Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Der Ehemann der Beschwerdeführerin (B._______, geboren [...]), eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in C._______, verliess seinen Heimatstaat am (...). Am (...) bewilligte ihm das BFM die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens und ermächtigte die Schweizer Botschaft in D._______ (...), ihm ein Einreisevisum für die Schweiz auszustellen. Am (...) gelangte er auf dem Luftweg von (...) her kommend in die Schweiz, wo er am (...) um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 15. März 2011 stellte das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft, und gewährte ihm Asyl. B. B.a Mit schriftlicher Eingabe vom 20. Januar 2012 an das BFM beantragte der damalige Rechtsvertreter (...) namens der Beschwerdeführerin das Eintreten auf das vorliegende Asylgesuch, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens und die Gewährung der vollumfänglichen Einsicht in alle verfahrensrelevanten Akten vor allfälliger negativer Entscheidfällung. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Willenserklärung seiner Mandantin bezüglich der Einreichung des Asylgesuchs, eine (...) inklusive Übersetzung und Briefumschlag, eine Kopie des (...) aus dem Sudan und eine Kopie des (...) des Ehemannes zu den Akten. Zur Begründung des Asylgesuchs führte er im Wesentlichen an, dem Asylgesuch liege eine persönliche Erklärung der Beschwerdeführerin bei, in der sie ihren Willen, die Schweiz um Schutz und Vereinigung mit ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann zu ersuchen, bekunde. Für die weitere praktische Durchführung ihres Asylverfahrens sei die HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen / Appenzell beauftragt worden. Die Beschwerdeführerin sei aus dem Militärcamp (...) desertiert und illegal in den Sudan geflüchtet, wo sie sich im Flüchtlingslager E._______ aufhalte. Eine Rückkehr nach Eritrea wäre mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) verbunden, weshalb sie auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wohne als anerkannter Flüchtling mit Asylstatus in der Schweiz. Die Trauung sei am (...) mittels einer nach eritreischem Recht zugelassenen Fern- beziehungsweise Stellvertreterhochzeit beim Gericht in C._______ (Eritrea) erfolgt. Der Trauschein inklusive beglaubigter Übersetzung und Briefumschlag, mit dem das Dokument in die Schweiz übermittelt worden sei, liege dem Gesuch bei. Es werde um Anerkennung dieser Trauung ersucht, obwohl eine Fernhochzeit aufgrund der Höchstpersönlichkeit der Eheschliessung in der Schweiz verboten sei. Die Beziehungsnähe zur Schweiz liege unzweifelhaft vor. Die Integrations- und Assimilationschancen könnten aufgrund der familiären Beziehungsnähe zum in der Schweiz wohnhaften Ehemann als potentiell erfolgreich prognostiziert werden. Zudem ergebe sich aus dem Gesagten, dass kein Drittstaat für die Schutzgewährung in Frage komme, weil die Beziehungsnähe zur Schweiz feststehe. Der Beschwerdeführerin sei ein weiterer Verbleib am Aufenthaltsort nicht zumutbar, weil sie im sudanesischen Flüchtlingscamp auf sich alleine gestellt sei und weder Familienangehörige noch Freunde um sich habe. Die Gefahr für alleinstehende Frauen, in den Lagern sexuell missbraucht zu werden, sei sehr gross. Verschiedene Quellen würden auch über Entführungen von eritreischen Flüchtlingen durch organisierte, kriminelle Netzwerke berichten. Bei Ausbleiben der Lösegeldforderung würden die entführten Personen für immer verschwinden. B.b Mit Eingaben vom 30. Mai 2012 und vom 11. Juli 2012 ersuchte der Rechtsvertreter das BFM um Auskunft über den Verfahrensstand respektive um eine baldige Behandlung des Asylgesuchs und um die Zustellung einer Empfangsbestätigung. Die Beschwerdeführerin gehöre zum Kreis der verletzlichen Personen. Ihr Ehemann mache sich grosse Sorgen um sie. Die Zustände gerade für junge, alleinstehende Frauen im Ostsudan seien unerträglich gefährlich geworden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er die Kopie des Asylgesuchs und einen SFH-Länderbericht vom 5. Juli 2012 zu den Akten. Mit Telefaxeingabe vom 8. August 2012 ersuchte die Rechtsvertretung das BFM um Beantwortung ihrer Eingaben. C. C.a Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2012 teilte das Bundesamt dem Rechtsvertreter unter Verweis auf ein Schreiben der Schweizerischen Botschaft in Khartum (Sudan) vom 23. März 2010 mit, eine Befragung seiner Mandantin könne aus sicherheitstechnischen, strukturellen und kapazitätsmässigen Gründen nicht durchgeführt werden. Da das eingereichte schriftliche Asylgesuch noch einige für den Entscheid relevante Punkte offen lasse, die im Rahmen der Sachverhaltsabklärung schriftlich zu beantworten seien, werde die Beschwerdeführerin ersucht, die Fragen des BFM spätestens bis zum 5. November 2012 zu beantworten und zur Verfügung stehende Beweismittel (Kopien von Dokumenten, welche die Identität und die Asylvorbringen belegen würden) einzureichen. Sollte die Beschwerdeführerin mit dem Asylgesuch nicht bereits ein eigens von ihr verfasstes und unterzeichnetes Schreiben eingereicht haben, sei es notwendig, dass sie das Antwortschreiben selbst verfasse oder zumindest unterschreibe, damit sie persönlich in Erscheinung trete. Gleichzeitig räumte es der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, sich zu einer allfälligen Ablehnung ihres Asylgesuchs und zu einer Verweigerung der Einreise in die Schweiz zu äussern. C.b Mit Eingabe vom 24. Oktober 2012 reichte der Rechtsvertreter ein Antwortschreiben der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2012 ein, das sie ihrem Ehemann B._______ mit den beiliegenden Briefumschlägen geschickt habe. C.c Mit Schreiben vom 11. Februar 2013 liess der Rechtsvertreter dem Bundesamt einen deutschsprachigen Brief des Ehemannes seiner Mandantin zukommen, in dem dieser um eine rasche Bearbeitung des Gesuchs bitte. C.d Mit Eingabe vom 11. September 2013 erkundigte sich die Rechtsvertretung nach dem Verfahrensstand und reichte einen Arztbericht vom 27. August 2013 zu den gesundheitlichen Problemen seiner Mandantin ein. D. Mit Verfügung vom 1. November 2013 bewilligte das BFM die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz nicht und lehnte ihr Asylgesuch vom 10. September 2012 ab. Zur Begründung führte es an, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht. Aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die ihre Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen lasse. Die Ausführungen im Auslandgesuch vom 23. Januar 2012 (recte: 20. Januar 2012) und in der Stellungnahme vom 26. Oktober 2012 (recte: 12. Oktober 2012) liessen darauf schliessen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Was den Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG anbelange, sei in Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2012, die Grundversorgung im Lager sei knapp und die medizinische Versorgung sei ungenügend, sie sei krank und in medizinischer Behandlung, ausserdem fürchte sie sich vor einer Entführung aus dem Lager, festzustellen, dass sich laut Berichten des UNHCR zahlreiche eritreische Flüchtlinge und asylsuchende Personen im Sudan befänden. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die Beschwerdeführerin nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, ein weiterer Verbleib im Sudan sei für sie nicht zumutbar oder nicht möglich. Aufgrund ihres bereits längeren Aufenthaltes im Flüchtlingslager gehe das Bundesamt davon aus, dass sie über ein gewisses Kontaktnetz verfüge und nicht auf sich alleine gestellt sei. Die vom UNHCR im Sudan registrierten eritreischen Flüchtlinge, die einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, hätten sich dort aufzuhalten, wo sie auch die nötige Versorgung erhielten. Sie verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich beim UNHCR zu melden, sollte sich ihre Situation tatsächlich als kritisch erweisen; diesbezüglich werde auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Das Bundesamt erachte die Befürchtung einer allfälligen Rückschaffung nach Eritrea als unbegründet, zumal gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation, Entführung oder Verschleppung für eritreische Staatsangehörige, denen der UNHCR im Sudan den Flüchtlingsstatus zuerkannt habe, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichts als gering einzustufen sei. Der UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager melden würden, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. In jüngster Vergangenheit seien denn auch keine Rückführungen von Flüchtlingen nach Eritrea bekannt geworden. Es gebe vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin eine solche Massnahme drohen könnte. Sie verfüge aufgrund der Akten nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung objektiv begründen könnte. Sie habe nicht glaubhaft dartun können, persönlich, faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Nonrefoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Der UNHCR habe ihr den Flüchtlingsstatus zuerkannt, weshalb sie jederzeit die Möglichkeit habe, sich dort zu melden. Im Übrigen habe der UNHCR den Sudan, der das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) unterzeichnet habe, an seine internationalen Verpflichtungen erinnert. In Bezug auf die belegten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin werde auf die Auskünfte des UNHCR und des COR vom August 2010 verwiesen, wonach diese Organisationen die medizinische Versorgung in den Flüchtlingslagern sicherstelle und sämtliche Flüchtlinge Zugang zu unentgeltlichen medizinischen Leistungen hätten. Flüchtlinge, die über ein Einkommen verfügten und sich nicht in einem Lager aufhielten, müssten medizinische Leistungen selber bezahlen. Erwerbslose Flüchtlinge, die sich ausserhalb eines Lagers aufhalten würden, erhielten vom UNHCR auf entsprechende Anfrage einen Überweisungsschein für eine unentgeltliche Behandlung. Solche Überweisungsscheine würden auch für in den Flüchtlingslagern nicht behandelbare Krankheiten ausgestellt. Die Beschwerdeführerin habe einen Arztbericht eingereicht, aus dem hervorgehe, dass sie medizinisch behandelt werde, womit erwiesen sei, dass die von ihr benötigte medizinische Versorgung sichergestellt sei. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ehe mit einem in der Schweiz wohnhaften eritreischen Staatsangehörigen geltend gemachten Anknüpfungspunktes zur Schweiz sei festzuhalten, dass nicht von einer vorbestandenen Beziehung gesprochen werden könne. Sie habe nie mit ihrem Ehemann, den sie mehrerer Jahre nicht gesehen habe, zusammengelebt. Zudem sei die Heirat erst Ende 2011, mithin rund (...) Jahre nach der Flucht des Ehemannes, erfolgt. Unbesehen davon seien vorliegend auch die Voraussetzungen von Art. 51 AsylG für die Gewährung von Familienasyl nicht erfüllt, weil sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Ausreise aus Eritrea mit ihrem Ehemann in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt. Zudem sei die Ehe erst (...) geschlossen worden. Dem Ehemann sei es nach der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unbenommen, bei den Migrationsbehörden seines Aufenthaltsortes ein Gesuch um Familiennachzug einzureichen. E. Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2013 an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch ihre jetzige Rechtsvertreterin in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, eventualiter sei die Einreise gestützt auf Art. 51 AsylG zu bewilligen, subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und für den Fall des Obsiegens die Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Zusammen mit der Beschwerde liess sie eine Honorarrechnung ihrer Rechtsvertreterin vom 4. Dezember 2013 einreichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. F.a Am 10. Dezember 2013 bestätigte das Gericht der Rechtsvertreterin den Eingang ihrer Beschwerde. F.b Mit Eingabe vom 2. April 2014 ersuchte die Rechtsvertreterin das Gericht um die Vornahme eines nächsten Instruktionsschrittes. F.c Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2014 verlegte die Instruktionsrichterin den Entscheid über den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegebenenfalls auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführerin gleichzeitig auf, bis zum 24. April 2014 die Sozialhilfebedürftigkeit ihres als anerkannter Flüchtling in der Schweiz wohnhaften Ehemannes zu belegen, ansonsten die nachträgliche Erhebung eines Kostenvorschusses ausdrücklich vorbehalten werde. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen. G. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2014, die der Rechtsvertreterin am 3. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde, vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Am 22. April 2014 liess die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss eine Fürsorgebestätigung des Sozialamtes (...) vom 14. April 2014 für ihren Ehemann einreichen. I. Mit Eingabe vom 10. Juli 2014 reichte die Rechtsvertreterin ein Schreiben des Ehemannes vom 12. Juni 2014 ein, in dem er auf den schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aufmerksam mache und auf ihre äusserst schwierige Lebenslage im Sudan hinweise. J. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 führte die Rechtsvertreterin an, gemäss dem gleichzeitig eingereichten aktuellen Bericht des Spitals (...) in (...) vom (...) leide ihre Mandantin unter (...). Wegen der massiven Beschwerden sei eine operative Behandlung dringend angezeigt, diese scheitere aber an fehlenden finanziellen Mitteln. Der Ehemann überweise zwar gelegentlich kleinere Beträge an die Beschwerdeführerin, aber seine Mittel seien begrenzt, weil er sich in der Schweiz in Ausbildung befinde. Allein die Diagnose und das beiliegende Arztzeugnis hätten bereits (...) gekostet. Hinzu kämen Kosten für Medikamente, die jedoch bislang keine dauerhafte Linderung der Symptome bewirkt hätten. Angesichts dieser Sachlage ersuche sie um eine baldige Fortführung des Beschwerdeverfahrens.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben.
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Vorab ist zu prüfen, ob sich die Rüge, das Bundesamt habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, als begründet erweist, weil gege-benenfalls die angefochtene Verfügung zu kassieren und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen wäre. Eine Prüfung der Akten ergibt keine Hinweise auf eine unvollständige Feststellung des Sachverhaltes. Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen ihres schriftlich eingereichten Asylgesuches und ihrer ergänzenden Stellungnahme zu den vom Bundesamt in dessen Schreiben vom 4. Oktober 2012 gestellten Fragen ausreichend Gelegenheit, ihre Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die nicht weiter begründete Rüge, der rechtserhebliche Sachverhalt sei von der Vorinstanz unvollständig festgestellt worden, erweist sich somit als unbegründet, weshalb das diesbezügliche Rechtsbegehren abzuweisen ist.
E. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Vertretung sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist, oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Ist eine Befragung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 368).
E. 4.2 Der Umstand, dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer Schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgeblich (vgl. BVGE 2011/39 E. 3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b S. 129); das BFM hat die Eingabe vom 20. Januar 2012 zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland entgegengenommen. Es begründete den Verzicht auf eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin in seiner Verfügung vom 1. November 2013 mit dem begrenzten Personalbestand der Schweizerischen Botschaft in Khartum und fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Die Beschwerdeführerin nahm am 12. Oktober 2012 zu den vom Bundesamt in dessen Schreiben vom 4. Oktober 2012 gestellten Fragen ergänzend Stellung. Vorliegend erhielt die Beschwerdeführerin somit Gelegenheit, ihre Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken.
E. 5.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl - und damit die Einreise in die Schweiz - ist ihr zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE E-8127/2008 vom 12. Mai 2011 E. 3.3; EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.).
E. 6 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, die Ausführungen im Auslandgesuch vom 20. Januar 2012 und in der Stellungnahme vom 12. Oktober 2012 liessen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die militärdienstpflichtige Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Flucht aus dem Militärcamp von (...) (vgl. die diesbezüglichen Vorbringen in ihrem dem Asylgesuch beigelegten Schreiben vom 9. Januar 2012) bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 20 AsylG ist insofern zu bejahen. Zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Asylausschlussgrundes von aArt. 52 Abs. 2 AsylG seien vorliegend erfüllt.
E. 7.1.1 Gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese Bestimmung trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch hinsichtlich der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und - falls dies zu bejahen ist - ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8127/2008 vom 12. Mai 2011 E. 5.1; EMARK 2004 Nr. 21 E. 4 b.aa S. 139 f.).
E. 7.1.2 Das Kriterium der besonderen Beziehungsnähe ist nicht mit den Voraussetzungen des Familienasyls in Bezug auf den Verwandtschaftsgrad nach Art. 51 AsylG gleichzusetzen. Auch verwandtschaftliche Beziehung zu Personen ausserhalb der Kernfamilie sind in die Abwägung mit einzubeziehen. Ferner ist nicht ausgeschlossen, dass gegebenenfalls auch aus anderen Gründen als aufgrund einer Verwandtschaft zu in der Schweiz lebenden Personen eine enge Beziehung zur Schweiz anzunehmen sein könnte (vgl. EMARK 2004 Nr. 21. E. 4.b.aa S. 140, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2g S. 132). Zu berücksichtigen sind zudem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Die Tatsache allein, dass die asylsuchende Person keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2 f. S. 131 f.). Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier ansässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7225/2010 vom 14. Februar 2011 E. 6, insbes. E. 6.6, D-4758/2010 vom 30. August 2010 E. 4.1.4 und D-2047/2010 vom 29. April 2010 insbes. S. 9 f.).
E. 7.2.1 Im Hinblick auf die Prüfung der Anwendbarkeit des Asylausschlussgrundes von aArt. 52 Abs. 2 AsylG hält das BFM in seiner Verfügung unter Hinweis auf die Rechtsprechung fest, die Kriterien, welche die Zufluchtnahme in einem Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, seien mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es legt sodann unter Verweis auf zitierte Urteile des Bundesverwaltungsgerichts dar, weshalb trotz der schwierigen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan nicht von der Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Verbleibs in diesem Drittstaat ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführerin sei es zuzumuten, sich beim UNHCR zu melden, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein. Zu den belegten gesundheitlichen Problemen führte es an, aus dem eingereichten Arztbericht gehe hervor, dass sich die Beschwerdeführerin in ärztlicher Behandlung befinde, was zeige, dass die notwendige medizinische Versorgung gewährleistet sei. Hinsichtlich der Beziehungsnähe zur Schweiz wird angeführt, vorliegend könne nicht von einer vorbestandenen Beziehung gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten nie zusammen gelebt, sie hätten sich mehrere Jahre nicht gesehen und die Heirat sei erst (...), mithin rund (...) Jahre nach seiner Flucht, erfolgt. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sie vor ihrer Ausreise aus Eritrea mit ihrem Ehemann in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt habe.
E. 7.2.2 Die vom BFM aus den in der angefochtenen Verfügung zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts gezogenen Schlussfolgerungen erweisen sich als nicht zutreffend. Keines dieser Urteile äussert sich in allgemeiner Weise dahingehend, dass der Aufenthalt für eritreische Flüchtlinge in sudanesischen Flüchtlingslagern (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2047/2010 vom 29. April 2010, D-7225/2010 vom 14. Februar 2011, E-1230/2011 vom 25. Mai 2011, D-1395/2011 vom 16. Juni 2011, E-3405/2011 sowie E-3498/2011 vom 11. August 2011, D-4600/2011 vom 14. September 2011 und E-5739/2011 vom 1. November 2011) grundsätzlich zumutbar sei. Das Gericht legte vielmehr aufgrund einer Einzelfallprüfung unter Abwägung der gemäss Rechtsprechung massgeblichen Kriterien dar, weshalb der Verbleib im Sudan den eritreischen Beschwerdeführenden zuzumuten ist. Eine Beziehungsnähe zur Schweiz, welche zu einer anderen Beurteilung der Zumutbarkeit des Verbleibs im Aufenthaltsstaat hätte führen können, wurde in diesen Fällen verneint.
E. 8.1 In der Praxis erachtet das Bundesverwaltungsgericht vielmehr für Frauen, die sich - mit oder ohne Kinder - in einem Drittstaat (meist in einem Flüchtlingslager) ohne erwachsene nahe Familienangehörige oder weitere volljährige Verwandte aufhalten, und die deswegen nicht nur in ökonomischer Hinsicht, sondern auch unter dem Aspekt der persönlichen Sicherheit unter prekären Bedingungen leben, den weiteren Verbleib im Aufenthaltsstaat in der Regel als unzumutbar und weist das BFM an, die Einreisebewilligung zu erteilen, wenn diese - in der Regel in Gestalt des Ehemannes, welcher als Flüchtling anerkannt ist - über eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen und zu keinem anderen Staat stärkere Bezugspunkte bestehen (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5089/2011 vom 17. Januar 2012 E. 5.3.10, E-4757/2009 vom 8. Juli 2011 E. 8.6, E-4469/2009 vom 1. März 2011 E. 5, D-7804/2007 vom 27. Oktober 2010 E. 7, E-2247/2009 vom 9. August 2010 E. 7, D-4548/2009 vom 18. Februar 2010 E. 6, D-3190/2011 vom 7. Februar 2012 E. 8 und E-326/2013 vom 15. März 2013 E. 8).
E. 8.2 Das BFM begnügte sich in der angefochtenen Verfügung damit, unter Hinweis auf die - wie vorstehend in Erwägung 7.2.2 aufgezeigt - unzutreffend zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, der Aufenthalt in sudanesischen Flüchtlingslagern sei für eritreische Flüchtlinge und auch für die Beschwerdeführerin grundsätzlich zumutbar, weshalb sie den subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötige. Das Bundesamt nahm somit weder eine eingehendere Einschätzung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin in ihrem derzeitigen Aufenthaltsstaat Sudan vor, noch veranschlagte es in rechtsgenüglicher Weise die von ihr geltend gemachte besondere Beziehungsnähe zur Schweiz.
E. 8.3 Wie dargelegt, ist bei Asylgesuchen aus einem Drittstaat in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen der Zumutbarkeit der Zufluchtnahme in diesem oder einem allfälligen anderen Land (z. B. der Schweiz) vorzunehmen, wobei die Beziehungsnähe zur Schweiz ein gewichtiges Kriterium bildet. Indem das BFM bei der Prüfung der Zumutbarkeit im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG weder die persönliche Situation der Beschwerdeführerin noch ihre besondere Beziehung zur Schweiz in ausreichendem Masse berücksichtigt, sondern im Ergebnis allein auf die Verfolgungssicherheit und die genügende materielle sowie medizinische Versorgung von eritreischen Flüchtlingen im Sudan verwiesen hat, hat es im vorliegenden Fall zumindest die Begründungspflicht verletzt. Gestützt auf die mit Blick auf die Zumutbarkeitsfrage spruchreife Aktenlage ist das vorliegende Verfahren jedoch reformatorisch zu entscheiden, zumal der Beschwerdeführerin dadurch kein Rechtsnachteil erwächst.
E. 8.4 Die (...)-jährige, gemäss dem am 13. Oktober 2014 zu den Akten gereichten ärztlichen Zeugnis des Spitals (...) in (...) vom (...) an einer (...) leidende Beschwerdeführerin hält sich eigenen Angaben zufolge ohne nahe Familienangehörige oder weitere Verwandte im Flüchtlingslager E._______ auf und verfügt im Sudan oder in anderen Drittstaaten über keine weiteren Bezugspersonen. Das Gericht schliesst sich den Ausführungen in der Beschwerde an, wonach es sich bei der Annahme des Bundesamtes, aufgrund des (zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung) (...)jährigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin könne auf ein soziales Netz geschlossen werden, um eine reine Mutmassung handle. Ihre Lebensbedingungen dürften nicht zuletzt auch wegen ihrer mit massiven Beschwerden verbundenen gesundheitlichen Probleme als prekär bezeichnet werden. Erschwerend kommt hinzu, dass die dringend benötigte operative Behandlung (chirurgische Therapie) offenbar aus finanziellen Gründen nicht möglich ist. Mit dem Sudan verbindet sie keine besondere kulturelle oder sprachliche Nähe; eine solche existiert zwar auch zur Schweiz nicht, aber ihr Ehemann lebt hier seit dem (...) als anerkannter Flüchtling mit Asylstatus. Angesichts des mehrjährigen Aufenthalts des Ehemannes - dieser ist am (...) in die Schweiz eingereist - verfügt sie offensichtlich über einen engen Bezug zur Schweiz. Die Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz sind nicht geringer als in einem sudanesischen Flüchtlingslager. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Verbleib der Beschwerdeführerin im Sudan entgegen der Auffassung der Vorinstanz als unzumutbar im Sinne von aArt. 20 Abs. 2 AsylG. Die Beschwerdeführerin heiratete ihren Ehemann gemäss dem zusammen mit dem Asylgesuch zu den Akten gereichten Eheschein am (...). Eigenen Angaben zufolge kenne sie ihn seit der Schulzeit und sie seien ein Paar gewesen. Hinweise, dass es sich vorliegend um eine rechtsmissbräuchliche Eheschliessung handelt, die einzig dazu dient, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zu ermöglichen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass diese auf den (subsidiären) Schutz der Schweiz angewiesen ist.
E. 9 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom 4. Dezember 2013 gutzuheissen und die Verfügung vom 1. November 2013 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihr die erforderlichen Einreisepapiere auszustellen und nach ihrer Einreise das ordentliche Asylverfahren durchzuführen. Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, zu prüfen, ob allenfalls entgegen den diesbezüglichen Erwägungen des Bundesamtes in der angefochtenen Verfügung auch die Voraussetzungen für Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG erfüllt sein könnten.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.
E. 10.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Kostennote vom 4. Dezember 2013 wird ein Arbeitsaufwand von 5,5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- ausgewiesen, der unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens angemessen erscheint. In Berücksichtigung der zusätzlichen Eingaben auf Beschwerdeebene seit der Einreichung der Kostennote ist der Beschwerdeführerin somit eine vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung im Betrag von pauschal Fr. (...) (inkl. Auslagen und allfällige MWSt) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 1. November 2013 wird aufgehoben.
- Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihr die erforderlichen Einreisepapiere auszustellen und nach ihrer Einreise das ordentliche Asylverfahren durchzuführen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. (...) (inkl. Auslagen und allfällige MWSt) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Karpathakis Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6820/2013 Urteil vom 23. Dezember 2014 Besetzung Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch dipl. iur. Tilla Jacomet, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 1. November 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Ehemann der Beschwerdeführerin (B._______, geboren [...]), eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in C._______, verliess seinen Heimatstaat am (...). Am (...) bewilligte ihm das BFM die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens und ermächtigte die Schweizer Botschaft in D._______ (...), ihm ein Einreisevisum für die Schweiz auszustellen. Am (...) gelangte er auf dem Luftweg von (...) her kommend in die Schweiz, wo er am (...) um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 15. März 2011 stellte das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft, und gewährte ihm Asyl. B. B.a Mit schriftlicher Eingabe vom 20. Januar 2012 an das BFM beantragte der damalige Rechtsvertreter (...) namens der Beschwerdeführerin das Eintreten auf das vorliegende Asylgesuch, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens und die Gewährung der vollumfänglichen Einsicht in alle verfahrensrelevanten Akten vor allfälliger negativer Entscheidfällung. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Willenserklärung seiner Mandantin bezüglich der Einreichung des Asylgesuchs, eine (...) inklusive Übersetzung und Briefumschlag, eine Kopie des (...) aus dem Sudan und eine Kopie des (...) des Ehemannes zu den Akten. Zur Begründung des Asylgesuchs führte er im Wesentlichen an, dem Asylgesuch liege eine persönliche Erklärung der Beschwerdeführerin bei, in der sie ihren Willen, die Schweiz um Schutz und Vereinigung mit ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann zu ersuchen, bekunde. Für die weitere praktische Durchführung ihres Asylverfahrens sei die HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen / Appenzell beauftragt worden. Die Beschwerdeführerin sei aus dem Militärcamp (...) desertiert und illegal in den Sudan geflüchtet, wo sie sich im Flüchtlingslager E._______ aufhalte. Eine Rückkehr nach Eritrea wäre mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) verbunden, weshalb sie auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wohne als anerkannter Flüchtling mit Asylstatus in der Schweiz. Die Trauung sei am (...) mittels einer nach eritreischem Recht zugelassenen Fern- beziehungsweise Stellvertreterhochzeit beim Gericht in C._______ (Eritrea) erfolgt. Der Trauschein inklusive beglaubigter Übersetzung und Briefumschlag, mit dem das Dokument in die Schweiz übermittelt worden sei, liege dem Gesuch bei. Es werde um Anerkennung dieser Trauung ersucht, obwohl eine Fernhochzeit aufgrund der Höchstpersönlichkeit der Eheschliessung in der Schweiz verboten sei. Die Beziehungsnähe zur Schweiz liege unzweifelhaft vor. Die Integrations- und Assimilationschancen könnten aufgrund der familiären Beziehungsnähe zum in der Schweiz wohnhaften Ehemann als potentiell erfolgreich prognostiziert werden. Zudem ergebe sich aus dem Gesagten, dass kein Drittstaat für die Schutzgewährung in Frage komme, weil die Beziehungsnähe zur Schweiz feststehe. Der Beschwerdeführerin sei ein weiterer Verbleib am Aufenthaltsort nicht zumutbar, weil sie im sudanesischen Flüchtlingscamp auf sich alleine gestellt sei und weder Familienangehörige noch Freunde um sich habe. Die Gefahr für alleinstehende Frauen, in den Lagern sexuell missbraucht zu werden, sei sehr gross. Verschiedene Quellen würden auch über Entführungen von eritreischen Flüchtlingen durch organisierte, kriminelle Netzwerke berichten. Bei Ausbleiben der Lösegeldforderung würden die entführten Personen für immer verschwinden. B.b Mit Eingaben vom 30. Mai 2012 und vom 11. Juli 2012 ersuchte der Rechtsvertreter das BFM um Auskunft über den Verfahrensstand respektive um eine baldige Behandlung des Asylgesuchs und um die Zustellung einer Empfangsbestätigung. Die Beschwerdeführerin gehöre zum Kreis der verletzlichen Personen. Ihr Ehemann mache sich grosse Sorgen um sie. Die Zustände gerade für junge, alleinstehende Frauen im Ostsudan seien unerträglich gefährlich geworden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er die Kopie des Asylgesuchs und einen SFH-Länderbericht vom 5. Juli 2012 zu den Akten. Mit Telefaxeingabe vom 8. August 2012 ersuchte die Rechtsvertretung das BFM um Beantwortung ihrer Eingaben. C. C.a Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2012 teilte das Bundesamt dem Rechtsvertreter unter Verweis auf ein Schreiben der Schweizerischen Botschaft in Khartum (Sudan) vom 23. März 2010 mit, eine Befragung seiner Mandantin könne aus sicherheitstechnischen, strukturellen und kapazitätsmässigen Gründen nicht durchgeführt werden. Da das eingereichte schriftliche Asylgesuch noch einige für den Entscheid relevante Punkte offen lasse, die im Rahmen der Sachverhaltsabklärung schriftlich zu beantworten seien, werde die Beschwerdeführerin ersucht, die Fragen des BFM spätestens bis zum 5. November 2012 zu beantworten und zur Verfügung stehende Beweismittel (Kopien von Dokumenten, welche die Identität und die Asylvorbringen belegen würden) einzureichen. Sollte die Beschwerdeführerin mit dem Asylgesuch nicht bereits ein eigens von ihr verfasstes und unterzeichnetes Schreiben eingereicht haben, sei es notwendig, dass sie das Antwortschreiben selbst verfasse oder zumindest unterschreibe, damit sie persönlich in Erscheinung trete. Gleichzeitig räumte es der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, sich zu einer allfälligen Ablehnung ihres Asylgesuchs und zu einer Verweigerung der Einreise in die Schweiz zu äussern. C.b Mit Eingabe vom 24. Oktober 2012 reichte der Rechtsvertreter ein Antwortschreiben der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2012 ein, das sie ihrem Ehemann B._______ mit den beiliegenden Briefumschlägen geschickt habe. C.c Mit Schreiben vom 11. Februar 2013 liess der Rechtsvertreter dem Bundesamt einen deutschsprachigen Brief des Ehemannes seiner Mandantin zukommen, in dem dieser um eine rasche Bearbeitung des Gesuchs bitte. C.d Mit Eingabe vom 11. September 2013 erkundigte sich die Rechtsvertretung nach dem Verfahrensstand und reichte einen Arztbericht vom 27. August 2013 zu den gesundheitlichen Problemen seiner Mandantin ein. D. Mit Verfügung vom 1. November 2013 bewilligte das BFM die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz nicht und lehnte ihr Asylgesuch vom 10. September 2012 ab. Zur Begründung führte es an, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht. Aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die ihre Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen lasse. Die Ausführungen im Auslandgesuch vom 23. Januar 2012 (recte: 20. Januar 2012) und in der Stellungnahme vom 26. Oktober 2012 (recte: 12. Oktober 2012) liessen darauf schliessen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Was den Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG anbelange, sei in Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2012, die Grundversorgung im Lager sei knapp und die medizinische Versorgung sei ungenügend, sie sei krank und in medizinischer Behandlung, ausserdem fürchte sie sich vor einer Entführung aus dem Lager, festzustellen, dass sich laut Berichten des UNHCR zahlreiche eritreische Flüchtlinge und asylsuchende Personen im Sudan befänden. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die Beschwerdeführerin nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, ein weiterer Verbleib im Sudan sei für sie nicht zumutbar oder nicht möglich. Aufgrund ihres bereits längeren Aufenthaltes im Flüchtlingslager gehe das Bundesamt davon aus, dass sie über ein gewisses Kontaktnetz verfüge und nicht auf sich alleine gestellt sei. Die vom UNHCR im Sudan registrierten eritreischen Flüchtlinge, die einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, hätten sich dort aufzuhalten, wo sie auch die nötige Versorgung erhielten. Sie verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich beim UNHCR zu melden, sollte sich ihre Situation tatsächlich als kritisch erweisen; diesbezüglich werde auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Das Bundesamt erachte die Befürchtung einer allfälligen Rückschaffung nach Eritrea als unbegründet, zumal gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation, Entführung oder Verschleppung für eritreische Staatsangehörige, denen der UNHCR im Sudan den Flüchtlingsstatus zuerkannt habe, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichts als gering einzustufen sei. Der UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager melden würden, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. In jüngster Vergangenheit seien denn auch keine Rückführungen von Flüchtlingen nach Eritrea bekannt geworden. Es gebe vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin eine solche Massnahme drohen könnte. Sie verfüge aufgrund der Akten nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung objektiv begründen könnte. Sie habe nicht glaubhaft dartun können, persönlich, faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Nonrefoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Der UNHCR habe ihr den Flüchtlingsstatus zuerkannt, weshalb sie jederzeit die Möglichkeit habe, sich dort zu melden. Im Übrigen habe der UNHCR den Sudan, der das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) unterzeichnet habe, an seine internationalen Verpflichtungen erinnert. In Bezug auf die belegten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin werde auf die Auskünfte des UNHCR und des COR vom August 2010 verwiesen, wonach diese Organisationen die medizinische Versorgung in den Flüchtlingslagern sicherstelle und sämtliche Flüchtlinge Zugang zu unentgeltlichen medizinischen Leistungen hätten. Flüchtlinge, die über ein Einkommen verfügten und sich nicht in einem Lager aufhielten, müssten medizinische Leistungen selber bezahlen. Erwerbslose Flüchtlinge, die sich ausserhalb eines Lagers aufhalten würden, erhielten vom UNHCR auf entsprechende Anfrage einen Überweisungsschein für eine unentgeltliche Behandlung. Solche Überweisungsscheine würden auch für in den Flüchtlingslagern nicht behandelbare Krankheiten ausgestellt. Die Beschwerdeführerin habe einen Arztbericht eingereicht, aus dem hervorgehe, dass sie medizinisch behandelt werde, womit erwiesen sei, dass die von ihr benötigte medizinische Versorgung sichergestellt sei. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ehe mit einem in der Schweiz wohnhaften eritreischen Staatsangehörigen geltend gemachten Anknüpfungspunktes zur Schweiz sei festzuhalten, dass nicht von einer vorbestandenen Beziehung gesprochen werden könne. Sie habe nie mit ihrem Ehemann, den sie mehrerer Jahre nicht gesehen habe, zusammengelebt. Zudem sei die Heirat erst Ende 2011, mithin rund (...) Jahre nach der Flucht des Ehemannes, erfolgt. Unbesehen davon seien vorliegend auch die Voraussetzungen von Art. 51 AsylG für die Gewährung von Familienasyl nicht erfüllt, weil sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Ausreise aus Eritrea mit ihrem Ehemann in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt. Zudem sei die Ehe erst (...) geschlossen worden. Dem Ehemann sei es nach der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unbenommen, bei den Migrationsbehörden seines Aufenthaltsortes ein Gesuch um Familiennachzug einzureichen. E. Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2013 an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch ihre jetzige Rechtsvertreterin in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, eventualiter sei die Einreise gestützt auf Art. 51 AsylG zu bewilligen, subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und für den Fall des Obsiegens die Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Zusammen mit der Beschwerde liess sie eine Honorarrechnung ihrer Rechtsvertreterin vom 4. Dezember 2013 einreichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. F.a Am 10. Dezember 2013 bestätigte das Gericht der Rechtsvertreterin den Eingang ihrer Beschwerde. F.b Mit Eingabe vom 2. April 2014 ersuchte die Rechtsvertreterin das Gericht um die Vornahme eines nächsten Instruktionsschrittes. F.c Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2014 verlegte die Instruktionsrichterin den Entscheid über den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegebenenfalls auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführerin gleichzeitig auf, bis zum 24. April 2014 die Sozialhilfebedürftigkeit ihres als anerkannter Flüchtling in der Schweiz wohnhaften Ehemannes zu belegen, ansonsten die nachträgliche Erhebung eines Kostenvorschusses ausdrücklich vorbehalten werde. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen. G. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2014, die der Rechtsvertreterin am 3. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde, vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Am 22. April 2014 liess die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss eine Fürsorgebestätigung des Sozialamtes (...) vom 14. April 2014 für ihren Ehemann einreichen. I. Mit Eingabe vom 10. Juli 2014 reichte die Rechtsvertreterin ein Schreiben des Ehemannes vom 12. Juni 2014 ein, in dem er auf den schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aufmerksam mache und auf ihre äusserst schwierige Lebenslage im Sudan hinweise. J. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 führte die Rechtsvertreterin an, gemäss dem gleichzeitig eingereichten aktuellen Bericht des Spitals (...) in (...) vom (...) leide ihre Mandantin unter (...). Wegen der massiven Beschwerden sei eine operative Behandlung dringend angezeigt, diese scheitere aber an fehlenden finanziellen Mitteln. Der Ehemann überweise zwar gelegentlich kleinere Beträge an die Beschwerdeführerin, aber seine Mittel seien begrenzt, weil er sich in der Schweiz in Ausbildung befinde. Allein die Diagnose und das beiliegende Arztzeugnis hätten bereits (...) gekostet. Hinzu kämen Kosten für Medikamente, die jedoch bislang keine dauerhafte Linderung der Symptome bewirkt hätten. Angesichts dieser Sachlage ersuche sie um eine baldige Fortführung des Beschwerdeverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Vorab ist zu prüfen, ob sich die Rüge, das Bundesamt habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, als begründet erweist, weil gege-benenfalls die angefochtene Verfügung zu kassieren und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen wäre. Eine Prüfung der Akten ergibt keine Hinweise auf eine unvollständige Feststellung des Sachverhaltes. Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen ihres schriftlich eingereichten Asylgesuches und ihrer ergänzenden Stellungnahme zu den vom Bundesamt in dessen Schreiben vom 4. Oktober 2012 gestellten Fragen ausreichend Gelegenheit, ihre Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die nicht weiter begründete Rüge, der rechtserhebliche Sachverhalt sei von der Vorinstanz unvollständig festgestellt worden, erweist sich somit als unbegründet, weshalb das diesbezügliche Rechtsbegehren abzuweisen ist. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Vertretung sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist, oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Ist eine Befragung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 368). 4.2 Der Umstand, dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer Schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgeblich (vgl. BVGE 2011/39 E. 3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b S. 129); das BFM hat die Eingabe vom 20. Januar 2012 zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland entgegengenommen. Es begründete den Verzicht auf eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin in seiner Verfügung vom 1. November 2013 mit dem begrenzten Personalbestand der Schweizerischen Botschaft in Khartum und fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Die Beschwerdeführerin nahm am 12. Oktober 2012 zu den vom Bundesamt in dessen Schreiben vom 4. Oktober 2012 gestellten Fragen ergänzend Stellung. Vorliegend erhielt die Beschwerdeführerin somit Gelegenheit, ihre Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. 5. 5.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl - und damit die Einreise in die Schweiz - ist ihr zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE E-8127/2008 vom 12. Mai 2011 E. 3.3; EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.).
6. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, die Ausführungen im Auslandgesuch vom 20. Januar 2012 und in der Stellungnahme vom 12. Oktober 2012 liessen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die militärdienstpflichtige Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Flucht aus dem Militärcamp von (...) (vgl. die diesbezüglichen Vorbringen in ihrem dem Asylgesuch beigelegten Schreiben vom 9. Januar 2012) bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 20 AsylG ist insofern zu bejahen. Zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Asylausschlussgrundes von aArt. 52 Abs. 2 AsylG seien vorliegend erfüllt. 7. 7.1 7.1.1 Gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese Bestimmung trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch hinsichtlich der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und - falls dies zu bejahen ist - ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8127/2008 vom 12. Mai 2011 E. 5.1; EMARK 2004 Nr. 21 E. 4 b.aa S. 139 f.). 7.1.2 Das Kriterium der besonderen Beziehungsnähe ist nicht mit den Voraussetzungen des Familienasyls in Bezug auf den Verwandtschaftsgrad nach Art. 51 AsylG gleichzusetzen. Auch verwandtschaftliche Beziehung zu Personen ausserhalb der Kernfamilie sind in die Abwägung mit einzubeziehen. Ferner ist nicht ausgeschlossen, dass gegebenenfalls auch aus anderen Gründen als aufgrund einer Verwandtschaft zu in der Schweiz lebenden Personen eine enge Beziehung zur Schweiz anzunehmen sein könnte (vgl. EMARK 2004 Nr. 21. E. 4.b.aa S. 140, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2g S. 132). Zu berücksichtigen sind zudem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Die Tatsache allein, dass die asylsuchende Person keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2 f. S. 131 f.). Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier ansässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7225/2010 vom 14. Februar 2011 E. 6, insbes. E. 6.6, D-4758/2010 vom 30. August 2010 E. 4.1.4 und D-2047/2010 vom 29. April 2010 insbes. S. 9 f.). 7.2 7.2.1 Im Hinblick auf die Prüfung der Anwendbarkeit des Asylausschlussgrundes von aArt. 52 Abs. 2 AsylG hält das BFM in seiner Verfügung unter Hinweis auf die Rechtsprechung fest, die Kriterien, welche die Zufluchtnahme in einem Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, seien mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es legt sodann unter Verweis auf zitierte Urteile des Bundesverwaltungsgerichts dar, weshalb trotz der schwierigen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan nicht von der Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Verbleibs in diesem Drittstaat ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführerin sei es zuzumuten, sich beim UNHCR zu melden, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein. Zu den belegten gesundheitlichen Problemen führte es an, aus dem eingereichten Arztbericht gehe hervor, dass sich die Beschwerdeführerin in ärztlicher Behandlung befinde, was zeige, dass die notwendige medizinische Versorgung gewährleistet sei. Hinsichtlich der Beziehungsnähe zur Schweiz wird angeführt, vorliegend könne nicht von einer vorbestandenen Beziehung gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten nie zusammen gelebt, sie hätten sich mehrere Jahre nicht gesehen und die Heirat sei erst (...), mithin rund (...) Jahre nach seiner Flucht, erfolgt. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sie vor ihrer Ausreise aus Eritrea mit ihrem Ehemann in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt habe. 7.2.2 Die vom BFM aus den in der angefochtenen Verfügung zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts gezogenen Schlussfolgerungen erweisen sich als nicht zutreffend. Keines dieser Urteile äussert sich in allgemeiner Weise dahingehend, dass der Aufenthalt für eritreische Flüchtlinge in sudanesischen Flüchtlingslagern (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2047/2010 vom 29. April 2010, D-7225/2010 vom 14. Februar 2011, E-1230/2011 vom 25. Mai 2011, D-1395/2011 vom 16. Juni 2011, E-3405/2011 sowie E-3498/2011 vom 11. August 2011, D-4600/2011 vom 14. September 2011 und E-5739/2011 vom 1. November 2011) grundsätzlich zumutbar sei. Das Gericht legte vielmehr aufgrund einer Einzelfallprüfung unter Abwägung der gemäss Rechtsprechung massgeblichen Kriterien dar, weshalb der Verbleib im Sudan den eritreischen Beschwerdeführenden zuzumuten ist. Eine Beziehungsnähe zur Schweiz, welche zu einer anderen Beurteilung der Zumutbarkeit des Verbleibs im Aufenthaltsstaat hätte führen können, wurde in diesen Fällen verneint. 8. 8.1 In der Praxis erachtet das Bundesverwaltungsgericht vielmehr für Frauen, die sich - mit oder ohne Kinder - in einem Drittstaat (meist in einem Flüchtlingslager) ohne erwachsene nahe Familienangehörige oder weitere volljährige Verwandte aufhalten, und die deswegen nicht nur in ökonomischer Hinsicht, sondern auch unter dem Aspekt der persönlichen Sicherheit unter prekären Bedingungen leben, den weiteren Verbleib im Aufenthaltsstaat in der Regel als unzumutbar und weist das BFM an, die Einreisebewilligung zu erteilen, wenn diese - in der Regel in Gestalt des Ehemannes, welcher als Flüchtling anerkannt ist - über eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen und zu keinem anderen Staat stärkere Bezugspunkte bestehen (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5089/2011 vom 17. Januar 2012 E. 5.3.10, E-4757/2009 vom 8. Juli 2011 E. 8.6, E-4469/2009 vom 1. März 2011 E. 5, D-7804/2007 vom 27. Oktober 2010 E. 7, E-2247/2009 vom 9. August 2010 E. 7, D-4548/2009 vom 18. Februar 2010 E. 6, D-3190/2011 vom 7. Februar 2012 E. 8 und E-326/2013 vom 15. März 2013 E. 8). 8.2 Das BFM begnügte sich in der angefochtenen Verfügung damit, unter Hinweis auf die - wie vorstehend in Erwägung 7.2.2 aufgezeigt - unzutreffend zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, der Aufenthalt in sudanesischen Flüchtlingslagern sei für eritreische Flüchtlinge und auch für die Beschwerdeführerin grundsätzlich zumutbar, weshalb sie den subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötige. Das Bundesamt nahm somit weder eine eingehendere Einschätzung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin in ihrem derzeitigen Aufenthaltsstaat Sudan vor, noch veranschlagte es in rechtsgenüglicher Weise die von ihr geltend gemachte besondere Beziehungsnähe zur Schweiz. 8.3 Wie dargelegt, ist bei Asylgesuchen aus einem Drittstaat in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen der Zumutbarkeit der Zufluchtnahme in diesem oder einem allfälligen anderen Land (z. B. der Schweiz) vorzunehmen, wobei die Beziehungsnähe zur Schweiz ein gewichtiges Kriterium bildet. Indem das BFM bei der Prüfung der Zumutbarkeit im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG weder die persönliche Situation der Beschwerdeführerin noch ihre besondere Beziehung zur Schweiz in ausreichendem Masse berücksichtigt, sondern im Ergebnis allein auf die Verfolgungssicherheit und die genügende materielle sowie medizinische Versorgung von eritreischen Flüchtlingen im Sudan verwiesen hat, hat es im vorliegenden Fall zumindest die Begründungspflicht verletzt. Gestützt auf die mit Blick auf die Zumutbarkeitsfrage spruchreife Aktenlage ist das vorliegende Verfahren jedoch reformatorisch zu entscheiden, zumal der Beschwerdeführerin dadurch kein Rechtsnachteil erwächst. 8.4 Die (...)-jährige, gemäss dem am 13. Oktober 2014 zu den Akten gereichten ärztlichen Zeugnis des Spitals (...) in (...) vom (...) an einer (...) leidende Beschwerdeführerin hält sich eigenen Angaben zufolge ohne nahe Familienangehörige oder weitere Verwandte im Flüchtlingslager E._______ auf und verfügt im Sudan oder in anderen Drittstaaten über keine weiteren Bezugspersonen. Das Gericht schliesst sich den Ausführungen in der Beschwerde an, wonach es sich bei der Annahme des Bundesamtes, aufgrund des (zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung) (...)jährigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin könne auf ein soziales Netz geschlossen werden, um eine reine Mutmassung handle. Ihre Lebensbedingungen dürften nicht zuletzt auch wegen ihrer mit massiven Beschwerden verbundenen gesundheitlichen Probleme als prekär bezeichnet werden. Erschwerend kommt hinzu, dass die dringend benötigte operative Behandlung (chirurgische Therapie) offenbar aus finanziellen Gründen nicht möglich ist. Mit dem Sudan verbindet sie keine besondere kulturelle oder sprachliche Nähe; eine solche existiert zwar auch zur Schweiz nicht, aber ihr Ehemann lebt hier seit dem (...) als anerkannter Flüchtling mit Asylstatus. Angesichts des mehrjährigen Aufenthalts des Ehemannes - dieser ist am (...) in die Schweiz eingereist - verfügt sie offensichtlich über einen engen Bezug zur Schweiz. Die Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz sind nicht geringer als in einem sudanesischen Flüchtlingslager. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Verbleib der Beschwerdeführerin im Sudan entgegen der Auffassung der Vorinstanz als unzumutbar im Sinne von aArt. 20 Abs. 2 AsylG. Die Beschwerdeführerin heiratete ihren Ehemann gemäss dem zusammen mit dem Asylgesuch zu den Akten gereichten Eheschein am (...). Eigenen Angaben zufolge kenne sie ihn seit der Schulzeit und sie seien ein Paar gewesen. Hinweise, dass es sich vorliegend um eine rechtsmissbräuchliche Eheschliessung handelt, die einzig dazu dient, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zu ermöglichen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass diese auf den (subsidiären) Schutz der Schweiz angewiesen ist.
9. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom 4. Dezember 2013 gutzuheissen und die Verfügung vom 1. November 2013 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihr die erforderlichen Einreisepapiere auszustellen und nach ihrer Einreise das ordentliche Asylverfahren durchzuführen. Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, zu prüfen, ob allenfalls entgegen den diesbezüglichen Erwägungen des Bundesamtes in der angefochtenen Verfügung auch die Voraussetzungen für Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG erfüllt sein könnten. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. 10.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Kostennote vom 4. Dezember 2013 wird ein Arbeitsaufwand von 5,5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- ausgewiesen, der unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens angemessen erscheint. In Berücksichtigung der zusätzlichen Eingaben auf Beschwerdeebene seit der Einreichung der Kostennote ist der Beschwerdeführerin somit eine vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung im Betrag von pauschal Fr. (...) (inkl. Auslagen und allfällige MWSt) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 1. November 2013 wird aufgehoben.
3. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihr die erforderlichen Einreisepapiere auszustellen und nach ihrer Einreise das ordentliche Asylverfahren durchzuführen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. (...) (inkl. Auslagen und allfällige MWSt) auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Karpathakis Peter Jaggi Versand: