Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer beantragte mit englischsprachiger Eingabe vom 7. Februar 2011 (bei der Botschaft eingegangen) sinngemäss, ihm sei zwecks Durchführung eines Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Mit Schreiben vom 14. Juni 2011 teilte ihm das BFM mit, dass im Asylverfahren eine asylsuchende Person in der Regel zwar durch die Schweizerische Vertretung vor Ort zu befragen sei, im vorliegenden Fall jedoch aus kapazitätsbedingten und sicherheitstechnischen Gründen die Schweizer Vertretung im Sudan nicht in der Lage sei, eine Befragung durchzuführen. Da jedoch bezüglich des Asylgesuchs noch einige Fragen offen seien, ersuchte das BFM den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um eine ergänzende Stellungnahme zu verschiedenen Punkten, wies ihn auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hin und setzte ihm Frist bis am 14. Juli 2011. Am 14. Juli 2011 reichte er auf der Schweizer Botschaft in Khartoum ein Antwortschreiben ein. Zur Begründung seines Gesuch machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Gründe geltend: In Eritrea sei er wie zuvor seine Brüder nach Sawa zum Militärdienst eingezogen worden. Da seine Brüder bislang vom Militärdienst nicht zurückgekehrt, sondern Soldaten ohne Zukunftsperspektive geworden seien und lediglich ein Taschengeld verdienten, auch bei ihm kein Ende absehbar sei und der Militärdienst seinem Traum nach höherer Bildung im Wege stehe, habe er Sawa am (...) März 2010 verlassen und sei zu Fuss in den Sudan gelangt, wo er am 10. April 2010 illegal eingereist sei. Dort habe er sich beim Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) als Flüchtling registrieren lassen und sei dem Flüchtlingslager B._______ zugewiesen worden. Am 4. Mai 2010 habe er das Lager aus Furcht vor Verschleppung oder Entführung und wegen ungenügender Grundversorgung mit Nahrung, Trinkwasser und Sicherheit verlassen und habe sich nach Khartoum begeben. Dort sei das Leben aber hart und unsicher und es bestünden keine beruflichen Perspektiven. In Eritrea habe er (...) Schwestern zurückgelassen, für die er aufkommen müsse. Ausserdem sei ein (...) in der Schweiz wohnhaft, der ihn unterstützen könne, so dass er der Schweiz finanziell nicht zur Last falle. B. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 (eröffnet am 12. Januar 2012) verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. C. Mit englischsprachiger Eingabe vom 23. Januar 2012 (bei der Botschaft eingegangen) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Einreisebewilligung und die Asylgewährung.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes sind in einer Amtssprache - in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch - abzufassen (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeschrift ist vorliegend zwar nicht in einer der erwähnten Sprachen verfasst, aus verfahrensökonomischen Gründen ist die Beschwerde jedoch in der vorliegenden Form entgegenzunehmen. Der vorliegende Entscheid ergeht in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und nach dem Gesagten formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
E. 4.2 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.3 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4a S. 139). Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 ff.).
E. 4.4 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen (Art. 51 Abs. 2 AsylG). Andere nahe Angehörige im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG wie etwa volljährige Geschwister sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (Art. 38 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Besondere Gründe, die für eine Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG sprechen, liegen nach der Praxis dann vor, wenn die einzubeziehenden nahen Angehörigen einer besonderen Unterstützung im Sinne einer persönlichen Fürsorge - nicht lediglich einer finanziellen Unterstützung - bedürfen, die nur die in der Schweiz lebenden, asylberechtigten Familienangehörigen zu erbringen in der Lage sind (vgl. EMARK 2001 Nr. 24 E. 3, EMARK 2000 Nr. 27 E. 5 f., EMARK 2000 Nr. 21 E. 6.c). Bei der Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG wird zudem vorausgesetzt, dass die betreffende Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft unentbehrlich ist und in der Schweiz auch tatsächlich angestrebt wird (vgl. EMARK 2000 Nr. 11, EMARK 2001 Nr. 24 E. 3, EMARK 2006 Nr. 8).
E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen fest, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund der schriftlichen Eingaben entscheidreif erstellt sei, könne auf eine Anhörung des Beschwerdeführers verzichtet werden, sofern ihm das rechtliche Gehör gewährt werde. Unter Einbezug des Schreibens vom 14. Juli 2011 erachte es die Aktenlage als rechtsgenüglich erstellt.
E. 5.2 Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers im Asylgesuch vom 7. Februar 2011 und der ergänzenden Stellungnahme vom 14. Juli 2011 sei davon auszugehen, dass seine Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden asylbeachtlich seien. Das BFM prüfte sodann, ob aufgrund des Aufenthalts im Sudan einer Asylgewährung durch die Schweiz Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Es räumte ein, es sei nicht zu verkennen, dass die Lage für die eritreischen Flüchtlinge im Sudan nicht einfach sei; zugleich hielt es aber fest, dass keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme bestünden, dass ein weiterer Verbleib im Sudan dem Beschwerdeführer nicht zumutbar oder nicht möglich sei. Die von ihm geäusserte Befürchtung, nach Eritrea verschleppt zu werden, erachtete es als klar unbegründet. Das BFM verfüge mit der Schweizer Botschaft im Sudan über sehr gute Informationen über die Lage vor Ort. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan lebten, sehr gering. In jüngster Vergangenheit seien auch keine Rückführungen nach Eritrea bekannt geworden. Mit Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu ähnlich gelagerten Fällen stellte das BFM fest, dass der weitere Verbleib im Sudan für den Beschwerdeführer zumutbar sei, wobei ihm insbesondere zugemutet werden könne, ins Flüchtlingslager zurückzukehren, wo er die nötige Versorgung erhalte. Demnach seien gemäss Art. 20 i.V.m. Art. 3 und 52 Abs. 2 AsylG die Einreise zu verweigern und das Asylgesuch abzulehnen.
E. 5.3 Das BFM prüfte alsdann, ob die Einreise gemäss Art. 51 Abs. 2 und 4 AsylG auf Grund der Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zu seinem in der Schweiz lebenden (...) zu bewilligen sei. Der (...) gehöre nicht zur Kernfamilie des Beschwerdeführers, so dass die Vermutung einer engen Beziehung nicht gelte, vielmehr besondere Umstände bestehen müssten, die auf eine enge Beziehung schliessen liessen. Es verneinte einen Anspruch aus Art. 51 Abs. 2 und 4 AsylG mit der Begründung, aus den Schreiben des Beschwerdeführers seien keine besonderen Umstände ersichtlich, die dazu führen würden, dass ausnahmsweise von einer engen Beziehung zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden (...) auszugehen sei.
E. 6.1 Vorweg ist festzustellen, dass das BFM in casu den Sachverhalt in Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2007/30) festgestellt hat.
E. 6.2 Ob der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat in asylbeachtlicher Weise verfolgt wird, kann offen gelassen werden, weil, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ihm der weitere Verbleib im Sudan im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG zugemutet werden kann und er dort nicht an Leib und Leben oder der Freiheit nach einem Grund gemäss Art. 3 AsylG unmittelbar gefährdet ist. Die Vorinstanz hat mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2010 (D-2047/2010) zu Recht festgehalten, dass Deportationen nach Eritrea zwar vorgekommen seien, aber nicht flächendeckend erfolgten, dass das Risiko einer Verschleppung oder Deportation des Beschwerdeführers sehr gering sei, zumal keine konkreten Hinweise auf eine drohende Deportation vorlägen und die Befürchtung des Beschwerdeführers, verschleppt oder deportiert zu werden, somit unbegründet sei. Mit Blick auf das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Verbleib im Sudan bzw. die Rückkehr ins Flüchtlingslager aufgrund der dortigen Situation entgegen seinen Ausführungen zumutbar ist. Der Entscheid des BFM, das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise zu verweigern, ist auch deshalb zu bestätigen, weil die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG nicht erfüllt sind, zumal dem Beschwerdeführer im Sudan keine unmittelbare asylrelevante Gefährdung droht und er somit auf den subsidiären Schutz der Schweiz nicht angewiesen ist. Auf Beschwerdeebene wiederholt er seine Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und macht Ergänzungen zur allgemeinen Lage der Eritreer im Sudan und anderen Ländern, wobei er sich vor allem auf Berichte stützt. Er macht aber nichts geltend, was geeignet wäre, die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zu ändern, zumal er nur pauschale, unsubstanziierte Kritik an den Verhältnissen im Flüchtlingslager vorbringt und offenlegt, dass sein Wunsch, in die Schweiz einzureisen, hauptsächlich auf nicht einreisebeachtlichen Motiven beruht (Wunsch nach höherer Bildung und beruflichen Perspektiven). Daher erübrigt es sich, darauf näher einzugehen.
E. 6.3 Das BFM verneinte den Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 51 Abs. 2 und 4 AsylG zu Recht und mit zutreffender Begründung, so dass an dieser Stelle auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Auf Beschwerdeebene hält der Beschwerdeführer dem nichts entgegen, was geeignet wäre, die von der Vorinstanz vertretene Auffassung umzustossen. Er macht lediglich geltend, dass sein (...) ihn wirtschaftlich und in anderer Weise unterstützen könne, macht aber kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung geltend. 7.Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts nicht erforderlich ist und ein Asylausschlussgrund gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG vorliegt. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise sein Asylgesuch abgelehnt. 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Khartoum. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-577/2012 Urteil vom 5. März 2012 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, c/o Schweizerische Vertretung in Khartoum, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland; Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer beantragte mit englischsprachiger Eingabe vom 7. Februar 2011 (bei der Botschaft eingegangen) sinngemäss, ihm sei zwecks Durchführung eines Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Mit Schreiben vom 14. Juni 2011 teilte ihm das BFM mit, dass im Asylverfahren eine asylsuchende Person in der Regel zwar durch die Schweizerische Vertretung vor Ort zu befragen sei, im vorliegenden Fall jedoch aus kapazitätsbedingten und sicherheitstechnischen Gründen die Schweizer Vertretung im Sudan nicht in der Lage sei, eine Befragung durchzuführen. Da jedoch bezüglich des Asylgesuchs noch einige Fragen offen seien, ersuchte das BFM den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um eine ergänzende Stellungnahme zu verschiedenen Punkten, wies ihn auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hin und setzte ihm Frist bis am 14. Juli 2011. Am 14. Juli 2011 reichte er auf der Schweizer Botschaft in Khartoum ein Antwortschreiben ein. Zur Begründung seines Gesuch machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Gründe geltend: In Eritrea sei er wie zuvor seine Brüder nach Sawa zum Militärdienst eingezogen worden. Da seine Brüder bislang vom Militärdienst nicht zurückgekehrt, sondern Soldaten ohne Zukunftsperspektive geworden seien und lediglich ein Taschengeld verdienten, auch bei ihm kein Ende absehbar sei und der Militärdienst seinem Traum nach höherer Bildung im Wege stehe, habe er Sawa am (...) März 2010 verlassen und sei zu Fuss in den Sudan gelangt, wo er am 10. April 2010 illegal eingereist sei. Dort habe er sich beim Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) als Flüchtling registrieren lassen und sei dem Flüchtlingslager B._______ zugewiesen worden. Am 4. Mai 2010 habe er das Lager aus Furcht vor Verschleppung oder Entführung und wegen ungenügender Grundversorgung mit Nahrung, Trinkwasser und Sicherheit verlassen und habe sich nach Khartoum begeben. Dort sei das Leben aber hart und unsicher und es bestünden keine beruflichen Perspektiven. In Eritrea habe er (...) Schwestern zurückgelassen, für die er aufkommen müsse. Ausserdem sei ein (...) in der Schweiz wohnhaft, der ihn unterstützen könne, so dass er der Schweiz finanziell nicht zur Last falle. B. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 (eröffnet am 12. Januar 2012) verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. C. Mit englischsprachiger Eingabe vom 23. Januar 2012 (bei der Botschaft eingegangen) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Einreisebewilligung und die Asylgewährung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes sind in einer Amtssprache - in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch - abzufassen (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeschrift ist vorliegend zwar nicht in einer der erwähnten Sprachen verfasst, aus verfahrensökonomischen Gründen ist die Beschwerde jedoch in der vorliegenden Form entgegenzunehmen. Der vorliegende Entscheid ergeht in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 1.4. Die Beschwerde ist frist- und nach dem Gesagten formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. 4.2. Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.3. Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4a S. 139). Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 ff.). 4.4. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen (Art. 51 Abs. 2 AsylG). Andere nahe Angehörige im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG wie etwa volljährige Geschwister sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (Art. 38 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Besondere Gründe, die für eine Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG sprechen, liegen nach der Praxis dann vor, wenn die einzubeziehenden nahen Angehörigen einer besonderen Unterstützung im Sinne einer persönlichen Fürsorge - nicht lediglich einer finanziellen Unterstützung - bedürfen, die nur die in der Schweiz lebenden, asylberechtigten Familienangehörigen zu erbringen in der Lage sind (vgl. EMARK 2001 Nr. 24 E. 3, EMARK 2000 Nr. 27 E. 5 f., EMARK 2000 Nr. 21 E. 6.c). Bei der Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG wird zudem vorausgesetzt, dass die betreffende Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft unentbehrlich ist und in der Schweiz auch tatsächlich angestrebt wird (vgl. EMARK 2000 Nr. 11, EMARK 2001 Nr. 24 E. 3, EMARK 2006 Nr. 8). 5. 5.1. Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen fest, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund der schriftlichen Eingaben entscheidreif erstellt sei, könne auf eine Anhörung des Beschwerdeführers verzichtet werden, sofern ihm das rechtliche Gehör gewährt werde. Unter Einbezug des Schreibens vom 14. Juli 2011 erachte es die Aktenlage als rechtsgenüglich erstellt. 5.2. Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers im Asylgesuch vom 7. Februar 2011 und der ergänzenden Stellungnahme vom 14. Juli 2011 sei davon auszugehen, dass seine Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden asylbeachtlich seien. Das BFM prüfte sodann, ob aufgrund des Aufenthalts im Sudan einer Asylgewährung durch die Schweiz Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Es räumte ein, es sei nicht zu verkennen, dass die Lage für die eritreischen Flüchtlinge im Sudan nicht einfach sei; zugleich hielt es aber fest, dass keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme bestünden, dass ein weiterer Verbleib im Sudan dem Beschwerdeführer nicht zumutbar oder nicht möglich sei. Die von ihm geäusserte Befürchtung, nach Eritrea verschleppt zu werden, erachtete es als klar unbegründet. Das BFM verfüge mit der Schweizer Botschaft im Sudan über sehr gute Informationen über die Lage vor Ort. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan lebten, sehr gering. In jüngster Vergangenheit seien auch keine Rückführungen nach Eritrea bekannt geworden. Mit Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu ähnlich gelagerten Fällen stellte das BFM fest, dass der weitere Verbleib im Sudan für den Beschwerdeführer zumutbar sei, wobei ihm insbesondere zugemutet werden könne, ins Flüchtlingslager zurückzukehren, wo er die nötige Versorgung erhalte. Demnach seien gemäss Art. 20 i.V.m. Art. 3 und 52 Abs. 2 AsylG die Einreise zu verweigern und das Asylgesuch abzulehnen. 5.3. Das BFM prüfte alsdann, ob die Einreise gemäss Art. 51 Abs. 2 und 4 AsylG auf Grund der Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zu seinem in der Schweiz lebenden (...) zu bewilligen sei. Der (...) gehöre nicht zur Kernfamilie des Beschwerdeführers, so dass die Vermutung einer engen Beziehung nicht gelte, vielmehr besondere Umstände bestehen müssten, die auf eine enge Beziehung schliessen liessen. Es verneinte einen Anspruch aus Art. 51 Abs. 2 und 4 AsylG mit der Begründung, aus den Schreiben des Beschwerdeführers seien keine besonderen Umstände ersichtlich, die dazu führen würden, dass ausnahmsweise von einer engen Beziehung zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden (...) auszugehen sei. 6. 6.1. Vorweg ist festzustellen, dass das BFM in casu den Sachverhalt in Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2007/30) festgestellt hat. 6.2. Ob der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat in asylbeachtlicher Weise verfolgt wird, kann offen gelassen werden, weil, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ihm der weitere Verbleib im Sudan im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG zugemutet werden kann und er dort nicht an Leib und Leben oder der Freiheit nach einem Grund gemäss Art. 3 AsylG unmittelbar gefährdet ist. Die Vorinstanz hat mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2010 (D-2047/2010) zu Recht festgehalten, dass Deportationen nach Eritrea zwar vorgekommen seien, aber nicht flächendeckend erfolgten, dass das Risiko einer Verschleppung oder Deportation des Beschwerdeführers sehr gering sei, zumal keine konkreten Hinweise auf eine drohende Deportation vorlägen und die Befürchtung des Beschwerdeführers, verschleppt oder deportiert zu werden, somit unbegründet sei. Mit Blick auf das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Verbleib im Sudan bzw. die Rückkehr ins Flüchtlingslager aufgrund der dortigen Situation entgegen seinen Ausführungen zumutbar ist. Der Entscheid des BFM, das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise zu verweigern, ist auch deshalb zu bestätigen, weil die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG nicht erfüllt sind, zumal dem Beschwerdeführer im Sudan keine unmittelbare asylrelevante Gefährdung droht und er somit auf den subsidiären Schutz der Schweiz nicht angewiesen ist. Auf Beschwerdeebene wiederholt er seine Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und macht Ergänzungen zur allgemeinen Lage der Eritreer im Sudan und anderen Ländern, wobei er sich vor allem auf Berichte stützt. Er macht aber nichts geltend, was geeignet wäre, die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zu ändern, zumal er nur pauschale, unsubstanziierte Kritik an den Verhältnissen im Flüchtlingslager vorbringt und offenlegt, dass sein Wunsch, in die Schweiz einzureisen, hauptsächlich auf nicht einreisebeachtlichen Motiven beruht (Wunsch nach höherer Bildung und beruflichen Perspektiven). Daher erübrigt es sich, darauf näher einzugehen. 6.3. Das BFM verneinte den Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 51 Abs. 2 und 4 AsylG zu Recht und mit zutreffender Begründung, so dass an dieser Stelle auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Auf Beschwerdeebene hält der Beschwerdeführer dem nichts entgegen, was geeignet wäre, die von der Vorinstanz vertretene Auffassung umzustossen. Er macht lediglich geltend, dass sein (...) ihn wirtschaftlich und in anderer Weise unterstützen könne, macht aber kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung geltend. 7.Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts nicht erforderlich ist und ein Asylausschlussgrund gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG vorliegt. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise sein Asylgesuch abgelehnt. 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Khartoum. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer