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D-2047/2010

D-2047/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-04-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung","Familienzusammenführung (Asyl)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) den _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2047/2010/cvv {T 0/2} Urteil vom 29. April 2010 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren _______, B._______, geboren _______, C._______, geboren _______, und D._______, geboren _______, alle von Eritrea, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, _______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung; Verfügung des BFM vom 11. März 2010 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, welcher vom BFM mit Verfügung vom 12. Februar 2009 als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde, mit Eingabe an das BFM vom 3. April 2009 für seine zurzeit im Sudan befindliche Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder ein Gesuch um Familienzusammenführung stellte, dass das BFM dieses Gesuch mit Verfügung vom 7. Mai 2009 ablehnte, das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. Juni 2009 jedoch mit Urteil vom 10. Juli 2009 guthiess und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückwies, dass für den Inhalt des ersten Beschwerdeverfahrens auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM die schweizerische Vertretung in Khartoum mit Schreiben vom 23. Juli 2009 beauftragte, die Beschwerdeführerin persönlich zu befragen, worauf am 11. Oktober 2009 eine entsprechende Befragung stattfand, dass die Beschwerdeführerin dabei im Wesentlichen vorbrachte, sie habe ihr Heimatland Eritrea verlassen, weil sie nach der Ausreise des Beschwerdeführers von den Behörden vorübergehend inhaftiert und nach ihrer Freilassung aufgefordert worden sei, innert einer Frist eine grosse Geldsumme beizubringen, dass sie mit den Kindern in den Sudan geflohen sei, wo sie als Flüchtlinge anerkannt seien, dass sie einem Flüchtlingslager zugewiesen worden seien, jedoch bei ihren Cousins in Khartoum lebten, dass sie zwar vom Ehemann finanziell unterstützt werde, jedoch keine eigene Wohnung habe und die Kinder keinen Zugang zu einer Ausbildung hätten und im Sudan ihre Zeit verschwendeten, dass sie daher zum Beschwerdeführer in die Schweiz kommen wolle, dass das BFM mit Verfügung vom 11. März 2010 (eröffnet am 15. März 2010) die Asylgesuche der Familienangehörigen des Beschwerdeführers ablehnte und ihnen die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen ausführte, die Familienangehörigen des Beschwerdeführers befänden sich als Flüchtlinge im Sudan, dass zwar die Situation für eritreische Flüchtlinge im Sudan sicher nicht einfach sei, jedoch vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, ein weiterer Verbleib im Sudan sei nicht zumutbar oder nicht möglich, dass das Risiko einer Deportation für als Flüchtlinge anerkannte Eritreer sehr gering sei, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten nicht auf den (subsidiären) Schutz der Schweiz angewiesen seien, dass die zeitliche Voraussetzung (Dreijahresfrist) für einen Familiennachzug gestützt auf Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht erfüllt sei, weshalb die Einreise in die Schweiz auch aus diesem Grund zu verweigern sei, dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. März 2010 (Poststempel) anfechten und dabei beantragen liessen, diese sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Familienangehörigen des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sie als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass ausserdem Akteneinsicht in spezifische Beweismittel des BFM beantragt wurde, dass der Beschwerde mehrere Beweismittel beilagen (E-Mail-Verkehr zwischen dem BFM und der Schweizerischen Vertretung in Khartoum sowie zwischen dem BFM und dem EDA, eine Interpellationsantwort des Bundesrates vom 18. November 2009, ein Internetausdruck von wikipedia.org zu Omar Al-Bashir, ein Internetausdruck von unhcr.org/refworld zu Sudan, ein Bericht von Freedom House zu Sudan, eine Auskunft der SFH-Länderanalyse vom Februar 2010 zur Deportation von eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden aus dem Sudan, eine Dokumentation vom Refugee Documentation Centre (Ireland) zu Sudan vom Dezember 2009, ein Artikel von sudantribune.com vom März 2010, ein Internetausdruck von hdr.undp.org, ein Auszug aus dem Buch "Väter" von Jean Le Camus sowie ein Artikel aus der Zeitschrift "Psychologie heute" vom März 2010), dass auf den Inhalt der Beschwerde - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Kostenvorschussverzicht mit Zwischenverfügung vom 8. April 2010 abwies und den Beschwerdeführenden eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses setzte, dass gleichzeitig der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden aufgefordert wurde, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung (eigenhändige Unterzeichnung der Beschwerde) nachzureichen, dass auf das Akteneinsichtsgesuch nicht eingetreten wurde, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit Faxeingabe vom 12. April 2010 ergänzende Ausführungen machte, dass mit Eingabe vom 14. April 2010 die verlangte Beschwerdeverbesserung eingereicht wurde, dass der Kostenvorschuss am 16. April 2010 einbezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 85 Abs. 7 AuG), dass sich das Verfahren betreffend die Vereinigung von Familienangehörigen im Sinne von Art. 85 Abs. 7 AuG gemäss Art. 24 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) nach Art. 74 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) richtet, dass gemäss Art. 74 Abs. 5 VZAE beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen Rechnung zu tragen ist, weshalb für Familienangehörige von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sinngemäss gelte, dass gemäss Art. 37 AsylV 1 der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners oder eines Elternteils nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erst erfolgt, wenn in Anwendung von Art. 5 AsylV 1 (wonach bei Asylgesuchen von Ehepaaren, eingetragenen Partnerinnen oder Partnern oder Familien jede urteilsfähige asylsuchende Person Anspruch auf Prüfung ihrer eigenen Asylvorbringen hat) festgestellt wurde, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig nach Art. 3 AsylG erfüllt, dass nach dem Gesagten der Prüfung eines allfälligen derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling stets die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft - das heisst einer persönlichen Gefährdung nach Art. 3 AsylG - vorauszugehen hat (vgl. dazu auch BVGE 2007/19), dass sich die Personen, auf welche sich Familiennachzugsgesuche beziehen, im Ausland aufhalten, weshalb ausserdem Art. 20 AsylG zu beachten ist, dass gemäss Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird oder wenn es den Familienangehörigen nicht zuzumuten ist, für die Dauer der Sachverhaltsabklärung im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen Drittstaat auszureisen, dass die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 AsylG grundsätzlich restriktiv zu handhaben ist und den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, Nr. 20 und Nr. 21 sowie EMARK 2005 Nr. 19), dass schliesslich auf Art. 52 Abs. 2 AsylG zu verweisen ist, wonach einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden kann, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen, dass im vorliegenden Fall zunächst auf die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen einzugehen ist, dass gerügt wird, das BFM habe keine konkreten Abklärungen zum Kindeswohl vorgenommen und allgemein die Situation der Beschwerdeführerin und der beiden Kinder im Sudan zu wenig eingehend abgeklärt, dass indessen die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung durch die Schweizerische Vertretung in Khartoum ausreichend Gelegenheit hatte, ihre Situation im Sudan respektive diejenige ihrer Kinder darzulegen und auch entsprechende Ausführungen machte, dass die beiden Kinder im Zeitpunkt dieser Befragung 7- respektive 4-jährig waren und eine Befragung auch der Kinder unter diesen Umständen nicht angezeigt war, zumal die Beschwerdeführerin bei der Schilderung ihrer Situation offensichtlich bereits die Interessenlage ihrer Kinder mitberücksichtigt hatte (vgl. Z15 S. 4), dass der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage ausreichend erstellt erscheint, weshalb die Auffassung der Beschwerdeführenden, es hätten weitere Abklärungen getätigt werden müssen, unbegründet ist, dass seitens der Beschwerdeführenden ausserdem gerügt wird, der angefochtene Entscheid verletzte die Begründungspflicht, weil darin nicht auf die spezifischen Bedürfnisse der Kinder eingegangen werde, dass die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen zu begründen, aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 35 Abs. 1 VwVG folgt, dass die verfügende Behörde mit Blick auf die ihr obliegenden Begründungspflicht die Überlegungen zu nennen hat, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt, dass die angefochtene Verfügung in rechtsgenüglicher Weise darüber Auskunft gibt, aus welchen Gründen das BFM die Einreise verweigert und die sinngemässen Asylgesuche aus dem Ausland abgelehnt hat, dass sich das BFM dabei im Übrigen mit der Lage der Beschwerdeführenden im Sudan (und damit implizit auch derjenigen der beiden Kinder) auseinandergesetzt hat, dass es den Beschwerdeführenden schliesslich offensichtlich möglich war, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten, dass demzufolge keine Verletzung der Begründungspflicht festgestellt werden kann, dass in materieller Hinsicht die Auffassung des BFM, wonach die Asylgesuche abzulehnen und die Einreise zu verweigern sei, zu bestätigen ist, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG nicht erfüllt sind, zumal der Sachverhalt - wie erwähnt - ausreichend erstellt ist und den Beschwerdeführenden im Sudan aufgrund der Aktenlage ausserdem keine unmittelbare, asylrelevante Gefährdung droht, dass zwar mit Blick auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend den Grund ihrer Ausreise aus dem Heimatland (vgl. Z15 S. 5) nicht auszuschliessen ist, sie und die Kinder wären bei einer Rückkehr nach Eritrea einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, dass die mit dem Familienzusammenführungsgesuch implizit gestellten Asylgesuche der Familienangehörigen des Beschwerdeführers jedoch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG abzulehnen sind, da es der Ehefrau und den beiden Kindern zuzumuten ist, weiterhin den Schutz des Sudan zu beanspruchen, dass die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder zwar über eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen, da ihr Ehemann und Vater hier als Flüchtling vorläufig aufgenommen ist, dass sie jedoch andererseits den Akten zufolge bereits im Sudan als Flüchtlinge anerkannt sind (vgl. die bei den Akten liegende Kopie des sudanesischen Flüchtlingsausweises und der "temporary card" des UNHCR) und seit über einem Jahr ohne ernsthafte Probleme dort leben, dass sie somit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind, dass die sudanesischen Behörden zwar tatsächlich - wie in der Beschwerde geltend gemacht wird - teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge nach Eritrea deportieren, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen und im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise auf eine drohende Deportation der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder bestehen, dass insbesondere die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung keine entsprechenden Befürchtungen äusserte, dass die Gefahr einer Deportation der Beschwerdeführerin und der beiden Kinder nach Eritrea daher im vorliegenden Fall als sehr gering einzuschätzen ist, dass die Beschwerdeführenden im Sudan einem Flüchtlingscamp zugewiesen worden waren, es jedoch den Akten zufolge vorzogen, sich nach Khartoum zu den Cousins der Beschwerdeführerin zu begeben, welche ebenfalls als Flüchtlinge im Sudan leben (vgl. Z15 S. 3 und 4), dass die Beschwerdeführenden somit im Sudan nicht auf sich alleine gestellt sind, dass die Beschwerdeführerin ausserdem vom Beschwerdeführer finanziell unterstützt wird, dass sie und die beiden Kindern an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leiden (vgl. Z15 S. 7), dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung überdies keine Sicherheitsbedenken bezüglich ihres Aufenthalts im Sudan äusserte, weshalb die entsprechenden Ausführungen des Rechtsvertreters auf Beschwerdeebene, namentlich das Vorbringen, die Beschwerdeführerin scheue jeden Gang aus dem Haus und fürchte sich vor Übergriffen (vgl. die Beschwerdeergänzung vom 12. April 2010), als unglaubhaft zu erachten sind, dass sich die Beschwerdeführenden im Sudan nach dem Gesagten nicht in einer existenziellen Notlage befinden, weshalb es ihnen insgesamt zuzumuten ist, weiterhin dort zu leben und den ihnen dort ge-währten Schutz als Flüchtlinge zu beanspruchen, dass die durchaus verständlichen Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin lieber beim Ehemann in der Schweiz leben würde, die Kinder unter der Trennung vom Vater leiden und im Sudan keine Ausbildung erhalten würden, an der vorgenannten Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass die sinngemässen Asylgesuche aus dem Ausland daher abzulehnen sind, dass schliesslich die in Art. 85 Abs. 7 AuG statuierte, minimale Wartefrist von drei Jahren vorliegend nicht erfüllt ist, weshalb ein Familiennachzug gestützt auf diese Bestimmung ebenfalls abzulehnen ist, dass nach dem Gesagten weder die Voraussetzungen für eine Asylgewährung noch für eine Einreisebewilligung nach Art. 20 AsylG oder eine Familienvereinigung gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AuG erfüllt sind, dass die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene sowie die eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist, dass die Vorinstanz demnach das Gesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat und die Beschwerde demzufolge ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 16. April 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) den _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: