Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Der Ehemann und Vater der Beschwerdeführenden ersuchte die Schweiz am 6. Oktober 2006 um Asyl. Mit Verfügung vom 23. November 2007 lehnte das BFM sein Asylgesuch ab, anerkannte ihn indessen aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling und gewährte ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. B. Mit Eingabe vom 21. April 2009 stellte er ein Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten der Beschwerdeführenden. C. Mit Verfügung vom 15. Mai 2009 wies das BFM das Gesuch um Familiennachzug ab und bewilligte den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz nicht. D. Mit Eingabe vom 11. September 2009 stellten die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - unter Verweis auf eigene Asylgründe Asylgesuche und ersuchten um die Bewilligung der Einreise zwecks Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise um die Asylgewährung. Am 7. Januar 2010 fand eine Befragung der Beschwerdeführerin durch die Botschaft in Khartum statt. Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei nach der Ausreise ihres Ehemannes wiederholt von Angehörigen der Polizei aufgesucht und unter Drohungen beziehungsweise unter Androhung einer Busse aufgefordert worden, diesen zur Rückkehr zu bewegen beziehungsweise zu sagen, wo er sich befinde. Sie beziehungsweise ihr Schwiegervater sei in diesem Zusammenhang auch inhaftiert worden. Deshalb sei sie mit ihren Kindern im August 2008 zuerst nach Äthiopien und danach am 13. April 2009 in den Sudan geflohen, wo sie im Flüchtlingscamp Z._______ vom UNHCR registriert worden seien. Zurzeit befänden sie sich unter prekären Verhältnissen in Khartum und kämpften täglich um ihr Überleben. E. Auf Anfrage der Botschaft äusserte sich das UNHCR-Büro in Khartum mit Schreiben vom 20. Dezember 2009 und anlässlich eines Treffens vom 29. Dezember 2009 zur Gefährdungslage von eritreischen Flüchtlingen im Sudan. Das UNHCR besuche regelmässig die Gefängnisse und stelle sicher, dass keine Flüchtlinge deportiert würden. In jüngster Zeit seien keine Deportationen bekannt. Es bestehe aber immer ein Risiko, dass Personen ohne ihr Wissen deportiert würden. Dieses Risiko sei für anerkannte Flüchtlinge jedoch gering. Das UNHCR registriere sämtliche Eritreer, die sich in den Flüchtlingslagern meldeten, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. F. Mit Schreiben vom 29. Januar 2010 gab das BFM den Beschwerdeführenden unter Offenlegung der diesbezüglichen Berichte Gelegenheit, zu diesen Abklärungsergebnissen Stellung zu nehmen. G. In ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2010 führten die Beschwerdeführenden aus, eine offizielle Stellungnahme des UNCR zu eritreischen Flüchtlingen im Sudan sei in Vorbereitung und bisherige offizielle Einschätzungen gingen von deren Gefährdung aus. Eine Auskunft eines UNHCR-Mitarbeiters sowie ein kurzes Statement der Schweizerischen Botschaft in Khartoum erscheine zu unverbindlich als Entscheidungsgrundlage einer so wichtigen Frage. Es sei deshalb weiterhin davon auszugehen, dass sie von einer Deportation bedroht seien. Es sei ihnen nicht zumutbar, sich im Sudan nach Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) um Aufnahme zu bemühen. H. Mit Eingaben vom 24. Februar 2010 und vom 21. April 2010 reichten die Beschwerdeführenden einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 24. Februar 2010 und des UNHCR vom 29. März 2010 zur Situation von eritreischen Flüchtlingen im Sudan ein. I. Mit Verfügung vom 4. Juni 2010 - eröffnet am 8. Juni 2010 - bewilligte das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. J. Mit Eingabe vom 7. Juli 2010 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz, die Asylgewährung und eventualiter die Gutheissung des Gesuches um Familienzusammenführung. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Mit Verfügung vom 20. Juli 2010 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Mit Schreiben vom 27. August 2010 wiesen die Beschwerdeführenden auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-2247/2009 vom 9. August 2010 hin. M. In ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. N. Das Bundesverwaltungsgericht forderte das BFM mit Verfügung vom 26. November 2010 unter Verweis auf den Ablauf der in der Verfügung vom 4. Juni 2010 erwähnten minimalen Wartefrist von drei Jahren auf, im Sinne eines zweiten Schriftenwechsels Stellung zu nehmen. O. In seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2010 - der Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2010 zur Kenntnis gebracht - führte das BFM aus, es könne erst nach einem entsprechenden Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme bei der kantonalen Ausländerbehörde (Art. 74 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ([VZAE, SR 142.201]) und dem Vorliegen einer diesbezüglichen Stellungnahme der kantonalen Ausländerbehörde geprüft werden, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzung von Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) erfüllt seien.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie Art. 105 und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 30. August 2010 wurde den Beschwerdeführenden bisher nicht zur Stellungnahme unterbreitet. Aus Gründen der Prozessökonomie ist von einer Gewährung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang abzusehen, weil die angefochtene Verfügung aufgrund der nachstehenden Erwägungen aufzuheben ist. Eine Kopie der Vernehmlassung wird jedoch im Sinne der Verfahrenstransparenz diesem Urteil beigelegt.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
E. 3.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21; EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
E. 3.3 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 85 Abs. 7 AuG).
E. 4.1 Zur Begründung seines Entscheides führte die Vorinstanz aus, die Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz sei vorliegend nicht erforderlich, da der Sachverhalt vollständig festgestellt und eine Gefährdung im Aufenthaltsstaat auszuschliessen sei. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin liessen zwar darauf schliessen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Ferner attestiere auch ihr Flüchtlingsausweis der sudanesischen Behörden (COR) beziehungsweise des UNHCR die bestehende Flüchtlingseigenschaft. Indessen liege ein Ausschlussgrund gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG vor. Denn die Beschwerdeführenden befänden sich seit August 2008 im Sudan, seien dort vom UNHCR registriert worden und verfügten über einen entsprechenden sudanesischen Flüchtlingsausweis. Die sudanesischen Behörden hätten ihnen somit Schutz und Aufenthalt gewährt. Die Lage vor Ort sei zwar nicht einfach, es bestünden aber keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, ein weiterer Verbleib im Sudan sei für die Beschwerdeführenden schlechterdings nicht zumutbar oder nicht möglich. Es sei ihnen zuzumuten, in das ihnen zugeteilte Flüchtlingslager Z._______ zurückzukehren, wo sie die nötige Versorgung erhielten. Zu den im Schreiben vom 11. September 2009 erwähnten Informationen auf www.awate.com, wonach tausende eritreische Flüchtlinge aus dem Sudan nach Eritrea deportiert worden seien, gelte es vorab zu bemerken, dass sie von einer oppositionellen Internetplattform stammten und weder als neutral noch als gesichert betrachtet werden könnten. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin bei ihrer Befragung am 7. Januar 2010 keine solchen Bedenken geäussert. Nach gesicherten Erkenntnissen des BFM sei das Risiko von Deportationen gering und in jüngster Vergangenheit seien keine solchen bekannt geworden. Die in der Stellungnahme zitierten Berichte des U. S. Committee for Refugees and Immigrants (USCRI), des UK Home Office und der SFH, in denen wiederholt die Rede von regelmässigen Deportationen sei, seien einerseits nicht mit Quellenangaben belegt und stützten sich andererseits ebenfalls auf www.awate.com. Im Bericht des UNHCR vom 29. März 2010 werde zwar beispielsweise die Deportation von 118 eritreischen und äthiopischen Staatsangehörigen im Jahre 2009 erwähnt, diese würden aber nicht als Flüchtlinge oder Asylsuchende bezeichnet. Ferner könne dem Bericht nicht entnommen werden, dass im Sudan kein effektiver Schutz vor Verfolgung zugänglich wäre und schutzsuchenden Menschen aus Eritrea generell eine Rückschaffung drohe. Vielmehr sei darauf hinzuweisen, dass das UNHCR erfolgreich im Sudan tätig sei und auch der sudanesische Staat als Unterzeichner der FK eritreischen Asylsuchenden Schutz gewähre. Der Bericht decke sich mit ihrer bereits erwähnten Ansicht, welche sich auf sehr gute Kenntnisse der Lage vor Ort stütze, wonach Rückschaffungen vereinzelt vorkämen, jedoch gerade in Anbetracht der Vielzahl eritreischer Flüchtlinge und Asylsuchenden im Sudan sehr gering seien. Auch das Bundesverwaltungsgericht bestätige diese Ansicht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-2047/2010 vom 29. April 2010).
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden hielten den Erwägungen der Vorinstanz entgegen, aufgrund der dürftigen Befragung durch die Botschaft in Khartum sei fraglich, ob der rechtserhebliche Sachverhalt tatsächlich vollständig erhoben worden sei. Die Qualität dieser Befragungen, die inzwischen nicht mehr durchgeführt würden, sei fragwürdig. In der Antwort auf eine Interpellation im Nationalrat habe der Bundesrat Schwierigkeiten eingestanden. Ihre Situation habe sich zudem seit der Verfügung des BFM dahingehend geändert, dass sie mit gravierenden gesundheitlichen Problemen zu kämpfen hätten (Malaria, Hautkrankheiten, Anämie). Aufgrund der schlechten Bedingungen im Z._______ Camp würden eritreische Flüchtlinge dieses so schnell wie möglich verlassen. Auch nach Angaben des UNHCR sei die Situation in den Camps sehr schwierig und eine Integration in die sudanesische Gesellschaft werde nicht angestrebt, sodass der längerfristige Aufenthalt in Z._______ für Familien mit Kindern als unzumutbar erachtet werden müsse. Aber auch die Situation der illegal in Khartum Anwesenden sei prekär. Zudem werde immer wieder von Entführungen und Übergriffen im Camp berichtet, hinter denen die eritreische Regierung vermutet werde. Auch der Bericht des UNHCR vom 29. März 2010 bestätige, dass es von dort zu Deportationen komme und der Einfluss des UNHCR diesbezüglich gering sei. Weiter äussere sich das UNHCR eher zurückhaltend über seine Kenntnisse vor Ort, weshalb die angeblichen Kenntnisse des BFM fraglich seien. Die Beziehungen zwischen Eritrea und dem Sudan hätten sich zudem in den letzten Jahren verbessert, gemäss UNHCR operierten eritreische Agenten im Sudan und auch in den Flüchtlingscamps. Die Verhinderung einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes sei nach dem Gesagten nicht garantiert. Im Weiteren bedeute die Registrierung durch das UNHCR keineswegs eine dauerhafte Lösung sondern sei in erster Linie dazu da, vorübergehenden Schutz zu gewähren bis zur freiwilligen Rückkehr, lokalen Integration oder Wiederansiedlung in einem Drittstaat. Das UNHCR müsse sich gegenüber dem Sudan diplomatisch verhalten, deshalb könne dem Bericht vom März 2010 nicht entnommen werden, dass im Sudan kein effektiver Schutz vor Verfolgung zugänglich sei und den Schutzsuchenden generell eine Rückschaffung nach Eritrea drohe. Im Unterschied zu den Beschwerdeführenden im vom BFM zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2047/2010 vom 29. April 2010 seien sie in Khartum auf sich alleine gestellt und der Sohn zudem an Malaria, die Kinder an einer Hauterkrankung und die Beschwerdeführerin an Anämie erkrankt. Das Argument des BFM, sie hätten keine Ängste geäussert, nach Eritrea ausgeschafft zu werden, sei wenig aussagekräftig. Ihnen seien dazu keine vertiefenden Fragen gestellt worden. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Berichte zur Situation eritreischer Flüchtlinge im Sudan und zur Bedeutung der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durch das UNHCR ein.
E. 4.3 In seiner ersten Vernehmlassung vom 30. August 2010 wiederholte das BFM seine Ansicht, dass die Gefahr einer Deportation für eritreische Asylbewerber und Flüchtlinge im Sudan sehr gering sei. Weiter könnten die Lebensumstände in den Flüchtlingslagern keineswegs als per se und generell unzumutbar betrachtet werden. Gemäss Auskunft des UNHCR und des COR vom August 2010 stellten diese beiden Organisationen die medizinische Versorgung in den Flüchtlingslagern unentgeltlich sicher und sämtliche Flüchtlinge hätten Zugang dazu. Erwerbslose Flüchtlinge ausserhalb der Lager erhielten vom UNHCR auf Anfrage einen Überweisungsschein für eine unentgeltliche Behandlung. Die Beschwerdeführenden hätten daher Zugang zu kostenloser medizinischer Behandlung, wenn sich sich beim UNHCR oder beim COR in Khartum melden würden.
E. 5.1 Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid offensichtlich vom Bestehen einer Gefährdungssituation im Heimatstaat der Beschwerdeführenden aus, wird doch ausgeführt, dass die Schilderungen bei der Anhörung durch die Schweizer Vertretung in Khartum darauf schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Ferner attestiere auch der für die Beschwerdeführerin ausgestellte Flüchtlingsausweis der sudanesischen Behörden (COR) beziehungsweise des UNHCR die bestehende Flüchtlingseigenschaft. Allerdings verweigert die Vorinstanz die Einreise und schliesst die Gewährung von Asyl aufgrund von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 2 AsylG aus. Im Folgenden ist damit zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht vom Vorliegen des Asylausschlussgrundes gemäss Art. 52 Abs. 2 AsyG ausgegangen ist.
E. 5.2 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung selbst ausführt, sind im Rahmen des Asylausschlussgrundes von Art. 52 Abs. 2 AsylG praxisgemäss "die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz einer Person gewähren soll (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f)".
E. 5.3 Die Vorinstanz legte sodann zunächst ausführlich dar, weshalb trotz sehr schwierigen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan nicht von der Unzumutbarkeit des Verbleibs in diesem Drittstaat ausgegangen werden könne. Hingegen unterbleibt eine Abwägung mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz entgegen der kurz zuvor dargelegten Pflicht eben dieser Abwägung vollständig. Dies obwohl im vorliegenden Fall die Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zur Schweiz offensichtlich wird, befindet sich doch der Ehemann beziehungsweise Vater in der Schweiz (vgl. dazu auch E-2079/2007, E-2247/2009, E-1894/2010, D-4758/2010). Die Vorinstanz hat es damit unterlassen, seine Verfügung genügend zu begründen, weshalb sich bereits deshalb eine Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz als schwierig erweist.
E. 5.4 Zwar wird in einem nächsten Schritt ausgeführt, dass auch die Voraussetzungen auf Familiennachzug im Sinne von Art. 85 Abs. 7 AuG vorliegend nicht erfüllt sind, zumal die Dreijahresfrist noch nicht abgelaufen sei, weshalb die Einreise auch unter diesem Aspekt nicht gewährt werden könne. Es stellt sich somit zwar die Frage, ob die Vorinstanz davon ausgeht, dass bei Personen, für die ein Familiennachzug im Sinne von Art. 85 Abs. 7 AuG grundsätzlich in Frage käme, unter dem Aspekt des Asylausschlusses gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG eine Abwägung der Beziehungsnähe zur Schweiz prinzipiell ausgeschlossen bleiben müsse. Eine allfällige Begründung für eine solche Interpretation bleibt die Vorinstanz aber ebenfalls schuldig. Nachdem nun ausserdem das Hauptargument der Vorinstanz, die Dreijahresfrist sei noch nicht abgelaufen, zwischenzeitlich ohnehin hinfällig geworden ist - der Ehemann der Beschwerdeführerin ist seit über drei Jahren vorläufig aufgenommen - bleibt ein reformatorischer Entscheid unter allfälliger Heilung der mangelhaften Begründung ausgeschlossen; unabhängig davon, dass das BFM in seiner zweiten Stellungnahme vom 7. Dezember 2010 ausführte, Gesuche um Einbezug in die vorläufige Aufnahme seien beim kantonalen Migrationsamt anhängig zu machen. Der angefochtene Entscheid ist zu kassieren und zur Neubeurteilung im Sinne dieser Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6 Im Sinne von Art. 20 As. 2 AsylG stellt sich sodann die Frage, ob den Beschwerdeführenden für das weitere Verfahren die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist. Zwar ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden unter sehr schwierigen Bedingungen in Sudan leben, zumal auch ihre gesundheitliche Verfassung nicht die beste zu sein scheint. Auf der anderen Seite befinden sie sich nunmehr seit mehreren Monaten in diesem Drittstaat und es scheint ihnen zumutbar, den Entscheid der Vorinstanz weiterhin dort abzuwarten, zumal das Risiko einer Deportation nach Eritrea eher gering ist und in den Flüchtlingslagern grundsätzlich für das Nötigste gesorgt wäre.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 7. Juli 2010 im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 4. Juni 2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zu überweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil vorliegend der Aufwand des Verfahrens zuverlässig abgeschätzt werden kann. Demnach wird die Parteientschädigung zu Lasten des BFM auf Grund der Akten auf pauschal Fr. 600.- (inklusive Auslagen) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde vom 7. Juli 2010 wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 4. Juni 2010 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM überwiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 600.- (inklusive aller Auslagen) zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4910/2010 Urteil vom 4. März 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Eritrea, alle vertreten durch Christoph von Blarer, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 4. Juni 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Ehemann und Vater der Beschwerdeführenden ersuchte die Schweiz am 6. Oktober 2006 um Asyl. Mit Verfügung vom 23. November 2007 lehnte das BFM sein Asylgesuch ab, anerkannte ihn indessen aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling und gewährte ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. B. Mit Eingabe vom 21. April 2009 stellte er ein Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten der Beschwerdeführenden. C. Mit Verfügung vom 15. Mai 2009 wies das BFM das Gesuch um Familiennachzug ab und bewilligte den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz nicht. D. Mit Eingabe vom 11. September 2009 stellten die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - unter Verweis auf eigene Asylgründe Asylgesuche und ersuchten um die Bewilligung der Einreise zwecks Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise um die Asylgewährung. Am 7. Januar 2010 fand eine Befragung der Beschwerdeführerin durch die Botschaft in Khartum statt. Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei nach der Ausreise ihres Ehemannes wiederholt von Angehörigen der Polizei aufgesucht und unter Drohungen beziehungsweise unter Androhung einer Busse aufgefordert worden, diesen zur Rückkehr zu bewegen beziehungsweise zu sagen, wo er sich befinde. Sie beziehungsweise ihr Schwiegervater sei in diesem Zusammenhang auch inhaftiert worden. Deshalb sei sie mit ihren Kindern im August 2008 zuerst nach Äthiopien und danach am 13. April 2009 in den Sudan geflohen, wo sie im Flüchtlingscamp Z._______ vom UNHCR registriert worden seien. Zurzeit befänden sie sich unter prekären Verhältnissen in Khartum und kämpften täglich um ihr Überleben. E. Auf Anfrage der Botschaft äusserte sich das UNHCR-Büro in Khartum mit Schreiben vom 20. Dezember 2009 und anlässlich eines Treffens vom 29. Dezember 2009 zur Gefährdungslage von eritreischen Flüchtlingen im Sudan. Das UNHCR besuche regelmässig die Gefängnisse und stelle sicher, dass keine Flüchtlinge deportiert würden. In jüngster Zeit seien keine Deportationen bekannt. Es bestehe aber immer ein Risiko, dass Personen ohne ihr Wissen deportiert würden. Dieses Risiko sei für anerkannte Flüchtlinge jedoch gering. Das UNHCR registriere sämtliche Eritreer, die sich in den Flüchtlingslagern meldeten, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. F. Mit Schreiben vom 29. Januar 2010 gab das BFM den Beschwerdeführenden unter Offenlegung der diesbezüglichen Berichte Gelegenheit, zu diesen Abklärungsergebnissen Stellung zu nehmen. G. In ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2010 führten die Beschwerdeführenden aus, eine offizielle Stellungnahme des UNCR zu eritreischen Flüchtlingen im Sudan sei in Vorbereitung und bisherige offizielle Einschätzungen gingen von deren Gefährdung aus. Eine Auskunft eines UNHCR-Mitarbeiters sowie ein kurzes Statement der Schweizerischen Botschaft in Khartoum erscheine zu unverbindlich als Entscheidungsgrundlage einer so wichtigen Frage. Es sei deshalb weiterhin davon auszugehen, dass sie von einer Deportation bedroht seien. Es sei ihnen nicht zumutbar, sich im Sudan nach Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) um Aufnahme zu bemühen. H. Mit Eingaben vom 24. Februar 2010 und vom 21. April 2010 reichten die Beschwerdeführenden einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 24. Februar 2010 und des UNHCR vom 29. März 2010 zur Situation von eritreischen Flüchtlingen im Sudan ein. I. Mit Verfügung vom 4. Juni 2010 - eröffnet am 8. Juni 2010 - bewilligte das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. J. Mit Eingabe vom 7. Juli 2010 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz, die Asylgewährung und eventualiter die Gutheissung des Gesuches um Familienzusammenführung. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Mit Verfügung vom 20. Juli 2010 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Mit Schreiben vom 27. August 2010 wiesen die Beschwerdeführenden auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-2247/2009 vom 9. August 2010 hin. M. In ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. N. Das Bundesverwaltungsgericht forderte das BFM mit Verfügung vom 26. November 2010 unter Verweis auf den Ablauf der in der Verfügung vom 4. Juni 2010 erwähnten minimalen Wartefrist von drei Jahren auf, im Sinne eines zweiten Schriftenwechsels Stellung zu nehmen. O. In seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2010 - der Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2010 zur Kenntnis gebracht - führte das BFM aus, es könne erst nach einem entsprechenden Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme bei der kantonalen Ausländerbehörde (Art. 74 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ([VZAE, SR 142.201]) und dem Vorliegen einer diesbezüglichen Stellungnahme der kantonalen Ausländerbehörde geprüft werden, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzung von Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) erfüllt seien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie Art. 105 und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 30. August 2010 wurde den Beschwerdeführenden bisher nicht zur Stellungnahme unterbreitet. Aus Gründen der Prozessökonomie ist von einer Gewährung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang abzusehen, weil die angefochtene Verfügung aufgrund der nachstehenden Erwägungen aufzuheben ist. Eine Kopie der Vernehmlassung wird jedoch im Sinne der Verfahrenstransparenz diesem Urteil beigelegt.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 3.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21; EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 3.3. Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 85 Abs. 7 AuG). 4. 4.1. Zur Begründung seines Entscheides führte die Vorinstanz aus, die Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz sei vorliegend nicht erforderlich, da der Sachverhalt vollständig festgestellt und eine Gefährdung im Aufenthaltsstaat auszuschliessen sei. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin liessen zwar darauf schliessen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Ferner attestiere auch ihr Flüchtlingsausweis der sudanesischen Behörden (COR) beziehungsweise des UNHCR die bestehende Flüchtlingseigenschaft. Indessen liege ein Ausschlussgrund gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG vor. Denn die Beschwerdeführenden befänden sich seit August 2008 im Sudan, seien dort vom UNHCR registriert worden und verfügten über einen entsprechenden sudanesischen Flüchtlingsausweis. Die sudanesischen Behörden hätten ihnen somit Schutz und Aufenthalt gewährt. Die Lage vor Ort sei zwar nicht einfach, es bestünden aber keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, ein weiterer Verbleib im Sudan sei für die Beschwerdeführenden schlechterdings nicht zumutbar oder nicht möglich. Es sei ihnen zuzumuten, in das ihnen zugeteilte Flüchtlingslager Z._______ zurückzukehren, wo sie die nötige Versorgung erhielten. Zu den im Schreiben vom 11. September 2009 erwähnten Informationen auf www.awate.com, wonach tausende eritreische Flüchtlinge aus dem Sudan nach Eritrea deportiert worden seien, gelte es vorab zu bemerken, dass sie von einer oppositionellen Internetplattform stammten und weder als neutral noch als gesichert betrachtet werden könnten. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin bei ihrer Befragung am 7. Januar 2010 keine solchen Bedenken geäussert. Nach gesicherten Erkenntnissen des BFM sei das Risiko von Deportationen gering und in jüngster Vergangenheit seien keine solchen bekannt geworden. Die in der Stellungnahme zitierten Berichte des U. S. Committee for Refugees and Immigrants (USCRI), des UK Home Office und der SFH, in denen wiederholt die Rede von regelmässigen Deportationen sei, seien einerseits nicht mit Quellenangaben belegt und stützten sich andererseits ebenfalls auf www.awate.com. Im Bericht des UNHCR vom 29. März 2010 werde zwar beispielsweise die Deportation von 118 eritreischen und äthiopischen Staatsangehörigen im Jahre 2009 erwähnt, diese würden aber nicht als Flüchtlinge oder Asylsuchende bezeichnet. Ferner könne dem Bericht nicht entnommen werden, dass im Sudan kein effektiver Schutz vor Verfolgung zugänglich wäre und schutzsuchenden Menschen aus Eritrea generell eine Rückschaffung drohe. Vielmehr sei darauf hinzuweisen, dass das UNHCR erfolgreich im Sudan tätig sei und auch der sudanesische Staat als Unterzeichner der FK eritreischen Asylsuchenden Schutz gewähre. Der Bericht decke sich mit ihrer bereits erwähnten Ansicht, welche sich auf sehr gute Kenntnisse der Lage vor Ort stütze, wonach Rückschaffungen vereinzelt vorkämen, jedoch gerade in Anbetracht der Vielzahl eritreischer Flüchtlinge und Asylsuchenden im Sudan sehr gering seien. Auch das Bundesverwaltungsgericht bestätige diese Ansicht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-2047/2010 vom 29. April 2010). 4.2. Die Beschwerdeführenden hielten den Erwägungen der Vorinstanz entgegen, aufgrund der dürftigen Befragung durch die Botschaft in Khartum sei fraglich, ob der rechtserhebliche Sachverhalt tatsächlich vollständig erhoben worden sei. Die Qualität dieser Befragungen, die inzwischen nicht mehr durchgeführt würden, sei fragwürdig. In der Antwort auf eine Interpellation im Nationalrat habe der Bundesrat Schwierigkeiten eingestanden. Ihre Situation habe sich zudem seit der Verfügung des BFM dahingehend geändert, dass sie mit gravierenden gesundheitlichen Problemen zu kämpfen hätten (Malaria, Hautkrankheiten, Anämie). Aufgrund der schlechten Bedingungen im Z._______ Camp würden eritreische Flüchtlinge dieses so schnell wie möglich verlassen. Auch nach Angaben des UNHCR sei die Situation in den Camps sehr schwierig und eine Integration in die sudanesische Gesellschaft werde nicht angestrebt, sodass der längerfristige Aufenthalt in Z._______ für Familien mit Kindern als unzumutbar erachtet werden müsse. Aber auch die Situation der illegal in Khartum Anwesenden sei prekär. Zudem werde immer wieder von Entführungen und Übergriffen im Camp berichtet, hinter denen die eritreische Regierung vermutet werde. Auch der Bericht des UNHCR vom 29. März 2010 bestätige, dass es von dort zu Deportationen komme und der Einfluss des UNHCR diesbezüglich gering sei. Weiter äussere sich das UNHCR eher zurückhaltend über seine Kenntnisse vor Ort, weshalb die angeblichen Kenntnisse des BFM fraglich seien. Die Beziehungen zwischen Eritrea und dem Sudan hätten sich zudem in den letzten Jahren verbessert, gemäss UNHCR operierten eritreische Agenten im Sudan und auch in den Flüchtlingscamps. Die Verhinderung einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes sei nach dem Gesagten nicht garantiert. Im Weiteren bedeute die Registrierung durch das UNHCR keineswegs eine dauerhafte Lösung sondern sei in erster Linie dazu da, vorübergehenden Schutz zu gewähren bis zur freiwilligen Rückkehr, lokalen Integration oder Wiederansiedlung in einem Drittstaat. Das UNHCR müsse sich gegenüber dem Sudan diplomatisch verhalten, deshalb könne dem Bericht vom März 2010 nicht entnommen werden, dass im Sudan kein effektiver Schutz vor Verfolgung zugänglich sei und den Schutzsuchenden generell eine Rückschaffung nach Eritrea drohe. Im Unterschied zu den Beschwerdeführenden im vom BFM zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2047/2010 vom 29. April 2010 seien sie in Khartum auf sich alleine gestellt und der Sohn zudem an Malaria, die Kinder an einer Hauterkrankung und die Beschwerdeführerin an Anämie erkrankt. Das Argument des BFM, sie hätten keine Ängste geäussert, nach Eritrea ausgeschafft zu werden, sei wenig aussagekräftig. Ihnen seien dazu keine vertiefenden Fragen gestellt worden. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Berichte zur Situation eritreischer Flüchtlinge im Sudan und zur Bedeutung der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durch das UNHCR ein. 4.3. In seiner ersten Vernehmlassung vom 30. August 2010 wiederholte das BFM seine Ansicht, dass die Gefahr einer Deportation für eritreische Asylbewerber und Flüchtlinge im Sudan sehr gering sei. Weiter könnten die Lebensumstände in den Flüchtlingslagern keineswegs als per se und generell unzumutbar betrachtet werden. Gemäss Auskunft des UNHCR und des COR vom August 2010 stellten diese beiden Organisationen die medizinische Versorgung in den Flüchtlingslagern unentgeltlich sicher und sämtliche Flüchtlinge hätten Zugang dazu. Erwerbslose Flüchtlinge ausserhalb der Lager erhielten vom UNHCR auf Anfrage einen Überweisungsschein für eine unentgeltliche Behandlung. Die Beschwerdeführenden hätten daher Zugang zu kostenloser medizinischer Behandlung, wenn sich sich beim UNHCR oder beim COR in Khartum melden würden. 5. 5.1. Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid offensichtlich vom Bestehen einer Gefährdungssituation im Heimatstaat der Beschwerdeführenden aus, wird doch ausgeführt, dass die Schilderungen bei der Anhörung durch die Schweizer Vertretung in Khartum darauf schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Ferner attestiere auch der für die Beschwerdeführerin ausgestellte Flüchtlingsausweis der sudanesischen Behörden (COR) beziehungsweise des UNHCR die bestehende Flüchtlingseigenschaft. Allerdings verweigert die Vorinstanz die Einreise und schliesst die Gewährung von Asyl aufgrund von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 2 AsylG aus. Im Folgenden ist damit zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht vom Vorliegen des Asylausschlussgrundes gemäss Art. 52 Abs. 2 AsyG ausgegangen ist. 5.2. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung selbst ausführt, sind im Rahmen des Asylausschlussgrundes von Art. 52 Abs. 2 AsylG praxisgemäss "die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz einer Person gewähren soll (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f)". 5.3. Die Vorinstanz legte sodann zunächst ausführlich dar, weshalb trotz sehr schwierigen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan nicht von der Unzumutbarkeit des Verbleibs in diesem Drittstaat ausgegangen werden könne. Hingegen unterbleibt eine Abwägung mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz entgegen der kurz zuvor dargelegten Pflicht eben dieser Abwägung vollständig. Dies obwohl im vorliegenden Fall die Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zur Schweiz offensichtlich wird, befindet sich doch der Ehemann beziehungsweise Vater in der Schweiz (vgl. dazu auch E-2079/2007, E-2247/2009, E-1894/2010, D-4758/2010). Die Vorinstanz hat es damit unterlassen, seine Verfügung genügend zu begründen, weshalb sich bereits deshalb eine Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz als schwierig erweist. 5.4. Zwar wird in einem nächsten Schritt ausgeführt, dass auch die Voraussetzungen auf Familiennachzug im Sinne von Art. 85 Abs. 7 AuG vorliegend nicht erfüllt sind, zumal die Dreijahresfrist noch nicht abgelaufen sei, weshalb die Einreise auch unter diesem Aspekt nicht gewährt werden könne. Es stellt sich somit zwar die Frage, ob die Vorinstanz davon ausgeht, dass bei Personen, für die ein Familiennachzug im Sinne von Art. 85 Abs. 7 AuG grundsätzlich in Frage käme, unter dem Aspekt des Asylausschlusses gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG eine Abwägung der Beziehungsnähe zur Schweiz prinzipiell ausgeschlossen bleiben müsse. Eine allfällige Begründung für eine solche Interpretation bleibt die Vorinstanz aber ebenfalls schuldig. Nachdem nun ausserdem das Hauptargument der Vorinstanz, die Dreijahresfrist sei noch nicht abgelaufen, zwischenzeitlich ohnehin hinfällig geworden ist - der Ehemann der Beschwerdeführerin ist seit über drei Jahren vorläufig aufgenommen - bleibt ein reformatorischer Entscheid unter allfälliger Heilung der mangelhaften Begründung ausgeschlossen; unabhängig davon, dass das BFM in seiner zweiten Stellungnahme vom 7. Dezember 2010 ausführte, Gesuche um Einbezug in die vorläufige Aufnahme seien beim kantonalen Migrationsamt anhängig zu machen. Der angefochtene Entscheid ist zu kassieren und zur Neubeurteilung im Sinne dieser Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Im Sinne von Art. 20 As. 2 AsylG stellt sich sodann die Frage, ob den Beschwerdeführenden für das weitere Verfahren die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist. Zwar ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden unter sehr schwierigen Bedingungen in Sudan leben, zumal auch ihre gesundheitliche Verfassung nicht die beste zu sein scheint. Auf der anderen Seite befinden sie sich nunmehr seit mehreren Monaten in diesem Drittstaat und es scheint ihnen zumutbar, den Entscheid der Vorinstanz weiterhin dort abzuwarten, zumal das Risiko einer Deportation nach Eritrea eher gering ist und in den Flüchtlingslagern grundsätzlich für das Nötigste gesorgt wäre.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 7. Juli 2010 im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 4. Juni 2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zu überweisen. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2. Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil vorliegend der Aufwand des Verfahrens zuverlässig abgeschätzt werden kann. Demnach wird die Parteientschädigung zu Lasten des BFM auf Grund der Akten auf pauschal Fr. 600.- (inklusive Auslagen) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde vom 7. Juli 2010 wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 4. Juni 2010 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM überwiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 600.- (inklusive aller Auslagen) zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: