Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer beantragte mit englischsprachiger Eingabe vom 28. Dezember 2010 (Poststempel) sinngemäss, ihm sei zwecks Durchführung eines Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Mit Schreiben vom 4. Februar 2011 klärte das BFM den Beschwerdeführer über die anwendbaren Rechtsgrundlagen und seine strenge Bewilligungspraxis auf und teilte ihm mit, dass die Aussichten auf eine Einreisebewilligung gering seien. Weiter forderte das BFM den Beschwerdeführer dazu auf, gegenüber der Schweizer Vertretung im Sudan bis spätestens dem 4. März 2011 zu erklären, ob er an seinem Gesuch festhalte. Im Unterlassungsfall würde sein Gesuch als zurückgezogen abgeschrieben. Mit Eingabe vom 3. März 2011 (Eingang beim BFM) bekräftigte der Beschwerdeführer seine Absicht, an seinem Gesuch festzuhalten. Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juni 2011 mit, dass im Asylverfahren eine asylsuchende Person in der Regel zwar durch die Schweizerische Vertretung vor Ort zu befragen sei, im vorliegenden Fall jedoch aus kapazitätsbedingten und sicherheitstechnischen Gründen die Schweizer Vertretung im Sudan nicht in der Lage sei, eine Befragung durchzuführen. Da jedoch bezüglich seines Asylgesuchs noch einige Fragen offen seien, ersuchte das BFM den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um eine ergänzende Stellungnahme zu verschiedenen Punkten. Am 7. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer auf der Schweizer Botschaft in Khartum ein Antwortschreiben ein. Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen folgende Gründe geltend: Er sei Sohn eines eritreischen und einer äthiopischen Staatsangehörigen. Geboren sei er in Eritrea, wo er bis zum fünften Altersjahr gelebt habe. Anschliessend sei er mit seinen Eltern zum Geburtsort seiner Mutter, B._______ in Äthiopien, umgezogen, wo er seither bis zu seiner Ausreise in den Sudan ununterbrochen gewohnt habe. Im Zuge der Grenzkonflikte zwischen Eritrea und Äthiopien sei sein Vater aufgrund seiner eritreischen Staatangehörigkeit der Spionage verdächtigt, verhaftet, gefoltert und schliesslich nach Eritrea deportiert worden, wo er seitdem spurlos verschwunden sei. Später sei seine Mutter gestorben. Mit ihrem Tod habe er seinen Aufenthaltsstatus in Äthiopien verloren und seine äthiopische Staatangehörigkeit sei aberkannt worden. Seine Identität sei sowohl von eritreischer als auch äthiopischer Seite in Frage gestellt worden. Aus Furcht vor politischer Verfolgung wegen seiner eritreischen Staatsagehörigkeit bzw. seiner eritreischen Abstammung väterlicherseits habe er Äthiopien verlassen und sei in den Sudan eingereist, wo er sich zunächst bei Freunden im Hinterland aufgehalten habe, bis er schliesslich heimlich nach Khartum gereist sei, um den Flüchtlingsstatus zu erlangen, indem er sowohl den sudanesischen Staat als auch den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) um seine Anerkennung als Flüchtling ersucht habe. Im Sudan sei die medizinische Versorgung und die Verpflegung mit Nahrungsmitteln ungenügend. Ausserdem genössen eritreische Flüchtlinge keinen Schutz vor Entführung ("slave trade"). Er befürchte auch, nach Eritrea deportiert zu werden, da der Sudan Eritreer, selbst jene mit einem Flüchtlingsausweis, nach Eritrea ausschaffe. B. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 (Eröffnung unbekannt) verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. C. Mit englischsprachiger Eingabe vom 29. November 2011 (bei der Botschaft eingegangen) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Einreisebewilligung und die Asylgewährung.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes sind in einer Amtssprache - in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch - abzufassen (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeschrift ist vorliegend zwar nicht in einer der erwähnten Sprachen verfasst, aus verfahrensökonomischen Gründen ist die Beschwerde jedoch in der vorliegenden Form entgegenzunehmen. Der vorliegende Entscheid ergeht in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 1.4 Da kein Zustellungsdatum ersichtlich ist, steht vorliegend der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung nicht fest. Die Beschwerdefrist wurde mit der am 29. November 2011 in der Schweizer Vertretung in Khartum eingegangenen Beschwerde aber selbst dann, wenn die Verfügung zum frühesten möglichen Termin eröffnet worden sein sollte, eingehalten.
E. 1.5 Die Beschwerde ist somit frist- und im Übrigen formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
E. 4.2 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.3 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 4a S. 139). Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 ff.).
E. 5 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen fest, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund der schriftlichen Eingaben entscheidreif erstellt sei, könne auf eine Anhörung des Beschwerdeführers verzichtet werden, sofern ihm das rechtliche Gehör gewährt werde. Unter Einbezug des Schreibens des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2011 sei die Aktenlage als rechtsgenüglich erstellt zu erachten. Aus seinen Schilderungen im Asylgesuch vom 28. Dezember 2010 und seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 3. März 2011 sowie vom 7. Juli 2011 gehe hervor, dass seine Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden asylbeachtlich seien. Das BFM prüfte sodann, ob aufgrund des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Sudan einer Asylgewährung durch die Schweiz Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Dabei räumte es ein, es sei nicht zu verkennen, dass die Lage für die eritreischen Flüchtlinge im Sudan nicht einfach sei. Es bestünden aber keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan dem Beschwerdeführer nicht zumutbar oder nicht möglich sei. Die von ihm geäusserte Befürchtung, nach Eritrea verschleppt zu werden, sei klarerweise als unbegründet zu erachten. Das BFM verfüge mit der Schweizer Botschaft im Sudan über sehr gute Informationen über die Lage vor Ort. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan lebten, sehr gering. In jüngster Vergangenheit seien auch keine Rückführungen nach Eritrea bekannt geworden. Mit Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu ähnlich gelagerten Fällen stellte das BFM fest, dass der weitere Verbleib im Sudan für den Beschwerdeführer zumutbar sei, wobei er sich insbesondere vom UNHCR als Flüchtling registrieren lassen könne, worauf er einem Flüchtlingslager zugeteilt würde, wo er die nötige Versorgung erhielte. Auch wenn sich die Aufenthaltsberechtigung solcher registrierter Flüchtlinge nicht auf den ganzen Sudan erstrecke, sondern sich auf das zugeteilte Lager beschränke, sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, in einem solchen Lager Schutz zu suchen. Demnach seien gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG die Einreise zu verweigern und das Asylgesuch abzulehnen. 6.Vorweg ist festzustellen, dass das BFM in casu den Sachverhalt in Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2007/30) festgestellt hat. Ob der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat in asylbeachtlicher Weise verfolgt wird, kann offen gelassen werden, weil, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ihm der weitere Verbleib im Sudan im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG zugemutet werden kann und er dort nicht an Leib und Leben oder der Freiheit nach einem Grund gemäss Art. 3 AsylG unmittelbar gefährdet ist. Die Vorinstanz hat mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2010 (D-2047/2010) zu Recht festgehalten, dass Deportationen nach Eritrea zwar vorgekommen seien, aber nicht flächendeckend erfolgten, dass das Risiko einer Verschleppung oder Deportation des Beschwerdeführers sehr gering sei, zumal keine konkreten Hinweise auf eine drohende Deportation vorlägen, und die Befürchtung des Beschwerdeführers, verschleppt oder deportiert zu werden, somit unbegründet sei. Mit Blick auf das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Verbleib im Sudan bzw. das Bemühen um Aufnahme als Flüchtling in einem der vom UNHCR geführten Lager aufgrund der dortigen Situation zumutbar ist. Die Auffassung des BFM, wonach das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise zu verweigern sei, ist auch deshalb zu bestätigen, weil die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG nicht erfüllt sind, zumal dem Beschwerdeführer im Sudan keine unmittelbare asylrelevante Gefährdung droht und er somit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, er ferner an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet und sich somit im Sudan auch nicht in einer existenziellen Notlage befindet. Auf Beschwerdeebene macht er geltend, Missverständnisse aufgrund sprachlicher Verständigungsprobleme hätten den abweisenden Entscheid des BFM verursacht. Er bringt aber nichts vor, was geeignet wäre, die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zu ändern, sondern wiederholt im Wesentlichen seine im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Vorbringen, bestreitet insbesondere die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des sudanesischen Staates und beklagt sich über die medizinische und anderweitige Versorgung im Sudan. Daher erübrigt es sich, darauf näher einzugehen. Insbesondere liegen keine konkreten Hinweise vor, welche die Lagebeurteilung in Frage stellen würden. 7.Zusammenfassend ist festzustellen, dass die die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts nicht erforderlich ist und ein Asylausschlussgrund gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG vorliegt. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt. 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Vertretung in (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6700/2011 Urteil vom 21. Dezember 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, c/o Schweizerische Vertretung in (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer beantragte mit englischsprachiger Eingabe vom 28. Dezember 2010 (Poststempel) sinngemäss, ihm sei zwecks Durchführung eines Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Mit Schreiben vom 4. Februar 2011 klärte das BFM den Beschwerdeführer über die anwendbaren Rechtsgrundlagen und seine strenge Bewilligungspraxis auf und teilte ihm mit, dass die Aussichten auf eine Einreisebewilligung gering seien. Weiter forderte das BFM den Beschwerdeführer dazu auf, gegenüber der Schweizer Vertretung im Sudan bis spätestens dem 4. März 2011 zu erklären, ob er an seinem Gesuch festhalte. Im Unterlassungsfall würde sein Gesuch als zurückgezogen abgeschrieben. Mit Eingabe vom 3. März 2011 (Eingang beim BFM) bekräftigte der Beschwerdeführer seine Absicht, an seinem Gesuch festzuhalten. Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juni 2011 mit, dass im Asylverfahren eine asylsuchende Person in der Regel zwar durch die Schweizerische Vertretung vor Ort zu befragen sei, im vorliegenden Fall jedoch aus kapazitätsbedingten und sicherheitstechnischen Gründen die Schweizer Vertretung im Sudan nicht in der Lage sei, eine Befragung durchzuführen. Da jedoch bezüglich seines Asylgesuchs noch einige Fragen offen seien, ersuchte das BFM den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um eine ergänzende Stellungnahme zu verschiedenen Punkten. Am 7. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer auf der Schweizer Botschaft in Khartum ein Antwortschreiben ein. Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen folgende Gründe geltend: Er sei Sohn eines eritreischen und einer äthiopischen Staatsangehörigen. Geboren sei er in Eritrea, wo er bis zum fünften Altersjahr gelebt habe. Anschliessend sei er mit seinen Eltern zum Geburtsort seiner Mutter, B._______ in Äthiopien, umgezogen, wo er seither bis zu seiner Ausreise in den Sudan ununterbrochen gewohnt habe. Im Zuge der Grenzkonflikte zwischen Eritrea und Äthiopien sei sein Vater aufgrund seiner eritreischen Staatangehörigkeit der Spionage verdächtigt, verhaftet, gefoltert und schliesslich nach Eritrea deportiert worden, wo er seitdem spurlos verschwunden sei. Später sei seine Mutter gestorben. Mit ihrem Tod habe er seinen Aufenthaltsstatus in Äthiopien verloren und seine äthiopische Staatangehörigkeit sei aberkannt worden. Seine Identität sei sowohl von eritreischer als auch äthiopischer Seite in Frage gestellt worden. Aus Furcht vor politischer Verfolgung wegen seiner eritreischen Staatsagehörigkeit bzw. seiner eritreischen Abstammung väterlicherseits habe er Äthiopien verlassen und sei in den Sudan eingereist, wo er sich zunächst bei Freunden im Hinterland aufgehalten habe, bis er schliesslich heimlich nach Khartum gereist sei, um den Flüchtlingsstatus zu erlangen, indem er sowohl den sudanesischen Staat als auch den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) um seine Anerkennung als Flüchtling ersucht habe. Im Sudan sei die medizinische Versorgung und die Verpflegung mit Nahrungsmitteln ungenügend. Ausserdem genössen eritreische Flüchtlinge keinen Schutz vor Entführung ("slave trade"). Er befürchte auch, nach Eritrea deportiert zu werden, da der Sudan Eritreer, selbst jene mit einem Flüchtlingsausweis, nach Eritrea ausschaffe. B. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 (Eröffnung unbekannt) verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. C. Mit englischsprachiger Eingabe vom 29. November 2011 (bei der Botschaft eingegangen) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Einreisebewilligung und die Asylgewährung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes sind in einer Amtssprache - in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch - abzufassen (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeschrift ist vorliegend zwar nicht in einer der erwähnten Sprachen verfasst, aus verfahrensökonomischen Gründen ist die Beschwerde jedoch in der vorliegenden Form entgegenzunehmen. Der vorliegende Entscheid ergeht in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 1.4. Da kein Zustellungsdatum ersichtlich ist, steht vorliegend der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung nicht fest. Die Beschwerdefrist wurde mit der am 29. November 2011 in der Schweizer Vertretung in Khartum eingegangenen Beschwerde aber selbst dann, wenn die Verfügung zum frühesten möglichen Termin eröffnet worden sein sollte, eingehalten. 1.5. Die Beschwerde ist somit frist- und im Übrigen formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. 4.2. Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.3. Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 4a S. 139). Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 ff.).
5. Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen fest, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund der schriftlichen Eingaben entscheidreif erstellt sei, könne auf eine Anhörung des Beschwerdeführers verzichtet werden, sofern ihm das rechtliche Gehör gewährt werde. Unter Einbezug des Schreibens des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2011 sei die Aktenlage als rechtsgenüglich erstellt zu erachten. Aus seinen Schilderungen im Asylgesuch vom 28. Dezember 2010 und seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 3. März 2011 sowie vom 7. Juli 2011 gehe hervor, dass seine Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden asylbeachtlich seien. Das BFM prüfte sodann, ob aufgrund des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Sudan einer Asylgewährung durch die Schweiz Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Dabei räumte es ein, es sei nicht zu verkennen, dass die Lage für die eritreischen Flüchtlinge im Sudan nicht einfach sei. Es bestünden aber keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan dem Beschwerdeführer nicht zumutbar oder nicht möglich sei. Die von ihm geäusserte Befürchtung, nach Eritrea verschleppt zu werden, sei klarerweise als unbegründet zu erachten. Das BFM verfüge mit der Schweizer Botschaft im Sudan über sehr gute Informationen über die Lage vor Ort. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan lebten, sehr gering. In jüngster Vergangenheit seien auch keine Rückführungen nach Eritrea bekannt geworden. Mit Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu ähnlich gelagerten Fällen stellte das BFM fest, dass der weitere Verbleib im Sudan für den Beschwerdeführer zumutbar sei, wobei er sich insbesondere vom UNHCR als Flüchtling registrieren lassen könne, worauf er einem Flüchtlingslager zugeteilt würde, wo er die nötige Versorgung erhielte. Auch wenn sich die Aufenthaltsberechtigung solcher registrierter Flüchtlinge nicht auf den ganzen Sudan erstrecke, sondern sich auf das zugeteilte Lager beschränke, sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, in einem solchen Lager Schutz zu suchen. Demnach seien gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG die Einreise zu verweigern und das Asylgesuch abzulehnen. 6.Vorweg ist festzustellen, dass das BFM in casu den Sachverhalt in Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2007/30) festgestellt hat. Ob der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat in asylbeachtlicher Weise verfolgt wird, kann offen gelassen werden, weil, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ihm der weitere Verbleib im Sudan im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG zugemutet werden kann und er dort nicht an Leib und Leben oder der Freiheit nach einem Grund gemäss Art. 3 AsylG unmittelbar gefährdet ist. Die Vorinstanz hat mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2010 (D-2047/2010) zu Recht festgehalten, dass Deportationen nach Eritrea zwar vorgekommen seien, aber nicht flächendeckend erfolgten, dass das Risiko einer Verschleppung oder Deportation des Beschwerdeführers sehr gering sei, zumal keine konkreten Hinweise auf eine drohende Deportation vorlägen, und die Befürchtung des Beschwerdeführers, verschleppt oder deportiert zu werden, somit unbegründet sei. Mit Blick auf das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Verbleib im Sudan bzw. das Bemühen um Aufnahme als Flüchtling in einem der vom UNHCR geführten Lager aufgrund der dortigen Situation zumutbar ist. Die Auffassung des BFM, wonach das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise zu verweigern sei, ist auch deshalb zu bestätigen, weil die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG nicht erfüllt sind, zumal dem Beschwerdeführer im Sudan keine unmittelbare asylrelevante Gefährdung droht und er somit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, er ferner an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet und sich somit im Sudan auch nicht in einer existenziellen Notlage befindet. Auf Beschwerdeebene macht er geltend, Missverständnisse aufgrund sprachlicher Verständigungsprobleme hätten den abweisenden Entscheid des BFM verursacht. Er bringt aber nichts vor, was geeignet wäre, die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zu ändern, sondern wiederholt im Wesentlichen seine im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Vorbringen, bestreitet insbesondere die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des sudanesischen Staates und beklagt sich über die medizinische und anderweitige Versorgung im Sudan. Daher erübrigt es sich, darauf näher einzugehen. Insbesondere liegen keine konkreten Hinweise vor, welche die Lagebeurteilung in Frage stellen würden. 7.Zusammenfassend ist festzustellen, dass die die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts nicht erforderlich ist und ein Asylausschlussgrund gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG vorliegt. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt. 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Vertretung in (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer