Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Der Ehemann und Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (B._______, geboren [...]), eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in C._______, verliess seinen Heimatstaat am (...). Über (...) gelangte er am (...) in die Schweiz, wo er am (...) um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 26. Mai 2010 stellte das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft, und gewährte ihm Asyl. B. B.a Mit schriftlicher Eingabe vom 10. September 2012 an das Bundesamt beantragte B._______ namens der Beschwerdeführerin, es sei ihr gestützt auf Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts und zur Gewährung von Asyl zu bewilligen und es seien die für die Reise nötigen Reisepapiere auszustellen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen englischsprachigen Brief von A._______ mit deren Unterschrift, Kopien einer Heiratsurkunde, der Identitätskarte und eines Passes seiner Ehefrau und Fotos von der Hochzeit zu den Akten. Zur Begründung führte er unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auf verschiedene Berichte zur Lage in Eritrea und im Sudan in persönlicher Hinsicht an, seine Ehefrau habe in ihrem eingereichten Brief ihre Fluchtgründe und ihre Aufenthaltssituation im Sudan geschildert. Für ergänzende Fragen stünden sie jederzeit zur Verfügung. Er selber lebe seit (...) Jahren in der Schweiz und verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung B. Er kenne A._______ seit seiner Kindheit und sei seit dem (...) mit ihr verheiratet. Sie stünden sich sehr nahe und sie pflegten ihre Ehe so gut es aus der Distanz gehe, indem sie regelmässig miteinander telefonieren würden. Er sei eine sehr starke Bezugsperson für die Beschwerdeführerin, womit sich die erforderliche Beziehungsnähe zur Schweiz ergebe. Seine Ehefrau habe keine Kontakte zu anderen Personen in Drittstaaten, die ihr allenfalls Schutz gewähren könnten. Sie befinde sich in einer Notlage, weil sie aufgrund drohender Verhaftung und Folter nicht nach Eritrea zurückkehren könne. Der weitere Verbleib im Sudan sei wegen des Risikos ihrer Deportation nach Eritrea und weil sie als Frau der Gruppe besonders verletzlicher Personen angehöre, nicht mehr zumutbar. Vor diesem Hintergrund sei ihr die Einreise in Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes zu bewilligen. B.b Am 29. Oktober 2012 informierte B._______ das BFM unter Verweis auf einen eingereichten ärztlichen Bericht vom 23. Oktober 2012 darüber, dass seine Ehefrau in der (...) Woche schwanger und der voraussichtliche Geburtstermin auf den (...) errechnet worden sei. Gleichzeitig ersuchte er um prioritäre Behandlung des Verfahrens und um die Zustellung eines Fragebogens zwecks zusätzlicher Abklärungen. C. C.a Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2012 wandte sich das Bundesamt an B._______ und teilte ihm mit, eine Befragung seiner Ehefrau durch die Schweizerische Botschaft in Khartum könne aus sicherheitstechnischen, strukturellen und kapazitätsmässigen Gründen nicht durchgeführt werden. Da das eingereichte schriftliche Asylgesuch noch einige für den Entscheid relevante Punkte offen lasse, die im Rahmen der Sachverhaltsabklärung schriftlich zu beantworten seien, werde die Beschwerdeführerin ersucht, die Fragen des BFM spätestens bis zum 3. Januar 2013 zu beantworten und zur Verfügung stehende Beweismittel einzureichen. Es sei notwendig, dass seine Ehefrau das Antwortschreiben selbst verfasse oder zumindest unterschreibe, damit sie persönlich in Erscheinung trete. Gleichzeitig räumte es A._______ die Gelegenheit ein, sich zu einer allfälligen Ablehnung ihres Asylgesuchs und zu einer Verweigerung der Einreise in die Schweiz zu äussern. C.b Mit am 4. Dezember 2012 beim Bundesamt eingelangtem Schreiben ersuchte B._______ angesichts der Schwangerschaft seiner Ehefrau und des voraussichtlichen Geburtstermins erneut um eine beförderliche Behandlung des Verfahrens. C.c Am 6. Dezember 2012 übermittelte B._______ die ihm telefonisch übermittelten und von ihm übersetzten Antworten seiner Ehefrau zu den von der Vorinstanz aufgeworfenen Fragen. Zwecks Beschleunigung des Verfahrens ersuchte er darum, deren Antworten ohne Originalunterschrift zu akzeptieren. Eine Höchstpersönlichkeitserklärung liege mit dem von ihr unterzeichneten, im Original eingereichten Brief vom 28. August 2012, der dem Asylgesuch beigelegt worden sei, vor. D. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 bewilligte das BFM die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz nicht, und lehnte ihr Asylgesuch vom 10. September 2012 ab. Zur Begründung führte es an, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht. Aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die ihre Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen lasse. Die Ausführungen im Auslandgesuch vom 10. September 2012 und in der Stellungnahme vom 6. Dezember 2012 liessen darauf schliessen, dass sie zwar in Eritrea keinen asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt gewesen sei, aber wegen ihrer illegalen Ausreise bei einer allfälligen Rückkehr dorthin asylbeachtliche Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden haben könnte. Was den Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG anbelange, sei in Bezug auf den Sudan festzustellen, dass sich laut Bericht des "2011 UNHCR country operations profile - Sudan" rund 162 000 eritreische Flüchtlinge und asylsuchende Personen in diesem Staat befänden, wovon rund 108 000 Personen beim UNHCR registriert seien. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, ein weiterer Verbleib im Sudan sei für sie nicht zumutbar oder nicht möglich. Die vom UNHCR im Sudan registrierten eritreischen Flüchtlinge, die einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, hätten sich dort aufzuhalten, wo sie auch die nötige Versorgung erhielten. Sie verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich beim UNHCR zu melden, sollte sich ihre Situation tatsächlich als kritisch erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass für somalische Flüchtlinge der Aufenthalt in äthiopischen Flüchtlingslagern in Einzelfällen zumutbar sei, welche Schlussfolgerung auch für Flüchtlinge im Sudan gelten müsse, weil diese den gleichen Aufenthaltspflichten unterstünden wie die Flüchtlinge in Äthiopien. Das Bundesamt erachte die Befürchtung einer allfälligen Verschleppung von A._______ nach Eritrea als unbegründet, zumal es namentlich mit der Schweizerischen Botschaft im Sudan über sehr gute Informationen zur Lage vor Ort verfüge. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des Amtes sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung von eritreischen Staatsangehörigen, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Das Bundesverwaltungsgericht komme in vergleichbaren Fällen zum Schluss, "dass die sudanesischen Behörden zwar tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen". Das Gericht habe verschiedentlich Beschwerden gegen ablehnende Entscheide des Amtes als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass A._______ über ein geeignetes Risikoprofil verfüge, um nach Eritrea verschleppt zu werden. Ihr Ehemann habe nicht glaubhaft dartun können, dass seine Frau persönlich, faktisch und unmittelbar bedroht sei, unter Verletzung des Nonrefoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Sie habe jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung im Sudan zu melden und so den Flüchtlingsstatus zu erwerben. Im Übrigen habe das UNHCR den Sudan, der das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) unterzeichnet habe, an seine internationalen Verpflichtungen erinnert. Obwohl A._______ mit ihrem Ehemann über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfüge, ergebe eine Abwägung der Gesamtumstände nicht, dass ihr gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren müsse. Eine besondere Beziehungsnähe sei nicht auszumachen, weil ihr Ehemann nach der am (...) im Sudan erfolgten Eheschliessung in die Schweiz zurückgekehrt sei. Vor diesem Hintergrund könne keineswegs von einer gelebten Ehe, geschweige denn von einer eheähnlichen Gemeinschaft im Heimatland, gesprochen werden. A._______ benötige deshalb den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht; es sei ihr zuzumuten, im Sudan zu bleiben. E. Mit Beschwerde vom 21. Januar 2013 an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter und Ehemann in materieller Hinsicht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie den Erlass des Kostenvorschusses und der Verfahrenskosten sowie für den Fall des Obsiegens die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung. Zur Begründung der Rechtsbegehren wurde geltend gemacht, es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine allein lebende Frau, die über keine Familienangehörige oder Verwandte im Sudan verfüge, auf sich allein gestellt sei und finanziell nur dank der Unterstützung ihres Ehemannes überleben könne. Sie habe als asylsuchende Person kein freies Aufenthaltsrecht und sei - auch bei einer Rückkehr in ein Flüchtlingslager - der (reellen) Gefahr insbesondere sexueller Übergriffe oder von Nachstellungen zufolge ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt. Zudem verbinde sie zum Sudan keine besondere kulturelle oder sprachliche Nähe. Spätestens seit den ausführlichen Berichten der SFH vom 3. Mai und 16. Juni 2011 zur Situation von eritreischen Flüchtlingen im Sudan sei bekannt, dass der Aufenthalt von besonders verletzlichen Personengruppen angehörenden Flüchtlingen äusserst prekär sei. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine verletzliche Person, die sich in einer existenziellen Notlage befinde. Angesichts ihrer prekären Umstände spiele die Abwägung zwischen der Zumutbarkeit einer Zufluchtnahme im Sudan und der Beziehungsnähe zur Schweiz eine zentrale Rolle. Diese Abwägung sei von der Vorinstanz in keiner Weise vorgenommen worden, womit sie das ihr zustehende Ermessen unterschritten und gleichzeitig die Begründungspflicht verletzt habe. Das Bundesverwaltungsgericht erachte für Frauen, die sich - mit oder ohne Kinder - in einem Drittstaat (meist in einem Flüchtlingslager) ohne erwachsene nahe Familienangehörige oder andere volljährige Verwandte aufhielten, und die deswegen nicht nur in ökonomischer Hinsicht, sondern auch unter dem Aspekt der persönlichen Sicherheit unter prekären Bedingungen lebten, den weiteren Verbleib im Aufenthaltsstaat in der Regel als unzumutbar. Es weise das Bundesamt an, die Einreisebewilligung zu erteilen, wenn diese - in der Regel in Gestalt des Ehemannes, welcher als Flüchtling anerkannt sei - über eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz verfügten und zu keinem anderen Staat als zur Schweiz stärkere Bezugspunkte bestünden. Die Beschwerdeführerin habe sich am (...) mit B._______ verheiratet, der in der Schweiz als anerkannter Flüchtling lebe. Angesichts seines mehrjährigen Aufenthaltes verfüge sie offensichtlich über einen engen Bezug zur Schweiz, zudem seien die Eingliederungsmöglichkeiten nicht geringer als im Sudan. Den Ausführungen der Vorinstanz sei entgegenzuhalten, dass die Bindung einer asylsuchenden Person im Ausland zur Schweiz wohl in keiner Weise enger sein könne als durch ihren Ehegatten, der sich hier aufhalte. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann erwarteten zudem ihr gemeinsames Kind, das im (...) zur Welt komme; sie hätten mit ihrer Eheschliessung im (...) ihren Willen bekundet, eine Lebensgemeinschaft einzugehen und auch zu führen. Die Eheschliessung sei mit dem eingereichten Trauschein belegt. Dieser Wille sei von den Schweizer Behörden zu respektieren, alles andere führe dazu, dass lediglich der Zeitpunkt der Eheschliessung über die Qualität respektive Ernsthaftigkeit der Ehe und damit über die Beziehungsnähe zur Schweiz entscheiden würde, was willkürlich erscheine und gegen die Rechtsgleichheit verstosse. Vor diesem Hintergrund erweise sich der weitere Verbleib der Beschwerdeführerin im Sudan als unzumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG. Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. F. Am 22. Januar 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Schreiben vom 4. Februar 2013 unterstrich B._______ unter Verweis auf ein gleichzeitig eingereichtes weiteres ärztliches Zeugnis, welches bestätige, dass seine Ehefrau im (...) Monat schwanger sei und (...) zur Welt bringen werde, erneut die Dringlichkeit der Angelegenheit. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2013 forderte der Instruktionsrichter B._______ auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung (schriftliche Vollmacht seiner Ehefrau) einzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten und die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten würden ihm auferlegt. Des Weiteren verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verlegte den Entscheid über den Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt. H.b Am 14. Februar 2013 liess die Beschwerdeführerin innert der am 11. Februar bis zum 28. Februar 2013 verlängerten Frist die angeforderte Vollmacht einreichen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig, (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben.
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Vertretung sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist, oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Ist eine Befragung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 368).
E. 4.2 Der Umstand, dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer Schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgeblich (vgl. BVGE 2011/39 E. 3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b S. 129); das BFM hat die Eingabe vom 10. September 2012 zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland entgegengenommen. Es begründete den Verzicht auf eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin in seiner Verfügung vom 21. Dezember 2012 mit dem begrenzten Personalbestand der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba und fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Der Ehemann der Beschwerdeführerin nahm 6. Dezember 2012 zu den vom Bundesamt in dessen Schreiben vom 3. Dezember 2012 gestellten Fragen ergänzend Stellung. Vorliegend erhielt die Beschwerdeführerin somit Gelegenheit, über ihren Ehemann als deren Vertreter ihre Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken.
E. 5.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl - und damit die Einreise in die Schweiz - ist ihr zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE E-8127/2008 vom 12. Mai 2011 E. 3.3; EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.).
E. 6 Die Beschwerdeführerin macht in ihrem zusammen mit dem Asylgesuch eingereichten Brief vom 28. August 2012 in Bezug auf Eritrea eine Gefährdung geltend, indem sie vorbringt, sie sei als militärdienstpflichtige Frau illegal ausgereist. Sie hat schon deshalb begründete Furcht, bei einer Rückkehr in die Heimat ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden (vgl. zu subjektiven Nachfluchtgründen EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen, und zur Anwendung in Bezug auf Eritrea das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3). Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 20 AsylG ist insofern zu bejahen. Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Schilderungen im Auslandgesuch vom 10. September 2012 und in der Stellungnahme vom 6. Dezember 2012 liessen zwar nicht auf erlebte Massnahmen asylrelevanten Ausmasses, aber darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer illegalen Ausreise bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea asylbeachtliche Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden haben könnte. Bei der anschliessenden Prüfung des Asylausschlussgrundes von Art. 52 Abs. 2 AsylG wird die Zumutbarkeit ihres Verbleibs im Sudan bejaht.
E. 7 7.1 7.1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese Bestimmung trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch hinsichtlich der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und - falls dies zu bejahen ist - ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8127/2008 vom 12. Mai 2011 E. 5.1; EMARK 2004 Nr. 21 E. 4 b.aa S. 139 f.). 7.1.2 Das Kriterium der besonderen Beziehungsnähe ist nicht mit den Voraussetzungen des Familienasyls in Bezug auf den Verwandtschaftsgrad nach Art. 51 AsylG gleichzusetzen. Auch verwandtschaftliche Beziehung zu Personen ausserhalb der Kernfamilie sind in die Abwägung mit einzubeziehen. Ferner ist nicht ausgeschlossen, dass gegebenenfalls auch aus anderen Gründen als aufgrund einer Verwandtschaft zu in der Schweiz lebenden Personen eine enge Beziehung zur Schweiz anzunehmen sein könnte (vgl. EMARK 2004 Nr. 21. E. 4.b.aa S. 140, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2g S. 132). Zu berücksichtigen sind zudem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Die Tatsache allein, dass die asylsuchende Person keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2 f. S. 131 f.). Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier ansässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7225/2010 vom 14. Februar 2011 E. 6, insbes. E. 6.6, D-4758/2010 vom 30. August 2010 E. 4.1.4 und D-2047/2010 vom 29. April 2010 insbes. S. 9 f.).
E. 7.2.1 Im Hinblick auf die Prüfung der Anwendbarkeit des Asylausschlussgrundes von Art. 52 Abs. 2 AsylG hält das BFM in seiner Verfügung unter Hinweis auf die Rechtsprechung fest, die Kriterien, welche die Zufluchtnahme in einem Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, seien mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es legt sodann unter Verweis auf zitierte Urteile des Bundesverwaltungsgerichts dar, weshalb trotz der schwierigen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan nicht von der Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Verbleibs in diesem Drittstaat ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführerin sei es zuzumuten, sich beim UNHCR zu melden, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein. Hinsichtlich der Beziehungsnähe zur Schweiz wird angeführt, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei nach der am (...) im Sudan erfolgten Eheschliessung wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Vor diesem Hintergrund könne keineswegs von einer gelebten Ehe, geschweige denn von einer eheähnlichen Gemeinschaft im Heimatland, gesprochen werden.
E. 7.2.2 Die vom BFM aus den zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts gezogenen Schlussfolgerungen erweisen sich als nicht zutreffend. Keines dieser Urteile äussert sich in allgemeiner Weise dahingehend, dass der Aufenthalt für somalische Flüchtlinge in äthiopischen Flüchtlingslagern (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-145/2010 vom 11. Februar 2010) respektive für eritreische Flüchtlinge in sudanesischen Flüchtlingslagern (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2047/2010 vom 29. April 2010, D-7225/2010 vom 14. Februar 2011, E-1230/2011 vom 25. Mai 2011, E-1395/2011 vom 16. Juni 2011, E-3405/2011 sowie E-3498/2011 vom 11. August 2011, D-4600/2011 vom 14. September 2011 und E-5739/2011 vom 1. November 2011) grundsätzlich zumutbar sei. Das Gericht legte vielmehr aufgrund einer Einzelfallprüfung unter Ab-wägung der gemäss Rechtsprechung massgeblichen Kriterien dar, weshalb der Verbleib in Äthiopien respektive im Sudan den somalischen beziehungsweise eritreischen Beschwerdeführenden zuzumuten ist. Eine Beziehungsnähe zur Schweiz, welche zu einer anderen Beurteilung der Zumutbarkeit des Verbleibs im Aufenthaltsstaat hätte führen können, wurde in diesen Fällen verneint.
E. 8.1 In der Praxis erachtet das Bundesverwaltungsgericht vielmehr für Frauen, die sich - mit oder ohne Kinder - in einem Drittstaat (meist in einem Flüchtlingslager) ohne erwachsene nahe Familienangehörige oder weitere volljährige Verwandte aufhalten, und die deswegen nicht nur in ökonomischer Hinsicht, sondern auch unter dem Aspekt der persönlichen Sicherheit unter prekären Bedingungen leben, den weiteren Verbleib im Aufenthaltsstaat in der Regel als unzumutbar und weist das BFM an, die Einreisebewilligung zu erteilen, wenn diese - in der Regel in Gestalt des Ehemannes, welcher als Flüchtling anerkannt ist - über eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen und zu keinem anderen Staat stärkere Bezugspunkte bestehen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5089/2011 vom 17. Januar 2012 E. 5.3.10, E-4757/2009 vom 8. Juli 2011 E. 8.6, E-4469/2009 vom 1. März 2011 E. 5, D-7804/2007 vom 27. Oktober 2010 E. 7, E-2247/2009 vom 9. August 2010 E. 7, D-4548/2009 vom 18. Februar 2010 E. 6 und D-3190/2011 vom 7. Februar 2012 E. 8).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin wohnt gemäss ihren Angaben in der Stellungnahme vom 6. Dezember 2012 zur Zeit in einem von ihr gemieteten kleinen Zimmer in (...) und wird finanziell von ihrem Ehemann unterstützt. Sie habe aus Angst vor kriminellen Entführern (...) dem sudanesischen Flüchtlingslager (...) vorgezogen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es ihr unbenommen bleibt, das UNHCR um Schutz zu ersuchen und sich als registrierter Flüchtling in ein ihr zugewiesenes Flüchtlingslager zu begeben, wo sie Schutz vor einer Abschiebung nach Eritrea erhalten dürfte. Angesichts der grossen Zahl der im Sudan lebenden eritreischen Asylsuchenden und Flüchtlinge lässt sich keine generelle Gefahr ableiten, dass diesen grundsätzlich eine Rückschiebung nach Eritrea droht. Konkrete Hinweise auf eine drohende Deportation (oder Entführung) nach Eritrea liegen im vorliegenden Fall denn auch keine vor.
E. 8.3 Das BFM äusserte sich in der angefochtenen Verfügung nicht dazu, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau zur Gruppe der verletzlichen Personen gehört. Es begnügte sich vielmehr damit, unter Hinweis auf die - wie vorstehend in Erwägung 7.2.2 aufgezeigt - unzutreffend zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, der Aufenthalt in sudanesischen Flüchtlingslagern sei für eritreische Flüchtlinge und auch für die Beschwerdeführerin grundsätzlich zumutbar, weshalb sie den subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötige. Das Bundesamt nahm somit weder eine Einschätzung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin in ihrem derzeitigen Aufenthaltsstaat Sudan vor, noch veranschlagte es in rechtsgenüglicher Weise die von ihr geltend gemachte besondere Beziehungsnähe zur Schweiz.
E. 8.4.1 Wie dargelegt, ist bei Asylgesuchen aus einem Drittstaat in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen der Zumutbarkeit der Zufluchtnahme in diesem oder einem allfälligen anderen Land (z. B. der Schweiz) vorzunehmen, wobei die Beziehungsnähe zur Schweiz ein gewichtiges Kriterium bildet. Indem das BFM bei der Prüfung der Zumutbarkeit im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG weder die persönliche Situation der Beschwerdeführerin als verletzliche Person noch ihre besondere Beziehung zur Schweiz in ausreichendem Masse berücksichtigt, sondern im Ergebnis allein auf die Verfolgungssicherheit und die genügende materielle Versorgung von eritreischen Flüchtlingen im Sudan verwiesen hat, hat es im vorliegenden Fall das ihm zustehende Ermessen unterschritten und gleichzeitig die Begründungspflicht verletzt. Gestützt auf die mit Blick auf die Zumutbarkeitsfrage spruchreife Aktenlage ist das vorliegende Verfahren jedoch reformatorisch zu entscheiden, zumal der Beschwerdeführerin dadurch kein Rechtsnachteil erwächst.
E. 8.4.2 Die bald (...)-jährige, gemäss dem am 4. Februar 2013 zu den Akten gereichten ärztlichen Zeugnis nun im (...) Monat schwangere Beschwerdeführerin hält sich gemäss von der Vorinstanz nicht bestrittenen Angaben ohne nahe Familienangehörige oder weitere Verwandte allein in (...) auf und verfügt im Sudan oder in anderen Drittstaaten über keine weiteren Bezugspersonen. Ihre Lebensbedingungen dürften nicht zuletzt auch wegen ihrer Schwangerschaft als prekär bezeichnet werden. Mit dem Sudan verbindet sie keine besondere kulturelle oder sprachliche Nähe; eine solche existiert zwar auch zur Schweiz nicht, aber ihr Ehemann lebt hier seit Mai 2010 als anerkannter Flüchtling mit Asylstatus. Angesichts des mehrjährigen Aufenthalts des Ehemannes - dieser ist im (...) in die Schweiz eingereist - verfügt sie offensichtlich über einen engen Bezug zur Schweiz. Die Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz sind kaum wesentlich geringer als in einem sudanesischen Flüchtlingslager. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Verbleib der Beschwerdeführerin im Sudan entgegen der Auffassung der Vorinstanz als unzumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG. Der Ehemann reiste nach seiner Anerkennung als Flüchtling von der Schweiz aus in den Sudan und heiratete dort die Beschwerdeführerin. Eigenen Angaben zufolge kennt ihn die Beschwerdeführerin seit dem Kindes- beziehungsweise Schulalter (vgl. Akten Vorinstanz B2/7 S. 5 und 7). Hinweise, dass es sich vorliegend um eine rechtsmissbräuchliche Eheschliessung handelt, die einzig dazu dient, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zu ermöglichen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass diese auf den (subsidiären) Schutz der Schweiz angewiesen ist.
E. 9 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom 21. Januar 2013 gutzuheissen und die Verfügung vom 21. Dezember 2012 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin (und nach deren Niederkunft [...]) die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihr die erforderlichen Einreisepapiere auszustellen und nach ihrer Einreise das Asylverfahren fortzusetzen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird damit gegenstandslos.
E. 10.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, der durch ihren Ehemann vertretenen Beschwerdeführerin seien verhältnismässig hohe Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 21. Dezember 2012 wird aufgehoben.
- Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin (und nach deren Niederkunft [...]) die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihr die erforderlichen Einreisepapiere auszustellen und nach ihrer Einreise das Asylverfahren fortzusetzen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-326/2013 Urteil vom 15. März 2013 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch ihren Ehemann B._______, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Ehemann und Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (B._______, geboren [...]), eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in C._______, verliess seinen Heimatstaat am (...). Über (...) gelangte er am (...) in die Schweiz, wo er am (...) um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 26. Mai 2010 stellte das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft, und gewährte ihm Asyl. B. B.a Mit schriftlicher Eingabe vom 10. September 2012 an das Bundesamt beantragte B._______ namens der Beschwerdeführerin, es sei ihr gestützt auf Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts und zur Gewährung von Asyl zu bewilligen und es seien die für die Reise nötigen Reisepapiere auszustellen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen englischsprachigen Brief von A._______ mit deren Unterschrift, Kopien einer Heiratsurkunde, der Identitätskarte und eines Passes seiner Ehefrau und Fotos von der Hochzeit zu den Akten. Zur Begründung führte er unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auf verschiedene Berichte zur Lage in Eritrea und im Sudan in persönlicher Hinsicht an, seine Ehefrau habe in ihrem eingereichten Brief ihre Fluchtgründe und ihre Aufenthaltssituation im Sudan geschildert. Für ergänzende Fragen stünden sie jederzeit zur Verfügung. Er selber lebe seit (...) Jahren in der Schweiz und verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung B. Er kenne A._______ seit seiner Kindheit und sei seit dem (...) mit ihr verheiratet. Sie stünden sich sehr nahe und sie pflegten ihre Ehe so gut es aus der Distanz gehe, indem sie regelmässig miteinander telefonieren würden. Er sei eine sehr starke Bezugsperson für die Beschwerdeführerin, womit sich die erforderliche Beziehungsnähe zur Schweiz ergebe. Seine Ehefrau habe keine Kontakte zu anderen Personen in Drittstaaten, die ihr allenfalls Schutz gewähren könnten. Sie befinde sich in einer Notlage, weil sie aufgrund drohender Verhaftung und Folter nicht nach Eritrea zurückkehren könne. Der weitere Verbleib im Sudan sei wegen des Risikos ihrer Deportation nach Eritrea und weil sie als Frau der Gruppe besonders verletzlicher Personen angehöre, nicht mehr zumutbar. Vor diesem Hintergrund sei ihr die Einreise in Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes zu bewilligen. B.b Am 29. Oktober 2012 informierte B._______ das BFM unter Verweis auf einen eingereichten ärztlichen Bericht vom 23. Oktober 2012 darüber, dass seine Ehefrau in der (...) Woche schwanger und der voraussichtliche Geburtstermin auf den (...) errechnet worden sei. Gleichzeitig ersuchte er um prioritäre Behandlung des Verfahrens und um die Zustellung eines Fragebogens zwecks zusätzlicher Abklärungen. C. C.a Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2012 wandte sich das Bundesamt an B._______ und teilte ihm mit, eine Befragung seiner Ehefrau durch die Schweizerische Botschaft in Khartum könne aus sicherheitstechnischen, strukturellen und kapazitätsmässigen Gründen nicht durchgeführt werden. Da das eingereichte schriftliche Asylgesuch noch einige für den Entscheid relevante Punkte offen lasse, die im Rahmen der Sachverhaltsabklärung schriftlich zu beantworten seien, werde die Beschwerdeführerin ersucht, die Fragen des BFM spätestens bis zum 3. Januar 2013 zu beantworten und zur Verfügung stehende Beweismittel einzureichen. Es sei notwendig, dass seine Ehefrau das Antwortschreiben selbst verfasse oder zumindest unterschreibe, damit sie persönlich in Erscheinung trete. Gleichzeitig räumte es A._______ die Gelegenheit ein, sich zu einer allfälligen Ablehnung ihres Asylgesuchs und zu einer Verweigerung der Einreise in die Schweiz zu äussern. C.b Mit am 4. Dezember 2012 beim Bundesamt eingelangtem Schreiben ersuchte B._______ angesichts der Schwangerschaft seiner Ehefrau und des voraussichtlichen Geburtstermins erneut um eine beförderliche Behandlung des Verfahrens. C.c Am 6. Dezember 2012 übermittelte B._______ die ihm telefonisch übermittelten und von ihm übersetzten Antworten seiner Ehefrau zu den von der Vorinstanz aufgeworfenen Fragen. Zwecks Beschleunigung des Verfahrens ersuchte er darum, deren Antworten ohne Originalunterschrift zu akzeptieren. Eine Höchstpersönlichkeitserklärung liege mit dem von ihr unterzeichneten, im Original eingereichten Brief vom 28. August 2012, der dem Asylgesuch beigelegt worden sei, vor. D. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 bewilligte das BFM die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz nicht, und lehnte ihr Asylgesuch vom 10. September 2012 ab. Zur Begründung führte es an, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht. Aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die ihre Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen lasse. Die Ausführungen im Auslandgesuch vom 10. September 2012 und in der Stellungnahme vom 6. Dezember 2012 liessen darauf schliessen, dass sie zwar in Eritrea keinen asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt gewesen sei, aber wegen ihrer illegalen Ausreise bei einer allfälligen Rückkehr dorthin asylbeachtliche Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden haben könnte. Was den Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG anbelange, sei in Bezug auf den Sudan festzustellen, dass sich laut Bericht des "2011 UNHCR country operations profile - Sudan" rund 162 000 eritreische Flüchtlinge und asylsuchende Personen in diesem Staat befänden, wovon rund 108 000 Personen beim UNHCR registriert seien. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, ein weiterer Verbleib im Sudan sei für sie nicht zumutbar oder nicht möglich. Die vom UNHCR im Sudan registrierten eritreischen Flüchtlinge, die einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, hätten sich dort aufzuhalten, wo sie auch die nötige Versorgung erhielten. Sie verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich beim UNHCR zu melden, sollte sich ihre Situation tatsächlich als kritisch erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass für somalische Flüchtlinge der Aufenthalt in äthiopischen Flüchtlingslagern in Einzelfällen zumutbar sei, welche Schlussfolgerung auch für Flüchtlinge im Sudan gelten müsse, weil diese den gleichen Aufenthaltspflichten unterstünden wie die Flüchtlinge in Äthiopien. Das Bundesamt erachte die Befürchtung einer allfälligen Verschleppung von A._______ nach Eritrea als unbegründet, zumal es namentlich mit der Schweizerischen Botschaft im Sudan über sehr gute Informationen zur Lage vor Ort verfüge. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des Amtes sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung von eritreischen Staatsangehörigen, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Das Bundesverwaltungsgericht komme in vergleichbaren Fällen zum Schluss, "dass die sudanesischen Behörden zwar tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen". Das Gericht habe verschiedentlich Beschwerden gegen ablehnende Entscheide des Amtes als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass A._______ über ein geeignetes Risikoprofil verfüge, um nach Eritrea verschleppt zu werden. Ihr Ehemann habe nicht glaubhaft dartun können, dass seine Frau persönlich, faktisch und unmittelbar bedroht sei, unter Verletzung des Nonrefoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Sie habe jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung im Sudan zu melden und so den Flüchtlingsstatus zu erwerben. Im Übrigen habe das UNHCR den Sudan, der das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) unterzeichnet habe, an seine internationalen Verpflichtungen erinnert. Obwohl A._______ mit ihrem Ehemann über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfüge, ergebe eine Abwägung der Gesamtumstände nicht, dass ihr gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren müsse. Eine besondere Beziehungsnähe sei nicht auszumachen, weil ihr Ehemann nach der am (...) im Sudan erfolgten Eheschliessung in die Schweiz zurückgekehrt sei. Vor diesem Hintergrund könne keineswegs von einer gelebten Ehe, geschweige denn von einer eheähnlichen Gemeinschaft im Heimatland, gesprochen werden. A._______ benötige deshalb den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht; es sei ihr zuzumuten, im Sudan zu bleiben. E. Mit Beschwerde vom 21. Januar 2013 an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter und Ehemann in materieller Hinsicht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie den Erlass des Kostenvorschusses und der Verfahrenskosten sowie für den Fall des Obsiegens die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung. Zur Begründung der Rechtsbegehren wurde geltend gemacht, es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine allein lebende Frau, die über keine Familienangehörige oder Verwandte im Sudan verfüge, auf sich allein gestellt sei und finanziell nur dank der Unterstützung ihres Ehemannes überleben könne. Sie habe als asylsuchende Person kein freies Aufenthaltsrecht und sei - auch bei einer Rückkehr in ein Flüchtlingslager - der (reellen) Gefahr insbesondere sexueller Übergriffe oder von Nachstellungen zufolge ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt. Zudem verbinde sie zum Sudan keine besondere kulturelle oder sprachliche Nähe. Spätestens seit den ausführlichen Berichten der SFH vom 3. Mai und 16. Juni 2011 zur Situation von eritreischen Flüchtlingen im Sudan sei bekannt, dass der Aufenthalt von besonders verletzlichen Personengruppen angehörenden Flüchtlingen äusserst prekär sei. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine verletzliche Person, die sich in einer existenziellen Notlage befinde. Angesichts ihrer prekären Umstände spiele die Abwägung zwischen der Zumutbarkeit einer Zufluchtnahme im Sudan und der Beziehungsnähe zur Schweiz eine zentrale Rolle. Diese Abwägung sei von der Vorinstanz in keiner Weise vorgenommen worden, womit sie das ihr zustehende Ermessen unterschritten und gleichzeitig die Begründungspflicht verletzt habe. Das Bundesverwaltungsgericht erachte für Frauen, die sich - mit oder ohne Kinder - in einem Drittstaat (meist in einem Flüchtlingslager) ohne erwachsene nahe Familienangehörige oder andere volljährige Verwandte aufhielten, und die deswegen nicht nur in ökonomischer Hinsicht, sondern auch unter dem Aspekt der persönlichen Sicherheit unter prekären Bedingungen lebten, den weiteren Verbleib im Aufenthaltsstaat in der Regel als unzumutbar. Es weise das Bundesamt an, die Einreisebewilligung zu erteilen, wenn diese - in der Regel in Gestalt des Ehemannes, welcher als Flüchtling anerkannt sei - über eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz verfügten und zu keinem anderen Staat als zur Schweiz stärkere Bezugspunkte bestünden. Die Beschwerdeführerin habe sich am (...) mit B._______ verheiratet, der in der Schweiz als anerkannter Flüchtling lebe. Angesichts seines mehrjährigen Aufenthaltes verfüge sie offensichtlich über einen engen Bezug zur Schweiz, zudem seien die Eingliederungsmöglichkeiten nicht geringer als im Sudan. Den Ausführungen der Vorinstanz sei entgegenzuhalten, dass die Bindung einer asylsuchenden Person im Ausland zur Schweiz wohl in keiner Weise enger sein könne als durch ihren Ehegatten, der sich hier aufhalte. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann erwarteten zudem ihr gemeinsames Kind, das im (...) zur Welt komme; sie hätten mit ihrer Eheschliessung im (...) ihren Willen bekundet, eine Lebensgemeinschaft einzugehen und auch zu führen. Die Eheschliessung sei mit dem eingereichten Trauschein belegt. Dieser Wille sei von den Schweizer Behörden zu respektieren, alles andere führe dazu, dass lediglich der Zeitpunkt der Eheschliessung über die Qualität respektive Ernsthaftigkeit der Ehe und damit über die Beziehungsnähe zur Schweiz entscheiden würde, was willkürlich erscheine und gegen die Rechtsgleichheit verstosse. Vor diesem Hintergrund erweise sich der weitere Verbleib der Beschwerdeführerin im Sudan als unzumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG. Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. F. Am 22. Januar 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Schreiben vom 4. Februar 2013 unterstrich B._______ unter Verweis auf ein gleichzeitig eingereichtes weiteres ärztliches Zeugnis, welches bestätige, dass seine Ehefrau im (...) Monat schwanger sei und (...) zur Welt bringen werde, erneut die Dringlichkeit der Angelegenheit. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2013 forderte der Instruktionsrichter B._______ auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung (schriftliche Vollmacht seiner Ehefrau) einzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten und die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten würden ihm auferlegt. Des Weiteren verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verlegte den Entscheid über den Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt. H.b Am 14. Februar 2013 liess die Beschwerdeführerin innert der am 11. Februar bis zum 28. Februar 2013 verlängerten Frist die angeforderte Vollmacht einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig, (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Vertretung sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist, oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Ist eine Befragung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 368). 4.2 Der Umstand, dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer Schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgeblich (vgl. BVGE 2011/39 E. 3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b S. 129); das BFM hat die Eingabe vom 10. September 2012 zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland entgegengenommen. Es begründete den Verzicht auf eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin in seiner Verfügung vom 21. Dezember 2012 mit dem begrenzten Personalbestand der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba und fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Der Ehemann der Beschwerdeführerin nahm 6. Dezember 2012 zu den vom Bundesamt in dessen Schreiben vom 3. Dezember 2012 gestellten Fragen ergänzend Stellung. Vorliegend erhielt die Beschwerdeführerin somit Gelegenheit, über ihren Ehemann als deren Vertreter ihre Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. 5. 5.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl - und damit die Einreise in die Schweiz - ist ihr zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE E-8127/2008 vom 12. Mai 2011 E. 3.3; EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.). 6. Die Beschwerdeführerin macht in ihrem zusammen mit dem Asylgesuch eingereichten Brief vom 28. August 2012 in Bezug auf Eritrea eine Gefährdung geltend, indem sie vorbringt, sie sei als militärdienstpflichtige Frau illegal ausgereist. Sie hat schon deshalb begründete Furcht, bei einer Rückkehr in die Heimat ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden (vgl. zu subjektiven Nachfluchtgründen EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen, und zur Anwendung in Bezug auf Eritrea das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3). Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 20 AsylG ist insofern zu bejahen. Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Schilderungen im Auslandgesuch vom 10. September 2012 und in der Stellungnahme vom 6. Dezember 2012 liessen zwar nicht auf erlebte Massnahmen asylrelevanten Ausmasses, aber darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer illegalen Ausreise bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea asylbeachtliche Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden haben könnte. Bei der anschliessenden Prüfung des Asylausschlussgrundes von Art. 52 Abs. 2 AsylG wird die Zumutbarkeit ihres Verbleibs im Sudan bejaht.
7. 7.1 7.1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese Bestimmung trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch hinsichtlich der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und - falls dies zu bejahen ist - ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8127/2008 vom 12. Mai 2011 E. 5.1; EMARK 2004 Nr. 21 E. 4 b.aa S. 139 f.). 7.1.2 Das Kriterium der besonderen Beziehungsnähe ist nicht mit den Voraussetzungen des Familienasyls in Bezug auf den Verwandtschaftsgrad nach Art. 51 AsylG gleichzusetzen. Auch verwandtschaftliche Beziehung zu Personen ausserhalb der Kernfamilie sind in die Abwägung mit einzubeziehen. Ferner ist nicht ausgeschlossen, dass gegebenenfalls auch aus anderen Gründen als aufgrund einer Verwandtschaft zu in der Schweiz lebenden Personen eine enge Beziehung zur Schweiz anzunehmen sein könnte (vgl. EMARK 2004 Nr. 21. E. 4.b.aa S. 140, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2g S. 132). Zu berücksichtigen sind zudem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Die Tatsache allein, dass die asylsuchende Person keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2 f. S. 131 f.). Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier ansässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7225/2010 vom 14. Februar 2011 E. 6, insbes. E. 6.6, D-4758/2010 vom 30. August 2010 E. 4.1.4 und D-2047/2010 vom 29. April 2010 insbes. S. 9 f.). 7.2 7.2.1 Im Hinblick auf die Prüfung der Anwendbarkeit des Asylausschlussgrundes von Art. 52 Abs. 2 AsylG hält das BFM in seiner Verfügung unter Hinweis auf die Rechtsprechung fest, die Kriterien, welche die Zufluchtnahme in einem Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, seien mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es legt sodann unter Verweis auf zitierte Urteile des Bundesverwaltungsgerichts dar, weshalb trotz der schwierigen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan nicht von der Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Verbleibs in diesem Drittstaat ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführerin sei es zuzumuten, sich beim UNHCR zu melden, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein. Hinsichtlich der Beziehungsnähe zur Schweiz wird angeführt, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei nach der am (...) im Sudan erfolgten Eheschliessung wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Vor diesem Hintergrund könne keineswegs von einer gelebten Ehe, geschweige denn von einer eheähnlichen Gemeinschaft im Heimatland, gesprochen werden. 7.2.2 Die vom BFM aus den zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts gezogenen Schlussfolgerungen erweisen sich als nicht zutreffend. Keines dieser Urteile äussert sich in allgemeiner Weise dahingehend, dass der Aufenthalt für somalische Flüchtlinge in äthiopischen Flüchtlingslagern (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-145/2010 vom 11. Februar 2010) respektive für eritreische Flüchtlinge in sudanesischen Flüchtlingslagern (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2047/2010 vom 29. April 2010, D-7225/2010 vom 14. Februar 2011, E-1230/2011 vom 25. Mai 2011, E-1395/2011 vom 16. Juni 2011, E-3405/2011 sowie E-3498/2011 vom 11. August 2011, D-4600/2011 vom 14. September 2011 und E-5739/2011 vom 1. November 2011) grundsätzlich zumutbar sei. Das Gericht legte vielmehr aufgrund einer Einzelfallprüfung unter Ab-wägung der gemäss Rechtsprechung massgeblichen Kriterien dar, weshalb der Verbleib in Äthiopien respektive im Sudan den somalischen beziehungsweise eritreischen Beschwerdeführenden zuzumuten ist. Eine Beziehungsnähe zur Schweiz, welche zu einer anderen Beurteilung der Zumutbarkeit des Verbleibs im Aufenthaltsstaat hätte führen können, wurde in diesen Fällen verneint. 8. 8.1 In der Praxis erachtet das Bundesverwaltungsgericht vielmehr für Frauen, die sich - mit oder ohne Kinder - in einem Drittstaat (meist in einem Flüchtlingslager) ohne erwachsene nahe Familienangehörige oder weitere volljährige Verwandte aufhalten, und die deswegen nicht nur in ökonomischer Hinsicht, sondern auch unter dem Aspekt der persönlichen Sicherheit unter prekären Bedingungen leben, den weiteren Verbleib im Aufenthaltsstaat in der Regel als unzumutbar und weist das BFM an, die Einreisebewilligung zu erteilen, wenn diese - in der Regel in Gestalt des Ehemannes, welcher als Flüchtling anerkannt ist - über eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen und zu keinem anderen Staat stärkere Bezugspunkte bestehen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5089/2011 vom 17. Januar 2012 E. 5.3.10, E-4757/2009 vom 8. Juli 2011 E. 8.6, E-4469/2009 vom 1. März 2011 E. 5, D-7804/2007 vom 27. Oktober 2010 E. 7, E-2247/2009 vom 9. August 2010 E. 7, D-4548/2009 vom 18. Februar 2010 E. 6 und D-3190/2011 vom 7. Februar 2012 E. 8). 8.2 Die Beschwerdeführerin wohnt gemäss ihren Angaben in der Stellungnahme vom 6. Dezember 2012 zur Zeit in einem von ihr gemieteten kleinen Zimmer in (...) und wird finanziell von ihrem Ehemann unterstützt. Sie habe aus Angst vor kriminellen Entführern (...) dem sudanesischen Flüchtlingslager (...) vorgezogen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es ihr unbenommen bleibt, das UNHCR um Schutz zu ersuchen und sich als registrierter Flüchtling in ein ihr zugewiesenes Flüchtlingslager zu begeben, wo sie Schutz vor einer Abschiebung nach Eritrea erhalten dürfte. Angesichts der grossen Zahl der im Sudan lebenden eritreischen Asylsuchenden und Flüchtlinge lässt sich keine generelle Gefahr ableiten, dass diesen grundsätzlich eine Rückschiebung nach Eritrea droht. Konkrete Hinweise auf eine drohende Deportation (oder Entführung) nach Eritrea liegen im vorliegenden Fall denn auch keine vor. 8.3 Das BFM äusserte sich in der angefochtenen Verfügung nicht dazu, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau zur Gruppe der verletzlichen Personen gehört. Es begnügte sich vielmehr damit, unter Hinweis auf die - wie vorstehend in Erwägung 7.2.2 aufgezeigt - unzutreffend zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, der Aufenthalt in sudanesischen Flüchtlingslagern sei für eritreische Flüchtlinge und auch für die Beschwerdeführerin grundsätzlich zumutbar, weshalb sie den subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötige. Das Bundesamt nahm somit weder eine Einschätzung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin in ihrem derzeitigen Aufenthaltsstaat Sudan vor, noch veranschlagte es in rechtsgenüglicher Weise die von ihr geltend gemachte besondere Beziehungsnähe zur Schweiz. 8.4 8.4.1 Wie dargelegt, ist bei Asylgesuchen aus einem Drittstaat in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen der Zumutbarkeit der Zufluchtnahme in diesem oder einem allfälligen anderen Land (z. B. der Schweiz) vorzunehmen, wobei die Beziehungsnähe zur Schweiz ein gewichtiges Kriterium bildet. Indem das BFM bei der Prüfung der Zumutbarkeit im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG weder die persönliche Situation der Beschwerdeführerin als verletzliche Person noch ihre besondere Beziehung zur Schweiz in ausreichendem Masse berücksichtigt, sondern im Ergebnis allein auf die Verfolgungssicherheit und die genügende materielle Versorgung von eritreischen Flüchtlingen im Sudan verwiesen hat, hat es im vorliegenden Fall das ihm zustehende Ermessen unterschritten und gleichzeitig die Begründungspflicht verletzt. Gestützt auf die mit Blick auf die Zumutbarkeitsfrage spruchreife Aktenlage ist das vorliegende Verfahren jedoch reformatorisch zu entscheiden, zumal der Beschwerdeführerin dadurch kein Rechtsnachteil erwächst. 8.4.2 Die bald (...)-jährige, gemäss dem am 4. Februar 2013 zu den Akten gereichten ärztlichen Zeugnis nun im (...) Monat schwangere Beschwerdeführerin hält sich gemäss von der Vorinstanz nicht bestrittenen Angaben ohne nahe Familienangehörige oder weitere Verwandte allein in (...) auf und verfügt im Sudan oder in anderen Drittstaaten über keine weiteren Bezugspersonen. Ihre Lebensbedingungen dürften nicht zuletzt auch wegen ihrer Schwangerschaft als prekär bezeichnet werden. Mit dem Sudan verbindet sie keine besondere kulturelle oder sprachliche Nähe; eine solche existiert zwar auch zur Schweiz nicht, aber ihr Ehemann lebt hier seit Mai 2010 als anerkannter Flüchtling mit Asylstatus. Angesichts des mehrjährigen Aufenthalts des Ehemannes - dieser ist im (...) in die Schweiz eingereist - verfügt sie offensichtlich über einen engen Bezug zur Schweiz. Die Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz sind kaum wesentlich geringer als in einem sudanesischen Flüchtlingslager. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Verbleib der Beschwerdeführerin im Sudan entgegen der Auffassung der Vorinstanz als unzumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG. Der Ehemann reiste nach seiner Anerkennung als Flüchtling von der Schweiz aus in den Sudan und heiratete dort die Beschwerdeführerin. Eigenen Angaben zufolge kennt ihn die Beschwerdeführerin seit dem Kindes- beziehungsweise Schulalter (vgl. Akten Vorinstanz B2/7 S. 5 und 7). Hinweise, dass es sich vorliegend um eine rechtsmissbräuchliche Eheschliessung handelt, die einzig dazu dient, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zu ermöglichen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass diese auf den (subsidiären) Schutz der Schweiz angewiesen ist.
9. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom 21. Januar 2013 gutzuheissen und die Verfügung vom 21. Dezember 2012 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin (und nach deren Niederkunft [...]) die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihr die erforderlichen Einreisepapiere auszustellen und nach ihrer Einreise das Asylverfahren fortzusetzen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird damit gegenstandslos. 10.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, der durch ihren Ehemann vertretenen Beschwerdeführerin seien verhältnismässig hohe Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 21. Dezember 2012 wird aufgehoben.
3. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin (und nach deren Niederkunft [...]) die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihr die erforderlichen Einreisepapiere auszustellen und nach ihrer Einreise das Asylverfahren fortzusetzen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: