Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2011 reichte der in der Schweiz lebende Bruder der Beschwerdeführer für diese beim BFM ein Asylgesuch ein und beantragte für diese eine Einreisebewilligung zwecks Durchführung des Asylverfahrens. B. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2012 ersuchte das BFM den Bruder der Beschwerdeführer um ergänzende Stellungnahmen zur Vervollständigung des Sachverhalts sowie zu einer allfälligen Ablehnung der Asylanträge und der Einreisebewilligung, welche er mit Antwortschreiben vom 10. Mai 2012 beim BFM einreichte. Im Wesentlichen führte der Bruder für die Beschwerdeführer aus, diese seien gemeinsam mit einem weiteren Bruder am 2. Dezember 2011 von Al-Shabaab festgenommen und aufgefordert worden, für diese zu kämpfen. Auf ihre Weigerung hin seien sie am 1. Januar 2012 inhaftiert worden. Anlässlich einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der Übergangsregierung und Al-Shabaab sei ihnen die Flucht gelungen. Danach hätten Mitglieder von Al-Shabaab zweimal bei der Mutter und Schwester der Beschwerdeführer nach den Brüdern gesucht, welche sich seither im Dorf C._______ zwischen D._______ und E._______ versteckten. C. Mit Verfügung vom 16. Mai 2012 verweigerte das BFM den Beschwerdeführern die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. D. Mit Eingabe vom 15. Juni 2012 reichten die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung des BFM vom 16. Mai 2012 sei aufzuheben. Es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die unentgeltliche Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2013 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie das BFM auf, bis zum 15. November 2013 eine Vernehmlassung einzureichen. F. Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 5. November 2013 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Die Vernehmlassung ist den Beschwerdeführern am 6. November 2013 zur Kenntnis zugestellt worden. Zugleich wurden diese eingeladen, bis zum 21. November 2013 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. G. Mit Eingabe vom 14. November 2013 replizierten die Beschwerdeführer.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
E. 4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG).
E. 4.2 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 aAsylG). Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
E. 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3).
E. 4.4 Einer Person, die sich im Ausland befindet, kann das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 aAsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die Schilderungen der Beschwerdeführer liessen darauf schliessen, dass deren Schwierigkeiten mit der Al-Shabaab asylrelevant seien, gemäss dem Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 aAsylG aber geprüft werden müsse, ob es den Beschwerdeführern nicht zugemutet werden könne, in einem anderen Staat - in casu Äthiopien - um Asyl nachzusuchen. Die Zumutbarkeit wird von der Vorinstanz bejaht, da sich die Beschwerdeführer in der Obhut ihres älteren Bruders befänden, weshalb kein Grund zur Annahme bestünde, dass deren Verbleib in einem äthiopischen Flüchtlingslager nicht zumutbar oder möglich sei. Zudem sei der Anknüpfungspunkt zur Schweiz mit der Anwesenheit des ältesten Bruders nicht gewichtig genug.
E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe machten die Beschwerdeführer geltend, ihr älterer Bruder sei am 2. Juni 2012 von Al-Shabaab entführt und getötet worden. Die Beschwerdeführer seien deshalb nach E._______ zu einer Tante geflohen, wo sie sich seither versteckten. Kurz zuvor - am 16. Mai 2012 - seien Mutter und Schwester der Beschwerdeführer die Einreisebewilligung in die Schweiz erteilt worden. Damit würden die minderjährigen Beschwerdeführer alleine in Somalia zurückbleiben. Im Fall ihrer Flucht nach Äthiopien wären sie dort ebenfalls auf sich alleine gestellt. Sie hätten dort keine Bekannten, seien weder mit der dortigen Sprache noch mit den lokalen Gebräuchen vertraut und würden Gefahr laufen, von äthiopischen Sicherheitskräften gefangen genommen und erpresst zu werden. Auch seien die Verhältnisse in äthiopischen Flüchtlingslagern prekär. Die Leitung der Flüchtlingslager könne die Beschwerdeführer nicht schützen. Demgegenüber sei die Beziehungsnähe zur Schweiz sehr gross, da dort neben dem ältesten Bruder bald auch die Schwägerin, Mutter und Schwester der Beschwerdeführer lebten.
E. 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung erkannt, dass Frauen, welche sich - mit oder ohne Kinder - in einem Drittstaat (meist in einem Flüchtlingslager) ohne erwachsene nahe Familienangehörige oder weitere volljährige Verwandte aufhalten, und die deswegen nicht nur in ökonomischer Hinsicht, sondern auch unter dem Aspekt der persönlichen Sicherheit unter prekären Bedingungen leben, der weitere Verbleib im Aufenthaltsstaat in der Regel nicht zugemutet werden könne und ihnen seitens der Vorinstanz eine Einreisebewilligung zu erteilen sei, wenn sie über eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen und zu keinem anderen Staat stärkere Bezugspunkte bestehen als zur Schweiz (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2012, D-3190/2011, E. 8.1 sowie dort zitierte Urteile). Der Mutter und Schwester wurden gestützt auf diese Rechtsprechung eine Einreisebewilligung erteilt. Die Rechtsprechung bezieht sich indes ausdrücklich auf Frauen. Die Beschwerdeführer wollen jedoch in ihrer Rechtsmitteleingabe die eigene Situation aufgrund ihrer Minderjährigkeit mit derjenigen von Frauen in Äthiopien gleich gestellt sehen. Die Beschwerdeführer argumentieren, das in Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107) statuierte Kindeswohl müsse im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nicht nur bei der Rückkehr von Kindern in den Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern analog auch in Fällen wie dem vorliegenden beachtet werden. Es sei also zu prüfen, ob in Äthiopien die (dem Alter, der physischen und psychischen Verfassung, der Herkunft etc. entsprechenden) Bedürfnisse der beiden Kinder abgedeckt werden könnten und eine Flucht nach Äthiopien sowie eine dortige Schutzsuche dem Wohl der betroffenen Kinder entspreche. Das von den Beschwerdeführern zitierte Urteil hatte allerdings die Zumutbarkeit einer Wegweisung von Kindern aus der Schweiz in die Republik Kongo zum Gegenstand und kann deshalb für den vorliegenden Fall - Verweigerung der Einreise aus Somalia in die Schweiz wegen allenfalls zumutbarer Asylalternative Äthiopien - nur bedingt herangezogen werden (vgl. Urteil vom 1. September 2008, E-4429/2008). Im genannten Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht das Kindeswohl immerhin dahingehend konkretisiert, dass die Kinder von einer Behörde oder Institution empfangen werden müssen, die in der Lage ist, dem Kind bei seiner Ankunft weiterzuhelfen (vgl. ebd. E. 6.2.1 mit weiteren Hinweisen etwa auf UNHCR, Guidelines on Policies and Procedures in Dealing with Unaccompanied Children Seeking Asylum, Genf, Februar 1997, S. 11, N 9.4). Äthiopien hat die Flüchtlingskonvention ratifiziert. Es sind dem Gericht überdies keine Anhaltspunkte bekannt, dass Äthiopien deren Forderungen nicht einhalten würde. Die Flüchtlingscamps in Äthiopien werden von Mitarbeitern des UNHCR betrieben. Es sind dem Gericht keine Anzeichen und Anhaltspunkte bekannt und es wurde von den Beschwerdeführern auch nicht aufgezeigt, dass namentlich die Empfangs- und Aufnahmesituation in den Flüchtlingscamps - wiewohl schwierig - für die Beschwerdeführer von vornherein unzumutbar und mit dem Kindeswohl unvereinbar wäre. Wie die Vorinstanz zudem richtig feststellt, befinden sich in den äthiopischen Flüchtlingslagern zahlreiche somalische Flüchtlinge, weshalb insbesondere die Verständigung und der tägliche Umgang den Beschwerdeführern keine zusätzlichen Probleme bereiten sollte.
E. 5.3.2 In Bezug auf die behauptete Minderjährigkeit der Beschwerdeführer ist ausserdem festzuhalten, dass der ältere Beschwerdeführer mit seinen nunmehr 20 Jahren der Minderjährigkeit klar entwachsen ist und auch zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. Mai 2012 bereits seine Volljährigkeit erreicht hatte. Insofern gehen die Unterstellung der Minderjährigkeit und die darauf gestützten Vorbringen aus der Kinderrechtskonvention in Bezug auf den älteren Beschwerdeführer fehl (vgl. Art. 1 Kinderrechtskonvention). Sein jüngerer Bruder steht kurz vor der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, weshalb auch in seinem Fall bald nicht mehr von einem Kind die Rede sein kann. Zudem kann heute von einer vergleichbaren Situation ausgegangen werden, wie sie sich der Vorinstanz anlässlich der abweisenden Verfügung vom 16. Mai 2012 darbot, als sie es für zumutbar hielt, die Beschwerdeführer unter der Obhut des inzwischen von den Al-Shabaab-Milizen getöteten erwachsenen Bruders in einem äthiopischen Flüchtlingslager um Asyl nachsuchen zu lassen. Dem älteren, volljährigen Beschwerdeführer darf es also heute ebenso zugemutet werden, sich auf dem Weg in das Flüchtlingscamp sowie während des dortigen Aufenthalts um seinen jüngeren Bruder zu kümmern.
E. 5.3.3 Was die Beziehungsnähe der Beschwerdeführer zur Schweiz betrifft, so handelt es sich dabei nur um einen Aspekt unter verschiedenen Gesichtspunkten, wenn es darum geht, über die Erteilung einer Einreisebewilligung zu entscheiden. Die Gewichtung aller Gesichtspunkte ist eine Ermessensfrage, wobei der Vorinstanz zu Recht ein weiter Spielraum eingeräumt wird. So führt der Umstand einer Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier ansässigen nahen Familienangehörigen nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7225/2010 vom 14. Februar 2011 E. 6, insbes. 6.6, D-4758/2010 vom 30. August 2010 E. 4.1.4, D-2047/2010 vom 29. April 2010 insbes. S. 9 f.). Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung auf die Beschwerde denn auch bekräftigt, dass es sich bei den Beschwerdeführern um gesunde männliche Personen im Alter von neunzehn - heute: zwanzig - und siebzehn Jahren handle, denen ein Aufenthalt in einem äthiopischen Flüchtlingslager zuzumuten sei. Die Zumutbarkeit ergibt sich zusätzlich aus den vorinstanzlichen Erörterungen über die zahlreichen somalischen Flüchtlinge, weshalb sich die Beschwerdeführer in den Flüchtlingscamps ohne Weiteres verständigen können.
E. 5.3.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach sie in den Flüchtlingslagern nicht genug zu essen und zu trinken, keinen Schutz und keine angemessene medizinische Versorgung erhielten, bleiben dagegen ohne weitere Belege, sind nicht hinreichend substantiiert und deshalb nicht weiter beachtlich.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz aufgrund einer nachvollziehbaren Abwägung Äthiopien als für die Beschwerdeführer zumutbare Asylalternative erklärt hat. Die Beschwerdeführer haben nicht aufgezeigt, inwiefern die getroffene Abwägung Bundesrecht verletzt. Solches ist auch nicht zu ersehen. Die Vorinstanz hat ihnen somit zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche aus dem Ausland abgelehnt.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2013 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer und das BFM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger David Wenger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3216/2012 Urteil vom 27. März 2014 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn,Richter William Waeber, Gerichtsschreiber David Wenger. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Somalia, beide vertreten durch lic. iur. Martina Culic, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 16. Mai 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2011 reichte der in der Schweiz lebende Bruder der Beschwerdeführer für diese beim BFM ein Asylgesuch ein und beantragte für diese eine Einreisebewilligung zwecks Durchführung des Asylverfahrens. B. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2012 ersuchte das BFM den Bruder der Beschwerdeführer um ergänzende Stellungnahmen zur Vervollständigung des Sachverhalts sowie zu einer allfälligen Ablehnung der Asylanträge und der Einreisebewilligung, welche er mit Antwortschreiben vom 10. Mai 2012 beim BFM einreichte. Im Wesentlichen führte der Bruder für die Beschwerdeführer aus, diese seien gemeinsam mit einem weiteren Bruder am 2. Dezember 2011 von Al-Shabaab festgenommen und aufgefordert worden, für diese zu kämpfen. Auf ihre Weigerung hin seien sie am 1. Januar 2012 inhaftiert worden. Anlässlich einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der Übergangsregierung und Al-Shabaab sei ihnen die Flucht gelungen. Danach hätten Mitglieder von Al-Shabaab zweimal bei der Mutter und Schwester der Beschwerdeführer nach den Brüdern gesucht, welche sich seither im Dorf C._______ zwischen D._______ und E._______ versteckten. C. Mit Verfügung vom 16. Mai 2012 verweigerte das BFM den Beschwerdeführern die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. D. Mit Eingabe vom 15. Juni 2012 reichten die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung des BFM vom 16. Mai 2012 sei aufzuheben. Es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die unentgeltliche Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2013 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie das BFM auf, bis zum 15. November 2013 eine Vernehmlassung einzureichen. F. Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 5. November 2013 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Die Vernehmlassung ist den Beschwerdeführern am 6. November 2013 zur Kenntnis zugestellt worden. Zugleich wurden diese eingeladen, bis zum 21. November 2013 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. G. Mit Eingabe vom 14. November 2013 replizierten die Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung. 4. 4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). 4.2 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 aAsylG). Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 4.4 Einer Person, die sich im Ausland befindet, kann das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 aAsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die Schilderungen der Beschwerdeführer liessen darauf schliessen, dass deren Schwierigkeiten mit der Al-Shabaab asylrelevant seien, gemäss dem Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 aAsylG aber geprüft werden müsse, ob es den Beschwerdeführern nicht zugemutet werden könne, in einem anderen Staat - in casu Äthiopien - um Asyl nachzusuchen. Die Zumutbarkeit wird von der Vorinstanz bejaht, da sich die Beschwerdeführer in der Obhut ihres älteren Bruders befänden, weshalb kein Grund zur Annahme bestünde, dass deren Verbleib in einem äthiopischen Flüchtlingslager nicht zumutbar oder möglich sei. Zudem sei der Anknüpfungspunkt zur Schweiz mit der Anwesenheit des ältesten Bruders nicht gewichtig genug. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe machten die Beschwerdeführer geltend, ihr älterer Bruder sei am 2. Juni 2012 von Al-Shabaab entführt und getötet worden. Die Beschwerdeführer seien deshalb nach E._______ zu einer Tante geflohen, wo sie sich seither versteckten. Kurz zuvor - am 16. Mai 2012 - seien Mutter und Schwester der Beschwerdeführer die Einreisebewilligung in die Schweiz erteilt worden. Damit würden die minderjährigen Beschwerdeführer alleine in Somalia zurückbleiben. Im Fall ihrer Flucht nach Äthiopien wären sie dort ebenfalls auf sich alleine gestellt. Sie hätten dort keine Bekannten, seien weder mit der dortigen Sprache noch mit den lokalen Gebräuchen vertraut und würden Gefahr laufen, von äthiopischen Sicherheitskräften gefangen genommen und erpresst zu werden. Auch seien die Verhältnisse in äthiopischen Flüchtlingslagern prekär. Die Leitung der Flüchtlingslager könne die Beschwerdeführer nicht schützen. Demgegenüber sei die Beziehungsnähe zur Schweiz sehr gross, da dort neben dem ältesten Bruder bald auch die Schwägerin, Mutter und Schwester der Beschwerdeführer lebten. 5.3 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung erkannt, dass Frauen, welche sich - mit oder ohne Kinder - in einem Drittstaat (meist in einem Flüchtlingslager) ohne erwachsene nahe Familienangehörige oder weitere volljährige Verwandte aufhalten, und die deswegen nicht nur in ökonomischer Hinsicht, sondern auch unter dem Aspekt der persönlichen Sicherheit unter prekären Bedingungen leben, der weitere Verbleib im Aufenthaltsstaat in der Regel nicht zugemutet werden könne und ihnen seitens der Vorinstanz eine Einreisebewilligung zu erteilen sei, wenn sie über eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen und zu keinem anderen Staat stärkere Bezugspunkte bestehen als zur Schweiz (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2012, D-3190/2011, E. 8.1 sowie dort zitierte Urteile). Der Mutter und Schwester wurden gestützt auf diese Rechtsprechung eine Einreisebewilligung erteilt. Die Rechtsprechung bezieht sich indes ausdrücklich auf Frauen. Die Beschwerdeführer wollen jedoch in ihrer Rechtsmitteleingabe die eigene Situation aufgrund ihrer Minderjährigkeit mit derjenigen von Frauen in Äthiopien gleich gestellt sehen. Die Beschwerdeführer argumentieren, das in Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107) statuierte Kindeswohl müsse im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nicht nur bei der Rückkehr von Kindern in den Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern analog auch in Fällen wie dem vorliegenden beachtet werden. Es sei also zu prüfen, ob in Äthiopien die (dem Alter, der physischen und psychischen Verfassung, der Herkunft etc. entsprechenden) Bedürfnisse der beiden Kinder abgedeckt werden könnten und eine Flucht nach Äthiopien sowie eine dortige Schutzsuche dem Wohl der betroffenen Kinder entspreche. Das von den Beschwerdeführern zitierte Urteil hatte allerdings die Zumutbarkeit einer Wegweisung von Kindern aus der Schweiz in die Republik Kongo zum Gegenstand und kann deshalb für den vorliegenden Fall - Verweigerung der Einreise aus Somalia in die Schweiz wegen allenfalls zumutbarer Asylalternative Äthiopien - nur bedingt herangezogen werden (vgl. Urteil vom 1. September 2008, E-4429/2008). Im genannten Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht das Kindeswohl immerhin dahingehend konkretisiert, dass die Kinder von einer Behörde oder Institution empfangen werden müssen, die in der Lage ist, dem Kind bei seiner Ankunft weiterzuhelfen (vgl. ebd. E. 6.2.1 mit weiteren Hinweisen etwa auf UNHCR, Guidelines on Policies and Procedures in Dealing with Unaccompanied Children Seeking Asylum, Genf, Februar 1997, S. 11, N 9.4). Äthiopien hat die Flüchtlingskonvention ratifiziert. Es sind dem Gericht überdies keine Anhaltspunkte bekannt, dass Äthiopien deren Forderungen nicht einhalten würde. Die Flüchtlingscamps in Äthiopien werden von Mitarbeitern des UNHCR betrieben. Es sind dem Gericht keine Anzeichen und Anhaltspunkte bekannt und es wurde von den Beschwerdeführern auch nicht aufgezeigt, dass namentlich die Empfangs- und Aufnahmesituation in den Flüchtlingscamps - wiewohl schwierig - für die Beschwerdeführer von vornherein unzumutbar und mit dem Kindeswohl unvereinbar wäre. Wie die Vorinstanz zudem richtig feststellt, befinden sich in den äthiopischen Flüchtlingslagern zahlreiche somalische Flüchtlinge, weshalb insbesondere die Verständigung und der tägliche Umgang den Beschwerdeführern keine zusätzlichen Probleme bereiten sollte. 5.3.2 In Bezug auf die behauptete Minderjährigkeit der Beschwerdeführer ist ausserdem festzuhalten, dass der ältere Beschwerdeführer mit seinen nunmehr 20 Jahren der Minderjährigkeit klar entwachsen ist und auch zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. Mai 2012 bereits seine Volljährigkeit erreicht hatte. Insofern gehen die Unterstellung der Minderjährigkeit und die darauf gestützten Vorbringen aus der Kinderrechtskonvention in Bezug auf den älteren Beschwerdeführer fehl (vgl. Art. 1 Kinderrechtskonvention). Sein jüngerer Bruder steht kurz vor der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, weshalb auch in seinem Fall bald nicht mehr von einem Kind die Rede sein kann. Zudem kann heute von einer vergleichbaren Situation ausgegangen werden, wie sie sich der Vorinstanz anlässlich der abweisenden Verfügung vom 16. Mai 2012 darbot, als sie es für zumutbar hielt, die Beschwerdeführer unter der Obhut des inzwischen von den Al-Shabaab-Milizen getöteten erwachsenen Bruders in einem äthiopischen Flüchtlingslager um Asyl nachsuchen zu lassen. Dem älteren, volljährigen Beschwerdeführer darf es also heute ebenso zugemutet werden, sich auf dem Weg in das Flüchtlingscamp sowie während des dortigen Aufenthalts um seinen jüngeren Bruder zu kümmern. 5.3.3 Was die Beziehungsnähe der Beschwerdeführer zur Schweiz betrifft, so handelt es sich dabei nur um einen Aspekt unter verschiedenen Gesichtspunkten, wenn es darum geht, über die Erteilung einer Einreisebewilligung zu entscheiden. Die Gewichtung aller Gesichtspunkte ist eine Ermessensfrage, wobei der Vorinstanz zu Recht ein weiter Spielraum eingeräumt wird. So führt der Umstand einer Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier ansässigen nahen Familienangehörigen nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7225/2010 vom 14. Februar 2011 E. 6, insbes. 6.6, D-4758/2010 vom 30. August 2010 E. 4.1.4, D-2047/2010 vom 29. April 2010 insbes. S. 9 f.). Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung auf die Beschwerde denn auch bekräftigt, dass es sich bei den Beschwerdeführern um gesunde männliche Personen im Alter von neunzehn - heute: zwanzig - und siebzehn Jahren handle, denen ein Aufenthalt in einem äthiopischen Flüchtlingslager zuzumuten sei. Die Zumutbarkeit ergibt sich zusätzlich aus den vorinstanzlichen Erörterungen über die zahlreichen somalischen Flüchtlinge, weshalb sich die Beschwerdeführer in den Flüchtlingscamps ohne Weiteres verständigen können. 5.3.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach sie in den Flüchtlingslagern nicht genug zu essen und zu trinken, keinen Schutz und keine angemessene medizinische Versorgung erhielten, bleiben dagegen ohne weitere Belege, sind nicht hinreichend substantiiert und deshalb nicht weiter beachtlich. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz aufgrund einer nachvollziehbaren Abwägung Äthiopien als für die Beschwerdeführer zumutbare Asylalternative erklärt hat. Die Beschwerdeführer haben nicht aufgezeigt, inwiefern die getroffene Abwägung Bundesrecht verletzt. Solches ist auch nicht zu ersehen. Die Vorinstanz hat ihnen somit zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche aus dem Ausland abgelehnt.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2013 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer und das BFM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger David Wenger Versand: