Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
I. A. Der Beschwerdeführer 1 reiste am 9. September 2007 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Verfügung vom 28. Mai 2008 lehnte das BFM sein Asylgesuch ab, erkannte ihm indessen aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zu und gewährte ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. B. Mit Eingabe vom 18. Februar 2009 stellte der Beschwerdeführer 1 ein Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten der Beschwerdeführerinnen 2 und 3. C. Mit Verfügung vom 6. März 2009 wies das BFM das Gesuch um Familiennachzug ab und bewilligte den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 die Einreise in die Schweiz nicht. D. Mit Eingabe vom 7. April 2009 liess der Beschwerdeführer 1 Beschwerde gegen diese Verfügung einreichen und beantragte deren Aufhebung sowie die Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführerinnen 2 und 3. Ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, diesen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Im Übrigen wurden als Beweismittel eine Fürsorgebestätigung der D._______ vom 6. April 2009 sowie eine Honorarnote der Rechtsvertreterin eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2009 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens befunden werde, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Mai 2009 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung des BFM wurde den Beschwerdeführerinnen mit Sendung vom 6. Mai 2009 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. Mai 2009 teilte der Beschwerdeführer 1 mit, dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sich in einem Flüchtlingslager an der Grenze zwischen Eritrea und dem Sudan aufhalten würden und ersuchte um rasche Verfahrenserledigung. II. H. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 13. Oktober 2009 stellten die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 unter Verweis auf eigene Asylgründe ein Asylgesuch und ersuchten um Bewilligung der Einreise zwecks Durchführung des Asylverfahrens, eventualiter um Weiterleitung des Gesuchs an die Botschaft in Khartum. I. Am 12. Januar 2010 fand eine Befragung der Beschwerdeführerin 2 durch die Botschaft in Khartum statt. J. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei nach der Ausreise ihres Ehemannes wiederholt von Angehörigen der eritreischen Sicherheitskräfte nach dessen Verbleib gefragt worden, und es sei ihr eine Geldstrafe angedroht worden, falls ihr Ehemann nicht gefunden werde. Aufgrund des behördlichen Drucks sei sie mit ihrem Kind am 25. April 2009 illegal in den Sudan ausgereist, wo sie unter schwierigen Verhältnissen in E._______ leben würden. Sie hätten gesundheitliche Probleme und würden von den sudanesischen Behörden keine Unterstützung erhalten. Eine eigene Erwerbstätigkeit sei ihr nicht möglich. K. Mit Verfügung vom 10. März 2010 bewilligte das BFM die Einreise der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 in die Schweiz nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. L. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 24. März 2010 beantragten die Beschwerdeführerinnen 2 und 3, diese Verfügung sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, ihnen die Einreise zu bewilligen und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführerinnen Kopien von mehreren E-Mails betreffend die Durchführung von Befragungen durch die Botschaft in Khartum sowie die Beantwortung einer Interpellation zum selben Thema durch den Bundesrat vom 18. November 2009 in Kopie, und mehrere Ausschnitte aus im Internet publizierten Artikeln über die Situation in Sudan sowie aus zwei Publikationen zu psychologischen Fragen ein. M. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2010 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. N. In ihrer Vernehmlassung vom 19. April 2010 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung des BFM wurde den Beschwerdeführerinnen mit Sendung vom 22. April 2010 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. O. Mit Eingaben ihrer Rechtsvertretung vom 1. Mai 2010 und 21. Juni 2010 (per Telefax) machten die Beschwerdeführerinnen ergänzende Ausführungen mit Quellenangaben zu ihrer Situation im Sudan sowie der Frage eines völkerrechtlichen Anspruchs auf Familiennachzug.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
E. 2 Angesichts des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs erscheint es angezeigt über die Beschwerde betreffend Familienvereinigung und diejenige betreffend Asylgesuch aus dem Ausland in einem Urteil zu befinden.
E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
E. 4.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
E. 4.3 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG können andere nahe Familienangehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach den Absätzen 1 und 2 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
E. 4.4 Der Prüfung eines derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Art. 51 AsylG geht die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG vor (Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Im Folgenden ist deshalb zunächst über das von den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 im Ausland gestellte Asylgesuch zu befinden.
E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung vom 10. März 2010 stellte das BFM zunächst fest, aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin sowie des Umstandes, dass ihr und ihrer Tochter durch das UNHCR sowie die sudanesischen Behörden die Flüchtlingseigenschaft attestiert worden sei, sei davon auszugehen, dass sie im Heimatstaat ernstzunehmende Schwierigkeiten gehabt hätten. Indessen liege ein Ausschlussgrund gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG vor. Denn es könne den Beschwerdeführerinnen zugemutet werden, im Sudan um Schutz zu ersuchen. So hätten ihnen das UNHCR sowie die sudanesischen Behörden Schutz und Aufenthalt gewährt und sie würden über sudanesische Flüchtlingsausweise verfügen. Zwar seien die Lebensumstände eritreischer Flüchtlinge im Sudan schwierig, jedoch sei ein Verbleib in diesem Land nicht unzumutbar. Namentlich sei es den Beschwerdeführerinnen zuzumuten, wieder in das ihnen zugeteilte Flüchtlingslager zurückzukehren, wo die nötige Versorgung, namentlich in medizinischer Hinsicht, gewährleistet sei. Im Übrigen sei das Risiko einer Deportation nach Eritrea für im Sudan anerkannte Flüchtlinge sehr gering.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerinnen stellten sich zur Begründung ihrer Beschwerde vom 24. März 2010 auf den Standpunkt, dass im Sudan keine hinreichende Sicherheit gewährleistet sei, da das sudanesische Regime die Menschenrechte nicht beachte. Auch in den UNHCR-Lagern sei die Sicherheit ungenügend. Ferner habe die Vorinstanz den Aspekt des Kindeswohls nicht beachtet, indem es nicht auf die spezifischen Bedürfnisse und Rechte des im Verfahren eingeschlossenen Kindes eingegangen sei. Die Trennung vom Vater sei für die Beschwerdeführerin 3 eine schwerwiegende Entbehrung. Diese Unterlassung stelle eine Verletzung der Begründungs- sowie der Untersuchungspflicht dar. Die direkt anwendbaren Bestimmungen der Kinderrechtskonvention sowie die Flüchtlingskonvention würden eine eigenständige Abklärung der flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Kindes gebieten. Eine Heilung dieses schwerwiegenden Mangels im Beschwerdeverfahren sei nicht möglich und eine Rückweisung an die Vorinstanz würde dem Kindeswohl, namentlich dem Gebot eines raschen Verfahrens, widersprechen. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der nächste Familienangehörige, ihr Ehemann beziehungsweise Vater, in der Schweiz lebe. Zu keinem andern Staat bestehe eine vergleichbare Beziehungsnähe. Eine Schutzsuche in F._______, wo der Bruder beziehungsweise Onkel der Beschwerdeführerinnen lebe, komme nicht in Frage, da die Behörden dieses Landes die Religionsfreiheit negieren und Frauen rechtsungleich behandeln würden. Im Weiteren sei zu beachten, dass sie im Sudan über kein soziales Netz, insbesondere keine männlichen Familienmitglieder, verfügen würden, Eine reale Integrationsmöglichkeit bestehe aufgrund der schwierigen allgemeinen Lage in diesem Land nicht. Angesichts der systematischen Vergewaltigungen im Sudan würden schliesslich auch frauenspezifische Gründe für die Einreisebewilligung sprechen.
E. 6.1.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Asylverfahrens des Beschwerdeführers 1 die von diesem zur Begründung seines Asylgesuchs vorgebrachte Desertion aus dem Militärdienst vom BFM in seiner in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 28. Mai 2008 aufgrund widersprüchlicher und unplausibler Schilderungen als unglaubhaft erachtet wurde. Demnach muss auch die Glaubhaftigkeit der von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Reflexverfolgung nach der Ausreise ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters in Frage gestellt werden. Jedenfalls ist aber festzustellen, dass das von der Beschwerdeführerin 2 geschilderte Vorgehen der Behörden (wiederholte Befragungen, Androhung einer Busse) mangels hinreichender Intensität nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden kann und auch keine Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor zukünftigen Nachteilen in asylrelevantem Ausmass vorliegen.
E. 6.1.2 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 2 nach eigenen Angaben bis zu ihrer Ausreise aus Eritrea keinen Militärdienst geleistet hat und auch nicht in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand, welcher hätte erkennen lassen, dass sie hätte rekrutiert werden sollen. Sie hatte demnach während ihres Aufenthaltes im Heimatstaat nach ständiger Rechtsprechung trotz der für Männer und für Frauen bestehenden grundsätzlichen Dienstpflicht vom 18. bis zum 40. Altersjahr keine begründete Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 3).
E. 6.1.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
E. 6.2 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen durch ihre Ausreise aus dem Heimatstaat oder ihr seitheriges Verhalten bei einer Rückkehr nach Eritrea - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müssten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E. 6.2.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. Solche Tatbestände der Republikflucht fanden sich insbesondere in den Strafgesetzbüchern der ehemaligen Ostblock-Staaten (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI/YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.56; Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/ Wien 2009, S. 203), aber auch heute noch beispielsweise in Art. 322 des Strafgesetzbuches der Volksrepublik China, was zur Anerkennung von illegal ausgereisten Tibeterinnen und Tibetern als Flüchtlinge führt (vgl. BVGE 2009/29).
E. 6.2.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass über Eritrea im Allgemeinen und über die oftmals willkürliche Praxis bei der Anwendung des nationalen Rechts in diesem Land im Speziellen nur wenige zuverlässige und unabhängige Quellen verfügbar sind; das Land selber verfolgt eine gegen innen und gegen aussen äusserst restriktive Informationspolitik. Dennoch ergibt sich aus den vorhandenen Unterlagen (vgl. namentlich U.S. Department of State, 2009 Country Reports on Human Rights Practices, Eritrea, 11. März 2010; UK Border Agency, Country of Origin Information Report Eritrea, 13. Oktober 2009; SFH, Eritrea, Update vom Februar 2010; UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Eritrea, April 2009; alle Berichte jeweils mit Hinweisen auf weitere Quellen) ein schlüssiges Bild in Bezug auf die von illegal ausreisenden Staatsangehörigen zu erwartenden staatlichen Sanktionen. So ist gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" - welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt - ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente wird gemäss Art. 29 dieses Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10'000 Birr - der in Eritrea bis zur Einführung der eigenen Landeswährung Nakfa gültigen äthiopischen Währung - sanktioniert. In der Praxis werden Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund US$ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung - jährlich kehren mehrere Tausend Staatsangehörige dem Land wegen der zunehmenden Militarisierung, der unbegrenzten Dienstdauer und der sich verschlechternden Menschenrechtslage den Rücken - Herr zu werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010).
E. 6.2.3 Aufgrund der Akten und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 2 im Zeitpunkt ihrer Ausreise (...)-jährig war, ist davon auszugehen, dass sie und ihre Tochter ihren Heimatstaat illegal, das heisst ohne behördliches Ausreisevisum, verlassen haben.
E. 6.3 Den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sind demnach subjektive Nachfluchtgründe und damit eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zuzubilligen.
E. 7.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob den Beschwerdeführerinnen zugemutet werden kann, sich bei den sudanesischen Behörden um Aufnahme respektive um die Legalisierung ihres dortigen Aufenthalts zu bemühen. Der Vorhalt der möglichen Schutzsuche in einem Drittstaat bedingt eine Abwägung der Beziehungsnähe der Beschwerdeführer zum Drittstaat und zur Schweiz (vgl. EMARK 2004 Nr. 21).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen im Sudan gemäss Aktenlage über keinerlei soziales Netz und es verbindet sie mit diesem Staat auch keine besondere kulturelle oder sprachliche Nähe. Eine engere Beziehung besteht hingegen zur Schweiz, wo ihr Ehemann respektive Vaters sich seit mehreren Jahren aufhält und hier als Flüchtling anerkannt worden ist. Es erscheint bei dieser Ausgangslage nicht geboten, die Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG auf einen sich fernab der nächsten Bezugsperson entfaltenden Schutz durch die sudanesischen Behörden zu verweisen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Sudan zwar die Flüchtlingskonvention unterzeichnet hat, aber in der Praxis keinen zuverlässigen Schutz vor Rückschiebung in Verfolgerstaaten gewährt und Flüchtlinge in vielfacher Hinsicht diskriminiert (vgl. U.S. Department of State, 2009 Country Reporte on Human Rights Practices, Sudan, Section 2 d, 1. März 2010). Gemäss verschiedenen Berichten ist es in der Vergangenheit auch zu Deportationen von durch das UNHCR registrierten Flüchtlingen nach Eritrea gekommen (vgl. ALEXANDRA GEISER, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Eritrea: Deportation von eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden aus dem Sudan, 24. Februar 2010, mit weiteren Hinweisen).
E. 7.3 Im Weiteren ist auch eine Schutzsuche der Beschwerdeführerinnen in F._______, wo ein Bruder der Beschwerdeführerin 2 lebt, als unmöglich und unzumutbar zu erachten. Zum einen kennt F._______ die Möglichkeit der Asylgesuchseinreichung aus dem Ausland nicht und es ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführerinnen mangels hinreichender Reisepapiere kein Visum für die Einreise in dieses Land gewährt würde. Ferner hat F._______ weder die Flüchtlingskonvention noch das Protokoll von 1967 unterzeichnet, weshalb die Schutzgewährung nicht als gesichert zu erachten ist (vgl. U.S. Department of State, 2009 Country Report on Human Rights Practices, F._______, Section 2 d, 11. März 2010).
E. 7.4 Angesichts der geschilderten engen Beziehung der Beschwerdeführerinnen zur Schweiz ist es demnach angezeigt, ihnen die Einreise zu ihrem mit gefestigtem Status in der Schweiz lebenden Ehemann respektive Vater baldmöglichst zu gestatten und zu ermöglichen. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerinnen nach Ablauf der dreijährigen Wartefrist ohnehin um Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 85 Abs. 7 AuG ersuchen können. Dabei ist insbesondere auch auf die erforderliche Berücksichtigung des Kindeswohls der (...)-jährigen Beschwerdeführerin 3 hinzuweisen (vgl. Art. 3, 9 und 10 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]).
E. 7.5 Nach dem Gesagten ist der Verbleib der Beschwerdeführerinnen im Sudan im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG entgegen der Auffassung der Vorinstanz unzumutbar, und der von ihnen benötigte Schutz vor Verfolgung (Flüchtlingsanerkennung) ist im Lichte der Gesamtumstände des Falles durch die Schweiz zu gewähren, weshalb ihnen die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen ist. Bei diesem Ergebnis kann die Frage der von den Beschwerdeführerinnen gerügten Verletzung der Begründungs- sowie der Untersuchungspflicht offengelassen werden.
E. 8 Da die Beschwerdeführerinnen bereits aufgrund ihrer eigenen Gefährdung die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Einreise nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG erfüllen, erübrigen sich im vorliegenden Verfahren nähere Ausführungen hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen zur Zuerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft sowie insbesondere der Frage der Völkerrechtskonformität der in Art. 85 Abs. 7 AuG vorgesehenen Dreijahresfrist für den Familiennachzug vorläufig aufgenommener Flüchtlinge. Diese Fragen werden allenfalls im Rahmen des in der Schweiz durchzuführenden Asylverfahrens der Beschwerdeführerinnen zu prüfen sein. Demnach erweist sich das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Frage der Familienzusammenführung als gegenstandslos.
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 24. März 2010 im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 10. März 2010 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihnen die erforderlichen Einreisepapiere auszustellen und nach deren Einreise das Verfahren im Hinblick auf die Gewährung von Asyl oder - bei einem allfälligen Vorliegen von Asylausschlussgründen - der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der vorläufigen Aufnahme fortzusetzen. Die Beschwerde vom 7. April 2009 gegen die Verfügung des BFM vom 6. März 2009 betreffend das Begehren um Familienzusammenführung ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das in der Eingabe vom 7. April 2009 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird bei der beschriebenen Sachlage gegenstandslos.
E. 11 Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Im Verfahren E-1894/2010 wurde seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird die Parteientschädigung auf Grund der Akten auf pauschal Fr. 2'500.- (inklusive Auslagen) festgesetzt. Mit Ausrichtung der Parteientschädigung zu Lasten des BFM wird das vom Beschwerdeführer 1 in der Beschwerdeeingabe vom 7. April 2009 gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung, die vom Bundesverwaltungsgericht zu vergüten wäre, gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde vom 24. März 2010 wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 10. März 2010 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und nach ihrer Einreise das Asylverfahren fortzusetzen.
- Die Beschwerde vom 7. April 2009 gegen die Verfügung des BFM vom 6. März 2009 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'500.- (inklusive aller Auslagen) zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2247/2009/ E-1894/2010 {T 0/2} Urteil vom 9. August 2010 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, Eritrea, Beschwerdeführer 1 B._______, Eritrea, Beschwerdeführerin 2 C._______, Eritrea, Beschwerdeführerin 3, alle vertreten durch lic. iur. Fürsprecherin Laura Rossi, substituiert durch Klausfranz Rüst-Hehli, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 10. März 2010; Familienzusammenführung zugunsten der Beschwerdeführerinnen 2 und 3; Verfügung des BFM vom 6. März 2009/ N _______. Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer 1 reiste am 9. September 2007 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Verfügung vom 28. Mai 2008 lehnte das BFM sein Asylgesuch ab, erkannte ihm indessen aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zu und gewährte ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. B. Mit Eingabe vom 18. Februar 2009 stellte der Beschwerdeführer 1 ein Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten der Beschwerdeführerinnen 2 und 3. C. Mit Verfügung vom 6. März 2009 wies das BFM das Gesuch um Familiennachzug ab und bewilligte den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 die Einreise in die Schweiz nicht. D. Mit Eingabe vom 7. April 2009 liess der Beschwerdeführer 1 Beschwerde gegen diese Verfügung einreichen und beantragte deren Aufhebung sowie die Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführerinnen 2 und 3. Ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, diesen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Im Übrigen wurden als Beweismittel eine Fürsorgebestätigung der D._______ vom 6. April 2009 sowie eine Honorarnote der Rechtsvertreterin eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2009 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens befunden werde, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Mai 2009 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung des BFM wurde den Beschwerdeführerinnen mit Sendung vom 6. Mai 2009 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. Mai 2009 teilte der Beschwerdeführer 1 mit, dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sich in einem Flüchtlingslager an der Grenze zwischen Eritrea und dem Sudan aufhalten würden und ersuchte um rasche Verfahrenserledigung. II. H. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 13. Oktober 2009 stellten die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 unter Verweis auf eigene Asylgründe ein Asylgesuch und ersuchten um Bewilligung der Einreise zwecks Durchführung des Asylverfahrens, eventualiter um Weiterleitung des Gesuchs an die Botschaft in Khartum. I. Am 12. Januar 2010 fand eine Befragung der Beschwerdeführerin 2 durch die Botschaft in Khartum statt. J. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei nach der Ausreise ihres Ehemannes wiederholt von Angehörigen der eritreischen Sicherheitskräfte nach dessen Verbleib gefragt worden, und es sei ihr eine Geldstrafe angedroht worden, falls ihr Ehemann nicht gefunden werde. Aufgrund des behördlichen Drucks sei sie mit ihrem Kind am 25. April 2009 illegal in den Sudan ausgereist, wo sie unter schwierigen Verhältnissen in E._______ leben würden. Sie hätten gesundheitliche Probleme und würden von den sudanesischen Behörden keine Unterstützung erhalten. Eine eigene Erwerbstätigkeit sei ihr nicht möglich. K. Mit Verfügung vom 10. März 2010 bewilligte das BFM die Einreise der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 in die Schweiz nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. L. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 24. März 2010 beantragten die Beschwerdeführerinnen 2 und 3, diese Verfügung sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, ihnen die Einreise zu bewilligen und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführerinnen Kopien von mehreren E-Mails betreffend die Durchführung von Befragungen durch die Botschaft in Khartum sowie die Beantwortung einer Interpellation zum selben Thema durch den Bundesrat vom 18. November 2009 in Kopie, und mehrere Ausschnitte aus im Internet publizierten Artikeln über die Situation in Sudan sowie aus zwei Publikationen zu psychologischen Fragen ein. M. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2010 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. N. In ihrer Vernehmlassung vom 19. April 2010 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung des BFM wurde den Beschwerdeführerinnen mit Sendung vom 22. April 2010 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. O. Mit Eingaben ihrer Rechtsvertretung vom 1. Mai 2010 und 21. Juni 2010 (per Telefax) machten die Beschwerdeführerinnen ergänzende Ausführungen mit Quellenangaben zu ihrer Situation im Sudan sowie der Frage eines völkerrechtlichen Anspruchs auf Familiennachzug. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 2. Angesichts des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs erscheint es angezeigt über die Beschwerde betreffend Familienvereinigung und diejenige betreffend Asylgesuch aus dem Ausland in einem Urteil zu befinden. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 4.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 4.3 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG können andere nahe Familienangehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach den Absätzen 1 und 2 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 4.4 Der Prüfung eines derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Art. 51 AsylG geht die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG vor (Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Im Folgenden ist deshalb zunächst über das von den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 im Ausland gestellte Asylgesuch zu befinden. 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung vom 10. März 2010 stellte das BFM zunächst fest, aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin sowie des Umstandes, dass ihr und ihrer Tochter durch das UNHCR sowie die sudanesischen Behörden die Flüchtlingseigenschaft attestiert worden sei, sei davon auszugehen, dass sie im Heimatstaat ernstzunehmende Schwierigkeiten gehabt hätten. Indessen liege ein Ausschlussgrund gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG vor. Denn es könne den Beschwerdeführerinnen zugemutet werden, im Sudan um Schutz zu ersuchen. So hätten ihnen das UNHCR sowie die sudanesischen Behörden Schutz und Aufenthalt gewährt und sie würden über sudanesische Flüchtlingsausweise verfügen. Zwar seien die Lebensumstände eritreischer Flüchtlinge im Sudan schwierig, jedoch sei ein Verbleib in diesem Land nicht unzumutbar. Namentlich sei es den Beschwerdeführerinnen zuzumuten, wieder in das ihnen zugeteilte Flüchtlingslager zurückzukehren, wo die nötige Versorgung, namentlich in medizinischer Hinsicht, gewährleistet sei. Im Übrigen sei das Risiko einer Deportation nach Eritrea für im Sudan anerkannte Flüchtlinge sehr gering. 5.2 Die Beschwerdeführerinnen stellten sich zur Begründung ihrer Beschwerde vom 24. März 2010 auf den Standpunkt, dass im Sudan keine hinreichende Sicherheit gewährleistet sei, da das sudanesische Regime die Menschenrechte nicht beachte. Auch in den UNHCR-Lagern sei die Sicherheit ungenügend. Ferner habe die Vorinstanz den Aspekt des Kindeswohls nicht beachtet, indem es nicht auf die spezifischen Bedürfnisse und Rechte des im Verfahren eingeschlossenen Kindes eingegangen sei. Die Trennung vom Vater sei für die Beschwerdeführerin 3 eine schwerwiegende Entbehrung. Diese Unterlassung stelle eine Verletzung der Begründungs- sowie der Untersuchungspflicht dar. Die direkt anwendbaren Bestimmungen der Kinderrechtskonvention sowie die Flüchtlingskonvention würden eine eigenständige Abklärung der flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Kindes gebieten. Eine Heilung dieses schwerwiegenden Mangels im Beschwerdeverfahren sei nicht möglich und eine Rückweisung an die Vorinstanz würde dem Kindeswohl, namentlich dem Gebot eines raschen Verfahrens, widersprechen. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der nächste Familienangehörige, ihr Ehemann beziehungsweise Vater, in der Schweiz lebe. Zu keinem andern Staat bestehe eine vergleichbare Beziehungsnähe. Eine Schutzsuche in F._______, wo der Bruder beziehungsweise Onkel der Beschwerdeführerinnen lebe, komme nicht in Frage, da die Behörden dieses Landes die Religionsfreiheit negieren und Frauen rechtsungleich behandeln würden. Im Weiteren sei zu beachten, dass sie im Sudan über kein soziales Netz, insbesondere keine männlichen Familienmitglieder, verfügen würden, Eine reale Integrationsmöglichkeit bestehe aufgrund der schwierigen allgemeinen Lage in diesem Land nicht. Angesichts der systematischen Vergewaltigungen im Sudan würden schliesslich auch frauenspezifische Gründe für die Einreisebewilligung sprechen. 6. 6.1 6.1.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Asylverfahrens des Beschwerdeführers 1 die von diesem zur Begründung seines Asylgesuchs vorgebrachte Desertion aus dem Militärdienst vom BFM in seiner in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 28. Mai 2008 aufgrund widersprüchlicher und unplausibler Schilderungen als unglaubhaft erachtet wurde. Demnach muss auch die Glaubhaftigkeit der von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Reflexverfolgung nach der Ausreise ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters in Frage gestellt werden. Jedenfalls ist aber festzustellen, dass das von der Beschwerdeführerin 2 geschilderte Vorgehen der Behörden (wiederholte Befragungen, Androhung einer Busse) mangels hinreichender Intensität nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden kann und auch keine Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor zukünftigen Nachteilen in asylrelevantem Ausmass vorliegen. 6.1.2 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 2 nach eigenen Angaben bis zu ihrer Ausreise aus Eritrea keinen Militärdienst geleistet hat und auch nicht in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand, welcher hätte erkennen lassen, dass sie hätte rekrutiert werden sollen. Sie hatte demnach während ihres Aufenthaltes im Heimatstaat nach ständiger Rechtsprechung trotz der für Männer und für Frauen bestehenden grundsätzlichen Dienstpflicht vom 18. bis zum 40. Altersjahr keine begründete Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 3). 6.1.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 6.2 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen durch ihre Ausreise aus dem Heimatstaat oder ihr seitheriges Verhalten bei einer Rückkehr nach Eritrea - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müssten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 6.2.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. Solche Tatbestände der Republikflucht fanden sich insbesondere in den Strafgesetzbüchern der ehemaligen Ostblock-Staaten (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI/YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.56; Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/ Wien 2009, S. 203), aber auch heute noch beispielsweise in Art. 322 des Strafgesetzbuches der Volksrepublik China, was zur Anerkennung von illegal ausgereisten Tibeterinnen und Tibetern als Flüchtlinge führt (vgl. BVGE 2009/29). 6.2.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass über Eritrea im Allgemeinen und über die oftmals willkürliche Praxis bei der Anwendung des nationalen Rechts in diesem Land im Speziellen nur wenige zuverlässige und unabhängige Quellen verfügbar sind; das Land selber verfolgt eine gegen innen und gegen aussen äusserst restriktive Informationspolitik. Dennoch ergibt sich aus den vorhandenen Unterlagen (vgl. namentlich U.S. Department of State, 2009 Country Reports on Human Rights Practices, Eritrea, 11. März 2010; UK Border Agency, Country of Origin Information Report Eritrea, 13. Oktober 2009; SFH, Eritrea, Update vom Februar 2010; UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Eritrea, April 2009; alle Berichte jeweils mit Hinweisen auf weitere Quellen) ein schlüssiges Bild in Bezug auf die von illegal ausreisenden Staatsangehörigen zu erwartenden staatlichen Sanktionen. So ist gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" - welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt - ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente wird gemäss Art. 29 dieses Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10'000 Birr - der in Eritrea bis zur Einführung der eigenen Landeswährung Nakfa gültigen äthiopischen Währung - sanktioniert. In der Praxis werden Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund US$ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung - jährlich kehren mehrere Tausend Staatsangehörige dem Land wegen der zunehmenden Militarisierung, der unbegrenzten Dienstdauer und der sich verschlechternden Menschenrechtslage den Rücken - Herr zu werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010). 6.2.3 Aufgrund der Akten und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 2 im Zeitpunkt ihrer Ausreise (...)-jährig war, ist davon auszugehen, dass sie und ihre Tochter ihren Heimatstaat illegal, das heisst ohne behördliches Ausreisevisum, verlassen haben. 6.3 Den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sind demnach subjektive Nachfluchtgründe und damit eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zuzubilligen. 7. 7.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob den Beschwerdeführerinnen zugemutet werden kann, sich bei den sudanesischen Behörden um Aufnahme respektive um die Legalisierung ihres dortigen Aufenthalts zu bemühen. Der Vorhalt der möglichen Schutzsuche in einem Drittstaat bedingt eine Abwägung der Beziehungsnähe der Beschwerdeführer zum Drittstaat und zur Schweiz (vgl. EMARK 2004 Nr. 21). 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen im Sudan gemäss Aktenlage über keinerlei soziales Netz und es verbindet sie mit diesem Staat auch keine besondere kulturelle oder sprachliche Nähe. Eine engere Beziehung besteht hingegen zur Schweiz, wo ihr Ehemann respektive Vaters sich seit mehreren Jahren aufhält und hier als Flüchtling anerkannt worden ist. Es erscheint bei dieser Ausgangslage nicht geboten, die Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG auf einen sich fernab der nächsten Bezugsperson entfaltenden Schutz durch die sudanesischen Behörden zu verweisen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Sudan zwar die Flüchtlingskonvention unterzeichnet hat, aber in der Praxis keinen zuverlässigen Schutz vor Rückschiebung in Verfolgerstaaten gewährt und Flüchtlinge in vielfacher Hinsicht diskriminiert (vgl. U.S. Department of State, 2009 Country Reporte on Human Rights Practices, Sudan, Section 2 d, 1. März 2010). Gemäss verschiedenen Berichten ist es in der Vergangenheit auch zu Deportationen von durch das UNHCR registrierten Flüchtlingen nach Eritrea gekommen (vgl. ALEXANDRA GEISER, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Eritrea: Deportation von eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden aus dem Sudan, 24. Februar 2010, mit weiteren Hinweisen). 7.3 Im Weiteren ist auch eine Schutzsuche der Beschwerdeführerinnen in F._______, wo ein Bruder der Beschwerdeführerin 2 lebt, als unmöglich und unzumutbar zu erachten. Zum einen kennt F._______ die Möglichkeit der Asylgesuchseinreichung aus dem Ausland nicht und es ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführerinnen mangels hinreichender Reisepapiere kein Visum für die Einreise in dieses Land gewährt würde. Ferner hat F._______ weder die Flüchtlingskonvention noch das Protokoll von 1967 unterzeichnet, weshalb die Schutzgewährung nicht als gesichert zu erachten ist (vgl. U.S. Department of State, 2009 Country Report on Human Rights Practices, F._______, Section 2 d, 11. März 2010). 7.4 Angesichts der geschilderten engen Beziehung der Beschwerdeführerinnen zur Schweiz ist es demnach angezeigt, ihnen die Einreise zu ihrem mit gefestigtem Status in der Schweiz lebenden Ehemann respektive Vater baldmöglichst zu gestatten und zu ermöglichen. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerinnen nach Ablauf der dreijährigen Wartefrist ohnehin um Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 85 Abs. 7 AuG ersuchen können. Dabei ist insbesondere auch auf die erforderliche Berücksichtigung des Kindeswohls der (...)-jährigen Beschwerdeführerin 3 hinzuweisen (vgl. Art. 3, 9 und 10 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). 7.5 Nach dem Gesagten ist der Verbleib der Beschwerdeführerinnen im Sudan im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG entgegen der Auffassung der Vorinstanz unzumutbar, und der von ihnen benötigte Schutz vor Verfolgung (Flüchtlingsanerkennung) ist im Lichte der Gesamtumstände des Falles durch die Schweiz zu gewähren, weshalb ihnen die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen ist. Bei diesem Ergebnis kann die Frage der von den Beschwerdeführerinnen gerügten Verletzung der Begründungs- sowie der Untersuchungspflicht offengelassen werden. 8. Da die Beschwerdeführerinnen bereits aufgrund ihrer eigenen Gefährdung die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Einreise nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG erfüllen, erübrigen sich im vorliegenden Verfahren nähere Ausführungen hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen zur Zuerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft sowie insbesondere der Frage der Völkerrechtskonformität der in Art. 85 Abs. 7 AuG vorgesehenen Dreijahresfrist für den Familiennachzug vorläufig aufgenommener Flüchtlinge. Diese Fragen werden allenfalls im Rahmen des in der Schweiz durchzuführenden Asylverfahrens der Beschwerdeführerinnen zu prüfen sein. Demnach erweist sich das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Frage der Familienzusammenführung als gegenstandslos. 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 24. März 2010 im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 10. März 2010 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihnen die erforderlichen Einreisepapiere auszustellen und nach deren Einreise das Verfahren im Hinblick auf die Gewährung von Asyl oder - bei einem allfälligen Vorliegen von Asylausschlussgründen - der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der vorläufigen Aufnahme fortzusetzen. Die Beschwerde vom 7. April 2009 gegen die Verfügung des BFM vom 6. März 2009 betreffend das Begehren um Familienzusammenführung ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das in der Eingabe vom 7. April 2009 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird bei der beschriebenen Sachlage gegenstandslos. 11. Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Im Verfahren E-1894/2010 wurde seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird die Parteientschädigung auf Grund der Akten auf pauschal Fr. 2'500.- (inklusive Auslagen) festgesetzt. Mit Ausrichtung der Parteientschädigung zu Lasten des BFM wird das vom Beschwerdeführer 1 in der Beschwerdeeingabe vom 7. April 2009 gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung, die vom Bundesverwaltungsgericht zu vergüten wäre, gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 24. März 2010 wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 10. März 2010 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und nach ihrer Einreise das Asylverfahren fortzusetzen. 3. Die Beschwerde vom 7. April 2009 gegen die Verfügung des BFM vom 6. März 2009 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'500.- (inklusive aller Auslagen) zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: