Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden beantragten mit englischsprachiger Eingabe vom 26. August 2010 (bei der Botschaft eingegangen) sinngemäss, ihnen sei zwecks Durchführung eines Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Mit Schreiben vom 19. November 2010 klärte das BFM die Beschwerdeführenden über die anwendbaren Rechtsgrundlagen und seine strenge Bewilligungspraxis auf und teilte ihnen mit, dass die Aussichten auf eine Einreisebewilligung gering seien. Weiter forderte das BFM die Beschwerdeführenden dazu auf, gegenüber der Schweizer Vertretung im Sudan bis spätestens dem 19. Dezember 2010 zu erklären, ob sie an ihren Gesuchen festhalten wollten. Im Unterlassungsfall würden ihre Gesuche als zurückgezogen abgeschrieben. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2010 (bei der Botschaft eingegangen) bekräftigten die Beschwerdeführenden ihre Absicht, an den Gesuchen festzuhalten. Das BFM teilte ihnen mit Schreiben vom 13. Mai 2011 mit, dass im Asylverfahren eine asylsuchende Person in der Regel zwar durch die Schweizerische Vertretung vor Ort zu befragen sei, im vorliegenden Fall jedoch aus kapazitätsbedingten und sicherheitstechnischen Gründen die Schweizer Vertretung im Sudan nicht in der Lage sei, eine Befragung durchzuführen. Da jedoch bezüglich der Asylgesuche noch einige Fragen offen seien, ersuche das BFM die Beschwerdeführenden zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um eine ergänzende Stellungnahme zu verschiedenen Punkten. Am 14. Juni 2011 reichten die Beschwerdeführenden auf der Schweizer Botschaft in Khartoum ein Antwortschreiben ein. Zur Begründung ihrer Gesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen folgende Gründe geltend: Der Beschwerdeführer, A._______, sei zunächst orthodoxer Christ und die Beschwerdeführerin, B._______, seine Ehefrau, Katholikin gewesen. In der Folge seien aber beide als "(...)" Christen der (...) beigetreten. Deshalb seien sie gesellschaftlich diskriminiert worden und die Beschwerdeführerin habe sogar ihre Arbeitsstelle verloren. Anhänger der (...) würden überdies auch von staatlicher Seite verfolgt. Der Beschwerdeführer, A._______, habe von 1998 bis zu seiner Ausreise im Jahre 2009 Militärdienst geleistet, wobei er unter anderem in verschiedenen (...) als (...) gearbeitet habe, während der Grenzkonflikte mit Äthiopien aber an die Front geschickt worden sei. Als Armeeangehöriger habe er kein genügendes Einkommen generieren können. Wegen seiner grossen Gefolgschaft, die er als (...) habe, habe man versucht, ihn als Kadermitglied der People's Front for Democracy and Justice (PFDJ) anzuwerben. Nachdem er dies auf Grund seiner religiösen Überzeugung verweigert habe, sei er verfolgt worden. So sei er auf eine schwarze Liste gesetzt, zweimal verhaftet und dabei geschlagen und unmenschlich behandelt worden. Aus diesen Gründen hätten sie im Frühjahr 2009 Eritrea illegal verlassen und seien in den Sudan gereist, wo sie sich in das Flüchtlingslager G._______ begeben hätten. Im Flüchtlingslager sei die Unterkunft vor Feuer und Regen nicht sicher gewesen, die Nahrung quantitativ und qualitativ ungenügend, so dass die Kinder krank geworden seien (u.a. Malaria); die medizinische Versorgung sei unerschwinglich gewesen. Für die Kinder hätten nur ungenügende Ausbildungsmöglichkeiten bestanden, die zudem den religiösen Überzeugungen der Eltern widersprochen hätten (Koranschule). Die Sicherheit sei nicht gewährleistet gewesen; insbesondere seien sie vor marodierenden eritreischen Stämmen, die unweit vom Lager im Grenzgebiet gelebt hätten, belästigt worden. Die Bedingungen im Lager hätten der Beschwerdeführerin B._______, die zu jener Zeit mit ihrem vierten Kind schwanger gewesen sei, gesundheitlich schwer zugesetzt. Aus diesen Gründen hätten sie das Lager verlassen und seien nach Khartoum gezogen, wo sie zunächst von einer kirchlichen Einrichtung beherbergt und versorgt worden seien. Später hätten sie aber auf eigenen Füssen stehen müssen und versucht, ihren Lebensunterhalt mit körperlicher Arbeit zu bestreiten, was aber der Gesundheit von B._______, (...), abträglich gewesen sei. Ausserdem verfügten sie im Sudan weder über einen Aufenthaltsstatus noch eine Arbeitserlaubnis, weshalb sie jederzeit der Gefahr ausgesetzt seien, verhaftet und nach Eritrea deportiert zu werden. Die Beschwerdeführenden machten ausserdem geltend, ein Verwandter von B._______ lebe als Flüchtling in der Schweiz. B. Mit Verfügung vom 19. September 2011 (Eröffnung unbekannt) verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. C. Mit Eingabe vom 3. November 2011 (bei der Botschaft eingegangen) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Einreisebewilligung und die Asylgewährung.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Da kein Zustellungsdatum ersichtlich ist, steht vorliegend der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung nicht fest. Weil die Beweislast für die Zustellung an den Beschwerdeführer bei der eröffnenden Behörde liegt (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesgericht, Basel 2008, Rz. 3.150. S. 166f.), ist davon auszugehen, dass die am 3. November 2011 in der Schweizer Vertretung in Khartoum eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.
E. 1.4 Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
E. 4.2 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.3 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4a S. 139). Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 ff.).
E. 4.4 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen (Art. 51 Abs. 2 AsylG). Andere nahe Angehörige im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (Art. 38 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Besondere Gründe, die für eine Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG sprechen, liegen nach der Praxis vor, wenn die einzubeziehenden nahen Angehörigen einer besonderen Unterstützung im Sinne einer persönlichen Fürsorge - nicht lediglich einer finanziellen Unterstützung - bedürfen, die nur die in der Schweiz lebenden, asylberechtigten Familienangehörigen zu erbringen in der Lage sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 24 E. 3, EMARK 2000 Nr. 27 E. 5 f., EMARK 2000 Nr. 21 E. 6.c). Bei der Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG wird zudem vorausgesetzt, dass die betreffende Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft unentbehrlich ist und in der Schweiz auch tatsächlich angestrebt wird (vgl. EMARK 2000 Nr. 11, EMARK 2001 Nr. 24 E. 3, EMARK 2006 Nr. 8).
E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen fest, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund der schriftlichen Eingaben entscheidreif erstellt sei, könne auf eine Anhörung des Beschwerdeführenden verzichtet werden, sofern ihnen das rechtliche Gehör gewährt werde. Unter Einbezug des Schreibens vom 14. Juni 2011 erachte es die Aktenlage als rechtsgenüglich erstellt.
E. 5.2 Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführenden im Asylgesuch vom 26. August 2010 und den ergänzenden Stellungnahmen vom 16. Dezember 2010 und dem 14. Juni 2011 sei davon auszugehen, dass ihre Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden asylbeachtlich seien. Das BFM prüfte sodann, ob aufgrund des Aufenthalts im Sudan einer Asylgewährung durch die Schweiz Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Es räumte ein, es sei nicht zu verkennen, dass die Lage für die eritreischen Flüchtlinge im Sudan nicht einfach sei; zugleich hielt es aber fest, dass keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme bestünden, dass ein weiterer Verbleib im Sudan den Beschwerdeführenden nicht zumutbar oder nicht möglich sei. Die von ihnen geäusserte Befürchtung, nach Eritrea verschleppt zu werden, erachtete es als klar unbegründet. Das BFM verfüge mit der Schweizer Botschaft im Sudan über sehr gute Informationen über die Lage vor Ort. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan lebten, sehr gering. In jüngster Vergangenheit seien auch keine Rückführungen nach Eritrea bekannt geworden. Mit Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu ähnlich gelagerten Fällen stellte das BFM fest, dass der weitere Verbleib im Sudan für die Beschwerdeführenden zumutbar sei, wobei ihnen insbesondere zugemutet werden könne, ins Flüchtlingslager zurückzukehren, wo sie die nötige Versorgung erhielten. Demnach seien gemäss Art. 20 i.V.m. Art. 3 und 52 Abs. 2 AsylG die Einreise zu verweigern und die Asylgesuche abzulehnen.
E. 5.3 Das BFM prüfte alsdann, ob die Einreise gemäss Art. 51 Abs. 2 und 4 AsylG auf Grund der Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zu ihrem in der Schweiz als Flüchtling lebenden Verwandten zu bewilligen sei. Es verneinte dies mit der Begründung, es lägen keine Hinweise vor, wonach es sich bei jenem Verwandten um einen nahen Verwandten handle, so dass eine enge Beziehung nicht vermutet werden könne. Aus den Schreiben der Beschwerdeführenden seien keine besonderen Umstände ersichtlich, die dazu führen würden, dass ausnahmsweise von einer engen Beziehung zwischen B._______ und ihrem in der Schweiz lebenden Verwandten auszugehen sei.
E. 6.1 Vorweg ist festzustellen, dass das BFM in casu den Sachverhalt in Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2007/30) festgestellt hat.
E. 6.2 Ob die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat in asylbeachtlicher Weise verfolgt werden, kann offen gelassen werden, weil, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ihnen der weitere Verbleib im Sudan im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG zugemutet werden kann und sie dort nicht an Leib und Leben oder der Freiheit nach einem Grund gemäss Art. 3 AsylG unmittelbar gefährdet sind. Die Vorinstanz hat mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2010 (D-2047/2010) zu Recht festgehalten, dass Deportationen nach Eritrea zwar vorgekommen seien, aber nicht flächendeckend erfolgten, dass das Risiko einer Verschleppung oder Deportation der Beschwerdeführenden sehr gering sei, zumal keine konkreten Hinweise auf eine drohende Deportation vorlägen und die Befürchtung der Beschwerdeführenden, verschleppt oder deportiert zu werden, somit unbegründet sei. Mit Blick auf das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Verbleib im Sudan bzw. die Rückkehr ins Flüchtlingslager aufgrund der dortigen Situation entgegen ihren Ausführungen zumutbar ist. Die Auffassung des BFM, wonach die Asylgesuche abzulehnen und die Einreise zu verweigern sei, ist auch deshalb zu bestätigen, weil die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG nicht erfüllt sind, zumal den Beschwerdeführenden im Sudan keine unmittelbare asylrelevante Gefährdung droht und sie somit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. Auf Beschwerdeebene korrigieren sie die Ausreisedaten, wiederholen ihre Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren, machen Ergänzungen zur allgemeinen Lage der Eritreer im Sudan und bringen weitere Asylgründe bezüglich der politischen Verfolgung in Eritrea vor. Sie machen aber nichts geltend, was geeignet wäre, die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zu ändern, zumal, wie oben festgehalten, offen gelassen werden kann, ob sie in Eritrea politisch verfolgt werden. Daher erübrigt es sich, darauf näher einzugehen. Es liegen keine konkreten Hinweise vor, welche die Lagebeurteilung in Frage stellen würden. Insbesondere substanziieren die Beschwerdeführenden das Vorbringen, die Kinder und Ehefrau bzw. Mutter seien auf Grund der dortigen Lebensbedingungen im Lager krank geworden, nicht. So wird das in der Eingabe vom 16. Dezember 2010 gemachte Vorbringen, die Kinder hätten sich mit Malaria angesteckt, weder in der Eingabe vom 14. Juni 2011 noch auf Beschwerdeebene erwähnt.
E. 6.3 Das BFM verneinte den Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 51 Abs. 2 und 4 AsylG zu Recht und mit zutreffender Begründung, so dass an dieser Stelle auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Auf Beschwerdeebene halten die Beschwerdeführenden dem nichts entgegen, was geeignet wäre, die von der Vorinstanz vertretene Auffassung umzustossen. Insbesondere können sie weder die Verwandtschaftsgrade bezeichnen noch substanziieren, worin ihre enge Beziehung zum in der Schweiz lebenden Verwandten bestehen soll. Es ist lediglich davon die Rede, eine Person in der Schweiz zu ihrem Sponsor zu nominieren. 7.Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts nicht erforderlich ist und ein Asylausschlussgrund gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG vorliegt. Das BFM hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise deren Asylgesuch abgelehnt. 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Khartoum. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6356/2011 Urteil vom 16. Januar 2012 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. September 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden beantragten mit englischsprachiger Eingabe vom 26. August 2010 (bei der Botschaft eingegangen) sinngemäss, ihnen sei zwecks Durchführung eines Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Mit Schreiben vom 19. November 2010 klärte das BFM die Beschwerdeführenden über die anwendbaren Rechtsgrundlagen und seine strenge Bewilligungspraxis auf und teilte ihnen mit, dass die Aussichten auf eine Einreisebewilligung gering seien. Weiter forderte das BFM die Beschwerdeführenden dazu auf, gegenüber der Schweizer Vertretung im Sudan bis spätestens dem 19. Dezember 2010 zu erklären, ob sie an ihren Gesuchen festhalten wollten. Im Unterlassungsfall würden ihre Gesuche als zurückgezogen abgeschrieben. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2010 (bei der Botschaft eingegangen) bekräftigten die Beschwerdeführenden ihre Absicht, an den Gesuchen festzuhalten. Das BFM teilte ihnen mit Schreiben vom 13. Mai 2011 mit, dass im Asylverfahren eine asylsuchende Person in der Regel zwar durch die Schweizerische Vertretung vor Ort zu befragen sei, im vorliegenden Fall jedoch aus kapazitätsbedingten und sicherheitstechnischen Gründen die Schweizer Vertretung im Sudan nicht in der Lage sei, eine Befragung durchzuführen. Da jedoch bezüglich der Asylgesuche noch einige Fragen offen seien, ersuche das BFM die Beschwerdeführenden zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um eine ergänzende Stellungnahme zu verschiedenen Punkten. Am 14. Juni 2011 reichten die Beschwerdeführenden auf der Schweizer Botschaft in Khartoum ein Antwortschreiben ein. Zur Begründung ihrer Gesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen folgende Gründe geltend: Der Beschwerdeführer, A._______, sei zunächst orthodoxer Christ und die Beschwerdeführerin, B._______, seine Ehefrau, Katholikin gewesen. In der Folge seien aber beide als "(...)" Christen der (...) beigetreten. Deshalb seien sie gesellschaftlich diskriminiert worden und die Beschwerdeführerin habe sogar ihre Arbeitsstelle verloren. Anhänger der (...) würden überdies auch von staatlicher Seite verfolgt. Der Beschwerdeführer, A._______, habe von 1998 bis zu seiner Ausreise im Jahre 2009 Militärdienst geleistet, wobei er unter anderem in verschiedenen (...) als (...) gearbeitet habe, während der Grenzkonflikte mit Äthiopien aber an die Front geschickt worden sei. Als Armeeangehöriger habe er kein genügendes Einkommen generieren können. Wegen seiner grossen Gefolgschaft, die er als (...) habe, habe man versucht, ihn als Kadermitglied der People's Front for Democracy and Justice (PFDJ) anzuwerben. Nachdem er dies auf Grund seiner religiösen Überzeugung verweigert habe, sei er verfolgt worden. So sei er auf eine schwarze Liste gesetzt, zweimal verhaftet und dabei geschlagen und unmenschlich behandelt worden. Aus diesen Gründen hätten sie im Frühjahr 2009 Eritrea illegal verlassen und seien in den Sudan gereist, wo sie sich in das Flüchtlingslager G._______ begeben hätten. Im Flüchtlingslager sei die Unterkunft vor Feuer und Regen nicht sicher gewesen, die Nahrung quantitativ und qualitativ ungenügend, so dass die Kinder krank geworden seien (u.a. Malaria); die medizinische Versorgung sei unerschwinglich gewesen. Für die Kinder hätten nur ungenügende Ausbildungsmöglichkeiten bestanden, die zudem den religiösen Überzeugungen der Eltern widersprochen hätten (Koranschule). Die Sicherheit sei nicht gewährleistet gewesen; insbesondere seien sie vor marodierenden eritreischen Stämmen, die unweit vom Lager im Grenzgebiet gelebt hätten, belästigt worden. Die Bedingungen im Lager hätten der Beschwerdeführerin B._______, die zu jener Zeit mit ihrem vierten Kind schwanger gewesen sei, gesundheitlich schwer zugesetzt. Aus diesen Gründen hätten sie das Lager verlassen und seien nach Khartoum gezogen, wo sie zunächst von einer kirchlichen Einrichtung beherbergt und versorgt worden seien. Später hätten sie aber auf eigenen Füssen stehen müssen und versucht, ihren Lebensunterhalt mit körperlicher Arbeit zu bestreiten, was aber der Gesundheit von B._______, (...), abträglich gewesen sei. Ausserdem verfügten sie im Sudan weder über einen Aufenthaltsstatus noch eine Arbeitserlaubnis, weshalb sie jederzeit der Gefahr ausgesetzt seien, verhaftet und nach Eritrea deportiert zu werden. Die Beschwerdeführenden machten ausserdem geltend, ein Verwandter von B._______ lebe als Flüchtling in der Schweiz. B. Mit Verfügung vom 19. September 2011 (Eröffnung unbekannt) verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. C. Mit Eingabe vom 3. November 2011 (bei der Botschaft eingegangen) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Einreisebewilligung und die Asylgewährung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Da kein Zustellungsdatum ersichtlich ist, steht vorliegend der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung nicht fest. Weil die Beweislast für die Zustellung an den Beschwerdeführer bei der eröffnenden Behörde liegt (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesgericht, Basel 2008, Rz. 3.150. S. 166f.), ist davon auszugehen, dass die am 3. November 2011 in der Schweizer Vertretung in Khartoum eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. 1.4. Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. 4.2. Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.3. Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4a S. 139). Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 ff.). 4.4. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen (Art. 51 Abs. 2 AsylG). Andere nahe Angehörige im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (Art. 38 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Besondere Gründe, die für eine Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG sprechen, liegen nach der Praxis vor, wenn die einzubeziehenden nahen Angehörigen einer besonderen Unterstützung im Sinne einer persönlichen Fürsorge - nicht lediglich einer finanziellen Unterstützung - bedürfen, die nur die in der Schweiz lebenden, asylberechtigten Familienangehörigen zu erbringen in der Lage sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 24 E. 3, EMARK 2000 Nr. 27 E. 5 f., EMARK 2000 Nr. 21 E. 6.c). Bei der Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG wird zudem vorausgesetzt, dass die betreffende Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft unentbehrlich ist und in der Schweiz auch tatsächlich angestrebt wird (vgl. EMARK 2000 Nr. 11, EMARK 2001 Nr. 24 E. 3, EMARK 2006 Nr. 8). 5. 5.1. Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen fest, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund der schriftlichen Eingaben entscheidreif erstellt sei, könne auf eine Anhörung des Beschwerdeführenden verzichtet werden, sofern ihnen das rechtliche Gehör gewährt werde. Unter Einbezug des Schreibens vom 14. Juni 2011 erachte es die Aktenlage als rechtsgenüglich erstellt. 5.2. Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführenden im Asylgesuch vom 26. August 2010 und den ergänzenden Stellungnahmen vom 16. Dezember 2010 und dem 14. Juni 2011 sei davon auszugehen, dass ihre Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden asylbeachtlich seien. Das BFM prüfte sodann, ob aufgrund des Aufenthalts im Sudan einer Asylgewährung durch die Schweiz Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Es räumte ein, es sei nicht zu verkennen, dass die Lage für die eritreischen Flüchtlinge im Sudan nicht einfach sei; zugleich hielt es aber fest, dass keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme bestünden, dass ein weiterer Verbleib im Sudan den Beschwerdeführenden nicht zumutbar oder nicht möglich sei. Die von ihnen geäusserte Befürchtung, nach Eritrea verschleppt zu werden, erachtete es als klar unbegründet. Das BFM verfüge mit der Schweizer Botschaft im Sudan über sehr gute Informationen über die Lage vor Ort. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan lebten, sehr gering. In jüngster Vergangenheit seien auch keine Rückführungen nach Eritrea bekannt geworden. Mit Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu ähnlich gelagerten Fällen stellte das BFM fest, dass der weitere Verbleib im Sudan für die Beschwerdeführenden zumutbar sei, wobei ihnen insbesondere zugemutet werden könne, ins Flüchtlingslager zurückzukehren, wo sie die nötige Versorgung erhielten. Demnach seien gemäss Art. 20 i.V.m. Art. 3 und 52 Abs. 2 AsylG die Einreise zu verweigern und die Asylgesuche abzulehnen. 5.3. Das BFM prüfte alsdann, ob die Einreise gemäss Art. 51 Abs. 2 und 4 AsylG auf Grund der Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zu ihrem in der Schweiz als Flüchtling lebenden Verwandten zu bewilligen sei. Es verneinte dies mit der Begründung, es lägen keine Hinweise vor, wonach es sich bei jenem Verwandten um einen nahen Verwandten handle, so dass eine enge Beziehung nicht vermutet werden könne. Aus den Schreiben der Beschwerdeführenden seien keine besonderen Umstände ersichtlich, die dazu führen würden, dass ausnahmsweise von einer engen Beziehung zwischen B._______ und ihrem in der Schweiz lebenden Verwandten auszugehen sei. 6. 6.1. Vorweg ist festzustellen, dass das BFM in casu den Sachverhalt in Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2007/30) festgestellt hat. 6.2. Ob die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat in asylbeachtlicher Weise verfolgt werden, kann offen gelassen werden, weil, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ihnen der weitere Verbleib im Sudan im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG zugemutet werden kann und sie dort nicht an Leib und Leben oder der Freiheit nach einem Grund gemäss Art. 3 AsylG unmittelbar gefährdet sind. Die Vorinstanz hat mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2010 (D-2047/2010) zu Recht festgehalten, dass Deportationen nach Eritrea zwar vorgekommen seien, aber nicht flächendeckend erfolgten, dass das Risiko einer Verschleppung oder Deportation der Beschwerdeführenden sehr gering sei, zumal keine konkreten Hinweise auf eine drohende Deportation vorlägen und die Befürchtung der Beschwerdeführenden, verschleppt oder deportiert zu werden, somit unbegründet sei. Mit Blick auf das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Verbleib im Sudan bzw. die Rückkehr ins Flüchtlingslager aufgrund der dortigen Situation entgegen ihren Ausführungen zumutbar ist. Die Auffassung des BFM, wonach die Asylgesuche abzulehnen und die Einreise zu verweigern sei, ist auch deshalb zu bestätigen, weil die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG nicht erfüllt sind, zumal den Beschwerdeführenden im Sudan keine unmittelbare asylrelevante Gefährdung droht und sie somit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. Auf Beschwerdeebene korrigieren sie die Ausreisedaten, wiederholen ihre Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren, machen Ergänzungen zur allgemeinen Lage der Eritreer im Sudan und bringen weitere Asylgründe bezüglich der politischen Verfolgung in Eritrea vor. Sie machen aber nichts geltend, was geeignet wäre, die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zu ändern, zumal, wie oben festgehalten, offen gelassen werden kann, ob sie in Eritrea politisch verfolgt werden. Daher erübrigt es sich, darauf näher einzugehen. Es liegen keine konkreten Hinweise vor, welche die Lagebeurteilung in Frage stellen würden. Insbesondere substanziieren die Beschwerdeführenden das Vorbringen, die Kinder und Ehefrau bzw. Mutter seien auf Grund der dortigen Lebensbedingungen im Lager krank geworden, nicht. So wird das in der Eingabe vom 16. Dezember 2010 gemachte Vorbringen, die Kinder hätten sich mit Malaria angesteckt, weder in der Eingabe vom 14. Juni 2011 noch auf Beschwerdeebene erwähnt. 6.3. Das BFM verneinte den Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 51 Abs. 2 und 4 AsylG zu Recht und mit zutreffender Begründung, so dass an dieser Stelle auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Auf Beschwerdeebene halten die Beschwerdeführenden dem nichts entgegen, was geeignet wäre, die von der Vorinstanz vertretene Auffassung umzustossen. Insbesondere können sie weder die Verwandtschaftsgrade bezeichnen noch substanziieren, worin ihre enge Beziehung zum in der Schweiz lebenden Verwandten bestehen soll. Es ist lediglich davon die Rede, eine Person in der Schweiz zu ihrem Sponsor zu nominieren. 7.Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts nicht erforderlich ist und ein Asylausschlussgrund gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG vorliegt. Das BFM hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise deren Asylgesuch abgelehnt. 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Khartoum. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer