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E-4429/2008

E-4429/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-09-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben reisten die Beschwerdeführenden Mitte Oktober 2007 in die Schweiz ein. Am 15. Oktober 2007 stellten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen Asylgesuche und gaben ihre Geburtsurkunden zu den Akten. Die zu jenem Zeitpunkt unbegleiteten Beschwerdeführenden wurden seit dem 23. Oktober 2007 durch eine Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende beziehungsweise durch rubrizierte Vertreterin des D._______ begleitet, verbeiständet und vertreten. Anlässlich der Kurzbefragungen vom 5. November 2007 (Beschwerdeführerin II) beziehungsweise vom 7. November 2007 (Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin I) im Empfangs- und Verfahrenszentrum und der Anhörungen je vom 9. Januar 2008 zu den Asylgründen durch das Bundesamt machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien Geschwister, burkinische Staatsangehörige, in Kinshasa (Demokratische Republik Kongo) geboren und Kinder eines burkinischen Vaters und einer kongolesischen Mutter. Der Vater sei Geschäftsmann und viel international unterwegs. Die meiste Zeit ihrer Leben hätten sie zusammen mit den Eltern und zwei weiteren, jüngeren Geschwistern in Brazzaville (Republik Kongo) verbracht und dort die Schulen besucht. Im Spätsommer 2007 seien sie vom Vater unter dem Vorwand der Fortführung ihrer schulischen Ausbildung nach Burkina Faso geschickt worden. Dort hätten sie bei Verwandten väterlicherseits gewohnt, jedoch keine Schulen besucht. Die Beschwerdeführerinnen seien während des schliesslich rund einmonatigen Aufenthaltes in Burkina Faso zu verschiedenen Festen und Zeremonien mitgenommen worden, deren Sinn sie aber nicht richtig verstanden hätten. Bald hätten sie jedoch telefonisch von ihrer Mutter erfahren, dass der wahre und vermutlich von ihrem Vater beabsichtigte Zweck der Reise nach Burkina Faso ihre Beschneidung und Zwangsverheiratung sei. Eine von der Mutter beauftragte "Tante" der Beschwerdeführenden habe deshalb die Rückführung der drei Geschwister via Benin nach Brazzaville sowie - rund eine Woche später - die Weiterreise via Kinshasa, Addis Abeba, Paris und Belgien in die Schweiz bewerkstelligt und die Beschwerdeführenden dabei begleitet. Über die genaueren Reiseumstände könnten sie keine Auskunft geben; die "Tante" habe alles organisiert und erledigt. Auch sei es ihnen nicht möglich, irgendwelche Identitätspapiere erhältlich zu machen, zumal sie keinen Kontakt mit Angehörigen aufnehmen könnten und den Aufenthaltsort der "Tante" nicht wüssten. Über irgendwelche Benachteiligungen oder Befürchtungen des Beschwerdeführers wüssten sie nichts und die Beschwerdeführenden hätten nie in irgendeinem Land irgendwelche Probleme mit Behörden gehabt. Die Eltern hätten sich übrigens zwischenzeitlich zerstritten. Angesprochen auf allfällige Rückkehrhindernisse nach Burkina Faso beziehungsweise in die Republik Kongo machten die Beschwerdeführerinnen ihre Furcht vor einer Beschneidung und Zwangsverheiratung geltend. Für den detaillierten Inhalt der protokollierten Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mittels Anfrage vom 25. Februar 2008 an die Schweizerische Vertretung in Kinshasa führte das BFM weitere Abklärungen durch. In ihrer Antwort vom 2. April 2008 bestätigte die Schweizer Botschaft die Echtheit der abgegebenen Geburtsscheine, die Kindesverhältnisse der drei Beschwerdeführenden zu den darin erwähnten Elternteilen sowie die geltend gemachten Nationalitäten der letzteren (Burkina Faso beziehungsweise Demokratische Republik Kongo). Ferner stellte die Botschaft die legale Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführenden und ihrer Eltern in der Republik Kongo fest. Angefragte Auskunftspersonen hätten im Übrigen die Familie als überdurchschnittlich situiert wahrgenommen. Im Rahmen des ihnen hierzu gewährten rechtlichen Gehörs erklärten die Beschwerdeführenden mit Stellungnahme vom 24. April 2008, sie hätten den Abklärungsergebnissen nichts entgegenzusetzen. Einzig präzisierten sie, dass sie zwar in guten, nicht aber überdurchschnittlichen Verhältnissen gelebt hätten. Dennoch sei eine Rückkehr nicht möglich, weil sie die aktuelle Situation zuhause nicht kennen würden. Es bestehe kein Kontakt zu den Eltern und sie wüssten nicht, ob diese überhaupt noch zusammen seien. Ihre Zukunft wäre aufgrund der befürchteten Beschneidung der Beschwerdeführerinnen und Zwangsverheiratungen mit älteren Männern unsicher und mit vielen Gefahren verbunden. C. Mit Schreiben vom 6. Mai 2008 gewährte das BFM den Beschwerdeführerinnen ferner das rechtliche Gehör zu gegenseitigen Widersprüchen, die in den Anhörungen aufgetreten seien. Diese beträfen den Aufenthaltsort in Burkina Faso, Art und Anzahl der auf dem dortigen Anwesen lebenden Tiere, die dort lebenden Bewohner, umliegende Einrichtungen und Geschäfte, Distanzen zu Zeremonienorten, die Art der Kontaktaufnahme von dort aus zur Mutter in Brazzaville sowie die Umstände des Wegzuges von dort. Mit Stellungnahme vom 15. Mai 2008 erklärten die Beschwerdeführerinnen die Unstimmigkeiten mit unterschiedlichen Antwortbezugnahmen, Missverständnissen, Erinnerungslücken, Angst- und Traumatisierungszuständen sowie mit altersbedingt differenten Erlebniswahrnehmungen. D. Mit drei Verfügungen je vom 3. Juni 2008 - eröffnet am 4. Juni 2008 - lehnte das BFM die Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügungen jeweils damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügten und sie daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten; der Vollzug der Wegweisung sei für die Beschwerdeführenden zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierten Begründungen wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. E. Mit gemeinsamer Beschwerdeeingabe vom 30. Juni 2008 beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der drei Verfügungen vom 3. Juni 2008, soweit je die Dispositivziffern 3-5 (Wegweisung und Anordnung des Wegweisungsvollzuges) betreffend, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2008 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten gut. Gleichzeitig wurde das BFM zur Vernehmlassung bis zum 5. August 2008 eingeladen. G. Mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2008 beantragt das BFM die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Aus prozessökonomischen Gründen sowie angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens verzichtete die Instruktionsrichterin auf eine Kenntnisgabe der Vernehmlassung an die Beschwerdeführenden während des hängigen Verfahrens. Die Vernehmlassung wird jedoch den Beschwerdeführenden als Beilage zum vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht. H. Am 25. August 2008 übermittelte das BFM dem Bundesverwaltungsgericht Unterlagen betreffend E._______ der Eltern und der weiteren Geschwister der Beschwerdeführenden. Im Begleitschreiben bemerkt das BFM, dass mit den neuen Informationen "mitunter auch die Frage der Glaubwürdigkeit der Vorbringen der Kinder sowohl im Asylpunkt als auch der Wegweisung" beschlagen sei.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtenen Verfügungen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen die vom BFM verfügte Wegweisung und den angeordneten Wegweisungsvollzug. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) des Dispositivs der angefochtenen Verfügungen sind somit mangels Anfechtung bereits in Rechtskraft erwachsen.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.2 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 3.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 3.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 3.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 3.3.3 Der Vollzug ist gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.

E. 3.3.4 Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2).

E. 4 Die Vorinstanz begründete die verfügten Wegweisungen der Beschwerdeführenden (je Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügungen) damit, dass die Wegweisung die Regelfolge eines abgelehnten Asylgesuches darstelle. Diese Feststellung ist zutreffend und wird in der Beschwerde substanziell nicht bestritten. Die Beschwerdeführenden verfügen ferner weder über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen in der Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung von solchen. Die Wegweisung wurde demnach in allen drei Fällen zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 5.1 Im Zusammenhang mit der erkannten Zulässigkeit der Vollzugsanordnungen hält das BFM in den angefochtenen Verfügungen fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und ihnen im Heimatstaat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Im Weiteren werden Ausführungen zur Frage der Justiziabilität der Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) gemacht und der Vollzug der Wegweisungen der Beschwerdeführenden folglich auch unter diesem Gesichtspunkt als zulässig erkannt. Bezüglich der Zumutbarkeitsfrage stützt sich das BFM vorab auf die Botschaftsauskunft vom 2. April 2008, wonach beide Eltern der Beschwerdeführenden sowie die Geschwister in der Republik Kongo über Aufenthaltsberechtigungen verfügten. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Botschaftsauskunft vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführenden (kein Kontakt mehr zu den Eltern; Gefahr der Beschneidung und Zwangsverheiratung der Beschwerdeführerinnen in Burkina Faso) vermöchten angesichts der erkannten Ungereimtheiten bei den Asylvorbringen nicht zu überzeugen. Es sei davon auszugehen, dass die Eltern sich nach wie vor in Brazzaville aufhielten. Aufgrund dessen sei es den Beschwerdeführenden zuzumuten, wiederum in Brazzaville Wohnsitz zu nehmen. Schliesslich erklärt das BFM den Vollzug der Wegweisung in ihrer Verfügung als technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 5.2 In ihrer Rekurseingabe bekräftigen die Beschwerdeführenden zusammenfassend den erstinstanzlich geltend gemachten Sachverhalt und insbesondere den abgebrochenen Kontakt zu den Eltern - diese hätten sich womöglich im Streit getrennt - und zu anderen Angehörigen oder Verwandten in der Republik Kongo beziehungsweise in Burkina Faso. Sodann wenden sich die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzlich festgestellte Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und rügen eine unrichtige beziehungsweise unzulängliche Berücksichtigung des in Art. 3 KRK verankerten Kindeswohls. Dieses verpflichte die Behörden nach Gesetz und Praxis zu einer über die Frage der konkreten Gefährdung hinausgehenden Prüfung dahingehend, ob das minderjährige Kind zu seinen Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden könne und ob diese in der Lage seien, dessen Bedürfnisse abzudecken. Die Ausführungen anlässlich der Asylanhörungen würden zwar durchaus gewisse Ungereimtheiten aufweisen. Die vom Bundesamt gewonnene Unglaubhaftigkeitsbeurteilung lasse aber die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Umstände sowie deren Alter (beziehungsweise altersbedingte Denk-, Handlungs- und Wahrnehmungsmuster) unberücksichtigt. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung würden bei ihnen zu hoch angesetzt und es würden Informationsgehalte verlangt, die sie gar nicht wissen könnten. Dies treffe beispielsweise betreffend Beschneidung und Zwangsheirat zu, welche nicht Bestandteil und Themen ihrer Sozialisation gewesen seien. Es ergebe sich bei den Beschwerdeführenden im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug dringender und kindsgerechter weiterer Abklärungsbedarf. Insbesondere müsse der aktuelle Aufenthaltsort der Eltern und deren Bereitschaft zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden eruiert werden, andernfalls ein Vollzug der Wegweisung unverantwortlich erscheine.

E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz zunächst fest, dass mit der Beschwerde die Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung der Asylgesuche nicht angefochten seien. In diesem Zusammenhang habe das Bundesamt die Unglaubhaftigkeit der Kernvorbringen erkannt, welche Schlussfolgerung in der Beschwerde auch nicht widerlegt würden. Ferner stelle sich angesichts des Abklärungsergebnisses der Schweizerischen Botschaft die Frage nach der Bereitschaft der Eltern zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gar nicht, da gerade die angebliche Abschiebung der Beschwerdeführenden durch die Eltern nach Burkina Faso als nicht glaubhaft erwogen worden sei. Im Übrigen verweist das BFM auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen.

E. 6.1 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden zwar die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügungen (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung der Asylgesuche) nicht angefochten haben. Aus dem Umstand, dass die abschlägigen Verfahrensausgänge in diesen Punkten in erster Linie auf Unglaubhaftigkeitselemente abgestützt wurden, lässt sich nicht die unbestrittene Unglaubhaftigkeit jener Sachverhaltsteile ableiten, die für die Beurteilung des Wegweisungsvollzuges erheblich sind. Das spezifische Anforderungsprofil der Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG bezieht sich denn auch gesetzessystematisch einzig auf die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG. Die Nichtanfechtung der Dispositivziffern 1 und 2 verwehrt es einem Beschwerdeführenden somit nicht, den vorgebrachten Sachverhalt im Hinblick auf die (Teil-)Anfechtung des Wegweisungsvollzuges heranzuziehen, sofern dieser Sachverhalt für eine solche Teilanfechtung ebenfalls erheblich ist. Genau diese Heranziehung wird in der Beschwerde vorgenommen. Dabei wird die vorinstanzlich erkannte Unglaubhaftigkeit zumindest von Teilen des vorgebrachten Sachverhalts trotz Einräumung von Unstimmigkeiten durchaus erkennbar bestritten, indem in concreto insbesondere ein zu hohes Ansetzen der Messlatte für das Beweismass der Glaubhaftmachung gerügt wird. Die betreffenden Ausführungen und Rückschlüsse der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung stellen sich daher als zumindest missverständlich und relativierungsbedürftig dar. Vorliegend sind keine Sachverhaltsteile erkennbar, die einzig für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls von Bedeutung, jedoch im Hinblick auf die Würdigung der Vollzugsvoraussetzungen gänzlich irrelevant wären. Die Betrachtung der Befragungs- und Anhörungsprotokolle lässt, wie vom BFM zutreffend erkannt und seitens der Beschwerdeführenden zumindest ansatzweise auch eingeräumt, verschiedene Ungereimtheiten (insbesondere Widersprüche und verschiedengradige Substandefizite) zutage treten. Der Argumentation in der Beschwerde, wonach die vom Bundesamt gewonnene Unglaubhaftigkeitsbeurteilung unter weitgehender Ignorierung altersbedingter Denk-, Handlungs- und Wahrnehmungsmuster erfolgt sei, ist jedoch vollumfänglich zu stützen: Tatsächlich scheinen die an die drei Kinder gestellten Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht von jenen abzuweichen, die in objektivierter Weise an einen durchschnittlichen Erwachsenen gestellt werden. Ein Differenzierung ist in den angefochtenen Verfügungen nicht erkennbar, obwohl gemäss Praxis bei Minderjährigen generell weniger hohe Anforderungen an die ihnen obliegende Mitwirkungspflicht und an einen widerspruchsfreien Sachvortrag gestellt werden dürfen (vgl. EMARK 1999 Nr. 2, Erw. 6d). Als besonders stossend erweist sich diese Feststellung beim zehnjährigen Beschwerdeführer, welchem in wenigen Zeilen der ihn betreffenden Verfügung pauschal eine Oberflächlichkeit in weiten Teilen seiner Schilderungen vorgeworfen wird; dazu werden ihm nicht näher konkretisierte "diverse Ungereimtheiten" in den Schilderungen seiner Schwestern zur Last gelegt. Aber auch bei letzteren - ausgewiesenermassen erst zwölf- beziehungsweise vierzehnjährig - wird die Messlatte für die Glaubhaftmachung vom Bundesamt klar zu hoch angesetzt; es kann auf die betreffenden Ausführungen in der Beschwerde integral verwiesen werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Vorbringen der Beschwerdeführenden zwar verschiedene Ungereimtheiten und ein Konstruktpotenzial anhaften, der Rückschluss der Unglaubhaftigkeit aber mit der vorinstanzlichen Argumentation nicht zulässig ist. Eine abschliessende Würdigung der Glaubhaftigkeitsfrage hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen jedoch unterbleiben.

E. 6.2.1 Die Zumutbarkeitsfrage ist in Art. 83 Abs. 4 AuG geregelt. Dessen Wortlaut bringt zum Ausdruck, dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung bedeutet oder wenn andere Umstände vorliegen, die den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheinen lassen. Die Bestimmung lässt mithin Raum, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auch Überlegungen einfliessen zu lassen, die sich unter dem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) zu beachtenden Kindeswohls ergeben können. Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ist das Kindeswohl als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13). Für die Asylbehörden ergibt sich daraus die Verpflichtung, von Amtes wegen abzuklären, welche Situation sich für unbegleitete Minderjährige im Falle einer Heimkehr realistischerweise ergeben könnte. In der Praxis ist deshalb nicht nur abzuklären, ob das Kind im Falle der Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne des Gesetzes konkret gefährdet wäre, sondern auch, ob das Kind zu seinen Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden kann und ob diese in der Lage sind, seine (dem Alter, der physischen und psychischen Verfassung, der Herkunft etc. entsprechenden) Bedürfnisse abzudecken (Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 111). Können die Angehörigen nicht ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob das Kind in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann. Dabei genügt es selbstverständlich nicht, bloss festzustellen, dass im Heimat- oder Herkunftsland Eltern oder andere Angehörige leben beziehungsweise es im betreffenden Land Einrichtungen gebe, die sich um alleinstehende Kinder oder Jugendliche kümmern würden. Es ist vielmehr konkret abzuklären, ob das betreffende Kind tatsächlich in sein familiäres Umfeld zurückgeführt werden kann beziehungsweise ob es - wo das nicht möglich ist oder nicht dem Wohl des Kindes entspricht - anderweitig untergebracht werden kann (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5 S. 95 ff., EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2. S. 258 f., EMARK 2003 Nr. 5 E. 3 S. 35). Das BFM (und nicht die kantonale Vollzugsbehörde) hat daher im Hinblick auf die Anordnung des Vollzuges der Wegweisung vorgängig auch geeignete Massnahmen zu treffen, damit die minderjährige Person bei ihrer Rückkehr von ihren Eltern, anderen Angehörigen oder von einer Behörde oder Institution, die in der Lage ist, dem Kind bei seiner Ankunft weiterzuhelfen, in Empfang genommen wird (in diesem Sinne auch UNHCR, Guidelines on Policies and Procedures in Dealing with Unaccompanied Children Seeking Asylum, Genf, Februar 1997, S. 11, N 9.4 sowie Gattiker, a.a.O., S. 111), wo dies in Anbetracht des Alters des Betroffenen und damit im Interesse des Kindes erforderlich erscheint. Hingegen können die Rückreisemodalitäten wie insbesondere die Begleitung der Minderjährigen sowie Zeitpunkt und Ort der Übergabe (inklusive Absprache mit der in Empfang nehmenden Person) durchaus erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden. Da es sich dabei um blosse Vollzugsmodalitäten handelt, bleibt es dem BFM überlassen, inwieweit es die diesbezüglich notwendigen Schritte selbst vornimmt oder diese dem für den Vollzug zuständigen Kanton überlässt (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/bb S. 100).

E. 6.2.2 Diese gebotenen Abklärungen wurden vorliegend bei den Beschwerdeführenden nicht rechtsgenüglich vorgenommen: Wie oben ausgeführt, reicht es nicht, dass gemäss Botschaftsauskunft die Eltern in der Republik Kongo - somit einem Drittstaat - ein Aufenthaltsrecht und eine Wohnsitzadresse besässen. Ebenso wurde die Feststellung, wonach die geltend gemachten Befürchtungen (Beschneidung und Zwangsverheiratung der Beschwerdeführerinnen in Burkina Faso) und der behauptete Kontaktabbruch zu den Eltern nicht glaubhaft seien, in nicht rechtskonformer Würdigung des Sachverhalts gewonnen (vgl. oben E. 6.1). Die darauf wiederum basierende Vermutung des BFM, wonach sich die Eltern nach wie vor in Brazzaville aufhielten und den Beschwerdeführenden somit eine Wohnsitznahme dort zuzumuten sei, kann unter dem Aspekt des Kindeswohls schon deshalb nicht zur Annahme der Zumutbarkeit führen, weil sämtliche Beschwerdeführenden auch nicht annähernd an der Schwelle zur Volljährigkeit stehen. Ihre Behauptung, wonach keine Kontakte zu den womöglich getrennt lebenden Eltern oder zu anderen Angehörigen bestünden, sind ernst zu nehmen und eine gegenteilige Annahme muss sich auf klare Abklärungsergebnisse stützen. Vorliegend fällt aber auf, dass die durchgeführte Botschaftsabklärung zwar zur Verifizierung von gesuchstellerischen Angaben (Personalien, Familienverhältnisse, Staatszugehörigkeiten, Wohnsitzadresse, Aufenthaltsstatus etc.) geführt hat, die beauftragte Vertrauensperson jedoch keine Angehörigen der Beschwerdeführenden persönlich angetroffen hat, sondern einzig F._______, welche um Auskünfte ersucht worden sind. Nicht logisch nachvollziehbar ist sodann das in der Vernehmlassung deponierte Argument der Vorinstanz, wonach sich angesichts des Abklärungsergebnisses der Schweizerischen Botschaft und der als unglaubhaft erkannten Abschiebung der Beschwerdeführenden durch die Eltern nach Burkina Faso die Frage nach der Bereitschaft der Eltern zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gar nicht stelle.

E. 6.2.3 Damit hat das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und den zuvor formulierten Anforderungen für die Rückführung Minderjähriger nicht genügt. Beschwerden gegen Verfügungen des BFM über die Verweigerung des Asyls und die Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Reformatorische Entscheidung setzt indessen Entscheidungsreife, insbesondere eine genügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, voraus. Dies ist vorliegend hinsichtlich der Durchführbarkeit, insbesondere Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung für die drei Minderjährigen nicht gegeben, weshalb die angefochtenen Verfügungen - soweit sie nicht in Rechtskraft erwachsen sind - aufzuheben und die Sache zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese hat demnach einen Kontakt mit den Eltern oder anderen Familienangehörigen herzustellen und die Zumutbarkeit einer Rückführung in den Heimatstaat beziehungsweise einen Drittstaat konkret aufzuzeigen, oder aber auf konkrete Weise darzulegen, welche im betreffenden Land tätige Organisation die Beschwerdeführenden bis zum Erreichen der Volljährigkeit in einer den weiter oben dargelegten Kriterien entsprechenden Weise betreuen kann. Führen solche Abklärungen nicht zu positiven Resultaten, sind die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. Die vorläufige Aufnahme hat, ihrer Wortgebung entsprechend, provisorischen Charakter; sie wäre gegebenenfalls und beispielsweise dann wieder aufzuheben, wenn eine Kontaktnahme mit den Eltern sowie deren Wiederaufnahmebereitschaft bezüglich der Beschwerdeführenden erst in einem späteren Zeitpunkt sichergestellt werden könnte.

E. 6.3 Da die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur sind und zuvor eine ungenügende Sachverhaltsabklärung der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festgestellt wurde, erübrigen sich grundsätzlich weitere Ausführungen im Zusammenhang mit der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Dennoch ist im Hinblick auf eine neu zu erlassende Verfügung des Bundesamtes auf weitere Mängel in der angefochtenen Verfügung hinzuweisen:

E. 6.3.1 Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung macht das Bundesamt umfassende Ausführungen zur Frage der Justiziabilität der verschiedenen Bestimmungen der KRK (vgl. angefochtene Verfügungen je E. II/2-6). Direkt im Anschluss daran erkennt das Bundesamt die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges (a.a.O. E. II/7), ohne dass zuvor jedoch eine sachverhaltliche Subsumption unter die ausgebreiteten Justiziabilitätsgrundlagen vorgenommen worden wäre. Die Schlussfolgerung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges lässt sich somit rechtlich nicht in einer Schrittfolge nachvollziehen, womit die Begründungspflicht und mithin der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist.

E. 6.3.2 Im Weiteren ist festzustellen, dass die angefochtenen drei Verfügungen keinerlei Ausführungen betreffend die Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. ferner Art. 8 EMRK) enthalten. Speziell die Tatsache, dass das Bundesamt trotz des offensichtlichen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges für jedes der drei Kinder eine separate Verfügung erlassen hat, birgt die potenzielle Gefahr, dass im Vollzugsstadium unkoordiniert - beispielsweise zeitlich gestaffelt oder mit unterschiedlichen Zieldestinationen - vorgegangen wird und damit die Familieneinheit der drei Geschwister gefährdet ist. Gerade der Umstand, dass sie derzeit nicht von ihren Eltern oder anderen Angehörigen begleitet sind, würde ein weiteres Zerreissen der Familieneinheit als besonders gravierend erscheinen lassen.

E. 6.3.3 Schliesslich ist die Vorinstanz darauf aufmerksam zu machen, dass in den Dispositiven der angefochtenen Verfügungen die Wegweisung und Vollzugsanordnung ausdrücklich auf die Republik Kongo beschränkt wird. Dieses Land ist weder das Geburtsland noch das Nationalitätsland der Beschwerdeführenden. Vielmehr handelt es sich um jenes Land, deren Behörden die Beschwerdeführenden zu unbeschränktem Aufenthalt berechtigen. Mithin weist es nicht mehr als die Qualität eines Drittlandes auf. Die Zulässigkeitsprüfung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 3 EMRK bezieht das Bundesamt in den Erwägungen der angefochtenen Verfügungen demgegenüber einzig auf den "Heimatstaat", welcher nach der gesetzlichen Logik und Systematik abstrakt zu verstehen und unbesehen der emotionalen Bezugsnähe nur das Land der eigenen Staatsbürgerschaft darstellen kann, unabhängig von der tatsächlichen Aufenthaltsdauer in diesem. Insofern ist dem BFM auch in diesem Punkt eine Verletzung der Begründungspflicht anzulasten, weil es die erwähnte Zulässigkeitsprüfung nicht auf jenes Land bezogen hat, welches es im Dispositiv als einziges Zielland der Wegweisung bezeichnet hat.

E. 7 Die vom BFM am 25. August 2008 dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebrachten Unterlagen betreffend Visagesuche der Eltern und der weiteren Geschwister der Beschwerdeführenden sind, wie vom BFM zutreffend bemerkt, für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden und ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit durchaus nicht unerheblich. Insbesondere könnten die behaupteten Kinds- und Geschwisterverhältnisse, Altersangaben, ferner die angebliche Kontaktlosigkeit zu den Eltern sowie weitere wesentliche Sachverhaltsbestandteile nunmehr womöglich in einem anderen Licht erscheinen. Am gewonnenen Ergebnis eines ungenügend abgeklärten Sachverhalts ändert dies freilich nichts. Vielmehr wird die Erkenntnis eines zusätzlichen Abklärungsbedarfs dadurch zusätzlich gestützt, dass die neuen und hauptsächlich via die Schweizer Botschaft in Kinshasa erhaltenen Unterlagen zum Teil Informationsgehalte aufweisen, welche den bereits vorliegenden Abklärungsergebnissen derselben Botschaft widersprechen. Eine nähere Würdigung der Unterlagen kann und muss an dieser Stelle angesichts des ohnehin bestehenden weiteren Abklärungsbedarfs sowie des Umstandes, dass die Unterlagen den Beschwerdeführenden bislang nicht zum rechtlichen Gehör unterbreitet wurden, unterbleiben.

E. 8 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellen und Bundesrecht verletzen (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), zumal dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ohnehin bereits mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2008 entsprochen worden ist.

E. 10 Der obsiegenden Partei ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten grundsätzlich eine Parteientschädigung zuzusprechen. Den Beschwerdeführenden ist vorliegend indessen, da ihnen durch die Beschwerdeführung angesichts der unentgeltlich tätigen Rechtsvertretung keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, trotz Obsiegens keine Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die drei Verfügungen des BFM je vom 3. Juni 2008 werden - soweit die Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 betreffend - aufgehoben. Die Akten werden dem BFM zur richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Vernehmlassung des BFM vom 19. Juli 2008 in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - G._______ ad 1 554 643 (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4429/2008, E-4430/2008, E-4431/2008 {T 0/2} Urteil vom 1. September 2008 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren _______, Burkina Faso, Beschwerdeführer (E-4429/2008), B._______, geboren _______, Burkina Faso, Beschwerdeführerin I (E-4430/2008), C._______, geboren _______, Burkina Faso, Beschwerdeführerin II (E-4431/2008), alle vertreten durch Carmen Lehmann, _______, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung; 3 Verfügungen des BFM vom 3. Juni 2008 / N_______. Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben reisten die Beschwerdeführenden Mitte Oktober 2007 in die Schweiz ein. Am 15. Oktober 2007 stellten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen Asylgesuche und gaben ihre Geburtsurkunden zu den Akten. Die zu jenem Zeitpunkt unbegleiteten Beschwerdeführenden wurden seit dem 23. Oktober 2007 durch eine Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende beziehungsweise durch rubrizierte Vertreterin des D._______ begleitet, verbeiständet und vertreten. Anlässlich der Kurzbefragungen vom 5. November 2007 (Beschwerdeführerin II) beziehungsweise vom 7. November 2007 (Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin I) im Empfangs- und Verfahrenszentrum und der Anhörungen je vom 9. Januar 2008 zu den Asylgründen durch das Bundesamt machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien Geschwister, burkinische Staatsangehörige, in Kinshasa (Demokratische Republik Kongo) geboren und Kinder eines burkinischen Vaters und einer kongolesischen Mutter. Der Vater sei Geschäftsmann und viel international unterwegs. Die meiste Zeit ihrer Leben hätten sie zusammen mit den Eltern und zwei weiteren, jüngeren Geschwistern in Brazzaville (Republik Kongo) verbracht und dort die Schulen besucht. Im Spätsommer 2007 seien sie vom Vater unter dem Vorwand der Fortführung ihrer schulischen Ausbildung nach Burkina Faso geschickt worden. Dort hätten sie bei Verwandten väterlicherseits gewohnt, jedoch keine Schulen besucht. Die Beschwerdeführerinnen seien während des schliesslich rund einmonatigen Aufenthaltes in Burkina Faso zu verschiedenen Festen und Zeremonien mitgenommen worden, deren Sinn sie aber nicht richtig verstanden hätten. Bald hätten sie jedoch telefonisch von ihrer Mutter erfahren, dass der wahre und vermutlich von ihrem Vater beabsichtigte Zweck der Reise nach Burkina Faso ihre Beschneidung und Zwangsverheiratung sei. Eine von der Mutter beauftragte "Tante" der Beschwerdeführenden habe deshalb die Rückführung der drei Geschwister via Benin nach Brazzaville sowie - rund eine Woche später - die Weiterreise via Kinshasa, Addis Abeba, Paris und Belgien in die Schweiz bewerkstelligt und die Beschwerdeführenden dabei begleitet. Über die genaueren Reiseumstände könnten sie keine Auskunft geben; die "Tante" habe alles organisiert und erledigt. Auch sei es ihnen nicht möglich, irgendwelche Identitätspapiere erhältlich zu machen, zumal sie keinen Kontakt mit Angehörigen aufnehmen könnten und den Aufenthaltsort der "Tante" nicht wüssten. Über irgendwelche Benachteiligungen oder Befürchtungen des Beschwerdeführers wüssten sie nichts und die Beschwerdeführenden hätten nie in irgendeinem Land irgendwelche Probleme mit Behörden gehabt. Die Eltern hätten sich übrigens zwischenzeitlich zerstritten. Angesprochen auf allfällige Rückkehrhindernisse nach Burkina Faso beziehungsweise in die Republik Kongo machten die Beschwerdeführerinnen ihre Furcht vor einer Beschneidung und Zwangsverheiratung geltend. Für den detaillierten Inhalt der protokollierten Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mittels Anfrage vom 25. Februar 2008 an die Schweizerische Vertretung in Kinshasa führte das BFM weitere Abklärungen durch. In ihrer Antwort vom 2. April 2008 bestätigte die Schweizer Botschaft die Echtheit der abgegebenen Geburtsscheine, die Kindesverhältnisse der drei Beschwerdeführenden zu den darin erwähnten Elternteilen sowie die geltend gemachten Nationalitäten der letzteren (Burkina Faso beziehungsweise Demokratische Republik Kongo). Ferner stellte die Botschaft die legale Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführenden und ihrer Eltern in der Republik Kongo fest. Angefragte Auskunftspersonen hätten im Übrigen die Familie als überdurchschnittlich situiert wahrgenommen. Im Rahmen des ihnen hierzu gewährten rechtlichen Gehörs erklärten die Beschwerdeführenden mit Stellungnahme vom 24. April 2008, sie hätten den Abklärungsergebnissen nichts entgegenzusetzen. Einzig präzisierten sie, dass sie zwar in guten, nicht aber überdurchschnittlichen Verhältnissen gelebt hätten. Dennoch sei eine Rückkehr nicht möglich, weil sie die aktuelle Situation zuhause nicht kennen würden. Es bestehe kein Kontakt zu den Eltern und sie wüssten nicht, ob diese überhaupt noch zusammen seien. Ihre Zukunft wäre aufgrund der befürchteten Beschneidung der Beschwerdeführerinnen und Zwangsverheiratungen mit älteren Männern unsicher und mit vielen Gefahren verbunden. C. Mit Schreiben vom 6. Mai 2008 gewährte das BFM den Beschwerdeführerinnen ferner das rechtliche Gehör zu gegenseitigen Widersprüchen, die in den Anhörungen aufgetreten seien. Diese beträfen den Aufenthaltsort in Burkina Faso, Art und Anzahl der auf dem dortigen Anwesen lebenden Tiere, die dort lebenden Bewohner, umliegende Einrichtungen und Geschäfte, Distanzen zu Zeremonienorten, die Art der Kontaktaufnahme von dort aus zur Mutter in Brazzaville sowie die Umstände des Wegzuges von dort. Mit Stellungnahme vom 15. Mai 2008 erklärten die Beschwerdeführerinnen die Unstimmigkeiten mit unterschiedlichen Antwortbezugnahmen, Missverständnissen, Erinnerungslücken, Angst- und Traumatisierungszuständen sowie mit altersbedingt differenten Erlebniswahrnehmungen. D. Mit drei Verfügungen je vom 3. Juni 2008 - eröffnet am 4. Juni 2008 - lehnte das BFM die Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügungen jeweils damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügten und sie daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten; der Vollzug der Wegweisung sei für die Beschwerdeführenden zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierten Begründungen wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. E. Mit gemeinsamer Beschwerdeeingabe vom 30. Juni 2008 beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der drei Verfügungen vom 3. Juni 2008, soweit je die Dispositivziffern 3-5 (Wegweisung und Anordnung des Wegweisungsvollzuges) betreffend, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2008 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten gut. Gleichzeitig wurde das BFM zur Vernehmlassung bis zum 5. August 2008 eingeladen. G. Mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2008 beantragt das BFM die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Aus prozessökonomischen Gründen sowie angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens verzichtete die Instruktionsrichterin auf eine Kenntnisgabe der Vernehmlassung an die Beschwerdeführenden während des hängigen Verfahrens. Die Vernehmlassung wird jedoch den Beschwerdeführenden als Beilage zum vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht. H. Am 25. August 2008 übermittelte das BFM dem Bundesverwaltungsgericht Unterlagen betreffend E._______ der Eltern und der weiteren Geschwister der Beschwerdeführenden. Im Begleitschreiben bemerkt das BFM, dass mit den neuen Informationen "mitunter auch die Frage der Glaubwürdigkeit der Vorbringen der Kinder sowohl im Asylpunkt als auch der Wegweisung" beschlagen sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtenen Verfügungen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen die vom BFM verfügte Wegweisung und den angeordneten Wegweisungsvollzug. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) des Dispositivs der angefochtenen Verfügungen sind somit mangels Anfechtung bereits in Rechtskraft erwachsen. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.2 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 3.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 3.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 3.3.3 Der Vollzug ist gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. 3.3.4 Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). 4. Die Vorinstanz begründete die verfügten Wegweisungen der Beschwerdeführenden (je Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügungen) damit, dass die Wegweisung die Regelfolge eines abgelehnten Asylgesuches darstelle. Diese Feststellung ist zutreffend und wird in der Beschwerde substanziell nicht bestritten. Die Beschwerdeführenden verfügen ferner weder über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen in der Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung von solchen. Die Wegweisung wurde demnach in allen drei Fällen zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Im Zusammenhang mit der erkannten Zulässigkeit der Vollzugsanordnungen hält das BFM in den angefochtenen Verfügungen fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und ihnen im Heimatstaat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Im Weiteren werden Ausführungen zur Frage der Justiziabilität der Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) gemacht und der Vollzug der Wegweisungen der Beschwerdeführenden folglich auch unter diesem Gesichtspunkt als zulässig erkannt. Bezüglich der Zumutbarkeitsfrage stützt sich das BFM vorab auf die Botschaftsauskunft vom 2. April 2008, wonach beide Eltern der Beschwerdeführenden sowie die Geschwister in der Republik Kongo über Aufenthaltsberechtigungen verfügten. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Botschaftsauskunft vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführenden (kein Kontakt mehr zu den Eltern; Gefahr der Beschneidung und Zwangsverheiratung der Beschwerdeführerinnen in Burkina Faso) vermöchten angesichts der erkannten Ungereimtheiten bei den Asylvorbringen nicht zu überzeugen. Es sei davon auszugehen, dass die Eltern sich nach wie vor in Brazzaville aufhielten. Aufgrund dessen sei es den Beschwerdeführenden zuzumuten, wiederum in Brazzaville Wohnsitz zu nehmen. Schliesslich erklärt das BFM den Vollzug der Wegweisung in ihrer Verfügung als technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In ihrer Rekurseingabe bekräftigen die Beschwerdeführenden zusammenfassend den erstinstanzlich geltend gemachten Sachverhalt und insbesondere den abgebrochenen Kontakt zu den Eltern - diese hätten sich womöglich im Streit getrennt - und zu anderen Angehörigen oder Verwandten in der Republik Kongo beziehungsweise in Burkina Faso. Sodann wenden sich die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzlich festgestellte Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und rügen eine unrichtige beziehungsweise unzulängliche Berücksichtigung des in Art. 3 KRK verankerten Kindeswohls. Dieses verpflichte die Behörden nach Gesetz und Praxis zu einer über die Frage der konkreten Gefährdung hinausgehenden Prüfung dahingehend, ob das minderjährige Kind zu seinen Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden könne und ob diese in der Lage seien, dessen Bedürfnisse abzudecken. Die Ausführungen anlässlich der Asylanhörungen würden zwar durchaus gewisse Ungereimtheiten aufweisen. Die vom Bundesamt gewonnene Unglaubhaftigkeitsbeurteilung lasse aber die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Umstände sowie deren Alter (beziehungsweise altersbedingte Denk-, Handlungs- und Wahrnehmungsmuster) unberücksichtigt. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung würden bei ihnen zu hoch angesetzt und es würden Informationsgehalte verlangt, die sie gar nicht wissen könnten. Dies treffe beispielsweise betreffend Beschneidung und Zwangsheirat zu, welche nicht Bestandteil und Themen ihrer Sozialisation gewesen seien. Es ergebe sich bei den Beschwerdeführenden im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug dringender und kindsgerechter weiterer Abklärungsbedarf. Insbesondere müsse der aktuelle Aufenthaltsort der Eltern und deren Bereitschaft zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden eruiert werden, andernfalls ein Vollzug der Wegweisung unverantwortlich erscheine. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz zunächst fest, dass mit der Beschwerde die Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung der Asylgesuche nicht angefochten seien. In diesem Zusammenhang habe das Bundesamt die Unglaubhaftigkeit der Kernvorbringen erkannt, welche Schlussfolgerung in der Beschwerde auch nicht widerlegt würden. Ferner stelle sich angesichts des Abklärungsergebnisses der Schweizerischen Botschaft die Frage nach der Bereitschaft der Eltern zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gar nicht, da gerade die angebliche Abschiebung der Beschwerdeführenden durch die Eltern nach Burkina Faso als nicht glaubhaft erwogen worden sei. Im Übrigen verweist das BFM auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen. 6. 6.1 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden zwar die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügungen (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung der Asylgesuche) nicht angefochten haben. Aus dem Umstand, dass die abschlägigen Verfahrensausgänge in diesen Punkten in erster Linie auf Unglaubhaftigkeitselemente abgestützt wurden, lässt sich nicht die unbestrittene Unglaubhaftigkeit jener Sachverhaltsteile ableiten, die für die Beurteilung des Wegweisungsvollzuges erheblich sind. Das spezifische Anforderungsprofil der Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG bezieht sich denn auch gesetzessystematisch einzig auf die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG. Die Nichtanfechtung der Dispositivziffern 1 und 2 verwehrt es einem Beschwerdeführenden somit nicht, den vorgebrachten Sachverhalt im Hinblick auf die (Teil-)Anfechtung des Wegweisungsvollzuges heranzuziehen, sofern dieser Sachverhalt für eine solche Teilanfechtung ebenfalls erheblich ist. Genau diese Heranziehung wird in der Beschwerde vorgenommen. Dabei wird die vorinstanzlich erkannte Unglaubhaftigkeit zumindest von Teilen des vorgebrachten Sachverhalts trotz Einräumung von Unstimmigkeiten durchaus erkennbar bestritten, indem in concreto insbesondere ein zu hohes Ansetzen der Messlatte für das Beweismass der Glaubhaftmachung gerügt wird. Die betreffenden Ausführungen und Rückschlüsse der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung stellen sich daher als zumindest missverständlich und relativierungsbedürftig dar. Vorliegend sind keine Sachverhaltsteile erkennbar, die einzig für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls von Bedeutung, jedoch im Hinblick auf die Würdigung der Vollzugsvoraussetzungen gänzlich irrelevant wären. Die Betrachtung der Befragungs- und Anhörungsprotokolle lässt, wie vom BFM zutreffend erkannt und seitens der Beschwerdeführenden zumindest ansatzweise auch eingeräumt, verschiedene Ungereimtheiten (insbesondere Widersprüche und verschiedengradige Substandefizite) zutage treten. Der Argumentation in der Beschwerde, wonach die vom Bundesamt gewonnene Unglaubhaftigkeitsbeurteilung unter weitgehender Ignorierung altersbedingter Denk-, Handlungs- und Wahrnehmungsmuster erfolgt sei, ist jedoch vollumfänglich zu stützen: Tatsächlich scheinen die an die drei Kinder gestellten Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht von jenen abzuweichen, die in objektivierter Weise an einen durchschnittlichen Erwachsenen gestellt werden. Ein Differenzierung ist in den angefochtenen Verfügungen nicht erkennbar, obwohl gemäss Praxis bei Minderjährigen generell weniger hohe Anforderungen an die ihnen obliegende Mitwirkungspflicht und an einen widerspruchsfreien Sachvortrag gestellt werden dürfen (vgl. EMARK 1999 Nr. 2, Erw. 6d). Als besonders stossend erweist sich diese Feststellung beim zehnjährigen Beschwerdeführer, welchem in wenigen Zeilen der ihn betreffenden Verfügung pauschal eine Oberflächlichkeit in weiten Teilen seiner Schilderungen vorgeworfen wird; dazu werden ihm nicht näher konkretisierte "diverse Ungereimtheiten" in den Schilderungen seiner Schwestern zur Last gelegt. Aber auch bei letzteren - ausgewiesenermassen erst zwölf- beziehungsweise vierzehnjährig - wird die Messlatte für die Glaubhaftmachung vom Bundesamt klar zu hoch angesetzt; es kann auf die betreffenden Ausführungen in der Beschwerde integral verwiesen werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Vorbringen der Beschwerdeführenden zwar verschiedene Ungereimtheiten und ein Konstruktpotenzial anhaften, der Rückschluss der Unglaubhaftigkeit aber mit der vorinstanzlichen Argumentation nicht zulässig ist. Eine abschliessende Würdigung der Glaubhaftigkeitsfrage hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen jedoch unterbleiben. 6.2 6.2.1 Die Zumutbarkeitsfrage ist in Art. 83 Abs. 4 AuG geregelt. Dessen Wortlaut bringt zum Ausdruck, dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung bedeutet oder wenn andere Umstände vorliegen, die den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheinen lassen. Die Bestimmung lässt mithin Raum, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auch Überlegungen einfliessen zu lassen, die sich unter dem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) zu beachtenden Kindeswohls ergeben können. Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ist das Kindeswohl als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13). Für die Asylbehörden ergibt sich daraus die Verpflichtung, von Amtes wegen abzuklären, welche Situation sich für unbegleitete Minderjährige im Falle einer Heimkehr realistischerweise ergeben könnte. In der Praxis ist deshalb nicht nur abzuklären, ob das Kind im Falle der Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne des Gesetzes konkret gefährdet wäre, sondern auch, ob das Kind zu seinen Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden kann und ob diese in der Lage sind, seine (dem Alter, der physischen und psychischen Verfassung, der Herkunft etc. entsprechenden) Bedürfnisse abzudecken (Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 111). Können die Angehörigen nicht ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob das Kind in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann. Dabei genügt es selbstverständlich nicht, bloss festzustellen, dass im Heimat- oder Herkunftsland Eltern oder andere Angehörige leben beziehungsweise es im betreffenden Land Einrichtungen gebe, die sich um alleinstehende Kinder oder Jugendliche kümmern würden. Es ist vielmehr konkret abzuklären, ob das betreffende Kind tatsächlich in sein familiäres Umfeld zurückgeführt werden kann beziehungsweise ob es - wo das nicht möglich ist oder nicht dem Wohl des Kindes entspricht - anderweitig untergebracht werden kann (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5 S. 95 ff., EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2. S. 258 f., EMARK 2003 Nr. 5 E. 3 S. 35). Das BFM (und nicht die kantonale Vollzugsbehörde) hat daher im Hinblick auf die Anordnung des Vollzuges der Wegweisung vorgängig auch geeignete Massnahmen zu treffen, damit die minderjährige Person bei ihrer Rückkehr von ihren Eltern, anderen Angehörigen oder von einer Behörde oder Institution, die in der Lage ist, dem Kind bei seiner Ankunft weiterzuhelfen, in Empfang genommen wird (in diesem Sinne auch UNHCR, Guidelines on Policies and Procedures in Dealing with Unaccompanied Children Seeking Asylum, Genf, Februar 1997, S. 11, N 9.4 sowie Gattiker, a.a.O., S. 111), wo dies in Anbetracht des Alters des Betroffenen und damit im Interesse des Kindes erforderlich erscheint. Hingegen können die Rückreisemodalitäten wie insbesondere die Begleitung der Minderjährigen sowie Zeitpunkt und Ort der Übergabe (inklusive Absprache mit der in Empfang nehmenden Person) durchaus erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden. Da es sich dabei um blosse Vollzugsmodalitäten handelt, bleibt es dem BFM überlassen, inwieweit es die diesbezüglich notwendigen Schritte selbst vornimmt oder diese dem für den Vollzug zuständigen Kanton überlässt (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/bb S. 100). 6.2.2 Diese gebotenen Abklärungen wurden vorliegend bei den Beschwerdeführenden nicht rechtsgenüglich vorgenommen: Wie oben ausgeführt, reicht es nicht, dass gemäss Botschaftsauskunft die Eltern in der Republik Kongo - somit einem Drittstaat - ein Aufenthaltsrecht und eine Wohnsitzadresse besässen. Ebenso wurde die Feststellung, wonach die geltend gemachten Befürchtungen (Beschneidung und Zwangsverheiratung der Beschwerdeführerinnen in Burkina Faso) und der behauptete Kontaktabbruch zu den Eltern nicht glaubhaft seien, in nicht rechtskonformer Würdigung des Sachverhalts gewonnen (vgl. oben E. 6.1). Die darauf wiederum basierende Vermutung des BFM, wonach sich die Eltern nach wie vor in Brazzaville aufhielten und den Beschwerdeführenden somit eine Wohnsitznahme dort zuzumuten sei, kann unter dem Aspekt des Kindeswohls schon deshalb nicht zur Annahme der Zumutbarkeit führen, weil sämtliche Beschwerdeführenden auch nicht annähernd an der Schwelle zur Volljährigkeit stehen. Ihre Behauptung, wonach keine Kontakte zu den womöglich getrennt lebenden Eltern oder zu anderen Angehörigen bestünden, sind ernst zu nehmen und eine gegenteilige Annahme muss sich auf klare Abklärungsergebnisse stützen. Vorliegend fällt aber auf, dass die durchgeführte Botschaftsabklärung zwar zur Verifizierung von gesuchstellerischen Angaben (Personalien, Familienverhältnisse, Staatszugehörigkeiten, Wohnsitzadresse, Aufenthaltsstatus etc.) geführt hat, die beauftragte Vertrauensperson jedoch keine Angehörigen der Beschwerdeführenden persönlich angetroffen hat, sondern einzig F._______, welche um Auskünfte ersucht worden sind. Nicht logisch nachvollziehbar ist sodann das in der Vernehmlassung deponierte Argument der Vorinstanz, wonach sich angesichts des Abklärungsergebnisses der Schweizerischen Botschaft und der als unglaubhaft erkannten Abschiebung der Beschwerdeführenden durch die Eltern nach Burkina Faso die Frage nach der Bereitschaft der Eltern zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gar nicht stelle. 6.2.3 Damit hat das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und den zuvor formulierten Anforderungen für die Rückführung Minderjähriger nicht genügt. Beschwerden gegen Verfügungen des BFM über die Verweigerung des Asyls und die Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Reformatorische Entscheidung setzt indessen Entscheidungsreife, insbesondere eine genügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, voraus. Dies ist vorliegend hinsichtlich der Durchführbarkeit, insbesondere Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung für die drei Minderjährigen nicht gegeben, weshalb die angefochtenen Verfügungen - soweit sie nicht in Rechtskraft erwachsen sind - aufzuheben und die Sache zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese hat demnach einen Kontakt mit den Eltern oder anderen Familienangehörigen herzustellen und die Zumutbarkeit einer Rückführung in den Heimatstaat beziehungsweise einen Drittstaat konkret aufzuzeigen, oder aber auf konkrete Weise darzulegen, welche im betreffenden Land tätige Organisation die Beschwerdeführenden bis zum Erreichen der Volljährigkeit in einer den weiter oben dargelegten Kriterien entsprechenden Weise betreuen kann. Führen solche Abklärungen nicht zu positiven Resultaten, sind die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. Die vorläufige Aufnahme hat, ihrer Wortgebung entsprechend, provisorischen Charakter; sie wäre gegebenenfalls und beispielsweise dann wieder aufzuheben, wenn eine Kontaktnahme mit den Eltern sowie deren Wiederaufnahmebereitschaft bezüglich der Beschwerdeführenden erst in einem späteren Zeitpunkt sichergestellt werden könnte. 6.3 Da die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur sind und zuvor eine ungenügende Sachverhaltsabklärung der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festgestellt wurde, erübrigen sich grundsätzlich weitere Ausführungen im Zusammenhang mit der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Dennoch ist im Hinblick auf eine neu zu erlassende Verfügung des Bundesamtes auf weitere Mängel in der angefochtenen Verfügung hinzuweisen: 6.3.1 Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung macht das Bundesamt umfassende Ausführungen zur Frage der Justiziabilität der verschiedenen Bestimmungen der KRK (vgl. angefochtene Verfügungen je E. II/2-6). Direkt im Anschluss daran erkennt das Bundesamt die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges (a.a.O. E. II/7), ohne dass zuvor jedoch eine sachverhaltliche Subsumption unter die ausgebreiteten Justiziabilitätsgrundlagen vorgenommen worden wäre. Die Schlussfolgerung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges lässt sich somit rechtlich nicht in einer Schrittfolge nachvollziehen, womit die Begründungspflicht und mithin der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist. 6.3.2 Im Weiteren ist festzustellen, dass die angefochtenen drei Verfügungen keinerlei Ausführungen betreffend die Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. ferner Art. 8 EMRK) enthalten. Speziell die Tatsache, dass das Bundesamt trotz des offensichtlichen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges für jedes der drei Kinder eine separate Verfügung erlassen hat, birgt die potenzielle Gefahr, dass im Vollzugsstadium unkoordiniert - beispielsweise zeitlich gestaffelt oder mit unterschiedlichen Zieldestinationen - vorgegangen wird und damit die Familieneinheit der drei Geschwister gefährdet ist. Gerade der Umstand, dass sie derzeit nicht von ihren Eltern oder anderen Angehörigen begleitet sind, würde ein weiteres Zerreissen der Familieneinheit als besonders gravierend erscheinen lassen. 6.3.3 Schliesslich ist die Vorinstanz darauf aufmerksam zu machen, dass in den Dispositiven der angefochtenen Verfügungen die Wegweisung und Vollzugsanordnung ausdrücklich auf die Republik Kongo beschränkt wird. Dieses Land ist weder das Geburtsland noch das Nationalitätsland der Beschwerdeführenden. Vielmehr handelt es sich um jenes Land, deren Behörden die Beschwerdeführenden zu unbeschränktem Aufenthalt berechtigen. Mithin weist es nicht mehr als die Qualität eines Drittlandes auf. Die Zulässigkeitsprüfung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 3 EMRK bezieht das Bundesamt in den Erwägungen der angefochtenen Verfügungen demgegenüber einzig auf den "Heimatstaat", welcher nach der gesetzlichen Logik und Systematik abstrakt zu verstehen und unbesehen der emotionalen Bezugsnähe nur das Land der eigenen Staatsbürgerschaft darstellen kann, unabhängig von der tatsächlichen Aufenthaltsdauer in diesem. Insofern ist dem BFM auch in diesem Punkt eine Verletzung der Begründungspflicht anzulasten, weil es die erwähnte Zulässigkeitsprüfung nicht auf jenes Land bezogen hat, welches es im Dispositiv als einziges Zielland der Wegweisung bezeichnet hat. 7. Die vom BFM am 25. August 2008 dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebrachten Unterlagen betreffend Visagesuche der Eltern und der weiteren Geschwister der Beschwerdeführenden sind, wie vom BFM zutreffend bemerkt, für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden und ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit durchaus nicht unerheblich. Insbesondere könnten die behaupteten Kinds- und Geschwisterverhältnisse, Altersangaben, ferner die angebliche Kontaktlosigkeit zu den Eltern sowie weitere wesentliche Sachverhaltsbestandteile nunmehr womöglich in einem anderen Licht erscheinen. Am gewonnenen Ergebnis eines ungenügend abgeklärten Sachverhalts ändert dies freilich nichts. Vielmehr wird die Erkenntnis eines zusätzlichen Abklärungsbedarfs dadurch zusätzlich gestützt, dass die neuen und hauptsächlich via die Schweizer Botschaft in Kinshasa erhaltenen Unterlagen zum Teil Informationsgehalte aufweisen, welche den bereits vorliegenden Abklärungsergebnissen derselben Botschaft widersprechen. Eine nähere Würdigung der Unterlagen kann und muss an dieser Stelle angesichts des ohnehin bestehenden weiteren Abklärungsbedarfs sowie des Umstandes, dass die Unterlagen den Beschwerdeführenden bislang nicht zum rechtlichen Gehör unterbreitet wurden, unterbleiben. 8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellen und Bundesrecht verletzen (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), zumal dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ohnehin bereits mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2008 entsprochen worden ist. 10. Der obsiegenden Partei ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten grundsätzlich eine Parteientschädigung zuzusprechen. Den Beschwerdeführenden ist vorliegend indessen, da ihnen durch die Beschwerdeführung angesichts der unentgeltlich tätigen Rechtsvertretung keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, trotz Obsiegens keine Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die drei Verfügungen des BFM je vom 3. Juni 2008 werden - soweit die Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 betreffend - aufgehoben. Die Akten werden dem BFM zur richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an:

- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Vernehmlassung des BFM vom 19. Juli 2008 in Kopie)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)

- G._______ ad 1 554 643 (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: