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E-6004/2011

E-6004/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-04-25 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 15. September 2010 an die Schweizerische Botschaft in Khartoum suchte die Beschwerdeführerin um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte sie - eine erithreische Staatsangehörige, christlichen Glaubens - aus, sie habe ihr Heimatland verlassen, weil sie in den Wehrdienst eingezogen worden sei, wo sie ein Jahr in der 20. Runde habe Militärdienst leisten müssen. Wegen ihres Glaubens sei sie dort mehrmals bestraft worden. Als Frau könne sie diese Untersagung und Strenge nicht ertragen. Während einer Dienstpause sei sie eines Nachts zu Hause von der Militärpolizei verhaftet und ein Jahr lang im Militärgefängnis "B._______" inhaftiert worden. Dort sei sie derart eingeschüchtert worden, dass sie ihre Religion nicht mehr praktiziert habe. Auch im Sudan sei es für Flüchtlinge sehr schwer, ihren christlichen Glauben zu praktizieren und ihre Kultur zu pflegen. Sie legte weder Ausweispapiere noch Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. November 2010 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich zu dem sich abzeichnenden negativen Entscheid zu äussern, und setzte ihr Frist zu einer Stellungnahme. C. Innert Frist teilte die Beschwerdeführerin mit, obschon sie im Sudan als Flüchtling anerkannt worden sei, sei sie denselben Problemen und Hindernissen ausgesetzt, wie in Eritrea. So werde sie aufgrund ihres christlichen Glaubens auch hier von den Nachbaren beschimpft und misshandelt. Zudem reiche das Entgelt nicht aus, um ein zumutbares Leben zu führen, so dass sie finanzielle Probleme habe. Ferner lebe ihr Cousin, M.T., in der Schweiz, welcher sie unterstützen könnte. D. Aufgrund struktureller und kapazitätsmässiger Aspekte forderte das BFM mit Verfügung vom 17. Mai 2011 die Beschwerdeführerin auf, ergänzende Fragen zur Abklärung des Sachverhalts in Schriftform konkret zu beantworten. E. Mit Schreiben vom 16. Juni 2011 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung. Im Wesentlichen führte sie dabei aus, sie sei in C._______ in Eritrea geboren, wo sie zusammen mit ihren Eltern und ihren Geschwistern (ein Bruder und eine Schwester) aufgewachsen sei. In C._______ und in D._______ habe sie studiert und bis zu ihrer Ausreise aus Eritrea bei ihren Eltern zu Hause gewohnt. Nachdem sie ihr elftes Schuljahr beendet habe, sei sie verdächtigt worden, Gläubige einer Pfingstgemeinde zu sein, weshalb sie im Juni 2005 für ein Jahr im Militärgefängnis "B._______" inhaftiert worden sei. Nachdem sie sich den Behörden untergeordnet, ihr angebliches Glaubensbekenntnis zugegeben und sich dafür entschuldigt habe, sei sie entlassen worden. Obwohl ihre Akte wegen ihrer angeblichen Zugehörigkeit zur Pfingst­gemeinde weiterbestanden habe, habe sie nach ihrer Haftentlassung nebst einem Militärtraining ihr Studium erfolgreich abgeschlossen, woraufhin sie in den Militärdienst einberufen worden sei. Dort sei sie erneut wegen ihres Glaubens eingeschüchtert worden. Aufgrund dieser Vorkommnisse und aufgrund der Schulden ihrer Eltern wegen der Steuerabgaben in Eritrea sei sie nach längeren Vorbereitungen im Dezember 2009 in den Sudan geflüchtet. Dort habe sie sich am 14. Dezember 2009 beim United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) gemeldet und registrieren lassen, woraufhin sie ins Flüchtlingslager E._______ transferiert worden sei. Wegen der schlechten Lebensbedingungen, der menschenunwürdigen Bedingungen, aus Sicherheitsgründen und wegen der Gefahr von sexuellen Übergriffen sei sie in der Hoffnung auf ein besseres Leben nach Khartoum gezogen. Dort habe sie kostenlos in einem Haus ehemaliger Kameraden leben können und habe später eine Arbeit gefunden. Aber auch in Khartoum sei sie überall wegen ihres Glaubens diskriminiert worden und als Eritreerin und Frau verschiedenen Gefahren ausgesetzt gewesen. F. Mit Verfügung vom 12. September 2011 - eröffnet am 27. September 2011 - verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. G. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2011 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Eingabe ist am 3. November beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Im vorliegenden Fall ist eine solche Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht gegeben, so dass das Bundesverwaltungsgericht in casu endgültig entscheidet.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin gemäss Empfangsbestätigung am 27. September 2011 eröffnet, womit die 30-tägige Beschwerdefrist am 27. Oktober 2011 abgelaufen wäre. Die Beschwerde datiert wohl vom 18. Oktober 2011, es lässt sich indes aus den Akten nicht klar eruieren, wann die Eingabe zu Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen dipomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde (vgl. Art. 21 Abs. 1 VwVG), zumal unklar ist, ob der auf der Beschwerde angebrachte Stempel, der ebenfalls das Datum vom 18. Oktober 2011 trägt, allenfalls von der Schweizer Botschaft in Khartoum stammt. Auch findet sich kein allfälliges Zustellcouvert bei den Akten. Die Beweislast für die Einhaltung der Frist trägt zwar die Partei. Im vorliegenden Fall ist aber aufgrund der besonderen Umstände zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die am 3. November 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.

E. 1.5 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Vorliegend rechtfertigt es sich, gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel zu verzichten.

E. 3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah­rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asyl­verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist, oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Ist eine Befragung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 368).

E. 3.2 Im vorliegenden Fall verzichtete die Schweizer Botschaft in Khartoum auf eine Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihrem Asylgesuch. In seiner Verfügung vom 12. September 2011 begründete das BFM den Verzicht auf eine Befragung mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft und den fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 16. Juni 2011 zu den vom BFM im Schreiben vom 17. Mai 2011 gestellten Fragen Stellung. Vorliegend erhielt die Beschwerdeführerin somit die Möglichkeit, ihre Asylgründe darzulegen und mithin bei der Erhebung und Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken.

E. 4 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Ein­reise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl - und da­mit die Einreise in die Schweiz - ist ihr zu verweigern, wenn keine Hin­weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü­hen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.1. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 12. September 2011 aus, aufgrund des vollständig erstellten Sachverhaltes könne davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung der Beschwerdeführerin vorliege, die eine sofortige Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen liesse. Zwar liessen ihre Schilderungen in den Stellungnahmen vom 12. Dezember 2010 und vom 16. Juni 2011 darauf schliessen, dass sie in Eritrea asylbeachtliche Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Jedoch befände sie sich seit dem Dezember 2009 im Sudan, wo sie vom UNHCR registriert worden sei, den Flüchtlingsstatus erhalten und sich im Flüchtlingslager Shegerab aufgehalten habe. Vor dem Hintergrund, dass sich gemäss einem Bericht des United States for Refugees and Immigrants (USCRI) rund 165'800 eritreeische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan aufhalten würden, sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, ein weiterer Verbleib im Sudan sei für sie unzumutbar oder unmöglich. Ferner würden Flüchtlinge, die vom UNHCR registriert worden seien, nicht über ein freies Aufenthaltsrecht im ganzen Land verfügen. Diese hätten sich vielmehr in den ihnen zugeteilten Flüchtlingslagern aufzuhalten, wo sie auch die nötige Versorgung erhalten würden. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-145/2010 vom 11. Februar 2010 entschieden, dass für somalische Flüchtlinge der Aufenthalt in äthiopischen Flüchtlingslagern grundsätzlich zumutbar sei. Diese Schlussfolgerung müsse auch für eritreische Flüchtlinge im Sudan gelten, unterstünden diese doch den gleichen Aufenthaltspflichten wie die äthiopischen Flüchtlinge. Der Beschwerdeführerin sei daher zuzumuten, im Sudan zu bleiben, weshalb sie den subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötige (Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.2. Die Beschwerdeführerin stellte sich zur Begründung ihrer Beschwerde vom 18. Oktober 2011 auf den Standpunkt, dass es ihr aufgrund ihrer Flucht aus Eritrea verwehrt sei, in ihr Heimatland zurückzukehren. Dort hätte sie mit einer lebenslangen Haftstrafe zu rechnen. Sie sei im Flüchtlingslager E._______ registriert worden und sei dort fast zwei Monate gewesen. Da sich dieses Lager in (...) befinde und dort militärische Einheiten ihrer ehemaligen Einheit stationiert seien, habe sie sich gefürchtet, erneut festgenommen und inhaftiert zu werden, weshalb sie sich nach Khartoum begeben habe. Obwohl dort die Sicherheitslage wegen der Polizeipräsenz besser sei, sei das Leben in Khartoum für sie als Flüchtling sehr schwierig. So gebe es keinen freien Personenverkehr, sie könne weder studieren noch arbeiten oder sonstigen Aktivitäten nachgehen. Zudem würde sie von den Menschen bedroht und in ihrer Religionsfreiheit eingeschränkt. Weil diese wüssten, dass sie christlichen Glaubens sei, werde sie behelligt. Da sie sich fürchte, nach Eritrea abgeschoben zu werden, verhalte sie sich stets rücksichtsvoll. Aufgrund fehlender Arbeit verschlimmere sich ihre Situation zusehends. 6.1. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. den zur Publikation vorgesehenen BVGE D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 6.1., mit weiteren Hinweisen). 6.2.1. Die Beschwerdeführerin macht eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 20 AsylG geltend, indem sie einen Monat wegen ihres Glaubens im Militärgefängnis "B._______" inhaftiert gewesen und behelligt worden sei. Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung, ohne auf diese Vorbringen näher einzugehen fest, die Schilderungen in ihrem Gesuch sowie in den Stellungnahmen vom 12. Dezember 2010 und vom 16. Juni 2011 liessen darauf schliessen, dass ihre Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden asylbeachtlich seien. Die Vorinstanz geht mithin implizit vom Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea in den Sudan aus, bejaht bei der anschliessenden Prüfung des Asylausschlussgrundes von Art. 52 Abs. 2 AsylG jedoch die Zumutbarkeit ihres Verbleibs im Sudan. 6.2.2. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise aus Eritrea Militärdienst geleistet hat, wo sie wegen ihrer angeblichen Zugehörigkeit zu der Pfingstgemeinde inhaftiert worden sei. Zwar kann die Beschwerdeführerin keine näheren Angaben zum geltend gemachten Gefängnisaufenthalt und den dort erlittenen Behelligungen machen. Sie hat Eritrea jedoch im Dezember 2009 im militärdienstpflichtigen Alter von 23 Jahren illegal, das heisst ohne behördliches Ausreisevisum, verlassen, weshalb sie bereits deshalb begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in ihre Heimat wegen Dienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden (vgl. zu subjektiven Nachfluchtgründen EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen, sowie zur Anwendung auf Eritrea das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3). Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 20 AsylG ist daher zu bejahen.

E. 7.1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese Bestimmung trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und - falls dies zu bejahen ist - ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7., BVGE 2011/10, mit weiteren Hinweisen).

E. 7.1.2 Das Kriterium der besonderen Beziehungsnähe ist hinsichtlich des Verwandtschaftsgrades nicht auf den eng gefassten Personenkreis des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG beschränkt. Auch verwandtschaftli­che Beziehungen zu Personen ausserhalb der Kernfamilie sind in die Abwägung mit einzubeziehen. Ferner ist nicht ausgeschlossen, dass gegebenenfalls auch aus anderen Gründen als aufgrund einer Verwandt­schaft zu in der Schweiz lebenden Personen eine enge Beziehung zur Schweiz anzunehmen sein könnte (vgl. EMARK 2004 Nr. 21. E. 4.b.aa S. 140, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2g S. 132). Zu berücksichtigen sind zu­dem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Al­lein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Bezie­hungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesu­ches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f. S. 131 f.). Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier an­sässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung ei­ner Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7225/2010 vom 14. Februar 2011 E. 6, insbes. E. 6.6, D-4758/2010 vom 30. August 2010 E. 4.1.4, D-2047/2010 vom 29. April 2010 insbes. S. 9 f.).

E. 7.2.1 Im Hinblick auf die Prüfung der Anwendbarkeit des Asylausschluss­grundes von Art. 52 Abs. 2 AsylG hält das BFM in seiner Verfügung unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu Recht fest, die Kriterien, welche die Zufluchtnahme in einem Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, seien mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. S. 3, 2. Lemma). Es legt sodann dar, weshalb trotz der schwierigen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan nicht von der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Verbleibs in diesem Drittstaat ausgegangen werden könne.

E. 7.2.2 Die Beschwerdeführerin ist eigenen Angaben gemäss vom UNHCR registriert sowie im Besitz eines Flüchtlingsausweises und wurde im Dezember 2009 dem sudanesischen Flüchtlingslager E._______ zugeteilt. Da ein Flüchtlingsausweis in der Regel vom UNHCR an anerkannte Flüchtlinge aus Eritrea ausgestellt wird, ist davon auszugehen, dass sie im Sudan als Flüchtling anerkannt ist und weitgehend Schutz vor einer Abschiebung nach Eritrea geniesst, zumindest, solange sie sich im ihr zugewiesenen Flüchtlingslager aufhält. Obschon in letzter Zeit von der Deportation von rund 300 Eritreern in den Heimatstaat berichtet wurde (vgl. etwa den UNHCR-Bericht "Dismay at new deportation of Eritreans by Sudan" vom 18.10.2011 [www.unhcr.org/print/ 4e9d47269.html besucht am 2.11.2011]), ergibt sich allein angesichts der Zahl von gegen 170'000 eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden im Sudan keine generelle Gefahr der Rückschiebung. Den Akten sind denn auch keine Hinweise zu entnehmen, die auf ein besonderes Profil der Beschwerdeführerin schliessen liessen, sie sei einer konkreten Gefahr einer Deportation nach Eritrea ausgesetzt, da sie bereits seit drei Jahren im Sudan lebt, davon offenbar die meiste Zeit in Khartoum, wo sie kostenlos im Haus ehemaliger Kameraden hat leben können und aussagegemäss auch Arbeit gefunden hat. Weiter ist es ihr unbenommen, sich an die örtliche Vertretung des UNHCR zu wenden, um die von ihr erwähnten Übergriffe zu melden. Ausserdem hat sie grundsätzlich die Möglichkeit, sich wieder in einem Flüchtlingslager des UNHCR niederzulassen, falls sie sich an ihrem aktuellen Aufenthaltsort offenbar ausserhalb eines Lagers nicht hinreichend sicher fühlen sollte. Nach dem Gesagten spielt keine Rolle, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz über einen Verwandten verfüge, an den sie sich jederzeit wenden könne. Allein wegen dieser nicht zur Kernfamilie gehörenden Person ist noch nicht von einer besonderen Beziehungsnähe zur Schweiz auszugehen. Somit erscheint es für die Beschwerdeführerin in Berücksichtigung der heutigen Situation im Sudan objektiv nicht unzumutbar, den in diesem Land bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen.

E. 7.3 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass das BFM zutreffend festgestellt hat, die Beschwerdeführerin sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Ertei­lung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abge­lehnt.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätz­lich der Be­schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver­waltungsökonomischen Gründen ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Ver­fahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Khartoum. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6004/2011 Urteil vom 25. April 2012 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, p.A. Schweizerische Botschaft in Khartoum, Sudan, Beschwerdeführerin, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland; Verfügung des BFM vom 12. September 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 15. September 2010 an die Schweizerische Botschaft in Khartoum suchte die Beschwerdeführerin um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte sie - eine erithreische Staatsangehörige, christlichen Glaubens - aus, sie habe ihr Heimatland verlassen, weil sie in den Wehrdienst eingezogen worden sei, wo sie ein Jahr in der 20. Runde habe Militärdienst leisten müssen. Wegen ihres Glaubens sei sie dort mehrmals bestraft worden. Als Frau könne sie diese Untersagung und Strenge nicht ertragen. Während einer Dienstpause sei sie eines Nachts zu Hause von der Militärpolizei verhaftet und ein Jahr lang im Militärgefängnis "B._______" inhaftiert worden. Dort sei sie derart eingeschüchtert worden, dass sie ihre Religion nicht mehr praktiziert habe. Auch im Sudan sei es für Flüchtlinge sehr schwer, ihren christlichen Glauben zu praktizieren und ihre Kultur zu pflegen. Sie legte weder Ausweispapiere noch Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. November 2010 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich zu dem sich abzeichnenden negativen Entscheid zu äussern, und setzte ihr Frist zu einer Stellungnahme. C. Innert Frist teilte die Beschwerdeführerin mit, obschon sie im Sudan als Flüchtling anerkannt worden sei, sei sie denselben Problemen und Hindernissen ausgesetzt, wie in Eritrea. So werde sie aufgrund ihres christlichen Glaubens auch hier von den Nachbaren beschimpft und misshandelt. Zudem reiche das Entgelt nicht aus, um ein zumutbares Leben zu führen, so dass sie finanzielle Probleme habe. Ferner lebe ihr Cousin, M.T., in der Schweiz, welcher sie unterstützen könnte. D. Aufgrund struktureller und kapazitätsmässiger Aspekte forderte das BFM mit Verfügung vom 17. Mai 2011 die Beschwerdeführerin auf, ergänzende Fragen zur Abklärung des Sachverhalts in Schriftform konkret zu beantworten. E. Mit Schreiben vom 16. Juni 2011 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung. Im Wesentlichen führte sie dabei aus, sie sei in C._______ in Eritrea geboren, wo sie zusammen mit ihren Eltern und ihren Geschwistern (ein Bruder und eine Schwester) aufgewachsen sei. In C._______ und in D._______ habe sie studiert und bis zu ihrer Ausreise aus Eritrea bei ihren Eltern zu Hause gewohnt. Nachdem sie ihr elftes Schuljahr beendet habe, sei sie verdächtigt worden, Gläubige einer Pfingstgemeinde zu sein, weshalb sie im Juni 2005 für ein Jahr im Militärgefängnis "B._______" inhaftiert worden sei. Nachdem sie sich den Behörden untergeordnet, ihr angebliches Glaubensbekenntnis zugegeben und sich dafür entschuldigt habe, sei sie entlassen worden. Obwohl ihre Akte wegen ihrer angeblichen Zugehörigkeit zur Pfingst­gemeinde weiterbestanden habe, habe sie nach ihrer Haftentlassung nebst einem Militärtraining ihr Studium erfolgreich abgeschlossen, woraufhin sie in den Militärdienst einberufen worden sei. Dort sei sie erneut wegen ihres Glaubens eingeschüchtert worden. Aufgrund dieser Vorkommnisse und aufgrund der Schulden ihrer Eltern wegen der Steuerabgaben in Eritrea sei sie nach längeren Vorbereitungen im Dezember 2009 in den Sudan geflüchtet. Dort habe sie sich am 14. Dezember 2009 beim United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) gemeldet und registrieren lassen, woraufhin sie ins Flüchtlingslager E._______ transferiert worden sei. Wegen der schlechten Lebensbedingungen, der menschenunwürdigen Bedingungen, aus Sicherheitsgründen und wegen der Gefahr von sexuellen Übergriffen sei sie in der Hoffnung auf ein besseres Leben nach Khartoum gezogen. Dort habe sie kostenlos in einem Haus ehemaliger Kameraden leben können und habe später eine Arbeit gefunden. Aber auch in Khartoum sei sie überall wegen ihres Glaubens diskriminiert worden und als Eritreerin und Frau verschiedenen Gefahren ausgesetzt gewesen. F. Mit Verfügung vom 12. September 2011 - eröffnet am 27. September 2011 - verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. G. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2011 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Eingabe ist am 3. November beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Im vorliegenden Fall ist eine solche Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht gegeben, so dass das Bundesverwaltungsgericht in casu endgültig entscheidet. 1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4. Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin gemäss Empfangsbestätigung am 27. September 2011 eröffnet, womit die 30-tägige Beschwerdefrist am 27. Oktober 2011 abgelaufen wäre. Die Beschwerde datiert wohl vom 18. Oktober 2011, es lässt sich indes aus den Akten nicht klar eruieren, wann die Eingabe zu Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen dipomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde (vgl. Art. 21 Abs. 1 VwVG), zumal unklar ist, ob der auf der Beschwerde angebrachte Stempel, der ebenfalls das Datum vom 18. Oktober 2011 trägt, allenfalls von der Schweizer Botschaft in Khartoum stammt. Auch findet sich kein allfälliges Zustellcouvert bei den Akten. Die Beweislast für die Einhaltung der Frist trägt zwar die Partei. Im vorliegenden Fall ist aber aufgrund der besonderen Umstände zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die am 3. November 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. 1.5. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Vorliegend rechtfertigt es sich, gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel zu verzichten. 3. 3.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah­rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asyl­verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist, oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Ist eine Befragung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 368). 3.2. Im vorliegenden Fall verzichtete die Schweizer Botschaft in Khartoum auf eine Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihrem Asylgesuch. In seiner Verfügung vom 12. September 2011 begründete das BFM den Verzicht auf eine Befragung mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft und den fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 16. Juni 2011 zu den vom BFM im Schreiben vom 17. Mai 2011 gestellten Fragen Stellung. Vorliegend erhielt die Beschwerdeführerin somit die Möglichkeit, ihre Asylgründe darzulegen und mithin bei der Erhebung und Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken.

4. Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Ein­reise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl - und da­mit die Einreise in die Schweiz - ist ihr zu verweigern, wenn keine Hin­weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü­hen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.1. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 12. September 2011 aus, aufgrund des vollständig erstellten Sachverhaltes könne davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung der Beschwerdeführerin vorliege, die eine sofortige Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen liesse. Zwar liessen ihre Schilderungen in den Stellungnahmen vom 12. Dezember 2010 und vom 16. Juni 2011 darauf schliessen, dass sie in Eritrea asylbeachtliche Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Jedoch befände sie sich seit dem Dezember 2009 im Sudan, wo sie vom UNHCR registriert worden sei, den Flüchtlingsstatus erhalten und sich im Flüchtlingslager Shegerab aufgehalten habe. Vor dem Hintergrund, dass sich gemäss einem Bericht des United States for Refugees and Immigrants (USCRI) rund 165'800 eritreeische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan aufhalten würden, sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, ein weiterer Verbleib im Sudan sei für sie unzumutbar oder unmöglich. Ferner würden Flüchtlinge, die vom UNHCR registriert worden seien, nicht über ein freies Aufenthaltsrecht im ganzen Land verfügen. Diese hätten sich vielmehr in den ihnen zugeteilten Flüchtlingslagern aufzuhalten, wo sie auch die nötige Versorgung erhalten würden. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-145/2010 vom 11. Februar 2010 entschieden, dass für somalische Flüchtlinge der Aufenthalt in äthiopischen Flüchtlingslagern grundsätzlich zumutbar sei. Diese Schlussfolgerung müsse auch für eritreische Flüchtlinge im Sudan gelten, unterstünden diese doch den gleichen Aufenthaltspflichten wie die äthiopischen Flüchtlinge. Der Beschwerdeführerin sei daher zuzumuten, im Sudan zu bleiben, weshalb sie den subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötige (Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.2. Die Beschwerdeführerin stellte sich zur Begründung ihrer Beschwerde vom 18. Oktober 2011 auf den Standpunkt, dass es ihr aufgrund ihrer Flucht aus Eritrea verwehrt sei, in ihr Heimatland zurückzukehren. Dort hätte sie mit einer lebenslangen Haftstrafe zu rechnen. Sie sei im Flüchtlingslager E._______ registriert worden und sei dort fast zwei Monate gewesen. Da sich dieses Lager in (...) befinde und dort militärische Einheiten ihrer ehemaligen Einheit stationiert seien, habe sie sich gefürchtet, erneut festgenommen und inhaftiert zu werden, weshalb sie sich nach Khartoum begeben habe. Obwohl dort die Sicherheitslage wegen der Polizeipräsenz besser sei, sei das Leben in Khartoum für sie als Flüchtling sehr schwierig. So gebe es keinen freien Personenverkehr, sie könne weder studieren noch arbeiten oder sonstigen Aktivitäten nachgehen. Zudem würde sie von den Menschen bedroht und in ihrer Religionsfreiheit eingeschränkt. Weil diese wüssten, dass sie christlichen Glaubens sei, werde sie behelligt. Da sie sich fürchte, nach Eritrea abgeschoben zu werden, verhalte sie sich stets rücksichtsvoll. Aufgrund fehlender Arbeit verschlimmere sich ihre Situation zusehends. 6.1. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. den zur Publikation vorgesehenen BVGE D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 6.1., mit weiteren Hinweisen). 6.2.1. Die Beschwerdeführerin macht eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 20 AsylG geltend, indem sie einen Monat wegen ihres Glaubens im Militärgefängnis "B._______" inhaftiert gewesen und behelligt worden sei. Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung, ohne auf diese Vorbringen näher einzugehen fest, die Schilderungen in ihrem Gesuch sowie in den Stellungnahmen vom 12. Dezember 2010 und vom 16. Juni 2011 liessen darauf schliessen, dass ihre Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden asylbeachtlich seien. Die Vorinstanz geht mithin implizit vom Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea in den Sudan aus, bejaht bei der anschliessenden Prüfung des Asylausschlussgrundes von Art. 52 Abs. 2 AsylG jedoch die Zumutbarkeit ihres Verbleibs im Sudan. 6.2.2. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise aus Eritrea Militärdienst geleistet hat, wo sie wegen ihrer angeblichen Zugehörigkeit zu der Pfingstgemeinde inhaftiert worden sei. Zwar kann die Beschwerdeführerin keine näheren Angaben zum geltend gemachten Gefängnisaufenthalt und den dort erlittenen Behelligungen machen. Sie hat Eritrea jedoch im Dezember 2009 im militärdienstpflichtigen Alter von 23 Jahren illegal, das heisst ohne behördliches Ausreisevisum, verlassen, weshalb sie bereits deshalb begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in ihre Heimat wegen Dienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden (vgl. zu subjektiven Nachfluchtgründen EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen, sowie zur Anwendung auf Eritrea das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3). Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 20 AsylG ist daher zu bejahen. 7. 7.1. 7.1.1. Gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese Bestimmung trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und - falls dies zu bejahen ist - ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7., BVGE 2011/10, mit weiteren Hinweisen). 7.1.2. Das Kriterium der besonderen Beziehungsnähe ist hinsichtlich des Verwandtschaftsgrades nicht auf den eng gefassten Personenkreis des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG beschränkt. Auch verwandtschaftli­che Beziehungen zu Personen ausserhalb der Kernfamilie sind in die Abwägung mit einzubeziehen. Ferner ist nicht ausgeschlossen, dass gegebenenfalls auch aus anderen Gründen als aufgrund einer Verwandt­schaft zu in der Schweiz lebenden Personen eine enge Beziehung zur Schweiz anzunehmen sein könnte (vgl. EMARK 2004 Nr. 21. E. 4.b.aa S. 140, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2g S. 132). Zu berücksichtigen sind zu­dem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Al­lein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Bezie­hungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesu­ches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f. S. 131 f.). Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier an­sässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung ei­ner Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7225/2010 vom 14. Februar 2011 E. 6, insbes. E. 6.6, D-4758/2010 vom 30. August 2010 E. 4.1.4, D-2047/2010 vom 29. April 2010 insbes. S. 9 f.). 7.2. 7.2.1. Im Hinblick auf die Prüfung der Anwendbarkeit des Asylausschluss­grundes von Art. 52 Abs. 2 AsylG hält das BFM in seiner Verfügung unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu Recht fest, die Kriterien, welche die Zufluchtnahme in einem Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, seien mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. S. 3, 2. Lemma). Es legt sodann dar, weshalb trotz der schwierigen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan nicht von der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Verbleibs in diesem Drittstaat ausgegangen werden könne. 7.2.2. Die Beschwerdeführerin ist eigenen Angaben gemäss vom UNHCR registriert sowie im Besitz eines Flüchtlingsausweises und wurde im Dezember 2009 dem sudanesischen Flüchtlingslager E._______ zugeteilt. Da ein Flüchtlingsausweis in der Regel vom UNHCR an anerkannte Flüchtlinge aus Eritrea ausgestellt wird, ist davon auszugehen, dass sie im Sudan als Flüchtling anerkannt ist und weitgehend Schutz vor einer Abschiebung nach Eritrea geniesst, zumindest, solange sie sich im ihr zugewiesenen Flüchtlingslager aufhält. Obschon in letzter Zeit von der Deportation von rund 300 Eritreern in den Heimatstaat berichtet wurde (vgl. etwa den UNHCR-Bericht "Dismay at new deportation of Eritreans by Sudan" vom 18.10.2011 [www.unhcr.org/print/ 4e9d47269.html besucht am 2.11.2011]), ergibt sich allein angesichts der Zahl von gegen 170'000 eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden im Sudan keine generelle Gefahr der Rückschiebung. Den Akten sind denn auch keine Hinweise zu entnehmen, die auf ein besonderes Profil der Beschwerdeführerin schliessen liessen, sie sei einer konkreten Gefahr einer Deportation nach Eritrea ausgesetzt, da sie bereits seit drei Jahren im Sudan lebt, davon offenbar die meiste Zeit in Khartoum, wo sie kostenlos im Haus ehemaliger Kameraden hat leben können und aussagegemäss auch Arbeit gefunden hat. Weiter ist es ihr unbenommen, sich an die örtliche Vertretung des UNHCR zu wenden, um die von ihr erwähnten Übergriffe zu melden. Ausserdem hat sie grundsätzlich die Möglichkeit, sich wieder in einem Flüchtlingslager des UNHCR niederzulassen, falls sie sich an ihrem aktuellen Aufenthaltsort offenbar ausserhalb eines Lagers nicht hinreichend sicher fühlen sollte. Nach dem Gesagten spielt keine Rolle, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz über einen Verwandten verfüge, an den sie sich jederzeit wenden könne. Allein wegen dieser nicht zur Kernfamilie gehörenden Person ist noch nicht von einer besonderen Beziehungsnähe zur Schweiz auszugehen. Somit erscheint es für die Beschwerdeführerin in Berücksichtigung der heutigen Situation im Sudan objektiv nicht unzumutbar, den in diesem Land bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. 7.3. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass das BFM zutreffend festgestellt hat, die Beschwerdeführerin sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Ertei­lung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abge­lehnt.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist daher abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätz­lich der Be­schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver­waltungsökonomischen Gründen ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Ver­fahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Khartoum. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: