger aufgeblieben, wobei er nicht wisse, was dieser so gemacht habe (vgl. act. A18/9 S. 4 f.; A17/20 S. 13). Unbesehen der Glaubhaftigkeit des letzteren Übergriffs auf den Beschwerdeführer A._______ sind aber die von den Beschwerdeführern erlittenen Nachteile- entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - insgesamt als nicht asylrelevant zu qualifizieren. So sind Angriffe auf die in Art. 3 AsylG genannten Rechtsgüter dann asylrelevant, wenn sie eine bestimmte Intensität erreichen. So muss zur Gefährdung des Lebens eine direkte und ernsthafte Todesgefahr vorliegen. Eine Gefährdung des Leibes erreicht die geforderte Intensität dann, wenn dem Betroffenen ernsthafte Verletzungen (physischer oder psychischer Natur) zugefügt worden sind. Leichtere Eingriffe in die körperliche Integrität erreichen die nötige Intensität wiederum nicht. Auch nicht jedem Eingriff in die Bewegungsfreiheit kommt Asylrelevanz zu. Einerseits ist bei der Beurteilung die Dauer der Inhaftierung, andererseits die Behandlung während dieser in Betracht zu ziehen. So erreicht etwa eine kurzzeitige Inhaftierung oder Internierung begleitet von allgemein "schlechten" Bedingungen im Normalfall die erforderliche Intensität zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Bei der Beurteilung, ob erlittene Eingriffe intensiv genug sind, ist mitzuberücksichtigen, dass mehrere Eingriffe in die in Art. 3 AsylG genannten Rechtsgüter, die zwar für sich allein die nötige Intensität nicht erreichen, insgesamt gesehen das Mass des Erträglichen überschreiten können. Mehrere Eingriffe im obgenannten Sinne, die nicht intensiv genug sind, können zu einem unerträglichen psychischen Druck führen, der für die betroffene Person ein weiteres Verbleiben im Heimatland verunmöglicht. Dabei ist zu beachten, dass der von einem Gesuchsteller geltend gemachte psychische Druck objektiv gesehen nachvollziehbar sein muss. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich bezüglich der Frage der Intensität von Eingriffen keine generellen Kriterien aufstellen lassen. Vielmehr ist im konkreten Einzelfall zu entscheiden, ob die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft notwendige Intensität der Beeinträchtigungen erreicht oder das Mass der Erträglichkeit eines psychischen Druckes überschritten ist. Die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang geltend gemachten Nachteile lassen jedoch keine Hinweise erkennen, dass die angeführten Schikanen eine asylrelevante Intensität erreicht haben könnten. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer von den sri-lankischen Sicherheitskräften gezielt gesucht worden wären. Ebenso wenig lässt sich die Annahme einer Reflexverfolgung rechtfertigen. Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen, beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Die Ausführungen der Beschwerdeführer lassen kein persönliches und gezieltes Interesse der Sicherheitskräfte an ihren Personen erkennen, zumal jene zwar wohl auf der Suche nach ihrem Vater gewesen seien, zu diesem Zweck aber ihre Mutter oder ihre Grosseltern nach dem Verbleib befragt und lediglich am Rande und auch nur dann von den Beschwerdeführern Notiz genommen hätten, als sich diese selber direkt an die Soldaten gewendet hätten. Zwar mag der Umstand, dass die Beschwerdeführer bei den wiederholten Suchmassnahmen der Soldaten nach ihrem Vater zugegen gewesen, von diesen immerhin mindestens einmal geschlagen worden seien und (Nennung Häufigkeit) ihren Wohnort hätten wechseln müssen, eine subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung als nachvollziehbar erscheinen lassen. Jedoch sind aus objektiver Sicht aufgrund der Suche nach dem Vater mit Blick auf die Beschwerdeführer keine Verfolgungsmassnahmen zu erkennen. Obwohl sie ihren Angaben zufolge wiederholt von Belästigungen der Soldaten mitbetroffen gewesen seien, wurden sie jedoch von diesen in keiner Weise gezielt aufgesucht oder jemals nach dem Verbleib ihres Vaters gefragt. Sodann ist zu berücksichtigen, dass sie zwar wiederholt den Wohnsitz gewechselt hätten, dabei aber innerhalb des gleichen Dorfes und in Häusern von Verwandten geblieben seien. Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass sie bei geeigneter Verlegung ihres Wohnsitzes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von weiteren Behelligungen verschont geblieben wären. Ausserdem liegen derzeit keine Hinweise vor, welche auf eine künftige Furcht vor einer Reflexverfolgung schliessen lassen. Eine solche Befürchtung haben die Beschwerdeführer denn auch im Rahmen der durchgeführten Befragungen zu keinem Zeitpunkt geäussert. Insgesamt sind daher auch die Voraussetzungen für die Annahme einer Reflexverfolgung nicht gegeben. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE] und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O., E. 8.5.5). Da sich aus den Asylvorbringen keinerlei Verbindung der Beschwerdeführer zu den LTTE ergeben, solche auch nicht geltend gemacht wurden und sie sich nicht exilpolitisch betätigen, erfüllen sie keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der über (...)jährigen Landesabwesenheit, dem hinduistischen Glauben und ihrer ursprünglichen Herkunft aus der Nordprovinz Sri Lankas können sie keine Gefährdung ableiten. Auch das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka und eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung nach Sri Lanka sind schwach risikobegründende Faktoren, die nicht zur Annahme geeignet sind, dass sie bei einer Rückkehr von den sri-lankischen Behörden als Bedrohung wahrgenommen würden und ihnen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Solches ergibt sich auch nicht aus den während des Verfahrens eingereichten Dokumenten. 4.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und Vorbringen folgt, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2011/24 E. 10.1 S. 502, 2009/50 E. 9 S. 733, m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführer noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri-Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Sodann sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Schweiz ihre aus der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte der Kinder vom 11. August 1999 (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) fliessenden Verpflichtungen, so insbesondere Art. 22 KRK, vorliegend missachtet hätte. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Vorliegend ist zunächst in allgemeiner Hinsicht anzumerken, dass in der Heimat der Beschwerdeführer weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. 6.3.3 Im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von UMA ist die Vorinstanz gemäss BVGE 2015/30 von Amtes wegen verpflichtet, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen, widrigenfalls der Sachverhalt nicht als korrekt und vollständig festgestellt gilt (namentlich im Hinblick auf den Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs; vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3). Wie in E. 4.1 vorstehend bereits dargelegt, lebte die Vorinstanz in casu im Rahmen der Anhörungen den entsprechenden Anforderungen nach und erörterte in ihrem Entscheid in überzeugender Weise, welche realistische Situation sich für die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihre Heimat ergeben könnte. Zudem ist vorliegend insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer A._______ am (...) volljährig wurde und daher nicht mehr als UMA gilt. Deshalb ist es seinem nach wie vor minderjährigen Bruder B._______ möglich, zusammen mit seinem mittlerweile erwachsenen Bruder in seine Heimat zurückzukehren. In persönlicher Hinsicht müssen die Beschwerdeführer nicht befürchten, in Sri Lanka in eine existenzielle Notlage zu geraten. So verfügen sie in ihrer Heimat über ein soziales Beziehungsnetz (Nennung Verwandte) und haben bislang die ersten (...) beziehungsweise (...) Schuljahre in ihrer Herkunftsregion absolviert (vgl. act. A3/10 S. 4 f.; A9/10 S. 4 f.), weshalb sie bei einer Rückkehr auf eine gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen können, und es ist ihnen zuzumuten, die unterbrochene Schulausbildung wieder aufzunehmen. Wie bereits oben in Ziffer 4.1 ausgeführt, können die Beschwerdeführer vorliegend angesichts der bestehenden Kontaktmöglichkeiten zu ihren in Sri Lanka lebenden Verwandten respektive Eltern ohne Weiteres zu ihren Angehörigen zurückgeführt werden. Ferner verfügen sie in der Schweiz und in N._______ über weitere Verwandte, die sie im Bedarfsfall zumindest in finanzieller Hinsicht unterstützen könnten (vgl. act. A3/10 S. 5; A9/10 S. 5). Es ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591; 2008/34 E. 11.2.2 S. 512). 6.3.4 Bei der Würdigung des Kindswohls - vorliegend nur noch bezüglich des Beschwerdeführers B._______ - weist die Vorinstanz des Weiteren zu Recht darauf hin, dass dieser sich erst seit Juli 2014 in der Schweiz befindet. Dieser vergleichsweise kurze Zeitraum und die Verfahrensakten lassen in der Tat nicht auf eine aussergewöhnliche Verwurzelung in der Schweiz schliessen. Das Gericht schliesst sich zudem den vorinstanzlichen Feststellungen an, wonach keine in erheblichem Mass erfolgte Prägung durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld, welche im Fall der Rückkehr des heute (...)-jährigen Beschwerdeführers B._______ nach Sri Lanka eine Entwurzelung aus dem sozial-schulischen oder persönlichen Umfeld bedeuten könnte, bestehe, weshalb davon ausgegangen werde, dass er sich bei einer Rückkehr dort wieder integrieren könne. Dabei dürfe ihm insbesondere die Fortführung seiner schulischen Ausbildung müheloser gelingen als dies in der Schweiz der Fall wäre. Sodann führte B._______ in der BzP an, er habe in Sri Lanka an (Nennung Leiden) gelitten und habe als Mittel dagegen mit (Nennung Therapie). Seit er in der Schweiz sei, gehe es ihm gut. Zudem bezeichneten sich beide Beschwerdeführer als gesund (vgl. act. A3/10 S. 8; A9/10 S. 8). Somit ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bezüglich des Beschwerdeführers B._______ auch im Lichte der Kinderrechtskonvention zu bestätigen. Insgesamt kann nicht auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 25. September 2015 unter anderem die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Erlass des Kostenvorschusses gutgeheissen wurden und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 8.2 Mit Verfügung vom 25. September 2015 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und den Beschwerdeführern ihre Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin zugeordnet. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote zu den Akten. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), weil im vorliegenden Verfahren der notwendige Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das der Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren zulasten der Gerichtskasse auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1000.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: