opencaselaw.ch

D-7225/2010

D-7225/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-02-14 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 10. Februar 2010 stellte das BFM fest, dass die Mutter der Beschwerdeführerin, B._______, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erfülle, anerkannte ihre beiden minderjährigen Söhne C._______ und D._______ gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge und gewährte ihnen in der Schweiz Asyl. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 14. Juni 2010 (Posteingang BFM) an das Bundesamt beantragte die von der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2010 bevollmächtigte B._______, es sei ihrer sich in E._______ aufhaltenden volljährigen Tochter F._______ die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen, eventualiter seien die Gesuchsakten an die Schweizer Botschaft in E._______ zwecks Anordnung einer Befragung weiterzuleiten. Gleichzeitig wurden die eritreische Identitätskarte, der Taufschein und die sudanesische Flüchtlingsbestätigung der Beschwerdeführerin in Kopie zu den Akten gereicht. Zur Begründung der Eingabe wurde ausgeführt, auf ihrer Flucht in Richtung Sudan (...) habe die Mutter bei der Beschwerdeführerin übernachtet, welche daraufhin wegen Fluchthilfe zu einer Anhörung vorgeladen worden sei. Aus Angst sei die Beschwerdeführerin ihrerseits mit einem Begleiter in Richtung Sudan geflüchtet. Dabei seien sie von zwei Soldaten festgenommen worden. Der Begleiter sei an einem unbekannten Ort inhaftiert worden, während der Beschwerdeführerin nahegelegt worden sei, entweder freiwillig mit den beiden Soldaten sexuelle Handlungen vorzunehmen oder ebenfalls inhaftiert zu werden. Als sie den Geschlechtsverkehr verweigert habe, sei sie misshandelt, vergewaltigt und daraufhin in der Wüste ausgesetzt worden. Dort sei sie von Passanten gefunden worden, welche sie gepflegt, ihr geholfen und den Weg zum Flüchtlingslager G._______ im Sudan gezeigt hätten. Angesichts dieses der Tochter widerfahrenen Leids sei dieser die Einreise in die Schweiz zu ermöglichen, damit sie bei ihrer Mutter leben könne. C. Mit Schreiben vom 29. Juni 2010 teilte das BFM B._______ mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in E._______ vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig ersuchte das BFM B._______ zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts in Bezug auf die Beschwerdeführerin um Beantwortung konkreter Fragen zu deren Aufenthalt in Eritrea, zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten, zu Ereignissen, die zur Ausreise aus Eritrea geführt hätten und zum Aufenthalt im Sudan. Zudem wurde ihr die Mitteilung der Schweizer Botschaft vom 23. März 2010 ausgehändigt. Sodann prüfe das BFM neben den Asylgründen der Beschwerdeführerin subsidiär die Gewährung von Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG beziehungsweise einer Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG. Diesbezüglich wurde B._______ aufgefordert, allfällige besondere Umstände, die für eine Familienvereinigung sprechen würden, darzulegen. Schliesslich wurde für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könnte, Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen beziehungsweise Einwänden gegeben. D. Mit Stellungnahme vom 20. August 2010 beantwortete B._______ das Schreiben des BFM vom 29. Juni 2010 und reichte gleichzeitig ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. Juni 2010 zu den Akten. E. Mit Verfügung des BFM vom 3. September 2010 - eröffnet am 6. September 2010 - wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, weil es der Schweizer Vertretung in E._______ aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht möglich sei, eine Befragung durchzuführen, sei auf eine Anhörung der Beschwerdeführerin verzichtet worden. Stattdessen sei der Mutter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Juni 2010 Gelegenheit zu umfassender Stellungnahme und zur Darlegung besonderer Umstände, die für eine Familienvereinigung gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG sprechen würden, gegeben worden. Aufgrund der Akten ergäbe sich damit folgender Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin sei eritreische Staatsangehörige und in E._______ (Sudan) geboren. Sie sei bei ihrem Vater und dessen zweiter Ehefrau zunächst in Kassala, ab dem Jahr 1993 in Eritrea aufgewachsen. Im Jahr 2002 habe sie in H._______ Militärdienst geleistet und daraufhin Fahnenflucht begangen. Im Jahr 2003 sei ihre Tochter I._______ geboren worden. Nachdem die Beschwerdeführerin Ende Februar 2008 ihrer Mutter bei der Flucht in den Sudan behilflich gewesen sei, sei sie von Sicherheitskräften gesucht worden und habe Ende Mai 2008 eine Vorladung von den örtlichen Behörden in J._______ erhalten. Aus Furcht vor Repressalien habe sie sich zur Flucht mit ihrem Kind in den Sudan entschlossen. Dabei sei sie von eritreischen Soldaten vergewaltigt, misshandelt und mit ihrem Kind in der Wüste zurückgelassen worden. Mit Hilfe von Passanten habe sie den Weg ins Flüchtlingslager G._______ gefunden, wo sie sich registrieren lassen habe. Seit Dezember 2009 halte sie sich im Quartier K._______ in E._______ auf, in ständiger Angst, nach Eritrea ausgewiesen zu werden. Ihr Kind sei seit der Flucht aus Eritrea bei seiner Grossmutter väterlicherseits in L._______ (Sudan) untergebracht. Die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht. Gestützt auf den vollständig erstellten Sachverhalt sei davon auszugehen, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise der Beschwerdeführerin als notwendig erscheinen lasse. Aufgrund der Ausführungen im Asylgesuch vom 14. Juni 2010 und der Stellungnahme vom 20. August 2010 sei darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin vor und während ihrer Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. In diesem Zusammenhang sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit Mai 2008 im Sudan. Sie habe dort kein Asylgesuch gestellt, sich aber vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) registrieren lassen. Gemäss der Stellungnahme vom 20. August 2010 sei ihr ein weiterer Verbleib im Sudan nicht möglich beziehungsweise nicht zumutbar, weil sie überzeugt sei, dass ihr eine Ausweisung nach Eritrea drohe, da sie sich mit ihrem Flüchtlingsausweis nur in G._______ aufhalten dürfe, seit Dezember 2009 jedoch in E._______ lebe. Zwar - so das BFM - sei die Lage der eritreischen Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan angesichts deren Anzahl nicht einfach. Die Beschwerdeführerin halte sich seit Dezember 2009 in E._______ auf. Die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge im Sudan verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden nach ihrer Registrierung einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, zu diesem Zweck wieder in das ihr zugeteilte Flüchtlingslager zurückzukehren. Zudem sei darauf zu schliessen, dass sie im Sudan nicht gänzlich auf sich allein gestellt sei, sondern auf den Beistand und die Unterstützung von mindestens einer verwandten Person zählen könne, zumal ihre Tochter seit Mai 2008 bei der Grossmutter väterlicherseits in L._______ im Sudan lebe. Die geäusserte Furcht vor einer Rückschaffung in den Heimatstaat werde als klar unbegründet erachtet, da gemäss gesicherten Kenntnissen des BFM das Risiko einer Deportation für im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannter Eritreer sehr gering sei, registriere doch das UNHCR vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager meldeten, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. In jüngster Zeit seien denn auch keine Rückführungen von Flüchtlingen nach Eritrea bekannt geworden. Nach dem Gesagten benötige die Beschwerdeführerin gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht und es sei ihr zuzumuten, vorderhand weiterhin im Sudan zu bleiben.Schliesslich seien auch die Voraussetzungen zur Gewährung des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG nicht erfüllt. Zum einen gehöre die Beschwerdeführerin im Sinne von Abs. 1 dieser Gesetzesbestimmung nicht zur Kernfamilie ihrer Mutter, weshalb diesbezüglich keine enge Bindung zwischen ihnen zu vermuten sei. Aus der Stellungnahme vom 20. August 2010 und den weiteren Akten seien zudem keine besonderen Umstände ersichtlich, die ausnahmsweise von einer engen Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter ausgehen liessen. So sei diese der Aufforderung des BFM zur schriftlichen Darlegung allfälliger besonderer Umstände, die für eine Familienvereinigung sprächen, nicht nachgekommen. Aus den Angaben der Mutter sei zu schliessen, dass Mutter und Tochter nur für sehr kurze Zeit in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten, zumal die Beschwerdeführerin bereits im Alter von einem Jahr zu ihrem Vater und dessen neuen Ehefrau gekommen und dort aufgewachsen sei. Später habe sie in Eritrea vornehmlich in M._______, J._______ und N._______ gelebt, wogegen ihre Mutter nach ihrer Rückkehr in den Heimtatstaat in O._______ und P._______ gewohnt habe. Den Akten seien auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine besondere Unterstützung im Sinne einer persönlichen Fürsorge durch ihre Mutter benötige. Zwar sei die Beunruhigung der Mutter wegen des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Sudan verständlich und nachvollziehbar, dass sie unter der Trennung von ihr leide. Dennoch enthalte die Stellungnahme vom 20. August 2010 keine besonderen Gründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG, die eine Familienzusammenführung rechtfertigen würden. F. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2010 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch die Berner Beratungsstelle für Menschen in Not unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben; das BFM sei anzuweisen, ihr die Einreise in die Schweiz zur Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz im Rahmen der Familienzusammenführung und zur Feststellung der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Am 12. Oktober 2010 (Datum des Poststempels) reichte die Berner Beratungsstelle für Menschen in Not eine Vollmacht der Mutter der Beschwerdeführerin zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2010 setzte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Frist zur Nachreichung einer auf die Berner Beratungsstelle für Menschen in Not lautende Vollmacht und, falls die Vollmacht vom 30. Mai 2010 nicht widerrufen werde, zur Bezeichnung einer gemeinsame Zustelladresse, ansonsten die weiteren Mitteilungen der zuerst bevollmächtigten Person zugestellt würden. Zudem wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung gesetzt, das nachträgliche Erheben eines Kostenvorschusses vorbehalten und der Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. I. Mit Schreiben vom 5. November 2010 (Datum des Poststempels) führte die Berner Beratungsstelle für Menschen in Not aus, am 12. Oktober 2010 sei eine rechtsgenügliche Vollmacht zu den Akten gereicht worden. Zudem wurden Schwierigkeiten bei der Beschaffung einer Fürsorgebestätigung im Sudan geltend gemacht und diesbezüglich um Fristerstreckung ersucht. J. Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht den rechtsgenüglichen Nachchweis des Vertretungsverhältnisses zwischen der Berner Beratungsstelle für Menschen in Not, der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter fest und schrieb das Fristerstreckungsgesuch vom 5. November 2010 als gegenstandslos geworden ab. Zudem wurde der Mutter der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gesetzt. Mit Schreiben vom 29. November 2010 (Datum des Poststempels) reichte die Berner Beratungsstelle für Menschen in Not eine diesbezügliche Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. K. Mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2010 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktees rechtfertigen könnten. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30) könne bei Asylgesuchen im Ausland in Ausnahmefällen anstelle einer Anhörung ein schriftliches Verfahren durchgeführt werden. Vorliegend sei der nicht leichthin anzunehmende, in casu aber gegebene Ausnahmefall durch die Schweizer Botschaft überzeugend begründet worden. L. In ihrer Replik vom 10. Januar 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Begehren fest und verwies auf ihre Ausführungen im Verfahren.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Nachdem Art. 18 AsylG definiert, dass jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch zu gelten hat, muss aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin um Beurteilung ihrer Verfolgungssituation in Eritrea ersucht. Der Umstand, dass das betreffende Gesuch nicht bei einer schweizeri­schen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgebend (vgl. für die in dieser Hinsicht weiterhin Geltung be­anspruchende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] die Feststellungen in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b S. 129, die sich zwar auf den damaligen Art. 13a AsylG beziehen, jedoch auch nach geltendem Asylgesetz weiterhin massgeblich bleiben). Dementsprechend wurde die Eingabe der Mutter der Beschwerdeführerin vom 14. Juni 2010 als Asylgesuch aus dem Ausland entgegengenommen.

E. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich dazu schriftlich zu äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).

E. 4.2 In der Beschwerde wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in mehrerlei Hinsicht geltend gemacht, indem die Beschwerdeführerin nicht selber schriftlich zu ihren Asylgründen befragt und ohne hinreichende Begründung keine persönliche Befragung durchgeführt worden sei; zudem habe sie sich auch zum bevorstehenden ablehnenden Entscheid nicht vernehmen lassen können (vgl. Beschwerde, S. 3 f.). Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von der Schweizer Botschaft in E._______ zu ihrem am 14. Juni 2010 eingegangenen Asylgesuch nicht befragt, da die Botschaft dazu gemäss ihrem Schreiben betreffend Befragungen von eritreischen Asylsuchenden vom 23. März 2010 an das Bundesamt aus sicherheitstechnischen, strukturellen (baulichen) und kapazitätsmässigen Gründen (starke Zunahme des Arbeitsvolumens im konsularischen Bereich, wobei Gesuche um Erhöhung des Personalbestands nicht bewilligt worden seien) nicht in der Lage ist. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2010 geäusserte Einschätzung, wonach damit der Verzicht auf eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin sachlich begründet und überzeugend erscheint. Mithin vermag die Beschwerdeführerin aus ihrem Hinweis in der Beschwerde auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2009, mit welchem eine Verfügung des BFM wegen der fehlenden persönlichen Befragung einer asylsuchenden Person durch die Schweizer Botschaft in E._______ aufgehoben wurde, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Sodann wurde der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer Mutter vom erwähnten Schreiben der Schweizer Botschaft in E._______ durch das BFM Kenntnis gegeben. Schliesslich erweist sich auch der Einwand in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin nicht selber schriftlich zu ihren Asylgründen befragt worden sei, als unbegründet, zumal diese ihre Mutter mit schriftlicher Vollmacht vom 30. Mai 2010 mit der Vertretung in ihrem Asylverfahren beauftragt hatte. Angesichts dieses zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter bestehenden Innenverhältnisses konnte das Bundesamt davon ausgehen, dass diese mit der Ersteren in Kontakt steht und zur Beantwortung der Fragen des BFM, allenfalls nach Rücksprache mit der Beschwerdeführerin, legitimiert ist. Die im entsprechenden Schreiben des Bundesamts vom 29. Juni 2010 enthaltenen Fragestellungen decken sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Aspekte ab, namentlich den Aufenthalt in Eritrea, Familienangehörige/Verwandte in Drittstaaten, Ereignisse, die zur Ausreise aus Eritrea führten und Aufenthalt im Sudan. Sie wurden denn auch von der Mutter der Beschwerdeführerin, unter Beizug von Q._______, ausführlich beantwortet, wobei dem Antwortschreiben vom 20. August 2010 zudem ein persönliches Schreiben der Beschwerdeführerin beigelegt war. Schliesslich verzichtete das BFM unter diesen Umständen zu Recht darauf, der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme zum bevorstehenden ablehnenden Entscheid zu gewähren (vgl. E. 4.1.). Nach dem Gesagten ist eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör durch das erwähnte Vorgehen des Bundesamtes zu verneinen. Zudem wurde damit der entscheidwesentliche Sachverhalt in genüglicher Weise und umfassend abgeklärt.

E. 5 Der Prüfung eines derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Art. 51 AsylG geht die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG vor (Art. 37 AsylV 1). Im Folgenden ist deshalb zunächst über das von der Beschwerdeführerin im Ausland gestellte Asylgesuch zu befinden.

E. 6.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.

E. 6.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewäh­rung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede­rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher Entscheid - wie bereits früher erwähnt [vgl. vorstehend E. 3] - angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.

E. 6.3 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland be­findet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4a S. 139). In diese Gesamtschau sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (EMARK 1997 Nr. 15, insb. E. 2f S. 131 ff.). Damit Art. 52 Abs. 2 AsylG zur Anwendung kommen kann, muss als Grundvoraussetzung eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen. Nur dann ist es gerechtfertigt, dass überhaupt die Ausschlussklausel von Art. 52 Abs. 2 AsylG angewendet wird.

E. 6.4 Die Beschwerdeführerin stellt sich zur Begründung ihrer Beschwerde vom 6. Oktober 2010 auf den Standpunkt, dass im Sudan keine hinreichende Sicherheit gewährleistet sei, da die dortige Praxis keinen zuverlässigen Schutz vor Rückschiebung in Verfolgerstaaten gewähre und Flüchtlinge in vielfacher Hinsicht diskriminiert würden. Zudem sei es in der Vergangenheit auch zu Deportationen von durch das UNHCR registrierten Flüchtlingen nach Eritrea gekommen. Aufgrund dieser unzureichenden Schutzfähigkeit des Sudans versuche die Beschwerdeführerin trotz ihrer Registrierung beim UNHCR in G._______, alleine und illegal in E._______ zu überleben. Aus Furcht davor, bei einer Razzia von den sudanesischen Behörden aufgegriffen und offiziell den eritreischen Behörden übergeben zu werden, suche sie in der Schweiz um Asyl nach (vgl. Beschwerde S. 5).

E. 6.5 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz darin einig geht, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr dargelegten Vergangenheit in ihrem Heimatstaat vor und während ihrer Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden hatte. Aus diesen Gründen ist nicht auszuschliessen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte.

E. 6.6 Weiter ist zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin zugemutet werden kann, sich in einem anderen Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 20 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Die Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen (vgl. Sachverhalt Bst. E). Die Beschwerdeführerin und ihr Kind befinden sich seit mehr als zwei Jahren im Sudan, wo sie vom UNHCR registriert sind und ohne ernsthafte Probleme leben. Zwar werden - wie in der Beschwerde geltend gemacht - durch die sudanesischen Behörden tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende und Flüchtlinge nach Eritrea deportiert. Diese Rückführungen erfolgen indessen nicht flächendeckend. Zudem bestehen im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise auf eine drohende Deportation der Beschwerdeführerin und ihres Kindes. Sie ist im Sudan einem Flüchtlingscamp zugewiesen worden, hat es jedoch den Akten zufolge vorgezogen, sich in L._______/E._______ in einer Wohngemeinschaft mit anderen, ihr nicht verwandten eritreischen Staatsangehörigen aufzuhalten. Sollte sie eine Deportation ernsthaft befürchten, wäre es ihr zuzumuten, in das ihr zugewiesene Flüchtlingscamp zurückzukehren. Ihr Kind lebt seit Mai 2008 bei der Grossmutter väterlicherseits ebenfalls in L._______. Unter diesen Umständen erweist sich die Einschätzung der Vorinstanz als zutreffend, wonach die Beschwerdeführerin auch im Sudan über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt und auf den Beistand und die Unterstützung von mindestens einer verwandten Person zählen kann. Ausserdem lebt sie nun schon seit bald (...) Jahren im Sudan, wo sie im Übrigen auch geboren ist, und vermochte eine gewisse Selbständigkeit zu entfalten, indem sie in einer Wohngemeinschaft ausserhalb des Flüchtlingscamps untergekommen ist und arbeitet. In diesem Zusammenhang ist auch auf die grosse eritreische Gemeinschaft in E._______ zu verweisen, die eine weitere Eingliederung ebenfalls erleichtert. Obwohl also die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter und den Geschwistern über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfügt, ist dieser nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52. Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. D-4758/2010). Dies muss umso mehr gelten, als die Beschwerdeführerin mit ihren in der Schweiz lebenden Familienangehörigen kaum je zusammengelebt hat, wuchs sie doch beim von der Mutter getrennt lebenden Vater auf.

E. 6.7 Zusammenfassend erhellt somit, dass das BFM das Asylgesuch aus dem Ausland zu Recht abgelehnt hat.

E. 7.1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG können andere nahe Familienangehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach den Absätzen 1 und 2 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).

E. 7.2 Besondere Gründe, die für eine Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG sprechen, liegen nach der Praxis vor, wenn die einzubeziehenden nahen Angehörigen einer besonderen Unter­stützung im Sinne einer persönlichen Fürsorge - nicht lediglich einer finanziellen Unterstützung - bedürfen, die nur die in der Schweiz lebenden, asylberechtigten Familienangehörigen zu erbringen in der Lage sind (vgl. EMARK 2001 Nr. 24 E. 3, EMARK 2000 Nr. 27 E. 5 f., EMARK 2000 Nr. 21 E. 6.c). Bei der Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG wird zudem vorausgesetzt, dass die betreffende Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft unentbehrlich ist und in der Schweiz auch tatsächlich angestrebt wird (vgl. EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191, EMARK 2000 Nr. 11 S. 86 ff.).

E. 7.3 Das BFM kam in der angefochtenen Verfügung vom 3. September 2010 zum Schluss, dass keine besonderen Gründe für eine Familien­vereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG vorlägen. Dieser Ein­schätzung ist beizupflichten. Auch die Ausführungen in der Be­schwerdeeingabe, wonach - vor allem aufgrund der kausalen Verbindung zwischen der Flucht der Mutter mit dem Schicksal der Beschwerdeführerin - ohne Weiteres besondere Gründe im Sinne des Gesetzes als gegeben zu sehen seien (vgl. Beschwerde S. 5), vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Insbesondere führte die Vorinstanz zu Recht aus, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter nur für sehr kurze Zeit in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten und Erstere bereits im Alter von einem Jahr zu ihrem Vater und dessen neuer Ehefrau gekommen und aufgewachsen sei. Zudem erweisen sich auch die übrigen diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nach Überprüfung der Akten als zutreffend (vgl. Sachverhalt Bst. E). Schliesslich kann die in der Beschwerde aufgeworfene Frage eines Familiennachzug gemäss Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) offengelassen werden, zumal diese Bestimmung den Familiennachzug von Ehegatten und lediger Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen zum Gegenstand hat.

E. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für den Einschluss der Beschwerdeführerin in das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG respektive die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind. Das BFM hat somit sowohl das Gesuch um Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz als auch das Familienasylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des BFM vom 3. September 2010 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos betrachtet werden konnte und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin belegt ist, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7225/2010 Urteil vom 14. Februar 2011 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi,Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;Verfügung des BFM vom 3. September 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 10. Februar 2010 stellte das BFM fest, dass die Mutter der Beschwerdeführerin, B._______, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erfülle, anerkannte ihre beiden minderjährigen Söhne C._______ und D._______ gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge und gewährte ihnen in der Schweiz Asyl. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 14. Juni 2010 (Posteingang BFM) an das Bundesamt beantragte die von der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2010 bevollmächtigte B._______, es sei ihrer sich in E._______ aufhaltenden volljährigen Tochter F._______ die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen, eventualiter seien die Gesuchsakten an die Schweizer Botschaft in E._______ zwecks Anordnung einer Befragung weiterzuleiten. Gleichzeitig wurden die eritreische Identitätskarte, der Taufschein und die sudanesische Flüchtlingsbestätigung der Beschwerdeführerin in Kopie zu den Akten gereicht. Zur Begründung der Eingabe wurde ausgeführt, auf ihrer Flucht in Richtung Sudan (...) habe die Mutter bei der Beschwerdeführerin übernachtet, welche daraufhin wegen Fluchthilfe zu einer Anhörung vorgeladen worden sei. Aus Angst sei die Beschwerdeführerin ihrerseits mit einem Begleiter in Richtung Sudan geflüchtet. Dabei seien sie von zwei Soldaten festgenommen worden. Der Begleiter sei an einem unbekannten Ort inhaftiert worden, während der Beschwerdeführerin nahegelegt worden sei, entweder freiwillig mit den beiden Soldaten sexuelle Handlungen vorzunehmen oder ebenfalls inhaftiert zu werden. Als sie den Geschlechtsverkehr verweigert habe, sei sie misshandelt, vergewaltigt und daraufhin in der Wüste ausgesetzt worden. Dort sei sie von Passanten gefunden worden, welche sie gepflegt, ihr geholfen und den Weg zum Flüchtlingslager G._______ im Sudan gezeigt hätten. Angesichts dieses der Tochter widerfahrenen Leids sei dieser die Einreise in die Schweiz zu ermöglichen, damit sie bei ihrer Mutter leben könne. C. Mit Schreiben vom 29. Juni 2010 teilte das BFM B._______ mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in E._______ vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig ersuchte das BFM B._______ zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts in Bezug auf die Beschwerdeführerin um Beantwortung konkreter Fragen zu deren Aufenthalt in Eritrea, zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten, zu Ereignissen, die zur Ausreise aus Eritrea geführt hätten und zum Aufenthalt im Sudan. Zudem wurde ihr die Mitteilung der Schweizer Botschaft vom 23. März 2010 ausgehändigt. Sodann prüfe das BFM neben den Asylgründen der Beschwerdeführerin subsidiär die Gewährung von Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG beziehungsweise einer Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG. Diesbezüglich wurde B._______ aufgefordert, allfällige besondere Umstände, die für eine Familienvereinigung sprechen würden, darzulegen. Schliesslich wurde für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könnte, Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen beziehungsweise Einwänden gegeben. D. Mit Stellungnahme vom 20. August 2010 beantwortete B._______ das Schreiben des BFM vom 29. Juni 2010 und reichte gleichzeitig ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. Juni 2010 zu den Akten. E. Mit Verfügung des BFM vom 3. September 2010 - eröffnet am 6. September 2010 - wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, weil es der Schweizer Vertretung in E._______ aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht möglich sei, eine Befragung durchzuführen, sei auf eine Anhörung der Beschwerdeführerin verzichtet worden. Stattdessen sei der Mutter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Juni 2010 Gelegenheit zu umfassender Stellungnahme und zur Darlegung besonderer Umstände, die für eine Familienvereinigung gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG sprechen würden, gegeben worden. Aufgrund der Akten ergäbe sich damit folgender Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin sei eritreische Staatsangehörige und in E._______ (Sudan) geboren. Sie sei bei ihrem Vater und dessen zweiter Ehefrau zunächst in Kassala, ab dem Jahr 1993 in Eritrea aufgewachsen. Im Jahr 2002 habe sie in H._______ Militärdienst geleistet und daraufhin Fahnenflucht begangen. Im Jahr 2003 sei ihre Tochter I._______ geboren worden. Nachdem die Beschwerdeführerin Ende Februar 2008 ihrer Mutter bei der Flucht in den Sudan behilflich gewesen sei, sei sie von Sicherheitskräften gesucht worden und habe Ende Mai 2008 eine Vorladung von den örtlichen Behörden in J._______ erhalten. Aus Furcht vor Repressalien habe sie sich zur Flucht mit ihrem Kind in den Sudan entschlossen. Dabei sei sie von eritreischen Soldaten vergewaltigt, misshandelt und mit ihrem Kind in der Wüste zurückgelassen worden. Mit Hilfe von Passanten habe sie den Weg ins Flüchtlingslager G._______ gefunden, wo sie sich registrieren lassen habe. Seit Dezember 2009 halte sie sich im Quartier K._______ in E._______ auf, in ständiger Angst, nach Eritrea ausgewiesen zu werden. Ihr Kind sei seit der Flucht aus Eritrea bei seiner Grossmutter väterlicherseits in L._______ (Sudan) untergebracht. Die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht. Gestützt auf den vollständig erstellten Sachverhalt sei davon auszugehen, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise der Beschwerdeführerin als notwendig erscheinen lasse. Aufgrund der Ausführungen im Asylgesuch vom 14. Juni 2010 und der Stellungnahme vom 20. August 2010 sei darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin vor und während ihrer Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. In diesem Zusammenhang sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit Mai 2008 im Sudan. Sie habe dort kein Asylgesuch gestellt, sich aber vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) registrieren lassen. Gemäss der Stellungnahme vom 20. August 2010 sei ihr ein weiterer Verbleib im Sudan nicht möglich beziehungsweise nicht zumutbar, weil sie überzeugt sei, dass ihr eine Ausweisung nach Eritrea drohe, da sie sich mit ihrem Flüchtlingsausweis nur in G._______ aufhalten dürfe, seit Dezember 2009 jedoch in E._______ lebe. Zwar - so das BFM - sei die Lage der eritreischen Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan angesichts deren Anzahl nicht einfach. Die Beschwerdeführerin halte sich seit Dezember 2009 in E._______ auf. Die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge im Sudan verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden nach ihrer Registrierung einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, zu diesem Zweck wieder in das ihr zugeteilte Flüchtlingslager zurückzukehren. Zudem sei darauf zu schliessen, dass sie im Sudan nicht gänzlich auf sich allein gestellt sei, sondern auf den Beistand und die Unterstützung von mindestens einer verwandten Person zählen könne, zumal ihre Tochter seit Mai 2008 bei der Grossmutter väterlicherseits in L._______ im Sudan lebe. Die geäusserte Furcht vor einer Rückschaffung in den Heimatstaat werde als klar unbegründet erachtet, da gemäss gesicherten Kenntnissen des BFM das Risiko einer Deportation für im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannter Eritreer sehr gering sei, registriere doch das UNHCR vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager meldeten, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. In jüngster Zeit seien denn auch keine Rückführungen von Flüchtlingen nach Eritrea bekannt geworden. Nach dem Gesagten benötige die Beschwerdeführerin gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht und es sei ihr zuzumuten, vorderhand weiterhin im Sudan zu bleiben.Schliesslich seien auch die Voraussetzungen zur Gewährung des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG nicht erfüllt. Zum einen gehöre die Beschwerdeführerin im Sinne von Abs. 1 dieser Gesetzesbestimmung nicht zur Kernfamilie ihrer Mutter, weshalb diesbezüglich keine enge Bindung zwischen ihnen zu vermuten sei. Aus der Stellungnahme vom 20. August 2010 und den weiteren Akten seien zudem keine besonderen Umstände ersichtlich, die ausnahmsweise von einer engen Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter ausgehen liessen. So sei diese der Aufforderung des BFM zur schriftlichen Darlegung allfälliger besonderer Umstände, die für eine Familienvereinigung sprächen, nicht nachgekommen. Aus den Angaben der Mutter sei zu schliessen, dass Mutter und Tochter nur für sehr kurze Zeit in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten, zumal die Beschwerdeführerin bereits im Alter von einem Jahr zu ihrem Vater und dessen neuen Ehefrau gekommen und dort aufgewachsen sei. Später habe sie in Eritrea vornehmlich in M._______, J._______ und N._______ gelebt, wogegen ihre Mutter nach ihrer Rückkehr in den Heimtatstaat in O._______ und P._______ gewohnt habe. Den Akten seien auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine besondere Unterstützung im Sinne einer persönlichen Fürsorge durch ihre Mutter benötige. Zwar sei die Beunruhigung der Mutter wegen des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Sudan verständlich und nachvollziehbar, dass sie unter der Trennung von ihr leide. Dennoch enthalte die Stellungnahme vom 20. August 2010 keine besonderen Gründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG, die eine Familienzusammenführung rechtfertigen würden. F. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2010 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch die Berner Beratungsstelle für Menschen in Not unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben; das BFM sei anzuweisen, ihr die Einreise in die Schweiz zur Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz im Rahmen der Familienzusammenführung und zur Feststellung der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Am 12. Oktober 2010 (Datum des Poststempels) reichte die Berner Beratungsstelle für Menschen in Not eine Vollmacht der Mutter der Beschwerdeführerin zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2010 setzte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Frist zur Nachreichung einer auf die Berner Beratungsstelle für Menschen in Not lautende Vollmacht und, falls die Vollmacht vom 30. Mai 2010 nicht widerrufen werde, zur Bezeichnung einer gemeinsame Zustelladresse, ansonsten die weiteren Mitteilungen der zuerst bevollmächtigten Person zugestellt würden. Zudem wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung gesetzt, das nachträgliche Erheben eines Kostenvorschusses vorbehalten und der Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. I. Mit Schreiben vom 5. November 2010 (Datum des Poststempels) führte die Berner Beratungsstelle für Menschen in Not aus, am 12. Oktober 2010 sei eine rechtsgenügliche Vollmacht zu den Akten gereicht worden. Zudem wurden Schwierigkeiten bei der Beschaffung einer Fürsorgebestätigung im Sudan geltend gemacht und diesbezüglich um Fristerstreckung ersucht. J. Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht den rechtsgenüglichen Nachchweis des Vertretungsverhältnisses zwischen der Berner Beratungsstelle für Menschen in Not, der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter fest und schrieb das Fristerstreckungsgesuch vom 5. November 2010 als gegenstandslos geworden ab. Zudem wurde der Mutter der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gesetzt. Mit Schreiben vom 29. November 2010 (Datum des Poststempels) reichte die Berner Beratungsstelle für Menschen in Not eine diesbezügliche Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. K. Mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2010 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktees rechtfertigen könnten. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30) könne bei Asylgesuchen im Ausland in Ausnahmefällen anstelle einer Anhörung ein schriftliches Verfahren durchgeführt werden. Vorliegend sei der nicht leichthin anzunehmende, in casu aber gegebene Ausnahmefall durch die Schweizer Botschaft überzeugend begründet worden. L. In ihrer Replik vom 10. Januar 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Begehren fest und verwies auf ihre Ausführungen im Verfahren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Nachdem Art. 18 AsylG definiert, dass jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch zu gelten hat, muss aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin um Beurteilung ihrer Verfolgungssituation in Eritrea ersucht. Der Umstand, dass das betreffende Gesuch nicht bei einer schweizeri­schen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgebend (vgl. für die in dieser Hinsicht weiterhin Geltung be­anspruchende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] die Feststellungen in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b S. 129, die sich zwar auf den damaligen Art. 13a AsylG beziehen, jedoch auch nach geltendem Asylgesetz weiterhin massgeblich bleiben). Dementsprechend wurde die Eingabe der Mutter der Beschwerdeführerin vom 14. Juni 2010 als Asylgesuch aus dem Ausland entgegengenommen. 4. 4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich dazu schriftlich zu äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). 4.2. In der Beschwerde wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in mehrerlei Hinsicht geltend gemacht, indem die Beschwerdeführerin nicht selber schriftlich zu ihren Asylgründen befragt und ohne hinreichende Begründung keine persönliche Befragung durchgeführt worden sei; zudem habe sie sich auch zum bevorstehenden ablehnenden Entscheid nicht vernehmen lassen können (vgl. Beschwerde, S. 3 f.). Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von der Schweizer Botschaft in E._______ zu ihrem am 14. Juni 2010 eingegangenen Asylgesuch nicht befragt, da die Botschaft dazu gemäss ihrem Schreiben betreffend Befragungen von eritreischen Asylsuchenden vom 23. März 2010 an das Bundesamt aus sicherheitstechnischen, strukturellen (baulichen) und kapazitätsmässigen Gründen (starke Zunahme des Arbeitsvolumens im konsularischen Bereich, wobei Gesuche um Erhöhung des Personalbestands nicht bewilligt worden seien) nicht in der Lage ist. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2010 geäusserte Einschätzung, wonach damit der Verzicht auf eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin sachlich begründet und überzeugend erscheint. Mithin vermag die Beschwerdeführerin aus ihrem Hinweis in der Beschwerde auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2009, mit welchem eine Verfügung des BFM wegen der fehlenden persönlichen Befragung einer asylsuchenden Person durch die Schweizer Botschaft in E._______ aufgehoben wurde, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Sodann wurde der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer Mutter vom erwähnten Schreiben der Schweizer Botschaft in E._______ durch das BFM Kenntnis gegeben. Schliesslich erweist sich auch der Einwand in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin nicht selber schriftlich zu ihren Asylgründen befragt worden sei, als unbegründet, zumal diese ihre Mutter mit schriftlicher Vollmacht vom 30. Mai 2010 mit der Vertretung in ihrem Asylverfahren beauftragt hatte. Angesichts dieses zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter bestehenden Innenverhältnisses konnte das Bundesamt davon ausgehen, dass diese mit der Ersteren in Kontakt steht und zur Beantwortung der Fragen des BFM, allenfalls nach Rücksprache mit der Beschwerdeführerin, legitimiert ist. Die im entsprechenden Schreiben des Bundesamts vom 29. Juni 2010 enthaltenen Fragestellungen decken sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Aspekte ab, namentlich den Aufenthalt in Eritrea, Familienangehörige/Verwandte in Drittstaaten, Ereignisse, die zur Ausreise aus Eritrea führten und Aufenthalt im Sudan. Sie wurden denn auch von der Mutter der Beschwerdeführerin, unter Beizug von Q._______, ausführlich beantwortet, wobei dem Antwortschreiben vom 20. August 2010 zudem ein persönliches Schreiben der Beschwerdeführerin beigelegt war. Schliesslich verzichtete das BFM unter diesen Umständen zu Recht darauf, der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme zum bevorstehenden ablehnenden Entscheid zu gewähren (vgl. E. 4.1.). Nach dem Gesagten ist eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör durch das erwähnte Vorgehen des Bundesamtes zu verneinen. Zudem wurde damit der entscheidwesentliche Sachverhalt in genüglicher Weise und umfassend abgeklärt. 5. Der Prüfung eines derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Art. 51 AsylG geht die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG vor (Art. 37 AsylV 1). Im Folgenden ist deshalb zunächst über das von der Beschwerdeführerin im Ausland gestellte Asylgesuch zu befinden. 6. 6.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 6.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewäh­rung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede­rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher Entscheid - wie bereits früher erwähnt [vgl. vorstehend E. 3] - angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 6.3. Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland be­findet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4a S. 139). In diese Gesamtschau sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (EMARK 1997 Nr. 15, insb. E. 2f S. 131 ff.). Damit Art. 52 Abs. 2 AsylG zur Anwendung kommen kann, muss als Grundvoraussetzung eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen. Nur dann ist es gerechtfertigt, dass überhaupt die Ausschlussklausel von Art. 52 Abs. 2 AsylG angewendet wird. 6.4. Die Beschwerdeführerin stellt sich zur Begründung ihrer Beschwerde vom 6. Oktober 2010 auf den Standpunkt, dass im Sudan keine hinreichende Sicherheit gewährleistet sei, da die dortige Praxis keinen zuverlässigen Schutz vor Rückschiebung in Verfolgerstaaten gewähre und Flüchtlinge in vielfacher Hinsicht diskriminiert würden. Zudem sei es in der Vergangenheit auch zu Deportationen von durch das UNHCR registrierten Flüchtlingen nach Eritrea gekommen. Aufgrund dieser unzureichenden Schutzfähigkeit des Sudans versuche die Beschwerdeführerin trotz ihrer Registrierung beim UNHCR in G._______, alleine und illegal in E._______ zu überleben. Aus Furcht davor, bei einer Razzia von den sudanesischen Behörden aufgegriffen und offiziell den eritreischen Behörden übergeben zu werden, suche sie in der Schweiz um Asyl nach (vgl. Beschwerde S. 5). 6.5. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz darin einig geht, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr dargelegten Vergangenheit in ihrem Heimatstaat vor und während ihrer Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden hatte. Aus diesen Gründen ist nicht auszuschliessen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte. 6.6. Weiter ist zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin zugemutet werden kann, sich in einem anderen Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 20 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Die Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen (vgl. Sachverhalt Bst. E). Die Beschwerdeführerin und ihr Kind befinden sich seit mehr als zwei Jahren im Sudan, wo sie vom UNHCR registriert sind und ohne ernsthafte Probleme leben. Zwar werden - wie in der Beschwerde geltend gemacht - durch die sudanesischen Behörden tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende und Flüchtlinge nach Eritrea deportiert. Diese Rückführungen erfolgen indessen nicht flächendeckend. Zudem bestehen im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise auf eine drohende Deportation der Beschwerdeführerin und ihres Kindes. Sie ist im Sudan einem Flüchtlingscamp zugewiesen worden, hat es jedoch den Akten zufolge vorgezogen, sich in L._______/E._______ in einer Wohngemeinschaft mit anderen, ihr nicht verwandten eritreischen Staatsangehörigen aufzuhalten. Sollte sie eine Deportation ernsthaft befürchten, wäre es ihr zuzumuten, in das ihr zugewiesene Flüchtlingscamp zurückzukehren. Ihr Kind lebt seit Mai 2008 bei der Grossmutter väterlicherseits ebenfalls in L._______. Unter diesen Umständen erweist sich die Einschätzung der Vorinstanz als zutreffend, wonach die Beschwerdeführerin auch im Sudan über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt und auf den Beistand und die Unterstützung von mindestens einer verwandten Person zählen kann. Ausserdem lebt sie nun schon seit bald (...) Jahren im Sudan, wo sie im Übrigen auch geboren ist, und vermochte eine gewisse Selbständigkeit zu entfalten, indem sie in einer Wohngemeinschaft ausserhalb des Flüchtlingscamps untergekommen ist und arbeitet. In diesem Zusammenhang ist auch auf die grosse eritreische Gemeinschaft in E._______ zu verweisen, die eine weitere Eingliederung ebenfalls erleichtert. Obwohl also die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter und den Geschwistern über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfügt, ist dieser nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52. Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. D-4758/2010). Dies muss umso mehr gelten, als die Beschwerdeführerin mit ihren in der Schweiz lebenden Familienangehörigen kaum je zusammengelebt hat, wuchs sie doch beim von der Mutter getrennt lebenden Vater auf. 6.7. Zusammenfassend erhellt somit, dass das BFM das Asylgesuch aus dem Ausland zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1. Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG können andere nahe Familienangehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach den Absätzen 1 und 2 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 7.2. Besondere Gründe, die für eine Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG sprechen, liegen nach der Praxis vor, wenn die einzubeziehenden nahen Angehörigen einer besonderen Unter­stützung im Sinne einer persönlichen Fürsorge - nicht lediglich einer finanziellen Unterstützung - bedürfen, die nur die in der Schweiz lebenden, asylberechtigten Familienangehörigen zu erbringen in der Lage sind (vgl. EMARK 2001 Nr. 24 E. 3, EMARK 2000 Nr. 27 E. 5 f., EMARK 2000 Nr. 21 E. 6.c). Bei der Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG wird zudem vorausgesetzt, dass die betreffende Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft unentbehrlich ist und in der Schweiz auch tatsächlich angestrebt wird (vgl. EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191, EMARK 2000 Nr. 11 S. 86 ff.). 7.3. Das BFM kam in der angefochtenen Verfügung vom 3. September 2010 zum Schluss, dass keine besonderen Gründe für eine Familien­vereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG vorlägen. Dieser Ein­schätzung ist beizupflichten. Auch die Ausführungen in der Be­schwerdeeingabe, wonach - vor allem aufgrund der kausalen Verbindung zwischen der Flucht der Mutter mit dem Schicksal der Beschwerdeführerin - ohne Weiteres besondere Gründe im Sinne des Gesetzes als gegeben zu sehen seien (vgl. Beschwerde S. 5), vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Insbesondere führte die Vorinstanz zu Recht aus, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter nur für sehr kurze Zeit in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten und Erstere bereits im Alter von einem Jahr zu ihrem Vater und dessen neuer Ehefrau gekommen und aufgewachsen sei. Zudem erweisen sich auch die übrigen diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nach Überprüfung der Akten als zutreffend (vgl. Sachverhalt Bst. E). Schliesslich kann die in der Beschwerde aufgeworfene Frage eines Familiennachzug gemäss Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) offengelassen werden, zumal diese Bestimmung den Familiennachzug von Ehegatten und lediger Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen zum Gegenstand hat. 7.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für den Einschluss der Beschwerdeführerin in das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG respektive die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind. Das BFM hat somit sowohl das Gesuch um Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz als auch das Familienasylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des BFM vom 3. September 2010 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos betrachtet werden konnte und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin belegt ist, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: